Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Mit Scheidungsklage vom 15. Februar 2024 stellte der Kläger beim Bezirks- gericht Baden, Präsidium des Familiengerichts u.a. folgende Rechtsbegeh- ren: " […]
E. 1.2 Mit Klageantwort vom 25. September 2024 stellte die Beklagte u.a. fol- gende Rechtsbegehren: " […] 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche einen Betrag von CHF 1'000.00 (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Be- weisverfahrens) zu bezahlen. […]"
E. 1.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 verfügte die Präsidentin des Familien- gerichts u.a.: " […]
E. 1.4 Am 15. November 2024 stellte die Beklagte folgende Beweisanträge: " 1. Es sei der Bruder des Klägers, A._____, […], R._____, als Zeuge vorzu- laden.
- 3 - 2. Der Kläger sei zu verpflichten, von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank- oder Postkonten lückenlose Auszüge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen."
E. 1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 vor dem Bezirks- gericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, bei welcher die Parteien befragt wurden und Replik respektive Duplik erstatteten, hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagte hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest, wobei der Mindestbetrag gemäss Klageantwortbegehren-Ziff. 3 (vgl. oben Ziff. 1.2) auf Fr. 8'674.00 festgelegt wurde.
E. 1.6 Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ordnete die Präsidentin des Familien- gerichts eine aktuelle Verkehrswertschätzung über das Grundstück STW Q._____ / aaa, […], Q._____, an.
E. 1.7 Am 27. Mai 2025 reichte der Kläger einen "schriftlichen Schlussvortrag" ein, wobei er an Rechtsbegehren-Ziff. 4 gemäss seiner Klage vom 15. Feb- ruar 2024 festhielt.
E. 1.8 Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte auch die Beklagte ihren "schriftli- chen Schlussvortrag" ein, hielt an den Anträgen gemäss Klageantwort vom
25. September 2024 fest und stellte folgendes Rechtsbegehren (abschlies- sende Bezifferung von Klageantwortbegehren-Ziff. 3): " Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche den Betrag von CHF 71'174.25 zu bezahlen."
E. 1.9 Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts u.a.: " […]
E. 4 Der Kläger hat im OF.2024.45 innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Ver- fügung folgende Unterlagen einzureichen:
- Kaufvertrag betreffend STW Q._____ /aaa
- Belege zur Finanzierung des Kaufs von STW Q._____ /aaa […]"
E. 4.1 Unbestritten unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde die Gütertrennung per Stich- tag 6. Juli 2021 angeordnet (angefochtener Entscheid E. 5.3). Damit hat die im vorliegenden Scheidungsverfahren vorzunehmende güterrechtliche
- 8 - Auseinandersetzung per 6. Juli 2021 stattzufinden (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschaftsaktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinandersetzung in einem streitigen Ver- fahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Bas- ler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Was die güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Üb- rigen anbelangt, kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei Folgendes rekapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungen- schaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rück- schlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechneri- sche Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat. Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigen- gut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gü- termassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu beja- hen ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hy- pothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumtei- lung zu bewirken (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensge- genstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermögensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforde- rung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB.
E. 4.2 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5.3 ff.) hat die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zunächst den Stichtag der Auflösung des Güterstandes (angeord- nete Gütertrennung per 6. Juli 2021) bestimmt und die güterrechtliche Aus- einandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) vorgenommen, wobei die von den Parteien behaupteten und genügend substanziierten Vermögenswerte und Schulden den
- 9 - Gütermassen zugeordnet wurden. Dabei qualifizierte sie die vom Kläger am 24. Juni 2020 von seinem Bruder erworbene Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa als Errungenschaft, weil deren vollständige Fremdfinanzie- rung von der Beklagten behauptet und vom Kläger nicht bestritten wurde (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Den Verkehrswert dieser Liegenschaft setzte sie für die Vorschlagsberechnung gestützt auf das E._____-Gutachten vom tt.mm.2025 auf Fr. 775'000.00 fest. Auf der Passivseite berücksichtigte sie (per Stichtag) die Hypothek auf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa nach Abzug der bis dahin geleisteten Amortisationen mit Fr. 464'700.00 (Ausgangswert Fr. 469'500.00 abzüglich Fr. 4'800.00), sowie eine mit dem Erwerb zusammenhängende Schuld gegenüber der Mutter des Klägers mit Fr. 98'000.00. Zusätzlich rechnete sie eine Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers gegen dessen Errungenschaft aus der Hypothekerhöhung auf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /ddd inklusive Mehrwertanteil von total Fr. 90'450.00 als Passivum der Errungenschaft ein. Weiter qualifizierte sie ein Darlehen des Bruders des Klägers als Errungenschaftsschuld und setzte dieses nach einer einzigen Rückzahlung von Fr. 500.00 per Stichtag mit Fr. 99'500.00 ein. Aus Aktiven (Fr. 775'000.00) minus Passiven (Fr. 752'650.00 = [Fr. 464'700.00 + Fr. 98'000.00 + Fr. 90'450.00 + Fr. 99'500.00]) ergab sich ein Vorschlag des Klägers von Fr. 22'350.00 (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Da aufseiten der Beklagten keine zu teilende Errun- genschaft berücksichtigt wurde, teilte das Gericht nur den Vorschlag des Klägers hälftig und sprach der Beklagten Fr. 11'175.00 zu.
E. 4.3 Die Beklagte verlangt mit Berufung eine Korrektur der vorinstanzlichen gü- terrechtlichen Berechnung des Vorschlags des Klägers, weil die Vorinstanz die Darlehensschuld des Klägers gegenüber dessen Bruder zu Unrecht als Errungenschaftsschuld behandelt und vom Wert der Errungenschaftswoh- nung STW Q._____, Einheit /aaa (Fr. 775'000.00), abgezogen habe. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zunächst zwar rich- tigerweise selbst festgehalten habe, es handle sich um eine von der Woh- nung unabhängige Schuld des Klägers, und damit fehle der sachliche Zu- sammenhang zur Wohnung. Trotzdem habe die Vorinstanz anschliessend aber die Schuld gestützt auf eine falsche Auslegung von Art. 209 Abs. 2 ZGB als Errungenschaftsschuld qualifiziert. Nach Auffassung der Beklag- ten sei das Darlehen vielmehr als Eigengutsschuld des Klägers zu behan- deln, weshalb es nicht von der zu teilenden Errungenschaft des Klägers abgezogen werden dürfe. Der Kläger habe der Beklagten deshalb anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 11'175.00 Fr. 60'925.00 zu bezah- len (Berufung S. 3 ff.).
E. 4.4.1 Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2
- 10 - ZGB). Damit belastet eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Bei Schul- den aus Investitionen (Objektsschulden) bildet dabei grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts den Anknüpfungspunkt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2; HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 843).
E. 4.4.2 In Ziff. II.1 des Darlehensvertrags zwischen C._____ und dem Kläger vom tt.mm.2020 wird folgendes festgehalten (Beilage 15 zur Klage): " Der Darlehensgeber verkauft seinem Bruder A._____ gemäss heutigem Kaufvertrag das Grundstück bzw. die Eigentumswohnung Stockwerkei- gentum Q._____/aaa zu einem Erwerbspreis von CHF 650'000.00. Der Verkäufer gewährt dem Käufer ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.00, ab Datum des Kaufes der Liegenschaft, somit ab 01. Juli 2020."
E. 4.4.3 Entgegen der Beklagten und auch der Vorinstanz (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5.4.8) ist damit aus dem Darlehensvertrag ersichtlich, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom selben Datum ab- geschlossen wurde und dass das Darlehen verrechnungsweise zur Finan- zierung der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa beitrug. Damit ist uner- heblich, dass es zu keiner Auszahlung der Darlehenssumme kam (vgl. Be- rufung S. 5), da der Bruder des Klägers diesem das Darlehen offensichtlich verrechnungsweise gewährte. Es handelt sich deshalb um eine Objekt- schuld, die der Masse des zugehörigen Objekts folgt (vgl. soeben E. 4.4.1). Da vorliegend die Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa der Errungenschaft des Klägers zugeordnet wurde (angefochtener Entscheid E. 5.4.3.2) und dies vor Obergericht unangefochten blieb, belastet damit auch die Darle- hensschuld des Klägers bei dessen Bruder die Errungenschaft des Klä- gers. Entgegen der Beklagten handelt es sich deshalb beim Darlehen des Bruders nicht um eine Eigengutsschuld des Klägers.
E. 4.5 Die Beklagte bringt weiter vor, dass der Gesetzesgrundsatz von Art. 202 ZGB besage, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen hafte, der andere Ehegatte hafte nicht. Nach Art. 166 ZGB könne ein Ehegatte den anderen ohne besondere Ermächtigung nur für laufende Bedürfnisse der Familie verpflichten; ein innerfamiliäres Dar- lehen über Fr. 100'000.00 falle nicht darunter, weshalb der Kläger die Be- klagte nicht habe verpflichten können. Die Beklagte habe den Darlehens- vertrag zudem nicht unterschrieben, keine Gelder bezogen und habe mit dem Darlehen nichts zu tun; dies spreche gegen eine Belastung der eheli- chen Errungenschaft (Berufung S. 4 f.). Die beiden Bestimmungen des ZGB, welche die Beklagte anruft, betreffen die güterrechtliche
- 11 - Auseinandersetzung nicht. Sie regeln vielmehr die Wirkung von Verpflich- tungen, die die Ehegatten während der Dauer der Ehe eingehen. Gemäss Art. 201 ZGB verwaltet und nutzt jeder Ehegatte bei Geltung der Errungenschaftsbeteiligung sein eigenes Vermögen innerhalb der gesetz- lichen Schranken selbst und verfügt darüber. Wie die Beklagte selbst zu- treffend festhält (Berufung S. 4), haftet gemäss Art. 202 ZGB jeder Ehe- gatte grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden. Mit dem Kauf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa hat der Kläger weder die eheliche Gemeinschaft, noch die Beklagte selbst verpflichtet, was insofern eben ge- rade auch daraus hervorgeht, dass die Beklagte, wie sie selbst festhält, den Darlehensvertrag nicht mitunterzeichnet hat (Berufung S. 5). Dies bedeutet sodann auch, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag nicht belangt werden könnte. Es hat aber keinen Einfluss darauf, ob die Darlehensschuld des Klägers bei dessen Bruder bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zu berücksichtigen ist oder nicht. Denn erst im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaft, die jeder Ehegatte während der Ehe erwor- ben hat nach Art. 204 ff. ZGB (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 204 ZGB). Somit kann die Beklagte weder aus Art. 202 ZGB noch aus Art. 166 ZGB etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2.3), ist zudem die Aussage der Beklagten (vgl. Berufung S. 5) aktenwidrig, wonach sich in den Akten keine vollständige Vertragsko- pie des Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und dessen Bruder be- finde.
E. 4.6 Damit ist die Berufung der Beklagten abzuweisen und es hat mit der vo- rinstanzlich festgelegten güterrechtlichen Ausgleichszahlung sein Bewen- den.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens – die Beklagte unterliegt vollumfänglich – sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Grundansatz für die obergerichtlichen Gerichts- kosten – welche sich nach der Höhe der geltend gemachten güterrechtli- chen Ausgleichsansprüche richten (vgl. § 7 Abs. 4 GebührD i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) – ist bei einem Streitwert von Fr. 49'750.00 (Fr. 60'925.00
– Fr. 11'175.00) auf Fr. 4'275.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten dem Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen. Die Grundentschädigung für die Parteientschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und d AnwT beträgt beim Streitwert von Fr. 49'750.00 Fr. 8'547.50. Von dieser Grundentschädigung ist ein Abzug von 20% we- gen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter
- 12 - Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25% (§ 8 AnwT), einer Aus- lagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer resultieren Parteikosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 5'710.00 (= Fr. 8'547.50 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081).
E. 6.1 Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht.
E. 6.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO).
E. 6.3.1 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumin- dest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Geht es – wie hier – um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünf- tigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom In- halt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen, die das Gesuch stellende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechts- begehren verglichen werden kann. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom
19. April 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
- 13 -
E. 6.3.2 Die Berufung der Beklagten war von Anfang an aussichtlos. Die Editions- anträge der Beklagten waren allesamt abzuweisen, weil diese einerseits verspätet vorgetragen wurden (vgl. E. 3.2.1) und andererseits weil sich diese als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant erwiesen (vgl. E. 3.2.2 f.). Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheiterte das beklagtische Vorbringen bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag und entspre- chender Beweismittel. Der angefochtenen güterrechtlichen Berechnung des Vorschlags des Klägers hält die Beklagte nichts Substantielles entge- gen. Daher überstiegen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vor- liegenden Berufungsverfahren bei Weitem und eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur vorlie- genden Berufung entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist demnach abzuweisen. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wurde bereits mit Instruktionsrichterverfügung vom 16. Dezember 2025 abgewiesen.
E. 6.4.1 Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos ge- worden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit sich die von der Be- klagten zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten.
E. 6.4.2 Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die ge- suchstellende Person nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsoblie- genheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situa- tion durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforde- rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Bei einer an- waltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflich- tet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Ge- such zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Per- son ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch man- gels ausreichender Substanziierung oder mangels
- 14 - Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1 mit Hin- weisen).
E. 6.4.3 Der Kläger verweist bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege auf die gesamten Vorakten und die darin enthaltenen durch ihn ein- gereichten Unterlagen. Nach wie vor sei er über alle Massen verschuldet. Die den Hypothekarkredit finanzierende Bank sei nicht bereit, dem Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation noch irgendeinen zusätzlichen Kredit oder eine Erhöhung des Grundpfanddarlehens zu gewähren. Ohne Unter- stützung durch seine Mutter und seine Schwester hätte der Kläger wohl bereits die Insolvenz anmelden müssen. Der Kläger macht damit im Beru- fungsverfahren seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft. Es fehlen Behauptun- gen und Belege zur finanziellen Situation und zu seinem Vermögen. Ledig- lich die Behauptung, er sei verschuldet und er könne keinen zusätzlichen Kredit erlangen ohne dazu Belege einzureichen, genügt nicht, um die Mit- tellosigkeit glaubhaft zu machen. Im Übrigen geht auch aus den Akten der Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers nicht hervor. Der Kläger selbst geht dort ohne Berücksichtigung seiner Schulden von einem monatlichen Überschuss von Fr. 466.05 aus (Einkommen: Fr. 4'600.00 ./. zivilprozessu- aler Zuschlag: Fr. 300.00 ./. Bedarf: Fr. 3'833.95) und hinsichtlich seiner Schulden weist er keine diesbezüglich notwendige regelmässige Schulden- tilgung nach (Klage S. 7 f., act. 4 f.). Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 2.2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'275.00 wird der Beklagten auferlegt.
- 15 - 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dessen zweitinstanzliche Partei- kosten in der richterlich festgestellten Höhe von Fr. 5'710.00 (inkl. Auslagen und MWSt), zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 49'750.00. Aarau, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.55 (OF.2024.45) Entscheid vom 23. April 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Scheidungsklage vom 15. Februar 2024 stellte der Kläger beim Bezirks- gericht Baden, Präsidium des Familiengerichts u.a. folgende Rechtsbegeh- ren: " […] 4. Es sei richterlich festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig kei- nerlei güterrechtlichen Ausgleichszahlungen zu leisten haben. […]" 1.2. Mit Klageantwort vom 25. September 2024 stellte die Beklagte u.a. fol- gende Rechtsbegehren: " […] 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche einen Betrag von CHF 1'000.00 (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Be- weisverfahrens) zu bezahlen. […]" 1.3. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 verfügte die Präsidentin des Familien- gerichts u.a.: " […] 4. Der Kläger hat im OF.2024.45 innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Ver- fügung folgende Unterlagen einzureichen:
- Kaufvertrag betreffend STW Q._____ /aaa
- Belege zur Finanzierung des Kaufs von STW Q._____ /aaa […]" 1.4. Am 15. November 2024 stellte die Beklagte folgende Beweisanträge: " 1. Es sei der Bruder des Klägers, A._____, […], R._____, als Zeuge vorzu- laden.
- 3 - 2. Der Kläger sei zu verpflichten, von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank- oder Postkonten lückenlose Auszüge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen." 1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 vor dem Bezirks- gericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, bei welcher die Parteien befragt wurden und Replik respektive Duplik erstatteten, hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Die Beklagte hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest, wobei der Mindestbetrag gemäss Klageantwortbegehren-Ziff. 3 (vgl. oben Ziff. 1.2) auf Fr. 8'674.00 festgelegt wurde. 1.6. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ordnete die Präsidentin des Familien- gerichts eine aktuelle Verkehrswertschätzung über das Grundstück STW Q._____ / aaa, […], Q._____, an. 1.7. Am 27. Mai 2025 reichte der Kläger einen "schriftlichen Schlussvortrag" ein, wobei er an Rechtsbegehren-Ziff. 4 gemäss seiner Klage vom 15. Feb- ruar 2024 festhielt. 1.8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte auch die Beklagte ihren "schriftli- chen Schlussvortrag" ein, hielt an den Anträgen gemäss Klageantwort vom
25. September 2024 fest und stellte folgendes Rechtsbegehren (abschlies- sende Bezifferung von Klageantwortbegehren-Ziff. 3): " Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche den Betrag von CHF 71'174.25 zu bezahlen." 1.9. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts u.a.: " […] 4. 4.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung der güterrechtli- chen Ansprüche einen Betrag von Fr. 11'175.00 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. […]"
- 4 - 2. 2.1. Gegen den ihr in begründeter Fassung am 29. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte (nunmehr unvertreten) mit Eingabe vom
24. November 2025 (Postaufgabe: 26. November 2025) Berufung und be- antragte: " Der angefochtene Entscheid sei in Dispositiv Ziff. 4.1. dahingehend abzu- ändern, dass der Berufungsbeklagte (Kläger vor Vorinstanz) verpflichtet wird, der Berufungsklägerin (Beklagten vor Vorinstanz) in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 60'925.- zu bezahlen. Es wird ein Vorbehalt angebracht bezüglich der Abänderung und Ergän- zung dieses Antrags sowie auch bezüglich eines Antrags auf Scheidungs- unterhalt, nach Erhalt der im Editionsbegehren beantragten Informatio- nen." Des Weiteren stellte sie folgende Verfahrensanträge: " UP/URP: Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung so- wie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person eines Rechts- anwalts ihrer Wahl zu gewähren. Diese Anträge seien vorab zu Beginn des Verfahrens zu entscheiden. Editionsbegehren: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Gericht seine vollständige Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und entsprechende Belege zu edieren, insbesondere:
- Steuerunterlagen (letzte vollständige Steuerklärungen und Veran- lagungen der letzten 5 Jahre)
- Bankauszüge von Konti, Wertschriftendepots, Tresorinhalte, Bankkartenauszüge etc.
- vollständiger Darlehensvertrag (alle Seiten!) mit seinem Bruder C._____, im Original. Der Berufungsklägerin sei nach erfolgter Edition die Möglichkeit einer Stel- lungnahme und Abänderung bzw. Ergänzung Ihrer Anträge einzuräumen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2025 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Die Berufung der Klägerin vom 24.11.2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Kläger sei auch im Berufungsverfahren die vollumfängliche unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
- 5 - 2.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 16. Dezember 2025 wurde u.a. ver- fügt: " 1. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird abgewiesen. Über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten) wird mit dem Endentscheid befunden. […]" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Berufungsverfahren ist die mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom
23. Oktober 2025 vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Diese strittige Scheidungsfolge ist vermögensrechtlicher Natur. Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Die Beklagte hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) beachtet. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die (unechte) Noven geltend macht, die Substanziierungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3. Im Scheidungsverfahren gelangen hinsichtlich der Nebenfolgen nicht durchgängig die gleichen Verfahrensgrundsätze zur Anwendung. Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht gelten allerdings durchgehend die Dispositionsmaxime (STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 17 der
- 6 - Vorbemerkungen zu Art. 196 – 220 ZGB) und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 2.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Beklagte stellt mit Berufung mehrere Editionsanträge (vgl. oben Sach- verhalt Ziff. 2.1., Berufung S. 2). Sie hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz gestützt auf unvollständige Informationen über die Finanzsituation des Klägers geurteilt habe. Ehegatten seien gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, einander Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erstatten (vgl. Berufung S. 3). 3.2. 3.2.1. Die Beklagte beantragt zuerst die Edition der Steuerunterlagen (letzte voll- ständige Steuererklärungen und Veranlagungen der letzten 5 Jahre) beim Kläger (Berufung S. 2). Dieser Beweisantrag stellt die Beklagte im Beru- fungsverfahren erstmals, sodass dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. oben E. 2.2). Die Beklagte tut nicht dar (vgl. Berufung S. 2 f.) und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb sie denselben bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im vorinstanz- lichen Verfahren hätte vorbringen können. Er ist im Berufungsverfahren so- mit unzulässig und abzuweisen. 3.2.2. Die Beklagte beantragt weiter die Edition von Bankauszügen von Konti, Wertschriftendepots, Tresorinhalten, Bankkartenauszügen etc. des Klä- gers (Berufung S. 2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Be- klagte mit Eingabe vom 15. November 2024 u.a. einen Beweisantrag, in- dem sie verlangte, dass der Kläger zu verpflichten sei, von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank oder Postkonten lückenlose Aus- züge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen (vgl. act. 82). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. No- vember 2024 (act. 84) wurde sodann verfügt, dass der Kläger innert 10 Tagen von sämtlichen ihm in der fraglichen Zeit gehörenden Bank- oder Postkonten lückenlose Auszüge betreffend alle Belastungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 6. Juli 2021 einzureichen habe. Der Kläger reichte darauf mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 zwei Kontoauszüge der beiden Konten bei der D._____ "Privatkonto CHF bbb" und "Privatkonto CHF ccc" für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 ein (act. 85; Beilagen zur Eingabe des Klägers vom 5. Dezember 2024). Insofern ist der Kläger dem Editionsantrag der Beklagten bereits im vorinstanzlichen
- 7 - Verfahren nachgekommen. Inwiefern der Kläger damit seine vollständige Einkommens- und Vermögenssituation nicht offengelegt hat, hat die Be- klagte weder vorinstanzlich noch in ihrer Berufung behauptet oder nachge- wiesen (vgl. Berufung S. 2 f.). Wie der Kläger zudem in seiner Berufungs- antwort zutreffend ausführt (vgl. Berufungsantwort S. 4), hat die Beklagte vorinstanzlich festgehalten, dass die Beweislage gemäss Klageantwort bzw. Rechtschriftenwechsel als tatsächliche Grundlage für den Schei- dungsentscheid gelte und dass sie davon ausgehe, dass die Angelegenheit nun spruchreif sei (vgl. act. 128 f., Eingabe der Beklagten vom 3. Juli 2025 S. 2 f.). Insofern ging auch die Beklagte vorinstanzlich davon aus, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögenssituation vollständig offengelegt hat, womit auch der mit Berufung erneut gestellte Editionsantrag der Be- klagten hinsichtlich Bankauszügen etc. abzuweisen ist. 3.2.3. Die Beklagte beantragt mit Berufung auch die Edition des vollständigen Darlehensvertrags (alle Seiten) des Klägers mit seinem Bruder C._____ im Original (Berufung S. 2). Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Kläger bereits in Beilage 15 zu seiner Scheidungsklage vom 15. Februar 2024 eine Kopie des dreiseitigen Darlehensvertrags vom tt.mm.2020 eingereicht hat (Bei- lage 15 zur Klage). Inwiefern es sich dabei um ein Exemplar des Darle- hensvertrags mit fehlenden Seiten handeln soll, ist nicht ersichtlich. Die Ko- pie beginnt mit dem Titel und endet mit den Unterschriften der Vertragspar- teien. Dazwischen sind sämtliche Ziffern des Vertrags vollständig ersicht- lich. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO können Urkunden in Kopie eingereicht werden. Eine Partei kann nur die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Solche Zweifel an der Echtheit der Kopie des Darlehensvertrags vom tt.mm.2020 werden von der Beklagten weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Insofern kann auf die Edition des Darlehensvertrags im Original verzichtet werden und es ist auch dieses Editionsbegehren der Beklagten abzuweisen. 3.3. Die mit Berufung gestellten Editionsbegehren der Beklagten sind demnach abzuweisen. Damit wird auch der Antrag respektive der Vorbehalt der Be- klagten hinsichtlich Einräumens der Möglichkeit einer erneuten Stellung- nahme und Abänderung bzw. Ergänzung der Anträge (Unterhalt) durch die Beklagte nach erfolgter Edition (vgl. Berufung S. 2 f.) hinfällig. 4. 4.1. Unbestritten unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde die Gütertrennung per Stich- tag 6. Juli 2021 angeordnet (angefochtener Entscheid E. 5.3). Damit hat die im vorliegenden Scheidungsverfahren vorzunehmende güterrechtliche
- 8 - Auseinandersetzung per 6. Juli 2021 stattzufinden (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschaftsaktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinandersetzung in einem streitigen Ver- fahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Bas- ler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Was die güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Üb- rigen anbelangt, kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei Folgendes rekapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungen- schaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rück- schlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechneri- sche Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat. Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigen- gut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gü- termassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu beja- hen ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hy- pothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumtei- lung zu bewirken (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensge- genstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermögensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforde- rung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. 4.2. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5.3 ff.) hat die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zunächst den Stichtag der Auflösung des Güterstandes (angeord- nete Gütertrennung per 6. Juli 2021) bestimmt und die güterrechtliche Aus- einandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) vorgenommen, wobei die von den Parteien behaupteten und genügend substanziierten Vermögenswerte und Schulden den
- 9 - Gütermassen zugeordnet wurden. Dabei qualifizierte sie die vom Kläger am 24. Juni 2020 von seinem Bruder erworbene Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa als Errungenschaft, weil deren vollständige Fremdfinanzie- rung von der Beklagten behauptet und vom Kläger nicht bestritten wurde (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Den Verkehrswert dieser Liegenschaft setzte sie für die Vorschlagsberechnung gestützt auf das E._____-Gutachten vom tt.mm.2025 auf Fr. 775'000.00 fest. Auf der Passivseite berücksichtigte sie (per Stichtag) die Hypothek auf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa nach Abzug der bis dahin geleisteten Amortisationen mit Fr. 464'700.00 (Ausgangswert Fr. 469'500.00 abzüglich Fr. 4'800.00), sowie eine mit dem Erwerb zusammenhängende Schuld gegenüber der Mutter des Klägers mit Fr. 98'000.00. Zusätzlich rechnete sie eine Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers gegen dessen Errungenschaft aus der Hypothekerhöhung auf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /ddd inklusive Mehrwertanteil von total Fr. 90'450.00 als Passivum der Errungenschaft ein. Weiter qualifizierte sie ein Darlehen des Bruders des Klägers als Errungenschaftsschuld und setzte dieses nach einer einzigen Rückzahlung von Fr. 500.00 per Stichtag mit Fr. 99'500.00 ein. Aus Aktiven (Fr. 775'000.00) minus Passiven (Fr. 752'650.00 = [Fr. 464'700.00 + Fr. 98'000.00 + Fr. 90'450.00 + Fr. 99'500.00]) ergab sich ein Vorschlag des Klägers von Fr. 22'350.00 (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Da aufseiten der Beklagten keine zu teilende Errun- genschaft berücksichtigt wurde, teilte das Gericht nur den Vorschlag des Klägers hälftig und sprach der Beklagten Fr. 11'175.00 zu. 4.3. Die Beklagte verlangt mit Berufung eine Korrektur der vorinstanzlichen gü- terrechtlichen Berechnung des Vorschlags des Klägers, weil die Vorinstanz die Darlehensschuld des Klägers gegenüber dessen Bruder zu Unrecht als Errungenschaftsschuld behandelt und vom Wert der Errungenschaftswoh- nung STW Q._____, Einheit /aaa (Fr. 775'000.00), abgezogen habe. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zunächst zwar rich- tigerweise selbst festgehalten habe, es handle sich um eine von der Woh- nung unabhängige Schuld des Klägers, und damit fehle der sachliche Zu- sammenhang zur Wohnung. Trotzdem habe die Vorinstanz anschliessend aber die Schuld gestützt auf eine falsche Auslegung von Art. 209 Abs. 2 ZGB als Errungenschaftsschuld qualifiziert. Nach Auffassung der Beklag- ten sei das Darlehen vielmehr als Eigengutsschuld des Klägers zu behan- deln, weshalb es nicht von der zu teilenden Errungenschaft des Klägers abgezogen werden dürfe. Der Kläger habe der Beklagten deshalb anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 11'175.00 Fr. 60'925.00 zu bezah- len (Berufung S. 3 ff.). 4.4. 4.4.1. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2
- 10 - ZGB). Damit belastet eine Schuld jene Vermögensmasse, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht. Bei Schul- den aus Investitionen (Objektsschulden) bildet dabei grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts den Anknüpfungspunkt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_739/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2; HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches, 7. Aufl., 2022, Rz. 843). 4.4.2. In Ziff. II.1 des Darlehensvertrags zwischen C._____ und dem Kläger vom tt.mm.2020 wird folgendes festgehalten (Beilage 15 zur Klage): " Der Darlehensgeber verkauft seinem Bruder A._____ gemäss heutigem Kaufvertrag das Grundstück bzw. die Eigentumswohnung Stockwerkei- gentum Q._____/aaa zu einem Erwerbspreis von CHF 650'000.00. Der Verkäufer gewährt dem Käufer ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.00, ab Datum des Kaufes der Liegenschaft, somit ab 01. Juli 2020." 4.4.3. Entgegen der Beklagten und auch der Vorinstanz (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5.4.8) ist damit aus dem Darlehensvertrag ersichtlich, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom selben Datum ab- geschlossen wurde und dass das Darlehen verrechnungsweise zur Finan- zierung der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa beitrug. Damit ist uner- heblich, dass es zu keiner Auszahlung der Darlehenssumme kam (vgl. Be- rufung S. 5), da der Bruder des Klägers diesem das Darlehen offensichtlich verrechnungsweise gewährte. Es handelt sich deshalb um eine Objekt- schuld, die der Masse des zugehörigen Objekts folgt (vgl. soeben E. 4.4.1). Da vorliegend die Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa der Errungenschaft des Klägers zugeordnet wurde (angefochtener Entscheid E. 5.4.3.2) und dies vor Obergericht unangefochten blieb, belastet damit auch die Darle- hensschuld des Klägers bei dessen Bruder die Errungenschaft des Klä- gers. Entgegen der Beklagten handelt es sich deshalb beim Darlehen des Bruders nicht um eine Eigengutsschuld des Klägers. 4.5. Die Beklagte bringt weiter vor, dass der Gesetzesgrundsatz von Art. 202 ZGB besage, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen hafte, der andere Ehegatte hafte nicht. Nach Art. 166 ZGB könne ein Ehegatte den anderen ohne besondere Ermächtigung nur für laufende Bedürfnisse der Familie verpflichten; ein innerfamiliäres Dar- lehen über Fr. 100'000.00 falle nicht darunter, weshalb der Kläger die Be- klagte nicht habe verpflichten können. Die Beklagte habe den Darlehens- vertrag zudem nicht unterschrieben, keine Gelder bezogen und habe mit dem Darlehen nichts zu tun; dies spreche gegen eine Belastung der eheli- chen Errungenschaft (Berufung S. 4 f.). Die beiden Bestimmungen des ZGB, welche die Beklagte anruft, betreffen die güterrechtliche
- 11 - Auseinandersetzung nicht. Sie regeln vielmehr die Wirkung von Verpflich- tungen, die die Ehegatten während der Dauer der Ehe eingehen. Gemäss Art. 201 ZGB verwaltet und nutzt jeder Ehegatte bei Geltung der Errungenschaftsbeteiligung sein eigenes Vermögen innerhalb der gesetz- lichen Schranken selbst und verfügt darüber. Wie die Beklagte selbst zu- treffend festhält (Berufung S. 4), haftet gemäss Art. 202 ZGB jeder Ehe- gatte grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden. Mit dem Kauf der Stockwerkeinheit STW Q._____ /aaa hat der Kläger weder die eheliche Gemeinschaft, noch die Beklagte selbst verpflichtet, was insofern eben ge- rade auch daraus hervorgeht, dass die Beklagte, wie sie selbst festhält, den Darlehensvertrag nicht mitunterzeichnet hat (Berufung S. 5). Dies bedeutet sodann auch, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag nicht belangt werden könnte. Es hat aber keinen Einfluss darauf, ob die Darlehensschuld des Klägers bei dessen Bruder bei der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zu berücksichtigen ist oder nicht. Denn erst im Rahmen der Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaft, die jeder Ehegatte während der Ehe erwor- ben hat nach Art. 204 ff. ZGB (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 204 ZGB). Somit kann die Beklagte weder aus Art. 202 ZGB noch aus Art. 166 ZGB etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.2.3), ist zudem die Aussage der Beklagten (vgl. Berufung S. 5) aktenwidrig, wonach sich in den Akten keine vollständige Vertragsko- pie des Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und dessen Bruder be- finde. 4.6. Damit ist die Berufung der Beklagten abzuweisen und es hat mit der vo- rinstanzlich festgelegten güterrechtlichen Ausgleichszahlung sein Bewen- den. 5. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens – die Beklagte unterliegt vollumfänglich – sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Grundansatz für die obergerichtlichen Gerichts- kosten – welche sich nach der Höhe der geltend gemachten güterrechtli- chen Ausgleichsansprüche richten (vgl. § 7 Abs. 4 GebührD i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) – ist bei einem Streitwert von Fr. 49'750.00 (Fr. 60'925.00
– Fr. 11'175.00) auf Fr. 4'275.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten dem Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen. Die Grundentschädigung für die Parteientschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und d AnwT beträgt beim Streitwert von Fr. 49'750.00 Fr. 8'547.50. Von dieser Grundentschädigung ist ein Abzug von 20% we- gen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter
- 12 - Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25% (§ 8 AnwT), einer Aus- lagenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer resultieren Parteikosten in der Höhe von (gerundet) Fr. 5'710.00 (= Fr. 8'547.50 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081). 6. 6.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. 6.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO). 6.3. 6.3.1. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumin- dest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussich- ten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Geht es – wie hier – um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünf- tigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom In- halt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen, die das Gesuch stellende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechts- begehren verglichen werden kann. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom
19. April 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
- 13 - 6.3.2. Die Berufung der Beklagten war von Anfang an aussichtlos. Die Editions- anträge der Beklagten waren allesamt abzuweisen, weil diese einerseits verspätet vorgetragen wurden (vgl. E. 3.2.1) und andererseits weil sich diese als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant erwiesen (vgl. E. 3.2.2 f.). Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheiterte das beklagtische Vorbringen bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag und entspre- chender Beweismittel. Der angefochtenen güterrechtlichen Berechnung des Vorschlags des Klägers hält die Beklagte nichts Substantielles entge- gen. Daher überstiegen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vor- liegenden Berufungsverfahren bei Weitem und eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur vorlie- genden Berufung entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist demnach abzuweisen. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wurde bereits mit Instruktionsrichterverfügung vom 16. Dezember 2025 abgewiesen. 6.4. 6.4.1. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Klägers ist sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos ge- worden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit sich die von der Be- klagten zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. 6.4.2. Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die ge- suchstellende Person nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsoblie- genheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungs- grundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situa- tion durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforde- rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Bei einer an- waltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflich- tet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Ge- such zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben. Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Per- son ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch man- gels ausreichender Substanziierung oder mangels
- 14 - Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1 mit Hin- weisen). 6.4.3. Der Kläger verweist bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege auf die gesamten Vorakten und die darin enthaltenen durch ihn ein- gereichten Unterlagen. Nach wie vor sei er über alle Massen verschuldet. Die den Hypothekarkredit finanzierende Bank sei nicht bereit, dem Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation noch irgendeinen zusätzlichen Kredit oder eine Erhöhung des Grundpfanddarlehens zu gewähren. Ohne Unter- stützung durch seine Mutter und seine Schwester hätte der Kläger wohl bereits die Insolvenz anmelden müssen. Der Kläger macht damit im Beru- fungsverfahren seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft. Es fehlen Behauptun- gen und Belege zur finanziellen Situation und zu seinem Vermögen. Ledig- lich die Behauptung, er sei verschuldet und er könne keinen zusätzlichen Kredit erlangen ohne dazu Belege einzureichen, genügt nicht, um die Mit- tellosigkeit glaubhaft zu machen. Im Übrigen geht auch aus den Akten der Vorinstanz die Mittellosigkeit des Klägers nicht hervor. Der Kläger selbst geht dort ohne Berücksichtigung seiner Schulden von einem monatlichen Überschuss von Fr. 466.05 aus (Einkommen: Fr. 4'600.00 ./. zivilprozessu- aler Zuschlag: Fr. 300.00 ./. Bedarf: Fr. 3'833.95) und hinsichtlich seiner Schulden weist er keine diesbezüglich notwendige regelmässige Schulden- tilgung nach (Klage S. 7 f., act. 4 f.). Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 2.2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'275.00 wird der Beklagten auferlegt.
- 15 - 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dessen zweitinstanzliche Partei- kosten in der richterlich festgestellten Höhe von Fr. 5'710.00 (inkl. Auslagen und MWSt), zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 49'750.00. Aarau, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler