Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Q. vom 21. Juli 2022 be- trieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von insgesamt Fr. 1'406.55 zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'256.55 seit 21. August 2021, zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Betreibung auf Grundpfandverwertung). Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Teilprämie 2021, rechtskräftige Prämienverfügung Nr. [...] vom
08. November 2021 betreffend Gebäude [...]
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022) für die Forderung von Fr. 1'256.55 und das Pfandrecht auf dem Gebäude [...] für den Betrag von Fr. 1'256.55 de- finitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe
- 8 - verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'339.85.
- 9 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 13. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
E. 2.1 Die Klägerin reichte vor Vorinstanz als definitiven Rechtsöffnungstitel die Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021 über Fr. 1'326.95 ins Recht. Die Vorinstanz erwog, die Rechnung sei mit der zutreffenden Rechtsmittel- belehrung gemäss § 50 GebVG versehen. Die Klägerin verweise in ihrem Gesuch auf die "Rechtskraftbescheinigung auf Beilage 2". Eine Bescheini- gung, wonach die Teilrechnung vom 8. November 2021 in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar sei, finde sich jedoch nicht. Mangels Vollstreck- barkeitsbescheinigung liege kein Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vor, weshalb keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne. Weiter führte die Vorinstanz aus, auf dem Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 sei lediglich ein Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 aufgeführt. Für die zweite Position (Fr. 150.00 betreffend Verfügungsbeschränkung) liege kein Rechtsöffnungstitel vor. Rechtsöffnung könnte folglich ohnehin bloss für
- 4 - den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag von Fr. 1'256.55 gewährt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3).
E. 2.2 Die Klägerin wendet dagegen mit Beschwerde ein, bei dieser strikten Aus- legung für den Nachweis der Vollstreckbarkeit handle es sich um überspitz- ten Formalismus. Die Rechtskraft sei vorliegend belegt: Gemäss § 50 GebVG sei eine Einsprache gegen die Verfügung bei der Klägerin möglich gewesen. Die Klägerin habe als diesbezügliche Rechtsmittelinstanz in ih- rem Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Oktober 2022 die Rechtskraft be- scheinigt. Unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau (ZSU.2010.294) führt die Klägerin weiter aus, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden müssten. Sie könnten sich auch daraus ergeben, dass die beklagte Partei die Rechtskraft des Entscheids nicht bestritten habe. Dies ergebe sich auch aus der Verhandlungs- und Dispositionsma- xime (Art. 55 und 58 ZPO).
E. 2.3 Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 25. November 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
E. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweizeri- scher Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide aar- gauischer Behörden sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem or- dentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 76 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid dem Betriebenen unter Angabe des Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zugestellt wurde und dass dieser davon keinen Ge- brauch gemacht hat oder das Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 6.2.1; STAEHELIN, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 109 und 124 zu Art. 80 SchKG). Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöff- nungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit muss in- dessen nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG).
- 5 -
E. 3.2 Die Klägerin ist eine selbständige öffentliche Anstalt des kantonalen öffent-
lichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung [GebVG] vom 19. September 2006) und damit eine
Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Ihre Verfü-
gungen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80
Abs. 1 SchKG gleichgestellt (vgl. auch § 78 VRPG). Dass die mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehene Teilrechnung vom 8. November 2021
eine Verfügung darstellt, wird zu Recht nicht bestritten (vgl. etwa BGE 143
III 162 E. 2.2.1 f.). Die Eröffnung der Verfügung wird ebenfalls nicht in Frage
gestellt. Der Empfang der als Einschreiben versendeten Verfügung lässt
sich anhand der Sendungsverfolgungsnummer in den Akten auch nachvoll-
ziehen (GB 2). Demgegenüber erwog die Vorinstanz, dass die Verfügung
mangels Rechtskraftbescheinigung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel
darstelle. Wie die Klägerin mit Beschwerde zu Recht vorbrachte, kann sich
die Vollstreckbarkeit aber auch aus den Umständen ergeben. Für den
Nachweis der Vollstreckbarkeit ist das Vorhandensein einer formellen
Rechtskraftbescheinigung weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig.
Die Prämienverfügung der Klägerin datiert vom 8. November 2021 und
wurde am 25. November 2021 zugestellt. Dass bis zum Rechtsöffnungsbe-
gehren vom 12. Oktober 2022, mithin fast ein Jahr später, geschweige
denn innert der 30-tägigen Frist seit Eröffnung der Verfügung irgendwelche
Rechtsmittel eingelegt worden wären, wurde weder behauptet noch ist dies
ersichtlich. Aus den Umständen lässt sich mithin schliessen, dass die Ver-
fügung vollstreckbar ist.
Weiter ist zu erwähnen, dass die Klägerin verfügende Behörde wie auch
Rechtsmittelbehörde ist. Das Kantonsgericht Freiburg etwa lässt es in sol-
chen Konstellationen genügen, wenn die Verwaltungsbehörde die Voll-
streckbarkeit ihrer Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch bestätigt (KG FR
102 2016 154 E. 3b, in: RFJ 2017 S. 85; a.M. STAEHELIN, in: BSK SchKG
I, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG, m.H. auf ZR 2018, 125 ff., 127). Die
Frage kann hier allerdings offenbleiben, da sich die Vollstreckbarkeit be-
reits aus den Umständen ergibt.
E. 4.1 Der Rechtsöffnungsrichter prüft weiter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Prüfung erfolgt von Amtes wegen (BGE 141 I 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.2).
- 6 -
E. 4.2 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 für
die Teilprämie 2021 in Höhe von Fr. 1'256.55, sowie einen Betrag von
Fr. 150.00 für eine "Verfügungsbeschränkung" (GB 1). Vor Vorinstanz er-
suchte die Klägerin um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 1'326.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie für Fr. 83.30 Betrei-
bungskosten und für das Pfandrecht auf dem Gebäude Nr. [...].
Die Vorinstanz erwog, dass auf dem Zahlungsbefehl hinsichtlich der For-
derungsurkunde "rechtskräftige Prämienverfügung Nr. [...] vom 8. Novem-
ber 2021" lediglich ein Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 aufgeführt sei.
Die Position von Fr. 150.00 für die Verfügungsbeschränkung lasse sich we-
der auf die Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021 abstützten, noch
liege ein anderer Rechtsöffnungstitel bei. Selbst wenn für die Teilrechnung
vom 8. November 2021 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorläge,
könne deshalb maximal für den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag
von Fr. 1'256.55 Rechtsöffnung gewährt werden. Die Klägerin bringt mit
Beschwerde vor, dass die Diskrepanz zwischen dem geforderten Betrag
von Fr. 1'326.95 und den im Zahlungsbefehl aufgeführten niedrigeren For-
derungsbetrag von Fr. 1'256.55 auf ein Versehen zurückzuführen sei. Sie
beantrage lediglich noch Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von
Fr. 1'256.55.
Die mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2021 in Betreibung gesetzte Forderung
(Teilprämie 2021 gemäss Prämienverfügung Nr. [...] vom 8. November
2021) stimmt mit der Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel (Teilrechnung
Nr. [...] vom 8. November 2021) überein. Auch die Identität zwischen Gläu-
biger und Betreibendem bzw. Schuldner und Betriebenem ist offensichtlich
gegeben. Dass die Klägerin nicht den gesamten Betrag gemäss Teilrech-
nung in Betreibung gesetzt hat, ändert daran grundsätzlich nichts, es kann
aber auch nicht für mehr, als in Betreibung gesetzt wurde und wofür ein
Rechtstitel vorliegt, Rechtsöffnung erteilt werden. Mit Beschwerde bean-
tragt die Klägerin nur noch Rechtsöffnung für Fr. 1'256.55, mithin den in
Betreibung gesetzten Betrag für die Teilprämie 2021. Hierfür sowie für das
betreffende Grundpfandrecht (§ 20 Abs. 3 GebVG) ist ihr – mangels Ein-
wendungen des Beklagten i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG – definitive Rechts-
öffnung zu erteilen.
E. 5 Praxisgemäss kann für Verzugszins auch dann Rechtsöffnung erteilt wer- den, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist. Dabei kann ange- nommen werden, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 49 zu Art. 80 SchKG, m.H.). Indessen besteht das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die Jah- resprämie und Präventionsabgaben, nicht hingegen für den Verzugszins (§ 20 Abs. 3 GebVG). Für diesen ist daher die definitive Rechtsöffnung zu
- 7 - verweigern, da die Klägerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung im Umfang des Verzugszinses nicht fortsetzen kann (vgl. Entscheid der 4. Zi- vilkammer des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 [ZSU.2010.294] E. 8). Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten erübrigt sich, da die Klägerin berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Mangels Rechtsschutzinteresses ist darauf nicht einzutreten.
E. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Rechtsöffnung zum weit überwiegenden Teil zu gewähren ist. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 fest- gesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
E. 6.2 Ausgangsgemäss sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Da der Klägerin die beantragte Rechtsöffnung praktisch vollständig ge- währt wird, gehen diese ebenfalls vollständig zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist demgegenüber auch für das vorinstanzliche Verfahren nicht auszusprechen, da dort keine besonderen Gründe i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dargetan wurden. Das Obergericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.276 (SR.2022.429) Art. 10 Entscheid vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Q. vom 21. Juli 2022 be- trieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von insgesamt Fr. 1'406.55 zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'256.55 seit 21. August 2021, zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Betreibung auf Grundpfandverwertung). Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Teilprämie 2021, rechtskräftige Prämienverfügung Nr. [...] vom
08. November 2021 betreffend Gebäude [...]
2. Verfügungsbeschränkung" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 27. Juli 2022 zugestellt. Glei- chentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'326.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie für Fr. 83.30 Betreibungskosten und für das Pfandrecht auf dem Gebäude [...], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 25. November 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin am 12. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde ein und beantragte:
- 3 - " 1.a) In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 25. November 2022 (SR.2022.429) auf- zuheben, und es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022, Ref.Nr.: [...]) für die Forderung und das Pfandrecht auf dem Gebäude [...] definitive Rechts- öffnung zu erteilen für CHF 1'256.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie für die Betreibungskosten von CHF 83.30. b) Im erstinstanzlichen Verfahren sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. Die Höhe der Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin wird ins Ermessen des Gerichts gestellt." 3.2. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Klägerin reichte vor Vorinstanz als definitiven Rechtsöffnungstitel die Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021 über Fr. 1'326.95 ins Recht. Die Vorinstanz erwog, die Rechnung sei mit der zutreffenden Rechtsmittel- belehrung gemäss § 50 GebVG versehen. Die Klägerin verweise in ihrem Gesuch auf die "Rechtskraftbescheinigung auf Beilage 2". Eine Bescheini- gung, wonach die Teilrechnung vom 8. November 2021 in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar sei, finde sich jedoch nicht. Mangels Vollstreck- barkeitsbescheinigung liege kein Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG vor, weshalb keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne. Weiter führte die Vorinstanz aus, auf dem Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 sei lediglich ein Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 aufgeführt. Für die zweite Position (Fr. 150.00 betreffend Verfügungsbeschränkung) liege kein Rechtsöffnungstitel vor. Rechtsöffnung könnte folglich ohnehin bloss für
- 4 - den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag von Fr. 1'256.55 gewährt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3). 2.2. Die Klägerin wendet dagegen mit Beschwerde ein, bei dieser strikten Aus- legung für den Nachweis der Vollstreckbarkeit handle es sich um überspitz- ten Formalismus. Die Rechtskraft sei vorliegend belegt: Gemäss § 50 GebVG sei eine Einsprache gegen die Verfügung bei der Klägerin möglich gewesen. Die Klägerin habe als diesbezügliche Rechtsmittelinstanz in ih- rem Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Oktober 2022 die Rechtskraft be- scheinigt. Unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau (ZSU.2010.294) führt die Klägerin weiter aus, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden müssten. Sie könnten sich auch daraus ergeben, dass die beklagte Partei die Rechtskraft des Entscheids nicht bestritten habe. Dies ergebe sich auch aus der Verhandlungs- und Dispositionsma- xime (Art. 55 und 58 ZPO). 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind vollstreckbare Verfügungen schweizeri- scher Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide aar- gauischer Behörden sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem or- dentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 76 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid dem Betriebenen unter Angabe des Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zugestellt wurde und dass dieser davon keinen Ge- brauch gemacht hat oder das Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 6.2.1; STAEHELIN, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 109 und 124 zu Art. 80 SchKG). Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöff- nungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit muss in- dessen nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG).
- 5 - 3.2. Die Klägerin ist eine selbständige öffentliche Anstalt des kantonalen öffent- lichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] vom 19. September 2006) und damit eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Ihre Verfü- gungen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt (vgl. auch § 78 VRPG). Dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Teilrechnung vom 8. November 2021 eine Verfügung darstellt, wird zu Recht nicht bestritten (vgl. etwa BGE 143 III 162 E. 2.2.1 f.). Die Eröffnung der Verfügung wird ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Empfang der als Einschreiben versendeten Verfügung lässt sich anhand der Sendungsverfolgungsnummer in den Akten auch nachvoll- ziehen (GB 2). Demgegenüber erwog die Vorinstanz, dass die Verfügung mangels Rechtskraftbescheinigung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Wie die Klägerin mit Beschwerde zu Recht vorbrachte, kann sich die Vollstreckbarkeit aber auch aus den Umständen ergeben. Für den Nachweis der Vollstreckbarkeit ist das Vorhandensein einer formellen Rechtskraftbescheinigung weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig. Die Prämienverfügung der Klägerin datiert vom 8. November 2021 und wurde am 25. November 2021 zugestellt. Dass bis zum Rechtsöffnungsbe- gehren vom 12. Oktober 2022, mithin fast ein Jahr später, geschweige denn innert der 30-tägigen Frist seit Eröffnung der Verfügung irgendwelche Rechtsmittel eingelegt worden wären, wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Aus den Umständen lässt sich mithin schliessen, dass die Ver- fügung vollstreckbar ist. Weiter ist zu erwähnen, dass die Klägerin verfügende Behörde wie auch Rechtsmittelbehörde ist. Das Kantonsgericht Freiburg etwa lässt es in sol- chen Konstellationen genügen, wenn die Verwaltungsbehörde die Voll- streckbarkeit ihrer Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch bestätigt (KG FR 102 2016 154 E. 3b, in: RFJ 2017 S. 85; a.M. STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG, m.H. auf ZR 2018, 125 ff., 127). Die Frage kann hier allerdings offenbleiben, da sich die Vollstreckbarkeit be- reits aus den Umständen ergibt. 4. 4.1. Der Rechtsöffnungsrichter prüft weiter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Prüfung erfolgt von Amtes wegen (BGE 141 I 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.2).
- 6 - 4.2. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022 für die Teilprämie 2021 in Höhe von Fr. 1'256.55, sowie einen Betrag von Fr. 150.00 für eine "Verfügungsbeschränkung" (GB 1). Vor Vorinstanz er- suchte die Klägerin um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'326.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie für Fr. 83.30 Betrei- bungskosten und für das Pfandrecht auf dem Gebäude Nr. [...]. Die Vorinstanz erwog, dass auf dem Zahlungsbefehl hinsichtlich der For- derungsurkunde "rechtskräftige Prämienverfügung Nr. [...] vom 8. Novem- ber 2021" lediglich ein Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55 aufgeführt sei. Die Position von Fr. 150.00 für die Verfügungsbeschränkung lasse sich we- der auf die Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021 abstützten, noch liege ein anderer Rechtsöffnungstitel bei. Selbst wenn für die Teilrechnung vom 8. November 2021 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorläge, könne deshalb maximal für den im Zahlungsbefehl verurkundeten Betrag von Fr. 1'256.55 Rechtsöffnung gewährt werden. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, dass die Diskrepanz zwischen dem geforderten Betrag von Fr. 1'326.95 und den im Zahlungsbefehl aufgeführten niedrigeren For- derungsbetrag von Fr. 1'256.55 auf ein Versehen zurückzuführen sei. Sie beantrage lediglich noch Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 1'256.55. Die mit Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2021 in Betreibung gesetzte Forderung (Teilprämie 2021 gemäss Prämienverfügung Nr. [...] vom 8. November
2021) stimmt mit der Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel (Teilrechnung Nr. [...] vom 8. November 2021) überein. Auch die Identität zwischen Gläu- biger und Betreibendem bzw. Schuldner und Betriebenem ist offensichtlich gegeben. Dass die Klägerin nicht den gesamten Betrag gemäss Teilrech- nung in Betreibung gesetzt hat, ändert daran grundsätzlich nichts, es kann aber auch nicht für mehr, als in Betreibung gesetzt wurde und wofür ein Rechtstitel vorliegt, Rechtsöffnung erteilt werden. Mit Beschwerde bean- tragt die Klägerin nur noch Rechtsöffnung für Fr. 1'256.55, mithin den in Betreibung gesetzten Betrag für die Teilprämie 2021. Hierfür sowie für das betreffende Grundpfandrecht (§ 20 Abs. 3 GebVG) ist ihr – mangels Ein- wendungen des Beklagten i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG – definitive Rechts- öffnung zu erteilen. 5. Praxisgemäss kann für Verzugszins auch dann Rechtsöffnung erteilt wer- den, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist. Dabei kann ange- nommen werden, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug (STAEHELIN, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 49 zu Art. 80 SchKG, m.H.). Indessen besteht das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die Jah- resprämie und Präventionsabgaben, nicht hingegen für den Verzugszins (§ 20 Abs. 3 GebVG). Für diesen ist daher die definitive Rechtsöffnung zu
- 7 - verweigern, da die Klägerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung im Umfang des Verzugszinses nicht fortsetzen kann (vgl. Entscheid der 4. Zi- vilkammer des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 [ZSU.2010.294] E. 8). Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten erübrigt sich, da die Klägerin berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Mangels Rechtsschutzinteresses ist darauf nicht einzutreten. 6. 6.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Rechtsöffnung zum weit überwiegenden Teil zu gewähren ist. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 fest- gesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 6.2. Ausgangsgemäss sind auch die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Da der Klägerin die beantragte Rechtsöffnung praktisch vollständig ge- währt wird, gehen diese ebenfalls vollständig zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist demgegenüber auch für das vorinstanzliche Verfahren nicht auszusprechen, da dort keine besonderen Gründe i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dargetan wurden. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2022) für die Forderung von Fr. 1'256.55 und das Pfandrecht auf dem Gebäude [...] für den Betrag von Fr. 1'256.55 de- finitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe
- 8 - verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'339.85.
- 9 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 13. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser