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ZSU.2026.106

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.106

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-06-10 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 2 Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte sowie zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts kann auf die einge- henden, korrekten und nicht gerügten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (angefochtener Entscheid E. 2, 3.2 und 4.1).

E. 3 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

- 4 -

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Gesuchsantwort des Beklagten aus, die er- streckte Frist dafür sei bis am 20. Februar 2026 gelaufen. Die Gesuchsant- wort sei nicht der Post übergeben, sondern in den Briefkasten der Stadt- verwaltung R._____ eingeworfen und von dieser dem Gericht am

23. Februar 2026 überbracht worden. Aufgrund des fehlenden Poststem- pels und der Tatsache, dass es sich beim Briefkasten der Stadtverwaltung nicht um einen solchen des Gerichts handle, sei nicht nachgewiesen, ob der Einwurf am Freitag, 20. Februar 2026, dem letzten Tag der Frist, oder verspätet (erst am Wochenende oder Montagmorgen) erfolgt sei. Der Be- klagte habe die Rechtzeitigkeit seiner Stellungnahme nicht nachgewiesen, weshalb diese grundsätzlich unbeachtlich sei. Dies könne jedoch offenge- lassen werden, da die in der Stellungnahme erhobene Verjährungseinrede am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (angefochtener Entscheid E. 5.2).

E. 4.2 Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, er habe die Gesuchs- antwort rechtzeitig in den Briefkasten (der Stadtverwaltung) eingelegt, wo- bei das Bezirksgericht nicht einmal einen eigenen Briefkasten habe. Hätte er seine Beschwerde am Freitag der Post übergeben, wäre diese genau gleich am 23. Februar 2026 beim Bezirksgericht eingegangen.

E. 4.3 Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden. Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gel- ten als rechtzeitig eingereicht (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Bei versäumter Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist angesetzt (BGE 138 III 483).

E. 4.4 Bei der Stadtverwaltung R._____ handelt es sich nicht um ein Gericht, weshalb der Einwurf in deren Briefkasten nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO von vorneherein nicht fristwahrend gewesen ist. Selbst wenn der Beklagte ei- nen Beweis dafür offerieren würde, dass er die Eingabe bereits am Freitag,

20. Februar 2026, in den Briefkasten der Stadtverwaltung geworfen hat (wie z.B. eine Zeugenaussage; er belässt es aber auch in der Beschwerde bei einer blossen Behauptung), wäre die Eingabe verspätet erfolgt. Die Ge- suchsantwort wäre daher an sich von der Vorinstanz nicht zu berücksichti- gen gewesen und sie hätte die damit verspätet erhobene Verjährungsein- rede nicht prüfen müssen. Dasselbe gilt aufgrund des Novenverbots (vgl. oben E. 1.1) für das Obergericht im Beschwerdeverfahren.

- 5 -

E. 5.1 Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass die Verjährungseinrede aus folgenden Gründen ohnehin zu verwerfen wäre.

E. 5.2 Der Beklagte bringt dazu vor, im Darlehensvertrag vom 20. August 2025 (Gesuchsbeilage 6) sei keine Kündigung vereinbart worden, weshalb die Verjährung bereits am 20. August 2025 zu laufen begonnen habe.

E. 5.3 Der handschriftlich unterzeichnete Darlehensvertrag vom 20. August 2015 stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar. Die Auffassung des Beklagten, wonach die Verjährung für die darin verurkun- dete Forderung bereits am 20. August 2025 zu laufen begonnen habe, ist offensichtlich unzutreffend. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, be- ginnt die Verjährung gemäss Art. 230 Abs. 1 OR mit der Fälligkeit der For- derung zu laufen. Das mit dem Vertrag vom 20. August 2015 vereinbarte Darlehen war gemäss expliziter Vertragsbestimmung (Ziff. V./6. des Ver- trags) am 31. Januar 2016 zur Rückzahlung fällig. Die Verjährungsfrist be- gann erst dann zu laufen, betrug gemäss Art. 127 OR zehn Jahre, hätte (ohne Unterbrechung) am 31. Januar 2026 geendet und wurde mit dem Betreibungsbegehren vom 29. September 2025 (Gesuchsbeilage 1) ge- wahrt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2).

E. 6 Andere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beklagte mit der Beschwerde nicht vor. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 7 Der vom Beklagten gestellte Antrag, die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids sei aufzuschieben, wird mit vorliegendem Entscheid ge- genstandslos.

E. 8 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist.

- 6 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 32'000.00.

- 7 - Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.106 (SR.2026.7) Art. 46 Entscheid vom 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roman Nogler, […] Gesuchsgegner B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 30. September 2025 betrieb der Kläger den Be- klagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 32'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 31. Januar 2016 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderung aus Darlehensvertrag vom 20. August 2015" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 6. Oktober 2025 zugestellt. Dieser erhob am 16. Oktober 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 15. Januar 2026 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht R._____ um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 18. Februar 2026 (Eingang beim Gericht: 23. Feb- ruar 2026) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts R._____: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 30.09.2025) für den Betrag von Fr. 32'000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.02.2016 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tra- gen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten des Gesuchstellers sind in Höhe von Fr. 1'490.15 (inkl. Auslagen) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuch- steller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Ge- suchsgegners vorab erheben darf."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 18. März 2026 (Postaufgabe: 21. März 2026) "Ein- sprache" (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungs- gesuchs unter Kostenfolgen. Zudem beantragte er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte sowie zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts kann auf die einge- henden, korrekten und nicht gerügten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (angefochtener Entscheid E. 2, 3.2 und 4.1). 3. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

- 4 - 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Gesuchsantwort des Beklagten aus, die er- streckte Frist dafür sei bis am 20. Februar 2026 gelaufen. Die Gesuchsant- wort sei nicht der Post übergeben, sondern in den Briefkasten der Stadt- verwaltung R._____ eingeworfen und von dieser dem Gericht am

23. Februar 2026 überbracht worden. Aufgrund des fehlenden Poststem- pels und der Tatsache, dass es sich beim Briefkasten der Stadtverwaltung nicht um einen solchen des Gerichts handle, sei nicht nachgewiesen, ob der Einwurf am Freitag, 20. Februar 2026, dem letzten Tag der Frist, oder verspätet (erst am Wochenende oder Montagmorgen) erfolgt sei. Der Be- klagte habe die Rechtzeitigkeit seiner Stellungnahme nicht nachgewiesen, weshalb diese grundsätzlich unbeachtlich sei. Dies könne jedoch offenge- lassen werden, da die in der Stellungnahme erhobene Verjährungseinrede am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (angefochtener Entscheid E. 5.2). 4.2. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, er habe die Gesuchs- antwort rechtzeitig in den Briefkasten (der Stadtverwaltung) eingelegt, wo- bei das Bezirksgericht nicht einmal einen eigenen Briefkasten habe. Hätte er seine Beschwerde am Freitag der Post übergeben, wäre diese genau gleich am 23. Februar 2026 beim Bezirksgericht eingegangen. 4.3. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden. Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gel- ten als rechtzeitig eingereicht (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Bei versäumter Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist angesetzt (BGE 138 III 483). 4.4. Bei der Stadtverwaltung R._____ handelt es sich nicht um ein Gericht, weshalb der Einwurf in deren Briefkasten nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO von vorneherein nicht fristwahrend gewesen ist. Selbst wenn der Beklagte ei- nen Beweis dafür offerieren würde, dass er die Eingabe bereits am Freitag,

20. Februar 2026, in den Briefkasten der Stadtverwaltung geworfen hat (wie z.B. eine Zeugenaussage; er belässt es aber auch in der Beschwerde bei einer blossen Behauptung), wäre die Eingabe verspätet erfolgt. Die Ge- suchsantwort wäre daher an sich von der Vorinstanz nicht zu berücksichti- gen gewesen und sie hätte die damit verspätet erhobene Verjährungsein- rede nicht prüfen müssen. Dasselbe gilt aufgrund des Novenverbots (vgl. oben E. 1.1) für das Obergericht im Beschwerdeverfahren.

- 5 - 5. 5.1. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass die Verjährungseinrede aus folgenden Gründen ohnehin zu verwerfen wäre. 5.2. Der Beklagte bringt dazu vor, im Darlehensvertrag vom 20. August 2025 (Gesuchsbeilage 6) sei keine Kündigung vereinbart worden, weshalb die Verjährung bereits am 20. August 2025 zu laufen begonnen habe. 5.3. Der handschriftlich unterzeichnete Darlehensvertrag vom 20. August 2015 stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG dar. Die Auffassung des Beklagten, wonach die Verjährung für die darin verurkun- dete Forderung bereits am 20. August 2025 zu laufen begonnen habe, ist offensichtlich unzutreffend. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, be- ginnt die Verjährung gemäss Art. 230 Abs. 1 OR mit der Fälligkeit der For- derung zu laufen. Das mit dem Vertrag vom 20. August 2015 vereinbarte Darlehen war gemäss expliziter Vertragsbestimmung (Ziff. V./6. des Ver- trags) am 31. Januar 2016 zur Rückzahlung fällig. Die Verjährungsfrist be- gann erst dann zu laufen, betrug gemäss Art. 127 OR zehn Jahre, hätte (ohne Unterbrechung) am 31. Januar 2026 geendet und wurde mit dem Betreibungsbegehren vom 29. September 2025 (Gesuchsbeilage 1) ge- wahrt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). 6. Andere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beklagte mit der Beschwerde nicht vor. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. Der vom Beklagten gestellte Antrag, die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids sei aufzuschieben, wird mit vorliegendem Entscheid ge- genstandslos. 8. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist.

- 6 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 32'000.00.

- 7 - Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess