Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamts R._____ vom 18. Mai 2022 für eine Forderung von Fr. 61'385.00 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2022.
E. 1.2 Der Beklagte erhob gegen den ihm am 25. Mai 2022 zugestellten Zahlungs- befehl am 30. Mai 2022 Rechtsvorschlag.
E. 2 Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
E. 2.1 Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandro- hung vom 23. September 2022 dem Beklagten am 3. Oktober 2022 zuge- stellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
E. 2.2 Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 hielt die D._____ AG zuhanden des Be- klagten fest, gemäss beigelegtem Kontoauszug sei die Zahlung an die Klä- gerin erfolgt.
E. 2.3 Am 19. Juni 2023 wurde die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung durchgeführt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichen- tags: " 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
E. 3.1 Gegen den ihr am 4. Juli 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Antrag: "Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 (Verfahrens- nummer SG. 2023.58) sei aufzuheben."
- 3 - Überdies begehrte die Klägerin Folgendes: "Es sei über den B. _____der Konkurs zu eröffnen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Gesuchsgegners."
E. 3.1.1 Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Gesetz verlangt den Urkundenbeweis, blosses Glaubhaftma- chen reicht nicht aus (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 172 SchKG).
E. 3.1.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Anrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich ausdrücklich oder auf- grund des Verhaltens des Schuldners ergeben, muss aber dem Gläubiger in jedem Fall erkennbar sein. Ihr Erklärungsgehalt ist nach dem Vertrau- ensprinzip zu bestimmen (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 86 OR). Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung nicht nur "bei der Zahlung" abgeben, er kann sich auch im Voraus schon dem Gläubiger gegenüber dazu äussern. Ebenso ist es möglich, dass dem Schuldner die nachträgliche Bestimmung vorbehalten bleibt (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 24 zu Art. 86 OR). Fehlt eine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR, so wird die Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Der Schuldner hat nachzuweisen, dass seine Leistung aufgrund seiner An- rechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist. Der Gläubiger hat zu beweisen, dass ihm mehrere Forderungen zustehen, so- fern die schuldnerische Leistung unstreitig ist, und allenfalls, dass er seine Anrechnungsanordnung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf der Quittung fest- gehalten hat. Der Schuldner hat hingegen seinen Widerspruch gegen diese Erklärung zu beweisen sowie, dass er ihn sofort erhoben hat (SCHROETER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86 OR). Art. 86 Abs. 1 OR gilt auch, wenn nicht der Schuldner, sondern ein Dritter anstelle des Schuldners leistet (SCHROETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 OR). Der Beklagte schloss mit der D._____ AG einen Werkvertrag zur Erstellung eines Bauwerks auf dem Grundstück "S. _____" ab. Die D._____ AG wie-
- 7 - derum zog einen Subunternehmer bei. Dieser stellte ihr diverse Rechnun- gen und zedierte schliesslich die Forderungen an die Klägerin. Nachdem der Werklohn nicht bezahlt wurde, liess die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die D._____ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück eintragen (Beschwerdebeilage [BB] 10, S. 1 ff.). Der Beklagte wollte der D._____ AG in der Folge das streitgegenständliche Grundstück verkaufen und am 19. Dezember 2022 kam es zum Abschluss des Kaufvertrags mit einem Nachtrag vom 6. April 2023 (BB 18). Am
28. März 2023 gab die E._____ ein Zahlungsversprechen ab. Danach ver- pflichtete sie sich, den Restkaufpreis für die Liegenschaft in Höhe von Fr. 2'300'000.00 im Umfang von Fr. 755'000.00 innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung der Tagebuchbestätigung des Grundbuchamtes an die Klä- gerin zu bezahlen (BB 12). Dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D._____ AG vom 30. März 2023 lässt sich entnehmen, dass sie seit Jahren Geschäftsbeziehungen pflegen, wobei die Klägerin der D._____ AG diverse Darlehen gewährte oder offene Forderungen stundete. Die D._____ AG hat ein Zahlungsver- sprechen erhalten, welches ihr ermöglicht, den "S. _____" zu übernehmen und verschiedenen Gläubigern, darunter auch der Klägerin, grössere Be- träge zu bezahlen. Die Klägerin erklärte sich bereit, auf ein Bauhandwer- kerpfandrecht zu verzichten und einen auf der Liegenschaft lastenden In- haberschuldbrief zu übergeben sowie die Löschung der Gläubigerrechte beim Grundbuch zu verlangen. Hierfür war sie nur bereit, wenn im Zusam- menhang mit vier Baustellen mit der D._____ AG eine Vereinbarung be- treffend Sicherstellung und Rückzahlung getroffen wird. Hinsichtlich Bau- stelle "S. _____" anerkannte die D._____ AG, der Klägerin per 31. März 2023 Fr. 821'779.55 (inkl. 5 % Zins seit 3. November 2018) zu schulden. Die Vertragsparteien stellten fest, dass die Forderung aus der Baustelle "S. _____" ursprünglich um Fr. 72'443.10 höher war, von Dritten aber be- reits Fr. 11'058.10 bezahlt worden sind und derzeit noch ein Anspruch zu- gunsten der Klägerin von Fr. 61'385.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2022 gegenüber dem Beklagten besteht. Für den Fall, dass dieser seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht (vollständig) bezahlt, verpflichtet sich die D._____ AG, den fehlenden Forderungsbetrag zzgl. Zinsen und Vollstre- ckungskosten zu bezahlen (BB 8, S. 1 f.). Wie der Beklagte zu Recht vor- bringt, sind verschiedene Bestimmungen der Vereinbarung – insbesondere betreffend Rechte und Pflichten zwischen den Parteien nach der Zahlung der E._____ oder eines anderen Zahlungsversprechens von mindestens Fr. 755'000.00 – unkenntlich gemacht worden (BB 8, S. 3 f.). Was die Par- teien der Vereinbarung diesbezüglich tatsächlich abgemacht haben, bleibt somit im Dunkeln. Dies ist für den Beklagten jedoch nicht relevant, da er keine Vertragspartei bildet. Zentral an der Vereinbarung ist, dass die D._____ AG sich verpflichtete, für die Konkursforderung des Beklagten ein- zustehen, wenn dieser nicht selbst zahlt. Vorliegend ist genau dieser Fall
- 8 - eingetreten, musste die Klägerin doch am 12. Mai 2023 das Konkursge- such stellen (act. 2). Aus der Ziff. 10 des Vertrages vom 30. März 2023 geht hervor, dass die Schulden der D._____ AG gegenüber der Klägerin per 31. März 2023 Fr. 1'690'980.60 betrugen. Davon sind Fr. 400.000.00 abzuziehen, wenn die Ausstellung eines Wechsels gezogen auf die F._____ AG an die Klä- gerin in diesem Betrag erfolgt. Zudem sind Fr. 755.000.00 gemäss dem Versprechen der E._____ zu subtrahieren. Sodann sind die Kosten gemäss Ziff. 9 lit. a bis d sowie der Restbetrag aus der Forderung der Klägerin von Fr. 61'385.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2022 gegenüber dem Beklag- ten zu addieren. Die Restforderung ergibt sich aus diesen Beträgen (BB 8, S. 4). Art. 86 OR ist dispositiven Rechts (SCHROETER, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 OR). Dem Vertrag lässt sich in der Ziff. 10 hinsichtlich Wahlrechts eine Ein- schränkung entnehmen, nämlich, dass die streitgegenständliche Konkurs- forderung nicht in den Fr. 755'000.00 enthalten ist. Deshalb durfte die D._____ AG davon keinen Gebrauch mehr machen. Im Übrigen geht aus den Akten kein Schriftstück hervor, wonach die D._____ AG bei der Zahlung gegenüber der Klägerin erklärte, dass sie die Schuld des Beklagten tilgen wolle. Insbesondere stellt das Schreiben vom
26. Mai 2023 keine solche Erklärung dar. Darin hielt sie nicht zuhanden der Klägerin als Gläubigerin, sondern lediglich gegenüber dem Beklagten fest, in der Anlage finde sich der Kontoauszug, der den erfolgreichen Zahlungs- vorgang an die Klägerin bestätige (act. 11). Bei der entsprechenden Bei- lage handelte es sich um eine Version des Zahlungsversprechens der E._____ vom 24. März 2023 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom
26. Mai 2023). Somit konnte die Klägerin auch keinen Widerspruch gegen diese Erklärung erheben. Darin wird auch nicht explizit erwähnt, dass mit der Zahlung die Schuld des Beklagten getilgt werden sollte. Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 19. Juni 2023 führte C._____ von der D._____ AG aus, er habe die offene Forderung für den Beklagten bezahlt. Die Summe sei in den Fr. 755'000.00 enthalten, welche die D._____ AG der Klägerin bezahlt habe. Die Klägerin sagte aus, die For- derung sei nicht bezahlt worden. Sie habe zwar Fr. 755'000.00 am 12. Mai 2023 erhalten, allerdings von C._____ von der D._____ AG. Es sei mehr geschuldet als Fr. 755'000.00 (act. 19 f.). Dass der D._____ AG ein Recht eingeräumt worden wäre, die Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR nachträg- lich abzugeben, wurde von keiner Partei geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Aussagen von C._____ von der D._____ AG anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 erfolgten somit verspätet. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Bestimmungen betreffend Zeugenaussagen gemäss Art. 171 ff. ZPO verletzt hat oder nicht.
- 9 -
E. 3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdeführerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Konkursbegehrens fest, anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 habe C._____ von der D._____ AG angegeben, er habe die offene Forderung für den Beklagten bezahlt. Die Summe sei in den Fr. 755'000.00 enthalten, welche die D._____ AG der Klägerin bezahlt habe. Diese habe bestätigt, die Fr. 755'000.00 am 12. Mai 2023 erhalten zu haben. In Anwendung der in Art. 86 OR festgehaltenen Wahlmöglichkeit des Schuldners, welche auch bei Bezahlung durch einen Dritten gelte, sei daher davon auszugehen, dass die Konkursforderung durch die Zahlung der D._____ AG getilgt sei. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, im Verfahren betref- fend Konkurseröffnung sei kein Zeugnis möglich. Mit dem Abstellen auf die Aussage eines Dritten, der keine Partei sei, habe die Vorinstanz Art. 174 Ziff. 2 SchKG unrichtig angewandt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Vorliegend sei C._____ nicht als Zeuge vorgeladen wor- den. Die Vorinstanz hätte der Klägerin vorgängig mitteilen sollen, dass sie dem Beklagten gestatte, Zeugen mitzunehmen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Klägerin hätte dann darauf hinwei-
- 4 - sen können, dass einzig Urkundenbeweise zulässig seien. Sie habe des- halb auch darauf verzichtet, sich von ihrem Rechtsvertreter an der Ver- handlung vertreten zu lassen. Der 87-jährige Verwaltungsratspräsident habe aufgrund der Akustik im Saal Mühe gehabt, der Verhandlung zu fol- gen. Zudem sei versäumt worden, den Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hinzuweisen. Im Übrigen dürfe der Zeuge nicht bei der ganzen Verhandlung dabei sein, damit seine Aussagen unbeeinflusst blieben. Ferner sei C._____ nicht dazu befragt worden, ob er persönliche Beziehungen zu den Parteien hege oder andere Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit vorlägen. Die in einem Umschlag der Beklagten eingereichte Erklärung der D._____ AG vom 26. Mai 2023 werfe die Frage auf, ob es eine Absprache mit dem Zeugen oder gar Drück- ausübungen auf diesen gegeben habe. Des Weiteren habe die Klägerin keine Ergänzungsfragen stellen und auch nicht zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen können. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. C._____ habe für die D._____ AG keine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR rechtsgültig abgegeben können. Am 30. März 2023 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der D._____ AG abgeschlos- sen worden, wonach die Konkursforderung nicht Teil der Fr. 755'000.00 sei. Diese sei im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "S. _____" entstan- den. Die D._____ AG habe für den Beklagten ein Gebäude erstellt. Dieser habe ihr den Werklohn nicht bezahlen können, weshalb die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Subunternehmerforderungen gegen die D._____ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück habe eintragen lassen. Im Rahmen des entsprechenden Entscheids sei ihr eine Parteientschädi- gung zugesprochen und verfügt worden, dass die Gerichtskosten durch den Beklagten direkt zu ersetzen seien. Die Summe entspreche der ur- sprünglichen Konkursforderung. Der Beklagte habe der D._____ AG das Grundstück verkauft. Im Rahmen des Kaufvertrags sei das Zahlungsver- sprechen der E._____ vom 28. März 2023 erstellt worden. Die Klägerin habe im Auftrag der D._____ AG Fr. 755'000.00 von der E._____ erhalten. Darin sei jedoch die Konkursforderung nicht enthalten. Dies gehe aus der Rz. 4 der Vereinbarung vom 30. März 2023 hervor. Die Klägerin wolle die Bezahlung seitens Beklagtem. Das Wahlrecht nach Art. 86 Abs. 1 OR könne nur dann durch den Schuldner ausgeübt werden, wenn er sich mit dem Gläubiger nicht schon vor der Bezahlung darüber geeinigt habe, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet werden solle. Die Erklärung der D._____ AG sei unzutreffend gewesen. Vorliegend gebe es keine Urkun- den, wonach die Forderung bezahlt worden sei. Insbesondere stellten we- der der bei der Vorinstanz seitens Beklagtem eingereichte Entwurf des Zahlungsversprechens vom 24. März 2023 noch die Kopie eines "Fresszet- tels", auf dem im Rahmen von Verhandlungen irgendwelche nicht nachvoll- ziehbaren Zahlen aufgelistet worden seien, Urkunden dar.
- 5 - Der Beklagte hielt in der Beschwerdeantwort fest, er sei keine Partei des Vertrages vom 30. März 2023. Allfällige Vertragsverletzungen seitens D._____ AG könnten nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Vielmehr sei diese dafür haftbar zu machen. Das Schreiben der D._____ AG vom
26. Mai 2023, worin sie gegenüber dem Beklagten den erfolgreichen Zah- lungsvorgang an die Klägerin bestätigt habe, sei nach dem Vertrag entstan- den. Die D._____ AG habe am 12. Mai 2023 die Zahlung an die Klägerin getätigt. Dies sei anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 von der Klägerin bestätigt worden. Mit Zahlung vom 12. Mai 2023 sei die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich beglichen wor- den. Die Erklärung der D._____ AG vom 26. Mai 2023 sei von der Vo- rinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2023 der Klägerin zugestellt worden. Sie habe demnach vor der Verhandlung vom 19. Juni 2023 Kenntnis von der Erklärung der D._____ AG gehabt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 sei die Klägerin zudem von der Vorinstanz aufgefordert worden, zu erklä- ren, ob die Zahlung getätigt worden sei. Eine entsprechende Eingabe sei nicht erfolgt. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei gewahrt worden. C._____ habe anlässlich der Verhandlung lediglich wiederholt, was im Schreiben vom 26. Mai 2023 festgehalten worden sei. Sämtliche weiteren Aussagen stammten vom Vertreter des Beklagten. Die Klägerin habe sich anlässlich der Verhandlung nicht gegen die Anwesenheit C._____ ausge- sprochen. Die D._____ AG habe sich mit Vertrag vom 30. März 2023 ge- genüber der Klägerin verpflichtet, für die Schuld des Beklagten aufzukom- men, wenn dieser nicht selbst bezahle, was am 12. Mai 2023 der Fall ge- wesen sei. Demnach sei diese selbst Schuldnerin der noch offenen Forde- rung gewesen. Der Vertrag enthalte keine Abrede betreffend Art. 86 Abs. 1 OR. In der eingereichten Version der Vereinbarung vom 30. März 2023 seien verschiedene Bestimmungen geschwärzt worden. Vorliegend ent- stehe der Eindruck, dass Bestimmungen, die der Klägerin unliebsam seien, unkenntlich gemacht worden seien. Der Beklagte habe niemanden unter Druck gesetzt. Eine Vertragsverletzung im Verhältnis zwischen der D._____ AG und der Klägerin sei nicht im Konkursverfahren gegenüber dem unbeteiligten Beklagten geltend zu machen. Es bedürfe keiner ver- traglichen Grundlage, um das Wahlrecht gemäss Art. 86 Abs. 1 OR geltend zu machen. Wenn die D._____ AG eine andere Forderung mitbezahle und die eigene nicht in voller Höhe fristgerecht leiste, gerate sie in Verzug. Die- ser betreffe aber das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Diese ver- suche, durch das vertragliche Einverlangen von Fr. 755'000.00 gegenüber der D._____ AG und dem Konkursbegehren (Stand 30. März 2023: Fr. 65'639.55) gegenüber dem Beklagten einen Betrag von insgesamt Fr. 820'639.55 erhältlich zu machen. Dies sei unzulässig. Dieser Betrag stehe der Klägerin nicht zu. Aufgrund des Wahlrechts der D._____ AG, wo- nach sie mit den Fr. 755'000.00 die Forderung gegenüber dem Beklagten vollumfänglich bezahlt habe, müsste die Klägerin eine allfällige Differenz bei der D._____ AG einfordern.
- 6 -
E. 4 Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Konkursforderung durch die Zahlung der D._____ AG vom 12. Mai 2023 von Fr. 755'000.00 i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt wurde. Somit hat der Beklagte nicht bewiesen, dass die Konkursforderung getilgt ist oder ihm die Klägerin die Stundung gewährt hat. Nachdem die Sache spruchreif i.S.v. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist, ist die Beschwerde der Klägerin gutzuheissen und der Konkurs gegen den Beklagten zu eröffnen. Damit erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin gewahrt hat oder ob diese anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 korrekt vertreten war.
E. 5 Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 11 - Aarau, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.156 / / nk (SG.2023.58) Art. 153 Entscheid vom 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Kuno W. Rechsteiner, Rechtsanwalt, […] Beklagter B. _____, […] vertreten durch Timotheus Winzenried, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamts R._____ vom 18. Mai 2022 für eine Forderung von Fr. 61'385.00 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2022. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 25. Mai 2022 zugestellten Zahlungs- befehl am 30. Mai 2022 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandro- hung vom 23. September 2022 dem Beklagten am 3. Oktober 2022 zuge- stellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 hielt die D._____ AG zuhanden des Be- klagten fest, gemäss beigelegtem Kontoauszug sei die Zahlung an die Klä- gerin erfolgt. 2.3. Am 19. Juni 2023 wurde die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung durchgeführt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichen- tags: " 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 4. Juli 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgendem Antrag: "Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 (Verfahrens- nummer SG. 2023.58) sei aufzuheben."
- 3 - Überdies begehrte die Klägerin Folgendes: "Es sei über den B. _____der Konkurs zu eröffnen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Gesuchsgegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdeführerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Konkursbegehrens fest, anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 habe C._____ von der D._____ AG angegeben, er habe die offene Forderung für den Beklagten bezahlt. Die Summe sei in den Fr. 755'000.00 enthalten, welche die D._____ AG der Klägerin bezahlt habe. Diese habe bestätigt, die Fr. 755'000.00 am 12. Mai 2023 erhalten zu haben. In Anwendung der in Art. 86 OR festgehaltenen Wahlmöglichkeit des Schuldners, welche auch bei Bezahlung durch einen Dritten gelte, sei daher davon auszugehen, dass die Konkursforderung durch die Zahlung der D._____ AG getilgt sei. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, im Verfahren betref- fend Konkurseröffnung sei kein Zeugnis möglich. Mit dem Abstellen auf die Aussage eines Dritten, der keine Partei sei, habe die Vorinstanz Art. 174 Ziff. 2 SchKG unrichtig angewandt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Vorliegend sei C._____ nicht als Zeuge vorgeladen wor- den. Die Vorinstanz hätte der Klägerin vorgängig mitteilen sollen, dass sie dem Beklagten gestatte, Zeugen mitzunehmen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Klägerin hätte dann darauf hinwei-
- 4 - sen können, dass einzig Urkundenbeweise zulässig seien. Sie habe des- halb auch darauf verzichtet, sich von ihrem Rechtsvertreter an der Ver- handlung vertreten zu lassen. Der 87-jährige Verwaltungsratspräsident habe aufgrund der Akustik im Saal Mühe gehabt, der Verhandlung zu fol- gen. Zudem sei versäumt worden, den Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hinzuweisen. Im Übrigen dürfe der Zeuge nicht bei der ganzen Verhandlung dabei sein, damit seine Aussagen unbeeinflusst blieben. Ferner sei C._____ nicht dazu befragt worden, ob er persönliche Beziehungen zu den Parteien hege oder andere Umstände gegen seine Glaubwürdigkeit vorlägen. Die in einem Umschlag der Beklagten eingereichte Erklärung der D._____ AG vom 26. Mai 2023 werfe die Frage auf, ob es eine Absprache mit dem Zeugen oder gar Drück- ausübungen auf diesen gegeben habe. Des Weiteren habe die Klägerin keine Ergänzungsfragen stellen und auch nicht zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen können. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. C._____ habe für die D._____ AG keine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR rechtsgültig abgegeben können. Am 30. März 2023 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der D._____ AG abgeschlos- sen worden, wonach die Konkursforderung nicht Teil der Fr. 755'000.00 sei. Diese sei im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "S. _____" entstan- den. Die D._____ AG habe für den Beklagten ein Gebäude erstellt. Dieser habe ihr den Werklohn nicht bezahlen können, weshalb die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Subunternehmerforderungen gegen die D._____ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück habe eintragen lassen. Im Rahmen des entsprechenden Entscheids sei ihr eine Parteientschädi- gung zugesprochen und verfügt worden, dass die Gerichtskosten durch den Beklagten direkt zu ersetzen seien. Die Summe entspreche der ur- sprünglichen Konkursforderung. Der Beklagte habe der D._____ AG das Grundstück verkauft. Im Rahmen des Kaufvertrags sei das Zahlungsver- sprechen der E._____ vom 28. März 2023 erstellt worden. Die Klägerin habe im Auftrag der D._____ AG Fr. 755'000.00 von der E._____ erhalten. Darin sei jedoch die Konkursforderung nicht enthalten. Dies gehe aus der Rz. 4 der Vereinbarung vom 30. März 2023 hervor. Die Klägerin wolle die Bezahlung seitens Beklagtem. Das Wahlrecht nach Art. 86 Abs. 1 OR könne nur dann durch den Schuldner ausgeübt werden, wenn er sich mit dem Gläubiger nicht schon vor der Bezahlung darüber geeinigt habe, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet werden solle. Die Erklärung der D._____ AG sei unzutreffend gewesen. Vorliegend gebe es keine Urkun- den, wonach die Forderung bezahlt worden sei. Insbesondere stellten we- der der bei der Vorinstanz seitens Beklagtem eingereichte Entwurf des Zahlungsversprechens vom 24. März 2023 noch die Kopie eines "Fresszet- tels", auf dem im Rahmen von Verhandlungen irgendwelche nicht nachvoll- ziehbaren Zahlen aufgelistet worden seien, Urkunden dar.
- 5 - Der Beklagte hielt in der Beschwerdeantwort fest, er sei keine Partei des Vertrages vom 30. März 2023. Allfällige Vertragsverletzungen seitens D._____ AG könnten nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Vielmehr sei diese dafür haftbar zu machen. Das Schreiben der D._____ AG vom
26. Mai 2023, worin sie gegenüber dem Beklagten den erfolgreichen Zah- lungsvorgang an die Klägerin bestätigt habe, sei nach dem Vertrag entstan- den. Die D._____ AG habe am 12. Mai 2023 die Zahlung an die Klägerin getätigt. Dies sei anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 von der Klägerin bestätigt worden. Mit Zahlung vom 12. Mai 2023 sei die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich beglichen wor- den. Die Erklärung der D._____ AG vom 26. Mai 2023 sei von der Vo- rinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2023 der Klägerin zugestellt worden. Sie habe demnach vor der Verhandlung vom 19. Juni 2023 Kenntnis von der Erklärung der D._____ AG gehabt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 sei die Klägerin zudem von der Vorinstanz aufgefordert worden, zu erklä- ren, ob die Zahlung getätigt worden sei. Eine entsprechende Eingabe sei nicht erfolgt. Das rechtliche Gehör der Klägerin sei gewahrt worden. C._____ habe anlässlich der Verhandlung lediglich wiederholt, was im Schreiben vom 26. Mai 2023 festgehalten worden sei. Sämtliche weiteren Aussagen stammten vom Vertreter des Beklagten. Die Klägerin habe sich anlässlich der Verhandlung nicht gegen die Anwesenheit C._____ ausge- sprochen. Die D._____ AG habe sich mit Vertrag vom 30. März 2023 ge- genüber der Klägerin verpflichtet, für die Schuld des Beklagten aufzukom- men, wenn dieser nicht selbst bezahle, was am 12. Mai 2023 der Fall ge- wesen sei. Demnach sei diese selbst Schuldnerin der noch offenen Forde- rung gewesen. Der Vertrag enthalte keine Abrede betreffend Art. 86 Abs. 1 OR. In der eingereichten Version der Vereinbarung vom 30. März 2023 seien verschiedene Bestimmungen geschwärzt worden. Vorliegend ent- stehe der Eindruck, dass Bestimmungen, die der Klägerin unliebsam seien, unkenntlich gemacht worden seien. Der Beklagte habe niemanden unter Druck gesetzt. Eine Vertragsverletzung im Verhältnis zwischen der D._____ AG und der Klägerin sei nicht im Konkursverfahren gegenüber dem unbeteiligten Beklagten geltend zu machen. Es bedürfe keiner ver- traglichen Grundlage, um das Wahlrecht gemäss Art. 86 Abs. 1 OR geltend zu machen. Wenn die D._____ AG eine andere Forderung mitbezahle und die eigene nicht in voller Höhe fristgerecht leiste, gerate sie in Verzug. Die- ser betreffe aber das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Diese ver- suche, durch das vertragliche Einverlangen von Fr. 755'000.00 gegenüber der D._____ AG und dem Konkursbegehren (Stand 30. März 2023: Fr. 65'639.55) gegenüber dem Beklagten einen Betrag von insgesamt Fr. 820'639.55 erhältlich zu machen. Dies sei unzulässig. Dieser Betrag stehe der Klägerin nicht zu. Aufgrund des Wahlrechts der D._____ AG, wo- nach sie mit den Fr. 755'000.00 die Forderung gegenüber dem Beklagten vollumfänglich bezahlt habe, müsste die Klägerin eine allfällige Differenz bei der D._____ AG einfordern.
- 6 - 3. 3.1.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Das Gesetz verlangt den Urkundenbeweis, blosses Glaubhaftma- chen reicht nicht aus (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 172 SchKG). 3.1.2. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Anrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann sich ausdrücklich oder auf- grund des Verhaltens des Schuldners ergeben, muss aber dem Gläubiger in jedem Fall erkennbar sein. Ihr Erklärungsgehalt ist nach dem Vertrau- ensprinzip zu bestimmen (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 86 OR). Der Schuldner kann die Anrechnungserklärung nicht nur "bei der Zahlung" abgeben, er kann sich auch im Voraus schon dem Gläubiger gegenüber dazu äussern. Ebenso ist es möglich, dass dem Schuldner die nachträgliche Bestimmung vorbehalten bleibt (ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 24 zu Art. 86 OR). Fehlt eine Erklärung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 OR, so wird die Zahlung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Der Schuldner hat nachzuweisen, dass seine Leistung aufgrund seiner An- rechnungserklärung auf die behauptete Forderung anzurechnen ist. Der Gläubiger hat zu beweisen, dass ihm mehrere Forderungen zustehen, so- fern die schuldnerische Leistung unstreitig ist, und allenfalls, dass er seine Anrechnungsanordnung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR auf der Quittung fest- gehalten hat. Der Schuldner hat hingegen seinen Widerspruch gegen diese Erklärung zu beweisen sowie, dass er ihn sofort erhoben hat (SCHROETER, a.a.O., N. 18 zu Art. 86 OR). Art. 86 Abs. 1 OR gilt auch, wenn nicht der Schuldner, sondern ein Dritter anstelle des Schuldners leistet (SCHROETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 OR). Der Beklagte schloss mit der D._____ AG einen Werkvertrag zur Erstellung eines Bauwerks auf dem Grundstück "S. _____" ab. Die D._____ AG wie-
- 7 - derum zog einen Subunternehmer bei. Dieser stellte ihr diverse Rechnun- gen und zedierte schliesslich die Forderungen an die Klägerin. Nachdem der Werklohn nicht bezahlt wurde, liess die Klägerin zur Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die D._____ AG ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück eintragen (Beschwerdebeilage [BB] 10, S. 1 ff.). Der Beklagte wollte der D._____ AG in der Folge das streitgegenständliche Grundstück verkaufen und am 19. Dezember 2022 kam es zum Abschluss des Kaufvertrags mit einem Nachtrag vom 6. April 2023 (BB 18). Am
28. März 2023 gab die E._____ ein Zahlungsversprechen ab. Danach ver- pflichtete sie sich, den Restkaufpreis für die Liegenschaft in Höhe von Fr. 2'300'000.00 im Umfang von Fr. 755'000.00 innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung der Tagebuchbestätigung des Grundbuchamtes an die Klä- gerin zu bezahlen (BB 12). Dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D._____ AG vom 30. März 2023 lässt sich entnehmen, dass sie seit Jahren Geschäftsbeziehungen pflegen, wobei die Klägerin der D._____ AG diverse Darlehen gewährte oder offene Forderungen stundete. Die D._____ AG hat ein Zahlungsver- sprechen erhalten, welches ihr ermöglicht, den "S. _____" zu übernehmen und verschiedenen Gläubigern, darunter auch der Klägerin, grössere Be- träge zu bezahlen. Die Klägerin erklärte sich bereit, auf ein Bauhandwer- kerpfandrecht zu verzichten und einen auf der Liegenschaft lastenden In- haberschuldbrief zu übergeben sowie die Löschung der Gläubigerrechte beim Grundbuch zu verlangen. Hierfür war sie nur bereit, wenn im Zusam- menhang mit vier Baustellen mit der D._____ AG eine Vereinbarung be- treffend Sicherstellung und Rückzahlung getroffen wird. Hinsichtlich Bau- stelle "S. _____" anerkannte die D._____ AG, der Klägerin per 31. März 2023 Fr. 821'779.55 (inkl. 5 % Zins seit 3. November 2018) zu schulden. Die Vertragsparteien stellten fest, dass die Forderung aus der Baustelle "S. _____" ursprünglich um Fr. 72'443.10 höher war, von Dritten aber be- reits Fr. 11'058.10 bezahlt worden sind und derzeit noch ein Anspruch zu- gunsten der Klägerin von Fr. 61'385.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2022 gegenüber dem Beklagten besteht. Für den Fall, dass dieser seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht (vollständig) bezahlt, verpflichtet sich die D._____ AG, den fehlenden Forderungsbetrag zzgl. Zinsen und Vollstre- ckungskosten zu bezahlen (BB 8, S. 1 f.). Wie der Beklagte zu Recht vor- bringt, sind verschiedene Bestimmungen der Vereinbarung – insbesondere betreffend Rechte und Pflichten zwischen den Parteien nach der Zahlung der E._____ oder eines anderen Zahlungsversprechens von mindestens Fr. 755'000.00 – unkenntlich gemacht worden (BB 8, S. 3 f.). Was die Par- teien der Vereinbarung diesbezüglich tatsächlich abgemacht haben, bleibt somit im Dunkeln. Dies ist für den Beklagten jedoch nicht relevant, da er keine Vertragspartei bildet. Zentral an der Vereinbarung ist, dass die D._____ AG sich verpflichtete, für die Konkursforderung des Beklagten ein- zustehen, wenn dieser nicht selbst zahlt. Vorliegend ist genau dieser Fall
- 8 - eingetreten, musste die Klägerin doch am 12. Mai 2023 das Konkursge- such stellen (act. 2). Aus der Ziff. 10 des Vertrages vom 30. März 2023 geht hervor, dass die Schulden der D._____ AG gegenüber der Klägerin per 31. März 2023 Fr. 1'690'980.60 betrugen. Davon sind Fr. 400.000.00 abzuziehen, wenn die Ausstellung eines Wechsels gezogen auf die F._____ AG an die Klä- gerin in diesem Betrag erfolgt. Zudem sind Fr. 755.000.00 gemäss dem Versprechen der E._____ zu subtrahieren. Sodann sind die Kosten gemäss Ziff. 9 lit. a bis d sowie der Restbetrag aus der Forderung der Klägerin von Fr. 61'385.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2022 gegenüber dem Beklag- ten zu addieren. Die Restforderung ergibt sich aus diesen Beträgen (BB 8, S. 4). Art. 86 OR ist dispositiven Rechts (SCHROETER, a.a.O., N. 1 zu Art. 86 OR). Dem Vertrag lässt sich in der Ziff. 10 hinsichtlich Wahlrechts eine Ein- schränkung entnehmen, nämlich, dass die streitgegenständliche Konkurs- forderung nicht in den Fr. 755'000.00 enthalten ist. Deshalb durfte die D._____ AG davon keinen Gebrauch mehr machen. Im Übrigen geht aus den Akten kein Schriftstück hervor, wonach die D._____ AG bei der Zahlung gegenüber der Klägerin erklärte, dass sie die Schuld des Beklagten tilgen wolle. Insbesondere stellt das Schreiben vom
26. Mai 2023 keine solche Erklärung dar. Darin hielt sie nicht zuhanden der Klägerin als Gläubigerin, sondern lediglich gegenüber dem Beklagten fest, in der Anlage finde sich der Kontoauszug, der den erfolgreichen Zahlungs- vorgang an die Klägerin bestätige (act. 11). Bei der entsprechenden Bei- lage handelte es sich um eine Version des Zahlungsversprechens der E._____ vom 24. März 2023 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom
26. Mai 2023). Somit konnte die Klägerin auch keinen Widerspruch gegen diese Erklärung erheben. Darin wird auch nicht explizit erwähnt, dass mit der Zahlung die Schuld des Beklagten getilgt werden sollte. Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 19. Juni 2023 führte C._____ von der D._____ AG aus, er habe die offene Forderung für den Beklagten bezahlt. Die Summe sei in den Fr. 755'000.00 enthalten, welche die D._____ AG der Klägerin bezahlt habe. Die Klägerin sagte aus, die For- derung sei nicht bezahlt worden. Sie habe zwar Fr. 755'000.00 am 12. Mai 2023 erhalten, allerdings von C._____ von der D._____ AG. Es sei mehr geschuldet als Fr. 755'000.00 (act. 19 f.). Dass der D._____ AG ein Recht eingeräumt worden wäre, die Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR nachträg- lich abzugeben, wurde von keiner Partei geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Aussagen von C._____ von der D._____ AG anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 erfolgten somit verspätet. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Bestimmungen betreffend Zeugenaussagen gemäss Art. 171 ff. ZPO verletzt hat oder nicht.
- 9 - 4. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Konkursforderung durch die Zahlung der D._____ AG vom 12. Mai 2023 von Fr. 755'000.00 i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt wurde. Somit hat der Beklagte nicht bewiesen, dass die Konkursforderung getilgt ist oder ihm die Klägerin die Stundung gewährt hat. Nachdem die Sache spruchreif i.S.v. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist, ist die Beschwerde der Klägerin gutzuheissen und der Konkurs gegen den Beklagten zu eröffnen. Damit erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin gewahrt hat oder ob diese anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2023 korrekt vertreten war. 5. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte sowohl die erstin- stanzliche als auch die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin keine Parteientschädigung verlangt, weshalb ihr keine zuzusprechen ist. Hinsichtlich des obergericht- lichen Verfahrens ist der Beklagte gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu ver- pflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezah- len. Mangels Einreichung einer Kostennote durch die Klägerin ist die Par- teientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Diese ist ge- samthaft auf Fr. 800.00 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Juni 2023 aufgehoben. 2. Über B. ____, […], wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleistetem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 200.00 verrechnet, so dass der Klägerin gegenüber der Kon- kursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.
- 10 - 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Klägerin gegenüber der Kon- kursmasse eine Forderung von Fr. 400.00 zusteht. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 11 - Aarau, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus