Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025 betrieb die Klägerin den Beklagten für einen Betrag von Fr. 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit tt.mm. 2025 (Betrei- bung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Reinach); als Forderungs- grund wurde angegeben: "Nicht einhalten der öffentlichen Urkunde Kauf- vertrag Haus, […], Q._____." Der Beklagte erhob am 21. Juni 2025 Rechtsvorschlag.
E. 1.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob ein Rechtsmittel (Beschwerde nach Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO) vorliegt, nach- dem die von der Klägerin am 3. September 2025 der Vorinstanz über- brachte Eingabe ausdrücklich als einer Beschwerdeerhebung vorausge- hendes Ersuchen um ein Gespräch ("bevor ich formell Beschwerde einrei- che, suche ich nochmals das Gespräch") bezeichnet wird und im Übrigen erst nach Ablauf der zehntägigen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittelfrist (9. September 2025) am 11. September 2025 beim Obergericht einging (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde innert der Rechtsmittel- frist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist). Zugunsten der Klägerin ist anzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB), dass sie beim Überbringen ihrer Eingabe am vierten Tag der laufenden Rechtsmit- telfrist von der – irrigen – Auffassung getragen war, die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids durch ein Gespräch mit der Gerichtspräsiden- tin erreichen zu können, womit sich eine Rechtsmittelerhebung erübrigt hätte. Der Sache nach handelte es sich im Grunde nach um eine bedingte Beschwerde, was nicht zulässig ist. Zwar war die Gerichtspräsidentin grundsätzlich nicht verpflichtet, die Klägerin, wie von ihr in der Eingabe ge- wünscht, anzurufen. Hatte die Gerichtspräsidentin aber Zweifel über das Wissen der Klägerin hinsichtlich einer rechtsgültigen Beschwerdeerhe- bung, wäre sie gestützt auf Treu und Glauben gehalten gewesen, bei der Klägerin nachzufragen. Denn von einer irrtümlichen Eingabe bei der fal- schen Instanz konnte sie aufgrund der deutlichen Formulierung im Schrei- ben nicht ausgehen. Mit dem Abwarten der Rechtsmittelfrist und der kom- mentarlosen Überweisung der klägerischen Eingabe an das Obergericht hat sie der Klägerin die Möglichkeit genommen, noch rechtzeitig Be- schwerde zu erheben. Die Eingabe der Klägerin vom 3. September 2025
- 4 - ist deshalb unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als Beschwerde entgegenzunehmen.
E. 1.2 Unklare Rechtsmittelanträge sind wie Rechtsbegehren nach Treu und Glauben anhand der Begründung auszulegen (LEUENBERGER bzw. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, N. 38 zu Art. 221 ZPO bzw. N. 35 zu Art. 311 ZPO). Insbesondere wenn es sich beim Rechtsmittelklä- ger (wie vorliegend bei der Klägerin) um einen juristischen Laien handelt, lässt sich der Rechtsmittelantrag unter Umständen nur der Rechtsmittelbe- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) als solcher entnehmen. Wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist, ge- nügt dies und wäre es überspitzt formalistisch, auf das Rechtsmittel wegen eines ungenügenden formellen Rechtsmittelantrags nicht einzutre- ten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Vorliegend fehlt es an einem formellen Rechtsmittelantrag. Allerdings rich- tet sich die Begründung der Beschwerde (ausschliesslich) gegen die Mo- tive, die im angefochtenen Abschreibungsentscheid für die Kostenverle- gung zulasten der Klägerin angeführt wurden. Damit gelangt mit ausrei- chender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sich die Klägerin dagegen weh- ren will, dass ihr die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auferlegt worden sind. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vorbehaltlich einer – vor- liegend nicht ersichtlichen – gesetzlichen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtkasse Kulm wird angewiesen, der Gesuchstellerin Fr. 100.00 zurückzuerstatten.
E. 2.1 Mit vom 27. Juni 2025 datiertem Formularbegehren verlangte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Kulm die Rechtsöffnung für den in Betreibung ge- setzten Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5 % unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
E. 2.2 Nachdem der Beklagte (dem die Aufforderung zur Erstattung der Stellung- nahme mittels öffentlicher Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO notifiziert worden war) keine Stellungnahme erstattet hatte und über ihn am tt.mm. 2025 der Konkurs eröffnet worden war, erging am 27. August 2025 folgen- der Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm: " 1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage zulasten der Klägerin damit, dass ohne Konkurs über den Beklagten mutmasslich keine Rechtsöffnung erteilt worden wäre, weil der [als Rechtsöffnungstitel] eingereichte Kaufver- trag durch den Notar nicht unterzeichnet worden und daher von einem un- gültigen Kaufvertrag auszugehen sei; und selbst bei Gültigkeit des Vertrags sei unklar, worauf sich die Forderung stütze, denn der verurkundete Kauf- preis sei erst per 30. Dezember 2025 fällig.
- 5 -
E. 3.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss dem Kaufver- tragsexemplar sei der Kaufvertrag sehr wohl vom Notar unterzeichnet. Die Forderung beziehe sich auf "Absatz 4 – Sicherstellung des Kaufpreises"; dort sei vereinbart worden, dass eine Konventionalstrafe von Fr. 50'0000.00 nach Ablauf der Nachfrist von zehn Tagen seit dem 10. April 2025 fällig werde, sofern die Finanzierungsbestätigung sowie die Bestäti- gung der "Haftentlassung" der Urkundsperson nicht vorlägen.
E. 3.3 Der Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort.
E. 3.3.1 Der von der Klägerin mit Beschwerde eingereichte Kaufvertrag ist vom Notar unterschrieben (vgl. S. 13 des Vertrags, der die öffentliche Beurkun- dung enthält). Damit liegt an sich ein Titel für eine (provisorische) Rechts- öffnung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Die Feststellung der Vorinstanz, der Kaufvertrag sei vom Notar nicht unterzeichnet (womit der Kaufvertrag nicht zustande gekommen wäre und ein Rechtsöffnungstitel fehlte), könnte sich allenfalls auf S. 14 des Vertrags beziehen, die aber einzig die Anmel- dung an das Grundbuchamt betrifft und nichts an der öffentlichen Beurkun- dung des Kaufvertrages ändert. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da sich die Version des Kaufvertra- ges, welche die Klägerin der Vorinstanz eingereicht hatte, nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet.
E. 3.3.2 Ziffer III/4 des hier vorliegenden Kaufvertrages (betreffend Sicherstellung des Kaufpreises) lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte zur Bezah- lung einer Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 Abs. 2 OR in Höhe von Fr. 50'000.00 für den Fall verpflichtete, dass der Urkundsperson nach Ab- lauf der Nachfrist von zehn Tagen seit dem 10. April 2025 die Finanzie- rungsbestätigung sowie die Bestätigung der "Haftentlassung" nicht vorlie- gen sollten. Dies zusammen mit dem Schreiben der Klägerin an den Be- klagten vom 28. April 2025 (Beilage zum Rechtsöffnungsbegehren), worin sie diesen darüber informierte, dass sie den Kaufvertrag "auflöse", weil die Anzahlung und das Zahlungsversprechen "bis heute" nicht eingetroffen seien, machen hinreichend klar, dass sich die in Betreibung gesetzten Fr. 50'000.00 ("nicht einhalten der öffentlichen Urkunde Kaufvertrag Haus […]", vgl. Zahlungsbefehl) auf die im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag verabredete Konventionalstrafe bezog.
E. 3.4 Der von der Klägerin bei der Vorinstanz eingereichte Kaufvertrag als Bei- lage zum Rechtsöffnungsbegehren lag den vorinstanzlichen Akten nicht bei und konnte von der Vorinstanz auch nicht nachgereicht werden. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.4.1 Die Begründung der Vorinstanz, wonach unklar sei, worauf sich die Forde- rung stütze, denn der verurkundete Kaufpreis sei erst per 30. Dezember 2025 fällig geworden, trifft nach dem Gesagten gestützt auf die hier vorlie- gende Version des Kaufvertrages nicht zu. Es ist offensichtlich, dass weder
- 6 - Zahlungsbefehl noch Rechtsöffnungsbegehren den Kaufpreis zum Inhalt hatten. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt falsch gewürdigt, sofern ihr der- selbe Kaufvertrag vorlag, wie dem Obergericht. Dies abzuklären, ist Sache der Vorinstanz.
E. 3.4.2 Der Sachverhalt erweist sich vorliegend nicht als vollständig. Dies insbe- sondere auch deshalb, weil aufgrund der unvollständigen vorinstanzlichen Akten unklar ist, ob der Vorinstanz dieselbe Version des Kaufvertrages wie dem Obergericht vorgelegen hat. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz nicht zur Fälligkeit der Konventionalstrafe geäussert. Die Sache ist somit nicht spruchreif und deshalb in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
E. 4 Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des Gerichtspräsidiums Kulm vom 27. August 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Kostenentscheid im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 400.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
- 8 - Aarau, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.251 (SR.2025.163) Art. 22 Entscheid vom 24. März 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Reinach (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025 betrieb die Klägerin den Beklagten für einen Betrag von Fr. 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit tt.mm. 2025 (Betrei- bung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Reinach); als Forderungs- grund wurde angegeben: "Nicht einhalten der öffentlichen Urkunde Kauf- vertrag Haus, […], Q._____." Der Beklagte erhob am 21. Juni 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit vom 27. Juni 2025 datiertem Formularbegehren verlangte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Kulm die Rechtsöffnung für den in Betreibung ge- setzten Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 5 % unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Nachdem der Beklagte (dem die Aufforderung zur Erstattung der Stellung- nahme mittels öffentlicher Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO notifiziert worden war) keine Stellungnahme erstattet hatte und über ihn am tt.mm. 2025 der Konkurs eröffnet worden war, erging am 27. August 2025 folgen- der Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm: " 1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtkasse Kulm wird angewiesen, der Gesuchstellerin Fr. 100.00 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Nachdem sie diesen Entscheid am 30. August 2025 zugestellt erhalten hatte, verfasste die Klägerin eine undatierte Eingabe, die sie am 3. Sep- tember 2025 zusammen mit der Kopie eines am 21. März 2025 öffentlich beurkundeten Kaufvertrags der Parteien über das Grundstück C / bbb dem Gerichtspräsidium Kulm überbrachte und worin sie erklärte, mit dem Ent- scheid nicht einverstanden zu sein; bevor sie aber "formell Beschwerde einreiche", suche sie nochmals das Gespräch mit der Gerichtspräsidentin.
- 3 - 3.2. Diese Eingabe wurde in der Folge von der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm kommentarlos am 11. September 2025 an das Obergericht überwie- sen. 3.3. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. 3.4. Der von der Klägerin bei der Vorinstanz eingereichte Kaufvertrag als Bei- lage zum Rechtsöffnungsbegehren lag den vorinstanzlichen Akten nicht bei und konnte von der Vorinstanz auch nicht nachgereicht werden. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob ein Rechtsmittel (Beschwerde nach Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO) vorliegt, nach- dem die von der Klägerin am 3. September 2025 der Vorinstanz über- brachte Eingabe ausdrücklich als einer Beschwerdeerhebung vorausge- hendes Ersuchen um ein Gespräch ("bevor ich formell Beschwerde einrei- che, suche ich nochmals das Gespräch") bezeichnet wird und im Übrigen erst nach Ablauf der zehntägigen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittelfrist (9. September 2025) am 11. September 2025 beim Obergericht einging (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO, wonach die Beschwerde innert der Rechtsmittel- frist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist). Zugunsten der Klägerin ist anzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB), dass sie beim Überbringen ihrer Eingabe am vierten Tag der laufenden Rechtsmit- telfrist von der – irrigen – Auffassung getragen war, die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids durch ein Gespräch mit der Gerichtspräsiden- tin erreichen zu können, womit sich eine Rechtsmittelerhebung erübrigt hätte. Der Sache nach handelte es sich im Grunde nach um eine bedingte Beschwerde, was nicht zulässig ist. Zwar war die Gerichtspräsidentin grundsätzlich nicht verpflichtet, die Klägerin, wie von ihr in der Eingabe ge- wünscht, anzurufen. Hatte die Gerichtspräsidentin aber Zweifel über das Wissen der Klägerin hinsichtlich einer rechtsgültigen Beschwerdeerhe- bung, wäre sie gestützt auf Treu und Glauben gehalten gewesen, bei der Klägerin nachzufragen. Denn von einer irrtümlichen Eingabe bei der fal- schen Instanz konnte sie aufgrund der deutlichen Formulierung im Schrei- ben nicht ausgehen. Mit dem Abwarten der Rechtsmittelfrist und der kom- mentarlosen Überweisung der klägerischen Eingabe an das Obergericht hat sie der Klägerin die Möglichkeit genommen, noch rechtzeitig Be- schwerde zu erheben. Die Eingabe der Klägerin vom 3. September 2025
- 4 - ist deshalb unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.2. Unklare Rechtsmittelanträge sind wie Rechtsbegehren nach Treu und Glauben anhand der Begründung auszulegen (LEUENBERGER bzw. REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, N. 38 zu Art. 221 ZPO bzw. N. 35 zu Art. 311 ZPO). Insbesondere wenn es sich beim Rechtsmittelklä- ger (wie vorliegend bei der Klägerin) um einen juristischen Laien handelt, lässt sich der Rechtsmittelantrag unter Umständen nur der Rechtsmittelbe- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) als solcher entnehmen. Wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist, ge- nügt dies und wäre es überspitzt formalistisch, auf das Rechtsmittel wegen eines ungenügenden formellen Rechtsmittelantrags nicht einzutre- ten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Vorliegend fehlt es an einem formellen Rechtsmittelantrag. Allerdings rich- tet sich die Begründung der Beschwerde (ausschliesslich) gegen die Mo- tive, die im angefochtenen Abschreibungsentscheid für die Kostenverle- gung zulasten der Klägerin angeführt wurden. Damit gelangt mit ausrei- chender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sich die Klägerin dagegen weh- ren will, dass ihr die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auferlegt worden sind. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren vorbehaltlich einer – vor- liegend nicht ersichtlichen – gesetzlichen Ausnahme ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage zulasten der Klägerin damit, dass ohne Konkurs über den Beklagten mutmasslich keine Rechtsöffnung erteilt worden wäre, weil der [als Rechtsöffnungstitel] eingereichte Kaufver- trag durch den Notar nicht unterzeichnet worden und daher von einem un- gültigen Kaufvertrag auszugehen sei; und selbst bei Gültigkeit des Vertrags sei unklar, worauf sich die Forderung stütze, denn der verurkundete Kauf- preis sei erst per 30. Dezember 2025 fällig.
- 5 - 3.2. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss dem Kaufver- tragsexemplar sei der Kaufvertrag sehr wohl vom Notar unterzeichnet. Die Forderung beziehe sich auf "Absatz 4 – Sicherstellung des Kaufpreises"; dort sei vereinbart worden, dass eine Konventionalstrafe von Fr. 50'0000.00 nach Ablauf der Nachfrist von zehn Tagen seit dem 10. April 2025 fällig werde, sofern die Finanzierungsbestätigung sowie die Bestäti- gung der "Haftentlassung" der Urkundsperson nicht vorlägen. 3.3. 3.3.1. Der von der Klägerin mit Beschwerde eingereichte Kaufvertrag ist vom Notar unterschrieben (vgl. S. 13 des Vertrags, der die öffentliche Beurkun- dung enthält). Damit liegt an sich ein Titel für eine (provisorische) Rechts- öffnung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Die Feststellung der Vorinstanz, der Kaufvertrag sei vom Notar nicht unterzeichnet (womit der Kaufvertrag nicht zustande gekommen wäre und ein Rechtsöffnungstitel fehlte), könnte sich allenfalls auf S. 14 des Vertrags beziehen, die aber einzig die Anmel- dung an das Grundbuchamt betrifft und nichts an der öffentlichen Beurkun- dung des Kaufvertrages ändert. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da sich die Version des Kaufvertra- ges, welche die Klägerin der Vorinstanz eingereicht hatte, nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. 3.3.2. Ziffer III/4 des hier vorliegenden Kaufvertrages (betreffend Sicherstellung des Kaufpreises) lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte zur Bezah- lung einer Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 Abs. 2 OR in Höhe von Fr. 50'000.00 für den Fall verpflichtete, dass der Urkundsperson nach Ab- lauf der Nachfrist von zehn Tagen seit dem 10. April 2025 die Finanzie- rungsbestätigung sowie die Bestätigung der "Haftentlassung" nicht vorlie- gen sollten. Dies zusammen mit dem Schreiben der Klägerin an den Be- klagten vom 28. April 2025 (Beilage zum Rechtsöffnungsbegehren), worin sie diesen darüber informierte, dass sie den Kaufvertrag "auflöse", weil die Anzahlung und das Zahlungsversprechen "bis heute" nicht eingetroffen seien, machen hinreichend klar, dass sich die in Betreibung gesetzten Fr. 50'000.00 ("nicht einhalten der öffentlichen Urkunde Kaufvertrag Haus […]", vgl. Zahlungsbefehl) auf die im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag verabredete Konventionalstrafe bezog. 3.4. 3.4.1. Die Begründung der Vorinstanz, wonach unklar sei, worauf sich die Forde- rung stütze, denn der verurkundete Kaufpreis sei erst per 30. Dezember 2025 fällig geworden, trifft nach dem Gesagten gestützt auf die hier vorlie- gende Version des Kaufvertrages nicht zu. Es ist offensichtlich, dass weder
- 6 - Zahlungsbefehl noch Rechtsöffnungsbegehren den Kaufpreis zum Inhalt hatten. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt falsch gewürdigt, sofern ihr der- selbe Kaufvertrag vorlag, wie dem Obergericht. Dies abzuklären, ist Sache der Vorinstanz. 3.4.2. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend nicht als vollständig. Dies insbe- sondere auch deshalb, weil aufgrund der unvollständigen vorinstanzlichen Akten unklar ist, ob der Vorinstanz dieselbe Version des Kaufvertrages wie dem Obergericht vorgelegen hat. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz nicht zur Fälligkeit der Konventionalstrafe geäussert. Die Sache ist somit nicht spruchreif und deshalb in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des Gerichtspräsidiums Kulm vom 27. August 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Kostenentscheid im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 400.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
- 8 - Aarau, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella