Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind er- füllt (Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); es erübrigen sich diesbe- züglich weitere Ausführungen. Auf die gegen den angefochtenen Entscheid gegebene Berufung des Beklagten (Art. 308 ZPO) ist einzutreten.
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 4, 5.1, 6.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 10. Februar 2026 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4.
E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von 2'000.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten dessen für das Berufungsver- fahren gerichtlich auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festge- setzten Anwaltskosten zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 25 - Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess
E. 2 Prozessuales Mit Berufung können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Ant- wort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Beru- fungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelan- gen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
- 7 -
E. 3 Streitgegenstand Strittig sind die Obhut (Dispositiv-Ziff. 4), der Kinder- und Ehegattenunter- halt (Dispositiv-Ziff. 5.1 und 6.1) und die Höhe der Anrechnung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen an die geschuldeten Unterhalts- beiträge (Dispositiv-Ziff. 7). Ansonsten erwuchs der Entscheid vom
10. Februar 2026 in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Obhut
E. 4.1 C._____, D._____ und E._____ werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Gesuchstellerin (Mutter) und des Ge- suchsgegners (Vater) gestellt. Sie haben den Wohnsitz bei ihrer Mutter.
E. 4.2 C._____, D._____ und E._____ werden von ihren Eltern wie folgt betreut:
- Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr: Mutter
- Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr: Vater
- Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr: alternierend (ungerade Wochen: Vater geraden Wochen: Mutter)
- Schulferien: Mutter und Vater je hälftig 5.
E. 4.3 Würdigung
E. 4.3.1 Erziehungsfähigkeit / Wohnsituation Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit, der Fähigkeit und Bereitschaft in Kin- derbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren sowie der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern (Entfernung gemäss Google Maps von drei Minuten mit dem Auto) sprechen mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) und dem Beklagten (Beru- fung, Ziff. II.1 Rz. 3 f.) nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die pauschalen, unsubstanzierten Bestreitungen und Verweise auf den an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz durch die Klägerin (Berufungsant- wort, Ziff. II zu 3. und 4.) vermögen daran nichts zu ändern. Wenn die Klä- gerin vorbringt, die geografische Situation des Beklagten könnte sich bei einem Verkauf des gemeinsamen Einfamilienhauses, in dem der Beklagte aktuell wohne, verschieben (Berufungsantwort, Ziff. II zu 3.), ist dies zumin- dest aktuell rein hypothetisch, weshalb die Beklagte damit nicht zu hören ist.
- 8 -
E. 4.3.2 Betreuungsmöglichkeiten
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5)
und der Klägerin (Berufungsantwort, Ziff. II zu 6.-8.) spricht die Möglichkeit
der Beklagten, die drei Kinder persönlich zu betreuen, nicht gegen die al-
ternierende Obhut. Vorab handelt es sich bei den Kindern im Alter von rund
achteinhalb, sechseinhalb und fünf Jahren – die unbestritten bereits die
Volksschule besuchen (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 6) – nicht mehr um Säug-
linge oder Kleinkinder, bei denen die Möglichkeit zur persönlichen Betreu-
ung eine gewichtige Rolle spielt (BGE 142 III 612 E. 4.3). Ohnehin legt der
Beklagte überzeugend dar, dass er die drei Kinder ebenfalls weitestgehend
persönlich betreuen will und kann (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 7). So gibt er an,
die Kinder jeweils am Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag in die
Schule bzw. den Kindergarten schicken zu können, anschliessend 3,5
Stunden zu arbeiten und die Kinder dann wieder abzuholen. So könnte er
die Kinder bis zur Übergabe der Obhut an die Klägerin am Mittwochmittag
sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag-
abend 18:00 Uhr persönlich betreuen. Damit kann der Beklagte eine Ar-
beitszeit von 34,5 Stunden erreichen, was bei den in einem 100 %-Pensum
geforderten 40 Arbeitsstunden pro Woche mehr als das vom Beklagten ak-
tuell ausgeübte 80 %-Pensum (Berufungsbeilage 3) ergibt. Hinzu kommt,
dass der Beklagte zudem bei Bedarf seine Eltern für die Betreuung der
Kinder beiziehen kann und – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – grund-
sätzlich von einer Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszu-
gehen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Zudem spricht selbst für die Klägerin
"nichts gegen eine Betreuung durch eine Drittperson" (Berufungsantwort,
Ziff. II zu 6.-8.). In Bezug auf die Fremdbetreuung ist der Entscheid der
Vorinstanz mit dem Beklagten in der Tat widersprüchlich (Berufung,
Ziff. II.1 Rz. 8), denn die Kinder werden aktuell donnerstags durch die Mut-
ter der Klägerin betreut (Berufungsantwort, Ziff. II zu 12.) bzw. wurden un-
bestritten bereits während des Zusammenlebens der Parteien jeden Diens-
tag und jeden zweiten Donnerstag von den Grosseltern väterlicherseits
(Dienstag) resp. mütterlicherseits (Donnerstag) fremdbetreut (act. 74). Es
spricht also nichts dagegen, wenn die Eltern des Beklagten auch künftig
bei Bedarf oder gar einen fixen Tag in der Woche die Kinder betreuen wür-
den. Im Gegenteil sind die Kinder dadurch in ein weiteres (bereits beste-
hendes) soziales Umfeld eingebettet, was positiv zu werten ist
(BGE 142 III 612 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.3 Wunsch der Kinder Für die Vorinstanz zeigte sich anlässlich der Kinderanhörung, dass die Kin- der durch die Situation stark verunsichert seien und dringend einen stabilen Rahmen benötigten (angefochtener Entscheid, E. 6.5). Zumindest aus der Gesprächsnotiz der Anhörung von D._____ und C._____ vom 22. Oktober 2025 ergibt sich dies jedoch nicht (act. 60). Vielmehr führte die damals sechsjährige D._____ aus, sie wolle drei- oder einmal beim Beklagten schlafen, und es gefalle ihr bei beiden Elternteilen. Sie äusserte zwar auch
- 9 - den Wunsch, "länger" bzw. "unter der Woche eher beim Mami" zu sein und nicht ausprobieren zu wollen, vom "Papi aus in den Kindergarten" zu ge- hen. Darin ist aber keine starke Verunsicherung von D._____ zu sehen. Auch in der Aussage der damals achtjährigen C._____, es sei schlimm ge- wesen "als Mami und Papi sich getrennt haben", ist eine solche Verunsi- cherung nicht zu erkennen, zumal sie erwähnte, es gefalle ihr "sowohl bei Mami als auch bei Papi". Da der Kindeswille nur ein Aspekt von mehreren für die Kinderzuteilung ist, der bei der Obhutsfrage nicht vorrangig berück- sichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2015 vom 1. Septem- ber 2015 E. 5.4.2), ist auch nicht allein auf die Wünsche von C._____ und D._____ abzustellen. Diese Wünsche ergeben sich aus der Anhörung oh- nehin nicht restlos überzeugend. D._____ gab nämlich an, unter der Woche eher bei der Beklagten sein zu wollen und C._____ meinte, am Mittwoch zu Papi, "das fände sie nicht so gut" (act. 60). In Bezug auf die Aussagen von D._____ und C._____ ist mit dem Beklagten (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 11) weiter zu berücksichtigen, dass ihre Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, um ihre allfälligen Wünsche hinsicht- lich der Obhutsfrage mit entscheidendem Gewicht miteinbeziehen zu kön- nen (statt vieler: Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.2.3).
E. 4.3.4 Stabilität Mit der Klägerin (Berufungsantwort, Ziff. II zu 9. und 11.) und der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) spricht das Kriterium der Stabilität grund- sätzlich eher gegen die alternierende Obhut. Da es sich bei C._____ (ca. 8,5 Jahre), D._____ (ca. 6,5 Jahre) und E._____ (ca. 5 Jahre) nicht um Kleinkinder handelt, ist diesem Kriterium jedoch im Vergleich zu den ande- ren Kriterien keine erhöhte Bedeutung zuzumessen (E. 2.3.2 oben). Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Gesamtumstände ist nicht allein ge- stützt auf das Kriterium der Stabilität von der alternierenden Obhut abzuse- hen. Dies umso weniger, als unter dem Titel der Stabilität auch zu beachten ist, dass der Beklagte weiterhin die eheliche Liegenschaft bewohnt und sich die Kinder daher bei ihm nicht an eine neue Wohnumgebung oder an einen neuen Schulweg gewöhnen müssen (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 10). Hinzu kommt, dass bei der Frage, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist, weder massgeblich noch vorausgesetzt ist, dass das Kind zu beiden El- ternteilen eine gleich intensive Bindung hat. Es spricht damit – entgegen der Vor-instanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) – auch nicht gegen eine alternierende Obhut, wenn die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.30 vom 25. November 2025 E. 4.3 S. 15 f.).
E. 4.3.5 Fazit Zusammengefasst ist das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut der Parteien über C._____, D._____ und E._____ möglich und es sind keine
- 10 - Gründe ersichtlich, weshalb dieses Modell mit dem Kindeswohl nicht ver- einbar sein sollte. In Gutheissung der Berufung des Beklagten sind daher C._____, D._____ und E._____ für die Dauer des Getrenntlebens ab dem
1. November 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Da der Beklagte mit dem Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin einverstan- den ist (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 12) und diesbezüglich auch keine Gründe für eine Änderung ersichtlich sind, bleibt es beim vorinstanzlich bestimmten Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin (angefochtener Entscheid, Dispositiv- Ziff. 4.1).
E. 4.4 Betreuungsregelung Wird die alternierende Obhut zugesprochen, sind Betreuungszeiten festzu- setzen (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 703). Der Beklagte beantragt die Betreuung der Kinder durch ihn jede Woche von Sonntagabend bis Mittwochabend sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend. Eventualiter beantragte er die Kinder- betreuung durch ihn selbst während jeder zweiten Woche mit jeweiligen Wechsel am Sonntagabend. Dem Beklagten spielen die konkreten Betreuungstage wohl keine wesent- liche Rolle, ansonsten er nicht eventualiter beantragt hätte, die Kinder ab- wechselnd jeweils eine Woche (mit Wechsel am Sonntagabend um 18:00 Uhr) zu betreuen (Berufung, Antrag Nr. 2, Ziff. II.1 Rz. 12). Er erachtet es jedoch grundsätzlich als sinnvoller, die Wechsel der Betreuung jeweils Mitte der Woche vorzunehmen, damit die Klägerin die Kinderbetreuung so- wie ihre Arbeitszeiten besser koordinieren könne (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 12). Demgegenüber bringt die Klägerin vor, sie arbeite fix jede Woche am Donnerstag sowie Freitag und die Grossmutter (also ihre Mutter) be- treue die Kinder jeweils am Donnerstag (Berufungsantwort, Ziff. II zu 12.). Da sich der Beklagte hierzu nicht vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass er auch mit der Betreuung der Kinder durch ihn selbst von Mittwoch- nachmittag bis Freitagabend einverstanden ist. Nachdem keine Gründe er- sichtlich sind, weshalb die Betreuung der Kinder grundsätzlich nicht hälftig durch die Parteien erfolgen sollte (vgl. dazu E. 4.3 oben), ergibt sich fol- gende Betreuungsregelung: Von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr von der Klägerin, von Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr vom Beklagten, von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr von den Par- teien alternierend (wobei sie in den ungeraden Wochen von der Klägerin, in den geraden Wochen vom Beklagten zu betreuen sind). Die Betreuung der Kinder während deren Schulferien erfolgt je hälftig durch die Parteien. Die auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4) beru- hende Methode, wonach der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis
- 11 - Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwort- lich war (3 Perioden x 14 Tage), führt auf den vorliegenden Fall angewandt zur Feststellung, dass gestützt auf die vorstehende Betreuungsregelung der Beklagte die Kinder etwa 48 % der Zeit betreut (20/42 Einheiten, d.h. 13 Einheiten in den geraden Wochen, sieben Einheiten in den ungeraden Wochen) und die Klägerin etwa 52 % (22/42 Einheiten, d.h. acht Einheiten in den geraden Wochen, 14 Einheiten in den ungeraden Wochen). Der Be- treuungsanteil der Klägerin ist somit um lediglich 4 % höher als derjenige des Beklagten, was unterhaltsrechtlich im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens (E. 5.3 unten) vernachlässigt werden kann. Die Betreuung wäh- rend den Ferien teilen sich die Parteien je hälftig und fällt damit (wie die alternierende Betreuung an den Feiertagen) kaum ins Gewicht.
E. 5 Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.135 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5). Der Beklagte will der Klägerin eine Umstellungsfrist von drei Mona- ten einräumen (Berufung, S. 12 Rz. 14), was angemessen erscheint, nach- dem die Klägerin in keinem Zeitpunkt Probleme bei einer Stellensuche gel- tend gemacht hat. Der Klägerin ist somit vom 1. November 2026 bis 31. Ja- nuar 2027 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'900.00 und ab
1. Februar 2027 ein solches von Fr. 2'850.00 (hypothetisch) anzurechnen.
E. 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ monatlich im Voraus pro Kind Unter- halt (zzgl. allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 01.09.2025 bis 31.10.2026: Fr. 1'075.00 (davon Fr. 422.00 Betreuungsunterhalt)
- 01.11.2026 bis 31.01.2027: Fr. 810.00 (davon Fr. 430.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 01.02.2027: Fr. 595.00 (davon Fr. 165.00 Betreuungsunterhalt) 6.
E. 5.2 Ausgangslage Die Parteien beanstanden weder die vorinstanzliche Berechnungsmethode noch die Einkommens- und Bedarfszahlen (Berufung, Ziff. II.2 Rz. 13; Be- rufungsantwort, Ziff. II zu 13.-23.). Der Beklagte akzeptiert die bis zur An- ordnung der alternierenden Obhut festgelegten Unterhaltsbeiträge und den Beginn seiner Unterhaltszahlungspflicht (1. September 2025), beantragt je- doch (insgesamt) tiefere Beiträge ab dem Zeitpunkt der alternierenden Ob- hut (Berufung, Ziff. II.2 Rz. 13 sowie Antrag Nr. 3). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung, ohne sich zu den Vorbringen des Beklagten zu äussern.
E. 5.3 Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung sein. Auch minutiös durchge- führte Berechnungen beruhen über weite Strecken auf Pauschalisierungen und Annahmen und bleiben scheingenau. Aufgabe des Gerichts ist es in einem Umfeld von Pauschalisierungen, Annahmen und Schätzungen sein in Unterhaltssachen grosses Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.3). Das richterliche Ermessen ist in Unterhaltssa- chen gross (BGE 134 III 580 E. 4).
E. 5.4 Phasenbildung Erst mit vorliegendem Entscheid wird die alternierende Obhut per 1. No- vember 2026 angeordnet (E. 4.3.5 oben). Die erste Phase dauert damit vom 1. September 2025 bis 31. Oktober 2026 (Alleinobhut Klägerin). Die zweite Phase beginnt am 1. November 2026 (alternierende Obhut). Da Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt sind (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.298 vom 1. Juli 2026 E. 3.4), wird auf die Bildung weiterer Pha- sen verzichtet. Es kann jederzeit die Abänderung dieses Entscheids ver- langt werden (Art. 179 ZGB).
E. 5.5 Unterhaltsberechnung
E. 5.5.1 Einkommen Klägerin Es ist zu prüfen, welches (hypothetische) Einkommen der Klägerin ab
1. November 2026 (E. 5.2 oben) anzurechnen ist. Schöpft eine Partei ihre Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer
- 13 - Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, er- scheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätz- lich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zu- folge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der be- treffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstu- fenmodell (BGE 144 III 481 ff.) – soweit vorliegend im Fokus – im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Er- werbsarbeit von 50 % zuzumuten. Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt aber nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichti- gung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massge- blich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4). Vorliegend ist allerdings grundsätzlich unbe- stritten, dass das Schulstufenmodell 1:1 zur Anwendung gelangen soll. E._____, das jüngste Kind der Parteien (geb. tt.mm. 2021), war im vorlie- gend relevanten Zeitraum ab 1. November 2026 unstrittig bereits schul- pflichtig (Berufung, S. 12 Rz. 14). Beiden Parteien wäre damit – wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmo- dells ab 1. November 2026 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 und 5.3.4]) zumutbar, wobei vorliegend aufgrund der (ab
1. November 2026) angeordneten alternierenden Obhut an den betreu- ungsfreien Tagen eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich wäre, d.h. unter Be- rücksichtigung der alternierenden Obhut im Verhältnis von (rund) 50:50 (E. 4.4 oben) erhöhte sich das zumutbare Pensum entsprechend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Für beide Parteien resultiert ab 1. November 2026 gestützt auf das Schulstufenmodell demzufolge ein Arbeitspensum von 75 % (2.5 x 20 % + 2.5x 10 %), wie der Beklagte zutreffend festhält (Berufung, S. 12 Rz. 14). Die Vorinstanz ermittelte für die in einem 40 % im F._____ in R._____ so- wie als [...] erwerbstätige Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'879.00, rechnete ihr aber das von ihr selbst für ein 50 %-Arbeitspen- sum auf Fr. 1'900.00 bezifferte Einkommen (act. 9) an (angefochtener Ent- scheid, E. 8.4.3). Rechnet man dieses Einkommen mit dem Beklagten (Be- rufung, S. 12 Rz. 14) auf ein 75 %-Pensum hoch, ergibt sich ein
- 14 - monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'850.00 (Fr. 1'900.00 / 0.5 x 0.75). Dass es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar wäre, dieses Einkom- men zu erzielen, hat die Klägerin weder in ihrer Replik in erster Instanz (nachdem der Beklagte bereits in der Stellungnahme ein [noch höheres] hypothetisches Einkommen geltend gemacht hatte [S. 10, act. 26]) noch im Berufungsverfahren vorgebracht. Das Bundesgericht schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens als Grundsatz die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Nach ständiger Praxis der
E. 5.5.2 Einkommen des Beklagten Das Einkommen des Beklagten von Fr. 7'310.00 (E. 5.1 oben) blieb unbe- stritten.
E. 5.5.3 Bedarf Klägerin (ohne Steuern)
E. 5.5.3.1 Hypothetische Berufsauslagen ab 1. Februar 2027 Ab 1. Februar 2027 wird bei der Klägerin von einem hypothetischen Ein- kommen ausgegangen (E. 5.5.1). Dementsprechend sind ihr hypothetische Berufsauslagen zuzugestehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.4.2), welche ermessens- weise (E. 5.3 oben) mit Fr. 310.00 (für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung; der Beklagte geht für ein 75 %-Arbeitspen- sum von insgesamt Fr. 308.00 aus [Berufung, S. 15 Rz. 18]) berücksichtigt werden.
E. 5.5.3.2 Fazit Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin (ohne Steuern) beträgt somit vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 gerundet Fr. 3'130.00 (Grund- betrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'215.00, KVG Fr. 433.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitswegkosten Fr. 95.00, Versicherung- und Te- lekommunikation Fr. 100.00; E. 5.1 oben), und ab 1. Februar 2027 gerun- det Fr. 3'260.00 (neu: Berufsauslagen Fr. 310.00 anstatt Fr. 183.00).
- 15 -
E. 5.5.4 Bedarf Beklagter (ohne Steuern)
E. 5.5.4.1 KVG Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Beklagten gestützt auf die Prä- mienrechnung für September 2025 eine KVG-Prämie von Fr. 317.00 (an- gefochtener Entscheid, S. 25). Der Beklagte macht in seiner Berufung (S. 12 Rz. 14) unter Hinweis auf die Prämienrechnung für März 2026 (Be- rufungsbeilage 12) eine "aktualisierte" KVG-Prämie von Fr. 449.00 geltend. Diesem Anliegen kann nicht Folge geleistet werden. Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.2.3 Abs. 3). Wie in Ausübung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ein Blick auf den Prämienvergleich auf www.priminfo.ch zeigt, muss die Erhöhung der KVG- Prämie des Beklagten auf eine Reduktion seiner Franchise zurückzuführen sein. Dass sich diese Anpassung, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, ge- radezu aufgedrängt hätte, hat der Beklagte weder behauptet geschweige denn belegt. Im Übrigen dürften sich auch die KVG-Prämien der Klägerin und der drei Kinder per 2026 erhöht haben, weshalb aus Gleichbehand- lungsgründen auch beim Beklagten keine höhere Prämie als im angefoch- tenen Entscheid zu veranschlagen ist.
E. 5.5.4.2 Wohnkosten Zufolge alternierender Obhut ab 1. November 2026 (E. 4.3.5 oben) partizi- pieren die drei Töchter an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile, vorliegend unstrittig je Fr. 250.00 pro Kind bei jedem Elternteil und damit auch beim Beklagten, zu berücksichti- gen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5; Berufung, S. 14 f. Rzn. 17 bis 21).
E. 5.5.4.3 Fazit Der familienrechtliche Bedarf des Beklagten (ohne Steuern) beträgt damit ab 1. November 2026 Fr. 2'620.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'427.00 abzgl. Fr. 750.00 Wohnkostenanteile [Berufung, S. 14 f. Rzn. 17 bis 21], KVG Fr. 317.00 [E. 5.5.4.1 oben], auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitswegkosten Fr. 161.00, Abstellplatz Fr. 75.00; Versiche- rung- und Telekommunikation Fr. 100.00; E. 5.1 oben).
E. 5.5.5 Bedarf Kinder Der grundsätzlich unstrittige (ungedeckte) Barbedarf der Töchter von je Fr. 525.00 (E. 5.1 oben) erhöht sich ab 1. November 2026 um je Fr. 250.00 (E. 5.5.4.2 oben) auf Fr. 775.00. Die Nichtberücksichtigung von Steueran- teilen (auch) im Bedarf der Töchter (vgl. E. 5.1 oben) wurde von keiner der Parteien moniert (E. 2 oben). Ein solcher ist auch aufgrund seiner Gering- fügigkeit nicht zu beachten bzw. separat auszuscheiden.
- 16 -
E. 5.5.6 Steuern Soweit es, wie vorliegend, die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebüh- rende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Um die aufgrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ohnehin schon sehr aufwändigen, aber trotzdem nur scheinge- nauen (E. 5.3 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkom- plizieren, kann von vornherein keine genaue Steuerberechnung verlangt werden, da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu ver- steuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Un- terhaltsbeiträgen auszugehen. Der Beklagte kann den Ehegatten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Die Klägerin wird zum Tarif B (mit Kindern), der Beklagte zum Tarif A besteuert (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge, Ziff. 4.4.1). Der Beklagte hat zwar den Eigenmietwert der von ihm bewohnten Liegen- schaft (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung un- berücksichtigt bleiben können, wie der Beklagte zurecht vorbringt (Beru- fung, S. 13 Rz. 15). Beim Beklagten ist sodann nach eigener Darstellung ein Abzug für die Säule 3a von Fr. 6'000.00 vorzunehmen (Berufung, S. 13 Rz. 15). Die Klägerin kann Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für die drei Töchter (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. § 27 StV; Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2) machen. Bei beiden Parteien ist ein Versicherungspau- schalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Die Berufsauslagen der Parteien (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, Pauschalabzug) sind gestützt auf die plausiblen, von der Klägerin nicht kri- tisierten Angaben des Beklagten in der Berufung (S. 13 Rz. 15) zu veran- schlagen, d.h. beim Beklagten Fr. 6'100.00, bei der Klägerin Fr. 3'400.00 bis 31. Januar 2027 resp. Fr. 5'700.00 ab 1. Februar 2027. Über steuerba- res Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien nicht (Definitive Steuerveranlagung 2024 [Berufungsbeilage 13]). Feuerwehrersatzabgaben werden infolge Gering- fügigkeit praxisgemäss nicht berücksichtigt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.9.1 Abs. 1 und 6). Beide Parteien sind konfessionslos (Definitive Steuerveranlagung 2024
- 17 - [Berufungsbeilage 13]), wohnen in S._____ und werden daher in Q._____ besteuert. Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin liegt bei einer isolierten Betrachtung vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 bei ca. Fr. 27'500.00 (Erwerbseinkommen Fr. 22'800.00; approxima- tiv geschätzter Ehegattenunterhalt Fr. 2'000.00 sowie Kinderunterhalt inkl. Kinderzulagen Fr. 37'000.00; Kinderabzüge Fr. 27'900.00, Versicherungs- abzug Fr. 3'000.00, Berufsauslagen Fr. 3'400.00) und ab 1. Februar 2027 bei ca. Fr. 31'600.00 (Erwerbseinkommen Fr. 34'200.00; approximativ ge- schätzter Ehegattenunterhalt Fr. 5'000.00 sowie Kinderunterhalt inkl. Kin- derzulagen Fr. 29'000.00; Kinderabzüge Fr. 27'900.00, Versicherungsab- zug Fr. 3'000.00, Berufsauslagen Fr. 5'700.00). Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Kantons- und Gemeinde- steuern [keine Bundessteuern]; Steuerjahr 2026) von ca. Fr. 700.00 resp. Fr. 1'000.00. Demnach ergeben sich für die Klägerin monatliche (grob ge- rundete) Steuern von rund Fr. 60.00 vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 und von Fr. 80.00 ab 1. Februar 2027. Das steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklagten beträgt Fr. 87'720.00 (E. 5.5.2 oben). Unter Berücksichtigung der Abzüge (appro- ximativ geschätzter Ehegattenunterhalt Fr. 2'000.00 resp. Fr. 5'000.00 und Kinderunterhalt Fr. 29'000.00 resp. Fr. 20'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00, Berufsauslagen Fr. 6'100.00, Säule 3a Fr. 6'000.00) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahreseinkommen von ca. Fr. 42'000.00 bzw. Fr. 48'000.00. Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeinde- steuern; Steuerjahr 2026) von (rund) Fr. 3'900.00 resp. Fr. 5'200.00, wes- halb im Ergebnis die grob geschätzte Steuerlast des Beklagten auf pro Mo- nat Fr. 330.00 vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 resp. Fr. 420.00 ab 1. Februar 2027 festzusetzen ist.
E. 5.5.7 Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der (ungedeckte) Barbedarf der drei Töchter (ohne Steuern) beträgt damit (ge- rundet): (Beträge in CHF) Klägerin C._____, D._____, Beklagter E._____ Phase 1 Fam. Bedarf vor 3'130.00 775.00 2'620.00 (01.11.26 – 31.01.27) Steuern / ungedeckter Barbedarf (Töchter) Steuern 60.00 --- 330.00 Total 3'190.00 775.00 2'950.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 3'260.00 775.00 2'620.00 (ab 01.02.27) Steuern / ungedeckter Barbedarf (Töchter) Steuern 80.00 --- 420.00 Total 3'340.00 775.00 3'040.00
- 18 -
E. 5.5.8 Betreuungsunterhalt Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (HARTMANN, Betreuungsunter- halt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Bei mehreren Kindern eines Elternpaars wird der Geldbedarf zur Gewährleistung der Eigenbetreuung nach obergericht- licher Praxis "gleichmässig" unter den Kindern aufgeteilt unter der Voraus- setzung, dass die Kinder in einem vergleichbaren Umfang auf Betreuung angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.6.1 der obergerichtlichen Unterhaltsempfeh- lungen; HARTMANN, a.a.O., S. 102; Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2020.1 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.5.2). Die Klägerin vermag ihr familienrechtliches Existenzminimum (E. 5.5.7) un- strittig betreuungsbedingt nicht aus eigenen Mitteln (E. 5.5.1 oben) zu de- cken. Der Beklagte hingegen ist leistungsfähig (E. 5.5.9 unten). Die Man- kos von Fr. 1'290.00 (Fr. 1'900.00 – Fr. 3'190.00) vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 und Fr. 490.00 (Fr. 2'850.00 – Fr. 3'340.00) ab 1. Feb- ruar 2027 stellen damit Betreuungsunterhalt dar, wobei diese Beträge den drei Töchtern je zu einem Drittel mit (gerundet) Fr. 430.00 und Fr. 165.00 zuzuweisen sind, da mangels gegenteiliger Behauptungen von einem ver- gleichbaren Betreuungsaufwand für die drei Kinder auszugehen ist.
E. 5.5.9 Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs der Töchter (exkl. Steuern) folgende Überschüsse: In CHF 01.11.26 – 31.01.26 Ab 01.02.27 Einkommen Beklagter 7'310.00 Einkommen Klägerin 1'900.00 2'850.00 ./. fam.rechtl. Ex.Min Beklagter 2'950.00 3'040.00 ./. fam.rechtl. Ex.Min Klägerin 3'190.00 3'340.00 ./. ungedeckter Barbedarf 775.00 C._____ ./. ungedeckter Barbedarf 775.00 D._____ ./. ungedeckter Barbedarf 775.00 E._____ Überschuss 745.00 1'455.00
E. 5.5.10 Überschussverteilung Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Davon kann bzw. muss das Gericht
- 19 - aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abwei- chen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Als Grund für ein Abweichen kommen über- obligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils in Frage (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). Die Ehegatten werden ab 1. November 2026 eine alternierende Obhut praktizieren (E. 4.3.5 oben), sodass ab dann dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich ein Pensum von 75 % zumutbar ist (E. 5.5.1 Abs. 3 oben). Das für den Beklagten ermittelte Einkommen für ein 80 % (angefochtener Entscheid, E. 8.4.4, S. 28) übersteigt dieses Pensum. Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich, wie der Beklagte vorbringt (Berufung, S. 12 Rz. 14), als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt (Stellungnahme, act. 33, 35; Verhandlungsprotokoll, 74, 79 f., 100), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun (mit gerade einmal ei- nem um 5 % höheren Arbeitspensum als es das Schulstufenmodell vorge- ben würde) eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Üb- rigen ist der Beklagte deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situ- ation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natu- ral- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kin- desunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Über- schussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunter- halt zu belasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Okto- ber 2024 E. 5.3.2). Nach dem "Kopfprinzip" betragen die Überschüsse (gerundet): In CHF (gerundet) 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Überschuss 745.00 1'455.00 Parteien je 2/7 215.00 415.00 Kinder je 1/7 105.00 210.00
E. 5.6 Kinderunterhalt
E. 5.6.1 Gebührender Unterhalt Der gebührende Barunterhalt (ungedeckter Barbedarf [E. 5.5.5 oben] + Überschussanteil [oben]) der drei Töchter beträgt: In CHF (gerundet) 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Barbedarf 775.00 775.00
- 20 - Überschussanteil 105.00 210.00 Total 880.00 985.00
E. 5.6.2 Aufteilung Der Beklagte konstatiert zurecht, dass die Klägerin nicht leistungsfähig (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom
21. April 2026 E. 3.10.2.1) ist, sie sich nicht am Barunterhalt beteiligen kann (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 285 ZGB) und er deshalb den gesamten Kinderunterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt; E. 5.5.8 oben) übernehmen muss (Berufung, S. 14 ff. Rzn. 17 bis 21).
E. 5.6.3 Anrechnung Kinderkosten Da die bei den Eltern jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Ob- hut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB be- zieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Be- treuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprä- mien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Be- darf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Beson- derheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Soweit sich die El- tern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gericht- lich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufen- den Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zu- sätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zah- lungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 10.4.1). An ihren anteiligen Unterhalt für C._____, D._____ und E._____ leistet die Klägerin je Fr. 250.00 Wohnkosten (E. 5.1, E. 5.5.3.2 oben). Die Grundbe- träge der Kinder und deren Überschussanteile sind bei alternierender Ob- hut den Eltern praxisgemäss im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zuzu- weisen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom
27. August 2025 E. 10.1), was der Beklagte zurecht vorbringt (Berufung,
- 21 - S. 14 ff. Rzn. 17 bis 21). Mit Betreuungsanteilen von 52 % (Klägerin) und 48 % (Beklagter) (E. 4.4 oben) rechtfertigt sich (E. 5.3 oben) eine je hälftige Aufteilung der Grundbeträge (also pro Tochter je Fr. 200.00). Ebenso ist der Klägerin der jeweilige Überschussanteil der Kinder (E. 5.5.10 oben) je zur Hälfte zuzuweisen. Die Klägerin kommt sodann gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beklagten (Berufung, S. 15 Rz. 18) für die Krankenkassenprämien der Kinder (je Fr. 100.00; E. 5.1 oben) auf. Die Klä- gerin erhält zudem vom Beklagten die drei Kinderzulagen (à Fr. 225.00 [vgl. Berufungsbeilage 10 [Lohnabrechnung für Februar 2026]) für die drei Töch- ter. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin während ihrer Betreu- ungszeit an den Barunterhalt der drei Töchter somit folgende Beträge zu bezahlen: In CHF 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Grundbetrag (1/2) 200.00 200.00 Wohnkostenanteil 250.00 250.00 KVG 100.00 100.00 Überschussanteil (1/2) 52.50 105.00 abzgl. Kinderzulage 225.00 225.00 Total 377.50 430.00 Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin jeweils folgende auf fünf Franken gerundete Beträge an den Unterhalt der drei Töchter C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen: In CHF (gerundet) 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Barunterhalt 377.50 430.00 Betreuungsunterhalt 430.00 165.00 Total 810.00 595.00 Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin die von ihm bezogenen Kin- derzulagen weiterzuleiten.
E. 5.7 Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem anteili- gen Überschuss von (gerundet) Fr. 215.00 vom 1. November 2026 bis
31. Januar 2027 bzw. Fr. 415.00 ab 1. Februar 2027 (E. 5.5.10 oben).
E. 6 Anrechnung Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen muss das Gericht die vom Unterhaltsschuldner bereits erbrachten Un- terhaltsleistungen berücksichtigen, d.h. es ist zunächst die Höhe des Un- terhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten (periodengerechten) Leistungen der noch zu bezah- lende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Das Sachgericht ist ohne entsprechende Vorbringen jedoch nicht verpflichtet, den Unterhaltsschuldner zu befragen oder in vorgelegten Belegen nach der allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits geleistetem Unterhalt zu
- 22 - forschen. Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung be- reits erfolgt ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte fest, der Beklagte habe an die geschuldeten Unter- haltsbeiträge bereits Fr. 15'066.75 bezahlt (Dispositiv-Ziff. 7). Es handle sich um Unterhalt sowie die Krankenkassenkosten (Kinder und Klägerin) vom 1. September 2025 bis zum Verhandlungszeitpunkt am 10. November 2025 (angefochtener Entscheid, E. 10). Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 16 Rz. 22) vor, er habe "bis zum heutigen Zeitpunkt" weitere Fr. 13'430.00 (exkl. Kinderzulagen) bezahlt. Es sei deshalb festzuhalten, dass er bereits Fr. 28'496.75 an den Unterhalt bezahlt habe; dieser erhöhe sich monatlich um Fr. 3'470.00 (Berufung, S. 16 Rz. 22). Der Beklagte hat, was zulässig ist (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.3 Abs. 1), im Berufungsverfahren weitere an seine Unterhaltspflicht anzurechnende Zahlungen geltend gemacht und Belege dafür eingereicht (Berufungsbeila- gen 14 bis 17). Dass die geltend gemachten Zahlungen in entsprechender Höhe zugunsten der Kinder resp. zugunsten der Klägerin tatsächlich erfolgt sind und diese Zahlungen den für eine Anrechnung erforderlichen Unter- haltscharakter (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.3 Abs. 2) haben, bestreitet die Klägerin in ihrer Berufungsantwort nicht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte ist deshalb in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids zu berechtigen, auch diese Zahlungen und damit insgesamt Fr. 28'496.75 an seine Unterhaltsverpflichtung vom
1. September 2025 bis und mit 27. Februar 2026 (Datum der letzten nach- gewiesenen Zahlung) anzurechnen.
E. 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich im Voraus Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
- 01.09.2025 bis 31.10.2026: Fr. 245.00
- 01.11.2026 bis 31.01.2027: Fr. 215.00
- ab 01.02.2027: Fr. 415.00
- 24 - 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom 1. September 2025 bis und mit
27. Februar 2026 bereits Fr. 28'496.75 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, diesen Betrag mit den für diesen Zeitraum festge- legten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
E. 7 Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagen.
E. 8 Kosten Der Beklagte dringt mit seiner Berufung ganz überwiegend durch. Es recht- fertigt sich daher, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) ungeteilt der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zu- dem hat die Klägerin dem Beklagten dessen gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundent- schädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [vgl. statt vieler Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts
- 23 - ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwert- steuer [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.103 (SF.2025.34) Art. 69 Entscheid vom 25. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder, […] Gegenstand Eheschutz
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2016. Aus ihrer Ehe gingen die drei Kin- der C._____ (geb. tt.mm. 2017), D._____ (geb. tt.mm. 2019) und E._____ (geb. tt.mm. 2021) hervor. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte die Klägerin das Familien- gericht Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens (u.a.) wie folgt: "4. [C._____, D._____ und E._____] seien […] unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter zu stellen […]. 5. Dem [Beklagten] sei […] ein […] Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 6.
a) Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, ab 1. September 2025 […] der [Klägerin] an den Unterhalt [von C._____, D._____ und E._____] monat- lich […] mind. je Fr. 1'250 (davon je Fr. 635 Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen, zuzüglich [Kinderzulagen], sofern sie nicht vom anderen Elternteil direkt bezogen werden.
b) […] 7. Es sei der [Beklagte] zu verpflichten, der [Klägerin] ab September 2025 […] [monatlichen Mindestunterhalt von Fr. 600.00] […] zu bezahlen." 2.2. Mit Verfügung vom 4. September 2025 stellte die Präsidentin des Famili- engerichts Q._____ die drei Kinder superprovisorisch unter die Obhut der Klägerin und verpflichtete den Beklagten, an den Unterhalt der Kinder mo- natlich je Fr. 1'200.00 zzgl. allfällige Kinderzulage zu bezahlen. 2.3. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 beantragte der Beklagte u.a.: "2. Es seien [C._____, D._____ und E._____] […] unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen[.] 3.-5. […] 6. Es seien die Parteien zu verpflichten, [C._____, D._____ und E._____], alternierend wie folgt, allwöchentlich wechselnden Betreuungszeiten zu betreuen:
- 3 -
- Gesuchstellerin: Sonntag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
- Gesuchsgegner: Sonntag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
- an der Hälfte der Ferien durch die Gesuchstellerin und an der anderen Hälfte der Ferien durch den Gesuchsgegner (die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin) 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der drei [Kinder maximal] je CHF 510.00 zu bezahlen. Betreuungsunterhalt ist nicht ge- schuldet. 8. Die Parteien seien zu verpflichten, die bei ihnen anfallenden Auslagen und Kost- und Logis sowie allfälliger Fremdbetreuung selber zu tragen.
9. […] 10. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persönli- chen Unterhalt schulden. 11. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die für den Zeitraum ab
1. September 2025 bereits geleisteten Zahlungen von CHF 8'490.00 (Stand 1.10.2025) mit obigen Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffern 7 und 10 vollumfänglich zu verrechnen." Weiter beantragte der Beklagte die Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen und deren dahingehende Anpassung, als die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien. 2.4. Das Gerichtspräsidium Q._____ ergänzte am 7. Oktober 2025 die mit Ver- fügung vom 4. September 2025 erlassenen Massnahmen dahingehend, als der Beklagte berechtigt wurde, C._____, D._____ sowie E._____ jede Woche dienstags von 17:00 Uhr bis mittwochs 17:00 Uhr zu sich auf Be- such zu nehmen. Zudem wurde der Beklagte superprovisorisch berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende (Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.5. Am 22. Oktober 2025 wurden C._____ und D._____ durch das Familien- gericht Q._____ angehört. 2.6. An der Verhandlung vom 10. November 2025 vor dem Familiengericht Q._____ erstatteten die Parteien Replik und Duplik, wobei der Beklagte
- 4 - Ziffer 11 seiner Begehren dahingehend änderte, dass Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 15'066.75 anzurechnen seien. Es wurden eine Partei- befragung sowie Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Im Anschluss hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. 2.7. Mit Entscheid vom 10. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Famili- engerichts Q._____ u.a.: "4. 4.1 [C._____, D._____ und E._____] werden […] unter die Obhut der Mutter gestellt, wo sie auch ihren Wohnsitz haben. 4.2 Der Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder an jedem zweiten Wochen- ende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.3 Der Vater wird berechtigt erklärt, die Kinder jede Woche von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.4 Der Vater wird berechtigt erklärt, mit den Kindern vier Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen. Die Ferien sind mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. 4.5 Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht bleibt der Absprache unter den Eltern vorbehalten. Sie beachten stets das Kindeswohl und nehmen auf die schulischen und persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Kin- der angemessen Rücksicht. 5. 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ ab dem 1. September 2025 monatlich […] je […] Fr. 1'075.00 (inklusiv Fr. 422.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige bezogene Kinderzulagen bezahlen. Es wird festgestellt, dass zurzeit der Gesuchsgegner die Zulagen bezieht. 5.2 […] 6. 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt ab 1. September 2025 monatlich […] Fr. 245.00 zu bezah- len. 6.2. […]
- 5 - 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an die geschuldeten Unter- haltsbeiträge bereits Zahlungen im Umfang von Fr. 15'066.75 bezahlt hat." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. März 2026 Berufung und beantragte: " 1. [Es] sei die Ziffer 4. des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ' 4. 4.1. [C._____, D._____ und E._____] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Gesuchstellerin. 4.2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede Wo- che von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Mittwochmittag 12.00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien zu betreuen. Zu den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Mutter betreut.' 2. Eventualiter sei die Ziffer 4. des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ' 4. 4.1. [C._____, D._____ und E._____] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Gesuchstellerin. 4.2. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder abwechselnd jeweils eine Woche zu betreuen, wobei der Wechsel am Sonntagabend um 18.00 Uhr stattfindet. Die Ferien verbringen sie je zur Hälfte mit den Kindern.' 3. [Es] seien die Ziffern 5.1, 6.1. und 7. des [angefochtenen Entscheids] auf- zuheben und wie folgt neu zu fassen: ' 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt [von C._____, D._____ und E._____] ab dem 01.09.2025 je mo- natlich […], [zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen]: Fr. 1'075.00 bis zur Anordnung der alternierenden Obhut Fr. 800.00 bis drei Monate nach der Anordnung der alternierenden Obhut Fr. 585.00 ab drei Monaten nach der Anordnung der alternierenden Obhut
- 6 - Die Gesuchstellerin hat die Krankenkassenprämie der Kinder zu be- zahlen. Ab Anordnung der alternierenden Obhut haben die Parteien so- dann diejenigen Kosten zu bezahlen, welche direkt bei ihnen anfallen. Die übrigen Kosten tragen sie je zur Hälfte. 6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den per- sönlichen Unterhalt ab 01.09.2025 monatlich […] zu bezahlen: Fr. 245.00 bis zur Anordnung der alternierenden Obhut Fr. 160.00 bis drei Monate nach der Anordnung der alternierenden Obhut Fr. 365.00 ab drei Monaten nach der Anordnung der alternierenden Obhut 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an die geschuldeten Un- terhaltsbeiträge bereits Zahlungen […] Fr. 28'496.75 bezahlt hat.' 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 30. April 2026 beantragte die Klägerin die Ab- weisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind er- füllt (Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); es erübrigen sich diesbe- züglich weitere Ausführungen. Auf die gegen den angefochtenen Entscheid gegebene Berufung des Beklagten (Art. 308 ZPO) ist einzutreten.
2. Prozessuales Mit Berufung können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Ant- wort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Beru- fungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelan- gen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
- 7 -
3. Streitgegenstand Strittig sind die Obhut (Dispositiv-Ziff. 4), der Kinder- und Ehegattenunter- halt (Dispositiv-Ziff. 5.1 und 6.1) und die Höhe der Anrechnung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen an die geschuldeten Unterhalts- beiträge (Dispositiv-Ziff. 7). Ansonsten erwuchs der Entscheid vom
10. Februar 2026 in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
4. Obhut 4.1. Vorinstanz / Standpunkt Beklagter Die Vorinstanz stellte C._____, D._____ und E._____ unter die Alleinobhut der Klägerin (angefochtener Entscheid, E. 6.5) Der Beklagte beharrt auf der alternierenden Obhut (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 1 ff.). 4.2. Rechtliches Die Vorinstanz hat die bei der Prüfung der Anordnung einer alternierenden Obhut zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 6.4). Überdies ist zu beachten, dass die alternierende Obhut nicht voraussetzt, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2) sowie, dass das Gericht zu prüfen hat, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl als Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut (BGE 150 III 97 E. 4.3.2) vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Bei der Beurteilung der bei der Frage nach der alternierenden Obhut zu prüfenden Kriterien verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5), 4.3. Würdigung 4.3.1. Erziehungsfähigkeit / Wohnsituation Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit, der Fähigkeit und Bereitschaft in Kin- derbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren sowie der geografischen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern (Entfernung gemäss Google Maps von drei Minuten mit dem Auto) sprechen mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) und dem Beklagten (Beru- fung, Ziff. II.1 Rz. 3 f.) nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die pauschalen, unsubstanzierten Bestreitungen und Verweise auf den an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz durch die Klägerin (Berufungsant- wort, Ziff. II zu 3. und 4.) vermögen daran nichts zu ändern. Wenn die Klä- gerin vorbringt, die geografische Situation des Beklagten könnte sich bei einem Verkauf des gemeinsamen Einfamilienhauses, in dem der Beklagte aktuell wohne, verschieben (Berufungsantwort, Ziff. II zu 3.), ist dies zumin- dest aktuell rein hypothetisch, weshalb die Beklagte damit nicht zu hören ist.
- 8 - 4.3.2. Betreuungsmöglichkeiten Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) und der Klägerin (Berufungsantwort, Ziff. II zu 6.-8.) spricht die Möglichkeit der Beklagten, die drei Kinder persönlich zu betreuen, nicht gegen die al- ternierende Obhut. Vorab handelt es sich bei den Kindern im Alter von rund achteinhalb, sechseinhalb und fünf Jahren – die unbestritten bereits die Volksschule besuchen (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 6) – nicht mehr um Säug- linge oder Kleinkinder, bei denen die Möglichkeit zur persönlichen Betreu- ung eine gewichtige Rolle spielt (BGE 142 III 612 E. 4.3). Ohnehin legt der Beklagte überzeugend dar, dass er die drei Kinder ebenfalls weitestgehend persönlich betreuen will und kann (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 7). So gibt er an, die Kinder jeweils am Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag in die Schule bzw. den Kindergarten schicken zu können, anschliessend 3,5 Stunden zu arbeiten und die Kinder dann wieder abzuholen. So könnte er die Kinder bis zur Übergabe der Obhut an die Klägerin am Mittwochmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntag- abend 18:00 Uhr persönlich betreuen. Damit kann der Beklagte eine Ar- beitszeit von 34,5 Stunden erreichen, was bei den in einem 100 %-Pensum geforderten 40 Arbeitsstunden pro Woche mehr als das vom Beklagten ak- tuell ausgeübte 80 %-Pensum (Berufungsbeilage 3) ergibt. Hinzu kommt, dass der Beklagte zudem bei Bedarf seine Eltern für die Betreuung der Kinder beiziehen kann und – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – grund- sätzlich von einer Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszu- gehen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Zudem spricht selbst für die Klägerin "nichts gegen eine Betreuung durch eine Drittperson" (Berufungsantwort, Ziff. II zu 6.-8.). In Bezug auf die Fremdbetreuung ist der Entscheid der Vorinstanz mit dem Beklagten in der Tat widersprüchlich (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 8), denn die Kinder werden aktuell donnerstags durch die Mut- ter der Klägerin betreut (Berufungsantwort, Ziff. II zu 12.) bzw. wurden un- bestritten bereits während des Zusammenlebens der Parteien jeden Diens- tag und jeden zweiten Donnerstag von den Grosseltern väterlicherseits (Dienstag) resp. mütterlicherseits (Donnerstag) fremdbetreut (act. 74). Es spricht also nichts dagegen, wenn die Eltern des Beklagten auch künftig bei Bedarf oder gar einen fixen Tag in der Woche die Kinder betreuen wür- den. Im Gegenteil sind die Kinder dadurch in ein weiteres (bereits beste- hendes) soziales Umfeld eingebettet, was positiv zu werten ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3.3. Wunsch der Kinder Für die Vorinstanz zeigte sich anlässlich der Kinderanhörung, dass die Kin- der durch die Situation stark verunsichert seien und dringend einen stabilen Rahmen benötigten (angefochtener Entscheid, E. 6.5). Zumindest aus der Gesprächsnotiz der Anhörung von D._____ und C._____ vom 22. Oktober 2025 ergibt sich dies jedoch nicht (act. 60). Vielmehr führte die damals sechsjährige D._____ aus, sie wolle drei- oder einmal beim Beklagten schlafen, und es gefalle ihr bei beiden Elternteilen. Sie äusserte zwar auch
- 9 - den Wunsch, "länger" bzw. "unter der Woche eher beim Mami" zu sein und nicht ausprobieren zu wollen, vom "Papi aus in den Kindergarten" zu ge- hen. Darin ist aber keine starke Verunsicherung von D._____ zu sehen. Auch in der Aussage der damals achtjährigen C._____, es sei schlimm ge- wesen "als Mami und Papi sich getrennt haben", ist eine solche Verunsi- cherung nicht zu erkennen, zumal sie erwähnte, es gefalle ihr "sowohl bei Mami als auch bei Papi". Da der Kindeswille nur ein Aspekt von mehreren für die Kinderzuteilung ist, der bei der Obhutsfrage nicht vorrangig berück- sichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2015 vom 1. Septem- ber 2015 E. 5.4.2), ist auch nicht allein auf die Wünsche von C._____ und D._____ abzustellen. Diese Wünsche ergeben sich aus der Anhörung oh- nehin nicht restlos überzeugend. D._____ gab nämlich an, unter der Woche eher bei der Beklagten sein zu wollen und C._____ meinte, am Mittwoch zu Papi, "das fände sie nicht so gut" (act. 60). In Bezug auf die Aussagen von D._____ und C._____ ist mit dem Beklagten (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 11) weiter zu berücksichtigen, dass ihre Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, um ihre allfälligen Wünsche hinsicht- lich der Obhutsfrage mit entscheidendem Gewicht miteinbeziehen zu kön- nen (statt vieler: Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2023.36 vom 2. Mai 2024 E. 3.4.2.3). 4.3.4. Stabilität Mit der Klägerin (Berufungsantwort, Ziff. II zu 9. und 11.) und der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) spricht das Kriterium der Stabilität grund- sätzlich eher gegen die alternierende Obhut. Da es sich bei C._____ (ca. 8,5 Jahre), D._____ (ca. 6,5 Jahre) und E._____ (ca. 5 Jahre) nicht um Kleinkinder handelt, ist diesem Kriterium jedoch im Vergleich zu den ande- ren Kriterien keine erhöhte Bedeutung zuzumessen (E. 2.3.2 oben). Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Gesamtumstände ist nicht allein ge- stützt auf das Kriterium der Stabilität von der alternierenden Obhut abzuse- hen. Dies umso weniger, als unter dem Titel der Stabilität auch zu beachten ist, dass der Beklagte weiterhin die eheliche Liegenschaft bewohnt und sich die Kinder daher bei ihm nicht an eine neue Wohnumgebung oder an einen neuen Schulweg gewöhnen müssen (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 10). Hinzu kommt, dass bei der Frage, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist, weder massgeblich noch vorausgesetzt ist, dass das Kind zu beiden El- ternteilen eine gleich intensive Bindung hat. Es spricht damit – entgegen der Vor-instanz (angefochtener Entscheid, E. 6.5) – auch nicht gegen eine alternierende Obhut, wenn die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.30 vom 25. November 2025 E. 4.3 S. 15 f.). 4.3.5. Fazit Zusammengefasst ist das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut der Parteien über C._____, D._____ und E._____ möglich und es sind keine
- 10 - Gründe ersichtlich, weshalb dieses Modell mit dem Kindeswohl nicht ver- einbar sein sollte. In Gutheissung der Berufung des Beklagten sind daher C._____, D._____ und E._____ für die Dauer des Getrenntlebens ab dem
1. November 2026 unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Da der Beklagte mit dem Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin einverstan- den ist (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 12) und diesbezüglich auch keine Gründe für eine Änderung ersichtlich sind, bleibt es beim vorinstanzlich bestimmten Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin (angefochtener Entscheid, Dispositiv- Ziff. 4.1). 4.4. Betreuungsregelung Wird die alternierende Obhut zugesprochen, sind Betreuungszeiten festzu- setzen (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 703). Der Beklagte beantragt die Betreuung der Kinder durch ihn jede Woche von Sonntagabend bis Mittwochabend sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend. Eventualiter beantragte er die Kinder- betreuung durch ihn selbst während jeder zweiten Woche mit jeweiligen Wechsel am Sonntagabend. Dem Beklagten spielen die konkreten Betreuungstage wohl keine wesent- liche Rolle, ansonsten er nicht eventualiter beantragt hätte, die Kinder ab- wechselnd jeweils eine Woche (mit Wechsel am Sonntagabend um 18:00 Uhr) zu betreuen (Berufung, Antrag Nr. 2, Ziff. II.1 Rz. 12). Er erachtet es jedoch grundsätzlich als sinnvoller, die Wechsel der Betreuung jeweils Mitte der Woche vorzunehmen, damit die Klägerin die Kinderbetreuung so- wie ihre Arbeitszeiten besser koordinieren könne (Berufung, Ziff. II.1 Rz. 12). Demgegenüber bringt die Klägerin vor, sie arbeite fix jede Woche am Donnerstag sowie Freitag und die Grossmutter (also ihre Mutter) be- treue die Kinder jeweils am Donnerstag (Berufungsantwort, Ziff. II zu 12.). Da sich der Beklagte hierzu nicht vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass er auch mit der Betreuung der Kinder durch ihn selbst von Mittwoch- nachmittag bis Freitagabend einverstanden ist. Nachdem keine Gründe er- sichtlich sind, weshalb die Betreuung der Kinder grundsätzlich nicht hälftig durch die Parteien erfolgen sollte (vgl. dazu E. 4.3 oben), ergibt sich fol- gende Betreuungsregelung: Von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr von der Klägerin, von Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr vom Beklagten, von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr von den Par- teien alternierend (wobei sie in den ungeraden Wochen von der Klägerin, in den geraden Wochen vom Beklagten zu betreuen sind). Die Betreuung der Kinder während deren Schulferien erfolgt je hälftig durch die Parteien. Die auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4) beru- hende Methode, wonach der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis
- 11 - Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwort- lich war (3 Perioden x 14 Tage), führt auf den vorliegenden Fall angewandt zur Feststellung, dass gestützt auf die vorstehende Betreuungsregelung der Beklagte die Kinder etwa 48 % der Zeit betreut (20/42 Einheiten, d.h. 13 Einheiten in den geraden Wochen, sieben Einheiten in den ungeraden Wochen) und die Klägerin etwa 52 % (22/42 Einheiten, d.h. acht Einheiten in den geraden Wochen, 14 Einheiten in den ungeraden Wochen). Der Be- treuungsanteil der Klägerin ist somit um lediglich 4 % höher als derjenige des Beklagten, was unterhaltsrechtlich im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens (E. 5.3 unten) vernachlässigt werden kann. Die Betreuung wäh- rend den Ferien teilen sich die Parteien je hälftig und fällt damit (wie die alternierende Betreuung an den Feiertagen) kaum ins Gewicht.
5. Unterhalt 5.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. 8.1), basierend auf folgenden Eckwerten (an- gefochtener Entscheid, E. 8.2 bis 9): Einkommen: Klägerin: Fr. 1'900.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.4.3) Beklagter: Fr. 7'310.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.4.4) Familienrechtlicher Bedarf Parteien resp. ungedeckter Barbedarf Kinder: Klägerin (1): Fr. 3'166.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.3) Beklagter (2): Fr. 3'588.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.3) C._____/D._____/E._____ (3): Fr. 535.00 / Fr. 525.00 ab 01.01.26 (angefochtener Entscheid, E. 8.2) (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'215.00 [Fr. 1'965.00 abzgl. Fr. 750.00 Wohnkosten- anteile der drei Töchter], KVG Fr. 433.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitsweg Fr. 95.00, Versicherung- und Telekommunikation Fr. 100.00, Steuern Fr. 35.00 (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'427.00, KVG Fr. 317.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitsweg Fr. 161.00, Abstellplatz Fr. 75.00, Versicherung- und Telekommunikation Fr. 100.00, Steuern Fr. 220.00 (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 215.00 resp. Fr. 225.00 ab 1. Januar 2026 Für die Klägerin resultierte ein Manko (Fr. 1'266.00), für den Beklagten ein Überschuss (Fr. 3'722.00). Das Manko entspreche dem Betreuungsunter- halt von pro Tochter Fr. 422.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.5). Vom nach Deckung des Gesamtbedarfs verbleibenden Überschuss von Fr. 881.00 wurde jedem Kind nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen je 1/7 (Fr. 125.00) zugewiesen (angefochtener Entscheid, E. 8.6). Daraus resultierte ein gebührender Unterhalt von pro Kind (gerundet) Fr. 1'075.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.7). Für die Klägerin persönlich
- 12 - verblieben Fr. 245.00 (0.5 x [Überschuss Beklagter Fr. 3'722.00 – Kinder- unterhalt Fr. 3'225.00]) (angefochtener Entscheid, E. 9.3). 5.2. Ausgangslage Die Parteien beanstanden weder die vorinstanzliche Berechnungsmethode noch die Einkommens- und Bedarfszahlen (Berufung, Ziff. II.2 Rz. 13; Be- rufungsantwort, Ziff. II zu 13.-23.). Der Beklagte akzeptiert die bis zur An- ordnung der alternierenden Obhut festgelegten Unterhaltsbeiträge und den Beginn seiner Unterhaltszahlungspflicht (1. September 2025), beantragt je- doch (insgesamt) tiefere Beiträge ab dem Zeitpunkt der alternierenden Ob- hut (Berufung, Ziff. II.2 Rz. 13 sowie Antrag Nr. 3). Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung, ohne sich zu den Vorbringen des Beklagten zu äussern. 5.3. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung sein. Auch minutiös durchge- führte Berechnungen beruhen über weite Strecken auf Pauschalisierungen und Annahmen und bleiben scheingenau. Aufgabe des Gerichts ist es in einem Umfeld von Pauschalisierungen, Annahmen und Schätzungen sein in Unterhaltssachen grosses Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.3). Das richterliche Ermessen ist in Unterhaltssa- chen gross (BGE 134 III 580 E. 4). 5.4. Phasenbildung Erst mit vorliegendem Entscheid wird die alternierende Obhut per 1. No- vember 2026 angeordnet (E. 4.3.5 oben). Die erste Phase dauert damit vom 1. September 2025 bis 31. Oktober 2026 (Alleinobhut Klägerin). Die zweite Phase beginnt am 1. November 2026 (alternierende Obhut). Da Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt sind (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.298 vom 1. Juli 2026 E. 3.4), wird auf die Bildung weiterer Pha- sen verzichtet. Es kann jederzeit die Abänderung dieses Entscheids ver- langt werden (Art. 179 ZGB). 5.5. Unterhaltsberechnung 5.5.1. Einkommen Klägerin Es ist zu prüfen, welches (hypothetische) Einkommen der Klägerin ab
1. November 2026 (E. 5.2 oben) anzurechnen ist. Schöpft eine Partei ihre Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer
- 13 - Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, er- scheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätz- lich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zu- folge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der be- treffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstu- fenmodell (BGE 144 III 481 ff.) – soweit vorliegend im Fokus – im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Er- werbsarbeit von 50 % zuzumuten. Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt aber nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichti- gung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massge- blich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4). Vorliegend ist allerdings grundsätzlich unbe- stritten, dass das Schulstufenmodell 1:1 zur Anwendung gelangen soll. E._____, das jüngste Kind der Parteien (geb. tt.mm. 2021), war im vorlie- gend relevanten Zeitraum ab 1. November 2026 unstrittig bereits schul- pflichtig (Berufung, S. 12 Rz. 14). Beiden Parteien wäre damit – wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmo- dells ab 1. November 2026 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 und 5.3.4]) zumutbar, wobei vorliegend aufgrund der (ab
1. November 2026) angeordneten alternierenden Obhut an den betreu- ungsfreien Tagen eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich wäre, d.h. unter Be- rücksichtigung der alternierenden Obhut im Verhältnis von (rund) 50:50 (E. 4.4 oben) erhöhte sich das zumutbare Pensum entsprechend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3). Für beide Parteien resultiert ab 1. November 2026 gestützt auf das Schulstufenmodell demzufolge ein Arbeitspensum von 75 % (2.5 x 20 % + 2.5x 10 %), wie der Beklagte zutreffend festhält (Berufung, S. 12 Rz. 14). Die Vorinstanz ermittelte für die in einem 40 % im F._____ in R._____ so- wie als [...] erwerbstätige Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'879.00, rechnete ihr aber das von ihr selbst für ein 50 %-Arbeitspen- sum auf Fr. 1'900.00 bezifferte Einkommen (act. 9) an (angefochtener Ent- scheid, E. 8.4.3). Rechnet man dieses Einkommen mit dem Beklagten (Be- rufung, S. 12 Rz. 14) auf ein 75 %-Pensum hoch, ergibt sich ein
- 14 - monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'850.00 (Fr. 1'900.00 / 0.5 x 0.75). Dass es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar wäre, dieses Einkom- men zu erzielen, hat die Klägerin weder in ihrer Replik in erster Instanz (nachdem der Beklagte bereits in der Stellungnahme ein [noch höheres] hypothetisches Einkommen geltend gemacht hatte [S. 10, act. 26]) noch im Berufungsverfahren vorgebracht. Das Bundesgericht schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens als Grundsatz die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Nach ständiger Praxis der
5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt diese mit deren erstmaligen auto- ritativen (richterlichen) Eröffnung zu laufen (vgl. statt vieler: Entscheid der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.135 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5). Der Beklagte will der Klägerin eine Umstellungsfrist von drei Mona- ten einräumen (Berufung, S. 12 Rz. 14), was angemessen erscheint, nach- dem die Klägerin in keinem Zeitpunkt Probleme bei einer Stellensuche gel- tend gemacht hat. Der Klägerin ist somit vom 1. November 2026 bis 31. Ja- nuar 2027 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'900.00 und ab
1. Februar 2027 ein solches von Fr. 2'850.00 (hypothetisch) anzurechnen. 5.5.2. Einkommen des Beklagten Das Einkommen des Beklagten von Fr. 7'310.00 (E. 5.1 oben) blieb unbe- stritten. 5.5.3. Bedarf Klägerin (ohne Steuern) 5.5.3.1. Hypothetische Berufsauslagen ab 1. Februar 2027 Ab 1. Februar 2027 wird bei der Klägerin von einem hypothetischen Ein- kommen ausgegangen (E. 5.5.1). Dementsprechend sind ihr hypothetische Berufsauslagen zuzugestehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.4.2), welche ermessens- weise (E. 5.3 oben) mit Fr. 310.00 (für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung; der Beklagte geht für ein 75 %-Arbeitspen- sum von insgesamt Fr. 308.00 aus [Berufung, S. 15 Rz. 18]) berücksichtigt werden. 5.5.3.2. Fazit Der familienrechtliche Bedarf der Klägerin (ohne Steuern) beträgt somit vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 gerundet Fr. 3'130.00 (Grund- betrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'215.00, KVG Fr. 433.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitswegkosten Fr. 95.00, Versicherung- und Te- lekommunikation Fr. 100.00; E. 5.1 oben), und ab 1. Februar 2027 gerun- det Fr. 3'260.00 (neu: Berufsauslagen Fr. 310.00 anstatt Fr. 183.00).
- 15 - 5.5.4. Bedarf Beklagter (ohne Steuern) 5.5.4.1. KVG Die Vorinstanz veranschlagte im Bedarf des Beklagten gestützt auf die Prä- mienrechnung für September 2025 eine KVG-Prämie von Fr. 317.00 (an- gefochtener Entscheid, S. 25). Der Beklagte macht in seiner Berufung (S. 12 Rz. 14) unter Hinweis auf die Prämienrechnung für März 2026 (Be- rufungsbeilage 12) eine "aktualisierte" KVG-Prämie von Fr. 449.00 geltend. Diesem Anliegen kann nicht Folge geleistet werden. Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.2.3 Abs. 3). Wie in Ausübung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ein Blick auf den Prämienvergleich auf www.priminfo.ch zeigt, muss die Erhöhung der KVG- Prämie des Beklagten auf eine Reduktion seiner Franchise zurückzuführen sein. Dass sich diese Anpassung, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, ge- radezu aufgedrängt hätte, hat der Beklagte weder behauptet geschweige denn belegt. Im Übrigen dürften sich auch die KVG-Prämien der Klägerin und der drei Kinder per 2026 erhöht haben, weshalb aus Gleichbehand- lungsgründen auch beim Beklagten keine höhere Prämie als im angefoch- tenen Entscheid zu veranschlagen ist. 5.5.4.2. Wohnkosten Zufolge alternierender Obhut ab 1. November 2026 (E. 4.3.5 oben) partizi- pieren die drei Töchter an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile, vorliegend unstrittig je Fr. 250.00 pro Kind bei jedem Elternteil und damit auch beim Beklagten, zu berücksichti- gen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2017 E. 5.2.5; Berufung, S. 14 f. Rzn. 17 bis 21). 5.5.4.3. Fazit Der familienrechtliche Bedarf des Beklagten (ohne Steuern) beträgt damit ab 1. November 2026 Fr. 2'620.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'427.00 abzgl. Fr. 750.00 Wohnkostenanteile [Berufung, S. 14 f. Rzn. 17 bis 21], KVG Fr. 317.00 [E. 5.5.4.1 oben], auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitswegkosten Fr. 161.00, Abstellplatz Fr. 75.00; Versiche- rung- und Telekommunikation Fr. 100.00; E. 5.1 oben). 5.5.5. Bedarf Kinder Der grundsätzlich unstrittige (ungedeckte) Barbedarf der Töchter von je Fr. 525.00 (E. 5.1 oben) erhöht sich ab 1. November 2026 um je Fr. 250.00 (E. 5.5.4.2 oben) auf Fr. 775.00. Die Nichtberücksichtigung von Steueran- teilen (auch) im Bedarf der Töchter (vgl. E. 5.1 oben) wurde von keiner der Parteien moniert (E. 2 oben). Ein solcher ist auch aufgrund seiner Gering- fügigkeit nicht zu beachten bzw. separat auszuscheiden.
- 16 - 5.5.6. Steuern Soweit es, wie vorliegend, die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebüh- rende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2, 147 III 457 E. 4.2.3.5). Um die aufgrund der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ohnehin schon sehr aufwändigen, aber trotzdem nur scheinge- nauen (E. 5.3 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkom- plizieren, kann von vornherein keine genaue Steuerberechnung verlangt werden, da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu ver- steuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Un- terhaltsbeiträgen auszugehen. Der Beklagte kann den Ehegatten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Die Klägerin wird zum Tarif B (mit Kindern), der Beklagte zum Tarif A besteuert (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge, Ziff. 4.4.1). Der Beklagte hat zwar den Eigenmietwert der von ihm bewohnten Liegen- schaft (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung un- berücksichtigt bleiben können, wie der Beklagte zurecht vorbringt (Beru- fung, S. 13 Rz. 15). Beim Beklagten ist sodann nach eigener Darstellung ein Abzug für die Säule 3a von Fr. 6'000.00 vorzunehmen (Berufung, S. 13 Rz. 15). Die Klägerin kann Kinderabzüge à Fr. 9'300.00 für die drei Töchter (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. § 27 StV; Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2) machen. Bei beiden Parteien ist ein Versicherungspau- schalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Die Berufsauslagen der Parteien (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, Pauschalabzug) sind gestützt auf die plausiblen, von der Klägerin nicht kri- tisierten Angaben des Beklagten in der Berufung (S. 13 Rz. 15) zu veran- schlagen, d.h. beim Beklagten Fr. 6'100.00, bei der Klägerin Fr. 3'400.00 bis 31. Januar 2027 resp. Fr. 5'700.00 ab 1. Februar 2027. Über steuerba- res Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien nicht (Definitive Steuerveranlagung 2024 [Berufungsbeilage 13]). Feuerwehrersatzabgaben werden infolge Gering- fügigkeit praxisgemäss nicht berücksichtigt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.9.1 Abs. 1 und 6). Beide Parteien sind konfessionslos (Definitive Steuerveranlagung 2024
- 17 - [Berufungsbeilage 13]), wohnen in S._____ und werden daher in Q._____ besteuert. Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin liegt bei einer isolierten Betrachtung vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 bei ca. Fr. 27'500.00 (Erwerbseinkommen Fr. 22'800.00; approxima- tiv geschätzter Ehegattenunterhalt Fr. 2'000.00 sowie Kinderunterhalt inkl. Kinderzulagen Fr. 37'000.00; Kinderabzüge Fr. 27'900.00, Versicherungs- abzug Fr. 3'000.00, Berufsauslagen Fr. 3'400.00) und ab 1. Februar 2027 bei ca. Fr. 31'600.00 (Erwerbseinkommen Fr. 34'200.00; approximativ ge- schätzter Ehegattenunterhalt Fr. 5'000.00 sowie Kinderunterhalt inkl. Kin- derzulagen Fr. 29'000.00; Kinderabzüge Fr. 27'900.00, Versicherungsab- zug Fr. 3'000.00, Berufsauslagen Fr. 5'700.00). Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Kantons- und Gemeinde- steuern [keine Bundessteuern]; Steuerjahr 2026) von ca. Fr. 700.00 resp. Fr. 1'000.00. Demnach ergeben sich für die Klägerin monatliche (grob ge- rundete) Steuern von rund Fr. 60.00 vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 und von Fr. 80.00 ab 1. Februar 2027. Das steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklagten beträgt Fr. 87'720.00 (E. 5.5.2 oben). Unter Berücksichtigung der Abzüge (appro- ximativ geschätzter Ehegattenunterhalt Fr. 2'000.00 resp. Fr. 5'000.00 und Kinderunterhalt Fr. 29'000.00 resp. Fr. 20'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00, Berufsauslagen Fr. 6'100.00, Säule 3a Fr. 6'000.00) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahreseinkommen von ca. Fr. 42'000.00 bzw. Fr. 48'000.00. Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeinde- steuern; Steuerjahr 2026) von (rund) Fr. 3'900.00 resp. Fr. 5'200.00, wes- halb im Ergebnis die grob geschätzte Steuerlast des Beklagten auf pro Mo- nat Fr. 330.00 vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 resp. Fr. 420.00 ab 1. Februar 2027 festzusetzen ist. 5.5.7. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der (ungedeckte) Barbedarf der drei Töchter (ohne Steuern) beträgt damit (ge- rundet): (Beträge in CHF) Klägerin C._____, D._____, Beklagter E._____ Phase 1 Fam. Bedarf vor 3'130.00 775.00 2'620.00 (01.11.26 – 31.01.27) Steuern / ungedeckter Barbedarf (Töchter) Steuern 60.00 --- 330.00 Total 3'190.00 775.00 2'950.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 3'260.00 775.00 2'620.00 (ab 01.02.27) Steuern / ungedeckter Barbedarf (Töchter) Steuern 80.00 --- 420.00 Total 3'340.00 775.00 3'040.00
- 18 - 5.5.8. Betreuungsunterhalt Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (HARTMANN, Betreuungsunter- halt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Bei mehreren Kindern eines Elternpaars wird der Geldbedarf zur Gewährleistung der Eigenbetreuung nach obergericht- licher Praxis "gleichmässig" unter den Kindern aufgeteilt unter der Voraus- setzung, dass die Kinder in einem vergleichbaren Umfang auf Betreuung angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.6.1 der obergerichtlichen Unterhaltsempfeh- lungen; HARTMANN, a.a.O., S. 102; Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2020.1 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.5.2). Die Klägerin vermag ihr familienrechtliches Existenzminimum (E. 5.5.7) un- strittig betreuungsbedingt nicht aus eigenen Mitteln (E. 5.5.1 oben) zu de- cken. Der Beklagte hingegen ist leistungsfähig (E. 5.5.9 unten). Die Man- kos von Fr. 1'290.00 (Fr. 1'900.00 – Fr. 3'190.00) vom 1. November 2026 bis 31. Januar 2027 und Fr. 490.00 (Fr. 2'850.00 – Fr. 3'340.00) ab 1. Feb- ruar 2027 stellen damit Betreuungsunterhalt dar, wobei diese Beträge den drei Töchtern je zu einem Drittel mit (gerundet) Fr. 430.00 und Fr. 165.00 zuzuweisen sind, da mangels gegenteiliger Behauptungen von einem ver- gleichbaren Betreuungsaufwand für die drei Kinder auszugehen ist. 5.5.9. Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) sowie des ungedeckten Barbedarfs der Töchter (exkl. Steuern) folgende Überschüsse: In CHF 01.11.26 – 31.01.26 Ab 01.02.27 Einkommen Beklagter 7'310.00 Einkommen Klägerin 1'900.00 2'850.00 ./. fam.rechtl. Ex.Min Beklagter 2'950.00 3'040.00 ./. fam.rechtl. Ex.Min Klägerin 3'190.00 3'340.00 ./. ungedeckter Barbedarf 775.00 C._____ ./. ungedeckter Barbedarf 775.00 D._____ ./. ungedeckter Barbedarf 775.00 E._____ Überschuss 745.00 1'455.00 5.5.10. Überschussverteilung Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Davon kann bzw. muss das Gericht
- 19 - aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abwei- chen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Als Grund für ein Abweichen kommen über- obligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils in Frage (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). Die Ehegatten werden ab 1. November 2026 eine alternierende Obhut praktizieren (E. 4.3.5 oben), sodass ab dann dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich ein Pensum von 75 % zumutbar ist (E. 5.5.1 Abs. 3 oben). Das für den Beklagten ermittelte Einkommen für ein 80 % (angefochtener Entscheid, E. 8.4.4, S. 28) übersteigt dieses Pensum. Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich, wie der Beklagte vorbringt (Berufung, S. 12 Rz. 14), als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt (Stellungnahme, act. 33, 35; Verhandlungsprotokoll, 74, 79 f., 100), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun (mit gerade einmal ei- nem um 5 % höheren Arbeitspensum als es das Schulstufenmodell vorge- ben würde) eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Üb- rigen ist der Beklagte deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situ- ation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natu- ral- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kin- desunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Über- schussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunter- halt zu belasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Okto- ber 2024 E. 5.3.2). Nach dem "Kopfprinzip" betragen die Überschüsse (gerundet): In CHF (gerundet) 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Überschuss 745.00 1'455.00 Parteien je 2/7 215.00 415.00 Kinder je 1/7 105.00 210.00 5.6. Kinderunterhalt 5.6.1. Gebührender Unterhalt Der gebührende Barunterhalt (ungedeckter Barbedarf [E. 5.5.5 oben] + Überschussanteil [oben]) der drei Töchter beträgt: In CHF (gerundet) 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Barbedarf 775.00 775.00
- 20 - Überschussanteil 105.00 210.00 Total 880.00 985.00 5.6.2. Aufteilung Der Beklagte konstatiert zurecht, dass die Klägerin nicht leistungsfähig (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom
21. April 2026 E. 3.10.2.1) ist, sie sich nicht am Barunterhalt beteiligen kann (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 285 ZGB) und er deshalb den gesamten Kinderunterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt; E. 5.5.8 oben) übernehmen muss (Berufung, S. 14 ff. Rzn. 17 bis 21). 5.6.3. Anrechnung Kinderkosten Da die bei den Eltern jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Ob- hut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB be- zieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Be- treuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprä- mien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Be- darf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Beson- derheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Soweit sich die El- tern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gericht- lich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufen- den Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zu- sätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zah- lungen), als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 10.4.1). An ihren anteiligen Unterhalt für C._____, D._____ und E._____ leistet die Klägerin je Fr. 250.00 Wohnkosten (E. 5.1, E. 5.5.3.2 oben). Die Grundbe- träge der Kinder und deren Überschussanteile sind bei alternierender Ob- hut den Eltern praxisgemäss im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zuzu- weisen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom
27. August 2025 E. 10.1), was der Beklagte zurecht vorbringt (Berufung,
- 21 - S. 14 ff. Rzn. 17 bis 21). Mit Betreuungsanteilen von 52 % (Klägerin) und 48 % (Beklagter) (E. 4.4 oben) rechtfertigt sich (E. 5.3 oben) eine je hälftige Aufteilung der Grundbeträge (also pro Tochter je Fr. 200.00). Ebenso ist der Klägerin der jeweilige Überschussanteil der Kinder (E. 5.5.10 oben) je zur Hälfte zuzuweisen. Die Klägerin kommt sodann gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des Beklagten (Berufung, S. 15 Rz. 18) für die Krankenkassenprämien der Kinder (je Fr. 100.00; E. 5.1 oben) auf. Die Klä- gerin erhält zudem vom Beklagten die drei Kinderzulagen (à Fr. 225.00 [vgl. Berufungsbeilage 10 [Lohnabrechnung für Februar 2026]) für die drei Töch- ter. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin während ihrer Betreu- ungszeit an den Barunterhalt der drei Töchter somit folgende Beträge zu bezahlen: In CHF 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Grundbetrag (1/2) 200.00 200.00 Wohnkostenanteil 250.00 250.00 KVG 100.00 100.00 Überschussanteil (1/2) 52.50 105.00 abzgl. Kinderzulage 225.00 225.00 Total 377.50 430.00 Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin jeweils folgende auf fünf Franken gerundete Beträge an den Unterhalt der drei Töchter C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen: In CHF (gerundet) 01.11.26 bis 31.01.27 Ab 01.02.27 Barunterhalt 377.50 430.00 Betreuungsunterhalt 430.00 165.00 Total 810.00 595.00 Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin die von ihm bezogenen Kin- derzulagen weiterzuleiten. 5.7. Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem anteili- gen Überschuss von (gerundet) Fr. 215.00 vom 1. November 2026 bis
31. Januar 2027 bzw. Fr. 415.00 ab 1. Februar 2027 (E. 5.5.10 oben).
6. Anrechnung Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen muss das Gericht die vom Unterhaltsschuldner bereits erbrachten Un- terhaltsleistungen berücksichtigen, d.h. es ist zunächst die Höhe des Un- terhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten (periodengerechten) Leistungen der noch zu bezah- lende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Das Sachgericht ist ohne entsprechende Vorbringen jedoch nicht verpflichtet, den Unterhaltsschuldner zu befragen oder in vorgelegten Belegen nach der allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits geleistetem Unterhalt zu
- 22 - forschen. Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung be- reits erfolgt ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte fest, der Beklagte habe an die geschuldeten Unter- haltsbeiträge bereits Fr. 15'066.75 bezahlt (Dispositiv-Ziff. 7). Es handle sich um Unterhalt sowie die Krankenkassenkosten (Kinder und Klägerin) vom 1. September 2025 bis zum Verhandlungszeitpunkt am 10. November 2025 (angefochtener Entscheid, E. 10). Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 16 Rz. 22) vor, er habe "bis zum heutigen Zeitpunkt" weitere Fr. 13'430.00 (exkl. Kinderzulagen) bezahlt. Es sei deshalb festzuhalten, dass er bereits Fr. 28'496.75 an den Unterhalt bezahlt habe; dieser erhöhe sich monatlich um Fr. 3'470.00 (Berufung, S. 16 Rz. 22). Der Beklagte hat, was zulässig ist (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.3 Abs. 1), im Berufungsverfahren weitere an seine Unterhaltspflicht anzurechnende Zahlungen geltend gemacht und Belege dafür eingereicht (Berufungsbeila- gen 14 bis 17). Dass die geltend gemachten Zahlungen in entsprechender Höhe zugunsten der Kinder resp. zugunsten der Klägerin tatsächlich erfolgt sind und diese Zahlungen den für eine Anrechnung erforderlichen Unter- haltscharakter (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.3 Abs. 2) haben, bestreitet die Klägerin in ihrer Berufungsantwort nicht. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte ist deshalb in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids zu berechtigen, auch diese Zahlungen und damit insgesamt Fr. 28'496.75 an seine Unterhaltsverpflichtung vom
1. September 2025 bis und mit 27. Februar 2026 (Datum der letzten nach- gewiesenen Zahlung) anzurechnen.
7. Ausgang Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagen.
8. Kosten Der Beklagte dringt mit seiner Berufung ganz überwiegend durch. Es recht- fertigt sich daher, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) ungeteilt der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zu- dem hat die Klägerin dem Beklagten dessen gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundent- schädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [vgl. statt vieler Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts
- 23 - ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwert- steuer [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 4, 5.1, 6.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 10. Februar 2026 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. 4.1 C._____, D._____ und E._____ werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Gesuchstellerin (Mutter) und des Ge- suchsgegners (Vater) gestellt. Sie haben den Wohnsitz bei ihrer Mutter. 4.2 C._____, D._____ und E._____ werden von ihren Eltern wie folgt betreut:
- Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr: Mutter
- Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr: Vater
- Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr: alternierend (ungerade Wochen: Vater geraden Wochen: Mutter)
- Schulferien: Mutter und Vater je hälftig 5. 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ monatlich im Voraus pro Kind Unter- halt (zzgl. allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 01.09.2025 bis 31.10.2026: Fr. 1'075.00 (davon Fr. 422.00 Betreuungsunterhalt)
- 01.11.2026 bis 31.01.2027: Fr. 810.00 (davon Fr. 430.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 01.02.2027: Fr. 595.00 (davon Fr. 165.00 Betreuungsunterhalt) 6. 6.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich im Voraus Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
- 01.09.2025 bis 31.10.2026: Fr. 245.00
- 01.11.2026 bis 31.01.2027: Fr. 215.00
- ab 01.02.2027: Fr. 415.00
- 24 - 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom 1. September 2025 bis und mit
27. Februar 2026 bereits Fr. 28'496.75 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, diesen Betrag mit den für diesen Zeitraum festge- legten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von 2'000.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten dessen für das Berufungsver- fahren gerichtlich auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festge- setzten Anwaltskosten zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 25 - Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess