opencaselaw.ch

ZSU.2025.345

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.345

Ag Zivilgericht · 2026-02-18 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege in vier Verfahren (SF.2016.47, SF.2017.12, SF.2017.97 OF.2018.78) Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 13'465.30 vor- geschossen.

E. 1.1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).

- 4 -

E. 1.2 Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 2.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die beiden Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 3. November 2025 und

E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 26. September 2025 aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme sowie (in der Verfügung beispielhaft ge- nannte) Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Die Gesuchsgegnerin wurde gleichzeitig ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen (act. 6 f.; vgl. Art. 147 Abs. 1 - 3 ZPO). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025 (act. 9), welche ihr mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2025 "letztmals" gewährt wurde (act. 10). Am 3. No- vember 2025 und 5. November 2025 (jeweils Eingang bei der Vorinstanz) reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen ein. Diese Eingaben wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt.

E. 2.3 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025, welche ihr mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Oktober 2025 gewährt wurde.

E. 2.3.1 Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und es gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 21 und N. 36 f. zu Art. 123 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt somit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Weiter gilt hier die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungs- schuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und, soweit möglich, durch Urkunden zu belegen (SARBACH, a.a.O., N. 38 zu Art. 123 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren grund- sätzlich zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und damit der Nachzah- lungspflicht (SARBACH, a.a.O., N. 39 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar [DIKE-Kommentar], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 123 ZPO).

- 5 -

E. 2.3.2 Wo die Untersuchungsmaxime herrscht, ist zu beachten, dass das Gericht

gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsa-

chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat. Dies

gilt auch im summarischen Verfahren, wenn die (eingeschränkte oder un-

eingeschränkte) Untersuchungsmaxime Anwendung findet (vgl. PAHUD, in:

DIKE-Kommentar, N. 27 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kom-

mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 62 ff. zu

Art. 229 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Ur-

teilsberatung in der Regel, nachdem die ersten Parteivorträge in der Haupt-

verhandlung, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge stattgefunden

haben (BGE 138 III 788 E. 4.2 und E. 5). Im rein schriftlichen summarischen

Verfahren, wenn weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren

stattgefunden hat, beginnt die Urteilsberatung nicht schon mit dem Ab-

schluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist die tatsächliche Urteilsbe-

ratung, mithin also der Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Abklärungen

zum Sachverhalt und zur Rechtslage getätigt hat, das Verfahren als

spruchreif erachtet und mit der Redaktion der Begründung beginnt

bzw. wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet

erklärt (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen

Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum

Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 41 2022, N. 288 f. m. H.;

vgl. auch SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 229 ZPO m. H.). Das bedeutet, dass

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – selbst jene, die bereits im Be-

hauptungsstadium hätten vorgebracht werden können – im Interesse der

materiellen Wahrheitsfindung noch zu einem sehr späten Zeitpunkt voraus-

setzungslos und unbeschränkt vorgebracht werden können und nicht un-

berücksichtigt bleiben dürfen (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 12 zu

Art. 229 ZPO; KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 22 zu Art. 229 ZPO). Als Ausfluss

des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auch verspätete Vorbrin-

gen zu berücksichtigen. Allerdings können verspätete Vorbringen gemäss

Art. 108 ZPO Kostenfolgen nach sich ziehen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 63

zu Art. 229 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 ZPO m. H.).

E. 2.3.3 Die genannten Unterlagen der Gesuchsgegnerin gingen am 3. November 2025 und 5. November 2025 bei der Vorinstanz ein. Weder aus dem ange- fochtenen Entscheid, der vom 18. November 2025 datiert, noch aus den Akten geht hervor, dass die Urteilsberatung am 5. November 2025 bereits begonnen hatte. Davon ist auch nicht auszugehen, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Eingaben vom 3. November 2025 und

E. 2.4 Am 3. November 2025 und 5. November 2025 reichte die Gesuchsgegnerin je eine Eingabe ein.

E. 2.5 Mit Entscheid vom 18. November 2025 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Bremgarten wie folgt: " 1.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 22. November 2025 zu- gestellten Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2025 (und [nach er- folgter Nachfristansetzung durch die Verfahrensleiterin] verbesserter Ein- gabe vom 15. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte das Folgende: "Das Nachzahlungsverfahren sei zu sistieren und mir die Gelegenheit zu geben, in zwei Jahren einen verbindlichen Ratenzahlungsvorschlag einzu- reichen."

E. 3.2 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren.

E. 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2025 beantragte der Gesuch- steller sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 November 2025 bezieht und dazu erwägt, dass diese verspätet erfolgt und damit unbeachtlich seien (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Diese Er- wägung belegt zunächst, dass die beiden Eingaben der Gesuchsgegnerin

- 6 - im Moment der Urteilsfällung vorlagen und die Vorinstanz diese einzig des- halb nicht berücksichtigte, weil sie die in Art. 229 Abs. 3 ZPO statuierte No- venschranke fälschlicherweise ausser Acht liess. Sie indiziert zudem wei- ter, dass die Eingaben auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden wa- ren, ist doch gerade bei der Zuständigkeit eines Einzelrichters nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen. Folglich durfte die Vorinstanz die Beweismittel trotz verspäteter Eingabe bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt lassen. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Da im Beschwerdeverfahren ein striktes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und das Obergericht als Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 320 ZPO), ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wobei sie einen solchen auch nicht geltend macht. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin an der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ent- fallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. November 2025 im Verfahren SZ.2025.118 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurück- gewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 7 -
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.345 (SZ.2025.118) Art. 47 Entscheid vom 18. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller Kanton Aargau, […] Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlungsverfahren

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege in vier Verfahren (SF.2016.47, SF.2017.12, SF.2017.97 OF.2018.78) Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 13'465.30 vor- geschossen. 2. 2.1. Am 23. September 2025 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bremgarten um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Ge- suchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 13'215.30. 2.2. Mit Verfügung vom 26. September 2025 eröffnete der Präsident des Be- zirksgerichts Bremgarten das Nachzahlungsverfahren und forderte die Ge- suchsgegnerin dazu auf, innert 10 Tagen eine Stellungnahme einzureichen sowie sämtliche Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse (inkl. denjenigen ihres Ehegatten oder Partners) sowie Auslagen beizubringen. Weiter wurde festgehalten, dass im Falle des Ausbleibens einer Stellungnahme das Verfahren ohne diese weitergeführt werden könne und die Nachzahlung angeordnet werde. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025, welche ihr mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Oktober 2025 gewährt wurde. 2.4. Am 3. November 2025 und 5. November 2025 reichte die Gesuchsgegnerin je eine Eingabe ein. 2.5. Mit Entscheid vom 18. November 2025 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Bremgarten wie folgt: " 1. 1.1. Es wird die Nachzahlung angeordnet und die Betroffene wird verpflichtet, den im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkten Restbe- trag von Fr. 13'215.30 (nach einer geleisteten Teilzahlung von Fr. 250.00) wie folgt zurückzubezahlen:

- 3 -

• 26 Raten à Fr. 500.00 je monatlich vorschüssig,

• 1 Rate à Fr. 215.30 monatlich vorschüssig, jeweils auf den letzten Tag des Vormonats, erstmals per 31.12.2025. 1.2. Befindet sich die Betroffene mit zwei Raten mehr als fünf Tage im Verzug, wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 22. November 2025 zu- gestellten Entscheid mit Eingabe vom 25. November 2025 (und [nach er- folgter Nachfristansetzung durch die Verfahrensleiterin] verbesserter Ein- gabe vom 15. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte das Folgende: "Das Nachzahlungsverfahren sei zu sistieren und mir die Gelegenheit zu geben, in zwei Jahren einen verbindlichen Ratenzahlungsvorschlag einzu- reichen." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2025 beantragte der Gesuch- steller sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).

- 4 - 1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die beiden Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 3. November 2025 und

5. November 2025 verspätet erfolgt und damit nicht zu berücksichtigen seien (angefochtener Entscheid, E. 5.2). 2.2. Die Gesuchsgegnerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 26. September 2025 aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme sowie (in der Verfügung beispielhaft ge- nannte) Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Die Gesuchsgegnerin wurde gleichzeitig ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen (act. 6 f.; vgl. Art. 147 Abs. 1 - 3 ZPO). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025 (act. 9), welche ihr mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2025 "letztmals" gewährt wurde (act. 10). Am 3. No- vember 2025 und 5. November 2025 (jeweils Eingang bei der Vorinstanz) reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen ein. Diese Eingaben wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt. 2.3. 2.3.1. Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und es gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 21 und N. 36 f. zu Art. 123 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt somit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Weiter gilt hier die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungs- schuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und, soweit möglich, durch Urkunden zu belegen (SARBACH, a.a.O., N. 38 zu Art. 123 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren grund- sätzlich zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und damit der Nachzah- lungspflicht (SARBACH, a.a.O., N. 39 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar [DIKE-Kommentar], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 123 ZPO).

- 5 - 2.3.2. Wo die Untersuchungsmaxime herrscht, ist zu beachten, dass das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch im summarischen Verfahren, wenn die (eingeschränkte oder un- eingeschränkte) Untersuchungsmaxime Anwendung findet (vgl. PAHUD, in: DIKE-Kommentar, N. 27 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 62 ff. zu Art. 229 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Ur- teilsberatung in der Regel, nachdem die ersten Parteivorträge in der Haupt- verhandlung, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge stattgefunden haben (BGE 138 III 788 E. 4.2 und E. 5). Im rein schriftlichen summarischen Verfahren, wenn weder eine Hauptverhandlung noch ein Beweisverfahren stattgefunden hat, beginnt die Urteilsberatung nicht schon mit dem Ab- schluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist die tatsächliche Urteilsbe- ratung, mithin also der Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Abklärungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage getätigt hat, das Verfahren als spruchreif erachtet und mit der Redaktion der Begründung beginnt bzw. wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 41 2022, N. 288 f. m. H.; vgl. auch SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 229 ZPO m. H.). Das bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – selbst jene, die bereits im Be- hauptungsstadium hätten vorgebracht werden können – im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung noch zu einem sehr späten Zeitpunkt voraus- setzungslos und unbeschränkt vorgebracht werden können und nicht un- berücksichtigt bleiben dürfen (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 229 ZPO; KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 22 zu Art. 229 ZPO). Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auch verspätete Vorbrin- gen zu berücksichtigen. Allerdings können verspätete Vorbringen gemäss Art. 108 ZPO Kostenfolgen nach sich ziehen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 63 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 ZPO m. H.). 2.3.3. Die genannten Unterlagen der Gesuchsgegnerin gingen am 3. November 2025 und 5. November 2025 bei der Vorinstanz ein. Weder aus dem ange- fochtenen Entscheid, der vom 18. November 2025 datiert, noch aus den Akten geht hervor, dass die Urteilsberatung am 5. November 2025 bereits begonnen hatte. Davon ist auch nicht auszugehen, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Eingaben vom 3. November 2025 und

5. November 2025 bezieht und dazu erwägt, dass diese verspätet erfolgt und damit unbeachtlich seien (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Diese Er- wägung belegt zunächst, dass die beiden Eingaben der Gesuchsgegnerin

- 6 - im Moment der Urteilsfällung vorlagen und die Vorinstanz diese einzig des- halb nicht berücksichtigte, weil sie die in Art. 229 Abs. 3 ZPO statuierte No- venschranke fälschlicherweise ausser Acht liess. Sie indiziert zudem wei- ter, dass die Eingaben auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden wa- ren, ist doch gerade bei der Zuständigkeit eines Einzelrichters nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen. Folglich durfte die Vorinstanz die Beweismittel trotz verspäteter Eingabe bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt lassen. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Da im Beschwerdeverfahren ein striktes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und das Obergericht als Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 320 ZPO), ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wobei sie einen solchen auch nicht geltend macht. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin an der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ent- fallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. November 2025 im Verfahren SZ.2025.118 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 7 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 18. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser