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ZOR.2024.54

Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2024.54

Ag Zivilgericht · 2026-03-23 · Deutsch AG
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am 14. Juli 2008 in Q._____ geheiratet. Aus der Ehe sind die drei Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen.

E. 2.1 Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Eltern gemeinsam be- lassen.

E. 2.2 Die Kinder werden mit Wirkung ab 8. Juli 2024 unter die Obhut des Vaters gestellt.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde die Sistierung des Verfah- rens aufgehoben und in Aussicht gestellt, auf die Scheidungsklage wegen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Q._____ nicht einzutreten.

E. 2.4 Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 wurde festgehalten, dass der Nach- weis der gehörigen Ladung der Klägerin vor das Amtsgericht R._____ nicht erbracht ist, weshalb das ausländische Ehescheidungsurteils nicht aner- kennbar und das hiesige Scheidungsverfahrens fortzuführen sei.

E. 2.5 Mit Eingabe vom 21. März 2022 reichte die Klägerin die begründete Schei- dungsklage ein.

E. 2.6 Der Beklagte reichte die Klageantwort am 23. Juni 2022 ein.

E. 2.7 Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde Rechtsanwalt F._____ als Kinder- vertreter eingesetzt.

E. 2.8 Am 19. September 2022 reichte die Klägerin die Replik ein, der Beklagte am 22. November 2022 die Duplik.

- 3 -

E. 2.9 Am 11. Mai 2023 ging das von Dr. G._____ erstellte Erziehungsfähigkeits- gutachten vom 10. Mai 2023 beim Familiengericht Kulm ein.

E. 2.10 Mit Eingaben vom 10. Juli 2023, 12. Juli 2023 und 4. September 2023 nah- men der Vertreter der Kinder, die Klägerin und der Beklagte Stellung zum Erziehungsfähigkeitsgutachten.

E. 2.11 Mit Eingabe vom 5. März 2024 reichte die Kinderschutzgruppe des KSA den Polizeirapport betreffend einen Vorfall vom 3. März 2024 ein.

E. 2.12 Mit Eingabe vom 5. März 2024 reichte der Kindervertreter eine Stellung- nahme im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung sowie zum Vorfall vom

E. 2.13 Am 21. März 2024 fand vor dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Fami- liengerichts, die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt.

E. 3 Die Mutter wird mit Wirkung ab 8. Juli 2024 berechtigt und verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Über ein weitergehendes oder anders ausgeübtes Besuchs- und Ferienrecht einigen sich die Eltern in direkter Absprache, wobei auf das Wohl und die Interessen der Kinder Rück- sicht zu nehmen ist.

E. 3.1 Am 21. März 2024 fällte die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirks- gerichts Kulm das nachfolgende Urteil: 1. Die am 14.07.2008 in H._____ (Q._____) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2.

E. 3.2 Mit Gesuch vom 11. Juni 2024 beantragte der Beklagte die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über C._____, D._____ und E._____.

E. 3.3 Mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Familiengerichts SF.2024.17 vom 22. August 2024 wurden die Kinder ab dem 8. Juli 2024 unter die Obhut des Beklagten gestellt. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid ZSU.2024.205 vom 12. Februar 2025 rechtskräftig ab.

E. 3.4 Gegen den ihr am 28. August 2024 in begründeter Form eröffneten vor- instanzlichen Entscheid OF.2020.72 erhob die Klägerin mit Eingabe vom

26. September 2024 Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die Kinder E._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2023 und C._____, geb. tt.mm.2010 seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.

- 7 - 2. Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Dem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 3. Ziffer 5.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite zu stellen. 4. Die Ziffern 6.1 und 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 seien aufzuheben. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Barunterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ zum Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von monat- lich mindestens CHF 452.00 je Kind zu bezahlen zzgl. allfällig bezogener Kinder- und Aus- bildungszulagen. Es sei festzustellen, dass sich die Unterdeckung des Barbedarfs je Kind auf monatlich mindestens CHF 298.00 beläuft. 5. Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Ziffer 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. 7. Ziffer 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die aufgeführten Werte seien der neuen Berechnung anzupassen. 8. Der Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Rechtsbei- ständin. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E. 3.5 Mit Berufungsantwort vom 13. November 2024 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Zudem stellte er fol- gende prozessuale Anträge:

E. 4 - 4 - Bis zum 8. Juli 2024 gilt die Obhuts- und Besuchsregelung gemäss Entscheid vom 10. März 2023 im Verfahren SF.2022.8.

E. 5.1 Die der Mutter in Ziffer 3 des Entscheides vom 24.06.2021 im Verfahren SF.2021.9 erteilte Weisung, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, wird per Ende Juni 2024 aufgehoben.

E. 5.2.1 Die in Ziffer 4. des Entscheides vom 24.06.2021 im Verfahren SF.2021.9 errichtete Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit angepasstem Aufgabenkatalog weitergeführt.

E. 5.2.2 Die Beistandschaft umfasst den folgenden Auftrag:

- als neutrale Ansprechperson für die Kinder zur Verfügung zu stehen;

- die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu unterstützen;

- bei Konflikten in Bezug auf die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu vermitteln und zu entscheiden.

E. 6.1 Die Mutter wird mit Wirkung ab 8. Juli 2024 verpflichtet, dem Vater an den Barunterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich vorschüssig je folgenden Beitrag zuzüg- lich allfällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 147.00 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Ab Erreichen der Volljährigkeit steht der Unterhaltsbeitrag den Kindern zu und ist auf Ver- langen direkt diesen auszubezahlen. Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche, nicht vorhergesehene Bedürfnisse der Kinder) bleiben ausdrücklich vorbehalten.

E. 6.2 Es wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6.1. hiervor der Bar- unterhalt der Kinder nicht gedeckt wird. Es bleibt ein ungedeckter Betrag von monatlich Fr. 747.00 pro Kind. Der Barbedarf der Kinder beträgt aktuell je Fr. 894.00 (Fr. 600.00 Grundbetrag, Fr. 100.00 Krankenkasse, Fr. 250.00 Wohnkostenanteil, abzüglich Fr. 200.00 Familienzulage).

E. 6.3 Bis zum 8. Juli 2024 gilt die Unterhaltsregelung gemäss Entscheid vom 10. März 2023 im Verfahren SF.2022.8.

E. 7 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.1. hiervor basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise per März 2023 mit 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

- 5 - Neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per März 2024 von 107.1 Punkten

E. 8 Die künftigen Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden aus- schliesslich dem Beklagten angerechnet. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichs- kassen über diese Regelung zu informieren.

E. 9 Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

E. 10 Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: Klägerin:

- Erzielbares monatliches Nettoeinkommen (exkl. Familienzulagen, inkl. 13. Monatslohn) Fr. 3'500.00

- Existenzminimum Fr. 3'058.15

- Vermögen keines Beklagter:

- Monatliches Nettoeinkommen (exkl. Familien- Zulagen, inkl. 13. Monatslohn) Fr. 4'700.00

- Existenzminimum (nach Abzug des Wohnkostenanteils der Kinder) Fr. 2'595.15

- Vermögen keines Kind C._____:

- Gesamter Barbedarf Fr. 1'094.00

- Einkommen (Familienzulage) Fr. 200.00

- Vermögen keines Kind D._____:

- Gesamter Barbedarf Fr. 1'094.00

- Einkommen (Familienzulage) Fr. 200.00

- Vermögen keines Kind E._____:

- Gesamter Barbedarf Fr. 1'094.00

- Einkommen (Familienzulage) Fr. 200.00

- Vermögen keines

E. 11 Es wird festgestellt, dass die Parteien im heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind.

E. 12 Die I._____, [...], wird angewiesen vom Vorsorgeguthaben des Beklagten (Personalvor- sorge-Vertrag Nr. aaa - J._____ AG, Police Nr. bbb) den Betrag von Fr. 24'478.00 zuzüglich Zins seit 18.09.2020 (Teilungsdatum) auf die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (Versiche- rungs-Nr. ccc) bei der K._____, [...], zu überweisen.

- 6 -

E. 13.1 Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin wird Dr. iur. Guido Fischer, Fürsprecher, [...], ernannt.

E. 13.2 Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers wird lic. iur. Sarah Niederer, Rechtsanwältin, [...], ernannt.

E. 14 Die Gerichtskosten bestehen aus:

a) der erhöhten Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00

b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 18'914.60

c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 235.50

d) den Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 5'842.85 Total Fr. 28'992.95 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 14'496.50 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Las- ten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

E. 15 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren ZOR.2024.54 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ZSU.2024.205 zu sistieren.
  2. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung sowie den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Sarah Niederer, Rechtsanwältin, [...], zu gewähren. - 8 - 3.6. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens ZSU.2024.205 betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungs- verfahrens sistiert. 3.7. Am 18. März 2025 reichte der Beklagte eine Mitteilung des Beistands der drei Kinder ein. 3.8. Mit Verfügung vom 1. April wurde festgestellt, dass der Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.205 vom 12. Februar 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist und die mit Verfügung vom 20. November 2024 erfolgte Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens wurde auf- gehoben. 3.9. Mit Eingabe vom 30. April 2025 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklag- ten vom 18. März 2025 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge:
  3. Das Berufungsverfahren betreffend die Ehescheidung sei entsprechend den Anträgen ge- mäss Berufung vom 26. September 2024 weiterzuführen.
  4. Es sei im Verfahren vor dem Obergericht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  5. Die Kinder C._____, E._____ und D._____ seien im Rahmen des Verfahrens durch das Obergericht persönlich anzuhören.
  6. Den Kindern C._____, E._____ und D._____ sei eine Kindesvertretung zu bestellen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 3.10. Mit Eingabe vom 30. April 2025 stellte der Beklagte die folgenden Anträge:
  8. (bisher) Die Berufung sei abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen.
  9. (neu) Auf die Anordnung einer Strafandrohung gemäss Dispositiv Ziffer 2. Subziffer 1.3. im Ver- fahren ZSU.2024.205 sei zu verzichten. - 9 -
  10. (bisher) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zulasten der Berufungsklägerin. An den prozessualen Anträgen der Berufungsantwort wird festgehalten. 3.11. Mit freigestellter Stellungnahme vom 27. Mai 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der von der Klägerin gestellten Anträge. 3.12. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklag- ten vom 6. Juni 2025 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Zudem stellte sie die folgenden Anträge:
  11. Die Berufung sei im Sinne der Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 26. September 2024 gutzuheissen.
  12. Eventualiter sei die im Dispositiv Ziffer 2, Subziffer 1.3. des Entscheids im Verfahren ZSU.2024.205 angeordnete Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu bestätigen.
  13. Die prozessualen Anträge gemäss Eingabe vom 30. April 2025 seien zu bewilligen.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten. 3.13. Am 23. Juni 2025, 26. Juni 2025, 4. Juli 2025, 24. Juli 2025 und 14. August 2025 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 3.14. Am 19. bzw. 21. Januar 2026 reichten die Parteien weitere Unterlagen ein, zu deren Einreichung sie mit Verfügung vom 26. November 2025 aufgefor- dert worden waren. 3.15. Am 21. Januar 2026 fand die Kindesanhörung von C._____, D._____ und E._____ durch den Präsidenten der 2. Zivilkammer des Obergerichts statt. 3.16. Am 6. Februar 2026 reichte die Klägerin und am 12. Februar 2026 der Be- klagte eine Stellungnahme ein. Weitere Stellungnahmen erfolgten am 24. Februar 2026, 26. Februar 2026 und 2. März 2026. - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die vorinstanzliche Zuteilung der Obhut und damit einhergehend gegen die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Erziehungs- gutschriften sowie die Aufhebung der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Sind im Scheidungsverfahren Kinderbelange zu regeln, gilt die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist deshalb verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanz- liche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese im Berufungsverfahren nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mithin trifft die Parteien im Berufungsverfahren eine Begründungslast, d.h. der Berufungskläger muss in der Berufungsschrift substanziert dartun, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
  16. Obhutsregelung 2.1. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ beiden Elternteilen belassen, diese unter die Obhut des Beklagten gestellt und der Klägerin im Gegenzug ein Be- suchs- und Ferienrecht eingeräumt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2.6 und 3.3.2). Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 2.2. Mit der Vorinstanz sind die Kinder aus den nachfolgenden Gründen unter die Obhut des Beklagten zu stellen bzw. unter dessen Obhut zu belassen. - 11 - 2.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde ein Wechsel der Obhut und damit einhergehend der Hauptbezugsperson angeordnet. Die Vorinstanz begrün- dete dies mit dem klar geäusserten Willen der Kinder, beim Beklagten le- ben zu wollen, dem sie ein höheres Gewicht beimass als dem Kontinuitäts- grundsatz (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Kinder leben seit dem
  17. Juli 2024 beim Beklagten in S._____ bzw. seit dem Umzug im Mai 2025 in T._____ und besuchen in S._____ die Schule, während die Klägerin für berechtigt und verpflichtet erklärt wurde, die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Willen haben die Kinder anlässlich der Anhörung durch das Obergericht vom 21. Januar 2026 bestätigt. Das Obergericht konnte sich einen eigenen Eindruck über die aktuelle Situation und die Wünsche von C._____, D._____ und E._____ gewinnen. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die Kinder bestens eingelebt haben und sie weiterhin bei ihrem Vater leben möchten. Der Schulwechsel sei für sie kein Problem gewesen, da sie in S._____ noch Kollegen von früher kennen würden. Im neuen Haus in T._____ würden sie mit ihrer Grossmutter väterlicherseits, der neuen Freundin ihres Vaters und deren zwei Töchtern zusammenwohnen. Sie verstünden sich gut mit der neuen Freundin des Vaters und deren Töchtern, obwohl die eine etwas jünger sei als sie. Die Grossmutter koche immer und es sei sehr lustig mit ihr. Es gehe ihnen allgemein gut und sie seien sehr gerne beim Vater. Wenn sie wählen könnten, würden sie sich wünschen, dass alles so bleibt, wie es ist (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung von C._____, D._____ und E._____ vom 21. Januar 2026). Die Äusserungen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung wirken klar und re- flektiert. Der Wille der Kinder ist, je älter diese sind, desto gewichtiger (vgl. BGE 142 III 612; BGE 142 III 617). Mittlerweile sind die Kinder fünfzehn bzw. zwölf Jahre alt und leben seit über eineinhalb Jahren beim Beklagten. Sie konnten sich dadurch ein realistisches Bild über ihren Alltag bei diesem verschaffen. Ihr Wunsch, beim Beklagten zu leben, erweist sich unter die- sen Umständen als stabil und eindeutig. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte unterbinde jeglichen Kontakt zu ihr und beeinflusse die Kinder ihr gegenüber (Berufung S. 5 f.), lässt sich dies gestützt auf die Aussagen der Kinder nicht bestätigen. Die Besuchsregelung scheint in der Regel viel- mehr gut zu funktionieren: Die Klägerin holt die Kinder jedes zweite Wo- chenende mit dem Auto ab und betreut sie in dieser Zeit bei sich. Soweit die Klägerin zudem vorbringt, der Beklagte betreue die Kinder nicht per- sönlich (Berufung S. 6), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entspricht es doch dem Interesse der Kinder, dass sie während der Arbeits- zeiten des Beklagten durch die im selben Haushalt lebende Grossmutter betreut werden. Diese übernimmt dabei auch alltägliche Aufgaben, etwa - 12 - das Kochen. Eine (ergänzende) Betreuung durch die Grossmutter ist damit ohne Weiteres mit dem Kindeswohl vereinbar, zumal einerseits der persön- liche Betreuungsbedarf der Kinder aufgrund ihres Alters zunehmend ab- nimmt, andererseits grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7). 2.2.2. Nach dem Gesagten ist der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität der aktuellen Verhältnisse sowie dem klar geäusserten Wunsch der Kinder Rechnung zu tragen und die Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Beklagten ist im Lichte des Kindeswohls geboten. Die Berufung der Kläge- rin erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ dem Beklagten zuzuteilen. 2.3. Was das Besuchs- und Ferienrecht anbelangt, besteht nach Auffassung des Obergerichts kein Anlass, von der vorinstanzlich festgelegten Besuchs- und Ferienregelung abzuweichen, womit die Klägerin berechtigt ist, die Kin- der jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.
  18. Unterhalt, Besuchsrecht und Erziehungsgutschriften Die Parteien haben den Kindesunterhalt sowie die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften für den Fall, dass die Obhut über C._____, D._____ und E._____ weiterhin beim Beklagten belassen wird, nicht beanstandet. Auch mit Blick darauf, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Klägerin im Ver- gleich zur vorinstanzlichen Berechnung bzw. Annahme nicht wesentlich verändert haben, erübrigen sich Ausführungen dazu.
  19. Sozialpädagogische Familienbegleitung Die Klägerin beantragt weiter, dass ihr und dem Beklagten eine sozialpä- dagogische Familienbegleitung zur Seite gestellt werde. Dr. med. G._____ habe im Erziehungsfähigkeitsgutachten empfohlen, dass dem Beklagten eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite gestellt werde mit dem Ziel, dass er die Klägerin in ihrer erzieherischen Souveränität stärke, um den Kindern die Besuchsrechtswechsel zu erleichtern (Berufung S. 5). Die der Klägerin in Ziffer 3 des Entscheides vom 24. Juni 2021 im Verfah- ren SF.2021.9 erteilte Weisung, eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung in Anspruch zu nehmen, wurde ursprünglich zur Unterstützung der Klägerin angeordnet (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Nachdem sich die Verhältnisse seither wesentlich stabilisiert haben, besteht für eine erneute Anordnung einer solchen Massnahme kein Bedarf. Insbesondere funktio- nieren die Besuchsrechtswechsel zwischen der Klägerin und dem Beklag- ten mittlerweile in der Regel gut, sodass weder eine konkrete Gefährdung - 13 - noch ein Unterstützungsdefizit ersichtlich ist, welches den Einsatz einer so- zialpädagogischen Familienbegleitung rechtfertigen würde. Die in der Be- rufung erwähnte gutachterliche Empfehlung vermag daran nichts zu än- dern, da sie unter den heutigen, verbesserten Rahmenbedingungen nicht erforderlich erscheint. Von der Weisung, eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung in Anspruch zu nehmen, ist daher abzusehen.
  20. Ungehorsamsstrafe Die Klägerin beantragt schliesslich, dass an der vom Obergericht vorsorg- lich angeordneten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB festzuhalten sei. Der Beklagte habe die Kinder an den Wochenenden bereits wiederholt nicht wie vereinbart an die Klägerin herausgegeben und ohne eine entspre- chende Sanktionierung sei die Klägerin den willkürlichen Handlungen des Beklagten schutzlos ausgeliefert (Stellungnahme der Klägerin vom 30. Ap- ril 2025 S. 2). Der Beklagte erschwere die Besuchsrechtsübergaben regel- mässig oder vereitele diese gar. Hinzu komme, dass der Beklagte wieder- holt weder auf Anrufe noch auf Mitteilungen der Klägerin reagiere und an- gesetzte Besuche kurzfristig unter Verweis auf angebliche Familienanlässe absage (Stellungnahme der Klägerin vom 6. Juni 2025 S. 2). Der Beklagte bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erfüllt sind. Es bestünden neben den Behauptungen der Klägerin keinerlei Hinweise dafür, dass er das Be- suchsrecht der Klägerin nicht akzeptiere oder gar aktiv verhindere. Im Ge- genteil sei er stets bemüht, dass die Kinder die Klägerin besuchen und nehme hierfür nicht selten den Weg von seinem Wohnort nach U._____ auf sich. Es existiere kein einziger objektivierbarer Beweis, dass er das Be- suchsrecht verweigern würde (Stellungnahme des Beklagten vom 30. April 2025 S. 2). Die Ausübung des Besuchsrechts war zu Beginn des Obhutswechsels zum Beklagten unbestritten konfliktbehaftet und es kam zu mehreren Zwischen- fällen (vgl. Berufungsantwort S. 7). Inzwischen hat sich die Situation jedoch stabilisiert. Gemäss den Aussagen der Kinder funktioniert die Besuchs- rechtsregelung mittlerweile gut. Unter diesen Umständen fehlt es an hinrei- chenden Anhaltspunkten für eine aktuelle oder zu erwartende Vereitelung des Besuchsrechts, welche die (fortdauernde) Androhung einer Ungehor- samsstrafe nach Art. 292 StGB rechtfertigen würde. Eine Weisung, das Be- suchsrecht der Klägerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ge- währleisten, erscheint unter diesen Umständen nicht als verhältnismässig und auf die Anordnung einer Strafandrohung ist daher zu verzichten. - 14 -
  21. 6.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. 6.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgelt- liche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO). 6.3. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Beklagten ist sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen, d.h. für die eigenen Parteikosten im Falle der Un- einbringlichkeit bei der Klägerin, ist sein Gesuch mangels Mittellosigkeit ab- zuweisen: Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nach, so kann das Gericht das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ohne Weiteres abweisen, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2020 vom
  22. Oktober 2020 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen). Angesichts des bestehenden Wohneigentums (siehe Grundbuchauszug: LIG S._____ ddd: Einfamilienhaus [...], Miteigentum zu 1/2, Kauf per 01.07.2025) hat der Beklagte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar dargetan, dass er über keine Vermögenswerte verfügt. Entgegen seinen Angaben in der Eingabe vom 19. Januar 2026 gehört die Liegenschaft in T._____ nicht vollständig seiner Mutter, vielmehr hält er ge- mäss Grundbuch einen durch Kauf erworbenen hälftigen Miteigentumsan- teil an der Liegenschaft. Zwar ist die Liegenschaft mit einer Hypothek be- lastet; dass beim Erwerb von Wohneigentum in der Regel mindestens 20 % Eigenmittel einzubringen sind, ist jedoch gerichtsnotorisch. Damit ist der Beklagte aufgrund seiner Vermögenslage in der Lage, im Fall der Unein- bringlichkeit bei der Klägerin für seine eigenen Parteikosten aufzukommen. - 15 - 6.4. Auch das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuwei- sen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der familien- rechtlichen Unterstützungspflicht subsidiär (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hin- weisen). Aufgrund ihrer Subsidiarität kann einem bedürftigen Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehe- gatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad li- tem) zu leisten. Dabei genügt es, wenn der andere Ehegatte den Prozess- kostenvorschuss in Raten bezahlen kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Die Beistandspflicht unter Ehegatten endet zwar grundsätzlich mit der Scheidung. Wenn aber in einem Prozess – wie vorliegend – nur der Schei- dungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weitergeführt wird, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; ständige Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_556/2014 E. 2 und 3). Es ist deshalb nicht so, dass im vor- liegenden Berufungsverfahren eine allfällige Prozesskostenvorschuss- pflicht des Beklagten und damit verbunden die Subsidiarität der unentgelt- lichen Rechtspflege entfallen würde. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenvorschuss zu sprechen ist, darf nicht einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei über- lassen werden. Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf das Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann. Fehlen entsprechende Ausführungen, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen wer- den. Es liegt sodann nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder den vorinstanzlichen Urteilen bzw. Akten nach im- pliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht be- steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4 mit Hinweisen; BGE 143 III 617 E. 7). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb sie vom Beklagten keinen Prozesskos- tenvorschuss verlangt hat. Mithin wurden Gründe, weshalb auf das Verfah- ren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, weder schlüssig dargelegt noch sind solche ersichtlich. Da die Klägerin ge- genüber dem leistungsfähigen Beklagten keinen solchen Anspruch geltend gemacht hat, ist ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. - 16 -
  23. 7.1. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 4'000.00 festzusetzen sind (Art. 96 ZPO; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD), vollumfänglich aufzuerlegen sind. 7.2. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das obergericht- liche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundentschädigung ist einer familienrechtlichen Streitigkeit wie der vorliegenden praxisgemäss auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Ausla- genersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwert- steuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'670.00. Nicht zu entschädigen sind die freigestellten Stellungnahmen des Beklagten, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Das Obergericht erkennt:
  24. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
  25. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  26. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  27. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'000.00 wird der Klägerin auferlegt.
  28. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'670.00 zu bezahlen. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.54 (OF.2020.72) Urteil vom 23. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1989, von Mazedonien, […] vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1986, von Mazedonien, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer, […] Gegenstand Ehescheidung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am 14. Juli 2008 in Q._____ geheiratet. Aus der Ehe sind die drei Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____ und E._____, beide geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen. 2. 2.1. Am 5. Januar 2021 fand vor dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Fa- miliengerichts, die Einigungsverhandlung statt, nachdem die Klägerin am

18. September 2020 eine unbegründete Scheidungsklage eingereicht hatte. Die Einigungsverhandlung blieb jedoch ohne Erfolg. 2.2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde das Verfahren in Absprache mit den Parteien bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungsverfah- rens in Q._____ sistiert. 2.3. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde die Sistierung des Verfah- rens aufgehoben und in Aussicht gestellt, auf die Scheidungsklage wegen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Q._____ nicht einzutreten. 2.4. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 wurde festgehalten, dass der Nach- weis der gehörigen Ladung der Klägerin vor das Amtsgericht R._____ nicht erbracht ist, weshalb das ausländische Ehescheidungsurteils nicht aner- kennbar und das hiesige Scheidungsverfahrens fortzuführen sei. 2.5. Mit Eingabe vom 21. März 2022 reichte die Klägerin die begründete Schei- dungsklage ein. 2.6. Der Beklagte reichte die Klageantwort am 23. Juni 2022 ein. 2.7. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde Rechtsanwalt F._____ als Kinder- vertreter eingesetzt. 2.8. Am 19. September 2022 reichte die Klägerin die Replik ein, der Beklagte am 22. November 2022 die Duplik.

- 3 - 2.9. Am 11. Mai 2023 ging das von Dr. G._____ erstellte Erziehungsfähigkeits- gutachten vom 10. Mai 2023 beim Familiengericht Kulm ein. 2.10. Mit Eingaben vom 10. Juli 2023, 12. Juli 2023 und 4. September 2023 nah- men der Vertreter der Kinder, die Klägerin und der Beklagte Stellung zum Erziehungsfähigkeitsgutachten. 2.11. Mit Eingabe vom 5. März 2024 reichte die Kinderschutzgruppe des KSA den Polizeirapport betreffend einen Vorfall vom 3. März 2024 ein. 2.12. Mit Eingabe vom 5. März 2024 reichte der Kindervertreter eine Stellung- nahme im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung sowie zum Vorfall vom

3. März 2024 ein. 2.13. Am 21. März 2024 fand vor dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Fami- liengerichts, die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. 3. 3.1. Am 21. März 2024 fällte die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirks- gerichts Kulm das nachfolgende Urteil: 1. Die am 14.07.2008 in H._____ (Q._____) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. 2.1. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Eltern gemeinsam be- lassen. 2.2. Die Kinder werden mit Wirkung ab 8. Juli 2024 unter die Obhut des Vaters gestellt. 3. Die Mutter wird mit Wirkung ab 8. Juli 2024 berechtigt und verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Über ein weitergehendes oder anders ausgeübtes Besuchs- und Ferienrecht einigen sich die Eltern in direkter Absprache, wobei auf das Wohl und die Interessen der Kinder Rück- sicht zu nehmen ist. 4.

- 4 - Bis zum 8. Juli 2024 gilt die Obhuts- und Besuchsregelung gemäss Entscheid vom 10. März 2023 im Verfahren SF.2022.8. 5. 5.1. Die der Mutter in Ziffer 3 des Entscheides vom 24.06.2021 im Verfahren SF.2021.9 erteilte Weisung, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, wird per Ende Juni 2024 aufgehoben. 5.2. 5.2.1. Die in Ziffer 4. des Entscheides vom 24.06.2021 im Verfahren SF.2021.9 errichtete Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird mit angepasstem Aufgabenkatalog weitergeführt. 5.2.2. Die Beistandschaft umfasst den folgenden Auftrag:

- als neutrale Ansprechperson für die Kinder zur Verfügung zu stehen;

- die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu unterstützen;

- bei Konflikten in Bezug auf die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu vermitteln und zu entscheiden. 6. 6.1. Die Mutter wird mit Wirkung ab 8. Juli 2024 verpflichtet, dem Vater an den Barunterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich vorschüssig je folgenden Beitrag zuzüg- lich allfällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 147.00 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Ab Erreichen der Volljährigkeit steht der Unterhaltsbeitrag den Kindern zu und ist auf Ver- langen direkt diesen auszubezahlen. Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche, nicht vorhergesehene Bedürfnisse der Kinder) bleiben ausdrücklich vorbehalten. 6.2. Es wird festgestellt, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 6.1. hiervor der Bar- unterhalt der Kinder nicht gedeckt wird. Es bleibt ein ungedeckter Betrag von monatlich Fr. 747.00 pro Kind. Der Barbedarf der Kinder beträgt aktuell je Fr. 894.00 (Fr. 600.00 Grundbetrag, Fr. 100.00 Krankenkasse, Fr. 250.00 Wohnkostenanteil, abzüglich Fr. 200.00 Familienzulage). 6.3. Bis zum 8. Juli 2024 gilt die Unterhaltsregelung gemäss Entscheid vom 10. März 2023 im Verfahren SF.2022.8. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.1. hiervor basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise per März 2023 mit 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

- 5 - Neuer Unterhaltsbeitrag (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per März 2024 von 107.1 Punkten 8. Die künftigen Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden aus- schliesslich dem Beklagten angerechnet. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichs- kassen über diese Regelung zu informieren. 9. Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 10. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: Klägerin:

- Erzielbares monatliches Nettoeinkommen (exkl. Familienzulagen, inkl. 13. Monatslohn) Fr. 3'500.00

- Existenzminimum Fr. 3'058.15

- Vermögen keines Beklagter:

- Monatliches Nettoeinkommen (exkl. Familien- Zulagen, inkl. 13. Monatslohn) Fr. 4'700.00

- Existenzminimum (nach Abzug des Wohnkostenanteils der Kinder) Fr. 2'595.15

- Vermögen keines Kind C._____:

- Gesamter Barbedarf Fr. 1'094.00

- Einkommen (Familienzulage) Fr. 200.00

- Vermögen keines Kind D._____:

- Gesamter Barbedarf Fr. 1'094.00

- Einkommen (Familienzulage) Fr. 200.00

- Vermögen keines Kind E._____:

- Gesamter Barbedarf Fr. 1'094.00

- Einkommen (Familienzulage) Fr. 200.00

- Vermögen keines 11. Es wird festgestellt, dass die Parteien im heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. 12. Die I._____, [...], wird angewiesen vom Vorsorgeguthaben des Beklagten (Personalvor- sorge-Vertrag Nr. aaa - J._____ AG, Police Nr. bbb) den Betrag von Fr. 24'478.00 zuzüglich Zins seit 18.09.2020 (Teilungsdatum) auf die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (Versiche- rungs-Nr. ccc) bei der K._____, [...], zu überweisen.

- 6 - 13. 13.1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin wird Dr. iur. Guido Fischer, Fürsprecher, [...], ernannt. 13.2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers wird lic. iur. Sarah Niederer, Rechtsanwältin, [...], ernannt. 14. Die Gerichtskosten bestehen aus:

a) der erhöhten Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00

b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 18'914.60

c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 235.50

d) den Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 5'842.85 Total Fr. 28'992.95 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 14'496.50 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Las- ten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.2. Mit Gesuch vom 11. Juni 2024 beantragte der Beklagte die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über C._____, D._____ und E._____. 3.3. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Familiengerichts SF.2024.17 vom 22. August 2024 wurden die Kinder ab dem 8. Juli 2024 unter die Obhut des Beklagten gestellt. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid ZSU.2024.205 vom 12. Februar 2025 rechtskräftig ab. 3.4. Gegen den ihr am 28. August 2024 in begründeter Form eröffneten vor- instanzlichen Entscheid OF.2020.72 erhob die Klägerin mit Eingabe vom

26. September 2024 Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die Kinder E._____ und D._____, beide geb. tt.mm.2023 und C._____, geb. tt.mm.2010 seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.

- 7 - 2. Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Dem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 3. Ziffer 5.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite zu stellen. 4. Die Ziffern 6.1 und 6.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 seien aufzuheben. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Barunterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ zum Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von monat- lich mindestens CHF 452.00 je Kind zu bezahlen zzgl. allfällig bezogener Kinder- und Aus- bildungszulagen. Es sei festzustellen, dass sich die Unterdeckung des Barbedarfs je Kind auf monatlich mindestens CHF 298.00 beläuft. 5. Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Ziffer 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. 7. Ziffer 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Kulm vom 21. März 2024 sei aufzuheben. Die aufgeführten Werte seien der neuen Berechnung anzupassen. 8. Der Berufungsklägerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Rechtsbei- ständin. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 13. November 2024 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Zudem stellte er fol- gende prozessuale Anträge: 1. Das Verfahren ZOR.2024.54 sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ZSU.2024.205 zu sistieren. 2. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung sowie den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Sarah Niederer, Rechtsanwältin, [...], zu gewähren.

- 8 - 3.6. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens ZSU.2024.205 betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungs- verfahrens sistiert. 3.7. Am 18. März 2025 reichte der Beklagte eine Mitteilung des Beistands der drei Kinder ein. 3.8. Mit Verfügung vom 1. April wurde festgestellt, dass der Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.205 vom 12. Februar 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist und die mit Verfügung vom 20. November 2024 erfolgte Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens wurde auf- gehoben. 3.9. Mit Eingabe vom 30. April 2025 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklag- ten vom 18. März 2025 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: 1. Das Berufungsverfahren betreffend die Ehescheidung sei entsprechend den Anträgen ge- mäss Berufung vom 26. September 2024 weiterzuführen. 2. Es sei im Verfahren vor dem Obergericht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Die Kinder C._____, E._____ und D._____ seien im Rahmen des Verfahrens durch das Obergericht persönlich anzuhören. 4. Den Kindern C._____, E._____ und D._____ sei eine Kindesvertretung zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 3.10. Mit Eingabe vom 30. April 2025 stellte der Beklagte die folgenden Anträge:

1. (bisher) Die Berufung sei abzuweisen und den vorinstanzlichen Entscheid zu bestätigen.

2. (neu) Auf die Anordnung einer Strafandrohung gemäss Dispositiv Ziffer 2. Subziffer 1.3. im Ver- fahren ZSU.2024.205 sei zu verzichten.

- 9 -

3. (bisher) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zulasten der Berufungsklägerin. An den prozessualen Anträgen der Berufungsantwort wird festgehalten. 3.11. Mit freigestellter Stellungnahme vom 27. Mai 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der von der Klägerin gestellten Anträge. 3.12. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 nahm die Klägerin zur Eingabe des Beklag- ten vom 6. Juni 2025 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Zudem stellte sie die folgenden Anträge: 1. Die Berufung sei im Sinne der Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 26. September 2024 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die im Dispositiv Ziffer 2, Subziffer 1.3. des Entscheids im Verfahren ZSU.2024.205 angeordnete Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu bestätigen. 3. Die prozessualen Anträge gemäss Eingabe vom 30. April 2025 seien zu bewilligen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten. 3.13. Am 23. Juni 2025, 26. Juni 2025, 4. Juli 2025, 24. Juli 2025 und 14. August 2025 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 3.14. Am 19. bzw. 21. Januar 2026 reichten die Parteien weitere Unterlagen ein, zu deren Einreichung sie mit Verfügung vom 26. November 2025 aufgefor- dert worden waren. 3.15. Am 21. Januar 2026 fand die Kindesanhörung von C._____, D._____ und E._____ durch den Präsidenten der 2. Zivilkammer des Obergerichts statt. 3.16. Am 6. Februar 2026 reichte die Klägerin und am 12. Februar 2026 der Be- klagte eine Stellungnahme ein. Weitere Stellungnahmen erfolgten am 24. Februar 2026, 26. Februar 2026 und 2. März 2026.

- 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die vorinstanzliche Zuteilung der Obhut und damit einhergehend gegen die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, des Kindesunterhalts und der Anrechnung der Erziehungs- gutschriften sowie die Aufhebung der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Sind im Scheidungsverfahren Kinderbelange zu regeln, gilt die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht ist deshalb verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanz- liche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese im Berufungsverfahren nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mithin trifft die Parteien im Berufungsverfahren eine Begründungslast, d.h. der Berufungskläger muss in der Berufungsschrift substanziert dartun, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

2. Obhutsregelung 2.1. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ beiden Elternteilen belassen, diese unter die Obhut des Beklagten gestellt und der Klägerin im Gegenzug ein Be- suchs- und Ferienrecht eingeräumt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2.6 und 3.3.2). Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 2.2. Mit der Vorinstanz sind die Kinder aus den nachfolgenden Gründen unter die Obhut des Beklagten zu stellen bzw. unter dessen Obhut zu belassen.

- 11 - 2.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde ein Wechsel der Obhut und damit einhergehend der Hauptbezugsperson angeordnet. Die Vorinstanz begrün- dete dies mit dem klar geäusserten Willen der Kinder, beim Beklagten le- ben zu wollen, dem sie ein höheres Gewicht beimass als dem Kontinuitäts- grundsatz (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Kinder leben seit dem

8. Juli 2024 beim Beklagten in S._____ bzw. seit dem Umzug im Mai 2025 in T._____ und besuchen in S._____ die Schule, während die Klägerin für berechtigt und verpflichtet erklärt wurde, die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien im Jahr mit ihnen zu verbringen. Diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Willen haben die Kinder anlässlich der Anhörung durch das Obergericht vom 21. Januar 2026 bestätigt. Das Obergericht konnte sich einen eigenen Eindruck über die aktuelle Situation und die Wünsche von C._____, D._____ und E._____ gewinnen. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die Kinder bestens eingelebt haben und sie weiterhin bei ihrem Vater leben möchten. Der Schulwechsel sei für sie kein Problem gewesen, da sie in S._____ noch Kollegen von früher kennen würden. Im neuen Haus in T._____ würden sie mit ihrer Grossmutter väterlicherseits, der neuen Freundin ihres Vaters und deren zwei Töchtern zusammenwohnen. Sie verstünden sich gut mit der neuen Freundin des Vaters und deren Töchtern, obwohl die eine etwas jünger sei als sie. Die Grossmutter koche immer und es sei sehr lustig mit ihr. Es gehe ihnen allgemein gut und sie seien sehr gerne beim Vater. Wenn sie wählen könnten, würden sie sich wünschen, dass alles so bleibt, wie es ist (vgl. Gesprächsnotiz der Kinderanhörung von C._____, D._____ und E._____ vom 21. Januar 2026). Die Äusserungen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung wirken klar und re- flektiert. Der Wille der Kinder ist, je älter diese sind, desto gewichtiger (vgl. BGE 142 III 612; BGE 142 III 617). Mittlerweile sind die Kinder fünfzehn bzw. zwölf Jahre alt und leben seit über eineinhalb Jahren beim Beklagten. Sie konnten sich dadurch ein realistisches Bild über ihren Alltag bei diesem verschaffen. Ihr Wunsch, beim Beklagten zu leben, erweist sich unter die- sen Umständen als stabil und eindeutig. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte unterbinde jeglichen Kontakt zu ihr und beeinflusse die Kinder ihr gegenüber (Berufung S. 5 f.), lässt sich dies gestützt auf die Aussagen der Kinder nicht bestätigen. Die Besuchsregelung scheint in der Regel viel- mehr gut zu funktionieren: Die Klägerin holt die Kinder jedes zweite Wo- chenende mit dem Auto ab und betreut sie in dieser Zeit bei sich. Soweit die Klägerin zudem vorbringt, der Beklagte betreue die Kinder nicht per- sönlich (Berufung S. 6), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, entspricht es doch dem Interesse der Kinder, dass sie während der Arbeits- zeiten des Beklagten durch die im selben Haushalt lebende Grossmutter betreut werden. Diese übernimmt dabei auch alltägliche Aufgaben, etwa

- 12 - das Kochen. Eine (ergänzende) Betreuung durch die Grossmutter ist damit ohne Weiteres mit dem Kindeswohl vereinbar, zumal einerseits der persön- liche Betreuungsbedarf der Kinder aufgrund ihres Alters zunehmend ab- nimmt, andererseits grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7). 2.2.2. Nach dem Gesagten ist der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität der aktuellen Verhältnisse sowie dem klar geäusserten Wunsch der Kinder Rechnung zu tragen und die Zuteilung der Obhut über die Kinder an den Beklagten ist im Lichte des Kindeswohls geboten. Die Berufung der Kläge- rin erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ dem Beklagten zuzuteilen. 2.3. Was das Besuchs- und Ferienrecht anbelangt, besteht nach Auffassung des Obergerichts kein Anlass, von der vorinstanzlich festgelegten Besuchs- und Ferienregelung abzuweichen, womit die Klägerin berechtigt ist, die Kin- der jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.

3. Unterhalt, Besuchsrecht und Erziehungsgutschriften Die Parteien haben den Kindesunterhalt sowie die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften für den Fall, dass die Obhut über C._____, D._____ und E._____ weiterhin beim Beklagten belassen wird, nicht beanstandet. Auch mit Blick darauf, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Klägerin im Ver- gleich zur vorinstanzlichen Berechnung bzw. Annahme nicht wesentlich verändert haben, erübrigen sich Ausführungen dazu.

4. Sozialpädagogische Familienbegleitung Die Klägerin beantragt weiter, dass ihr und dem Beklagten eine sozialpä- dagogische Familienbegleitung zur Seite gestellt werde. Dr. med. G._____ habe im Erziehungsfähigkeitsgutachten empfohlen, dass dem Beklagten eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Seite gestellt werde mit dem Ziel, dass er die Klägerin in ihrer erzieherischen Souveränität stärke, um den Kindern die Besuchsrechtswechsel zu erleichtern (Berufung S. 5). Die der Klägerin in Ziffer 3 des Entscheides vom 24. Juni 2021 im Verfah- ren SF.2021.9 erteilte Weisung, eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung in Anspruch zu nehmen, wurde ursprünglich zur Unterstützung der Klägerin angeordnet (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Nachdem sich die Verhältnisse seither wesentlich stabilisiert haben, besteht für eine erneute Anordnung einer solchen Massnahme kein Bedarf. Insbesondere funktio- nieren die Besuchsrechtswechsel zwischen der Klägerin und dem Beklag- ten mittlerweile in der Regel gut, sodass weder eine konkrete Gefährdung

- 13 - noch ein Unterstützungsdefizit ersichtlich ist, welches den Einsatz einer so- zialpädagogischen Familienbegleitung rechtfertigen würde. Die in der Be- rufung erwähnte gutachterliche Empfehlung vermag daran nichts zu än- dern, da sie unter den heutigen, verbesserten Rahmenbedingungen nicht erforderlich erscheint. Von der Weisung, eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung in Anspruch zu nehmen, ist daher abzusehen.

5. Ungehorsamsstrafe Die Klägerin beantragt schliesslich, dass an der vom Obergericht vorsorg- lich angeordneten Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB festzuhalten sei. Der Beklagte habe die Kinder an den Wochenenden bereits wiederholt nicht wie vereinbart an die Klägerin herausgegeben und ohne eine entspre- chende Sanktionierung sei die Klägerin den willkürlichen Handlungen des Beklagten schutzlos ausgeliefert (Stellungnahme der Klägerin vom 30. Ap- ril 2025 S. 2). Der Beklagte erschwere die Besuchsrechtsübergaben regel- mässig oder vereitele diese gar. Hinzu komme, dass der Beklagte wieder- holt weder auf Anrufe noch auf Mitteilungen der Klägerin reagiere und an- gesetzte Besuche kurzfristig unter Verweis auf angebliche Familienanlässe absage (Stellungnahme der Klägerin vom 6. Juni 2025 S. 2). Der Beklagte bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erfüllt sind. Es bestünden neben den Behauptungen der Klägerin keinerlei Hinweise dafür, dass er das Be- suchsrecht der Klägerin nicht akzeptiere oder gar aktiv verhindere. Im Ge- genteil sei er stets bemüht, dass die Kinder die Klägerin besuchen und nehme hierfür nicht selten den Weg von seinem Wohnort nach U._____ auf sich. Es existiere kein einziger objektivierbarer Beweis, dass er das Be- suchsrecht verweigern würde (Stellungnahme des Beklagten vom 30. April 2025 S. 2). Die Ausübung des Besuchsrechts war zu Beginn des Obhutswechsels zum Beklagten unbestritten konfliktbehaftet und es kam zu mehreren Zwischen- fällen (vgl. Berufungsantwort S. 7). Inzwischen hat sich die Situation jedoch stabilisiert. Gemäss den Aussagen der Kinder funktioniert die Besuchs- rechtsregelung mittlerweile gut. Unter diesen Umständen fehlt es an hinrei- chenden Anhaltspunkten für eine aktuelle oder zu erwartende Vereitelung des Besuchsrechts, welche die (fortdauernde) Androhung einer Ungehor- samsstrafe nach Art. 292 StGB rechtfertigen würde. Eine Weisung, das Be- suchsrecht der Klägerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu ge- währleisten, erscheint unter diesen Umständen nicht als verhältnismässig und auf die Anordnung einer Strafandrohung ist daher zu verzichten.

- 14 - 6. 6.1. Beide Parteien haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht. 6.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgelt- liche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs.1 lit. c ZPO). 6.3. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Beklagten ist sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen, d.h. für die eigenen Parteikosten im Falle der Un- einbringlichkeit bei der Klägerin, ist sein Gesuch mangels Mittellosigkeit ab- zuweisen: Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nach, so kann das Gericht das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ohne Weiteres abweisen, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen). Angesichts des bestehenden Wohneigentums (siehe Grundbuchauszug: LIG S._____ ddd: Einfamilienhaus [...], Miteigentum zu 1/2, Kauf per 01.07.2025) hat der Beklagte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar dargetan, dass er über keine Vermögenswerte verfügt. Entgegen seinen Angaben in der Eingabe vom 19. Januar 2026 gehört die Liegenschaft in T._____ nicht vollständig seiner Mutter, vielmehr hält er ge- mäss Grundbuch einen durch Kauf erworbenen hälftigen Miteigentumsan- teil an der Liegenschaft. Zwar ist die Liegenschaft mit einer Hypothek be- lastet; dass beim Erwerb von Wohneigentum in der Regel mindestens 20 % Eigenmittel einzubringen sind, ist jedoch gerichtsnotorisch. Damit ist der Beklagte aufgrund seiner Vermögenslage in der Lage, im Fall der Unein- bringlichkeit bei der Klägerin für seine eigenen Parteikosten aufzukommen.

- 15 - 6.4. Auch das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuwei- sen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber der familien- rechtlichen Unterstützungspflicht subsidiär (BGE 143 III 617 E. 7 mit Hin- weisen). Aufgrund ihrer Subsidiarität kann einem bedürftigen Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehe- gatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad li- tem) zu leisten. Dabei genügt es, wenn der andere Ehegatte den Prozess- kostenvorschuss in Raten bezahlen kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Die Beistandspflicht unter Ehegatten endet zwar grundsätzlich mit der Scheidung. Wenn aber in einem Prozess – wie vorliegend – nur der Schei- dungspunkt teilrechtskräftig wird und das Verfahren in anderen Punkten weitergeführt wird, so muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; ständige Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_556/2014 E. 2 und 3). Es ist deshalb nicht so, dass im vor- liegenden Berufungsverfahren eine allfällige Prozesskostenvorschuss- pflicht des Beklagten und damit verbunden die Subsidiarität der unentgelt- lichen Rechtspflege entfallen würde. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenvorschuss zu sprechen ist, darf nicht einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei über- lassen werden. Von einer anwaltlich vertretenen Partei ist zu erwarten, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf das Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann. Fehlen entsprechende Ausführungen, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen wer- den. Es liegt sodann nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder den vorinstanzlichen Urteilen bzw. Akten nach im- pliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht be- steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4 mit Hinweisen; BGE 143 III 617 E. 7). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb sie vom Beklagten keinen Prozesskos- tenvorschuss verlangt hat. Mithin wurden Gründe, weshalb auf das Verfah- ren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, weder schlüssig dargelegt noch sind solche ersichtlich. Da die Klägerin ge- genüber dem leistungsfähigen Beklagten keinen solchen Anspruch geltend gemacht hat, ist ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

- 16 - 7. 7.1. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten, die praxisgemäss auf Fr. 4'000.00 festzusetzen sind (Art. 96 ZPO; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD), vollumfänglich aufzuerlegen sind. 7.2. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das obergericht- liche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundentschädigung ist einer familienrechtlichen Streitigkeit wie der vorliegenden praxisgemäss auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. lit. d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Ausla- genersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwert- steuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'670.00. Nicht zu entschädigen sind die freigestellten Stellungnahmen des Beklagten, nachdem kein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'670.00 zu bezahlen.

- 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Meyer