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ZSU.2025.223

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.223

Ag Zivilgericht · 2026-05-26 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 A._____ als Vermieter (nachfolgend: Kläger) und die B._____ AG (nachfol- gend: Beklagte) schlossen einen mündlichen Mietvertrag über zwei Räume und eine Fläche von rund 150 m2 auf dem Grundstück R._____.

E. 1.1.1 Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei mangels deren Zulässig- keit nicht einzutreten (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Das zulässige Rechtsmittel gegen einen im summarischen Verfahren er- gangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beläuft sich der Streit- wert auf weniger als Fr. 10'000.00, ist das zulässige Rechtsmittel die Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Ist in einem Auswei- sungsverfahren nicht nur die Frage der Ausweisung, sondern auch die Be- endigung des Mietverhältnisses strittig, entspricht der Streitwert dem Miet- wert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2).

E. 1.1.2 Im vorliegenden Fall setze die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 8'100.00 fest und wies in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hin. Zwischen den Parteien war strittig, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Mietverhältnis bestan- den hat. Folglich hatte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (auch) mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu beschäftigen, was sie denn auch tat (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 3.3). Entsprechend hätte die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 48'600.00 (36 x Fr. 1'350.00) festset- zen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung hinweisen müssen. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich somit hinsichtlich der Art des Rechtsmittels als falsch. Da die Rechtsmitteleingabe des Klägers jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO er- füllt, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO), ist seine Rechtsmitteleingabe – zufolge Konversion des Rechtsmittels – als Berufung entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. OLIVER M. KUNZ, in: OLIVER M. KUNZ/URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308

– Art. 327a ZPO, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO).

E. 1.2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt,

- 5 - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.

E. 1.3 Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Erhalt des Schreibens und bedankte sich für das angenehme Mietverhält- nis.

E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 500.00 verrechnet, so dass der Gesuchsteller Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Muri nachzuzahlen hat.

E. 2.1 Die Vorinstanz trat auf das Ausweisungsbegehren des Klägers im Verfah- ren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein und führte zur Begründung aus, dass die Qualifikation des abgeschlossenen Mietvertrages, nament- lich ob ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wurde, strittig sei. Bei Vorliegen eines strittigen Sachverhalts könne Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn der Kläger den Sachverhalt sofort zu beweisen vermöge, was ohne zeitliche Verzögerung und ohne beson- deren Aufwand geschehen müsse. Ein schriftlicher Mietvertrag fehle. Für das Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses spreche das Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2024 betreffend "Auflösung befristetes Mietver- hältnis". Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2024 keine Einwände gegen die Behauptung des Klägers betreffend die vereinbarte Befristung des Mietverhältnisses erhoben, was doch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie (nunmehr) behaupte, dass gar nie eine Befristung des Miet- verhältnisses vereinbart worden sei. Dennoch seien die Einwendungen der Beklagten auch nicht als haltlos zu qualifizieren und es werde nicht nur die Befristung des Mietverhältnisses bestritten, sondern auch geltend ge- macht, dass das Mietverhältnis noch andauere oder konkludent ein neues geschlossen worden sei. Der Kläger könne die Einwendungen der Beklag- ten nicht sofort widerlegen, da ein Urkundenbeweis für das Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses fehle. Entsprechend bedürfe der mündliche Mietvertrag zwischen den Parteien der Auslegung. Dabei müsse das Ge- richt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen, die Interes- sen der Parteien berücksichtigen und damit letztlich sein Ermessen ausü- ben. Dafür bestehe aber im Verfahren nach Art. 257 ZPO kein Raum. Ent- sprechend liege kein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor.

E. 2.2 Der Kläger bringt dagegen mit Berufung vor, dass die Beklagte ursprünglich von C._____ geführt und anschliessend an D._____ verkauft worden sei. Er habe sich dabei sowohl mit C._____ als auch mit D._____ darauf ver- ständigt, dass das Mietverhältnis per 31. Dezember 2024 ende. Der Kläger habe der Beklagten im Schreiben vom 13. Mai 2024 sodann mitgeteilt, dass das Mietverhältnis per 31. Dezember 2024 ende. Die Beklagte habe des- sen Eingang und Inhalt mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bestätigt. Als die Beklagte das Mietobjekt per 31. Dezember 2024 nicht verlassen habe, habe der Kläger die Beklagte mehrmals dazu aufgefordert, das Mietobjekt zu verlassen. Nachdem sie diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, habe sich der Kläger dazu gezwungen gesehen, 2.5 Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Ausweisung auf dem

- 6 - Gerichtsweg zu verlangen (Berufung Rz. 6). Entgegen den Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren sei weder ein neues Mietver- hältnis entstanden, noch sei das ursprüngliche Mietverhältnis fortgesetzt worden (Berufung Rz. 9). Entsprechend liege vorliegend ein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor.

E. 2.3 Die Beklagte führt demgegenüber aus, der Kläger verkenne, dass es sich vorliegend um eine Mietpartei und einen Mietvertrag handle, der seit 20 Jahren gleichbleibend bestanden habe und lediglich durch die vom Klä- ger verlangte Mietzinserhöhung angepasst worden sei. Ein Wechsel der Eigentümerschaft oder in der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft führe weder zur Veränderung der Parteirollen noch zu einer Veränderung der Vertragsverhältnisse (Berufungsantwort Rz. 7). Selbst wenn es dem Kläger gelungen wäre zu beweisen, dass dieselben beiden Parteien nach 20 Jahren plötzlich einen Mietvertrag beendet hätten und einen neuen Miet- vertrag über dasselbe Mietobjekt zum selben Mietzins und wieder mündlich abgeschlossen hätten und dieser am 31. Dezember 2024 geendet hätte, so hätte er beweisen müssen, dass er die Rückgabe umgehend verlangt habe oder den Mietzins abgelehnt oder unter Vorbehalt entgegengenom- men habe. Tatsächlich sei weder das (alte), noch ein allfällig neues Miet- verhältnis beendet worden, sondern das solche sei nach dem 1. Januar 2025 vorbehaltlos weitergeführt worden (Berufungsantwort Rz. 8).

E. 2.4 Der Präsident des Bezirksgerichts Muri erkannte am 11. August 2025 wie folgt: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin sowohl für das obergerichtliche als auch für das vo- rinstanzliche Verfahren."

E. 3.1 Gegen diesen ihm am 14. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichtsprä- sidentin [recte: des Bezirksgerichtspräsidenten] Muri vom 11. August 2025 aufzuheben und − sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von ihr gemieteten Räume und den von ihr gemieteten Platz auf dem Grundstück R._____ innert richterlich zu bestimmender Frist, längstens jedoch innert 10 Tagen seit Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Ent- scheids, in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand zu ver- lassen sowie sämtliche Schlüssel der benützten Räume an den Be- schwerdeführer auszuhändigen; und − seien der Beschwerdegegnerin bei Widerhandlungen gegen den richterlichen Entscheid gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 hievor fol- gende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anzudro- hen:

a. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (lit. a)

b. Eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit.c)

c. Der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, die Beschwer- degegnerin mit polizeilicher Hilfe auf deren Kosten auszu- weisen (lit. d) 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsiden- ten Muri vom 11. August 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort be- weisbar und die Rechtslage klar ist (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Of- fizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

E. 3.1.2 Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der klagenden Partei verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegrün- denden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 141 III 23 E. 3.2, 138 III 620 E. 5.1.1). Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Auf- wand nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 141 III 23 E. 3.2, 138 III 620 E. 5.1.1). Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen (BGE 138 III 620

- 7 - E. 5.1.1). Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 141 III 23 E. 3.2, 138 III 123 E. 2.1.2).

E. 3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 beantragte die Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, das Nicht- eintreten auf die Beschwerde mangels Zulässigkeit, eventualiter deren Ab- weisung.

- 4 -

E. 3.2.1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein (Art. 255 Abs. 1 OR). Als unbefristet gilt ein Mietverhältnis, wenn es nicht ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll (Art. 255 Abs. 2 und 3 OR). Ha- ben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art. 266 Abs. 1 OR). Setzen die Parteien das Mietverhältnis still- schweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis (Art. 266 Abs. 2 OR).

E. 3.2.2 Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien lediglich ein mündlicher Miet- vertrag bestanden hat (vorinstanzliche Akten [VA], act. 3, 23). Mit Schrei- ben vom 13. Mai 2024 "Auflösung befristetes Mietverhältnis" brachte der Kläger gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, dass das befristete Miet- verhältnis bis Ende 2024 laufe. Gleichzeitig hielt er fest, dass er die Räum- lichkeiten selbst für seinen Betrieb benötige und es zu keiner Verlängerung kommen werde. Die Abgabe der Geschäftsräume werde spätestens am

31. Dezember 2024 stattfinden. Abschliessend bedankte sich der Kläger für das angenehme Mietverhältnis und wünschte der Beklagten für die Zu- kunft alles Gute (Beilage Nr. 3 zum Ausweisungsgesuch). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 "Auflösung Mietverhältnis – Schreiben vom 13. Mai 2024" bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Erhalt des Schreibens. Darin bedankte sie sich für das angenehme Mietverhältnis und bekundete, dass sie betreffend den Abgabetermin zeitnah auf den Kläger zukommen werde (Beilage Nr. 4 zum Ausweisungsgesuch). Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beklagte im Übrigen diverse Zah- lungsbelege zugunsten des Klägers ein. Darunter befinden sich Überwei- sungen in Höhe von Fr. 1'000.00 mit Valutadatum vom 30. Januar 2025,

28. Februar 2025 und vom 28. März 2025 (Beilage 4 zur Eingabe vom

25. April 2025) sowie eine Überweisung in Höhe von Fr. 1'400.00 mit Valu- tadatum vom 3. April 2025 mit der Mitteilung "Miete zusätzlicher Lagerraum Januar bis April 2025 / […]" (Beilage 6 zur Eingabe vom 25. April 2025).

E. 3.2.3 Ob zwischen den Parteien tatsächlich ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis bestanden hat, ist gänzlich unklar. Ein schriftlicher Mietver- trag fehlt. Hinzu kommt, dass ein befristetes Mietverhältnis keiner Kündi- gung bedarf, sondern mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigt (Art. 255

- 8 - Abs. 2 OR; Art. 266 Abs. 1 OR). Dass der Kläger der Beklagten die "Auflö- sung" per 31. Dezember 2024 anzeigte, wäre demnach nicht nötig gewe- sen und spricht eher für das Vorliegen eines unbefristet eingegangenen Mietverhältnisses. Er hätte lediglich das Ende der Befristung abwarten und

– bei unrechtmässigem Verbleiben der Beklagten im Mietobjekt – ein Aus- weisungsverfahren anstrengen können. Selbst wenn von einem befristeten Mietvertrag ausgegangen würde, wäre unklar, ob dieser nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt und so zu einem unbefristeten Miet- verhältnis wurde (Art. 266 Abs. 2 OR), nachdem der Kläger ausweislich der Akten Mietzinszahlungen der Beklagten über mehrere Monate akzeptierte und vorbehaltlos entgegennahm. Vorliegend gelingt es dem Kläger nicht, die Einwendungen der Beklagten sofort mittels Urkunden zu widerlegen. Seine Behauptungen, wonach er die Beklagte mehrmals dazu aufgefordert habe, das Mietobjekt zu verlassen, bleiben unbelegt. Des Weiteren kann er auch die Einwände der Beklagten zur stillschweigenden Fortführung des Mietverhältnisses nicht entkräften, vermag der Kläger doch auch dafür den urkundlichen Beweis nicht zu er- bringen.

E. 3.3 Mangels liquiden Sachverhaltes gewährte die Vorinstanz zu Recht keinen Rechtsschutz in klaren Fällen und trat auf das Gesuch nicht ein. Die gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 11. August 2025 erhobene Berufung ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die oberge- richtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.

E. 4.2 Die anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschä- digung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechne- ten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 48'600.00 (36x Fr. 1'350.00) ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 8'422.00, die um 50 % auf Fr. 4'211.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT un- vollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'368.80 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug be- trägt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 2'526.60 ergibt. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend

- 9 - Fr. 75.80). Die Beklagte ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Rechtsanwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfak- tor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Parteientschädigung beträgt somit total Fr. 2'602.40. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'602.40 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 10 - Aarau, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.223 (SZ.2025.17) Art. 126 Entscheid vom 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ordas, […] Gegenstand Mietausweisung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ als Vermieter (nachfolgend: Kläger) und die B._____ AG (nachfol- gend: Beklagte) schlossen einen mündlichen Mietvertrag über zwei Räume und eine Fläche von rund 150 m2 auf dem Grundstück R._____. 1.2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass das befristete Mietverhältnis bis Ende 2024 (31.12.2024) laufe und es zu keiner Verlängerung kommen werde. Die Abgabe der Geschäftsräume werde spätestens am 31. Dezember 2024 stattfinden. 1.3. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Erhalt des Schreibens und bedankte sich für das angenehme Mietverhält- nis. 2. 2.1. Nachdem die Beklagte das Mietobjekt per 1. Januar 2025 nicht verlassen hatte, stellte der Kläger mit Eingabe vom 18. März 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Muri das Ausweisungsbegehren. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 beantragte die Beklagte, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter die Abweisung der Klage. 2.3. Die Parteien reichten am 5. Juni 2025 (Kläger) bzw. 30. Juni 2025 (Be- klagte) je eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri erkannte am 11. August 2025 wie folgt: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 500.00 verrechnet, so dass der Gesuchsteller Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Muri nachzuzahlen hat. 3.

- 3 - Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Anwalts- kosten eine Parteientschädigung von Fr. 1'903.95. (inkl. 8.1 MwSt von Fr. 142.65) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 14. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichtsprä- sidentin [recte: des Bezirksgerichtspräsidenten] Muri vom 11. August 2025 aufzuheben und − sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von ihr gemieteten Räume und den von ihr gemieteten Platz auf dem Grundstück R._____ innert richterlich zu bestimmender Frist, längstens jedoch innert 10 Tagen seit Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Ent- scheids, in vollständig geräumtem und gereinigtem Zustand zu ver- lassen sowie sämtliche Schlüssel der benützten Räume an den Be- schwerdeführer auszuhändigen; und − seien der Beschwerdegegnerin bei Widerhandlungen gegen den richterlichen Entscheid gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 hievor fol- gende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anzudro- hen:

a. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (lit. a)

b. Eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit.c)

c. Der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, die Beschwer- degegnerin mit polizeilicher Hilfe auf deren Kosten auszu- weisen (lit. d) 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsiden- ten Muri vom 11. August 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin sowohl für das obergerichtliche als auch für das vo- rinstanzliche Verfahren." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2025 beantragte die Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, das Nicht- eintreten auf die Beschwerde mangels Zulässigkeit, eventualiter deren Ab- weisung.

- 4 - 3.3. Der Kläger verzichtete am 20. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei mangels deren Zulässig- keit nicht einzutreten (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Das zulässige Rechtsmittel gegen einen im summarischen Verfahren er- gangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beläuft sich der Streit- wert auf weniger als Fr. 10'000.00, ist das zulässige Rechtsmittel die Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Ist in einem Auswei- sungsverfahren nicht nur die Frage der Ausweisung, sondern auch die Be- endigung des Mietverhältnisses strittig, entspricht der Streitwert dem Miet- wert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). 1.1.2. Im vorliegenden Fall setze die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 8'100.00 fest und wies in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hin. Zwischen den Parteien war strittig, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Mietverhältnis bestan- den hat. Folglich hatte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (auch) mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu beschäftigen, was sie denn auch tat (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 3.3). Entsprechend hätte die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 48'600.00 (36 x Fr. 1'350.00) festset- zen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung hinweisen müssen. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich somit hinsichtlich der Art des Rechtsmittels als falsch. Da die Rechtsmitteleingabe des Klägers jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO er- füllt, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO), ist seine Rechtsmitteleingabe – zufolge Konversion des Rechtsmittels – als Berufung entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. OLIVER M. KUNZ, in: OLIVER M. KUNZ/URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/DEMIAN STAUBER [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308

– Art. 327a ZPO, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO). 1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt,

- 5 - wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf das Ausweisungsbegehren des Klägers im Verfah- ren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein und führte zur Begründung aus, dass die Qualifikation des abgeschlossenen Mietvertrages, nament- lich ob ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wurde, strittig sei. Bei Vorliegen eines strittigen Sachverhalts könne Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn der Kläger den Sachverhalt sofort zu beweisen vermöge, was ohne zeitliche Verzögerung und ohne beson- deren Aufwand geschehen müsse. Ein schriftlicher Mietvertrag fehle. Für das Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses spreche das Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2024 betreffend "Auflösung befristetes Mietver- hältnis". Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2024 keine Einwände gegen die Behauptung des Klägers betreffend die vereinbarte Befristung des Mietverhältnisses erhoben, was doch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie (nunmehr) behaupte, dass gar nie eine Befristung des Miet- verhältnisses vereinbart worden sei. Dennoch seien die Einwendungen der Beklagten auch nicht als haltlos zu qualifizieren und es werde nicht nur die Befristung des Mietverhältnisses bestritten, sondern auch geltend ge- macht, dass das Mietverhältnis noch andauere oder konkludent ein neues geschlossen worden sei. Der Kläger könne die Einwendungen der Beklag- ten nicht sofort widerlegen, da ein Urkundenbeweis für das Vorliegen eines befristeten Mietverhältnisses fehle. Entsprechend bedürfe der mündliche Mietvertrag zwischen den Parteien der Auslegung. Dabei müsse das Ge- richt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgreifen, die Interes- sen der Parteien berücksichtigen und damit letztlich sein Ermessen ausü- ben. Dafür bestehe aber im Verfahren nach Art. 257 ZPO kein Raum. Ent- sprechend liege kein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor. 2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Berufung vor, dass die Beklagte ursprünglich von C._____ geführt und anschliessend an D._____ verkauft worden sei. Er habe sich dabei sowohl mit C._____ als auch mit D._____ darauf ver- ständigt, dass das Mietverhältnis per 31. Dezember 2024 ende. Der Kläger habe der Beklagten im Schreiben vom 13. Mai 2024 sodann mitgeteilt, dass das Mietverhältnis per 31. Dezember 2024 ende. Die Beklagte habe des- sen Eingang und Inhalt mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bestätigt. Als die Beklagte das Mietobjekt per 31. Dezember 2024 nicht verlassen habe, habe der Kläger die Beklagte mehrmals dazu aufgefordert, das Mietobjekt zu verlassen. Nachdem sie diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet habe, habe sich der Kläger dazu gezwungen gesehen, 2.5 Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Ausweisung auf dem

- 6 - Gerichtsweg zu verlangen (Berufung Rz. 6). Entgegen den Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren sei weder ein neues Mietver- hältnis entstanden, noch sei das ursprüngliche Mietverhältnis fortgesetzt worden (Berufung Rz. 9). Entsprechend liege vorliegend ein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor. 2.3. Die Beklagte führt demgegenüber aus, der Kläger verkenne, dass es sich vorliegend um eine Mietpartei und einen Mietvertrag handle, der seit 20 Jahren gleichbleibend bestanden habe und lediglich durch die vom Klä- ger verlangte Mietzinserhöhung angepasst worden sei. Ein Wechsel der Eigentümerschaft oder in der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft führe weder zur Veränderung der Parteirollen noch zu einer Veränderung der Vertragsverhältnisse (Berufungsantwort Rz. 7). Selbst wenn es dem Kläger gelungen wäre zu beweisen, dass dieselben beiden Parteien nach 20 Jahren plötzlich einen Mietvertrag beendet hätten und einen neuen Miet- vertrag über dasselbe Mietobjekt zum selben Mietzins und wieder mündlich abgeschlossen hätten und dieser am 31. Dezember 2024 geendet hätte, so hätte er beweisen müssen, dass er die Rückgabe umgehend verlangt habe oder den Mietzins abgelehnt oder unter Vorbehalt entgegengenom- men habe. Tatsächlich sei weder das (alte), noch ein allfällig neues Miet- verhältnis beendet worden, sondern das solche sei nach dem 1. Januar 2025 vorbehaltlos weitergeführt worden (Berufungsantwort Rz. 8). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort be- weisbar und die Rechtslage klar ist (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Of- fizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.1.2. Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der klagenden Partei verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegrün- denden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 141 III 23 E. 3.2, 138 III 620 E. 5.1.1). Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Auf- wand nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 141 III 23 E. 3.2, 138 III 620 E. 5.1.1). Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen (BGE 138 III 620

- 7 - E. 5.1.1). Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 m.H.a. BGE 141 III 23 E. 3.2, 138 III 123 E. 2.1.2). 3.2. 3.2.1. Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein (Art. 255 Abs. 1 OR). Als unbefristet gilt ein Mietverhältnis, wenn es nicht ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll (Art. 255 Abs. 2 und 3 OR). Ha- ben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art. 266 Abs. 1 OR). Setzen die Parteien das Mietverhältnis still- schweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis (Art. 266 Abs. 2 OR). 3.2.2. Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien lediglich ein mündlicher Miet- vertrag bestanden hat (vorinstanzliche Akten [VA], act. 3, 23). Mit Schrei- ben vom 13. Mai 2024 "Auflösung befristetes Mietverhältnis" brachte der Kläger gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, dass das befristete Miet- verhältnis bis Ende 2024 laufe. Gleichzeitig hielt er fest, dass er die Räum- lichkeiten selbst für seinen Betrieb benötige und es zu keiner Verlängerung kommen werde. Die Abgabe der Geschäftsräume werde spätestens am

31. Dezember 2024 stattfinden. Abschliessend bedankte sich der Kläger für das angenehme Mietverhältnis und wünschte der Beklagten für die Zu- kunft alles Gute (Beilage Nr. 3 zum Ausweisungsgesuch). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 "Auflösung Mietverhältnis – Schreiben vom 13. Mai 2024" bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Erhalt des Schreibens. Darin bedankte sie sich für das angenehme Mietverhältnis und bekundete, dass sie betreffend den Abgabetermin zeitnah auf den Kläger zukommen werde (Beilage Nr. 4 zum Ausweisungsgesuch). Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beklagte im Übrigen diverse Zah- lungsbelege zugunsten des Klägers ein. Darunter befinden sich Überwei- sungen in Höhe von Fr. 1'000.00 mit Valutadatum vom 30. Januar 2025,

28. Februar 2025 und vom 28. März 2025 (Beilage 4 zur Eingabe vom

25. April 2025) sowie eine Überweisung in Höhe von Fr. 1'400.00 mit Valu- tadatum vom 3. April 2025 mit der Mitteilung "Miete zusätzlicher Lagerraum Januar bis April 2025 / […]" (Beilage 6 zur Eingabe vom 25. April 2025). 3.2.3. Ob zwischen den Parteien tatsächlich ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis bestanden hat, ist gänzlich unklar. Ein schriftlicher Mietver- trag fehlt. Hinzu kommt, dass ein befristetes Mietverhältnis keiner Kündi- gung bedarf, sondern mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigt (Art. 255

- 8 - Abs. 2 OR; Art. 266 Abs. 1 OR). Dass der Kläger der Beklagten die "Auflö- sung" per 31. Dezember 2024 anzeigte, wäre demnach nicht nötig gewe- sen und spricht eher für das Vorliegen eines unbefristet eingegangenen Mietverhältnisses. Er hätte lediglich das Ende der Befristung abwarten und

– bei unrechtmässigem Verbleiben der Beklagten im Mietobjekt – ein Aus- weisungsverfahren anstrengen können. Selbst wenn von einem befristeten Mietvertrag ausgegangen würde, wäre unklar, ob dieser nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt und so zu einem unbefristeten Miet- verhältnis wurde (Art. 266 Abs. 2 OR), nachdem der Kläger ausweislich der Akten Mietzinszahlungen der Beklagten über mehrere Monate akzeptierte und vorbehaltlos entgegennahm. Vorliegend gelingt es dem Kläger nicht, die Einwendungen der Beklagten sofort mittels Urkunden zu widerlegen. Seine Behauptungen, wonach er die Beklagte mehrmals dazu aufgefordert habe, das Mietobjekt zu verlassen, bleiben unbelegt. Des Weiteren kann er auch die Einwände der Beklagten zur stillschweigenden Fortführung des Mietverhältnisses nicht entkräften, vermag der Kläger doch auch dafür den urkundlichen Beweis nicht zu er- bringen. 3.3. Mangels liquiden Sachverhaltes gewährte die Vorinstanz zu Recht keinen Rechtsschutz in klaren Fällen und trat auf das Gesuch nicht ein. Die gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 11. August 2025 erhobene Berufung ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die oberge- richtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschä- digung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechne- ten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 48'600.00 (36x Fr. 1'350.00) ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 8'422.00, die um 50 % auf Fr. 4'211.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT un- vollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'368.80 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug be- trägt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 2'526.60 ergibt. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend

- 9 - Fr. 75.80). Die Beklagte ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Rechtsanwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfak- tor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Parteientschädigung beträgt somit total Fr. 2'602.40. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'602.40 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 10 - Aarau, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro