Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2026 ist, da der Streitwert von rund Fr. 11'000.00 (vgl. Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 27. Mai 2020) den Betrag von Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Für Beru- fungen mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 ist die 1. oder 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig (§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 55.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5). Das Verfahren wurde daher von der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau (ZSU.2026.207) an die 2. Zivilkammer umgeteilt (ZOR.2026.41), was dem Kläger am
20. August 2026 mitgeteilt worden ist.
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E. 2.1 Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da seine Eingaben vom 7. Februar 2026 und 16. Mai 2026 durch die Vo- rinstanz «ignoriert» worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vo- rinstanz hat beide Eingaben des Klägers sowohl im angefochtenen Ent- scheid (angefochtener Entscheid, Aktenzusammenzug E. 3 und E. 7) als auch im Rahmen der Verfahrensleitung berücksichtigt bzw. darauf Bezug genommen (vgl. act. 10 und act. 18). Es liegt keine Gehörsverletzung vor.
E. 2.2.1 Der Kläger beantragt zunächst die Feststellung, dass die Vorinstanz zu Un- recht ein Revisionsverfahren geführt habe, obschon er das Revisionsge- such zurückgezogen habe. Ferner sei festzustellen, dass seine Eingabe vom 16. Mai 2026 im vorinstanzlichen Verfahren als Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG zu behandeln sei (Berufungsanträge 2 und 3).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Klägers vom 26. Januar 2026 gemäss angefochtenem Entscheid vom 15. Juni 2026 als Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG entgegengenommen (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Vorgängig hatte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm den Kläger mit Verfügung vom 24. Februar 2026 aufgefordert, mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 17 SchKG oder Feststellungsbegehren (nach Art. 85a SchKG) entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig hielt er fest, auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne aufgrund der abgelaufe- nen Frist nicht eingetreten werden (act. 10). Nach erfolgter Stellungnahme des Klägers am 16. Mai 2026 wurde dem Kläger mit vorinstanzlicher Ver- fügung vom 22. Mai 2026 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 400.00 angesetzt (act. 18), wobei der erste Kostenvorschuss mit Verfügung vom 3. Februar 2026 einverlangt worden war (act. 6). Auch die Einforderung eines Kostenvorschusses zeigt, dass die Vorinstanz die Eingabe des Klägers vom 26. Januar 2026 als Feststel- lungsbegehren und nicht als Beschwerde nach Art. 17 SchKG entgegen- genommen hat, da letzteres Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dass auf den jeweiligen vorinstanzlichen Verfügungen als Verfahrensgegenstand versehentlich jeweils noch «Summarisches Verfah- ren betreffend Revision» vermerkt wurde, vermag am Dargelegten nichts zu ändern.
E. 2.2.3 Nachdem die Vorinstanz die Eingabe des Klägers vom 26. Januar 2026 (bzw. auch die Eingabe vom 16. Mai 2026) als Feststellungsbegehren ge- mäss Art. 85a SchKG entgegengenommen hat, ist kein Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse an den Berufungsanträgen 2 und 3 erkennbar,
- 5 - zumal ein solches auch nicht dargelegt wird. Entsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten.
E. 2.3.1 Der Kläger macht weiter mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht einen Kostenvorschuss von ihm verlangt, da das Verfahren nach Art. 85a SchKG kostenlos sei.
E. 2.3.2 Ob der Kläger mit diesem Vorbringen bereits die vorinstanzlichen Kosten- vorschussverfügungen vom 3. Februar 2026 und vom 22. Mai 2026 hätte anfechten müssen und sich damit die vorliegende Berufung gegen den an- gefochtenen Prozessentscheid als verspätet erweist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO), kann offenbleiben, da sie ohnehin abzu- weisen ist.
E. 2.3.3 Unbestritten hat der Kläger den durch die Vorinstanz einverlangten Kosten- vorschuss von Fr. 400.00 auch nach Ansetzung einer Nachfrist und Hin- weis auf die Folgen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung nicht bezahlt. Der Prozess nach Art. 85a SchKG (sog. negative Feststellungsklage) wird je nach Streitwert im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO oder Art. 243 ff. ZPO durchgeführt (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 85a SchKG), wobei die Schweizerische Zivilprozess- ordnung entgegen dem Kläger auf Art. 85a SchKG anwendbar ist (vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Für die Gerichtskosten gelten die kantonalen Tarife, wobei es den Kantonen gestattet ist, vom Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen (BANGERT, a.a.O., N 33 und 34 zu Art. 85a SchKG mit Hinwei- sen; Art. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 98 ZPO). Folglich ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Kläger einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO einverlangt hat, noch, dass sie nach Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung der Säumnisfolgen i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf das Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG des Klägers eingetreten ist, da dieser den Kostenvor- schuss nicht bezahlt hat. Die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses wurde vom Kläger nicht beanstandet, weshalb sich hierzu weitere Ausfüh- rungen erübrigen.
E. 2.4 Die Berufung des Klägers erweist sich nach dem Dargelegten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Berufungsantwort an die Gegenpartei – abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
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E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'000.00. Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zwick
E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 11'000.00 (siehe oben) beläuft sich die zu erhebende Grundgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 1'930.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD zu re- duzieren und auf Fr. 400.00 festzusetzen. Sie ist mit dem vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die reduzierten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvor- schuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2026.41 (SR.2026.29) Urteil vom 10. September 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Zwick Berufungskläger A._____, […] Berufungs- B._____, beklagter […] Gegenstand Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2026
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Kläger) gelangte mit einer als «Revisionsgesuch gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Mai 2020» bezeichneter Eingabe vom 26. Januar 2026 an das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm. 1.2. Nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Kulm mit Verfügung vom
3. Februar 2026 vom Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 400.00 einver- langte, teilte dieser mit Eingabe vom 7. Februar 2026 mit, dass es sich bei seiner Eingabe vom 26. Januar 2026 nicht um ein Revisionsgesuch gehan- delt habe bzw. er dieses zurückziehe. Seine Eingabe sei als «SchKG-Be- schwerde» bzw. als «Feststellungsbegehren nach Art. 85a SchKG» zu be- handeln. 1.3. Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 forderte der Präsident des Bezirksge- richts Kulm den Kläger auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob seine Ein- gabe als Beschwerde nach Art. 17 SchKG oder als Feststellungsbegehren zu behandeln sei. Zudem wurde festgehalten, dass auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG insb. wegen der abgelaufenen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden könne. 1.4. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 beantragte der Kläger die Feststellung, dass gegenüber ihm persönlich keine Forderung bestehe, «die Urkunde vom 28.08.2016» keine persönliche Schuldanerkennung darstelle und «der Ver- lustschein in der Betreibung Nr. […] materiell unrichtig» sei. 1.5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm dem Kläger eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses von Fr. 400.00 an. Gleichzeitig wurden dem Kläger die Säumnisfolgen im Falle der Nichtbezahlung angedroht. 1.6. Am 29. Mai 2026 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein. 2. Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 trat der Präsident des Bezirksgerichts Kulm auf die Begehren des Klägers vom 26. Januar 2026 bzw. vom 16. Mai 2026 nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 200.00.
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 19. Juni 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2026 (SR.2026.29/ga) sei aufzuhe- ben. 2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht zu Unrecht ein Revisionsverfahren geführt hat, obwohl das Revisionsgesuch am 07.02.2026 formell zurückgezogen wurde. 3. Es sei festzustellen, dass der vom Berufungskläger gestellte Antrag vom 16.05.2026 als Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG zu behandeln ist. 4. Die Sache sei zur materiellen Behandlung des Feststellungsbegehrens nach Art. 85a SchKG an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 5. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, eventualiter seien diese dem Staat aufzuerle- gen. 3.2. Das Obergericht hat die Akten beigezogen, jedoch keine Berufungsantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid des Prä- sidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2026 ist, da der Streitwert von rund Fr. 11'000.00 (vgl. Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 27. Mai 2020) den Betrag von Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Für Beru- fungen mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 ist die 1. oder 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig (§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 55.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5). Das Verfahren wurde daher von der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau (ZSU.2026.207) an die 2. Zivilkammer umgeteilt (ZOR.2026.41), was dem Kläger am
20. August 2026 mitgeteilt worden ist.
- 4 - 2. 2.1. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da seine Eingaben vom 7. Februar 2026 und 16. Mai 2026 durch die Vo- rinstanz «ignoriert» worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vo- rinstanz hat beide Eingaben des Klägers sowohl im angefochtenen Ent- scheid (angefochtener Entscheid, Aktenzusammenzug E. 3 und E. 7) als auch im Rahmen der Verfahrensleitung berücksichtigt bzw. darauf Bezug genommen (vgl. act. 10 und act. 18). Es liegt keine Gehörsverletzung vor. 2.2. 2.2.1. Der Kläger beantragt zunächst die Feststellung, dass die Vorinstanz zu Un- recht ein Revisionsverfahren geführt habe, obschon er das Revisionsge- such zurückgezogen habe. Ferner sei festzustellen, dass seine Eingabe vom 16. Mai 2026 im vorinstanzlichen Verfahren als Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG zu behandeln sei (Berufungsanträge 2 und 3). 2.2.2. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Klägers vom 26. Januar 2026 gemäss angefochtenem Entscheid vom 15. Juni 2026 als Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG entgegengenommen (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Vorgängig hatte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm den Kläger mit Verfügung vom 24. Februar 2026 aufgefordert, mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 17 SchKG oder Feststellungsbegehren (nach Art. 85a SchKG) entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig hielt er fest, auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne aufgrund der abgelaufe- nen Frist nicht eingetreten werden (act. 10). Nach erfolgter Stellungnahme des Klägers am 16. Mai 2026 wurde dem Kläger mit vorinstanzlicher Ver- fügung vom 22. Mai 2026 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 400.00 angesetzt (act. 18), wobei der erste Kostenvorschuss mit Verfügung vom 3. Februar 2026 einverlangt worden war (act. 6). Auch die Einforderung eines Kostenvorschusses zeigt, dass die Vorinstanz die Eingabe des Klägers vom 26. Januar 2026 als Feststel- lungsbegehren und nicht als Beschwerde nach Art. 17 SchKG entgegen- genommen hat, da letzteres Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dass auf den jeweiligen vorinstanzlichen Verfügungen als Verfahrensgegenstand versehentlich jeweils noch «Summarisches Verfah- ren betreffend Revision» vermerkt wurde, vermag am Dargelegten nichts zu ändern. 2.2.3. Nachdem die Vorinstanz die Eingabe des Klägers vom 26. Januar 2026 (bzw. auch die Eingabe vom 16. Mai 2026) als Feststellungsbegehren ge- mäss Art. 85a SchKG entgegengenommen hat, ist kein Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse an den Berufungsanträgen 2 und 3 erkennbar,
- 5 - zumal ein solches auch nicht dargelegt wird. Entsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Der Kläger macht weiter mit Berufung geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht einen Kostenvorschuss von ihm verlangt, da das Verfahren nach Art. 85a SchKG kostenlos sei. 2.3.2. Ob der Kläger mit diesem Vorbringen bereits die vorinstanzlichen Kosten- vorschussverfügungen vom 3. Februar 2026 und vom 22. Mai 2026 hätte anfechten müssen und sich damit die vorliegende Berufung gegen den an- gefochtenen Prozessentscheid als verspätet erweist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO), kann offenbleiben, da sie ohnehin abzu- weisen ist. 2.3.3. Unbestritten hat der Kläger den durch die Vorinstanz einverlangten Kosten- vorschuss von Fr. 400.00 auch nach Ansetzung einer Nachfrist und Hin- weis auf die Folgen bei nicht rechtzeitiger Bezahlung nicht bezahlt. Der Prozess nach Art. 85a SchKG (sog. negative Feststellungsklage) wird je nach Streitwert im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO oder Art. 243 ff. ZPO durchgeführt (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 85a SchKG), wobei die Schweizerische Zivilprozess- ordnung entgegen dem Kläger auf Art. 85a SchKG anwendbar ist (vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Für die Gerichtskosten gelten die kantonalen Tarife, wobei es den Kantonen gestattet ist, vom Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen (BANGERT, a.a.O., N 33 und 34 zu Art. 85a SchKG mit Hinwei- sen; Art. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 98 ZPO). Folglich ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Kläger einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO einverlangt hat, noch, dass sie nach Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung der Säumnisfolgen i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf das Feststellungsbegehren gemäss Art. 85a SchKG des Klägers eingetreten ist, da dieser den Kostenvor- schuss nicht bezahlt hat. Die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses wurde vom Kläger nicht beanstandet, weshalb sich hierzu weitere Ausfüh- rungen erübrigen. 2.4. Die Berufung des Klägers erweist sich nach dem Dargelegten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Berufungsantwort an die Gegenpartei – abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
- 6 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 11'000.00 (siehe oben) beläuft sich die zu erhebende Grundgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 1'930.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD zu re- duzieren und auf Fr. 400.00 festzusetzen. Sie ist mit dem vom Kläger ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die reduzierten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'000.00. Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zwick