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ZSU.2025.247

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.247

Ag Zivilgericht · 2026-05-11 · Deutsch AG
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ vom 15. Januar 2025 für eine Forderung von Fr. 5'297.60 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 2025 auf Fr. 4'982.25.

E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 20. Januar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom

25. April 2025 wurde der Beklagten am 5. Mai 2025 zugestellt.

E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Kon- kurseröffnung zu publizieren.

E. 2.1 Die Beklagte macht mit Beschwerde erstmals geltend, dass keine Grund- lage für die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung bestehe. Sie habe gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa Rechtsvorschlag erhoben und ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid sei nicht aktenkundig. Damit macht die Beklagte sinngemäss geltend, die Konkursandrohung vom

25. April 2025 sei nichtig.

E. 2.2 Dagegen bringt die Klägerin mit Beschwerdeantwort vor, der Rechtsvor- schlag sei mittels Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2025 rechtskräf- tig beseitigt worden. Diese Veranlagungsverfügung sei einem vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheid gleichzusetzen.

E. 2.3 Mit Stellungnahme führt die Beklagte aus, ein Zustellnachweis der Veran- lagungsverfügung sei nicht aktenkundig. Ohne nachgewiesene

- 5 - ordnungsgemässe Eröffnung könne formelle Rechtskraft nicht vorausge- setzt werden. Die blosse Angabe, es sei keine Einsprache erfolgt, ersetze den Zustellnachweis nicht.

E. 2.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten (E. 1 hiervor) un- echte Noven, d.h. solche, die sich auf den Zeitraum bis zum vorinstanzli- chen Entscheid beziehen, im Beschwerdeverfahren zulässig sind. Entspre- chend sind die durch die Beklagte innert der Beschwerdefrist vorgebrach- ten Sachverhaltsbehauptungen, welche das Betreibungsverfahren im Zeit- raum vor dem vorinstanzlichen Entscheid betreffen, ohne Weiteres zuläs- sig.

E. 2.5.1 Gemäss Art. 171 Satz 1 SchKG entscheidet das Gericht ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 – 173a SchKG erwähnten Fälle vor- liegt (Art. 171 Satz 2 SchKG). Das Gericht weist das Konkursbegehren un- ter anderem ab, wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist (Art. 172 Ziff. 1 SchKG). Wird von der Aufsichtsbehörde in- folge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Art. 85 oder 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus (Art. 173 Abs. 1 SchKG). Findet das Ge- richt von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Ver- fügung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 2 SchKG).

E. 2.5.2 Soweit die Beklagte nun (erstmals) sinngemäss geltend macht, die Kon- kursandrohung vom 25. April 2025 sei nichtig, gilt es Folgendes festzuhal- ten: Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1). Eine Konkursandrohung ist namentlich dann nichtig, wenn sie für die ganze in Betreibung gesetzte Forderungssumme ausgestellt wurde, der Schuldner aber rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat und dem Gläubiger nur für einen Teil der Forderung (provisorische) Rechtsöffnung bewilligt wurde oder wenn sie während der Hängigkeit einer

- 6 - Aberkennungsklage erlassen wurde (ALEXANDER R. MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 159 SchKG m.w.H.). Die Beklagte bestreitet vorliegend nicht, dass ihr die Konkursandrohung vom 25. April 2025 zugestellt wurde. Sie wurde auf der Konkursandrohung auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 17 SchKG hingewiesen, so- fern sie die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreite. Dass sie von die- ser Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wird von der Beklag- ten nicht vorgebracht. Die Konkursandrohung wurde vorliegend nicht von der Aufsichtsbehörde aufgehoben und es ist nicht ersichtlich, dass im Be- treibungsverfahren eine nichtige Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen wurde. Sofern die Beklagte nun (pauschal) geltend macht, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt worden bzw. der Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei infolge fehlender Zustellbescheini- gung nicht erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Der Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung der Klägerin vom 24. Januar 2025 beseitigt (vgl. Beilage zur Klageantwort), wozu die Klägerin denn auch berechtigt war (vgl. BGE 119 IV 329 E. 2b). Die Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, sie habe die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung der Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin war schliesslich auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Einrei- chung des Konkursbegehrens vor Vorinstanz einen allfällig ergangenen Rechtsöffnungsentscheid oder ein Urteil, welches im Rahmen des ordentli- chen Prozessweges (Art. 79 SchKG) ausgesprochen worden ist, einzu- reichen, denn das Betreibungsamt prüft bereits vor Erlass der Konkursan- drohung, ob solche Entscheide vorhanden sind (PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 166 SchKG m.H.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Nichtigkeit der Konkursan- drohung vorliegt und der von der Vorinstanz ausgesprochene Konkurser- öffnungsentscheid nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 SchKG aufzu- heben ist. 3.

E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

E. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtli- che Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuld- ner zu vermeiden (KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

- 7 -

E. 3.2 Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 30. August 2025 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 23). Die zehntätige Rechtsmittelfrist be- gann damit am 31. August 2025 zu laufen und endete am 9. September 2025 (Art. 31 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Kon- kursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'212.40 (VA act. 13 f.). Die Beklagte hinterlegte mit Posteinzahlung vom 8. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 1'350.00 bei der Oberge- richtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 8). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

E. 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 (elektronische Einrei- chung am 4. Februar 2026) beantragte die Klägerin die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde.

E. 3.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz,

- 8 - Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu er- wartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

E. 3.3.2.1 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte in ihrer Beschwerde stichwortartig das Folgende aus: " Zahlungsfähigkeit glaubhaft (Banksaldo 1'921.70) " Als Belege für ihre Zahlungsfähigkeit hat sie einzig einen Kontoauszug ih- res Geschäftskontos bei der C._____ vom 8. September 2025 eingereicht, aus welchem ein Saldo von Fr. 2'424.56 ergeht (BB 9).

E. 3.3.2.2 Nebst dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos der Beklagten hat diese keinerlei Unterlagen eingereicht, welche eine Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zulassen würden. Ein Betreibungsregisterauszug wurde nicht eingereicht. Ein solcher würde indessen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten geben. Bei dessen Fehlen lässt sich insbesondere nicht entscheiden, ob keine Ver- lustscheine gegen sie vorliegen, was Grund zur Annahme der Zahlungsun- fähigkeit sein könnte (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht ver- pflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen bei- zuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Ver- antwortung der Beklagten, innert Frist möglich aussagekräftige, vollstän- dige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister her- vorgehende Schulden der Beklagten sind. Auch anderweitige Belege über

- 9 - liquide Mittel wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die aktuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftrags- bestätigungen, Verträge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als Einzelunterneh- merin und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftli- chen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Le- benshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unter- halt von Kindern etc.) der Beklagten berücksichtigen muss. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. August 2025 gerichtete Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertre- tenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 10 - Das Obergericht erkennt:

E. 3.4 Am 19. Februar 2026 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innerhalb von 10 Tagen mit Be- schwerde nach schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

- 4 - Die Parteien können dabei insbesondere neue Tatsachen geltend machen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE139 III 491 E. 4.4.). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2.

E. 4 Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstel- lerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 ZPO).

E. 6 Aktenbeizug: Rechtsöffnungsentscheid (Datum/Betrag/Rechtskraft), Fort- setzungs- und Konkursbegehren (Betreibung aaa)."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 1'350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.247 (SG.2025.150) Art. 119 Entscheid vom 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ vom 15. Januar 2025 für eine Forderung von Fr. 5'297.60 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 2025 auf Fr. 4'982.25. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 20. Januar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom

25. April 2025 wurde der Beklagten am 5. Mai 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beim Bezirksgericht Lenz- burg das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 27. August 2025 wie folgt: " 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 27. August 2025, 11:05 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Kon- kurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstel- lerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Aufhebung des Konkurseröffnungsdekrets vom 27.08.2025 (SG.2025.150/mh); Abweisung des Konkursbegehrens. 2. Aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO; superprovisorisch so- fort anordnen (Art. 265 ZPO analog). 3. Handelsregisteramt Aargau nach Rechtskraft anweisen, die Konkursanmer- kung zu löschen und eine SHAB-Richtigstellung zu publizieren. 4. Hinterlegte Sicherheit nur im Umfang des materiell geschuldeten Betrags auszurichten; Überschuss an mich zurückzuzahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 ZPO). 6. Aktenbeizug: Rechtsöffnungsentscheid (Datum/Betrag/Rechtskraft), Fort- setzungs- und Konkursbegehren (Betreibung aaa)." 3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 (elektronische Einrei- chung am 4. Februar 2026) beantragte die Klägerin die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.4. Am 19. Februar 2026 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innerhalb von 10 Tagen mit Be- schwerde nach schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

- 4 - Die Parteien können dabei insbesondere neue Tatsachen geltend machen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE139 III 491 E. 4.4.). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde erstmals geltend, dass keine Grund- lage für die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung bestehe. Sie habe gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa Rechtsvorschlag erhoben und ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid sei nicht aktenkundig. Damit macht die Beklagte sinngemäss geltend, die Konkursandrohung vom

25. April 2025 sei nichtig. 2.2. Dagegen bringt die Klägerin mit Beschwerdeantwort vor, der Rechtsvor- schlag sei mittels Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2025 rechtskräf- tig beseitigt worden. Diese Veranlagungsverfügung sei einem vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheid gleichzusetzen. 2.3. Mit Stellungnahme führt die Beklagte aus, ein Zustellnachweis der Veran- lagungsverfügung sei nicht aktenkundig. Ohne nachgewiesene

- 5 - ordnungsgemässe Eröffnung könne formelle Rechtskraft nicht vorausge- setzt werden. Die blosse Angabe, es sei keine Einsprache erfolgt, ersetze den Zustellnachweis nicht. 2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten (E. 1 hiervor) un- echte Noven, d.h. solche, die sich auf den Zeitraum bis zum vorinstanzli- chen Entscheid beziehen, im Beschwerdeverfahren zulässig sind. Entspre- chend sind die durch die Beklagte innert der Beschwerdefrist vorgebrach- ten Sachverhaltsbehauptungen, welche das Betreibungsverfahren im Zeit- raum vor dem vorinstanzlichen Entscheid betreffen, ohne Weiteres zuläs- sig. 2.5. 2.5.1. Gemäss Art. 171 Satz 1 SchKG entscheidet das Gericht ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 – 173a SchKG erwähnten Fälle vor- liegt (Art. 171 Satz 2 SchKG). Das Gericht weist das Konkursbegehren un- ter anderem ab, wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist (Art. 172 Ziff. 1 SchKG). Wird von der Aufsichtsbehörde in- folge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Art. 85 oder 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus (Art. 173 Abs. 1 SchKG). Findet das Ge- richt von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Ver- fügung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 2 SchKG). 2.5.2. Soweit die Beklagte nun (erstmals) sinngemäss geltend macht, die Kon- kursandrohung vom 25. April 2025 sei nichtig, gilt es Folgendes festzuhal- ten: Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be- hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1). Eine Konkursandrohung ist namentlich dann nichtig, wenn sie für die ganze in Betreibung gesetzte Forderungssumme ausgestellt wurde, der Schuldner aber rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat und dem Gläubiger nur für einen Teil der Forderung (provisorische) Rechtsöffnung bewilligt wurde oder wenn sie während der Hängigkeit einer

- 6 - Aberkennungsklage erlassen wurde (ALEXANDER R. MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 159 SchKG m.w.H.). Die Beklagte bestreitet vorliegend nicht, dass ihr die Konkursandrohung vom 25. April 2025 zugestellt wurde. Sie wurde auf der Konkursandrohung auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 17 SchKG hingewiesen, so- fern sie die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreite. Dass sie von die- ser Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wird von der Beklag- ten nicht vorgebracht. Die Konkursandrohung wurde vorliegend nicht von der Aufsichtsbehörde aufgehoben und es ist nicht ersichtlich, dass im Be- treibungsverfahren eine nichtige Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen wurde. Sofern die Beklagte nun (pauschal) geltend macht, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt worden bzw. der Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei infolge fehlender Zustellbescheini- gung nicht erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Der Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung der Klägerin vom 24. Januar 2025 beseitigt (vgl. Beilage zur Klageantwort), wozu die Klägerin denn auch berechtigt war (vgl. BGE 119 IV 329 E. 2b). Die Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, sie habe die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung der Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin war schliesslich auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Einrei- chung des Konkursbegehrens vor Vorinstanz einen allfällig ergangenen Rechtsöffnungsentscheid oder ein Urteil, welches im Rahmen des ordentli- chen Prozessweges (Art. 79 SchKG) ausgesprochen worden ist, einzu- reichen, denn das Betreibungsamt prüft bereits vor Erlass der Konkursan- drohung, ob solche Entscheide vorhanden sind (PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 166 SchKG m.H.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Nichtigkeit der Konkursan- drohung vorliegt und der von der Vorinstanz ausgesprochene Konkurser- öffnungsentscheid nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 SchKG aufzu- heben ist. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtli- che Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuld- ner zu vermeiden (KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

- 7 - 3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 30. August 2025 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 23). Die zehntätige Rechtsmittelfrist be- gann damit am 31. August 2025 zu laufen und endete am 9. September 2025 (Art. 31 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Kon- kursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'212.40 (VA act. 13 f.). Die Beklagte hinterlegte mit Posteinzahlung vom 8. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 1'350.00 bei der Oberge- richtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 8). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 3.3. 3.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz,

- 8 - Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu er- wartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte in ihrer Beschwerde stichwortartig das Folgende aus: " Zahlungsfähigkeit glaubhaft (Banksaldo 1'921.70) " Als Belege für ihre Zahlungsfähigkeit hat sie einzig einen Kontoauszug ih- res Geschäftskontos bei der C._____ vom 8. September 2025 eingereicht, aus welchem ein Saldo von Fr. 2'424.56 ergeht (BB 9). 3.3.2.2. Nebst dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos der Beklagten hat diese keinerlei Unterlagen eingereicht, welche eine Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zulassen würden. Ein Betreibungsregisterauszug wurde nicht eingereicht. Ein solcher würde indessen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten geben. Bei dessen Fehlen lässt sich insbesondere nicht entscheiden, ob keine Ver- lustscheine gegen sie vorliegen, was Grund zur Annahme der Zahlungsun- fähigkeit sein könnte (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht ver- pflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen bei- zuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Ver- antwortung der Beklagten, innert Frist möglich aussagekräftige, vollstän- dige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister her- vorgehende Schulden der Beklagten sind. Auch anderweitige Belege über

- 9 - liquide Mittel wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die aktuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftrags- bestätigungen, Verträge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als Einzelunterneh- merin und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftli- chen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Le- benshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unter- halt von Kindern etc.) der Beklagten berücksichtigen muss. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. August 2025 gerichtete Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertre- tenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 1'350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

- 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro