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ZSU.2022.215

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2022.215

Ag Zivilgericht · 2023-02-03 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. vom 5. Juli 2022 be- trieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 und Mahngebühren von Fr. 35.00. Als Forderungsgrund wurde "SBK:2021.340 Entscheid vom 27.01.2022 CHF 474.00" angegeben. Der Beklagte erhob bei der Zustellung des Zah- lungsbefehls am 11. Juli 2022 Rechtsvorschlag.

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert wer- den müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rüge- pflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat dabei konkrete Anträge zu enthalten, aus denen her- vorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 321 ZPO). Da es sich beim Antrags- und Begründungserfordernis um Rechtsmittelvoraussetzun- gen handelt, ist bei ihrem Fehlen auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 35 und 38 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen fehlender oder ungenügen- der Rechtsmittelanträge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten For- malismus; ergibt sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit ausreichender Klarheit, welche unzweideu- tige Änderung des angefochtenen Entscheids der Rechtsmittelkläger ver- langt, ist ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten, ungeachtet dessen, ob sie einen ungenügenden oder gar keinen formellen Rechtsmit- telantrag enthält (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 m. H.).

- 4 -

E. 1.3.1 Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob der Beschwerde unter Berücksichtigung der Begründung und des ange- fochtenen Entscheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, welche Änderung des angefochtenen Entscheids angestrebt wird.

E. 1.3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) berechtige zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsöffnung könne gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG jedoch nur erteilt werden, sofern der Betrie- bene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Der Beklagte habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Entscheidfällung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der eingereichten Akten ergehe. Der Rechtsöffnungsrichter habe dabei von Amtes wegen nur zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Da der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung auszusprechen.

E. 1.3.3 Der Beklagte bringt sinngemäss vor, die Geschwindigkeitskontrolle in We- genstetten am 16. Juni 2015 sei unzulässig gewesen, da sich der Radar auf einem privaten Grundstück befunden habe, die Polizei dafür aber keine Bewilligung eingeholt habe. Er habe immer Einsprache erhoben. Er bezieht sich zudem auf einen eingeschriebenen Brief, den er wegen der COVID-19 Pandemie nicht habe entgegennehmen können. Den ausgestellten Abhol- schein habe er der Post zugestellt und diese aufgefordert, den Brief an das Bezirksgericht Laufenburg zu retournieren, mit dem Vermerk, dass er den Brief pandemiebedingt nicht habe abholen können. Es seien ihm somit alle Gelder zurückzubezahlen, die ihm wegen der Radarkontrolle abgenommen worden seien.

E. 1.3.4 Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beklagte mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und er die Rückerstattung aller ihm im Zusammenhang mit der Radarkontrolle abgenommenen Gel- der verlangt, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöff- nungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verstehen ist.

- 5 - In seiner Begründung setzt sich der Beklagte allerdings nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausei- nander. Er vermag nicht mühelos darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (vgl. E. 1.1 und E. 1.2 hiervor). Obschon sich der Beschwerde ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfor- dernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 1.4.1 Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat.

E. 1.4.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten rechtskräftigen Ent- scheid ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befas- sen (BGE 135 III 315 E. 2.3).

E. 1.4.3 Der Beklagte hat unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen und voll- streckbar ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Die Vorinstanz hat dem Klä- ger daher zu Recht für den Betrag von Fr. 474.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zu- treffenden Ausführungen in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der zutreffen- den vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu beanstanden vermöchte. Ohne- hin handelt es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachenbehauptungen, die er im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend machte und

- 6 - im Beschwerdeverfahren daher novenrechtlich unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 1.5 Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuwei- sen. 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet.

E. 2.1 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller die vorgeschossenen Ge- richtskosten von Fr. 120.00 zu ersetzen.

E. 2.2 Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 53.30 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben.

E. 2.3 Mit Entscheid vom 15. September 2022 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Laufenburg wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2022) für Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens

- 7 - Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 474.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.215 / ik / va (SR.2022.80) Art. 19 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Rechtspraktikantin Altwegg Kläger A._____, [...] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Q._____ vom 5. Juli 2022

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. vom 5. Juli 2022 be- trieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 und Mahngebühren von Fr. 35.00. Als Forderungsgrund wurde "SBK:2021.340 Entscheid vom 27.01.2022 CHF 474.00" angegeben. Der Beklagte erhob bei der Zustellung des Zah- lungsbefehls am 11. Juli 2022 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

30. Juni 2022 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 35.00. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 15. September 2022 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Laufenburg wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2022) für Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller die vorgeschossenen Ge- richtskosten von Fr. 120.00 zu ersetzen. 2.2. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 53.30 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. 3. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Par- teikosten selber zu tragen. 3. Am 23. September 2022 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau "Einsprache" gegen den ihm am 23. September 2022 zugestellten Entscheid vom 15. September 2022.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert wer- den müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rüge- pflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat dabei konkrete Anträge zu enthalten, aus denen her- vorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 321 ZPO). Da es sich beim Antrags- und Begründungserfordernis um Rechtsmittelvoraussetzun- gen handelt, ist bei ihrem Fehlen auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 35 und 38 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen fehlender oder ungenügen- der Rechtsmittelanträge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten For- malismus; ergibt sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit ausreichender Klarheit, welche unzweideu- tige Änderung des angefochtenen Entscheids der Rechtsmittelkläger ver- langt, ist ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten, ungeachtet dessen, ob sie einen ungenügenden oder gar keinen formellen Rechtsmit- telantrag enthält (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 m. H.).

- 4 - 1.3. 1.3.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob der Beschwerde unter Berücksichtigung der Begründung und des ange- fochtenen Entscheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, welche Änderung des angefochtenen Entscheids angestrebt wird. 1.3.2. Die Vorinstanz führte aus, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) berechtige zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsöffnung könne gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG jedoch nur erteilt werden, sofern der Betrie- bene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Der Beklagte habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Entscheidfällung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der eingereichten Akten ergehe. Der Rechtsöffnungsrichter habe dabei von Amtes wegen nur zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Da der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung auszusprechen. 1.3.3. Der Beklagte bringt sinngemäss vor, die Geschwindigkeitskontrolle in We- genstetten am 16. Juni 2015 sei unzulässig gewesen, da sich der Radar auf einem privaten Grundstück befunden habe, die Polizei dafür aber keine Bewilligung eingeholt habe. Er habe immer Einsprache erhoben. Er bezieht sich zudem auf einen eingeschriebenen Brief, den er wegen der COVID-19 Pandemie nicht habe entgegennehmen können. Den ausgestellten Abhol- schein habe er der Post zugestellt und diese aufgefordert, den Brief an das Bezirksgericht Laufenburg zu retournieren, mit dem Vermerk, dass er den Brief pandemiebedingt nicht habe abholen können. Es seien ihm somit alle Gelder zurückzubezahlen, die ihm wegen der Radarkontrolle abgenommen worden seien. 1.3.4. Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beklagte mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und er die Rückerstattung aller ihm im Zusammenhang mit der Radarkontrolle abgenommenen Gel- der verlangt, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöff- nungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verstehen ist.

- 5 - In seiner Begründung setzt sich der Beklagte allerdings nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausei- nander. Er vermag nicht mühelos darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (vgl. E. 1.1 und E. 1.2 hiervor). Obschon sich der Beschwerde ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfor- dernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.4. 1.4.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 1.4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten rechtskräftigen Ent- scheid ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befas- sen (BGE 135 III 315 E. 2.3). 1.4.3. Der Beklagte hat unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen und voll- streckbar ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Die Vorinstanz hat dem Klä- ger daher zu Recht für den Betrag von Fr. 474.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zu- treffenden Ausführungen in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der zutreffen- den vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu beanstanden vermöchte. Ohne- hin handelt es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachenbehauptungen, die er im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend machte und

- 6 - im Beschwerdeverfahren daher novenrechtlich unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.5. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuwei- sen. 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. 3. Ausgangsgemäss ist dem Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens

- 7 - Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 474.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus