Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 22. November 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 126.05 nebst Zins zu 2.5 % seit 10. November 2021 ("Rest Steuern + Zinsen Kantons- steuer 2019"), Fr. 51.65 ("Verzugszinsen berechnet bis 09.11.2021") und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
E. 2.1 Am 16. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht R. die defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 52.10 ("Rest Nebenkosten und Zinsen"), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 beantragte die Beklagte sinnge- mäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
E. 2.3 Der Kläger erstattete am 25. April 2022 (italienisch) bzw. am 4. Mai 2022 (Eingang bei der Vorinstanz [deutsch]) eine Stellungnahme.
E. 2.4 Mit Entscheid vom 2. August 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsi- dium des Zivilgerichts: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen." Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 3. August 2022 zugestellt.
E. 3.1 Der Kläger richtete am 4. September 2022 eine Eingabe an das Bezirksge- richt R. mit im folgendem Inhalt:
- 3 - "SOLLECITIAMO LA DOMANDA DI RIGETTO DELL'OPPOSIZIONE DEL 16.03.22 N. ESECUZIO E: [...] DEBITORE: B. [...] [...] [...] CREDITO: IMPOSTA CANTONALE 2019"
E. 3.2 Die Eingabe wurde vom Bezirksgericht R. an das Obergericht übermittelt. Das Obergericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Wird eine Beschwerde versehentlich beim erstinstanzlichen Gericht (iudex a quo) eingereicht, hat dieses das Rechtsmittel unverzüglich an die zustän- dige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7). Die Vor- instanz hat entsprechend die Eingabe des Klägers vom 4. September 2022 mit Schreiben vom 9. September 2022 an das Obergericht übermittelt. Der Kläger ist der Aufforderung des Obergerichts, einen Kostenvorschuss zu leisten, nachgekommen und hat damit nicht in Abrede gestellt, dass die Eingabe vom 4. September 2022 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2022 zu verstehen ist.
- 2.1. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid (Art. 251 lit. a ZPO) ist bei der Rechtsmitte- linstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen mit dem folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Entscheid vom 2. August 2022 wurde dem Kläger am 3. August 2022 per Post zugestellt (act. 30). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann am
- August 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der letzte Tag der Frist - 4 - (13. August 2022) fiel auf einen Samstag, weshalb die Frist am nächsten Werktag endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Montag, 15. August 2022, war ein vom aargauischen Recht anerkannter Feiertag (Mariä Himmelfahrt [§ 21 EG ZPO]), weshalb die Beschwerdefrist am 16. August 2022 endete. Die Beschwerde des Klägers datiert vom 4. September 2022 und ging bei der Vorinstanz am 8. September 2022 ein. Bei der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdefrist somit abgelaufen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden wäre, könnte auf diese aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden. 3.1. Mit der gegen Rechtsöffnungsentscheide gegebenen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) können die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Damit die Be- schwerde dem Begründungserfordernis genügt, muss sie sich mit dem Ent- scheid der Vorinstanz auseinandersetzen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Be- rufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 39 zu Art. 321 ZPO). Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Blosse Verweise auf die Vorakten oder ganz allgemein gehaltene Kritik genügen nicht. Genügt eine Be- schwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 14 und 16 zu Art. 321 ZPO). 3.2. In der Beschwerde führt der Kläger einzig aus, dass er am Rechtsöffnungs- begehren festhält. Die Beschwerde enthält aber keinerlei Begründung und keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Auch aus diesem Grund wäre somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
- Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet. - 5 -
- Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 90.00 (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im ober- gerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr von Fr. 90.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 6 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 52.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.198 (SR.2022.84) Art. 81 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] vertreten durch Ufficio esazione e condoni, Viale S. Franscini 6, 6501 Bellinzona Beklagte B._____, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 22. November 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 126.05 nebst Zins zu 2.5 % seit 10. November 2021 ("Rest Steuern + Zinsen Kantons- steuer 2019"), Fr. 51.65 ("Verzugszinsen berechnet bis 09.11.2021") und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 16. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht R. die defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 52.10 ("Rest Nebenkosten und Zinsen"), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 beantragte die Beklagte sinnge- mäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Der Kläger erstattete am 25. April 2022 (italienisch) bzw. am 4. Mai 2022 (Eingang bei der Vorinstanz [deutsch]) eine Stellungnahme. 2.4. Mit Entscheid vom 2. August 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsi- dium des Zivilgerichts: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 3. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Kläger richtete am 4. September 2022 eine Eingabe an das Bezirksge- richt R. mit im folgendem Inhalt:
- 3 - "SOLLECITIAMO LA DOMANDA DI RIGETTO DELL'OPPOSIZIONE DEL 16.03.22 N. ESECUZIO E: [...] DEBITORE: B. [...] [...] [...] CREDITO: IMPOSTA CANTONALE 2019" 3.2. Die Eingabe wurde vom Bezirksgericht R. an das Obergericht übermittelt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird eine Beschwerde versehentlich beim erstinstanzlichen Gericht (iudex a quo) eingereicht, hat dieses das Rechtsmittel unverzüglich an die zustän- dige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7). Die Vor- instanz hat entsprechend die Eingabe des Klägers vom 4. September 2022 mit Schreiben vom 9. September 2022 an das Obergericht übermittelt. Der Kläger ist der Aufforderung des Obergerichts, einen Kostenvorschuss zu leisten, nachgekommen und hat damit nicht in Abrede gestellt, dass die Eingabe vom 4. September 2022 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2022 zu verstehen ist. 2. 2.1. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid (Art. 251 lit. a ZPO) ist bei der Rechtsmitte- linstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen mit dem folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Entscheid vom 2. August 2022 wurde dem Kläger am 3. August 2022 per Post zugestellt (act. 30). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann am
4. August 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der letzte Tag der Frist
- 4 - (13. August 2022) fiel auf einen Samstag, weshalb die Frist am nächsten Werktag endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Montag, 15. August 2022, war ein vom aargauischen Recht anerkannter Feiertag (Mariä Himmelfahrt [§ 21 EG ZPO]), weshalb die Beschwerdefrist am 16. August 2022 endete. Die Beschwerde des Klägers datiert vom 4. September 2022 und ging bei der Vorinstanz am 8. September 2022 ein. Bei der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdefrist somit abgelaufen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden wäre, könnte auf diese aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden. 3.1. Mit der gegen Rechtsöffnungsentscheide gegebenen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) können die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Damit die Be- schwerde dem Begründungserfordernis genügt, muss sie sich mit dem Ent- scheid der Vorinstanz auseinandersetzen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Be- rufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 39 zu Art. 321 ZPO). Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Blosse Verweise auf die Vorakten oder ganz allgemein gehaltene Kritik genügen nicht. Genügt eine Be- schwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 14 und 16 zu Art. 321 ZPO). 3.2. In der Beschwerde führt der Kläger einzig aus, dass er am Rechtsöffnungs- begehren festhält. Die Beschwerde enthält aber keinerlei Begründung und keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Auch aus diesem Grund wäre somit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Be- schwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet.
- 5 - 3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 90.00 (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im ober- gerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 90.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 6 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 52.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess