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ZOR.2026.5

Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2026.5

Ag Zivilgericht · 2026-06-01 · Deutsch AG
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Be- rufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindest- streitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beim unbestrittenen Streitwert von Fr. 66'000.00 (act. 5 und 37) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Be- klagte den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf die Berufung einzutreten.

- 5 -

E. 2.1 Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom

30. November 2016 E. 3.1).

E. 2.2 Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Gültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018

E. 3.1 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Unterzeichnung des Mietvertrags für die Fern- meldeanlage an der […] in R._____ durch die Parteien am 27. Juli bzw.

24. August 2018 sei unbestritten. Gegen Bezahlung eines jährlichen Miet- zinses in der Höhe von Fr. 11'000.00 erhalte die Klägerin unter anderem das Recht, auf eigene Kosten und Gefahr eine Funkanlage zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin Eigentümerin der Funkanlage mitsamt Ausrüstung bleibe sowie, dass die Klägerin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Rückbau der Funkanlage samt Ausrüstung und Zubehör verpflichtet sei. Unbestritten sei auch, dass die Beklagte der Klägerin im Februar 2020 erklärt habe, nach juristischen Abklärungen zum Schluss gekommen zu sein, der Miet- vertrag sei infolge Formmangels nichtig. Stattdessen müsse ein Baurechts- vertrag abgeschlossen werden, der öffentlich zu beurkunden sei. Ein ent- sprechender Entwurf des Baurechtsvertrags der Klägerin sei an der Urnen- abstimmung vom tt.mm.jjjj von der Stimmbevölkerung indessen abgelehnt worden. Das vom 10. Oktober 2018 datierende Baugesuch sei im April 2020 von der Beklagten bewilligt worden (angefochtener Entscheid E. 3). Die Klägerin beantrage nun die Erfüllung des Mietvertrags (angefochtener Entscheid E. 4.1). Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Formmangels wür- den deren Ausführungen mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 nicht überzeugen. Darin habe eine

- 6 - Eigentumsvorbehaltsklausel über eine Mobilfunkanlage auf einer gemiete- ten Fläche die Gültigkeit des Vertrages nicht beeinträchtigt. Entsprechend sei nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend anders sein solle. Der Beklag- ten gelinge es auch nicht, überzeugend zu belegen, dass die Parteien sich in der Bezeichnung des abgeschlossenen Mietvertrags als solchen geirrt hätten und eigentlich einen Baurechtsvertrag hätten abschliessen wollen. Es würden keine Belege für eine entsprechende Absicht vor Vertragsab- schluss vorliegen. Da es sich bei beiden Parteien nicht um juristische Laien handeln würde, sei der Vertragsbezeichnung wesentliche Bedeutung bei- zumessen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin – Führen von Vertragsver- handlungen für einen Baurechtsvertrag – sei auch nicht missbräuchlich. Die Beklagte habe es unterlassen darzulegen, inwiefern das Festhalten an ei- nem unterzeichneten Vertrag, nachdem ein diesen Vertrag ersetzender Vertragsentwurf nie unterzeichnet worden sei, rechtsmissbräuchlich sein solle. Es werde nicht dargetan und sei nicht ersichtlich, worin ein materiell krasses Unrecht liegen solle, wenn die Erfüllung eines Vertrages gefordert werde, der in nahezu identischer Form habe neu abgeschlossen werden sollen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2).

E. 3.2 Berufung Die Beklagte rügt, sie halte daran fest, dass die Parteien mit dem Mietver- trag vom Sommer 2018 die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage im Sinne eines zugunsten der Klägerin wirkenden Baurechts angestrebt hät- ten, sodass die neu zu erstellende Antennenanlage im Eigentum der Klä- gerin gestanden hätte. Eine derartige Abmachung komme gültig bloss zu- stande, wenn seitens der Beklagten das zuständige Organ (Urnenabstim- mung) die Zustimmung erteile und es gestützt darauf zu einer öffentlichen Beurkundung der Vereinbarung komme (Berufung Rz. II.1b). Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen praktisch ausschliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 verwiesen, was nicht überzeuge (Berufung Rz. II.2). Die dortige Abmachung sei – an- ders als im vorliegenden Fall – im Grundbuch vorgemerkt gewesen (Beru- fung Rz. II.2a). Ferner seien dort beide Parteien grundsätzlich von einem gültig abgeschlossenen Mietvertrag ausgegangen. Erst nachdem die Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes verneint habe, habe sich die Vermieterin vor Bundesgericht auf die angeb- liche Formungültigkeit des Mietvertrags berufen. Das Bundesgericht habe dann festgehalten, dass der Vertragsklausel betreffend Verbleib des Eigen- tums an der Antennenanlage bei der Mieterin keine massgebliche Bedeu- tung für die Frage der Formgültigkeit des Vertrags zukomme, was für den damaligen Fall nachvollziehbar sein möge (Berufung Rz. II.2b). Im vorlie- genden Fall handle es sich beim Eigentumsvorbehalt (Klagebeilage 2 Ziff. 6) für beide Parteien indessen um einen wesentlichen

- 7 - Vertragsbestandteil. Gestützt darauf sei es die Klägerin selber gewesen, die anstelle des formungültig abgeschlossenen Mietvertrags vom Sommer 2018 einen neuen Baurechtsvertragsentwurf erstellt habe. Im ersten Ent- wurf sei noch eine Klausel enthalten gewesen, wonach der Mietvertrag mit Abschluss des neuen Baurechtsvertrags aufgehoben würde. Darauf sei an- schliessend verzichtet worden, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass der Mietvertrag ohnehin formungültig sei. Beide Parteien hätten daher den Abschluss eines Baurechtsvertrags für notwendig erachtet (Be- rufung Rz. II.3a). Mit dem zweiten Entwurf des Baurechtsvertrags habe die Klägerin implizit anerkannt, dass der Mietvertrag vom Sommer 2018 von Anfang an formungültig gewesen sei. Daher könne der vorliegende Fall nicht eins zu eins mit dem Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2005 vom

9. Januar 2006 verglichen werden (Berufung Rz. II.3b). Die Klägerin habe eine rund 25 Meter hohe Antennenanlage bauen wollen, die mittels betonierten Fundaments fest im Boden habe verankert werden sollen. Die geplante Antennenanlage sei massiv gewesen. Sie habe für mindestens zehn Jahre, aufgrund der im Mietvertrag eingeräumten Optio- nen aber wohl eher für 20 oder mehr Jahre gebaut werden sollen. Dabei könne offensichtlich nicht von einer blossen Fahrnisbaute gesprochen wer- den (Berufung Rz. II.3c, II.3f und II.3g). Betreffend die Qualifikation des von den Parteien geschlossenen Vertrags (Miet- oder Baurechtsvertrag) komme es entscheidend darauf an, ob die Parteien den Willen gehabt hätten, mit dem Vertrag ein Sachenrecht zu begründen. Genau diesen Willen hätten beide Parteien gehabt: Die neue Antennenanlage habe im Eigentum der Klägerin bleiben müssen (Klage- beilage 2 Ziff. 6). Demnach handle es sich beim Mietvertrag vom Sommer 2018 inhaltlich um einen Baurechtsvertrag. Mangels öffentlicher Beurkun- dung sei dieser indessen formungültig (Berufung Rz. II.3c). Teilungültigkeit komme vorliegend nicht in Betracht, zumal der Verbleib des Eigentums an der Antennenanlage bei der Klägerin ein zentraler Punkt gewesen sei. Die Beklagte habe das Eigentum wegen des damit einhergehenden Haftungs- risikos (Werkeigentümerhaftung) nicht erwerben wollen (Berufung Rz. II.3d). Am Gesagten ändere auch die Bezeichnung des Vertrags als Mietvertrag nichts, zumal Formvorschriften dem von den Parteien gewähl- ten Wortlaut des Vertrags vorgehen würden (Berufung Rz. II.3e). Für den Abschluss des notwendigen Baurechtsvertrags sei sodann die Zustimmung der Stimmbürger notwendig gewesen, worüber sich die Parteien einig ge- wesen seien. Die Klägerin habe sich erst wieder auf den Mietvertrag beru- fen, als die Urnenabstimmung zu ihren Ungunsten ausgegangen sei. Sie missachte damit das Ergebnis des direktdemokratischen Entscheidungs- prozesses (Berufung Rz. II.3f).

- 8 -

E. 3.3 Rechtliches

E. 3.3.1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsord- nung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstö- rung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Das Grundeigentum umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Akzessionsprinzip; Art. 667 Abs. 2 ZGB). Zweck des Akzessionsprinzips ist die rechtliche Einheitsbe- handlung des Grundeigentums und der mit diesem verbundenen Bauten (REY/STREBEL, Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 667 ZGB). Tatsächlich und wirtschaftlich zusammengehörige Sachen sind rechtlich einheitlich zu erfassen und wirtschaftliche Werte sollen nicht un- nütz zerstört werden (RUTISHAUSER, Die Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB, 2020, N. 141). Als Baute in diesem Sinne gelten alle bautechnischen Vorrichtungen, die durch die Verwendung von Baumaterialien mit dem Bo- den ober- oder unterirdisch fest und dauernd verbunden sind (Bsp.: Leitun- gen, Schleusen, Silos, etc.). Das Akzessionsprinzip ist zwingender Natur und kann daher nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnah- mebestimmung durchbrochen werden (REY/STREBEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 667 ZGB). Eine Ausnahme stellen aufgrund eines Baurechts errichtete Bauwerke und andere Vorrichtungen dar, die auf fremdem Boden eingegraben, aufge- mauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück verbunden sind. Diese können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist (Art. 675 Abs. 1 ZGB). Mittel hierfür ist das Baurecht (vgl. auch REY/STREBEL, a.a.O., N. 1 und 3 f. zu Art. 675 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffent- lichen Beurkundung (Art. 779a Abs. 1 ZGB). Der Formvorschrift unterlie- gen alle subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte, nicht jedoch ergänzende Nebenpunkte (ISLER/GROSS, Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 779a ZGB; FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, Basler Kommen- tar OR, 8. Aufl. 2026, N. 13 zu Art. 11 OR). Subjektiv wesentliche Vertrags- punkte unterliegen aber nur insoweit dem Formzwang, als sie ihrer Natur nach ein Element des betreffenden Vertragstypus bilden (FOUNTOULA- KIS/SCHWENZER, a.a.O., N. 15 zu Art. 11 OR).

- 9 -

E. 3.3.2.1 Vom Akzessionsprinzip nicht erfasst sind die sogenannten Fahrnisbauten. Solche teilen nicht das rechtliche Schicksal des Grundstücks und können durchaus einen vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer haben. Fahrnisbauten werden als bewegliche Sachen behandelt (REY/STREBEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 667 ZGB und N. 1 zu Art. 677 ZGB). Als Fahrnisbauten gelten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Diese ver- bleiben ihren besonderen Eigentümern (Art. 677 Abs. 1 ZGB). Die gesetz- liche Aufzählung der Fahrnisbauten ist nur beispielhaft (BGE 92 II 227 E. 2b; REY/STREBEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 677 ZGB; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 45 und 166). Es kann grundsätzlich jede bautechnische Vorrichtung eine Fahrnisbaute sein, egal ob diese ober- oder unterirdisch auf einem Grund- stück errichtet ist (REY/STREBEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 677 ZGB; RUTISHAU- SER, a.a.O., N. 45). Nach Eugen Huber können auch eingemauerte Bauten Fahrnisbauten sein (BGE 92 II 227 E. 2a i.f.). Auch ein für die Baute beto- niertes Fundament spricht nicht gegen eine Fahrnisbaute (BGE 92 II 227 E. 2c). Die Abgrenzung der Dauerbauten von den Fahrnisbauten erfolgt anhand eines subjektiven und eines objektiven Elements (BGE 92 II 227 E. 2b; RU- TISHAUSER, a.a.O., N. 43): Beim subjektiven Element (innere Verbindung der Baute mit dem Grund- stück) wird nach der Absicht der Parteien gefragt. Haben die Parteien bei der Errichtung der Baute nicht die Absicht, diese dauernd mit dem Grund- stück zu verbinden, so spricht dies für eine Fahrnisbaute, wobei eine solche auch für eine längere Zeit errichtet werden kann. Wird in einem befristeten Mietvertrag die Pflicht des Mieters vereinbart, das von ihm errichtete Ge- bäude nach Ablauf der Mietdauer zu entfernen, so spricht dies deshalb für das Vorliegen einer Fahrnisbaute (REY/STREBEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 677 ZGB; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 9 ff. und 47; vgl. auch BGE 98 II 199 E. 2). Das objektive Element handelt demgegenüber von der äusseren Verbin- dung zwischen Baute und Grundstück (BGE 92 II 227 E. 2b; REY/STREBEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 677 ZGB). Dabei geht es um die Intensität des physi- schen Zusammenhangs zwischen Baute und Grundstück sowie um das Merkmal, dass sich Fahrnisbauten – im Gegensatz zu Dauerbauten – ohne Zerstörung, Beschädigung oder unverhältnismässigen Aufwand vom Grundstück abtrennen lassen (REY/STREBEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 677 ZGB), wobei letzteres Element (unverhältnismässiger Aufwand) umstritten ist, da es aus einer unzulässigen Analogie zu Art. 727 Abs. 1 ZGB herrühre (RU- TISHAUSER, a.a.O., N. 151 f.). Dabei ist auch der Zweck des Akzessions- prinzips zu berücksichtigen, wonach die unnütze Zerstörung wirtschaftli- cher Werte zu verhindern ist (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 177). Steht eine

- 10 - Baute in intensivem physischem Zusammenhang mit dem Grundstück, liegt von vornherein keine Fahrnisbaute vor. Nur wenn die Baute bloss lose mit dem Grundstück verbunden ist (objektives Element), wird der Absicht der Parteien, die Baute nicht dauernd mit dem Grundstück zu verbinden (sub- jektives Element) besondere Bedeutung beigemessen (BGE 92 II 227 E. 2b; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 50).

E. 3.3.2.2 Nach der Rechtsprechung stellen keine Fahrnisbauten dar:

- Eine in vorfabrizierter Bauweise erstellte Fabrikhalle mit einer Fläche von 1'200 m2 mit Betonfundament und Kellergeschoss (BGE 92 II 227),

- ein bloss auf vier Steinplatten erstellter Speicher, weil keine Anzeichen vorhanden waren, dass dieser beim Bau ohne Absicht bleibender Ver- bindung erstellt worden war (BGE 100 II 8),

- 10 Tonnen schwere Garagenboxen, da sie nur unter sehr grossem Auf- wand wieder zu entfernen wären, woraus zu schliessen sei, sie seien nicht ohne Absicht bleibender Verbindung erstellt worden (BGE 105 II 264),

- nicht verschraubte und einzementierte Stahltanks mit unterirdischen Röhren, weil diese für den entsprechenden Fabrikationsbetrieb herge- stellt sowie mit diesem auf Dauer verbunden bleiben sollten und zudem nur mit besonderem Aufwand wieder demontierbar sowie an einem an- deren Ort nicht mehr ohne Weiteres hätten gebraucht werden können (BGE 106 II 333),

- ein 1866 aus Granit erstellter, nur lose auf dem Grundstück stehender, 100 kg schwerer Brunnen, weil er in der Absicht einer dauerhaften Ver- bindung mit dem Grundstück errichtet worden war (Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 1986/87, S. 38 ff.),

- ein 55 Meter langer und 12 Meter breiter Autounterstand, dessen Stahl- gestell auf vier Betonpfeilern montiert war, inkl. vier Benzinzapfsäulen, die nicht ohne erheblichen Aufwand hätten demontiert werden können und auf unbestimmte Zeit erstellt worden waren (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 83),

- eine 1'125 m2 grosse Halle aus Metall (Freiburger Zeitschrift für Recht- sprechung [FZR], 2008, S. 51),

- Schrebergartenhäuschen, die zur längerfristigen Bewohnung geeignet waren und über Fundament sowie Kanalisations-, Strom- oder Wasser- anschlüsse verfügten (Steuerpraxis Basel-Landschaft, 2009, S. 393 ff.),

- ein halb im Boden versenktes, auf einer Bodenplatte und einem Be- tonsockel stehendes Schwimmbad, weil es in der Absicht einer dauern- den Verbindung mit dem Boden errichtet worden war (Urteil des Bun- desgerichts 5D_77/2017 vom 25. Oktober 2017) und

- vier auf einer Seeparzelle stehende Badehäuschen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_61/2017 vom 7. März 2019).

- 11 - Als Fahrnisbauten wurden demgegenüber qualifiziert:

- Eine in einem Café erstellte, am Boden haftende Kegelbahn (BGE 96 II 181)*,

- eine versetzbare Stahlkonstruktion, obwohl die Parteien hierüber einen als "Baurechtsvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen hatten (BGE 98 II 199)*,

- ein auf Pfählen erstelltes Holzbootshaus, das zwar bereits seit über 30 Jahren gestanden hatte, mit dessen Beseitigung jedoch jederzeit ge- rechnet werden musste (AGVE 1973, S. 435 ff.),

- eine auf Pfählen errichtete, als Material-, Kommando- und Zielhäus- chen dienende Holzbaute eines Wasserfahrvereins (AGVE 1974, S. 370 ff.),

- ein bloss einen Meter tiefes, auf einem Gartensitzplatz stehendes Schwimmbad (SJZ 1979, S. 241 f.),

- eine von der Gemeinde nur auf Zusehen hin geduldete, eternitverklei- dete Holzhütte mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m2 (Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1992 S. 359 ff.),

- eine einem Gebrauchtwagenhändler als Büro dienende, kleine Holz- hütte sowie zwei Container zum Einstellen von Gebrauchtwagen (Urteil des Bundesgerichts 4C.167/1996 vom 5. September 1995, RUTISHAU- SER, a.a.O., N. 65 f.)*,

- ein lose auf einem Betonfundament stehendes Gewächshaus mit einer Fläche von 8 m2 (ZBGR 2005, S. 137 f.),

- ein Gitterzaun zur Abgrenzung von Pachtparzellen (Urteil des Bundes- gerichts 4P.148/2001 vom 25. Oktober 2001)*,

- acht in Leichtbauweise erstellte Holzhäuschen auf Pfählen (Pfahlbau- ten), obwohl diese bereits seit vielen Jahren an Ort und Stelle gestan- den hatten (Das Ruhen auf Pfählen stelle keine feste Verbindung mit dem Boden dar, da der Abbau ohne Zerstörung und ohne grossen Auf- wand machbar sei. Die unterirdisch verlegten Anschlüsse zu Kanalisa- tion, Strom, Wasser und Telefon würden keinen Ersatz für die objektiv fehlende feste Verbindung zum Boden darstellen; Urteil des Bundesge- richts 4C.293/2001 vom 11. Dezember 2001)*,

- ein 9 Meter breiter und 100 Meter langer, mittels Schraubankern mit dem Boden verbundener, über Strom- und Wasserleitungen sowie computergesteuerter Seitenlüftung verfügender Folientunnel eines Pächters, der sich innert weniger Tage zurückbauen und andernorts wieder aufstellen liess (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2006, S. 551 ff.)*,

- vier auf Betonsockeln stehende, dem Verkauf präsentierter Fahrzeuge und einem Büro dienende Container (Urteil des Bundesgerichts 4C.61/2007 vom 17. April 2007)*,

- eine Skipiste (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2008 vom 13. Januar

2009) und

- eine Autowaschanlage (Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2011 vom

E. 3.3.2.3 RUTISHAUSER (a.a.O., N. 92) weist darauf hin, dass das Bundesgericht eine Fahrnisbaute tendenziell dann bejaht, wenn der Ersteller einer nur lose mit dem Grundstück verbundenen Baute Mieter (oder Pächter) des Grund- stücks ist (vgl. die mit einem Asterisk markierten Entscheide), und verneint, wenn es sich beim Ersteller (der nur lose mit dem Grundstück verbundenen Baute) um den Eigentümer des Grundstücks handelt (vgl. auch RUTISHAU- SER, a.a.O., N. 185, wonach der Wortlaut von Art. 677 ZGB ["auf fremden Boden aufgerichtet"] nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu eng ist). Bei einer fest mit dem Boden verbundenen Baute (objektives Element) scheidet dagegen – wegen der zwingenden Na- tur des Akzessionsprinzips (vgl. E. 3.3.1) – eine Qualifikation als Fahrnis- baute von vornherein aus (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 42, 45 f., 51, 195, aber auch N. 38). Immerhin führt die Verankerung einer Baute im Boden für sich allein genommen noch nicht zwingend zur Bejahung einer festen Verbin- dung von Grundstück und Baute und damit zur Bejahung einer Dauerbaute. Dasselbe gilt für den Anschluss einer Baute an Wasser, Strom, Kanalisa- tion und ähnliches. Holzpfahlbauten sprechen eher für eine Fahrnisbaute und selbst lose Verbindungen zwischen Baute und Grundstück genügen für die Annahme einer Dauerbaute, wenn diese bereits besonders lange an Ort und Stelle stehen oder sie aufgrund ihres grossen Eigengewichts selb- ständig an Ort und Stelle stehen und schwierig zu verschieben sind (RUTIS- HAUSER, a.a.O., N. 95).

E. 3.4 Würdigung

E. 3.4.1 Vorbemerkungen Die Beklagte argumentiert, der Mietvertrag vom Sommer 2018 (Klagebei- lage 2) sei wegen des subjektiv wesentlichen Eigentumsvorbehalts eigent- lich kein Mietvertrag, sondern ein Baurechtsvertrag gewesen, der – man- gels öffentlicher Beurkundung – nichtig sei. Dieses Argument basiert auf der Annahme, dass die geplante Funkanlage keine Fahrnisbaute i.S.v. Art. 677 Abs. 1 ZGB, sondern eine Dauerbaute ist, die gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB in das Eigentum der Beklagten als Grundstückeigentümerin gefallen wäre. Andernfalls – wäre die Funkanlage als Fahrnisbaute zu qua- lifizieren – bliebe die Klägerin von Gesetzes wegen Eigentümerin der Fahr- nisbaute. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt wäre in diesem Fall obsolet gewesen und die Parteien hätten ihre Interessen mit einem Mietvertrag er- reicht. Ein Baurechtsvertrag wäre für die Erstellung der Fahrnisbaute nicht notwendig, geschweige denn zulässig, gewesen (vgl. hierzu BGE 98 II 199 E. 3; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 266 ff.). Der Mietvertrag vom Sommer 2018 wäre in diesem Fall nicht nichtig gewesen. Demnach ist zunächst zu klären, ob die von den Parteien geplante Funkanlage eine Fahrnis- oder eine Dau- erbaute darstellt.

- 13 -

E. 3.4.2 Fahrnisbaute

E. 3.4.2.1 Dem "Mietvertrag" vom Sommer 2018 (Klagebeilage 2) lässt sich entneh- men, dass er befristet bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen wurde. Danach verlängert sich der Mietvertrag um zwei Perioden von je fünf Jah- ren, sollte die Mieterin nicht fristgerecht kündigen. Danach wird das Miet- verhältnis in ein unbefristetes Mietverhältnis überführt. Im Übrigen steht der Klägerin als Mieterin ein Kündigungsrecht zu, sollte ihr eine Mobilfunkkon- zession oder die Betriebsbewilligung für die Funkanlage ablaufen, entzo- gen oder nicht erneuert werden oder wenn Umstände eintreten, die die Fortführung des Betriebs der Funkanlage nach Ansicht der Klägerin als nicht mehr angemessen erscheinen lassen. Der Beklagten als Vermieterin steht ein Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen zu. Ferner verpflichtete sich die Klägerin dazu, die Funkanlage samt Ausrüstung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entfernen und das Mietobjekt, soweit zumut- bar, wieder in seinen früheren Zustand zu versetzen (Klagebeilage 2 Ziff. 4.3). Daraus folgt zwar, dass die geplante Funkanlage durchaus län- gere Zeit stehen könnte. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme, die Parteien hätten bei Vertragsschluss die Absicht gehabt, die Funkanlage dauerhaft mit dem streitgegenständlichen Grundstück zu verbinden. Viel- mehr zeigen die vertraglich vereinbarten, gegenseitigen Kündigungsrechte sowie die Verpflichtung der Klägerin als Mieterin, die Funkanlage nach Be- endigung des Mietvertrags wieder zurückzubauen, den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss, die Funkanlage, wenn auch nicht bloss für eine kurze Zeit, so aber doch nur temporär zu errichten. Auch die vereinbarten Kündigungsfristen von sechs Monaten zeigen, dass die Funkanlage zeit- nah abzubauen wäre, würde der Mietvertrag aus wichtigem Grund aufge- löst. Das subjektive Element spricht demnach für eine Fahrnisbaute.

E. 3.4.2.2 Zur äusseren Verbindung der geplanten Funkanlage mit dem Grundstück führt die Beklagte aus, es handle sich um eine 25 m hohe und massive Baute. Tatsächlich lässt sich den eingereichten Bauplänen (Duplikbeilage

3) entnehmen, dass die Funkanlage ohne Blitzschutz 25 m hoch werden soll. Indessen ist grundsätzlich nicht ersichtlich, inwiefern die blosse Höhe der Funkanlage für die Qualifikation als Dauer- oder Fahrnisbaute relevant sein soll. Was die Bauweise anbelangt, so lässt sich dem Baugesuch (Kla- gebeilage 4) entnehmen, dass die Antennen aus Kunststoff und der Anten- nenmast aus feuerverzinktem Stahl sein soll. Inwiefern dies "massiv" sein soll, wie die Beklagte vorbringt (Berufung Rz. II.3f), ist nicht ersichtlich. Den eingereichten Bauplänen (Duplikbeilage 3) lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Funkanlage recht schlank daherkommt und bodennah kaum brei- ter sein wird als zwei der ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Grund- stück bereits stehenden Entsorgungscontainer. Überhaupt beansprucht die Funkanlage nur einen sehr kleinen Teil (ca. 2 %) des streitgegenständli- chen Grundstücks (ca. 4–5 m2 [vgl. Klagebeilage 2: Beilage 2 des

- 14 - Mietvertrags vom Sommer 2018] von insgesamt 235 m2 [vgl. öffentlich zu- gängliches Geoportal des Kantons Aargau]). Im Übrigen gilt es daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst ein versetzbarer Stahlbau eine Fahrnisbaute sein kann (vgl. BGE 98 II 199 E. 2). Die vorliegende Funkanlage hat mit den in Art. 667 Abs. 1 ZGB ex- plizit genannten Fahrnisbauten (Hütten, Buden und Baracken) somit ge- mein, dass sie im Gegensatz zu herkömmlichen Bauten nicht mit Beton, Stein etc., sondern mit leichteren Materialien wie Holz, Metall oder Kunst- stoff gebaut werden soll (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 171). Die Beklagte bringt weiter vor, die Funkantenne sei mittels eines betonier- ten Fundaments fest im Boden verankert (Berufung Rz. II.3c, so schon Kla- geantwort act. 42 und Duplik act. 72). Dies wurde von der Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten (Klage Rz. 23, act. 9, und Replik Rz. 16, act. 56) und die Beklagte bringt für ihre Behauptung kein taugliches Beweismittel vor. Zwar lässt sich dem Baugesuch (Klagebeilage 4) entneh- men, das Fundament werde aus Stahlbeton erstellt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Funkanlage einbetoniert werden und damit fest mit dem Grundstück verbunden sein soll. Schliesslich vereinbarten die Parteien ge- rade – und blieb im vorinstanzlichen Verfahren auch unbestritten –, dass die Funkanlage ohne deren Zerstörung oder Beschädigung entfernt wer- den könne (Replik Rz. 16, act. 56, und Duplik act. 72 f.). Daraus ist abzu- leiten, dass die Funkanlage gerade nicht einbetoniert werden, sondern an- derswie mit dem Betonfundament verbunden sein soll (bspw. mittels Schrauben oder Bolzen). Jedenfalls ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst das Giessen eines Betonfundaments für die Quali- fikation einer Baute als Fahrnis- oder Dauerbaute nicht entscheidend (vgl. BGE 92 II 227 E. 2c). Gerade der Umstand, dass die Funkanlage ohne de- ren Zerstörung oder Beschädigung wieder entfernt werden kann, ist ein ty- pisches Merkmal einer Fahrnisbaute. Ob der Aufwand zur Entfernung der Baute als Merkmal zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Vorliegend blieben die geschätzten Kosten der Entfer- nung in der Höhe von Fr. 28'000.00 unbestritten (Replik Rz. 16, act. 57, und Duplik act. 72 f.), was nicht als unverhältnismässig hoch angesehen wer- den kann. Dabei ist das relative Verhältnis dieser Entfernungskosten zu den Baukosten der Anlage, die im Baugesuch (Klagebeilage 4) mit Fr. 90'000.00 geschätzt wurden, bzw. mit dem Wert der Anlage nicht mas- sgebend, andernfalls bei kostengünstigen Bauten zu häufig von einer Dau- erbaute auszugehen wäre (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 152). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Duplik act. 73) ist auch der Vergleich des prozentu- alen Verhältnisses der Kosten der Entfernung der Funkanlage zu dessen Baukosten mit dem Verhältnis der Kosten eines Abbruchs eines Einfamili- enhauses zu dessen Baukosten nicht relevant. Während beim Rückbau ei- ner Funkanlage diese erhalten bleibt, wird bei einem Abbruch die gesamte Bausubstanz zerstört. Die Kosten des Abbruchs eines Einfamilienhauses

- 15 - sagen letztlich nichts darüber aus, ob die Entfernungskosten der Funkan- lage unverhältnismässig sind. Ferner ist ein gemeinsames Merkmal von Fahrnisbauten, dass sie üblicherweise im Vergleich zu herkömmlichen Bauten geringere Erstellungskosten aufweisen (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 171). Vorliegend werden die Baukosten der Funkanlage mit Fr. 90'000.00 geschätzt (Klagebeilage 4), was im Vergleich zu herkömmli- chen Bauten unterdurchschnittlich ist. Auch werden durch die künftige Ent- fernung der Funkanlage keine wirtschaftlichen Werte zerstört, zumal die Nutzung des Grundstücks als Entsorgungsstation in keinem wirtschaftli- chen Zusammenhang mit der Funkanlage steht. Schliesslich kann die Funkanlage nach deren Entfernung ohne Weiteres anderswo wieder ver- wendet werden. Zumindest behauptet die Beklagte nichts Gegenteiliges. Auch dies spricht für die Annahme einer Fahrnisbaute.

E. 3.4.2.3 Weitere Umstände, welche die geplante Funkanlage als Dauerbaute er- scheinen liessen, bringt die hierfür behauptungs- und beweisbelastete Be- klagte keine vor. Demnach ist von einer Fahrnisbaute auszugehen. Damit fällt die Argumentation der Beklagten in sich zusammen. Der Wille der Par- teien, dass die Klägerin das Eigentum an der Funkanlage behalten soll, bedurfte keiner Festhaltung in einer öffentlichen Urkunde, weshalb dem von ihnen in einfacher Schriftlichkeit (Art. 12 ff. OR) geschlossenen Miet- vertrag (Klagebeilage 2) keine Formungültigkeit entgegengehalten werden kann.

E. 3.4.3 Baurechtsvertrag Im Übrigen treffen die bestrittenen (Berufungsantwort Rz. 13 ff. und Rz. 17) Ausführungen der Beklagten nicht zu, mit welchen sie zu suggerieren ver- sucht, es sei die Klägerin gewesen, welche mit dem Wunsch, wegen der Formungültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018 neu noch einen Bau- rechtsvertrag abzuschliessen (und diesen dem Stimmvolk vorzulegen), auf sie (Beklagte) zugekommen sei (Berufung Rz. II.3a). Vielmehr lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 2020 (Klageantwortbeilage

2) klar entnehmen, dass sie selbst es war, die die Frage aufgeworfen hatte, ob anstelle des Mietvertrags nicht ein Baurechtsvertrag abzuschliessen ge- wesen wäre. Sie habe diese Frage juristisch abklären lassen und sei ge- stützt darauf zum Schluss gelangt, es sei ein Baurechtsvertrag notwendig. Anschliessend bat die Beklagte die Klägerin darum, einen inhaltlich de- ckungsgleichen Vertrag neu zu entwerfen, dieses Mal in der Form eines Baurechtsvertrags. Im ersten entsprechenden Entwurf der Klägerin (Kla- geantwortbeilage 3) hat die Klägerin unter I/4 unter anderem ausgeführt: " Mit öffentlicher Beurkundung dieses Dienstbarkeitsvertrages vereinba- ren die Parteien gleichzeitig die Aufhebung des Mietvertrags vom [Som- mer 2018]."

- 16 - Daraus ergibt sich deutlich, dass die Klägerin von der Gültigkeit des Miet- vertrags vom Sommer 2018 ausging. Nachdem die Beklagte die Klägerin ausdrücklich darum gebeten hatte, diesen Passus zu löschen (Klageant- wortbeilage 4), kam die Klägerin zwar diesem Ansinnen im zweiten Entwurf des Baurechtsvertrags (Klageantwortbeilage 5) nach. Daraus kann aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht abgeleitet werden, die Klägerin habe die Formungültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018 in irgend- einer Art "anerkannt". Vielmehr ist die Klägerin damit einzig dem Formulie- rungswunsch der Beklagten nachgekommen. Zum Nachweis eines ande- ren Willens der Klägerin bringt die Beklagte jedenfalls keinerlei Beweismit- tel vor (Partei- oder Zeugenbefragung etc.). Demnach war es die Beklagte, die den Mietvertrag vom Sommer 2018 nach dessen Abschluss für form- ungültig hielt und einen Baurechtsvertrag abschliessen wollte, nicht die Klä- gerin.

4. Weitere Verpflichtungen der Beklagten 4.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin habe ihre Forderungen ausreichend substantiiert dargelegt (angefochtener Entscheid E. 4.5). Dabei stütze sie ihre Forderungen auf den Mietvertrag vom Sommer 2018. Diesem seien die von der Klägerin in ihren Rechtsbegehren geltend gemachten Ansprü- che als Verpflichtungen der Beklagten zu entnehmen. Mit Ausnahme der zwischenzeitlich erteilten Baubewilligung mache keine der Parteien eine Erfüllung geltend. Die Beklagte bestreite zwar die (Form-) Gültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018, nicht jedoch den grundsätzlichen Bestand der darin genannten Verpflichtungen für den Fall der Gültigkeit des Miet- vertrags (angefochtener Entscheid E. 4.4.1). Demnach sei die Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, ihre Zustimmung zu sämtlichen Gesuchen der Klägerin zur Einholung der notwendigen Bewilligungen für Bau, Betrieb und Erweiterung der Funkanlage zu erteilen und allenfalls notwendige Erklärun- gen abzugeben, alle diesbezüglichen Eingaben mitzuunterzeichnen sowie allfällig benötigte Dokumente zur Verfügung zu stellen (angefochtener Ent- scheid E. 4.5). 4.2. Berufung Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz nicht dazu befugt gewesen sei, der Beklagten für deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Baubewilli- gungsverfahren Vorschriften zu machen. Selbstredend seien Zivilgerichte nicht dazu berufen, auf den Entscheidungsprozess einer Baubewilligungs- behörde in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen (Berufung Rz. II.3i). 4.3. Würdigung Damit übersieht die Beklagte, dass die Vorinstanz das Verfahren hinsicht- lich der bereits erteilten Baubewilligung als gegenstandslos abgewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.5 i.f.). Es ist ferner offensichtlich, dass sich die Beklagte in der Ziff. 5.1 des Mietvertrags vom Sommer 2018 nicht

- 17 - etwa dazu verpflichtet hätte, die Baubewilligung als Baubewilligungsbe- hörde ungeachtet der verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu erteilen, son- dern bloss, im Rahmen ihrer Rolle als Grundstückeigentümerin und Ver- mieterin sämtliche zustimmenden Erklärungen abzugeben, sodass die Klä- gerin die Gesuche zur Erteilung der Bewilligungen für den Bau, den Betrieb und die Erweiterung der Funkanlage einreichen kann. Dies entspricht auch dem Verständnis der Klägerin (Berufungsantwort Rz. 34). Hierzu hat sich die Beklagte als Grundstückeigentümerin und Vermieterin und damit zivil- rechtlich verpflichtet, weshalb die Vorinstanz zum Erlass des angefochte- nen Urteilsdispositivs auch kompetent war. Es handelt sich dabei nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit.

5. Kosten Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 66'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 5'390.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie werden mit dem von der Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net (Art. 111 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 10'010.00. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % anderseits auf Fr. 6'186.20 (= Fr. 10'010.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.ad- min.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-106.836.776) und damit auch vorsteuer- abzugsberechtigt ist, entfällt ein Mehrwertsteuerabzug (AGVE 2011, S. 465 f.). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'390.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'186.20 zu bezahlen.

- 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Zustellung an: […] Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Lindner Tognella

E. 8 Juni 2011)*.

- 12 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2026.5 (OZ.2021.3) Entscheid vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ SA, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, […] Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Edelmann, […] Gegenstand Forderung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Einwohnergemeinde R._____, mit welcher die Klägerin im Sommer 2018 einen "Mietvertrag für Geschäfts- raum" abschloss, im Wesentlichen, um darauf eine Funkanlage zu instal- lieren, zu betreiben und zu unterhalten (Klagebeilage 2). Die Parteien strei- ten sich über die Gültigkeit des Mietvertrags. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. Juni 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurz- ach, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Zutritt zum Mietobjekt an der […] in R._____ zu gewährleisten und der Klägerin zu erlauben, auf dem Mietobjekt eine Funkanlage zu installieren, zu betreiben, zu unterhalten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu erweitern; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, Ihre Zustimmung zu sämtlichen Gesu- chen der Klägerin zur Einholung der Baubewilligung und anderer not- wendiger Bewilligungen für Bau, Betrieb und Erweiterung der Funkan- lage zu erteilen und allenfalls notwendige Erklärungen abzugeben, alle diesbezüglichen Eingaben mitzuunterzeichnen sowie allfällig benötigte Dokumente zur Verfügung zu stellen; 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche anderen Nut- zungsrechte am Mietobjekt an der […] in R._____ gemäss Mietvertrag [...] zu gewähren; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 sistierte das Bezirksgericht Zurzach das Verfahren auf Antrag der Klägerin und verlängerte diese Sistierung in der Folge mehrfach, bis die Sistierung mit Verfügung vom 21. April 2023 auf- gehoben wurde. 2.3. Mit Klageantwort vom 16. August 2023 stellte die Beklagte folgende An- träge:

- 3 - " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 2.4. Mit Replik vom 18. September 2023 bzw. Duplik vom 15. Januar 2024 hiel- ten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest, wobei die Beklagte neu auf die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerzuschlag forderte. 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2024 vor dem Bezirksge- richt Zurzach wurden die Parteien (für die Klägerin B._____, für die Be- klagte C._____) befragt. Zudem konnten die Parteien ihre Schlussvorträge halten. 2.6. Mit Entscheid vom 28. August 2024 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht, was folgt: " 1. 1.1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, − der Klägerin den Zutritt zum Mietobjekt an der […]in R._____ zu gewährleisten und der Klägerin zu erlauben, auf dem Miet- objekt eine Funkanlage zu installieren, zu betreiben, zu unter- halten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu erwei- tern. − ihre Zustimmung zu sämtlichen Gesuchen der Klägerin zur Ein- holung der notwendigen Bewilligungen für Bau, Betrieb und Er- weiterung der Funkanlage zu erteilen und allenfalls notwendige Erklärungen abzugeben, alle diesbezüglichen Eingaben mitzu- unterzeichnen sowie allfällig benötigte Dokumente zur Verfü- gung zu stellen. − der Klägerin sämtliche anderen Nutzungsrechte am Mietobjekt an der […] in R._____ gemäss Mietvertrag zu gewähren. 1.2. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, sofern sie nicht obsolet geworden sind. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 5'390.00 wird der Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin in Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin CHF 5'000.00 direkt zu

- 4 - ersetzen hat. Den Restbetrag von CHF 390.00 hat die Beklagte der Ge- richtskasse Zurzach zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'325.00 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von Rechtsan- walt Lorenzo Marazotta) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. Dezember 2025 zugestellten, vollständig begrün- deten Entscheid erhob die Beklagte am 27. Januar 2026 unter Berücksich- tigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO rechtzeitig Berufung mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 28.08.2024 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) in beiden Instanzen zulasten der Klägerin." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. März 2026 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagte hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Be- rufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindest- streitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beim unbestrittenen Streitwert von Fr. 66'000.00 (act. 5 und 37) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Be- klagte den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf die Berufung einzutreten.

- 5 - 2. 2.1. Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom

30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3. Gültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018 3.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Unterzeichnung des Mietvertrags für die Fern- meldeanlage an der […] in R._____ durch die Parteien am 27. Juli bzw.

24. August 2018 sei unbestritten. Gegen Bezahlung eines jährlichen Miet- zinses in der Höhe von Fr. 11'000.00 erhalte die Klägerin unter anderem das Recht, auf eigene Kosten und Gefahr eine Funkanlage zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Klägerin Eigentümerin der Funkanlage mitsamt Ausrüstung bleibe sowie, dass die Klägerin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Rückbau der Funkanlage samt Ausrüstung und Zubehör verpflichtet sei. Unbestritten sei auch, dass die Beklagte der Klägerin im Februar 2020 erklärt habe, nach juristischen Abklärungen zum Schluss gekommen zu sein, der Miet- vertrag sei infolge Formmangels nichtig. Stattdessen müsse ein Baurechts- vertrag abgeschlossen werden, der öffentlich zu beurkunden sei. Ein ent- sprechender Entwurf des Baurechtsvertrags der Klägerin sei an der Urnen- abstimmung vom tt.mm.jjjj von der Stimmbevölkerung indessen abgelehnt worden. Das vom 10. Oktober 2018 datierende Baugesuch sei im April 2020 von der Beklagten bewilligt worden (angefochtener Entscheid E. 3). Die Klägerin beantrage nun die Erfüllung des Mietvertrags (angefochtener Entscheid E. 4.1). Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Formmangels wür- den deren Ausführungen mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 nicht überzeugen. Darin habe eine

- 6 - Eigentumsvorbehaltsklausel über eine Mobilfunkanlage auf einer gemiete- ten Fläche die Gültigkeit des Vertrages nicht beeinträchtigt. Entsprechend sei nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend anders sein solle. Der Beklag- ten gelinge es auch nicht, überzeugend zu belegen, dass die Parteien sich in der Bezeichnung des abgeschlossenen Mietvertrags als solchen geirrt hätten und eigentlich einen Baurechtsvertrag hätten abschliessen wollen. Es würden keine Belege für eine entsprechende Absicht vor Vertragsab- schluss vorliegen. Da es sich bei beiden Parteien nicht um juristische Laien handeln würde, sei der Vertragsbezeichnung wesentliche Bedeutung bei- zumessen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Das nachvertragliche Verhalten der Klägerin – Führen von Vertragsver- handlungen für einen Baurechtsvertrag – sei auch nicht missbräuchlich. Die Beklagte habe es unterlassen darzulegen, inwiefern das Festhalten an ei- nem unterzeichneten Vertrag, nachdem ein diesen Vertrag ersetzender Vertragsentwurf nie unterzeichnet worden sei, rechtsmissbräuchlich sein solle. Es werde nicht dargetan und sei nicht ersichtlich, worin ein materiell krasses Unrecht liegen solle, wenn die Erfüllung eines Vertrages gefordert werde, der in nahezu identischer Form habe neu abgeschlossen werden sollen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). 3.2. Berufung Die Beklagte rügt, sie halte daran fest, dass die Parteien mit dem Mietver- trag vom Sommer 2018 die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage im Sinne eines zugunsten der Klägerin wirkenden Baurechts angestrebt hät- ten, sodass die neu zu erstellende Antennenanlage im Eigentum der Klä- gerin gestanden hätte. Eine derartige Abmachung komme gültig bloss zu- stande, wenn seitens der Beklagten das zuständige Organ (Urnenabstim- mung) die Zustimmung erteile und es gestützt darauf zu einer öffentlichen Beurkundung der Vereinbarung komme (Berufung Rz. II.1b). Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen praktisch ausschliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 verwiesen, was nicht überzeuge (Berufung Rz. II.2). Die dortige Abmachung sei – an- ders als im vorliegenden Fall – im Grundbuch vorgemerkt gewesen (Beru- fung Rz. II.2a). Ferner seien dort beide Parteien grundsätzlich von einem gültig abgeschlossenen Mietvertrag ausgegangen. Erst nachdem die Rechtsmittelinstanz das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes verneint habe, habe sich die Vermieterin vor Bundesgericht auf die angeb- liche Formungültigkeit des Mietvertrags berufen. Das Bundesgericht habe dann festgehalten, dass der Vertragsklausel betreffend Verbleib des Eigen- tums an der Antennenanlage bei der Mieterin keine massgebliche Bedeu- tung für die Frage der Formgültigkeit des Vertrags zukomme, was für den damaligen Fall nachvollziehbar sein möge (Berufung Rz. II.2b). Im vorlie- genden Fall handle es sich beim Eigentumsvorbehalt (Klagebeilage 2 Ziff. 6) für beide Parteien indessen um einen wesentlichen

- 7 - Vertragsbestandteil. Gestützt darauf sei es die Klägerin selber gewesen, die anstelle des formungültig abgeschlossenen Mietvertrags vom Sommer 2018 einen neuen Baurechtsvertragsentwurf erstellt habe. Im ersten Ent- wurf sei noch eine Klausel enthalten gewesen, wonach der Mietvertrag mit Abschluss des neuen Baurechtsvertrags aufgehoben würde. Darauf sei an- schliessend verzichtet worden, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass der Mietvertrag ohnehin formungültig sei. Beide Parteien hätten daher den Abschluss eines Baurechtsvertrags für notwendig erachtet (Be- rufung Rz. II.3a). Mit dem zweiten Entwurf des Baurechtsvertrags habe die Klägerin implizit anerkannt, dass der Mietvertrag vom Sommer 2018 von Anfang an formungültig gewesen sei. Daher könne der vorliegende Fall nicht eins zu eins mit dem Urteil des Bundesgerichts 4C.345/2005 vom

9. Januar 2006 verglichen werden (Berufung Rz. II.3b). Die Klägerin habe eine rund 25 Meter hohe Antennenanlage bauen wollen, die mittels betonierten Fundaments fest im Boden habe verankert werden sollen. Die geplante Antennenanlage sei massiv gewesen. Sie habe für mindestens zehn Jahre, aufgrund der im Mietvertrag eingeräumten Optio- nen aber wohl eher für 20 oder mehr Jahre gebaut werden sollen. Dabei könne offensichtlich nicht von einer blossen Fahrnisbaute gesprochen wer- den (Berufung Rz. II.3c, II.3f und II.3g). Betreffend die Qualifikation des von den Parteien geschlossenen Vertrags (Miet- oder Baurechtsvertrag) komme es entscheidend darauf an, ob die Parteien den Willen gehabt hätten, mit dem Vertrag ein Sachenrecht zu begründen. Genau diesen Willen hätten beide Parteien gehabt: Die neue Antennenanlage habe im Eigentum der Klägerin bleiben müssen (Klage- beilage 2 Ziff. 6). Demnach handle es sich beim Mietvertrag vom Sommer 2018 inhaltlich um einen Baurechtsvertrag. Mangels öffentlicher Beurkun- dung sei dieser indessen formungültig (Berufung Rz. II.3c). Teilungültigkeit komme vorliegend nicht in Betracht, zumal der Verbleib des Eigentums an der Antennenanlage bei der Klägerin ein zentraler Punkt gewesen sei. Die Beklagte habe das Eigentum wegen des damit einhergehenden Haftungs- risikos (Werkeigentümerhaftung) nicht erwerben wollen (Berufung Rz. II.3d). Am Gesagten ändere auch die Bezeichnung des Vertrags als Mietvertrag nichts, zumal Formvorschriften dem von den Parteien gewähl- ten Wortlaut des Vertrags vorgehen würden (Berufung Rz. II.3e). Für den Abschluss des notwendigen Baurechtsvertrags sei sodann die Zustimmung der Stimmbürger notwendig gewesen, worüber sich die Parteien einig ge- wesen seien. Die Klägerin habe sich erst wieder auf den Mietvertrag beru- fen, als die Urnenabstimmung zu ihren Ungunsten ausgegangen sei. Sie missachte damit das Ergebnis des direktdemokratischen Entscheidungs- prozesses (Berufung Rz. II.3f).

- 8 - 3.3. Rechtliches 3.3.1. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsord- nung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstö- rung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Das Grundeigentum umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Akzessionsprinzip; Art. 667 Abs. 2 ZGB). Zweck des Akzessionsprinzips ist die rechtliche Einheitsbe- handlung des Grundeigentums und der mit diesem verbundenen Bauten (REY/STREBEL, Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 667 ZGB). Tatsächlich und wirtschaftlich zusammengehörige Sachen sind rechtlich einheitlich zu erfassen und wirtschaftliche Werte sollen nicht un- nütz zerstört werden (RUTISHAUSER, Die Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB, 2020, N. 141). Als Baute in diesem Sinne gelten alle bautechnischen Vorrichtungen, die durch die Verwendung von Baumaterialien mit dem Bo- den ober- oder unterirdisch fest und dauernd verbunden sind (Bsp.: Leitun- gen, Schleusen, Silos, etc.). Das Akzessionsprinzip ist zwingender Natur und kann daher nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnah- mebestimmung durchbrochen werden (REY/STREBEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 667 ZGB). Eine Ausnahme stellen aufgrund eines Baurechts errichtete Bauwerke und andere Vorrichtungen dar, die auf fremdem Boden eingegraben, aufge- mauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück verbunden sind. Diese können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist (Art. 675 Abs. 1 ZGB). Mittel hierfür ist das Baurecht (vgl. auch REY/STREBEL, a.a.O., N. 1 und 3 f. zu Art. 675 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffent- lichen Beurkundung (Art. 779a Abs. 1 ZGB). Der Formvorschrift unterlie- gen alle subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte, nicht jedoch ergänzende Nebenpunkte (ISLER/GROSS, Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 779a ZGB; FOUNTOULAKIS/SCHWENZER, Basler Kommen- tar OR, 8. Aufl. 2026, N. 13 zu Art. 11 OR). Subjektiv wesentliche Vertrags- punkte unterliegen aber nur insoweit dem Formzwang, als sie ihrer Natur nach ein Element des betreffenden Vertragstypus bilden (FOUNTOULA- KIS/SCHWENZER, a.a.O., N. 15 zu Art. 11 OR).

- 9 - 3.3.2. 3.3.2.1. Vom Akzessionsprinzip nicht erfasst sind die sogenannten Fahrnisbauten. Solche teilen nicht das rechtliche Schicksal des Grundstücks und können durchaus einen vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer haben. Fahrnisbauten werden als bewegliche Sachen behandelt (REY/STREBEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 667 ZGB und N. 1 zu Art. 677 ZGB). Als Fahrnisbauten gelten Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Diese ver- bleiben ihren besonderen Eigentümern (Art. 677 Abs. 1 ZGB). Die gesetz- liche Aufzählung der Fahrnisbauten ist nur beispielhaft (BGE 92 II 227 E. 2b; REY/STREBEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 677 ZGB; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 45 und 166). Es kann grundsätzlich jede bautechnische Vorrichtung eine Fahrnisbaute sein, egal ob diese ober- oder unterirdisch auf einem Grund- stück errichtet ist (REY/STREBEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 677 ZGB; RUTISHAU- SER, a.a.O., N. 45). Nach Eugen Huber können auch eingemauerte Bauten Fahrnisbauten sein (BGE 92 II 227 E. 2a i.f.). Auch ein für die Baute beto- niertes Fundament spricht nicht gegen eine Fahrnisbaute (BGE 92 II 227 E. 2c). Die Abgrenzung der Dauerbauten von den Fahrnisbauten erfolgt anhand eines subjektiven und eines objektiven Elements (BGE 92 II 227 E. 2b; RU- TISHAUSER, a.a.O., N. 43): Beim subjektiven Element (innere Verbindung der Baute mit dem Grund- stück) wird nach der Absicht der Parteien gefragt. Haben die Parteien bei der Errichtung der Baute nicht die Absicht, diese dauernd mit dem Grund- stück zu verbinden, so spricht dies für eine Fahrnisbaute, wobei eine solche auch für eine längere Zeit errichtet werden kann. Wird in einem befristeten Mietvertrag die Pflicht des Mieters vereinbart, das von ihm errichtete Ge- bäude nach Ablauf der Mietdauer zu entfernen, so spricht dies deshalb für das Vorliegen einer Fahrnisbaute (REY/STREBEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 677 ZGB; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 9 ff. und 47; vgl. auch BGE 98 II 199 E. 2). Das objektive Element handelt demgegenüber von der äusseren Verbin- dung zwischen Baute und Grundstück (BGE 92 II 227 E. 2b; REY/STREBEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 677 ZGB). Dabei geht es um die Intensität des physi- schen Zusammenhangs zwischen Baute und Grundstück sowie um das Merkmal, dass sich Fahrnisbauten – im Gegensatz zu Dauerbauten – ohne Zerstörung, Beschädigung oder unverhältnismässigen Aufwand vom Grundstück abtrennen lassen (REY/STREBEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 677 ZGB), wobei letzteres Element (unverhältnismässiger Aufwand) umstritten ist, da es aus einer unzulässigen Analogie zu Art. 727 Abs. 1 ZGB herrühre (RU- TISHAUSER, a.a.O., N. 151 f.). Dabei ist auch der Zweck des Akzessions- prinzips zu berücksichtigen, wonach die unnütze Zerstörung wirtschaftli- cher Werte zu verhindern ist (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 177). Steht eine

- 10 - Baute in intensivem physischem Zusammenhang mit dem Grundstück, liegt von vornherein keine Fahrnisbaute vor. Nur wenn die Baute bloss lose mit dem Grundstück verbunden ist (objektives Element), wird der Absicht der Parteien, die Baute nicht dauernd mit dem Grundstück zu verbinden (sub- jektives Element) besondere Bedeutung beigemessen (BGE 92 II 227 E. 2b; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 50). 3.3.2.2. Nach der Rechtsprechung stellen keine Fahrnisbauten dar:

- Eine in vorfabrizierter Bauweise erstellte Fabrikhalle mit einer Fläche von 1'200 m2 mit Betonfundament und Kellergeschoss (BGE 92 II 227),

- ein bloss auf vier Steinplatten erstellter Speicher, weil keine Anzeichen vorhanden waren, dass dieser beim Bau ohne Absicht bleibender Ver- bindung erstellt worden war (BGE 100 II 8),

- 10 Tonnen schwere Garagenboxen, da sie nur unter sehr grossem Auf- wand wieder zu entfernen wären, woraus zu schliessen sei, sie seien nicht ohne Absicht bleibender Verbindung erstellt worden (BGE 105 II 264),

- nicht verschraubte und einzementierte Stahltanks mit unterirdischen Röhren, weil diese für den entsprechenden Fabrikationsbetrieb herge- stellt sowie mit diesem auf Dauer verbunden bleiben sollten und zudem nur mit besonderem Aufwand wieder demontierbar sowie an einem an- deren Ort nicht mehr ohne Weiteres hätten gebraucht werden können (BGE 106 II 333),

- ein 1866 aus Granit erstellter, nur lose auf dem Grundstück stehender, 100 kg schwerer Brunnen, weil er in der Absicht einer dauerhaften Ver- bindung mit dem Grundstück errichtet worden war (Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 1986/87, S. 38 ff.),

- ein 55 Meter langer und 12 Meter breiter Autounterstand, dessen Stahl- gestell auf vier Betonpfeilern montiert war, inkl. vier Benzinzapfsäulen, die nicht ohne erheblichen Aufwand hätten demontiert werden können und auf unbestimmte Zeit erstellt worden waren (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 83),

- eine 1'125 m2 grosse Halle aus Metall (Freiburger Zeitschrift für Recht- sprechung [FZR], 2008, S. 51),

- Schrebergartenhäuschen, die zur längerfristigen Bewohnung geeignet waren und über Fundament sowie Kanalisations-, Strom- oder Wasser- anschlüsse verfügten (Steuerpraxis Basel-Landschaft, 2009, S. 393 ff.),

- ein halb im Boden versenktes, auf einer Bodenplatte und einem Be- tonsockel stehendes Schwimmbad, weil es in der Absicht einer dauern- den Verbindung mit dem Boden errichtet worden war (Urteil des Bun- desgerichts 5D_77/2017 vom 25. Oktober 2017) und

- vier auf einer Seeparzelle stehende Badehäuschen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_61/2017 vom 7. März 2019).

- 11 - Als Fahrnisbauten wurden demgegenüber qualifiziert:

- Eine in einem Café erstellte, am Boden haftende Kegelbahn (BGE 96 II 181)*,

- eine versetzbare Stahlkonstruktion, obwohl die Parteien hierüber einen als "Baurechtsvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen hatten (BGE 98 II 199)*,

- ein auf Pfählen erstelltes Holzbootshaus, das zwar bereits seit über 30 Jahren gestanden hatte, mit dessen Beseitigung jedoch jederzeit ge- rechnet werden musste (AGVE 1973, S. 435 ff.),

- eine auf Pfählen errichtete, als Material-, Kommando- und Zielhäus- chen dienende Holzbaute eines Wasserfahrvereins (AGVE 1974, S. 370 ff.),

- ein bloss einen Meter tiefes, auf einem Gartensitzplatz stehendes Schwimmbad (SJZ 1979, S. 241 f.),

- eine von der Gemeinde nur auf Zusehen hin geduldete, eternitverklei- dete Holzhütte mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m2 (Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1992 S. 359 ff.),

- eine einem Gebrauchtwagenhändler als Büro dienende, kleine Holz- hütte sowie zwei Container zum Einstellen von Gebrauchtwagen (Urteil des Bundesgerichts 4C.167/1996 vom 5. September 1995, RUTISHAU- SER, a.a.O., N. 65 f.)*,

- ein lose auf einem Betonfundament stehendes Gewächshaus mit einer Fläche von 8 m2 (ZBGR 2005, S. 137 f.),

- ein Gitterzaun zur Abgrenzung von Pachtparzellen (Urteil des Bundes- gerichts 4P.148/2001 vom 25. Oktober 2001)*,

- acht in Leichtbauweise erstellte Holzhäuschen auf Pfählen (Pfahlbau- ten), obwohl diese bereits seit vielen Jahren an Ort und Stelle gestan- den hatten (Das Ruhen auf Pfählen stelle keine feste Verbindung mit dem Boden dar, da der Abbau ohne Zerstörung und ohne grossen Auf- wand machbar sei. Die unterirdisch verlegten Anschlüsse zu Kanalisa- tion, Strom, Wasser und Telefon würden keinen Ersatz für die objektiv fehlende feste Verbindung zum Boden darstellen; Urteil des Bundesge- richts 4C.293/2001 vom 11. Dezember 2001)*,

- ein 9 Meter breiter und 100 Meter langer, mittels Schraubankern mit dem Boden verbundener, über Strom- und Wasserleitungen sowie computergesteuerter Seitenlüftung verfügender Folientunnel eines Pächters, der sich innert weniger Tage zurückbauen und andernorts wieder aufstellen liess (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2006, S. 551 ff.)*,

- vier auf Betonsockeln stehende, dem Verkauf präsentierter Fahrzeuge und einem Büro dienende Container (Urteil des Bundesgerichts 4C.61/2007 vom 17. April 2007)*,

- eine Skipiste (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2008 vom 13. Januar

2009) und

- eine Autowaschanlage (Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2011 vom

8. Juni 2011)*.

- 12 - 3.3.2.3. RUTISHAUSER (a.a.O., N. 92) weist darauf hin, dass das Bundesgericht eine Fahrnisbaute tendenziell dann bejaht, wenn der Ersteller einer nur lose mit dem Grundstück verbundenen Baute Mieter (oder Pächter) des Grund- stücks ist (vgl. die mit einem Asterisk markierten Entscheide), und verneint, wenn es sich beim Ersteller (der nur lose mit dem Grundstück verbundenen Baute) um den Eigentümer des Grundstücks handelt (vgl. auch RUTISHAU- SER, a.a.O., N. 185, wonach der Wortlaut von Art. 677 ZGB ["auf fremden Boden aufgerichtet"] nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu eng ist). Bei einer fest mit dem Boden verbundenen Baute (objektives Element) scheidet dagegen – wegen der zwingenden Na- tur des Akzessionsprinzips (vgl. E. 3.3.1) – eine Qualifikation als Fahrnis- baute von vornherein aus (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 42, 45 f., 51, 195, aber auch N. 38). Immerhin führt die Verankerung einer Baute im Boden für sich allein genommen noch nicht zwingend zur Bejahung einer festen Verbin- dung von Grundstück und Baute und damit zur Bejahung einer Dauerbaute. Dasselbe gilt für den Anschluss einer Baute an Wasser, Strom, Kanalisa- tion und ähnliches. Holzpfahlbauten sprechen eher für eine Fahrnisbaute und selbst lose Verbindungen zwischen Baute und Grundstück genügen für die Annahme einer Dauerbaute, wenn diese bereits besonders lange an Ort und Stelle stehen oder sie aufgrund ihres grossen Eigengewichts selb- ständig an Ort und Stelle stehen und schwierig zu verschieben sind (RUTIS- HAUSER, a.a.O., N. 95). 3.4. Würdigung 3.4.1. Vorbemerkungen Die Beklagte argumentiert, der Mietvertrag vom Sommer 2018 (Klagebei- lage 2) sei wegen des subjektiv wesentlichen Eigentumsvorbehalts eigent- lich kein Mietvertrag, sondern ein Baurechtsvertrag gewesen, der – man- gels öffentlicher Beurkundung – nichtig sei. Dieses Argument basiert auf der Annahme, dass die geplante Funkanlage keine Fahrnisbaute i.S.v. Art. 677 Abs. 1 ZGB, sondern eine Dauerbaute ist, die gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB in das Eigentum der Beklagten als Grundstückeigentümerin gefallen wäre. Andernfalls – wäre die Funkanlage als Fahrnisbaute zu qua- lifizieren – bliebe die Klägerin von Gesetzes wegen Eigentümerin der Fahr- nisbaute. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt wäre in diesem Fall obsolet gewesen und die Parteien hätten ihre Interessen mit einem Mietvertrag er- reicht. Ein Baurechtsvertrag wäre für die Erstellung der Fahrnisbaute nicht notwendig, geschweige denn zulässig, gewesen (vgl. hierzu BGE 98 II 199 E. 3; RUTISHAUSER, a.a.O., N. 266 ff.). Der Mietvertrag vom Sommer 2018 wäre in diesem Fall nicht nichtig gewesen. Demnach ist zunächst zu klären, ob die von den Parteien geplante Funkanlage eine Fahrnis- oder eine Dau- erbaute darstellt.

- 13 - 3.4.2. Fahrnisbaute 3.4.2.1. Dem "Mietvertrag" vom Sommer 2018 (Klagebeilage 2) lässt sich entneh- men, dass er befristet bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen wurde. Danach verlängert sich der Mietvertrag um zwei Perioden von je fünf Jah- ren, sollte die Mieterin nicht fristgerecht kündigen. Danach wird das Miet- verhältnis in ein unbefristetes Mietverhältnis überführt. Im Übrigen steht der Klägerin als Mieterin ein Kündigungsrecht zu, sollte ihr eine Mobilfunkkon- zession oder die Betriebsbewilligung für die Funkanlage ablaufen, entzo- gen oder nicht erneuert werden oder wenn Umstände eintreten, die die Fortführung des Betriebs der Funkanlage nach Ansicht der Klägerin als nicht mehr angemessen erscheinen lassen. Der Beklagten als Vermieterin steht ein Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen zu. Ferner verpflichtete sich die Klägerin dazu, die Funkanlage samt Ausrüstung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entfernen und das Mietobjekt, soweit zumut- bar, wieder in seinen früheren Zustand zu versetzen (Klagebeilage 2 Ziff. 4.3). Daraus folgt zwar, dass die geplante Funkanlage durchaus län- gere Zeit stehen könnte. Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme, die Parteien hätten bei Vertragsschluss die Absicht gehabt, die Funkanlage dauerhaft mit dem streitgegenständlichen Grundstück zu verbinden. Viel- mehr zeigen die vertraglich vereinbarten, gegenseitigen Kündigungsrechte sowie die Verpflichtung der Klägerin als Mieterin, die Funkanlage nach Be- endigung des Mietvertrags wieder zurückzubauen, den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss, die Funkanlage, wenn auch nicht bloss für eine kurze Zeit, so aber doch nur temporär zu errichten. Auch die vereinbarten Kündigungsfristen von sechs Monaten zeigen, dass die Funkanlage zeit- nah abzubauen wäre, würde der Mietvertrag aus wichtigem Grund aufge- löst. Das subjektive Element spricht demnach für eine Fahrnisbaute. 3.4.2.2. Zur äusseren Verbindung der geplanten Funkanlage mit dem Grundstück führt die Beklagte aus, es handle sich um eine 25 m hohe und massive Baute. Tatsächlich lässt sich den eingereichten Bauplänen (Duplikbeilage

3) entnehmen, dass die Funkanlage ohne Blitzschutz 25 m hoch werden soll. Indessen ist grundsätzlich nicht ersichtlich, inwiefern die blosse Höhe der Funkanlage für die Qualifikation als Dauer- oder Fahrnisbaute relevant sein soll. Was die Bauweise anbelangt, so lässt sich dem Baugesuch (Kla- gebeilage 4) entnehmen, dass die Antennen aus Kunststoff und der Anten- nenmast aus feuerverzinktem Stahl sein soll. Inwiefern dies "massiv" sein soll, wie die Beklagte vorbringt (Berufung Rz. II.3f), ist nicht ersichtlich. Den eingereichten Bauplänen (Duplikbeilage 3) lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Funkanlage recht schlank daherkommt und bodennah kaum brei- ter sein wird als zwei der ebenfalls auf dem streitgegenständlichen Grund- stück bereits stehenden Entsorgungscontainer. Überhaupt beansprucht die Funkanlage nur einen sehr kleinen Teil (ca. 2 %) des streitgegenständli- chen Grundstücks (ca. 4–5 m2 [vgl. Klagebeilage 2: Beilage 2 des

- 14 - Mietvertrags vom Sommer 2018] von insgesamt 235 m2 [vgl. öffentlich zu- gängliches Geoportal des Kantons Aargau]). Im Übrigen gilt es daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst ein versetzbarer Stahlbau eine Fahrnisbaute sein kann (vgl. BGE 98 II 199 E. 2). Die vorliegende Funkanlage hat mit den in Art. 667 Abs. 1 ZGB ex- plizit genannten Fahrnisbauten (Hütten, Buden und Baracken) somit ge- mein, dass sie im Gegensatz zu herkömmlichen Bauten nicht mit Beton, Stein etc., sondern mit leichteren Materialien wie Holz, Metall oder Kunst- stoff gebaut werden soll (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 171). Die Beklagte bringt weiter vor, die Funkantenne sei mittels eines betonier- ten Fundaments fest im Boden verankert (Berufung Rz. II.3c, so schon Kla- geantwort act. 42 und Duplik act. 72). Dies wurde von der Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten (Klage Rz. 23, act. 9, und Replik Rz. 16, act. 56) und die Beklagte bringt für ihre Behauptung kein taugliches Beweismittel vor. Zwar lässt sich dem Baugesuch (Klagebeilage 4) entneh- men, das Fundament werde aus Stahlbeton erstellt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Funkanlage einbetoniert werden und damit fest mit dem Grundstück verbunden sein soll. Schliesslich vereinbarten die Parteien ge- rade – und blieb im vorinstanzlichen Verfahren auch unbestritten –, dass die Funkanlage ohne deren Zerstörung oder Beschädigung entfernt wer- den könne (Replik Rz. 16, act. 56, und Duplik act. 72 f.). Daraus ist abzu- leiten, dass die Funkanlage gerade nicht einbetoniert werden, sondern an- derswie mit dem Betonfundament verbunden sein soll (bspw. mittels Schrauben oder Bolzen). Jedenfalls ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst das Giessen eines Betonfundaments für die Quali- fikation einer Baute als Fahrnis- oder Dauerbaute nicht entscheidend (vgl. BGE 92 II 227 E. 2c). Gerade der Umstand, dass die Funkanlage ohne de- ren Zerstörung oder Beschädigung wieder entfernt werden kann, ist ein ty- pisches Merkmal einer Fahrnisbaute. Ob der Aufwand zur Entfernung der Baute als Merkmal zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Vorliegend blieben die geschätzten Kosten der Entfer- nung in der Höhe von Fr. 28'000.00 unbestritten (Replik Rz. 16, act. 57, und Duplik act. 72 f.), was nicht als unverhältnismässig hoch angesehen wer- den kann. Dabei ist das relative Verhältnis dieser Entfernungskosten zu den Baukosten der Anlage, die im Baugesuch (Klagebeilage 4) mit Fr. 90'000.00 geschätzt wurden, bzw. mit dem Wert der Anlage nicht mas- sgebend, andernfalls bei kostengünstigen Bauten zu häufig von einer Dau- erbaute auszugehen wäre (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 152). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Duplik act. 73) ist auch der Vergleich des prozentu- alen Verhältnisses der Kosten der Entfernung der Funkanlage zu dessen Baukosten mit dem Verhältnis der Kosten eines Abbruchs eines Einfamili- enhauses zu dessen Baukosten nicht relevant. Während beim Rückbau ei- ner Funkanlage diese erhalten bleibt, wird bei einem Abbruch die gesamte Bausubstanz zerstört. Die Kosten des Abbruchs eines Einfamilienhauses

- 15 - sagen letztlich nichts darüber aus, ob die Entfernungskosten der Funkan- lage unverhältnismässig sind. Ferner ist ein gemeinsames Merkmal von Fahrnisbauten, dass sie üblicherweise im Vergleich zu herkömmlichen Bauten geringere Erstellungskosten aufweisen (RUTISHAUSER, a.a.O., N. 171). Vorliegend werden die Baukosten der Funkanlage mit Fr. 90'000.00 geschätzt (Klagebeilage 4), was im Vergleich zu herkömmli- chen Bauten unterdurchschnittlich ist. Auch werden durch die künftige Ent- fernung der Funkanlage keine wirtschaftlichen Werte zerstört, zumal die Nutzung des Grundstücks als Entsorgungsstation in keinem wirtschaftli- chen Zusammenhang mit der Funkanlage steht. Schliesslich kann die Funkanlage nach deren Entfernung ohne Weiteres anderswo wieder ver- wendet werden. Zumindest behauptet die Beklagte nichts Gegenteiliges. Auch dies spricht für die Annahme einer Fahrnisbaute. 3.4.2.3. Weitere Umstände, welche die geplante Funkanlage als Dauerbaute er- scheinen liessen, bringt die hierfür behauptungs- und beweisbelastete Be- klagte keine vor. Demnach ist von einer Fahrnisbaute auszugehen. Damit fällt die Argumentation der Beklagten in sich zusammen. Der Wille der Par- teien, dass die Klägerin das Eigentum an der Funkanlage behalten soll, bedurfte keiner Festhaltung in einer öffentlichen Urkunde, weshalb dem von ihnen in einfacher Schriftlichkeit (Art. 12 ff. OR) geschlossenen Miet- vertrag (Klagebeilage 2) keine Formungültigkeit entgegengehalten werden kann. 3.4.3. Baurechtsvertrag Im Übrigen treffen die bestrittenen (Berufungsantwort Rz. 13 ff. und Rz. 17) Ausführungen der Beklagten nicht zu, mit welchen sie zu suggerieren ver- sucht, es sei die Klägerin gewesen, welche mit dem Wunsch, wegen der Formungültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018 neu noch einen Bau- rechtsvertrag abzuschliessen (und diesen dem Stimmvolk vorzulegen), auf sie (Beklagte) zugekommen sei (Berufung Rz. II.3a). Vielmehr lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 2020 (Klageantwortbeilage

2) klar entnehmen, dass sie selbst es war, die die Frage aufgeworfen hatte, ob anstelle des Mietvertrags nicht ein Baurechtsvertrag abzuschliessen ge- wesen wäre. Sie habe diese Frage juristisch abklären lassen und sei ge- stützt darauf zum Schluss gelangt, es sei ein Baurechtsvertrag notwendig. Anschliessend bat die Beklagte die Klägerin darum, einen inhaltlich de- ckungsgleichen Vertrag neu zu entwerfen, dieses Mal in der Form eines Baurechtsvertrags. Im ersten entsprechenden Entwurf der Klägerin (Kla- geantwortbeilage 3) hat die Klägerin unter I/4 unter anderem ausgeführt: " Mit öffentlicher Beurkundung dieses Dienstbarkeitsvertrages vereinba- ren die Parteien gleichzeitig die Aufhebung des Mietvertrags vom [Som- mer 2018]."

- 16 - Daraus ergibt sich deutlich, dass die Klägerin von der Gültigkeit des Miet- vertrags vom Sommer 2018 ausging. Nachdem die Beklagte die Klägerin ausdrücklich darum gebeten hatte, diesen Passus zu löschen (Klageant- wortbeilage 4), kam die Klägerin zwar diesem Ansinnen im zweiten Entwurf des Baurechtsvertrags (Klageantwortbeilage 5) nach. Daraus kann aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht abgeleitet werden, die Klägerin habe die Formungültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018 in irgend- einer Art "anerkannt". Vielmehr ist die Klägerin damit einzig dem Formulie- rungswunsch der Beklagten nachgekommen. Zum Nachweis eines ande- ren Willens der Klägerin bringt die Beklagte jedenfalls keinerlei Beweismit- tel vor (Partei- oder Zeugenbefragung etc.). Demnach war es die Beklagte, die den Mietvertrag vom Sommer 2018 nach dessen Abschluss für form- ungültig hielt und einen Baurechtsvertrag abschliessen wollte, nicht die Klä- gerin.

4. Weitere Verpflichtungen der Beklagten 4.1. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin habe ihre Forderungen ausreichend substantiiert dargelegt (angefochtener Entscheid E. 4.5). Dabei stütze sie ihre Forderungen auf den Mietvertrag vom Sommer 2018. Diesem seien die von der Klägerin in ihren Rechtsbegehren geltend gemachten Ansprü- che als Verpflichtungen der Beklagten zu entnehmen. Mit Ausnahme der zwischenzeitlich erteilten Baubewilligung mache keine der Parteien eine Erfüllung geltend. Die Beklagte bestreite zwar die (Form-) Gültigkeit des Mietvertrags vom Sommer 2018, nicht jedoch den grundsätzlichen Bestand der darin genannten Verpflichtungen für den Fall der Gültigkeit des Miet- vertrags (angefochtener Entscheid E. 4.4.1). Demnach sei die Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, ihre Zustimmung zu sämtlichen Gesuchen der Klägerin zur Einholung der notwendigen Bewilligungen für Bau, Betrieb und Erweiterung der Funkanlage zu erteilen und allenfalls notwendige Erklärun- gen abzugeben, alle diesbezüglichen Eingaben mitzuunterzeichnen sowie allfällig benötigte Dokumente zur Verfügung zu stellen (angefochtener Ent- scheid E. 4.5). 4.2. Berufung Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz nicht dazu befugt gewesen sei, der Beklagten für deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Baubewilli- gungsverfahren Vorschriften zu machen. Selbstredend seien Zivilgerichte nicht dazu berufen, auf den Entscheidungsprozess einer Baubewilligungs- behörde in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen (Berufung Rz. II.3i). 4.3. Würdigung Damit übersieht die Beklagte, dass die Vorinstanz das Verfahren hinsicht- lich der bereits erteilten Baubewilligung als gegenstandslos abgewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 4.5 i.f.). Es ist ferner offensichtlich, dass sich die Beklagte in der Ziff. 5.1 des Mietvertrags vom Sommer 2018 nicht

- 17 - etwa dazu verpflichtet hätte, die Baubewilligung als Baubewilligungsbe- hörde ungeachtet der verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu erteilen, son- dern bloss, im Rahmen ihrer Rolle als Grundstückeigentümerin und Ver- mieterin sämtliche zustimmenden Erklärungen abzugeben, sodass die Klä- gerin die Gesuche zur Erteilung der Bewilligungen für den Bau, den Betrieb und die Erweiterung der Funkanlage einreichen kann. Dies entspricht auch dem Verständnis der Klägerin (Berufungsantwort Rz. 34). Hierzu hat sich die Beklagte als Grundstückeigentümerin und Vermieterin und damit zivil- rechtlich verpflichtet, weshalb die Vorinstanz zum Erlass des angefochte- nen Urteilsdispositivs auch kompetent war. Es handelt sich dabei nicht um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit.

5. Kosten Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 66'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 5'390.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie werden mit dem von der Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net (Art. 111 ZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 10'010.00. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % anderseits auf Fr. 6'186.20 (= Fr. 10'010.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.ad- min.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-106.836.776) und damit auch vorsteuer- abzugsberechtigt ist, entfällt ein Mehrwertsteuerabzug (AGVE 2011, S. 465 f.). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'390.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'186.20 zu bezahlen.

- 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Zustellung an: […] Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Lindner Tognella