Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Be- klagte hat die in Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 2 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten. Zwar enthält die Berufung keinen – grundsätzlich erforderlichen – Antrag in der Sache (wie materiell anders und nach Auffassung des Beklagten richtig zu entscheiden ist), sondern nur einen blossen Rückweisungsantrag, doch muss dies im vorliegenden Fall im Lichte der nachfolgenden Ausführungen (E. 3) genügen (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl., 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Damit ist auf die Berufung einzutreten.
E. 2 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt: Mit rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Au- gust 2020 sei der Beklagte u.a. zu einem monatlichen Kinderunterhaltsbei- trag an den Kläger von Fr. 980.00 in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 28. Feb- ruar 2032 verpflichtet worden. Die Ausführungen des Klägers, wonach der Beklagte die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle, seien unbe- stritten geblieben, weshalb von der Richtigkeit der behaupteten Sachver- haltsdarstellung auszugehen sei. Da die Vernachlässigung der Unterhalts- pflicht seit mehreren Jahren ernsthafter Natur sei, sei die verlangte Schuld- neranweisung ohne Weiteres verhältnismässig.
E. 3.2 Nach der vom Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung ist der angefochtene Entscheid wegen Verletzung prozessualer Bestimmungen durch die Vorinstanz (kein Nachfristansetzung mit Säumnisdrohung nach Art. 223 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO, nachdem der Beklagte keine Stellungnahme eingereicht hatte) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem die Sache nicht spruchreif sei.
E. 3.3 Zwar ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass das Gericht nach Ausbleiben einer Klageantwort das Verfahren mit dem Endentscheid abschliesst. Aller- dings setzt dies Spruchreife des Verfahrens voraus, andernfalls ist zur Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Da bei Ausbleiben der Klageantwort die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als un- bestritten (nicht aber die Klage als anerkannt) betrachtet werden können, präsentiert sich die Sache immerhin in der Regel als spruchreif (LEUENBER- GER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 223 ZPO). Nach Art. 223 ZPO ist aber für einen sofortigen Endentscheid nicht nur Spruchreife, sondern weiter vorausgesetzt, dass der mit der Stellungnahme säumigen beklagten Partei (Gesuchsgegner) eine Nachfrist gesetzt worden ist (Abs. 1). Diese Nachfrist ist mit der Androhung der Säumnisfolge zu versehen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Mit anderen Worten ist die beklagte Partei darauf aufmerksam zu machen, dass bei Ausbleiben der Klageantwort die klägerischen Tatsa- chenbehauptungen als unbestritten dem Entscheid zugrunde gelegt wer- den können (LEUENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 223 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Ansetzen einer Nachfrist (mit Androhung der Säumnisfolge) durch die Vorinstanz unterblieben. Es fragt sich, ob die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Nachfrist verzich- ten durfte, weil ein summarisches Verfahren vorliegt (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 219 ZPO statuiert, dass die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss auch auf die anderen in der ZPO vorgesehenen
- 5 - Verfahren anwendbar seien, soweit das Gesetz nichts anderes vorsehe. Abweichungen können sich dabei allerdings nicht nur direkt aus Gesetz er- geben, sondern auch durch die Natur eines besonderen Verfahrens be- stimmt sein (BGE 138 III 483 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat für das Rechtsöffnungsverfahren im Besonderen entschieden, dass Art. 223 ZPO nicht anzuwenden sei, weil "[e]ine Möglichkeit des Schuldners, die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu versäumen und Nachfrist zu erhalten, […] dem Zweck, dem Gläubiger die Anschlussfrist gewährleis- ten zu wollen", widerstrebe (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). Dabei steht aufgrund dieses höchstrichterlichen Entscheids immerhin fest, dass ein direkter Ent- scheid bei Säumnis ohne Ansetzung einer Nachfrist nur dann zulässig ist, wenn die Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 3 ZPO einen Hinweis auf die Säumnisfolge, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung [d.h. Stellungnahme] fortgeführt werde, enthalten hat (BGE 138 III 483 E. 3.2.5). Für den vorliegenden Fall fehlte es der Verfü- gung vom 27. Oktober 2025 schon an einer solchen Androhung der Säum- nisfolgen (act. 7 f.). Entsprechend erweist sich das Vorgehen der Vor- instanz rechtsfehlerhaft. Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 seines Entscheids BGE 138 III 483 of- fengelassen, ob Art. 223 ZPO bei allen Summarverfahren keine Anwen- dung finden soll. MAZAN (in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 253 ZPO) vertritt die Auffassung, dass in atypischen Summarverfah- ren, weil sie zu rechtskräftigen Entscheiden führen, bei Säumnis mit einer schriftlichen Stellungnahme eine Nachfrist zu setzen sei, ehe der Entscheid gefällt werde. Höchste Bedenken gegenüber einer direkten Verfahrensbe- endigung wegen Säumnis der beklagten Partei mit einer schriftlichen Stel- lungnahme ist aber auf jeden Fall in familienrechtlichen Summarsachen (so das vorliegende Verfahren betreffend Schuldneranweisung) angebracht, und zwar selbst für den Fall, dass eine entsprechende Säumnisandrohung bereits mit der Aufforderung zur Erstattung einer schriftlichen Stellung- nahme ergangen ist. Denn die ZPO statuiert für die familienrechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte (Art. 272 ZPO) bzw. – in Kinderbe- langen – uneingeschränkte (Art. 296 Abs. 1 ZPO) Untersuchungsmaxime und schreibt die Durchführung einer Verhandlung vor. Darauf darf nur dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Par- teien klar oder unbestritten ist (so ausdrücklich Art. 273 ZPO, was für Sum- marsachen in Kinderbelangen allerdings nicht wiederholt wird: vgl. auch BGE 138 III 483 E. 3.2.1, wo darauf hingewiesen wird, dass die kantonale Praxis in eine differenzierende Richtung zu gehen scheine, wenn in fami- lienrechtlichen Summarsachen eine Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO ange- setzt werde, nicht aber bei den übrigen Summarsachen). An dieser Ein- schätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Schuld- neranweisung nach der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 III
489) nicht um eine Zivilsache (besonderes familienrechtliches Institut des ZGB), sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui
- 6 - generis handelt (zur Kontroverse über die Rechtsnatur vgl. MORET, in: Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 19a zu Art. 302 ZPO). Denn auch wenn der Anweisungsrichter bei Bejahung einer Vernachlässigung der Unter- haltspflicht (so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid) grundsätzlich die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag aussprechen kann, ohne sich mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Un- terhaltsentscheids erneut befassen zu müssen, hat er den – vom Beklag- ten in der Berufung für sich reklamierten – Schutz des Existenzminimums zu beachten (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.5.2; vgl. auch Art. 93 Abs. 1 SchKG für den Fall der Einkommenspfändung im Pfandverwertungsverfahren). Bei einer direkten Verfahrensbeendigung ohne Einbezug des Schuldners bleibt dessen aktuelle Leistungsfähigkeit von vornherein ungeprüft. Nach dem Gesagten ist – in Gutheissung der Berufung – der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens (ab Anset- zung einer mit Androhung der Säumnisfolgen versehenen Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist von der Erhebung einer Ent- scheidgebühr abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung zugunsten des Klägers für das Berufungsverfahren entfällt von vornherein mangels Aufwands. Darüber, ob für das Rechtsmittelverfahren allenfalls eine Parteientschädigung an den Beklagten auszurichten ist, wird die Vor- instanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dessen Parteikosten sind ausgehend von einer Grundentschädi- gung für ein durchschnittliches Anweisungsverfahren von Fr. 1'800.00 (nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT, vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.247 vom 23. Januar 2023 E. 5.2) unter Be- rücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % auf Fr. 1'202.50 (= Fr. 1'800.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.
E. 5 Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt seine Mittellosigkeit voraus sowie, dass seine Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt (für die Mittelosigkeit vgl. die der Berufung beigefügte Existenzminimumberechnung des Regionalen Betreibungsamts Zofingen).
- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Ge- richtspräsidiums Zofingen vom 28. November 2025 vollständig aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Über die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung an den unent- geltlichen Rechtsvertreter des Beklagten in der Höhe von Fr. 1202.50 für das Berufungsverfahren hat die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- vertretung durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, U._____, bewilligt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
- 8 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Tognella
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.373 (SF.2025.68) Art. 41 Entscheid vom 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch Sozialdienste Q._____, Alimenteninkasso, […] Beklagter C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt D._____, […] Gegenstand Anweisung an den Schuldner
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen folgendes Begehren: "1. Der jetzige Arbeitgeber des Gesuchsgegners [= Beklagter], derzeit die E._____ GmbH, […], S._____ bzw. alle zukünftigen Arbeitgeber oder Sozialversicherungsanstalten seien im Sinne von ZGB Art. 132 Abs. 1 und 291 richterlich anzuweisen, vom Lohn des Arbeitnehmers monatlich zum Voraus folgende Kinderalimente zuhanden der Einwohnergemeinde Q._____, Alimenteninkasso, […], Q._____, F._____, Q._____, Konto Nr. aaa zu bezahlen: ab sofort Fr. 980.00 für A._____, geb. tt.mm.2016 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.2. Nachdem der Beklagte die ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 ge- setzte Frist zur Erstattung der Stellungnahme unbenützt hatte verstreichen lassen, erging am 28. November 2025 folgender Entscheid des Gerichts- präsidiums Zofingen: "1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, E._____ GmbH, […], S._____, wird angewiesen, von dessen Guthaben monatlich den Betrag von Fr. 980.00 abzuziehen und auf das Konto des Gesuchstellers (F._____, Q._____, Konto Nr. aaa) zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Gesuchsteller seinen Vorschuss zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 750.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 4. Dezember 2025 in begründeter Fassung zustell- ten Entscheid erhob der Beklagte am 15. Dezember 2025 Berufung mit fol- genden Anträgen:
- 3 - "1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des im Verfahren SF.2025.68 ergangenen Ent- scheids des Familiengerichts Zofingen vom 28. November 2025 aufzu- schieben. 3. Es sei der im Verfahren Nr. SF.2025.68 ergangene Entscheid des Famili- engerichts Zofingen vom 28. November 2025 aufzuheben und das Verfah- ren zur Einholung einer Stellungname des Berufungsklägers an das Fami- liengericht Zofingen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten. 5. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwalt Philip Schneiter ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 erteilte der Instruktionsrichter der Be- rufung die aufschiebende Wirkung. 2.3. Der Kläger erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Be- klagte hat die in Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 314 Abs. 2 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten. Zwar enthält die Berufung keinen – grundsätzlich erforderlichen – Antrag in der Sache (wie materiell anders und nach Auffassung des Beklagten richtig zu entscheiden ist), sondern nur einen blossen Rückweisungsantrag, doch muss dies im vorliegenden Fall im Lichte der nachfolgenden Ausführungen (E. 3) genügen (vgl. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl., 2025, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Damit ist auf die Berufung einzutreten. 2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt: Mit rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Au- gust 2020 sei der Beklagte u.a. zu einem monatlichen Kinderunterhaltsbei- trag an den Kläger von Fr. 980.00 in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 28. Feb- ruar 2032 verpflichtet worden. Die Ausführungen des Klägers, wonach der Beklagte die festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle, seien unbe- stritten geblieben, weshalb von der Richtigkeit der behaupteten Sachver- haltsdarstellung auszugehen sei. Da die Vernachlässigung der Unterhalts- pflicht seit mehreren Jahren ernsthafter Natur sei, sei die verlangte Schuld- neranweisung ohne Weiteres verhältnismässig. 3.2. Nach der vom Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung ist der angefochtene Entscheid wegen Verletzung prozessualer Bestimmungen durch die Vorinstanz (kein Nachfristansetzung mit Säumnisdrohung nach Art. 223 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO, nachdem der Beklagte keine Stellungnahme eingereicht hatte) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem die Sache nicht spruchreif sei. 3.3. Zwar ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass das Gericht nach Ausbleiben einer Klageantwort das Verfahren mit dem Endentscheid abschliesst. Aller- dings setzt dies Spruchreife des Verfahrens voraus, andernfalls ist zur Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Da bei Ausbleiben der Klageantwort die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als un- bestritten (nicht aber die Klage als anerkannt) betrachtet werden können, präsentiert sich die Sache immerhin in der Regel als spruchreif (LEUENBER- GER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 223 ZPO). Nach Art. 223 ZPO ist aber für einen sofortigen Endentscheid nicht nur Spruchreife, sondern weiter vorausgesetzt, dass der mit der Stellungnahme säumigen beklagten Partei (Gesuchsgegner) eine Nachfrist gesetzt worden ist (Abs. 1). Diese Nachfrist ist mit der Androhung der Säumnisfolge zu versehen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Mit anderen Worten ist die beklagte Partei darauf aufmerksam zu machen, dass bei Ausbleiben der Klageantwort die klägerischen Tatsa- chenbehauptungen als unbestritten dem Entscheid zugrunde gelegt wer- den können (LEUENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 223 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Ansetzen einer Nachfrist (mit Androhung der Säumnisfolge) durch die Vorinstanz unterblieben. Es fragt sich, ob die Vorinstanz auf die Ansetzung einer Nachfrist verzich- ten durfte, weil ein summarisches Verfahren vorliegt (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 219 ZPO statuiert, dass die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss auch auf die anderen in der ZPO vorgesehenen
- 5 - Verfahren anwendbar seien, soweit das Gesetz nichts anderes vorsehe. Abweichungen können sich dabei allerdings nicht nur direkt aus Gesetz er- geben, sondern auch durch die Natur eines besonderen Verfahrens be- stimmt sein (BGE 138 III 483 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat für das Rechtsöffnungsverfahren im Besonderen entschieden, dass Art. 223 ZPO nicht anzuwenden sei, weil "[e]ine Möglichkeit des Schuldners, die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch zu versäumen und Nachfrist zu erhalten, […] dem Zweck, dem Gläubiger die Anschlussfrist gewährleis- ten zu wollen", widerstrebe (BGE 138 III 483 E. 3.2.4). Dabei steht aufgrund dieses höchstrichterlichen Entscheids immerhin fest, dass ein direkter Ent- scheid bei Säumnis ohne Ansetzung einer Nachfrist nur dann zulässig ist, wenn die Aufforderung zur Stellungnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 3 ZPO einen Hinweis auf die Säumnisfolge, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung [d.h. Stellungnahme] fortgeführt werde, enthalten hat (BGE 138 III 483 E. 3.2.5). Für den vorliegenden Fall fehlte es der Verfü- gung vom 27. Oktober 2025 schon an einer solchen Androhung der Säum- nisfolgen (act. 7 f.). Entsprechend erweist sich das Vorgehen der Vor- instanz rechtsfehlerhaft. Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 seines Entscheids BGE 138 III 483 of- fengelassen, ob Art. 223 ZPO bei allen Summarverfahren keine Anwen- dung finden soll. MAZAN (in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 253 ZPO) vertritt die Auffassung, dass in atypischen Summarverfah- ren, weil sie zu rechtskräftigen Entscheiden führen, bei Säumnis mit einer schriftlichen Stellungnahme eine Nachfrist zu setzen sei, ehe der Entscheid gefällt werde. Höchste Bedenken gegenüber einer direkten Verfahrensbe- endigung wegen Säumnis der beklagten Partei mit einer schriftlichen Stel- lungnahme ist aber auf jeden Fall in familienrechtlichen Summarsachen (so das vorliegende Verfahren betreffend Schuldneranweisung) angebracht, und zwar selbst für den Fall, dass eine entsprechende Säumnisandrohung bereits mit der Aufforderung zur Erstattung einer schriftlichen Stellung- nahme ergangen ist. Denn die ZPO statuiert für die familienrechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte (Art. 272 ZPO) bzw. – in Kinderbe- langen – uneingeschränkte (Art. 296 Abs. 1 ZPO) Untersuchungsmaxime und schreibt die Durchführung einer Verhandlung vor. Darauf darf nur dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Par- teien klar oder unbestritten ist (so ausdrücklich Art. 273 ZPO, was für Sum- marsachen in Kinderbelangen allerdings nicht wiederholt wird: vgl. auch BGE 138 III 483 E. 3.2.1, wo darauf hingewiesen wird, dass die kantonale Praxis in eine differenzierende Richtung zu gehen scheine, wenn in fami- lienrechtlichen Summarsachen eine Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO ange- setzt werde, nicht aber bei den übrigen Summarsachen). An dieser Ein- schätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Schuld- neranweisung nach der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 III
489) nicht um eine Zivilsache (besonderes familienrechtliches Institut des ZGB), sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui
- 6 - generis handelt (zur Kontroverse über die Rechtsnatur vgl. MORET, in: Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 19a zu Art. 302 ZPO). Denn auch wenn der Anweisungsrichter bei Bejahung einer Vernachlässigung der Unter- haltspflicht (so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid) grundsätzlich die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag aussprechen kann, ohne sich mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Un- terhaltsentscheids erneut befassen zu müssen, hat er den – vom Beklag- ten in der Berufung für sich reklamierten – Schutz des Existenzminimums zu beachten (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.5.2; vgl. auch Art. 93 Abs. 1 SchKG für den Fall der Einkommenspfändung im Pfandverwertungsverfahren). Bei einer direkten Verfahrensbeendigung ohne Einbezug des Schuldners bleibt dessen aktuelle Leistungsfähigkeit von vornherein ungeprüft. Nach dem Gesagten ist – in Gutheissung der Berufung – der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens (ab Anset- zung einer mit Androhung der Säumnisfolgen versehenen Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist von der Erhebung einer Ent- scheidgebühr abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung zugunsten des Klägers für das Berufungsverfahren entfällt von vornherein mangels Aufwands. Darüber, ob für das Rechtsmittelverfahren allenfalls eine Parteientschädigung an den Beklagten auszurichten ist, wird die Vor- instanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dessen Parteikosten sind ausgehend von einer Grundentschädi- gung für ein durchschnittliches Anweisungsverfahren von Fr. 1'800.00 (nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT, vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.247 vom 23. Januar 2023 E. 5.2) unter Be- rücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % auf Fr. 1'202.50 (= Fr. 1'800.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 5. Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt seine Mittellosigkeit voraus sowie, dass seine Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt (für die Mittelosigkeit vgl. die der Berufung beigefügte Existenzminimumberechnung des Regionalen Betreibungsamts Zofingen).
- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Ge- richtspräsidiums Zofingen vom 28. November 2025 vollständig aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Über die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung an den unent- geltlichen Rechtsvertreter des Beklagten in der Höhe von Fr. 1202.50 für das Berufungsverfahren hat die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- vertretung durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, U._____, bewilligt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
- 8 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 10. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Tognella