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ZSU.2025.269

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.269

Ag Zivilgericht · 2026-06-03 · Deutsch AG
Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, sind die gemeinsamen Kinder der voneinander geschiedenen Parteien. Sie stehen unter der Obhut des Beklagten.

E. 1.1 Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter C._____ […] und D._____ […] in einer ersten Phase während der Dauer von zwei Monaten jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag während drei Stunden begleitet zu besuchen. Beginn dieser ersten Phase ist umgehend nach Organisation der Besuchsrechtsbegleitung durch den Beistand.

E. 1.2 Die Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, [C._____ und D._____] in einer zweiten Phase während der Dauer von zwei Monaten unbegleitet jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von

E. 1.3 Die Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, [C._____ und D._____] in einer dritten Phase unbegleitet jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 2.

E. 2 Eventualiter sei […] D._____ […] für die Dauer des Verfahrens fremd zu platzieren und für die Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchs- recht von Freitagabend bis Sonntagabend anzuordnen. Es sei für den Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von maximal 3 Stunden anzuordnen.

E. 2.1 Die für [C._____ und D._____] bestehende Beistandschaft wird in ihrem Aufgabenbereich geändert. Der Aufgabenbereich lautet wie folgt:

a) die Eltern in ihrer Sorge um [C._____ und D._____] mit Rat und Tat zu unterstützen; (bisher)

b) C._____ und D._____ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; (bisher)

c) die Umsetzung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten der Eltern zu vermitteln und gegebenenfalls Modalitäten festzule- gen; (neu)

d) die begleiteten Besuche der Mutter während der ersten Phase (Dauer von zwei Monaten) mit Kompass, SoFa oder einer ähnli- chen Institution rasch möglichst zu organisieren; (neu)

e) die Modalitäten der Übergabe von C._____ und D._____ ab dem

3. Monat der Umsetzung der neuen Besuchsrechtsregelung (zweite Phase) festzulegen und die Umsetzung des Ferienrechts der Mutter zu koordinieren und mit den Eltern abzusprechen; (neu)

f) sofern notwendig, für die psychologische Unterstützung von D._____ und C._____ besorgt zu sein resp. diese bei Bedarf zu organisieren. (neu)

- 6 -

E. 2.2 Das Familiengericht U._____ wird mit der Umsetzung der Massnahme beauftragt. 3. Der Beistand wird verpflichtet, nach Ablauf der ersten Phase (begleite- tes Besuchsrecht während zwei Monaten) einen Bericht zu erstatten und diesen innert zwei Wochen dem Bezirksgericht Q._____ (in Kopie an das Familiengericht U._____) einzureichen. 4.

E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 21. September 2024 beantragte der Beklagte die Gesuchsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 2.4 Nach einer weiteren Eingabe der Klägerin vom 24. Oktober 2024 erteilte die Gerichtspräsidentin dem Beklagten mit Verfügung vom 1. November 2024 superprovisorisch die Weisung, das bestehende Besuchsrecht zu er- möglichen und für dessen Umsetzung Hand zu bieten. Im Übrigen traf sie weitere Anordnungen, unter anderem holte sie einen Bericht des Beistands ein.

E. 2.5 Der Beistand erstattete am 11. November 2024 Bericht.

E. 2.6 Es folgten weitere Stellungnahmen des Beklagten am 14. November 2024 und der Klägerin am 18. November 2024.

E. 2.7 Am 19. November 2024 setzte die Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt Giu- seppe Dell'Olivo als Kindsvertreter ein.

E. 2.8 Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 beantragte der Kindsvertreter unter anderem die Abweisung der Gesuchsbegehren sowie die superpro- visorische Sistierung des Besuchsrechts.

E. 2.9 Am 2. Dezember 2024 folgte eine weitere Eingabe der Klägerin.

E. 2.10 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 sistierte die Gerichtspräsidentin das Besuchsrecht superprovisorisch.

E. 2.11 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beantragte die Klägerin die superpro- visorische Anordnung einer Familienbegleitung.

E. 2.12 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Gerichtspräsidentin den jüngsten Antrag auf superprovisorische Massnahmen ab.

- 5 -

E. 2.13 An der Verhandlung vom 17. April 2025 hielten die Parteien und der Kinds- vertreter im Wesentlichen an ihren Anträgen fest und die Parteien wurden befragt.

E. 2.14 Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Q._____: " 1.

E. 3 Subeventualiter sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein wöchentliches Kontaktrecht von mindestens sechs Stunden für […] D._____ […] zuzuweisen, wobei der erste Kontakt in der Kalenderwoche 37 festzulegen sei. Der Beistand sei anzuweisen, die Umsetzung des Besuchsrechts persönlich oder durch eine angemessene Kontaktperson zu überwachen. Der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, […] D._____ für die Kontaktrechte vor das Haus zu bringen und sich dem Kontaktrecht in keiner Weise zu widersetzen. Bei Nichtdurchführung des Kontaktrechtes sei […] D._____ innert 24 Stunden fremd zu platzieren.

E. 3.1 Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine wichtige Rolle spielen kann. Entspre- chend ist der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil bei einer Verwei- gerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszu- schliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfah- rungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein ge- gen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit

- 12 - dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Berufungsklägerinnen stehen unter der Obhut des Beklagten. Die Klä- gerin konnte ihr Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren Kindern seit län- gerem nicht mehr ausüben, bei C._____ seit mehr als fünf Jahren und bei D._____ seit rund zwei Jahren. Die Vorinstanz ordnete mit ihrem Entscheid vom 6. Mai 2025 eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts an mit einem dreiphasigen Aufbau: ein begleitetes Besuchsrecht während zweier Monate jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag (1. Phase), danach während zweier Monate ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (2. Phase) und anschliessend ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend (3. Phase). Als begleitende Massnahme wurden der Beiständin in diesem Zusammenhang mehrere neue Aufträge erteilt. Auch hat die Beiständin nach Ablauf der ersten Phase dem Bezirksgericht Q._____ einen Bericht einzureichen. Der Beklagte wurde unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, das Besuchsrecht aktiv umzusetzen und die Kinder auf die Besuche (physisch und psychisch) vorzubereiten. Nachdem der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom 16. Juli 2025 die Vollstreckbarkeit des neu angeordneten Besuchsrechts nur be- züglich C._____, nicht aber bezüglich D._____ aufschoben hatte, organisierte die Beiständin die begleiteten Besuche für D._____ über die G._____ U._____. Beim ersten Termin am 9. September 2025 weigerte sich D._____ beharrlich, die Räumlichkeiten von G._____ zu betreten und der Termin musste abgebrochen werden. Im Anschluss wurde vereinbart, dass die Familienbegleiterin zum Vertrauensaufbau D._____ zuhause besuche. Anlässlich dieses Besuchs am 16. September 2025 weigerte sich D._____, mit der Familienbegleiterin zu sprechen oder zu spielen oder sie auch nur in die Wohnung zu lassen (der Beklagte war absprachegemäss nicht zuhause und dessen Lebenspartnerin öffnete die Wohnungstüre anscheinend nicht). Die Familienbegleiterin und die Beiständin äusserten nach diesen Ereignis- sen, dass der Druck auf D._____ und ihre Ablehnung "hoch" seien. Der Kontaktaufbau mittels eines begleiteten Besuchsrechts innerhalb einer Phase von zwei Monaten (wie im angefochtenen Entscheid vorgesehen) sei unrealistisch (vgl. die Berichte der Beiständin vom 22. September 2025: Beilage 8 zur Berufung der Berufungsklägerinnen und am 9. Oktober 2025 von der Vorinstanz weitergeleiteter Bericht). In der Folge gewährte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 der Berufung auch hinsichtlich des Besuchsrechts gegenüber D._____ die aufschiebende Wirkung.

- 13 - Mit Eingaben vom 18. und 19. Dezember 2025 teilten die Berufungskläge- rinnen und der Beklagte mit, dass die Vorinstanz im Hauptverfahren OF.2023.21 ein umfassendes psychologisches Gutachten, insbesondere auch zu den Kontakten zwischen den Berufungsklägerinnen und der Klä- gerin, in Auftrag geben werde.

E. 3.3 Sowohl C._____ als auch D._____ verweigern den Kontakt zur Klägerin kategorisch, konsequent und bereits seit längerer Zeit. Die Klägerin wird von den Berufungsklägerinnen offenbar dämonisiert und / oder als Gefahr wahrgenommen. Es ist derzeit nicht ersichtlich, weshalb dies so ist (zu den objektiv derzeit nicht nachvollziehbaren, von den Kindern vorgebrachten Gründen für die Kontaktverweigerung vgl. schon den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.172 vom 28. November 2024 E. 3.5 und 3.6). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Kinder den Kontakt vehement verweigern. Auch dauert der Kontaktunterbruch mittlerweile auch bei D._____ schon mehrere Jahre an, weshalb die Klägerin und ihre Kinder, selbst wenn eine Wiederaufnahme der Kontakte gelingen würde, nicht mehr nahtlos an ihre frühere Beziehung anknüpfen könnten. Vielmehr müsste die Mutter-Tochter-Beziehung resp. das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen behutsam wieder aufgebaut werden. Wie der gescheiterte jüngste Versuch mit D._____ gezeigt hat, scheint dies aber einerseits derzeit faktisch nicht möglich. Andererseits ist fraglich, ob es sich mit Blick sowohl auf die Persönlichkeitsrechte der Kinder als auch ihre langfristige Bereitschaft, wieder auf die Mutter zuzugehen, nicht schädigend auswirken würde, den klaren Kindeswillen zu übergehen. Die Vorinstanz hat nun im Hauptverfahren ein Gutachten angeordnet, welches Antworten auf zentrale Fragen verspricht: Weshalb verweigern die Kinder den Kontakt? Gebietet es das Kindeswohl, diese Verweigerung zu respektieren, oder muss den Kindern gerade darüber hinweggeholfen werden? Falls Letzteres zutrifft, mit welchen Massnahmen kann die Verweigerung überwunden werden? Bevor die Antworten der Gutachterin darauf vorliegen, erscheinen weitere Kontaktversuche ohne diese möglichen fundierten Erkenntnisse als verfrüht und nicht zielführend. Von der Gutachterin sind auch eher belastbare Antworten auf diese Fragen zu erwarten als von der behandelnden Psychologin, welche für ihre Auf- gabe auf ein Vertrauensverhältnis zu ihren Patientinnen angewiesen ist. Entsprechend erscheint es im vorliegenden Verfahren auch nicht zielfüh- rend, weitere Auskünfte dieser Psychologin einzuholen. Die auf die umgehende Wiedereinführung des Besuchsrechts gerichteten, im angefochtenen Entscheid getroffenen vorsorglichen Massnahmen sind daher aufzuheben und es ist (insoweit in Gutheissung der Berufungen) bis auf Weiteres von einem Besuchsrecht abzusehen. Über solche Massnah-

- 14 - men ist auf Begehren hin frühestens nach Vorliegen des genannten Gut- achtens durch die Vorinstanz zu entscheiden. 4.

E. 4.1 Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung die von der Vorinstanz fest- gelegte Entschädigung des Kindsvertreters. Die Vorinstanz stützte sich da- bei auf die Kostennote des Kindsvertreters vom 26. Mai 2025, mit welcher dieser einen Aufwand von 28.1 Stunden à Fr. 220.00 in Rechnung stellte bzw. unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % Fr. 6'883.20. Die Vorinstanz hielt diesen Auf- wand für gerechtfertigt und genehmigte die Kostennote. Im Ergebnis aufer- legte sie diese Entschädigung als Teil der Gerichtskosten den Parteien je hälftig (angefochtener Entscheid E. 10.2.2).

E. 4.2 aufgehoben, und das Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin gegen- über beiden Berufungsklägerinnen wird bis auf Weiteres sistiert.

- 21 - 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Mai 2025 in Dispositiv- Ziffer 6 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 6.

E. 4.3 Der Kindsvertreter führt dazu unter anderem aus, aufgrund der hochstritti- gen Angelegenheit und der deshalb notwendigen mehreren Gesprächen mit den Kindern sei sein Aufwand angemessen gewesen. Es habe sich bei der Rechnungstellung (Honorarnote vom 24. Mai 2025) jedoch ein Fehler eingeschlichen. Für den 23. Mai 2025 sei ein Aufwand von 3 ½ Stunden für das "Gesuch um aufschiebende Wirkung ans Obergericht" eingetragen worden. Derselbe Aufwand sei allerdings im Verfahren vor Obergericht be- treffend aufschiebende Wirkung geltend gemacht und entschädigt worden (Berufungsantwort S. 3 f.).

E. 4.4 Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach dem effektiven und angemessenen Auf- wand zu richten (BGE 142 III 153 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2; MICHEL/BERGER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 299 ZPO mit Hinweisen). Eine Abweichung von der Art und Weise der Entschädigung von Anwälten von Erwachsenen rechtfertigt sich insbesondere auch durch die massgeblichen Unterschiede der jeweiligen Vertretungs- und Beratungsaufgabe: Ein Kinderanwalt muss sich in der In- struktionsphase seines Mandats vielfach mit Dritten austauschen, da er die strukturierte Informationssammlung nicht den minderjährigen Klienten

- 15 - überlassen kann. Häufig hat er auch zwischen dem Kind und seinen Be- zugspersonen oder zwischen diesen Bezugspersonen zu vermitteln, was dem Kind selber aufgrund seiner Abhängigkeitsstellung gegenüber den Er- wachsenen nicht zuzumuten ist. Schliesslich hat er den Verfahrensgang gegenüber seinen Klienten kindgerecht zu erklären, was aufgrund der Übersetzung der Rechts- und Sachverhaltsfragen in kindgerechte Sprache mehr Zeit als bei einem erwachsenen Klienten in Anspruch nehmen kann. Gerade in hochstrittigen Verfahren sind vielfach auch mehrere Gespräche mit den Kindern erforderlich. Daraus folgt, dass sich zwar sowohl der Kinds- vertreter als auch der Anwalt einer erwachsenen Person auf den notwen- digen Aufwand zu beschränken haben, aber im Umgang mit einem minder- jährigen Klienten in der Regel ein erhöhter Aufwand notwendig ist. Es stellt daher keine unsachgerechte Ungleichbehandlung dar, wenn die Entschä- digung des Kindsvertreters und jene des Anwalts einer erwachsenen Partei nicht auf dieselbe Weise bemessen wird. Die Vorinstanz hat entgegen der Berufung des Beklagten die Entschädigung des Kindsvertreters zurecht nach dessen Stundenaufwand bestimmt.

E. 4.5 Der Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass die Kosten- note der Kindsvertretung vom 24. Mai 2025 unnötigen Aufwand enthalten würde. Auch die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 220.00 hat er nicht beanstandet. Er bringt zwar vor, er könne sich dazu nicht äussern, da ihm die Kostennote nicht vorliege (Berufung Ziff. 4.6). Es wäre ihm allerdings offengestanden, die Kostennote gestützt auf sein Akteneinsichtsrecht noch vor Einreichen der Berufung einzusehen. Selbst als der Kindsvertreter die Kostennote als Beilage der Berufungsantwort vom 3. November 2025 ein- gereicht hat und ihm diese Dokumente mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 (Dispositiv-Ziffer 3) zugestellt worden sind, hat er sich mit Replikein- gabe vom 19. Dezember 2025 nicht mehr dazu geäussert. Grundsätzlich ist daher diese Kostennote nicht weiter zu überprüfen. Der Kindsvertreter hat jedoch selber eingestanden, dass er seinen Aufwand versehentlich um 3.5 Stunden zu hoch ausgewiesen hat. Der mit der Kos- tennote vom 24. Mai 2025 ausgewiese Aufwand von 28.1 Stunden ist somit um 3.5 Stunden zu reduzieren und betrug effektiv 24.6 Stunden. Bei einem nicht zu beanstandenden Stundensatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Hono- rar von Fr. 5'412.00, was zuzüglich der Auslagenpauschale von 3 % und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % einer Entschädigung von Fr. 6'025.90 entspricht. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch auf Fr. 9'025.90 (Fr. 3'000.00 Entscheidgebühr + Fr. 6'025.90 Entschädigung des Kindsvertreters). Diese haben die Parteien (vorbehält- lich ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) je hälftig mit Fr. 4'512.95 zu tragen.

- 16 - 5.

E. 5 Eventualiter sei […] C._____ […] für die Dauer des Verfahrens fremd zu platzieren und für die Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchs- recht von Freitagabend bis Sonntagabend anzuordnen. Es sei für den Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von maximal 3 Stunden anzuordnen.

E. 5.1 Der Beklagte macht mit seiner Berufung sinngemäss geltend, es sei ihm rückwirkend für das ganze erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. 5.2 Der Beklagte wurde im erstinstanzlichen Verfahren zunächst durch Für- sprecherin H._____ vertreten. Nachdem diese während des Verfahrens verstorben war, teilte die aktuelle Rechtsvertreterin des Beklagten mit Ein- gabe vom 10. Juni 2025 (bereits nach Fällung und Zustellung des ange- fochtenen Entscheids vom 6. Mai 2025) mit, dass sie von ihm mandatiert worden sei und ersuchte darum, sie "als neue unentgeltliche Rechtsvertre- terin" einzusetzen (act. 261a). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 führte sie aus, ihres Wissens sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt worden; andernfalls stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 262). Mit Verfügung vom 5. August 2026 bewil- ligte die Gerichtspräsidentin dem Beklagten die unentgeltliche Rechts- pflege ab dem 8. Juli 2025 (act. 282 ff.). In der Begründung zu jener Verfü- gung (E. 4) führte die Gerichtspräsidentin aus, da das Gesuch erst am

8. Juli 2025 gestellt worden sei, sei es auch erst ab diesem Zeitpunkt gutzu- heissen. Im (bereits zuvor gefällten, aber in begründeter Ausfertigung erst danach zugestellten) angefochtenen Entscheid fand die (teilweise) Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beklagten keinen Nieder- schlag mehr.

E. 5.3 Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, seine ursprüngliche Rechtsvertreterin sei krankheitsbedingt nicht mehr fähig gewesen, seine Interessen effektiv zu vertreten, was für die Vorinstanz unter anderem auf- grund ihrer Abwesenheit an der Verhandlung und offensichtlicher Fehler erkennbar gewesen sei. Im Hauptverfahren OF.2023.21 habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend bewilligt. Ange- sichts der ungenügenden Vertretung hätte die Vorinstanz den Beklagten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Prälimi- narverfahren aufmerksam machen und ihn über die Prozesskosten aufklä- ren müssen.

E. 5.4 Mit der Verfügung vom 5. August 2025 (act. 282) wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege teilweise abgewiesen, und zwar soweit eine rückwirkende Gewährung beantragt worden war. Der Rechtsmittelbeleh- rung zu dieser Verfügung ist korrekt zu entnehmen, dass sie mit Be- schwerde innert 10 Tagen hätte angefochten werden können (vgl. Art. 121 ZPO). Die Verfügung ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren

- 17 - gewesen wäre, ist somit nicht mehr zu prüfen. Der Beklagte bringt sodann in seiner Berufung nicht vor, dass ein Teil der Gerichts- oder Parteikosten nach dem 8. Juli 2025 entstanden wäre und von der diesbezüglich gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege noch erfasst worden wäre. Insoweit ist daher seine Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Selbst wenn die Frage der Rückwirkung im vorliegenden Verfahren noch geprüft werden könnte, wäre nicht im Sinne des Beklagten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege nur aus- nahmsweise rückwirkend gewährt werden. Eine Rückwirkung ist ausge- schlossen, wenn damit nur die Unwissenheit einer Partei oder die man- gelnde Beratung durch deren Anwalt ausgemerzt werden soll (WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 724; BGE 122 I 203 E. 23; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.5). 6.

E. 5.5 Mit eigener Berufung vom 21. Oktober 2025 gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 22. September 2025 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte:

- 9 - " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (1.1. – 1.3.) des [angefoch- tenen Entscheids] von einem Besuchsrecht der Klägerin zu ihren Töch- tern [C._____ und D._____] abzusehen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 2.1 lit. c bis e, und 3. des [angefochtenen Entscheids] ersatzlos aufzuheben. 3. Es seien Dispositiv-Ziffern 4.1. und 4.2. des [angefochtenen Ent- scheids] ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6.1 und 6.3. des [angefochtenen Entscheids] der dem Beklagten auferlegte Anteil der Gerichtskosten von Fr. 4'941.60 auf Fr. 3'000.00 zu reduzie- ren und analog der Klägerin infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten des Kantons zu nehmen und den Beklagten zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Berufungsverfahren zu bewilligen und es sei die unterzeich- nende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, even- tualiter der Staatskasse."

E. 5.6 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 nahmen die Berufungsklägerinnen zum Bericht der Beiständin Stellung.

E. 5.7 Mit Berufungsantwort vom 3. November 2025 beantragten die Berufungs- klägerinnen: " 1. Die Berufung des Vaters sei bis auf die geltend gemachte Kürzung des Honorars des Kindsvertreters für das erstinstanzliche gutzuheissen. 2. Betreffend der geltend gemachten Kürzung des Honorars des Kinds- vertreters für das erstinstanzliche Verfahren sei die Berufung des Va- ters im Umfang einer Kürzung von 3.5 Stunden à CHF 220.00 (zuzüg- lich 3 % Auslagen sowie 8.1 % MWST) gutzuheissen. 3. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eltern.

- 10 - 4. Das Honorar des Kindsvertreters sei im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen."

E. 5.8 Mit Berufungsantworten vom 7. November 2025 und 4. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

E. 5.9 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2026 gewährte der Instruktionsrichter der Berufung im Wesentlichen auch in Bezug auf D._____ die aufschiebende Wirkung.

E. 5.10 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 beantragten die Berufungsklägerin- nen die Einholung eines Verlaufsberichts der Beiständin, welcher auch eine Beurteilung der Therapeutin von D._____ beinhalten solle.

E. 5.11 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 beantragten die Berufungsklägerin- nen, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des vom Gerichtspräsidium Q._____ im Hauptverfahren OF.2023.21 in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren.

E. 5.12 Am 19. Dezember 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beklagten.

E. 5.13 Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 liess sich die Klägerin zur Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 18. Dezember 2025 vernehmen.

E. 5.14 Mit Eingabe vom 29. April 2026 reichte der Rechtsvertreter der Berufungs- klägerinnen seine Kostennote ein. Zu dieser äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2026.

E. 5.15 Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter der Berufungs- klägerinnen eine Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 11. Mai 2026.

- 11 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialma- xime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). 2. Die Berufung der Berufungsklägerinnen beschlägt die Neulancierung des Besuchsrechts der Klägerin gegenüber den Berufungsklägerinnen (Dispo- sitiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die damit zusammenhängen- den Aufträge an die Beiständin (Dispositiv-Ziffer 2.1, lit. c-e und 3) sowie die Weisung an den Beklagten betreffend seine diesbezügliche Mitwirkung (Dispositiv-Ziffer 4.1 und 4.2). Die Berufung des Klägers betrifft dieselben Punkte; zusätzlich beantragt er sinngemäss, es sei ihm für das gesamte erstinstanzliche Verfahren rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und die Entschädigung des Kindsvertreters (und als Folge da- von die erstinstanzlichen Gerichtskosten) sei zu reduzieren. 3.

E. 6 Subeventualiter sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein wöchentliches Kontaktrecht von mindestens sechs Stunden für […] C._____ […] zuzuweisen, wobei der erste Kontakt in der Kalenderwoche 37 festzulegen sei. Der Beistand sei anzuweisen, die Umsetzung des Besuchsrechts persönlich oder durch eine angemessene Fachperson zu überwachen. Der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, […] C._____ für die Kontaktrechte vor das Haus zu bringen und sich dem Kontaktrecht in keiner Weise zu widersetzen. Bei Nichtdurchführung des Kontaktrechtes sei […] C._____ innert 24 Stunden fremd zu platzieren.

E. 6.1 Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von 6'025.90, wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 4'512.95 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

E. 6.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter einen Betrag von Fr. 6'025.90 (inkl. MwSt. von Fr. 451.50) auszubezahlen.

E. 6.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gericht Fr. 4'512.95 nachzu- zahlen. 3. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, V._____, die für das Berufungsverfahren richterlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'111.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuern) auszurichten. 7. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'111.00, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.00 und der Entschädigung des Kin- desvertreters von Fr. 3'111.00, werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig mit Fr. 3'055.50 auferlegt. 8. Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre Parteikosten selber.

- 22 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

E. 7.1 Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt. Eine Person hat gemäss Art. 117 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

- 19 -

E. 7.2 Im Falle der Unterlassung sei der Beistand oder eine allfällige Vertre- tung des Beistandes zu berechtigen und zu verpflichten, die zuständige Polizei umgehend anzuweisen, die Identitätskarten, allfällige Reise- pässe sowie sämtliche Ausweisdokumente (R._____, S._____) von D._____ […] und C._____ […] zuhanden des Beistandes abzunehmen.

E. 7.2.1 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einrei- chung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Frage- pflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 und 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstel- lung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dür- fen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Ver- hältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2).

E. 7.2.2 Die Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtspflege geht dem Anspruch auf die eheliche Unterstützungspflicht nach (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ein Ge- suchsteller hat nur dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sein Ehegatte nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt ist ihr gemeinsames Einkom- men, Vermögen und notwendiger Lebensunterhalt in einer Gesamtrech- nung zu bestimmen und zwar unabhängig vom güterrechtlichen Schicksal der Vermögenswerte (RÜEGG/RÜEGG, BSK-ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 117 ZPO; HUBER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,

3. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 117 ZPO; SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, N. 37 zu Art. 117 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).

- 20 -

E. 7.3 Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort (Ziff. VI) und seiner Beru- fung (Ziff. 5) Angaben zu seinem Einkommen sowie dem Bedarf von ihm, seiner Ehefrau und den Kindern. Ausführungen zu seinem Vermögen ei- nerseits und der Einkommenssituation seiner Ehefrau andererseits fehlen gänzlich. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat seine Mittellosigkeit daher nicht ausreichend behauptet und belegt, weshalb sein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist.

E. 7.4 Die Klägerin macht in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 20) Angaben zu ihrem Einkommen und Bedarf und führt aus, sie könne ab Dezember 2025 ihren Bedarf nicht mehr decken. Ihr Ehemann werde sie unterstützen müssen. Dessen Einkommen als Selbständiger sei schwankend; während 2023 ein gutes Jahr gewesen sei, habe sich im Vorjahr (2024) das Einkommen auf Fr. 2'900.00 pro Monat belaufen. Sie sei kontaktiert worden und solle Ver- fahrenskosten von Fr. 14'379.80 (aus früheren Verfahren) aus dem Ge- schäftsvermögen des Ehemannes begleichen. Der Ehemann könne jedoch nicht sein Geschäftsvermögen für die Schulden der Ehefrau verwenden, ansonsten sei sein Unternehmen illiquid. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 (Berufungsantwortbeilage 15) wies die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Klägerin darauf hin, dass der Steuerveranlagung 2023 Vermögenswerte von Fr. 53'180.00 zu entneh- men seien, woraus die noch offenen Gerichtskosten von Fr. 14'379.80 be- zahlt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einzig geltend, dass es sich dabei um Geschäftsvermögen ihres Ehemannes handle; sie macht aber weder Angaben zum aktuellen Vermögen von ihr und ihrem Ehemann, noch erläutert sie, wie sich das genannte Geschäfts- vermögen zusammensetzt und aus welchem Grund es dem Geschäft nicht zur Bezahlung von Prozesskosten entnommen werden kann. Auch die Klä- gerin hat damit ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend behauptet und belegt. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Berufungsklägerinnen und des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Mai 2025 in den Dispositiv-Ziffern 1, 2.1 lit. c-e, 3, 4.1 und

E. 8 Die Anträge 1 bis und mit 7 seien superprovisorisch im Sinne von Art. 265 ZPO, ohne Anhörung der Gegenpartei, umgehend gutzuheis- sen.

E. 9 Soweit der Gesuchsgegner mehr oder anderes beantragt, seien seine Anträge abzuweisen.

E. 9.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

E. 10 Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein- zusetzen.

E. 11 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners."

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.269 (SF.2024.45) Art. 39 Entscheid vom 3. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Berufungs- C._____, klägerin 1 […] Berufungs- D._____, klägerin 2 […] beide vertreten durch: Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens betreffend Abände- rung Scheidungsurteil

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, sind die gemeinsamen Kinder der voneinander geschiedenen Parteien. Sie stehen unter der Obhut des Beklagten. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 5. September 2024 um Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen während des beim Gerichtspräsidium Q._____ hängigen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (OF.2023.21) beantragte die Klägerin: " 1. 1.1 Die Obhut über […] D._____ […] sei für die Dauer des Verfahrens der Gesuchstellerin zuzuweisen. 1.2 Es sei für den Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von maxi- mal 3 Stunden die Woche anzuordnen. 2. Eventualiter sei […] D._____ […] für die Dauer des Verfahrens fremd zu platzieren und für die Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchs- recht von Freitagabend bis Sonntagabend anzuordnen. Es sei für den Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von maximal 3 Stunden anzuordnen. 3. Subeventualiter sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein wöchentliches Kontaktrecht von mindestens sechs Stunden für […] D._____ […] zuzuweisen, wobei der erste Kontakt in der Kalenderwoche 37 festzulegen sei. Der Beistand sei anzuweisen, die Umsetzung des Besuchsrechts persönlich oder durch eine angemessene Kontaktperson zu überwachen. Der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, […] D._____ für die Kontaktrechte vor das Haus zu bringen und sich dem Kontaktrecht in keiner Weise zu widersetzen. Bei Nichtdurchführung des Kontaktrechtes sei […] D._____ innert 24 Stunden fremd zu platzieren. 4. 4.1 Die Obhut über […] C._____ […] sei für die Dauer des Verfahrens der Gesuchstellerin zuzuweisen. 4.2 Es sei für den Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von maxi- mal 3 Stunden die Woche anzuordnen.

- 3 - 5. Eventualiter sei […] C._____ […] für die Dauer des Verfahrens fremd zu platzieren und für die Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchs- recht von Freitagabend bis Sonntagabend anzuordnen. Es sei für den Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von maximal 3 Stunden anzuordnen. 6. Subeventualiter sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens ein wöchentliches Kontaktrecht von mindestens sechs Stunden für […] C._____ […] zuzuweisen, wobei der erste Kontakt in der Kalenderwoche 37 festzulegen sei. Der Beistand sei anzuweisen, die Umsetzung des Besuchsrechts persönlich oder durch eine angemessene Fachperson zu überwachen. Der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, […] C._____ für die Kontaktrechte vor das Haus zu bringen und sich dem Kontaktrecht in keiner Weise zu widersetzen. Bei Nichtdurchführung des Kontaktrechtes sei […] C._____ innert 24 Stunden fremd zu platzieren. 7. 7.1 Es sei der Gesuchsgegner anzuweisen, die Identitätskarten, allfällige Reisepässe sowie sämtliche Ausweisdokumente (R._____, S._____) von D._____ […] C._____ […] bis spätestens am 11. September 2024 um 14.00 Uhr zuhanden des Beistandes E._____ bei den Sozialen Diensten, [...], T._____ abzugeben. 7.2 Im Falle der Unterlassung sei der Beistand oder eine allfällige Vertre- tung des Beistandes zu berechtigen und zu verpflichten, die zuständige Polizei umgehend anzuweisen, die Identitätskarten, allfällige Reise- pässe sowie sämtliche Ausweisdokumente (R._____, S._____) von D._____ […] und C._____ […] zuhanden des Beistandes abzunehmen. 8. Die Anträge 1 bis und mit 7 seien superprovisorisch im Sinne von Art. 265 ZPO, ohne Anhörung der Gegenpartei, umgehend gutzuheis- sen. 9. Soweit der Gesuchsgegner mehr oder anderes beantragt, seien seine Anträge abzuweisen. 10. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein- zusetzen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." 2.2. Mit Verfügung vom 9. September 2024 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag auf superprovisorische Massnahmen ab.

- 4 - 2.3. Mit Stellungnahme vom 21. September 2024 beantragte der Beklagte die Gesuchsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.4. Nach einer weiteren Eingabe der Klägerin vom 24. Oktober 2024 erteilte die Gerichtspräsidentin dem Beklagten mit Verfügung vom 1. November 2024 superprovisorisch die Weisung, das bestehende Besuchsrecht zu er- möglichen und für dessen Umsetzung Hand zu bieten. Im Übrigen traf sie weitere Anordnungen, unter anderem holte sie einen Bericht des Beistands ein. 2.5. Der Beistand erstattete am 11. November 2024 Bericht. 2.6. Es folgten weitere Stellungnahmen des Beklagten am 14. November 2024 und der Klägerin am 18. November 2024. 2.7. Am 19. November 2024 setzte die Gerichtspräsidentin Rechtsanwalt Giu- seppe Dell'Olivo als Kindsvertreter ein. 2.8. Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 beantragte der Kindsvertreter unter anderem die Abweisung der Gesuchsbegehren sowie die superpro- visorische Sistierung des Besuchsrechts. 2.9. Am 2. Dezember 2024 folgte eine weitere Eingabe der Klägerin. 2.10. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 sistierte die Gerichtspräsidentin das Besuchsrecht superprovisorisch. 2.11. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beantragte die Klägerin die superpro- visorische Anordnung einer Familienbegleitung. 2.12. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Gerichtspräsidentin den jüngsten Antrag auf superprovisorische Massnahmen ab.

- 5 - 2.13. An der Verhandlung vom 17. April 2025 hielten die Parteien und der Kinds- vertreter im Wesentlichen an ihren Anträgen fest und die Parteien wurden befragt. 2.14. Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Q._____: " 1. 1.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter C._____ […] und D._____ […] in einer ersten Phase während der Dauer von zwei Monaten jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag während drei Stunden begleitet zu besuchen. Beginn dieser ersten Phase ist umgehend nach Organisation der Besuchsrechtsbegleitung durch den Beistand. 1.2. Die Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, [C._____ und D._____] in einer zweiten Phase während der Dauer von zwei Monaten unbegleitet jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.3. Die Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, [C._____ und D._____] in einer dritten Phase unbegleitet jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 2. 2.1. Die für [C._____ und D._____] bestehende Beistandschaft wird in ihrem Aufgabenbereich geändert. Der Aufgabenbereich lautet wie folgt:

a) die Eltern in ihrer Sorge um [C._____ und D._____] mit Rat und Tat zu unterstützen; (bisher)

b) C._____ und D._____ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; (bisher)

c) die Umsetzung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten der Eltern zu vermitteln und gegebenenfalls Modalitäten festzule- gen; (neu)

d) die begleiteten Besuche der Mutter während der ersten Phase (Dauer von zwei Monaten) mit Kompass, SoFa oder einer ähnli- chen Institution rasch möglichst zu organisieren; (neu)

e) die Modalitäten der Übergabe von C._____ und D._____ ab dem

3. Monat der Umsetzung der neuen Besuchsrechtsregelung (zweite Phase) festzulegen und die Umsetzung des Ferienrechts der Mutter zu koordinieren und mit den Eltern abzusprechen; (neu)

f) sofern notwendig, für die psychologische Unterstützung von D._____ und C._____ besorgt zu sein resp. diese bei Bedarf zu organisieren. (neu)

- 6 - 2.2. Das Familiengericht U._____ wird mit der Umsetzung der Massnahme beauftragt. 3. Der Beistand wird verpflichtet, nach Ablauf der ersten Phase (begleite- tes Besuchsrecht während zwei Monaten) einen Bericht zu erstatten und diesen innert zwei Wochen dem Bezirksgericht Q._____ (in Kopie an das Familiengericht U._____) einzureichen. 4. 4.1. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung er- teilt, das Besuchsrecht aktiv umzusetzen und die Kinder auf die Besu- che (psychisch wie auch physisch) vorzubereiten, insbesondere die Kinder für das Besuchsrecht vor das Haus zu bringen, und sämtliches Verhalten zu unterlassen, welches die Besuche verhindern könnte. 4.2. Jede Widerhandlung gegen die vorgenannte Weisung wird gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4.3. Der Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB darüber orientiert, dass:

- er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht berechtigt ist, den Wohnsitz der Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verlegen;

- er sich andernfalls der Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB strafbar machen könnte;

- in einem solchen Fall eine Rückführung der Kinder gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) durchgeführt werden könnte. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von Fr. 6'883.20, wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 4'941.60 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter einen Betrag von Fr. 6'883.20 (inkl. MwSt. von Fr. 515.75) auszubezahlen.

- 7 - 6.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gericht Fr. 4'941.60 nach- zuzahlen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Den am 23. Mai 2025 bereits vor Einreichung der Beschwerde vom Kinds- vertreter gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung hiess der Instrukti- onsrichter mit Entscheid vom 16. Juli 2025 in Bezug auf Tochter C._____ teilweise gut und wies ihn in Bezug auf Tochter D._____ ab (Verfahren ZAW.2025.1). 4. 4.1. Mit Eingaben vom 10. Juni und 8. Juli 2025 an die Vorinstanz berichtete die neue Rechtsvertreterin des Beklagten, dass dessen bisherige Rechtsver- treterin verstorben sei, und ersuchte darum, sie als unentgeltliche Rechts- vertreterin einzusetzen. 4.2. Mit Verfügung vom 5. August 2025 gewährte die Gerichtspräsidentin der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsver- tretung ab dem 8. Juli 2025. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 26. September 2025 erhoben die Kinder C._____ und D._____ (nachfolgend: Berufungsklägerinnen), vertreten durch den Kindsvertreter, Berufung gegen den ihnen in begründeter Ausfertigung am

28. August 2026 zugestellten Entscheid vom 6. Mai 2025 und beantragten: " 1. In Gutheissung der Berufung sei festzustellen, dass zwischen C._____ und der Mutter kein Besuchsrecht stattzufinden hat. Dementsprechend seien in Bezug auf C._____ im erstinstanzlichen Entscheid vom 06.05.2025 die Dispositivziffern 1., 2.1. lit. c bis e, 3, 4.1. und 4.2. voll- ständig aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei festzustellen, dass zwischen D._____ und der Mutter (derzeit) kein Besuchsrecht stattzufinden hat. Dementsprechend seien in Bezug auf C._____ (recte: D._____) im erstinstanzlichen Entscheid vom 06.05.2025 die Dispositivziffern 1, 2.1 lit. c bis e, 3, 4.1. und 4.2. vollständig aufzuheben. 3. In Gutheissung der Berufung sei zunächst ein behutsamer Vertrau- ensaufbau im Rahmen der Familienbegleitung und der Beratung von D._____ bei Frau F._____ zu fördern, bevor mit einer allfälligen Umset-

- 8 - zung des Besuchsrechts begonnen werden kann. Die Dauer der Pha- sen soll dabei durch die Beiständin in Zusammenarbeit mit der invol- vierten Fachstelle festgelegt, beziehungsweise während dem laufen- den Prozess angepasst werden können Eventualiter sei D._____ vorbehaltslos von Besuchsverpflichtungen gegenüber der Mutter entlastet werden, bis sie sich aus freien Stücken dazu entscheidet. 4. Unter praxisgemässer Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eltern. 5. Das Honorar des Kindsvertreters sei im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen." Sodann stellten die Berufungsklägerinnen folgende prozessualen Anträge: " 1. Bezüglich C._____ sei der Entscheid des Obergerichts vom 16.07.2025 betreffend der aufschiebenden Wirkung in den Dispositivziffern 1., 2.1. lit. c bis e, 3, 4.1. und 4.2. zu bestätigen. 2. Bezüglich D._____ sei die aufschiebende Wirkung in den Dispositivziffern 1., 2.1. lit. c bis e, 3, 4.1. und 4.2. zu erteilen. Dies ist mittels superprovisorischer Verfügung sofort festzustellen. 5.2. Mit Verfügung vom 30. September 2025 sistierte der Instruktionsrichter das Besuchsrecht in Bezug auf D._____ bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 5.3. Am 9. Oktober 2025 leitete das Bezirksgericht Q._____ den Zwischenbericht der Beiständin vom 22. September 2025 an das Obergericht weiter. 5.4. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte der Beklagte die Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerinnen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, eventualiter der Staatskasse, sowie die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbei- ständung. 5.5. Mit eigener Berufung vom 21. Oktober 2025 gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 22. September 2025 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte:

- 9 - " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (1.1. – 1.3.) des [angefoch- tenen Entscheids] von einem Besuchsrecht der Klägerin zu ihren Töch- tern [C._____ und D._____] abzusehen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 2.1 lit. c bis e, und 3. des [angefochtenen Entscheids] ersatzlos aufzuheben. 3. Es seien Dispositiv-Ziffern 4.1. und 4.2. des [angefochtenen Ent- scheids] ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6.1 und 6.3. des [angefochtenen Entscheids] der dem Beklagten auferlegte Anteil der Gerichtskosten von Fr. 4'941.60 auf Fr. 3'000.00 zu reduzie- ren und analog der Klägerin infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten des Kantons zu nehmen und den Beklagten zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das vorlie- gende Berufungsverfahren zu bewilligen und es sei die unterzeich- nende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, even- tualiter der Staatskasse." 5.6. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 nahmen die Berufungsklägerinnen zum Bericht der Beiständin Stellung. 5.7. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2025 beantragten die Berufungs- klägerinnen: " 1. Die Berufung des Vaters sei bis auf die geltend gemachte Kürzung des Honorars des Kindsvertreters für das erstinstanzliche gutzuheissen. 2. Betreffend der geltend gemachten Kürzung des Honorars des Kinds- vertreters für das erstinstanzliche Verfahren sei die Berufung des Va- ters im Umfang einer Kürzung von 3.5 Stunden à CHF 220.00 (zuzüg- lich 3 % Auslagen sowie 8.1 % MWST) gutzuheissen. 3. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eltern.

- 10 - 4. Das Honorar des Kindsvertreters sei im Rahmen der Gerichtskosten direkt durch die Staatskasse zu ersetzen." 5.8. Mit Berufungsantworten vom 7. November 2025 und 4. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. 5.9. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2026 gewährte der Instruktionsrichter der Berufung im Wesentlichen auch in Bezug auf D._____ die aufschiebende Wirkung. 5.10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 beantragten die Berufungsklägerin- nen die Einholung eines Verlaufsberichts der Beiständin, welcher auch eine Beurteilung der Therapeutin von D._____ beinhalten solle. 5.11. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 beantragten die Berufungsklägerin- nen, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des vom Gerichtspräsidium Q._____ im Hauptverfahren OF.2023.21 in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. 5.12. Am 19. Dezember 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beklagten. 5.13. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 liess sich die Klägerin zur Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 18. Dezember 2025 vernehmen. 5.14. Mit Eingabe vom 29. April 2026 reichte der Rechtsvertreter der Berufungs- klägerinnen seine Kostennote ein. Zu dieser äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2026. 5.15. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte der Rechtsvertreter der Berufungs- klägerinnen eine Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 11. Mai 2026.

- 11 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialma- xime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). 2. Die Berufung der Berufungsklägerinnen beschlägt die Neulancierung des Besuchsrechts der Klägerin gegenüber den Berufungsklägerinnen (Dispo- sitiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die damit zusammenhängen- den Aufträge an die Beiständin (Dispositiv-Ziffer 2.1, lit. c-e und 3) sowie die Weisung an den Beklagten betreffend seine diesbezügliche Mitwirkung (Dispositiv-Ziffer 4.1 und 4.2). Die Berufung des Klägers betrifft dieselben Punkte; zusätzlich beantragt er sinngemäss, es sei ihm für das gesamte erstinstanzliche Verfahren rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und die Entschädigung des Kindsvertreters (und als Folge da- von die erstinstanzlichen Gerichtskosten) sei zu reduzieren. 3. 3.1. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine wichtige Rolle spielen kann. Entspre- chend ist der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil bei einer Verwei- gerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszu- schliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfah- rungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein ge- gen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit

- 12 - dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2. Die Berufungsklägerinnen stehen unter der Obhut des Beklagten. Die Klä- gerin konnte ihr Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren Kindern seit län- gerem nicht mehr ausüben, bei C._____ seit mehr als fünf Jahren und bei D._____ seit rund zwei Jahren. Die Vorinstanz ordnete mit ihrem Entscheid vom 6. Mai 2025 eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts an mit einem dreiphasigen Aufbau: ein begleitetes Besuchsrecht während zweier Monate jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag (1. Phase), danach während zweier Monate ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (2. Phase) und anschliessend ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend (3. Phase). Als begleitende Massnahme wurden der Beiständin in diesem Zusammenhang mehrere neue Aufträge erteilt. Auch hat die Beiständin nach Ablauf der ersten Phase dem Bezirksgericht Q._____ einen Bericht einzureichen. Der Beklagte wurde unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, das Besuchsrecht aktiv umzusetzen und die Kinder auf die Besuche (physisch und psychisch) vorzubereiten. Nachdem der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom 16. Juli 2025 die Vollstreckbarkeit des neu angeordneten Besuchsrechts nur be- züglich C._____, nicht aber bezüglich D._____ aufschoben hatte, organisierte die Beiständin die begleiteten Besuche für D._____ über die G._____ U._____. Beim ersten Termin am 9. September 2025 weigerte sich D._____ beharrlich, die Räumlichkeiten von G._____ zu betreten und der Termin musste abgebrochen werden. Im Anschluss wurde vereinbart, dass die Familienbegleiterin zum Vertrauensaufbau D._____ zuhause besuche. Anlässlich dieses Besuchs am 16. September 2025 weigerte sich D._____, mit der Familienbegleiterin zu sprechen oder zu spielen oder sie auch nur in die Wohnung zu lassen (der Beklagte war absprachegemäss nicht zuhause und dessen Lebenspartnerin öffnete die Wohnungstüre anscheinend nicht). Die Familienbegleiterin und die Beiständin äusserten nach diesen Ereignis- sen, dass der Druck auf D._____ und ihre Ablehnung "hoch" seien. Der Kontaktaufbau mittels eines begleiteten Besuchsrechts innerhalb einer Phase von zwei Monaten (wie im angefochtenen Entscheid vorgesehen) sei unrealistisch (vgl. die Berichte der Beiständin vom 22. September 2025: Beilage 8 zur Berufung der Berufungsklägerinnen und am 9. Oktober 2025 von der Vorinstanz weitergeleiteter Bericht). In der Folge gewährte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 der Berufung auch hinsichtlich des Besuchsrechts gegenüber D._____ die aufschiebende Wirkung.

- 13 - Mit Eingaben vom 18. und 19. Dezember 2025 teilten die Berufungskläge- rinnen und der Beklagte mit, dass die Vorinstanz im Hauptverfahren OF.2023.21 ein umfassendes psychologisches Gutachten, insbesondere auch zu den Kontakten zwischen den Berufungsklägerinnen und der Klä- gerin, in Auftrag geben werde. 3.3. Sowohl C._____ als auch D._____ verweigern den Kontakt zur Klägerin kategorisch, konsequent und bereits seit längerer Zeit. Die Klägerin wird von den Berufungsklägerinnen offenbar dämonisiert und / oder als Gefahr wahrgenommen. Es ist derzeit nicht ersichtlich, weshalb dies so ist (zu den objektiv derzeit nicht nachvollziehbaren, von den Kindern vorgebrachten Gründen für die Kontaktverweigerung vgl. schon den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.172 vom 28. November 2024 E. 3.5 und 3.6). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Kinder den Kontakt vehement verweigern. Auch dauert der Kontaktunterbruch mittlerweile auch bei D._____ schon mehrere Jahre an, weshalb die Klägerin und ihre Kinder, selbst wenn eine Wiederaufnahme der Kontakte gelingen würde, nicht mehr nahtlos an ihre frühere Beziehung anknüpfen könnten. Vielmehr müsste die Mutter-Tochter-Beziehung resp. das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen behutsam wieder aufgebaut werden. Wie der gescheiterte jüngste Versuch mit D._____ gezeigt hat, scheint dies aber einerseits derzeit faktisch nicht möglich. Andererseits ist fraglich, ob es sich mit Blick sowohl auf die Persönlichkeitsrechte der Kinder als auch ihre langfristige Bereitschaft, wieder auf die Mutter zuzugehen, nicht schädigend auswirken würde, den klaren Kindeswillen zu übergehen. Die Vorinstanz hat nun im Hauptverfahren ein Gutachten angeordnet, welches Antworten auf zentrale Fragen verspricht: Weshalb verweigern die Kinder den Kontakt? Gebietet es das Kindeswohl, diese Verweigerung zu respektieren, oder muss den Kindern gerade darüber hinweggeholfen werden? Falls Letzteres zutrifft, mit welchen Massnahmen kann die Verweigerung überwunden werden? Bevor die Antworten der Gutachterin darauf vorliegen, erscheinen weitere Kontaktversuche ohne diese möglichen fundierten Erkenntnisse als verfrüht und nicht zielführend. Von der Gutachterin sind auch eher belastbare Antworten auf diese Fragen zu erwarten als von der behandelnden Psychologin, welche für ihre Auf- gabe auf ein Vertrauensverhältnis zu ihren Patientinnen angewiesen ist. Entsprechend erscheint es im vorliegenden Verfahren auch nicht zielfüh- rend, weitere Auskünfte dieser Psychologin einzuholen. Die auf die umgehende Wiedereinführung des Besuchsrechts gerichteten, im angefochtenen Entscheid getroffenen vorsorglichen Massnahmen sind daher aufzuheben und es ist (insoweit in Gutheissung der Berufungen) bis auf Weiteres von einem Besuchsrecht abzusehen. Über solche Massnah-

- 14 - men ist auf Begehren hin frühestens nach Vorliegen des genannten Gut- achtens durch die Vorinstanz zu entscheiden. 4. 4.1. Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung die von der Vorinstanz fest- gelegte Entschädigung des Kindsvertreters. Die Vorinstanz stützte sich da- bei auf die Kostennote des Kindsvertreters vom 26. Mai 2025, mit welcher dieser einen Aufwand von 28.1 Stunden à Fr. 220.00 in Rechnung stellte bzw. unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % Fr. 6'883.20. Die Vorinstanz hielt diesen Auf- wand für gerechtfertigt und genehmigte die Kostennote. Im Ergebnis aufer- legte sie diese Entschädigung als Teil der Gerichtskosten den Parteien je hälftig (angefochtener Entscheid E. 10.2.2). 4.2. Der Beklagte bringt dazu sinngemäss vor, die Entschädigung des Kinds- vertreters sei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT nicht nach Aufwand, son- dern als Pauschalentschädigung zu bemessen. Die Grundentschädigung betrage dabei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Fr. 2'700.00 (Berufung Rz. 4.6). 4.3. Der Kindsvertreter führt dazu unter anderem aus, aufgrund der hochstritti- gen Angelegenheit und der deshalb notwendigen mehreren Gesprächen mit den Kindern sei sein Aufwand angemessen gewesen. Es habe sich bei der Rechnungstellung (Honorarnote vom 24. Mai 2025) jedoch ein Fehler eingeschlichen. Für den 23. Mai 2025 sei ein Aufwand von 3 ½ Stunden für das "Gesuch um aufschiebende Wirkung ans Obergericht" eingetragen worden. Derselbe Aufwand sei allerdings im Verfahren vor Obergericht be- treffend aufschiebende Wirkung geltend gemacht und entschädigt worden (Berufungsantwort S. 3 f.). 4.4. Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach dem effektiven und angemessenen Auf- wand zu richten (BGE 142 III 153 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2; MICHEL/BERGER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 299 ZPO mit Hinweisen). Eine Abweichung von der Art und Weise der Entschädigung von Anwälten von Erwachsenen rechtfertigt sich insbesondere auch durch die massgeblichen Unterschiede der jeweiligen Vertretungs- und Beratungsaufgabe: Ein Kinderanwalt muss sich in der In- struktionsphase seines Mandats vielfach mit Dritten austauschen, da er die strukturierte Informationssammlung nicht den minderjährigen Klienten

- 15 - überlassen kann. Häufig hat er auch zwischen dem Kind und seinen Be- zugspersonen oder zwischen diesen Bezugspersonen zu vermitteln, was dem Kind selber aufgrund seiner Abhängigkeitsstellung gegenüber den Er- wachsenen nicht zuzumuten ist. Schliesslich hat er den Verfahrensgang gegenüber seinen Klienten kindgerecht zu erklären, was aufgrund der Übersetzung der Rechts- und Sachverhaltsfragen in kindgerechte Sprache mehr Zeit als bei einem erwachsenen Klienten in Anspruch nehmen kann. Gerade in hochstrittigen Verfahren sind vielfach auch mehrere Gespräche mit den Kindern erforderlich. Daraus folgt, dass sich zwar sowohl der Kinds- vertreter als auch der Anwalt einer erwachsenen Person auf den notwen- digen Aufwand zu beschränken haben, aber im Umgang mit einem minder- jährigen Klienten in der Regel ein erhöhter Aufwand notwendig ist. Es stellt daher keine unsachgerechte Ungleichbehandlung dar, wenn die Entschä- digung des Kindsvertreters und jene des Anwalts einer erwachsenen Partei nicht auf dieselbe Weise bemessen wird. Die Vorinstanz hat entgegen der Berufung des Beklagten die Entschädigung des Kindsvertreters zurecht nach dessen Stundenaufwand bestimmt. 4.5. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass die Kosten- note der Kindsvertretung vom 24. Mai 2025 unnötigen Aufwand enthalten würde. Auch die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 220.00 hat er nicht beanstandet. Er bringt zwar vor, er könne sich dazu nicht äussern, da ihm die Kostennote nicht vorliege (Berufung Ziff. 4.6). Es wäre ihm allerdings offengestanden, die Kostennote gestützt auf sein Akteneinsichtsrecht noch vor Einreichen der Berufung einzusehen. Selbst als der Kindsvertreter die Kostennote als Beilage der Berufungsantwort vom 3. November 2025 ein- gereicht hat und ihm diese Dokumente mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 (Dispositiv-Ziffer 3) zugestellt worden sind, hat er sich mit Replikein- gabe vom 19. Dezember 2025 nicht mehr dazu geäussert. Grundsätzlich ist daher diese Kostennote nicht weiter zu überprüfen. Der Kindsvertreter hat jedoch selber eingestanden, dass er seinen Aufwand versehentlich um 3.5 Stunden zu hoch ausgewiesen hat. Der mit der Kos- tennote vom 24. Mai 2025 ausgewiese Aufwand von 28.1 Stunden ist somit um 3.5 Stunden zu reduzieren und betrug effektiv 24.6 Stunden. Bei einem nicht zu beanstandenden Stundensatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Hono- rar von Fr. 5'412.00, was zuzüglich der Auslagenpauschale von 3 % und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % einer Entschädigung von Fr. 6'025.90 entspricht. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich dadurch auf Fr. 9'025.90 (Fr. 3'000.00 Entscheidgebühr + Fr. 6'025.90 Entschädigung des Kindsvertreters). Diese haben die Parteien (vorbehält- lich ihrer Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege) je hälftig mit Fr. 4'512.95 zu tragen.

- 16 - 5. 5.1. Der Beklagte macht mit seiner Berufung sinngemäss geltend, es sei ihm rückwirkend für das ganze erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.2. Der Beklagte wurde im erstinstanzlichen Verfahren zunächst durch Für- sprecherin H._____ vertreten. Nachdem diese während des Verfahrens verstorben war, teilte die aktuelle Rechtsvertreterin des Beklagten mit Ein- gabe vom 10. Juni 2025 (bereits nach Fällung und Zustellung des ange- fochtenen Entscheids vom 6. Mai 2025) mit, dass sie von ihm mandatiert worden sei und ersuchte darum, sie "als neue unentgeltliche Rechtsvertre- terin" einzusetzen (act. 261a). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 führte sie aus, ihres Wissens sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt worden; andernfalls stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 262). Mit Verfügung vom 5. August 2026 bewil- ligte die Gerichtspräsidentin dem Beklagten die unentgeltliche Rechts- pflege ab dem 8. Juli 2025 (act. 282 ff.). In der Begründung zu jener Verfü- gung (E. 4) führte die Gerichtspräsidentin aus, da das Gesuch erst am

8. Juli 2025 gestellt worden sei, sei es auch erst ab diesem Zeitpunkt gutzu- heissen. Im (bereits zuvor gefällten, aber in begründeter Ausfertigung erst danach zugestellten) angefochtenen Entscheid fand die (teilweise) Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beklagten keinen Nieder- schlag mehr. 5.3. Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, seine ursprüngliche Rechtsvertreterin sei krankheitsbedingt nicht mehr fähig gewesen, seine Interessen effektiv zu vertreten, was für die Vorinstanz unter anderem auf- grund ihrer Abwesenheit an der Verhandlung und offensichtlicher Fehler erkennbar gewesen sei. Im Hauptverfahren OF.2023.21 habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend bewilligt. Ange- sichts der ungenügenden Vertretung hätte die Vorinstanz den Beklagten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Prälimi- narverfahren aufmerksam machen und ihn über die Prozesskosten aufklä- ren müssen. 5.4. Mit der Verfügung vom 5. August 2025 (act. 282) wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege teilweise abgewiesen, und zwar soweit eine rückwirkende Gewährung beantragt worden war. Der Rechtsmittelbeleh- rung zu dieser Verfügung ist korrekt zu entnehmen, dass sie mit Be- schwerde innert 10 Tagen hätte angefochten werden können (vgl. Art. 121 ZPO). Die Verfügung ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren

- 17 - gewesen wäre, ist somit nicht mehr zu prüfen. Der Beklagte bringt sodann in seiner Berufung nicht vor, dass ein Teil der Gerichts- oder Parteikosten nach dem 8. Juli 2025 entstanden wäre und von der diesbezüglich gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege noch erfasst worden wäre. Insoweit ist daher seine Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Selbst wenn die Frage der Rückwirkung im vorliegenden Verfahren noch geprüft werden könnte, wäre nicht im Sinne des Beklagten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege nur aus- nahmsweise rückwirkend gewährt werden. Eine Rückwirkung ist ausge- schlossen, wenn damit nur die Unwissenheit einer Partei oder die man- gelnde Beratung durch deren Anwalt ausgemerzt werden soll (WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 724; BGE 122 I 203 E. 23; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.5). 6. 6.1. Nach der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt die Klägerin weitgehend. Allerdings kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren von diesen Ver- teilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Der Beklagte obsiegt zwar im vorliegenden Verfahren mit seinen Anträgen bei formeller Betrachtung weitgehend. In der Sache hat er allerdings in sei- ner Berufung ausgeführt, er tue sein Möglichstes, um die Kinder zur Wahr- nehmung des Besuchsrechts mit der Klägerin zu motivieren. Es wäre für ihn deutlich einfacher und kostengünstiger, wenn die Kinder das Besuchs- recht wahrnähmen (Berufung Ziff. 3.3 lit. b und d). Der Beklagte ist auch während des Berufungsverfahrens mit seinen (angeblichen) Bemühungen, seine Töchter zum Besuchsrecht zu motivieren, erfolglos geblieben, was sich direkt auf den Prozessausgang ausgewirkt hat. Unter diesem Ge- sichtspunkt rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche durch die schwierige familiäre Situation entstanden sind, der Klägerin und dem Beklagten je hälftig aufzuerlegen. 6.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens setzen sich zusammen aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD; zwei Berufungen) und der Entschädi- gung des Kindsvertreters (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindsvertreter hat mit Kostennote vom 29. April 2026 einen Aufwand von 14 Stunden à

- 18 - Fr. 220.00 geltend gemacht. Der Beklagte erachtet diesen in seiner Eingabe vom 11. Mai 2026 als zu hoch. Darauf, dass die Entschädigung des Kindsvertreters nicht mit einer Pau- schale entschädigt wird, sondern gestützt auf den tatsächlichen Stunden- aufwand festzusetzen ist, wurde bereits hingewiesen (vgl. oben E. 4.4). Dem Beklagten ist aber darin beizupflichten, dass der vom Kindsvertreter in seiner Kostennote mit einer Stunde verrechnete Aufwand für die Prüfung des vorinstanzlichen (begründeten) Entscheids bereits mit seinem Honorar für das erstinstanzliche Verfahren (E. 4.5 oben) abgegolten ist. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist seine Eingabe vom 2. Februar 2026 (Verzicht auf eine Stellungnahme), welche in der Kostennote mit "Eingabe an OG" (0.2 Std.) vermerkt ist; unnötiger Aufwand – wie die Mitteilung, dass auf eine (freigestellte) Stellungnahme verzichtet werde – ist nicht zu entschädigen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 AnwT analog). Zur Eingabe vom

7. Januar 2026 ist in der Kostennnote "Erhalt und Prüfung Eingabe Vater vom 19.12.25 + Eingabe an OG" vermerkt, wobei in der "Eingabe an OG"

– wie in der nicht zu entschädigenden "Eingabe an OG" vom 2. Februar 2026 – lediglich auf eine (freigestellte) Stellungnahme verzichtet wurde. Der Aufwand für "Erhalt und Prüfung Eingabe Vater vom 19.12.25" ist ermessensweise mit 0.1 Stunden zu veranschlagen. Für "Kostennote an OG + Honorar für Fallabschluss inkl. Schlussgespräch mit Klienten" vom

29. April 2024 macht der Kindsvertreter in der Kostennote einen Aufwand von 1.2 Stunden geltend; dieser ist indes auf eine Stunde zu reduzieren: Die Rechnungserstellung ist als Sekretariatsarbeit nicht verrechenbar. Ver- rechenbar sind nur anwaltliche Leistungen, also Tätigkeiten wie Beratung, Schreiben, Verhandeln, Aktenstudium usw. Die Honorarnote ist lediglich die Abrechnung dieser Leistungen. Für die Stellungnahme des Kindsvertre- ters vom 13. Mai 2026 erscheint ein zusätzlicher bzw. in der Kostennote nicht aufgeführter Aufwand von 0.25 h als angemessen. Zusam- menfassend ergibt sich ein dem Kindsvertreter zu entschädigender Auf- wand von 12.7 Stunden à Fr. 220.00. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuern resultiert ein Anwaltshonorar des Kindsvertreters für das Berufungsverfahren von (gerundet) Fr. 3'111.00. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich damit auf Fr. 6'111.00; sie sind der Klägerin und dem Beklagten je hälftig (E. 6.1 oben) mit Fr. 3'055.50 aufzuerlegen. 7. 7.1. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt. Eine Person hat gemäss Art. 117 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

- 19 - 7.2. 7.2.1. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einrei- chung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Frage- pflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 und 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstel- lung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dür- fen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Ver- hältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 7.2.2. Die Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtspflege geht dem Anspruch auf die eheliche Unterstützungspflicht nach (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ein Ge- suchsteller hat nur dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sein Ehegatte nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt ist ihr gemeinsames Einkom- men, Vermögen und notwendiger Lebensunterhalt in einer Gesamtrech- nung zu bestimmen und zwar unabhängig vom güterrechtlichen Schicksal der Vermögenswerte (RÜEGG/RÜEGG, BSK-ZPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 117 ZPO; HUBER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,

3. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 117 ZPO; SARBACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, N. 37 zu Art. 117 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).

- 20 - 7.3. Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort (Ziff. VI) und seiner Beru- fung (Ziff. 5) Angaben zu seinem Einkommen sowie dem Bedarf von ihm, seiner Ehefrau und den Kindern. Ausführungen zu seinem Vermögen ei- nerseits und der Einkommenssituation seiner Ehefrau andererseits fehlen gänzlich. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat seine Mittellosigkeit daher nicht ausreichend behauptet und belegt, weshalb sein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 7.4. Die Klägerin macht in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 20) Angaben zu ihrem Einkommen und Bedarf und führt aus, sie könne ab Dezember 2025 ihren Bedarf nicht mehr decken. Ihr Ehemann werde sie unterstützen müssen. Dessen Einkommen als Selbständiger sei schwankend; während 2023 ein gutes Jahr gewesen sei, habe sich im Vorjahr (2024) das Einkommen auf Fr. 2'900.00 pro Monat belaufen. Sie sei kontaktiert worden und solle Ver- fahrenskosten von Fr. 14'379.80 (aus früheren Verfahren) aus dem Ge- schäftsvermögen des Ehemannes begleichen. Der Ehemann könne jedoch nicht sein Geschäftsvermögen für die Schulden der Ehefrau verwenden, ansonsten sei sein Unternehmen illiquid. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 (Berufungsantwortbeilage 15) wies die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Klägerin darauf hin, dass der Steuerveranlagung 2023 Vermögenswerte von Fr. 53'180.00 zu entneh- men seien, woraus die noch offenen Gerichtskosten von Fr. 14'379.80 be- zahlt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einzig geltend, dass es sich dabei um Geschäftsvermögen ihres Ehemannes handle; sie macht aber weder Angaben zum aktuellen Vermögen von ihr und ihrem Ehemann, noch erläutert sie, wie sich das genannte Geschäfts- vermögen zusammensetzt und aus welchem Grund es dem Geschäft nicht zur Bezahlung von Prozesskosten entnommen werden kann. Auch die Klä- gerin hat damit ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend behauptet und belegt. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Berufungsklägerinnen und des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Mai 2025 in den Dispositiv-Ziffern 1, 2.1 lit. c-e, 3, 4.1 und 4.2 aufgehoben, und das Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin gegen- über beiden Berufungsklägerinnen wird bis auf Weiteres sistiert.

- 21 - 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Mai 2025 in Dispositiv- Ziffer 6 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 6. 6.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von 6'025.90, wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 4'512.95 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter einen Betrag von Fr. 6'025.90 (inkl. MwSt. von Fr. 451.50) auszubezahlen. 6.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gericht Fr. 4'512.95 nachzu- zahlen. 3. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, V._____, die für das Berufungsverfahren richterlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'111.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuern) auszurichten. 7. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'111.00, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.00 und der Entschädigung des Kin- desvertreters von Fr. 3'111.00, werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig mit Fr. 3'055.50 auferlegt. 8. Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre Parteikosten selber.

- 22 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess