opencaselaw.ch

ZSU.2025.346

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.346

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-08-05 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echten Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach

- 4 - Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294; 139 III 491; (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

E. 2.2 Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 18. November 2025 zugestellt (Vorinstanzliche Akten [VA] act. 25). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 28. November 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich gemäss Vorladung vom 8. Oktober 2025 inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 7'276.15 (VA act. 15). Die Beklagte überwies am 14. Oktober 2025 (Valutadatum) lediglich einen Betrag in Höhe von Fr. 6'174.80 an die Klägerin (Beschwerdebeilage [BB] 30). Des Weiteren hinterlegte sie am

24. November 2025 – mithin während der Beschwerdefrist – Fr. 60'000.00 bei der Obergerichtskasse (BB 7). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine

- 5 - Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).

E. 2.3.2 Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1 und 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und

- 6 - -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern früherer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG,

E. 2.3.3 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit bringt die Beklagte beschwerdeweise vor, sie habe in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 einen Umsatz von Fr. 1'041'072.45 bzw. Fr. 933'482.50 und Reingewinne in Höhe von Fr. 279'782.00 bzw. Fr. 111'689.60 erwirtschaften können. Im Geschäftsjahr 2024 habe sie noch immer einen soliden Umsatz von Fr. 789'140.55 erwirtschaften können, jedoch habe sie erstmals keinen Gewinn erzielt. Der Jahresverlust mit Fr. 70'410.00 habe sich in Grenzen gehalten und sei angesichts der Vorjahresgewinne ohne Weiteres verkraftbar gewesen. Per Stichtag 18. November 2025 habe der Umsatz für das Geschäftsjahr 2025 sodann Fr. 711'067.05 betragen, woraus per Stichtag ein Reingewinn von Fr. 78'766.75 resultiere und es stünden flüssige Mittel in Höhe von Fr. 122'429.00 zur Verfügung. Ihr aktueller Kontostand betrage, nach Hinterlegung von Fr. 60'000.00 zuhanden der Gläubiger für die Konkursforderung sowie weitere Betreibungsforderungen bei der Obergerichtskasse, Fr. 155'855.15. Des Weiteren verfüge sie über Debitoren in Höhe von Fr. 32'276.00. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom

18. November 2025 (BB 25) lassen sich 20 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 253'330.20 entnehmen. Davon wurden 12 Betreibungen über Fr. 148'009.35 durch Zahlung erledigt. Des Weiteren bestehen fünf Konkursandrohungen im Betrag von Fr. 81'123.85 und es wurden drei Betreibungen in Höhe von Fr. 24'197.00 eingeleitet. Die eingereichte Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Q._____ vom 18. November 2025 (BB 28) weist sodann eine Restschuld im Betrag von Fr. 74'625.70 aus.

- 7 - Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Beschwerde zu allen nicht als erledigt aufgeführten Betreibungen Stellung genommen (Beschwerde Rz. 43 ff.). Dabei hat sie die Reduktion der offenen Forderungen gemäss Schuldnerinformation urkundlich nachgewiesen und glaubhaft gemacht, dass sich die offenen Forderungen – unter Berücksichtigung von Teilzahlungen am 9. September 2025, 2. Oktober 2025 und 14. Oktober 2025 (BB 26 - 29, 33) – auf Fr. 38'153.25 (inkl. Konkursforderung) belaufen. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Beschwerde Rz. 53) sind die offenen Forderungen im Betrag von Fr. 38'153.25 mit der Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 60'000.00 ohne Weiteres gedeckt. Damit ist die Beklagte zumindest kurzfristig zahlungsfähig. In ihrer Beschwerde legt sie überdies plausibel dar, dass dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird: Den eingereichten Erfolgsrechnungen (BB 3 ff.) ist zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2022 und 2023 einen Reingewinn in Höhe von Fr. 279'782.45 bzw. Fr. 111'689.60 erwirtschaften konnte. Unter Berücksichtigung der Reingewinne der Vorjahre sowie des Reingewinns per Stichtag 18. November 2025 in Höhe von Fr. 78'766.77 fällt der von der Beklagten im Jahr 2024 verzeichnete Reinverlust in Höhe von Fr. 70'409.99 nicht übermässig ins Gewicht. Die Beklagte reichte des Weiteren diverse Subunternehmerverträge mit der E._____ AG (BB 9 - 12) sowie mit der F._____ AG (BB 14) ins Recht sowie Schreiben der G._____ AG (BB 20) und der F._____ AG (BB 22), welche sich für Auftragserteilungen an die Beklagte für das Jahr 2026 aussprechen. Schliesslich konnte die Beklagte auch den Abschluss diverser Werkverträge mit der G._____ AG (BB 21/1, 21/2, 21/3, 21/4) nachweisen, welche das Jahr 2026 betreffen und sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 450'000.00 belaufen. Schliesslich stellten die E._____ AG mit Schreiben vom 24. November 2025 (BB 13) sowie die G._____ AG mit Schreiben vom 24. November 2025 (BB 18) Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 101'500.00 bzw. Fr. 63'500.00 in Aussicht. Dass mit dem Eingang der entsprechenden Zahlungen zu rechnen ist, ergibt sich aus der Eingabe der Beklagten vom 28. November 2025, zumal sie gemäss Kontoauszug ihres Kontokorrents bei der Raiffeisenbank H._____ am 28. November 2025 zwei Einzahlungen der E._____ AG im Betrag von Fr. 3'379.45 bzw. 10'593.80 verzeichnen konnte. Das Kontokorrent weist sodann per

28. November 2025 einen Saldo von Fr. 169'828.41 auf, womit die übrigen fälligen Forderungen gegen die Beklagte im Umfang von Fr. 114'480.91 gemäss Kreditorenliste (BB 39) gedeckt sind. Nachdem sämtliche Forderungen beglichen oder gedeckt sind und die Beklagte über ausreichend flüssige Mittel verfügt, kann ihr die Liquidität nicht abgesprochen werden. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher wäre als ihre Zahlungsfähigkeit. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde

- 8 - gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 13. November 2025 aufzuheben ist.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 60'000.00 an die Klägerin Fr. 1'101.35 und an die Beklagte den Restbetrag von Fr. 58'898.65 zu überweisen. Zustellung an: […]

- 9 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.346 (SG.2025.158) Art. 167 Entscheid vom 5. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____ AG, […] Beklagte C._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Ribbe, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 6'574.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2025 auf Fr. 6'074.80. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 26. August 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 18. Juli 2025 der Beklagten am 5. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 13. November 2025: " 1. Über C._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 13. November 2025, 11:15 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 18. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit elektronischer Eingabe vom 26. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die mit Entscheid vom 13. November 2025 vom Bezirksgericht Brugg (Geschäfts-Nr. SG.2025.158) verfügte Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben; 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Beschwerdeführerin." 3.2. Mit Eingaben vom 27. und 28. November 2025 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echten Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach

- 4 - Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294; 139 III 491; (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 18. November 2025 zugestellt (Vorinstanzliche Akten [VA] act. 25). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 28. November 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich gemäss Vorladung vom 8. Oktober 2025 inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 7'276.15 (VA act. 15). Die Beklagte überwies am 14. Oktober 2025 (Valutadatum) lediglich einen Betrag in Höhe von Fr. 6'174.80 an die Klägerin (Beschwerdebeilage [BB] 30). Des Weiteren hinterlegte sie am

24. November 2025 – mithin während der Beschwerdefrist – Fr. 60'000.00 bei der Obergerichtskasse (BB 7). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine

- 5 - Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1 und 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und

- 6 - -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern früherer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG,

3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG). 2.3.3. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit bringt die Beklagte beschwerdeweise vor, sie habe in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 einen Umsatz von Fr. 1'041'072.45 bzw. Fr. 933'482.50 und Reingewinne in Höhe von Fr. 279'782.00 bzw. Fr. 111'689.60 erwirtschaften können. Im Geschäftsjahr 2024 habe sie noch immer einen soliden Umsatz von Fr. 789'140.55 erwirtschaften können, jedoch habe sie erstmals keinen Gewinn erzielt. Der Jahresverlust mit Fr. 70'410.00 habe sich in Grenzen gehalten und sei angesichts der Vorjahresgewinne ohne Weiteres verkraftbar gewesen. Per Stichtag 18. November 2025 habe der Umsatz für das Geschäftsjahr 2025 sodann Fr. 711'067.05 betragen, woraus per Stichtag ein Reingewinn von Fr. 78'766.75 resultiere und es stünden flüssige Mittel in Höhe von Fr. 122'429.00 zur Verfügung. Ihr aktueller Kontostand betrage, nach Hinterlegung von Fr. 60'000.00 zuhanden der Gläubiger für die Konkursforderung sowie weitere Betreibungsforderungen bei der Obergerichtskasse, Fr. 155'855.15. Des Weiteren verfüge sie über Debitoren in Höhe von Fr. 32'276.00. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom

18. November 2025 (BB 25) lassen sich 20 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 253'330.20 entnehmen. Davon wurden 12 Betreibungen über Fr. 148'009.35 durch Zahlung erledigt. Des Weiteren bestehen fünf Konkursandrohungen im Betrag von Fr. 81'123.85 und es wurden drei Betreibungen in Höhe von Fr. 24'197.00 eingeleitet. Die eingereichte Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Q._____ vom 18. November 2025 (BB 28) weist sodann eine Restschuld im Betrag von Fr. 74'625.70 aus.

- 7 - Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Beschwerde zu allen nicht als erledigt aufgeführten Betreibungen Stellung genommen (Beschwerde Rz. 43 ff.). Dabei hat sie die Reduktion der offenen Forderungen gemäss Schuldnerinformation urkundlich nachgewiesen und glaubhaft gemacht, dass sich die offenen Forderungen – unter Berücksichtigung von Teilzahlungen am 9. September 2025, 2. Oktober 2025 und 14. Oktober 2025 (BB 26 - 29, 33) – auf Fr. 38'153.25 (inkl. Konkursforderung) belaufen. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Beschwerde Rz. 53) sind die offenen Forderungen im Betrag von Fr. 38'153.25 mit der Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 60'000.00 ohne Weiteres gedeckt. Damit ist die Beklagte zumindest kurzfristig zahlungsfähig. In ihrer Beschwerde legt sie überdies plausibel dar, dass dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird: Den eingereichten Erfolgsrechnungen (BB 3 ff.) ist zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2022 und 2023 einen Reingewinn in Höhe von Fr. 279'782.45 bzw. Fr. 111'689.60 erwirtschaften konnte. Unter Berücksichtigung der Reingewinne der Vorjahre sowie des Reingewinns per Stichtag 18. November 2025 in Höhe von Fr. 78'766.77 fällt der von der Beklagten im Jahr 2024 verzeichnete Reinverlust in Höhe von Fr. 70'409.99 nicht übermässig ins Gewicht. Die Beklagte reichte des Weiteren diverse Subunternehmerverträge mit der E._____ AG (BB 9 - 12) sowie mit der F._____ AG (BB 14) ins Recht sowie Schreiben der G._____ AG (BB 20) und der F._____ AG (BB 22), welche sich für Auftragserteilungen an die Beklagte für das Jahr 2026 aussprechen. Schliesslich konnte die Beklagte auch den Abschluss diverser Werkverträge mit der G._____ AG (BB 21/1, 21/2, 21/3, 21/4) nachweisen, welche das Jahr 2026 betreffen und sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 450'000.00 belaufen. Schliesslich stellten die E._____ AG mit Schreiben vom 24. November 2025 (BB 13) sowie die G._____ AG mit Schreiben vom 24. November 2025 (BB 18) Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 101'500.00 bzw. Fr. 63'500.00 in Aussicht. Dass mit dem Eingang der entsprechenden Zahlungen zu rechnen ist, ergibt sich aus der Eingabe der Beklagten vom 28. November 2025, zumal sie gemäss Kontoauszug ihres Kontokorrents bei der Raiffeisenbank H._____ am 28. November 2025 zwei Einzahlungen der E._____ AG im Betrag von Fr. 3'379.45 bzw. 10'593.80 verzeichnen konnte. Das Kontokorrent weist sodann per

28. November 2025 einen Saldo von Fr. 169'828.41 auf, womit die übrigen fälligen Forderungen gegen die Beklagte im Umfang von Fr. 114'480.91 gemäss Kreditorenliste (BB 39) gedeckt sind. Nachdem sämtliche Forderungen beglichen oder gedeckt sind und die Beklagte über ausreichend flüssige Mittel verfügt, kann ihr die Liquidität nicht abgesprochen werden. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher wäre als ihre Zahlungsfähigkeit. Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde

- 8 - gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 13. November 2025 aufzuheben ist. 3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 13. November 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 60'000.00 an die Klägerin Fr. 1'101.35 und an die Beklagte den Restbetrag von Fr. 58'898.65 zu überweisen. Zustellung an: […]

- 9 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro