Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind er- füllt (vgl. Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); sie gegeben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Auf die Berufung des Beklagten, als ge- gen den angefochtenen Entscheid gegebenes Rechtsmittel (Art. 308 ZPO), ist einzutreten (vgl. auch E. 3 unten).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Allgemein Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehler- hafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich dabei (abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Ant- wort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- bracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO), wie sie vorliegend (u.a.) strittig sind, nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzeitig zur Debatte stehenden Ehegat- tenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzver- fahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2; BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5).
E. 2.2 Keine Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen angefochtenen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit seinem (nicht weiter begründeten) Begehren (Ziff. 9), die "Sache" sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist der Beklagte nicht zu hören. Die Streitsache ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spruchreif.
E. 3 Abgrenzung zum Ehescheidungsverfahren Der Beklagte hat mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beim Kantonsgericht S._____ das Ehescheidungsverfahren eingeleitet, d.h. zu einem Zeitpunkt,
- 15 - in welchem das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz (seit Anfang 2023) als dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht bereits rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) war (Prozessgeschichte Ziff. 2.1, 2.13 oben). Zwar hat das Kantonsgericht am 4. Juli 2025 das Gesuch der Klägerin um Sistierung des Ehescheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehe- schutzverfahrens abgewiesen. Dass vorsorgliche Massnahmen beantragt oder erlassen worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2 f.), macht aber keine der Parteien geltend und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Entsprechend ist das Eheschutz- gericht für die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (sachlich; Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO) zuständig (BGE 148 III 95 E. 4.2; BÄHLER, in: Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO],
E. 4 Besuchsrecht
E. 4.1 Vorinstanz / Parteistandpunkt des Beklagten Die Vorinstanz stellte die vier gemeinsamen Kinder der Parteien unter die Obhut der Klägerin (was unstrittig ist) und räumte dem Beklagten gestützt auf das gerichtlich bei der J._____ AG eingeholte Gutachten vom 27. No- vember 2024 ein begleitetes Besuchsrecht (sowie kein Ferienrecht) ein (Dispositiv-Ziffern 3.1 und 4.1). Das Gutachten sei systematisch und inhalt- lich vollständig. Die erhobenen Untersuchungen seien nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, die Schlussfolgerungen und die daraus resultierenden Empfehlungen verständlich und überzeugend. Die gesamtverantwortliche Gutachterin habe nachvollziehbar und schlüssig erklärt, wieso sie die Be- gutachtung mit den verwendeten Methoden vorgenommen habe und wie sie auf ihre Schlussfolgerungen sowie die daraus resultierenden Empfeh- lungen gekommen sei. Auch der Weg zur Beurteilung des Rückfallrisikos und des Risikorückfallmanagements des Beklagten anhand dessen Befra- gung und der testpsychologischen Ergebnisse erscheine plausibel und ziel- führend. Die Fragen des Gerichts seien verständlich und nachvollziehbar beantwortet worden. Die Einwände des Beklagten stützten sich im Wesent- lichen auf die Beurteilung von Dr. med. M._____, der weder eigene Unter- suchungen angestellt noch Einsicht in die Akten oder persönlichen Kontakt zu den relevanten Personen gehabt habe. Seiner Stellungnahme vom
16. Januar 2025 sei zu entnehmen, dass er sich nicht mit den Schweizer
- 16 - Vorgaben der Begutachtung auskenne, weshalb seiner Expertise gegen- über dem gerichtlich eingeholten, fachpsychologischen Gutachten nur we- nig Gewicht zukomme. Wieso er von einer diagnostischen Unsicherheit ausgehe, erschliesse sich nicht. Ausschlaggebend sei, dass der Beklagte gemäss Gutachten seine Risikominimierungsstrategien (weiter) zu entwi- ckeln und zu etablieren habe. Der Verzicht auf eine erneute persönliche Anhörung der Kinder sei nicht zu beanstanden. Der Fokus der Begutach- tung habe im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs auf der Abklärung der sexuellen Neigungen des Beklagten gelegen. Der Nutzen einer erneuten Kinderanhörung sei nicht ersichtlich. Die tatsächliche Moti- vation des Beklagten an der Teilnahme seiner Therapie bei L._____ und seine erzielten Fortschritte könnten nicht beurteilt werden, weil er die Ein- sicht in die Behandlungsakten verweigert habe. Mit der Gutachterin sei von einer mangelhaften Motivation zur Schaffung einer transparenten Informa- tionsgrundlage auszugehen. Es sei kein Grund ersichtlich, vom Gutachten und dessen Empfehlungen abzuweichen. Nach diesem gehe vom Beklag- ten bei einem unbegleiteten Besuchs- und Ferienrecht aufgrund seiner ein- geschränkten Erziehungsfähigkeit sowie seiner nicht vorhandenen Rück- fallstrategien hinsichtlich der ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Gefährdung der Kinder aus. Kurz- bis mittelfristig könnten die Gefährdungen durch ein begleitetes Besuchssetting unter Aufsicht mi- nimiert werden (angefochtener Entscheid, E. V.4 bis V.6). Der Beklagte beharrt auf dem von ihm schon in erster Instanz beantragten Besuchs- und Ferienrecht. Das Gutachten sei mangelhaft; es könne nicht darauf abgestellt werden. Mit Dr. M._____ Kritik setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, Dr. N._____ Bericht werde ignoriert. Das Gutachten be- inhalte keine forensisch-psychiatrische Diagnosestellung nach ICD-10. Die Frage seiner sexuellen Neigung beantworte es nicht; es habe nur eine "nicht hilfreiche Verdachtsdiagnose" geäussert. Bei der Risikobeurteilung fehle eine Auseinandersetzung mit den Angaben seines Hausarztes, sei- nes Therapeuten und des (deliktfreien) Zeitraums zwischen Bekanntwer- den der Delikte und der Begutachtung. Die Prognose betreffend Rückfall- gefahr sei falsch. Er sei gegenüber seinen Kindern trotz Gelegenheit dazu nie übergriffig geworden. Laut Dr. N._____ Therapiebericht vom 23. Juni 2025 liege keine Pädophilie vor, und die Rückfallgefahr sei gering; darauf sei abzustellen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Gemäss den Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht müssten Sachverständige das Kind selbst untersuchen. Die fallführende Gutachterin habe die Aussagen der Kinder an der (auf das Thema der alternierenden Obhut beschränkten) Kinderanhörung (trotz deutlicher Hinweise auf einen Loyalitätskonflikt sowie eine "Beeinflussungs- und Entfremdungsthematik") nicht kritisch hinterfragt. Er besuche freiwillig eine deliktsorientierte und de- liktpräventive Therapie bei einem forensischen Psychiater (Berufung, S. 8 ff.; Stellungnahmen vom 20. November 2025, S. 9 ff. und vom
10. Februar 2026, S. 2).
- 17 -
E. 4.2 Rechtliches Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient primär dem Interesse des Kindes, und oberste Richt- schnur für seine Ausgestaltung nach richterlichem Ermessen ist das Kin- deswohl (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). Dieser Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB u.a. dann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefähr- det wird. Auch für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts als Al- ternative zum Entzug des Besuchsrechts, welcher verhältnismässig sein muss und als Übergangslösung nur für eine begrenzte Dauer angeordnet werden darf (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I [BSK-ZGB], 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 273 ZGB), ist das Vorlie- gen einer Kindeswohlgefährdung zwingend vorausgesetzt. Eine solche ist gegeben, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des kör- perlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes voraussehbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3). Ein begleitetes Besuchsrecht erscheint u.a. bei Verdacht auf sexuelle Über- griffe indiziert (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB). Holt das Gericht ein Gutachten ein, würdigt es dieses frei (Art. 157 ZPO), darf in Fachfragen aber nicht grundlos davon abweichen. Die zentralen Kriterien für dessen Überprüfung und Würdigung sind seine Vollständigkeit, Nach- vollziehbarkeit und Schlüssigkeit (WEIBEL, ZPO-Komm., N. 6 zu Art. 187 ZPO; RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommen- tar [BK-ZPO], 2. Aufl. 2026, N. 8 zu Art. 188 ZPO; DOLGE, BSK-ZPO, N. 40 zu Art. 183 ZPO). Hinsichtlich des Inhalts hat das Privatgutachten nicht den gleichen Beweiswert wie ein gerichtliches Gutachten (DOLGE, a.a.O., N. 17 zu Art. 183 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N. 36a zu Art. 183 ZPO).
E. 4.3 Würdigung Wie schon in erster Instanz, kritisiert der Beklagte auch in seiner Berufung das gerichtlich bei der J._____ AG eingeholte Gutachten vom 27. Novem- ber 2024, dies insb. mit Verweis auf die schriftlichen Ausführungen seines behandelnden Therapeuten Dr. med. N._____, Psychiatrie & Psychothera- pie FMH, U._____ (Therapiebericht vom 23. Juni 2025 [Beilage 182 zur Eingabe vom 30. Juni 2025]) und Dr. med. M._____, Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, V._____/D (Stellungnahmen vom 16. Januar 2025 [Beilage 127 zur Eingabe vom 16. Januar 2025] und 24. März 2025 [Beilage 181 vom 27. März 2025]; vgl. auch Eingabe des Beklagten vom
8. Juni 2026, S. 2). Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 reichte der Beklagte alsdann einen "Ergänzungsbericht" vom 25. Oktober 2025 und mit Eingabe vom 10. Februar 2026 den "3. Therapiebericht" vom 31. Ja- nuar 2026 von Dr. N._____ ein. In Bezug auf Dr. N._____ Berichte ist zum Vornherein zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten
- 18 - aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch RÜETSCHI, a.a.O., N. 36a zu Art. 183 ZPO). Dr. M._____ kritisiert das 89-seitige Gutachten vom 27. November 2024 auf knapp vier Seiten resp. einer Seite, ohne eine eigene Einschätzung zu den gutachterlich schlüssig und nachvollziehbar beantworteten Fragen (Gutachten, S. 64 ff., act. 388 ff.) abzugeben. Mit seinen Kritikpunkten, insb. zu den von den Gutachtern zur Anwendung ge- brachten Testverfahren (Stellungnahme vom 16. Januar 2025, S. 1 f.; Stel- lungnahme vom 24. März 2025 [Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. März 2025]), vermag er eine Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 27. November 2024 nicht darzutun. Anlass für weitere Abklärungen jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. unten) bestehen nicht: Ein Hauptkritikpunkt des Beklagten, wonach die Gutachter die Kinder nicht (selber) befragt haben, betrifft nur die Einschätzung der Einschränkung der Erziehungsfähigkeit (aus anderen als sexuellen Gründen). Zum anderen Grund, der zum begleiteten Besuchsrecht geführt hat, nämlich der Gefahr eines sexuellen Übergriffs gegenüber den Kindern, hätte ein Gespräch der Gutachter mit den Kindern der Parteien kaum namhafte Aufschlüsse geben können, denn diese Gefahr hängt einzig und allein von den Neigungen und Kontrollressourcen des Beklagten ab. Dazu kommt, dass die Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht (ZKE 1/2020), welche der Be- klagte als verletzt und deshalb das Gutachten als unbrauchbar erachtet (weil die Kinder für die Erstellung des Gutachtens nicht persönlich befragt wurden [vgl. Leitlinien, S. 11]), zwar als verbindlich gelten, sie aber Spiel- räume für die Anwendung im Einzelfall offen lassen (Leitlinien, S. 3) und sich auch die "Sachverständigenarbeit" am Wohl des Kindes orientieren muss (S. 8). In der Stellungnahme vom 11. März 2025 (S. 2 f., act. 522 f.) führten die Gutachter detailliert aus, dass und warum zur Schonung der Kinder auf deren Befragung verzichtet wurde. Im Kontext einer Verdachtsdiagnose auf Pädophilie, wie sie im Gutachten vom 27. November 2024 geäussert wird (Gutachten, S. 67, act. 391; Stel- lungnahme vom 11. März 2025, S. 4, act. 524), geht es im summarischen Eheschutzverfahren nicht darum, dem Elternteil eine pädophile Sexualprä- ferenz nachzuweisen; massgebend ist allein die abstrakte und konkrete Gefahr für das Kind, nicht die medizinische Diagnose als solche. Ein (wie vorliegend) laufendes Strafverfahren, in dem der betroffene Elternteil ge- ständig ist (vgl. Anklageschrift vom 22. Juli 2024 [Berufungsantwortbeilage 1]), begründet in der Regel bereits eine hinreichende Tatsachenbasis für eine Einschränkung es Besuchsrechts gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB, ohne dass vorab zwingend ein psychiatrisches Gutachten zur Rückfallge- fahr vorliegen muss. Das Eheschutzgericht ist im Rahmen seiner (bloss) summarischen Prüfung nämlich nicht gehalten, eine detaillierte Risikoein- schätzung mit Wahrscheinlichkeitsberechnungen zur Verwirklichung der Gefahr vorzunehmen; die Ernstlichkeit der Möglichkeit einer Schädigung reicht für eine vorübergehende Einschränkung des Besuchsrechts aus. Ein Geständnis im Strafverfahren verstärkt dabei die Annahme einer
- 19 - Kindeswohlgefährdung erheblich und legitimiert restriktive Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls. Vorliegend sind sich die Gutachter und die Dres. med. M._____ und N._____ darin einig, dass für die Gefährdung der Kinder nicht ausschlaggebend ist, ob dem Beklagten eine Pädophilie-Diag- nose zu stellen ist, sondern das konkrete Rückfallrisiko (Gutachten, S. 66 f., act. 390 f.; Stellungnahme M._____ vom 16. Januar 2025, S. 4; Thera- piebericht N._____ vom 23. Juni 2025, S. 3). Die Anforderungen an dessen Prognose orientieren sich am Schweregrad der drohenden Tat. Je schwe- rer die potentiellen Delikte wiegen, wie es bei sexuellen Handlungen mit Kindern zweifelsfrei der Fall ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu stellen; bei hoher Tatschwere ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Gefahr tiefer anzusetzen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für die Anordnung begleiteter Be- suche kein Gutachten notwendig ist, welches eine hohe Rückfallwahr- scheinlichkeit explizit beziffert oder bejaht. Es reicht bereits aus, dass auf- grund der (Verdachts-)Diagnose, des Geständnisses und der Art der vor- geworfenen Taten eine nicht auszuschliessende Gefahr für das Kindeswohl besteht. Auch gemäss Dr. N._____ ist beim Beklagten das Vorliegen einer pädosexuellen Ansprechbarkeit als überdauernder Risikofaktor für die Be- gehung von sexuellen Handlungen mit Kindern zu bejahen (Therapiebe- richte vom 23. Juni 2025, S. 3, vom 31. Januar 2026, S. 3, und vom 10. Juni 2026, S. 12). Zwar schätzt er das Rückfallrisiko "vergleichsweise […] ge- ring" bzw. "sehr gering" bzw. "vergleichsweise [im Vergleich zum gedach- ten Durchschnittstäter der gleichen Tatkategorie 'heterosexuell orentierte pädosexuelle Straftaten' anhand der Rückfall-Basisrate von 50 % innert etwa 5 Jahren] […] gering" ein, und er erachtet unbegleitete Besuche so- wohl im "öffentliche Raum" als auch im "privaten Umfeld" für "vertretbar", doch empfiehlt er nichtsdestotrotz weiterhin eine deliktorientierte und de- liktpräventive Therapie (Therapieberichte vom 23. Juni 2025, S. 12, und vom 31. Januar 2026, S. 12 f.), resp. äussert er sich nicht dahin gehend, dass die Therapie beendet werden könnte (vgl. Therapiebericht vom
10. Juni 2026, S. 15 und 18), was auf eine gewisse Rückfallgefahr schlies- sen lässt. Zudem ist im Auge zu behalten, dass sich Dr. N._____ als be- handelnder Therapeut des Beklagten mutmasslich eher zu dessen Guns- ten äussern dürfte (vgl. oben). Angesichts a) der vorgenannten Risikofaktoren, die nur in Bezug auf ihr Ausmass umstritten sind, b) des Umstands, dass einem unabhängigen Gutachten grundsätzlich ein grösserer Beweiswert als den Berichten des behandelnden Therapeuten zukommt, c) fehlender Anhaltspunkte dafür, dass die (begleitete) Besuchsrechtsregelung gemäss Vorinstanz dem Kin- deswohl abträglich wäre resp. nicht stabil funktionieren würde, und d) des seit Februar 2025 rechtshängigen (nicht sistierten) Ehescheidungsverfah- ren der Parteien (in dessen Rahmen bei Bedarf das Besuchsrecht ohne Weiteres im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB) werden kann (vgl. E. 3 oben), ist vorliegend für
- 20 - die mutmasslich nur noch beschränkte Dauer des Eheschutzentscheids an einem bloss begleiteten Besuchsrecht des Beklagten gemäss Vorinstanz festzuhalten. Dies mag dem Beklagten missfallen; seine Interessen haben jedoch hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1). Der Vorinstanz ist damit letzt- lich weder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung und damit keine un- richtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor- zuhalten (E. 2.1 oben). Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich ab- zuweisen.
E. 5 Weisung
E. 5.1 Vorinstanz / Parteistandpunkt des Beklagten Gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten vom 27. November 2024 wurde der Beklagte i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, a) seine erzie- herischen Defizite mithilfe eines entsprechenden Angebots im Sinne des Gutachtens zu beheben und b) eine forensische Psychotherapie zu besu- chen und mithilfe einer forensisch ausgebildeten Fachperson eine Rück- fallmanagementstrategie im Sinne des Gutachtens zu erarbeiten. Er habe dem Beistand mindestens halbjährlich einen Verlaufsbericht der entspre- chenden Fachpersonen einzureichen (angefochtener Entscheid, Disposi- tiv-Ziffer 4.5 sowie E. V.6.3). Der Beklagte verlangt die Aufhebung dieser Bestimmung. Stattdessen sei vorzumerken, dass er a) eine forensische Psychotherapie besuche und mit- hilfe dieser forensisch ausgebildeten Fachperson eine Rückfallmanage- mentstrategie erarbeite (Berufungsbegehren Ziff. 2) und b) den Elternkurs "Kinder im Blick" zur Stärkung seiner erzieherischen Fähigkeiten besucht habe (Stellungnahme vom 20. November 2025). Er sei seit dem 24. März 2025 bei Dr. N._____ in einer forensisch-psychiatrischen Behandlung zwecks Etablierung eines "tragfähigen Rückfallrisikomanagements" auf- grund sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen (Berufung, S. 45 ff.). Zudem habe er von September bis November 2025 den Elternkurs "Kinder im Blick" besucht, womit er der Aufforderung, an seiner Erziehungseignung zu arbeiten, nachgekommen sei (Stellungnahme vom 20. November 2025, S. 14, Beilage 11).
E. 5.2 Würdigung
E. 5.2.1 Generell Eine "Vormerkung" im Dispositiv verfehlt grundsätzlich den Zweck eines Urteils, weil sie keine verbindliche Rechtsfolge anordnet. Das Dispositiv muss klar bestimmen, wer was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden hat, oder es muss etwas verbindlich feststellen, damit der Entscheid vollstreck- bar ist (vgl. KILLIAS/LIENHARD, BK-ZPO, N. 10 bis 13 zu Art. 238 ZPO; STAEHELIN, ZPO-Komm., N. 16 bis 19 zu Art. 238 ZPO; KRIECH, in: DIKE- Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 238 ZPO;
- 21 - SCHMID/BRUNNER, BSK-ZPO, N. 17 zu Art. 238 ZPO). Eine Vormerkung enthält jedoch lediglich eine unverbindliche Kenntnisnahme oder einen Hin- weis ohne normative Wirkung. Sie schafft weder Rechte noch Pflichten, noch stellt sie etwas verbindlich fest, und kann deshalb von keiner Vollstre- ckungsbehörde umgesetzt werden. Gerade weil das Dispositiv der einzig massgebliche Teil des Urteils ist, sind Elemente ohne Anordnungscharak- ter dort fehl am Platz. Eine Vormerkung erzeugt nur den Schein einer Rechtswirkung, ohne eine solche zu entfalten, und führt damit zu Unklarheit und Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund ist ihre Aufnahme ins Dispositiv grundsätzlich systemwidrig.
E. 5.2.2 Betreffend den Kurs "Kind im Blick" Die Rechtsprechung verneint das Rechtsschutzinteresse für den Antrag, im Urteilsdispositiv eine Vormerkung vorzunehmen, wenn das Unterlassen dieser Vormerkung der klagenden Partei keinen rechtlichen oder tatsächli- chen Nachteil bringt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern HG 23 82 vom 23. März 2025 E. 15.1 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2, 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 1.2 und 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom
8. Dezember 2020 E. 4.1 und 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Vorlie- gend entsteht dem Beklagten kein Nachteil, wenn im Urteilsdispositiv nicht angemerkt wird, dass er von September bis November 2025 den Elternkurs "Kinder im Blick" besucht hat. Den Kursbesuch kann er ohne Weiteres auch mit der Kursbestätigung belegen (Beilage 11 zur Stellungnahme vom
20. November 2025). Nimmt das Obergericht also davon nicht förmlich Vor- merk, entsteht dem Beklagten dadurch weder in diesem noch in einem all- fälligen späteren Prozess ein Nachteil. Entsprechend fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme zu verlangen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), d.h. diesbezüglich ist auf seine Berufung nicht einzutreten.
E. 5.2.3 Betreffend die forensische Psychotherapie Im Rahmen des Kindesschutzes ist eine Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB auszusprechen, wenn sie zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich und geeignet ist. Eine solche Weisung stellt eine rechtlich verbindliche Massnahme dar, welche der Behörde ermöglicht, die Durchführung der an- geordneten Handlung zu überwachen und bei Nichteinhaltung geeignete weitere Schritte zu ergreifen. Der blosse Hinweis im Urteil, die betroffene Partei habe eine bestimmte Therapie bereits begonnen, entfaltet demge- genüber keine rechtliche Bindungswirkung und stellt keine Kindesschutz- massnahme im Sinne des Gesetzes dar. Dass die betroffene Partei die verlangte Therapie bereits aufgenommen hat, ist positiv zu würdigen und zeigt eine gewisse Kooperationsbereitschaft. Dieser Umstand vermag je- doch die Anordnung einer Weisung nicht zu ersetzen. Ohne formelle Wei- sung besteht keine Gewähr, dass die Therapie fortgeführt wird, und der
- 22 - Kindesschutzbehörde fehlt die Möglichkeit, die Durchführung zu kontrollie- ren oder bei einem Abbruch der Behandlung zu reagieren. Die Massnahme bleibt daher notwendig, solange eine Gefährdung des Kindeswohls nicht anders zuverlässig abgewendet werden kann. Die auf dem Gutachten vom
27. November 2024 beruhende Anordnung der Weisung, dass der Be- klagte eine forensische Psychotherapie zu besuchen und mithilfe einer fo- rensisch ausgebildeten Fachperson eine Rückfallmanagementstrategie zu erarbeiten und dem Beistand mindestens halbjährlich einen Verlaufsbericht einzureichen habe, erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. BREIT- SCHMID, BSK-ZGB, N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Da der Beklagte die Therapie bereits begonnen hat, wird er durch die Weisung nicht zusätzlich belastet; vielmehr wird ein bereits aufgenommenes Verhalten rechtlich abgesichert. Die Weisung dient damit der Stabilisierung der Situation und der Sicher- stellung, dass die therapeutische Unterstützung im Interesse des Kindes- wohls fortgeführt wird. Damit werden gestützt auf das Gutachten (S. 70, act. 394) insb. die Grundlagen dafür geschaffen, dass langfristig wieder un- begleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und seinen Kinder möglich sind.
Dispositiv
- Unterhalt 6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. V.1.3 und V.1.5), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. VI.3 bis VI.11, VI.12.2 Abs. 2): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) Einkommen Klägerin 1'000.00 3'564.00 Beklagter 10'000.00 C._____ D._____ je 200.00 je 215.00 E._____ F._____ Familienrechtliche Existenzminima (Parteien vor, Kinder inkl. Steuern) Klägerin 2'282.50 2'674.50 2'717.50 (8) 2'720.50 (13) (1) (5) Beklagter 2'946.00 3'246.00 3'211.00 (9) 3'228.00 (14) (2) (6) C._____ 666.50 (3) 929.50 (7) 1'138.50 1'057.50 1'071.50 (15) (10) (12) D._____ 833.50 (16) 1'033.00 1'071.00 je je je je (17) (18) E._____ 639.50 (4) 902.50 (7) 833.50 (16) 1'071.00 (19) - 23 - F._____ 912.50 831.50 833.50 (16) (11) (12) Insgesamt 7'813.50 9'557.50 9'804.50 9'480.50 9'520.50 9'718.50 9'996.50 Steuern Klägerin 200.00 300.00 Beklagter 600.00 500.00 Überschuss Insgesamt 3'186.50 4'006.50 3'759.50 4'083.50 4'043.50 3'905.50 3'627.50 Anteil Parteien 797.00 1'002.00 940.00 1'021.00 1'011.00 976.00 907.00 Anteil Kinder 399.00 501.00 470.00 511.00 506.00 488.00 454.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'675.00 (inkl. Nebenkosten) abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 837.50, KVG Fr. 245.00; (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG Fr. 246.00; (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 49.00, Steueranteil Fr. 50.00; (4) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 22.00, Steueranteil Fr. 50.00; (5) Neu: Arbeitsweg Fr. 216.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; (6) Neu: Wohnkosten Fr. 1'800.00; (7) Neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 263.00; (8) Neu: KVG Fr. 288.00; (9) Neu: KVG Fr. 211.00; (10) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 58.00; (11) Neu: KVG Fr. 32.00; (12) Neu: Wohnkostenanteil Fr. 139.50, Fremdbetreuungskosten Fr. 210.00; (13) Neu: KVG Fr. 331.00, Arbeits- weg Fr. 176.00; (14) Neu: KVG Fr. 228.00; (15) Neu: KVG Fr. 72.00; (16) Neu: KVG Fr. 34.00; (17) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00; (18) Neu: KVG Fr. 72.00; (19) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 72.00 Eine Sparquote wurde vom Beklagten nicht als glaubhaft gemacht erachtet (angefochtener Entscheid, E. VI.12.1). Nach Abzug der Kinderzulagen resultierte für die Kinder folgender Barun- terhalt (vor Überschusszuweisung): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 01.10.25) 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) C._____ 466.00 729.00 938.00 857.00 871.00 856.00 D._____ 818.00 856.00 E._____ 439.00 702.00 712.00 631.00 633.00 618.00 F._____ 618.00 Die (nach grossen und kleinen Köpfen) ermittelten Überschussanteile wur- den zum Barunterhalt (und in der 1. Phase zum Betreuungsunterhalt) ge- schlagen (angefochtener Entscheid, E. VI.12.2 bis VI.12.4). Aufgrund des Mankos der Klägerin in Phase 1 (Fr. 1'482.50 inkl. Steuern) resultierte ein Betreuungsunterhalt von pro Kind Fr. 370.00 (angefochtener Entscheid, E. VI.11). Daraus resultierten für C._____, D._____, E._____ und F._____ die in Erwägung VI.13.1 und Dispositiv-Ziffer 5.1 des angefochtenen Ent- scheids aufgeführten Kinderunterhaltsbeiträge. Zusätzlich habe der Be- klagte die Kinderzulagen zu bezahlen. Die Vorinstanz verpflichtete den Be- klagten zu keinen Unterhaltszahlungen an G._____ (angefochtener Ent- scheid, E. VI.12.5). Betreffend Ehegattenunterhalt entsprach in Phase 1 (mit Manko) der Über- schussanteil der Klägerin ihrem Unterhalt (angefochtener Entscheid, E. VI.12.4 Abs. 2). In den Phasen 2 bis 7 (mit eigenem Überschuss der Klägerin) berechnete sich ihr Anspruch nach der Formel "Familienrechtli- ches Existenzminimum + Überschussanteil abzüglich eigenes Einkommen" (vgl. angefochtener Entscheid, E. VI.12.4 Abs. 3). Es resultierten die in - 24 - Erwägung VI.13.3 und Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufgeführten Beträge. 6.2. Richterliches Ermessen Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Un- terhaltssachen gross (BGE 134 III 580 E. 4). 6.3. Sparquote 6.3.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erachtete die vom Beklagten geltend gemachte (die Par- teien hätten "bewusst und absichtlich sehr frugal gelebt"), von der Klägerin bestrittene Sparquote nicht als glaubhaft. Selbst bei einem äusserst spar- samen Lebensstil sei es realitätsfern, mit dem behaupteten Einkommen (Fr. 3'326.00 Lohn P._____ GmbH, Fr. 4'016.00 Nettoliegenschaftsertrag) nach Abzug der Existenzminima der siebenköpfigen Familie noch monat- lich Fr. 6'299.00 sparen zu können. Es sei nicht erklärbar, wie das beträcht- liche Vermögen resp. die geltend gemachte Sparquote nur durch das be- hauptete Einkommen zustande gekommen sein sollte (angefochtener Ent- scheid, E. VI.12.1). Der Beklagte hält an einer Sparquote von Fr. 6'299.00 fest. Bei deren Be- urteilung hätte die Vorinstanz das für das Jahr 2022 ermittelte Einkommen (Fr. 10'980.00) sowie zusätzlich das Einkommen der Klägerin (Fr. 2'000.00 inkl. Kinderzulagen), insgesamt Fr. 12'980.00, nehmen müssen. Hätte sie mit einer "vollkommen plausiblen Reduktion der Grundbeträge um jeweils 30 %" berücksichtigt, dass die Parteien "äusserst sparsam" gelebt hätten und die pro-Kopf-Kosten bei jedem weiteren Kind abnähmen, resultiere ein Existenzminimum für die siebenköpfige Familie von Fr. 5'060.00 (Grundbe- träge abzgl. 30 %, Hypothekarzins, KVG). Allerdings seien nicht einmal die reduzierten Grundbeträge (hauptsächlich nur für Nahrungsmittel und Ver- einsbeiträge) gebraucht worden. Kleider hätten sich die Parteien "nahezu nicht" gekauft, die Kinder hätten Second-Hand-Kleider bekommen und diese untereinander weitergegeben; der Coiffeur sei nicht besucht worden (Berufung, S. 47 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Er habe ihr Fr. 24'000.00 als Haushaltsgeld bezahlt. Bei seiner Bedarfsauflistung fehl- - 25 - ten diverse Positionen. Sie hätten nicht "äusserst sparsam" gelebt (Beru- fungsantwort, S. 23 ff.). 6.3.2. Würdigung Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote (Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom 19. Juni 2025 E. 4.4.1), für welche der Unterhaltsschuldner die Behauptungs- und Beweislast trägt (BGE 140 III 485 E. 3.3), und der Ermittlung des ehelichen Lebensstan- dards als Obergrenze des (nach-)ehelichen Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom
- Januar 2026 E. 6.8.2.2) auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Der Einfachheit halber wird praxisgemäss aber auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt, sofern die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhalts- schuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") nicht nur mit pro- zesstaktisch motivierten Beweggründen erklärbar ist (Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 6.2.2). Die Parteien trennten sich unstrittig am 10. Februar 2023, haben allerdings bereits vom 18. August 2021 bis 18. Juli 2022 keinen gemeinsamen Haus- halt mehr geführt (act. 22 f.; aussergerichtliche Trennungsvereinbarung vom 2. August 2021 [Gesuchsbeilage 5]). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermag der Beklagte eine Sparquote, die er vom 10. Februar 2022 bis 10. Februar 2023 auf monatlich Fr. 6'299.00 (Stellungnahme, N. 43, act. 71) und alternativ vom 10. Februar 2021 bis 10. Februar 2022 auf mo- natlich Fr. 11'020.92 (Replik, N. 68, act. 180) beziffert (Berufung, S. 47 bis 57), aber nicht nachzuweisen, weshalb die Frage des Referenzzeitraums nicht weiter zu vertiefen ist. In erster Instanz behauptete der Beklagte ein eigenes Einkommen von rund Fr. 7'340.00 (Erwerbseinkommen Fr. 3'326.00 [act. 72] + Liegenschaftser- trag Fr. 4'016.65 [act. 79]). Auf diese Bezifferung hat ihn die Vorinstanz für die Prüfung der von ihm geltend gemachten Sparquote konsequenterweise zurecht behaftet. Beizupflichten ist dem Beklagten darin, dass die der Klä- gerin von seiner GmbH monatlich (unstrittig und nachweislich [Lohnaus- weis 2022, Gesuchsbeilage]) ausbezahlten Fr. 2'000.00 (inkl. Kinderzula- gen) – als der Familie ebenfalls zur Verfügung stehender Geldbetrag – bei der Beurteilung der Sparquote zu berücksichtigen sind. Unter welchem Titel die Klägerin diesen Betrag erhalten hat – Lohn oder Haushaltsgeld – ist hingegen irrelevant. Dass mit monatlichen Gesamteinkünften von ca. Fr. 9'340.00 (Fr. 7'340.00 + Fr. 2'000.00) keine Fr. 11'000.00 pro Monat an- gespart werden konnten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Eine Spar- quote von Fr. 6'300.00 vermag der Beklagte auch nicht darzutun. Diesfalls wären der siebenköpfigen Familie für ihre Lebenshaltung nur ca. - 26 - Fr. 3'000.00 verblieben, was selbst der Beklagte nicht behauptet. Er bezif- fert den "Bedarf" auf Fr. 5'060.00 (Berufung, N. 139). Das heisst, dass nur schon gestützt auf seine eigenen Angaben eine Sparquote von maximal Fr. 4'280.00 (Fr. 9'340.00 – Fr. 5'060.00) theoretisch möglich wäre. Zu sei- ner Bedarfsberechnung ist aber anzumerken, dass diese (jedenfalls) keine Steuern umfasst. Zudem sind keine reduzierten Grundbeträge einzuset- zen. Für die Bedarfsermittlung im Rahmen der zweistufigen Methode (E. 5.1 oben) sind nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Oberge- richts im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7) anzuwenden (an- stelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.127 vom 27. August 2025 E. 2.2). Die Verwendung der darin enthaltenen "Grundbeträge" dient der Vereinfachung der Bedarfsrechnung. Es erfolgt damit (je nach Lebenssituation der Parteien resp. Alter der Kinder) eine pauschale Abgeltung praktisch aller Haushaltsausgaben. Die Höhe der konkreten Einzelausgaben variiert je nach den individuellen Bedürfnissen. Insoweit können die Betroffenen bis zu einem gewissen Grad eigenverant- wortlich bestimmen, wofür sie wie viel Geld ausgegeben möchten (MARTI, Grundbeträge im Unterhaltsrecht, in: FamPra.ch 4/2025 S. 890). Das be- treibungsrechtliche Existenzminimum bildet im Unterhaltsrecht alsdann eine normative Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf (BGE 147 III 265). Selbst eine bewusst sparsame Lebensführung der Ehe- gatten (welche die Klägerin vorliegend bestreitet) vermag deshalb nichts daran zu ändern, da das Existenzminimum objektiv festgelegt ist (und damit nicht vom individuellen Konsumverhalten abhängt) und der Rechtssicher- heit sowie dem Schutz einer menschenwürdigen Existenz dient. Vorliegend wäre damit von einem Gesamtbedarf der siebenköpfigen Familie von min- destens Fr. 7'000.00 auszugehen (Wohnkosten inkl. Nebenkosten, Grund- beträge, KVG [Berufung, S. 60, N. 138; E. 6.1 oben], Versicherungs- und Kommunikationspauschale [Fr. 200.00; Ziff. 2.4 Abs. 2 der Empfehlungen des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, für die Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, XKS.2017.2], Steuern [ca. Fr. 600.00; ermittelt gestützt auf die Steuererklärung 2022 {Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 19. Januar 2024} mit dem Steuerrechner des aargauischen Steueramtes]). Damit stellt sich also die Frage, ob der Be- klagte eine Sparquote von mindestens Fr. 2'340.00 (Fr. 9'340.00 – Fr. 7'000.00) nachweisen kann. Auch dies gelingt ihm nicht. Der Beklagte leitet die vom 10. Februar 2022 bis 10. Februar 2023 geltend gemachte Sparquote wie folgt her: "Sparleistung auf Konti" Fr. 485'931.00 + "weitere Investitionen und Schuldentilgungen" Fr. 418'471.00 abzgl. "Sondereffekt Verkauf Liegenschaft U._____" Fr. 828'816.00 (Verkaufserlös abzgl. Grundstückgewinnsteuerakontozahlung Fr. 838'000.00 minus Verkaufs- kosten Fr. 9'184.00) = Fr. 75'586.00 / 12 = Fr. 6'299.00 (Stellungnahme, N. 39 ff., act. 68 bis 71; Berufung, S. 47 bis 50). Die Position "Sparleistung - 27 - auf Konti" ist zwar plausibel dargelegt und mit entsprechenden Belegen do- kumentiert (Beilagen 8 bis 31 zur Stellungnahme). Auch die Position "wei- tere Investitionen und Schuldentilgungen" ist mit Unterlagen belegt (Beila- gen 32 bis 42 zur Stellungnahme). Mit Blick auf den zeitlichen Konnex mit der Gutschrift des "Verkaufserlös Wohnung abzgl. Grundstückgewinnsteu- erakontozahlung" von Fr. 838'000.00 auf dem Konto des Beklagten bei der AA._____ am 31. Oktober 2022 (Beilage 43 zur Stellungnahme) stechen jedoch die "Rückzahlung WEF-Vorbezug" Fr. 129'500.00 und die "Rück- zahlung Darlehensschuld an AB._____" Fr. 100'000.00 jeweils am 1. No- vember 2022 (Beilagen 35, 36 und 37 zur Stellungnahme) ins Auge. Den Kaufvertrag der Liegenschaft (aus welchem der Verkaufspreis ersichtlich wäre) wurde nicht eingereicht, obwohl die Klägerin jedenfalls sinngemäss die Korrektheit des vom Beklagten angegebenen Verkaufspreises der Lie- genschaft angezweifelt hat (Eingabe der Klägerin vom 31. März 2025, S. 9, act. 554; Eingabe des Beklagten vom 9. April 2025, S. 15, act. 579); ebenso fehlen sachdienliche Kontoauszüge (zur Überprüfung der Geld- flüsse) sowie Angaben und Belege zur (effektiven) Grundstückgewinn- steuer. Damit besteht letztlich Unklarheit über die Höhe des Verkaufserlö- ses, womit auch nicht dargetan ist, dass der "Sondereffekt Verkauf Liegen- schaft U._____" lediglich mit Fr. 828'816.00 zu Buche schlägt. So lässt sich die vom Beklagten behauptete Sparquote nicht verifizieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (E. 2.1 oben) anzulasten ist, wenn sie das Vorliegen einer Sparquote ver- neint resp. es als realitätsfern resp. unerklärbar erachtet hat, wie das Ver- mögen des Beklagten rein durch das von ihm behauptete (laufende) Ein- kommen zustande gekommen sein soll. Anzufügen ist, dass der Beklagte ausgeführt hat, er betreibe seinen "Vermögensaufbau mit dem Kauf von Mietliegenschaften" (act. 67; Stellungnahme vom 9. Februar 2026, S. 2). Dies ist aber keine Ersparnisbildung (aus Einkommen), sondern aus Kapi- talgewinn, welcher nicht zur Sparquote zählt (vgl. Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.235 vom 27. August 2025 E. 7.5.2; ARNDT/JUNGO, Die Berechnung von Unterhalt – Ein Lösungsansatz, in: Fa- mPra.ch 2/2025 S. 281 ff., S. 288 f.). 6.4. Einkommen Beklagter 6.4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum dem Beklagtem angerechneten Einkommen (Fr. 10'000.00) erwog die Vorinstanz: Gemäss den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 habe er als (bei seiner P._____ GmbH angestellter) […] und […] im Monatsdurch- schnitt netto rund Fr. 5'000.00 verdient. Der Beklagte behaupte, die Corona-Pandemie habe sein Geschäft schwer getroffen (Sparmassnah- men der Unternehmen; Verlagerung auf Onlinetrainings, welche er nur mit mässigem Erfolg anbiete). Da er aber die GmbH weiterführen wolle, weil er davon ausgehe, wieder mehr (als Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00) zu - 28 - verdienen, sei die Lohneinbusse infolge der Corona-Pandemie als kurzfris- tige Ausnahmesituation anzusehen. Deshalb und weil er seine Leistungs- fähigkeit voll ausschöpfen müsse, sei ihm sein bisheriges Einkommen (Fr. 5'000.00) hypothetisch (ohne Übergangsfrist) anzurechnen. Wenn er ausnahmsweise weniger verdiente, müsse er auf sein Vermögen zurück- greifen. Im Weiteren habe der Beklagte durch die Vermietung eigener Lie- genschaften gemäss seinen Angaben im Monatsdurchschnitt netto Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 erzielt, was durch die Steuererklärungen (Mie- tertrag – Liegenschaftsunterhalt – Eigenmietwert – Hypothekarzins), wo- nach er Fr. 58'171.00 (2019), Fr. 52'080.00 (2020), Fr. 36'445.00 (2021) und Fr. 71'768.00 (2022), d.h. im Monatsdurchschnitt Fr. 4'551.00, erzielt habe, gestützt werde. Zuzüglich des von der Klägerin hälftig für die eheliche Liegenschaft zu bezahlenden Hypothekarzinses (Fr. 680.00) resultiere ein Nettoertrag von rund Fr. 5'231.00. Dem Beklagten seien Fr. 5'000.00 anzu- rechnen (angefochtener Entscheid, E. VI.4.2). Der Beklagte beziffert seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 6'060.00 (Ein- kommen Fr. 2'540.00 [Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024] + Mietertrag Fr. 3'480.00 [Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025]). In den Jahren 2020 und 2021 habe ihm die GmbH nur wegen den Härtefall- und Kurzarbeits- entschädigungen Lohn zahlen können. Von 2022 bis 2024 sei der monatli- che Nettolohn Fr. 3'326.00 (2022), Fr. 1'638.17 (2023) und Fr. 2'658.42 (2024) gewesen. Ein deutlich reduziertes Einkommen während fünf Jahren sei keine Ausnahmesituation. Es sei ihm zu Unrecht keine Übergangsfrist zugestanden worden. Die Voraussetzungen für einen Vermögensverzehr seien nicht erfüllt. Betreffend Mietertrag habe die Vorinstanz die Entwick- lungen der Jahre 2023 bis 2025 nicht berücksichtigt (höhere Hypothekar- zinsen, Mängelbehebung durch Stockwerkeigentümer, Ersatz Boiler, Leer- stände). Der Nettoertrag sei monatlich Fr. 4'487.55 (2023) und Fr. 3'913.20 (2024). Im Jahr 2025, ein "ausgenommen schlechtes Jahr", sei mit keinem Nettoertrag zu rechnen. Das Jahr 2022 (monatlicher Nettoertrag Fr. 5'980.00) sei ein Ausnahmejahr gewesen. Der durchschnittliche Netto- mietertrag (inkl. Fr. 680.00) betrage Fr. 3'480.00 (Berufung, S. 63 ff.). Die Klägerin bringt vor, für die letzten Jahre des Zusammenlebens lägen keine aussagekräftigen Einkommenszahlen vor. Vom als relevant zu er- achtenden Gesamteinkommen gemäss Steuererklärung 2022 (ihr Lohn sei eine nicht abzuziehende "buchhalterische Fiktion") verbleibe nach Abzug des Eigenmietwerts (Fr. 22'917.00) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 13'527.50. Der Beklagte habe sein Einkommen absichtlich herunterge- fahren. Die Verpflichtung zum Vermögensverzehr sei rechtens. Betreffend Mietertrag seien die Hypothekarzinsen wieder gefallen, und die Vermietung von Wohnungen sei immer mit Ungewissheiten und Veränderungen ver- bunden. Die Anrechnung eines (hypothetischen) monatlichen Gesamtein- kommens von Fr. 10'000.00 (was gemäss Lohnbuch ein angestellter Kom- - 29 - munikationsspezialist mit der Berufspraxis des Beklagten mindestens ver- diene) sei (auch ohne Mietertrag) stimmig (Berufungsantwort, S. 26 ff.). Der Beklagte wendet ein, ihn als […]-Jährigen stelle niemand an. Kommu- nikationsspezialisten brauche es wegen KI kaum noch. Der angegebene Lohn wäre massiv zu hoch. Zudem wäre ihm eine grosszügige Übergangs- frist zu gewähren. Seine neuen Festhypotheken könne er nicht auflösen (Stellungnahme vom 20. November 2025, S. 18 f.). 6.4.2. Rechtliches 6.4.2.1. Einkommen aus Gewinn Zwar wären dem Beklagten als wirtschaftlichen Inhaber der P._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch) und damit Quasi-Selbständigerwerbenden (nebst sei- nem ihm real ausbezahlten Lohn als Angestellter) auch der Gewinn der GmbH und eine allfällige Dividende als Einkommen anzurechnen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.5.1). Solche Aufrechnungen stehen vorliegend allerdings nicht zur Debatte; zudem hat die GmbH in den letzten (relevanten) Jahren nach- weislich keinen (oder nur einen marginalen) Gewinn erwirtschaftet (provi- sorische Jahresrechnung 2023 mit Vorjahreszahlen, S. 2 [Beilage 113 zur Eingabe des Beklagten vom 1. März 2024]) und Dividenden wurden keine ausbezahlt (Verhandlungsprotokoll, S. 26, act. 225). 6.4.2.2. Einkommen aus Lohn und Vermögenserträgen Zum Einkommen eines Ehegatten zählen seine Erwerbseinkünfte und die Erträgnisse aus seinem Vermögen (BGE 117 II 17 E. 1b; Urteil des Bun- desgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2). Bei schwan- kenden Einkommen ist für die Einkommensprognose grundsätzlich vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeitraums auszugehen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.184 vom 14. Feb- ruar 2022 E. 5.4.4.5). Für die Vergangenheit ist nach dem Effektivitäts- grundsatz vom tatsächlich (im für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum) erzielten Einkommen auszugehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.160 vom 22. Oktober 2020 E. 7.6.2). Ein hy- pothetisches Einkommen darf angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen kumulativ zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 121 E. 2.3). Bei die- ser Beurteilung ist insb. auf die berufliche Ausbildung, das Alter und den Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die Situation des Ar- beitsmarkts als massgebliche Kriterien abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Die Zumutbarkeit eines Stellen- oder Berufswechsels resp. von der Selbständigkeit in eine Anstellung bzw. umgekehrt beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2011.286 vom 14. November 2011 E. 8.3). Auch die Anrech- nung eines hypothetischen Vermögensertrags ist statthaft, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.6.1.6). - 30 - Die Rechtsprechung, wonach hypothetische Einkünfte erst nach einer an- gemessenen, nach der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen beginnenden Frist angerechnet werden dür- fen, ist nur dann anwendbar, wenn das Gericht einem Ehegatten ein hypo- thetisches Einkommen anrechnet, weil er eine Erwerbstätigkeit aufneh- men, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihm dadurch eine Ände- rung seiner Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, muss er alles in seiner Macht Stehende tun und insb. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Ansonsten muss er sich seinen früheren Verdienst ohne Einräumung einer Über- gangsfrist anrechnen lassen, wenn er nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um an seiner bisherigen Einkommenssituation anknüpfen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausnutzung der Erwerbs- kraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind be- sonders hohe Anforderungen zu stellen sind und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhalt bzw. dessen Abänderbarkeit unbeachtlich bleibt. Einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens steht daher nicht entgegen, dass die Verminderung der Leis- tungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des zumutbaren Ein- kommens nicht ungeschehen gemacht werden kann. Einem Ehegatten kann ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist – resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) – auch angerechnet werden, wenn er seinen Verdienst in Schädigungsab- sicht geschmälert hat (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4, ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4 und ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.5.3, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das vorstehende gilt analog bei Einkünften aus Vermögenserträgen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.147 vom 25. Februar 2026 E. 4.4, im Kontext mit Mietertragsausfällen bei Mieterkündigungen). 6.4.3. Würdigung 6.4.3.1. Erwerbseinkommen In den Jahren 2019 bis 2021 verdiente der Beklagte als Angestellter seiner P._____ GmbH im Monatsdurchschnitt rund Fr. 5'000.00 (Gesuchsbeila- gen 9 ff.). Im Jahr 2019, dem Jahr vor der Corona-Pandemie, waren es sogar rund Fr. 5'680.00 (Gesuchsbeilage 9 [definitive Steuerveranlagung 2019]). Ab dem Jahr 2022 setzte ein Abwärtstrend ein; der Beklagte zahlte sich nur noch Fr. 3'326.00 (2022 [Beilagen 31 und 47 zur Stellungnahme vom 21. April 2023]), Fr. 1'638.17 (2023 [Beilage 113 zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024 und Beilage 128 zur Stellungnahme vom 30. Januar 2025]) und Fr. 2'658.42 (2024 [Beilagen 129 und 130 zur Stellungnahme vom 30. Januar 2025]) aus. Eine plausible Erklärung dafür vermochte er - 31 - aber auch in zweiter Instanz nicht zu benennen; er machte dafür pauschal und ohne jeglichen Beleg – und soweit nicht glaubhaft – Sparmassnah- men der Unternehmen, der Verlust vieler Kunden resp. fehlende Neukun- den, sowie die Verlagerung auf Onlinetrainings, welche er nur mit "mässi- gem Erfolg" anbiete, verantwortlich. Der Hinweis des Beklagten auf das Aufkommen künstlicher Intelligenz verfängt ebenfalls nicht. Der Beklagte ist […], […], […] und […] (vgl. Website des Beklagten mit Presseartikeln [Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 3. Dezember 2025]). […] dürfte mit der fortschreitenden Verbreitung von künstlicher Intelligenz eher an Be- deutung gewinnen als verlieren. Es ist sodann unbestritten, dass der Be- klagte seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zusammenlebens nachgekommen war. Ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von (mindestens) Fr. 5'000.00 während des Zusammenlebens ist dokumentiert und anerkannt. Den Nachweis dafür, dass er – was der Anrechnung dieses bisherigen Einkommens ohne Übergangsfrist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtslage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom
- März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3) ent- gegenstehen könnte – alles unternommen hätte, um im relevanten Zeit- raum weiterhin ein vergleichbares Erwerbseinkommen zu erzielen, hat der Beklagte jedenfalls nicht erbracht. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten das Einkommen von Fr. 5'000.00 in allen Unter- haltsphasen angerechnet hat. 6.4.3.2. Mietertrag Mit der Aussage, das Jahr 2022 sei mit einem monatlichen Nettoertrag von Fr. 5'980.00 ein Ausnahmejahr gewesen, setzt sich der Beklagte zu seinen eigenen Ausführungen anlässlich der Parteibefragung vom 29. November 2023 in Widerspruch, wo er den momentanen Nettomietertrag auf "Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00" beziffert hat (Verhandlungsprotokoll, S. 22, act. 221). Dass er damit den Mietertrag vor Abzug der "Hypothekarzinsen, Stockwerkeigentümerbeiträgen und anderen Nebenkosten" gemeint haben will (Stellungnahme vom 9. Februar 2026, S. 2), ist unglaubhaft. Der Ge- richtspräsident hatte den Beklagten unmissverständlich nach dem "Netto- ertrag" gefragt. Dass der Nettoertrag der Betrag ist, der einem Vermieter tatsächlich von den Mietzinseinnahmen (Bruttomietzins) verbleibt, nach- dem alle laufenden Aufwendungen bezahlt sind, dürfte dem Beklagten, der die Verwaltung seiner Liegenschaften als seine Haupteinnahmequelle be- zeichnet, hinlänglich bekannt sein. Seine Ausführungen in der Berufung, wonach das Jahr 2025 ein "ausgenommen schlechtes Jahr" und mit kei- nem Nettoertrag zu rechnen sei (Berufung, S. 77), sind reine Mutmassun- gen. Der Beklagte argumentiert mit ertragsmindernden, "voraussichtlichen Nebenkosten zufolge der deutlich höheren STWE-Akontoleistungen" (Be- rufung, S. 75); dass seine Mutmassungen tatsächlich eingetreten wären, ist aber bis heute nicht dokumentiert. Soweit der Beklagte sodann monate- lange Mieteinnahmenausfälle ins Feld führt (Berufung, S. 76), hat er nicht glaubhaft (E. 1.1 oben) gemacht, dass er alle zumutbaren Anstrengungen - 32 - unternommen hat, um die betreffenden Wohnungen (auch diejenige mit dem Wasserschaden nach dessen Behebung) schnellstmöglich weiterzu- vermieten und damit eine Verminderung seines Einkommens zu verhindern resp. zumindest möglichst tief zu halten. Insb. fehlen jegliche Ausführungen und Belege dazu, inwiefern er die Wohnungen rechtzeitig und zweckmäs- sig auf dem Mietwohnungsmarkt ausgeschrieben hat und solche Bemühun- gen eine Vermietungslücke nicht verhindern konnten (vgl. Entscheid der
- Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.147 vom 25. Februar 2026 E. 4.4). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mit- wirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, a.a.O., N. 5 zu Art. 164 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Behauptungen vor- zulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 6.4.4. Fazit Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be- klagten im Rahmen des vorliegenden (summarischen) Eheschutzverfah- rens in allen Phasen ohne Einräumung einer Übergangsfrist monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 10'000.00 angerechnet hat. 6.4.5. Vermögensverzehr Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken. Ausnahmsweise kann auf die Sub- stanz des Vermögens gegriffen werden; in erster Linie auf liquides oder relativ einfach liquidierbares (primär) Errungenschafts- und (sekundär und grundsätzlich exkl. Erbschaften) Eigengutsvermögen. Ob und in welchem Umfang dies zumutbar erscheint, ist anhand sämtlicher Umstände (wie Höhe, Funktion und Zusammensetzung des Vermögens; Umfang und Dauer des Vermögensverzehrs; zur Herabsetzung der Eigenversorgungs- kapazität führendes Verhalten) zu beurteilen. Je nach Höhe des Vermö- gens kann dieses (entgegen dem Beklagten) nicht nur zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern auch des familien- rechtlichen Existenzminimums oder sogar des darüber hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezo- gen werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 bis 6.1.7). Vorliegend bestreitet der Beklagte (zurecht) nicht, dass er ein beträchtliches Vermögen hat und da- mit leistungsfähig ist (Berufung, S. 69 bis 71). Gemäss der Trennungsver- einbarung vom 2. August 2021 verfügt er über ein Vermögen von zwei Mil- lionen Franken (Gesuchsbeilage 5), wovon mindestens Fr. 400'000.00 li- quid sind (Stellungnahme des Beklagten vom 20. November 2025, S. 21). Ob der Beklagte aber letztlich sein Vermögen für die Tilgung der Unter- haltsbeiträge zu verwenden hat, muss nicht beurteilt werden, zumal ihm das vorstehend ermittelte Einkommen von Fr. 10'000.00 (E. 6.4.4 oben) unabhängig von der Möglichkeit resp. der Zumutbarkeit eines Vermögens- verzehrs anzurechnen ist. - 33 - 6.5. Einkommen Klägerin 6.5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt Klägerin In Phase 1 (10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023) rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'000.00 an, welches ihr die Firma des Beklagten (P._____ GmbH) ausbezahlt habe. In Phase 2 (1. August 2023 bis 31. März 2024) habe die Klägerin gemäss den Lohn- abrechnungen September und Oktober 2023 bei AC._____ (80 %-Pen- sum) im Monatsdurchschnitt netto Fr. 3'564.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) verdient. Dieses Einkommen sei ihr auch in den nachfol- genden Phasen (ab 1. April 2024) ungeachtet der Reduktion ihres Arbeits- pensums auf 40 % per 1. Februar 2024 anzurechnen. Es wäre unangemes- sen, den Beklagten im Endeffekt für die schwangerschaftsbedingte Reduk- tion aufkommen zu lassen, da er nicht der Vater des ungeborenen Kindes der Klägerin sei. Zudem sei die Klägerin kurz nach H._____ Geburt (tt.mm. 2024) ab 1. November 2024 erneut zu 80 % (AD._____) tätig geworden. Dort verdiene sie gemäss Lohnabrechnung für November 2024 monatlich ohne Wochenendzulage rund Fr. 3'052.00 netto pro Monat; inkl. 13. Mo- natslohn seien es rund Fr. 3'306.00. Der Lohnabrechnung für Dezember 2024 sei weiter zu entnehmen, dass sie für Wochenendeinsätze eine Wo- chenendzulage erhalte (Fr. 218.40 im Dezember 2024). Es sei somit davon auszugehen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung regelmässiger Wo- chenendeinsätze ähnlich viel wie bei AC._____ verdiene (angefochtener Entscheid, E. VI.4.1, VI.5.1, V.I.6.1, VI.7, VI.8, VI.9.1 und VI.10.1). Die Klägerin beziffert ihr Einkommen im Jahr 2024 auf monatlich netto Fr. 3'165.00; im Jahr 2025 arbeite sie "vorwiegend" in der […] und als […]. Zum Nachweis reichte sie ihre Lohnausweise 2024 (AC._____ [1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024], AD._____ [1. November 2024 bis 31. Dezem- ber 2024], AE._____ [1. Februar 2024 bis 30. April 2024]) sowie den Ein- satzvertrag AF._____ vom 28. Januar 2025 und die Lohnabrechnungen AF._____ für die Monate Januar bis August 2025 sowie AD._____ für Juni und Juli 2025 ein (Berufungsantwort, S. 38 f.; Beilagen 14 bis 26). Aus die- sen Unterlagen ergibt sich für das Jahr 2024 ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 3'165.00 resp. für die Monate Januar bis August 2025 von (rund) Fr. 1'050.00 (exkl. Kinderzulagen). 6.5.2. Würdigung Tiefere Einkommen als gemäss Vorinstanz sind der Klägerin nicht anzu- rechnen. Das Einkommen von Fr. 1'000.00 in Phase 1 bestreitet die Kläge- rin nicht (Eingabe vom 7. Januar 2026, N. 9). Soweit sie ihr Einkommen abweichend vom vorinstanzlich veranschlagten Betrag (Fr. 3'564.00) bezif- fert, setzt sie sich mit den plausiblen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid nicht auseinander (E. 1.1 oben). So verliert die Klägerin weder ein Wort dazu, warum die Reduktion des Arbeitspensums per Februar 2024 auf 40 % unter den gegebenen Umständen – der Beklagte ist nicht H._____ Vater – nicht unbeachtlich sein soll, noch dazu, warum sie - 34 - offenbar nur noch im Juni 2025 bei der AD._____ gearbeitet hat (die Lohn- abrechnung für Juli 2025 [Berufungsantwortbeilage 26] dokumentiert ledig- lich die Auszahlung von diversen Lohnzuschlägen) resp. nun mehr "vorwie- gend" (nur noch knapp 13 Stunden im Monatsdurchschnitt) als […] (im Rah- men eines Einsatzvertrages als […]) für die AF._____ AG in diversen […] ([…]) arbeitet, dies, obwohl im Bedarf der Kinder Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 1'050.00 veranschlagt wurden (und damit nicht ersicht- lich ist, wie sie an einer Erwerbstätigkeit in einem 80 %-Pensum verhindert sein könnte). Anzufügen ist, dass Veränderungen, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich bleiben. Die Ehegat- ten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selbst tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stel- len (betreffend Veränderungen im Bedarf [was analog betreffend Einkom- men gelten muss] vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.88 vom 25. September 2024 E. 7.4 Abs. 4). 6.6. Bedarf Beklagter 6.6.1. Wohnkosten Die Wohnkosten des Beklagten ab Phase 2 (ab 1. August 2023) für die 3.5- Zimmer-Mietwohnung in W._____ (Fr. 2'250.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 250.00) erachtete die Vorinstanz als unverhältnismässig hoch, und ver- anschlagte im Bedarf des Beklagten nur Fr. 1'800.00 (angefochtener Ent- scheid, E. VI.5.3.2). Der Beklagte beharrt auf Fr. 2'500.00 inkl. Nebenkos- ten. Die Klägerin wohne mit den Kindern in einer grosszügigen, zweistöcki- gen Attika-Eigentumswohnung; er habe Anspruch auf einen ähnlichen Standard. Zudem habe er wegen den Kindern, die er zu sich auf Besuch nehmen möchte, "entsprechenden Platzbedarf". Überdies habe er kein Mo- biliar (das sei bei der Klägerin verblieben), weshalb er eine möblierte (und damit etwas teurere) Wohnung habe mieten müssen. Jedenfalls sei ihm eine Übergangsfrist zu gewähren (Berufung, S. 78). Gemäss Ziff. II/1 lit. b der SchKG-Richtlinien werden nur die angemesse- nen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet. Sind genügend finan- zielle Mittel vorhanden, sind als Teil des familienrechtlichen Existenzmini- mums den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bezüglich der Frage ihrer Ange- messenheit ist weiter zu beachten, dass der grundsätzliche Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasst. Der Beklagte beziffert die Marktmiete der ehelichen Wohnung, allerdings ohne Beleg, auf Fr. 4'000.00 (Eingaben vom 3. Mai 2024, S. 4, act. 287, und vom 9. Januar 2025, S. 24, act. 487). Der Eigenmietwert selbst genutzter (nichtlandwirtschaftlicher) Liegenschaf- ten beläuft sich auf 60 % des Marktwerts (§ 30 Abs. 2 StG). Der Mietwert der von der Klägerin mit ihren sechs Kindern (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 - 35 - oben) bewohnten Liegenschaft mit einem Eigenmietwert von Fr. 22'917.00 (E. 6.4.1 Abs. 3 oben) beträgt damit rund Fr. 3'180.00 (Fr. 22'917.00 / 6 x 10 / 12), zzgl. Unterhalts- und Nebenkosten. Nach Abzug der Wohnkosten- anteile der Kinder von insgesamt Fr. 1'500.00 entfallen davon Fr. 1'680.00 zzgl. Unterhalts- und Nebenkosten auf die Klägerin. Bei Wohnkosten des Beklagten (inkl. Nebenkosten) von (gemäss Vorinstanz) Fr. 1'800.00 für den Beklagten (vorderhand) allein ist damit keine Ungleichbehandlung mit der Klägerin ersichtlich. Das Argument der Möblierung verfängt nicht, zu- mal sich der vermögende Beklagte ohne Weiteres neue Möbel anschaffen könnte. Die über Fr. 1'800.00 hinausgehenden tatsächlichen Kosten hat er aus seinem Überschussanteil (E. 6.9 unten) zu bestreiten. Eine Über- gangsfrist ist ihm nicht zu gewähren. Während eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe herbeigeführte Bedarfsänderungen sind (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (E. 6.5.2 oben). Der Beklagte vermag nicht zu plausibilieren, dass sich sein Umzug in die Wohnung in W._____ für Fr. 2'500.00 geradezu aufgedrängt hätte; sein Einwand, ihm sei die Wohnung in U._____ wegen Eigenbedarfs gekündigt worden (Eingabe des Beklagten vom 28. November 2023, S. 1), blieb un- belegt. 6.6.2. Fazit Zusammenfassend bleibt es bei den dem Beklagten vorinstanzlich veran- schlagten familienrechtlichen Existenzminima inkl. Steuern (E. 6.1 oben). 6.7. Bedarf Klägerin 6.7.1. Auswärtige Verpflegung Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz ab Phase 2 für die auswärtige Verpflegung Fr. 176.00 (Fr. 220.00 x 0.8 [Pensum]) (angefoch- tener Entscheid, E. VI.5.3.1, VI.6.2, VI.7, V.I.8.2). Der Beklagte verlangt die Streichung dieses Betrags mangels nachgewiesener Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung. Die Klägerin hole sich bei AC._____ etwas zum Essen, was nicht teurer als die Verpflegung zuhause sei (Berufung, S. 78). Die SchKG-Richtlinien (Ziff. II.4. lit. b) sehen nur bei "nachgewiesenen Mehrauslagen" einen Notbedarfszuschlag vor. Trotzdem wird in ständiger Praxis ein Zuschlag ohne entsprechenden Nachweis gewährt, wenn glaub- haft erscheint, dass sich die betreffende Partei nicht zuhause verpflegen kann und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder die Verpfle- gung von zuhause mitgenommen wird oder die Verpflegungskosten bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer ZSU.2023.138 vom 26. Feb- ruar 2024 E. 5.2.3 Abs. 5). Vom Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (E. 5.1 oben) entfallen rund Fr. 8.00 auf eine Hauptmahlzeit (Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 5.2.2 Abs. 4). Die Klägerin kauft sich sich ihren Angaben jeweils im AC._____ etwas zu essen (Verhandlungsprotokoll, S. 15, act. 214). Da nicht - 36 - anzunehmen ist, dass sie dafür mehr als Fr. 8.00 ausgibt und ihr demzu- folge für die auswärtige Verpflegung keine Mehrauslagen anfallen, ist in ihrem Bedarf (für ihre hypothetisch angenommene Erwerbssituation; vgl. E. 6.5.2 oben; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.4.2) kein entsprechender Zu- schlag einzusetzen. 6.7.2. Fazit Zusammenfassend reduziert sich der familienrechtliche Bedarf der Kläge- rin inkl. Steuern (gemäss E. 6.1 oben) in Phase 2 (1. August 2023 bis
- März 2024) auf Fr. 2'798.50 (Fr. 2'974.50 – Fr. 176.00), in den Phasen 3 und 4 (1. April 2024 bis 31. Oktober 2024) auf Fr. 2'841.50 (Fr. 3'017.50 – Fr. 176.00) und in den Phasen 5 bis 7 (ab 1. November 2024) auf Fr. 2'844.50 (Fr. 3'020.50 – Fr. 176.00). 6.8. Bedarf Kinder 6.8.1. Betreuungskosten Die ab Phase 2 (ab 1. August 2023) neu anfallenden Fremdbetreuungskos- ten von Fr. 1'050.00 (E. 6.1 oben; Nannys aus X._____) verteilte die Vor- instanz nach dem Kopfprinzip mit je Fr. 263.00 auf die vier gemeinsamen Kinder (bis Phase 3 resp. bis 30. Juni 2024) bzw. mit je Fr. 210.00 auf fünf Kinder (ab Phase 4 resp. ab 1. Juli 2024) (angefochtener Entscheid, E. VI.5.3.3 und VI.7). Der (für den ausserehelichen Sohn H._____ nicht un- terhaltspflichtige) Beklagte stört sich zurecht an dieser Aufteilung (Beru- fung, S. 79 f.). Die Betreuungskosten sind entsprechend ihrem altersab- hängigen Betreuungsbedarf auf die vier resp. fünf Kinder zu verteilen, wel- cher im Lichte des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 ff.) zu bestimmen ist. Nach diesem ist im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obli- gatorischen Beschulung des jüngsten Kindes (im Kanton Aargau treten Kin- der, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres im folgenden August in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig [§ 4 Abs. 2 Schulgesetz]) eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten. Dies bedeutet, dass bei einem Kind im Alter von 0 bis 3 resp. 4 Jahren (je nach Geburt vor oder nach dem 31. Juli) von einem Betreuungsbedarf von 100 %, bei einen Kind von 4 resp. 5 (je nach Geburt vor oder nach dem
- Juli) bis ungefähr 11 Jahren von 50 %, bei einem Kind von ungefähr 12 bis 15 Jahren von 20 % und bei einem Kind ab 16 Jahren von 0 % aus- zugehen ist. Diese Richtwerte spiegeln die altersbedingte Selbstständigkeit wider und ermöglichen eine sachgerechte Gewichtung des tatsächlichen Betreuungsaufwands. Vorliegend ist zur Vermeidung von zu vielen Phasen (was sich auch im Hinblick auf das laufende Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtfertigt; Prozessgeschichte Ziff. 2.13 oben) der Einfachheit halber vom Alter der fünf Kinder im laufenden Jahr auszugehen. Für die Kinder im Alter von 12 (C._____), 11 (D._____), 10 (E._____), 5 (F._____) - 37 - und 2 (H._____) Jahren ergibt sich somit (in allen Phasen) ein individueller Betreuungsbedarf von 20 % (C._____), je 50 % (D._____, E._____ und F._____) und 100 % (H._____). Der gesamte Betreuungsbedarf beträgt da- mit in den Phasen 2 und 3 (1. August 2023 bis 30. Juni 2024) 170 % und ab Phase 4 (ab 1. Juli 2024) 270 %. Die Betreuungskosten von Fr. 1'050.00 sind proportional zu diesen Bedarfssätzen zu verteilen. Ein Prozentpunkt entspricht dabei (gerundet) Fr. 6.20 bzw. Fr. 3.90. Daraus ergeben sich für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Kostenanteile: In den Pha- sen 2 und 3 (1. August 2023 bis 30. Juni 2024) für C._____ Fr. 124.00 und für D._____, E._____ sowie F._____ je Fr. 310.00, und ab Phase 4 (ab
- Juli 2024) für C._____ Fr. 80.00 und für D._____, E._____ und F._____ je Fr. 195.00. Diese proportional gewichtete Aufteilung stellt sicher, dass jedes Kind entsprechend seinem altersbedingten Betreuungsaufwand be- rücksichtigt wird und die Kostenverteilung nachvollziehbar, sachgerecht und fachlich fundiert erfolgt. Wenn die Klägerin unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf einer Aufteilung der Betreuungskosten nach dem Kopfprinzip beharrt (Berufungsantwort, S. 32), übersieht sie, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils nur im Verhältnis ihrer objektiven Bedürfnisse finanziell gleich zu behandeln sind (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1). 6.8.2. Steuern Bei den Kindern veranschlagte die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten rich- terlichen Ermessens (E. 6.2 oben) "praxisgemäss" einen Steueranteil von Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid, E. VII.4.4.3). Der Beklagte hält diesen Betrag für "deutlich zu hoch gegriffen"; Fr. 30.00 pro Kind erschienen "an- gemessener" (Berufung, S. 80). Er begründet diese Einschätzung jedoch mit keinem Wort; eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (E. 1.1) durch die Vorinstanz vermochte er damit nicht aufzuzeigen. Anzumerken ist, dass insb. bei wie vorliegend guten finanziellen Verhältnissen nicht um Kleinstbeträge zu feilschen ist (vgl. E. 6.2 oben; Entscheide des Oberge- richts der 5. Zivilkammer ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 7.1.2 Abs. 3 und ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.2). 6.8.3. Fazit Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur betreffend Betreu- ungskosten ergeben sich folgende Bedarfszahlen (inkl. Steuern): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) C._____ 666.50 (1) 790.50 (3) 999.50 (5) 927.50 (7) 941.50 (9) D._____ 1'018.50 1'056.50 je je je je je (11) (12) E._____ 639.50 (2) 949.50 (4) 959.50 (6) 816.50 (8) 818.50 (10) 818.50 1 (1 ' 3 0 ) 56.50 F._____ 818.50 (1) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 49.00, Steueranteil Fr. 50.00; (2) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 22.00, Steueranteil Fr. 50.00; (3) Neu: - 38 - Fremdbetreuungskosten Fr. 124.00; (4) Neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 310.00; (5) Neu: Grundbe- trag Fr. 600.00, KVG Fr. 58.00; (6) Neu: KVG Fr. 32.00; (7) Neu: Wohnkostenanteil Fr. 139.50, Fremd- betreuungskosten Fr. 80.00; (8) Neu: Wohnkostenanteil Fr. 139.50, Fremdbetreuungskosten Fr. 195.00; (9) Neu: KVG Fr. 72.00; (10) Neu: KVG Fr. 34.00; (11) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00; (12) Neu: KVG Fr. 72.00; (13) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 72.00 6.9. Überschuss Die unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 6.7.2 und 6.8.3 oben) nach Deckung der allseitigen familienrechtlichen Existenzmi- nima verbleibenden Überschüsse sind – der Beklagte vermochte weder eine Sparquote nachzuweisen (E. 6.3.2 oben) noch begründet er ander- weitig, warum den Kindern und der Klägerin kein Überschussanteil zu- stehen sollte (vgl. Berufung, S. 80) – wie folgt (grundsätzlich unstrittig) nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3) auf die Parteien (je ¼) und die vier gemeinsamen Kinder (je 1/8) aufzuteilen: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) Einkommen Klägerin 1'000.00 3'564.00 Beklagter 10'000.00 C._____ 200.00 215.00 D._____ 200.00 215.00 E._____ 200.00 215.00 F._____ 200.00 215.00 Total 11'800.00 14'364.00 14'424.00 Familienrechtliche Existenzminima (Parteien inkl. Steuern) Klägerin 2'482.50 2'798.50 2'841.50 2'841.50 2'844.50 2'844.50 2'844.50 Beklagter 3'546.00 3'746.00 3'711.00 3'711.00 3'728.00 3'728.00 3'728.00 C._____ 666.50 790.50 999.50 927.50 941.50 941.50 941.50 D._____ 639.50 949.50 959.50 816.50 818.50 1'018.50 1'056.50 E._____ 639.50 949.50 959.50 816.50 818.50 818.50 1'056.50 F._____ 639.50 949.50 959.50 816.50 818.50 818.50 818.50 Total 8'613.50 10'183.50 10'430.50 9'929.50 9'969.50 10'169.50 10'445.50 Überschuss Insgesamt 3'186.50 4'180.50 3'933.50 4'434.50 4'394.50 4'254.50 3'978.50 Anteil Parteien 796.00 1'045.00 983.00 1'108.00 1'098.00 1'063.00 994.00 Anteil Kinder 398.00 523.00 492.00 554.00 549.00 532.00 497.00 6.10. Unterhalt 6.10.1. Kinderunterhalt Das Manko der Klägerin in Phase 1 (10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023) von Fr. 1'482.50 ist den Kindern mit je 1/4 resp. (unverändert) Fr. 370.00 als Betreuungsunterhalt (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.2) zuzuweisen. Dies führt zu folgendem (auf Fr. 5.00 gerundeten) Gesamtunterhalt: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) C._____ 1'235.00 1'115.00 1'290.00 1'280.00 1'290.00 1'260.00 1'225.00 D._____ je je je je je 1'335.00 je E._____ 1'210.00 1'275.00 1'250.00 1'170.00 1'170.00 je 1'340.00 F._____ 1'135.00 1'100.00 - 39 - Dies ergibt in den Phasen 2 bis 6 (1. August 2023 bis 30. September 2025) im Monatsdurchschnitt Fr. 1'230.00 für C._____, Fr. 1'235.00 für D._____, und je Fr. 1'205.00 für E._____ und F._____. 6.10.2. Ehegattenunterhalt Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht in Phase 1 (mit Manko) ih- rem Überschussanteil. In den Phasen 2 bis 7 (mit eigenem Überschuss) berechnete sich ihr Anspruch nach der Formel "Familienrechtliches Exis- tenzminimum + Überschussanteil ./. eigenes Einkommen" (jeweils gerun- det auf Fr. 5.00): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) Anspruch 795.00 280.00 260.00 385.00 380.00 345.00 275.00 Dies ergibt in den Phasen 2 bis 6 (1. August 2023 bis 30. September 2025) im Monatsdurchschnitt Fr. 330.00. 6.11. Unterhalt G._____ (voreheliche Tochter der Klägerin) Die Klägerin hatte in erster Instanz beantragt, der Beklagte sei zu verpflich- ten, für den Unterhalt ihrer vorehelichen Tochter G._____ aufzukommen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin "unter Berücksichti- gung des [ihr] zur Verfügung stehenden Überschussanteils respektive des ihr zu bezahlenden persönlichen Unterhalts […] in allen Phasen in der Lage" sei, G._____ Unterhalt selbst zu decken, sodass der Beklagte in Er- füllung seiner ehelichen Beistandspflicht keinen finanziellen Beitrag zur De- ckung von G._____ Manko zu leisten habe (angefochtener Entscheid, E. 12.5). Soweit der Beklagte in seiner Berufung (S. 81) vorbringt, die Vo- rinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, dass er nicht für den Unter- halt von G._____ auskommen müsse, auch nicht indirekt via Ehegattenun- terhalt an die Klägerin, tut er nicht dar, inwiefern dies aufgrund des diesbe- züglich unmissverständlichen, vorinstanzlichen Entscheids der Fall sein sollte. 6.12. Fazit Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten im Un- terhaltspunkt. 6.13. Deklaratorisch Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima in der diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 10 anzupassen resp. überhaupt zu erfas- sen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilser- wägungen ergeben (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom 19. Juni 2025 E. 8); soweit der angefoch- tene Entscheid solche Zahlen im Dispositiv enthält, ist er aufzuheben. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten - 40 - Einkommen (Art. 301a ZPO); diesbezüglich ergeben sich keine Verände- rungen (E. 6.4.4 und 6.5.2 oben).
- Prozesskostenvorschuss erste Instanz 7.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihres Gesuchs nur Fr. 1'000.00 verdient, und ihr verbleibe kein Überschuss. Einen Beleg für liquides Vermögen in X._____ gebe es nicht; in der Schweiz verfüge die Klägerin über kein nennenswertes Vermögen. Das Vermögen des Beklag- ten übersteige einen "Notgroschen" massiv. Der beantragte Prozesskos- tenvorschusses von Fr. 20'000.00 sei "noch […] angemessen" (angefoch- tener Entscheid, E. VIII.1.4). Der Beklagte bestreitet die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin. Ihr Überschuss (gemäss Vorinstanz) entspreche in "etwas mehr als 2 Jahren" über Fr. 26'000.00. Sie sei Eigentümerin von Land in X._____ resp. sie habe es zu günstig verkauft, und sie habe ihrem Bruder ein Darlehen von Fr. 25'000.00 gewährt. Sie habe keine Transpa- renz geschaffen; vermutlich habe sie liquides Vermögen im Ausland und solches dorthin transferiert. Seine Leistungsfähigkeit sei irrelevant. Der Prozesskostenvorschuss sei überhöht (Berufung, S. 82 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten (Berufungsantwort, S. 35). 7.2. Rechtliches Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entspro- chen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten kei- nen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finan- zierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 9.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosig- keit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, BSK-ZPO, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu set- zen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Pro- zesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit (bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen - 41 - innert zweier Jahre) zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (SARBACH, BK-ZPO, N. 8 f. zu Art. 117 ZPO). Ungeachtet des erzielten Ein- kommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Gesuchsteller über erhebliche Vermögenswerte verfügt (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, Rz.182 ff.). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, zur Bestreitung des Prozessaufwands einen Kredit auf das Grund- stück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumut- barkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. E. 5; Urteil des Bundesge- richts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Das gilt grundsätzlich auch bei im Ausland gelegenen Grundstücken (LGVE 1998 I Nr. 30 S. 59). Zum Ver- mögen einer Partei gehören auch ihr zustehende, fällige Forderungen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.4). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Die Höhe des Notgroschens ergibt sich aus den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles (WUFFLI, Die unent- geltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 181; zur Kasuistik vgl. SARBACH, a.a.O., N. 114 ff. zu Art. 117 ZPO). Die Vermögensverhältnisse sind eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 794). Die zivilprozessuale Bedürftigkeit ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt wer- den können (AGVE 2006 S. 37 ff.). 7.3. Würdigung Die Klägerin hatte weder im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs an- fangs 2023 (Prozessgeschichte Ziff. 2.1) noch seither ein tatsächliches (E. 7.2 oben), ihren zivilprozessualen Zwangsbedarf (E. 6.7.2 oben, zzgl. Fr. 300.00 [25 % auf den Grundbetrag]) deckendes Einkommen (E. 6.5.2 oben) zu verzeichnen. Ein Prozesskostenvorschuss kann sodann unab- hängig von der Höhe des zugesprochenen Unterhalts gerechtfertigt sein, da Unterhaltsbeiträge grundsätzlich zur Deckung des laufenden Bedarfs des Empfängers und im Rahmen der Beurteilung eines Antrages zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses nicht zur Prozessfinanzierung die- nen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 10.1). Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie über kein (liquides, einen an- gemessenen Notgroschen übersteigendes) Vermögen verfüge, sind - 42 - glaubhaft. In ihrer Replik (S. 40, act. 146) hat sie plausibel ausgeführt, dass sie ihrem in X._____ lebenden Bruder AH._____ kein Darlehen, sondern einen Arbeitsauftrag für das Non-Profit-Projekt […] auf ihren Grundstücken in X._____ erteilt und bezahlt habe, was der Bruder mit Rechnung vom
- November 2021 implizit bestätigte (Replikbeilage 13). Aus der Steuer- erklärung ist denn auch kein Darlehen an ihren Bruder ersichtlich (Ge- suchsbeilage 11). Die Grundstücke der Klägerin in X._____ wurden sodann unstrittig am 8. Mai 2023 für USD 23'000.00 verkauft (Replikbeilage 3), was aktuell rund Fr. 18'000.00 entspricht (www.oanda.com); der Beklagte be- hauptet selbst nicht, die Klägerin könnte die Verkäufe rückgängig machen und bei einem erneuten Verkauf einen höheren Erlös erzielen (Duplik, S. 30, act. 186). Ob die Klägerin nach wie vor (angeblich) keinen online- Zugang auf das Konto mit dem Verkaufserlös hat (act. 147, 187, 211), kann offenbleiben, da ihr der Verkaufserlös im Lichte des beträchtlichen Vermö- gens des Beklagten (E. 6.4.5 oben) als Notgroschen zu belassen wäre. Die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist damit glaubhaft dargetan. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten, welcher über ein beträchtliches liquides Vermögen verfügt (vgl. E. 6.4.5 oben), ist offensichtlich und auch unstrittig. Es ist rechtens, dass die Vorinstanz den Beklagten zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat. 7.4. Höhe des Prozesskostenvorschusses Die Vorschusspflicht umfasst die Kosten, deren der mittellose Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, d.h. die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs mit Sicherheit zu erwarten sind. Bei der Bestimmung der Höhe des Vor- schusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Pro- zesses abzustellen. Wird das Prozesskostenvorschussgesuch aber, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Par- teien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestim- mung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen, und die Ge- richtskosten werden dem Kostenverteiler des Urteils entsprechend veran- schlagt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 16.4). Die Höhe der durch die entschädigungs- pflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richten sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach den Vorschriften des aargauischen Anwaltstarifs (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO); dies gilt auch für die Bestimmung der Höhe eines dem ande- ren Ehegatten zu leistenden Prozesskostenvorschusses. Für das vorlie- gende überdurchschnittliche Eheschutzverfahren erster Instanz (mit einer über sechsstündigen und damit sehr langen Hauptverhandlung; vgl. act. 200) erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 als an- gemessen; mit dieser sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 - 43 - und 2 AnwT). Die diversen (anwaltlichen) Eingaben der Klägerin sind mit folgenden Zuschlägen zu honorieren: Mit 20 % die Replik vom 10. Juli 2023, mit 10 % für die Eingabe vom 8. Januar 2025, und mit je 5 % die Eingaben vom 18. Januar 2024, 26. Februar 2024, 18. Februar 2025 und
- Juni 2025, insgesamt 50 %. Als Korrespondenz, die bereits mit der Grundentschädigung abgegolten ist, nicht zusätzlich zu entschädigen sind die Eingaben vom 28. Juli 2023, 21. November 2023, 13. und 18. Dezem- ber 2023, 15. und 22. Januar 2024, 1. und 15. Februar 2024, 30. April 2024, 13. Februar 2025 und 1. April 2025. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 8'350.00 (Fr. 5'000.00 x 1.5 x 1.03 x 1.081). Die mit Honorarrechnung vom 1. April 2025 (Beru- fungsantwortbeilage 4) für das erstinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Parteientschädigung (Fr. 18'853.45, inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) ist nicht tarifgemäss. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 7'000.00) sind von beiden Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 zu tra- gen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 13; E. 9.1 unten). Zusam- menfassend ergeben sich für die Klägerin erstinstanzliche Gerichts- und Anwaltskosten von rund Fr. 11'850.00 (Fr. 8'350.00 [Anwaltskosten] + Fr. 3'500.00 [Gerichtskosten]). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt.
- Gerichtskosten erste Instanz / Streitpunkt: Kosten des Gutachtens 8.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt des Beklagten Der Teilvergleich vom 11. Dezember 2023 lautete in Ziffer 1.1: "Der Ehe- mann erklärt sich bereit sich bezüglich seiner sexuellen Neigung gutachter- lich abklären zu lassen. Die Kosten für das Gutachten trägt er allein." Ohne sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen (Eingabe vom 29. Mai 2025) auseinanderzusetzen, auferlegte die Vorinstanz die Kosten des Gutach- tens (Fr. 9'612.55) dem Beklagten gestützt auf den Teilvergleich (ange- fochtener Entscheid, E. IX.2.2). Der Beklagte wendet ein, der vorinstanzli- che Fragenkatalog für das Gutachten (Prozessgeschichte Ziff. 2.6 oben) übersteige die Abklärung seiner sexuellen Neigung, welcher er aus- schliesslich zugestimmt habe, bei weitem. Die Vorinstanz hätte die Kosten "auseinanderschneiden" und über die Verteilung der restlichen Gutachter- kosten nach ZPO entscheiden müssen. Eigentlich hätte sie aber zum Schluss kommen müssen, dass das Gutachten mangelhaft und deshalb gar nicht zu entschädigen sei (Berufung, S. 25, 86 ff.). 8.2. Würdigung Erachtet das Gericht ein Gutachten als völlig ungenügend resp. unbrauch- bar, steht dessen Ersteller grundsätzlich keine Entschädigung zu; Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens genügen nicht (RÜETSCHI, a.a.O., N. 9 zu Art. 188 ZPO und N. 15 zu Art. 184 ZPO; DOLGE, a.a.O., N. 10 zu Art. 188 ZPO). Wie die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3 oben) zeigen, war das Gutachten vom 27. November 2024 nicht unbrauchbar. Das - 44 - Gutachten ist zu entschädigen. Die Auffassung des Beklagten sodann, er habe nur den Kostenanteil für die Abklärung seiner sexuellen Neigungen übernommen, greift nicht. Im Teilvergleich vom 11. Dezember 2023 hat er letztlich der Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob und in welcher Form ihm ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann, zugestimmt, auch wenn dies primär die Abklärung seiner sexuellen Neigung zum Gegenstand hatte. Die abstrakte Abklärung seiner sexuellen Neigung wäre zwecklos gewesen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Be- urteilung des Besuchsrechts untrennbar mit einer umfassenden Abklärung der Erziehungsfähigkeit verbunden. Der Gutachtensauftrag richtet sich nach dem Untersuchungsgrundsatz und dem Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 ZPO), nicht nach der subjektiven Erwartung einer Partei. Die Kosten für das fachpsychologische Gutachten vom 27. November 2024 von Fr. 9'612.55 sind deshalb weder dem Staat noch der Klägerin zu überbinden. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt resp. zur Be- stätigung des vorinstanzlichen Kostenverteilers.
- Kosten des Berufungsverfahrens Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird aus- gangsgemäss dem mit seiner Berufung nahezu vollständig unterliegenden Beklagten (er obsiegt nur bezüglich Prozesskostenvorschuss und marginal im Unterhaltspunkt [vgl. E. 4.3, 5.2.4, 6.12 und 7.4 oben) auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; JENNY, ZPO-Komm., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat er der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten, die auf (gerundet) Fr. 3'945.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädi- gung für das auch in zweiter Instanz überdurchschnittliche Eheschutzver- fahren Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschläge von zweimal 10 % und 5 % für die Eingaben vom 3. Dezember 2025, 7. und 22. Januar 2026 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Pauschalauslagen 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.) (Fr. 4'500.00 x 1.05 x 0.75 x 1.03 x 1.081) zu ersetzen. Die Eingabe vom 17. Februar 2026 (Verzicht auf Stellungnahme) als Korrespondenz ist mit der Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Mit den Eingaben vom 15. Mai 2026, 4. und 12. Juni 2026 wieder- holte die Klägerin ihre bereits hinlänglich bekannten Argumente; sie waren überflüssig und sind deshalb nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT). Das von der Klägerin mit Kostennote vom 1. Dezember 2025 (Bei- lage 3 zur Eingabe vom 3. Dezember 2025) vorderhand bis 30. November 2025 geltend gemachte Anwaltshonorar von Fr. 10'458.65 (32.25 Stunden à Fr. 300.00, zzgl. Mehrwertsteuern) ist nicht tarifgemäss.
- Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren Soweit die Klägerin auch für das Berufungsverfahren vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 8'000.00) verlangt, ist ihr Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Beklagte wird im vorliegenden - 45 - Berufungsverfahren kostenpflichtig (E. 9 oben). Er hat die obergerichtli- chen Gerichtskosten zu tragen, und die Klägerin macht nicht geltend (und ist aufgrund des Vermögens des Beklagten [vgl. E. 6.4.5 oben] auch nicht ersichtlich), dass die ihr zugesprochene Entschädigung beim Beklagten nicht eintreibbar wäre (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2). Das Obergericht erkennt:
- 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 5.1, 6, 8 und 10 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksge- richts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 2. Juli 2025 aufgeho- ben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge (pro rata temporis) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: In Fr. C._____ D._____ E._____ F._____ 10.02.23 – 31.07.23 1'235.00 1'210.00 1'210.00 1'210.00 01.08.23 – 30.09.25 1'230.00 1'235.00 1'205.00 1'205.00 Ab 01.10.25 1'225.00 1'340.00 1'340.00 1'100.00
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich (pro rata temporis) zu bezahlen: In Fr. Gesuchstellerin 10.02.23 – 31.07.23 795.00 01.08.23 – 30.09.25 330.00 Ab 01.10.25 275.00
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'850.00 Akonto Güterrecht zu bezahlen.
- Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Einkommen: Gesuchstellerin: - vom 10.02.2023 – 31.07.2023: Fr. 1'000.00 (netto, exkl. 13. ML und KZ) - ab 01.08.2023: Fr. 3'564.00 (teilweise hypothetisch, 80 %-Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ) Gesuchsgegner: Fr. 10'000.00 (hypothetisch Fr. 5'000.00 aus Erwerbstätigkeit, 100 % Pensum, netto, exkl. 13. ML, exkl. KZ; zzgl. Fr. 5'000.00 Liegenschaftsertrag, netto) - 46 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte noch Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ihre gerichtlich auf Fr. 3'945.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) fest- gesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.
- Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsver- fahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 47 - Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.253 (SF.2023.9) Art. 43 Entscheid vom 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Vogel-Etienne, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Claudia Erbini, […] Gegenstand Eheschutz
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 14. Februar 2019 und leben seit dem 10. Feb- ruar 2023 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2014), D._____ (geb. tt.mm. 2015), E._____ (geb. tt.mm. 2016) und F._____ (geb. tt.mm. 2021) hervor. Die Klägerin ist zudem die Mutter der vorehelichen Tochter G._____ (geb. tt.mm. 2008) und des ausserehelichen Sohnes H._____ (geb. tt.mm. 2024) mit ihrem neuen Partner. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 6. Februar 2023 resp. 13. März 2023 (Verbesserung) er- suchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., C._____, D._____, E._____ und F._____ seien unter ihre alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen, dem Beklagten sei kein Besuchsrecht (eventuell ein begleitetes, verbunden mit einer Beistandschaft) einzuräumen, und der Beklagte sei ab 10. Feb- ruar 2023 zur Bezahlung von gestaffeltem (Mindest-) Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt; zzgl. Kinderzulagen) für C._____, D._____, E._____ und F._____, sowie (Mindest-) Ehegattenunterhalt zu verpflichten, unter Anrechnung "allfälliger Unterhaltszahlungen". Zudem sei er zu ver- pflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 8'000.00, zzgl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen; eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte der Beklagte u.a., dass die Kinder unter die Obhut der Klägerin (nicht aber unter deren alleinige elterliche Sorge) gestellt werden und ihm ein Besuchs- und Ferienrecht ein- geräumt wird (keine Beistandschaft). Ab 10. Februar 2023 sei er zu gestaf- feltem Kinderunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) für C._____, D._____, E._____ und F._____ (Betreuungsunterhalt nur für F._____), unter Anrech- nung der "geleisteten Unterhaltsbeiträge", nicht aber zu Ehegattenunter- halt, zu verpflichten. Das Prozesskostenvorschussbegehren sei abzuwei- sen. 2.3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beantragte die Klägerin (Mindest-)Kinder- und Ehegattenunterhalt wie folgt: In Fr. C._____ D._____ E._____ F._____ Betreuungs- Klägerin Barunterhalt, zzgl. Kinderzulagen unterhalt total 10.02.23 – 1'050.00 2'300.00 31.03.23 1'500.00
- 3 - 01.04.23 – 900.00 1'900.00 31.07.23 01.08.23 – 920.00 900.00 1'600.00 28.02.24 01.03.24 – 880.00 3'300.00 1'500.00 31.05.25 1'120.00 01.06.25 – 1'100.00 880.00 31.07.25 1'800.00 01.08.25 – 1'220.00 1'200.00 970.00 31.08.26 2'300.00 Ab 1'255.00 1'250.00 1'000.00 2'700.00 01.09.26 Allfällige Unterhaltszahlungen seien anzurechnen. Zudem erhöhte die Klä- gerin ihr Prozesskostenvorschussbegehren auf Fr. 15'000.00. 2.4. Mit Eingabe vom 14. August 2023 passte der Beklagte den gestaffelten Kinderunterhalt, zu dessen Bezahlung er zu verpflichten sei, an (generell kein Betreuungsunterhalt; kein Ehegattenunterhalt). Von der Zusprechung von Unterhalt für G._____ sei abzusehen; eventuell sei er zu berechtigen, ein allfälliges Nettoeinkommen von G._____ abzuziehen. Die anzurech- nenden Unterhaltszahlungen bezifferte er auf Fr. 38'705.50. 2.5. Am 29. November 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Ver- handlung mit Parteibefragung statt. Der Beklagte aktualisierte die anzu- rechnenden Unterhaltszahlungen auf Fr. 49'705.50. Die Parteien schlos- sen einen Teil-Vergleich, gestützt auf welchen die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde beauftragt wurde, eine gutachterliche Abklärung des Beklagten und die Errichtung einer Beistandschaft für die gemeinsamen Kinder vorzunehmen. 2.6. Mit Eingabe vom 30. April 2024 beantragte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 20'000.00. 2.7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte der Beklagte die alternierende Obhut über die vier Kinder, die Regelung der Betreuung sowie der Kinder- kosten. Für den Fall der Alleinobhut der Klägerin bezifferte er den ihr für die gemeinsamen Kinder zuzusprechenden Kinder(bar)unterhalt (zzgl. Kinder- zulagen; kein Ehegattenunterhalt). Die anzurechnenden Unterhaltszahlun- gen gab er neu mit Fr. 74'765.50 an. 2.8. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 ordnete der Präsident des Familiengerichts Q._____ als KESB in den Verfahren KEMN.2023.983, KEMN.2023.984,
- 4 - KEMN.2023.985 und KEMN.2023.986 die Einholung eines Gutachtens an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 machte der Beklagte geltend, die Fragestel- lungen gingen weit über die Abklärungen seiner sexuellen Neigungen hin- aus, weswegen die Kosten des Gutachtens nur zum Teil gestützt auf ihn abzuwälzen seien. Am 1. Juli 2024 verfügte der Präsident des Familienge- richts Q._____ als KESB in den Verfahren KEMN.2023.983, KEMN.2023.984, KEMN.2023.985 und KEMN.2023.986 (u.a.): "1. 1.1. Es wird eine Begutachtung des Vaters hinsichtlich seiner sexuellen Nei- gungen (zwecks Regelung der Kinderbetreuung/des persönlichen Ver- kehrs zwischen ihm und seinen Kindern) angeordnet. 1.2. Frau lic. phil. I I._____, J._____, […] Y._____, wird unter Ermächtigung zur internen Delegation beauftragt, ein Gutachten bezüglich der sexuellen Nei- gungen des Vaters zu erstellen. 1.3. Die Sachverständige wird beauftragt, im Rahmen ihres Gutachtens die fol- genden Fragen zu beantworten: 1. Wie beurteilen Sie die Beziehung zwischen dem Vater und seinen vier Kindern (C._____, K._____, E._____, F._____)? 2. Wie beurteilen Sie die Wahrnehmung und das Problembewusstsein des Vaters in Bezug auf eigene Ressourcen und Defizite? 3. Wie beurteilen Sie die Wahrnehmung, das Problembewusstsein und die Handlungsmuster des Vaters in Bezug auf Bedürfnisse und Ent- wicklungsanforderungen der Kinder? 4. Wie beurteilen Sie das Einfühlungsvermögen des Vaters und seine Fähigkeit, zwischen seinen eigenen und den Bedürfnissen der vier Kinder zu unterscheiden? 5. Wie beurteilen Sie die aktuelle Fürsorge- und Bindungsfähigkeit des Vaters? 6. Besteht beim Vater eine sexuelle Präferenzbesonderheit ? Wenn ja, welche? 7. Besteht eine allfällige Gefahr auch gegenüber den eigenen, leibli- chen Kindern? 8. Ist oder war er diesbezüglich in einer deliktorientierten Therapie?
- 5 - 9. Wie beurteilt sein Therapeut, Herr L._____ (Psychologe der Psychi- atrischen Universitätsklinik R._____, […] die mögliche sexuelle Prä- ferenzbesonderheit des Vaters ? Wie beurteilt dieser den Behand- lungsverlauf? 10. Welche relevanten Angaben kann der behandelnde Therapeut be- treffend des Kontaktaufbaus mit den vier Kindern und die Ausübung des Besuchsrechts machen? 11. Besteht bei einem allfälligen Besuchsrecht eine Gefährdung des Kindswohls durch den Vater? 12. Wird durch ein Besuchsrecht inklusive Übernachtung die Gefähr- dung des Kindswohls erhöht? 13. Besteht bei einem allfälligen Ferienrecht eine Gefährdung des Kindswohls durch den Vater? 14. Können die allfälligen Gefährdungen (Frage 11 bis 13) durch flan- kierende Massnahmen minimiert werden? Wenn ja, durch welche? 15. Spielt das Alter der Kinder für die Ausübung der Besuchs- und Feri- enrechte eine Rolle ? Sind ab einem gewissen Alter nicht mehr alle zuvor gegebenenfalls erforderlichen flankierenden Massnahmen notwendig? Falls ja, ab wann? 16. Sofern der Vater sich derzeit immer noch in Therapie befindet: Ist die Weiterführung dieser geeignet für die Minimierung der Gefähr- dung des Kindswohls Bis wann soll diese weitergeführt werden? 17. Kann eine allfällige Gefährdung der eigenen Kinder durch die obge- nannten Gefährdungsminimierungen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden? 18. Wie sollte die Betreuung und der Besuchsrahmen gestaltet werden, damit dieser den Entwicklungsbedürfnissen der vier Kinder ent- spricht? 19. Wie sollten der Kontaktaufbau, die Regelmässigkeit und die Dauer des Kontakts, die Form des Kontaktes, sowie eine allfällige Beglei- tung (etc.) aufgebaut werden, damit eine allfällige Gefährdung der Kinder minimiert werden kann?
- 6 - 20. Haben die Mutter oder die vier Kinder bezüglich der Kontakt- und Besuchsrechte ebenfalls Unterstützungsbedarf? Falls ja, wer hat welchen? 21. Gibt es weitere sachdienliche Ergänzungen?" 2.9. Am 5. Juni 2024 wurden C._____, D._____ und E._____ gerichtlich ange- hört. 2.10. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 16. Dezember 2024 wurde das fachpsychologische Gutachten der J._____ vom 27. November 2024 den Parteien zugestellt. 2.11. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 hielt die Klägerin an ihren Begehren fest. Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum "J._____-Gutachten"; unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. M._____ vom 16. Januar 2025 beantragte er ein weiteres Gutachten. Zu- dem beantragte er neu: C._____, D._____, E._____ und F._____ seien unter die Obhut der Klägerin zu stellen, ihm sei ein Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen (jedes zweite Wochenende, von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; Hälfte der Schulferien und Feiertage), und er sei wie folgt zur Bezahlung von Kinder(bar)unterhalt (zzgl. Kinderzulagen; kein Be- treuungsunterhalt; kein Ehegattenunterhalt) zu verpflichten: In Fr. C._____ D._____ E._____ F._____ 10.02.23 – 31.03.24 376.00 376.00 376.00 01.04.24 – 30.06.24 576.00 01.07.24 – 30.05.25 545.00 345.00 345.00 Ab 01.06.25 545.00 Die anzurechnenden Unterhaltszahlungen bezifferte er auf Fr. 116'031.95. 2.12. Die Eingabe des Beklagten vom 30. Januar 2025 wurde lic. phil. l I._____, J._____, im Auszug zur Einreichung einer Stellungnahme zu dessen Vor- bringen betreffend das Gutachten zugestellt. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte I._____ eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme dazu ein, worin er an der Einholung eines Obergutachtens festhielt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde am J._____-Gutachten festgehalten.
- 7 - 2.13. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichte der Beklagte beim Kantonsge- richt S._____ die Ehescheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Ver- fahren S 25/009/I). Ein Gesuch der Klägerin vom 24. Februar 2025 um Sis- tierung des Ehescheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eheschutzverfahrens wurde vom Kantonsgericht am 4. Juli 2025 ab- gewiesen (vgl. Berufungsantwortbeilage 2). 2.14. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Prä- sidium des Familiengerichts, u.a.: "3 3.1. [C._____, D._____, E._____ und F._____] werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3.2. […] 4. 4.1. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen. Die begleiteten Kontakte zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Gesuchsgegner haben vorerst einmal im Monat stattzufinden. Ein weitergehendes Besuchsrecht ist unter Berücksichtigung des Kindes- wohls und in Absprache der Parteien, der Beistandsperson und der Kinder vorbehalten. 4.2. Der Beistand oder die Beiständin der Kinder wird aufgefordert, das beglei- tete Besuchsrecht in einer hierfür geeigneten Institution zu organisieren. Der Aufgabenkatalog des Beistandes oder der Beiständin ist durch die zu- ständige KESB entsprechend anzupassen. 4.3. Dem Gesuchsgegner werden i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisungen erteilt
- seine erzieherischen Defizite mithilfe eines entsprechenden Ange- bots im Sinne des fachpsychologischen J._____-Gutachtens vom 27.11.2024 zu beheben und
- eine forensische Psychotherapie zu besuchen und mithilfe einer fo- rensisch ausgebildeten Fachperson eine Rückfallmanagementstra- tegie im Sinne des fachpsychologischen J._____-Gutachtens vom 27.11.2024 zu erarbeiten. Er hat dem Beistand oder der Beiständin regelmässig (mindestens halb- jährlich) einen Verlaufsbericht der entsprechenden Fachpersonen einzu- reichen, aus welchem die Fortschritte hinsichtlich seiner Erziehungsfähig- keit und seiner Rückfallmanagementstrategie ersichtlich sind.
- 8 - 4.4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ wird mit dem Voll- zug der kindesschutzrechtlichen Massnahmen gemäss Dispositivziffer 4. betraut. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
- vom 10.02.2023 – 31.07.2023: für C._____ Fr. 1'236.00 für D._____ Fr. 1'209.00 für E._____ Fr. 1'209.00 für F._____ Fr. 1'209.00 (davon jeweils Fr. 370.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 01.08.2023 – 31.03.2024: für C._____ Fr. 1'231.00 für D._____ Fr. 1'204.00 für E._____ Fr. 1'204.00 für F._____ Fr. 1'204.00 (davon jeweils Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 01.04.2024 – 30.06.2024: für C._____ Fr. 1'409.00 für D._____ Fr. 1'183.00 für E._____ Fr. 1'183.00 für F._____ Fr. 1'183.00 (davon jeweils Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 01.07.2024 – 31.10.2024: für C._____ Fr. 1'368.00 für D._____ Fr. 1'142.00 für E._____ Fr. 1'142.00 für F._____ Fr. 1'142.00 (davon jeweils Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 01.11.2024 – 31.05.2025: für C._____ Fr. 1'377.00 für D._____ Fr. 1'139.00 für E._____ Fr. 1'139.00 für F._____ Fr. 1'139.00 (davon jeweils Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 01.06.2025 – 30.09.2026: für C._____ Fr. 1'345.00 für D._____ Fr. 1'307.00 für E._____ Fr. 1'107.00 für F._____ Fr. 1'107.00 (davon jeweils Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
- ab 01.10.2026: für C._____ Fr. 1'310.00 für D._____ Fr. 1'310.00 für E._____ Fr. 1'310.00
- 9 - für F._____ Fr. 1'072.00 (davon jeweils Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 5.2. […] 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen:
- vom 10.02.2023 – 31.07.2023: Fr. 797.00
- vom 01.08.2023 – 31.03.2024: Fr. 412.00
- vom 01.04.2024 – 30.06.2024: Fr. 393.00
- vom 01.07.2024 – 31.10.2024: Fr. 474.00
- vom 01.11.2024 – 31.05.2025 Fr. 467.00
- vom 01.06.2025 – 30.09.2026: Fr. 433.00
- ab 01.10.2026: Fr. 363.00
7. [Anrechnungen] 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.00 Akonto Güterrecht zu bezahlen. […] 10. Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Werten: Gesuchstellerin Einkommen:
- vom 10.02.2023 – 31.07.2023: Fr. 1'000.00 (netto, exkl. 13. ML und KZ)
- ab 01.08.2023: Fr. 3'564.00 (teilweise hypothetisch, 80%-Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ) Gesuchstellerin Existenzminimum:
- vom 10.02.2023 – 31.07.2023: Fr. 2'282.50
- vom 01.08.2023 – 31.03.2024: Fr. 2'674.50
- vom 01.04.2024 – 31.10.2024: Fr. 2'717.50
- ab 01.11.2024: Fr. 2'720.50 Gesuchsgegner Einkommen: Fr. 10'000.00 (hypothetisch Fr. 5'000.00 aus Erwerbstätigkeit, 100% Pensum, netto, exkl. 13. ML, exkl. KZ; zzgl. Fr. 5'000.00 Liegenschaftsertrag, netto) Gesuchsgegner Existenzminimum:
- vom 10.02.2023 – 31.07.2023: Fr. 2'946.00
- vom 01.08.2023 – 31.03.2024: Fr. 3'246.00
- vom 01.04.2024 – 31.10.2024: Fr. 3'211.00
- ab 01.11.2024: Fr. 3'228.00 11. Die Gerichtskosten bestehen aus:
a) der Entscheidgebühr (inkl. Fr. 1'750.00 für die Begründung) Fr. 7'000.00
b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 9'612.55
- 10 - Total Fr. 16'612.55 Die Gerichtskosten werden den Parteien – mit Ausnahme der Kosten für das fachpsychologischen J._____-Gutachten vom 27.11.2024 – hälftig auferlegt. Die Kosten für das fachpsychologischen J._____-Gutachten vom 27.11.2024 von Fr. 9'612.55 werden gemäss Teil-Vergleich vom 11.12.2023 vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht Fr. 3'500.00, der Gesuchsgegner Fr. 13'112.55 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 1. September 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. September 2025 (Postaufgabe: 11. September
2025) Berufung mit den Begehren: "1. Ziffer 4.1., 4.2. und 4.4. des [angefochtenen Entscheids] sei[en] […] wie folgt abzuändern: Dem Berufungskläger sei betreffend [C._____, D._____, E._____ und F._____] ein unbegleitetes Besuchs- und Ferienrecht wie folgt einzuräu- men:
- Jedes zweite Wochenende, von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- während der Hälfte der Schulferien und der Feiertage. Das Besuchs- und Ferienrecht sei bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. 2. Ziff. 4.3. und 4.4 des [angefochtenen Entscheids] sei[en] […] wie folgt ab- zuändern: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger eine forensi- sche Psychotherapie besucht und mithilfe dieser forensisch ausgebildeten Fachperson eine Rückfallmanagementstrategie erarbeitet. 3. Ziff. 5.1 des [angefochtenen Entscheids] sei […] wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder [monatlich, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen]:
- vom 10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 für C._____ […]: CHF 816.50 (davon Betreuungsunterhalt CHF 370.00) für D._____ […]: CHF 789.50 (davon Betreuungsunterhalt: CHF 370.00) für E._____ […]: CHF 789.50 (davon Betreuungsunterhalt: CHF 370.00)
- 11 - für F._____ […]: CHF 789.50 (davon Betreuungsunterhalt: CHF 370.00)
- vom 1. August 2023 bis 31. März 2024 für C._____ […]: CHF 709.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 682.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 682.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 682.50 (Barunterhalt)
- vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 für C._____ […]: CHF 918.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 692.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 692.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 692.50 (Barunterhalt)
- vom 1. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024 für C._____ […]: CHF 837.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 611.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 611.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 611.50 (Barunterhalt)
- vom 1. November 2024 bis 31. Mai 2025 für C._____ […]: CHF 851.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 613.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 613.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 613.50 (Barunterhalt)
- vom 1. Juni 2025 bis 30. September 2026 für C._____ […]: CHF 836.00 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 798.00 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 598.00 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 598.00 (Barunterhalt)
- vom 1. Oktober 2026 bis 31. August 2027 für C._____ […]: CHF 627.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 836.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 836.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 598.50 (Barunterhalt)
- vom 1. September 2027 bis 31. August 2028 für C._____ […]: CHF 627.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 627.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 836.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 598.50 (Barunterhalt)
- ab 1. September 2028 für C._____ […]: CHF 627.50 (Barunterhalt) für D._____ […]: CHF 627.50 (Barunterhalt) für E._____ […]: CHF 627.50 (Barunterhalt) für F._____ […]: CHF 598.50 (Barunterhalt) 4. Ziff. 6. des [angefochtenen Entscheids] sei […] wie folgt abzuändern: Von der Zusprechung [von Ehegattenunterhalt] sei abzusehen. 5.
- 12 - Ziff. 8. des [angefochtenen Entscheids] sei […] wie folgt abzuändern: Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. 6. Ziff. 10. des [angefochtenen Entscheids] sei […] wie folgt abzuändern: Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Werten: Berufungsbeklagte Einkommen: vom 10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023: CHF 1'000.00 exkl. KZ, exkl. 13. ML ab 1. August 2023: CHF 3'564.00 exkl. KZ, inkl. 13. ML Berufungsbeklagte Existenzminimum: vom 10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023: CHF 2'282.00 vom 1. August 2023 bis 31. März 2024: CHF 2'498.50 vom 1. April 2024 bis 31. Oktober 2024: CHF 2'541.50 ab 1. November 2024: CHF 2'544.50 Berufungskläger Einkommen: ab 10. Februar 2023 (durchschnittlich): CHF 6'020.00 Berufungskläger Existenzminimum: ab 10. Februar 2023 bis 14. September 2023: CHF 2'946.00 ab 15. September 2023: CHF 3'946.00 7. Ziff. 11 Abs. 2, 3 und 4, des [angefochtenen Entscheids] sei[en] […] wie folgt abzuändern: Die Kosten für das fachpsychologische J._____-Gutachten vom 27. No- vember 2024 von CHF 9'612.55 seien dem Staat eventualiter der Beru- fungsbeklagten zu überbinden. Die Berufungsbeklagte habe dem Bezirksgericht Q._____ CHF 3'500.00, der Berufungskläger CHF 3'500.00 zu bezahlen. 8. Der Berufung sei für die gemäss Antrag Ziff. 3 übersteigenden Unterhalts- beiträge sowie bezüglich der Verpflichtung zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 9. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung gemäss Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten zu überbinden. Sie habe dem Berufungskläger zudem für das Berufungsver- fahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
- 13 - 3.2. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte die Klägerin die kostenabfällige Abweisung der Berufung und der weiteren Anträge sowie vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 29. Oktober 2025 wurden die Gesu- che des Beklagten um Erlass einer vorsorglichen Massnahme und um auf- schiebende Wirkung abgewiesen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest und beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass er den El- ternkurs "Kinder im Blick" zur Stärkung seiner erzieherischen Fähigkeiten besucht habe. 3.5. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2025, 7. und 22. Januar 2026 (Klägerin) resp. 29. Dezember 2025, 19. Januar 2026 und 9. Februar 2026 (Beklag- ter) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. Feb- ruar 2026 reichte der Beklagte den "3. Therapiebericht" von Dr. med. N._____ vom 31. Januar 2026 ein. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 ver- zichtete die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme. 3.6. Am 31. März 2026 leitete der Regionale KESD T._____ den "3. Therapie- bericht" von Dr. med. N._____ vom 31. Januar 2026 sowie die Kursbestä- tigung "Kinder im Blick" seinerseits an das Obergericht weiter. 3.7. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 liess sich die Klägerin und mit Eingabe vom
26. Mai 2026 der Beklagte dazu vernehmen. 3.8. Am 4. und 12. Juni 2026 reichte die Klägerin weitere Stellungnahmen ein. 3.9. Am 8. Juni 2026 reichte der Beklagte eine Stellungnahme und am 22. Juni 2026 den Therapiebericht vom 10. Juni 2026 ein. Das Obergericht zieht in Erwägung:
- 14 -
1. Rechtsmittelvoraussetzungen Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind er- füllt (vgl. Art. 59 f. ZPO analog; Art. 314 Abs. 1 ZPO); sie gegeben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Auf die Berufung des Beklagten, als ge- gen den angefochtenen Entscheid gegebenes Rechtsmittel (Art. 308 ZPO), ist einzutreten (vgl. auch E. 3 unten).
2. Prozessuales 2.1. Allgemein Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehler- hafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich dabei (abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Ant- wort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, wonach neue Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- bracht werden können, gilt bei den dem uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO), wie sie vorliegend (u.a.) strittig sind, nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2); dies gilt auch für den gleichzeitig zur Debatte stehenden Ehegat- tenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzver- fahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2; BGE 120 II 398). Ob weitere Beweisabnahmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) notwendig sind, entscheidet das Obergericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). 2.2. Keine Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen angefochtenen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit seinem (nicht weiter begründeten) Begehren (Ziff. 9), die "Sache" sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist der Beklagte nicht zu hören. Die Streitsache ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spruchreif.
3. Abgrenzung zum Ehescheidungsverfahren Der Beklagte hat mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beim Kantonsgericht S._____ das Ehescheidungsverfahren eingeleitet, d.h. zu einem Zeitpunkt,
- 15 - in welchem das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz (seit Anfang 2023) als dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht bereits rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) war (Prozessgeschichte Ziff. 2.1, 2.13 oben). Zwar hat das Kantonsgericht am 4. Juli 2025 das Gesuch der Klägerin um Sistierung des Ehescheidungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehe- schutzverfahrens abgewiesen. Dass vorsorgliche Massnahmen beantragt oder erlassen worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2 f.), macht aber keine der Parteien geltend und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Entsprechend ist das Eheschutz- gericht für die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (sachlich; Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO) zuständig (BGE 148 III 95 E. 4.2; BÄHLER, in: Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO],
4. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 276 ZPO). Diese Zuständigkeit besteht weiterhin: Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor pendent und (nunmehr in zweiter Instanz) zu Ende zu führen. Die Anordnungen gelten über die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens hinaus, solange im Ehescheidungsverfah- ren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnah- men gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden An- ordnungen trifft (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.34 vom 17. April 2024 E. 3.3.2 und ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 2.3). Dabei dürfen in der Berufung gegen einen Eheschutzent- scheid zulässige neue Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren ver- wiesen werden (BGE 148 III 95 E. 4.7 f., 143 III 42).
4. Besuchsrecht 4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt des Beklagten Die Vorinstanz stellte die vier gemeinsamen Kinder der Parteien unter die Obhut der Klägerin (was unstrittig ist) und räumte dem Beklagten gestützt auf das gerichtlich bei der J._____ AG eingeholte Gutachten vom 27. No- vember 2024 ein begleitetes Besuchsrecht (sowie kein Ferienrecht) ein (Dispositiv-Ziffern 3.1 und 4.1). Das Gutachten sei systematisch und inhalt- lich vollständig. Die erhobenen Untersuchungen seien nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, die Schlussfolgerungen und die daraus resultierenden Empfehlungen verständlich und überzeugend. Die gesamtverantwortliche Gutachterin habe nachvollziehbar und schlüssig erklärt, wieso sie die Be- gutachtung mit den verwendeten Methoden vorgenommen habe und wie sie auf ihre Schlussfolgerungen sowie die daraus resultierenden Empfeh- lungen gekommen sei. Auch der Weg zur Beurteilung des Rückfallrisikos und des Risikorückfallmanagements des Beklagten anhand dessen Befra- gung und der testpsychologischen Ergebnisse erscheine plausibel und ziel- führend. Die Fragen des Gerichts seien verständlich und nachvollziehbar beantwortet worden. Die Einwände des Beklagten stützten sich im Wesent- lichen auf die Beurteilung von Dr. med. M._____, der weder eigene Unter- suchungen angestellt noch Einsicht in die Akten oder persönlichen Kontakt zu den relevanten Personen gehabt habe. Seiner Stellungnahme vom
16. Januar 2025 sei zu entnehmen, dass er sich nicht mit den Schweizer
- 16 - Vorgaben der Begutachtung auskenne, weshalb seiner Expertise gegen- über dem gerichtlich eingeholten, fachpsychologischen Gutachten nur we- nig Gewicht zukomme. Wieso er von einer diagnostischen Unsicherheit ausgehe, erschliesse sich nicht. Ausschlaggebend sei, dass der Beklagte gemäss Gutachten seine Risikominimierungsstrategien (weiter) zu entwi- ckeln und zu etablieren habe. Der Verzicht auf eine erneute persönliche Anhörung der Kinder sei nicht zu beanstanden. Der Fokus der Begutach- tung habe im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs auf der Abklärung der sexuellen Neigungen des Beklagten gelegen. Der Nutzen einer erneuten Kinderanhörung sei nicht ersichtlich. Die tatsächliche Moti- vation des Beklagten an der Teilnahme seiner Therapie bei L._____ und seine erzielten Fortschritte könnten nicht beurteilt werden, weil er die Ein- sicht in die Behandlungsakten verweigert habe. Mit der Gutachterin sei von einer mangelhaften Motivation zur Schaffung einer transparenten Informa- tionsgrundlage auszugehen. Es sei kein Grund ersichtlich, vom Gutachten und dessen Empfehlungen abzuweichen. Nach diesem gehe vom Beklag- ten bei einem unbegleiteten Besuchs- und Ferienrecht aufgrund seiner ein- geschränkten Erziehungsfähigkeit sowie seiner nicht vorhandenen Rück- fallstrategien hinsichtlich der ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Gefährdung der Kinder aus. Kurz- bis mittelfristig könnten die Gefährdungen durch ein begleitetes Besuchssetting unter Aufsicht mi- nimiert werden (angefochtener Entscheid, E. V.4 bis V.6). Der Beklagte beharrt auf dem von ihm schon in erster Instanz beantragten Besuchs- und Ferienrecht. Das Gutachten sei mangelhaft; es könne nicht darauf abgestellt werden. Mit Dr. M._____ Kritik setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, Dr. N._____ Bericht werde ignoriert. Das Gutachten be- inhalte keine forensisch-psychiatrische Diagnosestellung nach ICD-10. Die Frage seiner sexuellen Neigung beantworte es nicht; es habe nur eine "nicht hilfreiche Verdachtsdiagnose" geäussert. Bei der Risikobeurteilung fehle eine Auseinandersetzung mit den Angaben seines Hausarztes, sei- nes Therapeuten und des (deliktfreien) Zeitraums zwischen Bekanntwer- den der Delikte und der Begutachtung. Die Prognose betreffend Rückfall- gefahr sei falsch. Er sei gegenüber seinen Kindern trotz Gelegenheit dazu nie übergriffig geworden. Laut Dr. N._____ Therapiebericht vom 23. Juni 2025 liege keine Pädophilie vor, und die Rückfallgefahr sei gering; darauf sei abzustellen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Gemäss den Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht müssten Sachverständige das Kind selbst untersuchen. Die fallführende Gutachterin habe die Aussagen der Kinder an der (auf das Thema der alternierenden Obhut beschränkten) Kinderanhörung (trotz deutlicher Hinweise auf einen Loyalitätskonflikt sowie eine "Beeinflussungs- und Entfremdungsthematik") nicht kritisch hinterfragt. Er besuche freiwillig eine deliktsorientierte und de- liktpräventive Therapie bei einem forensischen Psychiater (Berufung, S. 8 ff.; Stellungnahmen vom 20. November 2025, S. 9 ff. und vom
10. Februar 2026, S. 2).
- 17 - 4.2. Rechtliches Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient primär dem Interesse des Kindes, und oberste Richt- schnur für seine Ausgestaltung nach richterlichem Ermessen ist das Kin- deswohl (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). Dieser Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB u.a. dann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefähr- det wird. Auch für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts als Al- ternative zum Entzug des Besuchsrechts, welcher verhältnismässig sein muss und als Übergangslösung nur für eine begrenzte Dauer angeordnet werden darf (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I [BSK-ZGB], 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 273 ZGB), ist das Vorlie- gen einer Kindeswohlgefährdung zwingend vorausgesetzt. Eine solche ist gegeben, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des kör- perlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes voraussehbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3). Ein begleitetes Besuchsrecht erscheint u.a. bei Verdacht auf sexuelle Über- griffe indiziert (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB). Holt das Gericht ein Gutachten ein, würdigt es dieses frei (Art. 157 ZPO), darf in Fachfragen aber nicht grundlos davon abweichen. Die zentralen Kriterien für dessen Überprüfung und Würdigung sind seine Vollständigkeit, Nach- vollziehbarkeit und Schlüssigkeit (WEIBEL, ZPO-Komm., N. 6 zu Art. 187 ZPO; RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommen- tar [BK-ZPO], 2. Aufl. 2026, N. 8 zu Art. 188 ZPO; DOLGE, BSK-ZPO, N. 40 zu Art. 183 ZPO). Hinsichtlich des Inhalts hat das Privatgutachten nicht den gleichen Beweiswert wie ein gerichtliches Gutachten (DOLGE, a.a.O., N. 17 zu Art. 183 ZPO; RÜETSCHI, a.a.O., N. 36a zu Art. 183 ZPO). 4.3. Würdigung Wie schon in erster Instanz, kritisiert der Beklagte auch in seiner Berufung das gerichtlich bei der J._____ AG eingeholte Gutachten vom 27. Novem- ber 2024, dies insb. mit Verweis auf die schriftlichen Ausführungen seines behandelnden Therapeuten Dr. med. N._____, Psychiatrie & Psychothera- pie FMH, U._____ (Therapiebericht vom 23. Juni 2025 [Beilage 182 zur Eingabe vom 30. Juni 2025]) und Dr. med. M._____, Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, V._____/D (Stellungnahmen vom 16. Januar 2025 [Beilage 127 zur Eingabe vom 16. Januar 2025] und 24. März 2025 [Beilage 181 vom 27. März 2025]; vgl. auch Eingabe des Beklagten vom
8. Juni 2026, S. 2). Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 reichte der Beklagte alsdann einen "Ergänzungsbericht" vom 25. Oktober 2025 und mit Eingabe vom 10. Februar 2026 den "3. Therapiebericht" vom 31. Ja- nuar 2026 von Dr. N._____ ein. In Bezug auf Dr. N._____ Berichte ist zum Vornherein zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten
- 18 - aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch RÜETSCHI, a.a.O., N. 36a zu Art. 183 ZPO). Dr. M._____ kritisiert das 89-seitige Gutachten vom 27. November 2024 auf knapp vier Seiten resp. einer Seite, ohne eine eigene Einschätzung zu den gutachterlich schlüssig und nachvollziehbar beantworteten Fragen (Gutachten, S. 64 ff., act. 388 ff.) abzugeben. Mit seinen Kritikpunkten, insb. zu den von den Gutachtern zur Anwendung ge- brachten Testverfahren (Stellungnahme vom 16. Januar 2025, S. 1 f.; Stel- lungnahme vom 24. März 2025 [Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. März 2025]), vermag er eine Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 27. November 2024 nicht darzutun. Anlass für weitere Abklärungen jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. unten) bestehen nicht: Ein Hauptkritikpunkt des Beklagten, wonach die Gutachter die Kinder nicht (selber) befragt haben, betrifft nur die Einschätzung der Einschränkung der Erziehungsfähigkeit (aus anderen als sexuellen Gründen). Zum anderen Grund, der zum begleiteten Besuchsrecht geführt hat, nämlich der Gefahr eines sexuellen Übergriffs gegenüber den Kindern, hätte ein Gespräch der Gutachter mit den Kindern der Parteien kaum namhafte Aufschlüsse geben können, denn diese Gefahr hängt einzig und allein von den Neigungen und Kontrollressourcen des Beklagten ab. Dazu kommt, dass die Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht (ZKE 1/2020), welche der Be- klagte als verletzt und deshalb das Gutachten als unbrauchbar erachtet (weil die Kinder für die Erstellung des Gutachtens nicht persönlich befragt wurden [vgl. Leitlinien, S. 11]), zwar als verbindlich gelten, sie aber Spiel- räume für die Anwendung im Einzelfall offen lassen (Leitlinien, S. 3) und sich auch die "Sachverständigenarbeit" am Wohl des Kindes orientieren muss (S. 8). In der Stellungnahme vom 11. März 2025 (S. 2 f., act. 522 f.) führten die Gutachter detailliert aus, dass und warum zur Schonung der Kinder auf deren Befragung verzichtet wurde. Im Kontext einer Verdachtsdiagnose auf Pädophilie, wie sie im Gutachten vom 27. November 2024 geäussert wird (Gutachten, S. 67, act. 391; Stel- lungnahme vom 11. März 2025, S. 4, act. 524), geht es im summarischen Eheschutzverfahren nicht darum, dem Elternteil eine pädophile Sexualprä- ferenz nachzuweisen; massgebend ist allein die abstrakte und konkrete Gefahr für das Kind, nicht die medizinische Diagnose als solche. Ein (wie vorliegend) laufendes Strafverfahren, in dem der betroffene Elternteil ge- ständig ist (vgl. Anklageschrift vom 22. Juli 2024 [Berufungsantwortbeilage 1]), begründet in der Regel bereits eine hinreichende Tatsachenbasis für eine Einschränkung es Besuchsrechts gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB, ohne dass vorab zwingend ein psychiatrisches Gutachten zur Rückfallge- fahr vorliegen muss. Das Eheschutzgericht ist im Rahmen seiner (bloss) summarischen Prüfung nämlich nicht gehalten, eine detaillierte Risikoein- schätzung mit Wahrscheinlichkeitsberechnungen zur Verwirklichung der Gefahr vorzunehmen; die Ernstlichkeit der Möglichkeit einer Schädigung reicht für eine vorübergehende Einschränkung des Besuchsrechts aus. Ein Geständnis im Strafverfahren verstärkt dabei die Annahme einer
- 19 - Kindeswohlgefährdung erheblich und legitimiert restriktive Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls. Vorliegend sind sich die Gutachter und die Dres. med. M._____ und N._____ darin einig, dass für die Gefährdung der Kinder nicht ausschlaggebend ist, ob dem Beklagten eine Pädophilie-Diag- nose zu stellen ist, sondern das konkrete Rückfallrisiko (Gutachten, S. 66 f., act. 390 f.; Stellungnahme M._____ vom 16. Januar 2025, S. 4; Thera- piebericht N._____ vom 23. Juni 2025, S. 3). Die Anforderungen an dessen Prognose orientieren sich am Schweregrad der drohenden Tat. Je schwe- rer die potentiellen Delikte wiegen, wie es bei sexuellen Handlungen mit Kindern zweifelsfrei der Fall ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu stellen; bei hoher Tatschwere ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Gefahr tiefer anzusetzen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für die Anordnung begleiteter Be- suche kein Gutachten notwendig ist, welches eine hohe Rückfallwahr- scheinlichkeit explizit beziffert oder bejaht. Es reicht bereits aus, dass auf- grund der (Verdachts-)Diagnose, des Geständnisses und der Art der vor- geworfenen Taten eine nicht auszuschliessende Gefahr für das Kindeswohl besteht. Auch gemäss Dr. N._____ ist beim Beklagten das Vorliegen einer pädosexuellen Ansprechbarkeit als überdauernder Risikofaktor für die Be- gehung von sexuellen Handlungen mit Kindern zu bejahen (Therapiebe- richte vom 23. Juni 2025, S. 3, vom 31. Januar 2026, S. 3, und vom 10. Juni 2026, S. 12). Zwar schätzt er das Rückfallrisiko "vergleichsweise […] ge- ring" bzw. "sehr gering" bzw. "vergleichsweise [im Vergleich zum gedach- ten Durchschnittstäter der gleichen Tatkategorie 'heterosexuell orentierte pädosexuelle Straftaten' anhand der Rückfall-Basisrate von 50 % innert etwa 5 Jahren] […] gering" ein, und er erachtet unbegleitete Besuche so- wohl im "öffentliche Raum" als auch im "privaten Umfeld" für "vertretbar", doch empfiehlt er nichtsdestotrotz weiterhin eine deliktorientierte und de- liktpräventive Therapie (Therapieberichte vom 23. Juni 2025, S. 12, und vom 31. Januar 2026, S. 12 f.), resp. äussert er sich nicht dahin gehend, dass die Therapie beendet werden könnte (vgl. Therapiebericht vom
10. Juni 2026, S. 15 und 18), was auf eine gewisse Rückfallgefahr schlies- sen lässt. Zudem ist im Auge zu behalten, dass sich Dr. N._____ als be- handelnder Therapeut des Beklagten mutmasslich eher zu dessen Guns- ten äussern dürfte (vgl. oben). Angesichts a) der vorgenannten Risikofaktoren, die nur in Bezug auf ihr Ausmass umstritten sind, b) des Umstands, dass einem unabhängigen Gutachten grundsätzlich ein grösserer Beweiswert als den Berichten des behandelnden Therapeuten zukommt, c) fehlender Anhaltspunkte dafür, dass die (begleitete) Besuchsrechtsregelung gemäss Vorinstanz dem Kin- deswohl abträglich wäre resp. nicht stabil funktionieren würde, und d) des seit Februar 2025 rechtshängigen (nicht sistierten) Ehescheidungsverfah- ren der Parteien (in dessen Rahmen bei Bedarf das Besuchsrecht ohne Weiteres im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB) werden kann (vgl. E. 3 oben), ist vorliegend für
- 20 - die mutmasslich nur noch beschränkte Dauer des Eheschutzentscheids an einem bloss begleiteten Besuchsrecht des Beklagten gemäss Vorinstanz festzuhalten. Dies mag dem Beklagten missfallen; seine Interessen haben jedoch hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1). Der Vorinstanz ist damit letzt- lich weder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung und damit keine un- richtige Rechtsanwendung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor- zuhalten (E. 2.1 oben). Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich ab- zuweisen.
5. Weisung 5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt des Beklagten Gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten vom 27. November 2024 wurde der Beklagte i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, a) seine erzie- herischen Defizite mithilfe eines entsprechenden Angebots im Sinne des Gutachtens zu beheben und b) eine forensische Psychotherapie zu besu- chen und mithilfe einer forensisch ausgebildeten Fachperson eine Rück- fallmanagementstrategie im Sinne des Gutachtens zu erarbeiten. Er habe dem Beistand mindestens halbjährlich einen Verlaufsbericht der entspre- chenden Fachpersonen einzureichen (angefochtener Entscheid, Disposi- tiv-Ziffer 4.5 sowie E. V.6.3). Der Beklagte verlangt die Aufhebung dieser Bestimmung. Stattdessen sei vorzumerken, dass er a) eine forensische Psychotherapie besuche und mit- hilfe dieser forensisch ausgebildeten Fachperson eine Rückfallmanage- mentstrategie erarbeite (Berufungsbegehren Ziff. 2) und b) den Elternkurs "Kinder im Blick" zur Stärkung seiner erzieherischen Fähigkeiten besucht habe (Stellungnahme vom 20. November 2025). Er sei seit dem 24. März 2025 bei Dr. N._____ in einer forensisch-psychiatrischen Behandlung zwecks Etablierung eines "tragfähigen Rückfallrisikomanagements" auf- grund sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen (Berufung, S. 45 ff.). Zudem habe er von September bis November 2025 den Elternkurs "Kinder im Blick" besucht, womit er der Aufforderung, an seiner Erziehungseignung zu arbeiten, nachgekommen sei (Stellungnahme vom 20. November 2025, S. 14, Beilage 11). 5.2. Würdigung 5.2.1. Generell Eine "Vormerkung" im Dispositiv verfehlt grundsätzlich den Zweck eines Urteils, weil sie keine verbindliche Rechtsfolge anordnet. Das Dispositiv muss klar bestimmen, wer was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden hat, oder es muss etwas verbindlich feststellen, damit der Entscheid vollstreck- bar ist (vgl. KILLIAS/LIENHARD, BK-ZPO, N. 10 bis 13 zu Art. 238 ZPO; STAEHELIN, ZPO-Komm., N. 16 bis 19 zu Art. 238 ZPO; KRIECH, in: DIKE- Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 238 ZPO;
- 21 - SCHMID/BRUNNER, BSK-ZPO, N. 17 zu Art. 238 ZPO). Eine Vormerkung enthält jedoch lediglich eine unverbindliche Kenntnisnahme oder einen Hin- weis ohne normative Wirkung. Sie schafft weder Rechte noch Pflichten, noch stellt sie etwas verbindlich fest, und kann deshalb von keiner Vollstre- ckungsbehörde umgesetzt werden. Gerade weil das Dispositiv der einzig massgebliche Teil des Urteils ist, sind Elemente ohne Anordnungscharak- ter dort fehl am Platz. Eine Vormerkung erzeugt nur den Schein einer Rechtswirkung, ohne eine solche zu entfalten, und führt damit zu Unklarheit und Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grund ist ihre Aufnahme ins Dispositiv grundsätzlich systemwidrig. 5.2.2. Betreffend den Kurs "Kind im Blick" Die Rechtsprechung verneint das Rechtsschutzinteresse für den Antrag, im Urteilsdispositiv eine Vormerkung vorzunehmen, wenn das Unterlassen dieser Vormerkung der klagenden Partei keinen rechtlichen oder tatsächli- chen Nachteil bringt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern HG 23 82 vom 23. März 2025 E. 15.1 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.2, 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 1.2 und 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom
8. Dezember 2020 E. 4.1 und 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Vorlie- gend entsteht dem Beklagten kein Nachteil, wenn im Urteilsdispositiv nicht angemerkt wird, dass er von September bis November 2025 den Elternkurs "Kinder im Blick" besucht hat. Den Kursbesuch kann er ohne Weiteres auch mit der Kursbestätigung belegen (Beilage 11 zur Stellungnahme vom
20. November 2025). Nimmt das Obergericht also davon nicht förmlich Vor- merk, entsteht dem Beklagten dadurch weder in diesem noch in einem all- fälligen späteren Prozess ein Nachteil. Entsprechend fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme zu verlangen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), d.h. diesbezüglich ist auf seine Berufung nicht einzutreten. 5.2.3. Betreffend die forensische Psychotherapie Im Rahmen des Kindesschutzes ist eine Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB auszusprechen, wenn sie zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich und geeignet ist. Eine solche Weisung stellt eine rechtlich verbindliche Massnahme dar, welche der Behörde ermöglicht, die Durchführung der an- geordneten Handlung zu überwachen und bei Nichteinhaltung geeignete weitere Schritte zu ergreifen. Der blosse Hinweis im Urteil, die betroffene Partei habe eine bestimmte Therapie bereits begonnen, entfaltet demge- genüber keine rechtliche Bindungswirkung und stellt keine Kindesschutz- massnahme im Sinne des Gesetzes dar. Dass die betroffene Partei die verlangte Therapie bereits aufgenommen hat, ist positiv zu würdigen und zeigt eine gewisse Kooperationsbereitschaft. Dieser Umstand vermag je- doch die Anordnung einer Weisung nicht zu ersetzen. Ohne formelle Wei- sung besteht keine Gewähr, dass die Therapie fortgeführt wird, und der
- 22 - Kindesschutzbehörde fehlt die Möglichkeit, die Durchführung zu kontrollie- ren oder bei einem Abbruch der Behandlung zu reagieren. Die Massnahme bleibt daher notwendig, solange eine Gefährdung des Kindeswohls nicht anders zuverlässig abgewendet werden kann. Die auf dem Gutachten vom
27. November 2024 beruhende Anordnung der Weisung, dass der Be- klagte eine forensische Psychotherapie zu besuchen und mithilfe einer fo- rensisch ausgebildeten Fachperson eine Rückfallmanagementstrategie zu erarbeiten und dem Beistand mindestens halbjährlich einen Verlaufsbericht einzureichen habe, erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. BREIT- SCHMID, BSK-ZGB, N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Da der Beklagte die Therapie bereits begonnen hat, wird er durch die Weisung nicht zusätzlich belastet; vielmehr wird ein bereits aufgenommenes Verhalten rechtlich abgesichert. Die Weisung dient damit der Stabilisierung der Situation und der Sicher- stellung, dass die therapeutische Unterstützung im Interesse des Kindes- wohls fortgeführt wird. Damit werden gestützt auf das Gutachten (S. 70, act. 394) insb. die Grundlagen dafür geschaffen, dass langfristig wieder un- begleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und seinen Kinder möglich sind. Aus diesen Gründen ist diese Weisung trotz der bereits begonnenen Therapie (vgl. E. 4.3 oben) nicht aufzuheben. 5.2.4. Fazit Das Berufungsbegehren des Beklagten wonach (sinngemäss) die Anwei- sungen gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB aufzuheben sind, ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Unterhalt 6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265; angefochtener Entscheid, E. V.1.3 und V.1.5), basierend auf folgenden Phasen und Eckwerten (angefochtener Entscheid, E. VI.3 bis VI.11, VI.12.2 Abs. 2): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) Einkommen Klägerin 1'000.00 3'564.00 Beklagter 10'000.00 C._____ D._____ je 200.00 je 215.00 E._____ F._____ Familienrechtliche Existenzminima (Parteien vor, Kinder inkl. Steuern) Klägerin 2'282.50 2'674.50 2'717.50 (8) 2'720.50 (13) (1) (5) Beklagter 2'946.00 3'246.00 3'211.00 (9) 3'228.00 (14) (2) (6) C._____ 666.50 (3) 929.50 (7) 1'138.50 1'057.50 1'071.50 (15) (10) (12) D._____ 833.50 (16) 1'033.00 1'071.00 je je je je (17) (18) E._____ 639.50 (4) 902.50 (7) 833.50 (16) 1'071.00 (19)
- 23 - F._____ 912.50 831.50 833.50 (16) (11) (12) Insgesamt 7'813.50 9'557.50 9'804.50 9'480.50 9'520.50 9'718.50 9'996.50 Steuern Klägerin 200.00 300.00 Beklagter 600.00 500.00 Überschuss Insgesamt 3'186.50 4'006.50 3'759.50 4'083.50 4'043.50 3'905.50 3'627.50 Anteil Parteien 797.00 1'002.00 940.00 1'021.00 1'011.00 976.00 907.00 Anteil Kinder 399.00 501.00 470.00 511.00 506.00 488.00 454.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'675.00 (inkl. Nebenkosten) abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 837.50, KVG Fr. 245.00; (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG Fr. 246.00; (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 49.00, Steueranteil Fr. 50.00; (4) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 22.00, Steueranteil Fr. 50.00; (5) Neu: Arbeitsweg Fr. 216.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; (6) Neu: Wohnkosten Fr. 1'800.00; (7) Neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 263.00; (8) Neu: KVG Fr. 288.00; (9) Neu: KVG Fr. 211.00; (10) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 58.00; (11) Neu: KVG Fr. 32.00; (12) Neu: Wohnkostenanteil Fr. 139.50, Fremdbetreuungskosten Fr. 210.00; (13) Neu: KVG Fr. 331.00, Arbeits- weg Fr. 176.00; (14) Neu: KVG Fr. 228.00; (15) Neu: KVG Fr. 72.00; (16) Neu: KVG Fr. 34.00; (17) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00; (18) Neu: KVG Fr. 72.00; (19) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 72.00 Eine Sparquote wurde vom Beklagten nicht als glaubhaft gemacht erachtet (angefochtener Entscheid, E. VI.12.1). Nach Abzug der Kinderzulagen resultierte für die Kinder folgender Barun- terhalt (vor Überschusszuweisung): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 01.10.25) 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) C._____ 466.00 729.00 938.00 857.00 871.00 856.00 D._____ 818.00 856.00 E._____ 439.00 702.00 712.00 631.00 633.00 618.00 F._____ 618.00 Die (nach grossen und kleinen Köpfen) ermittelten Überschussanteile wur- den zum Barunterhalt (und in der 1. Phase zum Betreuungsunterhalt) ge- schlagen (angefochtener Entscheid, E. VI.12.2 bis VI.12.4). Aufgrund des Mankos der Klägerin in Phase 1 (Fr. 1'482.50 inkl. Steuern) resultierte ein Betreuungsunterhalt von pro Kind Fr. 370.00 (angefochtener Entscheid, E. VI.11). Daraus resultierten für C._____, D._____, E._____ und F._____ die in Erwägung VI.13.1 und Dispositiv-Ziffer 5.1 des angefochtenen Ent- scheids aufgeführten Kinderunterhaltsbeiträge. Zusätzlich habe der Be- klagte die Kinderzulagen zu bezahlen. Die Vorinstanz verpflichtete den Be- klagten zu keinen Unterhaltszahlungen an G._____ (angefochtener Ent- scheid, E. VI.12.5). Betreffend Ehegattenunterhalt entsprach in Phase 1 (mit Manko) der Über- schussanteil der Klägerin ihrem Unterhalt (angefochtener Entscheid, E. VI.12.4 Abs. 2). In den Phasen 2 bis 7 (mit eigenem Überschuss der Klägerin) berechnete sich ihr Anspruch nach der Formel "Familienrechtli- ches Existenzminimum + Überschussanteil abzüglich eigenes Einkommen" (vgl. angefochtener Entscheid, E. VI.12.4 Abs. 3). Es resultierten die in
- 24 - Erwägung VI.13.3 und Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufgeführten Beträge. 6.2. Richterliches Ermessen Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49). Das richterliche Ermessen ist in Un- terhaltssachen gross (BGE 134 III 580 E. 4). 6.3. Sparquote 6.3.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erachtete die vom Beklagten geltend gemachte (die Par- teien hätten "bewusst und absichtlich sehr frugal gelebt"), von der Klägerin bestrittene Sparquote nicht als glaubhaft. Selbst bei einem äusserst spar- samen Lebensstil sei es realitätsfern, mit dem behaupteten Einkommen (Fr. 3'326.00 Lohn P._____ GmbH, Fr. 4'016.00 Nettoliegenschaftsertrag) nach Abzug der Existenzminima der siebenköpfigen Familie noch monat- lich Fr. 6'299.00 sparen zu können. Es sei nicht erklärbar, wie das beträcht- liche Vermögen resp. die geltend gemachte Sparquote nur durch das be- hauptete Einkommen zustande gekommen sein sollte (angefochtener Ent- scheid, E. VI.12.1). Der Beklagte hält an einer Sparquote von Fr. 6'299.00 fest. Bei deren Be- urteilung hätte die Vorinstanz das für das Jahr 2022 ermittelte Einkommen (Fr. 10'980.00) sowie zusätzlich das Einkommen der Klägerin (Fr. 2'000.00 inkl. Kinderzulagen), insgesamt Fr. 12'980.00, nehmen müssen. Hätte sie mit einer "vollkommen plausiblen Reduktion der Grundbeträge um jeweils 30 %" berücksichtigt, dass die Parteien "äusserst sparsam" gelebt hätten und die pro-Kopf-Kosten bei jedem weiteren Kind abnähmen, resultiere ein Existenzminimum für die siebenköpfige Familie von Fr. 5'060.00 (Grundbe- träge abzgl. 30 %, Hypothekarzins, KVG). Allerdings seien nicht einmal die reduzierten Grundbeträge (hauptsächlich nur für Nahrungsmittel und Ver- einsbeiträge) gebraucht worden. Kleider hätten sich die Parteien "nahezu nicht" gekauft, die Kinder hätten Second-Hand-Kleider bekommen und diese untereinander weitergegeben; der Coiffeur sei nicht besucht worden (Berufung, S. 47 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Er habe ihr Fr. 24'000.00 als Haushaltsgeld bezahlt. Bei seiner Bedarfsauflistung fehl-
- 25 - ten diverse Positionen. Sie hätten nicht "äusserst sparsam" gelebt (Beru- fungsantwort, S. 23 ff.). 6.3.2. Würdigung Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote (Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom 19. Juni 2025 E. 4.4.1), für welche der Unterhaltsschuldner die Behauptungs- und Beweislast trägt (BGE 140 III 485 E. 3.3), und der Ermittlung des ehelichen Lebensstan- dards als Obergrenze des (nach-)ehelichen Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom
7. Januar 2026 E. 6.8.2.2) auf das Jahr vor der Trennung abzustellen. Der Einfachheit halber wird praxisgemäss aber auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt, sofern die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhalts- schuldners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") nicht nur mit pro- zesstaktisch motivierten Beweggründen erklärbar ist (Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 6.2.2). Die Parteien trennten sich unstrittig am 10. Februar 2023, haben allerdings bereits vom 18. August 2021 bis 18. Juli 2022 keinen gemeinsamen Haus- halt mehr geführt (act. 22 f.; aussergerichtliche Trennungsvereinbarung vom 2. August 2021 [Gesuchsbeilage 5]). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermag der Beklagte eine Sparquote, die er vom 10. Februar 2022 bis 10. Februar 2023 auf monatlich Fr. 6'299.00 (Stellungnahme, N. 43, act. 71) und alternativ vom 10. Februar 2021 bis 10. Februar 2022 auf mo- natlich Fr. 11'020.92 (Replik, N. 68, act. 180) beziffert (Berufung, S. 47 bis 57), aber nicht nachzuweisen, weshalb die Frage des Referenzzeitraums nicht weiter zu vertiefen ist. In erster Instanz behauptete der Beklagte ein eigenes Einkommen von rund Fr. 7'340.00 (Erwerbseinkommen Fr. 3'326.00 [act. 72] + Liegenschaftser- trag Fr. 4'016.65 [act. 79]). Auf diese Bezifferung hat ihn die Vorinstanz für die Prüfung der von ihm geltend gemachten Sparquote konsequenterweise zurecht behaftet. Beizupflichten ist dem Beklagten darin, dass die der Klä- gerin von seiner GmbH monatlich (unstrittig und nachweislich [Lohnaus- weis 2022, Gesuchsbeilage]) ausbezahlten Fr. 2'000.00 (inkl. Kinderzula- gen) – als der Familie ebenfalls zur Verfügung stehender Geldbetrag – bei der Beurteilung der Sparquote zu berücksichtigen sind. Unter welchem Titel die Klägerin diesen Betrag erhalten hat – Lohn oder Haushaltsgeld – ist hingegen irrelevant. Dass mit monatlichen Gesamteinkünften von ca. Fr. 9'340.00 (Fr. 7'340.00 + Fr. 2'000.00) keine Fr. 11'000.00 pro Monat an- gespart werden konnten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Eine Spar- quote von Fr. 6'300.00 vermag der Beklagte auch nicht darzutun. Diesfalls wären der siebenköpfigen Familie für ihre Lebenshaltung nur ca.
- 26 - Fr. 3'000.00 verblieben, was selbst der Beklagte nicht behauptet. Er bezif- fert den "Bedarf" auf Fr. 5'060.00 (Berufung, N. 139). Das heisst, dass nur schon gestützt auf seine eigenen Angaben eine Sparquote von maximal Fr. 4'280.00 (Fr. 9'340.00 – Fr. 5'060.00) theoretisch möglich wäre. Zu sei- ner Bedarfsberechnung ist aber anzumerken, dass diese (jedenfalls) keine Steuern umfasst. Zudem sind keine reduzierten Grundbeträge einzuset- zen. Für die Bedarfsermittlung im Rahmen der zweistufigen Methode (E. 5.1 oben) sind nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Oberge- richts im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7) anzuwenden (an- stelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.127 vom 27. August 2025 E. 2.2). Die Verwendung der darin enthaltenen "Grundbeträge" dient der Vereinfachung der Bedarfsrechnung. Es erfolgt damit (je nach Lebenssituation der Parteien resp. Alter der Kinder) eine pauschale Abgeltung praktisch aller Haushaltsausgaben. Die Höhe der konkreten Einzelausgaben variiert je nach den individuellen Bedürfnissen. Insoweit können die Betroffenen bis zu einem gewissen Grad eigenverant- wortlich bestimmen, wofür sie wie viel Geld ausgegeben möchten (MARTI, Grundbeträge im Unterhaltsrecht, in: FamPra.ch 4/2025 S. 890). Das be- treibungsrechtliche Existenzminimum bildet im Unterhaltsrecht alsdann eine normative Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf (BGE 147 III 265). Selbst eine bewusst sparsame Lebensführung der Ehe- gatten (welche die Klägerin vorliegend bestreitet) vermag deshalb nichts daran zu ändern, da das Existenzminimum objektiv festgelegt ist (und damit nicht vom individuellen Konsumverhalten abhängt) und der Rechtssicher- heit sowie dem Schutz einer menschenwürdigen Existenz dient. Vorliegend wäre damit von einem Gesamtbedarf der siebenköpfigen Familie von min- destens Fr. 7'000.00 auszugehen (Wohnkosten inkl. Nebenkosten, Grund- beträge, KVG [Berufung, S. 60, N. 138; E. 6.1 oben], Versicherungs- und Kommunikationspauschale [Fr. 200.00; Ziff. 2.4 Abs. 2 der Empfehlungen des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, für die Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, XKS.2017.2], Steuern [ca. Fr. 600.00; ermittelt gestützt auf die Steuererklärung 2022 {Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 19. Januar 2024} mit dem Steuerrechner des aargauischen Steueramtes]). Damit stellt sich also die Frage, ob der Be- klagte eine Sparquote von mindestens Fr. 2'340.00 (Fr. 9'340.00 – Fr. 7'000.00) nachweisen kann. Auch dies gelingt ihm nicht. Der Beklagte leitet die vom 10. Februar 2022 bis 10. Februar 2023 geltend gemachte Sparquote wie folgt her: "Sparleistung auf Konti" Fr. 485'931.00 + "weitere Investitionen und Schuldentilgungen" Fr. 418'471.00 abzgl. "Sondereffekt Verkauf Liegenschaft U._____" Fr. 828'816.00 (Verkaufserlös abzgl. Grundstückgewinnsteuerakontozahlung Fr. 838'000.00 minus Verkaufs- kosten Fr. 9'184.00) = Fr. 75'586.00 / 12 = Fr. 6'299.00 (Stellungnahme, N. 39 ff., act. 68 bis 71; Berufung, S. 47 bis 50). Die Position "Sparleistung
- 27 - auf Konti" ist zwar plausibel dargelegt und mit entsprechenden Belegen do- kumentiert (Beilagen 8 bis 31 zur Stellungnahme). Auch die Position "wei- tere Investitionen und Schuldentilgungen" ist mit Unterlagen belegt (Beila- gen 32 bis 42 zur Stellungnahme). Mit Blick auf den zeitlichen Konnex mit der Gutschrift des "Verkaufserlös Wohnung abzgl. Grundstückgewinnsteu- erakontozahlung" von Fr. 838'000.00 auf dem Konto des Beklagten bei der AA._____ am 31. Oktober 2022 (Beilage 43 zur Stellungnahme) stechen jedoch die "Rückzahlung WEF-Vorbezug" Fr. 129'500.00 und die "Rück- zahlung Darlehensschuld an AB._____" Fr. 100'000.00 jeweils am 1. No- vember 2022 (Beilagen 35, 36 und 37 zur Stellungnahme) ins Auge. Den Kaufvertrag der Liegenschaft (aus welchem der Verkaufspreis ersichtlich wäre) wurde nicht eingereicht, obwohl die Klägerin jedenfalls sinngemäss die Korrektheit des vom Beklagten angegebenen Verkaufspreises der Lie- genschaft angezweifelt hat (Eingabe der Klägerin vom 31. März 2025, S. 9, act. 554; Eingabe des Beklagten vom 9. April 2025, S. 15, act. 579); ebenso fehlen sachdienliche Kontoauszüge (zur Überprüfung der Geld- flüsse) sowie Angaben und Belege zur (effektiven) Grundstückgewinn- steuer. Damit besteht letztlich Unklarheit über die Höhe des Verkaufserlö- ses, womit auch nicht dargetan ist, dass der "Sondereffekt Verkauf Liegen- schaft U._____" lediglich mit Fr. 828'816.00 zu Buche schlägt. So lässt sich die vom Beklagten behauptete Sparquote nicht verifizieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (E. 2.1 oben) anzulasten ist, wenn sie das Vorliegen einer Sparquote ver- neint resp. es als realitätsfern resp. unerklärbar erachtet hat, wie das Ver- mögen des Beklagten rein durch das von ihm behauptete (laufende) Ein- kommen zustande gekommen sein soll. Anzufügen ist, dass der Beklagte ausgeführt hat, er betreibe seinen "Vermögensaufbau mit dem Kauf von Mietliegenschaften" (act. 67; Stellungnahme vom 9. Februar 2026, S. 2). Dies ist aber keine Ersparnisbildung (aus Einkommen), sondern aus Kapi- talgewinn, welcher nicht zur Sparquote zählt (vgl. Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.235 vom 27. August 2025 E. 7.5.2; ARNDT/JUNGO, Die Berechnung von Unterhalt – Ein Lösungsansatz, in: Fa- mPra.ch 2/2025 S. 281 ff., S. 288 f.). 6.4. Einkommen Beklagter 6.4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum dem Beklagtem angerechneten Einkommen (Fr. 10'000.00) erwog die Vorinstanz: Gemäss den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 habe er als (bei seiner P._____ GmbH angestellter) […] und […] im Monatsdurch- schnitt netto rund Fr. 5'000.00 verdient. Der Beklagte behaupte, die Corona-Pandemie habe sein Geschäft schwer getroffen (Sparmassnah- men der Unternehmen; Verlagerung auf Onlinetrainings, welche er nur mit mässigem Erfolg anbiete). Da er aber die GmbH weiterführen wolle, weil er davon ausgehe, wieder mehr (als Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00) zu
- 28 - verdienen, sei die Lohneinbusse infolge der Corona-Pandemie als kurzfris- tige Ausnahmesituation anzusehen. Deshalb und weil er seine Leistungs- fähigkeit voll ausschöpfen müsse, sei ihm sein bisheriges Einkommen (Fr. 5'000.00) hypothetisch (ohne Übergangsfrist) anzurechnen. Wenn er ausnahmsweise weniger verdiente, müsse er auf sein Vermögen zurück- greifen. Im Weiteren habe der Beklagte durch die Vermietung eigener Lie- genschaften gemäss seinen Angaben im Monatsdurchschnitt netto Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 erzielt, was durch die Steuererklärungen (Mie- tertrag – Liegenschaftsunterhalt – Eigenmietwert – Hypothekarzins), wo- nach er Fr. 58'171.00 (2019), Fr. 52'080.00 (2020), Fr. 36'445.00 (2021) und Fr. 71'768.00 (2022), d.h. im Monatsdurchschnitt Fr. 4'551.00, erzielt habe, gestützt werde. Zuzüglich des von der Klägerin hälftig für die eheliche Liegenschaft zu bezahlenden Hypothekarzinses (Fr. 680.00) resultiere ein Nettoertrag von rund Fr. 5'231.00. Dem Beklagten seien Fr. 5'000.00 anzu- rechnen (angefochtener Entscheid, E. VI.4.2). Der Beklagte beziffert seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 6'060.00 (Ein- kommen Fr. 2'540.00 [Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024] + Mietertrag Fr. 3'480.00 [Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025]). In den Jahren 2020 und 2021 habe ihm die GmbH nur wegen den Härtefall- und Kurzarbeits- entschädigungen Lohn zahlen können. Von 2022 bis 2024 sei der monatli- che Nettolohn Fr. 3'326.00 (2022), Fr. 1'638.17 (2023) und Fr. 2'658.42 (2024) gewesen. Ein deutlich reduziertes Einkommen während fünf Jahren sei keine Ausnahmesituation. Es sei ihm zu Unrecht keine Übergangsfrist zugestanden worden. Die Voraussetzungen für einen Vermögensverzehr seien nicht erfüllt. Betreffend Mietertrag habe die Vorinstanz die Entwick- lungen der Jahre 2023 bis 2025 nicht berücksichtigt (höhere Hypothekar- zinsen, Mängelbehebung durch Stockwerkeigentümer, Ersatz Boiler, Leer- stände). Der Nettoertrag sei monatlich Fr. 4'487.55 (2023) und Fr. 3'913.20 (2024). Im Jahr 2025, ein "ausgenommen schlechtes Jahr", sei mit keinem Nettoertrag zu rechnen. Das Jahr 2022 (monatlicher Nettoertrag Fr. 5'980.00) sei ein Ausnahmejahr gewesen. Der durchschnittliche Netto- mietertrag (inkl. Fr. 680.00) betrage Fr. 3'480.00 (Berufung, S. 63 ff.). Die Klägerin bringt vor, für die letzten Jahre des Zusammenlebens lägen keine aussagekräftigen Einkommenszahlen vor. Vom als relevant zu er- achtenden Gesamteinkommen gemäss Steuererklärung 2022 (ihr Lohn sei eine nicht abzuziehende "buchhalterische Fiktion") verbleibe nach Abzug des Eigenmietwerts (Fr. 22'917.00) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 13'527.50. Der Beklagte habe sein Einkommen absichtlich herunterge- fahren. Die Verpflichtung zum Vermögensverzehr sei rechtens. Betreffend Mietertrag seien die Hypothekarzinsen wieder gefallen, und die Vermietung von Wohnungen sei immer mit Ungewissheiten und Veränderungen ver- bunden. Die Anrechnung eines (hypothetischen) monatlichen Gesamtein- kommens von Fr. 10'000.00 (was gemäss Lohnbuch ein angestellter Kom-
- 29 - munikationsspezialist mit der Berufspraxis des Beklagten mindestens ver- diene) sei (auch ohne Mietertrag) stimmig (Berufungsantwort, S. 26 ff.). Der Beklagte wendet ein, ihn als […]-Jährigen stelle niemand an. Kommu- nikationsspezialisten brauche es wegen KI kaum noch. Der angegebene Lohn wäre massiv zu hoch. Zudem wäre ihm eine grosszügige Übergangs- frist zu gewähren. Seine neuen Festhypotheken könne er nicht auflösen (Stellungnahme vom 20. November 2025, S. 18 f.). 6.4.2. Rechtliches 6.4.2.1. Einkommen aus Gewinn Zwar wären dem Beklagten als wirtschaftlichen Inhaber der P._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch) und damit Quasi-Selbständigerwerbenden (nebst sei- nem ihm real ausbezahlten Lohn als Angestellter) auch der Gewinn der GmbH und eine allfällige Dividende als Einkommen anzurechnen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.5.1). Solche Aufrechnungen stehen vorliegend allerdings nicht zur Debatte; zudem hat die GmbH in den letzten (relevanten) Jahren nach- weislich keinen (oder nur einen marginalen) Gewinn erwirtschaftet (provi- sorische Jahresrechnung 2023 mit Vorjahreszahlen, S. 2 [Beilage 113 zur Eingabe des Beklagten vom 1. März 2024]) und Dividenden wurden keine ausbezahlt (Verhandlungsprotokoll, S. 26, act. 225). 6.4.2.2. Einkommen aus Lohn und Vermögenserträgen Zum Einkommen eines Ehegatten zählen seine Erwerbseinkünfte und die Erträgnisse aus seinem Vermögen (BGE 117 II 17 E. 1b; Urteil des Bun- desgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2). Bei schwan- kenden Einkommen ist für die Einkommensprognose grundsätzlich vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeitraums auszugehen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.184 vom 14. Feb- ruar 2022 E. 5.4.4.5). Für die Vergangenheit ist nach dem Effektivitäts- grundsatz vom tatsächlich (im für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum) erzielten Einkommen auszugehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.160 vom 22. Oktober 2020 E. 7.6.2). Ein hy- pothetisches Einkommen darf angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen kumulativ zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 121 E. 2.3). Bei die- ser Beurteilung ist insb. auf die berufliche Ausbildung, das Alter und den Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die Situation des Ar- beitsmarkts als massgebliche Kriterien abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Die Zumutbarkeit eines Stellen- oder Berufswechsels resp. von der Selbständigkeit in eine Anstellung bzw. umgekehrt beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2011.286 vom 14. November 2011 E. 8.3). Auch die Anrech- nung eines hypothetischen Vermögensertrags ist statthaft, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.6.1.6).
- 30 - Die Rechtsprechung, wonach hypothetische Einkünfte erst nach einer an- gemessenen, nach der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen beginnenden Frist angerechnet werden dür- fen, ist nur dann anwendbar, wenn das Gericht einem Ehegatten ein hypo- thetisches Einkommen anrechnet, weil er eine Erwerbstätigkeit aufneh- men, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihm dadurch eine Ände- rung seiner Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, muss er alles in seiner Macht Stehende tun und insb. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Ansonsten muss er sich seinen früheren Verdienst ohne Einräumung einer Über- gangsfrist anrechnen lassen, wenn er nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um an seiner bisherigen Einkommenssituation anknüpfen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausnutzung der Erwerbs- kraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind be- sonders hohe Anforderungen zu stellen sind und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhalt bzw. dessen Abänderbarkeit unbeachtlich bleibt. Einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens steht daher nicht entgegen, dass die Verminderung der Leis- tungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des zumutbaren Ein- kommens nicht ungeschehen gemacht werden kann. Einem Ehegatten kann ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist – resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) – auch angerechnet werden, wenn er seinen Verdienst in Schädigungsab- sicht geschmälert hat (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4, ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4 und ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 3.5.3, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das vorstehende gilt analog bei Einkünften aus Vermögenserträgen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.147 vom 25. Februar 2026 E. 4.4, im Kontext mit Mietertragsausfällen bei Mieterkündigungen). 6.4.3. Würdigung 6.4.3.1. Erwerbseinkommen In den Jahren 2019 bis 2021 verdiente der Beklagte als Angestellter seiner P._____ GmbH im Monatsdurchschnitt rund Fr. 5'000.00 (Gesuchsbeila- gen 9 ff.). Im Jahr 2019, dem Jahr vor der Corona-Pandemie, waren es sogar rund Fr. 5'680.00 (Gesuchsbeilage 9 [definitive Steuerveranlagung 2019]). Ab dem Jahr 2022 setzte ein Abwärtstrend ein; der Beklagte zahlte sich nur noch Fr. 3'326.00 (2022 [Beilagen 31 und 47 zur Stellungnahme vom 21. April 2023]), Fr. 1'638.17 (2023 [Beilage 113 zur Stellungnahme vom 29. Februar 2024 und Beilage 128 zur Stellungnahme vom 30. Januar 2025]) und Fr. 2'658.42 (2024 [Beilagen 129 und 130 zur Stellungnahme vom 30. Januar 2025]) aus. Eine plausible Erklärung dafür vermochte er
- 31 - aber auch in zweiter Instanz nicht zu benennen; er machte dafür pauschal und ohne jeglichen Beleg – und soweit nicht glaubhaft – Sparmassnah- men der Unternehmen, der Verlust vieler Kunden resp. fehlende Neukun- den, sowie die Verlagerung auf Onlinetrainings, welche er nur mit "mässi- gem Erfolg" anbiete, verantwortlich. Der Hinweis des Beklagten auf das Aufkommen künstlicher Intelligenz verfängt ebenfalls nicht. Der Beklagte ist […], […], […] und […] (vgl. Website des Beklagten mit Presseartikeln [Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 3. Dezember 2025]). […] dürfte mit der fortschreitenden Verbreitung von künstlicher Intelligenz eher an Be- deutung gewinnen als verlieren. Es ist sodann unbestritten, dass der Be- klagte seiner Unterhaltspflicht während des ehelichen Zusammenlebens nachgekommen war. Ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von (mindestens) Fr. 5'000.00 während des Zusammenlebens ist dokumentiert und anerkannt. Den Nachweis dafür, dass er – was der Anrechnung dieses bisherigen Einkommens ohne Übergangsfrist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtslage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom
25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3) ent- gegenstehen könnte – alles unternommen hätte, um im relevanten Zeit- raum weiterhin ein vergleichbares Erwerbseinkommen zu erzielen, hat der Beklagte jedenfalls nicht erbracht. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten das Einkommen von Fr. 5'000.00 in allen Unter- haltsphasen angerechnet hat. 6.4.3.2. Mietertrag Mit der Aussage, das Jahr 2022 sei mit einem monatlichen Nettoertrag von Fr. 5'980.00 ein Ausnahmejahr gewesen, setzt sich der Beklagte zu seinen eigenen Ausführungen anlässlich der Parteibefragung vom 29. November 2023 in Widerspruch, wo er den momentanen Nettomietertrag auf "Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00" beziffert hat (Verhandlungsprotokoll, S. 22, act. 221). Dass er damit den Mietertrag vor Abzug der "Hypothekarzinsen, Stockwerkeigentümerbeiträgen und anderen Nebenkosten" gemeint haben will (Stellungnahme vom 9. Februar 2026, S. 2), ist unglaubhaft. Der Ge- richtspräsident hatte den Beklagten unmissverständlich nach dem "Netto- ertrag" gefragt. Dass der Nettoertrag der Betrag ist, der einem Vermieter tatsächlich von den Mietzinseinnahmen (Bruttomietzins) verbleibt, nach- dem alle laufenden Aufwendungen bezahlt sind, dürfte dem Beklagten, der die Verwaltung seiner Liegenschaften als seine Haupteinnahmequelle be- zeichnet, hinlänglich bekannt sein. Seine Ausführungen in der Berufung, wonach das Jahr 2025 ein "ausgenommen schlechtes Jahr" und mit kei- nem Nettoertrag zu rechnen sei (Berufung, S. 77), sind reine Mutmassun- gen. Der Beklagte argumentiert mit ertragsmindernden, "voraussichtlichen Nebenkosten zufolge der deutlich höheren STWE-Akontoleistungen" (Be- rufung, S. 75); dass seine Mutmassungen tatsächlich eingetreten wären, ist aber bis heute nicht dokumentiert. Soweit der Beklagte sodann monate- lange Mieteinnahmenausfälle ins Feld führt (Berufung, S. 76), hat er nicht glaubhaft (E. 1.1 oben) gemacht, dass er alle zumutbaren Anstrengungen
- 32 - unternommen hat, um die betreffenden Wohnungen (auch diejenige mit dem Wasserschaden nach dessen Behebung) schnellstmöglich weiterzu- vermieten und damit eine Verminderung seines Einkommens zu verhindern resp. zumindest möglichst tief zu halten. Insb. fehlen jegliche Ausführungen und Belege dazu, inwiefern er die Wohnungen rechtzeitig und zweckmäs- sig auf dem Mietwohnungsmarkt ausgeschrieben hat und solche Bemühun- gen eine Vermietungslücke nicht verhindern konnten (vgl. Entscheid der
5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.147 vom 25. Februar 2026 E. 4.4). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mit- wirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, a.a.O., N. 5 zu Art. 164 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Behauptungen vor- zulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 6.4.4. Fazit Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be- klagten im Rahmen des vorliegenden (summarischen) Eheschutzverfah- rens in allen Phasen ohne Einräumung einer Übergangsfrist monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 10'000.00 angerechnet hat. 6.4.5. Vermögensverzehr Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken. Ausnahmsweise kann auf die Sub- stanz des Vermögens gegriffen werden; in erster Linie auf liquides oder relativ einfach liquidierbares (primär) Errungenschafts- und (sekundär und grundsätzlich exkl. Erbschaften) Eigengutsvermögen. Ob und in welchem Umfang dies zumutbar erscheint, ist anhand sämtlicher Umstände (wie Höhe, Funktion und Zusammensetzung des Vermögens; Umfang und Dauer des Vermögensverzehrs; zur Herabsetzung der Eigenversorgungs- kapazität führendes Verhalten) zu beurteilen. Je nach Höhe des Vermö- gens kann dieses (entgegen dem Beklagten) nicht nur zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern auch des familien- rechtlichen Existenzminimums oder sogar des darüber hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezo- gen werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 bis 6.1.7). Vorliegend bestreitet der Beklagte (zurecht) nicht, dass er ein beträchtliches Vermögen hat und da- mit leistungsfähig ist (Berufung, S. 69 bis 71). Gemäss der Trennungsver- einbarung vom 2. August 2021 verfügt er über ein Vermögen von zwei Mil- lionen Franken (Gesuchsbeilage 5), wovon mindestens Fr. 400'000.00 li- quid sind (Stellungnahme des Beklagten vom 20. November 2025, S. 21). Ob der Beklagte aber letztlich sein Vermögen für die Tilgung der Unter- haltsbeiträge zu verwenden hat, muss nicht beurteilt werden, zumal ihm das vorstehend ermittelte Einkommen von Fr. 10'000.00 (E. 6.4.4 oben) unabhängig von der Möglichkeit resp. der Zumutbarkeit eines Vermögens- verzehrs anzurechnen ist.
- 33 - 6.5. Einkommen Klägerin 6.5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt Klägerin In Phase 1 (10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023) rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'000.00 an, welches ihr die Firma des Beklagten (P._____ GmbH) ausbezahlt habe. In Phase 2 (1. August 2023 bis 31. März 2024) habe die Klägerin gemäss den Lohn- abrechnungen September und Oktober 2023 bei AC._____ (80 %-Pen- sum) im Monatsdurchschnitt netto Fr. 3'564.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) verdient. Dieses Einkommen sei ihr auch in den nachfol- genden Phasen (ab 1. April 2024) ungeachtet der Reduktion ihres Arbeits- pensums auf 40 % per 1. Februar 2024 anzurechnen. Es wäre unangemes- sen, den Beklagten im Endeffekt für die schwangerschaftsbedingte Reduk- tion aufkommen zu lassen, da er nicht der Vater des ungeborenen Kindes der Klägerin sei. Zudem sei die Klägerin kurz nach H._____ Geburt (tt.mm.
2024) ab 1. November 2024 erneut zu 80 % (AD._____) tätig geworden. Dort verdiene sie gemäss Lohnabrechnung für November 2024 monatlich ohne Wochenendzulage rund Fr. 3'052.00 netto pro Monat; inkl. 13. Mo- natslohn seien es rund Fr. 3'306.00. Der Lohnabrechnung für Dezember 2024 sei weiter zu entnehmen, dass sie für Wochenendeinsätze eine Wo- chenendzulage erhalte (Fr. 218.40 im Dezember 2024). Es sei somit davon auszugehen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung regelmässiger Wo- chenendeinsätze ähnlich viel wie bei AC._____ verdiene (angefochtener Entscheid, E. VI.4.1, VI.5.1, V.I.6.1, VI.7, VI.8, VI.9.1 und VI.10.1). Die Klägerin beziffert ihr Einkommen im Jahr 2024 auf monatlich netto Fr. 3'165.00; im Jahr 2025 arbeite sie "vorwiegend" in der […] und als […]. Zum Nachweis reichte sie ihre Lohnausweise 2024 (AC._____ [1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024], AD._____ [1. November 2024 bis 31. Dezem- ber 2024], AE._____ [1. Februar 2024 bis 30. April 2024]) sowie den Ein- satzvertrag AF._____ vom 28. Januar 2025 und die Lohnabrechnungen AF._____ für die Monate Januar bis August 2025 sowie AD._____ für Juni und Juli 2025 ein (Berufungsantwort, S. 38 f.; Beilagen 14 bis 26). Aus die- sen Unterlagen ergibt sich für das Jahr 2024 ein durchschnittliches Netto- einkommen von Fr. 3'165.00 resp. für die Monate Januar bis August 2025 von (rund) Fr. 1'050.00 (exkl. Kinderzulagen). 6.5.2. Würdigung Tiefere Einkommen als gemäss Vorinstanz sind der Klägerin nicht anzu- rechnen. Das Einkommen von Fr. 1'000.00 in Phase 1 bestreitet die Kläge- rin nicht (Eingabe vom 7. Januar 2026, N. 9). Soweit sie ihr Einkommen abweichend vom vorinstanzlich veranschlagten Betrag (Fr. 3'564.00) bezif- fert, setzt sie sich mit den plausiblen Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid nicht auseinander (E. 1.1 oben). So verliert die Klägerin weder ein Wort dazu, warum die Reduktion des Arbeitspensums per Februar 2024 auf 40 % unter den gegebenen Umständen – der Beklagte ist nicht H._____ Vater – nicht unbeachtlich sein soll, noch dazu, warum sie
- 34 - offenbar nur noch im Juni 2025 bei der AD._____ gearbeitet hat (die Lohn- abrechnung für Juli 2025 [Berufungsantwortbeilage 26] dokumentiert ledig- lich die Auszahlung von diversen Lohnzuschlägen) resp. nun mehr "vorwie- gend" (nur noch knapp 13 Stunden im Monatsdurchschnitt) als […] (im Rah- men eines Einsatzvertrages als […]) für die AF._____ AG in diversen […] ([…]) arbeitet, dies, obwohl im Bedarf der Kinder Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 1'050.00 veranschlagt wurden (und damit nicht ersicht- lich ist, wie sie an einer Erwerbstätigkeit in einem 80 %-Pensum verhindert sein könnte). Anzufügen ist, dass Veränderungen, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich bleiben. Die Ehegat- ten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selbst tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stel- len (betreffend Veränderungen im Bedarf [was analog betreffend Einkom- men gelten muss] vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.88 vom 25. September 2024 E. 7.4 Abs. 4). 6.6. Bedarf Beklagter 6.6.1. Wohnkosten Die Wohnkosten des Beklagten ab Phase 2 (ab 1. August 2023) für die 3.5- Zimmer-Mietwohnung in W._____ (Fr. 2'250.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 250.00) erachtete die Vorinstanz als unverhältnismässig hoch, und ver- anschlagte im Bedarf des Beklagten nur Fr. 1'800.00 (angefochtener Ent- scheid, E. VI.5.3.2). Der Beklagte beharrt auf Fr. 2'500.00 inkl. Nebenkos- ten. Die Klägerin wohne mit den Kindern in einer grosszügigen, zweistöcki- gen Attika-Eigentumswohnung; er habe Anspruch auf einen ähnlichen Standard. Zudem habe er wegen den Kindern, die er zu sich auf Besuch nehmen möchte, "entsprechenden Platzbedarf". Überdies habe er kein Mo- biliar (das sei bei der Klägerin verblieben), weshalb er eine möblierte (und damit etwas teurere) Wohnung habe mieten müssen. Jedenfalls sei ihm eine Übergangsfrist zu gewähren (Berufung, S. 78). Gemäss Ziff. II/1 lit. b der SchKG-Richtlinien werden nur die angemesse- nen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet. Sind genügend finan- zielle Mittel vorhanden, sind als Teil des familienrechtlichen Existenzmini- mums den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bezüglich der Frage ihrer Ange- messenheit ist weiter zu beachten, dass der grundsätzliche Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasst. Der Beklagte beziffert die Marktmiete der ehelichen Wohnung, allerdings ohne Beleg, auf Fr. 4'000.00 (Eingaben vom 3. Mai 2024, S. 4, act. 287, und vom 9. Januar 2025, S. 24, act. 487). Der Eigenmietwert selbst genutzter (nichtlandwirtschaftlicher) Liegenschaf- ten beläuft sich auf 60 % des Marktwerts (§ 30 Abs. 2 StG). Der Mietwert der von der Klägerin mit ihren sechs Kindern (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1
- 35 - oben) bewohnten Liegenschaft mit einem Eigenmietwert von Fr. 22'917.00 (E. 6.4.1 Abs. 3 oben) beträgt damit rund Fr. 3'180.00 (Fr. 22'917.00 / 6 x 10 / 12), zzgl. Unterhalts- und Nebenkosten. Nach Abzug der Wohnkosten- anteile der Kinder von insgesamt Fr. 1'500.00 entfallen davon Fr. 1'680.00 zzgl. Unterhalts- und Nebenkosten auf die Klägerin. Bei Wohnkosten des Beklagten (inkl. Nebenkosten) von (gemäss Vorinstanz) Fr. 1'800.00 für den Beklagten (vorderhand) allein ist damit keine Ungleichbehandlung mit der Klägerin ersichtlich. Das Argument der Möblierung verfängt nicht, zu- mal sich der vermögende Beklagte ohne Weiteres neue Möbel anschaffen könnte. Die über Fr. 1'800.00 hinausgehenden tatsächlichen Kosten hat er aus seinem Überschussanteil (E. 6.9 unten) zu bestreiten. Eine Über- gangsfrist ist ihm nicht zu gewähren. Während eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe herbeigeführte Bedarfsänderungen sind (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (E. 6.5.2 oben). Der Beklagte vermag nicht zu plausibilieren, dass sich sein Umzug in die Wohnung in W._____ für Fr. 2'500.00 geradezu aufgedrängt hätte; sein Einwand, ihm sei die Wohnung in U._____ wegen Eigenbedarfs gekündigt worden (Eingabe des Beklagten vom 28. November 2023, S. 1), blieb un- belegt. 6.6.2. Fazit Zusammenfassend bleibt es bei den dem Beklagten vorinstanzlich veran- schlagten familienrechtlichen Existenzminima inkl. Steuern (E. 6.1 oben). 6.7. Bedarf Klägerin 6.7.1. Auswärtige Verpflegung Im Bedarf der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz ab Phase 2 für die auswärtige Verpflegung Fr. 176.00 (Fr. 220.00 x 0.8 [Pensum]) (angefoch- tener Entscheid, E. VI.5.3.1, VI.6.2, VI.7, V.I.8.2). Der Beklagte verlangt die Streichung dieses Betrags mangels nachgewiesener Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung. Die Klägerin hole sich bei AC._____ etwas zum Essen, was nicht teurer als die Verpflegung zuhause sei (Berufung, S. 78). Die SchKG-Richtlinien (Ziff. II.4. lit. b) sehen nur bei "nachgewiesenen Mehrauslagen" einen Notbedarfszuschlag vor. Trotzdem wird in ständiger Praxis ein Zuschlag ohne entsprechenden Nachweis gewährt, wenn glaub- haft erscheint, dass sich die betreffende Partei nicht zuhause verpflegen kann und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass entweder die Verpfle- gung von zuhause mitgenommen wird oder die Verpflegungskosten bereits mit den im Grundbetrag enthaltenen Verpflegungskosten gedeckt sind (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer ZSU.2023.138 vom 26. Feb- ruar 2024 E. 5.2.3 Abs. 5). Vom Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (E. 5.1 oben) entfallen rund Fr. 8.00 auf eine Hauptmahlzeit (Entscheid der 5. Zi- vilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 5.2.2 Abs. 4). Die Klägerin kauft sich sich ihren Angaben jeweils im AC._____ etwas zu essen (Verhandlungsprotokoll, S. 15, act. 214). Da nicht
- 36 - anzunehmen ist, dass sie dafür mehr als Fr. 8.00 ausgibt und ihr demzu- folge für die auswärtige Verpflegung keine Mehrauslagen anfallen, ist in ihrem Bedarf (für ihre hypothetisch angenommene Erwerbssituation; vgl. E. 6.5.2 oben; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.4.2) kein entsprechender Zu- schlag einzusetzen. 6.7.2. Fazit Zusammenfassend reduziert sich der familienrechtliche Bedarf der Kläge- rin inkl. Steuern (gemäss E. 6.1 oben) in Phase 2 (1. August 2023 bis
31. März 2024) auf Fr. 2'798.50 (Fr. 2'974.50 – Fr. 176.00), in den Phasen 3 und 4 (1. April 2024 bis 31. Oktober 2024) auf Fr. 2'841.50 (Fr. 3'017.50
– Fr. 176.00) und in den Phasen 5 bis 7 (ab 1. November 2024) auf Fr. 2'844.50 (Fr. 3'020.50 – Fr. 176.00). 6.8. Bedarf Kinder 6.8.1. Betreuungskosten Die ab Phase 2 (ab 1. August 2023) neu anfallenden Fremdbetreuungskos- ten von Fr. 1'050.00 (E. 6.1 oben; Nannys aus X._____) verteilte die Vor- instanz nach dem Kopfprinzip mit je Fr. 263.00 auf die vier gemeinsamen Kinder (bis Phase 3 resp. bis 30. Juni 2024) bzw. mit je Fr. 210.00 auf fünf Kinder (ab Phase 4 resp. ab 1. Juli 2024) (angefochtener Entscheid, E. VI.5.3.3 und VI.7). Der (für den ausserehelichen Sohn H._____ nicht un- terhaltspflichtige) Beklagte stört sich zurecht an dieser Aufteilung (Beru- fung, S. 79 f.). Die Betreuungskosten sind entsprechend ihrem altersab- hängigen Betreuungsbedarf auf die vier resp. fünf Kinder zu verteilen, wel- cher im Lichte des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 ff.) zu bestimmen ist. Nach diesem ist im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obli- gatorischen Beschulung des jüngsten Kindes (im Kanton Aargau treten Kin- der, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres im folgenden August in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig [§ 4 Abs. 2 Schulgesetz]) eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten. Dies bedeutet, dass bei einem Kind im Alter von 0 bis 3 resp. 4 Jahren (je nach Geburt vor oder nach dem 31. Juli) von einem Betreuungsbedarf von 100 %, bei einen Kind von 4 resp. 5 (je nach Geburt vor oder nach dem
31. Juli) bis ungefähr 11 Jahren von 50 %, bei einem Kind von ungefähr 12 bis 15 Jahren von 20 % und bei einem Kind ab 16 Jahren von 0 % aus- zugehen ist. Diese Richtwerte spiegeln die altersbedingte Selbstständigkeit wider und ermöglichen eine sachgerechte Gewichtung des tatsächlichen Betreuungsaufwands. Vorliegend ist zur Vermeidung von zu vielen Phasen (was sich auch im Hinblick auf das laufende Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtfertigt; Prozessgeschichte Ziff. 2.13 oben) der Einfachheit halber vom Alter der fünf Kinder im laufenden Jahr auszugehen. Für die Kinder im Alter von 12 (C._____), 11 (D._____), 10 (E._____), 5 (F._____)
- 37 - und 2 (H._____) Jahren ergibt sich somit (in allen Phasen) ein individueller Betreuungsbedarf von 20 % (C._____), je 50 % (D._____, E._____ und F._____) und 100 % (H._____). Der gesamte Betreuungsbedarf beträgt da- mit in den Phasen 2 und 3 (1. August 2023 bis 30. Juni 2024) 170 % und ab Phase 4 (ab 1. Juli 2024) 270 %. Die Betreuungskosten von Fr. 1'050.00 sind proportional zu diesen Bedarfssätzen zu verteilen. Ein Prozentpunkt entspricht dabei (gerundet) Fr. 6.20 bzw. Fr. 3.90. Daraus ergeben sich für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Kostenanteile: In den Pha- sen 2 und 3 (1. August 2023 bis 30. Juni 2024) für C._____ Fr. 124.00 und für D._____, E._____ sowie F._____ je Fr. 310.00, und ab Phase 4 (ab
1. Juli 2024) für C._____ Fr. 80.00 und für D._____, E._____ und F._____ je Fr. 195.00. Diese proportional gewichtete Aufteilung stellt sicher, dass jedes Kind entsprechend seinem altersbedingten Betreuungsaufwand be- rücksichtigt wird und die Kostenverteilung nachvollziehbar, sachgerecht und fachlich fundiert erfolgt. Wenn die Klägerin unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf einer Aufteilung der Betreuungskosten nach dem Kopfprinzip beharrt (Berufungsantwort, S. 32), übersieht sie, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils nur im Verhältnis ihrer objektiven Bedürfnisse finanziell gleich zu behandeln sind (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1). 6.8.2. Steuern Bei den Kindern veranschlagte die Vorinstanz im Rahmen ihres weiten rich- terlichen Ermessens (E. 6.2 oben) "praxisgemäss" einen Steueranteil von Fr. 50.00 (angefochtener Entscheid, E. VII.4.4.3). Der Beklagte hält diesen Betrag für "deutlich zu hoch gegriffen"; Fr. 30.00 pro Kind erschienen "an- gemessener" (Berufung, S. 80). Er begründet diese Einschätzung jedoch mit keinem Wort; eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (E. 1.1) durch die Vorinstanz vermochte er damit nicht aufzuzeigen. Anzumerken ist, dass insb. bei wie vorliegend guten finanziellen Verhältnissen nicht um Kleinstbeträge zu feilschen ist (vgl. E. 6.2 oben; Entscheide des Oberge- richts der 5. Zivilkammer ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 7.1.2 Abs. 3 und ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.2). 6.8.3. Fazit Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur betreffend Betreu- ungskosten ergeben sich folgende Bedarfszahlen (inkl. Steuern): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) C._____ 666.50 (1) 790.50 (3) 999.50 (5) 927.50 (7) 941.50 (9) D._____ 1'018.50 1'056.50 je je je je je (11) (12) E._____ 639.50 (2) 949.50 (4) 959.50 (6) 816.50 (8) 818.50 (10) 818.50 1 (1 ' 3 0) 56.50 F._____ 818.50 (1) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 49.00, Steueranteil Fr. 50.00; (2) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 167.50, KVG Fr. 22.00, Steueranteil Fr. 50.00; (3) Neu:
- 38 - Fremdbetreuungskosten Fr. 124.00; (4) Neu: Fremdbetreuungskosten Fr. 310.00; (5) Neu: Grundbe- trag Fr. 600.00, KVG Fr. 58.00; (6) Neu: KVG Fr. 32.00; (7) Neu: Wohnkostenanteil Fr. 139.50, Fremd- betreuungskosten Fr. 80.00; (8) Neu: Wohnkostenanteil Fr. 139.50, Fremdbetreuungskosten Fr. 195.00; (9) Neu: KVG Fr. 72.00; (10) Neu: KVG Fr. 34.00; (11) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00; (12) Neu: KVG Fr. 72.00; (13) Neu: Grundbetrag Fr. 600.00, KVG Fr. 72.00 6.9. Überschuss Die unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 6.7.2 und 6.8.3 oben) nach Deckung der allseitigen familienrechtlichen Existenzmi- nima verbleibenden Überschüsse sind – der Beklagte vermochte weder eine Sparquote nachzuweisen (E. 6.3.2 oben) noch begründet er ander- weitig, warum den Kindern und der Klägerin kein Überschussanteil zu- stehen sollte (vgl. Berufung, S. 80) – wie folgt (grundsätzlich unstrittig) nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (BGE 147 III 265 E. 7.3) auf die Parteien (je ¼) und die vier gemeinsamen Kinder (je 1/8) aufzuteilen: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) Einkommen Klägerin 1'000.00 3'564.00 Beklagter 10'000.00 C._____ 200.00 215.00 D._____ 200.00 215.00 E._____ 200.00 215.00 F._____ 200.00 215.00 Total 11'800.00 14'364.00 14'424.00 Familienrechtliche Existenzminima (Parteien inkl. Steuern) Klägerin 2'482.50 2'798.50 2'841.50 2'841.50 2'844.50 2'844.50 2'844.50 Beklagter 3'546.00 3'746.00 3'711.00 3'711.00 3'728.00 3'728.00 3'728.00 C._____ 666.50 790.50 999.50 927.50 941.50 941.50 941.50 D._____ 639.50 949.50 959.50 816.50 818.50 1'018.50 1'056.50 E._____ 639.50 949.50 959.50 816.50 818.50 818.50 1'056.50 F._____ 639.50 949.50 959.50 816.50 818.50 818.50 818.50 Total 8'613.50 10'183.50 10'430.50 9'929.50 9'969.50 10'169.50 10'445.50 Überschuss Insgesamt 3'186.50 4'180.50 3'933.50 4'434.50 4'394.50 4'254.50 3'978.50 Anteil Parteien 796.00 1'045.00 983.00 1'108.00 1'098.00 1'063.00 994.00 Anteil Kinder 398.00 523.00 492.00 554.00 549.00 532.00 497.00 6.10. Unterhalt 6.10.1. Kinderunterhalt Das Manko der Klägerin in Phase 1 (10. Februar 2023 bis 31. Juli 2023) von Fr. 1'482.50 ist den Kindern mit je 1/4 resp. (unverändert) Fr. 370.00 als Betreuungsunterhalt (vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.2) zuzuweisen. Dies führt zu folgendem (auf Fr. 5.00 gerundeten) Gesamtunterhalt: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) C._____ 1'235.00 1'115.00 1'290.00 1'280.00 1'290.00 1'260.00 1'225.00 D._____ je je je je je 1'335.00 je E._____ 1'210.00 1'275.00 1'250.00 1'170.00 1'170.00 je 1'340.00 F._____ 1'135.00 1'100.00
- 39 - Dies ergibt in den Phasen 2 bis 6 (1. August 2023 bis 30. September 2025) im Monatsdurchschnitt Fr. 1'230.00 für C._____, Fr. 1'235.00 für D._____, und je Fr. 1'205.00 für E._____ und F._____. 6.10.2. Ehegattenunterhalt Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht in Phase 1 (mit Manko) ih- rem Überschussanteil. In den Phasen 2 bis 7 (mit eigenem Überschuss) berechnete sich ihr Anspruch nach der Formel "Familienrechtliches Exis- tenzminimum + Überschussanteil ./. eigenes Einkommen" (jeweils gerun- det auf Fr. 5.00): In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Phase 7 (10.02.23 – (01.08.23 – (01.04.24 – (01.07.24 – (01.11.24 – (01.06.25 – (ab 31.07.23 31.03.24) 30.06.24) 31.10.24) 31.05.25) 30.09.25) 01.10.25) Anspruch 795.00 280.00 260.00 385.00 380.00 345.00 275.00 Dies ergibt in den Phasen 2 bis 6 (1. August 2023 bis 30. September 2025) im Monatsdurchschnitt Fr. 330.00. 6.11. Unterhalt G._____ (voreheliche Tochter der Klägerin) Die Klägerin hatte in erster Instanz beantragt, der Beklagte sei zu verpflich- ten, für den Unterhalt ihrer vorehelichen Tochter G._____ aufzukommen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin "unter Berücksichti- gung des [ihr] zur Verfügung stehenden Überschussanteils respektive des ihr zu bezahlenden persönlichen Unterhalts […] in allen Phasen in der Lage" sei, G._____ Unterhalt selbst zu decken, sodass der Beklagte in Er- füllung seiner ehelichen Beistandspflicht keinen finanziellen Beitrag zur De- ckung von G._____ Manko zu leisten habe (angefochtener Entscheid, E. 12.5). Soweit der Beklagte in seiner Berufung (S. 81) vorbringt, die Vo- rinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, dass er nicht für den Unter- halt von G._____ auskommen müsse, auch nicht indirekt via Ehegattenun- terhalt an die Klägerin, tut er nicht dar, inwiefern dies aufgrund des diesbe- züglich unmissverständlichen, vorinstanzlichen Entscheids der Fall sein sollte. 6.12. Fazit Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten im Un- terhaltspunkt. 6.13. Deklaratorisch Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima in der diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 10 anzupassen resp. überhaupt zu erfas- sen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilser- wägungen ergeben (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.198 vom 19. Juni 2025 E. 8); soweit der angefoch- tene Entscheid solche Zahlen im Dispositiv enthält, ist er aufzuheben. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten
- 40 - Einkommen (Art. 301a ZPO); diesbezüglich ergeben sich keine Verände- rungen (E. 6.4.4 und 6.5.2 oben).
7. Prozesskostenvorschuss erste Instanz 7.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihres Gesuchs nur Fr. 1'000.00 verdient, und ihr verbleibe kein Überschuss. Einen Beleg für liquides Vermögen in X._____ gebe es nicht; in der Schweiz verfüge die Klägerin über kein nennenswertes Vermögen. Das Vermögen des Beklag- ten übersteige einen "Notgroschen" massiv. Der beantragte Prozesskos- tenvorschusses von Fr. 20'000.00 sei "noch […] angemessen" (angefoch- tener Entscheid, E. VIII.1.4). Der Beklagte bestreitet die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin. Ihr Überschuss (gemäss Vorinstanz) entspreche in "etwas mehr als 2 Jahren" über Fr. 26'000.00. Sie sei Eigentümerin von Land in X._____ resp. sie habe es zu günstig verkauft, und sie habe ihrem Bruder ein Darlehen von Fr. 25'000.00 gewährt. Sie habe keine Transpa- renz geschaffen; vermutlich habe sie liquides Vermögen im Ausland und solches dorthin transferiert. Seine Leistungsfähigkeit sei irrelevant. Der Prozesskostenvorschuss sei überhöht (Berufung, S. 82 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten (Berufungsantwort, S. 35). 7.2. Rechtliches Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entspro- chen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten kei- nen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finan- zierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 9.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosig- keit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, BSK-ZPO, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu set- zen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Pro- zesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit (bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen
- 41 - innert zweier Jahre) zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (SARBACH, BK-ZPO, N. 8 f. zu Art. 117 ZPO). Ungeachtet des erzielten Ein- kommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Gesuchsteller über erhebliche Vermögenswerte verfügt (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, Rz.182 ff.). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, zur Bestreitung des Prozessaufwands einen Kredit auf das Grund- stück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumut- barkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. E. 5; Urteil des Bundesge- richts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Das gilt grundsätzlich auch bei im Ausland gelegenen Grundstücken (LGVE 1998 I Nr. 30 S. 59). Zum Ver- mögen einer Partei gehören auch ihr zustehende, fällige Forderungen (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.4). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Die Höhe des Notgroschens ergibt sich aus den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles (WUFFLI, Die unent- geltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 181; zur Kasuistik vgl. SARBACH, a.a.O., N. 114 ff. zu Art. 117 ZPO). Die Vermögensverhältnisse sind eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 794). Die zivilprozessuale Bedürftigkeit ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt wer- den können (AGVE 2006 S. 37 ff.). 7.3. Würdigung Die Klägerin hatte weder im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs an- fangs 2023 (Prozessgeschichte Ziff. 2.1) noch seither ein tatsächliches (E. 7.2 oben), ihren zivilprozessualen Zwangsbedarf (E. 6.7.2 oben, zzgl. Fr. 300.00 [25 % auf den Grundbetrag]) deckendes Einkommen (E. 6.5.2 oben) zu verzeichnen. Ein Prozesskostenvorschuss kann sodann unab- hängig von der Höhe des zugesprochenen Unterhalts gerechtfertigt sein, da Unterhaltsbeiträge grundsätzlich zur Deckung des laufenden Bedarfs des Empfängers und im Rahmen der Beurteilung eines Antrages zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses nicht zur Prozessfinanzierung die- nen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 10.1). Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie über kein (liquides, einen an- gemessenen Notgroschen übersteigendes) Vermögen verfüge, sind
- 42 - glaubhaft. In ihrer Replik (S. 40, act. 146) hat sie plausibel ausgeführt, dass sie ihrem in X._____ lebenden Bruder AH._____ kein Darlehen, sondern einen Arbeitsauftrag für das Non-Profit-Projekt […] auf ihren Grundstücken in X._____ erteilt und bezahlt habe, was der Bruder mit Rechnung vom
28. November 2021 implizit bestätigte (Replikbeilage 13). Aus der Steuer- erklärung ist denn auch kein Darlehen an ihren Bruder ersichtlich (Ge- suchsbeilage 11). Die Grundstücke der Klägerin in X._____ wurden sodann unstrittig am 8. Mai 2023 für USD 23'000.00 verkauft (Replikbeilage 3), was aktuell rund Fr. 18'000.00 entspricht (www.oanda.com); der Beklagte be- hauptet selbst nicht, die Klägerin könnte die Verkäufe rückgängig machen und bei einem erneuten Verkauf einen höheren Erlös erzielen (Duplik, S. 30, act. 186). Ob die Klägerin nach wie vor (angeblich) keinen online- Zugang auf das Konto mit dem Verkaufserlös hat (act. 147, 187, 211), kann offenbleiben, da ihr der Verkaufserlös im Lichte des beträchtlichen Vermö- gens des Beklagten (E. 6.4.5 oben) als Notgroschen zu belassen wäre. Die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist damit glaubhaft dargetan. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten, welcher über ein beträchtliches liquides Vermögen verfügt (vgl. E. 6.4.5 oben), ist offensichtlich und auch unstrittig. Es ist rechtens, dass die Vorinstanz den Beklagten zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat. 7.4. Höhe des Prozesskostenvorschusses Die Vorschusspflicht umfasst die Kosten, deren der mittellose Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, d.h. die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs mit Sicherheit zu erwarten sind. Bei der Bestimmung der Höhe des Vor- schusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Pro- zesses abzustellen. Wird das Prozesskostenvorschussgesuch aber, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Par- teien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestim- mung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen, und die Ge- richtskosten werden dem Kostenverteiler des Urteils entsprechend veran- schlagt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 16.4). Die Höhe der durch die entschädigungs- pflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richten sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach den Vorschriften des aargauischen Anwaltstarifs (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO); dies gilt auch für die Bestimmung der Höhe eines dem ande- ren Ehegatten zu leistenden Prozesskostenvorschusses. Für das vorlie- gende überdurchschnittliche Eheschutzverfahren erster Instanz (mit einer über sechsstündigen und damit sehr langen Hauptverhandlung; vgl. act. 200) erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 als an- gemessen; mit dieser sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1
- 43 - und 2 AnwT). Die diversen (anwaltlichen) Eingaben der Klägerin sind mit folgenden Zuschlägen zu honorieren: Mit 20 % die Replik vom 10. Juli 2023, mit 10 % für die Eingabe vom 8. Januar 2025, und mit je 5 % die Eingaben vom 18. Januar 2024, 26. Februar 2024, 18. Februar 2025 und
19. Juni 2025, insgesamt 50 %. Als Korrespondenz, die bereits mit der Grundentschädigung abgegolten ist, nicht zusätzlich zu entschädigen sind die Eingaben vom 28. Juli 2023, 21. November 2023, 13. und 18. Dezem- ber 2023, 15. und 22. Januar 2024, 1. und 15. Februar 2024, 30. April 2024, 13. Februar 2025 und 1. April 2025. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 8'350.00 (Fr. 5'000.00 x 1.5 x 1.03 x 1.081). Die mit Honorarrechnung vom 1. April 2025 (Beru- fungsantwortbeilage 4) für das erstinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Parteientschädigung (Fr. 18'853.45, inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) ist nicht tarifgemäss. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 7'000.00) sind von beiden Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 zu tra- gen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 13; E. 9.1 unten). Zusam- menfassend ergeben sich für die Klägerin erstinstanzliche Gerichts- und Anwaltskosten von rund Fr. 11'850.00 (Fr. 8'350.00 [Anwaltskosten] + Fr. 3'500.00 [Gerichtskosten]). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt.
8. Gerichtskosten erste Instanz / Streitpunkt: Kosten des Gutachtens 8.1. Vorinstanz / Parteistandpunkt des Beklagten Der Teilvergleich vom 11. Dezember 2023 lautete in Ziffer 1.1: "Der Ehe- mann erklärt sich bereit sich bezüglich seiner sexuellen Neigung gutachter- lich abklären zu lassen. Die Kosten für das Gutachten trägt er allein." Ohne sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen (Eingabe vom 29. Mai 2025) auseinanderzusetzen, auferlegte die Vorinstanz die Kosten des Gutach- tens (Fr. 9'612.55) dem Beklagten gestützt auf den Teilvergleich (ange- fochtener Entscheid, E. IX.2.2). Der Beklagte wendet ein, der vorinstanzli- che Fragenkatalog für das Gutachten (Prozessgeschichte Ziff. 2.6 oben) übersteige die Abklärung seiner sexuellen Neigung, welcher er aus- schliesslich zugestimmt habe, bei weitem. Die Vorinstanz hätte die Kosten "auseinanderschneiden" und über die Verteilung der restlichen Gutachter- kosten nach ZPO entscheiden müssen. Eigentlich hätte sie aber zum Schluss kommen müssen, dass das Gutachten mangelhaft und deshalb gar nicht zu entschädigen sei (Berufung, S. 25, 86 ff.). 8.2. Würdigung Erachtet das Gericht ein Gutachten als völlig ungenügend resp. unbrauch- bar, steht dessen Ersteller grundsätzlich keine Entschädigung zu; Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens genügen nicht (RÜETSCHI, a.a.O., N. 9 zu Art. 188 ZPO und N. 15 zu Art. 184 ZPO; DOLGE, a.a.O., N. 10 zu Art. 188 ZPO). Wie die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3 oben) zeigen, war das Gutachten vom 27. November 2024 nicht unbrauchbar. Das
- 44 - Gutachten ist zu entschädigen. Die Auffassung des Beklagten sodann, er habe nur den Kostenanteil für die Abklärung seiner sexuellen Neigungen übernommen, greift nicht. Im Teilvergleich vom 11. Dezember 2023 hat er letztlich der Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob und in welcher Form ihm ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann, zugestimmt, auch wenn dies primär die Abklärung seiner sexuellen Neigung zum Gegenstand hatte. Die abstrakte Abklärung seiner sexuellen Neigung wäre zwecklos gewesen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Be- urteilung des Besuchsrechts untrennbar mit einer umfassenden Abklärung der Erziehungsfähigkeit verbunden. Der Gutachtensauftrag richtet sich nach dem Untersuchungsgrundsatz und dem Kindeswohl (Art. 296 Abs. 1 ZPO), nicht nach der subjektiven Erwartung einer Partei. Die Kosten für das fachpsychologische Gutachten vom 27. November 2024 von Fr. 9'612.55 sind deshalb weder dem Staat noch der Klägerin zu überbinden. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt resp. zur Be- stätigung des vorinstanzlichen Kostenverteilers.
9. Kosten des Berufungsverfahrens Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird aus- gangsgemäss dem mit seiner Berufung nahezu vollständig unterliegenden Beklagten (er obsiegt nur bezüglich Prozesskostenvorschuss und marginal im Unterhaltspunkt [vgl. E. 4.3, 5.2.4, 6.12 und 7.4 oben) auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; JENNY, ZPO-Komm., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat er der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten, die auf (gerundet) Fr. 3'945.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädi- gung für das auch in zweiter Instanz überdurchschnittliche Eheschutzver- fahren Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschläge von zweimal 10 % und 5 % für die Eingaben vom 3. Dezember 2025, 7. und 22. Januar 2026 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Pauschalauslagen 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.) (Fr. 4'500.00 x 1.05 x 0.75 x 1.03 x 1.081) zu ersetzen. Die Eingabe vom 17. Februar 2026 (Verzicht auf Stellungnahme) als Korrespondenz ist mit der Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Mit den Eingaben vom 15. Mai 2026, 4. und 12. Juni 2026 wieder- holte die Klägerin ihre bereits hinlänglich bekannten Argumente; sie waren überflüssig und sind deshalb nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT). Das von der Klägerin mit Kostennote vom 1. Dezember 2025 (Bei- lage 3 zur Eingabe vom 3. Dezember 2025) vorderhand bis 30. November 2025 geltend gemachte Anwaltshonorar von Fr. 10'458.65 (32.25 Stunden à Fr. 300.00, zzgl. Mehrwertsteuern) ist nicht tarifgemäss.
10. Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren Soweit die Klägerin auch für das Berufungsverfahren vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 8'000.00) verlangt, ist ihr Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Beklagte wird im vorliegenden
- 45 - Berufungsverfahren kostenpflichtig (E. 9 oben). Er hat die obergerichtli- chen Gerichtskosten zu tragen, und die Klägerin macht nicht geltend (und ist aufgrund des Vermögens des Beklagten [vgl. E. 6.4.5 oben] auch nicht ersichtlich), dass die ihr zugesprochene Entschädigung beim Beklagten nicht eintreibbar wäre (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 5.1, 6, 8 und 10 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksge- richts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 2. Juli 2025 aufgeho- ben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge (pro rata temporis) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: In Fr. C._____ D._____ E._____ F._____ 10.02.23 – 31.07.23 1'235.00 1'210.00 1'210.00 1'210.00 01.08.23 – 30.09.25 1'230.00 1'235.00 1'205.00 1'205.00 Ab 01.10.25 1'225.00 1'340.00 1'340.00 1'100.00 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich (pro rata temporis) zu bezahlen: In Fr. Gesuchstellerin 10.02.23 – 31.07.23 795.00 01.08.23 – 30.09.25 330.00 Ab 01.10.25 275.00 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'850.00 Akonto Güterrecht zu bezahlen. 10. Die Unterhaltsberechnung basiert auf folgenden Einkommen: Gesuchstellerin:
- vom 10.02.2023 – 31.07.2023: Fr. 1'000.00 (netto, exkl. 13. ML und KZ)
- ab 01.08.2023: Fr. 3'564.00 (teilweise hypothetisch, 80 %-Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ) Gesuchsgegner: Fr. 10'000.00 (hypothetisch Fr. 5'000.00 aus Erwerbstätigkeit, 100 % Pensum, netto, exkl. 13. ML, exkl. KZ; zzgl. Fr. 5'000.00 Liegenschaftsertrag, netto)
- 46 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass der Beklagte noch Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ihre gerichtlich auf Fr. 3'945.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) fest- gesetzten Anwaltskosten zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsver- fahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 47 - Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess