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ZSU.2025.324

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.324

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-04-27 · Deutsch AG
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts gelten gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte No- ven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzli- chen Entscheids dient (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1 f. zu Art. 326 ZPO).

E. 2.1 Bei der von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um einen am 18. Dezember 2017 ausgestellten Pfändungsverlustschein über Fr. 3'356.65 gemäss Art. 115 SchKG. Dieser wurde der Klägerin sei- nerzeit ausgestellt, nachdem in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Be- treibungsamts R._____ für sechs der Klägerin von der C._____ AG abge- tretene Rechnungen (1. April bis 17. August 2017) bei der Beklagten kein pfändbares Vermögen (inkl. zukünftiges Einkommen) hatte gepfändet wer- den können (Gesuchsbeilage 1). Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt gegenüber dem Schuldner 20 Jahe nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Der Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 SchKG stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Somit kann der Schuldner in der erneuten Betreibung die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung dadurch verhindern, dass er Einwendungen, die die

- 4 - Schuldanerkennung bzw. hier die im Verlustschein verurkundeten Forde- rungen entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

E. 2.2 Die Beklagte hat vor Vorinstanz in ihrer Stellungnahme (Art. 253 ZPO) ein- zig behauptet, sie habe als vor 24 Jahren in die Schweiz gekommene Asyl- suchende immer alle Rechnungen bezahlt und nie Schulden gehabt, wes- halb sie sich sicher sei, die Forderungen bereits bezahlt zu haben. Als oft anderen Menschen ausgelieferte Analphabetin habe sie keine Chance, dies zu belegen, weil sie die entsprechenden Belege jeweils nicht verstan- den habe und nicht hinreichend habe ablegen können; sie habe alle Zah- lungen immer am Postschalter gemacht, auch wenn sie nicht gewusst habe, warum sie "es" habe bezahlen müssen. Da diese Behauptungen auch nicht ansatzweise durch Beweismittel gestützt werden konnten, ist

– im Ergebnis mit der Vorinstanz (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.3) – davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Einwendungen (vor Vorinstanz) nicht glaubhaft zu machen vermochte. Dies gilt umso mehr, als nicht verständlich und in der Beschwerde von der Beklagten auch nicht er- klärt wird, wieso es ihr nicht bereits erstinstanzlich möglich war, die nun im Rechtsmittelverfahren verurkundeten Quittungen von Posteinzahlungen einzureichen (vgl. dazu E. 2.3).

E. 2.3 Die von der Beklagten nun erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereich- ten Quittungen von Posteinzahlungen können, weil allesamt neue Beweis- mittel im Sinne von Art. 326 ZPO, keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 1). Folglich hat eine Prüfung der Frage, ob aufgrund der Quittungen die (be- hauptete) Tilgung der im Verlustschein verurkundeten Forderungen zumin- dest glaubhaft gemacht erscheinen könnte, zu unterbleiben, und die ange- fochtene Verfügung ist in Abweisung der Beschwerde zu schützen. Damit ist auch nicht weiter darauf einzugehen, welche Bedeutung der von der Be- klagten in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2026 gemachten Erklärung, sie sei bereit, die Schulden mittels Ratenzahlungen zu begleichen, beizumessen ist.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'356.65. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 6 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Tognella

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.324 (SR.2025.245) Art. 110 Entscheid vom 27. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom tt.mm.jjjj

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom tt.mm.jjjj betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Pfändungsverlust- scheinsforderung von Fr. 3'356.65. Diese erhob bei der Zustellung des Zah- lungsbefehls am 16. Juni 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. September 2025 ersuchte die Klägerin beim Gerichts- präsidium Aarau im von ihr eingeleiteten Betreibungsverfahren um proviso- rische Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. September 2025 ersuchte die Beklagte sinn- gemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ("Die Forderung ist unbegründet und mein Recht wird damit verletzt"). 2.3. Am 22. Oktober 2025 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau: " 1. Der Gesuchstellerin [= Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 4. September 2025) für den Betrag von Fr. 3'356.65 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin [= Be- klagte] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen." 3. 3.1. 3.1.1. Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe 3. November 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, worin sie die Sachverhalts- feststellung im angefochtenen Entscheid, der in Betreibung gesetzte Betrag

- 3 - von Fr. 3'356.65 sei nicht bezahlt worden, als falsch rügte und sämtliche Zahlungsbelege, die sie habe finden können, einreichte und die Nachrei- chung von solchen, die sie noch finden werde, in Aussicht stellte. 3.1.2. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichte sie weitere Unterlagen nach. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2025 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Beklagte liess sich mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 23. Januar

2025) nochmals unaufgefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts gelten gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte No- ven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzli- chen Entscheids dient (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Bei der von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um einen am 18. Dezember 2017 ausgestellten Pfändungsverlustschein über Fr. 3'356.65 gemäss Art. 115 SchKG. Dieser wurde der Klägerin sei- nerzeit ausgestellt, nachdem in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Be- treibungsamts R._____ für sechs der Klägerin von der C._____ AG abge- tretene Rechnungen (1. April bis 17. August 2017) bei der Beklagten kein pfändbares Vermögen (inkl. zukünftiges Einkommen) hatte gepfändet wer- den können (Gesuchsbeilage 1). Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt gegenüber dem Schuldner 20 Jahe nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Der Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 SchKG stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Somit kann der Schuldner in der erneuten Betreibung die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung dadurch verhindern, dass er Einwendungen, die die

- 4 - Schuldanerkennung bzw. hier die im Verlustschein verurkundeten Forde- rungen entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 2.2. Die Beklagte hat vor Vorinstanz in ihrer Stellungnahme (Art. 253 ZPO) ein- zig behauptet, sie habe als vor 24 Jahren in die Schweiz gekommene Asyl- suchende immer alle Rechnungen bezahlt und nie Schulden gehabt, wes- halb sie sich sicher sei, die Forderungen bereits bezahlt zu haben. Als oft anderen Menschen ausgelieferte Analphabetin habe sie keine Chance, dies zu belegen, weil sie die entsprechenden Belege jeweils nicht verstan- den habe und nicht hinreichend habe ablegen können; sie habe alle Zah- lungen immer am Postschalter gemacht, auch wenn sie nicht gewusst habe, warum sie "es" habe bezahlen müssen. Da diese Behauptungen auch nicht ansatzweise durch Beweismittel gestützt werden konnten, ist

– im Ergebnis mit der Vorinstanz (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 3.3) – davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Einwendungen (vor Vorinstanz) nicht glaubhaft zu machen vermochte. Dies gilt umso mehr, als nicht verständlich und in der Beschwerde von der Beklagten auch nicht er- klärt wird, wieso es ihr nicht bereits erstinstanzlich möglich war, die nun im Rechtsmittelverfahren verurkundeten Quittungen von Posteinzahlungen einzureichen (vgl. dazu E. 2.3). 2.3. Die von der Beklagten nun erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereich- ten Quittungen von Posteinzahlungen können, weil allesamt neue Beweis- mittel im Sinne von Art. 326 ZPO, keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 1). Folglich hat eine Prüfung der Frage, ob aufgrund der Quittungen die (be- hauptete) Tilgung der im Verlustschein verurkundeten Forderungen zumin- dest glaubhaft gemacht erscheinen könnte, zu unterbleiben, und die ange- fochtene Verfügung ist in Abweisung der Beschwerde zu schützen. Damit ist auch nicht weiter darauf einzugehen, welche Bedeutung der von der Be- klagten in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2026 gemachten Erklärung, sie sei bereit, die Schulden mittels Ratenzahlungen zu begleichen, beizumessen ist. 3. Ausgangsgemäss wird die Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechenden Antrags der Klägerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'356.65. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 6 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Tognella