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ZOR.2025.44

Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2025.44

Ag Zivilgericht · 2026-06-18 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Vorab ist strittig, ob der klägerische Nebenintervenient selbständig Beru- fung gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 erheben kann (Berufungsantwort, Rz. 1 ff.).

E. 1.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO kann die intervenierende Person zur Unter- stützung der Hauptpartei sämtliche Prozesshandlungen vornehmen und insbesondere auch Rechtsmittel ergreifen. Unbeachtlich sind ihre Prozess- handlungen lediglich insoweit, als sie zu denjenigen der Hauptpartei in Wi- derspruch stehen (Art. 76 Abs. 2 ZPO).

E. 1.3 Der Kläger hat als Hauptpartei im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 kein eigenes Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 erklärte er jedoch gegenüber dem Obergericht ausdrücklich, den finalen Entwurf der Berufung des klä- gerischen Nebenintervenienten gelesen zu haben und sämtliche darin ge- stellten Begehren zu unterstützen. Unter diesen Umständen steht die

- 6 - Berufung des klägerischen Nebenintervenienten nicht im Widerspruch zum Prozessstandpunkt des Klägers, sondern unterstützt diesen vielmehr. Der klägerische Nebenintervenient ist daher zur Erhebung der Berufung be- rechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.

E. 2.1 Der klägerische Nebenintervenient rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, verschiedene Beweismittel – insbesondere Grundbuchauszüge sowie wei- tere Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung Nr. 10 in R._____ – nicht gewürdigt, Beweisanträge übergangen und Rechtsschrif- ten des Vertreters der Beklagten zu Unrecht zum Prozessstoff zugelassen. Er macht sodann zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei befan- gen gewesen (vgl. Berufung, Begehren Nr. 7).

E. 2.2 Auf letzteres Vorbringen ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil der klä- gerische Nebenintervenient zur Begründung pauschal auf seine Rechtsver- weigerungsbeschwerde vom 8. September 2025 verweist und damit eine allfällige Befangenheit der Vorinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren nicht rechtsgenüglich darlegt. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften genügen den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Hinzu kommt, dass der klägerische Nebenintervenient bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren wegen behaupteter Befangenheit des Gerichts- präsidenten ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, dieses jedoch noch vor dessen Beurteilung mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wieder zurück- gezogen hat. Auf die von ihm mit Berufung angerufene Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 8. September 2025 trat zudem sowohl die 3. Zivil- kammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. September 2025 (ZOR.2025.41) als auch das Bundesgericht mit Urteil 5A_941/2025 vom

26. November 2025 nicht ein.

E. 2.3 Soweit der klägerische Nebenintervenient im Zusammenhang mit den üb- rigen Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gel- tend macht und gestützt darauf die Feststellung der Nichtigkeit des ange- fochtenen Urteils, eventualiter dessen vollständige Aufhebung beantragt (Berufungsanträge Ziff. 2 und 3), ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich mit der für den Verfahrensausgang entscheidenden Frage der örtli- chen Zuständigkeit eingehend auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die tatsächlichen (Mit-)Eigentumsverhältnisse nachvollziehbar begrün- det, weshalb sie die eingeklagten Ansprüche als erbrechtlich qualifiziert hat. Dass sie dabei nicht jedes einzelne Vorbringen des Klägers bzw. des klägerischen Nebenintervenienten ausdrücklich widerlegte oder sämtliche

- 7 - angebotenen Beweise abnahm, begründet keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Soweit der klä- gerische Nebenintervenient sodann die Vertretungsbefugnis des Rechts- vertreters der Beklagten in Frage stellt und die wiederholte Gewährung von Fristerstreckungen beanstandet, ist festzuhalten, dass angesichts der lang- jährigen Prozessführung in verschiedenen Verfahren zwischen den Par- teien sowie der nachgereichten Vollmachten keinerlei begründeten Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis im vorinstanzlichen Verfahren bestanden haben und die Bewilligung von Fristerstreckungen im pflichtgemässen Er- messen der Verfahrensleitung liegt. Die Vorinstanz durfte die von ihm ein- gereichten Rechtsschriften daher im Rahmen der anwendbaren Prozess- maximen berücksichtigen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Weitere Ausführungen dazu sowie den damit zusammenhängenden Beweisanträ- gen erübrigen sich daher.

E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Klage stütze sich ausschliesslich auf erb- rechtliche Ansprüche bzw. auf den zwischen dem Erblasser und der Be- klagten am 12. Juli 2016 abgeschlossenen Erbvertrag. Zwischen den gel- tend gemachten Ansprüchen und dem Erbrecht bestehe ein hinreichender sachlicher Zusammenhang, weshalb die Klage als erbrechtliche Klage zu qualifizieren sei. Folglich gelange der besondere Gerichtsstand von Art. 28 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, womit das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in E._____, Kanton Bern, örtlich zuständig sei.

E. 3.2 Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Prozessvorausset- zungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Namentlich muss das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinander- setzung beim Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Klage erbrechtlicher Natur, wenn sie im Erbrecht wurzelt, d.h. im engen Zusammenhang mit dem Erbgang steht. Dazu ge- hören alle Ansprüche, welche erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (BGE 117 II 26 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.1). Wesentlich ist, dass der Rechtsgrund im Erbrecht liegt. Erb- rechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe der erbrechtlichen Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

- 8 -

E. 3.3 Der Kläger bzw. der klägerische Nebenintervenient macht gegenüber der Beklagten mietzinsäquivalente Nutzungsentschädigungen und Betriebs- bzw. Nebenkosten geltend, welche die je im hälftigen Miteigentum der Er- bengemeinschaft B._____ und der Beklagten stehende Eigentumswoh- nung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ betreffen. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den am 12. Juli 2016 mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag. Dessen lit. D Art. 5 Abs. 2 räume ihr das Recht ein, die Eigentumswohnung Nr. 10 unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. Sie habe dieses Recht ausgeübt und – wie in einem Schreiben an die Schlichtungsbehörde I._____ vom

17. Oktober 2017 von Fürsprecher […] bestätigt worden sei – auch gegen- über dem Willensvollstrecker erklärt, die Miteigentumsanteile der Erbenge- meinschaft B._____ übernehmen zu wollen. Wie bereits im Parallelverfah- ren OZ.2020.12 festgehalten worden sei, handle es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Forderung um einen Anspruch, welcher der Erbenge- meinschaft nur und erst durch den Tod des Erblassers habe entstehen kön- nen. Folglich liege die Rechtsgrundlage der Klage allein im Erbrecht sowie im Erbvertrag zwischen Erblasser und Beklagter.

E. 3.4 Strittig ist demnach, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Nutzungsentschädigungen und Betriebs- bzw. Nebenkosten betreffend die Wohnung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ ihren Rechtsgrund im Eigen- tum (Ansicht des Klägers bzw. des klägerischen Nebenintervenienten) oder im Erbrecht bzw. Erbvertrag (Ansicht der Beklagten) hat. Wie die Vo- rinstanz in E. 3.2 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, hängt die Zuständigkeit im vorliegenden Fall von der Art des geltend gemachten An- spruchs und damit von einer doppelrelevanten Tatsache ab. Zu prüfen ist daher, wie der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtlich zu qualifi- zieren ist.

E. 3.5 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten ding- lichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Ge- meinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Ver- waltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der einzelne Erbe hat bis zur Teilung damit grundsätzlich kein Recht an den einzelnen Erbschaftssachen.

- 9 -

E. 3.6 Der Erblasser schloss mit der Beklagten am 12. Juli 2016 einen Erbvertrag. Der Erbvertrag schliesst keinen der Erben aus (vgl. Beilage 3 zur Klage vom 27. August 2020) und bis anhin hat keine Erbteilung stattgefunden. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Eigentumswoh- nung Nr. 10 in R._____ bilden die Erben damit weiterhin eine Erbengemein- schaft. Das Bundesgericht hielt bereits im Parallelverfahren betreffend die Eigen- tumswohnung Nr. 9 an der Y-Strasse in R._____ und die darin beantragte Auszahlung von Mietzinserträgen durch die Beklagte (OZ.2020.12) fest, die Entschädigung des Nachlasses für die Vereinnahmung eines Vermögens- werts durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft vor der Teilung sei als erb- rechtlich zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom

E. 7 Mai 2025 E. 3.4). Nichts anderes gilt hier. Auch der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Ersatz von Betriebs- beziehungsweise Nebenkosten knüpft daran an, dass die Beklagte einen Vermögenswert nutzt, der jedenfalls teilweise zum ungeteilten Nachlass gehört beziehungsweise dessen erblasserischer Anteil noch der erbrecht- lichen Auseinandersetzung unterliegt. Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst vom Erbgang, sondern steht in engem Zusammenhang mit der Verwaltung und Teilung des Nachlasses. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre Rechtsstellung gerade aus der erb- lasserischen Teilungsvorschrift im Erbvertrag ableitet, wonach sie berech- tigt sein soll, die Wohnung unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleinei- gentum zu erwerben. Ob und mit welchen Folgen sie sich auf diese Rege- lung berufen kann, ist Teil der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Auch deshalb kann über die geltend gemachten Ansprüche nicht unabhängig von dieser befunden werden. Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht als erbrechtliche Klage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZPO qualifiziert und ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in E._____, Kanton Bern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie auf die Klage vom 17. November 2020 nicht eingetreten ist. Im Übrigen wäre auf die Klage aber auch deshalb nicht einzutreten gewe- sen, weil die mit Klage geltend gemachte Sache anderweitig hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der klägerische Nebenintervenient hat bereits am 11. Mai 2018 eine Teilungsklage beim Regionalgericht I._____ anhän- gig gemacht. Das Regionalgericht wird u.a. darüber zu befinden haben, wie die erblasserische Teilungsvorschrift in lit. D Art. 5 Ziff. 2 auszulegen ist bzw. ob diese ungültig ist (so die Ansicht des klägerischen Nebeninterve- nienten) und welche Ansprüche der Erbengemeinschaft B._____ und der

- 10 - Beklagten mit Blick auf die Eigentumswohnung Nr. 10 in R._____ zustehen bzw. nicht zustehen. Daran vermag die bereits im Parallelverfahren OZ.2020.12 vorgetragene und unzutreffende Argumentation, wonach der Kläger in der Eigenschaft als Prozessstandschafter und nicht in jener eines Erben am vorliegenden Forderungsprozess teilgenommen habe und somit keine Identität der Parteien vorliege, nichts zu ändern. Wie in jenem Ver- fahren bereits festgehalten (vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 E. 1.6), nimmt der Kläger als Prozessstand- schafter eine rein formelle Rolle im Prozess ein. Materiell berechtigt und verpflichtet bleiben allerdings die Erben und damit auch die am Erbteilungs- prozess beteiligte Beklagte und der klägerische Nebenintervenient (vgl. – entgegen der vom klägerischen Nebenintervenienten selbst daraus gezo- genen Schlussfolgerung – Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2025 vom

13. Mai 2025 E. 4 und 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1). 4. 4.1. Der klägerische Nebenintervenient beantragt eventualiter, die vorinstanzli- chen Gerichtskosten seien zu je einem Drittel der Beklagten, der Staats- kasse und dem Kläger aufzuerlegen (Berufung, Begehren Nr. 8 sowie Rz. 96 f.). 4.2. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers nicht ein und auferlegte die vorinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte dem Kläger und dem klägeri- schen Nebenintervenienten, welche zudem verpflichtet wurden, der Be- klagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurich- ten (angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie E. 8.3 f.). 4.3. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Pro- zesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). 4.4. Soweit der klägerische Nebenintervenient geltend macht, der Beklagten- vertreter habe im vorinstanzlichen Verfahren über keine genügende Voll- macht verfügt und die Verfahrensleitung habe dies pflichtwidrig nicht über- prüft, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Angesichts der bereits damals bestehenden Prozessführung in mehreren parallel geführ- ten Verfahren sowie der nachgereichten Vollmachten bestand kein Anlass, an der Vertretungsbefugnis des Beklagtenvertreters zu zweifeln. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Sistierung des

- 11 - Verfahrens oder die gewährten Fristerstreckungen auf ein rechtsmiss- bräuchliches oder täuschendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen gewesen wären. Von einer unbilligen Kostenfolge im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz hat die Pro- zesskosten vielmehr zu Recht nach dem Verfahrensausgang verlegt. Die vom klägerischen Nebenintervenienten angestellten Überlegungen zu ei- nem mutmasslichen alternativen Verfahrensverlauf und einem daraus re- sultierenden tieferen Streitwert erschöpfen sich sodann in Spekulationen und vermögen eine abweichende Kostenverlegung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Der Eventualantrag des Klägers ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem klägerischen Nebeninterve- nienten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 358'600.00 (vgl. Berufung, Begehren Nr. 9: Fr. 96'300.00 + Fr. 6'750.00 + Fr. 117'700.00 + Fr. 8'250.00 + Fr. 129'600.00 [{Fr. 2'250.00 + Fr. 150.00} 12 x 4.5 {vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3}]) ist die reduzierte obergerichtliche Spruchgebühr auf gerundet Fr. 7'380.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'745.00 zu verrechnen; die Differenz ist zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der klägerische Nebenintervenient ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden bei einem Streitwert von Fr. 358'600.00 ausge- hend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 26'000.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Ver- handlung (§ 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 50 % im Rechts- mittelverfahren (§ 8 AnwT: Berufungsverfahren auf die Frage der vor- instanzlichen Zuständigkeit beschränkt), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 11'580.00 festgesetzt. Der klägerische Nebenintervenient hat der Be- klagten diese Parteikosten zu ersetzen.

- 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des klägerischen Nebenintervenienten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 7'380.00 wird dem klägeri- schen Nebenintervenienten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet; die Differenz wird zurückerstattet. 3. Der klägerische Nebenintervenient wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'580.00 zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 358'600.

- 13 - Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Flütsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2025.44 (OZ.2020.15) Urteil vom 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Kläger A._____, Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B._____ c/o H._____, […] klägerischer C._____, Neben- […] intervenient Beklagte D._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, […] Gegenstand Forderung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 13. Juli 2016 verstorbene B._____ (Erblasser) hinterlässt als Erben seine Ehefrau D._____ (Beklagte) sowie seine drei Kinder F._____, C._____ (klägerischer Nebenintervenient) und G._____. Der Erblasser und die Beklagte waren zu dessen Lebzeiten je zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. 10 im 2. Obergeschoss an der Y-Strasse in R._____. Mit Erbvertrag vom 12. Juli 2016 hielt der Erblasser unter dem Titel Teil- ungsvorschrift fest, die Beklagte sei berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Eigentumswohnung auf Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. 1.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 bestimmte das Regierungsstatthalteramt I._____ A._____ (Kläger) als Generalerbenvertreter der Erbengemein- schaft B._____. 1.3. Mit Klage vom 17. November 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksge- richt Brugg: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 96'300.00 an Benutzungs-Entschädi- gung nebst Zins zu 5 % seit 30.06.2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 6'750.00 an gebrauchsabhängigen Be- triebskosten nebst Zins zu 5 % seit 30.06.2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.05.2020 eine mo- natliche Benutzungs-Entschädigung von Fr. 2'140.00 sowie gebrauchsabhängige Betriebs- kosten bzw. Nebenkosten von Fr. 150.00 pro Monat für die alleinige Nutzung der (Mitei- gentums-)Wohnung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ zu bezahlen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7 % zu Lasten der Beklagten. 1.4. Mit Eingaben vom 19. Januar 2021 und vom 9. Februar 2021 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens OZ.2020.12 (Verfahren mit den nämlichen Parteien betreffend eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Fr. 30'732.47

- 3 - im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung Nr. 9 an der Y-Strasse in R._____) zu sistieren. 1.5. Mit Verfügung vom 31. März 2021 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Verfahren OZ.2020.12. 1.6. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 liess die Vorinstanz den klägerischen Nebenintervenienten zum Verfahren zu. 1.7. Am 7. März 2023 verfügte die Vorinstanz die Fortführung des Verfahrens. 1.8. Mit Klageantwort vom 28. August 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten des klägerischen Nebenintervenienten, eventualiter des Klägers persönlich – nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 1.9. Mit Replik vom 17. Oktober 2023 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Der klägerische Nebenintervenient schloss sich mit Replik vom 21. Oktober 2023 den in der Klage gestellten Rechtsbegehren an und beantragte zu- sätzlich, eventuell sei auf den widerklageweise erhobenen Prozesskosten- verlegungsantrag der Beklagten nicht einzutreten, subeventuell sei dieser abzuweisen. 1.10. Mit Duplik vom 29. Januar 2024 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Subeventualantrag, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Regionalgericht I._____ hängigen Erbteilungsprozesses Nr. […] zu sistieren. 1.11. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2024 hielt der Kläger an seinen Anträgen 1 und 2 fest. Weiter beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum

31. Oktober 2024 Fr. 117'700.00 (55 Monate à Fr. 2'140.00) Nutzungsent- schädigung und Fr. 8'250.00 (55 Monate à Fr. 150.00) für Nebenkosten zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2022, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats (Antrag 3). Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. November 2024 eine monatliche Nut- zungsentschädigung von Fr. 2'250.00 sowie Fr. 150.00 pro Monat für

- 4 - Nebenkosten zu bezahlen (Antrag 4), alles unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. 1.12. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Eingang des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren OZ.2020.12 resp. bis längstens am 10. Dezember 2024. 1.13. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der klägerische Nebeninterve- nient u.a. ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksge- richts Brugg ein, welches er am 27. Dezember 2024 zurückzog. 2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, auferlegte dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten die Gerichtskosten je zur Hälfte und verpflichtete diese, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteient- schädigung zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 15. September 2025 beantragte der klägerische Neben- intervenient zusammengefasst, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Dispositivzif- fern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neu- regelung der Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsub- eventualiter hielt der klägerische Nebenintervenient an den bereits anläss- lich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 29. Oktober 2024 ge- stellten reformatorischen Anträgen fest. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2025 beantragte die Beklagte, auf die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehr- wertsteuer zulasten des klägerischen Nebenintervenienten nicht einzutre- ten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 3.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 stellte der klägerische Nebenintervenient verschiedene «Hauptanträge», «Beweisanträge», «Eventualanträge», «Kostenanträge» und «Verfahrensanträge».

- 5 - 3.4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 erklärte der Kläger, er habe den finalen Entwurf der Berufung des klägerischen Nebenintervenienten gelesen und unterstütze alle damit gestellten Begehren. Weiter hielt er fest, nach Ge- sprächen mit dem klägerischen Nebenintervenienten von der Einlegung ei- nes eigenen Rechtsmittels abgesehen zu haben, was aber keine Anerken- nung des vorinstanzlichen Urteils bedeute. 3.5. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 beantragte der klägerische Nebeninter- venient die Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme unter Ansetzung einer neuen Frist bzw. eventualiter die Gewährung einer Nachfrist von vier Tagen. Subeventualiter sei eine nach Fristablauf eingereichte vollständige Stellungnahme bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Gleichzeitig reichte er eine vorsorgliche Stellungnahme zur Berufungsantwort ein und hielt an seinen Berufungsanträgen fest. 3.6. Am 5. (klägerischer Nebenintervenient), 13. (klägerischer Nebeninterve- nient) und 19. Februar 2026 (Beklagte) sowie am 15. März 2026 (klägeri- scher Nebenintervenient) erstatteten die Parteien unaufgefordert weitere Eingaben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist strittig, ob der klägerische Nebenintervenient selbständig Beru- fung gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 erheben kann (Berufungsantwort, Rz. 1 ff.). 1.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO kann die intervenierende Person zur Unter- stützung der Hauptpartei sämtliche Prozesshandlungen vornehmen und insbesondere auch Rechtsmittel ergreifen. Unbeachtlich sind ihre Prozess- handlungen lediglich insoweit, als sie zu denjenigen der Hauptpartei in Wi- derspruch stehen (Art. 76 Abs. 2 ZPO). 1.3. Der Kläger hat als Hauptpartei im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 kein eigenes Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 erklärte er jedoch gegenüber dem Obergericht ausdrücklich, den finalen Entwurf der Berufung des klä- gerischen Nebenintervenienten gelesen zu haben und sämtliche darin ge- stellten Begehren zu unterstützen. Unter diesen Umständen steht die

- 6 - Berufung des klägerischen Nebenintervenienten nicht im Widerspruch zum Prozessstandpunkt des Klägers, sondern unterstützt diesen vielmehr. Der klägerische Nebenintervenient ist daher zur Erhebung der Berufung be- rechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2. 2.1. Der klägerische Nebenintervenient rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, verschiedene Beweismittel – insbesondere Grundbuchauszüge sowie wei- tere Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung Nr. 10 in R._____ – nicht gewürdigt, Beweisanträge übergangen und Rechtsschrif- ten des Vertreters der Beklagten zu Unrecht zum Prozessstoff zugelassen. Er macht sodann zumindest sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei befan- gen gewesen (vgl. Berufung, Begehren Nr. 7). 2.2. Auf letzteres Vorbringen ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil der klä- gerische Nebenintervenient zur Begründung pauschal auf seine Rechtsver- weigerungsbeschwerde vom 8. September 2025 verweist und damit eine allfällige Befangenheit der Vorinstanz im vorliegenden Berufungsverfahren nicht rechtsgenüglich darlegt. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften genügen den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Hinzu kommt, dass der klägerische Nebenintervenient bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren wegen behaupteter Befangenheit des Gerichts- präsidenten ein Ausstandsgesuch gestellt hatte, dieses jedoch noch vor dessen Beurteilung mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wieder zurück- gezogen hat. Auf die von ihm mit Berufung angerufene Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 8. September 2025 trat zudem sowohl die 3. Zivil- kammer des Obergerichts mit Urteil vom 16. September 2025 (ZOR.2025.41) als auch das Bundesgericht mit Urteil 5A_941/2025 vom

26. November 2025 nicht ein. 2.3. Soweit der klägerische Nebenintervenient im Zusammenhang mit den üb- rigen Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gel- tend macht und gestützt darauf die Feststellung der Nichtigkeit des ange- fochtenen Urteils, eventualiter dessen vollständige Aufhebung beantragt (Berufungsanträge Ziff. 2 und 3), ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich mit der für den Verfahrensausgang entscheidenden Frage der örtli- chen Zuständigkeit eingehend auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf die tatsächlichen (Mit-)Eigentumsverhältnisse nachvollziehbar begrün- det, weshalb sie die eingeklagten Ansprüche als erbrechtlich qualifiziert hat. Dass sie dabei nicht jedes einzelne Vorbringen des Klägers bzw. des klägerischen Nebenintervenienten ausdrücklich widerlegte oder sämtliche

- 7 - angebotenen Beweise abnahm, begründet keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Soweit der klä- gerische Nebenintervenient sodann die Vertretungsbefugnis des Rechts- vertreters der Beklagten in Frage stellt und die wiederholte Gewährung von Fristerstreckungen beanstandet, ist festzuhalten, dass angesichts der lang- jährigen Prozessführung in verschiedenen Verfahren zwischen den Par- teien sowie der nachgereichten Vollmachten keinerlei begründeten Zweifel an dessen Vertretungsbefugnis im vorinstanzlichen Verfahren bestanden haben und die Bewilligung von Fristerstreckungen im pflichtgemässen Er- messen der Verfahrensleitung liegt. Die Vorinstanz durfte die von ihm ein- gereichten Rechtsschriften daher im Rahmen der anwendbaren Prozess- maximen berücksichtigen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Weitere Ausführungen dazu sowie den damit zusammenhängenden Beweisanträ- gen erübrigen sich daher. 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Klage stütze sich ausschliesslich auf erb- rechtliche Ansprüche bzw. auf den zwischen dem Erblasser und der Be- klagten am 12. Juli 2016 abgeschlossenen Erbvertrag. Zwischen den gel- tend gemachten Ansprüchen und dem Erbrecht bestehe ein hinreichender sachlicher Zusammenhang, weshalb die Klage als erbrechtliche Klage zu qualifizieren sei. Folglich gelange der besondere Gerichtsstand von Art. 28 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, womit das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in E._____, Kanton Bern, örtlich zuständig sei. 3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Prozessvorausset- zungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Namentlich muss das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinander- setzung beim Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Klage erbrechtlicher Natur, wenn sie im Erbrecht wurzelt, d.h. im engen Zusammenhang mit dem Erbgang steht. Dazu ge- hören alle Ansprüche, welche erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (BGE 117 II 26 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.1). Wesentlich ist, dass der Rechtsgrund im Erbrecht liegt. Erb- rechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe der erbrechtlichen Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

- 8 - 3.3. Der Kläger bzw. der klägerische Nebenintervenient macht gegenüber der Beklagten mietzinsäquivalente Nutzungsentschädigungen und Betriebs- bzw. Nebenkosten geltend, welche die je im hälftigen Miteigentum der Er- bengemeinschaft B._____ und der Beklagten stehende Eigentumswoh- nung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ betreffen. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den am 12. Juli 2016 mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag. Dessen lit. D Art. 5 Abs. 2 räume ihr das Recht ein, die Eigentumswohnung Nr. 10 unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. Sie habe dieses Recht ausgeübt und – wie in einem Schreiben an die Schlichtungsbehörde I._____ vom

17. Oktober 2017 von Fürsprecher […] bestätigt worden sei – auch gegen- über dem Willensvollstrecker erklärt, die Miteigentumsanteile der Erbenge- meinschaft B._____ übernehmen zu wollen. Wie bereits im Parallelverfah- ren OZ.2020.12 festgehalten worden sei, handle es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Forderung um einen Anspruch, welcher der Erbenge- meinschaft nur und erst durch den Tod des Erblassers habe entstehen kön- nen. Folglich liege die Rechtsgrundlage der Klage allein im Erbrecht sowie im Erbvertrag zwischen Erblasser und Beklagter. 3.4. Strittig ist demnach, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Nutzungsentschädigungen und Betriebs- bzw. Nebenkosten betreffend die Wohnung Nr. 10 an der Y-Strasse in R._____ ihren Rechtsgrund im Eigen- tum (Ansicht des Klägers bzw. des klägerischen Nebenintervenienten) oder im Erbrecht bzw. Erbvertrag (Ansicht der Beklagten) hat. Wie die Vo- rinstanz in E. 3.2 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, hängt die Zuständigkeit im vorliegenden Fall von der Art des geltend gemachten An- spruchs und damit von einer doppelrelevanten Tatsache ab. Zu prüfen ist daher, wie der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtlich zu qualifi- zieren ist. 3.5. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten ding- lichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Ge- meinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Ver- waltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der einzelne Erbe hat bis zur Teilung damit grundsätzlich kein Recht an den einzelnen Erbschaftssachen.

- 9 - 3.6. Der Erblasser schloss mit der Beklagten am 12. Juli 2016 einen Erbvertrag. Der Erbvertrag schliesst keinen der Erben aus (vgl. Beilage 3 zur Klage vom 27. August 2020) und bis anhin hat keine Erbteilung stattgefunden. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Eigentumswoh- nung Nr. 10 in R._____ bilden die Erben damit weiterhin eine Erbengemein- schaft. Das Bundesgericht hielt bereits im Parallelverfahren betreffend die Eigen- tumswohnung Nr. 9 an der Y-Strasse in R._____ und die darin beantragte Auszahlung von Mietzinserträgen durch die Beklagte (OZ.2020.12) fest, die Entschädigung des Nachlasses für die Vereinnahmung eines Vermögens- werts durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft vor der Teilung sei als erb- rechtlich zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_364/2024 vom

7. Mai 2025 E. 3.4). Nichts anderes gilt hier. Auch der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Ersatz von Betriebs- beziehungsweise Nebenkosten knüpft daran an, dass die Beklagte einen Vermögenswert nutzt, der jedenfalls teilweise zum ungeteilten Nachlass gehört beziehungsweise dessen erblasserischer Anteil noch der erbrecht- lichen Auseinandersetzung unterliegt. Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst vom Erbgang, sondern steht in engem Zusammenhang mit der Verwaltung und Teilung des Nachlasses. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre Rechtsstellung gerade aus der erb- lasserischen Teilungsvorschrift im Erbvertrag ableitet, wonach sie berech- tigt sein soll, die Wohnung unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleinei- gentum zu erwerben. Ob und mit welchen Folgen sie sich auf diese Rege- lung berufen kann, ist Teil der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Auch deshalb kann über die geltend gemachten Ansprüche nicht unabhängig von dieser befunden werden. Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht als erbrechtliche Klage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZPO qualifiziert und ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in E._____, Kanton Bern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie auf die Klage vom 17. November 2020 nicht eingetreten ist. Im Übrigen wäre auf die Klage aber auch deshalb nicht einzutreten gewe- sen, weil die mit Klage geltend gemachte Sache anderweitig hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der klägerische Nebenintervenient hat bereits am 11. Mai 2018 eine Teilungsklage beim Regionalgericht I._____ anhän- gig gemacht. Das Regionalgericht wird u.a. darüber zu befinden haben, wie die erblasserische Teilungsvorschrift in lit. D Art. 5 Ziff. 2 auszulegen ist bzw. ob diese ungültig ist (so die Ansicht des klägerischen Nebeninterve- nienten) und welche Ansprüche der Erbengemeinschaft B._____ und der

- 10 - Beklagten mit Blick auf die Eigentumswohnung Nr. 10 in R._____ zustehen bzw. nicht zustehen. Daran vermag die bereits im Parallelverfahren OZ.2020.12 vorgetragene und unzutreffende Argumentation, wonach der Kläger in der Eigenschaft als Prozessstandschafter und nicht in jener eines Erben am vorliegenden Forderungsprozess teilgenommen habe und somit keine Identität der Parteien vorliege, nichts zu ändern. Wie in jenem Ver- fahren bereits festgehalten (vgl. Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts ZOR.2023.23 vom 2. Mai 2024 E. 1.6), nimmt der Kläger als Prozessstand- schafter eine rein formelle Rolle im Prozess ein. Materiell berechtigt und verpflichtet bleiben allerdings die Erben und damit auch die am Erbteilungs- prozess beteiligte Beklagte und der klägerische Nebenintervenient (vgl. – entgegen der vom klägerischen Nebenintervenienten selbst daraus gezo- genen Schlussfolgerung – Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2025 vom

13. Mai 2025 E. 4 und 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1). 4. 4.1. Der klägerische Nebenintervenient beantragt eventualiter, die vorinstanzli- chen Gerichtskosten seien zu je einem Drittel der Beklagten, der Staats- kasse und dem Kläger aufzuerlegen (Berufung, Begehren Nr. 8 sowie Rz. 96 f.). 4.2. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers nicht ein und auferlegte die vorinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte dem Kläger und dem klägeri- schen Nebenintervenienten, welche zudem verpflichtet wurden, der Be- klagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurich- ten (angefochtenes Urteil Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie E. 8.3 f.). 4.3. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Pro- zesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). 4.4. Soweit der klägerische Nebenintervenient geltend macht, der Beklagten- vertreter habe im vorinstanzlichen Verfahren über keine genügende Voll- macht verfügt und die Verfahrensleitung habe dies pflichtwidrig nicht über- prüft, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Angesichts der bereits damals bestehenden Prozessführung in mehreren parallel geführ- ten Verfahren sowie der nachgereichten Vollmachten bestand kein Anlass, an der Vertretungsbefugnis des Beklagtenvertreters zu zweifeln. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Sistierung des

- 11 - Verfahrens oder die gewährten Fristerstreckungen auf ein rechtsmiss- bräuchliches oder täuschendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen gewesen wären. Von einer unbilligen Kostenfolge im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz hat die Pro- zesskosten vielmehr zu Recht nach dem Verfahrensausgang verlegt. Die vom klägerischen Nebenintervenienten angestellten Überlegungen zu ei- nem mutmasslichen alternativen Verfahrensverlauf und einem daraus re- sultierenden tieferen Streitwert erschöpfen sich sodann in Spekulationen und vermögen eine abweichende Kostenverlegung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Der Eventualantrag des Klägers ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem klägerischen Nebeninterve- nienten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 358'600.00 (vgl. Berufung, Begehren Nr. 9: Fr. 96'300.00 + Fr. 6'750.00 + Fr. 117'700.00 + Fr. 8'250.00 + Fr. 129'600.00 [{Fr. 2'250.00 + Fr. 150.00} 12 x 4.5 {vgl. angefochtenes Urteil E. 8.3}]) ist die reduzierte obergerichtliche Spruchgebühr auf gerundet Fr. 7'380.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'745.00 zu verrechnen; die Differenz ist zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der klägerische Nebenintervenient ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden bei einem Streitwert von Fr. 358'600.00 ausge- hend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 26'000.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Ver- handlung (§ 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 50 % im Rechts- mittelverfahren (§ 8 AnwT: Berufungsverfahren auf die Frage der vor- instanzlichen Zuständigkeit beschränkt), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 11'580.00 festgesetzt. Der klägerische Nebenintervenient hat der Be- klagten diese Parteikosten zu ersetzen.

- 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des klägerischen Nebenintervenienten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 7'380.00 wird dem klägeri- schen Nebenintervenienten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet; die Differenz wird zurückerstattet. 3. Der klägerische Nebenintervenient wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'580.00 zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 358'600.

- 13 - Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Flütsch