Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ auf Grundpfandverwertung für eine Forderung von Fr. 250'000.00 zzgl. Zins von 10 % seit 22. September 2010 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 313.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forde- rungsgrundes" wurde angegeben: " Inhaber-Schuldbrief (Sicherstellung für Darlehen) Betreibung auf Grundpfandverwertung / Inhaber-Schuldbrief Im 5. Rang über CHF 250'000.00 lastend auf Immobilie; Gemeinde R._____, Grundstück Nr. bbb" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 26. Mai 2025 zugestellt. Diese erhob am 4. Juni 2025 Rechtsvorschlag.
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Die Beklagte und der Beschwerdeführer erheben mit der gleichen Rechts- schrift vom 16. November 2025 Aberkennungsklage und Beschwerde. Für die Aberkennungsklage ist nicht das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern das erstinstanzliche Bezirksgericht zuständig. Auf die Aberken- nungsklage ist folglich nicht einzutreten. Wie sich aus der Klageeingangs- bestätigung des Bezirksgerichts S._____ ergibt, welche die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 eingereicht haben, hat die Beklagte beim Bezirksgericht S._____ bereits Aberkennungsklage erhoben. Auf eine Weiterleitung der Eingabe vom
- 5 -
16. November 2025 an das Bezirksgericht S._____ gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO kann daher verzichtet werden. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 27. August 2025 bezüglich der streitgegenständlichen Betreibung richtete sich nur gegen die Beklagte, nicht auch gegen den Beschwerdeführer; der Beschwerdeführer wird ent- sprechend auch im angefochtenen Entscheid nicht als Beklagter geführt. Zwar wurde der Zahlungsbefehl auch an den Beschwerdeführer als Drittei- gentümer des von der Betreibung betroffenen Grundpfands zugestellt (Ge- suchsbeilage 2). Soweit der Beschwerdeführer dagegen jedoch gestützt auf Art. 153 Abs. 2 SchKG selber Rechtsvorschlag erhoben hat, war dieser Rechtsvorschlag nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahrens; jenes Verfahren betraf nur den Rechtsvorschlag der Beklagten (vgl. BGE 140 III 36 E. 3). Der Beschwerdeführer ist somit durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert und auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Die Beklagte und der Beschwerdeführer formulierten mit ihrer Eingabe vom
22. Dezember 2025 die Beschwerdeanträge neu und ergänzten ihre Be- schwerdebegründung. Dies ist unzulässig: Die Beschwerdebegründung hat in der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) zu erfolgen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Dezember 2025 sind daher (abgesehen vom bereits separat behandelten Gesuch um aufschiebende Wirkung) unbeachtlich.
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat.
E. 2.1 Mit Gesuch vom 27. August 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht S._____ um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Betreibungskosten von Fr. 313.00.
E. 2.2 Die Beklagte erstattete keine Gesuchsantwort.
E. 2.3 Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts S._____: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 27. August 2025) für den Betrag von Fr. 250'000.00 nebst Zins zu 10 % seit 11. April 2025 und für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 3.1 Gegen diesen der Beklagten am 13. November 2025 zugestellten Ent- scheid erhoben die Beklagte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) Aberkennungs- klage und Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Rückweisung der gegen mich und meine Frau B._____ persönlich eingeleiteten Betreibung durch A._____ AG, da die Forderung aus einem Kreditvertrag stammt, der rechtlich der D._____ GmbH zuzu- ordnen ist und deren Rückzahlungsfähigkeit durch einen behördlichen Fehler sowie die Weigerung der A._____ auf kooperative Weiterfüh- rung gemäss deren AGB's des Kredites blockiert wurde. 2. Verfügung zur stillschweigenden Weiterführung und Verlängerung des bestehenden Kreditvertrags zwischen A._____ AG und der D._____ GmbH zu den bisherigen Konditionen, bis die Fusion mit der F._____ AG rechtlich korrekt eingetragen ist und die Rückzahlung wieder möglich wird.
E. 3.2 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte die Beklagte um unentgelt- liche Rechtspflege.
E. 3.3 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 beantragten die Beklagte und der Beschwerdeführer: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S._____ vom 31.10.2025 sei aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der A._____ AG sei abzuweisen.
E. 3.4 Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
E. 3.5 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- 4 -
E. 5 Die Klägerin gewährte der G._____ GmbH (heute: D._____ GmbH in Liquidation) mit Vertrag vom 31. März 2024 (Gesuchsbeilage 3) ein Darlehen über Fr. 300'000.00. Mit Sicherungsvereinbarung vom 2. April 2024 zwischen der Klägerin, der G._____ GmbH, der Beklagten und dem Beschwerdeführer (Gesuchsbeilage 7) verpflichteten die Beklagte und der Beschwerdeführer sich dazu, zwei Schuldbriefe auf dem Grundstück LIG bbb, R._____, unter anderem den Inhaber-Schuldbrief Nr. ccc über Fr. 250'000.00 (Gesuchsbeilage 4), zur Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin zu übertragen.
E. 6 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenom-
- 6 - men, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht (Art. 85 VZG).
E. 7 Mit dem angefochtenen Entscheid begründete die Vorinstanz eingehend, dass der Darlehensvertrag (Gesuchsbeilage 3), zusammen mit dem Schuldbrief (Gesuchsbeilage 4), der diesbezüglichen Bestätigung des Grundbuchamts (Gesuchsbeilage 5) und der Sicherungsvereinbarung (Ge- suchsbeilage 7) einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht darstellt (angefochtener Entscheid E. 2). Insbesondere bejahte sie die Fälligkeit sowohl der Grund- als auch der Schuldbriefforderung (angefochtener Entscheid E. 2.2.6) sowie der mit der Betreibung ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsforderung ab
E. 11 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 2'450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sind am Prozess mehrere Per- sonen beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, ihm nur einen geringen An- teil der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 aufzuerlegen; die restlichen Ver- fahrenskosten von Fr. 2'250.00 sind der Beklagten aufzuerlegen. Mangels Einbezugs ist der Klägerin im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - 4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'450.00 wird im Umfang von Fr. 2'250.00 der Beklagten und im Umfang von Fr. 200.00 dem Beschwer- deführer auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 250'000.00.
- 9 - Aarau, 25. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.341 / ft (SR.2025.234) Art. 18 Entscheid vom 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____ AG, […] Beklagte und B._____, Beschwerde- […] führerin Beschwerde- C._____, führer […] Gegenstand Rechtsöffnung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ auf Grundpfandverwertung für eine Forderung von Fr. 250'000.00 zzgl. Zins von 10 % seit 22. September 2010 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 313.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forde- rungsgrundes" wurde angegeben: " Inhaber-Schuldbrief (Sicherstellung für Darlehen) Betreibung auf Grundpfandverwertung / Inhaber-Schuldbrief Im 5. Rang über CHF 250'000.00 lastend auf Immobilie; Gemeinde R._____, Grundstück Nr. bbb" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 26. Mai 2025 zugestellt. Diese erhob am 4. Juni 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 27. August 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht S._____ um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Betreibungskosten von Fr. 313.00. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Gesuchsantwort. 2.3. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts S._____: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 27. August 2025) für den Betrag von Fr. 250'000.00 nebst Zins zu 10 % seit 11. April 2025 und für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen der Beklagten am 13. November 2025 zugestellten Ent- scheid erhoben die Beklagte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) Aberkennungs- klage und Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Rückweisung der gegen mich und meine Frau B._____ persönlich eingeleiteten Betreibung durch A._____ AG, da die Forderung aus einem Kreditvertrag stammt, der rechtlich der D._____ GmbH zuzu- ordnen ist und deren Rückzahlungsfähigkeit durch einen behördlichen Fehler sowie die Weigerung der A._____ auf kooperative Weiterfüh- rung gemäss deren AGB's des Kredites blockiert wurde. 2. Verfügung zur stillschweigenden Weiterführung und Verlängerung des bestehenden Kreditvertrags zwischen A._____ AG und der D._____ GmbH zu den bisherigen Konditionen, bis die Fusion mit der F._____ AG rechtlich korrekt eingetragen ist und die Rückzahlung wieder möglich wird. 3. Hinweis an die A._____ AG, dass eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kanton U._____ bzw. dem Handelsregisteramt zu prüfen ist, da der Ursprung der Blockade auf einem behördlichen Fehler beruht." 3.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte die Beklagte um unentgelt- liche Rechtspflege. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 beantragten die Beklagte und der Beschwerdeführer: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S._____ vom 31.10.2025 sei aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der A._____ AG sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- 4 - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3.4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 3.5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Die Beklagte und der Beschwerdeführer erheben mit der gleichen Rechts- schrift vom 16. November 2025 Aberkennungsklage und Beschwerde. Für die Aberkennungsklage ist nicht das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern das erstinstanzliche Bezirksgericht zuständig. Auf die Aberken- nungsklage ist folglich nicht einzutreten. Wie sich aus der Klageeingangs- bestätigung des Bezirksgerichts S._____ ergibt, welche die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 eingereicht haben, hat die Beklagte beim Bezirksgericht S._____ bereits Aberkennungsklage erhoben. Auf eine Weiterleitung der Eingabe vom
- 5 -
16. November 2025 an das Bezirksgericht S._____ gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO kann daher verzichtet werden. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 27. August 2025 bezüglich der streitgegenständlichen Betreibung richtete sich nur gegen die Beklagte, nicht auch gegen den Beschwerdeführer; der Beschwerdeführer wird ent- sprechend auch im angefochtenen Entscheid nicht als Beklagter geführt. Zwar wurde der Zahlungsbefehl auch an den Beschwerdeführer als Drittei- gentümer des von der Betreibung betroffenen Grundpfands zugestellt (Ge- suchsbeilage 2). Soweit der Beschwerdeführer dagegen jedoch gestützt auf Art. 153 Abs. 2 SchKG selber Rechtsvorschlag erhoben hat, war dieser Rechtsvorschlag nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsöffnungs- verfahrens; jenes Verfahren betraf nur den Rechtsvorschlag der Beklagten (vgl. BGE 140 III 36 E. 3). Der Beschwerdeführer ist somit durch den an- gefochtenen Entscheid nicht beschwert und auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Die Beklagte und der Beschwerdeführer formulierten mit ihrer Eingabe vom
22. Dezember 2025 die Beschwerdeanträge neu und ergänzten ihre Be- schwerdebegründung. Dies ist unzulässig: Die Beschwerdebegründung hat in der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) zu erfolgen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Dezember 2025 sind daher (abgesehen vom bereits separat behandelten Gesuch um aufschiebende Wirkung) unbeachtlich. 5. Die Klägerin gewährte der G._____ GmbH (heute: D._____ GmbH in Liquidation) mit Vertrag vom 31. März 2024 (Gesuchsbeilage 3) ein Darlehen über Fr. 300'000.00. Mit Sicherungsvereinbarung vom 2. April 2024 zwischen der Klägerin, der G._____ GmbH, der Beklagten und dem Beschwerdeführer (Gesuchsbeilage 7) verpflichteten die Beklagte und der Beschwerdeführer sich dazu, zwei Schuldbriefe auf dem Grundstück LIG bbb, R._____, unter anderem den Inhaber-Schuldbrief Nr. ccc über Fr. 250'000.00 (Gesuchsbeilage 4), zur Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin zu übertragen. 6. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenom-
- 6 - men, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht (Art. 85 VZG). 7. Mit dem angefochtenen Entscheid begründete die Vorinstanz eingehend, dass der Darlehensvertrag (Gesuchsbeilage 3), zusammen mit dem Schuldbrief (Gesuchsbeilage 4), der diesbezüglichen Bestätigung des Grundbuchamts (Gesuchsbeilage 5) und der Sicherungsvereinbarung (Ge- suchsbeilage 7) einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht darstellt (angefochtener Entscheid E. 2). Insbesondere bejahte sie die Fälligkeit sowohl der Grund- als auch der Schuldbriefforderung (angefochtener Entscheid E. 2.2.6) sowie der mit der Betreibung ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsforderung ab
11. April 2025 (angefochtener Entscheid E. 3). Im Übrigen habe die Be- klagte keine Gesuchsantwort eingereicht und damit auch keine Einwendun- gen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht (angefochtener Ent- scheid E. 2.3.2). 8. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte mit der Beschwerde nicht auseinander: Sie macht weder substanziert das Fehlen eines provisori- schen Rechtsöffnungstitels noch die fehlende Fälligkeit der massgeblichen Forderungen oder das Fehlen des betreffenden Pfandrechts geltend. Die Einwendungen der Beklagten sind im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren neu und können daher nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben E. 1.1). Selbst wenn sie noch berücksichtigt werden könnten, würden sie den angefochtenen Entscheid nicht in Frage stellen. So bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Darlehensnehmerin D._____ GmbH in Liquidation sei unverschuldet durch einen behördlichen Fehler in Konkurs geraten und die Klägerin hätte unter diesen Umständen einer Ver- längerung des Darlehensvertrags zustimmen sollen. Eine rechtliche Ver- pflichtung der Klägerin, auf die Durchsetzung ihrer fälligen, pfandgesicher- ten Forderung auf dem Wege der Betreibung auf Grundpfandverwertung zu verzichten, ist indessen nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Beklagten ist damit abzuweisen, soweit sie überhaupt ausreichend begründet ist, damit auf sie eingetreten werden kann. 9. 9.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
- 7 - geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 9.2. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Beklagten als von vornherein aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 10. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet. 11. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 2'450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sind am Prozess mehrere Per- sonen beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, ihm nur einen geringen An- teil der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 aufzuerlegen; die restlichen Ver- fahrenskosten von Fr. 2'250.00 sind der Beklagten aufzuerlegen. Mangels Einbezugs ist der Klägerin im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 8 - 4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'450.00 wird im Umfang von Fr. 2'250.00 der Beklagten und im Umfang von Fr. 200.00 dem Beschwer- deführer auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 250'000.00.
- 9 - Aarau, 25. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess