Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
E. 1.2 Da für Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summari- schen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) gilt, beträgt die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1
- 4 - ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre al- ten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 30. August 2024 wurde dem Beklagten gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am
10. September 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 11. September 2024 zu laufen und endete am 20. September 2024 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 26. September 2024 beim Obergericht eingegangene Eingabe des Beklagten wurde am
25. September 2024 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Sie kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berück- sichtigt werden. Abzustellen ist einzig auf die am 18. September 2024 frist- gerecht eingereichte Beschwerdeschrift. 2.
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller zu 18 % mit Fr. 54.00 und dem Gesuchsgegner zu 82 % mit Fr. 246.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 246.00 direkt zu ersetzen hat.
E. 2.1 In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
- 5 -
E. 2.2 Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid pro- visorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'654.65. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Miet- zinsen und bezifferten Nebenkosten. Im vom Beklagten unterzeichneten Mietvertrag vom 3. April 2019 für das möblierte Zimmer "R._____" in der Wohnung Nr. yyy im 11. OG an der S-Strasse in Q._____ seien ein monat- licher Mietzins von Fr. 1'100.00 und als Mietbeginn der 29. März 2019 ver- einbart worden. Zwar habe es der Kläger unterlassen, den Eigentümer- wechsel (der ursprüngliche Mietvertrag vom 3. April 2019 habe noch auf den Vermieter C._____ gelautet) urkundlich (z.B. mittels Grundbuchaus- zug) zu belegen. Der Beklagte habe den Eigentümerwechsel (und damit die Aktivlegitimation des Klägers) indes nicht bestritten. Die vom Kläger be- gehrte Forderung erfülle die Voraussetzungen bezüglich Bestand, Umfang und Fälligkeit, weshalb dafür grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könne. Der Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass der Mietvertrag dahingehend abgeändert worden sei, dass er nur noch einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.00 bezahlen müsse. Weiter habe der Beklagte nicht glaubhaft dargelegt, dass die Serafe-Rechnung vom Kläger beglichen werden müsste und eine Verrechnung möglich wäre. Aufgrund der vom Beklagten eingereichten Belege sei jedoch der Mietzins- ausstand für Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'000.00 im Umfang von Fr. 445.35 getilgt worden; Fr. 554.65 seien noch offen. Der Mietzinsaus- stand für April 2022 von Fr. 1'000.00 sei vollständig getilgt worden. Die wei- teren eingereichten Zahlungen bezögen sich nicht auf die geltend gemach- ten Forderungen. Dem Kläger sei deshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'654.65 (November 2021 Fr. 600.00 + Oktober 2022 Fr. 1'000.00 + Juni 2024 Fr. 554.65 + 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2024 Fr. 4'500.00) zu erteilen.
E. 2.3 Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. September 2024 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vor- instanz dem Kläger zu Unrecht für die ausstehenden Mietzinsen provisori- sche Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen des Beklagten be- ziehen sich zunächst auf den Umstand, dass er es in diesem Jahr geschafft habe, seine Schulden gegenüber dem Staat zu tilgen. Weiter macht der Beklagte geltend, der Kläger habe den Umstand, dass er Betreibungen ge- habt habe und deshalb keine andere Wohnung habe finden können, aus- genutzt, indem er defektes Mobiliar nicht ersetzt habe. Schliesslich bringt der Beklagte vor, die Behauptung des Klägers, dass er seine Miete nicht bezahlt habe, treffe nicht zu. Um welche Mietzinsen, für die dem Kläger provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, es sich handeln soll, führt er
- 6 - nicht aus. Damit genügt die Eingabe des Beklagten vom 18. September 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
- 7 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'654.65. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber
E. 3.1 Gegen diesen ihm am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zah- lungsbefehl vom 12. Juni 2024) sei abzuweisen.
E. 3.2 Am 25. September 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
E. 3.3 Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.213 (SR.2024.372) Art. 145 Entscheid vom 8. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- amts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2024)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 12. Juni 2024 in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 8'100.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder An- gabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "1 Mietschulden 11.21 Fr. 600.00, 2 Mietschulden 4.22 Fr. 1'000.00, 3 Mietschulden 12.22 Fr. 1'000.00, 4 Mietschulden 45 Monate 100.-- zu wenig ab 01.10.2020 bis 30.6.2024 Fr. 4'500, 5 Mietschulden 6.24 Fr. 1'000.00". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 17. Juni 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Ba- den das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 21. Juli 2024 zum Rechtsöffnungsge- such Stellung. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 30. August 2024: " 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 19. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 6'654.65 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller zu 18 % mit Fr. 54.00 und dem Gesuchsgegner zu 82 % mit Fr. 246.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 246.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zah- lungsbefehl vom 12. Juni 2024) sei abzuweisen. 3.2. Am 25. September 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Da für Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summari- schen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) gilt, beträgt die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1
- 4 - ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre al- ten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 30. August 2024 wurde dem Beklagten gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am
10. September 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 11. September 2024 zu laufen und endete am 20. September 2024 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 26. September 2024 beim Obergericht eingegangene Eingabe des Beklagten wurde am
25. September 2024 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Sie kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berück- sichtigt werden. Abzustellen ist einzig auf die am 18. September 2024 frist- gerecht eingereichte Beschwerdeschrift. 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
- 5 - 2.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid pro- visorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'654.65. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Miet- zinsen und bezifferten Nebenkosten. Im vom Beklagten unterzeichneten Mietvertrag vom 3. April 2019 für das möblierte Zimmer "R._____" in der Wohnung Nr. yyy im 11. OG an der S-Strasse in Q._____ seien ein monat- licher Mietzins von Fr. 1'100.00 und als Mietbeginn der 29. März 2019 ver- einbart worden. Zwar habe es der Kläger unterlassen, den Eigentümer- wechsel (der ursprüngliche Mietvertrag vom 3. April 2019 habe noch auf den Vermieter C._____ gelautet) urkundlich (z.B. mittels Grundbuchaus- zug) zu belegen. Der Beklagte habe den Eigentümerwechsel (und damit die Aktivlegitimation des Klägers) indes nicht bestritten. Die vom Kläger be- gehrte Forderung erfülle die Voraussetzungen bezüglich Bestand, Umfang und Fälligkeit, weshalb dafür grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könne. Der Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass der Mietvertrag dahingehend abgeändert worden sei, dass er nur noch einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.00 bezahlen müsse. Weiter habe der Beklagte nicht glaubhaft dargelegt, dass die Serafe-Rechnung vom Kläger beglichen werden müsste und eine Verrechnung möglich wäre. Aufgrund der vom Beklagten eingereichten Belege sei jedoch der Mietzins- ausstand für Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'000.00 im Umfang von Fr. 445.35 getilgt worden; Fr. 554.65 seien noch offen. Der Mietzinsaus- stand für April 2022 von Fr. 1'000.00 sei vollständig getilgt worden. Die wei- teren eingereichten Zahlungen bezögen sich nicht auf die geltend gemach- ten Forderungen. Dem Kläger sei deshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'654.65 (November 2021 Fr. 600.00 + Oktober 2022 Fr. 1'000.00 + Juni 2024 Fr. 554.65 + 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2024 Fr. 4'500.00) zu erteilen. 2.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. September 2024 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vor- instanz dem Kläger zu Unrecht für die ausstehenden Mietzinsen provisori- sche Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen des Beklagten be- ziehen sich zunächst auf den Umstand, dass er es in diesem Jahr geschafft habe, seine Schulden gegenüber dem Staat zu tilgen. Weiter macht der Beklagte geltend, der Kläger habe den Umstand, dass er Betreibungen ge- habt habe und deshalb keine andere Wohnung habe finden können, aus- genutzt, indem er defektes Mobiliar nicht ersetzt habe. Schliesslich bringt der Beklagte vor, die Behauptung des Klägers, dass er seine Miete nicht bezahlt habe, treffe nicht zu. Um welche Mietzinsen, für die dem Kläger provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, es sich handeln soll, führt er
- 6 - nicht aus. Damit genügt die Eingabe des Beklagten vom 18. September 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
- 7 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'654.65. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber