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ZOR.2025.50

Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2025.50

AG Zivilgericht ·1. Zivilkammer · 2026-08-27 · Deutsch AG
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Im Berufungsverfahren ist die mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom

1. September 2025 vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Diese strittige Scheidungsfolge ist vermögensrechtlicher Natur. Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Der Kläger hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) beachtet. Auf die Berufung ist einzutreten.

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Zif- fer 4.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Fa- miliengerichts, vom 1. September 2025 aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst:

E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 14'702.50 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]

- 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 27. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler

E. 2.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO).

E. 2.2.1 Im Scheidungsverfahren gelangen hinsichtlich der Nebenfolgen nicht durchgängig die gleichen Verfahrensgrundsätze zur Anwendung. Für An- sprüche aus Güterrecht gelten allerdings durchgehend die Dispositionsma- xime (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm],

E. 2.2.2 Das Scheidungsverfahren als ordentliches Verfahren wird mit der Einrei- chung der Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Nach Eingang der Klageant- wort kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 225 ZPO). Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 26. September 2023 (act. 144 f.) erfolgt und die Parteien haben sich mit Replik vom 8. November 2023 (act. 148 ff.) und Duplik vom 8. Dezem- ber 2023 (act. 191 ff.) erneut geäussert. Mit Datum vom 2. Februar 2024 wurde eine Beweisverfügung erlassen, mit der diverse Unterlagen bei den Parteien ediert wurden (act. 205 ff.). Beide Parteien haben anschliessend nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels in zahlreichen Eingaben und Äusserungen an der Hauptverhandlung Noven in das Verfahren ein- gebracht.

E. 2.2.3 Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (in der damals geltenden Fassung) werden neue Tatsachen und Beweismittel im Geltungsbereich der Verhandlungs- maxime nur noch berücksichtigt, wenn sie in der Hauptverhandlung ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwech- sels entstanden sind oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vor- handen waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht wer- den konnten. Im vorliegenden Verfahren gelten – wie bereits vorstehend erwähnt – für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Dispositions- so- wie Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind sämtli- che Tatsachenbehauptungen und Beweismittelbezeichnungen, welche die Parteien nach Erstattung der schriftlichen Vorträge vom 8. November 2023 (act. 148 ff., Replik) respektive vom 8. Dezember 2023 (act. 191 ff., Duplik) zum Thema Güterrecht vorgenommen haben, unbeachtlich, sofern sie nicht die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Wie erwähnt, werden gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (in der damals gelten- den Fassung) neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Akten- schluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte No- ven, lit. b). Noven müssen unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden. Dabei setzt das

- 7 - Vorbringen ohne Verzug in der Regel voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinde- rungsgrunds vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall verspätet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO sind von der Partei, die das Novenrecht bean- sprucht, zu behaupten und zu substantiieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3).

E. 2.3 Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger beantragt mit Berufung den Beizug der Verfahrensakten von diversen die Parteien betreffenden Verfahren des Bezirksgerichts Laufen- burg (OF.2022.7, SF.2020.35, SF.2022.9 und SF.2024.2) und des Oberge- richts (ZSU.2023.15; vgl. auch oben Sachverhalt Ziff. 2.1). 3.2. Bei einem Gesuch um Aktenbeizug handelt es sich um einen Beweisan- trag, der zu begründen ist. Insbesondere ist darzulegen, welche Tatsachen- behauptungen anhand der Akten bewiesen werden sollen. 3.3. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens wurden beigezo- gen (OF.2022.7). Zudem wurden auch die mit Beweisverfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2024 für prozedürlich erklärten Akten der Ver- fahren SF.2020.35 (Ziff. 10.1) und SF.2022.9 (Ziff. 10.2) beigezogen (vgl. act. 205 ff.), weswegen sich das Aktenbeizugsgesuch des Klägers diesbe- züglich erübrigt. Insoweit als der Kläger die Akten des Verfahrens SF.2024.2 der Vorinstanz und des Verfahrens ZSU.2023.15 des Oberge- richts beigezogen haben möchte, hat er es unterlassen, sein Gesuch zu begründen (Berufung Ziff. 26), weshalb sein Gesuch diesbezüglich abzu- weisen ist.

E. 4 Aufl. 2022, N. 17 der Vorbemerkungen zu Art. 196 – 220 ZGB) und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Gemäss Dispositionsmaxime kann das Gericht nur dann und insoweit Rechtsschutz gewähren, wie eine Partei dies verlangt. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes

- 6 - zusprechen, als die Partei verlangt, andererseits aber auch nicht weniger, als die andere Partei anerkennt (STAEHELIN/GROLIMUND, in: Staehe- lin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 10 N. 3 f.). Infolge des Verhandlungsgrundsatzes obliegt es den Parteien, dem Gericht das Prozessmaterial zu verschaffen. Im Geltungsbereich der Verhandlungsma- xime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen (STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 10 N. 15).

E. 4.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 20'517.00 zu bezahlen.

E. 4.2 Der Kläger stellt dieses Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 88 ZPO erstmals in seiner Berufung. Insofern stellt das Begehren vor Obergericht eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Eine Klageän- derung ist nur noch zulässig, wenn (a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und (b) sie auf neuen Tatsachen oder Beweis- mitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Partei, die neue Vorbringen be- hauptet, hat deren Novenqualität darzulegen (HILBER/REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 317 ZPO).

E. 4.3 Der Kläger zeigt in der Berufung (Ziff. 36) nicht auf, weshalb er dieses Fest- stellungsbegehren nicht schon vor Vorinstanz hätte erheben können. Auch sind konkrete Umstände, die zur ausnahmsweisen Berücksichtigung des neuen Begehrens führen, nicht erkennbar. Der Kläger bringt insbesondere nicht vor, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 10. Januar 2023 im Verfahren SF.2022.9 im Zeitpunkt des Aktenschlusses im vorliegenden Verfahren nicht bereits be- kannt war. Der Kläger hätte das Feststellungsbegehren deshalb spätestens in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellen müssen. Da er dies ver- säumte, stellt das Feststellungsbegehren ein unzulässiges Novum dar, wel- ches im Berufungsverfahren nicht mehr beachtet werden darf. Damit kann offenbleiben, ob ein hinreichendes Feststellungsinteresse vorgelegen hätte.

E. 5.1 Unbestritten unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Auflösung des Güterstands per 17. Januar 2022 stattzufinden habe (Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschafts- aktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinander- setzung in einem streitigen Verfahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Was die güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Üb- rigen anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.1 des

- 9 - angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei Folgendes re- kapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungen- schaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rück- schlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechneri- sche Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat. Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigen- gut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gü- termassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu beja- hen ist (BGE 132 III 145 E. 2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Massgeblich sind die Investitionen des Erwerbs aus Eigen- gut oder Errungenschaft zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Eine nach- trägliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hypothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumteilung zu bewirken (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensgegenstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermö- gensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Nach Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zwei- fel aber die Errungenschaft. Die Grundpfandschuld wird güterrechtlich in- nerhalb des Vermögens des Eigentümerehegatten derjenigen Gütermasse zugeordnet, welcher das Grundstück zugeordnet wurde. Wenn für den Er- werb der Liegenschaft Eigenmittel wie auch Fremdkapital aufgewendet wurde und falls die Eigenmittel nur aus einer Gütermasse des Eigentümer- ehegatten entstammen, liegen eindeutige Verhältnisse vor (BGE 123 III 152 E. 6b). In diesem Fall bestehen keine variablen Ersatzforderungen (STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm, a.a.O., N. 25 zu Art. 209 ZGB).

E. 5.2.1 Hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche gilt die Verhandlungs- und Dis- positionsmaxime (vgl. oben E. 2.2.1). Der Verhandlungsgrundsatz be- schlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismit- tel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersu- chungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens

- 10 - geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 5.2). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (BGE 141 III 241 E. 3.1). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein ei- ner behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime müssen diejenigen Tatsachen behaup- tet werden, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen (MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, N. 130). Tatsachen müssen in einem Prozess zunächst behauptet werden, wobei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als einer dop- pelseitigen Klage (actio duplex; vgl. STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 23 der Vorbemerkungen zu Art. 196-220 ZGB) beide Parteien die für ihren Stand- punkt wesentlichen Tatsachen vorzubringen haben, die von der Gegenpar- tei gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO genügend bestritten werden müssen (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1). Nur im Falle der Bestreitung bedürfen Behauptun- gen auch des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1; 144 III 519 E. 5.2.2.1).

E. 5.2.2 Wenn Tatsachenbehauptungen infolge der Bestreitung als ungenügend er- scheinen, müssen die bestrittenen Tatsachenbehauptungen mit weiteren Tatsachenbehauptungen verfeinert, d.h. substanziiert werden. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten mög- lich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Pro- zessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Liegt seitens eines Ehegatten eine rechtsunge- nügende bzw. zu wenig substanziiert vorgebrachte Behauptung vor, so wird diese prozessual einer Nichtbehauptung gleichgestellt (MAIER, a.a.O., N. 155).

- 11 -

E. 5.2.3 Ob eine Bestreitung vorliegt, worüber das Gericht nach Ermessen entschei- det, beurteilt sich nach dem gesamten Verhalten der Partei (HASENBÖH- LER/YAÑEZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 150 ZPO) sowie auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO; GUYAN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 222 ZPO). Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zuge- standen und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen, auch wenn sie sich anders zugetragen haben sollten (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 37 zu Art. 55 ZPO; BAUMGARTNER, in: Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 4. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 150 ZPO). Vorbehalten bleibt jedoch – der materiellen Wahrheit dienend (vgl. VISCHER/LEU, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [DIKE-Komm.], 3. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 ZPO. Demnach kann das Gericht von Am- tes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. bspw. Ur- teil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3).

E. 5.3.1 Die Vorinstanz stellte betreffend die Liegenschaft Q-Strasse 8 (GB R._____ Nr. aaa) fest, dass es sich dabei um Eigengut des Klägers handle. Die Hypothek, die auf der Liegenschaft laste, sei als Schuld vom Eigengut abzuziehen. Investitionen in die Liegenschaft aus der Errungen- schaft des Klägers seien keine nachgewiesen. Somit bestehe betreffend die Liegenschaft Q-Strasse 8 keine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber seinem Eigengut (angefochtener Entscheid E. 5.2). Auch betreffend die Liegenschaft S-Weg 17 (GB R._____ Nr. bbb) stellte die Vorinstanz fest, dass sich diese bei Eheschliessung bereits im Alleinei- gentum des Klägers befunden habe und damit zu dessen Eigengut gehöre. Die Hypothekarschuld sei ebenfalls dieser Gütermasse zuzuordnen. Das gelte ebenso für einen allfälligen Mehrwertanteil der Hypothek. Für das Grundstück S-Weg 17 ergebe sich somit keine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB (angefochtener Entscheid E. 5.3).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz prüfte weiter eine mögliche Ersatzforderung aus Zahlung des Hypothekarzinses durch die Errungenschaft des Klägers und stellte fest, dass Kreditrahmen von Fr. 1'900'000.00 (Q-Strasse 8) und Fr. 650'000.00 (S-Weg 17) dokumentiert seien. Aus den vom Kläger einge- reichten Kontoauszügen seien exemplarisch Zahlungen für Hypothekarzin- sen ersichtlich. Die Steuerveranlagungen der Parteien der Jahre 2003 bis 2018 und die Steuererklärung des Jahres 2019 wiesen Miet- und Pacht- zinserträge von Fr. 1'666'854.00, Liegenschaftskosten von Fr. 1'557'215.00 und Schuldzinsen von Fr. 827'432.00 aus. Aus den

- 12 - Steuerveranlagungen gehe weder die genaue Zusammensetzung oder Aufteilung der Liegenschaftserträge noch die der Liegenschaftskosten oder der Schuldzinsen hervor. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaftserträge und -kosten bei den beiden Grundstücken Q- Strasse 8 und S-Weg 17 angefallen seien. Die genaue Aufteilung auf diese beiden Grundstücke sei jedoch nicht aus den Steuerunterlagen ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den in den Veranlagungen auf- geführten Schuldzinsen um reine Hypothekarzinsen handle. Davon sei je- doch auszugehen, da dies im Wesentlichen vom Kläger auch nicht bestrit- ten worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Teil der Hypothe- karzinsen für die Liegenschaft Q-Strasse 8 für die Villa angefallen sei, wel- che den Parteien während der Ehe als Familienwohnung gedient habe. Bei diesem Anteil an Hypothekarzinsen würde es sich grundsätzlich um von der Errungenschaft zu tragende Kosten für den Familienunterhalt handeln. Wie hoch dieser Anteil sein soll, sei nicht aus den Unterlagen ersichtlich. Der Kläger mache zwar das Argument geltend, habe aber keine Belege oder Unterlagen ins Recht gelegt. Diesbezüglich träfen ihn die Folgen der Beweislosigkeit. Es liege die Vermutung nahe, dass die Hypothekarzinsen der sich im Eigengut befindenden Grundstücke von der Errungenschaft aus Arbeitserwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB der Parteien bezahlt worden seien. Rechnerisch ergebe sich aus den gesamthaften Miet- und Pachteinnahmen der Jahre 2003 bis 2019 abzüglich des Unterhalts ein Rest von Fr. 109'639.00. Ziehe man diesen Betrag vom gesamthaften Schuldzinsbetrag von Fr. 827'432.00 ab, verblieben Fr. 717'793.00. Ver- mutungsweise sei somit ein Hypothekarzinsbetrag von Fr. 717'793.00 aus den Errungenschaften der Ehegatten bezahlt worden. Daraus resultiere eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut des Klägers in dieser Höhe und daraus ein Anspruch der Beklagten auf die Hälfte der Errungenschaft des Klägers von Fr. 358'896.50 (angefochtener Entscheid E. 5.4.4.2).

E. 5.3.3 Hinsichtlich der güterrechtlichen Forderung des Klägers im Gesamtbetrag von Fr. 111'934.00 hält die Vorinstanz fest, dass der Kläger einerseits ei- nen Betrag von Fr. 82'292.60 geltend mache, welcher aus eigenmächtigen Kontobezügen der Beklagten stammen solle. Aus dem Entscheid betref- fend Präliminarien des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. Januar 2023 (SF.2020.35) gehe ein unbestrittener Betrag von Fr. 52'784.00 hervor, wel- cher von der Beklagten als Errungenschaft bereits bezogen worden sei. Aus den von der Beklagten eingereichten Belegen über die Tresorbesuche sei zwar ersichtlich, wer das Fach wann besucht habe, jedoch nicht, was dem entsprechenden Fach entnommen worden sei. Die vom Kläger gel- tend gemachten Bezüge in der Höhe von Fr. 82'292.60 seien von der Be- klagten bestritten worden. Sie ergäben sich zudem nicht aus weiteren, in den Akten vorhandenen Unterlagen. Dementsprechend berücksichtigte die Vorinstanz nur den unbestrittenen Betrag von Fr. 52'784.00 der Beklagten

- 13 - als bereits bezogene Errungenschaft und rechnete diesen bei ihrer güter- rechtlichen Forderung an (angefochtener Entscheid E. 5.5.3.1). Für weitere güterrechtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten sowie ei- ner güterrechtlichen Beteiligung an der Säule 3a der Beklagten sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen respektive sei letztere aus Reziprozitäts- überlegungen nicht zuzulassen (angefochtener Entscheid E. 5.5.3.2 ff.).

E. 5.3.4 Gesamthaft ergebe sich somit eine Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 306'112.50 (Fr. 358'896.50 ./. Fr. 52'784.00).

E. 5.4.1 Der Kläger verlangt mit Berufung eine Korrektur der vorinstanzlichen güter- rechtlichen Berechnung. Er bringt im Wesentlichen vor, dass entgegen der Vorinstanz (vgl. soeben E. 5.3.2) keine Ersatzforderung aus Zahlung der Hypothekarzinsen aus der Errungenschaft bestehe. Die Beklagte habe die bezahlten Hypothekarzinsen und deren Summe nicht aufgelistet und sub- stantiiert (Berufung Ziff. 8 ff.). Gründe für die Aufrechnung von Schulden- dienst und Unterhalt der ehelichen Wohnung an der Q-Strasse 8 als Er- satzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut gebe es nicht, ein Anspruch nach Art. 209 Abs. 1 ZGB fehle (Berufung Ziff. 23).

E. 5.4.2 Die beiden hier interessierenden Liegenschaften an der Q-Strasse 8 (GB R._____ Nr. aaa) und am S-Weg 17 (GB R._____ Nr. bbb) waren ei- nerseits mit Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seinen beiden Söhnen vom 24. Juli 2020 (Q-Strasse 8; Klagebeilage 6) und andererseits mit Kauf- vertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn C._____ vom 7. September 2017 (S-Weg 17; Klagebeilage 17) am Stichtag für die güterrechtliche Aus- einandersetzung am 17. Januar 2022 bereits verkauft. Sie waren deshalb grundsätzlich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Liegenschaf- ten Q-Strasse 8 und S-Weg 17 dem Eigengut des Klägers zuzuordnen seien, blieben aber unbestritten. Gleiches gilt auch bezüglich der auf den beiden Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden, die gemäss der Vo- rinstanz jeweils ebenfalls das Eigengut des Klägers belasten (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5.2.6.2 und 5.3.3). Fraglich ist nun noch, ob aus der Bezahlung der Zinsen für die beiden auf den Liegenschaften Q-Strasse 8 und S-Weg 17 lastenden Hypotheken eine von der Beklagten geltend gemachte Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber dem Eigengut des Klägers entstanden ist.

- 14 -

E. 5.4.3.1 Ist bloss eine Gütermasse an der Finanzierung einer Liegenschaft beteiligt,

verbleibt eine Hypothek und somit auch ein mit deren Hilfe erwirtschafteter

Mehrwert regelmässig der betreffenden Gütermasse. Ausnahmsweise,

wenn die Hypothekarzinsen dauernd und regelmässig durch eine andere

Gütermasse des Eigentümer-Ehegatten erbracht werden (sog. Zinsen-

dienst) als durch diejenige, der die Hypothek an sich zuzuordnen ist, recht-

fertigt sich für die Verteilung der Mehr- und Minderwerte eine Neuzuteilung

der Hypothekarschuld an die zinserbringende Gütermasse. In diesem Fall

ist nämlich im Umfang der Hypothek von einer Investition der anderen Gü-

termasse im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB auszugehen. Die durch regel-

mässige Zinszahlungen der "falschen" Gütermasse finanzierte Kredit-

summe partizipiert damit wie jeder andere Beitrag proportional entweder an

einem allfälligen Mehrwert oder aber an einem möglichen Minderwert. Zu

dieser Regelung gibt es allerdings zwei Gegenausnahmen: Die eine Ge-

genausnahme betrifft den Fall, wenn die Hypothekarzinsen für eine vermie-

tete Eigengutsliegenschaft aus dem Mietertrag erbracht werden. Mieter-

träge einer Eigengutsliegenschaft würden an sich in die Errungenschaft fal-

len (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). So betrachtet, erbrächte die Errungen-

schaft den Zinsendienst für die Hypothek, was deren Neuzuteilung im Hin-

blick auf die Mehr- und Minderwertberechnung zur Folge hätte. Dennoch

rechtfertigt sich eine Massenumteilung nicht. Die Errungenschaft kann im

Zusammenhang mit Grundstücken nur Anspruch auf den Nettoertrag (Miet-

zinseinnahmen minus Aufwendungen für Substanzerhaltung) erheben. An-

dererseits wird auch dann keine Umteilung vorgenommen, wenn die Eigen-

gutsliegenschaft als eheliche Wohnung genutzt und der Hypothekarzins

aus Errungenschaftsmitteln des Eigentümer-Ehegatten bezahlt wird: Es

handelt sich bei der Zinszahlung diesfalls um einen Beitrag an den Unter-

halt der Familie (i.S.v. Art. 163 ZGB), der keine güterrechtlichen Konse-

quenzen nach sich zieht. Denn würde der mittels Hypothek erwirtschaftete

Mehrwert in diesem Fall an die Errungenschaft umgeteilt, wäre der Eigen-

tümer (zufolge Vorschlagsteilung, Art. 215 ZGB) schlechter gestellt, als

wenn er die Liegenschaft Dritten vermietet hätte (HAUSHEER/GEISER/AEBI-

MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

E. 5.4.3.2 Es ist nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB und oben E. 5.2) und entgegen der Beklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 26) nicht am Kläger, den Nachweis zu erbringen, dass keine Errungen- schaftsmittel den Zinsendienst für die Hypotheken auf den Eigengutslie- genschaften des Klägers geleistet haben. Vielmehr hat die Beklagte, die eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gel- tend macht, den Beweis dafür zu erbringen. Dabei sind nicht nur Möglich- keiten für die Finanzierung zu beweisen, sondern der konkrete Zahlungs- fluss ist substantiiert zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB; HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 209 ZGB; vgl. auch BGE 138 III 193 E. 6.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5). Es bedarf Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Ver- brauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen zeitlich und sachlich nahelegen, ansonsten es bei einer blossen Möglichkeit bleibt, die für sich allein keinen Beweis bedeutet und mit der sich das Sach- gericht nicht begnügen darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom

28. Januar 2009 E. 6.5). Es gibt in diesem Zusammenhang entgegen der Beklagten keine gesetzliche Vermutung (Berufungsantwort Rz. 73) für die Verwendung von Errungenschaft (anders als bei der Zuordnung von tat- sächlich vorhandenen Vermögenswerten, die vermutungsweise als Errun- genschaft gelten, vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3).

E. 5.4.4.1 Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort (act. 129 ff., Klageantwort Rz. 23 und 29) die Behauptung aufgestellt, dass die Zinsen der auf den beiden Liegenschaft in R._____ errichteten Hypotheken in der Höhe von Fr. 650'000.00 und Fr. 1'900'000.00 wie auch die Amortisationen durch die Mittel der Errungenschaft des Klägers bezahlt worden seien. In der Höhe der bezahlten Hypothekarzinsen und der Amortisationen stehe der Errun- genschaft des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Klägers zu. Eine Bezifferung der bezahlten Hypothekarzinsen unterliess die Beklagte in der Klageantwort (act. 136, Klageantwort Rz. 60 f.).

E. 5.4.4.2 Diese Behauptungen hat der Kläger in seiner Replik (act. 169, Replik Rz. 159) detailliert bestritten und insbesondere ausgeführt, dass die Hypo- thekarzinsen mit den Mieterträgen auf den beiden Liegenschaften bedient worden seien. Unter diesen Umständen war es an der Beklagten, in ihrer zweiten schriftlichen Äusserungsmöglichkeit (Duplik) ihre Sachdarstellung aus der Klageantwort zu substanziieren. Daran fehlt es. Zwar brachte die Beklagte in der Duplik (act. 195, Duplik Rz. 21) folgendes vor:

- 16 - " […] Der Kläger ist darauf zu behaften, dass die Hypothek im Jahr 1987 CHF 650'0000.00 betragen hatte und die Hypothekarzinsen aus der Errun- genschaft bezahlt worden sind. Demzufolge besteht zu Gunsten der Er- rungenschaft und zu Lasten des Eigenguts des Klägers ab dem Zeitpunkt des Eheschlusses bis zum Verkauf an den Sohn einerseits Anspruch auf die bezahlten Hypothekarzinsen. […]" Darin kann keine substanziierte Verfeinerung der vom Kläger bestrittenen Tatsachenbehauptungen erblickt werden (vgl. oben E. 5.2). Die Beweislast für die geltend gemachte Ersatzforderung liegt, wie erwähnt (vgl. oben E. 5.4.3.2), bei der Beklagten. Für ihre pauschale Tatsachenbehauptung, wonach die Hypothekarzinsen aus Errungenschaftsmitteln des Klägers be- zahlt worden seien, offeriert die Beklagte die Hypothekarverträge, Belege zu den Kaufpreisen der Liegenschaften sowie Steuerunterlagen zur Grund- stückgewinnsteuer als Beweismittel (act. 130 f. und act. 137 f., Klageant- wort Rz. 25, 31 und 68), die beim Kläger respektive der Steuerbehörde zu edieren waren. Mit Ziff. 6 der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 2. Feb- ruar 2024 wurde der Kläger aufgefordert, die Hypothekarverträge betref- fend die Liegenschaften GB R._____ Nr. bbb (S-Weg 17) und GB R._____ Nr. aaa (Q-Strasse 8) einzureichen (act. 207, Beweisverfügung S. 3). Die- ser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 23. Mai 2024 nach (act. 316, Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2024 S. 3). Inhaltliche Äusse- rungen der Beklagten zu den Hypothekarverträgen mit diversen neuen Tat- sachenbehauptungen nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel erfolgten allerdings erst in ihrem Schlussvortrag an der Hauptverhandlung vom

10. Dezember 2024 (vgl. act. 411 ff.). Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt gewesen wären (vgl. oben E. 2.2.3), legte die Beklagte nicht dar. Bereits aus diesem Grund wären die vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen an der Hauptverhandlung somit nicht zu berücksichtigen. Die neuen Tatsachenbehauptungen sind aber auch des- halb unbeachtlich, weil sie offensichtlich nicht ohne Verzug vorgebracht worden sind (vgl. oben E. 2.2.3). Die beiden Hypothekarverträge waren der Beklagten aufgrund der bereits im Frühjahr 2024 erfolgten Edition beim Klä- ger bekannt. Entgegen der Beklagten (Berufungsantwort Rz. 27 und 32) wäre es ihr deshalb auch möglich gewesen, ihr Rechtsbegehren betreffend Güterrecht in Kenntnis der Hypothekarverträge früher als an der Hauptver- handlung zu beziffern. Die Äusserungen an der Hauptverhandlung erfolg- ten damit mehrere Monate zu spät und sind unbeachtlich.

E. 5.4.4.3 An der Hauptverhandlung behauptete die Beklagte gestützt auf eine Zu- sammenstellung der jeweils bezahlten Schuldzinsen basierend auf den Steuerunterlagen der Parteien (act. 420), dass die Ehegatten ab dem Jahr 2003 bis ins Jahr 2019 Fr. 827'432.00 Hypothekarzinsen bezahlt hätten (act. 416). Selbst wenn diese Behauptung zu berücksichtigen wäre, ver- mochte die Beklagte damit den Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse des Klägers nicht nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als vom

- 17 - Kläger berechtigterweise vorgebracht wurde, dass einerseits die mit den Mieteinnahmen bezahlten Hypothekarzinsen (Berufung Ziff. 10) und ande- rerseits Hypothekarzinszahlungen für die Familienwohnung nicht bei einer möglichen Ersatzforderung berücksichtigt werden könnten (Berufung Ziff. 14 und 21; vgl. oben E. 5.4.3.1). Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Beweislast für Letzteres beim Kläger liege (vgl. oben E. 5.3.2), geht fehl. Die für die Hypothekarzahlungen aus der Errungenschaft beweisbe- lastete Beklagte hat den exakten Geldfluss weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Es wäre an ihr gelegen, die Entwicklung der klägerischen Errungenschaftsmittel im Verlauf der Ehedauer aufzuzeigen und genau zu substantiieren, welche einzelnen Hypothekarzinszahlungen daraus zu wel- chem Zeitpunkt in das Eigengut des Klägers getätigt wurden. Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass der Kläger die bis zum güterrechtlichen Stichtag geleisteten Hypothekarzinsen aus seiner Errungenschaft bezahlt hat, wes- halb eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigen- gut zu verneinen ist. Der Kläger hat der Beklagten im Zusammenhang mit den Liegenschaften an der Q-Strasse 8 (GB R._____ Nr. aaa) und am S- Weg 17 (GB R._____ Nr. bbb) keine Ausgleichszahlung zu leisten. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich eine solche Ausgleichs- zahlung entgegen der Vorinstanz auch nicht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB ge- richtet und die Summe der bezahlten Hypothekarzahlungen zum Gegen- stand gehabt hätte, sondern die angeblichen Hypothekarzahlungen aus Er- rungenschaftsmitteln als Investition in die Liegenschaften nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. oben E. 5.4.3.1).

E. 5.4.5 Damit ist die Berufung des Klägers insoweit gutzuheissen und die vo- rinstanzliche Berücksichtigung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 717'793.00 der Errungenschaft des Klägers gegenüber dem Eigengut des Klägers bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien zu korrigieren.

E. 5.5 Der Kläger verlangt weiter eine Korrektur des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der vorinstanzlich durch ihn geltend gemachten güterrechtli- chen Ausgleichszahlung von Fr. 111'934.00. Er begehrt einen hälftigen An- spruch an eigenmächtigen Kontobezügen der Beklagten in der Höhe von Fr. 104'620.00 einerseits sowie an den Bankguthaben der Ehefrau gemäss Steuererklärung 2021 in der Höhe von Fr. 25'611.00 andererseits. Die Rückforderung einer Schenkung von Fr. 35'000.00 und die hälftige Teilung der Säule 3a-Konten der Beklagten macht er mit Berufung hingegen nicht mehr geltend (Berufung Ziff. 24 f.).

- 18 -

E. 5.5.1.1 Hinsichtlich der behaupteten eigenmächtigen Kontobezüge der Beklagten bis 8. Juli 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 104'620.00 bringt der Kläger vor, dass dafür der Urkundenbeweis erbracht sei, es seien davon Fr. 52'784.00 anerkannt und den Rest habe die Beklagte als Unterhaltsbeitrag bezogen. Für die Zeitspanne von fünf Monaten (Januar - Mai 2020) habe die Beklagte monatlich Fr. 10'367.00 für Unterhalt bezogen. Dabei sei zu berücksichti- gen, dass sie drei Monate (Januar bis März) in der Klinik D._____ als Pri- vatpatientin freie Kost und Logis genossen habe. Nach ihrer Rückkehr habe sie in der ehelichen Liegenschaft auch keine Wohnkosten gehabt. Für die Nebenkosten sei sie auch nicht aufgekommen. Zudem sei sie im Genuss der Lohnfortzahlung seitens ihres Arbeitgebers im Umfang von monatlich Fr. 1'805.00 gestanden. Im Rahmen der anbegehrten güterrechtlichen Gü- terausscheidung hätte die Vorinstanz einen Anteil Unterhalt berechnen müssen, anstatt den Saldo nach Abzug des güterrechtlichen Vorbezuges leichtfertig als Unterhaltsanspruch anzunehmen. Der eheliche finanzielle Lebensstandard sei nicht derart hoch gewesen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Monate Januar - Mai 2020 habe insgesamt maximal Fr. 8'500.00 betragen. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt nicht abgeklärt (Berufung Ziff. 24 ff.).

E. 5.5.1.2 Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Am 7. Februar 2020

– während des Klinikaufenthalts der Beklagten – habe der Kläger das ge- meinsame Tresorfach bei der Bank E._____ besucht. Vor diesem Datum habe sich im Tresorfach Bargeld in der Höhe von Fr. 57'000.00 befunden. Beim nächsten Besuch der Beklagten am 24. April 2020 habe diese fest- stellen müssen, dass der gesamte Betrag gefehlt habe. Da ausser der Be- klagten lediglich der Kläger Zugang zum Tresorfach gehabt habe, stehe ausser Frage, dass der Kläger den Betrag von Fr. 57'000.00 aus dem ge- meinsamen Tresorfach bezogen habe. Die Beklagte habe sich deshalb ver- anlasst gesehen, zumindest einen Teil ihrer güterrechtlichen Ansprüche durch eben diese Barbezüge sicherzustellen (Berufungsantwort Rz. 78 f.).

E. 5.5.1.3 Die Beweislast für die durch ihn geltend gemachte güterrechtliche Ausglei- chungsforderung liegt nun beim Kläger (Art. 8 ZGB und oben E. 5.2). Der Kläger machte vorinstanzlich im Rahmen seiner güterrechtlichen Forderun- gen unter anderem einen hälftig zu teilenden Betrag von Fr. 82'292.60 gel- tend, welcher aus eigenmächtigen Bezügen der Beklagten im Umfang von Fr. 104'620.00 abzüglich ihrer zugestandenen Unterhaltsansprüche von Fr. 22'327.40 bestehe (vgl. act. 400 ff., Protokoll S. 26 ff.; vgl. auch act. 358 f., Eingabe des Klägers vom 6. September 2024 S. 1 f.). Er hält wiederholt fest, dass er den Aktenbeweis für die Bezüge erbracht habe und dass sich die Bezüge aus den Akten des Eheschutzverfahrens vor dem

- 19 - Bezirksgericht Laufenburg (SF.2020.35) ergäben (Berufung Ziff. 26). Der Kläger unterlässt es allerdings, eine genaue Aktenstelle oder Beilagen im Eheschutzverfahren SF.2020.35 anzugeben, aus denen die Bezüge der Ehefrau ersichtlich wären. Es ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten geschweige denn die Akten eines anderen Ver- fahrens auf entsprechende Behauptungen hin zu untersuchen. Der Kläger unterlässt es zudem darzulegen, inwiefern es ihm nicht möglich war, diese Äusserungen bereits in den beiden erstinstanzlichen Schriftenwechseln vorzubringen (vgl. oben E. 2.2.2), weshalb die Aussagen hinsichtlich der Eheschutzakten anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. 400 ff., Proto- koll S. 26 ff.) wie auch die Eingabe des Klägers vom 6. September 2024 (act. 358 ff., Eingabe des Klägers vom 6. September 2024) mit denselben Tatsachenbehauptungen ohnehin als verspätet nicht zu beachten sind. Mit der Klage (Ziff. 5.6, act. 87) machte der Kläger eigenmächtige Bezüge der Beklagten nur im (von der Vorinstanz berücksichtigten) Umfang von Fr. 52'784.00 geltend (vgl. auch act. 165 f., Replik Rz. 150, ohne konkrete Nennung eines konkreten Gesamtbetrags). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar nach welcher Rechtsgrundlage es Sache des Scheidungsgerichts sein soll, nachträglich eine Unterhalts- berechnung vorzunehmen, um zu eruieren, inwiefern Bezüge ab dem ge- meinsamen Konto der Ehegatten über den gewöhnlichen Gebrauch hin- ausgegangen sind (vgl. Berufung Ziff. 34). Ein übermässiger Vermögens- verbrauch wird abgesehen von hier nicht geltend gemachten unentgeltli- chen Zuwendungen und Vermögensentäusserungen nach Art. 208 ZGB vom Güterrecht nicht erfasst. Die Vorinstanz hat daher grundsätzlich zu Recht nur den Betrag von Fr. 52'784.00 als eigenmächtigen Bezug der Beklagten in der güterrechtli- chen Auseinandersetzung berücksichtigt. Mangels anderweitiger Behaup- tung der Parteien und gestützt auf die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei der entsprechenden Rückzahlungsforderung um Errungenschaftsvermögen handelt; an diesem ist die Beklagte nach Art. 210 Abs. 1 ZGB über den Vorschlag des Klägers hälftig beteiligt, weshalb sich die güterrechtliche Forderung des Klägers da- raus auf Fr. 26'392.00 beschränkt.

E. 5.5.2.1 Bezüglich seines geltend gemachten güterrechtlichen Anspruchs an den Bankguthaben der Ehefrau gemäss Steuererklärung 2021 in der Höhe von Fr. 25'611.00 bringt der Kläger vor, dass gemäss Protokoll der Hauptver- handlung vom 10. Dezember 2024 der Kläger den Betrag von Fr. 25'611.00 als Teil der Errungenschaft der Ehefrau geltend gemacht habe. Der Kläger habe sich dabei auf die Steuererklärung 2021 und nicht auf die Steuerer- klärung 2022 bezogen. Die Abweisung des Betrages von Fr. 25'611.00

- 20 - gehe auf einen Versprecher des Klägers oder auf eine Falschprotokollie- rung zurück. Der Betrag von Fr. 25'611.00 finde sich im Wertverzeichnis

2021. Im Wertverzeichnis 2022, das nach den Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid in E. 5.5.3.3 der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, seien dagegen Fr. 17'770.00 ausgewiesen. Wenn sich der Kläger bei seinem Parteivortrag versprochen haben sollte, was er bestreite, wäre es der Vorinstanz zumutbar gewesen, anhand der in der gleichen Eingabe enthaltenen Steuererklärungen 2021 und 2022 den Irrtum von Amtes we- gen zu klären (Berufung Ziff. 32 ff.).

E. 5.5.2.2 Tatsachenbehauptungen nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel (vgl. oben E. 2.2.2) sind verspätet. Die Beklagte reichte ihre Steuererklärung 2021, auf die sich der Kläger mit seinen Behauptungen bezüglich der Kon- ten der Beklagten bezieht, mit Eingabe vom 20. März 2024 (vgl. act. 258 f.) ein, worauf diese im Doppel mit Kopie der Beilagen gleichentags dem Klä- ger mit normaler Post zugestellt wurde (vgl. act. 258, Stempelverfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg). Der Kläger äusserte sich erst mit Ein- gabe vom 22. April 2024 zur Steuererklärung 2021 der Beklagten und den ihm bis dahin unbekannten Konten der Beklagten (act. 295 ff., Eingabe des Klägers vom 22. April 2024). Die neuen Tatsachenbehauptungen hätten al- lerdings unverzüglich, also grundsätzlich innert zehn Tagen nachdem der Kläger Kenntnis von der Steuererklärung 2021 erhielt, erfolgen sollen. Da der Kläger diese neuen Tatsachenbehauptungen erst rund einen Monat später vorgebracht hat, sind diese verspätet. Ohnehin verspätet sind seine diesbezüglichen Äusserungen anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. Dezember 2024 (vgl. act. 402, Protokoll S. 28). Ein allfälliger güterrecht- licher Anspruch des Klägers an den Bankguthaben der Beklagten ist somit nicht zu berücksichtigen.

E. 5.5.3 Die Berufung des Klägers ist deshalb hinsichtlich der vorinstanzlich durch ihn geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 111'934.00 abzuweisen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist damit anzupassen. Nach dem Ausgeführten fällt die Ersatzforderung zwischen dem Eigengut des Klägers und der Errungenschaft des Klägers in der Höhe von Fr. 717'793.00 weg (vgl. oben E. 5.4 und angefochtener Entscheid E. 5.6). Es bleibt jedoch bei der anerkannten und vorliegend unangefoch- tenen, durch die Beklagte bereits bezogenen Errungenschaft von Fr. 52'784.00, woran beide Parteien je hälftig mit Fr. 26'392.00 zu beteiligen sind. Der Kläger anerkennt mit der Berufung (Ziff. 34, S. 23) zudem, dass er der Beklagten noch Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 5'875.00

- 21 - schuldet. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, dem Kläger aus Güter- recht Fr. 20'517.00 (Fr. 26'392.00 ./. Fr. 5'875.00) zu bezahlen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens – der Kläger dringt mit sei- nem Begehren ganz überwiegend durch – sind die Prozesskosten der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Grundansatz für die ober- gerichtlichen Gerichtskosten – welche sich nach der Höhe der geltend ge- machten güterrechtlichen Ausgleichsansprüche richten (vgl. § 7 Abs. 4 Ge- bührD i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) – ist bei einem Kostenstreitwert von Fr. 356'022.40 (Fr. 306'112.50 + Fr. 49'909.90) auf (gerundet) Fr. 14'702.50 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Die Beklagte wäre zudem grundsätzlich zu verpflichten, dem Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen. Der Kläger prozessiert allerdings in eigener Sa- che und das ausnahmsweise Zusprechen einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO scheitert an entsprechenden Ausführungen des Klägers zu den eigenen Umtrieben. Das Obergericht erkennt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.50 (OF.2022.7) Entscheid vom 27. August 2026 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Kläusler Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, […] Gegenstand Ehescheidung (Art. 112 ZGB)

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit unbegründeter Scheidungsklage vom 17. Januar 2022 stellte der Klä- ger beim Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgende Rechtsbegehren: " […] 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Dem Kläger sei nach Vorliegen der von der Beklagten noch einzureichen- den Unterlagen Frist für die Präzisierung seines diesbezüglichen Antrags bzw. zur Bezifferung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung anzuset- zen. Rektifikationen bis zum Abschluss des Beweisverfahrens bleiben vorbe- halten. […]" 1.2. Mit unbegründeter Klageantwort vom 14. März 2022 stellte die Beklagte u.a. folgende Rechtsbegehren: " 1. Auf die Klage vom 17. Januar 2020 [recte: 2022] ist nicht einzutreten. 2. Eventualiter ist die Klage vom 17. Januar 2020 [recte: 2022] vollumfänglich abzuweisen." 1.3. Mit begründeter Scheidungsklage vom 19. Mai 2023 stellte der Kläger u.a. folgende Rechtsbegehren: " […] 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von mindestens CHF 89'725.25 zu bezahlen. Dem Kläger sei nach Vorliegen der von der Beklagten noch einzureichen- den Unterlagen Frist für die Präzisierung seines diesbezüglichen Antrags bzw. zur Bezifferung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung anzuset- zen. Rektifikationen bis zum Abschluss des Beweisverfahrens bleiben vorbe- halten.

- 3 - […]" 1.4. Mit begründeter Klageantwort vom 20. September 2023 stellte die Beklagte u.a. folgendes Rechtsbegehren: " […] 3. Der Kläger sei zu verurteilen, der Beklagten ein, nach Durchführung des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernder Betrag aus Güter- recht, mindestens jedoch CHF 1'000'000.00 zu bezahlen. […]" 1.5. Mit Replik vom 8. November 2023 und Duplik vom 8. Dezember 2023 hiel- ten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 1.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni und 10. Dezember 2024, bei welcher Beweise abgenommen, die Parteien befragt wurden und beide Parteien anschliessend zwei Parteivorträge hielten, stellte der Kläger u.a. folgende Rechtsbegehren: " […] 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in Höhe von Fr. 111'934.00 zu bezahlen. […]" Die Beklagte stellte ihrerseits u.a. folgendes Rechtsbegehren: " […] 2. Der Kläger sei zu verurteilen, der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 603.000.00 zu bezahlen. […]" 1.7. Mit Entscheid vom 1. September 2025 erkannte das Bezirksgericht Laufen- burg, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

- 4 - " […] 4. 4.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 306'112.50 zu bezahlen. 4.2. Nach Vollzug der Ziffer 4.1 sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. […]" 2. 2.1. Gegen den ihm in begründeter Fassung am 2. September 2025 zugestell- ten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 Berufung und beantragte: " 1. Ziff. 4.1 sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger aus Güterrecht CHF 49'909.90 zu leisten. 3. Es sei festzuhalten, dass die im Verfahren SF.2022.9 vor Gerichtspräsi- dium Laufenburg mit Entscheid vom 10. Januar 2023 zugesprochene Par- teienentschädigung von CHF 1'941.25 nicht Gegenstand der güterrechtli- chen Auseinandersetzung bildete. 4. Eventualer sei die Sache zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurück- zuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bezahlen." Daneben stellte er folgende Verfahrensanträge: " Es seien vom Bezirksgericht Laufenburg beizuziehen die Verfahrensakten: OF.2022.7, SF.2020.35, SF.2022.9 und SF. 2024.2; Es seien von Obergericht beizuziehen die Verfahrensakten: ZSU.2023.15 und als prozedürlich zu erklären." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 5. März 2026 stellte die Beklagte folgende An- träge: " 1. Die Berufung vom 2. Oktober 2025 sei abzuweisen.

- 5 - 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familienge- richts, vom 1. September 2025 sei zu bestätigen. 3. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung von CHF 306'112.50 an die Beru- fungsbeklagte zu verurteilen. 4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungskläger zur Bezahlung aufzuerlegen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.3. Mit Eingabe vom 16. März 2026 nahm der Kläger erneut Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Berufungsverfahren ist die mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom

1. September 2025 vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Diese strittige Scheidungsfolge ist vermögensrechtlicher Natur. Erstinstanzliche Entscheide sind in vermögensrechtlicher Hinsicht gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mit Berufung anfechtbar, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt, was vorliegend der Fall ist. Der Kläger hat sodann die für die Berufung geltenden Form- und Fristvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) beachtet. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. 2.2.1. Im Scheidungsverfahren gelangen hinsichtlich der Nebenfolgen nicht durchgängig die gleichen Verfahrensgrundsätze zur Anwendung. Für An- sprüche aus Güterrecht gelten allerdings durchgehend die Dispositionsma- xime (Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm],

4. Aufl. 2022, N. 17 der Vorbemerkungen zu Art. 196 – 220 ZGB) und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Gemäss Dispositionsmaxime kann das Gericht nur dann und insoweit Rechtsschutz gewähren, wie eine Partei dies verlangt. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes

- 6 - zusprechen, als die Partei verlangt, andererseits aber auch nicht weniger, als die andere Partei anerkennt (STAEHELIN/GROLIMUND, in: Staehe- lin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 10 N. 3 f.). Infolge des Verhandlungsgrundsatzes obliegt es den Parteien, dem Gericht das Prozessmaterial zu verschaffen. Im Geltungsbereich der Verhandlungsma- xime darf das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt erforschen (STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 10 N. 15). 2.2.2. Das Scheidungsverfahren als ordentliches Verfahren wird mit der Einrei- chung der Klage eingeleitet (Art. 220 ZPO). Nach Eingang der Klageant- wort kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 225 ZPO). Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 26. September 2023 (act. 144 f.) erfolgt und die Parteien haben sich mit Replik vom 8. November 2023 (act. 148 ff.) und Duplik vom 8. Dezem- ber 2023 (act. 191 ff.) erneut geäussert. Mit Datum vom 2. Februar 2024 wurde eine Beweisverfügung erlassen, mit der diverse Unterlagen bei den Parteien ediert wurden (act. 205 ff.). Beide Parteien haben anschliessend nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels in zahlreichen Eingaben und Äusserungen an der Hauptverhandlung Noven in das Verfahren ein- gebracht. 2.2.3. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (in der damals geltenden Fassung) werden neue Tatsachen und Beweismittel im Geltungsbereich der Verhandlungs- maxime nur noch berücksichtigt, wenn sie in der Hauptverhandlung ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwech- sels entstanden sind oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vor- handen waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht wer- den konnten. Im vorliegenden Verfahren gelten – wie bereits vorstehend erwähnt – für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Dispositions- so- wie Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind sämtli- che Tatsachenbehauptungen und Beweismittelbezeichnungen, welche die Parteien nach Erstattung der schriftlichen Vorträge vom 8. November 2023 (act. 148 ff., Replik) respektive vom 8. Dezember 2023 (act. 191 ff., Duplik) zum Thema Güterrecht vorgenommen haben, unbeachtlich, sofern sie nicht die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen. Wie erwähnt, werden gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (in der damals gelten- den Fassung) neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Akten- schluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte No- ven, lit. b). Noven müssen unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden. Dabei setzt das

- 7 - Vorbringen ohne Verzug in der Regel voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinde- rungsgrunds vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall verspätet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO sind von der Partei, die das Novenrecht bean- sprucht, zu behaupten und zu substantiieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger beantragt mit Berufung den Beizug der Verfahrensakten von diversen die Parteien betreffenden Verfahren des Bezirksgerichts Laufen- burg (OF.2022.7, SF.2020.35, SF.2022.9 und SF.2024.2) und des Oberge- richts (ZSU.2023.15; vgl. auch oben Sachverhalt Ziff. 2.1). 3.2. Bei einem Gesuch um Aktenbeizug handelt es sich um einen Beweisan- trag, der zu begründen ist. Insbesondere ist darzulegen, welche Tatsachen- behauptungen anhand der Akten bewiesen werden sollen. 3.3. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens wurden beigezo- gen (OF.2022.7). Zudem wurden auch die mit Beweisverfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2024 für prozedürlich erklärten Akten der Ver- fahren SF.2020.35 (Ziff. 10.1) und SF.2022.9 (Ziff. 10.2) beigezogen (vgl. act. 205 ff.), weswegen sich das Aktenbeizugsgesuch des Klägers diesbe- züglich erübrigt. Insoweit als der Kläger die Akten des Verfahrens SF.2024.2 der Vorinstanz und des Verfahrens ZSU.2023.15 des Oberge- richts beigezogen haben möchte, hat er es unterlassen, sein Gesuch zu begründen (Berufung Ziff. 26), weshalb sein Gesuch diesbezüglich abzu- weisen ist. 4. 4.1. Der Kläger beantragt mit Berufung die Feststellung, dass die im Verfahren SF.2022.9 vor Gerichtspräsidium Laufenburg mit Entscheid vom 10. Ja- nuar 2023 zugesprochene Parteienentschädigung von Fr. 1'941.25 nicht

- 8 - Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildete (Berufungs- begehren Ziff. 3). 4.2. Der Kläger stellt dieses Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 88 ZPO erstmals in seiner Berufung. Insofern stellt das Begehren vor Obergericht eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar. Eine Klageän- derung ist nur noch zulässig, wenn (a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und (b) sie auf neuen Tatsachen oder Beweis- mitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Partei, die neue Vorbringen be- hauptet, hat deren Novenqualität darzulegen (HILBER/REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 317 ZPO). 4.3. Der Kläger zeigt in der Berufung (Ziff. 36) nicht auf, weshalb er dieses Fest- stellungsbegehren nicht schon vor Vorinstanz hätte erheben können. Auch sind konkrete Umstände, die zur ausnahmsweisen Berücksichtigung des neuen Begehrens führen, nicht erkennbar. Der Kläger bringt insbesondere nicht vor, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 10. Januar 2023 im Verfahren SF.2022.9 im Zeitpunkt des Aktenschlusses im vorliegenden Verfahren nicht bereits be- kannt war. Der Kläger hätte das Feststellungsbegehren deshalb spätestens in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellen müssen. Da er dies ver- säumte, stellt das Feststellungsbegehren ein unzulässiges Novum dar, wel- ches im Berufungsverfahren nicht mehr beachtet werden darf. Damit kann offenbleiben, ob ein hinreichendes Feststellungsinteresse vorgelegen hätte. 5. 5.1. Unbestritten unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Auflösung des Güterstands per 17. Januar 2022 stattzufinden habe (Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschafts- aktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinander- setzung in einem streitigen Verfahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Was die güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Üb- rigen anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.1 des

- 9 - angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei Folgendes re- kapituliert: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (der Errungen- schaftsaktiven) eines Ehegatten unter Einschluss von (nach Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rück- schlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechneri- sche Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat. Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigen- gut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gü- termassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu beja- hen ist (BGE 132 III 145 E. 2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Massgeblich sind die Investitionen des Erwerbs aus Eigen- gut oder Errungenschaft zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Eine nach- trägliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hypothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumteilung zu bewirken (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensgegenstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermö- gensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Nach Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zwei- fel aber die Errungenschaft. Die Grundpfandschuld wird güterrechtlich in- nerhalb des Vermögens des Eigentümerehegatten derjenigen Gütermasse zugeordnet, welcher das Grundstück zugeordnet wurde. Wenn für den Er- werb der Liegenschaft Eigenmittel wie auch Fremdkapital aufgewendet wurde und falls die Eigenmittel nur aus einer Gütermasse des Eigentümer- ehegatten entstammen, liegen eindeutige Verhältnisse vor (BGE 123 III 152 E. 6b). In diesem Fall bestehen keine variablen Ersatzforderungen (STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm, a.a.O., N. 25 zu Art. 209 ZGB). 5.2. 5.2.1. Hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche gilt die Verhandlungs- und Dis- positionsmaxime (vgl. oben E. 2.2.1). Der Verhandlungsgrundsatz be- schlägt die Feststellung der Tatsachen und die dazugehörigen Beweismit- tel. Sie betrifft die Art und Weise, wie der Prozessstoff erarbeitet wird, ein bestimmtes Beweisergebnis also zustande kommt, und steht dem Untersu- chungsgrundsatz gegenüber, der dem Gericht in gesetzlich eigens

- 10 - geregelten Fällen vorschreibt, den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen und die Beweise von Amtes wegen zu erheben (Art. 55 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 5.2). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (BGE 141 III 241 E. 3.1). Danach hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein ei- ner behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime müssen diejenigen Tatsachen behaup- tet werden, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen (MAIER, Güterrechtliche Auseinandersetzung in der Praxis, 2024, N. 130). Tatsachen müssen in einem Prozess zunächst behauptet werden, wobei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als einer dop- pelseitigen Klage (actio duplex; vgl. STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 23 der Vorbemerkungen zu Art. 196-220 ZGB) beide Parteien die für ihren Stand- punkt wesentlichen Tatsachen vorzubringen haben, die von der Gegenpar- tei gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO genügend bestritten werden müssen (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1). Nur im Falle der Bestreitung bedürfen Behauptun- gen auch des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1; 144 III 519 E. 5.2.2.1). 5.2.2. Wenn Tatsachenbehauptungen infolge der Bestreitung als ungenügend er- scheinen, müssen die bestrittenen Tatsachenbehauptungen mit weiteren Tatsachenbehauptungen verfeinert, d.h. substanziiert werden. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem pro- zessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten mög- lich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Pro- zessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfas- send und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann und dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Liegt seitens eines Ehegatten eine rechtsunge- nügende bzw. zu wenig substanziiert vorgebrachte Behauptung vor, so wird diese prozessual einer Nichtbehauptung gleichgestellt (MAIER, a.a.O., N. 155).

- 11 - 5.2.3. Ob eine Bestreitung vorliegt, worüber das Gericht nach Ermessen entschei- det, beurteilt sich nach dem gesamten Verhalten der Partei (HASENBÖH- LER/YAÑEZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 150 ZPO) sowie auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO; GUYAN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 222 ZPO). Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zuge- standen und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen, auch wenn sie sich anders zugetragen haben sollten (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 37 zu Art. 55 ZPO; BAUMGARTNER, in: Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 4. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 150 ZPO). Vorbehalten bleibt jedoch – der materiellen Wahrheit dienend (vgl. VISCHER/LEU, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [DIKE-Komm.], 3. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 ZPO. Demnach kann das Gericht von Am- tes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. bspw. Ur- teil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3). 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz stellte betreffend die Liegenschaft Q-Strasse 8 (GB R._____ Nr. aaa) fest, dass es sich dabei um Eigengut des Klägers handle. Die Hypothek, die auf der Liegenschaft laste, sei als Schuld vom Eigengut abzuziehen. Investitionen in die Liegenschaft aus der Errungen- schaft des Klägers seien keine nachgewiesen. Somit bestehe betreffend die Liegenschaft Q-Strasse 8 keine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber seinem Eigengut (angefochtener Entscheid E. 5.2). Auch betreffend die Liegenschaft S-Weg 17 (GB R._____ Nr. bbb) stellte die Vorinstanz fest, dass sich diese bei Eheschliessung bereits im Alleinei- gentum des Klägers befunden habe und damit zu dessen Eigengut gehöre. Die Hypothekarschuld sei ebenfalls dieser Gütermasse zuzuordnen. Das gelte ebenso für einen allfälligen Mehrwertanteil der Hypothek. Für das Grundstück S-Weg 17 ergebe sich somit keine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB (angefochtener Entscheid E. 5.3). 5.3.2. Die Vorinstanz prüfte weiter eine mögliche Ersatzforderung aus Zahlung des Hypothekarzinses durch die Errungenschaft des Klägers und stellte fest, dass Kreditrahmen von Fr. 1'900'000.00 (Q-Strasse 8) und Fr. 650'000.00 (S-Weg 17) dokumentiert seien. Aus den vom Kläger einge- reichten Kontoauszügen seien exemplarisch Zahlungen für Hypothekarzin- sen ersichtlich. Die Steuerveranlagungen der Parteien der Jahre 2003 bis 2018 und die Steuererklärung des Jahres 2019 wiesen Miet- und Pacht- zinserträge von Fr. 1'666'854.00, Liegenschaftskosten von Fr. 1'557'215.00 und Schuldzinsen von Fr. 827'432.00 aus. Aus den

- 12 - Steuerveranlagungen gehe weder die genaue Zusammensetzung oder Aufteilung der Liegenschaftserträge noch die der Liegenschaftskosten oder der Schuldzinsen hervor. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaftserträge und -kosten bei den beiden Grundstücken Q- Strasse 8 und S-Weg 17 angefallen seien. Die genaue Aufteilung auf diese beiden Grundstücke sei jedoch nicht aus den Steuerunterlagen ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den in den Veranlagungen auf- geführten Schuldzinsen um reine Hypothekarzinsen handle. Davon sei je- doch auszugehen, da dies im Wesentlichen vom Kläger auch nicht bestrit- ten worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Teil der Hypothe- karzinsen für die Liegenschaft Q-Strasse 8 für die Villa angefallen sei, wel- che den Parteien während der Ehe als Familienwohnung gedient habe. Bei diesem Anteil an Hypothekarzinsen würde es sich grundsätzlich um von der Errungenschaft zu tragende Kosten für den Familienunterhalt handeln. Wie hoch dieser Anteil sein soll, sei nicht aus den Unterlagen ersichtlich. Der Kläger mache zwar das Argument geltend, habe aber keine Belege oder Unterlagen ins Recht gelegt. Diesbezüglich träfen ihn die Folgen der Beweislosigkeit. Es liege die Vermutung nahe, dass die Hypothekarzinsen der sich im Eigengut befindenden Grundstücke von der Errungenschaft aus Arbeitserwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB der Parteien bezahlt worden seien. Rechnerisch ergebe sich aus den gesamthaften Miet- und Pachteinnahmen der Jahre 2003 bis 2019 abzüglich des Unterhalts ein Rest von Fr. 109'639.00. Ziehe man diesen Betrag vom gesamthaften Schuldzinsbetrag von Fr. 827'432.00 ab, verblieben Fr. 717'793.00. Ver- mutungsweise sei somit ein Hypothekarzinsbetrag von Fr. 717'793.00 aus den Errungenschaften der Ehegatten bezahlt worden. Daraus resultiere eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut des Klägers in dieser Höhe und daraus ein Anspruch der Beklagten auf die Hälfte der Errungenschaft des Klägers von Fr. 358'896.50 (angefochtener Entscheid E. 5.4.4.2). 5.3.3. Hinsichtlich der güterrechtlichen Forderung des Klägers im Gesamtbetrag von Fr. 111'934.00 hält die Vorinstanz fest, dass der Kläger einerseits ei- nen Betrag von Fr. 82'292.60 geltend mache, welcher aus eigenmächtigen Kontobezügen der Beklagten stammen solle. Aus dem Entscheid betref- fend Präliminarien des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. Januar 2023 (SF.2020.35) gehe ein unbestrittener Betrag von Fr. 52'784.00 hervor, wel- cher von der Beklagten als Errungenschaft bereits bezogen worden sei. Aus den von der Beklagten eingereichten Belegen über die Tresorbesuche sei zwar ersichtlich, wer das Fach wann besucht habe, jedoch nicht, was dem entsprechenden Fach entnommen worden sei. Die vom Kläger gel- tend gemachten Bezüge in der Höhe von Fr. 82'292.60 seien von der Be- klagten bestritten worden. Sie ergäben sich zudem nicht aus weiteren, in den Akten vorhandenen Unterlagen. Dementsprechend berücksichtigte die Vorinstanz nur den unbestrittenen Betrag von Fr. 52'784.00 der Beklagten

- 13 - als bereits bezogene Errungenschaft und rechnete diesen bei ihrer güter- rechtlichen Forderung an (angefochtener Entscheid E. 5.5.3.1). Für weitere güterrechtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten sowie ei- ner güterrechtlichen Beteiligung an der Säule 3a der Beklagten sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen respektive sei letztere aus Reziprozitäts- überlegungen nicht zuzulassen (angefochtener Entscheid E. 5.5.3.2 ff.). 5.3.4. Gesamthaft ergebe sich somit eine Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 306'112.50 (Fr. 358'896.50 ./. Fr. 52'784.00). 5.4. 5.4.1. Der Kläger verlangt mit Berufung eine Korrektur der vorinstanzlichen güter- rechtlichen Berechnung. Er bringt im Wesentlichen vor, dass entgegen der Vorinstanz (vgl. soeben E. 5.3.2) keine Ersatzforderung aus Zahlung der Hypothekarzinsen aus der Errungenschaft bestehe. Die Beklagte habe die bezahlten Hypothekarzinsen und deren Summe nicht aufgelistet und sub- stantiiert (Berufung Ziff. 8 ff.). Gründe für die Aufrechnung von Schulden- dienst und Unterhalt der ehelichen Wohnung an der Q-Strasse 8 als Er- satzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut gebe es nicht, ein Anspruch nach Art. 209 Abs. 1 ZGB fehle (Berufung Ziff. 23). 5.4.2. Die beiden hier interessierenden Liegenschaften an der Q-Strasse 8 (GB R._____ Nr. aaa) und am S-Weg 17 (GB R._____ Nr. bbb) waren ei- nerseits mit Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seinen beiden Söhnen vom 24. Juli 2020 (Q-Strasse 8; Klagebeilage 6) und andererseits mit Kauf- vertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn C._____ vom 7. September 2017 (S-Weg 17; Klagebeilage 17) am Stichtag für die güterrechtliche Aus- einandersetzung am 17. Januar 2022 bereits verkauft. Sie waren deshalb grundsätzlich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Liegenschaf- ten Q-Strasse 8 und S-Weg 17 dem Eigengut des Klägers zuzuordnen seien, blieben aber unbestritten. Gleiches gilt auch bezüglich der auf den beiden Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden, die gemäss der Vo- rinstanz jeweils ebenfalls das Eigengut des Klägers belasten (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 5.2.6.2 und 5.3.3). Fraglich ist nun noch, ob aus der Bezahlung der Zinsen für die beiden auf den Liegenschaften Q-Strasse 8 und S-Weg 17 lastenden Hypotheken eine von der Beklagten geltend gemachte Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber dem Eigengut des Klägers entstanden ist.

- 14 - 5.4.3. 5.4.3.1. Ist bloss eine Gütermasse an der Finanzierung einer Liegenschaft beteiligt, verbleibt eine Hypothek und somit auch ein mit deren Hilfe erwirtschafteter Mehrwert regelmässig der betreffenden Gütermasse. Ausnahmsweise, wenn die Hypothekarzinsen dauernd und regelmässig durch eine andere Gütermasse des Eigentümer-Ehegatten erbracht werden (sog. Zinsen- dienst) als durch diejenige, der die Hypothek an sich zuzuordnen ist, recht- fertigt sich für die Verteilung der Mehr- und Minderwerte eine Neuzuteilung der Hypothekarschuld an die zinserbringende Gütermasse. In diesem Fall ist nämlich im Umfang der Hypothek von einer Investition der anderen Gü- termasse im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB auszugehen. Die durch regel- mässige Zinszahlungen der "falschen" Gütermasse finanzierte Kredit- summe partizipiert damit wie jeder andere Beitrag proportional entweder an einem allfälligen Mehrwert oder aber an einem möglichen Minderwert. Zu dieser Regelung gibt es allerdings zwei Gegenausnahmen: Die eine Ge- genausnahme betrifft den Fall, wenn die Hypothekarzinsen für eine vermie- tete Eigengutsliegenschaft aus dem Mietertrag erbracht werden. Mieter- träge einer Eigengutsliegenschaft würden an sich in die Errungenschaft fal- len (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). So betrachtet, erbrächte die Errungen- schaft den Zinsendienst für die Hypothek, was deren Neuzuteilung im Hin- blick auf die Mehr- und Minderwertberechnung zur Folge hätte. Dennoch rechtfertigt sich eine Massenumteilung nicht. Die Errungenschaft kann im Zusammenhang mit Grundstücken nur Anspruch auf den Nettoertrag (Miet- zinseinnahmen minus Aufwendungen für Substanzerhaltung) erheben. An- dererseits wird auch dann keine Umteilung vorgenommen, wenn die Eigen- gutsliegenschaft als eheliche Wohnung genutzt und der Hypothekarzins aus Errungenschaftsmitteln des Eigentümer-Ehegatten bezahlt wird: Es handelt sich bei der Zinszahlung diesfalls um einen Beitrag an den Unter- halt der Familie (i.S.v. Art. 163 ZGB), der keine güterrechtlichen Konse- quenzen nach sich zieht. Denn würde der mittels Hypothek erwirtschaftete Mehrwert in diesem Fall an die Errungenschaft umgeteilt, wäre der Eigen- tümer (zufolge Vorschlagsteilung, Art. 215 ZGB) schlechter gestellt, als wenn er die Liegenschaft Dritten vermietet hätte (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

7. Aufl. 2022, Rz. 1072, 1079 und 1081; vgl. auch HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 209 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 59 ff. zu Art. 196 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 209 ZGB). Wenn eine Umteilung vorgenommen wird, gilt der Betrag der Hypothek (und nicht die addierten Zinsen, welche Gewin- nungskosten für den Kredit bedeuten) in diesem Umfang als Beitrag im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 28 zu Art. 209 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 27 zu Art. 209 ZGB; HAUS- HEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 59 zu Art. 196 ZGB).

- 15 - 5.4.3.2. Es ist nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB und oben E. 5.2) und entgegen der Beklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 26) nicht am Kläger, den Nachweis zu erbringen, dass keine Errungen- schaftsmittel den Zinsendienst für die Hypotheken auf den Eigengutslie- genschaften des Klägers geleistet haben. Vielmehr hat die Beklagte, die eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gel- tend macht, den Beweis dafür zu erbringen. Dabei sind nicht nur Möglich- keiten für die Finanzierung zu beweisen, sondern der konkrete Zahlungs- fluss ist substantiiert zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB; HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 209 ZGB; vgl. auch BGE 138 III 193 E. 6.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5). Es bedarf Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Ver- brauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen zeitlich und sachlich nahelegen, ansonsten es bei einer blossen Möglichkeit bleibt, die für sich allein keinen Beweis bedeutet und mit der sich das Sach- gericht nicht begnügen darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom

28. Januar 2009 E. 6.5). Es gibt in diesem Zusammenhang entgegen der Beklagten keine gesetzliche Vermutung (Berufungsantwort Rz. 73) für die Verwendung von Errungenschaft (anders als bei der Zuordnung von tat- sächlich vorhandenen Vermögenswerten, die vermutungsweise als Errun- genschaft gelten, vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3). 5.4.4. 5.4.4.1. Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort (act. 129 ff., Klageantwort Rz. 23 und 29) die Behauptung aufgestellt, dass die Zinsen der auf den beiden Liegenschaft in R._____ errichteten Hypotheken in der Höhe von Fr. 650'000.00 und Fr. 1'900'000.00 wie auch die Amortisationen durch die Mittel der Errungenschaft des Klägers bezahlt worden seien. In der Höhe der bezahlten Hypothekarzinsen und der Amortisationen stehe der Errun- genschaft des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Klägers zu. Eine Bezifferung der bezahlten Hypothekarzinsen unterliess die Beklagte in der Klageantwort (act. 136, Klageantwort Rz. 60 f.). 5.4.4.2. Diese Behauptungen hat der Kläger in seiner Replik (act. 169, Replik Rz. 159) detailliert bestritten und insbesondere ausgeführt, dass die Hypo- thekarzinsen mit den Mieterträgen auf den beiden Liegenschaften bedient worden seien. Unter diesen Umständen war es an der Beklagten, in ihrer zweiten schriftlichen Äusserungsmöglichkeit (Duplik) ihre Sachdarstellung aus der Klageantwort zu substanziieren. Daran fehlt es. Zwar brachte die Beklagte in der Duplik (act. 195, Duplik Rz. 21) folgendes vor:

- 16 - " […] Der Kläger ist darauf zu behaften, dass die Hypothek im Jahr 1987 CHF 650'0000.00 betragen hatte und die Hypothekarzinsen aus der Errun- genschaft bezahlt worden sind. Demzufolge besteht zu Gunsten der Er- rungenschaft und zu Lasten des Eigenguts des Klägers ab dem Zeitpunkt des Eheschlusses bis zum Verkauf an den Sohn einerseits Anspruch auf die bezahlten Hypothekarzinsen. […]" Darin kann keine substanziierte Verfeinerung der vom Kläger bestrittenen Tatsachenbehauptungen erblickt werden (vgl. oben E. 5.2). Die Beweislast für die geltend gemachte Ersatzforderung liegt, wie erwähnt (vgl. oben E. 5.4.3.2), bei der Beklagten. Für ihre pauschale Tatsachenbehauptung, wonach die Hypothekarzinsen aus Errungenschaftsmitteln des Klägers be- zahlt worden seien, offeriert die Beklagte die Hypothekarverträge, Belege zu den Kaufpreisen der Liegenschaften sowie Steuerunterlagen zur Grund- stückgewinnsteuer als Beweismittel (act. 130 f. und act. 137 f., Klageant- wort Rz. 25, 31 und 68), die beim Kläger respektive der Steuerbehörde zu edieren waren. Mit Ziff. 6 der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 2. Feb- ruar 2024 wurde der Kläger aufgefordert, die Hypothekarverträge betref- fend die Liegenschaften GB R._____ Nr. bbb (S-Weg 17) und GB R._____ Nr. aaa (Q-Strasse 8) einzureichen (act. 207, Beweisverfügung S. 3). Die- ser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 23. Mai 2024 nach (act. 316, Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2024 S. 3). Inhaltliche Äusse- rungen der Beklagten zu den Hypothekarverträgen mit diversen neuen Tat- sachenbehauptungen nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel erfolgten allerdings erst in ihrem Schlussvortrag an der Hauptverhandlung vom

10. Dezember 2024 (vgl. act. 411 ff.). Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt gewesen wären (vgl. oben E. 2.2.3), legte die Beklagte nicht dar. Bereits aus diesem Grund wären die vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen an der Hauptverhandlung somit nicht zu berücksichtigen. Die neuen Tatsachenbehauptungen sind aber auch des- halb unbeachtlich, weil sie offensichtlich nicht ohne Verzug vorgebracht worden sind (vgl. oben E. 2.2.3). Die beiden Hypothekarverträge waren der Beklagten aufgrund der bereits im Frühjahr 2024 erfolgten Edition beim Klä- ger bekannt. Entgegen der Beklagten (Berufungsantwort Rz. 27 und 32) wäre es ihr deshalb auch möglich gewesen, ihr Rechtsbegehren betreffend Güterrecht in Kenntnis der Hypothekarverträge früher als an der Hauptver- handlung zu beziffern. Die Äusserungen an der Hauptverhandlung erfolg- ten damit mehrere Monate zu spät und sind unbeachtlich. 5.4.4.3. An der Hauptverhandlung behauptete die Beklagte gestützt auf eine Zu- sammenstellung der jeweils bezahlten Schuldzinsen basierend auf den Steuerunterlagen der Parteien (act. 420), dass die Ehegatten ab dem Jahr 2003 bis ins Jahr 2019 Fr. 827'432.00 Hypothekarzinsen bezahlt hätten (act. 416). Selbst wenn diese Behauptung zu berücksichtigen wäre, ver- mochte die Beklagte damit den Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse des Klägers nicht nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als vom

- 17 - Kläger berechtigterweise vorgebracht wurde, dass einerseits die mit den Mieteinnahmen bezahlten Hypothekarzinsen (Berufung Ziff. 10) und ande- rerseits Hypothekarzinszahlungen für die Familienwohnung nicht bei einer möglichen Ersatzforderung berücksichtigt werden könnten (Berufung Ziff. 14 und 21; vgl. oben E. 5.4.3.1). Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Beweislast für Letzteres beim Kläger liege (vgl. oben E. 5.3.2), geht fehl. Die für die Hypothekarzahlungen aus der Errungenschaft beweisbe- lastete Beklagte hat den exakten Geldfluss weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Es wäre an ihr gelegen, die Entwicklung der klägerischen Errungenschaftsmittel im Verlauf der Ehedauer aufzuzeigen und genau zu substantiieren, welche einzelnen Hypothekarzinszahlungen daraus zu wel- chem Zeitpunkt in das Eigengut des Klägers getätigt wurden. Insgesamt ist somit nicht erstellt, dass der Kläger die bis zum güterrechtlichen Stichtag geleisteten Hypothekarzinsen aus seiner Errungenschaft bezahlt hat, wes- halb eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigen- gut zu verneinen ist. Der Kläger hat der Beklagten im Zusammenhang mit den Liegenschaften an der Q-Strasse 8 (GB R._____ Nr. aaa) und am S- Weg 17 (GB R._____ Nr. bbb) keine Ausgleichszahlung zu leisten. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich eine solche Ausgleichs- zahlung entgegen der Vorinstanz auch nicht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB ge- richtet und die Summe der bezahlten Hypothekarzahlungen zum Gegen- stand gehabt hätte, sondern die angeblichen Hypothekarzahlungen aus Er- rungenschaftsmitteln als Investition in die Liegenschaften nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. oben E. 5.4.3.1). 5.4.5. Damit ist die Berufung des Klägers insoweit gutzuheissen und die vo- rinstanzliche Berücksichtigung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 717'793.00 der Errungenschaft des Klägers gegenüber dem Eigengut des Klägers bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien zu korrigieren. 5.5. Der Kläger verlangt weiter eine Korrektur des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der vorinstanzlich durch ihn geltend gemachten güterrechtli- chen Ausgleichszahlung von Fr. 111'934.00. Er begehrt einen hälftigen An- spruch an eigenmächtigen Kontobezügen der Beklagten in der Höhe von Fr. 104'620.00 einerseits sowie an den Bankguthaben der Ehefrau gemäss Steuererklärung 2021 in der Höhe von Fr. 25'611.00 andererseits. Die Rückforderung einer Schenkung von Fr. 35'000.00 und die hälftige Teilung der Säule 3a-Konten der Beklagten macht er mit Berufung hingegen nicht mehr geltend (Berufung Ziff. 24 f.).

- 18 - 5.5.1. 5.5.1.1. Hinsichtlich der behaupteten eigenmächtigen Kontobezüge der Beklagten bis 8. Juli 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 104'620.00 bringt der Kläger vor, dass dafür der Urkundenbeweis erbracht sei, es seien davon Fr. 52'784.00 anerkannt und den Rest habe die Beklagte als Unterhaltsbeitrag bezogen. Für die Zeitspanne von fünf Monaten (Januar - Mai 2020) habe die Beklagte monatlich Fr. 10'367.00 für Unterhalt bezogen. Dabei sei zu berücksichti- gen, dass sie drei Monate (Januar bis März) in der Klinik D._____ als Pri- vatpatientin freie Kost und Logis genossen habe. Nach ihrer Rückkehr habe sie in der ehelichen Liegenschaft auch keine Wohnkosten gehabt. Für die Nebenkosten sei sie auch nicht aufgekommen. Zudem sei sie im Genuss der Lohnfortzahlung seitens ihres Arbeitgebers im Umfang von monatlich Fr. 1'805.00 gestanden. Im Rahmen der anbegehrten güterrechtlichen Gü- terausscheidung hätte die Vorinstanz einen Anteil Unterhalt berechnen müssen, anstatt den Saldo nach Abzug des güterrechtlichen Vorbezuges leichtfertig als Unterhaltsanspruch anzunehmen. Der eheliche finanzielle Lebensstandard sei nicht derart hoch gewesen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Monate Januar - Mai 2020 habe insgesamt maximal Fr. 8'500.00 betragen. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt nicht abgeklärt (Berufung Ziff. 24 ff.). 5.5.1.2. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Am 7. Februar 2020

– während des Klinikaufenthalts der Beklagten – habe der Kläger das ge- meinsame Tresorfach bei der Bank E._____ besucht. Vor diesem Datum habe sich im Tresorfach Bargeld in der Höhe von Fr. 57'000.00 befunden. Beim nächsten Besuch der Beklagten am 24. April 2020 habe diese fest- stellen müssen, dass der gesamte Betrag gefehlt habe. Da ausser der Be- klagten lediglich der Kläger Zugang zum Tresorfach gehabt habe, stehe ausser Frage, dass der Kläger den Betrag von Fr. 57'000.00 aus dem ge- meinsamen Tresorfach bezogen habe. Die Beklagte habe sich deshalb ver- anlasst gesehen, zumindest einen Teil ihrer güterrechtlichen Ansprüche durch eben diese Barbezüge sicherzustellen (Berufungsantwort Rz. 78 f.). 5.5.1.3. Die Beweislast für die durch ihn geltend gemachte güterrechtliche Ausglei- chungsforderung liegt nun beim Kläger (Art. 8 ZGB und oben E. 5.2). Der Kläger machte vorinstanzlich im Rahmen seiner güterrechtlichen Forderun- gen unter anderem einen hälftig zu teilenden Betrag von Fr. 82'292.60 gel- tend, welcher aus eigenmächtigen Bezügen der Beklagten im Umfang von Fr. 104'620.00 abzüglich ihrer zugestandenen Unterhaltsansprüche von Fr. 22'327.40 bestehe (vgl. act. 400 ff., Protokoll S. 26 ff.; vgl. auch act. 358 f., Eingabe des Klägers vom 6. September 2024 S. 1 f.). Er hält wiederholt fest, dass er den Aktenbeweis für die Bezüge erbracht habe und dass sich die Bezüge aus den Akten des Eheschutzverfahrens vor dem

- 19 - Bezirksgericht Laufenburg (SF.2020.35) ergäben (Berufung Ziff. 26). Der Kläger unterlässt es allerdings, eine genaue Aktenstelle oder Beilagen im Eheschutzverfahren SF.2020.35 anzugeben, aus denen die Bezüge der Ehefrau ersichtlich wären. Es ist nicht die Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Akten geschweige denn die Akten eines anderen Ver- fahrens auf entsprechende Behauptungen hin zu untersuchen. Der Kläger unterlässt es zudem darzulegen, inwiefern es ihm nicht möglich war, diese Äusserungen bereits in den beiden erstinstanzlichen Schriftenwechseln vorzubringen (vgl. oben E. 2.2.2), weshalb die Aussagen hinsichtlich der Eheschutzakten anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. 400 ff., Proto- koll S. 26 ff.) wie auch die Eingabe des Klägers vom 6. September 2024 (act. 358 ff., Eingabe des Klägers vom 6. September 2024) mit denselben Tatsachenbehauptungen ohnehin als verspätet nicht zu beachten sind. Mit der Klage (Ziff. 5.6, act. 87) machte der Kläger eigenmächtige Bezüge der Beklagten nur im (von der Vorinstanz berücksichtigten) Umfang von Fr. 52'784.00 geltend (vgl. auch act. 165 f., Replik Rz. 150, ohne konkrete Nennung eines konkreten Gesamtbetrags). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar nach welcher Rechtsgrundlage es Sache des Scheidungsgerichts sein soll, nachträglich eine Unterhalts- berechnung vorzunehmen, um zu eruieren, inwiefern Bezüge ab dem ge- meinsamen Konto der Ehegatten über den gewöhnlichen Gebrauch hin- ausgegangen sind (vgl. Berufung Ziff. 34). Ein übermässiger Vermögens- verbrauch wird abgesehen von hier nicht geltend gemachten unentgeltli- chen Zuwendungen und Vermögensentäusserungen nach Art. 208 ZGB vom Güterrecht nicht erfasst. Die Vorinstanz hat daher grundsätzlich zu Recht nur den Betrag von Fr. 52'784.00 als eigenmächtigen Bezug der Beklagten in der güterrechtli- chen Auseinandersetzung berücksichtigt. Mangels anderweitiger Behaup- tung der Parteien und gestützt auf die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei der entsprechenden Rückzahlungsforderung um Errungenschaftsvermögen handelt; an diesem ist die Beklagte nach Art. 210 Abs. 1 ZGB über den Vorschlag des Klägers hälftig beteiligt, weshalb sich die güterrechtliche Forderung des Klägers da- raus auf Fr. 26'392.00 beschränkt. 5.5.2. 5.5.2.1. Bezüglich seines geltend gemachten güterrechtlichen Anspruchs an den Bankguthaben der Ehefrau gemäss Steuererklärung 2021 in der Höhe von Fr. 25'611.00 bringt der Kläger vor, dass gemäss Protokoll der Hauptver- handlung vom 10. Dezember 2024 der Kläger den Betrag von Fr. 25'611.00 als Teil der Errungenschaft der Ehefrau geltend gemacht habe. Der Kläger habe sich dabei auf die Steuererklärung 2021 und nicht auf die Steuerer- klärung 2022 bezogen. Die Abweisung des Betrages von Fr. 25'611.00

- 20 - gehe auf einen Versprecher des Klägers oder auf eine Falschprotokollie- rung zurück. Der Betrag von Fr. 25'611.00 finde sich im Wertverzeichnis

2021. Im Wertverzeichnis 2022, das nach den Ausführungen im vorinstanz- lichen Entscheid in E. 5.5.3.3 der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, seien dagegen Fr. 17'770.00 ausgewiesen. Wenn sich der Kläger bei seinem Parteivortrag versprochen haben sollte, was er bestreite, wäre es der Vorinstanz zumutbar gewesen, anhand der in der gleichen Eingabe enthaltenen Steuererklärungen 2021 und 2022 den Irrtum von Amtes we- gen zu klären (Berufung Ziff. 32 ff.). 5.5.2.2. Tatsachenbehauptungen nach erfolgtem doppelten Schriftenwechsel (vgl. oben E. 2.2.2) sind verspätet. Die Beklagte reichte ihre Steuererklärung 2021, auf die sich der Kläger mit seinen Behauptungen bezüglich der Kon- ten der Beklagten bezieht, mit Eingabe vom 20. März 2024 (vgl. act. 258 f.) ein, worauf diese im Doppel mit Kopie der Beilagen gleichentags dem Klä- ger mit normaler Post zugestellt wurde (vgl. act. 258, Stempelverfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg). Der Kläger äusserte sich erst mit Ein- gabe vom 22. April 2024 zur Steuererklärung 2021 der Beklagten und den ihm bis dahin unbekannten Konten der Beklagten (act. 295 ff., Eingabe des Klägers vom 22. April 2024). Die neuen Tatsachenbehauptungen hätten al- lerdings unverzüglich, also grundsätzlich innert zehn Tagen nachdem der Kläger Kenntnis von der Steuererklärung 2021 erhielt, erfolgen sollen. Da der Kläger diese neuen Tatsachenbehauptungen erst rund einen Monat später vorgebracht hat, sind diese verspätet. Ohnehin verspätet sind seine diesbezüglichen Äusserungen anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. Dezember 2024 (vgl. act. 402, Protokoll S. 28). Ein allfälliger güterrecht- licher Anspruch des Klägers an den Bankguthaben der Beklagten ist somit nicht zu berücksichtigen. 5.5.3. Die Berufung des Klägers ist deshalb hinsichtlich der vorinstanzlich durch ihn geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 111'934.00 abzuweisen. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist damit anzupassen. Nach dem Ausgeführten fällt die Ersatzforderung zwischen dem Eigengut des Klägers und der Errungenschaft des Klägers in der Höhe von Fr. 717'793.00 weg (vgl. oben E. 5.4 und angefochtener Entscheid E. 5.6). Es bleibt jedoch bei der anerkannten und vorliegend unangefoch- tenen, durch die Beklagte bereits bezogenen Errungenschaft von Fr. 52'784.00, woran beide Parteien je hälftig mit Fr. 26'392.00 zu beteiligen sind. Der Kläger anerkennt mit der Berufung (Ziff. 34, S. 23) zudem, dass er der Beklagten noch Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 5'875.00

- 21 - schuldet. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, dem Kläger aus Güter- recht Fr. 20'517.00 (Fr. 26'392.00 ./. Fr. 5'875.00) zu bezahlen. 7. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens – der Kläger dringt mit sei- nem Begehren ganz überwiegend durch – sind die Prozesskosten der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Grundansatz für die ober- gerichtlichen Gerichtskosten – welche sich nach der Höhe der geltend ge- machten güterrechtlichen Ausgleichsansprüche richten (vgl. § 7 Abs. 4 Ge- bührD i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) – ist bei einem Kostenstreitwert von Fr. 356'022.40 (Fr. 306'112.50 + Fr. 49'909.90) auf (gerundet) Fr. 14'702.50 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Die Beklagte wäre zudem grundsätzlich zu verpflichten, dem Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen. Der Kläger prozessiert allerdings in eigener Sa- che und das ausnahmsweise Zusprechen einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO scheitert an entsprechenden Ausführungen des Klägers zu den eigenen Umtrieben. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Zif- fer 4.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Fa- miliengerichts, vom 1. September 2025 aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: 4.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 20'517.00 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 14'702.50 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]

- 22 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 27. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Kläusler