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ZSU.2025.162

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.162

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-09-21 · Deutsch AG
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Dispositiv-Zif- fer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familien- gerichts, vom 22. April 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. Ja- nuar 2025 monatlich im Voraus Fr. 1'000.00 an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 3.2. Weitergehende oder anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von 3'000.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klä- gerin ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 3'080.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.

- 29 - 5. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 6. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es (in Bezug auf die Gerichtskosten) nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Als unent- geltlicher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Q._____, bestellt. 7. Die Gesuche des Beklagten um Prozesskostenvorschuss und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren werden abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

- 30 - Aarau, 21. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

E. 1.3 Rückweisung Die Berufungsinstanz kann (wie die Klägerin eventuell beantragt) einen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie zu zeigen sein wird, ist die vorliegende Streitsache spruchreif.

E. 2 Rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteistandpunkte Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; sie habe sich anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz nicht rechtsgenüg- lich zur (entgegen richterlicher Anordnung nicht "mündlichen", sondern) "schriftlichen" Stellungnahme des Beklagten zum Eheschutzgesuch äus- sern können resp. es sei ihr faktisch das Replikrecht verweigert worden. Sie habe nur 15 Minuten Zeit für die Lektüre, Übersetzung und Würdigung einer 51-seitigen Eingabe des Beklagten (13-seitige Stellungnahme, 9 Be- lege) erhalten. Alle ihre mit Berufung eingereichten Belege, Beweisanträge und Ausführungen seien zu berücksichtigen, um diese Verletzung ihres

- 8 - rechtlichen Gehörs zu heilen (Berufung, S. 4 bis 7, 13; Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 2 bis 6, 9).

E. 2.2 Rechtliches Das summarische (Art. 271 lit. a ZPO), vom Untersuchungsgrundsatz be- herrschte Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) wird durch Gesuch eingelei- tet (Art. 252 ZPO). In der Folge hat das Gericht (zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs) der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Die mündliche Stellung- nahme erfolgt regelmässig an der Verhandlung (Art. 273 Abs. 1 ZPO [ge- mäss LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N. 7 zu Art. 273 ZPO, ist die münd- lichen Stellungnahme im summarischen Verfahren vorzuziehen]). Keine Partei kann sich darauf verlassen, dass sie zweimal die Möglichkeit zu un- beschränkten Parteivorträgen erhält; vielmehr tritt im Summarverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach Gesuch und Stellungnahme der Gegen- partei ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist den Parteien aber stets das Recht zur Replik einzuräumen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 60, 77 und 95) besteht indessen kein Anrecht darauf, nach einer an der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Rechtschrift eine Frist zur Eingabe einer schriftlichen (freigestellten) Replik eingeräumt zu erhalten, zumal dies zu einem Abbruch der Verhandlung führen und somit das Durchführen einer Verhandlung innert nützlicher Frist de facto verunmöglichen würde. Vielmehr muss an einer mündlichen Ver- handlung in einem summarischen Verfahren das (freigestellte) Replizieren auch ohne grössere zeitliche Verzögerung möglich sein (vgl. MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO],

E. 2.3 Würdigung Es entspricht im Kanton Aargau gängiger Praxis, dass die Parteivertreter ihre schriftlichen, aber an der Verhandlung mündlich vorgetragenen "Plä- doyernotizen" dem Gericht und der Gegenpartei abgeben, was der Ge- richtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber das Abfassen des Verhand- lungsprotokolls erheblich erleichtert und im Übrigen auch der Gegenpartei bei einem allfälligen Replizieren Stütze bietet. Die ausufernden Ausführun-

- 9 - gen der Klägerin bei Vorinstanz und im vorliegenden Berufungsverfahren, wonach sich der Beklagte über die richterliche Anordnung, seine Stellung- nahme zum Eheschutzgesuch mündlich zu erstatten, mittels Abgabe von Plädoyernotizen hinweggesetzt habe, sind trölerisch. Wird eine Stellung- nahme an einer Verhandlung mündlich vorgetragen, handelt es sich dabei um einen mündliche (nicht schriftliche) Stellungnahme im Sinne von Art. 253 ZPO, gleichgültig ob die Stellungnahme mittels Ablesen von schriftlichen Notizen oder frei abgehalten wird. Auch wenn es sich beim Beklagten faktisch um einen Selbständigerwer- benden handelt (E. 4 unten), präsentierten sich seine Einkommensverhält- nisse (jedenfalls) aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Stellung- nahme des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, zu wel- cher sich die Klägerin im Rahmen der Replik äussern durfte (vgl. oben), nicht als geradezu komplex. In den schriftlichen Notizen zur mündlich vor- getragenen Stellungnahme des Beklagten zum Eheschutzgesuch nahmen die Ausführungen zu dessen Einkommen nur knapp eine Seite ein (act. 86 f.), und von den dazu eingereichten Beilagen tangieren nur gerade fünf (Lohnausweis 2024, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung März 2025, überschaubare Bilanz sowie Erfolgsrechnung 2024 und Geschäftskonto- auszug der E._____ GmbH) seine Einkommenssituation. Im Übrigen ist dem Beklagten beizupflichten, dass seine Stellungnahme nichts Überra- schendes enthielt (Berufungsantwort, S. 4 f., 10), worauf ein erfahrener Prozessanwalt wie der Rechtsvertreter der Klägerin nach einer kurzen Besprechungspause nicht hätte spontan replizieren können. Sollte der Rechtsvertreter der Klägerin sich – was aus der im Verhandlungsprotokoll vermerkten Äusserung der Gerichtspräsidentin zu schliessen ist (act. 96) – während der mündlich erstatteten Stellungnahme des Beklagten keine No- tizen gemacht haben, hat er sich diese Nachlässigkeit selbst zuzuschrei- ben. Fehl geht auch sein Hinweis auf die Fremdsprachigkeit der Klägerin; mangels gegenteiliger Behauptungen sowie dem Umstand, dass die erst- instanzliche Richterin nach Beginn der Parteibefragung der Meinung war, ein Dolmetscher sei nicht notwendig (act. 108), ist davon auszugehen, dass die Instruktion durch die Klägerin ohne [...]-Dolmetscher erfolgt ist, so dass nicht von schwerwiegenden Verständigungsproblemen der Klägerin auszu- gehen ist. Dazu kommt, dass beim Vorgehen der Vorinstanz entgegen anderslautenden Behauptungen der Klägerin keine Ungleichbehandlung der Parteien ersichtlich ist, zumal sich beide Parteien für die Vorbereitung je einer Rechtschrift (Klägerin: Gesuch; Beklagter: Stellungnahme zum Gesuch) mehrere Tage Zeit nehmen konnten und demgegenüber auch beide Parteien anlässlich der Verhandlung jeweils ad hoc auf Vorträge der jeweiligen Gegenpartei zu replizieren hatten. Zusammenfassend ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie habe das Replikrecht der Klägerin faktisch vereitelt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sind entgegen der Klägerin auch die Schranken des Novenrechts (E. 1.1 oben) zu beachten, da keine Verfahrensfehler zu heilen sind. Ins-

- 10 - besondere sind die Beweisanträge in Ziffer 1 der Berufung verspätet. Wie zu zeigen sein wird, drängt sich die Einholung der betreffenden Unterlagen, selbst des Kreditvertrages bei der I._____ (vgl. E. 6.3.3.2 unten), in antizipierter Beweiswürdigung auch im Rahmen der Untersuchungsma- xime (Art. 272 ZPO) nicht auf. Die Einsetzung eines diplomierten Wirt- schaftsprüfer zur Prüfung der Buchhaltung der GmbH des Beklagten würde den Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens zudem zum Vornherein sprengen. Das Verfahren ist spruchreif.

3. Unterhalt 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der zwei- stufigen Methode (E. 3.2 unten). Die Klägerin habe einen Überschuss von Fr. 356.00 (Einkommen Fr. 3'912.00; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'556.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG Fr. 426.00, Arbeitsweg Fr. 95.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steu- ern Fr. 115.00]), mit welchem sie ihr "Existenzminimum [bei] angepassten Wohnkosten" selbst bezahlen könne. Der Beklagte habe ein Manko von Fr. 356.00 (Einkommen Fr. 5'034.00; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 5'390.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'155.00, KVG Fr. 426.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Schulden Fr. 962.00, Steu- ern Fr. 427.00]) resp. (unter Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten von Januar bis März 2025 [vgl. E. 3.6 unten]) von Fr. 201.00. Mangels Leis- tungsfähigkeit könne er nicht zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Klägerin verpflichtet werden (angefochtener Entscheid, E. 9.2 f.). 3.2. Rechtliches Nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265) werden in einem ersten Schritt die finanziellen Mittel der Beteiligten (effek- tives oder hypothetisches Einkommen [BGE 137 III 121 E. 2.3, 147 III 308 E. 5.6]) festgestellt. Diese Ressourcen werden (bei wie vorliegend kinder- losen Parteien) dahingehend auf die Ehegatten verteilt, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln deren familienrechtli- ches Existenzminimum gedeckt wird. Zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum gehören (soweit vorliegend zur Debatte stehend; E. 6 und 7 unten) die Steuern, eine (über die im betreibungsrechtlichen Grundbetrag inbegrif- fenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversicherung [vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3] hinausgehende) Kom- munikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orien- tierte Wohnkosten, sowie allenfalls eine angemessene Schuldentilgung. Ein nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist grundsätzlich hälftig auf kinderlose Ehegat- ten aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Der Ehegattenunterhalt ent- spricht dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (allenfalls) zzgl. Überschussanteil abzüglich sein eigenes Einkommen. Begrenzt wird der

- 11 - Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten (BGE 135 III 66) sowie die letzte eheliche Lebenshaltung (BGE 147 III 293 E. 4.4), die der potentielle Unterhaltsschuldner bereits in erster Instanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2024 vom 11. Sep- tember 2024 E. 3.2) behaupten und nachweisen (vgl. zur Publikation be- stimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2024 vom 16. Februar 2024, in: ZBJV [Band 162] 2026 S. 481 ff.; Kommentierung von LUDIN, swiss- blawg vom 19. März 2026) resp. im summarischen Eheschutzverfahren zu- mindest glaubhaft machen (E. 1.1 oben) muss. 3.3. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung sein. Auch minutiös durchge- führte Berechnungen beruhen über weite Strecken auf Pauschalisierungen und Annahmen und bleiben scheingenau. Aufgabe des Gerichts ist es in einem Umfeld von Pauschalisierungen, Annahmen und Schätzungen sein in Unterhaltssachen grosses Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.3; betreffend Steuern vgl. E. 8.1 unten). 3.4. Beweislast Geht es um die erstmalige Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber ge- wisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungs- vermögen einer Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei (wie vorliegend) der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Sub- stantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tat- sächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Die vorliegend geltende Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden, da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behaup- tungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzule- gen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 3.5. Anspruch auf Überschussanteil Die Klägerin macht zurecht geltend (Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 6), dass sie bei einer Überschusslage nicht nur Anspruch auf Deckung ihres "Bedarfs", sondern auch auf einen (hälftigen) Überschussanteil hat (E. 3.2 oben), was der Beklagte verkennt (Berufungsantwort, S. 6). Dass

- 12 - die Klägerin mit ihrem Einkommen den ihren Unterhaltsanspruch limitieren- den (E. 3.2 oben) ehelichen Lebensstandard decken könnte, hat der Be- klagte weder behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht (E. 1.1 oben) und ist auch nicht ersichtlich. Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wieder- aufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab der Trennung das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer be- stehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Die Klä- gerin schöpft ihre Eigenversorgungskapazität allerdings bereits aus (E. 5 unten); die vom Beklagten vehement (act. 81, 82, 93) bestrittene (gegen seinen Widerstand nicht durchsetzbare) Hoffnung der Klägerin, die Par- teien könnten das Zusammenleben wieder aufnehmen (act. 97 f., 104; Stel- lungnahme zur Berufungsantwort, S. 7), ist nicht weiter zu vertiefen. 3.6. Phasenbildung Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid, E. 9.2.3), die Bildung ei- ner separaten Phase für den Monat Dezember 2024 sei nicht angemessen. So habe der Beklagte nach seinem Auszug im Dezember 2024 zwar noch geringere Wohnkosten (Fr. 700.00) gehabt, jedoch habe er in diesem Mo- nat die gesamten Krankenkassenprämien sowie die Hälfte des Mietzinses übernommen. Damit sei er seinen Verpflichtungen im Dezember 2024 nachgekommen. Vorinstanzlich wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin daher erst ab Januar 2025 geprüft. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung erneut Unterhalt ab 1. Dezember 2024 geltend macht, setzt sie sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (E. 1.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.7. Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) In Bezug auf den Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz, wo- nach das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Verlangt ein Ehegatte persönliche Unterhaltsbeiträge, hat er diese in seinem Begehren deshalb zu beziffern, und der Richter darf ihm nicht mehr zusprechen, als er verlangt hat (Art. 84 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ist ihm eine Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar, weil ihm zuverlässige Angaben über das Einkommen und das Vermögen des ande- ren Ehegatten fehlen, hat er einen Mindestbetrag zu nennen (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge sind sodann zu beziffern, sobald der sie be- antragende Ehegatte nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Zumindest von anwaltlich vertretenen Parteien ist zu erwarten, dass sie dieser Bezifferungspflicht nachkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.3). Wird nur ein Min- destbetrag geltend gemacht und wird dieser im Verfahren nicht mehr korri- giert, gilt er gleichzeitig als Maximalbetrag, an welchen der Richter auf- grund des Dispositionsgrundsatzes gebunden ist (LGVE 2014 II Nr. 17).

- 13 - Andernfalls könnte die Bezifferungspflicht mit einem Antrag um einen Min- destbeitrag umgangen werden, was nicht zu schützen ist (zum Ganzen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.57 vom 21. April 2026 E. 6.3).

E. 4 Einkommen des Beklagten

E. 4.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei bei der von ihm im September 2024 mit einem Geschäftspartner gegründeten E._____ GmbH angestellt. Die Kündigung seiner vormaligen Stelle bei der C._____ sowie die Gründung der GmbH, beides erfolgte während des ehelichen Zusammenlebens, beruhten auf einer gemeinsamen Entscheidung der Parteien. Die Grün- dung der GmbH sei erst vor wenigen Monaten erfolgt; es sei damit zu rechnen, dass der Lohn des Beklagten die nächsten zwei Jahre tiefer ausfallen werde als bei der C._____, wo er monatlich netto Fr. 6'089.00 verdient habe. Aktuell betrage der ihm anzurechnende, monatliche Nettolohn Fr. 5'034.15 (Fr. 4'686.15 zzgl. Fr. 348.00 Spesen; kein 13. Mo- natslohn). Dieser sei weder auffallend tief noch deuteten Bilanz und Er- folgsrechnung 2024 sowie die Kontoauszüge der GmbH darauf hin, dass ein höherer Lohn ausbezahlt werden müsste. Zwar habe der Beklagte von September bis Dezember 2024 noch Fr. 5'939.00 erhalten. Dies sei jedoch erklärbar, weil im Winter weniger Arbeit auf Baustellen anfalle und die Ge- schäftspartner entschieden hätten, den Mitarbeitenden je Fr. 1'000.00 weniger Lohn zu bezahlen, bis sich die Verhältnisse eingependelt hätten (angefochtener Entscheid, E. 9.3.1.3). In der Berufung wirft die Klägerin der Vorinstanz eine ungenügende Abklä- rung des ihrer Meinung nach vom Beklagten unvollständig offengelegten Einkommens vor. Der Arbeitsvertrag sei nichtig; der Beklagte habe ihn mit sich selbst abgeschlossen. Auf die Lohnabrechnungen könne nicht abge- stellt werden. In seiner früheren Anstellung habe der Beklagte monatlich netto rund Fr. 6'089.00 verdient. Weiter zeigten die Geschäftskontoaus- züge bereits "erhebliche Umsätze", die erlauben würden, dass er sich einen höheren Lohn auszahle, anstatt Gewinne in der Gesellschaft anzusam- meln. Der die GmbH beherrschende (Vorsitzender der Geschäftsführung und einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung) und damit als Selbständigerwerbender zu behandelnde Beklagte könne seinen Lohn selbst festsetzen. Er habe sich nach der Gründung der GmbH Fr. 6'500.00 ausbezahlt und bejaht, dass er sich wieder Fr. 6'500.00 oder Fr. 7'000.00 auszahlen werde. Der Beklagte habe sich im Hinblick auf die Verhandlung "eine künstliche und treuwidrige Lohnreduktion verordnet". Es sei dem Be- klagten ein (hypothetisches) Einkommen von mindestens Fr. 6'500.00 an- zurechnen (Fr. 6'000.00 zzgl. Fr. 348.00 Spesen und Fr. 150.00 für die Pri- vatnutzung des Geschäftsautos). Eventualiter sei der Beklagte aufzufor- dern, seine finanzielle Situation vollständig offenzulegen. Für den Fall "un-

- 14 - vollständiger Mitwirkung" seien ihm mindestens Fr. 10'000.00 anzurech- nen, eventuell Fr. 6'500.00 (S. 8 ff.). In seiner Berufungsantwort bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin. Es dürfe "frühestens im Herbst 2026 bzw. eher Sommer 2027" mit einem "vollen" Erwerbseinkommen gerechnet werden. Sein Nettolohn (Fr. 5'034.00, inkl. Spesen) sei aus den aktuellen Lohnabrechnungen (April bis Juni 2025) sowie den Geschäftskontoauszügen ersichtlich. Sein Ge- schäftsauto könne er nicht privat, sondern nur für den Arbeitsweg nutzen. Die GmbH erwirtschafte keinen Gewinn. Sie sei in der "Baubranche" tätig, wo je nach Jahreszeit mehr oder weniger gearbeitet werde (S. 6 ff.).

E. 4.2 Würdigung

E. 4.2.1 Einkommen eines Inhabers einer GmbH Ein Ehegatte, der – wie unstrittig der Beklagte – eine Gesellschaft be- herrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch (wie bei einem Selbständigerwerbenden) der im Unternehmen ver- bleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.5.1 mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Einkommen als Angestellter Aus den eingereichten Lohnabrechnungen und Geschäftskontoauszügen für die Monate Januar bis Juni 2025 ist zwar zu schliessen, dass sich der Beklagte seit Januar 2025 (E. 3.6 oben) tatsächlich monatlich netto nur Fr. 5'034.15 als Lohn ausbezahlt hat (Beilage 1 zur Eingabe vom 6. März 2025; Beilage 19 zur Stellungnahme vom 22. April 2025; Berufungsantwort- beilagen 1, 2 und 4). Nichtsdestotrotz gelingt es dem Beklagten nicht glaub- haft zu machen (E. 1.1 oben), dass er lediglich dieses Einkommen erzielt hat. Zum einen überzeugt das vom Beklagten für seine Lohnreduktion per 1. Ja- nuar 2025 um Fr. 1'000.00 (vgl. E. 4.1 Abs. 1 oben) ins Feld geführte "Win- terloch" (Berufungsantwort, S. 11 f.) nicht, wie die Klägerin zurecht anmerkt (Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 20). Die E._____ GmbH bezweckt nach ihrem statutarischen Zweck nicht, wie der Beklagte sugge- rieren möchte, in erster Linie die Ausübung des Baugewerbes. Zwar um- fasst der Zweck der GmbH auch Installations- und Montagearbeiten; im Vordergrund stehen jedoch die Entwicklung, Projektierung, Installation, Be- ratung sowie der Handel und die Erbringung von Dienstleistungen im Be- reich elektrotechnischer Anlagen, Gebäudetechnik, Automation und Infor- mations- und Kommunikationstechnologie. Es handelt sich damit schwer- gewichtig um ein technisches Dienstleistungs- und Systemintegrationsun- ternehmen. Massive saisonale Schwankungen sind nicht zu erwarten. Der

- 15 - Zweck erfasst zahlreiche Tätigkeiten, die ganzjährig erbracht werden kön- nen, namentlich Beratung, Projektierung, Wartung, Service, Qualitätssiche- rung, Inspektionen und technische Betreuung (vgl. www.zefix.ch). Auch wenn einzelne Arbeiten witterungs- oder baustellenbedingt saisonalen Ein- flüssen unterliegen können, prägen solche Umstände das Geschäft insge- samt mutmasslich nicht in erheblichem Masse; Gegenteiliges vermochte der Beklagte jedenfalls nicht zu plausibilieren. Seine Behauptung, die Ge- sellschafter hätten nach Beratung durch die Treuhänderin J._____, K._____ GmbH, die anfangs etwas optimistisch festgesetzten Löhne bereits nach drei Monaten per Januar 2025 wieder senken müssen (Beru- fungsantwort, S. 12), ist durch nichts belegt und ohnehin neu und damit unbeachtlich (E. 1.1 oben), wie die Klägerin zutreffend anmerkt (Stellung- nahme zur Berufungsantwort, S. 21). Zusammenfassend drängt sich die Vermutung auf, dass die nur gerade fünf Tage nach der (am 1. Dezember 2024 erfolgten) Trennung der Parteien gemäss Arbeitsvertrag vom 6. De- zember 2024 vorgenommene Lohnreduktion aus prozesstaktischen Grün- den erfolgte. Darüber hinaus wendet die Klägerin zurecht ein (Stellungnahme zur Beru- fungsantwort, S. 24), dass beim Beklagten für die Benützung des Ge- schäftsfahrzeugs ein Lohnzuschlag vorzunehmen wäre (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau ZSU.2024.99 vom

2. September 2024 E. 5.4 Abs. 2 mit Hinweisen). Dem Umstand, dass der Beklagte den Arbeitsweg mit dem Geschäftsauto zurücklegen kann, trug die Vorinstanz zwar insofern Rechnung, als ihm keine Arbeitswegkosten zugestanden wurden (E. 3.1 oben). Allerdings erscheint es wenig glaub- haft, dass der Beklagte das Geschäftsfahrzeug, das er sich letztlich selbst überlässt (und insofern auch keiner Kontrolle untersteht), nicht auch für Pri- vatfahrten verwenden würde. Gemäss Ziffer 2.2 / 21 der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz/Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Januar 2026 zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Renten- bescheinigung gilt als Wert, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf, pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MwSt.), mindestens aber Fr. 150.00 pro Monat (vgl. auch AESCHBACH, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 7 zu § 41 StG).

E. 4.2.3 GmbH Im Weiteren liegt von der E._____ GmbH einzig die Erfolgsrechnung/Bilanz für das (vorliegend nicht relevante) Jahr 2024 (Monate September bis Dezember) vor. Weder die Erfolgsrechnung/Bilanz für das Jahr 2025 noch eine Zwischenbilanz für das Jahr 2026 wurden vom Beklagten eingereicht. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte bis zu Trennung der Parteien noch einen höheren Lohn auszahlen liess, vermochte er damit nicht zu plausibilieren, dass die E._____ GmbH just nach der Trennung nicht höhere als die deklarierten Löhne (E. 4.2.2 Abs. 1 oben) auszahlen konnte

- 16 - resp. ihm tatsächlich kein höherer Lohn als Fr. 5'034.15 ausbezahlt worden ist und darüber hinaus auch keine Gewinnausschüttung möglich gewesen wäre oder keine solche tatsächlich erfolgt ist. Über die Gewinnausschüttung konnte der Beklagte im Alleingang bestimmen, bis am 2. Dezember 2025 als Vorsitzender der Geschäftsführung und einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung (Mehrheitsgesellschafter mit Stichentscheid), und ab dem 3. Dezember 2025 als alleiniger Gesellschaf- ter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch).

E. 4.3 Anzurechnendes Einkommen

Bei der C._____ verdiente der Beklagte monatlich netto rund Fr. 6'400.00

(exkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Spesen; Beilage 26 zur Eingabe der

Klägerin vom 13. März 2025 [Lohnabrechnung Mai 2024]). Als Angestellter

der E._____ GmbH zahlte sich der Beklagte anfänglich einen monatlichen

Nettolohn (inkl. Spesen) von rund Fr. 6'000.00 aus (Beilagen 1 f. zur

Eingabe des Beklagten vom 6. März 2025 [Lohnabrechnungen September

bis Dezember 2024]). An der Verhandlung gab der Beklagte an, er möchte

wieder einen "guten Lohn" haben, ca. Fr. 6'500.00 bis Fr. 7'000.00

(act. 114). Für die Privatnutzung seines Geschäftsfahrzeugs muss sich der

Beklagte, wie die Klägerin zu Recht geltend macht monatlich rund

Fr. 150.00 anrechnen lassen (vgl. E. 4.1 oben). Dass die GmbH seit dem

1. Januar 2025 nicht zumindest einen gewissen Gewinn erwirtschaften

konnte, vermochte der Beklagte mit seinen blossen Behauptungen nicht

glaubhaft zu machen. Insgesamt gelingt es ihm nicht zu plausibilieren, dass

er sich im vorliegend relevanten Zeitraum seit Januar 2025 (E. 3.6 oben)

nicht zumindest ein monatliches Durchschnittseinkommen (Lohn, zzgl.

Gewinn und Privatnutzung Auto) von jedenfalls netto Fr. 6'500.00, welches

die Klägerin in der Berufung als Minimalbetrag angegeben hat, effektiv

auszahlt resp. zumindest hätte auszahlen können. Wie zu zeigen sein wird,

führt die Anrechnung bereits dieses Einkommens zu einem höheren als das

von der Klägerin in der Berufung (und nachträglich, trotz höher beziffertem

Einkommen, nie in höherem Umfang [vgl. Stellungnahme zur Berufungs-

antwort, S. 4; Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben]) beantragten Un-

terhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 (Prozessgeschichte Ziff. 2.1), welcher nicht

überschritten werden darf (vgl. E. 3.7 oben, E. 8.3 unten). Es erübrigen

sich damit auch Ausführungen zu den spekulativen Vorbringen der Klägerin

in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort, wonach der Beklagte das

Geschäftskonto der GmbH für private Aufwendungen verwende und es

Lastschriften über die L._____ sowie (auf eine verdeckte Einnahmequel-

le/Barumsätze hindeutende) Twint-Bewegungen gäbe (S. 10 ff.).

E. 5 Einkommen Klägerin Das Einkommen der Klägerin (Fr. 3'912.00; E. 3.1 oben) blieb unbestritten (Berufung, S. 7; Berufungsantwort, S. 6).

- 17 -

E. 6 Bedarf des Beklagten (vor Steuern)

E. 6.1 Wohnkosten Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, dieser habe vom

1. Januar 2025 bis 30. März 2025 an der [...] in R._____ für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'000.00 inkl. Nebenkosten gewohnt. Per 1. April 2025 habe er eine Wohnung für Fr. 2'050.00 zzgl. Fr. 105.00 Ne- benkosten am [...] in R._____ bezogen (angefochtener Entscheid, E. 9.3.2.3). Die Klägerin will dem Beklagten aus Gleichbehandlungsgründen nur Fr. 1'850.00 zugestehen; Wohnungen in R._____ seien nur "leicht" teurer (Berufung, S. 22). Der Beklagte bestreitet dies. Zudem habe er eine möblierte Wohnung benötigt (Berufungsantwort, S. 16 f.). Veränderungen in der Bedarfssituation eines Ehegatten, die in Kenntnis ei- nes laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen (und sich finanziell zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken), blei- ben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.1 Abs. 3). Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.2.3 Abs. 3). Dies gilt auch schon ab Auf- nahme des Getrenntlebens, weil die Gefahr einseitiger, strategischer Dis- positionen nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung entsteht (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.298 vom 1. Juli 2026 E. 3.7.2.1). Vorliegend leben die Parteien seit 1. Dezember 2024 ge- trennt. Der Beklagte zog per 1. Januar 2025 von S._____, wo auch seine GmbH zunächst ihren Sitz hatte, in die Stadt R._____, wo er seither lebt. Am 15. Februar 2025 verlegte er auch den Sitz der GmbH nach R._____, zunächst an die [...], am 3. Dezember 2025 an das [...], also an seinen jeweiligen Wohnsitz. Der Beklagte vermag nicht zu plausibilieren, dass sich sein Wegzug (inkl. Sitzverlegung der GmbH) nach R._____ geradezu aufgedrängt hätte. Auch das verfassungsmässige Recht der Niederlassungsfreiheit ändert so- dann nichts daran, dass gemäss Ziff. II./1 lit. b der obergerichtlichen Richt- linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) nur an- gemessene Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den in der Region 1 liegenden Wohnort R._____ des Beklagten für eine allein lebende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'575.00 aner- kannt (www.bsv.admin.ch / Sozialversicherungssystem / Mietkosten in den EL). Sind genügend finanzielle Mittel vorhanden, sind zwar als Teil des fa- milienrechtlichen Existenzminimums (E. 3.2 oben) den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die vom Beklagten beanspruchten Wohnkosten von Fr. 2'050.00 erscheinen

- 18 - aber (auch) unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Par- teien und aus Gleichbehandlungsgründen (vgl. unten) nicht mehr ange- messen. Ein höherer Betrag als Fr. 1'850.00 gemäss Zugeständnis der Klä- gerin ist dem Beklagten nicht einzusetzen. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum er seinen Wohnsitz nach R._____ verlegt hat (vgl. oben), zum ande- ren vermochte er nicht glaubhaft zu machen (E. 1.1 oben), dass er sich vergeblich um ein günstigeres Mietobjekt bemüht hätte. Auf Möbel hat der Beklagte sodann freiwillig verzichtet (act. 81). Weshalb der Beklagte "auf- grund seiner Anstellung" auf eine Wohnung in der Stadt R._____ ange- wiesen sein sollte (act. 88), ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Verpflegungskosten gab er selbst an, dass er "nicht immer in R._____" ar- beite (act. 115), was nicht auf einen zwingenden Wohnsitz in R._____ schliessen lässt.

E. 6.2 KVG Der Beklagte reichte die in seiner Berufungsantwort (S. 17) in Aussicht ge- stellte neue KVG-Police (nach Umzug nach R._____) bis heute nicht ein. Es hat bei der vorinstanzlich eingesetzten KVG-Prämie (E. 3.1 oben) sein Bewenden.

E. 6.3 Schulden

E. 6.3.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz eine monatliche Schuldentilgung von Fr. 962.00 (Fr. 662.00 für einen von den Parteien ge- meinsam aufgenommenen Kredit [I._____]; Fr. 300.00 für offene Kosten einer während des ehelichen Zusammenlebens [aufgrund einer ge- meinsamen Entscheidung der Parteien] begonnenen Weiterbildung des Beklagten]). Befinde sich ein Ehegatte in einer Aus- oder Weiterbildung und hätten sich beide Ehegatten während des Zusammenlebens darauf geei- nigt, seien die anfallenden Weiterbildungskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, E. 9.3.2). Die Klägerin bringt vor, es könne keine Schuldentilgung berücksichtigt wer- den: Der Kredit sei nur vom Beklagten aufgenommen worden, gemäss den Kontoauszügen (Stichwort "Mein Anteil an der Firma") für die Gründung der GmbH. Nachdem er sodann am 23. Januar 2025 Fr. 4'858.00 für die Wei- terbildung dem Amt für Berufungsberatung zurückbezahlt habe, sei ihm dieser Betrag gleichentags zurücküberwiesen worden. Der Beklagte habe aus prozesstaktischen und treuwidrigen Motiven die Ausbildung nicht auf einen Schlag bezahlt. Weiter sei unbewiesen, ob die Kosten schon getilgt seien oder wie lange noch Zahlungen anstünden (Berufung, S. 23 ff.). Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Der Kredit sei "hauptsächlich" dazu aufgenommen worden, um der Schwester der Kläge- rin finanziell unter die Arme zu greifen, "Sachen zu kaufen und Ferien zu buchen". Betreffend die Zahlung vom 23. Januar 2025 von Fr. 4'858.00

- 19 - habe er die Rechnung "aus Versehen" dahingehend gedeutet, dass er den Restbetrag auf einmal bezahlen müsse. Das hätte ihn aber in finanzielle Schwierigkeiten gebracht bzw. er hätte danach ein Darlehen aufnehmen müssen, um seine Fixkosten zu bezahlen. Noch am Tag seines Zahlungs- auftrags habe er erfahren, dass Ratenzahlungen möglich seien; deshalb habe er die Zahlung wieder storniert (Berufungsantwort, S. 17 f.).

E. 6.3.2 Rechtliches Eine Schuldentilgung kann im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums "angemessen" berücksichtigt werden, wenn das betreibungsrecht- liche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist (BGE 147 III 281 f. E. 7.2). Vorausgesetzt ist, dass die Schulden vor Aufhebung des gemein- samen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Schuldver- pflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Ab- schlagszahlungen geleistet werden (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 5.2 und ZSU.2025.135 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3). Persönliche, nur einen Ehegatten betreffenden Drittschulden gehören nicht zum Bedarf, sondern sind nach dem Ermessen des Gerichts im Rahmen einer allfälligen Über- schussaufteilung zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 7.5.5); auch diesfalls ist der Nachweis einer regelmässigen Tilgung erforderlich.

E. 6.3.3 Würdigung

E. 6.3.3.1 Abzahlung Weiterbildungskosten Als Grund, warum er betreffend Weiterbildungskosten erst nachträglich die Ratenzahlung beantragt habe, gab der Beklagte in erster Instanz an, er habe "damals" nicht gewusst, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zu- sammenwohnen werde (act. 118). Dies erscheint wenig plausibel. Der Be- klagte hat die Ratenzahlung der Weiterbildungskosten nachweislich am

23. Januar 2025 und damit fast zwei Monate nach Aufnahme das Getrennt- lebens am 1. Dezember 2024 beantragt. Zudem hatte er bestätigt, dass das Geld für die Bezahlung sämtlicher Kosten am 23. Januar 2025 tatsäch- lich vorhanden gewesen sei und er eigentlich habe bezahlen wollen. Die erstmaligen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsantwort, wonach er den Zahlungssauftrag storniert habe, weil ihn die sofortige Zahlung in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätte bzw. er danach zur Bezahlung seiner Fixkosten ein Darlehen hätte aufnehmen müssen, sind verspätet und ohnehin reine Behauptungen (vgl. E. 1.1 oben). Auch wenn also die Weiterbildung des Beklagten unstrittig auf einem gemeinsamen Entscheid der Parteien noch während des ehelichen Zusammenlebens beruht und der Beklagte die Ratenzahlungen nachweislich regelmässig tilgt (Beilage 12 zur Stellungnahme), sind sie nicht in seinem Bedarf zu veranschlagen.

- 20 -

E. 6.3.3.2 Tilgung Kredit I._____ Ob der Kredit bei der I._____ vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurde und ob dieser beiden Ehegatten dient, was von der Klägerin bestritten wird, muss nicht beurteilt werden. So ergeben sich aus dem vom Beklagten (in erster Instanz) eingereichten Auszug seines H._____-Kontos vom 3. April 2025 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 2. April 2025; Beilage 12 zur Eingabe vom 8. April 2025) einzig vier Lastschrift-Zahlungen à Fr. 662.25 an die I._____ AG (Valuta 6. Januar 2025, 4. Februar 2025, 27. Februar 2025 und 24. März 2025). Der Beklagte hat es aber unterlassen, wie von der Klägerin gefordert (Berufung, S. 23), der seiner behaupteten (anhaltenden) Verpflichtung zur Bezahlung von Kreditraten zu Grunde liegende Kreditvertrag, aus dem sich eruieren lassen würde, bis wann und in welchen konkreten Raten der Kredit zu tilgen ist resp. war, einzureichen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hinsichtlich der Weiterbildungskosten erst nach erfolgter Trennung der Parteien ohne Not darum bemüht war, möglichst lang andauernde Ab- zahlungsraten zu erwirken (vgl. E. 6.3.3.2), vermag er mangels Einreichen des Kreditvertrags nicht glaubhaft zu machen, dass er nach der Trennung der Parteien zur Bezahlung der von ihm behaupteten Kreditraten gegen- über der I._____ verpflichtet war. Ohnehin vermag er die Höhe und die Dauer der von ihm behaupteten Raten nicht zu belegen und somit auch nicht glaubhaft zu machen. Folglich sind in seinem Existenzminimum keine Kreditraten zu berücksichtigen.

E. 6.4 Kommunikationspauschale Dem Beklagten ist eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (Fr. 100.00) im familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. E. 3.1 oben) ein- zusetzen (vgl. E. 7.2 unten).

E. 7 Bedarf der Klägerin (vor Steuern)

E. 7.1 Wohnkosten Zu den Wohnkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz: Grösse (5.5-Zim- mer) und Mietzins (Fr. 2'550.00) der von ihr weiterhin bewohnten ehelichen Wohnung seien übersetzt. Die Klägerin habe sich nicht darum bemüht, eine günstigere Wohnung zu suchen und habe dies auch nicht vor. Ihr Hinweis auf die ähnlich hohen Mietkosten des Beklagten verfange nicht, weil im Raum R._____ Wohnungen deutlich teurer seien als in der Region S._____, wo ausreichend Wohnungen im (angemessenen) Preisrahmen bis Fr. 1'500.00 zur Verfügung stünden (angefochtener Entscheid, E. 9.3.2.2). Die Klägerin verlangt Fr. 1'800.00 Wohnkosten, was "am ehesten" dem ehelichen Lebensstandard entspreche; die Ehegatten seien gleich zu behandeln (Berufung, S. 20 f.). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts (vgl. E. 6.1 oben) werden für den in der Region 2 liegenden Wohnort S._____ der Klägerin für eine allein

- 21 - lebende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'525.00 anerkannt. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums erscheinen vorliegend, mit Blick auf die Wohnkosten des Beklagten (E. 5.1 oben), Wohnkosten in von der Klägerin beanspruchter Höhe von Fr. 1'800.00 als angemessen. Die Vorinstanz hat der Klägerin für die Reduktion ihrer Wohnkosten zwar keine Übergangsfrist eingeräumt; die Klägerin rügt dies indes erst in der Stellungnahme zur Berufungsantwort (S. 28 f.) und damit verspätet (E. 1.1 oben).

E. 7.2 Kommunikationspauschale Mit angefochtenem Entscheid wurde keine Kommunikationspauschale ein- gerechnet, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sei. Dies trifft nicht zu (vgl. E. 3.2 oben). Die Klägerin macht zurecht eine Telekommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 (Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 9.2, S. 23) geltend (Berufung, S. 22).

E. 8 Berechnung

E. 8.1 % Mehrwertsteuer [Fr. 3'350.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) zu bezah- len.

E. 8.2 Familienrechtlicher Bedarf (inkl. Steuern) Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien betragen damit (ge- rundet) Fr. 4'320.00 für die Klägerin (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkos- ten Fr. 1'800.00, KVG Fr. 426.00, Arbeitswegkosten Fr. 95.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 480.00) und für den Beklagten rund Fr. 4'330.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'850.00, KVG Fr. 426.00, aus- wärtige Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikations- und Versicherungspau- schale Fr. 100.00, Steuern Fr. 530.00).

E. 8.3 Unterhaltanspruch Vom Gesamteinkommen der Parteien von (rund) Fr. 10'410.00 (Fr. 3'912.00 + Fr. 6'500.00) verbleibt nach Deckung ihrer familienrechtli- chen Existenzminima (inkl. Steuern) von (rund) Fr. 8'650.00 (Fr. 4'320.00 + Fr. 4'330.00) ein monatlicher Überschuss Fr. 1'760.00 (Fr. 10'410.00 – Fr. 8'650.00). Vom Grundsatz, dass (bei kinderlosen) Ehegatten ein Über- schuss je hälftig auf die Parteien zu verteilen ist, kann bzw. muss das Ge- richt aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Es liegt in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzu- bringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend hat der Beklagte weder be- hauptet, geschweige denn (durch Nachweis einer Sparquote [BGE 140 III 485 E. 3.3]) belegt, dass die Zuweisung eines Überschussan- teils dazu führt, dass die Klägerin in den Genuss eines höheren als den letzten ehelichen Lebensstandard kommt (vgl. E. 3.5 oben). Der Gesamt- überschuss ist damit je hälftig mit Fr. 880.00 auf die Parteien aufzuteilen. Für die Klägerin resultiert damit ein monatlicher (rechnerischer) Unterhalts- anspruch von Fr. 1'288.00 (Fr. 4'320.00 + Fr. 880.00 – Fr. 3'912.00). Auf- grund der Dispositionsmaxime (vgl. E. 3.7 oben) hat es jedoch bei einem der Klägerin vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 sein Bewenden.

E. 8.4 Fazit Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin im Unter- haltspunkt.

E. 9 Gütertrennung

E. 9.1 Vorinstanz / Parteistandpunkte In erster Instanz hatte der Beklagte die Gütertrennung per 13. Februar 2025 beantragt. Zwischen den Parteien bestehe seit Sommer 2024 keine wirt- schaftliche Gemeinschaft mehr. Die Klägerin überweise seither ihren Lohn nicht mehr auf das gemeinsame Bankkonto. Zudem habe sie am 4. Oktober 2024 (während des Zusammenlebens) ohne Rücksprache mit ihm aus ihrer Errungenschaft Fr. 12'000.00 an ihre Schwester bezahlt, was seine wirt- schaftlichen Interessen gefährde (act. 92 f.).

- 24 - Die Vorinstanz wies das Begehren ab. Der Beklagte habe nicht glaubhaft dargetan, dass er von der fraglichen Zahlung nichts gewusst hätte. Die Par- teien hätten bereits zuvor ähnlich hohe Geldbeträge gemeinsam an die Schwester überwiesen, wozu sie sogar einen Kredit aufgenommen hätten. Dass die Klägerin im Oktober 2024 Fr. 12'000.00 an ihre Schwester ver- schenkt habe, begründe keine aktuelle Gefährdung der wirtschaftlichen In- teressen des Beklagten. Die Klägerin habe zurzeit kein Geld, das sie ver- schenken könne. Damit bleibe das Kriterium, ob eine Wiedervereinigung wahrscheinlich sei, unbeachtlich (angefochtener Entscheid, E. 10.3). Der Beklagte beharrt auf der Anordnung der Gütertrennung per 13. Februar

2025. Er habe von der Bezahlung der Fr. 12'000.00 an die Schwester der Klägerin nichts gewusst. Die Klägerin könne nicht mit Geld umgehen; dies zeige sich darin, dass sie die teure eheliche Wohnung nicht verlasse. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ver- schwenderisch mit dem Vermögen der Parteien umgehe und sie bis zur Einreichung der Scheidungsklage "einen Berg an Schulden anhäufen" werde, so dass er ihr dereinst ohne Verrechnungsmöglichkeit einen Anteil aus dem ihm zustehenden Geschäftsvermögen bezahlen müsse. Dazu werde er vermutlich nicht in der Lage sein, ohne die GmbH aufzulösen bzw. seine Stammanteile zu verkaufen. Damit setze die Klägerin drei Arbeits- plätze und damit die finanziellen Existenzen von zwei Familien aufs Spiel (Anschlussberufung, S. 19 ff.).

E. 9.2 Rechtliches Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht die Gütertrennung anordnen. Der antragstellende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass Umstände vor- liegen, die diese Massnahme rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wobei das Gericht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 116 II 21 E. 4). Zwar muss eine konkrete Gefährdung (Urteil des Bun- desgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2) der wirtschaftlichen In- teressen im Vordergrund stehen und reicht es für die Anordnung der Gü- tertrennung allein nicht aus, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich erscheint. Andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder solche, die mit der Person der Ehegatten zusammenhängen, dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1 sowie 5A_561/2024 vom

27. Januar 2025 E. 7.1).

E. 9.3 Würdigung Die Klägerin bringt zurecht vor, dass blosses Misstrauen, Spekulationen und Mutmassungen keine konkrete Gefährdung darstellen, und dass nach längst vergangenen Zahlungen keine aktuellen Vermögensverschiebungen dargetan sind (Anschlussberufungsantwort, S. 37 ff.; act. 93). Die Einstel- lung der Zahlungen auf das gemeinsame Konto ist kein Grund für eine Gü- tertrennung. Aktuelle Vorkommnisse vermochte der Beklagte nicht zu plau-

- 25 - sibilieren. Die Streitfrage, ob er mit der Zahlung von Fr. 12'000.00 an die Schwester der Klägerin einverstanden war, muss nicht vertieft werden. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung des Beklagten, mit wel- cher er die Anordnung der Gütertrennung anbegehrt.

E. 10 Kosten Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung (Gewichtung 80 %) ganz überwie- gend durch (E. 3.6 [betr. Unterhalt Dezember 2024] und E. 8 [betr. Unter- halt im restlichen Zeitraum] oben). Der Beklagte unterliegt mit seiner An- schlussberufung (Gewichtung 20 %) vollumfänglich (E. 9.3 oben [Güter- trennung]). Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) ungeteilt dem Beklagten (und nicht etwa der Staatskasse [Berufung, S. 7; Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 3 f.; E. 2.3 oben]) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (E. 11.3 unten; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) ihre gerichtlich auf (gerundet) Fr. 3'080.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittli- ches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [vgl. statt vieler: Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT], Zuschläge von 20 % resp. 10 % für die Stellungnahmen vom

29. August 2025 resp. 29. September 2025 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT];

E. 11 Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

E. 11.1 Parteistandpunkte Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren von der Gegenpartei einen Prozesskostenvorschuss (Klägerin) resp. einen "Prozesskostenbei- trag" (Beklagter) von Fr. 5'000.00 (zzgl. MwSt.), eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 27; Berufungsantwort, S. 24 ff.).

E. 11.2 Rechtliches

E. 11.2.1 Prozesskostenvorschuss im Eheschutzverfahren Nach aargauischer Gerichtspraxis ist die Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses auch im Eheschutzverfahren möglich. Diese Praxis ist durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (Urteile des Bun- desgerichts 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 10 sowie 5A_590/2019 vom

13. Februar 2020 E. 3.3; LAVARINI/BEGANOVIC, Zulässigkeit von vorsorgli- chen Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren, in: SJZ 121/2025 S. 957). Das Obergericht des Kantons Aargau sieht keine Veranlassung,

- 26 - sich der davon abweichenden Praxis des Obergerichts Zürich anzuschlies- sen, was dem Beklagten belieben würde (Berufungsantwort, S. 23 f.).

E. 11.2.2 Voraussetzungen URP / Prozesskostenvorschuss Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entspro- chen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten kei- nen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteile des Bundes- gerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5A_811/2022 vom

21. Februar 2023 E. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurtei- lung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2025.253 vom 25. Juni 2026 E. 7.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittel- losigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhält- nisse des Gesuchstellers zu prüfen (RUEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Bezie- hung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit (bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre) zu tilgen (BGE 141 III 372 E. 4.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG- Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden ge- genüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelba- ren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompe- tenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1 mit Hin- weisen). Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (SARBACH, BK-ZPO, N. 8 f. zu Art. 117 ZPO). Die zivilprozessuale Bedürftigkeit ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1), wobei bis zur Gesuchsent- scheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berück- sichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.).

- 27 -

E. 11.3 Gesuch Klägerin Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten resp. eventuell um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten zum Vorherein gegen- standslos, da diese vollumfänglich dem Beklagten auferlegt werden (E. 10 oben). Da die Einbringlichkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung beim Beklagten aber fraglich erscheint (vgl. unten), ist über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Parteikosten) zu be- finden (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.1 f.; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 5). Der effektive zivilprozessuale Zwangsbedarf der Klägerin belief sich im Jahr nach Gesuchseinreichung vom 23. Juni 2025 auf rund Fr. 5'270.00 (Grundbetrag Fr. 1'500.00 inkl. 25 %-Zuschlag, Wohnkosten Fr. 2'550.00, KVG Fr. 426.00, Arbeitswegkosten Fr. 95.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 480.00 [E. 3.2, E. 7.1 und 8.1 oben]). Diesem Be- trag stand gesichert nur ihr eigenes Einkommen von rund Fr. 3'910.00 ge- genüber (E. 5 oben); ob die ihr mit dem vorliegenden Entscheid rückwir- kend zugesprochenen, grundsätzlich als Einkommen anzurechnenden (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 248; SARBACH, a.a.O., N. 44 zu Art. 117 ZPO) Unterhaltsbeiträge (E. 8.3 oben) einbringlich sein werden, erscheint fraglich (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 129 mit Hinweisen), zumal der Beklagte das unterhaltsrele- vante, ihm als tatsächlich erzielt angerechnete Einkommen (E. 4.3 oben) konsequent bestreitet (E. 4.1 oben). Die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist damit erstellt. Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Par- teikosten des aus ihrer Sicht nicht aussichtslosen Berufungsverfahrens zu bewilligen.

E. 11.4 Gesuch Beklagter Der effektive zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten belief sich im Jahr ab Gesuchseinreichung vom 28. Juli 2025 auf rund Fr. 5'830.00 (Grundbetrag inkl. 25 %-Zuschlag Fr. 1'500.00, Wohnkosten Fr. 2'155.00, KVG Fr. 426.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 530.00, Ehegattenunterhalt Fr. 1'000.00 [E. 3.2, E. 8.1, E. 8.3 oben; SARBACH, a.a.O., N. 164a zu Art. 117 ZPO]). Eine Schuldentilgung ist im vorliegend massgebenden Zeitraum nicht belegt (E. 6.3.3 oben) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller, der im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflicht für alle seine Behaup- tungen unaufgefordert Belege einzureichen hat, ist keine Nachfrist anzu- setzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.; anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.269 vom 3. Juni 2026 E. 7.2.1). Die Wohnkosten des Beklagten sind zwar übersetzt (E. 6.1 oben); allerdings besteht keine Möglichkeit mehr, dass er diese innerhalb des einjährigen Zeitraums ab Gesuchseinreichung reduzieren kann (SARBACH, a.a.O., N. 144 zu Art. 117

- 28 - ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.455/2004 vom 10. Januar 2025 E. 2.4.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 292 f.; EMMEL, ZPO-Komm., N. 8 zu Art. 117 ZPO). Dem Betrag von Fr. 5'830.00 stand ein effektives (und nicht bloss hypothetisch angenommenes) Einkommen von (jedenfalls) Fr. 6'500.00 (E. 4.3 oben) gegenüber. Mit einem Gesamtüberschuss bin- nen eines Jahres von Fr. 8'040.00 (12x Fr. 670.00) ist der Beklagte ohne Weiteres in der Lage, für die auf ihn entfallenden Gerichtskosten (E. 10 oben) und seine eigenen Parteikosten (vgl. E. 10 oben analog, aber nur eine zusätzliche Rechtsschrift) des vorliegenden Berufungsverfahrens auf- zukommen. Seine Gesuche um Prozesskostenvorschuss und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.162 (SF.2025.15) Art. 65 Entscheid vom 21. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Simone Leumann, […] Gegenstand Eheschutz

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte die Klägerin das Gerichtsprä- sidium Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien. Sie be- antragte u.a., es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. Dezember 2024 monatlichen Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 2'900.00 zu bezahlen. 1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Verhandlung vom 22. April 2025 vorgeladen. Ihnen wurde u.a. mitgeteilt, dass die Par- teivorträge mündlich an der Verhandlung zu erstatten seien. 1.3. Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte die Klägerin, der Beklagte sei anzuweisen, folgende Unterlagen einzureichen:

- Lohnausweis 2024 der C._____

- Lohnabrechnung Mai 2024 der C._____

- den Kontoauszug der D._____, IBAN […] [...]

- die Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 der E._____ GmbH

- die Steuererklärung 2024 der E._____ GmbH

- den Arbeitsvertrag bzw. die Vereinbarung über die Entlöhnung mit der E._____

- die Abmachung mit der damaligen Arbeitgeberin oder der E._____ GmbH über die Bezahlung der Weiterbildung [...] 1.4. Mit Eingabe vom 28. März 2025 führte die Klägerin aus, es sei rechtswidrig, dass die Parteien ohne "Abholen" einer Stellungnahme zur Verhandlung vorgeladen worden seien, da die Klägerin nicht an der Verhandlung auf eine Stellungnahme der Gegenpartei reagieren könne. Entsprechend sei ihr eine 10-tägige Frist zur Replik anzusetzen. 1.5. Mit Verfügung vom 31. März 2025 hielt das Gerichtspräsidium an der Ver- fügung vom 18. Februar 2025 fest und führte aus, dass es dem Beklagten freistehe, vor der Verhandlung eine Stellungnahme einzureichen. 1.6. Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde der Beklagte aufgefordert, spätes- tens an der Verhandlung den Lohnausweis 2024 der C._____ AG, die Bilanz und Erfolgsrechnung 2024 der E._____ GmbH sowie den aktuellen Kontoauszug D._____, IBAN […] [...], nachzureichen.

- 3 - 1.7. An der Verhandlung vom 22. April 2025 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ beantragte die Klägerin vorbemerkungsweise, ihr sei eine Frist zur Replik anzusetzen, da bis zur Verhandlung keine Stellungnahme eingegangen sei. Die Gerichtspräsidentin wies diesen Antrag ab, weil die Stellungnahme (wie in Eheschutzverfahren üblich) mündlich stattfinde. Weiter beantragte die Klägerin, dass die vom Beklagten eingereichten Plädoyernotizen aus dem Recht zu weisen seien, da es sich dabei nicht um eine mündliche Stellungnahme handle. Die Gerichtspräsidentin wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Stellungnahme mündlich vorgetragen werde und die schriftliche Abgabe der Notizen üblich sei und zur Vereinfachung der Protokollierung diene. Der Beklagte beantragte als dann in seiner Stellungnahme zum Eheschutz- gesuch u.a.: "3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, bei der Übertragung des Mietver- trages über die bisherige Wohnung der Parteien […] mit allen Rechten und Pflichten per 1. Mai 2025 auf die Gesuchstellerin mitzuwirken, bzw. die dafür notwendigen Handlungen auf erstes Verlangen hin vorzunehmen. 4. Es sei festzustellen, dass gegenseitig keine persönlichen Ehegattenunter- haltsbeiträge geschuldet sind. 5. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung dieses Gesuchs an- zuordnen." In ihrer Replik beantragte die Klägerin, es sei ihr eine Frist von 10 Tagen zur Replik anzusetzen, ansonsten sei die Verhandlung neu anzusetzen resp. für 1 Stunde und 30 Minuten zu unterbrechen. Die Gerichtspräsiden- tin wies diese Anträge der Klägerin ab; an der Verhandlung könne die Rep- lik erstattet und damit das rechtliche Gehör gewährt werden. Sie liess die Verhandlung für 15 Minuten unterbrechen. Nach dieser Pause hielt die Klä- gerin mit erstatteter Replik an den gestellten Anträgen fest und beantragte, die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Duplik hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. In der Folge wurde die Parteibefragung durchgeführt und die Vertretungen der Parteien nahmen mündlich Stellung zum Beweisergebnis. 1.8. Mit am 22. April 2025 gefällten Entscheid wies das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, die Anträge der Klägerin auf Ehegattenun- terhalt und Anordnung der Gütertrennung ab (Dispositiv-Ziffer 3).

- 4 - 2. 2.1. Gegen den ihr am 11. Juni 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 23. Juni 2025 fristgerecht Berufung mit den Begehren: "1. Beweisanträge 1.1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die vollständige Buchhaltung der E._____ GmbH (Journal, Hauptbuch, Detailkonti, Debitoren- /Kreditorenlisten, Bilanz & ER 2024 bis laufend) einzureichen. 1.2. Vorlage sämtlicher Geschäftskonto- und Kreditkarten-Auszüge der GmbH und seiner privaten Konti (D._____, H._____, u.a.) für Sept. 2024 bis heute. 1.3. Einreichung der definitiven Steuererklärungen/-veranlagungen 2023/24 (Bund, Kanton) sowie MWST-Abrechnungen 2024/25. 1.4. Vorlage der AHV-Lohnmeldungen, BVG-Lohnlisten und Monats-Lohnjour- nale 2024/25. 1.5. Die zuständige Ausgleichkasse sei rechtshilfeweise um Auskunft über sämtliche für den Beklagten gemeldeten Lohnsummen 2024/25 zu ersu- chen. 1.6. Die D._____ sei anzuweisen, die vollständigen Kontoauszüge der E._____ GmbH für 09/2024 – heute direkt dem Gericht einzureichen. 1.7. Es sei ein dipl. Wirtschaftsprüfer als Gutachter einzusetzen mit dem Auf- trag, auf Basis der GmbH-Buchhaltung das betriebswirtschaftlich zumut- bare Geschäftsführersalär und den ausschüttungsfähigen Gewinn zu be- stimmen. 1.8. Edition des Kreditvertrages bei der I._____ hinter dem Beklagten. 1.9. Für den Fall unvollständiger Mitwirkung sei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von mind. CHF 10'000.-- (eventualiter CHF 6'500.--) an- zurechnen.

2. Vorfragen 2.1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren eine Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu leisten; 2.2. Es sei der Berufungsklägerin […] die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

- 5 -

3. Hauptbegehren 3.1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 3 des [angefochtenen Ent- scheids] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals rückwir- kend auf den 01.12.2024. 3.2. Die Klägerin behält sich vor, je nach Ausgang des Beweisverfahrens, ihre Anträge anzupassen. Eventualbegehren 3.3. In Gutheissung der Berufung sei der [angefochtene Entscheid] aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt). Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien sämtliche Kosten der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen." 2.2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 beantragte der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin: "BERUFUNGSANTWORT […] 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Auf die Beweisanträge Ziffer 1.1 – 1.9 […] sei nicht einzutreten, eventuali- ter seien diese abzuweisen. […] ANSCHLUSSBERUFUNG 1. Es sei die Dispositivziffer 3 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: Es sei die Gütertrennung per 13. Februar 2025 anzuordnen. Weiterge- hende oder anderslautende Anträge seien abzuweisen. 2. Eventualiter sei Dispositivziffer 3 [des angefochtenen Entscheids] aufzu- heben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 6 - […]" Weiter beantrage er, auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Kläge- rin sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Die Klägerin sei zu verpflichten, ihm einen "Prozesskostenbeitrag" von Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachforderung); eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 2.3. Die Parteien hielten mit Eingaben vom 29. August sowie 29. September 2025 (Klägerin) und vom 15. September 2025 (Beklagter) an den jeweils von ihnen gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales 1.1. Allgemeines Mit der gegen den angefochtenen Entscheid gegebenen Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/ SEILER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO); dasselbe gilt analog für den Berufungsbeklagten bezüglich seiner Berufungsantwort (REETZ, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik (in der Berufung resp. der Berufungsantwort) zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4; Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.57 vom 21. April 2026 E. 1.2). Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Unechte Noven (d.h. vor Rechtskraft des zu ändernden Urteils eingetretene Tatsachen) sind inner- halb der Fristen für Berufung und Berufungsantwort vorzubringen. Das Obergericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies not- wendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens

- 7 - (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom

12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnö- tige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfol- gen (SCHWEIGHAUSER, ZPO-Komm., N. 17 zu Art. 296 ZPO). Im Ehe- schutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). 1.2. Replikrecht im Besonderen Soweit der Beklagte vorbringt, die Ausführungen der Klägerin in der Ein- gabe vom 29. August 2025 seien aus dem Recht zu weisen, soweit sie sich in dieser Eingabe (entgegen der richterlichen Anordnung) auch zu seiner Berufungsantwort äussere (Stellungnahme zur Anschlussberufungsant- wort, S. 2 f.), verkennt er, dass der Klägerin das Recht zustand, (auch un- aufgefordert) zu seiner Berufungsantwort zu replizieren (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Ihre Ausführungen in der Eingabe vom 29. August 2025 sind (nur) insofern unbeachtlich, als die Klägerin damit ihre Berufung ergänzt (vgl. oben). Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dessen Wahrung keinen Selbstzweck darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. No- vember 2024 E. 4.2), substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Anzufügen ist, dass das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung nicht schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). 1.3. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann (wie die Klägerin eventuell beantragt) einen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie zu zeigen sein wird, ist die vorliegende Streitsache spruchreif.

2. Rechtliches Gehör 2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; sie habe sich anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz nicht rechtsgenüg- lich zur (entgegen richterlicher Anordnung nicht "mündlichen", sondern) "schriftlichen" Stellungnahme des Beklagten zum Eheschutzgesuch äus- sern können resp. es sei ihr faktisch das Replikrecht verweigert worden. Sie habe nur 15 Minuten Zeit für die Lektüre, Übersetzung und Würdigung einer 51-seitigen Eingabe des Beklagten (13-seitige Stellungnahme, 9 Be- lege) erhalten. Alle ihre mit Berufung eingereichten Belege, Beweisanträge und Ausführungen seien zu berücksichtigen, um diese Verletzung ihres

- 8 - rechtlichen Gehörs zu heilen (Berufung, S. 4 bis 7, 13; Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 2 bis 6, 9). 2.2. Rechtliches Das summarische (Art. 271 lit. a ZPO), vom Untersuchungsgrundsatz be- herrschte Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) wird durch Gesuch eingelei- tet (Art. 252 ZPO). In der Folge hat das Gericht (zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs) der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Die mündliche Stellung- nahme erfolgt regelmässig an der Verhandlung (Art. 273 Abs. 1 ZPO [ge- mäss LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N. 7 zu Art. 273 ZPO, ist die münd- lichen Stellungnahme im summarischen Verfahren vorzuziehen]). Keine Partei kann sich darauf verlassen, dass sie zweimal die Möglichkeit zu un- beschränkten Parteivorträgen erhält; vielmehr tritt im Summarverfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach Gesuch und Stellungnahme der Gegen- partei ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist den Parteien aber stets das Recht zur Replik einzuräumen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 60, 77 und 95) besteht indessen kein Anrecht darauf, nach einer an der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Rechtschrift eine Frist zur Eingabe einer schriftlichen (freigestellten) Replik eingeräumt zu erhalten, zumal dies zu einem Abbruch der Verhandlung führen und somit das Durchführen einer Verhandlung innert nützlicher Frist de facto verunmöglichen würde. Vielmehr muss an einer mündlichen Ver- handlung in einem summarischen Verfahren das (freigestellte) Replizieren auch ohne grössere zeitliche Verzögerung möglich sein (vgl. MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO],

4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 253 ZPO). Das Replikrecht umfasst nicht nur die formelle Möglichkeit, sich zu äussern, sondern erfordert eine effektive Gelegenheit, sich mit den Vorbringen der Gegenseite auseinanderzusetzen. Dies kann bedeuten, dass nach einem längeren mündlichen Parteivortrag eine angemessen lange Verhandlungs- pause einzuschalten ist, auf dass sich die Gegenseite angemessen zur Replik vorbereiten kann (GEHRI, BSK ZPO, N.12 zu Art. 53 ZPO). Die An- gemessenheit der zur Verfügung stehenden Zeit hängt vom Einzelfall ab, insb. vom Umfang und der Komplexität der neuen Vorbringen. Stets zu be- rücksichtigen bleibt, dass das summarische Verfahren auf Beschleunigung ausgerichtet ist. 2.3. Würdigung Es entspricht im Kanton Aargau gängiger Praxis, dass die Parteivertreter ihre schriftlichen, aber an der Verhandlung mündlich vorgetragenen "Plä- doyernotizen" dem Gericht und der Gegenpartei abgeben, was der Ge- richtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber das Abfassen des Verhand- lungsprotokolls erheblich erleichtert und im Übrigen auch der Gegenpartei bei einem allfälligen Replizieren Stütze bietet. Die ausufernden Ausführun-

- 9 - gen der Klägerin bei Vorinstanz und im vorliegenden Berufungsverfahren, wonach sich der Beklagte über die richterliche Anordnung, seine Stellung- nahme zum Eheschutzgesuch mündlich zu erstatten, mittels Abgabe von Plädoyernotizen hinweggesetzt habe, sind trölerisch. Wird eine Stellung- nahme an einer Verhandlung mündlich vorgetragen, handelt es sich dabei um einen mündliche (nicht schriftliche) Stellungnahme im Sinne von Art. 253 ZPO, gleichgültig ob die Stellungnahme mittels Ablesen von schriftlichen Notizen oder frei abgehalten wird. Auch wenn es sich beim Beklagten faktisch um einen Selbständigerwer- benden handelt (E. 4 unten), präsentierten sich seine Einkommensverhält- nisse (jedenfalls) aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Stellung- nahme des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, zu wel- cher sich die Klägerin im Rahmen der Replik äussern durfte (vgl. oben), nicht als geradezu komplex. In den schriftlichen Notizen zur mündlich vor- getragenen Stellungnahme des Beklagten zum Eheschutzgesuch nahmen die Ausführungen zu dessen Einkommen nur knapp eine Seite ein (act. 86 f.), und von den dazu eingereichten Beilagen tangieren nur gerade fünf (Lohnausweis 2024, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung März 2025, überschaubare Bilanz sowie Erfolgsrechnung 2024 und Geschäftskonto- auszug der E._____ GmbH) seine Einkommenssituation. Im Übrigen ist dem Beklagten beizupflichten, dass seine Stellungnahme nichts Überra- schendes enthielt (Berufungsantwort, S. 4 f., 10), worauf ein erfahrener Prozessanwalt wie der Rechtsvertreter der Klägerin nach einer kurzen Besprechungspause nicht hätte spontan replizieren können. Sollte der Rechtsvertreter der Klägerin sich – was aus der im Verhandlungsprotokoll vermerkten Äusserung der Gerichtspräsidentin zu schliessen ist (act. 96) – während der mündlich erstatteten Stellungnahme des Beklagten keine No- tizen gemacht haben, hat er sich diese Nachlässigkeit selbst zuzuschrei- ben. Fehl geht auch sein Hinweis auf die Fremdsprachigkeit der Klägerin; mangels gegenteiliger Behauptungen sowie dem Umstand, dass die erst- instanzliche Richterin nach Beginn der Parteibefragung der Meinung war, ein Dolmetscher sei nicht notwendig (act. 108), ist davon auszugehen, dass die Instruktion durch die Klägerin ohne [...]-Dolmetscher erfolgt ist, so dass nicht von schwerwiegenden Verständigungsproblemen der Klägerin auszu- gehen ist. Dazu kommt, dass beim Vorgehen der Vorinstanz entgegen anderslautenden Behauptungen der Klägerin keine Ungleichbehandlung der Parteien ersichtlich ist, zumal sich beide Parteien für die Vorbereitung je einer Rechtschrift (Klägerin: Gesuch; Beklagter: Stellungnahme zum Gesuch) mehrere Tage Zeit nehmen konnten und demgegenüber auch beide Parteien anlässlich der Verhandlung jeweils ad hoc auf Vorträge der jeweiligen Gegenpartei zu replizieren hatten. Zusammenfassend ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie habe das Replikrecht der Klägerin faktisch vereitelt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sind entgegen der Klägerin auch die Schranken des Novenrechts (E. 1.1 oben) zu beachten, da keine Verfahrensfehler zu heilen sind. Ins-

- 10 - besondere sind die Beweisanträge in Ziffer 1 der Berufung verspätet. Wie zu zeigen sein wird, drängt sich die Einholung der betreffenden Unterlagen, selbst des Kreditvertrages bei der I._____ (vgl. E. 6.3.3.2 unten), in antizipierter Beweiswürdigung auch im Rahmen der Untersuchungsma- xime (Art. 272 ZPO) nicht auf. Die Einsetzung eines diplomierten Wirt- schaftsprüfer zur Prüfung der Buchhaltung der GmbH des Beklagten würde den Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens zudem zum Vornherein sprengen. Das Verfahren ist spruchreif.

3. Unterhalt 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der zwei- stufigen Methode (E. 3.2 unten). Die Klägerin habe einen Überschuss von Fr. 356.00 (Einkommen Fr. 3'912.00; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'556.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, KVG Fr. 426.00, Arbeitsweg Fr. 95.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steu- ern Fr. 115.00]), mit welchem sie ihr "Existenzminimum [bei] angepassten Wohnkosten" selbst bezahlen könne. Der Beklagte habe ein Manko von Fr. 356.00 (Einkommen Fr. 5'034.00; familienrechtliches Existenzminimum Fr. 5'390.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'155.00, KVG Fr. 426.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Schulden Fr. 962.00, Steu- ern Fr. 427.00]) resp. (unter Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten von Januar bis März 2025 [vgl. E. 3.6 unten]) von Fr. 201.00. Mangels Leis- tungsfähigkeit könne er nicht zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt an die Klägerin verpflichtet werden (angefochtener Entscheid, E. 9.2 f.). 3.2. Rechtliches Nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265) werden in einem ersten Schritt die finanziellen Mittel der Beteiligten (effek- tives oder hypothetisches Einkommen [BGE 137 III 121 E. 2.3, 147 III 308 E. 5.6]) festgestellt. Diese Ressourcen werden (bei wie vorliegend kinder- losen Parteien) dahingehend auf die Ehegatten verteilt, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln deren familienrechtli- ches Existenzminimum gedeckt wird. Zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum gehören (soweit vorliegend zur Debatte stehend; E. 6 und 7 unten) die Steuern, eine (über die im betreibungsrechtlichen Grundbetrag inbegrif- fenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversicherung [vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3] hinausgehende) Kom- munikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orien- tierte Wohnkosten, sowie allenfalls eine angemessene Schuldentilgung. Ein nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist grundsätzlich hälftig auf kinderlose Ehegat- ten aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Der Ehegattenunterhalt ent- spricht dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (allenfalls) zzgl. Überschussanteil abzüglich sein eigenes Einkommen. Begrenzt wird der

- 11 - Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten (BGE 135 III 66) sowie die letzte eheliche Lebenshaltung (BGE 147 III 293 E. 4.4), die der potentielle Unterhaltsschuldner bereits in erster Instanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_143/2024 vom 11. Sep- tember 2024 E. 3.2) behaupten und nachweisen (vgl. zur Publikation be- stimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_844/2024 vom 16. Februar 2024, in: ZBJV [Band 162] 2026 S. 481 ff.; Kommentierung von LUDIN, swiss- blawg vom 19. März 2026) resp. im summarischen Eheschutzverfahren zu- mindest glaubhaft machen (E. 1.1 oben) muss. 3.3. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung sein. Auch minutiös durchge- führte Berechnungen beruhen über weite Strecken auf Pauschalisierungen und Annahmen und bleiben scheingenau. Aufgabe des Gerichts ist es in einem Umfeld von Pauschalisierungen, Annahmen und Schätzungen sein in Unterhaltssachen grosses Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.208 vom 21. April 2026 E. 3.3; betreffend Steuern vgl. E. 8.1 unten). 3.4. Beweislast Geht es um die erstmalige Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber ge- wisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungs- vermögen einer Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei (wie vorliegend) der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Sub- stantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tat- sächlich erzielen zu können resp. zu erzielen. In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners. Die vorliegend geltende Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden, da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behaup- tungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzule- gen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 3.5. Anspruch auf Überschussanteil Die Klägerin macht zurecht geltend (Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 6), dass sie bei einer Überschusslage nicht nur Anspruch auf Deckung ihres "Bedarfs", sondern auch auf einen (hälftigen) Überschussanteil hat (E. 3.2 oben), was der Beklagte verkennt (Berufungsantwort, S. 6). Dass

- 12 - die Klägerin mit ihrem Einkommen den ihren Unterhaltsanspruch limitieren- den (E. 3.2 oben) ehelichen Lebensstandard decken könnte, hat der Be- klagte weder behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht (E. 1.1 oben) und ist auch nicht ersichtlich. Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wieder- aufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab der Trennung das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer be- stehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Die Klä- gerin schöpft ihre Eigenversorgungskapazität allerdings bereits aus (E. 5 unten); die vom Beklagten vehement (act. 81, 82, 93) bestrittene (gegen seinen Widerstand nicht durchsetzbare) Hoffnung der Klägerin, die Par- teien könnten das Zusammenleben wieder aufnehmen (act. 97 f., 104; Stel- lungnahme zur Berufungsantwort, S. 7), ist nicht weiter zu vertiefen. 3.6. Phasenbildung Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid, E. 9.2.3), die Bildung ei- ner separaten Phase für den Monat Dezember 2024 sei nicht angemessen. So habe der Beklagte nach seinem Auszug im Dezember 2024 zwar noch geringere Wohnkosten (Fr. 700.00) gehabt, jedoch habe er in diesem Mo- nat die gesamten Krankenkassenprämien sowie die Hälfte des Mietzinses übernommen. Damit sei er seinen Verpflichtungen im Dezember 2024 nachgekommen. Vorinstanzlich wurde der Unterhaltsanspruch der Klägerin daher erst ab Januar 2025 geprüft. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung erneut Unterhalt ab 1. Dezember 2024 geltend macht, setzt sie sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (E. 1.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.7. Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) In Bezug auf den Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz, wo- nach das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Verlangt ein Ehegatte persönliche Unterhaltsbeiträge, hat er diese in seinem Begehren deshalb zu beziffern, und der Richter darf ihm nicht mehr zusprechen, als er verlangt hat (Art. 84 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ist ihm eine Bezifferung nicht möglich oder unzumutbar, weil ihm zuverlässige Angaben über das Einkommen und das Vermögen des ande- ren Ehegatten fehlen, hat er einen Mindestbetrag zu nennen (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge sind sodann zu beziffern, sobald der sie be- antragende Ehegatte nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Zumindest von anwaltlich vertretenen Parteien ist zu erwarten, dass sie dieser Bezifferungspflicht nachkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.3). Wird nur ein Min- destbetrag geltend gemacht und wird dieser im Verfahren nicht mehr korri- giert, gilt er gleichzeitig als Maximalbetrag, an welchen der Richter auf- grund des Dispositionsgrundsatzes gebunden ist (LGVE 2014 II Nr. 17).

- 13 - Andernfalls könnte die Bezifferungspflicht mit einem Antrag um einen Min- destbeitrag umgangen werden, was nicht zu schützen ist (zum Ganzen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.57 vom 21. April 2026 E. 6.3).

4. Einkommen des Beklagten 4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei bei der von ihm im September 2024 mit einem Geschäftspartner gegründeten E._____ GmbH angestellt. Die Kündigung seiner vormaligen Stelle bei der C._____ sowie die Gründung der GmbH, beides erfolgte während des ehelichen Zusammenlebens, beruhten auf einer gemeinsamen Entscheidung der Parteien. Die Grün- dung der GmbH sei erst vor wenigen Monaten erfolgt; es sei damit zu rechnen, dass der Lohn des Beklagten die nächsten zwei Jahre tiefer ausfallen werde als bei der C._____, wo er monatlich netto Fr. 6'089.00 verdient habe. Aktuell betrage der ihm anzurechnende, monatliche Nettolohn Fr. 5'034.15 (Fr. 4'686.15 zzgl. Fr. 348.00 Spesen; kein 13. Mo- natslohn). Dieser sei weder auffallend tief noch deuteten Bilanz und Er- folgsrechnung 2024 sowie die Kontoauszüge der GmbH darauf hin, dass ein höherer Lohn ausbezahlt werden müsste. Zwar habe der Beklagte von September bis Dezember 2024 noch Fr. 5'939.00 erhalten. Dies sei jedoch erklärbar, weil im Winter weniger Arbeit auf Baustellen anfalle und die Ge- schäftspartner entschieden hätten, den Mitarbeitenden je Fr. 1'000.00 weniger Lohn zu bezahlen, bis sich die Verhältnisse eingependelt hätten (angefochtener Entscheid, E. 9.3.1.3). In der Berufung wirft die Klägerin der Vorinstanz eine ungenügende Abklä- rung des ihrer Meinung nach vom Beklagten unvollständig offengelegten Einkommens vor. Der Arbeitsvertrag sei nichtig; der Beklagte habe ihn mit sich selbst abgeschlossen. Auf die Lohnabrechnungen könne nicht abge- stellt werden. In seiner früheren Anstellung habe der Beklagte monatlich netto rund Fr. 6'089.00 verdient. Weiter zeigten die Geschäftskontoaus- züge bereits "erhebliche Umsätze", die erlauben würden, dass er sich einen höheren Lohn auszahle, anstatt Gewinne in der Gesellschaft anzusam- meln. Der die GmbH beherrschende (Vorsitzender der Geschäftsführung und einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung) und damit als Selbständigerwerbender zu behandelnde Beklagte könne seinen Lohn selbst festsetzen. Er habe sich nach der Gründung der GmbH Fr. 6'500.00 ausbezahlt und bejaht, dass er sich wieder Fr. 6'500.00 oder Fr. 7'000.00 auszahlen werde. Der Beklagte habe sich im Hinblick auf die Verhandlung "eine künstliche und treuwidrige Lohnreduktion verordnet". Es sei dem Be- klagten ein (hypothetisches) Einkommen von mindestens Fr. 6'500.00 an- zurechnen (Fr. 6'000.00 zzgl. Fr. 348.00 Spesen und Fr. 150.00 für die Pri- vatnutzung des Geschäftsautos). Eventualiter sei der Beklagte aufzufor- dern, seine finanzielle Situation vollständig offenzulegen. Für den Fall "un-

- 14 - vollständiger Mitwirkung" seien ihm mindestens Fr. 10'000.00 anzurech- nen, eventuell Fr. 6'500.00 (S. 8 ff.). In seiner Berufungsantwort bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin. Es dürfe "frühestens im Herbst 2026 bzw. eher Sommer 2027" mit einem "vollen" Erwerbseinkommen gerechnet werden. Sein Nettolohn (Fr. 5'034.00, inkl. Spesen) sei aus den aktuellen Lohnabrechnungen (April bis Juni 2025) sowie den Geschäftskontoauszügen ersichtlich. Sein Ge- schäftsauto könne er nicht privat, sondern nur für den Arbeitsweg nutzen. Die GmbH erwirtschafte keinen Gewinn. Sie sei in der "Baubranche" tätig, wo je nach Jahreszeit mehr oder weniger gearbeitet werde (S. 6 ff.). 4.2. Würdigung 4.2.1. Einkommen eines Inhabers einer GmbH Ein Ehegatte, der – wie unstrittig der Beklagte – eine Gesellschaft be- herrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch (wie bei einem Selbständigerwerbenden) der im Unternehmen ver- bleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.5.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Einkommen als Angestellter Aus den eingereichten Lohnabrechnungen und Geschäftskontoauszügen für die Monate Januar bis Juni 2025 ist zwar zu schliessen, dass sich der Beklagte seit Januar 2025 (E. 3.6 oben) tatsächlich monatlich netto nur Fr. 5'034.15 als Lohn ausbezahlt hat (Beilage 1 zur Eingabe vom 6. März 2025; Beilage 19 zur Stellungnahme vom 22. April 2025; Berufungsantwort- beilagen 1, 2 und 4). Nichtsdestotrotz gelingt es dem Beklagten nicht glaub- haft zu machen (E. 1.1 oben), dass er lediglich dieses Einkommen erzielt hat. Zum einen überzeugt das vom Beklagten für seine Lohnreduktion per 1. Ja- nuar 2025 um Fr. 1'000.00 (vgl. E. 4.1 Abs. 1 oben) ins Feld geführte "Win- terloch" (Berufungsantwort, S. 11 f.) nicht, wie die Klägerin zurecht anmerkt (Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 20). Die E._____ GmbH bezweckt nach ihrem statutarischen Zweck nicht, wie der Beklagte sugge- rieren möchte, in erster Linie die Ausübung des Baugewerbes. Zwar um- fasst der Zweck der GmbH auch Installations- und Montagearbeiten; im Vordergrund stehen jedoch die Entwicklung, Projektierung, Installation, Be- ratung sowie der Handel und die Erbringung von Dienstleistungen im Be- reich elektrotechnischer Anlagen, Gebäudetechnik, Automation und Infor- mations- und Kommunikationstechnologie. Es handelt sich damit schwer- gewichtig um ein technisches Dienstleistungs- und Systemintegrationsun- ternehmen. Massive saisonale Schwankungen sind nicht zu erwarten. Der

- 15 - Zweck erfasst zahlreiche Tätigkeiten, die ganzjährig erbracht werden kön- nen, namentlich Beratung, Projektierung, Wartung, Service, Qualitätssiche- rung, Inspektionen und technische Betreuung (vgl. www.zefix.ch). Auch wenn einzelne Arbeiten witterungs- oder baustellenbedingt saisonalen Ein- flüssen unterliegen können, prägen solche Umstände das Geschäft insge- samt mutmasslich nicht in erheblichem Masse; Gegenteiliges vermochte der Beklagte jedenfalls nicht zu plausibilieren. Seine Behauptung, die Ge- sellschafter hätten nach Beratung durch die Treuhänderin J._____, K._____ GmbH, die anfangs etwas optimistisch festgesetzten Löhne bereits nach drei Monaten per Januar 2025 wieder senken müssen (Beru- fungsantwort, S. 12), ist durch nichts belegt und ohnehin neu und damit unbeachtlich (E. 1.1 oben), wie die Klägerin zutreffend anmerkt (Stellung- nahme zur Berufungsantwort, S. 21). Zusammenfassend drängt sich die Vermutung auf, dass die nur gerade fünf Tage nach der (am 1. Dezember 2024 erfolgten) Trennung der Parteien gemäss Arbeitsvertrag vom 6. De- zember 2024 vorgenommene Lohnreduktion aus prozesstaktischen Grün- den erfolgte. Darüber hinaus wendet die Klägerin zurecht ein (Stellungnahme zur Beru- fungsantwort, S. 24), dass beim Beklagten für die Benützung des Ge- schäftsfahrzeugs ein Lohnzuschlag vorzunehmen wäre (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau ZSU.2024.99 vom

2. September 2024 E. 5.4 Abs. 2 mit Hinweisen). Dem Umstand, dass der Beklagte den Arbeitsweg mit dem Geschäftsauto zurücklegen kann, trug die Vorinstanz zwar insofern Rechnung, als ihm keine Arbeitswegkosten zugestanden wurden (E. 3.1 oben). Allerdings erscheint es wenig glaub- haft, dass der Beklagte das Geschäftsfahrzeug, das er sich letztlich selbst überlässt (und insofern auch keiner Kontrolle untersteht), nicht auch für Pri- vatfahrten verwenden würde. Gemäss Ziffer 2.2 / 21 der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz/Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Januar 2026 zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Renten- bescheinigung gilt als Wert, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf, pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MwSt.), mindestens aber Fr. 150.00 pro Monat (vgl. auch AESCHBACH, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 7 zu § 41 StG). 4.2.3. GmbH Im Weiteren liegt von der E._____ GmbH einzig die Erfolgsrechnung/Bilanz für das (vorliegend nicht relevante) Jahr 2024 (Monate September bis Dezember) vor. Weder die Erfolgsrechnung/Bilanz für das Jahr 2025 noch eine Zwischenbilanz für das Jahr 2026 wurden vom Beklagten eingereicht. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte bis zu Trennung der Parteien noch einen höheren Lohn auszahlen liess, vermochte er damit nicht zu plausibilieren, dass die E._____ GmbH just nach der Trennung nicht höhere als die deklarierten Löhne (E. 4.2.2 Abs. 1 oben) auszahlen konnte

- 16 - resp. ihm tatsächlich kein höherer Lohn als Fr. 5'034.15 ausbezahlt worden ist und darüber hinaus auch keine Gewinnausschüttung möglich gewesen wäre oder keine solche tatsächlich erfolgt ist. Über die Gewinnausschüttung konnte der Beklagte im Alleingang bestimmen, bis am 2. Dezember 2025 als Vorsitzender der Geschäftsführung und einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung (Mehrheitsgesellschafter mit Stichentscheid), und ab dem 3. Dezember 2025 als alleiniger Gesellschaf- ter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH (vgl. www.zefix.ch). 4.3. Anzurechnendes Einkommen Bei der C._____ verdiente der Beklagte monatlich netto rund Fr. 6'400.00 (exkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Spesen; Beilage 26 zur Eingabe der Klägerin vom 13. März 2025 [Lohnabrechnung Mai 2024]). Als Angestellter der E._____ GmbH zahlte sich der Beklagte anfänglich einen monatlichen Nettolohn (inkl. Spesen) von rund Fr. 6'000.00 aus (Beilagen 1 f. zur Eingabe des Beklagten vom 6. März 2025 [Lohnabrechnungen September bis Dezember 2024]). An der Verhandlung gab der Beklagte an, er möchte wieder einen "guten Lohn" haben, ca. Fr. 6'500.00 bis Fr. 7'000.00 (act. 114). Für die Privatnutzung seines Geschäftsfahrzeugs muss sich der Beklagte, wie die Klägerin zu Recht geltend macht monatlich rund Fr. 150.00 anrechnen lassen (vgl. E. 4.1 oben). Dass die GmbH seit dem

1. Januar 2025 nicht zumindest einen gewissen Gewinn erwirtschaften konnte, vermochte der Beklagte mit seinen blossen Behauptungen nicht glaubhaft zu machen. Insgesamt gelingt es ihm nicht zu plausibilieren, dass er sich im vorliegend relevanten Zeitraum seit Januar 2025 (E. 3.6 oben) nicht zumindest ein monatliches Durchschnittseinkommen (Lohn, zzgl. Gewinn und Privatnutzung Auto) von jedenfalls netto Fr. 6'500.00, welches die Klägerin in der Berufung als Minimalbetrag angegeben hat, effektiv auszahlt resp. zumindest hätte auszahlen können. Wie zu zeigen sein wird, führt die Anrechnung bereits dieses Einkommens zu einem höheren als das von der Klägerin in der Berufung (und nachträglich, trotz höher beziffertem Einkommen, nie in höherem Umfang [vgl. Stellungnahme zur Berufungs- antwort, S. 4; Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben]) beantragten Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 (Prozessgeschichte Ziff. 2.1), welcher nicht überschritten werden darf (vgl. E. 3.7 oben, E. 8.3 unten). Es erübrigen sich damit auch Ausführungen zu den spekulativen Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort, wonach der Beklagte das Geschäftskonto der GmbH für private Aufwendungen verwende und es Lastschriften über die L._____ sowie (auf eine verdeckte Einnahmequel- le/Barumsätze hindeutende) Twint-Bewegungen gäbe (S. 10 ff.).

5. Einkommen Klägerin Das Einkommen der Klägerin (Fr. 3'912.00; E. 3.1 oben) blieb unbestritten (Berufung, S. 7; Berufungsantwort, S. 6).

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6. Bedarf des Beklagten (vor Steuern) 6.1. Wohnkosten Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, dieser habe vom

1. Januar 2025 bis 30. März 2025 an der [...] in R._____ für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'000.00 inkl. Nebenkosten gewohnt. Per 1. April 2025 habe er eine Wohnung für Fr. 2'050.00 zzgl. Fr. 105.00 Ne- benkosten am [...] in R._____ bezogen (angefochtener Entscheid, E. 9.3.2.3). Die Klägerin will dem Beklagten aus Gleichbehandlungsgründen nur Fr. 1'850.00 zugestehen; Wohnungen in R._____ seien nur "leicht" teurer (Berufung, S. 22). Der Beklagte bestreitet dies. Zudem habe er eine möblierte Wohnung benötigt (Berufungsantwort, S. 16 f.). Veränderungen in der Bedarfssituation eines Ehegatten, die in Kenntnis ei- nes laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen (und sich finanziell zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken), blei- ben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich (Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.146 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.1 Abs. 3). Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.2.3 Abs. 3). Dies gilt auch schon ab Auf- nahme des Getrenntlebens, weil die Gefahr einseitiger, strategischer Dis- positionen nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung entsteht (Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.298 vom 1. Juli 2026 E. 3.7.2.1). Vorliegend leben die Parteien seit 1. Dezember 2024 ge- trennt. Der Beklagte zog per 1. Januar 2025 von S._____, wo auch seine GmbH zunächst ihren Sitz hatte, in die Stadt R._____, wo er seither lebt. Am 15. Februar 2025 verlegte er auch den Sitz der GmbH nach R._____, zunächst an die [...], am 3. Dezember 2025 an das [...], also an seinen jeweiligen Wohnsitz. Der Beklagte vermag nicht zu plausibilieren, dass sich sein Wegzug (inkl. Sitzverlegung der GmbH) nach R._____ geradezu aufgedrängt hätte. Auch das verfassungsmässige Recht der Niederlassungsfreiheit ändert so- dann nichts daran, dass gemäss Ziff. II./1 lit. b der obergerichtlichen Richt- linien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) nur an- gemessene Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den in der Region 1 liegenden Wohnort R._____ des Beklagten für eine allein lebende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'575.00 aner- kannt (www.bsv.admin.ch / Sozialversicherungssystem / Mietkosten in den EL). Sind genügend finanzielle Mittel vorhanden, sind zwar als Teil des fa- milienrechtlichen Existenzminimums (E. 3.2 oben) den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die vom Beklagten beanspruchten Wohnkosten von Fr. 2'050.00 erscheinen

- 18 - aber (auch) unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Par- teien und aus Gleichbehandlungsgründen (vgl. unten) nicht mehr ange- messen. Ein höherer Betrag als Fr. 1'850.00 gemäss Zugeständnis der Klä- gerin ist dem Beklagten nicht einzusetzen. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum er seinen Wohnsitz nach R._____ verlegt hat (vgl. oben), zum ande- ren vermochte er nicht glaubhaft zu machen (E. 1.1 oben), dass er sich vergeblich um ein günstigeres Mietobjekt bemüht hätte. Auf Möbel hat der Beklagte sodann freiwillig verzichtet (act. 81). Weshalb der Beklagte "auf- grund seiner Anstellung" auf eine Wohnung in der Stadt R._____ ange- wiesen sein sollte (act. 88), ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Verpflegungskosten gab er selbst an, dass er "nicht immer in R._____" ar- beite (act. 115), was nicht auf einen zwingenden Wohnsitz in R._____ schliessen lässt. 6.2. KVG Der Beklagte reichte die in seiner Berufungsantwort (S. 17) in Aussicht ge- stellte neue KVG-Police (nach Umzug nach R._____) bis heute nicht ein. Es hat bei der vorinstanzlich eingesetzten KVG-Prämie (E. 3.1 oben) sein Bewenden. 6.3. Schulden 6.3.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz eine monatliche Schuldentilgung von Fr. 962.00 (Fr. 662.00 für einen von den Parteien ge- meinsam aufgenommenen Kredit [I._____]; Fr. 300.00 für offene Kosten einer während des ehelichen Zusammenlebens [aufgrund einer ge- meinsamen Entscheidung der Parteien] begonnenen Weiterbildung des Beklagten]). Befinde sich ein Ehegatte in einer Aus- oder Weiterbildung und hätten sich beide Ehegatten während des Zusammenlebens darauf geei- nigt, seien die anfallenden Weiterbildungskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, E. 9.3.2). Die Klägerin bringt vor, es könne keine Schuldentilgung berücksichtigt wer- den: Der Kredit sei nur vom Beklagten aufgenommen worden, gemäss den Kontoauszügen (Stichwort "Mein Anteil an der Firma") für die Gründung der GmbH. Nachdem er sodann am 23. Januar 2025 Fr. 4'858.00 für die Wei- terbildung dem Amt für Berufungsberatung zurückbezahlt habe, sei ihm dieser Betrag gleichentags zurücküberwiesen worden. Der Beklagte habe aus prozesstaktischen und treuwidrigen Motiven die Ausbildung nicht auf einen Schlag bezahlt. Weiter sei unbewiesen, ob die Kosten schon getilgt seien oder wie lange noch Zahlungen anstünden (Berufung, S. 23 ff.). Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Der Kredit sei "hauptsächlich" dazu aufgenommen worden, um der Schwester der Kläge- rin finanziell unter die Arme zu greifen, "Sachen zu kaufen und Ferien zu buchen". Betreffend die Zahlung vom 23. Januar 2025 von Fr. 4'858.00

- 19 - habe er die Rechnung "aus Versehen" dahingehend gedeutet, dass er den Restbetrag auf einmal bezahlen müsse. Das hätte ihn aber in finanzielle Schwierigkeiten gebracht bzw. er hätte danach ein Darlehen aufnehmen müssen, um seine Fixkosten zu bezahlen. Noch am Tag seines Zahlungs- auftrags habe er erfahren, dass Ratenzahlungen möglich seien; deshalb habe er die Zahlung wieder storniert (Berufungsantwort, S. 17 f.). 6.3.2. Rechtliches Eine Schuldentilgung kann im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums "angemessen" berücksichtigt werden, wenn das betreibungsrecht- liche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist (BGE 147 III 281 f. E. 7.2). Vorausgesetzt ist, dass die Schulden vor Aufhebung des gemein- samen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Schuldver- pflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Ab- schlagszahlungen geleistet werden (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 5.2 und ZSU.2025.135 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3). Persönliche, nur einen Ehegatten betreffenden Drittschulden gehören nicht zum Bedarf, sondern sind nach dem Ermessen des Gerichts im Rahmen einer allfälligen Über- schussaufteilung zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 7.5.5); auch diesfalls ist der Nachweis einer regelmässigen Tilgung erforderlich. 6.3.3. Würdigung 6.3.3.1. Abzahlung Weiterbildungskosten Als Grund, warum er betreffend Weiterbildungskosten erst nachträglich die Ratenzahlung beantragt habe, gab der Beklagte in erster Instanz an, er habe "damals" nicht gewusst, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zu- sammenwohnen werde (act. 118). Dies erscheint wenig plausibel. Der Be- klagte hat die Ratenzahlung der Weiterbildungskosten nachweislich am

23. Januar 2025 und damit fast zwei Monate nach Aufnahme das Getrennt- lebens am 1. Dezember 2024 beantragt. Zudem hatte er bestätigt, dass das Geld für die Bezahlung sämtlicher Kosten am 23. Januar 2025 tatsäch- lich vorhanden gewesen sei und er eigentlich habe bezahlen wollen. Die erstmaligen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsantwort, wonach er den Zahlungssauftrag storniert habe, weil ihn die sofortige Zahlung in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätte bzw. er danach zur Bezahlung seiner Fixkosten ein Darlehen hätte aufnehmen müssen, sind verspätet und ohnehin reine Behauptungen (vgl. E. 1.1 oben). Auch wenn also die Weiterbildung des Beklagten unstrittig auf einem gemeinsamen Entscheid der Parteien noch während des ehelichen Zusammenlebens beruht und der Beklagte die Ratenzahlungen nachweislich regelmässig tilgt (Beilage 12 zur Stellungnahme), sind sie nicht in seinem Bedarf zu veranschlagen.

- 20 - 6.3.3.2. Tilgung Kredit I._____ Ob der Kredit bei der I._____ vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurde und ob dieser beiden Ehegatten dient, was von der Klägerin bestritten wird, muss nicht beurteilt werden. So ergeben sich aus dem vom Beklagten (in erster Instanz) eingereichten Auszug seines H._____-Kontos vom 3. April 2025 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 2. April 2025; Beilage 12 zur Eingabe vom 8. April 2025) einzig vier Lastschrift-Zahlungen à Fr. 662.25 an die I._____ AG (Valuta 6. Januar 2025, 4. Februar 2025, 27. Februar 2025 und 24. März 2025). Der Beklagte hat es aber unterlassen, wie von der Klägerin gefordert (Berufung, S. 23), der seiner behaupteten (anhaltenden) Verpflichtung zur Bezahlung von Kreditraten zu Grunde liegende Kreditvertrag, aus dem sich eruieren lassen würde, bis wann und in welchen konkreten Raten der Kredit zu tilgen ist resp. war, einzureichen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hinsichtlich der Weiterbildungskosten erst nach erfolgter Trennung der Parteien ohne Not darum bemüht war, möglichst lang andauernde Ab- zahlungsraten zu erwirken (vgl. E. 6.3.3.2), vermag er mangels Einreichen des Kreditvertrags nicht glaubhaft zu machen, dass er nach der Trennung der Parteien zur Bezahlung der von ihm behaupteten Kreditraten gegen- über der I._____ verpflichtet war. Ohnehin vermag er die Höhe und die Dauer der von ihm behaupteten Raten nicht zu belegen und somit auch nicht glaubhaft zu machen. Folglich sind in seinem Existenzminimum keine Kreditraten zu berücksichtigen. 6.4. Kommunikationspauschale Dem Beklagten ist eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (Fr. 100.00) im familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. E. 3.1 oben) ein- zusetzen (vgl. E. 7.2 unten).

7. Bedarf der Klägerin (vor Steuern) 7.1. Wohnkosten Zu den Wohnkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz: Grösse (5.5-Zim- mer) und Mietzins (Fr. 2'550.00) der von ihr weiterhin bewohnten ehelichen Wohnung seien übersetzt. Die Klägerin habe sich nicht darum bemüht, eine günstigere Wohnung zu suchen und habe dies auch nicht vor. Ihr Hinweis auf die ähnlich hohen Mietkosten des Beklagten verfange nicht, weil im Raum R._____ Wohnungen deutlich teurer seien als in der Region S._____, wo ausreichend Wohnungen im (angemessenen) Preisrahmen bis Fr. 1'500.00 zur Verfügung stünden (angefochtener Entscheid, E. 9.3.2.2). Die Klägerin verlangt Fr. 1'800.00 Wohnkosten, was "am ehesten" dem ehelichen Lebensstandard entspreche; die Ehegatten seien gleich zu behandeln (Berufung, S. 20 f.). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts (vgl. E. 6.1 oben) werden für den in der Region 2 liegenden Wohnort S._____ der Klägerin für eine allein

- 21 - lebende Person monatliche Mietkosten von Fr. 1'525.00 anerkannt. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums erscheinen vorliegend, mit Blick auf die Wohnkosten des Beklagten (E. 5.1 oben), Wohnkosten in von der Klägerin beanspruchter Höhe von Fr. 1'800.00 als angemessen. Die Vorinstanz hat der Klägerin für die Reduktion ihrer Wohnkosten zwar keine Übergangsfrist eingeräumt; die Klägerin rügt dies indes erst in der Stellungnahme zur Berufungsantwort (S. 28 f.) und damit verspätet (E. 1.1 oben). 7.2. Kommunikationspauschale Mit angefochtenem Entscheid wurde keine Kommunikationspauschale ein- gerechnet, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sei. Dies trifft nicht zu (vgl. E. 3.2 oben). Die Klägerin macht zurecht eine Telekommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 (Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 9.2, S. 23) geltend (Berufung, S. 22).

8. Berechnung 8.1. Steuern Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern (E. 3.2 oben). Um die aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin schon sehr aufwändigen, aber trotzdem nur scheingenauen (E. 3.3 oben) Unterhaltsberechnungen nicht noch weiter zu verkomplizieren, kann keine genaue Steuerberechnung verlangt werden, da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden kann, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Aufgrund der massgeblichen Veränderungen der Berechnungsfaktoren sind die von der Vorinstanz errechneten Steuern neu zu berechnen. Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG/AG) sowie den Ehegat- tenunterhalt (§ 32 Abs. 1 lit. f StG/AG) zu versteuern, dies im Kanton Aar- gau (vgl. Steuergesetz des Kantons Aargau [StG/AG], SAR 651.00; Steu- erverordnung zum Steuergesetz des Kantons Aargau [StV/AG], SAR 651.111), in S._____, zum Tarif A (vgl. § 43 StG/AG). Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen aus- zugehen. Der Beklagte kann den Ehegattenunterhalt abziehen (§ 31 lit. c StG/R._____); er wird im Kanton R._____ (vgl. Steuergesetz des Kantons R._____ [StG/R._____], 631.1; Verfügung der Finanzdirektion des Kantons R._____ über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung [ab Steuerperiode 2026], 631.33), in der Stadt R._____, zum Grundtarif (vgl. § 35 StG/R._____) besteuert. Der Einfachheit halber ist bei beiden Parteien ein Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (vgl. § 40 Abs. 1

- 22 - lit. g Ziff. 2 St/AG; § 31 lit. g StG/R._____). Zudem sind bei beiden Parteien pauschale Berufsauslagen von je Fr. 2'000.00 (vgl. § 35 Abs. 1 StG/AG i.V.m § 12 StV/AG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung; § 26 Abs. 1 lit. c StG/R._____ i.V.m. Ziff. I.3. der Verfügung über die Pauschalierung von Berufsauslagen) und als Verpfle- gungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. b StG/AG resp. § 26 Abs. 1 lit. b StG/R._____ i.V.m. Ziff. I.2.a der Verfügung über die Pauschalierung von Berufsausla- gen) die Beträge gemäss Vorinstanz, also je rund Fr. 2'600.00 (vgl. E. 3.1 oben), abzuziehen. Als Arbeitswegkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) sind bei der Klägerin Fr. 1'100.00 als Abzug zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1 oben). Beim Beklagten sind keine Arbeitswegkosten (§ 26 lit. a StG/R._____) zu berücksichtigen, da ihm keine solchen zugestanden wurden (vgl. E. 3.1 oben). Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen. Steuerbares Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom

20. Dezember 2024 E. 4) haben die Parteien gemäss Seite 7 (der aktuells- ten, eingereichten) Steuererklärung 2023 (Gesuchsbeilage 13) nicht. Feuerwehrersatzabgaben sind infolge Geringfügigkeit nicht zu berücksich- tigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom

21. April 2026 E. 3.9.1 Abs. 1 und 6). Gemäss Seite 3 der Steuererklärung 2023 sind die Parteien steuerrechtlich konfessionslos. Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin liegt bei rund Fr. 50'000.00 (Erwerbseinkommen Fr. 47'000.00; Ehegatten- unterhalt Fr. 12'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00, pauschale Be- rufsauslagen Fr. 2'000.00, Arbeitswegkosten Fr. 1'100.00, auswärtige Ver- pflegung Fr. 2'600.00). Der Steuerkalkulator des Kantons Aargau ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr

2025) von (rund) Fr. 5'700.00. Demnach ergeben sich monatliche (grob ge- rundete) Steuern von rund Fr. 480.00 für die Klägerin. Das steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklagten beträgt Fr. 78'000.00 (vgl. E. 4.3 oben). Unter Berücksichtigung der Abzüge (Ehegattenunterhalt Fr. 12'000.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00; Be- rufskosten pauschal Fr. 2'000.00, Verpflegungskosten Fr. 2'600.00) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 58'000.00. Der Steuerkalkulator der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern; Steuerjahr 2025) von (rund) Fr. 6'300.00, weshalb im Ergebnis die grob geschätzte Steuerlast des Beklagten auf Fr. 530.00 pro Monat festzusetzen ist.

- 23 - 8.2. Familienrechtlicher Bedarf (inkl. Steuern) Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien betragen damit (ge- rundet) Fr. 4'320.00 für die Klägerin (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkos- ten Fr. 1'800.00, KVG Fr. 426.00, Arbeitswegkosten Fr. 95.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 480.00) und für den Beklagten rund Fr. 4'330.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'850.00, KVG Fr. 426.00, aus- wärtige Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikations- und Versicherungspau- schale Fr. 100.00, Steuern Fr. 530.00). 8.3. Unterhaltanspruch Vom Gesamteinkommen der Parteien von (rund) Fr. 10'410.00 (Fr. 3'912.00 + Fr. 6'500.00) verbleibt nach Deckung ihrer familienrechtli- chen Existenzminima (inkl. Steuern) von (rund) Fr. 8'650.00 (Fr. 4'320.00 + Fr. 4'330.00) ein monatlicher Überschuss Fr. 1'760.00 (Fr. 10'410.00 – Fr. 8'650.00). Vom Grundsatz, dass (bei kinderlosen) Ehegatten ein Über- schuss je hälftig auf die Parteien zu verteilen ist, kann bzw. muss das Ge- richt aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Es liegt in erster Linie an den Parteien, solche Gründe vorzu- bringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend hat der Beklagte weder be- hauptet, geschweige denn (durch Nachweis einer Sparquote [BGE 140 III 485 E. 3.3]) belegt, dass die Zuweisung eines Überschussan- teils dazu führt, dass die Klägerin in den Genuss eines höheren als den letzten ehelichen Lebensstandard kommt (vgl. E. 3.5 oben). Der Gesamt- überschuss ist damit je hälftig mit Fr. 880.00 auf die Parteien aufzuteilen. Für die Klägerin resultiert damit ein monatlicher (rechnerischer) Unterhalts- anspruch von Fr. 1'288.00 (Fr. 4'320.00 + Fr. 880.00 – Fr. 3'912.00). Auf- grund der Dispositionsmaxime (vgl. E. 3.7 oben) hat es jedoch bei einem der Klägerin vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 sein Bewenden. 8.4. Fazit Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin im Unter- haltspunkt.

9. Gütertrennung 9.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte In erster Instanz hatte der Beklagte die Gütertrennung per 13. Februar 2025 beantragt. Zwischen den Parteien bestehe seit Sommer 2024 keine wirt- schaftliche Gemeinschaft mehr. Die Klägerin überweise seither ihren Lohn nicht mehr auf das gemeinsame Bankkonto. Zudem habe sie am 4. Oktober 2024 (während des Zusammenlebens) ohne Rücksprache mit ihm aus ihrer Errungenschaft Fr. 12'000.00 an ihre Schwester bezahlt, was seine wirt- schaftlichen Interessen gefährde (act. 92 f.).

- 24 - Die Vorinstanz wies das Begehren ab. Der Beklagte habe nicht glaubhaft dargetan, dass er von der fraglichen Zahlung nichts gewusst hätte. Die Par- teien hätten bereits zuvor ähnlich hohe Geldbeträge gemeinsam an die Schwester überwiesen, wozu sie sogar einen Kredit aufgenommen hätten. Dass die Klägerin im Oktober 2024 Fr. 12'000.00 an ihre Schwester ver- schenkt habe, begründe keine aktuelle Gefährdung der wirtschaftlichen In- teressen des Beklagten. Die Klägerin habe zurzeit kein Geld, das sie ver- schenken könne. Damit bleibe das Kriterium, ob eine Wiedervereinigung wahrscheinlich sei, unbeachtlich (angefochtener Entscheid, E. 10.3). Der Beklagte beharrt auf der Anordnung der Gütertrennung per 13. Februar

2025. Er habe von der Bezahlung der Fr. 12'000.00 an die Schwester der Klägerin nichts gewusst. Die Klägerin könne nicht mit Geld umgehen; dies zeige sich darin, dass sie die teure eheliche Wohnung nicht verlasse. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ver- schwenderisch mit dem Vermögen der Parteien umgehe und sie bis zur Einreichung der Scheidungsklage "einen Berg an Schulden anhäufen" werde, so dass er ihr dereinst ohne Verrechnungsmöglichkeit einen Anteil aus dem ihm zustehenden Geschäftsvermögen bezahlen müsse. Dazu werde er vermutlich nicht in der Lage sein, ohne die GmbH aufzulösen bzw. seine Stammanteile zu verkaufen. Damit setze die Klägerin drei Arbeits- plätze und damit die finanziellen Existenzen von zwei Familien aufs Spiel (Anschlussberufung, S. 19 ff.). 9.2. Rechtliches Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht die Gütertrennung anordnen. Der antragstellende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass Umstände vor- liegen, die diese Massnahme rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wobei das Gericht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 116 II 21 E. 4). Zwar muss eine konkrete Gefährdung (Urteil des Bun- desgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2) der wirtschaftlichen In- teressen im Vordergrund stehen und reicht es für die Anordnung der Gü- tertrennung allein nicht aus, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich erscheint. Andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder solche, die mit der Person der Ehegatten zusammenhängen, dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1 sowie 5A_561/2024 vom

27. Januar 2025 E. 7.1). 9.3. Würdigung Die Klägerin bringt zurecht vor, dass blosses Misstrauen, Spekulationen und Mutmassungen keine konkrete Gefährdung darstellen, und dass nach längst vergangenen Zahlungen keine aktuellen Vermögensverschiebungen dargetan sind (Anschlussberufungsantwort, S. 37 ff.; act. 93). Die Einstel- lung der Zahlungen auf das gemeinsame Konto ist kein Grund für eine Gü- tertrennung. Aktuelle Vorkommnisse vermochte der Beklagte nicht zu plau-

- 25 - sibilieren. Die Streitfrage, ob er mit der Zahlung von Fr. 12'000.00 an die Schwester der Klägerin einverstanden war, muss nicht vertieft werden. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung des Beklagten, mit wel- cher er die Anordnung der Gütertrennung anbegehrt.

10. Kosten Die Klägerin dringt mit ihrer Berufung (Gewichtung 80 %) ganz überwie- gend durch (E. 3.6 [betr. Unterhalt Dezember 2024] und E. 8 [betr. Unter- halt im restlichen Zeitraum] oben). Der Beklagte unterliegt mit seiner An- schlussberufung (Gewichtung 20 %) vollumfänglich (E. 9.3 oben [Güter- trennung]). Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) ungeteilt dem Beklagten (und nicht etwa der Staatskasse [Berufung, S. 7; Stellungnahme zur Berufungsantwort, S. 3 f.; E. 2.3 oben]) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (E. 11.3 unten; Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) ihre gerichtlich auf (gerundet) Fr. 3'080.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittli- ches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [vgl. statt vieler: Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT], Zuschläge von 20 % resp. 10 % für die Stellungnahmen vom

29. August 2025 resp. 29. September 2025 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer [Fr. 3'350.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) zu bezah- len.

11. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 11.1. Parteistandpunkte Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren von der Gegenpartei einen Prozesskostenvorschuss (Klägerin) resp. einen "Prozesskostenbei- trag" (Beklagter) von Fr. 5'000.00 (zzgl. MwSt.), eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 27; Berufungsantwort, S. 24 ff.). 11.2. Rechtliches 11.2.1. Prozesskostenvorschuss im Eheschutzverfahren Nach aargauischer Gerichtspraxis ist die Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses auch im Eheschutzverfahren möglich. Diese Praxis ist durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (Urteile des Bun- desgerichts 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 10 sowie 5A_590/2019 vom

13. Februar 2020 E. 3.3; LAVARINI/BEGANOVIC, Zulässigkeit von vorsorgli- chen Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren, in: SJZ 121/2025 S. 957). Das Obergericht des Kantons Aargau sieht keine Veranlassung,

- 26 - sich der davon abweichenden Praxis des Obergerichts Zürich anzuschlies- sen, was dem Beklagten belieben würde (Berufungsantwort, S. 23 f.). 11.2.2. Voraussetzungen URP / Prozesskostenvorschuss Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entspro- chen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten kei- nen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteile des Bundes- gerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1 und 5A_811/2022 vom

21. Februar 2023 E. 4.1). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurtei- lung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2025.253 vom 25. Juni 2026 E. 7.2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittel- losigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhält- nisse des Gesuchstellers zu prüfen (RUEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Bezie- hung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen, und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit (bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre) zu tilgen (BGE 141 III 372 E. 4.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG- Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden ge- genüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelba- ren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompe- tenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1 mit Hin- weisen). Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (SARBACH, BK-ZPO, N. 8 f. zu Art. 117 ZPO). Die zivilprozessuale Bedürftigkeit ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1), wobei bis zur Gesuchsent- scheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berück- sichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.).

- 27 - 11.3. Gesuch Klägerin Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten resp. eventuell um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten zum Vorherein gegen- standslos, da diese vollumfänglich dem Beklagten auferlegt werden (E. 10 oben). Da die Einbringlichkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung beim Beklagten aber fraglich erscheint (vgl. unten), ist über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Parteikosten) zu be- finden (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.1 f.; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.312 vom 21. April 2026 E. 5). Der effektive zivilprozessuale Zwangsbedarf der Klägerin belief sich im Jahr nach Gesuchseinreichung vom 23. Juni 2025 auf rund Fr. 5'270.00 (Grundbetrag Fr. 1'500.00 inkl. 25 %-Zuschlag, Wohnkosten Fr. 2'550.00, KVG Fr. 426.00, Arbeitswegkosten Fr. 95.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 480.00 [E. 3.2, E. 7.1 und 8.1 oben]). Diesem Be- trag stand gesichert nur ihr eigenes Einkommen von rund Fr. 3'910.00 ge- genüber (E. 5 oben); ob die ihr mit dem vorliegenden Entscheid rückwir- kend zugesprochenen, grundsätzlich als Einkommen anzurechnenden (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 248; SARBACH, a.a.O., N. 44 zu Art. 117 ZPO) Unterhaltsbeiträge (E. 8.3 oben) einbringlich sein werden, erscheint fraglich (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 129 mit Hinweisen), zumal der Beklagte das unterhaltsrele- vante, ihm als tatsächlich erzielt angerechnete Einkommen (E. 4.3 oben) konsequent bestreitet (E. 4.1 oben). Die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist damit erstellt. Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Par- teikosten des aus ihrer Sicht nicht aussichtslosen Berufungsverfahrens zu bewilligen. 11.4. Gesuch Beklagter Der effektive zivilprozessuale Zwangsbedarf des Beklagten belief sich im Jahr ab Gesuchseinreichung vom 28. Juli 2025 auf rund Fr. 5'830.00 (Grundbetrag inkl. 25 %-Zuschlag Fr. 1'500.00, Wohnkosten Fr. 2'155.00, KVG Fr. 426.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 530.00, Ehegattenunterhalt Fr. 1'000.00 [E. 3.2, E. 8.1, E. 8.3 oben; SARBACH, a.a.O., N. 164a zu Art. 117 ZPO]). Eine Schuldentilgung ist im vorliegend massgebenden Zeitraum nicht belegt (E. 6.3.3 oben) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller, der im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflicht für alle seine Behaup- tungen unaufgefordert Belege einzureichen hat, ist keine Nachfrist anzu- setzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.; anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.269 vom 3. Juni 2026 E. 7.2.1). Die Wohnkosten des Beklagten sind zwar übersetzt (E. 6.1 oben); allerdings besteht keine Möglichkeit mehr, dass er diese innerhalb des einjährigen Zeitraums ab Gesuchseinreichung reduzieren kann (SARBACH, a.a.O., N. 144 zu Art. 117

- 28 - ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.455/2004 vom 10. Januar 2025 E. 2.4.2; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 292 f.; EMMEL, ZPO-Komm., N. 8 zu Art. 117 ZPO). Dem Betrag von Fr. 5'830.00 stand ein effektives (und nicht bloss hypothetisch angenommenes) Einkommen von (jedenfalls) Fr. 6'500.00 (E. 4.3 oben) gegenüber. Mit einem Gesamtüberschuss bin- nen eines Jahres von Fr. 8'040.00 (12x Fr. 670.00) ist der Beklagte ohne Weiteres in der Lage, für die auf ihn entfallenden Gerichtskosten (E. 10 oben) und seine eigenen Parteikosten (vgl. E. 10 oben analog, aber nur eine zusätzliche Rechtsschrift) des vorliegenden Berufungsverfahrens auf- zukommen. Seine Gesuche um Prozesskostenvorschuss und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Dispositiv-Zif- fer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familien- gerichts, vom 22. April 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem 1. Ja- nuar 2025 monatlich im Voraus Fr. 1'000.00 an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. 3.2. Weitergehende oder anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von 3'000.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klä- gerin ihre für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 3'080.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.

- 29 - 5. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 6. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es (in Bezug auf die Gerichtskosten) nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Als unent- geltlicher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Q._____, bestellt. 7. Die Gesuche des Beklagten um Prozesskostenvorschuss und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren werden abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

- 30 - Aarau, 21. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess