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ZSU.2025.105

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2025.105

Ag Zivilgericht · 2026-04-21 · Deutsch AG
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die verheirateten und seit 31. Dezember 2021 getrennt lebenden Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2014, D._____, geb. tt.mm. 2016, und E._____, geb. tt.mm. 2017.

E. 1.1 Allgemein Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster In- stanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begrün- dungserfordernis nicht (HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptun- gen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen; er muss anhand der erst- instanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtli- chen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die erstinstanzlichen Überlegun- gen nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht auf die Beurteilung der gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Da (auch) Kinderbelange strittig sind und damit die Erforschungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können Neuerungen un- beschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

E. 1.2 Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit seinem (nicht weiter be- gründeten) Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist der Kläger nicht zu hören. Die Streitsache ist spruchreif (vgl. unten).

2. Vorinstanz In erster Instanz hatte der Kläger sein Abänderungsbegehren im Wesentli- chen damit begründet, dass die Beklagte (sie habe neu eine Einzelfirma) mutmasslich mehr verdiene. Sie habe zwei Jahre Zeit gehabt, ihre Ei- genversorgungskapazität auszuschöpfen; das jüngste Kind E._____ sei eingeschult worden, so dass ihr ein 50 %-Pensum zumutbar sei. Zudem sei er Vater der Tochter F._____ geworden. Insgesamt hätten sich seine Ver- hältnisse um ca. 20 % verschlechtert, was erheblich und dauerhaft sei. Er habe ein Manko (angefochtener Entscheid, E. 4.2 und 4.4).

- 5 - Die Vorinstanz erblickte in der Geburt der Tochter (recte) F._____ des Klä- gers am 12. Januar 2024 einen Abänderungsgrund (nicht aber im Einkom- men der Beklagten) und aktualisierte die Unterhaltsberechnung wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 5.3 ff.): GS GG C._____ D._____ E._____ F._____ Dem Kläger verbleibe nach Deckung des Barbedarfs aller Kinder ein Über- schuss von Fr. 3'226.90, während die Beklagte ein Manko von Fr. 1'210.85 (= Fr. 403.60 Betreuungsunterhalt pro gemeinsames Kind) habe. Nach De- ckung des Betreuungsunterhalts verbleibe dem Kläger ein Überschuss von Fr. 2'016.05, der nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen (Fr. 504.00 pro Partei, Fr. 252.00 für jedes der 4 Kinder) zu verteilen sei. Es resultiere ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'568.00 für C._____, Fr. 1'368.00 für D._____, Fr. 1'300.40 für E._____ und Fr. 773.05 für F._____. Nach dessen Deckung verbleibe dem Kläger ein Überschuss von Fr. 1'008.10. Den Ehegattenunterhalt gemäss Eheschutzentscheid (Fr. 343.00) könne er weiterhin bezahlen. Gemäss Eheschutzentscheid seien (auch) ihm Fr. 343.00 verblieben. Nun verblieben ihm abzgl. der neu berechneten Unterhaltsbeiträge Fr. 665.10. Bei Beibehaltung des bisheri- gen Unterhalts, jedoch angepasst an seine geänderten Umstände (höheres Einkommen, tiefere Wohnkosten, neues Kind) verblieben dem Kläger nach Abzug aller Unterhaltszahlungen monatlich Fr. 610.15. Vor diesem Hinter- grund erscheine der Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid auch ange- sichts der neuen Umstände ausgewogen; der Kläger könne weiterhin für den Unterhalt aller Kinder sowie der Beklagten aufkommen (angefochtener Entscheid, E. 5.6 bis 5.10).

3. Abänderungsvoraussetzungen Dass und unter welchen Voraussetzungen ein Eheschutzentscheid im Ver- fahren betreffenden vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfah- ren abgeändert werden kann (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB), hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 5.1). Glaub- haft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes (durch den Abänderungskläger) auch (von der jeweiligen Partei) die Ver- änderungen der zu aktualisierenden Berechnungsparameter (Entscheid

- 6 - der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 2.5). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). Anzufü- gen ist: Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung eines rechtskräf- tigen Urteils an veränderte Verhältnisse (BGE 140 III 378 E. 3.3.1). Das Abänderungsverfahren ist keine Revision; es ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung. Es dürfen nur die veränderten Tatsachen und ihre voraus- sichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY150035 vom 10. Februar 2016 E. 3.3). Das Abänderungsgericht darf im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts die unverändert gebliebenen Parameter nur neu festsetzen, so- fern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (Urteil des Bundesge- richts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AESCHLIMANN, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB).

E. 2 Mit am 3. März 2023 in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts vom 23. Januar 2023 (ZSU.2022.249) wurde der Kläger in teilweiser Gutheissung seiner gegen den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom

26. Oktober 2022 (SF.2022.15) erhobenen Berufung, soweit vorliegend von Relevanz, (ab 1. Januar 2024) zu monatlichen an die Beklagte zu leistenden Unterhaltszahlungen von Fr. 1'530.15 für C._____, je Fr. 1'330.15 für D._____ und E._____ und Fr. 343.00 für die Beklagte persönlich verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1.1):

E. 3.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ im (von ihm am 23. Mai 2024 hängig gemachten) Ehescheidungs- verfahren OF.2024.28 ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen ein. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei ab Ge- suchseinreichung in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts vom 23. Januar 2023 der monatliche Kinderunterhalt für C._____ auf Fr. 1'113.70 und für D._____ sowie E._____ auf je Fr. 913.70, zzgl. Kinderzulagen, zu reduzieren, und der Ehegattenunterhalt der Be- klagten sei vollumfänglich aufzuheben. Am 11. November 2024 reichte der Kläger aufforderungsgemäss die vollständige Begründung seines Gesuchs nach.

E. 3.2 Mit Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs.

E. 3.3 Mit Replik vom 9. Dezember 2024 hielt der Kläger an seinen Begehren fest.

E. 3.4 An der Verhandlung vom 12. Dezember 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ erstattete die Beklagte ihre Duplik, worin sie an der Abweisung des Abänderungsbegehrens festhielt. Anschliessend wurden die Parteien befragt.

- 3 -

E. 3.5 Mit Entscheid vom 3. April 2025 wies das Gerichtspräsidium Q._____ das Abänderungsgesuch des Klägers ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'006.25 an die Beklagte (Dispositiv-Ziffer 3).

E. 4 Streitpunkte

E. 4.1 Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe im September 2024 eine selbst- ständige Tätigkeit als […] aufgenommen. Gemäss den eingereichten Quittungen und Auszahlungsübersichten (Oktober bis Dezember 2024) be- wegten sich ihre Einnahmen monatlich zwischen Fr. 180.00 und Fr. 350.00. Sie habe angegeben, ihr Ziel sei, zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 pro Monat einzunehmen. Da der Beklagten bereits im Eheschutzentscheid ein hypothetisches Einkommen (Fr. 1'428.95) angerechnet worden sei, sich aktuell keine Verbesserung präsentiere, das ihr angerechnete Einkom- men jedoch zumutbar und das generierte tiefere Einkommen selbst "ver- schuldet" sei, sei ihr weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'428.25 (und kein höheres) anzurechnen (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2 und 5.5.3). In der Berufung (S. 5 ff.) macht der Kläger geltend, die eingereichten Be- lege seien nicht geeignet, das Einkommen der Beklagten plausibel zu be- legen. Die Klägerin schöpfe ihre Leistungsfähigkeit nicht aus, wenn sie nur ein Einkommen bis Fr. 1'500.00 anvisiere. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb der Beklagten bloss ein 40 %-Pensum (und nicht 50 % gemäss Schulstufenmodell) zumutbar sein soll. Wenn sie das "tiefere Einkommen" als "selbstverschuldet" bezeichne, gehe sie selbst davon aus, dass die Be- klagte ihre Leistungskapazität nicht ausschöpfe, was auch der Medianlohn gemäss Salarium für eine […] im Alter der Beklagten von netto Fr. 2'043.00 für ein 50 %-Pensum bestätige. Zudem habe die Beklagte ohnehin nicht plausibel belegt, dass sie mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht höhere Einnahmen erziele. Die Frage des Arbeitspensums der Beklagten (40 %) und des ihr anrechen- baren (hypothetischen) Einkommens (Fr. 1'428.95) wurde bereits im Ehe-

- 7 - schutzverfahren geklärt. Der Kläger erhebt in der Berufung dieselben Ein- wendungen wie schon im Eheschutzverfahren (vgl. Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2023, E. 4.3.3 und 4.3.5) und vor Vorinstanz, womit er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht substantiiert auseinandersetzt (E. 1 oben). Der Kläger unterlässt es auch mit Berufung darzulegen, warum die Abweichung vom Schulstufenmodell und das der Beklagten im Ehe- schutzverfahren angerechnete Einkommen unangemessen sein sollte. E._____ war schon im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (im Kindergar- ten und damit) eingeschult (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 des aargauischen Schulgesetztes [SAR 401.100]). Diesbezüglich ergab sich somit seit Erlass des Eheschutzentscheids keine Änderung. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das tiefere tatsächliche Einkommen der Beklagten "selbstverschuldet" sei, scheint der Kläger zudem unzutreffend zu interpre- tieren. Die vorinstanzliche Aussage bezieht sich darauf, dass die Beklagte das ihr angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielt; d.h. es ist nicht gemeint, dass das hypothetische Einkommen im Eheschutzverfahren zu tief festgesetzt worden wäre. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass (erst) im Abänderungsgericht einem Ehegatten ein (höheres) hypotheti- sches Einkommen anrechnet wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2020.219 vom 29. April 2021 E. 4.2). Ein Punkt, dessen Ver- änderung die Aufrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens bei der Beklagten als Ausgleich rechtfertigen würde (vgl. E. 3 oben), ist vorlie- gend aber nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend ge- macht. Es ist mit der Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 1'428.95 auszugehen, nachdem diese mit den einge- reichten Unterlagen (vgl. Verhandlungsbeilagen sowie Berufungsantwort- beilagen) glaubhaft machen konnte, effektiv kein höheres Einkommen zu erzielen.

E. 4.2 Wohnkosten Kläger Zu den Wohnkosten des Klägers erwog die Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid, E. 5.4.3, S. 14 f.), ihm seien im Entscheid des Obergerichts vom

23. Januar 2023 (E. 5.1.1 und 5.1.2) hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'700.00 angerechnet worden. Damals habe er mit seinen Eltern in ei- ner 4.5-Zimmerwohnung gewohnt, wobei ihm zwei Zimmer zur alleinigen Benützung sowie die sanitären Anlagen und die Küche zur Mitbenützung zur Verfügung gestanden hätten. Das Obergericht habe erwogen, dass die (damals schon) geltend gemachten Wohnkosten (Fr. 1'750.00) nicht erstellt seien. Zwar sei eine Überweisung in dieser Höhe an die Mutter des Klägers ersichtlich; jedoch bleibe unklar, wofür diese Überweisung getätigt worden sei oder ob sie allenfalls rückvergütet worden sei. Schliesslich habe der Kläger nicht belegen können, wie hoch die Gesamtkosten der Wohnung seien. Entsprechend müsse man sich auf die Beschaffenheit der Wohnung stützen, um einen angemessenen Wohnkostenbeitrag zu ermitteln. Fr. 1'750.00 seien als übersetzt erachtet worden. Für eine zweite Phase (ab Auszug aus der elterlichen Wohnung und Bezug einer eigenen Woh-

- 8 - nung) seien dem Kläger ab Mai 2023 Wohnkosten von Fr. 1'700.00 ange- rechnet worden. Der Kläger bewohne nun aber nach wie vor mit seinen Eltern eine 4.5-Zimmerwohnung, wobei ihm weiterhin zwei Zimmer zur al- leinigen sowie die sanitären Anlagen und die Küche zur Mitbenützung zur Verfügung stünden. Auch im jetzigen Verfahren habe er die Gesamtkosten der elterlichen Wohnung nicht belegt. Beim geltend gemachten Wohnkos- tenbeitrag (Fr. 1'750.00) sei weiterhin von einem übersetzten Beitrag aus- zugehen und es sei – wie schon das Obergericht im Entscheid vom 23. Ja- nuar 2023 – mit Fr. 800.00 Wohnkosten zu rechnen. Schliesslich sei (trotz Einreichung der Kontoauszüge 2024) nicht klar deklariert, für was die mo- natliche Zahlung an seine Mutter genau erfolgt sei (es könnte sich bei die- sem Betrag bspw. um die Miete, um einen Betrag für Kost und Logis oder die Rückzahlung eines Darlehens, etc. handeln). Dem Kläger seien für die Phase ab Auszug aus der elterlichen Wohnung Wohnkosten von Fr. 1'700.00 angerechnet worden; dies im Hinblick auf den Bezug einer ei- genen Wohnung. Da er derzeit aber immer noch bei/mit seinen Eltern zu- sammenwohne, sei nicht ersichtlich, weshalb von Fr. 1'700.00, geschweige denn von Fr. 1'750.00 auszugehen wäre. Entsprechend befinde dieser sich weiterhin in der im Eheschutzentscheid festgelegten und vom Obergericht bestätigten "ersten Phase", für welche ihm Fr. 800.00 einzusetzen seien. Der Kläger beharrt auf Fr. 1'750.00 Wohnkosten. Er habe entsprechende Zahlungen an seine Mutter seit mindestens 28. Dezember 2023 belegt. "Ohne Gegenbeweis" sei eine abweichende Interpretation seiner Überwei- sungen willkürlich. Er habe gesagt, dass es Mietzinszahlungen seien. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, warum das nicht stimmen sollte. Er habe vier Kinder; ihm stünden für das Besuchsrecht angemessene Wohn- kosten (für mindestens 4 bis 5 Zimmer) zu. Fr. 1'750.00 seien angemessen (Berufung, S. 7 ff.). Auch bezüglich der in seinem Bedarf zu veranschlagenden Wohnkosten setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander (E. 1 oben) resp. bringt er in der Berufung nichts Neues vor. Er wiederholt vielmehr das bereits im Eheschutzverfahren (Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2023 E. 5.1.1.1, 5.1.1.3 und 5.1.2.2) und wiederum vor Vorinstanz (Replik, S. 3 [act. 32]; Verhandlungsprotokoll, S. 4 f. [act. 46 f.]) Vorgebrachte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurden dem Kläger im Eheschutzverfahren Wohnkosten von Fr. 800.00 für die Zeit der Hausgemeinschaft mit seinen Eltern und von Fr. 1'700.00 ab Bezug einer eigenen Wohnung zugestanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dieser Beurteilung nicht abgewi- chen ist, da sich zwischenzeitlich in Bezug auf die Wohnkosten während seiner Hausgemeinschaft mit seinen Eltern nichts an den tatsächlichen Verhältnissen verändert hat, was der (ehemalige) Rechtsvertreter anläss- lich der Verhandlung im Übrigen selbst ausdrücklich festgestellt hatte (act. 47). Ihren Standpunkt hat die Vorinstanz sehr wohl begründet. Vor

- 9 - dem Hintergrund, dass die Gesamtkosten der Wohnung der Eltern des Klä- gers weder behauptet, geschweige denn belegt wurden (vgl. dazu bereits Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2023 E. 5.1.1.3), hat die Vorinstanz es zurecht als wenig plausibel erachtet, dass der Kläger für die Benützung von zwei Zimmern und die Mitbenützung von Küche und Bad seinen Eltern einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.00 bezahlen soll. Daran ändern weder die (erneut) dokumentierten Zahlungen noch die Aus- sagen des Klägers im Rahmen der Parteibefragung, wonach er seinen El- tern vereinbarungsgemäss Fr. 1'750.00 für das Wohnen bezahle, etwas. Schon das Eheschutzgesicht hat einen entsprechenden (angeblichen) Mietzins als übersetzt erachtet. An dieser Beurteilung hat sich nichts geän- dert.

E. 4.3 Fazit Da die vorinstanzliche Berechnung nicht im Sinne des Klägers zu korrigie- ren ist, bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner neuen Tochter F._____ und der aktuellen Verhältnisse weiterhin in der Lage ist, ohne Verschlechterung seiner finanziellen Situation für den Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss Ehe- schutzentscheid vom 23. Januar 2023 aufzukommen (E. 2 oben), was zur Abweisung seiner Berufung führt.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte der Kläger die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Beklagten.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales

E. 5 Kosten Ausgangsgemäss wird der Kläger auch in zweiter Instanz kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 Ge- bührD) und die der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung auf (ge- rundet) Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegt (Grundent- schädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 9.2]; 20 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpau- schale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.).

E. 6 Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege In Erwägung 6.1 erwog die Vorinstanz "der Vollständigkeit halber", das Ge- such um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege sei in ei- nem Nebenverfahren separat zu stellen. Vorliegend sei kein entsprechen- des Gesuch vom Kläger gestellt worden. Das im Scheidungsverfahren OF.2024.28 gestellte Gesuch des Klägers gelte nicht für das vorliegende Verfahren. Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Vorinstanz missachte die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die "ganz überwiegende Auffassung in der Literatur".

- 10 - Auch BÜHLER halte im Berner Kommentar mit Verweis auf AGVE 1985 Nr. 18 fest, dass sich die in einem Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege auch auf das konnexe Verfahren erstrecke, wenn Haupt- und Nebenverfahren sachlich zusammenhingen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zueinander eingeleitet würden. Er habe mit Scheidungs- klage vom 23. Mai 2024 einen Prozesskostenvorschuss verlangt resp. eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Bereits am 28. Mai 2024 habe er das Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids ein- gereicht, welches in einem sachlichen und zeitlichen Konnex zum Schei- dungsbegehren stehe (Berufung, S. 11 f.). Es ist für jedes Verfahren ein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1 ZPO und liegt darin begründet, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nebst der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auch voraus- setzt, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). In der Lehre ist umstritten, ob die unentgeltliche Rechtspflege ausnahms- weise, ohne entsprechendes Gesuch, auf ein sachlich und zeitlich konne- xes Verfahren ausgedehnt werden kann (verneinend: WUFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764; SARBACH, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl. 2025, N. 24 zu Art. 119 ZPO [anders noch BÜHLER, N. 23 zu Art. 119 ZPO, in der Vorauflage]; EMMEL, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 119 ZPO; bejahend: HUBER, DIKE-Komm., N. 26 zu Art. 118 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1a zu Art. 118 ZPO; JENT-SØRNENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 119 ZPO). Das Bundesgericht hat dies – noch vor Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung – vereinzelt bejaht, namentlich auch für "ein mit dem Hauptprozess zusammenhängendes Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3.2). Gemäss dem noch unter der Geltung der aargauischen Zivilprozessordnung ergangenen Entscheid des Oberge- richts AGVE 1985 Nr. 18 S. 68 erstreckte sich die zuerst in einem Neben- verfahren, wie dem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, ge- währte unentgeltliche Rechtspflege auch für den damit zusammenhängen- den Hauptprozess (also nicht umgekehrt). Eine Ausdehnung der im Hauptverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auch auf ein vorsorgliches Verfahren, für welches kein sepa- rates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, ist unter Gel- tung der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit Blick auf die Vorausset- zung der Nichtaussichtslosigkeit, welche im Verfahren auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen anders beurteilt werden kann als im Hauptverfahren, sowie dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1 ZPO nunmehr abzulehnen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei – wie vorliegend der Kläger – mit ihrem

- 11 - Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht eine originäre Regelung des Getrenntle- bens wünscht, sondern damit auf eine Abänderung eines vorbestehenden Eheschutzentscheids abzielt. Dazu kommt, dass der Kläger sein Massnah- megesuch gerade nicht gleichzeitig mit der von ihm erhobenen Schei- dungsklage einreichte. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Abänderungsbegehren des Klägers auch zum Vornherein aussichts- los, sodass sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzu- weisen gewesen wäre. Die Beschwerde des Klägers gegen die von der Vorinstanz nicht erfolgte Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist so- mit unter Kostenfolge abzuweisen, wobei die entsprechende Spruchgebühr auf Fr. 500.00 festgesetzt wird (vgl. §§ 8 und 10 Abs. 1 GebührD).

E. 6.1 Die Beschwerde des Klägers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.

E. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren wird dem Kläger eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

- 15 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

E. 7 Prozesskostenvorschuss / URP für Berufungsverfahren

E. 7.1 Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Einkommen von Fr. 9'022.50 und einem zivilprozessualen Existenzminimum von Fr. 4'103.75 (familienrecht- licher Bedarf Fr. 3'758.75 [inkl. Fr. 1'750.00 Wohnkosten] + 25 %-Zuschlag von Fr. 300.00 + Zusatzversicherungen Fr. 45.00) sowie Unterhaltsver- pflichtungen von Fr. 5'407.40 resultiere ein Manko von Fr. 488.65. Die Lie- genschaft der Parteien sei mit einer Grundbuchsperre belegt, so dass eine Veräusserung oder eine weitere hypothekarische Belehnung nicht in Frage komme (Berufung S. 13 ff.). Die Beklagte verlangt ihrerseits vom Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 3'000.00 "für die Vertretung", eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsantwort, S. 6).

E. 7.2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen wer- den, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual be- dürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss er- hältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Ok- tober 2008 E. 4.1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist

- 12 - zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Pro- zesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem ge- mäss den obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen Not- bedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grund- betrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerver- pflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zu- sammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschul- den [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzah- lung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähig- keit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Was die Vermögensverhältnisse betrifft, darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, zur Bestreitung des Pro- zessaufwands einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit die- ses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2024 E. 2.1).

E. 7.3 Die eheliche Liegenschaft der Parteien ist mit einer Grundbuchsperre be- legt (Berufungsbeilage 5). Sowohl deren Verkauf als auch eine weitere hy- pothekarische Belehnung ist damit ausgeschlossen.

- 13 -

E. 7.4 Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Klägers beträgt Fr. 7'838.40 (be- treibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'004.95 [E. 2 und 4.2 oben] + 25 % Zuschlag auf den Grundbetrag resp. Fr. 300.00 + Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid Fr. 4'533.45). Dass der Kläger effektiv Unterhalt für seine Tochter F._____ leisten würde, macht dieser weder geltend, noch ist dies belegt (vgl. Berufung, S. 9 und 14; zur Nichtberücksichtigung von Un- terhaltsbeiträgen, deren Bezahlung nicht belegt ist: Urteil des Bundesge- richts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1). Von seinem Einkommen (Fr. 9'022.50; E. 2 oben) verbleibt ihm somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'184.10. Mit einem jährlichen Überschuss von rund Fr. 14'200.00 ist der Kläger demzufolge in der Lage, nebst den erstinstanzlichen Prozess- kosten von rund Fr. 8'500.00 (Fr. 2'500.00 + 2x Fr. 3'006.25; Prozessge- schichte Ziffer 3.5 oben) für diejenigen des vorliegenden Berufungsverfah- rens in der Grössenordnung von rund Fr. 5'600.00 (Fr. 2'000.00 + 2 x Fr. 1'805.00; vgl. E. 5 oben) innerhalb eines Jahres aufzukommen. Folglich ist die Mittellosigkeit des Klägers zu verneinen. Dazu kommt, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 4 oben) auch ergibt, dass seine Beru- fung zum Vornherein aussichtslos war. Folglich sind die Gesuche des Klä- gers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 7.5 Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren für sämtliche Gerichtskosten aufzukommen hat und er dazu verpflichtet wird, die Beklagte für deren An- waltskosten zu entschädigen (E. 5 oben), werden der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenvorschuss sowie der Eventualantrag auf unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht geltend macht und aufgrund des in E. 7.4 hiervor Ausgeführtem auch nicht ersicht- lich ist, dass die der Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht ein- treibbar wäre. Sollte sich die Parteientschädigung dennoch als uneinbring- lich erweisen, steht es der Beklagten frei, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dannzumal beim Obergericht zu erneuern (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt.

- 14 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in ge- richtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuern) zu bezahlen. 4. Die Gesuche des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wer- den abgewiesen. 5. Die Gesuche der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wer- den infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.105 ZSU.2026.81 (SF.2024.24) Art. 23 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Tatyana Rodelli, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Salzer, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Abänderung Eheschutz)

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die verheirateten und seit 31. Dezember 2021 getrennt lebenden Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2014, D._____, geb. tt.mm. 2016, und E._____, geb. tt.mm. 2017. 2. Mit am 3. März 2023 in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts vom 23. Januar 2023 (ZSU.2022.249) wurde der Kläger in teilweiser Gutheissung seiner gegen den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom

26. Oktober 2022 (SF.2022.15) erhobenen Berufung, soweit vorliegend von Relevanz, (ab 1. Januar 2024) zu monatlichen an die Beklagte zu leistenden Unterhaltszahlungen von Fr. 1'530.15 für C._____, je Fr. 1'330.15 für D._____ und E._____ und Fr. 343.00 für die Beklagte persönlich verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1.1): 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ im (von ihm am 23. Mai 2024 hängig gemachten) Ehescheidungs- verfahren OF.2024.28 ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen ein. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei ab Ge- suchseinreichung in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Obergerichts vom 23. Januar 2023 der monatliche Kinderunterhalt für C._____ auf Fr. 1'113.70 und für D._____ sowie E._____ auf je Fr. 913.70, zzgl. Kinderzulagen, zu reduzieren, und der Ehegattenunterhalt der Be- klagten sei vollumfänglich aufzuheben. Am 11. November 2024 reichte der Kläger aufforderungsgemäss die vollständige Begründung seines Gesuchs nach. 3.2. Mit Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. 3.3. Mit Replik vom 9. Dezember 2024 hielt der Kläger an seinen Begehren fest. 3.4. An der Verhandlung vom 12. Dezember 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ erstattete die Beklagte ihre Duplik, worin sie an der Abweisung des Abänderungsbegehrens festhielt. Anschliessend wurden die Parteien befragt.

- 3 - 3.5. Mit Entscheid vom 3. April 2025 wies das Gerichtspräsidium Q._____ das Abänderungsgesuch des Klägers ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'006.25 an die Beklagte (Dispositiv-Ziffer 3). 4. 4.1. Gegen den ihm am 16. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 28. April 2025 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Er hält daran fest, dass der monatli- che Kinderunterhalt für C._____ auf Fr. 1'113.70 und für D._____ sowie E._____ auf je Fr. 913.70, zzgl. Kinderzulagen, zu reduzieren, und der Ehegattenunterhalt der Beklagten vollumfänglich aufzuheben sei. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuhe- ben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die Beklagte zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.00 zu verpflichten; eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2025 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Der Kläger sei zu verpflichten, ihr "für die Vertretung" einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezah- len. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 6. Juni 2025 wurde das Gesuch des Klägers um Aufschub der Vollstreckung in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und der Berufung des Klägers insoweit die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. 4.4. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 beantragte der Kläger die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Beklagten.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales 1.1. Allgemein Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster In- stanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begrün- dungserfordernis nicht (HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptun- gen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen; er muss anhand der erst- instanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtli- chen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die erstinstanzlichen Überlegun- gen nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht auf die Beurteilung der gegen das erstin- stanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Da (auch) Kinderbelange strittig sind und damit die Erforschungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können Neuerungen un- beschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.2. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit seinem (nicht weiter be- gründeten) Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist der Kläger nicht zu hören. Die Streitsache ist spruchreif (vgl. unten).

2. Vorinstanz In erster Instanz hatte der Kläger sein Abänderungsbegehren im Wesentli- chen damit begründet, dass die Beklagte (sie habe neu eine Einzelfirma) mutmasslich mehr verdiene. Sie habe zwei Jahre Zeit gehabt, ihre Ei- genversorgungskapazität auszuschöpfen; das jüngste Kind E._____ sei eingeschult worden, so dass ihr ein 50 %-Pensum zumutbar sei. Zudem sei er Vater der Tochter F._____ geworden. Insgesamt hätten sich seine Ver- hältnisse um ca. 20 % verschlechtert, was erheblich und dauerhaft sei. Er habe ein Manko (angefochtener Entscheid, E. 4.2 und 4.4).

- 5 - Die Vorinstanz erblickte in der Geburt der Tochter (recte) F._____ des Klä- gers am 12. Januar 2024 einen Abänderungsgrund (nicht aber im Einkom- men der Beklagten) und aktualisierte die Unterhaltsberechnung wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 5.3 ff.): GS GG C._____ D._____ E._____ F._____ Dem Kläger verbleibe nach Deckung des Barbedarfs aller Kinder ein Über- schuss von Fr. 3'226.90, während die Beklagte ein Manko von Fr. 1'210.85 (= Fr. 403.60 Betreuungsunterhalt pro gemeinsames Kind) habe. Nach De- ckung des Betreuungsunterhalts verbleibe dem Kläger ein Überschuss von Fr. 2'016.05, der nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen (Fr. 504.00 pro Partei, Fr. 252.00 für jedes der 4 Kinder) zu verteilen sei. Es resultiere ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'568.00 für C._____, Fr. 1'368.00 für D._____, Fr. 1'300.40 für E._____ und Fr. 773.05 für F._____. Nach dessen Deckung verbleibe dem Kläger ein Überschuss von Fr. 1'008.10. Den Ehegattenunterhalt gemäss Eheschutzentscheid (Fr. 343.00) könne er weiterhin bezahlen. Gemäss Eheschutzentscheid seien (auch) ihm Fr. 343.00 verblieben. Nun verblieben ihm abzgl. der neu berechneten Unterhaltsbeiträge Fr. 665.10. Bei Beibehaltung des bisheri- gen Unterhalts, jedoch angepasst an seine geänderten Umstände (höheres Einkommen, tiefere Wohnkosten, neues Kind) verblieben dem Kläger nach Abzug aller Unterhaltszahlungen monatlich Fr. 610.15. Vor diesem Hinter- grund erscheine der Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid auch ange- sichts der neuen Umstände ausgewogen; der Kläger könne weiterhin für den Unterhalt aller Kinder sowie der Beklagten aufkommen (angefochtener Entscheid, E. 5.6 bis 5.10).

3. Abänderungsvoraussetzungen Dass und unter welchen Voraussetzungen ein Eheschutzentscheid im Ver- fahren betreffenden vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfah- ren abgeändert werden kann (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB), hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 5.1). Glaub- haft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes (durch den Abänderungskläger) auch (von der jeweiligen Partei) die Ver- änderungen der zu aktualisierenden Berechnungsparameter (Entscheid

- 6 - der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 2.5). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). Anzufü- gen ist: Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung eines rechtskräf- tigen Urteils an veränderte Verhältnisse (BGE 140 III 378 E. 3.3.1). Das Abänderungsverfahren ist keine Revision; es ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung. Es dürfen nur die veränderten Tatsachen und ihre voraus- sichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY150035 vom 10. Februar 2016 E. 3.3). Das Abänderungsgericht darf im Zuge einer Neufestsetzung des Unterhalts die unverändert gebliebenen Parameter nur neu festsetzen, so- fern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt – als angemessen erscheint (Urteil des Bundesge- richts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.3; AESCHLIMANN, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 286 ZGB).

4. Streitpunkte 4.1. Einkommen der Beklagten Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe im September 2024 eine selbst- ständige Tätigkeit als […] aufgenommen. Gemäss den eingereichten Quittungen und Auszahlungsübersichten (Oktober bis Dezember 2024) be- wegten sich ihre Einnahmen monatlich zwischen Fr. 180.00 und Fr. 350.00. Sie habe angegeben, ihr Ziel sei, zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 pro Monat einzunehmen. Da der Beklagten bereits im Eheschutzentscheid ein hypothetisches Einkommen (Fr. 1'428.95) angerechnet worden sei, sich aktuell keine Verbesserung präsentiere, das ihr angerechnete Einkom- men jedoch zumutbar und das generierte tiefere Einkommen selbst "ver- schuldet" sei, sei ihr weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'428.25 (und kein höheres) anzurechnen (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2 und 5.5.3). In der Berufung (S. 5 ff.) macht der Kläger geltend, die eingereichten Be- lege seien nicht geeignet, das Einkommen der Beklagten plausibel zu be- legen. Die Klägerin schöpfe ihre Leistungsfähigkeit nicht aus, wenn sie nur ein Einkommen bis Fr. 1'500.00 anvisiere. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb der Beklagten bloss ein 40 %-Pensum (und nicht 50 % gemäss Schulstufenmodell) zumutbar sein soll. Wenn sie das "tiefere Einkommen" als "selbstverschuldet" bezeichne, gehe sie selbst davon aus, dass die Be- klagte ihre Leistungskapazität nicht ausschöpfe, was auch der Medianlohn gemäss Salarium für eine […] im Alter der Beklagten von netto Fr. 2'043.00 für ein 50 %-Pensum bestätige. Zudem habe die Beklagte ohnehin nicht plausibel belegt, dass sie mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht höhere Einnahmen erziele. Die Frage des Arbeitspensums der Beklagten (40 %) und des ihr anrechen- baren (hypothetischen) Einkommens (Fr. 1'428.95) wurde bereits im Ehe-

- 7 - schutzverfahren geklärt. Der Kläger erhebt in der Berufung dieselben Ein- wendungen wie schon im Eheschutzverfahren (vgl. Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2023, E. 4.3.3 und 4.3.5) und vor Vorinstanz, womit er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht substantiiert auseinandersetzt (E. 1 oben). Der Kläger unterlässt es auch mit Berufung darzulegen, warum die Abweichung vom Schulstufenmodell und das der Beklagten im Ehe- schutzverfahren angerechnete Einkommen unangemessen sein sollte. E._____ war schon im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (im Kindergar- ten und damit) eingeschult (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 des aargauischen Schulgesetztes [SAR 401.100]). Diesbezüglich ergab sich somit seit Erlass des Eheschutzentscheids keine Änderung. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das tiefere tatsächliche Einkommen der Beklagten "selbstverschuldet" sei, scheint der Kläger zudem unzutreffend zu interpre- tieren. Die vorinstanzliche Aussage bezieht sich darauf, dass die Beklagte das ihr angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielt; d.h. es ist nicht gemeint, dass das hypothetische Einkommen im Eheschutzverfahren zu tief festgesetzt worden wäre. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass (erst) im Abänderungsgericht einem Ehegatten ein (höheres) hypotheti- sches Einkommen anrechnet wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2020.219 vom 29. April 2021 E. 4.2). Ein Punkt, dessen Ver- änderung die Aufrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens bei der Beklagten als Ausgleich rechtfertigen würde (vgl. E. 3 oben), ist vorlie- gend aber nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend ge- macht. Es ist mit der Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 1'428.95 auszugehen, nachdem diese mit den einge- reichten Unterlagen (vgl. Verhandlungsbeilagen sowie Berufungsantwort- beilagen) glaubhaft machen konnte, effektiv kein höheres Einkommen zu erzielen. 4.2. Wohnkosten Kläger Zu den Wohnkosten des Klägers erwog die Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid, E. 5.4.3, S. 14 f.), ihm seien im Entscheid des Obergerichts vom

23. Januar 2023 (E. 5.1.1 und 5.1.2) hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'700.00 angerechnet worden. Damals habe er mit seinen Eltern in ei- ner 4.5-Zimmerwohnung gewohnt, wobei ihm zwei Zimmer zur alleinigen Benützung sowie die sanitären Anlagen und die Küche zur Mitbenützung zur Verfügung gestanden hätten. Das Obergericht habe erwogen, dass die (damals schon) geltend gemachten Wohnkosten (Fr. 1'750.00) nicht erstellt seien. Zwar sei eine Überweisung in dieser Höhe an die Mutter des Klägers ersichtlich; jedoch bleibe unklar, wofür diese Überweisung getätigt worden sei oder ob sie allenfalls rückvergütet worden sei. Schliesslich habe der Kläger nicht belegen können, wie hoch die Gesamtkosten der Wohnung seien. Entsprechend müsse man sich auf die Beschaffenheit der Wohnung stützen, um einen angemessenen Wohnkostenbeitrag zu ermitteln. Fr. 1'750.00 seien als übersetzt erachtet worden. Für eine zweite Phase (ab Auszug aus der elterlichen Wohnung und Bezug einer eigenen Woh-

- 8 - nung) seien dem Kläger ab Mai 2023 Wohnkosten von Fr. 1'700.00 ange- rechnet worden. Der Kläger bewohne nun aber nach wie vor mit seinen Eltern eine 4.5-Zimmerwohnung, wobei ihm weiterhin zwei Zimmer zur al- leinigen sowie die sanitären Anlagen und die Küche zur Mitbenützung zur Verfügung stünden. Auch im jetzigen Verfahren habe er die Gesamtkosten der elterlichen Wohnung nicht belegt. Beim geltend gemachten Wohnkos- tenbeitrag (Fr. 1'750.00) sei weiterhin von einem übersetzten Beitrag aus- zugehen und es sei – wie schon das Obergericht im Entscheid vom 23. Ja- nuar 2023 – mit Fr. 800.00 Wohnkosten zu rechnen. Schliesslich sei (trotz Einreichung der Kontoauszüge 2024) nicht klar deklariert, für was die mo- natliche Zahlung an seine Mutter genau erfolgt sei (es könnte sich bei die- sem Betrag bspw. um die Miete, um einen Betrag für Kost und Logis oder die Rückzahlung eines Darlehens, etc. handeln). Dem Kläger seien für die Phase ab Auszug aus der elterlichen Wohnung Wohnkosten von Fr. 1'700.00 angerechnet worden; dies im Hinblick auf den Bezug einer ei- genen Wohnung. Da er derzeit aber immer noch bei/mit seinen Eltern zu- sammenwohne, sei nicht ersichtlich, weshalb von Fr. 1'700.00, geschweige denn von Fr. 1'750.00 auszugehen wäre. Entsprechend befinde dieser sich weiterhin in der im Eheschutzentscheid festgelegten und vom Obergericht bestätigten "ersten Phase", für welche ihm Fr. 800.00 einzusetzen seien. Der Kläger beharrt auf Fr. 1'750.00 Wohnkosten. Er habe entsprechende Zahlungen an seine Mutter seit mindestens 28. Dezember 2023 belegt. "Ohne Gegenbeweis" sei eine abweichende Interpretation seiner Überwei- sungen willkürlich. Er habe gesagt, dass es Mietzinszahlungen seien. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, warum das nicht stimmen sollte. Er habe vier Kinder; ihm stünden für das Besuchsrecht angemessene Wohn- kosten (für mindestens 4 bis 5 Zimmer) zu. Fr. 1'750.00 seien angemessen (Berufung, S. 7 ff.). Auch bezüglich der in seinem Bedarf zu veranschlagenden Wohnkosten setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander (E. 1 oben) resp. bringt er in der Berufung nichts Neues vor. Er wiederholt vielmehr das bereits im Eheschutzverfahren (Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2023 E. 5.1.1.1, 5.1.1.3 und 5.1.2.2) und wiederum vor Vorinstanz (Replik, S. 3 [act. 32]; Verhandlungsprotokoll, S. 4 f. [act. 46 f.]) Vorgebrachte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurden dem Kläger im Eheschutzverfahren Wohnkosten von Fr. 800.00 für die Zeit der Hausgemeinschaft mit seinen Eltern und von Fr. 1'700.00 ab Bezug einer eigenen Wohnung zugestanden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dieser Beurteilung nicht abgewi- chen ist, da sich zwischenzeitlich in Bezug auf die Wohnkosten während seiner Hausgemeinschaft mit seinen Eltern nichts an den tatsächlichen Verhältnissen verändert hat, was der (ehemalige) Rechtsvertreter anläss- lich der Verhandlung im Übrigen selbst ausdrücklich festgestellt hatte (act. 47). Ihren Standpunkt hat die Vorinstanz sehr wohl begründet. Vor

- 9 - dem Hintergrund, dass die Gesamtkosten der Wohnung der Eltern des Klä- gers weder behauptet, geschweige denn belegt wurden (vgl. dazu bereits Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2023 E. 5.1.1.3), hat die Vorinstanz es zurecht als wenig plausibel erachtet, dass der Kläger für die Benützung von zwei Zimmern und die Mitbenützung von Küche und Bad seinen Eltern einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.00 bezahlen soll. Daran ändern weder die (erneut) dokumentierten Zahlungen noch die Aus- sagen des Klägers im Rahmen der Parteibefragung, wonach er seinen El- tern vereinbarungsgemäss Fr. 1'750.00 für das Wohnen bezahle, etwas. Schon das Eheschutzgesicht hat einen entsprechenden (angeblichen) Mietzins als übersetzt erachtet. An dieser Beurteilung hat sich nichts geän- dert. 4.3. Fazit Da die vorinstanzliche Berechnung nicht im Sinne des Klägers zu korrigie- ren ist, bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner neuen Tochter F._____ und der aktuellen Verhältnisse weiterhin in der Lage ist, ohne Verschlechterung seiner finanziellen Situation für den Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss Ehe- schutzentscheid vom 23. Januar 2023 aufzukommen (E. 2 oben), was zur Abweisung seiner Berufung führt.

5. Kosten Ausgangsgemäss wird der Kläger auch in zweiter Instanz kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 Ge- bührD) und die der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung auf (ge- rundet) Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegt (Grundent- schädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 9.2]; 20 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpau- schale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.).

6. Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege In Erwägung 6.1 erwog die Vorinstanz "der Vollständigkeit halber", das Ge- such um Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege sei in ei- nem Nebenverfahren separat zu stellen. Vorliegend sei kein entsprechen- des Gesuch vom Kläger gestellt worden. Das im Scheidungsverfahren OF.2024.28 gestellte Gesuch des Klägers gelte nicht für das vorliegende Verfahren. Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Vorinstanz missachte die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die "ganz überwiegende Auffassung in der Literatur".

- 10 - Auch BÜHLER halte im Berner Kommentar mit Verweis auf AGVE 1985 Nr. 18 fest, dass sich die in einem Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege auch auf das konnexe Verfahren erstrecke, wenn Haupt- und Nebenverfahren sachlich zusammenhingen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zueinander eingeleitet würden. Er habe mit Scheidungs- klage vom 23. Mai 2024 einen Prozesskostenvorschuss verlangt resp. eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Bereits am 28. Mai 2024 habe er das Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids ein- gereicht, welches in einem sachlichen und zeitlichen Konnex zum Schei- dungsbegehren stehe (Berufung, S. 11 f.). Es ist für jedes Verfahren ein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1 ZPO und liegt darin begründet, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nebst der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auch voraus- setzt, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). In der Lehre ist umstritten, ob die unentgeltliche Rechtspflege ausnahms- weise, ohne entsprechendes Gesuch, auf ein sachlich und zeitlich konne- xes Verfahren ausgedehnt werden kann (verneinend: WUFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764; SARBACH, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl. 2025, N. 24 zu Art. 119 ZPO [anders noch BÜHLER, N. 23 zu Art. 119 ZPO, in der Vorauflage]; EMMEL, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 119 ZPO; bejahend: HUBER, DIKE-Komm., N. 26 zu Art. 118 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1a zu Art. 118 ZPO; JENT-SØRNENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 119 ZPO). Das Bundesgericht hat dies – noch vor Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung – vereinzelt bejaht, namentlich auch für "ein mit dem Hauptprozess zusammenhängendes Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3.2). Gemäss dem noch unter der Geltung der aargauischen Zivilprozessordnung ergangenen Entscheid des Oberge- richts AGVE 1985 Nr. 18 S. 68 erstreckte sich die zuerst in einem Neben- verfahren, wie dem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, ge- währte unentgeltliche Rechtspflege auch für den damit zusammenhängen- den Hauptprozess (also nicht umgekehrt). Eine Ausdehnung der im Hauptverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auch auf ein vorsorgliches Verfahren, für welches kein sepa- rates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, ist unter Gel- tung der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit Blick auf die Vorausset- zung der Nichtaussichtslosigkeit, welche im Verfahren auf Erlass vorsorg- licher Massnahmen anders beurteilt werden kann als im Hauptverfahren, sowie dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 1 ZPO nunmehr abzulehnen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei – wie vorliegend der Kläger – mit ihrem

- 11 - Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht eine originäre Regelung des Getrenntle- bens wünscht, sondern damit auf eine Abänderung eines vorbestehenden Eheschutzentscheids abzielt. Dazu kommt, dass der Kläger sein Massnah- megesuch gerade nicht gleichzeitig mit der von ihm erhobenen Schei- dungsklage einreichte. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Abänderungsbegehren des Klägers auch zum Vornherein aussichts- los, sodass sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzu- weisen gewesen wäre. Die Beschwerde des Klägers gegen die von der Vorinstanz nicht erfolgte Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist so- mit unter Kostenfolge abzuweisen, wobei die entsprechende Spruchgebühr auf Fr. 500.00 festgesetzt wird (vgl. §§ 8 und 10 Abs. 1 GebührD).

7. Prozesskostenvorschuss / URP für Berufungsverfahren 7.1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Einkommen von Fr. 9'022.50 und einem zivilprozessualen Existenzminimum von Fr. 4'103.75 (familienrecht- licher Bedarf Fr. 3'758.75 [inkl. Fr. 1'750.00 Wohnkosten] + 25 %-Zuschlag von Fr. 300.00 + Zusatzversicherungen Fr. 45.00) sowie Unterhaltsver- pflichtungen von Fr. 5'407.40 resultiere ein Manko von Fr. 488.65. Die Lie- genschaft der Parteien sei mit einer Grundbuchsperre belegt, so dass eine Veräusserung oder eine weitere hypothekarische Belehnung nicht in Frage komme (Berufung S. 13 ff.). Die Beklagte verlangt ihrerseits vom Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 3'000.00 "für die Vertretung", eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsantwort, S. 6). 7.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen wer- den, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual be- dürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss er- hältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Ok- tober 2008 E. 4.1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist

- 12 - zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Pro- zesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem ge- mäss den obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen Not- bedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grund- betrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerver- pflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zu- sammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschul- den [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzah- lung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähig- keit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Was die Vermögensverhältnisse betrifft, darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, zur Bestreitung des Pro- zessaufwands einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit die- ses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2024 E. 2.1). 7.3. Die eheliche Liegenschaft der Parteien ist mit einer Grundbuchsperre be- legt (Berufungsbeilage 5). Sowohl deren Verkauf als auch eine weitere hy- pothekarische Belehnung ist damit ausgeschlossen.

- 13 - 7.4. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf des Klägers beträgt Fr. 7'838.40 (be- treibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'004.95 [E. 2 und 4.2 oben] + 25 % Zuschlag auf den Grundbetrag resp. Fr. 300.00 + Unterhalt gemäss Eheschutzentscheid Fr. 4'533.45). Dass der Kläger effektiv Unterhalt für seine Tochter F._____ leisten würde, macht dieser weder geltend, noch ist dies belegt (vgl. Berufung, S. 9 und 14; zur Nichtberücksichtigung von Un- terhaltsbeiträgen, deren Bezahlung nicht belegt ist: Urteil des Bundesge- richts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1). Von seinem Einkommen (Fr. 9'022.50; E. 2 oben) verbleibt ihm somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'184.10. Mit einem jährlichen Überschuss von rund Fr. 14'200.00 ist der Kläger demzufolge in der Lage, nebst den erstinstanzlichen Prozess- kosten von rund Fr. 8'500.00 (Fr. 2'500.00 + 2x Fr. 3'006.25; Prozessge- schichte Ziffer 3.5 oben) für diejenigen des vorliegenden Berufungsverfah- rens in der Grössenordnung von rund Fr. 5'600.00 (Fr. 2'000.00 + 2 x Fr. 1'805.00; vgl. E. 5 oben) innerhalb eines Jahres aufzukommen. Folglich ist die Mittellosigkeit des Klägers zu verneinen. Dazu kommt, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 4 oben) auch ergibt, dass seine Beru- fung zum Vornherein aussichtslos war. Folglich sind die Gesuche des Klä- gers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 7.5. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren für sämtliche Gerichtskosten aufzukommen hat und er dazu verpflichtet wird, die Beklagte für deren An- waltskosten zu entschädigen (E. 5 oben), werden der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenvorschuss sowie der Eventualantrag auf unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht geltend macht und aufgrund des in E. 7.4 hiervor Ausgeführtem auch nicht ersicht- lich ist, dass die der Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht ein- treibbar wäre. Sollte sich die Parteientschädigung dennoch als uneinbring- lich erweisen, steht es der Beklagten frei, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dannzumal beim Obergericht zu erneuern (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt.

- 14 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in ge- richtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuern) zu bezahlen. 4. Die Gesuche des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wer- den abgewiesen. 5. Die Gesuche der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wer- den infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben. 6. 6.1. Die Beschwerde des Klägers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Kläger eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

- 15 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess