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ZOR.2025.34

Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2025.34

Ag Zivilgericht · 2026-04-14 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin gegenüber dem Beklag- ten einen Anspruch auf Geldleistung aus einer vertraglichen Vereinbarung über Leistungen im Bereich des Aufbaus einer Markenidentität für eine neue Premium-Wassermarke hat.

E. 1.1 Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren beträgt Fr. 88'852.50 und damit mehr als Fr. 10'000.00. Das vorinstanz- liche Urteil ist daher mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Mit der Beru- fung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

E. 1.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungs- antwort Rz. 6 ff.) ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte den Begrün- dungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht nachgekommen sein soll. Wie sie selbst ausführt, beanstandet er die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung. Darüber hinaus legt er hinreichend substanziert dar, weshalb er das vorinstanzliche Urteil als unzutreffend er- achtet und inwiefern es abzuändern ist. Damit hat er seinen Begründungs- anforderungen im Berufungsverfahren Genüge getan. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist somit einzutreten. 2. Die Klägerin klagt auf Bezahlung von Leistungen, die sie gestützt auf einen im August 2022 abgeschlossenen Vertrag hinsichtlich des Aufbaus einer Markenidentität für eine neue Premium-Wassermarke erbracht hat. Wäh- rend der Vertragsabschluss als solcher unbestritten geblieben ist, ist um- stritten, wer sich als Vertragspartner der Klägerin verpflichtet hat. Strittig ist damit Passivlegitimation des Beklagten.

E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird im Umfang von Fr. 88'852.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2023 beseitigt.

E. 2.1 Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 6'989.70 werden der Klägerin auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beklagten den von ihm im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

E. 2.2 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'490.00 werden der Klägerin auferlegt.

E. 2.2.1 Mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4.5.2) ist in Bezug auf die Pas- sivlegitimation des Beklagten nicht von einem natürlichen Konsens auszu- gehen. Bereits die diesbezüglichen Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin widersprechen den Behauptungen der Klägerin. So sagten F._____ (Ange- stellter der Klägerin) und G._____ (ehemalige Angestellte der Klägerin) an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 aus, dass der strittige Vertrag nicht mit dem Beklagten als Privatperson habe geschlossen werden sollen. Die Rechnungen seien an den Beklagten selbst, aber an die Adresse einer anderen «Firma» gestellt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine «eingetragene Firmenadresse für das Wasserprojekt» gehabt hätten (act. 89 f.). Auch H._____, der Geschäfts- führer der Klägerin, gab damals zu Protokoll, gedacht zu haben, dass es über die «noch zu gründende Wasserfirma» laufen werde (act. 93). Ge- stützt darauf ist zwar nach wie vor unklar, wer letztlich verpflichtet werden sollte. Indes ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Klägerin widerlegt, dass man von einem Vertragsschluss mit dem Beklagten per- sönlich ausgegangen ist. Andernfalls liesse sich entgegen der Vorinstanz auch nicht erklären, weshalb man im Kundenmanagementsystem (vorläu- fig) die Adresse der E._____ AG aufgenommen hat (act. 55), war doch die Adresse des Beklagten bekannt bzw. hätte man diese ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. Eine tatsächliche Willensübereinstimmung hinsichtlich eines Vertrags- schlusses mit dem Beklagten bleibt gestützt auf das Vorstehende unbewie- sen. Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten und somit der Frage, ob der Vertrag mit dem Beklagten als Privatperson zustande gekommen ist, liegt sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4.5.2 f.) und der Klägerin (Berufungsantwort, Rz. 75, 107 und 110) auch kein normativer Konsens vor. Es überzeugt nicht, wenn die Vorinstanz allein deshalb zum Schluss gelangt, die Klägerin hätte das Verhalten des Beklagten nur so verstehen können, dass er den Vertrag als Privatperson abgeschlossen habe, weil er der Klägerin im Zeitraum des Vertragsschlus- ses keinerlei Hinweise wie bspw. eine Visitenkarte übergeben habe und auch die E-Mail, welche die Annahme der Offerte dargestellt habe, nicht vom Konto der E._____ AG versandt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.5.2). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen erweist sich der von der Klägerin behauptete Vertragsabschluss mit dem Beklagten als Pri- vatperson vielmehr als widerlegt.

- 6 -

E. 2.2.2 Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe sie bereits in der Vergangenheit mit verschiedenen Ideen für Projekte kontaktiert. Dabei habe er betont, dass diese nichts mit seiner Immobilientätigkeit zu tun hätten (act. 47). Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 (Klagebeilage 28) sei der Beklagte erneut an die Klägerin herangetreten und habe erklärt, es komme nun neu noch ein «Wasser-Brand» zu seinem «Projekt» hinzu (Replik, Rz. 12). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im Kundenmanagement System zumindest vorläufig die E._____ AG erfasst, also die besagte Immobiliengesellschaft, für welche der Beklagte als Verwaltungsrat tätig war (act. 55). Der Klägerin war somit bereits vor Vertragsschluss bewusst, dass der Beklagte zumin- dest für eine Gesellschaft tätig war. Zudem deuten die bereits zitierten Aus- sagen der Mitarbeiter der Klägerin (vgl. oben) darauf hin, dass die Grün- dung einer weiteren Gesellschaft für das Wasserprojekt zumindest im Raum stand. Die Natur und der Inhalt des Vertrags sprechen unzweifelhaft für einen ge- werblichen und gegen einen privaten Kontext. Die Klägerin, welche Dienst- leistungen im Bereich Marketing und Kommunikation erbringt (vgl. HR-Aus- zug), hat sich zum Aufbau einer Markenidentität sowie zur Vorbereitung von Strategieworkshops, Beratungsleistungen sowie zur Ausgestaltung des Corporate Designs und des Flaschendesigns gegen ein Entgelt von rund Fr. 100'000.00 (Klage Rz. 10 f.) verpflichtet. Weder die geschuldete Dienstleistung noch das dafür vereinbarte Entgelt lassen einen Vertrags- abschluss mit dem Beklagten als Privatperson naheliegend erscheinen. Vielmehr verhält es sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin um die wie auch immer geartete Verbandelung des Beklagten mit einer Gesellschaft wusste und die Gründung einer neuen Gesellschaft zumindest im Raum stand, gegenteilig, d.h. dass der Vertrag gerade nicht mit dem Beklagten als Privatperson geschlossen werden sollte, so wie es denn auch die vor Vorinstanz einvernommenen Mitarbeiter der Klägerin ausgesagt haben (siehe dazu oben). Es ist denn auch gar nicht ersichtlich, was der Beklagte mit den vereinbarten Dienstleistungen als Privatperson hätte anfangen sol- len und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte als Inhaber eines Einzelunternehmens gehandelt hätte.

- 7 -

E. 2.2.3 Damit ist für das Obergericht widerlegt, dass der Beklagte den strittigen Vertrag als Privatperson abgeschlossen hat. Die Verteilung der Beweislast braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden, regelt diese doch nur die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3). Ein Schuld- bekenntnis, wie es die Klägerin behauptet (vgl. Berufungsantwort Rz. 24 ff.) und eine damit einhergehende Beweislastumkehr liegt jedenfalls nicht vor, zumal der Beklagte mit Klageantwort bestritten hat, Schuldner der einge- klagten Forderung zu sein (act. 23) und auch die eingereichte E-Mailkor- respondenz vom 10. Februar 2022 (Klagebeilage 13) keinen Aufschluss über die Person des Schuldners gibt. Somit ist die Klage in Gutheissung der Berufung mangels Passivlegitima- tion des Beklagten abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann sowohl offen- bleiben, ob die Forderung fällig ist (Berufung, Ziff. 7; Berufungsantwort, Rz. 112-115) als auch, ob die Stellungnahme des Beklagten vom 1. Okto- ber 2025 verspätet eingereicht worden ist. 3.

E. 2.3 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'030.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 10 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 88'852.50. Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert

E. 2.4 Mit Urteil vom 16. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägern Fr. 88'852.50 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 23. März 2023 zu bezahlen.

E. 3 Anderslautende oder weitergehende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfah- ren von Fr. 6'989.70 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; Streitwert Fr. 88'852.50) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Dem Beklagten ist der von ihm für das Berufungsverfahren einverlangte Kostenvorschuss zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beklagten hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und auch kein be- gründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezem- ber 2023 E. 4.1).

- 8 -

E. 3.2 Trifft das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid, entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Berufung des Beklagten gutzuheissen und die Klage vollum- fänglich abzuweisen ist, wird die Klägerin vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat somit die unbestritten gebliebenen Gerichts- kosten von Fr. 7'490.00 (angefochtenes Urteil, E. 7.3) zu tragen. Sie sind mit dem von der unterliegenden Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'980.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin noch Fr. 510.00 zu bezahlen hat. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren, in welchem er während rund zwei Monaten anwaltlich ver- treten war (vgl. act. 20 ff. und act. 35), eine Parteientschädigung zu entrich- ten. Diese ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 88'852.50 und einer daraus abgeleiteten Grundentschädigung von Fr. 12'066.75 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 70 % dafür, dass der Vertreter des Beklagten diesen nur während einer kurzen Dauer des Verfahrens und zudem ohne Aktenkenntnis (vgl. act. 22) und ohne Teilnahme an der Verhandlung ver- treten hat (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'030.00 festzusetzen.

- 9 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2.

E. 3.3 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 5'235.00, den Kosten für die Begründung von Fr. 1'745.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, insgesamt Fr. 7'490.00, werden dem Beklagten auferlegt.

- 3 -

E. 4.2 Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 7'490.00 mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 6'980.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 6'980.00 sowie Fr. 300.00 (vom Kläger geleistete Pau- schale für das Schlichtungsverfahren) direkt zu ersetzen.

E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 16'122.60 (inkl. Fr. 1'208.10 MwSt.) zu bezahlen. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2025.34 (OZ.2023.18) Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritscher, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Forderung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin gegenüber dem Beklag- ten einen Anspruch auf Geldleistung aus einer vertraglichen Vereinbarung über Leistungen im Bereich des Aufbaus einer Markenidentität für eine neue Premium-Wassermarke hat. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. November 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirks- gericht Aarau, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 88'852.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2023 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 1. Februar 2024 beantragte der Beklagte die vollum- fängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin reichte am 6. Mai 2024 eine Replik ein, während seitens des Beklagten beim Bezirksgericht Aarau keine Duplik eingegangen ist. 2.4. Mit Urteil vom 16. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägern Fr. 88'852.50 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 23. März 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird im Umfang von Fr. 88'852.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2023 beseitigt. 3. Anderslautende oder weitergehende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 4. 4.1 Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00, der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 5'235.00, den Kosten für die Begründung von Fr. 1'745.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, insgesamt Fr. 7'490.00, werden dem Beklagten auferlegt.

- 3 - 4.2 Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 7'490.00 mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 6'980.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 6'980.00 sowie Fr. 300.00 (vom Kläger geleistete Pau- schale für das Schlichtungsverfahren) direkt zu ersetzen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 16'122.60 (inkl. Fr. 1'208.10 MwSt.) zu bezahlen. 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 7. Juli 2025 Berufung gegen das ihm am 10. Juni 2025 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Der angefochtene Entscheid OZ.2023.18 vom 16.01.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage der A._____ AG sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 15. September 2025 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren beträgt Fr. 88'852.50 und damit mehr als Fr. 10'000.00. Das vorinstanz- liche Urteil ist daher mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Mit der Beru- fung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungs- antwort Rz. 6 ff.) ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte den Begrün- dungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht nachgekommen sein soll. Wie sie selbst ausführt, beanstandet er die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung. Darüber hinaus legt er hinreichend substanziert dar, weshalb er das vorinstanzliche Urteil als unzutreffend er- achtet und inwiefern es abzuändern ist. Damit hat er seinen Begründungs- anforderungen im Berufungsverfahren Genüge getan. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist somit einzutreten. 2. Die Klägerin klagt auf Bezahlung von Leistungen, die sie gestützt auf einen im August 2022 abgeschlossenen Vertrag hinsichtlich des Aufbaus einer Markenidentität für eine neue Premium-Wassermarke erbracht hat. Wäh- rend der Vertragsabschluss als solcher unbestritten geblieben ist, ist um- stritten, wer sich als Vertragspartner der Klägerin verpflichtet hat. Strittig ist damit Passivlegitimation des Beklagten. 2.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, es habe im Zeit- raum des Vertragsschlusses keinerlei Hinweise wie etwa eine Visitenkarte oder die Verwendung einer entsprechenden E-Mailadresse gegeben, die darauf hingedeutet hätten, dass der Beklagte die E._____ AG habe ver- pflichten wollen. Die Klägerin habe deshalb das Verhalten des Beklagten nur so verstehen können, dass er als Privatperson gehandelt habe. Dass die Klägerin für die Zeiterfassung die Adresse der E._____ AG verwendete, vermöge daran nichts zu ändern (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2). Ge- stützt darauf erachtete die Vorinstanz die Passivlegitimation des Beklagten als erstellt und hiess die Klage gut.

- 5 - Der Beklagte rügt mit Berufung die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Ent- gegen der Vorinstanz habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass er persönlich ihr Vertragspartner gewesen sei, während er nachgewiesen habe, dass er sich nicht privat habe binden wollen (vgl. Be- rufung S. 2 und 5). 2.2. 2.2.1. Mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4.5.2) ist in Bezug auf die Pas- sivlegitimation des Beklagten nicht von einem natürlichen Konsens auszu- gehen. Bereits die diesbezüglichen Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin widersprechen den Behauptungen der Klägerin. So sagten F._____ (Ange- stellter der Klägerin) und G._____ (ehemalige Angestellte der Klägerin) an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 aus, dass der strittige Vertrag nicht mit dem Beklagten als Privatperson habe geschlossen werden sollen. Die Rechnungen seien an den Beklagten selbst, aber an die Adresse einer anderen «Firma» gestellt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine «eingetragene Firmenadresse für das Wasserprojekt» gehabt hätten (act. 89 f.). Auch H._____, der Geschäfts- führer der Klägerin, gab damals zu Protokoll, gedacht zu haben, dass es über die «noch zu gründende Wasserfirma» laufen werde (act. 93). Ge- stützt darauf ist zwar nach wie vor unklar, wer letztlich verpflichtet werden sollte. Indes ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Klägerin widerlegt, dass man von einem Vertragsschluss mit dem Beklagten per- sönlich ausgegangen ist. Andernfalls liesse sich entgegen der Vorinstanz auch nicht erklären, weshalb man im Kundenmanagementsystem (vorläu- fig) die Adresse der E._____ AG aufgenommen hat (act. 55), war doch die Adresse des Beklagten bekannt bzw. hätte man diese ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. Eine tatsächliche Willensübereinstimmung hinsichtlich eines Vertrags- schlusses mit dem Beklagten bleibt gestützt auf das Vorstehende unbewie- sen. Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten und somit der Frage, ob der Vertrag mit dem Beklagten als Privatperson zustande gekommen ist, liegt sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4.5.2 f.) und der Klägerin (Berufungsantwort, Rz. 75, 107 und 110) auch kein normativer Konsens vor. Es überzeugt nicht, wenn die Vorinstanz allein deshalb zum Schluss gelangt, die Klägerin hätte das Verhalten des Beklagten nur so verstehen können, dass er den Vertrag als Privatperson abgeschlossen habe, weil er der Klägerin im Zeitraum des Vertragsschlus- ses keinerlei Hinweise wie bspw. eine Visitenkarte übergeben habe und auch die E-Mail, welche die Annahme der Offerte dargestellt habe, nicht vom Konto der E._____ AG versandt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.5.2). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen erweist sich der von der Klägerin behauptete Vertragsabschluss mit dem Beklagten als Pri- vatperson vielmehr als widerlegt.

- 6 - 2.2.2. Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe sie bereits in der Vergangenheit mit verschiedenen Ideen für Projekte kontaktiert. Dabei habe er betont, dass diese nichts mit seiner Immobilientätigkeit zu tun hätten (act. 47). Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 (Klagebeilage 28) sei der Beklagte erneut an die Klägerin herangetreten und habe erklärt, es komme nun neu noch ein «Wasser-Brand» zu seinem «Projekt» hinzu (Replik, Rz. 12). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im Kundenmanagement System zumindest vorläufig die E._____ AG erfasst, also die besagte Immobiliengesellschaft, für welche der Beklagte als Verwaltungsrat tätig war (act. 55). Der Klägerin war somit bereits vor Vertragsschluss bewusst, dass der Beklagte zumin- dest für eine Gesellschaft tätig war. Zudem deuten die bereits zitierten Aus- sagen der Mitarbeiter der Klägerin (vgl. oben) darauf hin, dass die Grün- dung einer weiteren Gesellschaft für das Wasserprojekt zumindest im Raum stand. Die Natur und der Inhalt des Vertrags sprechen unzweifelhaft für einen ge- werblichen und gegen einen privaten Kontext. Die Klägerin, welche Dienst- leistungen im Bereich Marketing und Kommunikation erbringt (vgl. HR-Aus- zug), hat sich zum Aufbau einer Markenidentität sowie zur Vorbereitung von Strategieworkshops, Beratungsleistungen sowie zur Ausgestaltung des Corporate Designs und des Flaschendesigns gegen ein Entgelt von rund Fr. 100'000.00 (Klage Rz. 10 f.) verpflichtet. Weder die geschuldete Dienstleistung noch das dafür vereinbarte Entgelt lassen einen Vertrags- abschluss mit dem Beklagten als Privatperson naheliegend erscheinen. Vielmehr verhält es sich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin um die wie auch immer geartete Verbandelung des Beklagten mit einer Gesellschaft wusste und die Gründung einer neuen Gesellschaft zumindest im Raum stand, gegenteilig, d.h. dass der Vertrag gerade nicht mit dem Beklagten als Privatperson geschlossen werden sollte, so wie es denn auch die vor Vorinstanz einvernommenen Mitarbeiter der Klägerin ausgesagt haben (siehe dazu oben). Es ist denn auch gar nicht ersichtlich, was der Beklagte mit den vereinbarten Dienstleistungen als Privatperson hätte anfangen sol- len und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte als Inhaber eines Einzelunternehmens gehandelt hätte.

- 7 - 2.2.3. Damit ist für das Obergericht widerlegt, dass der Beklagte den strittigen Vertrag als Privatperson abgeschlossen hat. Die Verteilung der Beweislast braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden, regelt diese doch nur die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_506/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3). Ein Schuld- bekenntnis, wie es die Klägerin behauptet (vgl. Berufungsantwort Rz. 24 ff.) und eine damit einhergehende Beweislastumkehr liegt jedenfalls nicht vor, zumal der Beklagte mit Klageantwort bestritten hat, Schuldner der einge- klagten Forderung zu sein (act. 23) und auch die eingereichte E-Mailkor- respondenz vom 10. Februar 2022 (Klagebeilage 13) keinen Aufschluss über die Person des Schuldners gibt. Somit ist die Klage in Gutheissung der Berufung mangels Passivlegitima- tion des Beklagten abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann sowohl offen- bleiben, ob die Forderung fällig ist (Berufung, Ziff. 7; Berufungsantwort, Rz. 112-115) als auch, ob die Stellungnahme des Beklagten vom 1. Okto- ber 2025 verspätet eingereicht worden ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfah- ren von Fr. 6'989.70 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; Streitwert Fr. 88'852.50) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Dem Beklagten ist der von ihm für das Berufungsverfahren einverlangte Kostenvorschuss zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beklagten hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und auch kein be- gründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezem- ber 2023 E. 4.1).

- 8 - 3.2. Trifft das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid, entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Berufung des Beklagten gutzuheissen und die Klage vollum- fänglich abzuweisen ist, wird die Klägerin vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat somit die unbestritten gebliebenen Gerichts- kosten von Fr. 7'490.00 (angefochtenes Urteil, E. 7.3) zu tragen. Sie sind mit dem von der unterliegenden Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'980.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin noch Fr. 510.00 zu bezahlen hat. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren, in welchem er während rund zwei Monaten anwaltlich ver- treten war (vgl. act. 20 ff. und act. 35), eine Parteientschädigung zu entrich- ten. Diese ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 88'852.50 und einer daraus abgeleiteten Grundentschädigung von Fr. 12'066.75 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 70 % dafür, dass der Vertreter des Beklagten diesen nur während einer kurzen Dauer des Verfahrens und zudem ohne Aktenkenntnis (vgl. act. 22) und ohne Teilnahme an der Verhandlung ver- treten hat (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'030.00 festzusetzen.

- 9 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 6'989.70 werden der Klägerin auferlegt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beklagten den von ihm im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 2.2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'490.00 werden der Klägerin auferlegt. 2.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'030.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 10 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 88'852.50. Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert