Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz ist auf das gemeinsame Scheidungsbegehren mit der Be- gründung nicht eingetreten, dass die Parteien dem Scheidungsbegehren die erforderlichen Belege gemäss Art. 285 lit. e ZPO nicht beigelegt und die mit Verfügungen vom 23. März 2026 und 27. Mai 2026 einverlangten Be- lege nicht vollständig eingereicht hätten.
E. 2.1 Die Parteien beantragen mit Berufung die Aufhebung des Nichteintretens- entscheids und die Fortsetzung des Verfahrens betreffend das gemein- same Scheidungsbegehren. Eventualiter sei ihnen zur Einreichung der feh- lenden Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen.
E. 2.2 Gemäss Art. 285 lit. e ZPO sind dem gemeinsamen Scheidungsbegehren die erforderlichen Belege beizulegen. Diese dienen der Überprüfung der Scheidungsvereinbarung auf ihre Vollständigkeit und Angemessenheit (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Dazu zählen insbesondere der Familienausweis, ein allfälliger Ehevertrag, Nachweise über das Einkommen und das Vermögen,
- 3 - Steuerbelege, Belege über die notwendigen Lebenshaltungskosten, über die Auslagen für die Kinder sowie Bestätigungen von Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge (vgl. BÄHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2025, N. 18 f. zu Art. 285 ZPO; FANKHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 285 ZPO; STADLER/BAECKERT, in: Kurzkommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 285 ZPO).
E. 2.3 Die Parteien haben vor Vorinstanz als Belege zu ihrem Scheidungsbegeh- ren eine Scheidungsvereinbarung, den Familienausweis, die definitive Steuerveranlagung 2024, den Lohnausweis des Ehemannes 2025, die Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2024 von «E._____» sowie einen Vertrag, mit dem das «Geschäft» «E._____» von der Ehefrau auf den Ehemann über- tragen werden soll eingereicht. Mit Verfügung vom 23. März 2026 setzte die Vorinstanz den Parteien – un- ter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall – eine Frist von 30 Tagen an, um aktuelle Lohnabrechnungen und Belege über die während der Ehe erworbene berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleis- tung Pensionskasse, Säule 2) per 3. Februar 2026 beider Ehegatten sowie die Kontoverbindung des Freizügigkeitskontos (Säule 2) der Ehefrau ein- zureichen. Mit Eingabe vom 20. April 2026 erklärten die Parteien, die Ehe- frau sei nicht unselbstständig erwerbstätig und verfüge über kein angespar- tes Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge. Der Ehemann sei seit dem
1. Januar 2026 selbstständig erwerbend und habe einen versicherten Jah- reslohn von Fr. 50'000.00. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per
31. Dezember 2025 sei noch nicht erfolgt. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichten die Parteien eine Buchungsanzeige der F._____ Freizügigkeits- stiftung per 4. Mai 2026 zugunsten des Ehemannes ein, auf welcher eine Gutschrift von Fr. 8'745.20 (Valuta 15. April 2026) ausgewiesen ist. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 setzte die Vorinstanz den Parteien erneut
– unter nochmaliger Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unter- lassungsfall – eine Frist von 30 Tagen an. Sie verlangte von beiden Ehe- gatten jeweils eine Auskunft der «Zentralstelle 2. Säule» zu beruflichen Vorsorgeguthaben, von der Ehefrau erneut die Kontoverbindung des Frei- zügigkeitskontos (Säule 2) sowie vom Ehemann erneut aktuelle Lohnab- rechnungen resp. einen Nachweis seines Einkommens und Belege über die während der Ehe erworbene berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleis- tung Pensionskasse, Säule 2) per 3. Februar 2026 sowie eine Durchführ- barkeitserklärung berufliches Vorsorgeguthaben (Säule 2). Auf diese Ver- fügung reagierten die Parteien nicht. Nach unbenutztem Ablauf der Frist trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Juli 2026 auf das Scheidungsbe- gehren nicht ein.
- 4 -
E. 2.4 Die Parteien reichten die von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 23. März 2026 und 27. Mai 2026 verlangten und die von Gesetzes wegen erforderli- chen Unterlagen auch nach zweimaliger Fristansetzung nicht vollständig ein. Die Vorinstanz wies sie in beiden Verfügungen ausdrücklich darauf hin, dass bei unvollständiger Einreichung der Unterlagen auf das Scheidungs- begehren nicht eingetreten werde. Auf die zweite Verfügung liessen sich die Parteien nicht vernehmen. Dass die geforderten Unterlagen nicht ein- gereicht wurden, blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Vielmehr führen die Parteien aus, sie hätten im Zeitpunkt der Berufungseinreichung noch nicht über sämtliche Unterlagen verfügt. Damit ist der Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 2.5 Das Eventualbegehren ist unbegründet. Wurden die verlangten Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht, bietet das Berufungsver- fahren keinen Raum, um den säumigen Parteien eine Nachfrist zur nach- träglichen Einreichung dieser Unterlagen anzusetzen. Das Berufungsver- fahren dient nicht dazu, den Parteien eine Gelegenheit zu geben, erstin- stanzliche Versäumnisse zu heilen, sondern die im vorinstanzlichen Urteil erfolgten Fehler zu berichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2018 vom
16. März 2018 E. 4.3.2.1). Daran ändern auch die erst mit Berufung sowie mit Eingabe vom 1. September 2026 und damit nach Aktenschluss einge- reichten und nicht als Novum zu qualifizierenden Belege nichts (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 2.6 Den Parteien steht es hingegen offen, das Scheidungsverfahren mittels ei- nes erneuten Scheidungsbegehrens und den erforderlichen Belegen noch- mals bei der Vorinstanz einzuleiten.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die reduzierten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 beiden Ehegatten je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD).
E. 3.2 Ausgangsgemäss haben die nicht anwaltlich vertretenen Parteien ihre all- fälligen Parteikosten selbst zu tragen.
- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Parteien wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger je hälftig mit Fr. 250.00 aufer- legt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2026.38 (OF.2026.43) Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi Berufungs- A._____, klägerin geboren am tt.mm.1983, von Münchenbuchsee, […] Berufungs B._____, kläger geboren am tt.mm.1988, von Syrien, […] Gegenstand Ehescheidung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2017 vor dem Zivilstandsamt Lenzburg. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne, C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, hervor. 2. 2.1. Am 1. Februar 2026 (Postaufgabe 3. Februar 2026) stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. 2.2. Am 9. Juli 2026 trat der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht ein. 3. Gegen das Urteil erhoben die Parteien am 17. Juli 2026 (Postaufgabe
20. Juli 2026) gemeinsam Berufung und beantragten, der Nichteintretens- entscheid sei aufzuheben und das Verfahren betreffend das gemeinsame Scheidungsbegehren sei fortzusetzen, eventualiter sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen einzuräumen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz ist auf das gemeinsame Scheidungsbegehren mit der Be- gründung nicht eingetreten, dass die Parteien dem Scheidungsbegehren die erforderlichen Belege gemäss Art. 285 lit. e ZPO nicht beigelegt und die mit Verfügungen vom 23. März 2026 und 27. Mai 2026 einverlangten Be- lege nicht vollständig eingereicht hätten. 2. 2.1. Die Parteien beantragen mit Berufung die Aufhebung des Nichteintretens- entscheids und die Fortsetzung des Verfahrens betreffend das gemein- same Scheidungsbegehren. Eventualiter sei ihnen zur Einreichung der feh- lenden Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 285 lit. e ZPO sind dem gemeinsamen Scheidungsbegehren die erforderlichen Belege beizulegen. Diese dienen der Überprüfung der Scheidungsvereinbarung auf ihre Vollständigkeit und Angemessenheit (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Dazu zählen insbesondere der Familienausweis, ein allfälliger Ehevertrag, Nachweise über das Einkommen und das Vermögen,
- 3 - Steuerbelege, Belege über die notwendigen Lebenshaltungskosten, über die Auslagen für die Kinder sowie Bestätigungen von Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge (vgl. BÄHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2025, N. 18 f. zu Art. 285 ZPO; FANKHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 285 ZPO; STADLER/BAECKERT, in: Kurzkommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 285 ZPO). 2.3. Die Parteien haben vor Vorinstanz als Belege zu ihrem Scheidungsbegeh- ren eine Scheidungsvereinbarung, den Familienausweis, die definitive Steuerveranlagung 2024, den Lohnausweis des Ehemannes 2025, die Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2024 von «E._____» sowie einen Vertrag, mit dem das «Geschäft» «E._____» von der Ehefrau auf den Ehemann über- tragen werden soll eingereicht. Mit Verfügung vom 23. März 2026 setzte die Vorinstanz den Parteien – un- ter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall – eine Frist von 30 Tagen an, um aktuelle Lohnabrechnungen und Belege über die während der Ehe erworbene berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleis- tung Pensionskasse, Säule 2) per 3. Februar 2026 beider Ehegatten sowie die Kontoverbindung des Freizügigkeitskontos (Säule 2) der Ehefrau ein- zureichen. Mit Eingabe vom 20. April 2026 erklärten die Parteien, die Ehe- frau sei nicht unselbstständig erwerbstätig und verfüge über kein angespar- tes Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge. Der Ehemann sei seit dem
1. Januar 2026 selbstständig erwerbend und habe einen versicherten Jah- reslohn von Fr. 50'000.00. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per
31. Dezember 2025 sei noch nicht erfolgt. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 reichten die Parteien eine Buchungsanzeige der F._____ Freizügigkeits- stiftung per 4. Mai 2026 zugunsten des Ehemannes ein, auf welcher eine Gutschrift von Fr. 8'745.20 (Valuta 15. April 2026) ausgewiesen ist. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 setzte die Vorinstanz den Parteien erneut
– unter nochmaliger Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unter- lassungsfall – eine Frist von 30 Tagen an. Sie verlangte von beiden Ehe- gatten jeweils eine Auskunft der «Zentralstelle 2. Säule» zu beruflichen Vorsorgeguthaben, von der Ehefrau erneut die Kontoverbindung des Frei- zügigkeitskontos (Säule 2) sowie vom Ehemann erneut aktuelle Lohnab- rechnungen resp. einen Nachweis seines Einkommens und Belege über die während der Ehe erworbene berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleis- tung Pensionskasse, Säule 2) per 3. Februar 2026 sowie eine Durchführ- barkeitserklärung berufliches Vorsorgeguthaben (Säule 2). Auf diese Ver- fügung reagierten die Parteien nicht. Nach unbenutztem Ablauf der Frist trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Juli 2026 auf das Scheidungsbe- gehren nicht ein.
- 4 - 2.4. Die Parteien reichten die von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 23. März 2026 und 27. Mai 2026 verlangten und die von Gesetzes wegen erforderli- chen Unterlagen auch nach zweimaliger Fristansetzung nicht vollständig ein. Die Vorinstanz wies sie in beiden Verfügungen ausdrücklich darauf hin, dass bei unvollständiger Einreichung der Unterlagen auf das Scheidungs- begehren nicht eingetreten werde. Auf die zweite Verfügung liessen sich die Parteien nicht vernehmen. Dass die geforderten Unterlagen nicht ein- gereicht wurden, blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Vielmehr führen die Parteien aus, sie hätten im Zeitpunkt der Berufungseinreichung noch nicht über sämtliche Unterlagen verfügt. Damit ist der Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.5. Das Eventualbegehren ist unbegründet. Wurden die verlangten Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht, bietet das Berufungsver- fahren keinen Raum, um den säumigen Parteien eine Nachfrist zur nach- träglichen Einreichung dieser Unterlagen anzusetzen. Das Berufungsver- fahren dient nicht dazu, den Parteien eine Gelegenheit zu geben, erstin- stanzliche Versäumnisse zu heilen, sondern die im vorinstanzlichen Urteil erfolgten Fehler zu berichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2018 vom
16. März 2018 E. 4.3.2.1). Daran ändern auch die erst mit Berufung sowie mit Eingabe vom 1. September 2026 und damit nach Aktenschluss einge- reichten und nicht als Novum zu qualifizierenden Belege nichts (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.6. Den Parteien steht es hingegen offen, das Scheidungsverfahren mittels ei- nes erneuten Scheidungsbegehrens und den erforderlichen Belegen noch- mals bei der Vorinstanz einzuleiten. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die reduzierten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 beiden Ehegatten je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 96 ZPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD). 3.2. Ausgangsgemäss haben die nicht anwaltlich vertretenen Parteien ihre all- fälligen Parteikosten selbst zu tragen.
- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Parteien wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger je hälftig mit Fr. 250.00 aufer- legt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi