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ZSU.2025.344

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2025.344

Ag Zivilgericht · 2026-03-12 · Deutsch AG
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine For- derung von Fr. 110.20 ("Ausstehende Sozialversicherungsforderung 20.06.2024 Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständiger- werbende (12.2014) Fr. 16'614.30") nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2025 sowie für eine weitere Forderung von Fr. 17'188.80 ("13.02.2025 Ver- zugszins 21.06.2024 - 13.02.2025 Fr. 684.70"). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 3. März 2025 zugestellt. Die- ser erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

E. 2 Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 500.00 di- rekt zu ersetzen hat.

- 3 -

E. 2.1 Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. Mai 2025 ersuchte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts R._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 12'299.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- klagten.

E. 2.2 Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Postaufgabe) nahm der Beklagte unaufge- fordert Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 hielt er sinngemäss an seinem Antrag fest.

E. 2.3 Mit Eingaben vom 5. September 2025 (Klägerin) sowie 10. und 20. Sep- tember 2025 (Beklagter) liessen sich die Parteien erneut vernehmen.

E. 2.4 Mit Entscheid vom 17. November 2025 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts R._____: " 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Feb- ruar 2025) für den Betrag von CHF 12'229.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen."

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass die Ver- fügung vom 20. Juni 2024, auf welche sich das Gesuch stützte, rechtskräf- tig und damit auch vollstreckbar sei. Auf den Einwand des Beklagten, dass die Beitragshöhe in der Verfügung unbegründet sei, könne im Vollstre- ckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Dies hätte auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung vorgebracht werden müssen. Dem Argument des Beklagten, dass es sich bei den Unterschriften auf Seite 2 des Rechtsöffnungsbegehrens vom 22. Mai 2025 und bei der Ermächti- gung vom 26. Februar 2025 um Faksimile-Unterschriften handle, welche nicht rechtsgültig seien, hielt sie entgegen, dass die genannten Unterschrif- ten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden seien, welche Gewähr für die Identität des Unterzeichners böten und dementspre- chend den Anforderungen gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO genügten. Die gel- tend gemachte Zahlung des Beklagten betreffe Forderungen des kantona- len Steueramtes und nicht der Klägerin, weshalb auch dieser Einwand un- begründet sei. Der Auffassung des Beklagten, dass die Forderung für Bei- träge aus dem Jahr 2014 verjährt seien, da diese gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nach fünf Jahren, spätestens aber nach zehn Jahren verjährten (Art. 16 Abs. 2 AHVG), sei nicht zu folgen. Vorliegend handle es sich um Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG. Für solche Beiträge ende die Verjährungsfrist gemäss

- 5 - Art. 16 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel- chem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Der Beklagte habe nicht mittels Urkunde bewiesen, wann die Steuerveran- lagung 2014 rechtskräftig geworden sei, weshalb ihm der Nachweis der Verjährung misslinge. Für die geltend gemachte Mahngebühr von Fr. 70.00 könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei. Der geltend gemachte Verzugszins für die AHV-Beiträge stütze sich auf Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 AHVV. Diese Bestimmungen würden gemäss Art. 1 IVV und Art. 42 EOV sinngemäss für die IV- und EO-Beiträge gelten, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Ent- scheid E. 2-4).

E. 3.2 Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass der vorinstanzliche Ent- scheid keinerlei Gesetzesartikel, keine Erwägungen und keine nachvoll- ziehbare rechtliche Begründung enthalte, weswegen er keine Rechtswir- kung entfalte. Bis heute seien ihm keine rechtsgültigen "verjährungsunter- brechende Handlungen" zugestellt worden, weshalb sämtliche Forderun- gen aus dem Jahr 2014 verjährt seien. Im Zahlungsbefehl werde eine For- derung von Fr. 16'614.30 geltend gemacht, gleichzeitig aber ein Gesamt- betrag von Fr. 17'188.80 ausgewiesen, was den gesetzlichen Anforderun- gen der Bestimmtheit nach Art. 69 SchKG widerspreche. Die vorinstanzli- che Richterin habe wesentliche Punkte zugunsten der Klägerin übergan- gen und damit den objektiven Anschein der Befangenheit geschaffen. Die Mahngebühr von Fr. 70.00 sei gesetzlich nicht geschuldet und nicht rechts- öffnungsfähig. Da die Vorinstanz zudem entscheidrelevante Argumente nicht geprüft habe, sei Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (Beschwerde Ziff. 2).

E. 3.3 Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass sie vom Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2024 für die Beitragsperiode 2014 persönliche Bei- träge für seine selbständige Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 40'110.20 zu- züglich Zinsen in Höhe von Fr. 16'434.10 eingefordert habe. Dies aufgrund der Steuermeldung des Regionalen Steueramtes R._____ vom 14. Juni

2024. Unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG verjähre die Beitragsfor- derung für Selbständigerwerbende nach Art. 8 Abs. 1 AHVG erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig geworden sei. Die Forderung sei erst im Jahr 2024 rechtskräftig geworden, weshalb die Verjährung erst per 31. Dezember 2029 eintrete. Der Zahlungsbefehl erfülle die Kriterien nach Art. 69 Abs. 2 SchKG. Die Betreibung sei über den Gesamtbetrag von Fr. 17'299.00 eingeleitet worden. Dieser Betrag setze sich aus dem Restbetrag der Beitragsforderung 2014 von Fr. 110.20 sowie dem bis 13. Februar 2025 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 17'188.80

- 6 - zusammen. Die Differenzabrechnung sei per 20. August 2024 ausgestellt worden, darauf sei eine Mahngebühr von Fr. 70.00 erhoben worden.

E. 3.4 Mit freigestellter Stellungnahme vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin weder eine Rechtskraftbestätigung noch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Verfügung vom 20. Juni 2024 eingereicht habe. Ebenso fehle ein Zustellnachweis über den unbenutzten Ablauf der Einsprachefrist. Damit fehle ein zwingendes Formerfordernis für die definitive Rechtsöffnung. Die Verjährung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2014 sei spätestens per 31. Dezember 2019 eingetreten. Sei die Hauptforderung verjährt, fehle auch eine Grundlage für Verzugszinsen (Stellungnahme vom 15. Januar 2026 S. 1 f.). Mit Stellungnahme vom

26. Januar 2026 teilte der Beklagte zudem mit, dass der Klägerin eine "Frist bis zum 23. Dezember 2025" zur Einreichung einer "Replik" angesetzt wor- den sei, welche unbenutzt abgelaufen sei (Stellungnahme vom 26. Januar 2026 S. 1 f.).

E. 4 Vorab ist aufgrund des entsprechenden Vorbringens des Beklagten zu prü- fen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzte.

E. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2 Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Zwei- fel. Im Entscheid (vgl. dazu E. 3.1 vorstehend) werden die entscheidwe- sentlichen Faktoren festgestellt und gewürdigt, sodass sich der Beklagte über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen auch sachgerecht an- fechten konnte bzw. hätte sachgerecht anfechten können. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein definitiver Rechts- öffnungstitel vorliegt, für welchen Betrag die definitive Rechtsöffnung

- 7 - gewährt wird und weshalb sie die entgegenstehenden Vorbringen des Be- klagten – Beitragshöhe, rechtsungültige Unterschriften, Tilgung und Ver- jährung – für unbegründet erachtet. Der Beklagte hat unterlassen darzulegen, welche von ihm angeblich be- haupteten Argumente im Entscheid nicht berücksichtigt worden sein sollen bzw. inwiefern wesentliche Punkte "zugunsten der Klägerin übergangen worden sein sollen". Damit lässt sich sein entsprechender Vorwurf nicht überprüfen und entbehrt der deswegen behauptete Anschein der Befan- genheit der vorinstanzlichen Richterin auch jeglicher Grundlage. Im Übri- gen ist es Sache der Rechtsmittelinstanz, einen (angeblich) sachlich fal- schen Entscheid zu beurteilen und steht hierfür nicht das Ausstandsverfah- ren zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Ok- tober 2016 E. 4.2).

E. 5.1 Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin beruht auf der Verfügung vom

20. Juni 2024 mit offenen Beitrags- und Zinsforderungen von insgesamt Fr. 56'544.30 (= Fr. 40'110.20 Beiträge + Fr. 16'434.10 Zinsen). Diese Ver- fügung stellt einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 22. Mai 2025 auf der Verfügung vom 20. Juni 2024 in den Beilagen zum Gesuch vom

23. Mai 2025), welcher grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berech- tigt. Der Beklagte rügt, dass die Forderung rechnerisch widersprüchlich sei. Dies trifft nicht zu: Gemäss Verrechnungsanzeige vom 22. Mai 2025 hat der Beklagte vor Einleitung der Betreibung bis am 18. Februar 2025 Fr. 40'000.00 an Zahlungen geleistet. Damit belief sich die Forderung noch auf Fr. 110.20. Weiter verblieben die Zinsen von Fr. 16'434.10, die Mahn- gebühr von Fr. 70.00 sowie die bis zur Einreichung des Betreibungsbegeh- rens zusätzlich angefallenen Fr. 684.70 Verzugszinsen für die Zeit vom

21. Juni 2024 bis 13. Februar 2025 (vgl. Art. 41bis AHVV) (total = Fr. 17'188.80). Dies entspricht den Beträgen auf dem Zahlungsbefehl. Nach Einleitung der Betreibung bezahlte der Beklagte am 18. Februar 2025 weitere Fr. 5'000.00 (vgl. Verrechnungsanzeige als Beilage zum Gesuch vom 23. Mai 2025). Folglich hat die Klägerin im Umfang von total Fr. 12'299.00 von der ursprünglich betriebenen Forderung (Fr. 110.20 + Fr. 17'188.80) Rechtsöffnung verlangt. Für die Mahngebühr hat die Vo- rinstanz keine Rechtsöffnung erteilt, weshalb die entsprechende Rüge des Beklagten hinfällig ist.

- 8 -

E. 5.2 Der Beklagte beruft sich mit seiner Beschwerde des Weiteren erneut auf die Einrede der Verjährung. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuld- ner die Einwendung der Verjährung vorbringen. Diese Norm bezieht sich nur auf die seit dem Urteil bzw. dem Erlass der Verfügung eingetretene Verjährung und nicht auf diejenige, die der Betroffene im Hauptverfahren hätte geltend machen können (BGE 123 III 213 E. 5b/cc; Urteile des Bun- desgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.1; 5A_102/2011 vom

2. Mai 2011 E. 3.2). Vorliegend handelt es sich um persönliche Beiträge für Selbständigerwer- bende (vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG), welche die Klägerin mit Verfügung vom

20. Juni 2024 festgesetzt hat. Nach Art. 16 Abs. 2 AHVG erlischt die gel- tend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- res, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 3 EOG und § 19 EG FamZG). Die Verjährung ist damit offensichtlich noch nicht eingetreten.

E. 6 Zusammengefasst sind die Beschwerde und das Ausstandsgesuch abzu- weisen.

E. 7 Der Antrag des Beklagten um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 8.2 Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, dass die Klägerin weder Belege für ihr entstandene Auslagen eingereicht noch begründet hat, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden soll. Diese Erwägung trifft auch auf das Beschwerdeverfahren zu, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 9 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde und das Ausstandsgesuch werden abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'229.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.344 (SR.2025.124) Art. 17 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025)

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine For- derung von Fr. 110.20 ("Ausstehende Sozialversicherungsforderung 20.06.2024 Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständiger- werbende (12.2014) Fr. 16'614.30") nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2025 sowie für eine weitere Forderung von Fr. 17'188.80 ("13.02.2025 Ver- zugszins 21.06.2024 - 13.02.2025 Fr. 684.70"). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 3. März 2025 zugestellt. Die- ser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. Mai 2025 ersuchte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts R._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 12'299.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- klagten. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Postaufgabe) nahm der Beklagte unaufge- fordert Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 hielt er sinngemäss an seinem Antrag fest. 2.3. Mit Eingaben vom 5. September 2025 (Klägerin) sowie 10. und 20. Sep- tember 2025 (Beklagter) liessen sich die Parteien erneut vernehmen. 2.4. Mit Entscheid vom 17. November 2025 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts R._____: " 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Feb- ruar 2025) für den Betrag von CHF 12'229.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 500.00 di- rekt zu ersetzen hat.

- 3 - 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. November 2025 erhob der Beklagte gegen diesen ihm gleichentags zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " A. Der Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 17.11.2025 sei vollum- fänglich aufzuheben. B. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 17.11.2025 mangels ge- setzlicher Begründung unwirksam ist, keine Rechtswirkung entfaltet und vollständig aus dem Recht zu entfernen ist. C. Das Rechtsöffnungsbegehren der A._____ sei vollständig abzuweisen. D. Der A._____ seien sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. E. Mir sei eine Parteientschädigung von mindestens CHF 500.— zuzuspre- chen. G. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Der erstinstanzliche Richter C._____ sei wegen Befangenheit abzu- lehnen und der Entscheid vom 17.11.2025 sei von Amtes wegen zu lö- schen. I. Der A._____ sei von Amtes wegen zu verbieten, während des hängigen Beschwerdeverfahrens weitere betreibungsrechtliche Massnahmen wie Konkursandrohung oder Pfändungen gegen mich einzuleiten." 3.2. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 3.3. Der Beklagte liess sich mit Eingaben vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) sowie 26. Januar 2026 erneut vernehmen.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Oberge- richt kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht die Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöff- nung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechts- öffnungsgericht prüft von Amtes wegen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus der vorgelegten Verfügung einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde ergibt (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass die Ver- fügung vom 20. Juni 2024, auf welche sich das Gesuch stützte, rechtskräf- tig und damit auch vollstreckbar sei. Auf den Einwand des Beklagten, dass die Beitragshöhe in der Verfügung unbegründet sei, könne im Vollstre- ckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Dies hätte auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung vorgebracht werden müssen. Dem Argument des Beklagten, dass es sich bei den Unterschriften auf Seite 2 des Rechtsöffnungsbegehrens vom 22. Mai 2025 und bei der Ermächti- gung vom 26. Februar 2025 um Faksimile-Unterschriften handle, welche nicht rechtsgültig seien, hielt sie entgegen, dass die genannten Unterschrif- ten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden seien, welche Gewähr für die Identität des Unterzeichners böten und dementspre- chend den Anforderungen gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO genügten. Die gel- tend gemachte Zahlung des Beklagten betreffe Forderungen des kantona- len Steueramtes und nicht der Klägerin, weshalb auch dieser Einwand un- begründet sei. Der Auffassung des Beklagten, dass die Forderung für Bei- träge aus dem Jahr 2014 verjährt seien, da diese gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nach fünf Jahren, spätestens aber nach zehn Jahren verjährten (Art. 16 Abs. 2 AHVG), sei nicht zu folgen. Vorliegend handle es sich um Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG. Für solche Beiträge ende die Verjährungsfrist gemäss

- 5 - Art. 16 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel- chem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei. Der Beklagte habe nicht mittels Urkunde bewiesen, wann die Steuerveran- lagung 2014 rechtskräftig geworden sei, weshalb ihm der Nachweis der Verjährung misslinge. Für die geltend gemachte Mahngebühr von Fr. 70.00 könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei. Der geltend gemachte Verzugszins für die AHV-Beiträge stütze sich auf Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 AHVV. Diese Bestimmungen würden gemäss Art. 1 IVV und Art. 42 EOV sinngemäss für die IV- und EO-Beiträge gelten, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Ent- scheid E. 2-4). 3.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass der vorinstanzliche Ent- scheid keinerlei Gesetzesartikel, keine Erwägungen und keine nachvoll- ziehbare rechtliche Begründung enthalte, weswegen er keine Rechtswir- kung entfalte. Bis heute seien ihm keine rechtsgültigen "verjährungsunter- brechende Handlungen" zugestellt worden, weshalb sämtliche Forderun- gen aus dem Jahr 2014 verjährt seien. Im Zahlungsbefehl werde eine For- derung von Fr. 16'614.30 geltend gemacht, gleichzeitig aber ein Gesamt- betrag von Fr. 17'188.80 ausgewiesen, was den gesetzlichen Anforderun- gen der Bestimmtheit nach Art. 69 SchKG widerspreche. Die vorinstanzli- che Richterin habe wesentliche Punkte zugunsten der Klägerin übergan- gen und damit den objektiven Anschein der Befangenheit geschaffen. Die Mahngebühr von Fr. 70.00 sei gesetzlich nicht geschuldet und nicht rechts- öffnungsfähig. Da die Vorinstanz zudem entscheidrelevante Argumente nicht geprüft habe, sei Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (Beschwerde Ziff. 2). 3.3. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass sie vom Beklagten mit Verfügung vom 20. Juni 2024 für die Beitragsperiode 2014 persönliche Bei- träge für seine selbständige Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 40'110.20 zu- züglich Zinsen in Höhe von Fr. 16'434.10 eingefordert habe. Dies aufgrund der Steuermeldung des Regionalen Steueramtes R._____ vom 14. Juni

2024. Unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG verjähre die Beitragsfor- derung für Selbständigerwerbende nach Art. 8 Abs. 1 AHVG erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig geworden sei. Die Forderung sei erst im Jahr 2024 rechtskräftig geworden, weshalb die Verjährung erst per 31. Dezember 2029 eintrete. Der Zahlungsbefehl erfülle die Kriterien nach Art. 69 Abs. 2 SchKG. Die Betreibung sei über den Gesamtbetrag von Fr. 17'299.00 eingeleitet worden. Dieser Betrag setze sich aus dem Restbetrag der Beitragsforderung 2014 von Fr. 110.20 sowie dem bis 13. Februar 2025 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 17'188.80

- 6 - zusammen. Die Differenzabrechnung sei per 20. August 2024 ausgestellt worden, darauf sei eine Mahngebühr von Fr. 70.00 erhoben worden. 3.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin weder eine Rechtskraftbestätigung noch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Verfügung vom 20. Juni 2024 eingereicht habe. Ebenso fehle ein Zustellnachweis über den unbenutzten Ablauf der Einsprachefrist. Damit fehle ein zwingendes Formerfordernis für die definitive Rechtsöffnung. Die Verjährung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2014 sei spätestens per 31. Dezember 2019 eingetreten. Sei die Hauptforderung verjährt, fehle auch eine Grundlage für Verzugszinsen (Stellungnahme vom 15. Januar 2026 S. 1 f.). Mit Stellungnahme vom

26. Januar 2026 teilte der Beklagte zudem mit, dass der Klägerin eine "Frist bis zum 23. Dezember 2025" zur Einreichung einer "Replik" angesetzt wor- den sei, welche unbenutzt abgelaufen sei (Stellungnahme vom 26. Januar 2026 S. 1 f.). 4. Vorab ist aufgrund des entsprechenden Vorbringens des Beklagten zu prü- fen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzte. 4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2. Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Zwei- fel. Im Entscheid (vgl. dazu E. 3.1 vorstehend) werden die entscheidwe- sentlichen Faktoren festgestellt und gewürdigt, sodass sich der Beklagte über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen auch sachgerecht an- fechten konnte bzw. hätte sachgerecht anfechten können. Insbesondere legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein definitiver Rechts- öffnungstitel vorliegt, für welchen Betrag die definitive Rechtsöffnung

- 7 - gewährt wird und weshalb sie die entgegenstehenden Vorbringen des Be- klagten – Beitragshöhe, rechtsungültige Unterschriften, Tilgung und Ver- jährung – für unbegründet erachtet. Der Beklagte hat unterlassen darzulegen, welche von ihm angeblich be- haupteten Argumente im Entscheid nicht berücksichtigt worden sein sollen bzw. inwiefern wesentliche Punkte "zugunsten der Klägerin übergangen worden sein sollen". Damit lässt sich sein entsprechender Vorwurf nicht überprüfen und entbehrt der deswegen behauptete Anschein der Befan- genheit der vorinstanzlichen Richterin auch jeglicher Grundlage. Im Übri- gen ist es Sache der Rechtsmittelinstanz, einen (angeblich) sachlich fal- schen Entscheid zu beurteilen und steht hierfür nicht das Ausstandsverfah- ren zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Ok- tober 2016 E. 4.2). 5. 5.1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin beruht auf der Verfügung vom

20. Juni 2024 mit offenen Beitrags- und Zinsforderungen von insgesamt Fr. 56'544.30 (= Fr. 40'110.20 Beiträge + Fr. 16'434.10 Zinsen). Diese Ver- fügung stellt einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 22. Mai 2025 auf der Verfügung vom 20. Juni 2024 in den Beilagen zum Gesuch vom

23. Mai 2025), welcher grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berech- tigt. Der Beklagte rügt, dass die Forderung rechnerisch widersprüchlich sei. Dies trifft nicht zu: Gemäss Verrechnungsanzeige vom 22. Mai 2025 hat der Beklagte vor Einleitung der Betreibung bis am 18. Februar 2025 Fr. 40'000.00 an Zahlungen geleistet. Damit belief sich die Forderung noch auf Fr. 110.20. Weiter verblieben die Zinsen von Fr. 16'434.10, die Mahn- gebühr von Fr. 70.00 sowie die bis zur Einreichung des Betreibungsbegeh- rens zusätzlich angefallenen Fr. 684.70 Verzugszinsen für die Zeit vom

21. Juni 2024 bis 13. Februar 2025 (vgl. Art. 41bis AHVV) (total = Fr. 17'188.80). Dies entspricht den Beträgen auf dem Zahlungsbefehl. Nach Einleitung der Betreibung bezahlte der Beklagte am 18. Februar 2025 weitere Fr. 5'000.00 (vgl. Verrechnungsanzeige als Beilage zum Gesuch vom 23. Mai 2025). Folglich hat die Klägerin im Umfang von total Fr. 12'299.00 von der ursprünglich betriebenen Forderung (Fr. 110.20 + Fr. 17'188.80) Rechtsöffnung verlangt. Für die Mahngebühr hat die Vo- rinstanz keine Rechtsöffnung erteilt, weshalb die entsprechende Rüge des Beklagten hinfällig ist.

- 8 - 5.2. Der Beklagte beruft sich mit seiner Beschwerde des Weiteren erneut auf die Einrede der Verjährung. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuld- ner die Einwendung der Verjährung vorbringen. Diese Norm bezieht sich nur auf die seit dem Urteil bzw. dem Erlass der Verfügung eingetretene Verjährung und nicht auf diejenige, die der Betroffene im Hauptverfahren hätte geltend machen können (BGE 123 III 213 E. 5b/cc; Urteile des Bun- desgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.1; 5A_102/2011 vom

2. Mai 2011 E. 3.2). Vorliegend handelt es sich um persönliche Beiträge für Selbständigerwer- bende (vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG), welche die Klägerin mit Verfügung vom

20. Juni 2024 festgesetzt hat. Nach Art. 16 Abs. 2 AHVG erlischt die gel- tend gemachte Beitragsforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- res, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 3 EOG und § 19 EG FamZG). Die Verjährung ist damit offensichtlich noch nicht eingetreten. 6. Zusammengefasst sind die Beschwerde und das Ausstandsgesuch abzu- weisen. 7. Der Antrag des Beklagten um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung hat bereits die Vorinstanz ausgeführt, dass die Klägerin weder Belege für ihr entstandene Auslagen eingereicht noch begründet hat, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden soll. Diese Erwägung trifft auch auf das Beschwerdeverfahren zu, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 9 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde und das Ausstandsgesuch werden abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'229.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler