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ZSU.2025.380

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.380

Ag Zivilgericht · 2026-03-12 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Januar 2025 und Verzugszins von Fr. 13.65.

E. 1.1 Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom

28. Mai 2025 für eine Forderung von Fr. 3'394.57 nebst Zins zu 4,5 % seit

E. 1.2 Der Beklagte erhob gegen den ihm am 2. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag.

E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

- 5 -

E. 2.2 Der Beklagte hat am 22. Dezember 2025, mithin während der Beschwer- defrist, total Fr. 39'100.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 3'904.00 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA], Vorladung vom 16. Oktober 2025 zur Kon- kursverhandlung vom 11. Dezember 2025) gedeckt und die erste Voraus- setzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Be- trags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prü- fen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).

E. 2.3.2 Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber

- 6 - zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2 sowie 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zah- lungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mit- tel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern frühe- rer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behaup- tete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIG- GELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bank- kontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abruf- bare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG).

E. 2.3.3 Der Beklagte betreibt mit seinem Einzelunternehmen gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau ein […] und […]. Der aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 17. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4), der ledig- lich den Zeitraum vom Zuzug des Beklagten am 1. September 2024 bis

17. Dezember 2025 abbildet, zeugt von erheblichen Liquiditätsproblemen

- 7 - des Beklagten. Darin sind (neben der Betreibung, welche der vorliegenden Konkurseröffnung zugrunde liegt) 24 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 289'773.48 aufgeführt. Davon sind acht Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt und sechs durch Zahlung an die Gläubiger (total Fr. 188'702.58) erledigt. Zehn weitere Betreibungen über gesamthaft Fr. 101'070.90 waren im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch pendent. Hingegen sind beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ keine nicht ge- tilgten Pfändungsverlustscheine und keine anderweitigen Konkurseröffnun- gen verzeichnet. Obwohl der Beklagte gemäss Einwohnerregister vom

1. Oktober 2014 bis 31. August 2024 in R._____ wohnhaft war (vgl. auch die Bemerkung auf S. 1 des Betreibungsregisterauszugs), unterliess er es, mit seiner Beschwerde auch einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts S._____ einzureichen. Deshalb ist es der Beschwerdeinstanz nicht möglich, sich einen Gesamteindruck von der Ver- schuldungssituation und den Zahlungsgewohnheiten des Beklagten zu ver- schaffen. Nach eigenen Angaben in der Beschwerde (Rz. 9) hat der Beklagte im Raum R._____ "mehrere […]" betrieben, "einige der […]" jedoch krank- heitsbedingt aufgeben müssen und an Dritte übertragen. Wie viele […] der Beklagte genau betrieben hat und wie viele er heute noch betreibt, ist völlig unbekannt. Der Beklagte hat ausserdem weder die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 noch den Jahresabschluss oder einen Zwischenabschluss für 2025 und auch keine Unterlagen zu den aktuellen Terminbuchungen ein- gereicht. Damit fehlt es an jeglichen Angaben zum Geschäftsgang seines Unternehmens in den Monaten und Jahren vor der Konkurseröffnung sowie zu den künftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Un- ter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte fortan in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden in absehbarer Zeit abzutragen. Auch ak- tuelle Bankkontoauszüge liegen nicht vor. Schliesslich hat der Beklagte seine privaten Lebenshaltungskosten (Wohnkosten, Krankenkassenprä- mien etc.) weder substantiiert dargelegt noch belegt. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen fehlen ebenfalls. Der Hinweis in Rz. 13 der Be- schwerde, die auf der Liegenschaft des Beklagten in Q._____ lastende Hy- pothek könne um mindestens Fr. 100'000.00 höher belastet werden, ist un- behelflich. Abgesehen davon, dass allein die beim Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ offenen Betreibungen (inkl. derjenigen der Klägerin über Fr. 3'408.22) rund Fr. 104'500.00 betragen, während völlig im Dunkeln geblieben ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe beim Regionalen Betrei- bungsamt S._____ weitere Betreibungen gegen den Beklagten offen sind, handelt es sich dabei nicht um ein kurzfristig abrufbares Darlehen. Mangels eingereichter Unterlagen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- klagte über andere kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte ver- fügt. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass ihm offenbar Freunde und Familie "nicht geringe Beträge" zur Verfügung gestellt haben, um seine

- 8 - Schulden zu reduzieren und die Konkurshinterlage zu leisten, und er auf diese Unterstützung zurückgreifen würde, um Gläubiger in naher Zukunft zu befriedigen (Beschwerde Rz. 11). Solche bloss zukünftigen, zu erwar- tenden oder möglichen Mittel sind bei der Beurteilung der Zahlungsfähig nach dem in E. 2.3.2 Gesagten nicht zu berücksichtigen.

E. 2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass über die finanzielle Lage des Be- klagten (Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben) nicht einmal ansatzweise ein vollständiges Bild vorliegt. Mit den äusserst lückenhaften Unterlagen, die er im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist es dem Be- klagten nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Da- mit lässt sich auch nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrschein- licher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Dezember 2025 ge- richtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläge- rin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/ BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung im eigenen Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 39'100.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 9 - Das Obergericht erkennt:

E. 3 Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

E. 3.1 Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2025 (SG.2025.297) und damit der Konkurs über den Beschwerdeführer sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." Ausserdem beantragte der Beklagte, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen.

E. 3.2 Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Januar 2026 ab.

E. 3.3 Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2026 die fol- genden Rechtsbegehren: " 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte in der Betreibung Nr. xxx geschuldete Betrag, einschliesslich der Verzugszinsen und Kos- ten, im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist. 2. Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 abzuweisen und der Konkurs über A._____ zu eröffnen. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____. 4. Sofern der vollständige Betrag zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist und die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über A._____."

E. 3.4 Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2026 zur Beschwerde- antwort Stellung.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2.

E. 4 Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).

E. 5 Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstelle- rin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.

E. 6 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "

- 3 - 3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 39'100.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 10 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.380 (SG.2025.297) Art. 67 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler und/oder Rechtsanwältin Una Paunovic, Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom

28. Mai 2025 für eine Forderung von Fr. 3'394.57 nebst Zins zu 4,5 % seit

1. Januar 2025 und Verzugszins von Fr. 13.65. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 2. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. September 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt worden war und dieser die in Be- treibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 11. Dezember 2025: " 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 11. Dezember 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstelle- rin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2025 (SG.2025.297) und damit der Konkurs über den Beschwerdeführer sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." Ausserdem beantragte der Beklagte, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Januar 2026 ab. 3.3. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2026 die fol- genden Rechtsbegehren: " 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte in der Betreibung Nr. xxx geschuldete Betrag, einschliesslich der Verzugszinsen und Kos- ten, im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist. 2. Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 abzuweisen und der Konkurs über A._____ zu eröffnen. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____. 4. Sofern der vollständige Betrag zu Gunsten der ESTV hinterlegt worden ist und die ESTV keinerlei Kosten zu tragen hat, hat die ESTV kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über A._____." 3.4. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2026 zur Beschwerde- antwort Stellung.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

- 5 - 2.2. Der Beklagte hat am 22. Dezember 2025, mithin während der Beschwer- defrist, total Fr. 39'100.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 3'904.00 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA], Vorladung vom 16. Oktober 2025 zur Kon- kursverhandlung vom 11. Dezember 2025) gedeckt und die erste Voraus- setzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Be- trags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prü- fen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber

- 6 - zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2 sowie 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zah- lungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mit- tel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern frühe- rer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behaup- tete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIG- GELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bank- kontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abruf- bare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG). 2.3.3. Der Beklagte betreibt mit seinem Einzelunternehmen gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau ein […] und […]. Der aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 17. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4), der ledig- lich den Zeitraum vom Zuzug des Beklagten am 1. September 2024 bis

17. Dezember 2025 abbildet, zeugt von erheblichen Liquiditätsproblemen

- 7 - des Beklagten. Darin sind (neben der Betreibung, welche der vorliegenden Konkurseröffnung zugrunde liegt) 24 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 289'773.48 aufgeführt. Davon sind acht Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt und sechs durch Zahlung an die Gläubiger (total Fr. 188'702.58) erledigt. Zehn weitere Betreibungen über gesamthaft Fr. 101'070.90 waren im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch pendent. Hingegen sind beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ keine nicht ge- tilgten Pfändungsverlustscheine und keine anderweitigen Konkurseröffnun- gen verzeichnet. Obwohl der Beklagte gemäss Einwohnerregister vom

1. Oktober 2014 bis 31. August 2024 in R._____ wohnhaft war (vgl. auch die Bemerkung auf S. 1 des Betreibungsregisterauszugs), unterliess er es, mit seiner Beschwerde auch einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Regionalen Betreibungsamts S._____ einzureichen. Deshalb ist es der Beschwerdeinstanz nicht möglich, sich einen Gesamteindruck von der Ver- schuldungssituation und den Zahlungsgewohnheiten des Beklagten zu ver- schaffen. Nach eigenen Angaben in der Beschwerde (Rz. 9) hat der Beklagte im Raum R._____ "mehrere […]" betrieben, "einige der […]" jedoch krank- heitsbedingt aufgeben müssen und an Dritte übertragen. Wie viele […] der Beklagte genau betrieben hat und wie viele er heute noch betreibt, ist völlig unbekannt. Der Beklagte hat ausserdem weder die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 noch den Jahresabschluss oder einen Zwischenabschluss für 2025 und auch keine Unterlagen zu den aktuellen Terminbuchungen ein- gereicht. Damit fehlt es an jeglichen Angaben zum Geschäftsgang seines Unternehmens in den Monaten und Jahren vor der Konkurseröffnung sowie zu den künftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Un- ter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte fortan in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden in absehbarer Zeit abzutragen. Auch ak- tuelle Bankkontoauszüge liegen nicht vor. Schliesslich hat der Beklagte seine privaten Lebenshaltungskosten (Wohnkosten, Krankenkassenprä- mien etc.) weder substantiiert dargelegt noch belegt. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen fehlen ebenfalls. Der Hinweis in Rz. 13 der Be- schwerde, die auf der Liegenschaft des Beklagten in Q._____ lastende Hy- pothek könne um mindestens Fr. 100'000.00 höher belastet werden, ist un- behelflich. Abgesehen davon, dass allein die beim Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ offenen Betreibungen (inkl. derjenigen der Klägerin über Fr. 3'408.22) rund Fr. 104'500.00 betragen, während völlig im Dunkeln geblieben ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe beim Regionalen Betrei- bungsamt S._____ weitere Betreibungen gegen den Beklagten offen sind, handelt es sich dabei nicht um ein kurzfristig abrufbares Darlehen. Mangels eingereichter Unterlagen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- klagte über andere kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte ver- fügt. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass ihm offenbar Freunde und Familie "nicht geringe Beträge" zur Verfügung gestellt haben, um seine

- 8 - Schulden zu reduzieren und die Konkurshinterlage zu leisten, und er auf diese Unterstützung zurückgreifen würde, um Gläubiger in naher Zukunft zu befriedigen (Beschwerde Rz. 11). Solche bloss zukünftigen, zu erwar- tenden oder möglichen Mittel sind bei der Beurteilung der Zahlungsfähig nach dem in E. 2.3.2 Gesagten nicht zu berücksichtigen. 2.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass über die finanzielle Lage des Be- klagten (Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben) nicht einmal ansatzweise ein vollständiges Bild vorliegt. Mit den äusserst lückenhaften Unterlagen, die er im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist es dem Be- klagten nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Da- mit lässt sich auch nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrschein- licher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Dezember 2025 ge- richtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläge- rin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/ BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung im eigenen Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 39'100.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 9 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 39'100.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

- 10 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber