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ZSU.2025.243

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.243

Ag Zivilgericht · 2026-03-12 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2).

- 4 -

E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.

E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Ge- suchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betrei- bung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG).

E. 2.1 Die Vorinstanz erteilte der Klägerin mit Urteil vom 13. Oktober 2025 die de- finitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 2. März 2009 handle es sich grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die gerichtliche Zahlungspflicht bestehe nur "bis zum Abschluss der Erstaus- bildung von A._____". Die vom Beklagten aufgeführten Gründe für den Lehrabbruch – namentlich, dass die Lehre resp. der Job doch nicht so ge- passt habe, wie die Klägerin gedacht habe und dass das Pflegen der Pati- enten ihr zu anstrengend gewesen sei – habe die Klägerin bestritten. Damit habe sie den Eintritt der Resolutivbedingung bzw. die Vereitelung durch einen eigenverschuldeten Abbruch weder anerkannt, noch sei ein solcher notorisch. Dies habe der Beklagte nicht mit Urkunden bewiesen und die Gründe, weshalb die Klägerin die erste Lehre per Sommer 2022 abgebro- chen habe, seien im Dunklen verblieben. Bei den Einwänden des Beklag- ten – wonach er unter dem Existenzminimum lebe, seine Tochter volljährig sei und er auswandern wolle – handle es sich zudem um unzulässige Ein- reden im Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Betreffend die wirtschaft- lichen Verhältnisse und die Auswanderungspläne sei er auf das Abände- rungsverfahren zu verweisen.

E. 2.2 Der Beklagte bringt mit Beschwerde, wie bereits vor Vorinstanz, vor, dass seine Tochter die Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt habe, indem sie ihre Ausbildung kurz vor Ende ohne zwingenden Grund abgebrochen habe. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und sich lediglich auf die formale Urkundenvoraussetzung gestützt. Es sei Rechtsöffnung er- teilt worden, obwohl die Gründe für den Lehrabbruch im Dunkeln geblieben seien. Dabei handle es sich um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Schliesslich habe die Vorinstanz, indem sie seine wirt- schaftliche Lage vollständig ignoriert habe, gegen den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit und gegen Art.12 BV verstossen.

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E. 2.3 Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

E. 2.4 Nach einem zweiten Schriftenwechsel erging am 13. Oktober 2025 folgen- der Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) für den Betrag von

- 3 - Fr. 11'560.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2024 definitive Rechts- öffnung erteilt.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

E. 3.1 Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechts- öffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 2a zu Art. 81 SchKG).

E. 3.2 Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Voll- jährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leis- tungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu er- teilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wo- bei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser noto- risch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2).

E. 3.3 Beim Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 2. März 2009 (OF.2008.126 [Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil E. 2.2), um einen vollstreck- baren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöff- nungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Be- scheinigung (S. 1 des Urteils) am 31. März 2009 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin, unter Verweis auf die vom Gerichtspräsidium Brugg abgestempelte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7./8. August 2008, zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klä- gerin verpflichtet. So wurde in Ziffer 2 festgehalten: "Der Gesuchsteller ver- pflichtet sich, an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig Fr. 700.— zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Dieser Betrag ist gerichts- üblich zu indexieren und geschuldet bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Ab- schluss der Erstausbildung von A._____". Die Unterhaltspflicht des Beklag- ten steht damit, nach Auffassung der Mehrheit des Obergerichts, unter ei- ner Resolutivbedingung (zur Minderheitsmeinung vgl. E. 4 hiernach).

- 6 - Den Eintritt dieser Resolutivbedingung hätte der Beklagte mittels Urkunden zweifelsfrei nachweisen müssen, was er jedoch im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht getan hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.4). Auch im Be- schwerdeverfahren ist ihm nicht gelungen, liquid nachzuweisen, dass die Resolutivbedingung erfüllt wurde bzw. als erfüllt gilt, d.h. dass die Klägerin infolge eines eigenverschuldeten Abbruchs der ersten Lehre den Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung im Sinne von Art. 156 OR wi- der Treu und Glauben vereitelt hat. So beschränkt er sich lediglich darauf, den Eintritt der Resolutivbedingung zu behaupten, was vorliegend jedoch nicht ausreicht. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtöff- nung erteilt. Schliesslich hat die Vorinstanz die Einwendungen des Beklag- ten insb. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen richtigerweise nicht be- rücksichtigt und ihn auf das Abänderungsverfahren verwiesen (vgl. vor- instanzliches Urteil E. 2.3.2.3). Der Beklagte bringt schliesslich auch keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stun- dung, Verjährung) vor. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ (Zahlungs- befehl vom 18. Dezember 2024) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist folglich abzuweisen.

E. 4 Eine Minderheit des Obergerichts ist der Auffassung, dass es sich beim sog. Ausbildungsunterhalt nicht um eine Resolutiv-, sondern um eine Sus- pensivbedingung handelt. Im vorliegenden Fall würde jedoch auch diese Ansicht nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin im Beschwerdever- fahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr entsprechend keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die

- 8 - Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.243 (SR.2025.21) Art. 65 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin A._____, […] vertreten durch Susanne Crameri, Advokatur Brandschenke, […] Beklagter D._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts B._____ vom 18. Dezember 2024 für Forderungen in Höhe von Fr. 7'208.50 (1) und Fr. 4'351.50 (2) jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem

16. Dezember 2024. Als Grund für die Forderungen wurde im Zahlungsbe- fehl Folgendes angegeben: " 1. Forderung betreffend indexierte Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungs- urteil vom 02. März 2009 und Vereinbarung vom 7./8. August 2008:

- Für den Zeitraum September 2023 bis und mit Dezember 2023: CHF 2857.00 (CHF 714.34 x 4 Monate)

- Für den Zeitraum Januar 2024 bis und mit Juni 2024: CHF 4351.50 (CHF 725.26 x 6 Monate) 2. Juli 24 bis und mit Dez 24: CHF 4351.56 (CHF 725.26 x 6 Monate) Privi- legiert" 1.2. Gegen den ihm am 4. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 5. Februar 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Rechtsöffnungsbegehren. 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 18. März 2025 sinnge- mäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 2.4. Nach einem zweiten Schriftenwechsel erging am 13. Oktober 2025 folgen- der Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2024) für den Betrag von

- 3 - Fr. 11'560.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2024 definitive Rechts- öffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Die Ge- suchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betrei- bung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 887.35 (inkl. Fr. 66.50 MwSt.) zu bezahlen. Die Ge- suchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betrei- bung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. November 2025 in vollständiger Begründung zu- gestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. November 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Oktober 2025 sei auf- zuheben. 2. Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2).

- 4 - 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin mit Urteil vom 13. Oktober 2025 die de- finitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 2. März 2009 handle es sich grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die gerichtliche Zahlungspflicht bestehe nur "bis zum Abschluss der Erstaus- bildung von A._____". Die vom Beklagten aufgeführten Gründe für den Lehrabbruch – namentlich, dass die Lehre resp. der Job doch nicht so ge- passt habe, wie die Klägerin gedacht habe und dass das Pflegen der Pati- enten ihr zu anstrengend gewesen sei – habe die Klägerin bestritten. Damit habe sie den Eintritt der Resolutivbedingung bzw. die Vereitelung durch einen eigenverschuldeten Abbruch weder anerkannt, noch sei ein solcher notorisch. Dies habe der Beklagte nicht mit Urkunden bewiesen und die Gründe, weshalb die Klägerin die erste Lehre per Sommer 2022 abgebro- chen habe, seien im Dunklen verblieben. Bei den Einwänden des Beklag- ten – wonach er unter dem Existenzminimum lebe, seine Tochter volljährig sei und er auswandern wolle – handle es sich zudem um unzulässige Ein- reden im Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Betreffend die wirtschaft- lichen Verhältnisse und die Auswanderungspläne sei er auf das Abände- rungsverfahren zu verweisen. 2.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde, wie bereits vor Vorinstanz, vor, dass seine Tochter die Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt habe, indem sie ihre Ausbildung kurz vor Ende ohne zwingenden Grund abgebrochen habe. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz nicht gewürdigt und sich lediglich auf die formale Urkundenvoraussetzung gestützt. Es sei Rechtsöffnung er- teilt worden, obwohl die Gründe für den Lehrabbruch im Dunkeln geblieben seien. Dabei handle es sich um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Schliesslich habe die Vorinstanz, indem sie seine wirt- schaftliche Lage vollständig ignoriert habe, gegen den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit und gegen Art.12 BV verstossen.

- 5 - 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechts- öffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 2a zu Art. 81 SchKG). 3.2. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Voll- jährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leis- tungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu er- teilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wo- bei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser noto- risch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2). 3.3. Beim Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 2. März 2009 (OF.2008.126 [Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil E. 2.2), um einen vollstreck- baren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöff- nungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Be- scheinigung (S. 1 des Urteils) am 31. März 2009 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin, unter Verweis auf die vom Gerichtspräsidium Brugg abgestempelte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 7./8. August 2008, zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klä- gerin verpflichtet. So wurde in Ziffer 2 festgehalten: "Der Gesuchsteller ver- pflichtet sich, an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig Fr. 700.— zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen. Dieser Betrag ist gerichts- üblich zu indexieren und geschuldet bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Ab- schluss der Erstausbildung von A._____". Die Unterhaltspflicht des Beklag- ten steht damit, nach Auffassung der Mehrheit des Obergerichts, unter ei- ner Resolutivbedingung (zur Minderheitsmeinung vgl. E. 4 hiernach).

- 6 - Den Eintritt dieser Resolutivbedingung hätte der Beklagte mittels Urkunden zweifelsfrei nachweisen müssen, was er jedoch im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht getan hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1.4). Auch im Be- schwerdeverfahren ist ihm nicht gelungen, liquid nachzuweisen, dass die Resolutivbedingung erfüllt wurde bzw. als erfüllt gilt, d.h. dass die Klägerin infolge eines eigenverschuldeten Abbruchs der ersten Lehre den Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung im Sinne von Art. 156 OR wi- der Treu und Glauben vereitelt hat. So beschränkt er sich lediglich darauf, den Eintritt der Resolutivbedingung zu behaupten, was vorliegend jedoch nicht ausreicht. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtöff- nung erteilt. Schliesslich hat die Vorinstanz die Einwendungen des Beklag- ten insb. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen richtigerweise nicht be- rücksichtigt und ihn auf das Abänderungsverfahren verwiesen (vgl. vor- instanzliches Urteil E. 2.3.2.3). Der Beklagte bringt schliesslich auch keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stun- dung, Verjährung) vor. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ (Zahlungs- befehl vom 18. Dezember 2024) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist folglich abzuweisen. 4. Eine Minderheit des Obergerichts ist der Auffassung, dass es sich beim sog. Ausbildungsunterhalt nicht um eine Resolutiv-, sondern um eine Sus- pensivbedingung handelt. Im vorliegenden Fall würde jedoch auch diese Ansicht nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin im Beschwerdever- fahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr entsprechend keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die

- 8 - Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro