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ZOR.2026.10

Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2026.10

AG Zivilgericht ·1. Zivilkammer · 2026-08-27 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 5. Februar 2026 Dispositiv-Ziffer 5 ihres Scheidungsurteils vom 29. März 2021 berichtigt. Mit Entscheid vom

2. April 2026 hat sie dieselbe Dispositiv-Ziffer desselben Entscheids noch- mals berichtigt. Der Entscheid vom 2. April 2026 ersetzte damit den Ent- scheid vom 5. Februar 2026 und das Rechtsmittel des Klägers vom

23. Februar 2026 gegen den früheren Entscheid ist gegenstandslos gewor- den. Zu behandeln ist einzig noch die Berufung vom 9. April 2026 gegen den Entscheid vom 2. April 2026.

E. 2 Der im Rahmen einer Berichtigung ergangene neue erstinstanzliche Ent- scheid unterliegt demjenigen Rechtsmittel, der gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 334 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 56'354.70 ist nach Art. 308 Abs. 2 ZPO die Berufung ge- geben.

E. 3 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Beru- fungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich vorgebracht wer- den und bei genügender Sorgfalt nicht schon in erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Die Parteien einigten sich mit Scheidungsvereinbarung vom 16. Februar 2021 (Ziff. 12) auf die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens und darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung des Klägers nach Rechtskraft anzuweisen sei, vom Konto des Klägers den noch zu bestimmenden Betrag auf das Konto der Beklagten zu überweisen (act. 205). Mit Eingabe vom 22. Feb- ruar 2021 erklärte sich der Kläger mit der Bezifferung des Betrags auf

- 7 - Fr. 56'354.70 ausdrücklich einverstanden (act. 212). Mit Scheidungsurteil vom 29. März 2021 wurde die Scheidungsvereinbarung genehmigt und die damalige Pensionskasse des Klägers (Pensionskasse C._____) angewie- sen, den Betrag von Fr. 56'354.70 der damaligen Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu überweisen (act. 215 ff.). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Pensionskasse C._____ setzte diese Anwei- sung jedoch nicht um, da die Vorinstanz ihr versehentlich einen für das Grundbuchamt bestimmten Urteilsauszug zustellte, welcher Dispositiv-Zif- fer 5 mit dieser Anweisung nicht enthielt (vgl. act. 244 ff.). Nachdem die Beklagte knapp fünf Jahre später am 3. Dezember 2025 dem Bezirksge- richt Brugg meldete (vgl. act. 241), dass diese Zahlung nicht vorgenommen worden war, konnte die Pensionskasse C._____ die Anweisung nicht mehr ausführen, da sie das Vorsorgeguthaben des Klägers bereits an eine an- dere Vorsorgeeinrichtung transferiert hatte. Mit ihrem ersten Berichtigungs- entscheid ersetzte die Vorinstanz daher die Anweisung der Pensionskasse C._____ durch eine (inhaltlich unveränderte) Anweisung an die aktuelle Pensionskasse des Klägers (H._____). Da zwischenzeitlich auch die Vor- sorgeeinrichtung der Beklagten gewechselt hatte (beim Scheidungsurteil noch Stiftung D._____), änderte die Vorinstanz mit dem zweiten Berichti- gungsentscheid zusätzlich den Zahlungsempfänger (neu: Stiftung E._____).

E. 5 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZGB).

E. 6.1 Gegenstand des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 122 ff. ZGB sind die Vorsorgeguthaben der Parteien. Die Vorsorgeein- richtungen sind an diesen Vorsorgeguthaben nicht berechtigt, sondern ver- walten diese bloss treuhänderisch. Massgebender Inhalt des Vorsorgeaus- gleichs in der Scheidung ist damit ein Transfer von Vorsorgeguthaben zwi- schen den Parteien; bei den Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen handelt es sich nur um die ausführenden Stellen.

E. 6.2 Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtungen, sei es bei der zahlungsauslösen- den, sei es bei der zahlungsempfangenden Vorsorgeeinrichtung, ändert an einem vom Scheidungsgericht entschiedenen Anspruch auf Vorsorgeaus- gleich nichts. Damit für die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen jedoch klar ist, welche Zahlung an welche Empfängerin vorgenommen bzw. empfan- gen und gutgeschrieben werden soll, muss die Anweisung des Schei- dungsgerichts die aktuellen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien

- 8 - bezeichnen. Dies hat die Vorinstanz aufgrund des Wechsels der Vorsorge- einrichtungen beider Parteien zur Berichtigung (angefochtener Entscheid vom 2. April 2026) veranlasst. Da seit dem Scheidungsurteil bereits meh- rere Jahre verstrichen waren, hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Ja- nuar 2026 (act. 267 f.) eine Bestätigung der aktuellen Pensionskasse zur Durchführbarkeit der getroffenen Regelung eingeholt, welche diese mit Ein- gabe vom 29. Januar 2026 (act. 271) erteilt hat. Auch wenn dieses Vorge- hen eine atypische Berichtigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte ihren rechtskräftig ent- schiedenen Anspruch auf Vorsorgeausgleich (infolge einer Zahlungsanwei- sung mit veralteten Angaben) verlieren sollte. Entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht mehr relevant ist der Umstand, wie hoch die Austritts- leistung im Zeitpunkt der Heirat gewesen ist. Dies wäre allenfalls bei der Festsetzung des Anspruchs aus Vorsorgeausgleich zu beachten gewesen. Dieser Anspruch wurde jedoch mit dem Scheidungsurteil bereits rechtskräf- tig bestimmt. Der vom Kläger vorgebrachte Umstand, dass ihn kein Verschulden daran treffe, dass die vorsorgerechtliche Ausgleichszahlung von der früheren Pensionskasse nicht vorgenommen worden sei, lässt den Anspruch der Beklagten auf diese Zahlung nicht untergehen. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, unterliegt der Anspruch nach Art. 137 Abs. 2 OR einer zehnjäh- rigen Verjährungsfrist, welche noch nicht abgelaufen ist. Dass die Beklagte die ausgebliebene Zahlung erst nach mehreren Jahren bei der Vorinstanz meldete, kann angesichts dieser noch laufenden Verjährungsfrist und man- gels Obliegenheit, das eigene Vorsorgeguthaben regelmässig zu kontrol- lieren, ebenfalls nicht zu einem Untergang dieses Anspruchs führen.

E. 6.4 Soweit der Kläger vorbringt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

- 9 - von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat kurz, aber klar begründet, weshalb sie die Berichtigung des Scheidungsurteils vorgenommen hat, weil nämlich aufgrund des Wech- sels der Vorsorgeeinrichtungen beider Parteien der rechtskräftig entschie- dene Vorsorgeausgleich ohne Berichtigung nicht hätte umgesetzt werden können. Der Kläger konnte den Entscheid ohne Weiteres sachgerecht an- fechten und die Vorinstanz musste sich nicht mit sämtlichen seiner (teil- weise schwer nachvollziehbaren) Einwände einlässlich auseinanderset- zen.

E. 7 Die Berufung ist damit abzuweisen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen und der Beklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 56'354.70 würden die Verfahrenskosten gestützt auf §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 GebührD Fr. 4'714.85 betragen. Aufgrund des beschränkten Verfahrensgegenstands (Überprüfung einer Berichtigung) sind diese Kosten gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren (vgl. auch § 11 GebührD). Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt (gerundet) Fr. 9'141.90. Diese Entschädigung ist wegen der entfallenden Verhandlung um 20% (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT (geringe Aufwendungen) um 50% und gestützt auf § 8 AnwT (Rechtsmittelverfah- ren) um weitere 50% zu reduzieren. Mit der freigestellten Stellungnahme der Beklagten vom 31. Mai 2026 wurde bloss der bereits bekannte Stand- punkt wiederholt, weshalb sie als überflüssige Eingabe gemäss § 6 Abs. 3 AnwT nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.75 (Fr. 9'141.90 x 0.8 x 0.5 x 0.5 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.

- 10 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 56'354.70. Aarau, 27. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2026.10 (OF.2019.90) Entscheid vom 27. August 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Gegenstand Ehescheidung / Berichtigung / Anweisung an Pensionskasse

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Scheidungsurteil vom 29. März 2021 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Brugg unter anderem: " 5. Die Pensionskasse C._____, Q-Strasse 72, R._____, wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Klägers (Versicherungsnum- mer aaa; Versicherungsnummer bbb) den Betrag von Fr. 56'354.70 auf das Konto der Beklagten bei der Stiftung D._____, S-Strasse 40 (Ver- tragsnummer ccc: Versicherten-Nr. ddd) zu überweisen (Rechtshän- gigkeit des Scheidungsverfahrens: 2. Oktober 2019)." Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 teilte die Beklagte dem Bezirksgericht Brugg mit, dass die Überweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Schei- dungsurteils nie stattgefunden habe und ersuchte um Veranlassung der Überweisung an ihre aktuelle Vorsorgeeinrichtung (Stiftung E._____). 2.2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 fragte die Gerichtspräsidentin bei der Pensionskasse C._____ nach, welche mit Schreiben vom 19. Dezem- ber 2025 mitteilte, die Anweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Schei- dungsurteils nie erhalten zu haben (diese Ziffer sei "leer" gewesen). Eine Übertragung sei nicht mehr möglich, da der Kläger aus der Pensionskasse C._____ ausgetreten sei und die Freizügigkeitsleistung an die Freizügig- keitsstiftung der F._____ überwiesen worden sei. 2.3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erkundigte sich die Gerichtspräsidentin bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ nach der Höhe des Pensions- kassenguthabens des Klägers und danach, ob eine Teilung des Pensions- kassenguthabens durchführbar sei. Diese teilte mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2026 mit, dass die Freizügigkeitsleistung bereits an eine andere Vor- sorgeeinrichtung (G._____ AG) übertragen worden sei. 2.4. Nachdem die Gerichtspräsidentin mit Schreiben vom 8. Januar 2026 bei der Zentralstelle 2. Säule nachgefragt hatte, nahm der Kläger am 12. Ja- nuar 2026 Stellung und teilte unter anderem seine aktuelle Pensionskasse (H._____) mit. Dieselbe Auskunft erteilte mit Schreiben vom 12. Januar 2026 die Zentralstelle 2. Säule.

- 3 - 2.5. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 erkundigte sich die Gerichtspräsidentin bei der H._____, ob die Teilung des Pensionskassenguthabens gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils möglich sei. Die H._____ bestä- tigte mit Schreiben vom 29. Januar 2026 die Durchführbarkeit. 2.6. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg: " 1. Dispositivziffer 5 des Entscheides vom 29. März 2021 wird wie folgt neu gefasst: 5. Die H._____, T-Strasse 15, U._____, wird nach Rechtskraft an- gewiesen, vom Konto des Klägers (Versicherungsnummer bbb) den Betrag von Fr. 56'354.70 auf das Konto der Beklagten bei der Stiftung D._____, S-Strasse 40, V._____ (Vertragsnum- mer ccc: Versicherten-Nr. ddd) zu überweisen (Rechtshängig- keit des Scheidungsverfahrens: 2. Oktober 2019). 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Kläger gleichentags "Beschwerde, eventualiter Berufung" mit den Anträ- gen: " Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bis zum Entscheid des Obergerichts aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1–2 ZPO; vgl. sepa- rates Gesuch um aufschiebende Wirkung, Anlage 17). Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 5. Februar 2026 (OF.2019.90/[…]) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Rahmen von Art. 334 ZPO überschritten hat, indem sie unter dem Titel der Berichtigung Dispositivziffer 5 materiell neu fasste und einen vollstreckbaren Über- weisungsauftrag an eine neue Vorsorgeeinrichtung (H._____) erteilte. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Vollzug zu kei- nem Zeitpunkt verhindert, verzögert oder vereitelt hat und ihn hinsicht- lich der Nichtdurchführung keinerlei Verschulden trifft; die Nichtaus- zahlung beruhte ausschliesslich auf der fehlenden vollzugsfähigen Anweisung an die damalige Pensionskasse C._____ (Anlagen 2 und 5).

- 4 - Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin; eventualiter nach Ermessen (Art. 106–108 ZPO). Der Er- satz von Auslagen sowie eine allfällige Umtriebsentschädigung wer- den vorbehalten und nach Abschluss des Verfahrens bzw. auf Auffor- derung des Gerichts beziffert und belegt." 3.2. Am 24. Februar 2026 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag des Klägers betreffend aufschiebende Wirkung nicht ein. 3.4. Am 10. und 16. März 2026 reichte der Kläger weitere Eingaben ein. 3.5. Mit Verfügung vom 17. März 2026 sistierte der Instruktionsrichter das Ver- fahren bis zum Vorliegen eines von der Vorinstanz in Aussicht gestellten neuen Entscheids. 4. 4.1. Mit Entscheid vom 2. April 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg: " 1. Dispositivziffer 5 des Entscheides vom 29. März 2021 wird wie folgt neu gefasst: 5. Die H._____, T-Strasse 15, U._____, wird nach Rechtskraft an- gewiesen, vom Konto des Klägers (Versicherungsnummer bbb) den Betrag von Fr. 56'354.70 auf das Konto der Beklagten bei der Stiftung E._____, W-Platz 13, X._____ (Vers. Nummer: ddd; IBAN: eee, zugunsten von B._____) zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 2. Oktober 2019). 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 4.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. April 2026 Berufung mit den Anträgen:

- 5 - " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familienge- richts, OF.2019.90 [...], vom 2. April 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Die vorliegende Berufung sei mit dem bereits hängigen Verfahren ZOR.2026.10 / OF.2019.90 [...] zu vereinigen; eventualiter sei sie je- denfalls gemeinsam, koordiniert und widerspruchsfrei mit jenem Ver- fahren zu beurteilen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten; ihr seien namentlich die Gerichtskosten sowie die dem Berufungs- kläger entstandenen notwendigen Barauslagen aufzuerlegen. 5. Eventualiter seien keine Gerichtskosten zu erheben und dem Beru- fungskläger weder Parteientschädigungen noch sonstige Kostenfolgen zugunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Subeventualiter sei festzuhalten, dass dem Berufungskläger jedenfalls der Ersatz seiner notwendigen Barauslagen dem Grundsatz nach zu- steht, namentlich für eingeschriebene Sendungen sowie Druck, Papier, Kopien und Versand; Bezifferung und Belegung bleiben vorbehalten." 4.3. Mit Verfügung vom 15. April 2026 hob der Instruktionsrichter die Verfah- renssistierung auf. 4.4. Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2026 beantragte die Beklagte: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen und er sei zu ver- pflichten der Beklagten die Parteikosten zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen in angemessener Höhe zu ersetzen." 4.5. Am 21. und 30. Mai 2026 reichte der Kläger weitere Eingaben ein. 4.6. Am 31. Mai 2026 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.

- 6 - 4.7. Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 wies der Instruktionsrichter die H._____ darauf hin, dass der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 2. April 2026 noch nicht rechtskräftig sei. 4.8. Am 4. Juni 2026 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 5. Februar 2026 Dispositiv-Ziffer 5 ihres Scheidungsurteils vom 29. März 2021 berichtigt. Mit Entscheid vom

2. April 2026 hat sie dieselbe Dispositiv-Ziffer desselben Entscheids noch- mals berichtigt. Der Entscheid vom 2. April 2026 ersetzte damit den Ent- scheid vom 5. Februar 2026 und das Rechtsmittel des Klägers vom

23. Februar 2026 gegen den früheren Entscheid ist gegenstandslos gewor- den. Zu behandeln ist einzig noch die Berufung vom 9. April 2026 gegen den Entscheid vom 2. April 2026. 2. Der im Rahmen einer Berichtigung ergangene neue erstinstanzliche Ent- scheid unterliegt demjenigen Rechtsmittel, der gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 334 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 56'354.70 ist nach Art. 308 Abs. 2 ZPO die Berufung ge- geben. 3. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht wer- den (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Beru- fungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich vorgebracht wer- den und bei genügender Sorgfalt nicht schon in erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 4. Die Parteien einigten sich mit Scheidungsvereinbarung vom 16. Februar 2021 (Ziff. 12) auf die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens und darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung des Klägers nach Rechtskraft anzuweisen sei, vom Konto des Klägers den noch zu bestimmenden Betrag auf das Konto der Beklagten zu überweisen (act. 205). Mit Eingabe vom 22. Feb- ruar 2021 erklärte sich der Kläger mit der Bezifferung des Betrags auf

- 7 - Fr. 56'354.70 ausdrücklich einverstanden (act. 212). Mit Scheidungsurteil vom 29. März 2021 wurde die Scheidungsvereinbarung genehmigt und die damalige Pensionskasse des Klägers (Pensionskasse C._____) angewie- sen, den Betrag von Fr. 56'354.70 der damaligen Vorsorgeeinrichtung der Beklagten zu überweisen (act. 215 ff.). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Pensionskasse C._____ setzte diese Anwei- sung jedoch nicht um, da die Vorinstanz ihr versehentlich einen für das Grundbuchamt bestimmten Urteilsauszug zustellte, welcher Dispositiv-Zif- fer 5 mit dieser Anweisung nicht enthielt (vgl. act. 244 ff.). Nachdem die Beklagte knapp fünf Jahre später am 3. Dezember 2025 dem Bezirksge- richt Brugg meldete (vgl. act. 241), dass diese Zahlung nicht vorgenommen worden war, konnte die Pensionskasse C._____ die Anweisung nicht mehr ausführen, da sie das Vorsorgeguthaben des Klägers bereits an eine an- dere Vorsorgeeinrichtung transferiert hatte. Mit ihrem ersten Berichtigungs- entscheid ersetzte die Vorinstanz daher die Anweisung der Pensionskasse C._____ durch eine (inhaltlich unveränderte) Anweisung an die aktuelle Pensionskasse des Klägers (H._____). Da zwischenzeitlich auch die Vor- sorgeeinrichtung der Beklagten gewechselt hatte (beim Scheidungsurteil noch Stiftung D._____), änderte die Vorinstanz mit dem zweiten Berichti- gungsentscheid zusätzlich den Zahlungsempfänger (neu: Stiftung E._____). 5. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZGB). 6. 6.1. Gegenstand des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 122 ff. ZGB sind die Vorsorgeguthaben der Parteien. Die Vorsorgeein- richtungen sind an diesen Vorsorgeguthaben nicht berechtigt, sondern ver- walten diese bloss treuhänderisch. Massgebender Inhalt des Vorsorgeaus- gleichs in der Scheidung ist damit ein Transfer von Vorsorgeguthaben zwi- schen den Parteien; bei den Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen handelt es sich nur um die ausführenden Stellen. 6.2. Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtungen, sei es bei der zahlungsauslösen- den, sei es bei der zahlungsempfangenden Vorsorgeeinrichtung, ändert an einem vom Scheidungsgericht entschiedenen Anspruch auf Vorsorgeaus- gleich nichts. Damit für die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen jedoch klar ist, welche Zahlung an welche Empfängerin vorgenommen bzw. empfan- gen und gutgeschrieben werden soll, muss die Anweisung des Schei- dungsgerichts die aktuellen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien

- 8 - bezeichnen. Dies hat die Vorinstanz aufgrund des Wechsels der Vorsorge- einrichtungen beider Parteien zur Berichtigung (angefochtener Entscheid vom 2. April 2026) veranlasst. Da seit dem Scheidungsurteil bereits meh- rere Jahre verstrichen waren, hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Ja- nuar 2026 (act. 267 f.) eine Bestätigung der aktuellen Pensionskasse zur Durchführbarkeit der getroffenen Regelung eingeholt, welche diese mit Ein- gabe vom 29. Januar 2026 (act. 271) erteilt hat. Auch wenn dieses Vorge- hen eine atypische Berichtigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden. 6.3. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte ihren rechtskräftig ent- schiedenen Anspruch auf Vorsorgeausgleich (infolge einer Zahlungsanwei- sung mit veralteten Angaben) verlieren sollte. Entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht mehr relevant ist der Umstand, wie hoch die Austritts- leistung im Zeitpunkt der Heirat gewesen ist. Dies wäre allenfalls bei der Festsetzung des Anspruchs aus Vorsorgeausgleich zu beachten gewesen. Dieser Anspruch wurde jedoch mit dem Scheidungsurteil bereits rechtskräf- tig bestimmt. Der vom Kläger vorgebrachte Umstand, dass ihn kein Verschulden daran treffe, dass die vorsorgerechtliche Ausgleichszahlung von der früheren Pensionskasse nicht vorgenommen worden sei, lässt den Anspruch der Beklagten auf diese Zahlung nicht untergehen. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, unterliegt der Anspruch nach Art. 137 Abs. 2 OR einer zehnjäh- rigen Verjährungsfrist, welche noch nicht abgelaufen ist. Dass die Beklagte die ausgebliebene Zahlung erst nach mehreren Jahren bei der Vorinstanz meldete, kann angesichts dieser noch laufenden Verjährungsfrist und man- gels Obliegenheit, das eigene Vorsorgeguthaben regelmässig zu kontrol- lieren, ebenfalls nicht zu einem Untergang dieses Anspruchs führen. 6.4. Soweit der Kläger vorbringt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

- 9 - von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat kurz, aber klar begründet, weshalb sie die Berichtigung des Scheidungsurteils vorgenommen hat, weil nämlich aufgrund des Wech- sels der Vorsorgeeinrichtungen beider Parteien der rechtskräftig entschie- dene Vorsorgeausgleich ohne Berichtigung nicht hätte umgesetzt werden können. Der Kläger konnte den Entscheid ohne Weiteres sachgerecht an- fechten und die Vorinstanz musste sich nicht mit sämtlichen seiner (teil- weise schwer nachvollziehbaren) Einwände einlässlich auseinanderset- zen. 7. Die Berufung ist damit abzuweisen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen und der Beklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 56'354.70 würden die Verfahrenskosten gestützt auf §§ 7 Abs. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 GebührD Fr. 4'714.85 betragen. Aufgrund des beschränkten Verfahrensgegenstands (Überprüfung einer Berichtigung) sind diese Kosten gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren (vgl. auch § 11 GebührD). Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt (gerundet) Fr. 9'141.90. Diese Entschädigung ist wegen der entfallenden Verhandlung um 20% (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT (geringe Aufwendungen) um 50% und gestützt auf § 8 AnwT (Rechtsmittelverfah- ren) um weitere 50% zu reduzieren. Mit der freigestellten Stellungnahme der Beklagten vom 31. Mai 2026 wurde bloss der bereits bekannte Stand- punkt wiederholt, weshalb sie als überflüssige Eingabe gemäss § 6 Abs. 3 AnwT nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.75 (Fr. 9'141.90 x 0.8 x 0.5 x 0.5 x 1.03 x 1.081). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt.

- 10 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 56'354.70. Aarau, 27. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler