Sachverhalt
von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptun- gen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sach- verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Un- klarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.). Nicht als unbeholfen gelten kann, wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Entsprechend hat das Ge- richt gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvoll- ständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von einer solchen Nachfrage kann jedoch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus ei- nem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhält- nisse umfassend offenlegen und belegen muss, und er dies später unter- lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2). 3.4. Der Gesuchsteller war, wie er selbst in seiner Beschwerdeschrift ausführt, mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege aus anderen Verfahren bereits bestens vertraut. Entsprechend war ihm bekannt, welche Doku- mente er zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen hat. Folglich traf den Friedensrichter grundsätzlich keine Pflicht ihm ein Formular
- 6 - zuzustellen, ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen und ihn vor Erlass der abweisenden Verfügung zur Verbesserung seines Gesuchs einzula- den. Der Gesuchsteller hätte von sich aus und ohne Aufforderung das Ge- such samt aussagekräftigen Unterlagen stellen müssen, was er jedoch un- terlassen hat. Der Friedensrichter hätte daher das Gesuch bereits wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abweisen können, woraus folgt, dass das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung aber nicht damit, dass der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht belegt habe, sondern, dass er die vergleichs- weise geringe Gebühr von Fr. 300.00 aus dem Grundbetrag bestreiten oder sich das Geld von Dritten ausleihen könne. Letzteres ist zwar falsch, denn eine Partei ist nicht verpflichtet, sich bei Dritten zu verschulden, um einen Prozess führen zu können. Hingegen handelt es sich bei einer Gebühr von Fr. 300.00 tatsächlich um einen vergleichsweise tiefen Betrag, welcher aus dem Grundbetrag bestritten werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in dem für die Bemessung des Existenzminimums eingesetzten Grundbetrag auch nicht monatlich anfallende Ausgaben wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung oder Kulturelles enthalten sind und entsprechend zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren verwendet werden kann. Vorliegend beträgt der zu leistende Vorschuss Fr. 300.00, was auf ein Jahr gerechnet monatlichen Raten von Fr. 25.00 entspricht. Dem Gesuchsteller ist es zumutbar, diesen geringen Betrag aus seinem Grundbetrag zu begleichen. Es steht ihm im Übrigen auch frei, eine Raten- zahlung zu beantragen (sog. "gestaffelte Fristerstreckung" [vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 101 ZPO; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.222 vom
7. November 2024 E. 2.3]). Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerde Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht und entsprechende Unterlagen einreicht, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. E. 2.1. hiervor), welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Selbst bei Be- rücksichtigung der beschwerdeweise eingereichten Unterlagen, wenn der Friedensrichter zu Unrecht keine Unterlagen vom Gesuchsteller verlangt hätte, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Gesuchsteller hat keinerlei Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen eingereicht. Dem Lohnausweis (Beschwerdebeilage Nr. 3) ergibt sich für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis am 31. Dezember 2023 ein Einkommen von immerhin Fr. 10'626.00 netto. Es erscheint somit alles andere als aus- geschlossen, dass er bei einem solchen Einkommen keine Ersparnisse ge- äufnet hätte, welche es ihm erlauben würden, den geringen Betrag von Fr. 300.00 zu bezahlen. Allein deshalb, weil der Gesuchsteller offensicht- lich keine Rechnungen bezahlt, kann keine Bedürftigkeit abgeleitet werden.
- 7 - 4. Die Beschwerde des Gesuchstellers erweist sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb sein sinngemäss gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
- 8 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Auf das Ausstandsgesuch gegen den Friedensrichter des Kreises XVI so- wie die gegen ihn erhobene Aufsichtsbeschwerde ist mangels Zuständig- keit des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten.
E. 2.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des abweisenden Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche
- 4 - wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, ebenda, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
E. 2.2 Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters betreffend Abwei- sung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ab- schliessend beurteilen. Jedenfalls genügt die handschriftlich angebrachte Vermutung des Friedensrichters, dass die Zustellung des abweisenden Entscheids am 10. März 2025 erfolgt sein musste, nicht aus, nachdem eine Track & Trace Recherche ergebnislos verlief. Selbst wenn zu Gunsten des Gesuchstellers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig er- hoben wurde und darauf einzutreten ist, ist diese, wie noch zu zeigen sein wird, abzuweisen.
E. 3.1 Der Friedensrichter begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege damit, dass der Gesuchsteller zwar sinngemäss in Aus- sicht gestellt habe, seine Bedürftigkeit zu belegen. Dass er dies bis anhin nicht getan habe, gereiche ihm zwar nicht zum Vorwurf. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, diesen Nachweis einzufordern oder ihm das For- mular für einen Antrag zuzustellen. Denn nach konstanter Praxis, bestätigt durch die Rechtsprechung, könne auch eine bedürftige Person in einem Schlichtungsverfahren die vergleichsweise geringen Verfahrenskosten von maximal Fr. 300.00 aufbringen. Sei dies, indem sie den Vorschuss aus dem Grundbetrag finanziere, oder dass sie sich das Geld durch eine Drittperson vorschiessen lasse und in Raten zurückbezahle.
E. 3.2 Der Gesuchsteller rügt beschwerdeweise, der Friedensrichter liege mit sei- ner Behauptung, dass eine bedürftige Person Kosten von angeblich gerin- gen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 aufbringen könne, völlig falsch. Da- bei vergesse er die Existenz des "Bundeseinheitlichen Rechts auf unent- geltliche Rechtshilfe". Es sei für ihn eine enorme Belastung, nicht nur finan- ziell, sondern auch psychisch bzw. seelisch, da er gerade mehrere Fälle gleichzeitig pendent habe. Er könne den Vorschuss zurzeit nicht
- 5 - aufbringen. Der Friedensrichter verletzte im Übrigen das rechtliche Gehör, indem er unterlassen habe anzugeben, auf welchen Gesetzesartikel und welche Rechtsprechung er sich stütze. Dass er sich schliesslich geweigert habe, ihm das Formular für einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen, führe zur Nichtigkeit des Entscheids.
E. 3.3 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche
Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschuss- und Si-
cherheitsleistungen und die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1
lit. a und b ZPO).
Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Unter-
suchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes
wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine um-
fassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt.
Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so-
weit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt
von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptun-
gen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sach-
verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Un-
klarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf
die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt
(Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3
m.w.H.; DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts-
pflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.). Nicht als unbeholfen gelten kann,
wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Entsprechend hat das Ge-
richt gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene
Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden
daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvoll-
ständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von einer solchen Nachfrage
kann jedoch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus ei-
nem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhält-
nisse umfassend offenlegen und belegen muss, und er dies später unter-
lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016
E. 4.1.2).
E. 3.4 Der Gesuchsteller war, wie er selbst in seiner Beschwerdeschrift ausführt, mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege aus anderen Verfahren bereits bestens vertraut. Entsprechend war ihm bekannt, welche Doku- mente er zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen hat. Folglich traf den Friedensrichter grundsätzlich keine Pflicht ihm ein Formular
- 6 - zuzustellen, ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen und ihn vor Erlass der abweisenden Verfügung zur Verbesserung seines Gesuchs einzula- den. Der Gesuchsteller hätte von sich aus und ohne Aufforderung das Ge- such samt aussagekräftigen Unterlagen stellen müssen, was er jedoch un- terlassen hat. Der Friedensrichter hätte daher das Gesuch bereits wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abweisen können, woraus folgt, dass das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung aber nicht damit, dass der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht belegt habe, sondern, dass er die vergleichs- weise geringe Gebühr von Fr. 300.00 aus dem Grundbetrag bestreiten oder sich das Geld von Dritten ausleihen könne. Letzteres ist zwar falsch, denn eine Partei ist nicht verpflichtet, sich bei Dritten zu verschulden, um einen Prozess führen zu können. Hingegen handelt es sich bei einer Gebühr von Fr. 300.00 tatsächlich um einen vergleichsweise tiefen Betrag, welcher aus dem Grundbetrag bestritten werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in dem für die Bemessung des Existenzminimums eingesetzten Grundbetrag auch nicht monatlich anfallende Ausgaben wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung oder Kulturelles enthalten sind und entsprechend zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren verwendet werden kann. Vorliegend beträgt der zu leistende Vorschuss Fr. 300.00, was auf ein Jahr gerechnet monatlichen Raten von Fr. 25.00 entspricht. Dem Gesuchsteller ist es zumutbar, diesen geringen Betrag aus seinem Grundbetrag zu begleichen. Es steht ihm im Übrigen auch frei, eine Raten- zahlung zu beantragen (sog. "gestaffelte Fristerstreckung" [vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 101 ZPO; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.222 vom
7. November 2024 E. 2.3]). Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerde Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht und entsprechende Unterlagen einreicht, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. E. 2.1. hiervor), welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Selbst bei Be- rücksichtigung der beschwerdeweise eingereichten Unterlagen, wenn der Friedensrichter zu Unrecht keine Unterlagen vom Gesuchsteller verlangt hätte, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Gesuchsteller hat keinerlei Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen eingereicht. Dem Lohnausweis (Beschwerdebeilage Nr. 3) ergibt sich für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis am 31. Dezember 2023 ein Einkommen von immerhin Fr. 10'626.00 netto. Es erscheint somit alles andere als aus- geschlossen, dass er bei einem solchen Einkommen keine Ersparnisse ge- äufnet hätte, welche es ihm erlauben würden, den geringen Betrag von Fr. 300.00 zu bezahlen. Allein deshalb, weil der Gesuchsteller offensicht- lich keine Rechnungen bezahlt, kann keine Bedürftigkeit abgeleitet werden.
- 7 -
E. 4 Die Beschwerde des Gesuchstellers erweist sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb sein sinngemäss gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
- 8 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.75 (2025-006-1149) Art. 194 Entscheid vom 28. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit einer auf den 11. Februar 2025 datierten Eingabe reichte A._____ (fortan: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zofingen ein Schlichtungsge- such ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das Bezirksgericht Zofingen leitete diese Eingabe am 19. Februar 2025 zuständigkeitshalber an den Friedensrichter des Friedensrichteramtes Kreis XVI weiter. 1.2. Der Friedensrichter liess dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. Feb- ruar 2025 das Formular "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" zukom- men und informierte ihn, dass das Schlichtungsverfahren im Kanton Aar- gau Fr. 300.00 koste und die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werde. Des Weiteren retournierte er ihm den mit Eingabe vom 11. Februar 2025 eingereichten Zahlungsbefehl. 1.3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (Postaufgabe am 26. Februar 2025) reichte der Gesuchsteller beim Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch ein und bat um Zusendung der nötigen Formulare für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Friedensrichter verfügte am 3. März 2025 wie folgt: " 1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten im vorliegenden Schlichtungsverfahren wird dem Kläger nicht bewilligt. 2. Der Kläger hat bis spätestens 21. März 2025 einen Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 ([…]) zu bezahlen. 3. Ist der Kläger mit der Leistung des Vorschusses säumig, wird die Klage kos- tenpflichtig als zurückgezogen abgeschrieben (Art. 207 Abs. 1 b ZPO). 4. Dem Beklagten wird durch Zustellung dieser Verfügung vom Eingang des Schlichtungsgesuchs Kenntnis gegeben. 5. Nach Eingang des Kostenvorschusses erfolgt die Vorladung zur Schlich- tungsverhandlung ins Rathaus Zofingen."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. März 2025 (Postaufgabe am 21. März 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem beantragte er den Ausstand des Friedensrichters, erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn und verlangte den Ersatz seiner Auslagen. Schliesslich beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.2. Am 27. März 2025 (Postaufgabe am 28. März 2025) reichte der Gesuch- steller eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2025 nahm der Friedensrichter zur Beschwerde Stellung und beantragte das Nichteintreten auf die seiner Ansicht nach ver- spätet eingereichte Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. 3.4. Der Gesuchsteller reichte am 9. April 2025 (Postaufgabe) sowie am 9. Mai 2025 (Postaufgabe) weitere Eingaben ein und hielt darin an seinen ein- gangs gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Friedensrichter des Kreises XVI so- wie die gegen ihn erhobene Aufsichtsbeschwerde ist mangels Zuständig- keit des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. 2. 2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des abweisenden Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche
- 4 - wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, ebenda, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 2.2. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 21. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters betreffend Abwei- sung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ab- schliessend beurteilen. Jedenfalls genügt die handschriftlich angebrachte Vermutung des Friedensrichters, dass die Zustellung des abweisenden Entscheids am 10. März 2025 erfolgt sein musste, nicht aus, nachdem eine Track & Trace Recherche ergebnislos verlief. Selbst wenn zu Gunsten des Gesuchstellers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig er- hoben wurde und darauf einzutreten ist, ist diese, wie noch zu zeigen sein wird, abzuweisen. 3. 3.1. Der Friedensrichter begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege damit, dass der Gesuchsteller zwar sinngemäss in Aus- sicht gestellt habe, seine Bedürftigkeit zu belegen. Dass er dies bis anhin nicht getan habe, gereiche ihm zwar nicht zum Vorwurf. Es könne jedoch darauf verzichtet werden, diesen Nachweis einzufordern oder ihm das For- mular für einen Antrag zuzustellen. Denn nach konstanter Praxis, bestätigt durch die Rechtsprechung, könne auch eine bedürftige Person in einem Schlichtungsverfahren die vergleichsweise geringen Verfahrenskosten von maximal Fr. 300.00 aufbringen. Sei dies, indem sie den Vorschuss aus dem Grundbetrag finanziere, oder dass sie sich das Geld durch eine Drittperson vorschiessen lasse und in Raten zurückbezahle. 3.2. Der Gesuchsteller rügt beschwerdeweise, der Friedensrichter liege mit sei- ner Behauptung, dass eine bedürftige Person Kosten von angeblich gerin- gen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 aufbringen könne, völlig falsch. Da- bei vergesse er die Existenz des "Bundeseinheitlichen Rechts auf unent- geltliche Rechtshilfe". Es sei für ihn eine enorme Belastung, nicht nur finan- ziell, sondern auch psychisch bzw. seelisch, da er gerade mehrere Fälle gleichzeitig pendent habe. Er könne den Vorschuss zurzeit nicht
- 5 - aufbringen. Der Friedensrichter verletzte im Übrigen das rechtliche Gehör, indem er unterlassen habe anzugeben, auf welchen Gesetzesartikel und welche Rechtsprechung er sich stütze. Dass er sich schliesslich geweigert habe, ihm das Formular für einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen, führe zur Nichtigkeit des Entscheids. 3.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen und die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Unter- suchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine um- fassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptun- gen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sach- verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Un- klarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845 ff.). Nicht als unbeholfen gelten kann, wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Entsprechend hat das Ge- richt gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvoll- ständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von einer solchen Nachfrage kann jedoch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus ei- nem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhält- nisse umfassend offenlegen und belegen muss, und er dies später unter- lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2). 3.4. Der Gesuchsteller war, wie er selbst in seiner Beschwerdeschrift ausführt, mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege aus anderen Verfahren bereits bestens vertraut. Entsprechend war ihm bekannt, welche Doku- mente er zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen hat. Folglich traf den Friedensrichter grundsätzlich keine Pflicht ihm ein Formular
- 6 - zuzustellen, ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen und ihn vor Erlass der abweisenden Verfügung zur Verbesserung seines Gesuchs einzula- den. Der Gesuchsteller hätte von sich aus und ohne Aufforderung das Ge- such samt aussagekräftigen Unterlagen stellen müssen, was er jedoch un- terlassen hat. Der Friedensrichter hätte daher das Gesuch bereits wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abweisen können, woraus folgt, dass das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung aber nicht damit, dass der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht belegt habe, sondern, dass er die vergleichs- weise geringe Gebühr von Fr. 300.00 aus dem Grundbetrag bestreiten oder sich das Geld von Dritten ausleihen könne. Letzteres ist zwar falsch, denn eine Partei ist nicht verpflichtet, sich bei Dritten zu verschulden, um einen Prozess führen zu können. Hingegen handelt es sich bei einer Gebühr von Fr. 300.00 tatsächlich um einen vergleichsweise tiefen Betrag, welcher aus dem Grundbetrag bestritten werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in dem für die Bemessung des Existenzminimums eingesetzten Grundbetrag auch nicht monatlich anfallende Ausgaben wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung oder Kulturelles enthalten sind und entsprechend zur Deckung von geringen Gerichtsgebühren verwendet werden kann. Vorliegend beträgt der zu leistende Vorschuss Fr. 300.00, was auf ein Jahr gerechnet monatlichen Raten von Fr. 25.00 entspricht. Dem Gesuchsteller ist es zumutbar, diesen geringen Betrag aus seinem Grundbetrag zu begleichen. Es steht ihm im Übrigen auch frei, eine Raten- zahlung zu beantragen (sog. "gestaffelte Fristerstreckung" [vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 101 ZPO; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.222 vom
7. November 2024 E. 2.3]). Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerde Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht und entsprechende Unterlagen einreicht, handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. E. 2.1. hiervor), welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Selbst bei Be- rücksichtigung der beschwerdeweise eingereichten Unterlagen, wenn der Friedensrichter zu Unrecht keine Unterlagen vom Gesuchsteller verlangt hätte, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Gesuchsteller hat keinerlei Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen eingereicht. Dem Lohnausweis (Beschwerdebeilage Nr. 3) ergibt sich für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis am 31. Dezember 2023 ein Einkommen von immerhin Fr. 10'626.00 netto. Es erscheint somit alles andere als aus- geschlossen, dass er bei einem solchen Einkommen keine Ersparnisse ge- äufnet hätte, welche es ihm erlauben würden, den geringen Betrag von Fr. 300.00 zu bezahlen. Allein deshalb, weil der Gesuchsteller offensicht- lich keine Rechnungen bezahlt, kann keine Bedürftigkeit abgeleitet werden.
- 7 - 4. Die Beschwerde des Gesuchstellers erweist sich als von vornherein aus- sichtslos, weshalb sein sinngemäss gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
- 8 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro