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ZSU.2023.82

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2023.82

Ag Zivilgericht · 2023-05-26 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 22. März 2023 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ge- gen C. und D. ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich die Anfechtungsklage der Gesuchstellerin und C. gegen den Kindsvater (D.) richte. C. habe sich aber als Beklagte am Prozess zu beteiligen. Folglich sei die falsche Partei ein- geklagt worden und es sei mit der Abweisung der Klage zu rechnen, womit sie aussichtslos erscheine.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde geltend, dass das Deckblatt der Anfechtungsklage vom 22. März 2023 C. und D. als Beklagte bezeichne. Das Verfahren VF.2023.13 sei denn auch mit diesen Parteirollenverteilun- gen "eingeschrieben" worden.

E. 2.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein

- 4 - Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führte, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).

E. 2.3.2 Die Anfechtungsklage vom 22. März 2023 der Gesuchstellerin im Verfah- ren VF.2023.13 richtet sich gegen C. und D. als notwendige Streitgenos- sen, womit sie diesbezüglich nicht aussichtslos erscheint. Der angefoch- tene Entscheid ist deshalb aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Vorinstanz wird in einem neuen Entscheid über die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin zu befinden haben. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstel- lerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen, welche pra- xisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen sind. Diese sind ihr durch die Be- zirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszu- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechts- schutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entspre- chende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Aarau zurückgewiesen.

- 5 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die

- 6 - Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser

E. 3 Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerteilen.

- 3 -

E. 3.1 Gegen den ihr am 12. April 2023 zugestellten Entscheid vom 3. April 2023 erhob die Gesuchstellerin am 24. April 2023 (Postaufgabe) beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 3. April 2023 des Präsidiums des Familiengerichts am Bezirksgericht Aarau im Verfahren SF.2023.28 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren VF.2023.13 am Bezirks- gericht Aarau betreffend Anfechtung der Vaterschaft die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von RA Roger Müller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3.2 Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.

E. 4 Unter Kostenübernahme des Beschwerdeverfahrens durch den Staat.

E. 5 Es sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Per- son von RA Roger Müller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.82 / mg (SF.2023.28) Art. 80 Entscheid vom 26. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Roger Müller, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 22. März 2023 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ge- gen C. und D. ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom

3. April 2023 das Folgende: " 1. Das Gesuch um vorprozessuale Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. April 2023 im Verfahren betreffend die Anfechtung der Vaterschaft (VF.2023.13) eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00. 3. 3.1. Gegen den ihr am 12. April 2023 zugestellten Entscheid vom 3. April 2023 erhob die Gesuchstellerin am 24. April 2023 (Postaufgabe) beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 3. April 2023 des Präsidiums des Familiengerichts am Bezirksgericht Aarau im Verfahren SF.2023.28 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren VF.2023.13 am Bezirks- gericht Aarau betreffend Anfechtung der Vaterschaft die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von RA Roger Müller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerteilen.

- 3 - 4. Unter Kostenübernahme des Beschwerdeverfahrens durch den Staat. 5. Es sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Per- son von RA Roger Müller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich die Anfechtungsklage der Gesuchstellerin und C. gegen den Kindsvater (D.) richte. C. habe sich aber als Beklagte am Prozess zu beteiligen. Folglich sei die falsche Partei ein- geklagt worden und es sei mit der Abweisung der Klage zu rechnen, womit sie aussichtslos erscheine. 2.2. Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde geltend, dass das Deckblatt der Anfechtungsklage vom 22. März 2023 C. und D. als Beklagte bezeichne. Das Verfahren VF.2023.13 sei denn auch mit diesen Parteirollenverteilun- gen "eingeschrieben" worden. 2.3. 2.3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein

- 4 - Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führte, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.3.2. Die Anfechtungsklage vom 22. März 2023 der Gesuchstellerin im Verfah- ren VF.2023.13 richtet sich gegen C. und D. als notwendige Streitgenos- sen, womit sie diesbezüglich nicht aussichtslos erscheint. Der angefoch- tene Entscheid ist deshalb aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Vorinstanz wird in einem neuen Entscheid über die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin zu befinden haben. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstel- lerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen, welche pra- xisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen sind. Diese sind ihr durch die Be- zirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszu- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechts- schutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entspre- chende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Aarau zurückgewiesen.

- 5 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die

- 6 - Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser