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ZSU.2025.206

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.206

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-09-21 · Deutsch AG
Erwägungen (113 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Oberge- richt als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungseingabe muss ein Rechtsbe- gehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzuset- zen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Ent- scheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Sodann hat sich die Beru- fungsinstanz – mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln – auf die Beur- teilung der vorgebrachten Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

E. 1.2 In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, sog. Erforschungsmaxime) und das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, sog. Offizialmaxime). Dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Parteien haben die rechtserhebli- chen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorge- brachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2).

- 12 -

E. 1.3 Die eingeschränkte Zulässigkeit zur Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismitteln gilt bei den der Erforschungs- und Offizialmaxime unterlie- genden Kinderbelangen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 1.4 In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3).

E. 1.5 Der Kläger hält mit Berufung fest, dass sich im vorliegenden Fall allenfalls eine mündliche Verhandlung aufdränge (Berufung S. 4). Im Berufungsver- fahren kann das Gericht eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsinstanz kommt bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist im Sinne der Pro- zessökonomie nur dann anzuordnen, wenn eine solche als geboten er- scheint. Ist hingegen der Sachverhalt und die Rechtslage klar, so ist keine Verhandlung durchzuführen und auf die schriftlich dargelegten Stand- punkte der Parteien abzustellen (HILBER/REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 18 zu Art. 316 ZPO). Vorliegend sind keine besonderen Umstände er- sichtlich, welche eine Anhörung vor der Berufungsinstanz erfordern wür- den, weshalb auf eine solche verzichtet wird.

E. 2 Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Betreuungsrege- lung (Obhut, persönlicher Verkehr, die Ferien- und Feiertagsregelung, der gesetzliche Wohnsitz) in Bezug auf die gemeinsamen Töchter der Parteien (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 1-3), Kindesschutzmassnah- men (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Unterhaltsbei- träge an die Kinder (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 5).

E. 3 Obhut / Persönlicher Verkehr / Ferien

E. 3.1 Der Gesuchsteller ist vorsorglich berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 13:00 Uhr (soweit kein Kindergarten- oder später Schulunterricht stattfindet; andernfalls ab Ende des Unterrichts), bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Über ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht haben sich die Parteien direkt miteinander zu einigen.

- 59 -

E. 3.1.1 Der Kläger bringt mit Berufung vor, dass sich die Vorinstanz zum Wegzug der Beklagten mit den gemeinsamen Kindern im angefochtenen Entscheid nicht geäussert habe (Berufung S. 10).

- 13 - Soweit der Kläger der Vorinstanz (sinngemäss) eine Verletzung des recht- lichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, verkennt er die Anforderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorga- ben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochte- nen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechts- spruch zu messen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Zudem gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit Verfügungen vom 5. und 19. März 2025 durch- aus mit dem Wegzug beschäftigt hat. Gegen die superprovisorisch erlas- sene Verfügung vom 5. März 2025 stand dem Kläger kein Rechtsmittel of- fen und gegen die Verfügung vom 19. März 2025 hat der Kläger kein Rechtsmittel ergriffen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr ausführlich mit dem Weg- zug beschäftigt hat.

E. 3.1.2 Der Kläger wirf der Vorinstanz vor, sie habe Art. 301a ZGB nicht beachtet, nach welchem bei Vorliegen des gemeinsamen Sorgerechts den Aufent- haltsort des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts/der KESB ändern dürfe, sofern der Aufenthaltsort erhebliche Aus- wirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Ver- kehr durch den anderen Elternteil habe. Obwohl das Verhalten der Beklag- ten klar unrechtmässig gewesen sei, habe die Vorinstanz diese gewähren lassen, ohne den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, bevor in der Sache entschieden worden sei. Das Verbot des einseitigen Wechsels des Wohnortes der Kinder mache keinen Sinn, wenn ein Verstoss nicht unmit- telbare Konsequenzen habe (Berufung S. 5 f.). Bei praktizierter alternieren- der Obhut sei zur Vermeidung einer Präjudizierung tendenziell der bishe- rige Zustand aufrecht zu erhalten (Eingabe des Klägers vom 14. Juli 2026).

E. 3.1.3 Rechtliches

E. 3.1.3.1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern, wie vorliegend, die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Eltern- teils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen

- 14 - Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Un- terhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht beziehungsweise die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).

E. 3.1.3.2 Grundgedanke dieser Regelung ist, dass die Beziehung zu den Eltern vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt und deshalb kein Elternteil alleine die- sen verlegen können soll, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Was die Auslegung von Art. 301a ZGB und dabei insbesondere die für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien an- belangt, bildet der beim Erlass dieser Bestimmung bewusst getroffene Ent- scheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungs- freiheit der Elternteile zu respektieren sind, den Ausgangspunkt. Die ohne- hin kaum justiziablen Motive des wegziehenden Elternteils stehen beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 301a ZGB ist demnach von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Frei- heitsrechte wegziehen will. Es geht somit nicht darum, einen Vorzustand fortdauern zu lassen, sondern eine neue Situation zu regeln (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Die vom Gericht zu beantwortende Frage lautet folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am bisherigen Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil umsiedelt oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wo- bei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB ge- stützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist. Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewil- ligen ist, besteht eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.; 142 III 502 E. 2.5).

E. 3.1.3.3 Ausgangspunkt der Überlegung, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit dem wegziehenden Elternteil mitgehen oder beim an- dern Elternteil verbleiben, bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kin- deswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sor- gen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, tatsächliche

- 15 - Betreuungsmöglichkeit, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürf- nisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, Bezug der Kinder zum alten und neuen Ort, Alter der Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Inte- resse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwie- gend die Bezugsperson (z.B. beim klassischen Besuchsrechtsmodell nach einer Trennung), wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für ei- nen Verbleib der Kinder am bisherigen Ort notwendige Umteilung der Ob- hut über die Kinder an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraus- setzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorg- fältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Für die Be- urteilung des Kindeswohls sind somit immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Indes wird dem wegzugswilligen Elternteil, wel- cher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder in der Regel zu bewilligen sein (BGE 142 III 481 E. 2.7; 144 III 469 E. 4.1; 143 III 193 E. 7; 142 III 502 E. 2.5).

E. 3.1.3.4 Sind keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung der Obhut über die Kinder in Erwägung zu ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt die Umteilung der Obhut über die Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (BGE 142 III 481 E. 2.7; 144 III 469 E. 4.2.1; 144 III 10 E. 5).

E. 3.1.3.5 Das Gericht hat – mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug eines Eltern- teils – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsrege- lung anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), und zwar gegebenenfalls auch für den Fall eines negativen Entscheides, d.h. wenn das Kind am bis- herigen Ort verbleibt und der wegzugswillige Elternteil alleine wegzieht. Materiell bildet die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen not- wendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusst, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben soll (BGE 142 III 481 E. 2.8; 142 III 502 E. 2.6). Die strittigen Fragen der Neuregelung der Eltern-Kind-Beziehung und des Wechsels des Aufenthaltsorts können daher nicht losgelöst voneinander entschieden werden.

- 16 -

E. 3.1.3.6 Was die konkrete Regelung der Kinderbetreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, wird oft kein Idealzustand zu erreichen sein, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegzieht oder ob es am bisherigen Ort verbleibt. Gerade bei grösseren Distanzen sind Modelle mit geteilter Betreuung unmöglich und wird auch die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können. In diesen Fällen wird die Neuregelung des persönlichen Verkehrs meist darauf hinauslaufen, dass eine kleinere Kadenz von Wo- chenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten oder län- gere Ferienaufenthalte teilkompensiert werden. Gerade bei Kleinkindern wären eigentlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtun- gen ideal. In dieser Situation sind die Gerichte gehalten, eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, die ver- bindlich und durchsetzbar ist (BGE 142 III 481 E. 2.8). Dass der persönliche Verkehr weniger häufig wird stattfinden können und für alle Beteiligten mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, stellt für sich genommen keinen Grund für ein Verbot eines Wegzugs dar (BGE 142 III 481 E. 2.9).

E. 3.1.3.7 Art. 301a ZGB sieht auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts, die vor, während oder im Nachgang zu einem hängigen Ver- fahren sowie gar im Nachgang zu einem den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht genehmigenden Entscheid erfolgt, keine zivilrechtlichen Sanktionen vor (BGE 144 III 10 E. 5 mit Hinweis u.a. auf SCHWENZER/COTTIER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 301a ZGB). In der parlamentarischen Diskussion war unumstritten, dass die in Art. 301a Abs. 2 ZGB statuierten Zustimmungser- fordernisse faktisch nicht durchgesetzt werden können (BÜCHLER/CLAU- SEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 301a ZGB mit Hinweisen). Mit anderen Worten gibt Art. 301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine zivilrechtliche Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern oder rückgängig zu ma- chen. Indirekt eine Sanktionierung bewirken könnte eine Obhutsumteilung, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen Motiven beru- henden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5). Das setzt indes wie erwähnt voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Um- stände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 142 III 481 E. 2.7).

E. 3.1.3.8 Ist seit dem Wegzug eine gewisse Zeit verstrichen, kann nicht mehr oder jedenfalls nicht entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt des Wegzuges

- 17 - abgestellt werden, weil veränderte Verhältnisse vorliegen. Diesfalls erfor- dert das Kindeswohl entgegen dem Kläger (vgl. Eingabe des Klägers vom

14. Juli 2026 S. 1), dass die aktuelle Situation den Ausgangspunkt der wei- teren Überlegungen bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 142 III 502 E. 2.7).

E. 3.1.4 Würdigung Da vorliegend der Wegzug der Beklagten nach R._____ bereits erfolgt ist, muss dessen Zulässigkeit grundsätzlich nicht mehr separat geprüft werden. Die Beklagte hat mit ihrem Wegzug nur schon aufgrund der dadurch ge- schaffenen Distanz zum Vater unbestritten erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und dessen persönli- chen Verkehr mit den beiden Töchtern verursacht. Dieser Umzug der Kin- der hätte deshalb der Zustimmung des Vaters bedurft und die Mutter hat durch ihr eigenmächtiges Handeln dessen Aufenthaltsmitbestimmungs- recht verletzt, welches ihm als Mitinhaber der elterlichen Sorge zusteht. Allerdings hat entgegen dem Kläger (vgl. Berufung S. 5 f.) ein einseitiger Wechsel des Wohnorts der Kinder keine unmittelbaren Konsequenzen zur Folge, da das Gesetz solche nicht vorsieht (vgl. oben E. 3.1.3.7). Dies mag für den Kläger unverständlich sein, wie er wiederholt zum Ausdruck bringt, allerdings gilt es zu akzeptieren, dass es der Gesetzgeber für angebracht hält, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren ist. Somit ist nachfolgend für die Obhutszuteilung vom Wohnort des Klägers in Q._____ und vom Wohnort der Beklagten in R._____ auszugehen und eine "Rückführung" der Kinder zum Vater allein gestützt auf eine Verletzung von Art. 301a ZGB durch die Beklagte erfolgt nicht. Die Beurteilung eines Wegzugs mit dem Kind sowie die Prüfung der Anord- nung oder Aufrechterhaltung einer alternierenden Obhut sind inhaltlich eng miteinander verwandt und beruhen weitgehend auf ähnlichen Grundlagen und rechtlichen Wertungen. Ausgangspunkt bildet jeweils das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts. In beiden Konstellationen ist nicht auf die Interessen oder Wünsche der Eltern, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zentral ist das bisher tatsächlich ge- lebte Betreuungsmodell. Nachdem der Wegzug bereits erfolgt ist, ist zu prüfen, welche Betreuungsform unter den veränderten Umständen weiter- hin möglich und den Kindern zuträglich ist. Es kann über die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht sinnvoll entschieden werden, ohne die räumlichen und organisatorischen Auswirkungen des Wegzugs zu berück- sichtigen. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Verletzung des Aufenthaltsmitbestimmungsrechts des Vaters durch die Mutter einen Einfluss auf die durch den Kläger beantragte alternierende Obhut hat (vgl. sogleich E. 3.2) oder ob eine indirekte Sanktionierung der Beklagten durch Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater in Betracht fällt (vgl. E. 3.3).

- 18 -

E. 3.2 In der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstag um 17:45 Uhr sowie in der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Freitagabend um 17:45 Uhr ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, ein rund 15-minütiges Videotelefonat mit den beiden Kindern zu führen. Die Be- klagte hat die Videotelefonate auf Seiten der beiden Kinder sicherzustellen.

E. 3.2.1 Rechtliches Die Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjähri- gen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kin- desrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternie- rende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. Sep- tember 2025 E. 3.3 f.; 5A_416/2024 vom 9. April 2025 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298b Abs. 3 und 3ter ZGB) muss beurteilen, ob die Einführung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prü- fung zählt die Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Mass- nahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung erfordert (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Wenn beide Elternteile über Erziehungsfähigkeit verfügen, muss der Rich- ter in einem zweiten Schritt die anderen relevanten Kriterien bewerten. Da- bei kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwi-

- 19 - schen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindes- wohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisheri- gen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Auch der Wunsch des Kin- des ist relevant, wenn es bereits in der Lage ist, diesen zu äussern. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsäch- lich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine per- sönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile vo- raussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschied- liche Bedeutung. So spielen die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit des Elternteils, sich persönlich um das Kind zu kümmern, bei Säuglingen und Kleinkindern eine vorrangige Rolle, während die Zugehörigkeit zu ei- nem sozialen Umfeld für einen Jugendlichen besonders wichtig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Kooperationsfä- higkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnor- ten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom

9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung dieser Kriterien verfügt das Gericht, das die Parteien und das Umfeld, in dem das Kind lebt, am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5).

E. 3.2.2 Kriterien Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut der Parteien abgelehnt und dies insbesondere mit den Kriterien der räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien und der mangelnden "persönlichen Betreuung" beim Kläger begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Es rechtfer- tigt sich deshalb, vorab auf diese beiden Kriterien einzugehen. Dem Ein- wand des Klägers (vgl. Berufung S. 12), die Vorinstanz habe die Prüfung der alternierenden Obhut mit jener der alleinigen Obhut vermischt, ist ent- gegenzuhalten, dass sich die massgebenden Kriterien teilweise über- schneiden. Eine gewisse parallele Würdigung ist deshalb unvermeidlich und für sich allein nicht zu beanstanden.

- 20 -

E. 3.2.2.1 Geografische Situation / Örtliche Begebenheiten Hinsichtlich der geografischen Situation steht der Anordnung einer alternie- renden Obhut entgegen, wenn sich aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern aber auch vom Wohnort zur Schule und zum sozialen Umfeld ein grosser Aufwand und ein ständiges Hin und Her ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.3). Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten des Klägers und der Beklagten (Q._____/R._____) ist bei guter Verkehrslage mit einer rund 51- minütigen Autofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aar- gau ist eine halbstündige Autofahrt für Kinder im Alter derjenigen der Par- teien gerade noch keine unzumutbare Belastung (vgl. Entscheid der Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3). Das Bundesgericht stuft eine 25-minütige Au- tofahrt als nicht per se gegen eine alternierende Obhut sprechend ein, wo- bei mit Bezug auf die konkrete Situation dargelegt werden müsse, weshalb die Distanz bzw. weshalb die notwendigen Autofahrten für die Kinder der Parteien nicht zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_55/2025 vom

29. Oktober 2025 E. 3.5.2.2). Die vorliegend zu bewältigende Fahrzeit bei einem Betreuungswechsel zwischen den Parteien ist deutlich länger als 30 Minuten und die Kinder sind auch noch sehr klein. Beides spricht gegen eine alternierende Obhut. Insbesondere mit Kindergarteneintritt von C._____ im August 2026 müssten wöchentlich diverse lange Autofahrten zwischen dem Kindergartenort und dem Elternwohnort, der nicht dem Wohnsitz der Kinder entspricht, bewältigt werden. Eine unter diesen Um- ständen zu praktizierende alternierende Obhut wäre entgegen dem Kläger (vgl. Berufung S. 13) nur schwierig mit dem Kindeswohl vereinbar. Selbst der Kläger geht schliesslich davon aus, dass aufgrund der grossen Distanz Besuche unter der Woche für die Kinder eher stressig seien (vgl. Berufung S. 17) und sich die alternierende Obhut ab dem Kindergarteneintritt kaum mehr vollziehen lasse (Berufung S. 13). Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht einer alternierenden Obhut somit entgegen. Dass dadurch mit einem Wegzug die Anordnung der alternierenden Obhut faktisch "torpediert" werden kann (Berufung S. 13), ist hinzunehmen, so- lange der Gesetzgeber die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit eines Elternteils respektieren und höchstens mit einem Obhutswechsel den weg- ziehenden Elternteil indirekt sanktionieren möchte (vgl. oben E. 3.1.3.7; zum Obhutswechsel im Rahmen der alleinigen Obhut sogleich E. 3.3). Im Übrigen ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beklagte nach der Tren- nung der Parteien zurück in ihr familiäres Umfeld ziehen wollte, welches ihr bereits bekannt ist, was gegen ein missbräuchliches Motiv für den Wegzug spricht. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass die Beklagte vorinstanzlich angab, dass für ihren Wohnsitz im Grundsatz auch P._____ oder S._____ in Frage kämen (act. 122 f., Protokoll S. 8 f.; Berufung S. 13),

- 21 - da das Gericht keinen direkten Einfluss auf die Wohnsitzwahl einer Partei nehmen kann.

E. 3.2.2.2 Persönliche Betreuung

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Kläger zwar

festhalte, dass er betreffend Arbeitsort, -zeit und -pensum flexibel sei und

er sein Pensum auf 60% reduzieren und 100% im Homeoffice arbeiten

könne. Allerdings sei unklar, wie der Kläger die Kinderbetreuung und seine

Arbeit unter einen Hut bringen wolle. Dem Kläger sei selbst klar, dass er

ohne Fremdbetreuung nicht in der Lage sei, die hälftige Betreuung zu über-

nehmen. Da C._____ und D._____ noch sehr klein seien, rücke die Eigen-

betreuung in den Vordergrund und bei der Beklagten müssten die Kinder

nur einen Tag pro Woche in die Kita, womit die Beklagte weniger auf

Fremdbetreuung zurückgreife als der Kläger (angefochtener Entscheid

E. 4.2.5.3).

In Übereinstimmung mit dem Kläger (vgl. Berufung S. 13 ff.) gilt es festzu-

halten, dass die Töchter der Parteien an eine Teilzeit-Fremdbetreuung ge-

wöhnt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.5.3). Es sind zudem keine

spezifischen Bedürfnisse ersichtlich, die eine persönliche Betreuung not-

wendig erscheinen lassen, zumal von der Gleichwertigkeit von Eigen- und

Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. oben E. 3.2.1). Es ist nicht nachvoll-

ziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass aufgrund einer mög-

licherweise erhöhten Fremdbetreuung beim Kläger, das Kriterium der per-

sönlichen Betreuung gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut

sprechen sollte (Berufung S. 8). Dies insbesondere unter Berücksichtigung,

dass der Kläger selbst bereits vorinstanzlich geltend machte, dass er bei

einer alternierenden Obhut während der Zeit, in der er die Kinder betreue,

nicht arbeiten müsse (vgl. act. 129 f., Protokoll S. 15 f.; Berufung S. 8). Dem

Kläger (Berufung S. 8) ist zudem zuzustimmen, dass die Aussage der Vo-

rinstanz, wonach er keine persönliche Betreuung bieten könne, nach dem

Gesagten falsch ist. Die Betreuungsmöglichkeiten beider Parteien stehen

damit entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.5.3 f.)

und der Beklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 10 f. und 26) einer alternie-

renden Obhut grundsätzlich nicht entgegen.

E. 3.2.2.3 Erziehungsfähigkeit Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien gegeben sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1.4). Dass Er- ziehungsfähigkeit beim Kläger vorliegt, ist auch nicht strittig. Indessen zwei- felt der Kläger die Erziehungsfähigkeit der Beklagten an (Berufung, S. 9). Inwiefern der Wegzug der Beklagten nach R._____ einen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit der Beklagten hat, wird sogleich im Rahmen der Bin- dungstoleranz geprüft (vgl. E. 3.2.2.4). Der Kläger macht aber auch weiter eine psychische Instabilität bei der Beklagten geltend, die sich auf ihre

- 22 - Erziehungsfähigkeit auswirke. Er habe diverse Anhaltspunkte für die psy- chischen Beschwerden der Beklagten eingereicht, ohne sich jedoch anzu- massen, eine medizinische Diagnose über die Beklagte zu stellen. Auch anlässlich der Parteibefragung habe er lediglich zurückhaltend darauf hin- gewiesen, dass er glaube, dass die Beklagte psychische Probleme habe. Ihm sei es aber schlichtweg nicht möglich, den Beweis für die psychischen Probleme der Beklagten zu erbringen, da er selbst kein Gutachten über sie erstellen könne. Die Vorinstanz hätte sich mit seinen Vorbringen auseinan- dersetzen und gegebenenfalls auch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag geben müssen (Berufung S. 9 f.). Der Kläger stellt zwar die Behauptung auf, dass eine psychische Ein- schränkung bei der Beklagten vorliege, er bringt aber keine konkreten Bei- spiele vor, mit denen er darlegen könnte, dass diese psychische Einschrän- kung konkret einen Einfluss auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder durch die Beklagte hat. Er macht keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche "psychische Einschränkung" der Beklagten ihre Erziehungsfähigkeit derzeit beeinträchtigen soll. Stattdessen bringt er selbst vor, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte grundsätzlich eine liebevolle und sorgsame Mutter sei, welche sich nur das Beste für die Kin- der wünsche (vgl. Berufung S. 9). Somit vermag der Kläger weder eine psychische Krankheit, noch eine dadurch bedingte Einschränkung der Er- ziehungsfähigkeit bei der Beklagten zu plausibilieren. Wenn der Kläger weiter pauschal festhält, dass auch die von ihm genann- ten Vorfälle vor und nach der Trennung, die edierten Whatsapp- und E- Mail-Korrespondenzen der Beklagten und das Aussageverhalten der Be- klagten anlässlich der Verhandlung auf eine eingeschränkte Wahrnehmung und emotionale Defizite bei der Beklagten hindeuteten (vgl. Berufung S. 9), so unterlässt er es, seine Berufung rechtsgenüglich zu begründen. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime haben die Parteien die rechtser- heblichen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorge- brachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (vgl. oben E. 1.2). Dies unterlässt der Kläger mit diesen Ausführungen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass die Beklagte gemäss Ausführungen des Klägers schon während des Zusammenlebens kaum ein eigenes Beziehungsumfeld gepflegt habe und inzwischen auch alle Kontakte zu den Gotten und Göttis der Kinder abge- brochen habe (Berufung S. 9), ist grundsätzlich kein Anzeichen für eine fehlende Erziehungsfähigkeit. Selbst wenn die Beklagte neuerdings tat- sächlich auf ein anderes Unterstützungsnetzwerk angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie dieses an ihrem neuen Wohnort nicht hat: Die Beklagte legt glaubhaft dar, dass sich ihr zentrales Beziehungsumfeld in R._____ befinde und insbesondere auch die Grosseltern der Kinder dort wohnten (vgl. Berufungsantwort Rz. 15 und 17). Inwiefern die aktuelle

- 23 - Wohnsituation der Beklagten – eine 2.5-Zimmer-Wohnung (mit nur einem Schlafzimmer) in einer für ältere Leute vorgesehenen Überbauung – für die Kinder ungeeignet sein soll (Berufung S. 10), ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin nicht von Relevanz für die Prüfung der Erziehungsfähigkeit ist die vom Kläger lediglich behauptete Plünderung des Haushaltskontos und das Behändigen von mehreren teuren Gegenständen aus der gemeinsamen Wohnung (Berufung S. 9). Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu Zwei- feln an der Erziehungsfähigkeit der Beklagten Anlass gäben. Demzufolge war auch kein Erziehungsfähigkeitsgutachten durch die Vorinstanz einzu- holen (Berufung S. 10).

E. 3.2.2.4 Bindungstoleranz Zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils gehört auch die Fähigkeit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bin- dungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Kläger wirft der Beklagten fehlende Bindungstoleranz vor (vgl. Eingabe des Klägers vom 12. September 2025 S. 2; Eingabe des Klägers vom

25. September 2025 S. 6 f.). Die Beklagte habe ihm die Kinder trotz vor- gängiger Ermahnung der Jugend- und Familienberatung hinterhältig entzo- gen, diese in einer neuen Kita angemeldet und selbständig Arzttermine ver- schoben. Sie versuche den Kontakt und die Ferien des Klägers mit seinen Kindern einzuschränken und informiere ihn nicht über die aktuelle Situation der Kinder. Die Beklagte habe es nicht für angebracht gehalten, den Kin- dern die Möglichkeit zu geben, ihrem Vater zumindest telefonisch zu des- sen 40. Geburtstag zu gratulieren. Wenn die Kinder nach den Besuchen in Q._____ abgeholt worden seien (in der Regel nicht von der Beklagten selbst, sondern von einer von ihr entsandten Drittperson), so weinten diese stark und widersetzten sich der Wegfahrt – D._____ insbesondere sogar dann, wenn die Beklagte persönlich die Kinder abhole. Insbesondere C._____ verstehe nicht, weshalb der Kläger nicht mehr Teil ihres Alltags sei. D._____ weine viel mehr als zuvor und klammere sich bei ihren Besu- chen regelrecht an ihn, was sie vor der Trennung nicht in diesem Umfang gemacht habe. So setze sie sich beispielsweise vor die Türe, wenn er auf die Toilette gehe, und warte dort, bis er zurückkomme, um ihm dann wieder auf Schritt und Tritt zu folgen (vgl. Berufung S. 9 ff.). Der eigenmächtige Wegzug der Beklagten ohne Zustimmung des Klägers spricht zwar nicht für eine ausgeprägte Bindungstoleranz der Kindsmutter. Im vorliegenden summarischen Verfahren genügt dieser Umstand jedoch nicht, um insgesamt auf eine vollständig fehlende Bindungstoleranz zu schliessen. Der Kläger zeigt keine konkreten Fälle auf, in denen die

- 24 - Beklagte die gerichtlich geregelten Besuche systematisch vereitelt hätte; vielmehr finden regelmässige Besuche statt, und die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren einer Ausweitung des Besuchsrechts ausdrücklich nicht widersetzt (Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2026). Das Vorbrin- gen, die Beklagte versuche den Kontakt zum Kläger (u.a. an dessen

40. Geburtstag) und die Ferien mit seinen Kindern einzuschränken, ist nicht geeignet, um zu behaupten, die Beklagte habe Besuchskontakte generell verhindert, da eben gerade nicht geltend gemacht wird, die Beklagte hätte dadurch einen gerichtlich geregelten Besuchskontakt verhindert. Auch dass die Beklagte auf die angeordneten Besuchszeiten beharrt, anstatt dar- über hinaus gehende Kontakte zu erlauben (vgl. Stellungnahme des Klä- gers vom 12. September 2025), ändert daran nichts. Bei regelmässig statt- findenden, ganztägigen Besuchen mit Übernachtungen kann nicht von ei- nem Vorenthalten der Kinder oder einer (angestrebten) systematischen Entfremdung gesprochen werden. Es sind somit keine Anzeichen ersicht- lich, dass die Mutter die Vater-Kind-Beziehung verhindern oder nicht för- dern will. Eine fehlende Bindungstoleranz der Beklagten ist im vorliegenden summarischen Verfahren deshalb zu verneinen.

E. 3.2.2.5 Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbe- lange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Die alternierende Obhut steht aber nicht bereits dann ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreu- ung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen wer- den kann (vgl. oben E. 3.2.1). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sowohl die Kommunikations- als auch die Kooperationsfähigkeit bei beiden Parteien gegeben sei. Es werde auf die Vermittlung einer Drittperson zurückgegrif- fen (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.4). Dies scheint im Berufungsverfah- ren nicht mehr streitig zu sein. Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt ohnehin einen ge- wissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm, a.a.O., N. 9b f. zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen). Dass eine derart empfindlich ge- störte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Hinweise, wonach der angeordnete persönliche Verkehr des Klägers nicht funktioniert hätte. Auch wenn die Kommunikation der Par- teien beeinträchtigt ist und sie in konfrontativer Haltung verharren, kann

- 25 - den Parteien eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit in Bezug auf vom Gericht angeordnete Regelungen zum Umgang mit den Kindern nicht abgesprochen werden. Dass die Parteien effektiv miteinander kom- munizieren, ist aktenkundig (vgl. bspw. Beilagen 4 und 5 zur Eingabe des Klägers vom 16. Oktober 2025). Dennoch seien die Parteien darauf hinge- wiesen, dass es im Sinne des Kindswohl ihre Pflicht ist, ihre Streitigkeiten von den Kindern fernzuhalten.

E. 3.2.2.6 Stabilität Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass es durch den Wegzug der Beklagten und der Kinder nach R._____ am 3. März 2025 eine Veränderung in der bisherigen Situation gegeben habe. Bei der Kita-Situa- tion sei eine Weiterführung der bisherigen Regelung gegeben. Aufgrund der kurzen Dauer und der geringen Frequenz der Kitabesuche hätten die Kinder wohl nicht derartige Beziehungen zu einer Kita in der Region O._____ bzw. zu den Kita-Freunden aufgebaut. Das Besuchsrecht unter- scheide sich nicht derartig von der bisherigen Betreuungssituation. So habe der Kläger die Kinder bisher an den Abenden betreut, an denen die Be- klagte gearbeitet hätte. An den anderen Abenden und am Wochenende sei die Betreuung durch beide Parteien erfolgt und an den Werktagen, an de- nen die Beklagte nicht gearbeitet hätte, sei die Betreuung durch die Be- klagte erfolgt. Für die Kinder ändere sich einzig, dass die Parteien am Wo- chenende und an den Abenden, an denen die Beklagte nicht arbeite, nicht mehr gemeinsam betreuten. Wie die funktionierende Umsetzung des Be- suchsrechts zeige, habe die räumliche Distanz zu einer Beruhigung der Fa- miliensituation beitragen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.4.3 f.). Die Parteien haben hinsichtlich der Betreuungssituation während des Zu- sammenlebens unterschiedliche Ansichten. Der Kläger hält mit Berufung erneut fest, dass die Kinder während des Zusammenlebens von beiden El- tern im gleichen Umfang betreut worden seien. Ebenso würde sich mit An- ordnung der alternierenden Obhut nichts im persönlichen Umfeld der Kin- der ändern; sie hätten weiterhin die gleichen Freunde aus der Kita und der Nachbarschaft, ebenso dieselben familiären und freundschaftlichen Kon- takte von Seiten der Eltern. Der Kontakt zu Gottis und Göttis, abgesehen von der Gotte von D._____, sei schon während der Trennung stets über den Kläger erfolgt (Berufung S. 15). Der Kläger bringt zudem vor, dass er bereits vor der Trennung den Stellenwechsel von der I._____ AG zur J._____ AG geplant habe und dass bereits damals Thema gewesen sei, sein Pensum auf 60% zu reduzieren, um mehr Zeit mit der Familie verbrin- gen zu können (Berufung S. 8; Eingabe des Klägers vom 25. September 2025 S. 5). Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Kinderbetreuung hauptsächlich durch sie übernommen worden sei. Zudem sei im Kleinkind- alter eine stabile Bezugsperson wichtiger als das soziale Umfeld (Beru- fungsantwort Rz. 29).

- 26 - Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien bereits nach Kenntnis ihrer Elternschaft gemeinsam beschlossen haben, dass der Kläger vorerst wei- terhin einer 100%-Tätigkeit nachgeht und die Beklagte ihre Tätigkeit als Musiklehrerin auf ca. 60% reduziert (act. 22, Gesuch S. 6). Der Kläger hat sodann über die Geburt der gemeinsamen Kinder hinaus bis zur Trennung in einem 100%-Pensum gearbeitet (act. 22, 102 und 119 f., Gesuch vom 7. März 2025 S. 5, Replik vom 9. Mai 2025 S. 7, Protokoll S. 5 f.). Die Beklagte ist nach den beiden Schwangerschaftsurlauben wieder in die Erwerbstätig- keit eingestiegen und hat ab August 2024 in einem 48%-Pensum gearbeitet (act. 23, Gesuch S. 7; act. 86 f., Gesuchsantwort Rz. 16). Die Kinder wur- den dann während zwei Tagen pro Woche in der Kita fremdbetreut (act. 119, Protokoll S. 5). Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vor der Trennung hauptsächlich für die Kinderbetreuung zu- ständig war. Seit der Trennung betreut der Kläger die Kinder sodann in ei- nem leicht über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehenden Um- fang von rund zwei Tagen pro Woche. Die Kinder sind sich daher grund- sätzlich gewohnt, von beiden Parteien allein betreut zu werden. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte vor der Trennung die Haupt- betreuungsperson war, spräche der Gesichtspunkt der Stabilität grundsätz- lich nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.

E. 3.2.3 Fazit Aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien wäre die Anordnung der alternierenden Obhut dem wohlverstandenen Kindes- wohl zuwiderlaufend. Auch wenn hinsichtlich der anderen Kriterien grund- sätzlich keine Situation vorliegen würde, welche gegen eine alternierende Obhut spricht, muss deshalb von der Anordnung derselben abgesehen werden. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz die alleinige Obhut zurecht der Beklagten zugewiesen hat oder ob die Kinder unter die Allein- obhut des Klägers zu stellen sind.

E. 3.3 Derjenige Elternteil, der die Kinder für die folgende Zeit betreut, hat sie beim Betreuungswechsel beim andern Elternteil abzuholen.

E. 3.3.1 Kriterien Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder anderen Elternteil hat das Kindeswohl absoluten Vorrang. Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der El- tern zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte (Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten; Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte) zuordnen. Das Kriterium der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und famili- ären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erziehe- rische Fähigkeiten haben. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sach-

- 27 - gericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_616/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Erziehungsfähigkeit Die Erziehungsfähigkeit des Klägers ist unbestritten und auch der Kläger vermochte auf Seiten der Beklagten keine schwerwiegenden Erziehungs- mängel substantiiert aufzuzeigen, welche die Beklagte als Inhaberin der Alleinobhut von vornherein disqualifizieren würden (vgl. oben E. 3.2.2.3). Eine gewisse Einschränkung ihrer Bindungsfähigkeit ist gegeben (vgl. oben E. 3.2.2.4); diese ist im Rahmen der Abwägung sämtlicher Kriterien (unten E. 3.3.8) zu berücksichtigen.

E. 3.3.3 Betreuungssituation vor der Trennung Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte vor der Trennung der Parteien hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig war, während der Kläger durchgehend in einem 100%-Pensum arbeitstätig war. An den Tagen, an denen auch die Beklagte gearbeitet hatte, wurde Fremdbetreuung in einer Kita beansprucht (vgl. oben E. 3.2.2.6).

E. 3.3.4 Aktuelle Betreuungsmöglichkeiten Der Kläger bringt mit Berufung vor, dass er bei alleiniger Obhut die Kinder an ein- bis zwei Tagen in die Kita geben würde, ansonsten könne er mit seinem flexiblen 60%-Pensum und Homeoffice selbst betreuen (Berufung S. 8). Er könne in Q._____ ein stabileres Umfeld am bisherigen Wohnort gegenüber dem jetzigen Wohnort in R._____ bieten. Dagegen könne die Beklagte praktisch kein eigenes Beziehungsumfeld aufzeigen und zudem sei die aktuelle Wohnsituation der Beklagten – eine 2.5-Zimmer-Wohnung (mit nur einem Schlafzimmer) in einer für ältere Leute vorgesehenen Über- bauung – für die Kinder ungeeignet. Gemäss Anfrage bei der Kita K._____ seien die Kinder sodann nur bis 7. Juli 2025 dort betreut worden (Berufung S. 10). Dem Kläger sei zudem unklar, an welchen Tagen und in welchem Umfang die Beklagte derzeit arbeite. Zwar erkläre die Beklagte, sie arbeite übergangsweise statt mittwochs jeweils am Montag- und Mittwochnachmit- tag, gleichzeitig gehe aus Berufungsantwortbeilage 13 hervor, dass die Be- klagte ein Arbeitspensum von 18.08 Stunden pro Woche habe. Der Kläger hält es für unmöglich, dieses Pensum zusammen mit insgesamt acht Stun- den Arbeitsweg auf nur zwei Halbtage zu verteilen, ohne dass die Beklagte auch abends arbeiten müsse (Eingabe des Klägers vom 25. September 2025 S. 6). Die Beklagte entgegnet, dass sie am besten für die Kinderbetreuung der beiden Töchter aufkommen könne. Die Vorwürfe zur psychischen Instabili- tät und zur Kita seien unbegründet und bestritten. Das Besuchsrecht des Vaters werde von der Beklagten beachtet. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage es allein Aufgabe der Beklagten sein solle, den Kontakt zu allen Personen in Q._____ aufrecht zu erhalten, erschliesse sich der Beklagten

- 28 - nicht. Wenn es dem Kläger ein so dringliches Anliegen sei, könne er den Kontakt zu den Bekannten und Verwandten in Q._____ in seine Besuchs- zeit integrieren (Berufungsantwort Rz. 31). Betreffend die Beklagte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie die Betreuung der Kinder in erforderlichem Masse sicherstellen kann. Der Kläger vermochte in seiner Berufung nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Die Beklagte verfügt in R._____ über ein familiäres Beziehungsnetz, dass sie bei der Betreuung der Kinder auch in Randzeiten unterstützen kann (vgl. oben E. 3.2.2.3 Abschnitt 6; act. 64, Eingabe von L._____ vom 3. April 2025 S. 2; act. 125, Protokoll S. 11). Auch eine Zweieinhalbzimmer-Woh- nung ist im heutigen Alter der Kinder dem Kindeswohl nicht abträglich. Der Kläger hingegen kann nicht im gleichen Masse aufzeigen, wie es ihm mög- lich sein soll, die alleinige Obhut und seine Erwerbstätigkeit, welche er bei alleiniger Obhut in einem 60-80%-Pensum ausüben wolle (act. 119, Proto- koll S. 5), unter einen Hut bringen kann. Der Kläger brachte zwar vor, dass bereits vor der Trennung eine Pensumsreduktion angedacht war (Berufung S. 8; Stellungnahme des Klägers vom 25. September 2025 S. 5), allerdings zeigt die Gehalts- und Pensumsbestätigung der J._____ AG vom 6. Januar 2025, dass in diesem Zeitpunkt ein 100%-Pensum ab Mai 2025 geplant war (Beilage 11 zum Gesuch vom 7. März 2025). Später hat der Kläger eine weitere Pensumsbestätigung der J._____ AG nachgereicht, in welcher dem Kläger bestätigt wurde, dass sein Pensum nach der Einarbeitungsphase ab

1. August 2025 mindestens 60% betrage, welches er flexibel in der Brand- breite von 60 bis 100% anpassen könne (Beilage 15 zur Replik des Klägers vom 9. Mai 2025). Bereits diese Bestätigung macht demnach den An- schein, dass das vom Kläger bei seiner alleinigen Obhut geltend gemachte 60%-Pensum am untersten Rand der Interessen der J._____ AG lag. In Anbetracht dessen sind sodann die Aussagen des Klägers an der Haupt- verhandlung zu würdigen, wonach er am Abend arbeiten könne, wenn die Kinder im Bett sind, oder am Morgen, wenn sie noch schlafen. Auch am Wochenende könne er arbeiten, wenn die Kinder bei der Beklagten seien. Zudem könne er auf seine Mutter oder einen Kollegen zurückgreifen (act. 119, Protokoll S. 5). Der Kläger kann damit nicht nachvollziehbar dar- legen, dass er neben seiner neu angetretenen Tätigkeit bei der J._____ AG auch die Anforderungen einer alleinigen Obhut über zwei noch sehr kleine Kinder dauerhaft und verlässlich in gleichem Masse wie die Beklagte be- wältigen könnte. Es fehlen konkrete Ausführungen dazu, wie er die Betreu- ung, Organisation und persönliche Versorgung der Kinder mit seiner Ar- beitstätigkeit und den anfallenden Haushaltsarbeiten in Einklang bringen würde. Damit konnte er nicht aufzeigen, dass er die gleichzeitige Wahrneh- mung seiner Erwerbstätigkeit und einer alleinigen Obhut tatsächlich in glei- cher Weise wie die Beklagte stemmen könnte. Im Gegensatz zur Beklagten vermochte er zudem auch nicht glaubhaft zu machen (E. 1.4 oben), dass er – bei Anordnung der alleinigen Obhut – die Betreuung der beiden Töch- ter über weite Strecken selbst wahrnehmen kann.

- 29 -

E. 3.3.5 Einbettung in das bisherige soziale Umfeld Entgegen dem Kläger werden die bisherigen Beziehungen der Kinder im Umfeld von Q._____ durch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Dass sie selbst seit dem Wegzug keinen Kontakt zum weiteren in Q._____ und Um- gebung wohnhaften Beziehungsumfeld pflege (vgl. Berufung S. 16), tut vor- liegend nichts zur Sache. Nach einer Trennung ist üblich, dass derjenige Elternteil diejenigen Kontakte weiterpflegt, die aus seinem ursprünglichen Umfeld stammen. Es ist somit naheliegend, dass das Beziehungsumfeld in Q._____ dem Kläger zuzuordnen ist, ist er doch in dieser Region bereits vor der Beziehung mit der Beklagten wohnhaft gewesen. Wie die Beklagte sodann ausgeführt hat, ist dem Kläger freigestellt, in seiner Besuchszeit die Kontakte in Q._____ zu pflegen.

E. 3.3.6 Stabilität und Kontinuität Mittlerweile leben die beiden Töchter seit dem Wegzug seit rund 18 Mona- ten bei der Beklagten resp. nicht mehr in Hausgemeinschaft mit ihrem Va- ter. Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse spricht damit für die Ob- hut der Beklagten.

E. 3.3.7 Entwicklung der Kinder Der Kläger bringt mit Bezug auf einen ambulanten Bericht vom 2. Juni 2026 des Kinderspitals T._____ vor, dass die Entwicklung von D._____ gefähr- det sei und dies mit dem abrupten Herausreissen aus dem bisherigen Um- feld und der Einschränkung des Kontakts zum Kläger als Vater sowie des- sen Verwandten zusammenhänge (vgl. Eingabe des Klägers vom 6. Juli 2026). Die Beklagte führt dagegen aus, dass sie einerseits bereits lange vor der Trennung Auffälligkeiten im Bereich der Selbstregulation, stereo- type Verhaltensweisen sowie Entwicklungsbesonderheiten bei beiden Kin- dern beobachtet habe. Entsprechende Auffälligkeiten seien nach Wahrneh- mung der Beklagten bereits seit Geburt vorhanden und sie führt aus, dass sich andererseits die Auffälligkeiten seit der Trennung abgeschwächt hät- ten oder deutlich seltener aufgetreten seien. Gleichzeitig beobachte sie, dass die Kinder nach Aufenthalten beim Kläger zeitweise wieder stärkere Schwierigkeiten mit der Selbstregulation zeigten, frühere Verhaltensmuster vermehrt auftreten und die Beziehungsfähigkeit stark vermindert sei (Ein- gabe der Beklagten vom 20. Juli 2026 S. 2). Aus dem ambulanten Bericht vom 2. Juni 2026 des Kinderspitals T._____ geht zwar hervor, dass sich im familiären Setting von D._____ eine starke psychosoziale Belastungssituation zeigt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 6. Juli 2026 [Einlageblatt 3]). Indessen sind dem Bericht keine Hinweise zu entnehmen, wonach allein die Mutter für allfällige Entwick- lungsauffälligkeiten der Kinder verantwortlich wäre. Ohnehin ist notorisch, dass die Trennung der Eltern, für die kein Elternteil allein die Verantwortung trägt, für die Kinder nur sehr schwer zu verarbeiten ist. Die Eltern sind daher

- 30 - anzuhalten den Elternkonflikt von den Kindern fernzuhalten und, wenn möglich gemeinsam, auf eine gesunde Entwicklung ihrer beiden Töchter hinzuwirken.

E. 3.3.8 Abwägung Bei der Gesamtwürdigung fällt zulasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie durch den eigenmächtigen Wegzug das Mitbestimmungsrecht des Klä- gers missachtet hat. Dieser Umstand rechtfertigt eine kritische Würdigung ihrer Bindungstoleranz. Entscheidend ist jedoch, dass die Kinder bereits vor der Trennung überwiegend von der Beklagten betreut wurden, dass diese ihre Betreuung aktuell verlässlich sicherstellen kann und dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder inzwischen bei ihr stabilisiert haben. Un- ter diesen Umständen überwiegen die Gesichtspunkte der Kontinuität und der bisherigen Betreuungspraxis. Eine Umteilung der Obhut an den Kläger drängt sich daher nicht auf und läge nicht im Kindeswohl (vgl. oben E. 3.1.3.7). Allfälligen Schwierigkeiten bei der Kooperation und Durchfüh- rung des Besuchsrechts ist mit der zu bestätigenden Beistandschaft zu be- gegnen. Dem Kläger wird die Fähigkeit, Beruf, persönliche Kinderbetreuung und Haushalt unter einen Hut zu bringen, grundsätzlich nicht abgesprochen. Das Obergericht geht auch davon aus, dass der Kläger psychisch stabil ist, über ein funktionierendes soziales Netzwerk verfügt und den Kindern eine ideale Wohnsituation in der angestammten Umgebung bieten könnte (Be- rufung S. 16). Allerdings ist in einer Gesamtwürdigung und den Interessen der Kindern folgend trotzdem festzustellen, dass die erwähnten Umstände den Ausschlag für die Obhutszuteilung an die Beklagte geben. Insofern kommt es auch nicht zu einer indirekten Sanktionierung der Beklagten auf- grund deren Wegzugs. Dafür hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass das Kindeswohl bei einem Obhutswechsel zu ihm besser gewahrt werden kann als bei einem Verbleib der alleinigen Obhut bei der Beklagten; dies gelingt dem Kläger nicht. Im Übrigen galt dies bereits im März 2025, als das Be- zirksgericht Lenzburg über diese Frage im Rahmen der superprovisori- schen und vorsorglichen Verfügung zu entscheiden hatte.

E. 3.3.9 Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut oder die Umteilung der Obhut an den Kläger sind nicht gegeben. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

E. 3.4 Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht

E. 3.4.1 Der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin haben je das Recht, mit C._____ und D._____ fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tage- weise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule ver- bringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das fol- gende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständi- gen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. Novem- ber mit.

E. 3.4.2 Die Betreuung während der folgenden Feiertage findet alternierend nach gera- der und ungerader Jahreszahl statt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsgegnerin

- Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:30 Uhr;

- Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsteller

- Freitag vor Pfingsten, 13:00 Uhr (soweit kein Kindergarten- oder später Schulunterricht stattfindet; andernfalls ab Ende des Unterrichts), bis Pfingstmontag, 18:30 Uhr;

- Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr;

- Silvester, 31. Dezember, 9:00 Uhr, bis Neujahr, 1. Januar, 18:30 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die übrigen gesetzlichen Feiertage sind hälftig aufzuteilen. Der Gesuchsteller kann die Kinder an diesen Tagen jeweils von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr inkl. Abendessen zu sich auf Besuch nehmen. Bei Uneinigkeit über die Aufteilung der übrigen Feiertage entscheidet der Gesuchsteller in den geraden Jahren und die Gesuchsgegnerin in den ungeraden Jahren. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

- 60 -

E. 3.4.3 Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht obliegt der Absprache zwi- schen den Parteien. 4.

E. 3.5 (Video-)Telefonkontakte

E. 3.5.1 Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 beantragt der Kläger, in der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstag um 17:45 Uhr sowie in der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Freitag um 17:45 Uhr mit den Kindern ein 15-minütiges Videotelefonat führen zu dür- fen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Telefonate technisch zu ermögli- chen (vgl. Ziff. 1 der Anträge im Gesuch des Klägers vom 26. Mai 2026).

E. 3.5.2 Bei Kleinkindern stehen im Rahmen des persönlichen Verkehrs grundsätz- lich persönliche Treffen im Vordergrund (vgl. SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 2 zu Art. 273 ZGB). Allerdings ist das kindliche Zeit- gefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern häufige und kurze Besuchsintervalle zu bevorzugen wären (vgl. SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 273 ZGB mit Verweis auf BGE 142 III 481 E. 2.8). Da vorliegend aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten le- diglich ein zweiwöchentliches Besuchswochenende möglich ist, liegt es im Interesse der Kinder, dem Kläger regelmässigere Kontakte zu den Kindern mittels Videotelefonie antragsgemäss zu ermöglichen. Somit ist die Be- klagte zu verpflichten, die Videotelefonate auf Seiten der beiden Kinder in der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstag um 17:45 Uhr sowie in der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende je- weils am Freitag um 17:45 Uhr sicherzustellen. Eine exakte zeitliche

- 33 - Fixierung hinsichtlich der Länge der Telefonate scheint nicht angezeigt. Es wäre wünschenswert, wenn die Telefonate je nach Tagesform und Verfüg- barkeit der Kinder flexibel gestaltet werden könnten, ohne dass die Telefo- nate von Seiten der Beklagten unnötig verkürzt und von Seiten des Klägers unnötig verlängert werden. Ein rund fünfzehnminütiges Gespräch ist des- halb angezeigt. Den Eltern bleibt es freigestellt, während ihrer Betreuungs- zeiten weitere Videotelefonkontakte der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil durchzuführen.

E. 3.6 Übergaberegelung

E. 3.6.1 Der Kläger hält mit Berufung fest, dass die Vorinstanz keine Anordnung betreffend die Übergabe der Kinder getroffen habe. Durch ihren Wegzug nach R._____ habe die Beklagte eine grosse räumliche Distanz geschaf- fen. Dieser Umstand sei nicht vom Kläger zu verantworten, sodass auch nicht von ihm verlangt werden könne, dass er alle Wegstrecken für das Abholen und das Zurückbringen der Kinder übernehmen solle. Angemes- sen erscheine, dass der Kläger die Kinder für das Besuchsrechtswochen- ende bei der Beklagten abhole und die Beklagte wiederum die Kinder am Sonntagabend beim Kläger abhole (Berufung S. 17). Die Beklagte ist damit einverstanden, dass der Kläger die Kinder am Freitag und die Beklagte diese am Sonntag abholt (Berufungsantwort Rz. 33).

E. 3.6.2 Grundsätzlich obliegt es dem besuchsberechtigten Elternteil, das Kind ab- zuholen und zurückzubringen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht sah es allerdings in einem neueren Ent- scheid nicht als willkürlich, dass die kantonalen Gerichte eine Hol-/Hol-Re- gelung festgelegt hatten, nachdem die Mutter mit ihrem Wegzug die Aus- übung des Besuchsrechts durch den Vater erheblich erschwert hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2024 vom 9. April 2025 E. 5 mit Hinweisen). Nachdem die Beklagte ohnehin mit der Hol-/Hol-Regelung einverstanden ist und diese im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid bereits prakti- ziert wurde (vgl. Eingabe des Klägers vom 12. September 2025 S. 1), scheint es nicht angebracht, etwas daran zu ändern.

E. 3.7 Ferien

E. 3.7.1 Die Vorinstanz berechtigte den Kläger mit angefochtenem Entscheid, mit den beiden Töchtern vier Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen. Die Ferien sind der Beklagten spätestens drei Monate im Vo- raus bekanntzugeben. Können sich die Parteien über die Ferienregelung nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu (angefochtener Entscheid Disposi- tiv-Ziffer 3.2).

- 34 -

E. 3.7.2 Der Kläger beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 1./3, jede Partei sei zu berechtigen, je fünf Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen, wobei er mit Eingabe vom 12. September 2025 festhält, dass es den Parteien hinsichtlich der Ferienplanung schwierig falle, gemeinsame Lösungen zu finden (S. 2).

E. 3.7.3 In der Lehre ist anerkannt, dass auch Ferien und Feiertage einer Regelung bedürfen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 273 ZGB). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Die Berechtigung für eine hälftige Aufteilung wird im vorliegenden Fall durch den Wegzug und die damit einhergehende Behinderung des Besuchs- rechts durch die Beklagte akzentuiert (vgl. oben E. 3.4.2; BGE 142 III 481 E. 2.8). Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferien- rechts von vier auf fünf Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C._____ und D._____ abträglich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Nach Eintritt der Kin- der in die obligatorische Schule betreuen die Parteien die Kinder während der Schulferien je hälftig. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Par- teien muss jedoch sichergestellt sein, dass das Ferienrecht möglichst klar geregelt ist, so dass erneute Konflikte zwischen den Parteien von vornhe- rein vermieden werden können. Es erscheint folgende Regelung dem Kin- deswohl angemessen: Die Beklagte und der Kläger haben je das Recht, mit C._____ und D._____ fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tageweise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule verbringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens

15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständigen, haben die Eltern ab- wechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungs- berechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit.

E. 3.8 Feiertage

E. 3.8.1 Der Kläger hält mit Berufung weiter fest, dass die Vorinstanz im Übrigen darauf verzichtet habe, eine genau definierte Feiertagsregelung anzuord- nen, sondern habe sich auf eine minimale, wenig definierte Feiertagsrege- lung beschränkt. Gerade im vorliegenden Fall sei es aber wichtig, dem Klä- ger ein ausgedehnteres Besuchsrecht über die Feiertage einzuräumen. Feiertage würden dem Kläger immerhin die Möglichkeit bieten, seine

- 35 - Kinder ein paar Tage länger bei sich zu haben und so die Strapazen der Hin- und Rückreise auszugleichen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten könne jedoch nicht erwartet werden, dass diese freiwillig Hand für ausgedehntere Besuche über die Feiertage bieten würde. Aus diesem Grund beantragt der Kläger, dass er zu berechtigen sei, die Kinder jedes Jahr über Ostern (Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag- abend), Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontagabend) sowie Auffahrt (Mittwochabend bis Sonntagabend) zu sich zu nehmen. Zudem sei die ge- richtsübliche Regelung für die Weihnachts- und Neujahrstage anzuordnen (Berufung S. 17). Die Beklagte zeigt sich mit folgender Feiertagsregelung einverstanden: In geraden Jahren: Die Kinder sind an Ostern (Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Os- termontag, 18:30 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 09:00 Uhr, bis

26. Dezember, 18:30 Uhr) beim Vater. Zu Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09:00 Uhr, bis 25. Dezember, 09:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:30 Uhr) bei der Mutter; in den ungeraden Jahren werden die Feiertage gewechselt. Die übrigen gesetzlichen Feiertage sind hälftig zu teilen. Der Vater kann die Kinder an diesen Tagen jeweils von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr inkl. Abendessen zu sich auf Besuch nehmen. Bei Uneinig- keit über die Aufteilung der übrigen Feiertage entscheidet der Vater in den geraden Jahren und die Mutter in den ungeraden Jahren (Berufungsant- wort Rz. 33).

E. 3.8.2 Was die Feiertage anbelangt, so gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Ferien (vgl. oben E. 3.7.3). Entgegen dem Kläger ist nicht angezeigt, dass gewisse Feiertage, insbesondere solche mit kulturbezogenem Hintergrund (Ostern usw.), jährlich nur einem Elternteil zugutekommen. Es erscheint deshalb folgende Aufteilung als angemessen: In Jahren mit ungerader Jah- reszahl sind die Kinder am Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:30 Uhr, sowie an Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, bis Stephans- tag, 26. Dezember, 20:00 Uhr, bei der Beklagten und am Freitag vor Pfingsten, 13:00 Uhr (soweit kein Kindergarten- oder später Schulunterricht stattfindet; andernfalls ab Ende des Unterrichts), bis Pfingstmontag, 18:30 Uhr, sowie am Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis Weihnach- ten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, sowie an Silvester, 31. Dezember, 9:00 Uhr, bis Neujahr, 1. Januar, 18:30 Uhr, beim Kläger. In Jahren mit gerader Jah- reszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die übrigen gesetzlichen Feier- tage sind hälftig zu teilen. Der Vater kann die Kinder an diesen Tagen je- weils von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr, inkl. Abendessen, zu sich auf Besuch nehmen. Bei Uneinigkeit über die Aufteilung der übrigen Feiertage ent- scheidet der Vater in den geraden Jahren und die Mutter in den ungeraden Jahren. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferien- regelung vor.

- 36 -

E. 4 Wohnsitz der Kinder Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 5A_605/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6.1). Vorliegend hat die Beklagte die alleinige Obhut über C._____ und D._____. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ ist somit von Gesetzes wegen am Wohnsitz der Be- klagten.

E. 4.1 Den Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB vorsorglich fol- gende Weisungen erteilt:

- alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen El- ternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person er- schwert, insbesondere dürfen die Eltern nicht vor den Kindern schlecht über den anderen Elternteil reden;

- die Identitätskarte(n) der Töchter C._____ und D._____ dem betreu- enden Elternteil nach Aufforderung durch den anderen Elternteil zu überlassen. […] 5.

E. 5 Kindesschutzmassnahmen

E. 5.1 Der Gesuchsteller wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchgegnerin an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab 1. März 2025 bzw. mo- natlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kin- derzulagen zu bezahlen: C._____: bis 31. Juli 2025: Fr. 1'295.00 von 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'675.00 ab 1. August 2026: Fr. 1'390.00 D._____: bis 31. Juli 2025: Fr. 1'300.00 von 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'700.00 ab 1. August 2026: Fr. 1'705.00 […]

E. 5.2 Rechtliches

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Gericht (auch in

zweiter Instanz) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist ge-

fährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Be-

einträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes

vorauszusehen ist (BGE 146 III 313 E. 6.2.3 f.). Dabei sind im Sinne des

Kindeswohls nur Massnahmen zu ergreifen, die (soweit prognostizierbar)

Erfolg versprechend sind. Die anvisierte Massnahme muss sich zur Behe-

bung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung

eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende

Massnahme zu treffen. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprin-

zips hat sich der Kindesschutz auch nach den Grundsätzen der Prävention

und der Komplementarität zu richten. Auch wenn dies im Gesetz nicht aus-

drücklich festgehalten ist, können mehrere Massnahmen miteinander kom-

biniert werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Verändern sich die Ver-

hältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer Gefähr-

dung sind sie aufzuheben (BREITSCHMID, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 4 ff. zu

Art. 307 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, ver-

fügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016

vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Wo

absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von

Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen) und auch mit ihrer

Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die

schärferen Behelfe von Art. 308 (Beistandschaft), 310 (Fremdplatzierung)

bzw. 311 ZGB (Entzug der elterlichen Sorge) zu ergreifen. Ob Weisung

und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist,

hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Ko-

operationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts

5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N. 24 zu

Art. 307 ZGB).

E. 5.3 Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Zahlen aus- gegangen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers: (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 100% von 1. März 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 12'966.20 ab 1. August 2025 Fr. 9'793.60 Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchgegnerin: (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 53.19% von 1. März 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 4'778.00 Arbeitspensum 43.04% ab 1. August 2025 Fr. 3'951.90

E. 5.4 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. März 2025 bis

31. Dezember 2025 an den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen den

- 61 - Betrag von Fr. 29'591.80 geleistet hat und seine Verpflichtung in diesem Um- fang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. […] 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren die gerichtlich auf Fr. 2'657.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten An- waltskosten zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 62 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 21. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler

E. 6 Unterhalt

E. 6.1 Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann diesbezüglich auf ihre korrekt wiedergegebenen, rechtlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 8.2, 8.3.5.2). Ausgegangen wurde von nachfolgenden Einkommen und familienrechtli- chen Existenzminima der Parteien resp. Barbedarf der Kinder (angefochte- ner Entscheid E. 8.3):

- 40 - Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 9'920.00 Fr. 3'882.00 Fr. 215.00 Fr. 215.00 Fam. Exmin. Fr. 4’986.00 (1) Fr. 3'866.00 (2) Fr. 1'361.00 (3) Fr. 1'361.00 (3) Barbedarf --- --- Fr. 1'146.00 Fr. 1'146.00 Überschuss Fr. 4'934.00 Fr. 16.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'900.00, Nebenkosten Fr. 180.00, KVG Fr. 330.00, Ar- beitswegkosten Fr. 96.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00, Steuern Fr. 1'100.00, Kommunikati- ons- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'661.00 – Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Ne- benkosten Fr. 250.00, KVG Fr. 406.00, VVG Fr. 44.00, Arbeitswegkosten Fr. 165.00, auswärtige Verpflegung Fr. 40.00, Steuern Fr. 500.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie Fr. 100.00, VVG Fr. 21.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 570.00, Steuern Fr. 20.00 Da die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten stän- den, habe der Kläger grundsätzlich allein für den Barbedarf der gemeinsa- men Kinder aufzukommen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz sei vor- liegend nicht geboten. Nach Bezahlung des familienrechtlichen Unterhalts der gemeinsamen Kinder betrage der Überschuss des Gesuchstellers Fr. 2'642.00. Bei einer strikten Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen betrage der Überschussanteil der gemeinsamen Kinder je Fr. 661.00. Vorliegend sei der Überschussanteil aber auf Fr. 500.00 fest- zulegen, so dass der Barbetrag je CHF 1'646.00 betrage. Betreuungsun- terhalt sei keiner geschuldet, da bei der Beklagten ein Überschuss von Fr. 16.00 resultiere (angefochtener Entscheid E. 8.3.6).

E. 6.2 Beginn Unterhaltspflicht Gemäss Art. 279 ZGB kann Kinderunterhalt für ein Jahr vor Stellung des Gesuchs gefordert werden. Dies hat auch Geltung für die kinderunterhalts- rechtlichen vorsorglichen Massnahmen (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 24 zu Art. 303 ZPO). Die Beklagte forderte Kinderunterhalt rück- wirkend ab März 2025. Der zu ermittelnde Unterhalt ist der Beklagten somit antragsgemäss ab März 2025 zuzusprechen, nachdem die Parteien da- mals unstrittig das Getrenntleben aufgenommen hatten.

E. 6.3 Phasenbildung Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ mit Entscheid vom

27. Mai 2025 der alleinigen Obhut der Beklagten. Bei der Unterhaltsberech- nung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine Phasenbil- dung verzichtet. Für die Unterhaltsberechnung nach der Trennung der Parteien wird von folgenden Phasen ausgegangen: Phase 1: 1. März 2025 bis 31. Juli 2025

- 41 - Phase 2: 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 (Einkommensanpassungen bei beiden Parteien) Phase 3: ab 1. August 2026 (Eintritt Kindergarten C._____) Da im vorliegenden Verfahren einzig vorsorglichen Massnahmen für ein laufendes Hauptverfahren, welches dazu noch im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird und bereits in zweiter Instanz hängig ist, zu regeln sind, bietet sich die Bildung von weiteren Phasen, wie es der Kläger in seiner Berufung verlangt (Berufung S. 22), nicht an.

E. 6.4 Einkommen

E. 6.4.1 Kläger

E. 6.4.1.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Gestützt auf die Lohnabrechnung April 2025 (Beilage 18 zur Stellung- nahme vom 9. Mai 2025) veranschlagte die Vorinstanz beim Kläger ein mo- natliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'920.00 (Fr. 1'831.30 x 5 x 13 / 12). Da die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen seien, werde von einem 100%-Pensum ausgegangen (angefoch- tener Entscheid E. 8.3.1). Der Kläger macht geltend, dass er seit August 2025 zu 100% bei der J._____ AG (mit der Möglichkeit, sein Pensum jederzeit auf 60% reduzie- ren zu können) angestellt sei, wobei er netto Fr. 8'740.00 (zzgl. Spesen von Fr. 240.00), bzw. unter Hinzurechnung des anteilsmässigen 13. Monatsloh- nes Fr. 9'468.00 (zzgl. Spesen), verdiene. Die Spesen (Fr. 240.00 bei 100%) könnten nicht als Lohnbestandteil qualifiziert werden. Sie würden dem Kläger nicht wie üblich für Mittagessen oder Arbeitsweg ausbezahlt, sondern für den Serverbetrieb zu Hause, den damit einhergehenden hohen Stromverbrauch und die Anschaffung von Arbeitsgeräten wie z.B. Compu- ter und Zubehör. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen sei da- mit zu hoch. Er habe den Entscheid, seinen Job bei der I._____ AG zu kündigen, noch während intakter Beziehung getroffen und der Entscheid sei von der Beklagten mitgetragen worden. Es bestehe demnach kein Grund, ihm gestützt auf seine vormalige Tätigkeit ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen (Berufung S. 18). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass auf der Lohnabrechnung des Klä- gers vom Juli 2025 der Punkt „pauschale Repräsentationsspesen“ aufge- führt werde. Die Spesen seien daher als Lohnbestandteil zu qualifizieren (Berufungsantwort Rz. 35).

E. 6.4.1.2 Hypothetisches Einkommen Inwiefern die Vorinstanz beim Kläger ein hypothetisches Einkommen be- rücksichtigt haben soll, wie dieser geltend macht (vgl. Berufung S. 18), ist

- 42 - nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zutreffend ausführt (vgl. Berufungsant- wort Rz. 35), ist die Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung vom Einkom- men der Lohnabrechnung der J._____ AG vom April 2025 ausgegangen. Sie rechnete den Lohn des 20%-Pensums lediglich auf ein 100%-Pensum auf. Weiter ist unter den Parteien unstrittig, dass der Antritt der neuen Stelle des Klägers bereits vor der Trennung erfolgt ist, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens infolge Minderverdienst durch den Stellen- wechsel von der I._____ AG zur J._____ AG nicht weiter zu thematisieren ist.

E. 6.4.1.3 Würdigung In Bezug auf die von der J._____ AG ausbezahlten Spesen ist vorab das Folgende festzuhalten: Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegier- tenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzu- gezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Re- präsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesen- bezüger (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm, a.a.O., N. 32a zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.78 vom

11. Dezember 2025 E. 3.4.2.1). Die vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Auslagen für die ausbezahlten Spesen vermag der Kläger mangels entsprechenden Belegen (wie beispielsweise ein Spesen- reglement oder eine Bestätigung der Arbeitgeberin) nicht zu plausibilisieren und damit nicht glaubhaft zu machen. Entsprechend sind die Spesen bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen. Im März 2025 war der Kläger noch bei der I._____ AG angestellt. Da keine Lohnabrechnung für diesen Monat vorliegt, ist auf den Lohnausweis für das Jahr 2024 abzustellen. Somit ergibt sich für den Monat März 2025 ein Net- tolohn des Klägers von Fr. 14'600.60 ([Fr. 180'007.00 ./. Fr. 4'800.00 Kin- derzulagen] / 12; vgl. Beilage 9 zum Gesuch vom 7. März 2025). Für April 2025 liegen Lohnabrechnungen der I._____ AG sowie der J._____ AG vor, woraus sich ein Nettolohn von (gerundet) Fr. 13'195.35 ([Fr. 10'779.00 ./. Fr. 430.00 Kinderzulagen + Fr. 1'831.30] x 13 / 12; vgl. Beilagen 17 f. zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025) ergibt. Obwohl der Kläger gemäss Schreiben der J._____ AG sein Pensum bis Ende Juli 2025 bei dieser schrittweise bis auf 60% angehoben habe (vgl. Beilage 15 zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025), ist von April bis und mit Juni 2025 auf die Lohn- abrechnungen der J._____ AG und der I._____ AG vom April 2025 abzu- stellen, da es der Kläger mangels Einreichung von entsprechenden

- 43 - Lohnabrechnungen unterlassen hat, für diese Zeit eine schrittweise Pen- sumreduktion bei der I._____ AG nachzuweisen. Ab Juli 2025 liegt eine Lohnabrechnung der J._____ AG zu einem 40%-Pensum vor, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Kläger in diesem Monat lediglich zu 60% bei der I._____ AG tätig war. Mit Berücksichtigung dieser Pensen für Juli 2025 resultiert ein Nettoeinkommen von Fr. 10'644.30 (Lohn I._____ AG für 60% = [Fr. 10'779.00 ./. Fr. 430.00 Kinderzulagen] x 13 / 12 x 0.6 = Fr. 6'726.85; Lohn J._____ AG für 40% = Fr. 3'616.10 x 13 / 12 = Fr. 3'917.45; Beilage 17 zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025; Berufungsbeilage 5). In der

1. Phase (1. März 2025 bis 31. Juli 2025) verdiente der Kläger damit im Monatsdurchschnitt Fr. 12'966.20 inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen ([Fr. 14'600.60 + {3 x Fr. 13'195.35} + Fr. 10'644.30] / 5). Ab August 2025 arbeitet der Kläger zu 100% bei der J._____ (Beilage 15 zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025; Berufung S. 18). Damit verdient der Kläger ausgewiesenermassen einen Nettolohn, inkl. 13. Monatslohn sowie exkl. Kinderzulagen, von (gerundet) Fr. 9'793.60 (= Fr. 3'616.10 / 4 x 10 x 13 / 12; vgl. Berufungsbeilage 5). Somit ist dem Kläger für Phase 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 12'966.20 und ab Phase 2 von Fr. 9'793.60 anzurechnen.

E. 6.4.2 Beklagte

E. 6.4.2.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum Einkommen der Beklagten stellte die Vorinstanz auf die Lohnabrech- nungen von Januar bis März 2025 ab, gestützt darauf sei von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'778.00 ([Fr. 4'772.75 + Fr. 5'190.40 + Fr. 4'371.60] / 3) auszugehen. Dies entspreche einem 48%- Pensum. Nun arbeite die Beklagte nur noch am Mittwoch. Gestützt auf ein ermessensweise auf 39% festgesetztes Pensum sei von einem monatli- chen Nettoeinkommen von rund Fr. 3'882.00 auszugehen (angefochtener Entscheid E. 8.3.1). Der Kläger bringt mit Berufung dagegen vor, dass die Beklagte mutmass- lich weiterhin am Montag und Mittwoch arbeite, weshalb von ihrem bisheri- gen Einkommen von Fr. 4'778.00 auszugehen sei (Berufung S. 18). Die Beklagte hält dazu fest, dass sie seit dem 1. August 2025 in einem reduzierten Pensum mit einem Bruttolohn von Fr. 4‘186.25 tätig sei. Das Pensum werde nach Ablauf der Kündigungsfrist und sobald eine qualifi- zierte Nachfolge gefunden wurde, weiter reduziert. Die Annahme der Ge- genseite zu ihrem Einkommen sei somit falsch (Berufungsantwort Rz. 36).

E. 6.4.2.2 Würdigung In der 1. Phase (1. März 2025 bis 31. Juli 2025) ist auf das vor Vorinstanz ausgewiesene und mit angefochtenem Entscheid berücksichtigte

- 44 - Einkommen von Fr. 4'778.00 netto (exkl. Verpflegungszulagen) für ein durchschnittliches Pensum von 48% abzustellen. Dies entspricht im Übri- gen mit vernachlässigbarer Abweichung auch einem Durchschnittswert der ausgewiesenen Nettoeinkommen der sich in den Akten befindenden Lohn- abrechnungen der Beklagten von März, Juni und Juli 2025 (Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 30. April 2025; Berufungsantwortbei- lage 18). Ab August 2025 ist bei der Beklagten noch ein Pensum von durchschnittlich 43.04% zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwortbeilage 13). Es ergibt sich ein Durchschnittsnettolohn ab August 2025 inkl. 13. Monatslohn und exkl. Verpflegungszulagen von Fr. 3'951.90 ([Fr. 3'687.80 – {Fr. 43.05 - Fr. 43.05 x 0.073661}] x 13 / 12; Berufungsantwortbeilagen 18). Somit ist der Beklagten für Phase 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'778.00 und ab Phase 2 ein Einkommen von Fr. 3'951.90 anzurechnen.

E. 6.4.3 Kinderzulagen Die Kinderzulage beträgt monatlich je Fr. 215.00 (vgl. Beilage 10 zum Ge- such vom 7. März 2025). Diese wurde gemäss Ausführungen des Klägers bis und mit August 2025 von ihm bezogen. Seit September 2025 wird die Kinderzulage von der Beklagten bezogen (Eingabe des Klägers vom

13. Januar 2026).

E. 6.5 Bedarf

E. 6.5.1 Kläger

E. 6.5.1.1 Wohnkosten Der Kläger bringt mit Berufung vor, dass ihm die Vorinstanz den Kompe- tenzcharakter seines Autos aberkenne. Dabei verkenne sie, dass er das Auto benötige, um seine Kinder in R._____ abzuholen, weshalb auch die Kosten für seinen Garagenparkplatz zu berücksichtigen seien (Berufung S. 19). Der Besuchsberechtigte hat die ihm mit der Ausübung des Besuchsrechts anfallenden Kosten grundsätzlich selber zu tragen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, in: FamKomm, a.a.O., N. 31 zu Art. 273 ZGB). Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, in- dem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5; 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3). Der Kläger vermag nicht darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern er für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein Auto angewiesen wäre.

- 45 - In Anbetracht der finanziellen Mittel der Kindseltern (vgl. betr. Einkommen E. 6.4 oben) würde die Berücksichtigung von entsprechenden Kosten auch nicht billig erscheinen, zumal ohnehin eine Hol-/Hol-Regelung angeordnet wurde. Entsprechend hat es bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten des Klägers sein Bewenden.

E. 6.5.1.2 Zusammenfassend Somit ist am vorinstanzlich festgestellten Existenzminimum des Klägers (vor Steuern) von Fr. 3’886.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'900.00, Nebenkosten Fr. 180.00, KVG Fr. 330.00, Arbeitswegkosten Fr. 96.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00, Kommunikations- und Versi- cherungspauschale Fr. 100.00) für alle Phasen festzuhalten.

E. 6.5.2 Beklagte

E. 6.5.2.1 KVG Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte Anspruch auf Prämienver- billigungen hätte. Es sei von Verbilligungen von mindestens Fr. 100.00 aus- zugehen (Berufung S. 19). Die Beklagte erwidert dagegen, dass bei der Prämienverbilligung die Steu- erunterlagen des Vor-vor-Jahres massgebend seien. Selbst wenn sie ge- mäss Steuerrechnung dieses Jahres Anspruch auf Prämienverbilligung hätte, erhalte sie diese frühestens im Jahr 2027. Daher sei keine hypothe- tische Prämienverbilligung bei den Berechnungen in Abzug zu bringen. Für die Kinder gelte dasselbe (Berufungsantwort Rz. 38). Der Beklagten kann zugestimmt werden, dass gemäss § 9 Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft (EG KVG BL, SGS 362) die rechtskräftige Steu- erveranlagung für das Vor-Vorjahr massgebend ist. Da frühestens ab dem Steuerjahr 2025 mit einem Anspruch auf Prämienverbilligung gerechnet werden könnte, wäre ein Anspruch auf Prämienverbilligung frühestens ab 2027 möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegend anzu- ordnenden vorsorglichen Massnahmen so lange Bestand haben (vgl. E. 6.3 oben), weshalb entsprechende Verbilligungen nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen dürfte das Einkommen der Beklagten zusammen mit den Unterhaltsleistungen an die beiden Töchter die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 68'000.00 ge- mäss § 1 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (SGS 362.1) überschreiten (vgl. Berufungsantwortbeilage 18), weshalb entgegen dem Kläger (vgl. Ein- gabe des Klägers vom 25. September 2025 S. 8) wohl ohnehin kein An- spruch bestehen würde.

- 46 -

E. 6.5.2.2 Arbeitswegkosten Die Beklagte bringt vor, dass sich ihre Kosten für die Zugfahrten zur Arbeit höher gestalteten als von der Vorinstanz angenommen (Berufungsantwort Rz. 36). Sie beliefen sich pro Monat auf Fr. 297.20 (Berufungsantwortbei- lage 16). Der Kläger hat sich zu den höheren Arbeitswegkosten nicht ge- äussert. In der von der Beklagten eingereichten Bestellübersicht der SBB sind sie- ben Streckenbillette für die Reise vom Wohnort zum Arbeitsort der Beklag- ten ausgewiesen. Bei ihrem Pensum von 43.04% ab August 2025 ist er- sichtlich, dass die Beklagte zweimal pro Woche zu ihrem Arbeitsort fahren muss (vgl. Berufungsantwortbeilage 13), was grundsätzlich rund acht Fahr- ten pro Monat ergeben würde. Insofern sind die von der Beklagten geltend Fahrtkosten von Fr. 297.20 zu berücksichtigen.

E. 6.5.2.3 Zusammengefasst Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur beläuft sich das fami- lienrechtliche Existenzminimum der Beklagten (vor Steuern) für alle Pha- sen auf (gerundet) Fr. 3'498.20 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'661.00 ./. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Nebenkosten Fr. 250.00, KVG Fr. 406.00, VVG Fr. 44.00, Arbeitswegkosten Fr. 297.20, auswärtige Verpflegung Fr. 40.00, Kommunikations- und Versicherungs- pauschale Fr. 100.00).

E. 6.5.3 Kinder

E. 6.5.3.1 KVG/VVG Gemäss dem Kläger sei auch bei den Kindern davon auszugehen, dass diese von Prämienverbilligungen profitieren könnten (Berufung S. 19). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen oben verwiesen werden (vgl. oben E. 6.5.2.1) und es ist keine hypothetische Prämienverbilligung zu be- rücksichtigen. An den vorinstanzlich eingesetzten Beträgen ist somit fest- zuhalten (vgl. auch Berufungsbeilage 6).

E. 6.5.3.2 Fremdbetreuungskosten Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten bringt der Kläger vor, dass auf- grund der inzwischen vorliegenden Auskunft der Kita K._____ davon aus- gegangen werden müsse, dass die Kinder aktuell nicht mehr von einer Kita fremdbetreut würden. Eine solche Fremdbetreuung schiene denn auch schwierig aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte hauptsächlich am Nachmittag und Abend arbeite, Kitas in aller Regel aber spätestens um 18:30 Uhr schliessen. Demnach sei davon auszugehen, dass aktuell keine Fremdbetreuungskosten mehr anfielen. Selbst wenn solche angefallen wä- ren, verkenne die Vorinstanz, dass diese Kosten mitnichten für die kom- menden Jahre unverändert bleiben würden. Sobald C._____ in den Kinder- garten kommen werde, könne ohnehin mit einer Reduktion auf Fr. 150.00 gerechnet werden, dasselbe bei D._____ (Berufung S. 19). Gemäss der

- 47 - Beklagten blieben die Kosten für die Kitabetreuung bestehen (Berufungs- antwort Rz. 39). Die Kinder seien über die Schulsommerferien (2025) von der Kita abgemeldet worden, da sie ihre Kinder in dieser Zeit selbst be- treuen konnte. Die Kinder seien seit September 2025 wieder regulär am Mittwoch ganztags in der Kita (Berufungsantwort Rz. 16). Die Vorinstanz ging davon aus, dass C._____ und D._____ mittwochs je- weils ganztags in der Kita K._____ betreut würden, weshalb Fremdbetreu- ungskosten von je Fr. 572.00 anzurechnen seien (angefochtener Entscheid E. 8.3.2.6). Allerdings sind aus der Kita-Abrechnung der Kita K._____ le- diglich totale Kosten von Fr. 819.65 (C._____) und Fr. 845.00 (D._____) für die 1. Phase (1. März bis 31. Juli 2025) ausgewiesen (Berufungsantwort- beilage 14; betr. der nicht zu berücksichtigenden Kosten der KiTa G._____ und H._____: vgl. E. 7.3 hinten). Ab 1. September 2025 betragen die mo- natlichen Kitakosten für C._____ Fr. 543.40 und für D._____ Fr. 572.00 (Berufungsantwortbeilage 15). Es rechtfertigt sich für die ganze Phase 2 diese Beträge zu verwenden. Ab Phase 3 wird C._____ den Kindergarten, welcher unter der Woche zumindest jeden Morgen stattfindet, besuchen, weswegen ihr ab diesem Zeitpunkt ermessenweise nur noch die Hälfte der bisherigen Kosten angerechnet werden können. Somit sind für C._____ für die 1. Phase (1. März 2025 bis 31. Juli 2025) Fr. 163.95, für die 2. Phase (1. August 2025 bis 31. Juli 2026) Fr. 543.40 und ab der 3. Phase (ab 1. Au- gust 2026) Fr. 271.70 bei den Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Bei D._____ sind für die 1. Phase Fr. 169.00, für die 2. und 3. Phase Fr. 572.00 und ab der 4. Phase (ab. 1 August 2028) Fr. 286.00 bei den Fremdbetreu- ungskosten anzurechnen.

E. 6.5.3.3 Zusammenfassend 6.5.3.3.1. C._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von C._____ (vor Steuern) auf Fr. 934.95 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Kran- kenkassenprämie Fr. 100.00, VVG Fr. 21.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 163.95) für Phase 1, Fr. 1'314.40 für Phase 2 (neu: Fremdbetreuungs- kosten Fr. 543.40) und Fr. 1'042.70 für Phase 3 (neu: Fremdbetreuungs- kosten Fr. 271.70). 6.5.3.3.2. D._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von D._____ (vor Steuern) auf Fr. 940.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Kran- kenkassenprämie Fr. 100.00, VVG Fr. 21.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 169.00) für Phase 1 und Fr. 1'343.00 für Phase 2 und 3 (neu: Fremd- betreuungskosten Fr. 572.00).

- 48 -

E. 6.6 Steuern

E. 6.6.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Steuern im Rahmen der familienrechtlichen Exis- tenzminima lediglich pauschal bestimmt. Mit vorliegendem Entscheid wer- den gewisse Bedarfspositionen angepasst. Die Steuern sind daher neu zu bestimmen.

E. 6.6.2 Neuberechnung In familienrechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbs- einkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden El- ternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Als Hilfsmittel dient (u.a.) der Steuerrechner des jeweiligen Wohnsitzkan- tons. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. Au- gust 2023 E. 5.2.4).

E. 6.6.3 Grundlegendes Der in Q._____ wohnhafte Kläger ist konfessionslos (Beilage 13 zum Ge- such vom 7. März 2025 [Einlageblatt 4]) und hat in einem ersten Schritt sein Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG) und in der ersten Phase die Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Er wird zum Tarif A (ohne Kinder) besteuert. Er kann den geleisteten Kinderunterhalt vom steuerbaren Ein- kommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Die konfessionslose (Beilage 11 zur Stellungnahme der Beklagten vom

30. April 2025 [Einlageblatt 4]) Beklagte wohnt in R._____ im Kanton Basel-

- 49 - Landschaft (Beilage 17 zur Berufungsantwort der Beklagten). Die Beklagte hat ihr Einkommen (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Ge- meindesteuern des Kantons Basel-Landschaft [StG BL, SGS 331]) sowie die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ (§ 24 Abs. 1 lit. f StG BL) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der Kläger kann keine Kinderabzüge geltend machen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. c StG). Die Beklagte kann durchgehend zwei Kinderabzüge geltend machen, wobei der Kinderabzug auf Seiten der Beklagten nicht bereits bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern erst bei Eingabe der Daten im Steuerrechner des Kantons Basel- Landschaft berücksichtigt wird. Bei der Beklagten ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 2'900.00 vorzunehmen (§ 29 Abs. 1 lit. k StG BL). Beim Kläger ist (der Einfachheit halber in allen Phasen gene- rell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufs- kosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei bei der Beklagten ermes- senweise in jeder Phase von Fr. 2'000.00 und beim Kläger von Fr. 4'000.00 auszugehen ist (vgl. § 29 Abs. 1 lit. a StG BL i.V.m. § 3 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft analog via § 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 Abs. 1 StGV i.V.m. Anhang 1 der Berufskostenverordnung). Ebenfalls zu berücksichtigen ist beim Kläger der Abzug für die Säule 3a (Beilage 13 zum Gesuch vom 7. März 2025 [Einlageblatt 7]), wobei (der Einfachheit halber) in allen Phasen je ein Abzug von Fr. 7'258.00 einzuset- zen ist. Weiter können noch die Drittbetreuungskosten abgezogen werden, welche bei der Beklagten anfallen. Die Beklagte kann somit in der ersten Phase Drittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 3'995.40 ([Fr. 163.95 + Fr. 169.00] x 12), in der zweiten Phase in Höhe von Fr. 13'384.80 ([Fr. 543.40 + Fr. 572.00] x 12) und in der dritten Phase in Höhe von Fr. 10'124.40 ([Fr. 271.70 + Fr. 572.00] x 12) abzuziehen.

E. 6.6.4 Kläger Das geschätzte für die Berechnung der Steuern zu berücksichtigende jähr- liche Einkommen des Klägers beträgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – (1. August 2025 – (ab 1. August 2026)

31. Juli 2025) 31. Juli 2026) Nettoeinkommen Fr. 155'594.40 Fr. 117'523.20 Fr. 117'523.20 Kinderzulagen + Fr. 5'160.00 Unterhaltsbeiträge - Fr. 31'200.00 - Fr. 40'600.00 - Fr. 37'100.00 (approx.) (approx.) (approx.) Sonstige Abzüge - Fr. 14'258.00 - Fr. 14'258.00 - Fr. 14'258.00 Total Fr. 115'296.40 Fr. 62'665.20 Fr. 66'165.20

- 50 - Für die Steuerberechnung wird hinsichtlich des Steuerfusses für alle Pha- sen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Wird zudem von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 400'000.00 ausgegangen (Beilage 13 zum Gesuch vom 7. März 2025 [Einlageblatt 8]), berechnet der Steuerrechner des Kantons Aargau gestützt auf diese Ein- kommen und auf den Tarif für alleinstehende Personen ohne Kinder totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemeindesteuern) von auf 100er gerundet: Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 21'500.00 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 8'500.00 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 9'200.00 Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf: Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 1'791.65 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 708.35 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 766.65

E. 6.6.5 Beklagte

E. 6.6.5.1 Berechnung Das geschätzte für die Berechnung der Steuern zu berücksichtigende jähr- liche Einkommen der Beklagten beträgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – (ab 1. August 2026)

2025) 31. Juli 2026) Nettoeinkommen Fr. 57'336.00 Fr. 47'422.80 Fr. 47'422.80 Kinderzulagen + Fr. 5'160.00 + Fr. 5'160.00 Unterhaltsbei- + Fr. 31'200.00 + Fr. 40'600.00 + Fr. 37'100.00 träge (approx.) (approx.) (approx.) Sonstige Abzüge - Fr. 8'895.40 - Fr. 18'284.80 - Fr. 15'024.40 Kinderabzug pro memoria pro memoria pro memoria Total Fr. 79'640.60 Fr. 74'898.00 Fr. 74'658.40 Für die Steuerberechnung wird hinsichtlich des Steuerfusses für alle Pha- sen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft berechnet gestützt auf den Tarif A in allen Phasen und unter Berücksichtigung zweier Kinderabzüge folgende auf 100er gerundete totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemein- desteuern): Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 4'500.00 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 3'600.00 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 3'500.00

- 51 - Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf gerundet: Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 375.00 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 300.00 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 291.65

E. 6.6.5.2 Aufteilung Beklagte und Kinder Das Verhältnis zwischen den Einkommen der Kinder und der Beklagten stellt sich wie folgt dar: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. (ab 1. August 2026)

2025) Juli 2026) Einkommen Fr. 4'778.00 = Fr. 3'951.90 = Fr. 3'951.90 = Beklagte ca. 61.19% ca. 50.98% ca. 52.89% Einkommen approx. Fr. 1'515.00 = approx. Fr. 1'900.00 = approx. Fr. 1'595.00 = C._____ (inkl. ca. 19.40% ca. 24.51% ca. 21.35% Zulagen) Einkommen approx. Fr. 1'515.00 = approx. Fr. 1'900.00 = approx. Fr. 1'925.00 = D._____ (inkl. ca. 19.40% ca. 24.51% ca. 25.76% Zulagen) Gestützt auf die totale Steuerbelastung der Beklagten ergeben sich für die Beklagte und die Kinder folgende monatliche geschätzte Steueranteile: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Beklagte Fr. 229.45 Fr. 152.95 Fr. 154.25 C._____ Fr. 72.75 Fr. 73.55 Fr. 62.25 D._____ Fr. 72.75 Fr. 73.55 Fr. 75.15

E. 6.7 Unterhaltsberechnung

E. 6.7.1 Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der ungedeckte Barbedarf (familienrechtliches Existenzminimum abzüglich Kinderzulage [Fr. 215.00] je Kind) von C._____ und D._____ betragen da- mit:

- 52 - In Fr. Kläger C._____ D._____ Beklagte Phase 1 Fam. Bedarf vor Steuern 3'886.00 719.95 725.00 3'498.20 (1. März 2025 – resp. ungedeckter Barbe-

31. Juli 2025) darf (C._____ und D._____) Steuern 1'791.65 72.75 72.75 229.45 Total 5'677.65 792.70 797.75 3'727.65 Phase 2 Fam. Bedarf vor Steuern 3'886.00 1'099.40 1'128.00 3'498.20 (1. August 2025 resp. ungedeckter Barbe-

– 31. Juli 2026) darf (C._____ und D._____) Steuern 708.35 73.55 73.55 152.95 Total 4'594.35 1'172.95 1'201.55 3'651.15 Phase 3 Fam. Bedarf vor Steuern 3'886.00 827.70 1'128.00 3'498.20 (ab 1. August resp. ungedeckter Barbe-

2026) darf (C._____ und D._____) Steuern 766.65 62.25 75.15 154.25 Total 4'652.65 889.95 1'203.15 3'652.45

E. 6.7.2 Überschüsse Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima des Klägers und der Kinder verbleibt beim Kläger in jeder Phase ein Überschuss. Bei unverhei- rateten Eltern erfolgt die Überschussverteilung nach "einem grossen" und "kleinen Köpfen" (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7), weshalb die Kinder je An- spruch auf einen Viertel des Überschusses des Klägers haben: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Einkommen Kläger 12'966.20 9'793.60 Familienrechtliches Existenzminimum bzw. Barbedarf Kläger 5'677.65 4'594.35 4'652.65 C._____ 792.70 1'172.95 889.95 D._____ 797.75 1'201.55 1'203.15 Gesamtüberschuss (Kläger und Kinder) 5'698.10 2'824.75 3'047.85 Überschussanteil pro Kind 1'424.55 706.20 761.95

E. 6.7.3 Unterhalt Die Vorinstanz hat den C._____ und D._____ grundsätzlich zustehenden Überschussanteil aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen mit Verweis auf den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 (E. 9.4.2) ermessenweise auf je Fr. 500.00 pro Kind plafoniert. Sie erwog dazu, die Parteien hätten einen normalen Lebensstandard gelebt. Überdurchschnittliche Ausgaben für Fe- rien und weitere Freizeitgenüsse seien nicht ersichtlich, weshalb auch den Kindern ein normaler Lebensstandard attestiert werde. Die gemeinsamen Kinder seien noch sehr jung, auch hätten diese weder teure Hobbies noch fielen anderweitige kostenintensive Ausgaben für sie an (angefochtener Entscheid E. 8.3.5.2).

- 53 - Keine der Parteien rügt diese von der Vorinstanz vorgenommene Plafonie- rung der den Kindern zugewiesenen Überschussanteile. Auch macht keine Partei geltend, dass die berechtigten Bedürfnisse der Kinder (wie beispiels- weise Hobbies oder Ferien) durch eine solche Plafonierung nicht finanziert werden könnten. Hinweise, welche gegen eine Plafonierung sprechen wür- den, sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Dies auch vor dem Hinter- grund, dass ein Überschussanteil von Fr. 500.00 in allen Phasen rund der Hälfte des jeweiligen ungedeckten Barbedarfs der Kinder entspricht (vgl. E. 6.7.1 oben). Gestützt auf das dem Gericht in Unterhaltssachen zukom- mende weite Ermessen (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz den Überschussanteil auf Fr. 500.00 pro Kind gedeckelt hat. Der Unterhaltsanspruch der Kinder setzt sich somit aus dem (ungedeckten) Barbedarf und dem (plafonierten) Überschussanteil zusammen. Es resul- tieren folgende Beträge: für C._____: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Barbedarf 792.70 1'172.95 889.95 (inkl. Steuer- anteil) Überschus- 500.00 500.00 500.00 santeil (plafoniert) Total 1'292.70 1'672.95 1'389.95 für D._____: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Barbedarf 797.75 1'201.55 1'203.15 (inkl. Steuer- anteil) Überschus- 500.00 500.00 500.00 santeil (plafoniert) Total 1'297.75 1'701.55 1'703.15 Da die Beklagte ihren Bedarf selbst decken kann, ist kein Betreuungsun- terhalt geschuldet.

E. 6.8 Ausserordentliche Kosten Der Kläger beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 1.5 weiter, dass aus- serordentliche Kosten für die Kinder (ab Fr. 200.00 pro Ausgabenposition) von den Eltern nach vorgängiger Ansprache je zur Hälfte bezahlt werden sollen. Allerdings bringt der Kläger in seiner Berufung keinerlei

- 54 - Ausführungen dazu vor, bzw. setzt sich mit keinem Wort mit der entspre- chenden Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Damit kommt der Kläger seiner Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.1) nicht nach, weshalb diesbezüglich auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten ist.

E. 6.9 Zwischenfazit Zusammenfassend sind die durch den Kläger an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime wie folgt festzusetzen: Phase 1 (1. März 2025 – 31. Juli 2025): C._____: Fr. 1'295.00 D._____: Fr. 1'300.00 Phase 2 (1. August 2025 – 31. Juli 2026): C._____: Fr. 1'675.00 D._____: Fr. 1'700.00 Phase 3 (ab 1. August 2026): C._____: Fr. 1'390.00 D._____: Fr. 1'705.00

E. 7 Anrechnung an Unterhaltsleistungen

E. 7.1 Parteistandpunkte Der Kläger macht mit Berufung geltend, er habe Fr. 10'179.20 durch "Na- turalzahlungen" an die Beklagte entrichtet. Diese Zahlungen seien an die Unterhaltspflicht anzurechnen (Berufung S. 20). Mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2026 brachte der Kläger vor, dass er ab August 2025 bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagten zusätzlich Fr. 27'647.00 überwiesen habe. Am

3. März 2025 habe die Beklagte ohne vorgängige Absprache mit dem Klä- ger am Bancomat Fr. 1'000.00 vom gemeinsamen Haushaltskonto der Par- teien bezogen, wobei dieses im Umfang von 80% vom ihm und im Umfang von 20% von der Beklagten gespiesen worden sei. Demnach seien der Be- klagten vom Bancomatbezug Fr. 800.00 als Unterhaltszahlung anzurech- nen. Von März 2025 bis zum heutigen Zeitpunkt habe der Kläger für die Krankenkassenprämien der Kinder sowie deren Selbstbehalt Fr. 2'534.50 an die Krankenkasse überwiesen. Für die Kita G._____ habe der Kläger für die Monate März bis und mit Juni 2025 Fr. 3'344.00 bezahlt. Die Beklagte habe eine Beteiligung an diesen Kosten abgelehnt, da sie der Ansicht ge- wesen sei, dass diese Kita früher hätte gekündigt werden können. Für die Kita H._____ habe der Kläger für die Monate März bis und mit August 2025 Fr. 5'305.90 bezahlt. Demnach sei festzuhalten, dass der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt Fr. 39'631.40 an Unterhalt bezahlt habe und diese Zah- lung an seine Unterhaltspflicht anzurechnen sei (Eingabe des Klägers vom

13. Januar 2026 S. 1 f.).

- 55 - Die Beklagte entgegnet, die vorgebrachten Kostenübernahmen des Klä- gers seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt worden. Entspre- chend hätten sie nicht berücksichtigt werden können. Für die Kita-Kosten sei vom Kläger nicht dargelegt worden, weshalb diese noch so lange hätten bezahlt werden müssen, nachdem die Kinder diese bereits nicht mehr be- sucht hätten. Für die Krankenkassenkosten sei festzuhalten, dass die Vo- rinstanz von Krankenkassenprämien für die beiden Kinder in Höhe von CHF 100.00 ausgegangen sei. Daher könne, wenn überhaupt, maximal dieser Betrag in Abzug gebracht werden. Die Speisung des gemeinsamen Kontos zu 80 bzw. 20% sei indessen unbelegt und werde bestritten. Allfäl- lige Barbezüge vom gemeinsamen Konto seien für die Unterhaltsberech- nung der Kinder unerheblich (Berufungsantwort Rz. 40). Mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid sei der Unterhaltsbeitrag des Klägers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festgesetzt worden (Fr. 1’646.00 pro Kind zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen). Ab September 2025 seien diese monatlichen Beiträge ordnungsgemäss gezahlt worden. Uneinigkeit habe lediglich bezüglich der rückwirkend geschuldeten Beiträge für den Zeitraum von März 2025 bis August 2025 bestanden. Der Unterhaltsbeitrag inklusive bezogener Kinderzulagen belaufe sich für diesen Zeitraum auf insgesamt Fr. 22’332.00. Die Beklagte habe jedoch lediglich Fr. 12’259.40 ausbezahlt erhalten, nachdem der Kläger eigenmächtig Verrechnungen vorgenommen habe. Ein Abzug der vom Kläger übernommenen Kosten für die Krankenversicherung der Kinder werde im Umfang von monatlich je Fr. 100.00 pro Kind, wie die Vorinstanz dies in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt habe, anerkannt. Die weiteren geltend gemachten Abzüge erscheinen aus Sicht der Beklagten ungerechtfertigt (Eingabe der Beklag- ten vom 23. Januar 2026).

E. 7.2 Rechtliches Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen muss das Gericht die vom Unterhaltsschuldner bereits erbrachten Un- terhaltsleistungen berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.4), d.h. es ist zu- nächst die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten (periodengerechten) Leistungen der noch zu bezahlende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhe- bung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Un- terhaltsregelung. Das Sachgericht ist ohne entsprechende Vorbringen je- doch nicht verpflichtet, den Unterhaltsschuldner zu befragen oder in vorge- legten Belegen nach der allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits ge- leistetem Unterhalt zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9). Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kin- derunterhaltsbeiträgen ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus abzu- klären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist (MAIER, Die Berücksichtigung von

- 56 - bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021, S. 583 ff., S. 609). Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflich- tung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird. Soweit die Zah- lungen Posten betreffen, die weder Teil des (familienrechtlichen) Existenz- minimums noch der konkreten Überschussverteilung sind, können sie des- halb nur angerechnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Auf- wand Teil des nicht für einen besonderen Verwendungszweck bestimmten weiteren Überschussanteils ist, der dem Unterhaltsberechtigten zugewie- sen wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 7.3).

E. 7.3 Würdigung Da C._____ und D._____ ab März 2025 in R._____ wohnten, haben sie ab diesem Zeitpunkt die bisherigen Kindertagesstätten G._____ und H._____ nicht mehr besucht. Wie die Beklagte an der vorinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausführte, hat sie versucht, die Betreuungsplätze im G._____ und im H._____ zu kündigen (vgl. act. 128, Protokoll S. 14). Dass der Kläger die Betreuungsverträge nicht auflösen respektive die Kinder nicht abmel- den wollte, kann der Beklagten nicht angelastet werden. Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung im vorliegenden Fall sind deshalb die Kosten der Kindertagesstätte K._____, weshalb eine Anrechnung der Zahlungen des Klägers an die Kindertagesstätten G._____ und H._____ nicht in Frage kommt. Im Übrigen kam es auf dem Konto ab dem der Kläger eine Bezah- lung der Kosten der Kindertagesstätten geltend macht, zu einer Vermi- schung zwischen den einbezahlten Beträgen des Klägers und derjenigen der Beklagten. Insofern vermag der Kläger ohnehin nicht nachzuweisen und somit glaubhaft zu machen, dass die von ihm geltend gemachten Kos- ten der Kindertagesstätten von seinem Einkommen bezahlt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Barbezugs am Bankautomat der Beklagten im Umfang von insgesamt Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 800.00 (Berufung S. 20). Ob es sich dabei weiter um Leistungen mit "Unterhaltscharakter" handelt, ist aus den Äusserungen des Klägers nicht ersichtlich, weswegen auch diese Zahlung nicht berücksichtigt wird. Zudem vermag der Kläger auch hier nicht glaubhaft zu machen, dass die bezogenen Fr. 1'000.00 aus seinem Ein- kommen stammten. Berücksichtigt werden können jedoch die Leistungen des Klägers für die Krankenversicherung von D._____ und C._____ (Berufung S. 20; Beru- fungsbeilage 6), die von der Beklagten im Übrigen nicht grundsätzlich be- stritten werden (vgl. Berufungsantwort Rz. 40). Es handelt sich dabei einer- seits um die Prämien für die Grund- als auch für die Zusatzversicherung im Umfang von Fr. 243.10 ([Fr. 100.35 + Fr. 21.20] x 2) pro Monat für beide

- 57 - Kinder zusammen (vgl. Berufungsbeilage 6 [Einlageblatt 3]). Die Vo- rinstanz berücksichtigte bei ihrer Berechnung – entgegen den Ausführun- gen der Beklagten (Berufungsantwort Rz. 40) – sowohl die Beträge für die Grund- wie auch für die Zusatzversicherung (angefochtener Entscheid E. 8.3.2.3 und 8.3.4.2). Es können deshalb Leistungen an die Krankenver- sicherung der Kinder im Umfang von Fr. 1'944.80 (8 x Fr. 243.10) berück- sichtigt werden (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2026 [Einlageblatt 2]; es sind einzig 8 Zahlungen von Fr. 573.45 [=Totalbetrag der Prämien des Klägers von Fr. 330.35 und der Kinder von Fr. 243.10]). Soweit der Kläger weitere Zahlungen an die AA._____ AG geltend macht, hat er nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei um die Prämien oder den Selbstbehalt der Kinder und nicht um seine eigenen Kosten handelt. Dies betrifft insbesondere die Sammelzahlungen vom 28. Februar und vom

31. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 2'168.30 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2026 [Einlageblatt 2]). Indessen bringt er glaubhaft vor, dass er zwischen August und Dezember 2025 Fr. 27'647.00 an die Beklagte überwiesen hat (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 13. Ja- nuar 2026 [Einlageblatt 1]). Es wird deshalb festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2025 von den festgesetz- ten Unterhaltsbeiträgen bereits den Betrag von Fr. 29'591.80 (Fr. 1'944.80 + Fr. 27'647.00) geleistet hat.

E. 8 Unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte beantragt mit Berufungsantwort, dass die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen seien, weiter ersucht sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Da die Prozesskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen sind (vgl. unten E. 9), wird das Gesuch der Beklagten um un- entgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht gel- tend macht und aufgrund des in E. 6 hiervor Ausgeführtem auch nicht er- sichtlich ist, dass die der Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht eintreibbar wäre. Sollte sich die Parteientschädigung dennoch als unein- bringlich erweisen, steht es der Beklagten frei, ihr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege dannzumal zu erneuern (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2).

E. 9 Prozesskosten

E. 9.1 Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Antrag bezüglich Anordnung der alternie- renden Obhut vollumfänglich. Hinsichtlich gewisser Anordnungen im Rah- men des persönlichen Verkehrs obsiegt er zwar, jedoch unterliegt er auch hinsichtlich der Beistandschaft und ebenfalls ganz überwiegend im Unter- haltspunkt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen.

- 58 -

E. 9.2 Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Kläger ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet.

E. 9.3 Der Kläger hat der Beklagten ausgangsgemäss ihre gerichtlich festzuset- zenden Anwaltskosten zu ersetzen (vgl. soeben E. 9.1). Für ein durch- schnittliches summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men in Kinderbelangen erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung (§ 3 AnwT) – mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) – von Fr. 3'350.00 als angemessen. Die zusätzlichen Einga- ben der Beklagten sind gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT (wonach die Grun- dentschädigung für weitere – nicht überflüssige – Rechtsschriften und zu- sätzliche Verhandlungen um je 5–30% erhöht wird) mit einem Zuschlag von 15 % zu honorieren (je 5% für die Eingaben vom 23. Januar 2026, 5. Juni 2026 und 20. Juli 2026). Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) von 20% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1) von der Grundent- schädigung vorzunehmen. Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Unter weite- rer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1% resultieren gerichtlich festgesetzte Anwaltskosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'657.60 (= Fr. 3'350.00 x 0.95 [100% - 20% + 15%] x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers sowie von Amtes we- gen wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom

27. Mai 2025 in den Dispositiv-Ziffern 3, 4.1, 5.1 und 5.3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv): 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.206 (SF.2025.19) Art. 67 Entscheid vom 21. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2021) und D._____ (geb. tt.mm.2023). 2. 2.1. Am 4. März 2025 reichte der Kläger ein Gesuch ein, mit folgenden super- provisorischen Anträgen: " 1. Es sei die Beklagte superprovisorisch unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2021 und D._____, geb. tt.mm.2023 umgehend an ihren Wohnort zurückzubrin- gen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." 2.2. Am 5. März 2025 verfügte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Fa- miliengerichts, u.a.: " […] 2. Das Begehren um Erlass der beantragten superprovisorischen Mass- nahme wird abgewiesen. […]" 2.3. Mit Gesuch vom 7. März 2025 stellte der Kläger folgende vorsorgliche An- träge: " 1. Es sei vorsorglich die alternierende Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2021 und D._____, geb. tt.mm.2023 anzuordnen. Die Kinder seien wie folgt von den Eltern zu betreuen:

- Alternierend von den Eltern am Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen (Beginn Kita)

- Vom Montagabend (nach Kitaschluss) bis Donnerstagmorgen vom Kindsvater

- Vom Donnerstagabend (nach Kitaschluss) bis Freitagabend von der Kindsmutter

- Während je fünf Wochen Ferien von jedem Elternteil

- 3 - 2. Es sei vorsorglich festzustellen, dass jeder Elternteil für jene Kosten auf- zukommen hat, welche während seinen Betreuungszeiten und in seinem Haushalt anfallen. Die dem Kläger oder der Beklagten ausbezahlten Kinder- und Familienzu- lagen sollen dem Kläger zukommen. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, den steuerlichen Familientarif sowie die steuerlichen Kinderabzüge gel- tend zu machen. Der Kläger soll zudem verpflichtet werden,

- die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezahlen

- die Fremdbetreuungskosten der Kinder zu bezahlen (maximal 2 Tage Kita pro Woche)

- der Beklagten für die Kinder ab Getrenntleben bis und mit Juli 2028 monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeträge von CHF 479.00 pro Kind zu leisten. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (ab CHF 200.00 pro Ausgabenpo- sition) seien von den Eltern nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu bezahlen. 3. Es seien keine Parteientschädigungen zu sprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen." Zudem stellte der Kläger folgenden Prozessantrag: " Es sei umgehend zur Hauptverhandlung vorzuladen und der Beklagten sei anlässlich der Verhandlung Gelegenheit zur Erstattung der Gesuchsant- wort zu geben." 2.4. Mit Eingabe vom 18. März 2025 stellte der Kläger u.a. erneut einen super- provisorischen Antrag: " 1. Es sei der Gesuchgegnerin superprovisorisch unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2021, und D._____, geb. tt.mm.2023 umgehend an ihren Wohnort in Q._____ zurückzubringen. […]" 2.5. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, verfügte am

19. März 2025 u.a. folgendermassen superprovisorisch: " 1. Das Begehren um Erlass der beantragten superprovisorischen Mass- nahme wird abgewiesen.

- 4 - 2. 2.1. Der Gesuchgegner ist vorsorglich sofort berechtigt, die gemeinsamen Kin- der, C._____ und D._____ an jedem Mittwoch von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem 22. März 2025, zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.2. Die Gesuchgegnerin wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB vor- sorglich sofort verpflichtet, die Kinder pünktlich zum Gesuchsteller zu brin- gen oder von Dritten bringen zu lassen und sie dort abzuholen bzw. abho- len zu lassen. […]" 2.6. Am 30. März 2025 reichten die Mutter und die Tante des Klägers eine Ge- fährdungsmeldung betreffend die beiden Kinder ein. 2.7. Am 3. April 2025 erfolgte eine Eingabe des Vaters der Beklagten. 2.8. Mit Eingabe vom 30. April 2025 reichte die Beklagte die Stellungnahme zum Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen ein und stellte u.a. folgende Anträge: " […] 2. Es sei der Beklagten die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2021 und D._____, geb. am tt.mm.2023 zu erteilen. 3. Es sei der Beklagten zu genehmigen, beide Kinder an ihrem Wohnsitz an- zumelden. 4. Es sei dem Kläger ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende zu genehmigen. 5. Eventualiter sei dem Kläger ein erweitertes Besuchsrecht von jedem zwei- ten Wochenende sowie einem Nachmittag in der Woche zu gewähren. Beide Parteien sind zu gleichen Teilen für den Weg verantwortlich. […] 8. Es sei der Kläger zu verpflichten an den Unterhalt der gemeinsamen Töch- ter […] einen angemessenen Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen. […]"

- 5 - 2.9. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein. 2.10. Im Rahmen der Verhandlung vom 15. Mai 2025 erfolgte eine Duplik der Beklagten und die Parteien wurden befragt. Abschliessend hielten die Par- teien je einen Parteivortrag. Dabei hielten sie an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.11. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 stellte der Kläger den Antrag, ihm sei super- provisorisch zu bewilligen, mit den beiden Kindern vom 21. Juli bis 3. Au- gust 2025 Ferien zu verbringen. 2.12. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 hiess das Bezirksgericht Lenzburg, Präsi- dium des Familiengerichts, den vom Kläger mit dessen Eingabe vom

14. Juli 2025 gestellten superprovisorischen Antrag gut. 3. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familienge- richts, vom 27. Mai 2025 wurden u.a. folgende Anordnungen getroffen: " 1. Die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, werden vorsorglich unter die alleinige Obhut der Gesuchgegnerin gestellt. 2. Die gemeinsamen Kinder haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz vorsorglich bei der Gesuchgegnerin. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ist vorsorglich berechtigt, die gemeinsamen Kinder je- des zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Über ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht haben sich die Parteien direkt miteinander zu einigen. 3.2. Der Gesuchsteller ist vorsorglich berechtigt, vier Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten mit den gemeinsamen Kindern zu verbringen. Die Ferien sind der Gesuchgegnerin spätestens drei Monate im Voraus bekanntzugeben. Können sich die Parteien über die Ferienregelung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchgeg- nerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien zu.

- 6 - Über ein weitergehendes oder anderslautendes Ferienrecht haben sich die Parteien direkt miteinander zu einigen. 3.3. Die Betreuungsregelung für die Feiertage unterliegt der direkten Abspra- che der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende gerichtsübliche Rege- lung: Der Gesuchsteller wird berechtigt, die gemeinsamen Kindern in Jah- ren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember bis 25. Dezember sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember bis 26. Dezember sowie vom 1. Januar bis 2. Januar zu betreuen. Über Ostern und Pfingsten sind die gemeinsamen Kinder von demjenigen Elternteil zu betreuen, in dessen Besuchszeit Ostern oder Pfingsten fällt, entsprechend verlängert sich die Betreuungszeit. 4. 4.1. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB vorsorglich die Weisung erteilt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert, insbesondere dürfen die Eltern nicht vor den Kindern schlecht über den anderen Elternteil reden. 4.2. Für die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, wird vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgendem Aufga- benbereich errichtet:

- die Eltern in ihrer Sorge um die gemeinsamen Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

- nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung der Kontakte (wie Festlegung von Übergabeort/-zeit, von Ferienwochen etc.), mit den Eltern verbind- lich zu vereinbaren;

- die Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslö- sung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind auf- zuklären;

- bei Streitfragen zu vermitteln (Unterbreiten von Vorschlägen zu ei- nem gelebten Kompromiss, Brückenbauen). 4.3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ wird ersucht, einen Mandatsträger einzusetzen und die Führung der Massnahme zu überwa- chen. 5. 5.1. Der Gesuchsteller wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchgegnerin an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab März 2025 bzw. monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezo- gener Kinderzulagen zu bezahlen:

- 7 - C._____: CHF 1'646.00 D._____: CHF 1'646.00 5.2. Ausserordentliche Kinderkosten (Bsp. Zahnarztkosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Par- teien vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt ha- ben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendma- chung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.3. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Zahlen ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers: (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 100 % CHF 9'920.00 Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchgegnerin: (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 39 % CHF 3'882.00 […]" 4. 4.1. Gegen diesen ihm am 4. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. August 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Ziffern 1 - 5 des Entscheids vom 27.05.2025 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen. 1. Es wird vorsorglich die alternierende Obhut über die gemeinsamen Kin- der C._____, geb. tt.mm.2021 und D._____, geb. tt.mm.2023 angeord- net. 2. Der Wohnsitz der Kinder verbleibt beim Kindsvater. 3. Die Kinder werden wie folgt von den Eltern wie folgt betreut:

- Alternierend von den Eltern am Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen (Beginn Kita)

- Vom Montagabend (nach Kitaschluss) bis Donnerstagmorgen vom Kindsvater

- Vom Donnerstagabend (nach Kitaschluss) bis Freitagabend von der Kindsmutter

- 8 -

- Während je fünf Wochen Ferien von jedem Elternteil 4. Es wird festgestellt, dass jeder Elternteil für jene Kosten aufzukommen hat, welche während seinen Betreuungszeiten und in seinem Haushalt anfallen. Die dem Kläger oder der Beklagten ausbezahlten Kinder- und Famili- enzulagen sollen dem Kläger zukommen. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, den steuerlichen Familientarif sowie die steuerlichen Kinderab- züge geltend zu machen. Der Kläger wird zudem verpflichtet werden,

- die Krankenkassenprämien der Kinder zu bezahlen

- die Fremdbetreuungskosten der Kinder zu bezahlen (maximal 2 Tage Kita pro Woche)

- der Beklagten für die Kinder ab Getrenntleben bis und mit Juli 2028 monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeträge von CHF 479.00 pro Kind zu leisten. 5. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (ab CHF 200.00 pro Ausga- benposition) werden von den Eltern nach vorgängiger Ansprache je zur Hälfte bezahlt. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 27.05.2025 aufzuheben und an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung im Sinne des vorgenannten Rechtsbegehrens zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 4.2. Am 24. August 2025 (Postaufgabe: 30. August 2025) reichte F._____ ein Schreiben ein. 4.3. Mit Eingabe vom 12. September 2025 reichte der Kläger eine Stellung- nahme ein. 4.4. Die Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 15. September 2025 fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers." Weiter stellte sie folgenden Verfahrensantrag:

- 9 - " 3. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren." 4.5. Mit Eingabe vom 25. September 2025 nahm der Kläger erneut Stellung. 4.6. Am 20. November 2025 folgte eine weitere Stellungnahme des Klägers, worin dieser u.a. um baldige Fällung des Entscheids ersuchte. 4.7. Mit Eingabe von 13. Januar 2026 äusserte sich der Kläger erneut, worauf- hin auch die Beklagte mit Eingabe vom 23. Januar 2026 eine Stellung- nahme einreichte. 4.8. Mit neuerlicher Stellungnahme vom 26. Mai 2026 stellte der Kläger fol- gende Anträge: " 1. In superprovisorischer Abänderung des Entscheids vom 27.05.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg (SF.2025.19) sei der Beru- fungskläger während der Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens zu berechtigen,

- die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag, 13.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 10.00 Uhr auf Besuch zu nehmen und

- in der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstagabend um 17.45 Uhr und in der Woche nach dem Be- suchsrechtswochenende jeweils am Freitagabend um 17.45 Uhr ein 15-minütiges Videotelefonat mit den Kindern zu führen. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Telefonate technisch zu ermöglichen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 4.9. Am 28. Mai 2026 verfügte die Instruktionsrichterin u.a. folgendes: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Klägers vom 26. Mai 2026 wird der Kläger in superprovisorischer Abänderung des Entscheids vom

27. Mai 2025 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg (Dispositiv- ziffer 3.1; SF.2025.19) berechtigt, ab Juni 2026 bis auf weiteres die ge- meinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

- 10 - Über ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht haben sich die Parteien direkt miteinander zu einigen. […] 3. Von der aktuellen Beistandsperson wird ein Verlaufsbericht eingeholt. Die aktuelle Beistandsperson wird gebeten, diesen innert 20 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung dem Obergericht des Kantons Aargau einzureichen." 4.10. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2026 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei das Gesuch des Klägers vom 26. Mai 2026 abzuweisen, soweit da- mit ein über die superprovisorisch mit Verfügung vom 28. Mai 2026 fest- gelegte Regelung (Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr) hinausgehendes Besuchsrecht bean- tragt wird. 2. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten des Klägers." 4.11. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 2. Juli 2026 verfügte die Instruktions- richterin u.a. folgendes: " 1. 1.1. Das Gesuch des Klägers vom 26. Mai 2026 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens wird teilweise gutge- heissen. Der Kläger wird in Abänderung des Entscheids vom 27. Mai 2025 des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, (Disposi- tivziffer 3.1; SF.2025.19) berechtigt und verpflichtet, bis auf weiteres die gemeinsamen Kinder der Parteien jedes zweite Wochenende von Freitag, 13:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.2. In der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Freitag- abend um 17.45 Uhr ist der Kläger berechtigt und verpflichtet ein rund 5- minütiges (aber maximal 15-minütiges) Videotelefonat mit den beiden Kin- dern zu führen. Die Beklagte hat die Videotelefonate auf Seiten der beiden Kinder sicherzustellen. Über ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht haben sich die Parteien direkt miteinander zu einigen. 1.3. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers vom 26. Mai 2026 abgewie- sen. […]

- 11 - 3. Die Beiständin wird gebeten, dem Obergericht des Kantons Aargau den Verlaufsbericht über die Beistandschaft der Kinder […] bis am 8. Juli 2026 einzureichen." 4.12. Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 reichte die Beiständin ihren Verlaufsbericht ein. 4.13. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 nahm der Kläger erneut Stellung. 4.14. Darauf äusserten sich der Kläger mit Eingabe vom 14. Juli 2026 und die Beklagte mit Eingabe vom 20. Juli 2026 erneut. Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit der Berufung können beim Oberge- richt als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungseingabe muss ein Rechtsbe- gehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Erstinstanz im Einzelnen auseinanderzuset- zen und er muss konkret aufzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Ent- scheid fehlerhaft ist (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Sodann hat sich die Beru- fungsinstanz – mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln – auf die Beur- teilung der vorgebrachten Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 1.2. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO, sog. Erforschungsmaxime) und das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, sog. Offizialmaxime). Dass das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat, ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Parteien haben die rechtserhebli- chen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorge- brachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2).

- 12 - 1.3. Die eingeschränkte Zulässigkeit zur Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismitteln gilt bei den der Erforschungs- und Offizialmaxime unterlie- genden Kinderbelangen nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.4. In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). 1.5. Der Kläger hält mit Berufung fest, dass sich im vorliegenden Fall allenfalls eine mündliche Verhandlung aufdränge (Berufung S. 4). Im Berufungsver- fahren kann das Gericht eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsinstanz kommt bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist im Sinne der Pro- zessökonomie nur dann anzuordnen, wenn eine solche als geboten er- scheint. Ist hingegen der Sachverhalt und die Rechtslage klar, so ist keine Verhandlung durchzuführen und auf die schriftlich dargelegten Stand- punkte der Parteien abzustellen (HILBER/REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 18 zu Art. 316 ZPO). Vorliegend sind keine besonderen Umstände er- sichtlich, welche eine Anhörung vor der Berufungsinstanz erfordern wür- den, weshalb auf eine solche verzichtet wird.

2. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Betreuungsrege- lung (Obhut, persönlicher Verkehr, die Ferien- und Feiertagsregelung, der gesetzliche Wohnsitz) in Bezug auf die gemeinsamen Töchter der Parteien (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 1-3), Kindesschutzmassnah- men (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Unterhaltsbei- träge an die Kinder (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 5).

3. Obhut / Persönlicher Verkehr / Ferien 3.1. Wegzug / Aufenthaltsbestimmungsrecht 3.1.1. Der Kläger bringt mit Berufung vor, dass sich die Vorinstanz zum Wegzug der Beklagten mit den gemeinsamen Kindern im angefochtenen Entscheid nicht geäussert habe (Berufung S. 10).

- 13 - Soweit der Kläger der Vorinstanz (sinngemäss) eine Verletzung des recht- lichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, verkennt er die Anforderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorga- ben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochte- nen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechts- spruch zu messen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Zudem gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit Verfügungen vom 5. und 19. März 2025 durch- aus mit dem Wegzug beschäftigt hat. Gegen die superprovisorisch erlas- sene Verfügung vom 5. März 2025 stand dem Kläger kein Rechtsmittel of- fen und gegen die Verfügung vom 19. März 2025 hat der Kläger kein Rechtsmittel ergriffen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr ausführlich mit dem Weg- zug beschäftigt hat. 3.1.2. Der Kläger wirf der Vorinstanz vor, sie habe Art. 301a ZGB nicht beachtet, nach welchem bei Vorliegen des gemeinsamen Sorgerechts den Aufent- haltsort des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts/der KESB ändern dürfe, sofern der Aufenthaltsort erhebliche Aus- wirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Ver- kehr durch den anderen Elternteil habe. Obwohl das Verhalten der Beklag- ten klar unrechtmässig gewesen sei, habe die Vorinstanz diese gewähren lassen, ohne den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, bevor in der Sache entschieden worden sei. Das Verbot des einseitigen Wechsels des Wohnortes der Kinder mache keinen Sinn, wenn ein Verstoss nicht unmit- telbare Konsequenzen habe (Berufung S. 5 f.). Bei praktizierter alternieren- der Obhut sei zur Vermeidung einer Präjudizierung tendenziell der bishe- rige Zustand aufrecht zu erhalten (Eingabe des Klägers vom 14. Juli 2026). 3.1.3. Rechtliches 3.1.3.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern, wie vorliegend, die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Eltern- teils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen

- 14 - Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Un- terhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht beziehungsweise die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). 3.1.3.2. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass die Beziehung zu den Eltern vom Aufenthaltsort des Kindes abhängt und deshalb kein Elternteil alleine die- sen verlegen können soll, wenn dadurch die Ausübung der Elternrechte des andern erheblich betroffen wird. Was die Auslegung von Art. 301a ZGB und dabei insbesondere die für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien an- belangt, bildet der beim Erlass dieser Bestimmung bewusst getroffene Ent- scheid des Gesetzgebers, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungs- freiheit der Elternteile zu respektieren sind, den Ausgangspunkt. Die ohne- hin kaum justiziablen Motive des wegziehenden Elternteils stehen beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 301a ZGB ist demnach von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Frei- heitsrechte wegziehen will. Es geht somit nicht darum, einen Vorzustand fortdauern zu lassen, sondern eine neue Situation zu regeln (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Die vom Gericht zu beantwortende Frage lautet folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am bisherigen Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil umsiedelt oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wo- bei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB ge- stützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist. Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewil- ligen ist, besteht eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.; 142 III 502 E. 2.5). 3.1.3.3. Ausgangspunkt der Überlegung, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit dem wegziehenden Elternteil mitgehen oder beim an- dern Elternteil verbleiben, bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kin- deswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sor- gen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, tatsächliche

- 15 - Betreuungsmöglichkeit, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürf- nisse, Meinungsäusserung älterer Kinder, Bezug der Kinder zum alten und neuen Ort, Alter der Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Inte- resse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwie- gend die Bezugsperson (z.B. beim klassischen Besuchsrechtsmodell nach einer Trennung), wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für ei- nen Verbleib der Kinder am bisherigen Ort notwendige Umteilung der Ob- hut über die Kinder an den anderen Elternteil – welche ohnehin voraus- setzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorg- fältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Für die Be- urteilung des Kindeswohls sind somit immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Indes wird dem wegzugswilligen Elternteil, wel- cher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder in der Regel zu bewilligen sein (BGE 142 III 481 E. 2.7; 144 III 469 E. 4.1; 143 III 193 E. 7; 142 III 502 E. 2.5). 3.1.3.4. Sind keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung der Obhut über die Kinder in Erwägung zu ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt die Umteilung der Obhut über die Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (BGE 142 III 481 E. 2.7; 144 III 469 E. 4.2.1; 144 III 10 E. 5). 3.1.3.5. Das Gericht hat – mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug eines Eltern- teils – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsrege- lung anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), und zwar gegebenenfalls auch für den Fall eines negativen Entscheides, d.h. wenn das Kind am bis- herigen Ort verbleibt und der wegzugswillige Elternteil alleine wegzieht. Materiell bildet die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen not- wendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusst, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben soll (BGE 142 III 481 E. 2.8; 142 III 502 E. 2.6). Die strittigen Fragen der Neuregelung der Eltern-Kind-Beziehung und des Wechsels des Aufenthaltsorts können daher nicht losgelöst voneinander entschieden werden.

- 16 - 3.1.3.6. Was die konkrete Regelung der Kinderbetreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, wird oft kein Idealzustand zu erreichen sein, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegzieht oder ob es am bisherigen Ort verbleibt. Gerade bei grösseren Distanzen sind Modelle mit geteilter Betreuung unmöglich und wird auch die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können. In diesen Fällen wird die Neuregelung des persönlichen Verkehrs meist darauf hinauslaufen, dass eine kleinere Kadenz von Wo- chenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten oder län- gere Ferienaufenthalte teilkompensiert werden. Gerade bei Kleinkindern wären eigentlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtun- gen ideal. In dieser Situation sind die Gerichte gehalten, eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, die ver- bindlich und durchsetzbar ist (BGE 142 III 481 E. 2.8). Dass der persönliche Verkehr weniger häufig wird stattfinden können und für alle Beteiligten mit erhöhtem Aufwand verbunden ist, stellt für sich genommen keinen Grund für ein Verbot eines Wegzugs dar (BGE 142 III 481 E. 2.9). 3.1.3.7. Art. 301a ZGB sieht auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts, die vor, während oder im Nachgang zu einem hängigen Ver- fahren sowie gar im Nachgang zu einem den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht genehmigenden Entscheid erfolgt, keine zivilrechtlichen Sanktionen vor (BGE 144 III 10 E. 5 mit Hinweis u.a. auf SCHWENZER/COTTIER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 301a ZGB). In der parlamentarischen Diskussion war unumstritten, dass die in Art. 301a Abs. 2 ZGB statuierten Zustimmungser- fordernisse faktisch nicht durchgesetzt werden können (BÜCHLER/CLAU- SEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 301a ZGB mit Hinweisen). Mit anderen Worten gibt Art. 301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine zivilrechtliche Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern oder rückgängig zu ma- chen. Indirekt eine Sanktionierung bewirken könnte eine Obhutsumteilung, wie sie im Zusammenhang mit dem auf missbräuchlichen Motiven beru- henden Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils allenfalls zu prüfen ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5). Das setzt indes wie erwähnt voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Um- stände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 142 III 481 E. 2.7). 3.1.3.8. Ist seit dem Wegzug eine gewisse Zeit verstrichen, kann nicht mehr oder jedenfalls nicht entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt des Wegzuges

- 17 - abgestellt werden, weil veränderte Verhältnisse vorliegen. Diesfalls erfor- dert das Kindeswohl entgegen dem Kläger (vgl. Eingabe des Klägers vom

14. Juli 2026 S. 1), dass die aktuelle Situation den Ausgangspunkt der wei- teren Überlegungen bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 142 III 502 E. 2.7). 3.1.4. Würdigung Da vorliegend der Wegzug der Beklagten nach R._____ bereits erfolgt ist, muss dessen Zulässigkeit grundsätzlich nicht mehr separat geprüft werden. Die Beklagte hat mit ihrem Wegzug nur schon aufgrund der dadurch ge- schaffenen Distanz zum Vater unbestritten erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und dessen persönli- chen Verkehr mit den beiden Töchtern verursacht. Dieser Umzug der Kin- der hätte deshalb der Zustimmung des Vaters bedurft und die Mutter hat durch ihr eigenmächtiges Handeln dessen Aufenthaltsmitbestimmungs- recht verletzt, welches ihm als Mitinhaber der elterlichen Sorge zusteht. Allerdings hat entgegen dem Kläger (vgl. Berufung S. 5 f.) ein einseitiger Wechsel des Wohnorts der Kinder keine unmittelbaren Konsequenzen zur Folge, da das Gesetz solche nicht vorsieht (vgl. oben E. 3.1.3.7). Dies mag für den Kläger unverständlich sein, wie er wiederholt zum Ausdruck bringt, allerdings gilt es zu akzeptieren, dass es der Gesetzgeber für angebracht hält, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren ist. Somit ist nachfolgend für die Obhutszuteilung vom Wohnort des Klägers in Q._____ und vom Wohnort der Beklagten in R._____ auszugehen und eine "Rückführung" der Kinder zum Vater allein gestützt auf eine Verletzung von Art. 301a ZGB durch die Beklagte erfolgt nicht. Die Beurteilung eines Wegzugs mit dem Kind sowie die Prüfung der Anord- nung oder Aufrechterhaltung einer alternierenden Obhut sind inhaltlich eng miteinander verwandt und beruhen weitgehend auf ähnlichen Grundlagen und rechtlichen Wertungen. Ausgangspunkt bildet jeweils das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts. In beiden Konstellationen ist nicht auf die Interessen oder Wünsche der Eltern, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zentral ist das bisher tatsächlich ge- lebte Betreuungsmodell. Nachdem der Wegzug bereits erfolgt ist, ist zu prüfen, welche Betreuungsform unter den veränderten Umständen weiter- hin möglich und den Kindern zuträglich ist. Es kann über die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht sinnvoll entschieden werden, ohne die räumlichen und organisatorischen Auswirkungen des Wegzugs zu berück- sichtigen. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Verletzung des Aufenthaltsmitbestimmungsrechts des Vaters durch die Mutter einen Einfluss auf die durch den Kläger beantragte alternierende Obhut hat (vgl. sogleich E. 3.2) oder ob eine indirekte Sanktionierung der Beklagten durch Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater in Betracht fällt (vgl. E. 3.3).

- 18 - 3.2. Alternierende Obhut Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 und 3ter ZGB). Der Kläger bean- tragte sowohl vor Vorinstanz (act. 18) als auch im Berufungsverfahren die Anordnung der alternierenden Obhut (Berufungsbegehren Ziffer 1/1; Beru- fung S. 12 ff.). 3.2.1. Rechtliches Die Obhut umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjähri- gen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kin- desrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternie- rende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. Sep- tember 2025 E. 3.3 f.; 5A_416/2024 vom 9. April 2025 E. 3.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298b Abs. 3 und 3ter ZGB) muss beurteilen, ob die Einführung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prü- fung zählt die Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Mass- nahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung erfordert (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Wenn beide Elternteile über Erziehungsfähigkeit verfügen, muss der Rich- ter in einem zweiten Schritt die anderen relevanten Kriterien bewerten. Da- bei kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwi-

- 19 - schen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindes- wohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisheri- gen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Auch der Wunsch des Kin- des ist relevant, wenn es bereits in der Lage ist, diesen zu äussern. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsäch- lich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine per- sönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile vo- raussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschied- liche Bedeutung. So spielen die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit des Elternteils, sich persönlich um das Kind zu kümmern, bei Säuglingen und Kleinkindern eine vorrangige Rolle, während die Zugehörigkeit zu ei- nem sozialen Umfeld für einen Jugendlichen besonders wichtig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Kooperationsfä- higkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnor- ten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom

9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung dieser Kriterien verfügt das Gericht, das die Parteien und das Umfeld, in dem das Kind lebt, am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5). 3.2.2. Kriterien Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut der Parteien abgelehnt und dies insbesondere mit den Kriterien der räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien und der mangelnden "persönlichen Betreuung" beim Kläger begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Es rechtfer- tigt sich deshalb, vorab auf diese beiden Kriterien einzugehen. Dem Ein- wand des Klägers (vgl. Berufung S. 12), die Vorinstanz habe die Prüfung der alternierenden Obhut mit jener der alleinigen Obhut vermischt, ist ent- gegenzuhalten, dass sich die massgebenden Kriterien teilweise über- schneiden. Eine gewisse parallele Würdigung ist deshalb unvermeidlich und für sich allein nicht zu beanstanden.

- 20 - 3.2.2.1. Geografische Situation / Örtliche Begebenheiten Hinsichtlich der geografischen Situation steht der Anordnung einer alternie- renden Obhut entgegen, wenn sich aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern aber auch vom Wohnort zur Schule und zum sozialen Umfeld ein grosser Aufwand und ein ständiges Hin und Her ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.4.3). Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten des Klägers und der Beklagten (Q._____/R._____) ist bei guter Verkehrslage mit einer rund 51- minütigen Autofahrt (gemäss Internetdienst Google Maps) zu bewältigen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aar- gau ist eine halbstündige Autofahrt für Kinder im Alter derjenigen der Par- teien gerade noch keine unzumutbare Belastung (vgl. Entscheid der Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2022.21 vom 20. Juli 2022 E. 4.4.3). Das Bundesgericht stuft eine 25-minütige Au- tofahrt als nicht per se gegen eine alternierende Obhut sprechend ein, wo- bei mit Bezug auf die konkrete Situation dargelegt werden müsse, weshalb die Distanz bzw. weshalb die notwendigen Autofahrten für die Kinder der Parteien nicht zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_55/2025 vom

29. Oktober 2025 E. 3.5.2.2). Die vorliegend zu bewältigende Fahrzeit bei einem Betreuungswechsel zwischen den Parteien ist deutlich länger als 30 Minuten und die Kinder sind auch noch sehr klein. Beides spricht gegen eine alternierende Obhut. Insbesondere mit Kindergarteneintritt von C._____ im August 2026 müssten wöchentlich diverse lange Autofahrten zwischen dem Kindergartenort und dem Elternwohnort, der nicht dem Wohnsitz der Kinder entspricht, bewältigt werden. Eine unter diesen Um- ständen zu praktizierende alternierende Obhut wäre entgegen dem Kläger (vgl. Berufung S. 13) nur schwierig mit dem Kindeswohl vereinbar. Selbst der Kläger geht schliesslich davon aus, dass aufgrund der grossen Distanz Besuche unter der Woche für die Kinder eher stressig seien (vgl. Berufung S. 17) und sich die alternierende Obhut ab dem Kindergarteneintritt kaum mehr vollziehen lasse (Berufung S. 13). Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht einer alternierenden Obhut somit entgegen. Dass dadurch mit einem Wegzug die Anordnung der alternierenden Obhut faktisch "torpediert" werden kann (Berufung S. 13), ist hinzunehmen, so- lange der Gesetzgeber die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit eines Elternteils respektieren und höchstens mit einem Obhutswechsel den weg- ziehenden Elternteil indirekt sanktionieren möchte (vgl. oben E. 3.1.3.7; zum Obhutswechsel im Rahmen der alleinigen Obhut sogleich E. 3.3). Im Übrigen ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beklagte nach der Tren- nung der Parteien zurück in ihr familiäres Umfeld ziehen wollte, welches ihr bereits bekannt ist, was gegen ein missbräuchliches Motiv für den Wegzug spricht. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass die Beklagte vorinstanzlich angab, dass für ihren Wohnsitz im Grundsatz auch P._____ oder S._____ in Frage kämen (act. 122 f., Protokoll S. 8 f.; Berufung S. 13),

- 21 - da das Gericht keinen direkten Einfluss auf die Wohnsitzwahl einer Partei nehmen kann. 3.2.2.2. Persönliche Betreuung Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Kläger zwar festhalte, dass er betreffend Arbeitsort, -zeit und -pensum flexibel sei und er sein Pensum auf 60% reduzieren und 100% im Homeoffice arbeiten könne. Allerdings sei unklar, wie der Kläger die Kinderbetreuung und seine Arbeit unter einen Hut bringen wolle. Dem Kläger sei selbst klar, dass er ohne Fremdbetreuung nicht in der Lage sei, die hälftige Betreuung zu über- nehmen. Da C._____ und D._____ noch sehr klein seien, rücke die Eigen- betreuung in den Vordergrund und bei der Beklagten müssten die Kinder nur einen Tag pro Woche in die Kita, womit die Beklagte weniger auf Fremdbetreuung zurückgreife als der Kläger (angefochtener Entscheid E. 4.2.5.3). In Übereinstimmung mit dem Kläger (vgl. Berufung S. 13 ff.) gilt es festzu- halten, dass die Töchter der Parteien an eine Teilzeit-Fremdbetreuung ge- wöhnt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.5.3). Es sind zudem keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich, die eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen, zumal von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. oben E. 3.2.1). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass aufgrund einer mög- licherweise erhöhten Fremdbetreuung beim Kläger, das Kriterium der per- sönlichen Betreuung gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen sollte (Berufung S. 8). Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Kläger selbst bereits vorinstanzlich geltend machte, dass er bei einer alternierenden Obhut während der Zeit, in der er die Kinder betreue, nicht arbeiten müsse (vgl. act. 129 f., Protokoll S. 15 f.; Berufung S. 8). Dem Kläger (Berufung S. 8) ist zudem zuzustimmen, dass die Aussage der Vo- rinstanz, wonach er keine persönliche Betreuung bieten könne, nach dem Gesagten falsch ist. Die Betreuungsmöglichkeiten beider Parteien stehen damit entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.5.3 f.) und der Beklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 10 f. und 26) einer alternie- renden Obhut grundsätzlich nicht entgegen. 3.2.2.3. Erziehungsfähigkeit Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien gegeben sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1.4). Dass Er- ziehungsfähigkeit beim Kläger vorliegt, ist auch nicht strittig. Indessen zwei- felt der Kläger die Erziehungsfähigkeit der Beklagten an (Berufung, S. 9). Inwiefern der Wegzug der Beklagten nach R._____ einen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit der Beklagten hat, wird sogleich im Rahmen der Bin- dungstoleranz geprüft (vgl. E. 3.2.2.4). Der Kläger macht aber auch weiter eine psychische Instabilität bei der Beklagten geltend, die sich auf ihre

- 22 - Erziehungsfähigkeit auswirke. Er habe diverse Anhaltspunkte für die psy- chischen Beschwerden der Beklagten eingereicht, ohne sich jedoch anzu- massen, eine medizinische Diagnose über die Beklagte zu stellen. Auch anlässlich der Parteibefragung habe er lediglich zurückhaltend darauf hin- gewiesen, dass er glaube, dass die Beklagte psychische Probleme habe. Ihm sei es aber schlichtweg nicht möglich, den Beweis für die psychischen Probleme der Beklagten zu erbringen, da er selbst kein Gutachten über sie erstellen könne. Die Vorinstanz hätte sich mit seinen Vorbringen auseinan- dersetzen und gegebenenfalls auch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag geben müssen (Berufung S. 9 f.). Der Kläger stellt zwar die Behauptung auf, dass eine psychische Ein- schränkung bei der Beklagten vorliege, er bringt aber keine konkreten Bei- spiele vor, mit denen er darlegen könnte, dass diese psychische Einschrän- kung konkret einen Einfluss auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder durch die Beklagte hat. Er macht keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche "psychische Einschränkung" der Beklagten ihre Erziehungsfähigkeit derzeit beeinträchtigen soll. Stattdessen bringt er selbst vor, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte grundsätzlich eine liebevolle und sorgsame Mutter sei, welche sich nur das Beste für die Kin- der wünsche (vgl. Berufung S. 9). Somit vermag der Kläger weder eine psychische Krankheit, noch eine dadurch bedingte Einschränkung der Er- ziehungsfähigkeit bei der Beklagten zu plausibilieren. Wenn der Kläger weiter pauschal festhält, dass auch die von ihm genann- ten Vorfälle vor und nach der Trennung, die edierten Whatsapp- und E- Mail-Korrespondenzen der Beklagten und das Aussageverhalten der Be- klagten anlässlich der Verhandlung auf eine eingeschränkte Wahrnehmung und emotionale Defizite bei der Beklagten hindeuteten (vgl. Berufung S. 9), so unterlässt er es, seine Berufung rechtsgenüglich zu begründen. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime haben die Parteien die rechtser- heblichen Tatsachen darzutun und die entsprechenden Beweise für vorge- brachte Tatsachen vorzulegen oder zu beantragen (vgl. oben E. 1.2). Dies unterlässt der Kläger mit diesen Ausführungen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass die Beklagte gemäss Ausführungen des Klägers schon während des Zusammenlebens kaum ein eigenes Beziehungsumfeld gepflegt habe und inzwischen auch alle Kontakte zu den Gotten und Göttis der Kinder abge- brochen habe (Berufung S. 9), ist grundsätzlich kein Anzeichen für eine fehlende Erziehungsfähigkeit. Selbst wenn die Beklagte neuerdings tat- sächlich auf ein anderes Unterstützungsnetzwerk angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie dieses an ihrem neuen Wohnort nicht hat: Die Beklagte legt glaubhaft dar, dass sich ihr zentrales Beziehungsumfeld in R._____ befinde und insbesondere auch die Grosseltern der Kinder dort wohnten (vgl. Berufungsantwort Rz. 15 und 17). Inwiefern die aktuelle

- 23 - Wohnsituation der Beklagten – eine 2.5-Zimmer-Wohnung (mit nur einem Schlafzimmer) in einer für ältere Leute vorgesehenen Überbauung – für die Kinder ungeeignet sein soll (Berufung S. 10), ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin nicht von Relevanz für die Prüfung der Erziehungsfähigkeit ist die vom Kläger lediglich behauptete Plünderung des Haushaltskontos und das Behändigen von mehreren teuren Gegenständen aus der gemeinsamen Wohnung (Berufung S. 9). Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu Zwei- feln an der Erziehungsfähigkeit der Beklagten Anlass gäben. Demzufolge war auch kein Erziehungsfähigkeitsgutachten durch die Vorinstanz einzu- holen (Berufung S. 10). 3.2.2.4. Bindungstoleranz Zur Erziehungsfähigkeit eines Elternteils gehört auch die Fähigkeit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bin- dungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Kläger wirft der Beklagten fehlende Bindungstoleranz vor (vgl. Eingabe des Klägers vom 12. September 2025 S. 2; Eingabe des Klägers vom

25. September 2025 S. 6 f.). Die Beklagte habe ihm die Kinder trotz vor- gängiger Ermahnung der Jugend- und Familienberatung hinterhältig entzo- gen, diese in einer neuen Kita angemeldet und selbständig Arzttermine ver- schoben. Sie versuche den Kontakt und die Ferien des Klägers mit seinen Kindern einzuschränken und informiere ihn nicht über die aktuelle Situation der Kinder. Die Beklagte habe es nicht für angebracht gehalten, den Kin- dern die Möglichkeit zu geben, ihrem Vater zumindest telefonisch zu des- sen 40. Geburtstag zu gratulieren. Wenn die Kinder nach den Besuchen in Q._____ abgeholt worden seien (in der Regel nicht von der Beklagten selbst, sondern von einer von ihr entsandten Drittperson), so weinten diese stark und widersetzten sich der Wegfahrt – D._____ insbesondere sogar dann, wenn die Beklagte persönlich die Kinder abhole. Insbesondere C._____ verstehe nicht, weshalb der Kläger nicht mehr Teil ihres Alltags sei. D._____ weine viel mehr als zuvor und klammere sich bei ihren Besu- chen regelrecht an ihn, was sie vor der Trennung nicht in diesem Umfang gemacht habe. So setze sie sich beispielsweise vor die Türe, wenn er auf die Toilette gehe, und warte dort, bis er zurückkomme, um ihm dann wieder auf Schritt und Tritt zu folgen (vgl. Berufung S. 9 ff.). Der eigenmächtige Wegzug der Beklagten ohne Zustimmung des Klägers spricht zwar nicht für eine ausgeprägte Bindungstoleranz der Kindsmutter. Im vorliegenden summarischen Verfahren genügt dieser Umstand jedoch nicht, um insgesamt auf eine vollständig fehlende Bindungstoleranz zu schliessen. Der Kläger zeigt keine konkreten Fälle auf, in denen die

- 24 - Beklagte die gerichtlich geregelten Besuche systematisch vereitelt hätte; vielmehr finden regelmässige Besuche statt, und die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren einer Ausweitung des Besuchsrechts ausdrücklich nicht widersetzt (Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2026). Das Vorbrin- gen, die Beklagte versuche den Kontakt zum Kläger (u.a. an dessen

40. Geburtstag) und die Ferien mit seinen Kindern einzuschränken, ist nicht geeignet, um zu behaupten, die Beklagte habe Besuchskontakte generell verhindert, da eben gerade nicht geltend gemacht wird, die Beklagte hätte dadurch einen gerichtlich geregelten Besuchskontakt verhindert. Auch dass die Beklagte auf die angeordneten Besuchszeiten beharrt, anstatt dar- über hinaus gehende Kontakte zu erlauben (vgl. Stellungnahme des Klä- gers vom 12. September 2025), ändert daran nichts. Bei regelmässig statt- findenden, ganztägigen Besuchen mit Übernachtungen kann nicht von ei- nem Vorenthalten der Kinder oder einer (angestrebten) systematischen Entfremdung gesprochen werden. Es sind somit keine Anzeichen ersicht- lich, dass die Mutter die Vater-Kind-Beziehung verhindern oder nicht för- dern will. Eine fehlende Bindungstoleranz der Beklagten ist im vorliegenden summarischen Verfahren deshalb zu verneinen. 3.2.2.5. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Die alternierende Obhut ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbe- lange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Die alternierende Obhut steht aber nicht bereits dann ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreu- ung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen wer- den kann (vgl. oben E. 3.2.1). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sowohl die Kommunikations- als auch die Kooperationsfähigkeit bei beiden Parteien gegeben sei. Es werde auf die Vermittlung einer Drittperson zurückgegrif- fen (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.4). Dies scheint im Berufungsverfah- ren nicht mehr streitig zu sein. Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt ohnehin einen ge- wissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm, a.a.O., N. 9b f. zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen). Dass eine derart empfindlich ge- störte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Hinweise, wonach der angeordnete persönliche Verkehr des Klägers nicht funktioniert hätte. Auch wenn die Kommunikation der Par- teien beeinträchtigt ist und sie in konfrontativer Haltung verharren, kann

- 25 - den Parteien eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit in Bezug auf vom Gericht angeordnete Regelungen zum Umgang mit den Kindern nicht abgesprochen werden. Dass die Parteien effektiv miteinander kom- munizieren, ist aktenkundig (vgl. bspw. Beilagen 4 und 5 zur Eingabe des Klägers vom 16. Oktober 2025). Dennoch seien die Parteien darauf hinge- wiesen, dass es im Sinne des Kindswohl ihre Pflicht ist, ihre Streitigkeiten von den Kindern fernzuhalten. 3.2.2.6. Stabilität Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass es durch den Wegzug der Beklagten und der Kinder nach R._____ am 3. März 2025 eine Veränderung in der bisherigen Situation gegeben habe. Bei der Kita-Situa- tion sei eine Weiterführung der bisherigen Regelung gegeben. Aufgrund der kurzen Dauer und der geringen Frequenz der Kitabesuche hätten die Kinder wohl nicht derartige Beziehungen zu einer Kita in der Region O._____ bzw. zu den Kita-Freunden aufgebaut. Das Besuchsrecht unter- scheide sich nicht derartig von der bisherigen Betreuungssituation. So habe der Kläger die Kinder bisher an den Abenden betreut, an denen die Be- klagte gearbeitet hätte. An den anderen Abenden und am Wochenende sei die Betreuung durch beide Parteien erfolgt und an den Werktagen, an de- nen die Beklagte nicht gearbeitet hätte, sei die Betreuung durch die Be- klagte erfolgt. Für die Kinder ändere sich einzig, dass die Parteien am Wo- chenende und an den Abenden, an denen die Beklagte nicht arbeite, nicht mehr gemeinsam betreuten. Wie die funktionierende Umsetzung des Be- suchsrechts zeige, habe die räumliche Distanz zu einer Beruhigung der Fa- miliensituation beitragen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.4.3 f.). Die Parteien haben hinsichtlich der Betreuungssituation während des Zu- sammenlebens unterschiedliche Ansichten. Der Kläger hält mit Berufung erneut fest, dass die Kinder während des Zusammenlebens von beiden El- tern im gleichen Umfang betreut worden seien. Ebenso würde sich mit An- ordnung der alternierenden Obhut nichts im persönlichen Umfeld der Kin- der ändern; sie hätten weiterhin die gleichen Freunde aus der Kita und der Nachbarschaft, ebenso dieselben familiären und freundschaftlichen Kon- takte von Seiten der Eltern. Der Kontakt zu Gottis und Göttis, abgesehen von der Gotte von D._____, sei schon während der Trennung stets über den Kläger erfolgt (Berufung S. 15). Der Kläger bringt zudem vor, dass er bereits vor der Trennung den Stellenwechsel von der I._____ AG zur J._____ AG geplant habe und dass bereits damals Thema gewesen sei, sein Pensum auf 60% zu reduzieren, um mehr Zeit mit der Familie verbrin- gen zu können (Berufung S. 8; Eingabe des Klägers vom 25. September 2025 S. 5). Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Kinderbetreuung hauptsächlich durch sie übernommen worden sei. Zudem sei im Kleinkind- alter eine stabile Bezugsperson wichtiger als das soziale Umfeld (Beru- fungsantwort Rz. 29).

- 26 - Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien bereits nach Kenntnis ihrer Elternschaft gemeinsam beschlossen haben, dass der Kläger vorerst wei- terhin einer 100%-Tätigkeit nachgeht und die Beklagte ihre Tätigkeit als Musiklehrerin auf ca. 60% reduziert (act. 22, Gesuch S. 6). Der Kläger hat sodann über die Geburt der gemeinsamen Kinder hinaus bis zur Trennung in einem 100%-Pensum gearbeitet (act. 22, 102 und 119 f., Gesuch vom 7. März 2025 S. 5, Replik vom 9. Mai 2025 S. 7, Protokoll S. 5 f.). Die Beklagte ist nach den beiden Schwangerschaftsurlauben wieder in die Erwerbstätig- keit eingestiegen und hat ab August 2024 in einem 48%-Pensum gearbeitet (act. 23, Gesuch S. 7; act. 86 f., Gesuchsantwort Rz. 16). Die Kinder wur- den dann während zwei Tagen pro Woche in der Kita fremdbetreut (act. 119, Protokoll S. 5). Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vor der Trennung hauptsächlich für die Kinderbetreuung zu- ständig war. Seit der Trennung betreut der Kläger die Kinder sodann in ei- nem leicht über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausgehenden Um- fang von rund zwei Tagen pro Woche. Die Kinder sind sich daher grund- sätzlich gewohnt, von beiden Parteien allein betreut zu werden. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte vor der Trennung die Haupt- betreuungsperson war, spräche der Gesichtspunkt der Stabilität grundsätz- lich nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 3.2.3. Fazit Aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien wäre die Anordnung der alternierenden Obhut dem wohlverstandenen Kindes- wohl zuwiderlaufend. Auch wenn hinsichtlich der anderen Kriterien grund- sätzlich keine Situation vorliegen würde, welche gegen eine alternierende Obhut spricht, muss deshalb von der Anordnung derselben abgesehen werden. Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz die alleinige Obhut zurecht der Beklagten zugewiesen hat oder ob die Kinder unter die Allein- obhut des Klägers zu stellen sind. 3.3. Alleinige Obhut 3.3.1. Kriterien Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder anderen Elternteil hat das Kindeswohl absoluten Vorrang. Vorab ist die Erziehungsfähigkeit der El- tern zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte (Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten; Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte) zuordnen. Das Kriterium der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und famili- ären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erziehe- rische Fähigkeiten haben. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sach-

- 27 - gericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_616/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Erziehungsfähigkeit Die Erziehungsfähigkeit des Klägers ist unbestritten und auch der Kläger vermochte auf Seiten der Beklagten keine schwerwiegenden Erziehungs- mängel substantiiert aufzuzeigen, welche die Beklagte als Inhaberin der Alleinobhut von vornherein disqualifizieren würden (vgl. oben E. 3.2.2.3). Eine gewisse Einschränkung ihrer Bindungsfähigkeit ist gegeben (vgl. oben E. 3.2.2.4); diese ist im Rahmen der Abwägung sämtlicher Kriterien (unten E. 3.3.8) zu berücksichtigen. 3.3.3. Betreuungssituation vor der Trennung Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte vor der Trennung der Parteien hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig war, während der Kläger durchgehend in einem 100%-Pensum arbeitstätig war. An den Tagen, an denen auch die Beklagte gearbeitet hatte, wurde Fremdbetreuung in einer Kita beansprucht (vgl. oben E. 3.2.2.6). 3.3.4. Aktuelle Betreuungsmöglichkeiten Der Kläger bringt mit Berufung vor, dass er bei alleiniger Obhut die Kinder an ein- bis zwei Tagen in die Kita geben würde, ansonsten könne er mit seinem flexiblen 60%-Pensum und Homeoffice selbst betreuen (Berufung S. 8). Er könne in Q._____ ein stabileres Umfeld am bisherigen Wohnort gegenüber dem jetzigen Wohnort in R._____ bieten. Dagegen könne die Beklagte praktisch kein eigenes Beziehungsumfeld aufzeigen und zudem sei die aktuelle Wohnsituation der Beklagten – eine 2.5-Zimmer-Wohnung (mit nur einem Schlafzimmer) in einer für ältere Leute vorgesehenen Über- bauung – für die Kinder ungeeignet. Gemäss Anfrage bei der Kita K._____ seien die Kinder sodann nur bis 7. Juli 2025 dort betreut worden (Berufung S. 10). Dem Kläger sei zudem unklar, an welchen Tagen und in welchem Umfang die Beklagte derzeit arbeite. Zwar erkläre die Beklagte, sie arbeite übergangsweise statt mittwochs jeweils am Montag- und Mittwochnachmit- tag, gleichzeitig gehe aus Berufungsantwortbeilage 13 hervor, dass die Be- klagte ein Arbeitspensum von 18.08 Stunden pro Woche habe. Der Kläger hält es für unmöglich, dieses Pensum zusammen mit insgesamt acht Stun- den Arbeitsweg auf nur zwei Halbtage zu verteilen, ohne dass die Beklagte auch abends arbeiten müsse (Eingabe des Klägers vom 25. September 2025 S. 6). Die Beklagte entgegnet, dass sie am besten für die Kinderbetreuung der beiden Töchter aufkommen könne. Die Vorwürfe zur psychischen Instabili- tät und zur Kita seien unbegründet und bestritten. Das Besuchsrecht des Vaters werde von der Beklagten beachtet. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage es allein Aufgabe der Beklagten sein solle, den Kontakt zu allen Personen in Q._____ aufrecht zu erhalten, erschliesse sich der Beklagten

- 28 - nicht. Wenn es dem Kläger ein so dringliches Anliegen sei, könne er den Kontakt zu den Bekannten und Verwandten in Q._____ in seine Besuchs- zeit integrieren (Berufungsantwort Rz. 31). Betreffend die Beklagte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie die Betreuung der Kinder in erforderlichem Masse sicherstellen kann. Der Kläger vermochte in seiner Berufung nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Die Beklagte verfügt in R._____ über ein familiäres Beziehungsnetz, dass sie bei der Betreuung der Kinder auch in Randzeiten unterstützen kann (vgl. oben E. 3.2.2.3 Abschnitt 6; act. 64, Eingabe von L._____ vom 3. April 2025 S. 2; act. 125, Protokoll S. 11). Auch eine Zweieinhalbzimmer-Woh- nung ist im heutigen Alter der Kinder dem Kindeswohl nicht abträglich. Der Kläger hingegen kann nicht im gleichen Masse aufzeigen, wie es ihm mög- lich sein soll, die alleinige Obhut und seine Erwerbstätigkeit, welche er bei alleiniger Obhut in einem 60-80%-Pensum ausüben wolle (act. 119, Proto- koll S. 5), unter einen Hut bringen kann. Der Kläger brachte zwar vor, dass bereits vor der Trennung eine Pensumsreduktion angedacht war (Berufung S. 8; Stellungnahme des Klägers vom 25. September 2025 S. 5), allerdings zeigt die Gehalts- und Pensumsbestätigung der J._____ AG vom 6. Januar 2025, dass in diesem Zeitpunkt ein 100%-Pensum ab Mai 2025 geplant war (Beilage 11 zum Gesuch vom 7. März 2025). Später hat der Kläger eine weitere Pensumsbestätigung der J._____ AG nachgereicht, in welcher dem Kläger bestätigt wurde, dass sein Pensum nach der Einarbeitungsphase ab

1. August 2025 mindestens 60% betrage, welches er flexibel in der Brand- breite von 60 bis 100% anpassen könne (Beilage 15 zur Replik des Klägers vom 9. Mai 2025). Bereits diese Bestätigung macht demnach den An- schein, dass das vom Kläger bei seiner alleinigen Obhut geltend gemachte 60%-Pensum am untersten Rand der Interessen der J._____ AG lag. In Anbetracht dessen sind sodann die Aussagen des Klägers an der Haupt- verhandlung zu würdigen, wonach er am Abend arbeiten könne, wenn die Kinder im Bett sind, oder am Morgen, wenn sie noch schlafen. Auch am Wochenende könne er arbeiten, wenn die Kinder bei der Beklagten seien. Zudem könne er auf seine Mutter oder einen Kollegen zurückgreifen (act. 119, Protokoll S. 5). Der Kläger kann damit nicht nachvollziehbar dar- legen, dass er neben seiner neu angetretenen Tätigkeit bei der J._____ AG auch die Anforderungen einer alleinigen Obhut über zwei noch sehr kleine Kinder dauerhaft und verlässlich in gleichem Masse wie die Beklagte be- wältigen könnte. Es fehlen konkrete Ausführungen dazu, wie er die Betreu- ung, Organisation und persönliche Versorgung der Kinder mit seiner Ar- beitstätigkeit und den anfallenden Haushaltsarbeiten in Einklang bringen würde. Damit konnte er nicht aufzeigen, dass er die gleichzeitige Wahrneh- mung seiner Erwerbstätigkeit und einer alleinigen Obhut tatsächlich in glei- cher Weise wie die Beklagte stemmen könnte. Im Gegensatz zur Beklagten vermochte er zudem auch nicht glaubhaft zu machen (E. 1.4 oben), dass er – bei Anordnung der alleinigen Obhut – die Betreuung der beiden Töch- ter über weite Strecken selbst wahrnehmen kann.

- 29 - 3.3.5. Einbettung in das bisherige soziale Umfeld Entgegen dem Kläger werden die bisherigen Beziehungen der Kinder im Umfeld von Q._____ durch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Dass sie selbst seit dem Wegzug keinen Kontakt zum weiteren in Q._____ und Um- gebung wohnhaften Beziehungsumfeld pflege (vgl. Berufung S. 16), tut vor- liegend nichts zur Sache. Nach einer Trennung ist üblich, dass derjenige Elternteil diejenigen Kontakte weiterpflegt, die aus seinem ursprünglichen Umfeld stammen. Es ist somit naheliegend, dass das Beziehungsumfeld in Q._____ dem Kläger zuzuordnen ist, ist er doch in dieser Region bereits vor der Beziehung mit der Beklagten wohnhaft gewesen. Wie die Beklagte sodann ausgeführt hat, ist dem Kläger freigestellt, in seiner Besuchszeit die Kontakte in Q._____ zu pflegen. 3.3.6. Stabilität und Kontinuität Mittlerweile leben die beiden Töchter seit dem Wegzug seit rund 18 Mona- ten bei der Beklagten resp. nicht mehr in Hausgemeinschaft mit ihrem Va- ter. Die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse spricht damit für die Ob- hut der Beklagten. 3.3.7. Entwicklung der Kinder Der Kläger bringt mit Bezug auf einen ambulanten Bericht vom 2. Juni 2026 des Kinderspitals T._____ vor, dass die Entwicklung von D._____ gefähr- det sei und dies mit dem abrupten Herausreissen aus dem bisherigen Um- feld und der Einschränkung des Kontakts zum Kläger als Vater sowie des- sen Verwandten zusammenhänge (vgl. Eingabe des Klägers vom 6. Juli 2026). Die Beklagte führt dagegen aus, dass sie einerseits bereits lange vor der Trennung Auffälligkeiten im Bereich der Selbstregulation, stereo- type Verhaltensweisen sowie Entwicklungsbesonderheiten bei beiden Kin- dern beobachtet habe. Entsprechende Auffälligkeiten seien nach Wahrneh- mung der Beklagten bereits seit Geburt vorhanden und sie führt aus, dass sich andererseits die Auffälligkeiten seit der Trennung abgeschwächt hät- ten oder deutlich seltener aufgetreten seien. Gleichzeitig beobachte sie, dass die Kinder nach Aufenthalten beim Kläger zeitweise wieder stärkere Schwierigkeiten mit der Selbstregulation zeigten, frühere Verhaltensmuster vermehrt auftreten und die Beziehungsfähigkeit stark vermindert sei (Ein- gabe der Beklagten vom 20. Juli 2026 S. 2). Aus dem ambulanten Bericht vom 2. Juni 2026 des Kinderspitals T._____ geht zwar hervor, dass sich im familiären Setting von D._____ eine starke psychosoziale Belastungssituation zeigt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 6. Juli 2026 [Einlageblatt 3]). Indessen sind dem Bericht keine Hinweise zu entnehmen, wonach allein die Mutter für allfällige Entwick- lungsauffälligkeiten der Kinder verantwortlich wäre. Ohnehin ist notorisch, dass die Trennung der Eltern, für die kein Elternteil allein die Verantwortung trägt, für die Kinder nur sehr schwer zu verarbeiten ist. Die Eltern sind daher

- 30 - anzuhalten den Elternkonflikt von den Kindern fernzuhalten und, wenn möglich gemeinsam, auf eine gesunde Entwicklung ihrer beiden Töchter hinzuwirken. 3.3.8. Abwägung Bei der Gesamtwürdigung fällt zulasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie durch den eigenmächtigen Wegzug das Mitbestimmungsrecht des Klä- gers missachtet hat. Dieser Umstand rechtfertigt eine kritische Würdigung ihrer Bindungstoleranz. Entscheidend ist jedoch, dass die Kinder bereits vor der Trennung überwiegend von der Beklagten betreut wurden, dass diese ihre Betreuung aktuell verlässlich sicherstellen kann und dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder inzwischen bei ihr stabilisiert haben. Un- ter diesen Umständen überwiegen die Gesichtspunkte der Kontinuität und der bisherigen Betreuungspraxis. Eine Umteilung der Obhut an den Kläger drängt sich daher nicht auf und läge nicht im Kindeswohl (vgl. oben E. 3.1.3.7). Allfälligen Schwierigkeiten bei der Kooperation und Durchfüh- rung des Besuchsrechts ist mit der zu bestätigenden Beistandschaft zu be- gegnen. Dem Kläger wird die Fähigkeit, Beruf, persönliche Kinderbetreuung und Haushalt unter einen Hut zu bringen, grundsätzlich nicht abgesprochen. Das Obergericht geht auch davon aus, dass der Kläger psychisch stabil ist, über ein funktionierendes soziales Netzwerk verfügt und den Kindern eine ideale Wohnsituation in der angestammten Umgebung bieten könnte (Be- rufung S. 16). Allerdings ist in einer Gesamtwürdigung und den Interessen der Kindern folgend trotzdem festzustellen, dass die erwähnten Umstände den Ausschlag für die Obhutszuteilung an die Beklagte geben. Insofern kommt es auch nicht zu einer indirekten Sanktionierung der Beklagten auf- grund deren Wegzugs. Dafür hätte der Kläger aufzeigen müssen, dass das Kindeswohl bei einem Obhutswechsel zu ihm besser gewahrt werden kann als bei einem Verbleib der alleinigen Obhut bei der Beklagten; dies gelingt dem Kläger nicht. Im Übrigen galt dies bereits im März 2025, als das Be- zirksgericht Lenzburg über diese Frage im Rahmen der superprovisori- schen und vorsorglichen Verfügung zu entscheiden hatte. 3.3.9. Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut oder die Umteilung der Obhut an den Kläger sind nicht gegeben. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 3.4. Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht 3.4.1. Zum Besuchs- und Ferienrecht erwog die Vorinstanz, dem Kläger sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, d.h. der Kläger dürfe wie bisher die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen. Ein

- 31 - Besuchsrecht unter der Woche wäre mit zu viel Unruhe und Stress für die Kinder verbunden (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Kläger entgegnet im Wesentlichen, dass seit geraumer Zeit als praxis- üblich bezeichnet werden könne, dass dem nicht obhutsberechtigten El- ternteil als Minimalanspruch ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend eingeräumt werde, mithin das Be- suchsrecht mindestens zwei Übernachtungen beinhalte. Wieso vorliegend von dieser Praxis abgewichen werden solle, begründe die Vorinstanz nicht. Gründe dafür lägen auch keine vor. Aufgrund der grossen Distanz gehe er mit der Vorinstanz davon aus, dass Besuche unter der Woche für die Kin- der eher stressig seien, weshalb davon abzusehen sei. Es dränge sich da- für auf, die Besuche über das Wochenende in möglichst ausgedehnter Form stattfinden zu lassen. Solange die Kinder erst im Kindergarten seien, werden sie zumindest am Freitagnachmittag keinen Unterricht haben. Es spreche demnach nichts dagegen, dass der Kläger die Kinder bereits am Freitagmittag zu sich nehmen könne (Berufung S. 16 f.). Die Beklagte er- klärte sich mit Berufungsantwort (Rz. 33) einverstanden, dass der Kläger die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch nehme. 3.4.2. Rechtliches Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entspre- chend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mass- gebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Feb- ruar 2022 E. 5.1). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gericht- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom

2. Juli 2024 E. 3.1). Bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten der Eltern läuft die Neuregelung des persönlichen Verkehrs unter Berücksich- tigung der Bedürfnisse der Kinder meist darauf hinaus, dass eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendein- heiten und/oder längere Ferienaufenthalte (teil-)kompensiert wird (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). 3.4.3. Würdigung Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger nicht zumindest das unter den Parteien unstrittige Besuchsrecht ab Freitagabend 18:00 Uhr anstatt erst ab Samstagvormittag einzuräumen. Unter Berücksichtigung, dass die

- 32 - Kinder unter der Woche aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern nicht vom Kläger betreut werden können, ist das Besuchswo- chenende möglichst ausgedehnt zu gestalten. Es entspricht deshalb dem Kindeswohl, wenn, wie vom Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2026 bean- tragt, der Beginn des Besuchswochenendes bereits ab Freitagmittag um 13:00 Uhr gewährt wird. Die Beklagte bringt nichts vor, was gegen eine sol- che Erweiterung des Besuchskontakts spricht. Auch die Anzahl der Über- gaben und Fahrten zwischen den Wohnorten der Eltern wird mit dieser Er- weiterung nicht erhöht. Der Beginn des Besuchswochenendes bereits am Freitagnachmittag statt erst am Freitagabend kurz vor der Nachtruhe liegt auch im Interesse der Kinder. Dadurch können sie mit dem Kläger noch aktiv Zeit verbringen, was die persönliche Beziehung und deren Stabilität zwischen den Kindern und dem Kläger stärkt. Da nicht klar ist, ob C._____ ab August 2026 am Freitagnachmittag jeweils im Kindergarten weilt, hängt der Beginn des Besuchswochenendes des Klägers jedoch vom Kindergartenende von C._____ am Freitagnachmittag ab. Sollte C._____ am Freitagnachmittag noch im Kindergarten weilen, so beginnt das Besuchswochenende erst nach Ende des Kindergartenaufent- halts von C._____. Selbiges wird in Zukunft bezüglich des Schulunterrichts am Freitagnachmittag gelten. 3.5. (Video-)Telefonkontakte 3.5.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 beantragt der Kläger, in der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstag um 17:45 Uhr sowie in der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Freitag um 17:45 Uhr mit den Kindern ein 15-minütiges Videotelefonat führen zu dür- fen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Telefonate technisch zu ermögli- chen (vgl. Ziff. 1 der Anträge im Gesuch des Klägers vom 26. Mai 2026). 3.5.2. Bei Kleinkindern stehen im Rahmen des persönlichen Verkehrs grundsätz- lich persönliche Treffen im Vordergrund (vgl. SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 2 zu Art. 273 ZGB). Allerdings ist das kindliche Zeit- gefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern häufige und kurze Besuchsintervalle zu bevorzugen wären (vgl. SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 273 ZGB mit Verweis auf BGE 142 III 481 E. 2.8). Da vorliegend aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten le- diglich ein zweiwöchentliches Besuchswochenende möglich ist, liegt es im Interesse der Kinder, dem Kläger regelmässigere Kontakte zu den Kindern mittels Videotelefonie antragsgemäss zu ermöglichen. Somit ist die Be- klagte zu verpflichten, die Videotelefonate auf Seiten der beiden Kinder in der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstag um 17:45 Uhr sowie in der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende je- weils am Freitag um 17:45 Uhr sicherzustellen. Eine exakte zeitliche

- 33 - Fixierung hinsichtlich der Länge der Telefonate scheint nicht angezeigt. Es wäre wünschenswert, wenn die Telefonate je nach Tagesform und Verfüg- barkeit der Kinder flexibel gestaltet werden könnten, ohne dass die Telefo- nate von Seiten der Beklagten unnötig verkürzt und von Seiten des Klägers unnötig verlängert werden. Ein rund fünfzehnminütiges Gespräch ist des- halb angezeigt. Den Eltern bleibt es freigestellt, während ihrer Betreuungs- zeiten weitere Videotelefonkontakte der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil durchzuführen. 3.6. Übergaberegelung 3.6.1. Der Kläger hält mit Berufung fest, dass die Vorinstanz keine Anordnung betreffend die Übergabe der Kinder getroffen habe. Durch ihren Wegzug nach R._____ habe die Beklagte eine grosse räumliche Distanz geschaf- fen. Dieser Umstand sei nicht vom Kläger zu verantworten, sodass auch nicht von ihm verlangt werden könne, dass er alle Wegstrecken für das Abholen und das Zurückbringen der Kinder übernehmen solle. Angemes- sen erscheine, dass der Kläger die Kinder für das Besuchsrechtswochen- ende bei der Beklagten abhole und die Beklagte wiederum die Kinder am Sonntagabend beim Kläger abhole (Berufung S. 17). Die Beklagte ist damit einverstanden, dass der Kläger die Kinder am Freitag und die Beklagte diese am Sonntag abholt (Berufungsantwort Rz. 33). 3.6.2. Grundsätzlich obliegt es dem besuchsberechtigten Elternteil, das Kind ab- zuholen und zurückzubringen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht sah es allerdings in einem neueren Ent- scheid nicht als willkürlich, dass die kantonalen Gerichte eine Hol-/Hol-Re- gelung festgelegt hatten, nachdem die Mutter mit ihrem Wegzug die Aus- übung des Besuchsrechts durch den Vater erheblich erschwert hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2024 vom 9. April 2025 E. 5 mit Hinweisen). Nachdem die Beklagte ohnehin mit der Hol-/Hol-Regelung einverstanden ist und diese im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid bereits prakti- ziert wurde (vgl. Eingabe des Klägers vom 12. September 2025 S. 1), scheint es nicht angebracht, etwas daran zu ändern. 3.7. Ferien 3.7.1. Die Vorinstanz berechtigte den Kläger mit angefochtenem Entscheid, mit den beiden Töchtern vier Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen. Die Ferien sind der Beklagten spätestens drei Monate im Vo- raus bekanntzugeben. Können sich die Parteien über die Ferienregelung nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu (angefochtener Entscheid Disposi- tiv-Ziffer 3.2).

- 34 - 3.7.2. Der Kläger beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 1./3, jede Partei sei zu berechtigen, je fünf Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen, wobei er mit Eingabe vom 12. September 2025 festhält, dass es den Parteien hinsichtlich der Ferienplanung schwierig falle, gemeinsame Lösungen zu finden (S. 2). 3.7.3. In der Lehre ist anerkannt, dass auch Ferien und Feiertage einer Regelung bedürfen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 273 ZGB). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Ferienwochen auszugehen. Die Berechtigung für eine hälftige Aufteilung wird im vorliegenden Fall durch den Wegzug und die damit einhergehende Behinderung des Besuchs- rechts durch die Beklagte akzentuiert (vgl. oben E. 3.4.2; BGE 142 III 481 E. 2.8). Besondere Gründe, aufgrund welcher eine Ausweitung des Ferien- rechts von vier auf fünf Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C._____ und D._____ abträglich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Nach Eintritt der Kin- der in die obligatorische Schule betreuen die Parteien die Kinder während der Schulferien je hälftig. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Par- teien muss jedoch sichergestellt sein, dass das Ferienrecht möglichst klar geregelt ist, so dass erneute Konflikte zwischen den Parteien von vornhe- rein vermieden werden können. Es erscheint folgende Regelung dem Kin- deswohl angemessen: Die Beklagte und der Kläger haben je das Recht, mit C._____ und D._____ fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tageweise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule verbringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens

15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständigen, haben die Eltern ab- wechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungs- berechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. November mit. 3.8. Feiertage 3.8.1. Der Kläger hält mit Berufung weiter fest, dass die Vorinstanz im Übrigen darauf verzichtet habe, eine genau definierte Feiertagsregelung anzuord- nen, sondern habe sich auf eine minimale, wenig definierte Feiertagsrege- lung beschränkt. Gerade im vorliegenden Fall sei es aber wichtig, dem Klä- ger ein ausgedehnteres Besuchsrecht über die Feiertage einzuräumen. Feiertage würden dem Kläger immerhin die Möglichkeit bieten, seine

- 35 - Kinder ein paar Tage länger bei sich zu haben und so die Strapazen der Hin- und Rückreise auszugleichen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten könne jedoch nicht erwartet werden, dass diese freiwillig Hand für ausgedehntere Besuche über die Feiertage bieten würde. Aus diesem Grund beantragt der Kläger, dass er zu berechtigen sei, die Kinder jedes Jahr über Ostern (Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag- abend), Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontagabend) sowie Auffahrt (Mittwochabend bis Sonntagabend) zu sich zu nehmen. Zudem sei die ge- richtsübliche Regelung für die Weihnachts- und Neujahrstage anzuordnen (Berufung S. 17). Die Beklagte zeigt sich mit folgender Feiertagsregelung einverstanden: In geraden Jahren: Die Kinder sind an Ostern (Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Os- termontag, 18:30 Uhr) und an Weihnachten (25. Dezember, 09:00 Uhr, bis

26. Dezember, 18:30 Uhr) beim Vater. Zu Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:30 Uhr), Weihnachten (24. Dezember, 09:00 Uhr, bis 25. Dezember, 09:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 09:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:30 Uhr) bei der Mutter; in den ungeraden Jahren werden die Feiertage gewechselt. Die übrigen gesetzlichen Feiertage sind hälftig zu teilen. Der Vater kann die Kinder an diesen Tagen jeweils von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr inkl. Abendessen zu sich auf Besuch nehmen. Bei Uneinig- keit über die Aufteilung der übrigen Feiertage entscheidet der Vater in den geraden Jahren und die Mutter in den ungeraden Jahren (Berufungsant- wort Rz. 33). 3.8.2. Was die Feiertage anbelangt, so gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Ferien (vgl. oben E. 3.7.3). Entgegen dem Kläger ist nicht angezeigt, dass gewisse Feiertage, insbesondere solche mit kulturbezogenem Hintergrund (Ostern usw.), jährlich nur einem Elternteil zugutekommen. Es erscheint deshalb folgende Aufteilung als angemessen: In Jahren mit ungerader Jah- reszahl sind die Kinder am Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:30 Uhr, sowie an Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, bis Stephans- tag, 26. Dezember, 20:00 Uhr, bei der Beklagten und am Freitag vor Pfingsten, 13:00 Uhr (soweit kein Kindergarten- oder später Schulunterricht stattfindet; andernfalls ab Ende des Unterrichts), bis Pfingstmontag, 18:30 Uhr, sowie am Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis Weihnach- ten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, sowie an Silvester, 31. Dezember, 9:00 Uhr, bis Neujahr, 1. Januar, 18:30 Uhr, beim Kläger. In Jahren mit gerader Jah- reszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die übrigen gesetzlichen Feier- tage sind hälftig zu teilen. Der Vater kann die Kinder an diesen Tagen je- weils von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr, inkl. Abendessen, zu sich auf Besuch nehmen. Bei Uneinigkeit über die Aufteilung der übrigen Feiertage ent- scheidet der Vater in den geraden Jahren und die Mutter in den ungeraden Jahren. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferien- regelung vor.

- 36 -

4. Wohnsitz der Kinder Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 5A_605/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6.1). Vorliegend hat die Beklagte die alleinige Obhut über C._____ und D._____. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ ist somit von Gesetzes wegen am Wohnsitz der Be- klagten.

5. Kindesschutzmassnahmen 5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erteilte den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB vorsorglich die Weisung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kin- der zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert, insbesondere dürfen die Eltern nicht vor den Kindern schlecht über den anderen Elternteil reden. Weiter errichtete sie für die ge- meinsamen Kinder, C._____ und D._____, vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgendem Aufgabenbereich:

- die Eltern in ihrer Sorge um die gemeinsamen Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

- nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsge- rechte Durchführung der Kontakte (wie Festlegung von Übergabeort/- zeit, von Ferienwochen etc.), mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren;

- die Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hintenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Vermeidung von Loyalitätskonflikten für das Kind aufzuklären;

- bei Streitfragen zu vermitteln (Unterbreiten von Vorschlägen zu einem gelebten Kompromiss, Brückenbauen). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ wurde ersucht, ei- nen Mandatsträger einzusetzen und die Führung der Massnahme zu über- wachen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 4). Der Kläger beantragte mit Berufung, dass auf die Beistandschaft verzichtet werden soll. Die Parteien seien sich uneinig in Bezug auf die Frage der Obhut und die Beklagte lehne zumindest derzeit eine sinnvolle Kommuni- kation mit dem Kläger ab. Gleichwohl sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Beistandschaft den Parteien einen Mehrwert schaffen solle. Auch ein Bei- stand werde die Frage der Obhut nicht anders regeln können / wollen, wie dies das Gericht tue. Und auch ein Beistand werde das Einvernehmen un- ter den Parteien nicht verbessern können (Berufung S. 18). Die Beklagte ist allerdings der Ansicht, dass die Beistandschaft bestätigt werden solle. Die Beistandschaft sei aufgrund der problematischen Kommunikation

- 37 - zwischen den Parteien errichtet worden. Die Zusammenarbeit funktioniere, soweit die Fragen gerichtlich geklärt seien, ansonsten könnten sich die Par- teien offensichtlich und beidseitig zugestanden - zumindest bis dato - nicht einigen. Eine Beistandschaft solle diesem Umstand Rechnung tragen und die Kommunikation verbessern, damit nicht jede weitere Uneinigkeit vor Gericht enden müsse (Berufungsantwort Rz. 34). 5.2. Rechtliches Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Gericht (auch in zweiter Instanz) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindeswohl ist ge- fährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Be- einträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 313 E. 6.2.3 f.). Dabei sind im Sinne des Kindeswohls nur Massnahmen zu ergreifen, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Die anvisierte Massnahme muss sich zur Behe- bung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprin- zips hat sich der Kindesschutz auch nach den Grundsätzen der Prävention und der Komplementarität zu richten. Auch wenn dies im Gesetz nicht aus- drücklich festgehalten ist, können mehrere Massnahmen miteinander kom- biniert werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Verändern sich die Ver- hältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer Gefähr- dung sind sie aufzuheben (BREITSCHMID, BSK ZGB-I, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, ver- fügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen) und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308 (Beistandschaft), 310 (Fremdplatzierung) bzw. 311 ZGB (Entzug der elterlichen Sorge) zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Ko- operationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB). 5.3. Weisungen Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisun- gen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchfüh- rung einer Therapie oder einer Mediation (BGE 142 III 197 E. 3.7) zu er-

- 38 - lassen. Eine gewisse Bandbreite elterlicher Schwächen ist aber in Kauf zu nehmen und nicht jedes Abweichen vom Ideal rechtfertigt eine kindes- schutzrechtliche Intervention (BIDERBOST, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Fami- lienrecht, Art. 1 – 456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 1 und 9 f. zu Art. 307 ZGB). Um die nicht immer reibungslos funktionierende Ausübung des Ferien- rechts zu unterstützen (vgl. Eingabe der Beklagten vom 20. Juli 2026 S. 4), wird den Kindseltern die Weisung erteilt, dass die Identitätskarte(n) ihrer Töchter C._____ und D._____ dem betreuenden Elternteil nach Aufforde- rung durch den anderen Elternteil zu überlassen sind. Die Weisung, wo- nach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert, insbesondere dürfen die Eltern nicht vor den Kindern schlecht über den anderen Elternteil reden, wird bestätigt. 5.4. Beistandschaft Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass insb. bezüglich der Be- treuungsaufteilung ein Elternkonflikt besteht und diesbezüglich die Fronten zwischen den Eltern verhärtet sind (vgl. oben E. 3.2.2.4). Gemäss dem Ver- laufsbericht der Beiständin hätten die Eltern zwar bekundet, dass ihnen das Wohl der Kinder wichtig sei, jedoch zeige sich in der Praxis, dass die Kon- flikte zwischen ihnen oft im Vordergrund ständen und die Kinder darunter litten. Die familiäre Situation sei von Spannungen und Konflikten geprägt. Beide Elternteile seien emotional aufgeladen und machten sich gegenseitig Vorwürfe, was die Kommunikation erschwere. Die Gesprächsatmosphäre sei häufig angespannt, was die Suche nach Lösungen behindere (vgl. Ver- laufsbericht der Beiständin vom 3. Juli 2026 S. 2). Da sich aufgrund des jungen Alters der Kinder in Zukunft noch viele Fragen, welche die Eltern gemeinsam zu entscheiden haben, stellen werden und die Beklagte neuer- dings auch noch vorbringt, es lägen Differenzen hinsichtlich der Wahl der Kinderarztpraxis vor (Eingabe der Beklagten vom 20. Juli 2026 S. 4), ist es wichtig, dass die Parteien in solchen Situationen auf eine Unterstützung sowie klare Anleitung durch eine Drittperson zurückgreifen können. Es ent- spricht zudem nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorge- berechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der gemeinsa- men elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom

13. Juni 2014 S. 8). Es ist deshalb die für die Kinder vorinstanzlich errich- tete Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestätigen. Sie soll die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschär- fen, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beistandsperson in der Lage, die Eltern hinsichtlich der Regelung der Ferienbetreuung und deren Modalitäten sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinigkeit

- 39 - vermittelnd einzuschreiten, damit die Modalitäten und Regelungen in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise umgesetzt werden können. Zu- gleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Ferienbetreuung vereinbarungsge- mäss erfolgt, die Modalitäten eingehalten werden und ob die medizinische Versorgung der Kinder gewährleistet ist. Die Beistandsperson ist im Übri- gen nie zuständig, um die Obhutsfrage abschliessend zu klären und dar- über zu entscheiden (vgl. Berufung S. 18). Ein solcher Entscheid liegt bei Uneinigkeit der Eltern beim Gericht oder der Kindesschutzbehörde (siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2025 vom 4. August 2026 E. 6.2). Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Kinder verpflich- tet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats deren Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkon- flikts mildern. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Kläger gegen die Bei- standschaft ist, ist daher nicht massgeblich. Der folgende Aufgabenkatalog der Beistandsperson wird bestätigt:

- die Eltern in ihrer Sorge um die gemeinsamen Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

- nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsge- rechte Durchführung der Kontakte (wie Festlegung von Übergabeort/- zeit, von Ferienwochen etc.), zusammen mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren;

- die Eltern über die Bedeutung der Elternschaft für das Kind und des Hin- tenanstellens von Elternkonflikten sowie über die Auslösung bzw. Ver- meidung von Loyalitätskonflikten für das Kind aufzuklären;

- bei Streitfragen zu vermitteln (Unterbreiten von Vorschlägen zu einem gelebten Kompromiss, Brückenbauen). Die KESB E._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleibt mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt.

6. Unterhalt 6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265); es kann diesbezüglich auf ihre korrekt wiedergegebenen, rechtlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 8.2, 8.3.5.2). Ausgegangen wurde von nachfolgenden Einkommen und familienrechtli- chen Existenzminima der Parteien resp. Barbedarf der Kinder (angefochte- ner Entscheid E. 8.3):

- 40 - Kläger Beklagte C._____ D._____ Einkommen Fr. 9'920.00 Fr. 3'882.00 Fr. 215.00 Fr. 215.00 Fam. Exmin. Fr. 4’986.00 (1) Fr. 3'866.00 (2) Fr. 1'361.00 (3) Fr. 1'361.00 (3) Barbedarf --- --- Fr. 1'146.00 Fr. 1'146.00 Überschuss Fr. 4'934.00 Fr. 16.00 (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'900.00, Nebenkosten Fr. 180.00, KVG Fr. 330.00, Ar- beitswegkosten Fr. 96.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00, Steuern Fr. 1'100.00, Kommunikati- ons- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'661.00 – Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Ne- benkosten Fr. 250.00, KVG Fr. 406.00, VVG Fr. 44.00, Arbeitswegkosten Fr. 165.00, auswärtige Verpflegung Fr. 40.00, Steuern Fr. 500.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00 (3) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkassenprämie Fr. 100.00, VVG Fr. 21.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 570.00, Steuern Fr. 20.00 Da die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten stän- den, habe der Kläger grundsätzlich allein für den Barbedarf der gemeinsa- men Kinder aufzukommen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz sei vor- liegend nicht geboten. Nach Bezahlung des familienrechtlichen Unterhalts der gemeinsamen Kinder betrage der Überschuss des Gesuchstellers Fr. 2'642.00. Bei einer strikten Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen betrage der Überschussanteil der gemeinsamen Kinder je Fr. 661.00. Vorliegend sei der Überschussanteil aber auf Fr. 500.00 fest- zulegen, so dass der Barbetrag je CHF 1'646.00 betrage. Betreuungsun- terhalt sei keiner geschuldet, da bei der Beklagten ein Überschuss von Fr. 16.00 resultiere (angefochtener Entscheid E. 8.3.6). 6.2. Beginn Unterhaltspflicht Gemäss Art. 279 ZGB kann Kinderunterhalt für ein Jahr vor Stellung des Gesuchs gefordert werden. Dies hat auch Geltung für die kinderunterhalts- rechtlichen vorsorglichen Massnahmen (SCHWEIGHAUSER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 24 zu Art. 303 ZPO). Die Beklagte forderte Kinderunterhalt rück- wirkend ab März 2025. Der zu ermittelnde Unterhalt ist der Beklagten somit antragsgemäss ab März 2025 zuzusprechen, nachdem die Parteien da- mals unstrittig das Getrenntleben aufgenommen hatten. 6.3. Phasenbildung Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ mit Entscheid vom

27. Mai 2025 der alleinigen Obhut der Beklagten. Bei der Unterhaltsberech- nung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine Phasenbil- dung verzichtet. Für die Unterhaltsberechnung nach der Trennung der Parteien wird von folgenden Phasen ausgegangen: Phase 1: 1. März 2025 bis 31. Juli 2025

- 41 - Phase 2: 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 (Einkommensanpassungen bei beiden Parteien) Phase 3: ab 1. August 2026 (Eintritt Kindergarten C._____) Da im vorliegenden Verfahren einzig vorsorglichen Massnahmen für ein laufendes Hauptverfahren, welches dazu noch im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird und bereits in zweiter Instanz hängig ist, zu regeln sind, bietet sich die Bildung von weiteren Phasen, wie es der Kläger in seiner Berufung verlangt (Berufung S. 22), nicht an. 6.4. Einkommen 6.4.1. Kläger 6.4.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Gestützt auf die Lohnabrechnung April 2025 (Beilage 18 zur Stellung- nahme vom 9. Mai 2025) veranschlagte die Vorinstanz beim Kläger ein mo- natliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9'920.00 (Fr. 1'831.30 x 5 x 13 / 12). Da die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen seien, werde von einem 100%-Pensum ausgegangen (angefoch- tener Entscheid E. 8.3.1). Der Kläger macht geltend, dass er seit August 2025 zu 100% bei der J._____ AG (mit der Möglichkeit, sein Pensum jederzeit auf 60% reduzie- ren zu können) angestellt sei, wobei er netto Fr. 8'740.00 (zzgl. Spesen von Fr. 240.00), bzw. unter Hinzurechnung des anteilsmässigen 13. Monatsloh- nes Fr. 9'468.00 (zzgl. Spesen), verdiene. Die Spesen (Fr. 240.00 bei 100%) könnten nicht als Lohnbestandteil qualifiziert werden. Sie würden dem Kläger nicht wie üblich für Mittagessen oder Arbeitsweg ausbezahlt, sondern für den Serverbetrieb zu Hause, den damit einhergehenden hohen Stromverbrauch und die Anschaffung von Arbeitsgeräten wie z.B. Compu- ter und Zubehör. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen sei da- mit zu hoch. Er habe den Entscheid, seinen Job bei der I._____ AG zu kündigen, noch während intakter Beziehung getroffen und der Entscheid sei von der Beklagten mitgetragen worden. Es bestehe demnach kein Grund, ihm gestützt auf seine vormalige Tätigkeit ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen (Berufung S. 18). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass auf der Lohnabrechnung des Klä- gers vom Juli 2025 der Punkt „pauschale Repräsentationsspesen“ aufge- führt werde. Die Spesen seien daher als Lohnbestandteil zu qualifizieren (Berufungsantwort Rz. 35). 6.4.1.2. Hypothetisches Einkommen Inwiefern die Vorinstanz beim Kläger ein hypothetisches Einkommen be- rücksichtigt haben soll, wie dieser geltend macht (vgl. Berufung S. 18), ist

- 42 - nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zutreffend ausführt (vgl. Berufungsant- wort Rz. 35), ist die Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung vom Einkom- men der Lohnabrechnung der J._____ AG vom April 2025 ausgegangen. Sie rechnete den Lohn des 20%-Pensums lediglich auf ein 100%-Pensum auf. Weiter ist unter den Parteien unstrittig, dass der Antritt der neuen Stelle des Klägers bereits vor der Trennung erfolgt ist, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens infolge Minderverdienst durch den Stellen- wechsel von der I._____ AG zur J._____ AG nicht weiter zu thematisieren ist. 6.4.1.3. Würdigung In Bezug auf die von der J._____ AG ausbezahlten Spesen ist vorab das Folgende festzuhalten: Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegier- tenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzu- gezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Re- präsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesen- bezüger (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm, a.a.O., N. 32a zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.78 vom

11. Dezember 2025 E. 3.4.2.1). Die vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Auslagen für die ausbezahlten Spesen vermag der Kläger mangels entsprechenden Belegen (wie beispielsweise ein Spesen- reglement oder eine Bestätigung der Arbeitgeberin) nicht zu plausibilisieren und damit nicht glaubhaft zu machen. Entsprechend sind die Spesen bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen. Im März 2025 war der Kläger noch bei der I._____ AG angestellt. Da keine Lohnabrechnung für diesen Monat vorliegt, ist auf den Lohnausweis für das Jahr 2024 abzustellen. Somit ergibt sich für den Monat März 2025 ein Net- tolohn des Klägers von Fr. 14'600.60 ([Fr. 180'007.00 ./. Fr. 4'800.00 Kin- derzulagen] / 12; vgl. Beilage 9 zum Gesuch vom 7. März 2025). Für April 2025 liegen Lohnabrechnungen der I._____ AG sowie der J._____ AG vor, woraus sich ein Nettolohn von (gerundet) Fr. 13'195.35 ([Fr. 10'779.00 ./. Fr. 430.00 Kinderzulagen + Fr. 1'831.30] x 13 / 12; vgl. Beilagen 17 f. zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025) ergibt. Obwohl der Kläger gemäss Schreiben der J._____ AG sein Pensum bis Ende Juli 2025 bei dieser schrittweise bis auf 60% angehoben habe (vgl. Beilage 15 zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025), ist von April bis und mit Juni 2025 auf die Lohn- abrechnungen der J._____ AG und der I._____ AG vom April 2025 abzu- stellen, da es der Kläger mangels Einreichung von entsprechenden

- 43 - Lohnabrechnungen unterlassen hat, für diese Zeit eine schrittweise Pen- sumreduktion bei der I._____ AG nachzuweisen. Ab Juli 2025 liegt eine Lohnabrechnung der J._____ AG zu einem 40%-Pensum vor, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Kläger in diesem Monat lediglich zu 60% bei der I._____ AG tätig war. Mit Berücksichtigung dieser Pensen für Juli 2025 resultiert ein Nettoeinkommen von Fr. 10'644.30 (Lohn I._____ AG für 60% = [Fr. 10'779.00 ./. Fr. 430.00 Kinderzulagen] x 13 / 12 x 0.6 = Fr. 6'726.85; Lohn J._____ AG für 40% = Fr. 3'616.10 x 13 / 12 = Fr. 3'917.45; Beilage 17 zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025; Berufungsbeilage 5). In der

1. Phase (1. März 2025 bis 31. Juli 2025) verdiente der Kläger damit im Monatsdurchschnitt Fr. 12'966.20 inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen ([Fr. 14'600.60 + {3 x Fr. 13'195.35} + Fr. 10'644.30] / 5). Ab August 2025 arbeitet der Kläger zu 100% bei der J._____ (Beilage 15 zur Eingabe des Klägers vom 9. Mai 2025; Berufung S. 18). Damit verdient der Kläger ausgewiesenermassen einen Nettolohn, inkl. 13. Monatslohn sowie exkl. Kinderzulagen, von (gerundet) Fr. 9'793.60 (= Fr. 3'616.10 / 4 x 10 x 13 / 12; vgl. Berufungsbeilage 5). Somit ist dem Kläger für Phase 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 12'966.20 und ab Phase 2 von Fr. 9'793.60 anzurechnen. 6.4.2. Beklagte 6.4.2.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Zum Einkommen der Beklagten stellte die Vorinstanz auf die Lohnabrech- nungen von Januar bis März 2025 ab, gestützt darauf sei von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'778.00 ([Fr. 4'772.75 + Fr. 5'190.40 + Fr. 4'371.60] / 3) auszugehen. Dies entspreche einem 48%- Pensum. Nun arbeite die Beklagte nur noch am Mittwoch. Gestützt auf ein ermessensweise auf 39% festgesetztes Pensum sei von einem monatli- chen Nettoeinkommen von rund Fr. 3'882.00 auszugehen (angefochtener Entscheid E. 8.3.1). Der Kläger bringt mit Berufung dagegen vor, dass die Beklagte mutmass- lich weiterhin am Montag und Mittwoch arbeite, weshalb von ihrem bisheri- gen Einkommen von Fr. 4'778.00 auszugehen sei (Berufung S. 18). Die Beklagte hält dazu fest, dass sie seit dem 1. August 2025 in einem reduzierten Pensum mit einem Bruttolohn von Fr. 4‘186.25 tätig sei. Das Pensum werde nach Ablauf der Kündigungsfrist und sobald eine qualifi- zierte Nachfolge gefunden wurde, weiter reduziert. Die Annahme der Ge- genseite zu ihrem Einkommen sei somit falsch (Berufungsantwort Rz. 36). 6.4.2.2. Würdigung In der 1. Phase (1. März 2025 bis 31. Juli 2025) ist auf das vor Vorinstanz ausgewiesene und mit angefochtenem Entscheid berücksichtigte

- 44 - Einkommen von Fr. 4'778.00 netto (exkl. Verpflegungszulagen) für ein durchschnittliches Pensum von 48% abzustellen. Dies entspricht im Übri- gen mit vernachlässigbarer Abweichung auch einem Durchschnittswert der ausgewiesenen Nettoeinkommen der sich in den Akten befindenden Lohn- abrechnungen der Beklagten von März, Juni und Juli 2025 (Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 30. April 2025; Berufungsantwortbei- lage 18). Ab August 2025 ist bei der Beklagten noch ein Pensum von durchschnittlich 43.04% zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwortbeilage 13). Es ergibt sich ein Durchschnittsnettolohn ab August 2025 inkl. 13. Monatslohn und exkl. Verpflegungszulagen von Fr. 3'951.90 ([Fr. 3'687.80 – {Fr. 43.05 - Fr. 43.05 x 0.073661}] x 13 / 12; Berufungsantwortbeilagen 18). Somit ist der Beklagten für Phase 1 ein Nettoeinkommen von Fr. 4'778.00 und ab Phase 2 ein Einkommen von Fr. 3'951.90 anzurechnen. 6.4.3. Kinderzulagen Die Kinderzulage beträgt monatlich je Fr. 215.00 (vgl. Beilage 10 zum Ge- such vom 7. März 2025). Diese wurde gemäss Ausführungen des Klägers bis und mit August 2025 von ihm bezogen. Seit September 2025 wird die Kinderzulage von der Beklagten bezogen (Eingabe des Klägers vom

13. Januar 2026). 6.5. Bedarf 6.5.1. Kläger 6.5.1.1. Wohnkosten Der Kläger bringt mit Berufung vor, dass ihm die Vorinstanz den Kompe- tenzcharakter seines Autos aberkenne. Dabei verkenne sie, dass er das Auto benötige, um seine Kinder in R._____ abzuholen, weshalb auch die Kosten für seinen Garagenparkplatz zu berücksichtigen seien (Berufung S. 19). Der Besuchsberechtigte hat die ihm mit der Ausübung des Besuchsrechts anfallenden Kosten grundsätzlich selber zu tragen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, in: FamKomm, a.a.O., N. 31 zu Art. 273 ZGB). Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, in- dem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5; 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3). Der Kläger vermag nicht darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern er für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein Auto angewiesen wäre.

- 45 - In Anbetracht der finanziellen Mittel der Kindseltern (vgl. betr. Einkommen E. 6.4 oben) würde die Berücksichtigung von entsprechenden Kosten auch nicht billig erscheinen, zumal ohnehin eine Hol-/Hol-Regelung angeordnet wurde. Entsprechend hat es bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten des Klägers sein Bewenden. 6.5.1.2. Zusammenfassend Somit ist am vorinstanzlich festgestellten Existenzminimum des Klägers (vor Steuern) von Fr. 3’886.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'900.00, Nebenkosten Fr. 180.00, KVG Fr. 330.00, Arbeitswegkosten Fr. 96.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00, Kommunikations- und Versi- cherungspauschale Fr. 100.00) für alle Phasen festzuhalten. 6.5.2. Beklagte 6.5.2.1. KVG Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte Anspruch auf Prämienver- billigungen hätte. Es sei von Verbilligungen von mindestens Fr. 100.00 aus- zugehen (Berufung S. 19). Die Beklagte erwidert dagegen, dass bei der Prämienverbilligung die Steu- erunterlagen des Vor-vor-Jahres massgebend seien. Selbst wenn sie ge- mäss Steuerrechnung dieses Jahres Anspruch auf Prämienverbilligung hätte, erhalte sie diese frühestens im Jahr 2027. Daher sei keine hypothe- tische Prämienverbilligung bei den Berechnungen in Abzug zu bringen. Für die Kinder gelte dasselbe (Berufungsantwort Rz. 38). Der Beklagten kann zugestimmt werden, dass gemäss § 9 Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft (EG KVG BL, SGS 362) die rechtskräftige Steu- erveranlagung für das Vor-Vorjahr massgebend ist. Da frühestens ab dem Steuerjahr 2025 mit einem Anspruch auf Prämienverbilligung gerechnet werden könnte, wäre ein Anspruch auf Prämienverbilligung frühestens ab 2027 möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegend anzu- ordnenden vorsorglichen Massnahmen so lange Bestand haben (vgl. E. 6.3 oben), weshalb entsprechende Verbilligungen nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen dürfte das Einkommen der Beklagten zusammen mit den Unterhaltsleistungen an die beiden Töchter die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 68'000.00 ge- mäss § 1 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (SGS 362.1) überschreiten (vgl. Berufungsantwortbeilage 18), weshalb entgegen dem Kläger (vgl. Ein- gabe des Klägers vom 25. September 2025 S. 8) wohl ohnehin kein An- spruch bestehen würde.

- 46 - 6.5.2.2. Arbeitswegkosten Die Beklagte bringt vor, dass sich ihre Kosten für die Zugfahrten zur Arbeit höher gestalteten als von der Vorinstanz angenommen (Berufungsantwort Rz. 36). Sie beliefen sich pro Monat auf Fr. 297.20 (Berufungsantwortbei- lage 16). Der Kläger hat sich zu den höheren Arbeitswegkosten nicht ge- äussert. In der von der Beklagten eingereichten Bestellübersicht der SBB sind sie- ben Streckenbillette für die Reise vom Wohnort zum Arbeitsort der Beklag- ten ausgewiesen. Bei ihrem Pensum von 43.04% ab August 2025 ist er- sichtlich, dass die Beklagte zweimal pro Woche zu ihrem Arbeitsort fahren muss (vgl. Berufungsantwortbeilage 13), was grundsätzlich rund acht Fahr- ten pro Monat ergeben würde. Insofern sind die von der Beklagten geltend Fahrtkosten von Fr. 297.20 zu berücksichtigen. 6.5.2.3. Zusammengefasst Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrektur beläuft sich das fami- lienrechtliche Existenzminimum der Beklagten (vor Steuern) für alle Pha- sen auf (gerundet) Fr. 3'498.20 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'661.00 ./. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Nebenkosten Fr. 250.00, KVG Fr. 406.00, VVG Fr. 44.00, Arbeitswegkosten Fr. 297.20, auswärtige Verpflegung Fr. 40.00, Kommunikations- und Versicherungs- pauschale Fr. 100.00). 6.5.3. Kinder 6.5.3.1. KVG/VVG Gemäss dem Kläger sei auch bei den Kindern davon auszugehen, dass diese von Prämienverbilligungen profitieren könnten (Berufung S. 19). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen oben verwiesen werden (vgl. oben E. 6.5.2.1) und es ist keine hypothetische Prämienverbilligung zu be- rücksichtigen. An den vorinstanzlich eingesetzten Beträgen ist somit fest- zuhalten (vgl. auch Berufungsbeilage 6). 6.5.3.2. Fremdbetreuungskosten Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten bringt der Kläger vor, dass auf- grund der inzwischen vorliegenden Auskunft der Kita K._____ davon aus- gegangen werden müsse, dass die Kinder aktuell nicht mehr von einer Kita fremdbetreut würden. Eine solche Fremdbetreuung schiene denn auch schwierig aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte hauptsächlich am Nachmittag und Abend arbeite, Kitas in aller Regel aber spätestens um 18:30 Uhr schliessen. Demnach sei davon auszugehen, dass aktuell keine Fremdbetreuungskosten mehr anfielen. Selbst wenn solche angefallen wä- ren, verkenne die Vorinstanz, dass diese Kosten mitnichten für die kom- menden Jahre unverändert bleiben würden. Sobald C._____ in den Kinder- garten kommen werde, könne ohnehin mit einer Reduktion auf Fr. 150.00 gerechnet werden, dasselbe bei D._____ (Berufung S. 19). Gemäss der

- 47 - Beklagten blieben die Kosten für die Kitabetreuung bestehen (Berufungs- antwort Rz. 39). Die Kinder seien über die Schulsommerferien (2025) von der Kita abgemeldet worden, da sie ihre Kinder in dieser Zeit selbst be- treuen konnte. Die Kinder seien seit September 2025 wieder regulär am Mittwoch ganztags in der Kita (Berufungsantwort Rz. 16). Die Vorinstanz ging davon aus, dass C._____ und D._____ mittwochs je- weils ganztags in der Kita K._____ betreut würden, weshalb Fremdbetreu- ungskosten von je Fr. 572.00 anzurechnen seien (angefochtener Entscheid E. 8.3.2.6). Allerdings sind aus der Kita-Abrechnung der Kita K._____ le- diglich totale Kosten von Fr. 819.65 (C._____) und Fr. 845.00 (D._____) für die 1. Phase (1. März bis 31. Juli 2025) ausgewiesen (Berufungsantwort- beilage 14; betr. der nicht zu berücksichtigenden Kosten der KiTa G._____ und H._____: vgl. E. 7.3 hinten). Ab 1. September 2025 betragen die mo- natlichen Kitakosten für C._____ Fr. 543.40 und für D._____ Fr. 572.00 (Berufungsantwortbeilage 15). Es rechtfertigt sich für die ganze Phase 2 diese Beträge zu verwenden. Ab Phase 3 wird C._____ den Kindergarten, welcher unter der Woche zumindest jeden Morgen stattfindet, besuchen, weswegen ihr ab diesem Zeitpunkt ermessenweise nur noch die Hälfte der bisherigen Kosten angerechnet werden können. Somit sind für C._____ für die 1. Phase (1. März 2025 bis 31. Juli 2025) Fr. 163.95, für die 2. Phase (1. August 2025 bis 31. Juli 2026) Fr. 543.40 und ab der 3. Phase (ab 1. Au- gust 2026) Fr. 271.70 bei den Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Bei D._____ sind für die 1. Phase Fr. 169.00, für die 2. und 3. Phase Fr. 572.00 und ab der 4. Phase (ab. 1 August 2028) Fr. 286.00 bei den Fremdbetreu- ungskosten anzurechnen. 6.5.3.3. Zusammenfassend 6.5.3.3.1. C._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von C._____ (vor Steuern) auf Fr. 934.95 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Kran- kenkassenprämie Fr. 100.00, VVG Fr. 21.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 163.95) für Phase 1, Fr. 1'314.40 für Phase 2 (neu: Fremdbetreuungs- kosten Fr. 543.40) und Fr. 1'042.70 für Phase 3 (neu: Fremdbetreuungs- kosten Fr. 271.70). 6.5.3.3.2. D._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die fa- milienrechtlichen Existenzminima von D._____ (vor Steuern) auf Fr. 940.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Kran- kenkassenprämie Fr. 100.00, VVG Fr. 21.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 169.00) für Phase 1 und Fr. 1'343.00 für Phase 2 und 3 (neu: Fremd- betreuungskosten Fr. 572.00).

- 48 - 6.6. Steuern 6.6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Steuern im Rahmen der familienrechtlichen Exis- tenzminima lediglich pauschal bestimmt. Mit vorliegendem Entscheid wer- den gewisse Bedarfspositionen angepasst. Die Steuern sind daher neu zu bestimmen. 6.6.2. Neuberechnung In familienrechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbs- einkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden El- ternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Emp- fängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Als Hilfsmittel dient (u.a.) der Steuerrechner des jeweiligen Wohnsitzkan- tons. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. Au- gust 2023 E. 5.2.4). 6.6.3. Grundlegendes Der in Q._____ wohnhafte Kläger ist konfessionslos (Beilage 13 zum Ge- such vom 7. März 2025 [Einlageblatt 4]) und hat in einem ersten Schritt sein Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG) und in der ersten Phase die Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Er wird zum Tarif A (ohne Kinder) besteuert. Er kann den geleisteten Kinderunterhalt vom steuerbaren Ein- kommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Die konfessionslose (Beilage 11 zur Stellungnahme der Beklagten vom

30. April 2025 [Einlageblatt 4]) Beklagte wohnt in R._____ im Kanton Basel-

- 49 - Landschaft (Beilage 17 zur Berufungsantwort der Beklagten). Die Beklagte hat ihr Einkommen (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Ge- meindesteuern des Kantons Basel-Landschaft [StG BL, SGS 331]) sowie die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ (§ 24 Abs. 1 lit. f StG BL) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der Kläger kann keine Kinderabzüge geltend machen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. c StG). Die Beklagte kann durchgehend zwei Kinderabzüge geltend machen, wobei der Kinderabzug auf Seiten der Beklagten nicht bereits bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens, sondern erst bei Eingabe der Daten im Steuerrechner des Kantons Basel- Landschaft berücksichtigt wird. Bei der Beklagten ist (der Einfachheit halber in allen Phasen generell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 2'900.00 vorzunehmen (§ 29 Abs. 1 lit. k StG BL). Beim Kläger ist (der Einfachheit halber in allen Phasen gene- rell) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei beiden Parteien sind hinsichtlich der Berufs- kosten die Pauschalbeträge einzusetzen, wobei bei der Beklagten ermes- senweise in jeder Phase von Fr. 2'000.00 und beim Kläger von Fr. 4'000.00 auszugehen ist (vgl. § 29 Abs. 1 lit. a StG BL i.V.m. § 3 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft analog via § 35 Abs. 2 StG i.V.m. § 12 Abs. 1 StGV i.V.m. Anhang 1 der Berufskostenverordnung). Ebenfalls zu berücksichtigen ist beim Kläger der Abzug für die Säule 3a (Beilage 13 zum Gesuch vom 7. März 2025 [Einlageblatt 7]), wobei (der Einfachheit halber) in allen Phasen je ein Abzug von Fr. 7'258.00 einzuset- zen ist. Weiter können noch die Drittbetreuungskosten abgezogen werden, welche bei der Beklagten anfallen. Die Beklagte kann somit in der ersten Phase Drittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 3'995.40 ([Fr. 163.95 + Fr. 169.00] x 12), in der zweiten Phase in Höhe von Fr. 13'384.80 ([Fr. 543.40 + Fr. 572.00] x 12) und in der dritten Phase in Höhe von Fr. 10'124.40 ([Fr. 271.70 + Fr. 572.00] x 12) abzuziehen. 6.6.4. Kläger Das geschätzte für die Berechnung der Steuern zu berücksichtigende jähr- liche Einkommen des Klägers beträgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – (1. August 2025 – (ab 1. August 2026)

31. Juli 2025) 31. Juli 2026) Nettoeinkommen Fr. 155'594.40 Fr. 117'523.20 Fr. 117'523.20 Kinderzulagen + Fr. 5'160.00 Unterhaltsbeiträge - Fr. 31'200.00 - Fr. 40'600.00 - Fr. 37'100.00 (approx.) (approx.) (approx.) Sonstige Abzüge - Fr. 14'258.00 - Fr. 14'258.00 - Fr. 14'258.00 Total Fr. 115'296.40 Fr. 62'665.20 Fr. 66'165.20

- 50 - Für die Steuerberechnung wird hinsichtlich des Steuerfusses für alle Pha- sen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Wird zudem von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 400'000.00 ausgegangen (Beilage 13 zum Gesuch vom 7. März 2025 [Einlageblatt 8]), berechnet der Steuerrechner des Kantons Aargau gestützt auf diese Ein- kommen und auf den Tarif für alleinstehende Personen ohne Kinder totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemeindesteuern) von auf 100er gerundet: Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 21'500.00 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 8'500.00 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 9'200.00 Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf: Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 1'791.65 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 708.35 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 766.65 6.6.5. Beklagte 6.6.5.1. Berechnung Das geschätzte für die Berechnung der Steuern zu berücksichtigende jähr- liche Einkommen der Beklagten beträgt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – (ab 1. August 2026)

2025) 31. Juli 2026) Nettoeinkommen Fr. 57'336.00 Fr. 47'422.80 Fr. 47'422.80 Kinderzulagen + Fr. 5'160.00 + Fr. 5'160.00 Unterhaltsbei- + Fr. 31'200.00 + Fr. 40'600.00 + Fr. 37'100.00 träge (approx.) (approx.) (approx.) Sonstige Abzüge - Fr. 8'895.40 - Fr. 18'284.80 - Fr. 15'024.40 Kinderabzug pro memoria pro memoria pro memoria Total Fr. 79'640.60 Fr. 74'898.00 Fr. 74'658.40 Für die Steuerberechnung wird hinsichtlich des Steuerfusses für alle Pha- sen durchgängig zur Vereinfachung auf das Steuerjahr 2025 abgestellt. Der Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft berechnet gestützt auf den Tarif A in allen Phasen und unter Berücksichtigung zweier Kinderabzüge folgende auf 100er gerundete totale Steuern (Bundes-, Kantons-, Gemein- desteuern): Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 4'500.00 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 3'600.00 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 3'500.00

- 51 - Die monatlichen Steuern belaufen sich geschätzt somit auf gerundet: Phase 1: (1. März 2025 – 31. Juli 2025): Fr. 375.00 Phase 2: (1. August 2025 – 31. Juli 2026): Fr. 300.00 Phase 3: (ab 1. August 2026): Fr. 291.65 6.6.5.2. Aufteilung Beklagte und Kinder Das Verhältnis zwischen den Einkommen der Kinder und der Beklagten stellt sich wie folgt dar: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. (ab 1. August 2026)

2025) Juli 2026) Einkommen Fr. 4'778.00 = Fr. 3'951.90 = Fr. 3'951.90 = Beklagte ca. 61.19% ca. 50.98% ca. 52.89% Einkommen approx. Fr. 1'515.00 = approx. Fr. 1'900.00 = approx. Fr. 1'595.00 = C._____ (inkl. ca. 19.40% ca. 24.51% ca. 21.35% Zulagen) Einkommen approx. Fr. 1'515.00 = approx. Fr. 1'900.00 = approx. Fr. 1'925.00 = D._____ (inkl. ca. 19.40% ca. 24.51% ca. 25.76% Zulagen) Gestützt auf die totale Steuerbelastung der Beklagten ergeben sich für die Beklagte und die Kinder folgende monatliche geschätzte Steueranteile: Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Beklagte Fr. 229.45 Fr. 152.95 Fr. 154.25 C._____ Fr. 72.75 Fr. 73.55 Fr. 62.25 D._____ Fr. 72.75 Fr. 73.55 Fr. 75.15 6.7. Unterhaltsberechnung 6.7.1. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der ungedeckte Barbedarf (familienrechtliches Existenzminimum abzüglich Kinderzulage [Fr. 215.00] je Kind) von C._____ und D._____ betragen da- mit:

- 52 - In Fr. Kläger C._____ D._____ Beklagte Phase 1 Fam. Bedarf vor Steuern 3'886.00 719.95 725.00 3'498.20 (1. März 2025 – resp. ungedeckter Barbe-

31. Juli 2025) darf (C._____ und D._____) Steuern 1'791.65 72.75 72.75 229.45 Total 5'677.65 792.70 797.75 3'727.65 Phase 2 Fam. Bedarf vor Steuern 3'886.00 1'099.40 1'128.00 3'498.20 (1. August 2025 resp. ungedeckter Barbe-

– 31. Juli 2026) darf (C._____ und D._____) Steuern 708.35 73.55 73.55 152.95 Total 4'594.35 1'172.95 1'201.55 3'651.15 Phase 3 Fam. Bedarf vor Steuern 3'886.00 827.70 1'128.00 3'498.20 (ab 1. August resp. ungedeckter Barbe-

2026) darf (C._____ und D._____) Steuern 766.65 62.25 75.15 154.25 Total 4'652.65 889.95 1'203.15 3'652.45 6.7.2. Überschüsse Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima des Klägers und der Kinder verbleibt beim Kläger in jeder Phase ein Überschuss. Bei unverhei- rateten Eltern erfolgt die Überschussverteilung nach "einem grossen" und "kleinen Köpfen" (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.7), weshalb die Kinder je An- spruch auf einen Viertel des Überschusses des Klägers haben: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Einkommen Kläger 12'966.20 9'793.60 Familienrechtliches Existenzminimum bzw. Barbedarf Kläger 5'677.65 4'594.35 4'652.65 C._____ 792.70 1'172.95 889.95 D._____ 797.75 1'201.55 1'203.15 Gesamtüberschuss (Kläger und Kinder) 5'698.10 2'824.75 3'047.85 Überschussanteil pro Kind 1'424.55 706.20 761.95 6.7.3. Unterhalt Die Vorinstanz hat den C._____ und D._____ grundsätzlich zustehenden Überschussanteil aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen mit Verweis auf den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 (E. 9.4.2) ermessenweise auf je Fr. 500.00 pro Kind plafoniert. Sie erwog dazu, die Parteien hätten einen normalen Lebensstandard gelebt. Überdurchschnittliche Ausgaben für Fe- rien und weitere Freizeitgenüsse seien nicht ersichtlich, weshalb auch den Kindern ein normaler Lebensstandard attestiert werde. Die gemeinsamen Kinder seien noch sehr jung, auch hätten diese weder teure Hobbies noch fielen anderweitige kostenintensive Ausgaben für sie an (angefochtener Entscheid E. 8.3.5.2).

- 53 - Keine der Parteien rügt diese von der Vorinstanz vorgenommene Plafonie- rung der den Kindern zugewiesenen Überschussanteile. Auch macht keine Partei geltend, dass die berechtigten Bedürfnisse der Kinder (wie beispiels- weise Hobbies oder Ferien) durch eine solche Plafonierung nicht finanziert werden könnten. Hinweise, welche gegen eine Plafonierung sprechen wür- den, sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Dies auch vor dem Hinter- grund, dass ein Überschussanteil von Fr. 500.00 in allen Phasen rund der Hälfte des jeweiligen ungedeckten Barbedarfs der Kinder entspricht (vgl. E. 6.7.1 oben). Gestützt auf das dem Gericht in Unterhaltssachen zukom- mende weite Ermessen (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz den Überschussanteil auf Fr. 500.00 pro Kind gedeckelt hat. Der Unterhaltsanspruch der Kinder setzt sich somit aus dem (ungedeckten) Barbedarf und dem (plafonierten) Überschussanteil zusammen. Es resul- tieren folgende Beträge: für C._____: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Barbedarf 792.70 1'172.95 889.95 (inkl. Steuer- anteil) Überschus- 500.00 500.00 500.00 santeil (plafoniert) Total 1'292.70 1'672.95 1'389.95 für D._____: In Fr. Phase 1 Phase 2 Phase 3 (1. März 2025 – 31. Juli (1. August 2025 – 31. Juli (ab 1. August 2026)

2025) 2026) Barbedarf 797.75 1'201.55 1'203.15 (inkl. Steuer- anteil) Überschus- 500.00 500.00 500.00 santeil (plafoniert) Total 1'297.75 1'701.55 1'703.15 Da die Beklagte ihren Bedarf selbst decken kann, ist kein Betreuungsun- terhalt geschuldet. 6.8. Ausserordentliche Kosten Der Kläger beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 1.5 weiter, dass aus- serordentliche Kosten für die Kinder (ab Fr. 200.00 pro Ausgabenposition) von den Eltern nach vorgängiger Ansprache je zur Hälfte bezahlt werden sollen. Allerdings bringt der Kläger in seiner Berufung keinerlei

- 54 - Ausführungen dazu vor, bzw. setzt sich mit keinem Wort mit der entspre- chenden Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Damit kommt der Kläger seiner Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.1) nicht nach, weshalb diesbezüglich auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten ist. 6.9. Zwischenfazit Zusammenfassend sind die durch den Kläger an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime wie folgt festzusetzen: Phase 1 (1. März 2025 – 31. Juli 2025): C._____: Fr. 1'295.00 D._____: Fr. 1'300.00 Phase 2 (1. August 2025 – 31. Juli 2026): C._____: Fr. 1'675.00 D._____: Fr. 1'700.00 Phase 3 (ab 1. August 2026): C._____: Fr. 1'390.00 D._____: Fr. 1'705.00

7. Anrechnung an Unterhaltsleistungen 7.1. Parteistandpunkte Der Kläger macht mit Berufung geltend, er habe Fr. 10'179.20 durch "Na- turalzahlungen" an die Beklagte entrichtet. Diese Zahlungen seien an die Unterhaltspflicht anzurechnen (Berufung S. 20). Mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2026 brachte der Kläger vor, dass er ab August 2025 bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagten zusätzlich Fr. 27'647.00 überwiesen habe. Am

3. März 2025 habe die Beklagte ohne vorgängige Absprache mit dem Klä- ger am Bancomat Fr. 1'000.00 vom gemeinsamen Haushaltskonto der Par- teien bezogen, wobei dieses im Umfang von 80% vom ihm und im Umfang von 20% von der Beklagten gespiesen worden sei. Demnach seien der Be- klagten vom Bancomatbezug Fr. 800.00 als Unterhaltszahlung anzurech- nen. Von März 2025 bis zum heutigen Zeitpunkt habe der Kläger für die Krankenkassenprämien der Kinder sowie deren Selbstbehalt Fr. 2'534.50 an die Krankenkasse überwiesen. Für die Kita G._____ habe der Kläger für die Monate März bis und mit Juni 2025 Fr. 3'344.00 bezahlt. Die Beklagte habe eine Beteiligung an diesen Kosten abgelehnt, da sie der Ansicht ge- wesen sei, dass diese Kita früher hätte gekündigt werden können. Für die Kita H._____ habe der Kläger für die Monate März bis und mit August 2025 Fr. 5'305.90 bezahlt. Demnach sei festzuhalten, dass der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt Fr. 39'631.40 an Unterhalt bezahlt habe und diese Zah- lung an seine Unterhaltspflicht anzurechnen sei (Eingabe des Klägers vom

13. Januar 2026 S. 1 f.).

- 55 - Die Beklagte entgegnet, die vorgebrachten Kostenübernahmen des Klä- gers seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt worden. Entspre- chend hätten sie nicht berücksichtigt werden können. Für die Kita-Kosten sei vom Kläger nicht dargelegt worden, weshalb diese noch so lange hätten bezahlt werden müssen, nachdem die Kinder diese bereits nicht mehr be- sucht hätten. Für die Krankenkassenkosten sei festzuhalten, dass die Vo- rinstanz von Krankenkassenprämien für die beiden Kinder in Höhe von CHF 100.00 ausgegangen sei. Daher könne, wenn überhaupt, maximal dieser Betrag in Abzug gebracht werden. Die Speisung des gemeinsamen Kontos zu 80 bzw. 20% sei indessen unbelegt und werde bestritten. Allfäl- lige Barbezüge vom gemeinsamen Konto seien für die Unterhaltsberech- nung der Kinder unerheblich (Berufungsantwort Rz. 40). Mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid sei der Unterhaltsbeitrag des Klägers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festgesetzt worden (Fr. 1’646.00 pro Kind zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen). Ab September 2025 seien diese monatlichen Beiträge ordnungsgemäss gezahlt worden. Uneinigkeit habe lediglich bezüglich der rückwirkend geschuldeten Beiträge für den Zeitraum von März 2025 bis August 2025 bestanden. Der Unterhaltsbeitrag inklusive bezogener Kinderzulagen belaufe sich für diesen Zeitraum auf insgesamt Fr. 22’332.00. Die Beklagte habe jedoch lediglich Fr. 12’259.40 ausbezahlt erhalten, nachdem der Kläger eigenmächtig Verrechnungen vorgenommen habe. Ein Abzug der vom Kläger übernommenen Kosten für die Krankenversicherung der Kinder werde im Umfang von monatlich je Fr. 100.00 pro Kind, wie die Vorinstanz dies in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt habe, anerkannt. Die weiteren geltend gemachten Abzüge erscheinen aus Sicht der Beklagten ungerechtfertigt (Eingabe der Beklag- ten vom 23. Januar 2026). 7.2. Rechtliches Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen muss das Gericht die vom Unterhaltsschuldner bereits erbrachten Un- terhaltsleistungen berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.4), d.h. es ist zu- nächst die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten (periodengerechten) Leistungen der noch zu bezahlende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhe- bung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Un- terhaltsregelung. Das Sachgericht ist ohne entsprechende Vorbringen je- doch nicht verpflichtet, den Unterhaltsschuldner zu befragen oder in vorge- legten Belegen nach der allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits ge- leistetem Unterhalt zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9). Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kin- derunterhaltsbeiträgen ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus abzu- klären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist (MAIER, Die Berücksichtigung von

- 56 - bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021, S. 583 ff., S. 609). Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflich- tung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird. Soweit die Zah- lungen Posten betreffen, die weder Teil des (familienrechtlichen) Existenz- minimums noch der konkreten Überschussverteilung sind, können sie des- halb nur angerechnet werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Auf- wand Teil des nicht für einen besonderen Verwendungszweck bestimmten weiteren Überschussanteils ist, der dem Unterhaltsberechtigten zugewie- sen wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 7.3). 7.3. Würdigung Da C._____ und D._____ ab März 2025 in R._____ wohnten, haben sie ab diesem Zeitpunkt die bisherigen Kindertagesstätten G._____ und H._____ nicht mehr besucht. Wie die Beklagte an der vorinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausführte, hat sie versucht, die Betreuungsplätze im G._____ und im H._____ zu kündigen (vgl. act. 128, Protokoll S. 14). Dass der Kläger die Betreuungsverträge nicht auflösen respektive die Kinder nicht abmel- den wollte, kann der Beklagten nicht angelastet werden. Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung im vorliegenden Fall sind deshalb die Kosten der Kindertagesstätte K._____, weshalb eine Anrechnung der Zahlungen des Klägers an die Kindertagesstätten G._____ und H._____ nicht in Frage kommt. Im Übrigen kam es auf dem Konto ab dem der Kläger eine Bezah- lung der Kosten der Kindertagesstätten geltend macht, zu einer Vermi- schung zwischen den einbezahlten Beträgen des Klägers und derjenigen der Beklagten. Insofern vermag der Kläger ohnehin nicht nachzuweisen und somit glaubhaft zu machen, dass die von ihm geltend gemachten Kos- ten der Kindertagesstätten von seinem Einkommen bezahlt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Barbezugs am Bankautomat der Beklagten im Umfang von insgesamt Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 800.00 (Berufung S. 20). Ob es sich dabei weiter um Leistungen mit "Unterhaltscharakter" handelt, ist aus den Äusserungen des Klägers nicht ersichtlich, weswegen auch diese Zahlung nicht berücksichtigt wird. Zudem vermag der Kläger auch hier nicht glaubhaft zu machen, dass die bezogenen Fr. 1'000.00 aus seinem Ein- kommen stammten. Berücksichtigt werden können jedoch die Leistungen des Klägers für die Krankenversicherung von D._____ und C._____ (Berufung S. 20; Beru- fungsbeilage 6), die von der Beklagten im Übrigen nicht grundsätzlich be- stritten werden (vgl. Berufungsantwort Rz. 40). Es handelt sich dabei einer- seits um die Prämien für die Grund- als auch für die Zusatzversicherung im Umfang von Fr. 243.10 ([Fr. 100.35 + Fr. 21.20] x 2) pro Monat für beide

- 57 - Kinder zusammen (vgl. Berufungsbeilage 6 [Einlageblatt 3]). Die Vo- rinstanz berücksichtigte bei ihrer Berechnung – entgegen den Ausführun- gen der Beklagten (Berufungsantwort Rz. 40) – sowohl die Beträge für die Grund- wie auch für die Zusatzversicherung (angefochtener Entscheid E. 8.3.2.3 und 8.3.4.2). Es können deshalb Leistungen an die Krankenver- sicherung der Kinder im Umfang von Fr. 1'944.80 (8 x Fr. 243.10) berück- sichtigt werden (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2026 [Einlageblatt 2]; es sind einzig 8 Zahlungen von Fr. 573.45 [=Totalbetrag der Prämien des Klägers von Fr. 330.35 und der Kinder von Fr. 243.10]). Soweit der Kläger weitere Zahlungen an die AA._____ AG geltend macht, hat er nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei um die Prämien oder den Selbstbehalt der Kinder und nicht um seine eigenen Kosten handelt. Dies betrifft insbesondere die Sammelzahlungen vom 28. Februar und vom

31. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 2'168.30 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 13. Januar 2026 [Einlageblatt 2]). Indessen bringt er glaubhaft vor, dass er zwischen August und Dezember 2025 Fr. 27'647.00 an die Beklagte überwiesen hat (Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 13. Ja- nuar 2026 [Einlageblatt 1]). Es wird deshalb festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2025 von den festgesetz- ten Unterhaltsbeiträgen bereits den Betrag von Fr. 29'591.80 (Fr. 1'944.80 + Fr. 27'647.00) geleistet hat.

8. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte beantragt mit Berufungsantwort, dass die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen seien, weiter ersucht sie um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Da die Prozesskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen sind (vgl. unten E. 9), wird das Gesuch der Beklagten um un- entgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht gel- tend macht und aufgrund des in E. 6 hiervor Ausgeführtem auch nicht er- sichtlich ist, dass die der Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht eintreibbar wäre. Sollte sich die Parteientschädigung dennoch als unein- bringlich erweisen, steht es der Beklagten frei, ihr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege dannzumal zu erneuern (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2).

9. Prozesskosten 9.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind ausgangsgemäss zu verlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seinem Antrag bezüglich Anordnung der alternie- renden Obhut vollumfänglich. Hinsichtlich gewisser Anordnungen im Rah- men des persönlichen Verkehrs obsiegt er zwar, jedoch unterliegt er auch hinsichtlich der Beistandschaft und ebenfalls ganz überwiegend im Unter- haltspunkt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen.

- 58 - 9.2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Kläger ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. 9.3. Der Kläger hat der Beklagten ausgangsgemäss ihre gerichtlich festzuset- zenden Anwaltskosten zu ersetzen (vgl. soeben E. 9.1). Für ein durch- schnittliches summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men in Kinderbelangen erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung (§ 3 AnwT) – mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) – von Fr. 3'350.00 als angemessen. Die zusätzlichen Einga- ben der Beklagten sind gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT (wonach die Grun- dentschädigung für weitere – nicht überflüssige – Rechtsschriften und zu- sätzliche Verhandlungen um je 5–30% erhöht wird) mit einem Zuschlag von 15 % zu honorieren (je 5% für die Eingaben vom 23. Januar 2026, 5. Juni 2026 und 20. Juli 2026). Im Gegenzug ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) von 20% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2021.122 vom 21. Oktober 2021, E. 3.5.3.1) von der Grundent- schädigung vorzunehmen. Vom Zwischentotal ist der Rechtsmittelabzug von 25% (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Unter weite- rer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3% sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1% resultieren gerichtlich festgesetzte Anwaltskosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'657.60 (= Fr. 3'350.00 x 0.95 [100% - 20% + 15%] x 0.75 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers sowie von Amtes we- gen wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom

27. Mai 2025 in den Dispositiv-Ziffern 3, 4.1, 5.1 und 5.3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv): 3. 3.1. Der Gesuchsteller ist vorsorglich berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 13:00 Uhr (soweit kein Kindergarten- oder später Schulunterricht stattfindet; andernfalls ab Ende des Unterrichts), bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Über ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht haben sich die Parteien direkt miteinander zu einigen.

- 59 - 3.2. In der Woche vor dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Dienstag um 17:45 Uhr sowie in der Woche nach dem Besuchsrechtswochenende jeweils am Freitagabend um 17:45 Uhr ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, ein rund 15-minütiges Videotelefonat mit den beiden Kindern zu führen. Die Be- klagte hat die Videotelefonate auf Seiten der beiden Kinder sicherzustellen. 3.3. Derjenige Elternteil, der die Kinder für die folgende Zeit betreut, hat sie beim Betreuungswechsel beim andern Elternteil abzuholen. 3.4. 3.4.1. Der Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegnerin haben je das Recht, mit C._____ und D._____ fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Ferien können wochenweise (max. zwei aufeinanderfolgende Wochen) oder tage- weise bezogen werden. Nach Eintritt von C._____ und/oder D._____ in die obligatorische Schule ver- bringen C._____ und D._____ die Schulferien je hälftig bei den Eltern. Die Eltern vereinbaren mit Hilfe der Beistandsperson die Ferien für das fol- gende Jahr jeweils bis spätestens 15. November. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien auch mit Hilfe der Beistandsperson nicht verständi- gen, haben die Eltern abwechslungsweise das alleinige Bestimmungsrecht, d.h. die Mutter für die geraden Jahre und der Vater für die ungeraden Jahre. Der bestimmungsberechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil diesfalls die Festlegung der Ferien für das folgende Jahr jeweils bis spätestens 30. Novem- ber mit. 3.4.2. Die Betreuung während der folgenden Feiertage findet alternierend nach gera- der und ungerader Jahreszahl statt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsgegnerin

- Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:30 Uhr;

- Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl: Gesuchsteller

- Freitag vor Pfingsten, 13:00 Uhr (soweit kein Kindergarten- oder später Schulunterricht stattfindet; andernfalls ab Ende des Unterrichts), bis Pfingstmontag, 18:30 Uhr;

- Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr;

- Silvester, 31. Dezember, 9:00 Uhr, bis Neujahr, 1. Januar, 18:30 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl erfolgt die Regelung umgekehrt. Die übrigen gesetzlichen Feiertage sind hälftig aufzuteilen. Der Gesuchsteller kann die Kinder an diesen Tagen jeweils von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr inkl. Abendessen zu sich auf Besuch nehmen. Bei Uneinigkeit über die Aufteilung der übrigen Feiertage entscheidet der Gesuchsteller in den geraden Jahren und die Gesuchsgegnerin in den ungeraden Jahren. Die Feiertagsregelung geht der normalen Betreuungs- und Ferienregelung vor.

- 60 - 3.4.3. Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht obliegt der Absprache zwi- schen den Parteien. 4. 4.1. Den Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB vorsorglich fol- gende Weisungen erteilt:

- alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen El- ternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person er- schwert, insbesondere dürfen die Eltern nicht vor den Kindern schlecht über den anderen Elternteil reden;

- die Identitätskarte(n) der Töchter C._____ und D._____ dem betreu- enden Elternteil nach Aufforderung durch den anderen Elternteil zu überlassen. […] 5. 5.1. Der Gesuchsteller wird vorsorglich verpflichtet, der Gesuchgegnerin an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder rückwirkend ab 1. März 2025 bzw. mo- natlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kin- derzulagen zu bezahlen: C._____: bis 31. Juli 2025: Fr. 1'295.00 von 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'675.00 ab 1. August 2026: Fr. 1'390.00 D._____: bis 31. Juli 2025: Fr. 1'300.00 von 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'700.00 ab 1. August 2026: Fr. 1'705.00 […] 5.3. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Zahlen aus- gegangen: Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers: (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 100% von 1. März 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 12'966.20 ab 1. August 2025 Fr. 9'793.60 Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchgegnerin: (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, exkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) Arbeitspensum 53.19% von 1. März 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 4'778.00 Arbeitspensum 43.04% ab 1. August 2025 Fr. 3'951.90 5.4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller für die Zeit vom 1. März 2025 bis

31. Dezember 2025 an den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen den

- 61 - Betrag von Fr. 29'591.80 geleistet hat und seine Verpflichtung in diesem Um- fang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. […] 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren die gerichtlich auf Fr. 2'657.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten An- waltskosten zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 62 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 21. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler