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ZOR.2023.48

Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2023.48

AG Zivilgericht ·2. Zivilkammer · 2025-02-20 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger aufgrund der gescheiterten Kollokationsklagen gegen die D._____ AG Ansprüche gegen den Beklagten auf Herausgabe der dem Beklagten vom Kantonsgericht zurückerstatteter Gerichts- und Parteikostenvorschüsse sowie Schadenersatz geltend machen kann. Die Vorinstanz hat den Prozess auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers beschränkt und in Form eines Zwischenentscheides bejaht. Ein Zwischenentscheid ist zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Er ist selbständig mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 237 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Würde das Obergericht die Aktivlegitimation des Klägers entgegen der Vorinstanz verneinen, hätte dies die Abweisung der Klage und damit einen Endentscheid zur Folge, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO erfüllt und die Berufung deshalb zulässig ist, zumal die weiteren Berufungsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben.

E. 2.1 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 45'968.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 46'000.00 verrechnet. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Differenz zurückzubezahlen.

E. 2.2 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 183'435.00 zu bezahlen. Die erstinstanzlicher Gerichtskasse wird angewiesen, die vom Kläger geleistete Parteikostensicherheit von Fr. 45'000.00 dem Beklagten

- 11 - auszubezahlen. Der Kläger hat dem Beklagten den Restbetrag von Fr. 138'435.00 direkt zu ersetzen. 3.

E. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Frage der Aktivlegitimation nicht um eine eigentliche Prozessvoraussetzung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 213 E. 2.3). Als solche ist sie nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB vom Kläger zu beweisen. Im Kontext der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime hat der Kläger folglich zu behaupten sowie im Bestreitungsfalle zu substanzieren und zu beweisen, dass er der Träger des eingeklagten Anspruchs ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO).

E. 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die eingereichten Urkunden erstellt, dass der Beklagte im Namen von C._____ am 26. April 2010 im Konkursverfahren der D._____ AG 288 Kollokationsklagen beim Kantonsgericht Q._____ anhängig gemacht hat (vgl. Klage Ziff. 20; Klagebeilage [KB] 15). Ebenfalls unbestritten bzw. gestützt auf die Parteibefragung des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt ist, dass der Beklagte die vom Kantonsgericht einverlangten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse mit Geldern bezahlt hat, welche ihm zuvor auf Anweisung des Klägers von den nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate bzw. dem Recht der British Virgin Islands organisieren Firmen «G._____» und «H._____» überwiesen worden waren (vgl. Klage Rz. 22 ff.; Klageantwort Rz. 25 ff.; GA act. 302).

- 6 - Das Kantonsgericht ist jedoch in der Folge auf die Klagen aufgrund verspäteter Sicherstellung der Parteientschädigung mehrheitlich nicht eingetreten und hat die geleisteten Vorschüsse – ggf. abzüglich der Gerichtskosten – dem Beklagten zurückerstattet (vgl. Klage Rz. 25 und 30; Klageantwort Rz. 67; KB 20 und 26).

E. 2.5.1 Der Kläger beantragt zunächst, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 492'000.00 nebst Zins zu verpflichten. Grundlage dieser Forderung sei ein in einem Auftragsverhältnis begründeter Herausgabeanspruch. Der Kläger habe den Beklagten damit beauftragt, die besagten 288 Kollokationsklagen im Namen von C._____ beim Kantonsgericht Q._____ anhängig zu machen. Zur Zahlung der vom Kantonsgericht Q._____ einverlangten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse habe er dem Beklagten über die von ihm (Kläger) beherrschten Unternehmen «G._____» Fr. 110'000.00 im Juli 2012 bzw. über die «H._____» Fr. 200'000.00 sowie Fr. 182'000.00 am 9. bzw. 31. Oktober 2014 überwiesen (Klage Rz. 29 f. und 46). Nachdem das Kantonsgericht auf die Klagen nicht eingetreten sei und die Gelder dem Beklagten zurücküberwiesen habe (Klage Rz. 25), habe dieser ihm die Beträge gestützt auf das Auftragsverhältnis wieder herauszugeben. Entgegen der Vorinstanz ist der Kläger hinsichtlich der von den beiden Unternehmen («G._____» und «H._____» geleisteten Gelder nicht zur Rückforderung berechtigt. Der Kläger verkennt, dass bezüglich des eingeklagten Herausgabeanspruchs zwischen den Rechtssphären der Beteiligten zu unterscheiden ist. Die zurückgeforderten Gelder wurden unbestrittenermassen nicht vom Kläger, sondern von zwei angeblich von ihm beherrschten Unternehmen geleistet (vgl. KB 23-25). Dass beiden nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate bzw. der British Virgin Islands organisierten Gesellschaften eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ergibt sich indirekt aus den vom Kläger eingereichten Abtretungserklärungen (vgl. Replik Rz. 45; Replikbeilagen 25 und 26). Handelt es sich somit bei den Unternehmen um jeweils rechtlich eigenständige und vom Kläger zu unterscheidende Entitäten, betrifft ein allfälliger Herausgabeanspruch folglich nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern jenes zwischen Letzterem und der «G._____» bzw. der «H._____». Das behauptete Auftragsverhältnis vermag aus diesem Grund eine Rückzahlung an ihn selbst nicht zu rechtfertigen, und zwar unabhängig davon, ob er die beiden Firmen tatsächlich beherrscht (hat) oder diese zwischenzeitlich aufgelöst worden sind (vgl. Replik Rz. 50). Auch die beiden undatierten Abtretungserklärungen vermögen an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers nichts zu ändern. Dazu hätte er den Bestand einer Forderung zwischen dem Beklagten und den besagten Unternehmen, bzw. die einer

- 7 - solchen zugrunde liegenden Tatsachen behaupten müssen, was sich den Rechtsschriften des Klägers nicht ansatzweise entnehmen lässt. Entsprechend kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob die eingereichten Abtretungserklärungen gültig sind oder nicht (vgl. Duplik Rz. 47 ff.).

E. 2.5.2.1 Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, der Beklagte sei – vorbehältlich des Nachklagerechts – zur Zahlung von Fr. 5'000'000.00 nebst Zins zu verpflichten, eventualiter zur Zahlung von Fr. 419'678.00 nebst Zins. Der Kläger verlangt damit Schadenersatz im Umfang des Erfüllungsinteresses, eventualiter Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen, wobei er sich wiederum auf ein zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenes Auftragsverhältnis stützt. Der Beklagte bestreitet demgegenüber, dass zwischen ihm und dem Kläger ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden habe, sondern ausschliesslich mit C._____ (vgl. Klageantwort Rz. 3 ff. und 83).

E. 2.5.2.2 Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, andernfalls der Beauftragte seinem Auftraggeber gegenüber haftbar wird (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR). Als Schaden im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR gilt jede unfreiwillige Verminderung des Nettovermögens des Auftraggebers, bestehend aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Erfüllungs- bzw. positives Interesse, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2019 vom

29. Mai 2020 E. 6.2). Die Haftung des Beauftragten setzt schliesslich voraus, dass der Schaden in rechtlicher Hinsicht als adäquate kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung erscheint (BGE 127 III 357 E. 5). Bei unterlassenen Tätigkeiten steht dabei ein bloss hypothetischer Kausalverlauf infrage, sodass der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn Letzterer bei Vornahme der unterlassenen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.44/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2).

E. 2.5.2.3 Entgegen der Vorinstanz besteht auch keine Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung aus Auftrags- recht.

- 8 - Der Kläger behauptet zusammengefasst, ihm sei aus dem Auftrags- verhältnis mit dem Beklagten deshalb ein Schaden erwachsen, weil aufgrund des fehlgeschlagenen Kollokationsprozesses im Konkurs der D._____ AG zu Unrecht kollozierte Forderungen nicht hätten zurückgeführt werden können, welche letztlich ihm als Alleinaktionär auszuzahlen gewesen wären. Im Einzelnen behauptet er, den Beklagten damit beauftragt zu haben, 288 Wegweisungsklagen mit einem Streitwert von Fr. 27'431'129.88 beim Kantonsgericht Q._____ einzureichen, um dadurch unberechtigt kollozierte Forderungen zu neutralisieren und die entsprechenden Gelder an die konkursite Gesellschaft zurückzuführen (Klage Rz. 19 ff. und 43 ff.). Die Klagen habe man im Namen von C._____ eingereicht, weil der Kläger mangels Forderung gegenüber der D._____ AG nicht zum Kollokationsprozess legitimiert gewesen sei (Replik Rz. 33). Auftraggeber sei aber zu jeder Zeit er gewesen, während C._____ lediglich als «Vehikel» fingiert habe (vgl. Replik. Rz. 7). Endziel dieses Vorgehens sei gewesen, mit dem vorhandenen Barbestand der D._____ AG in Höhe von ca. Fr. 18'000'000.00 sämtliche berechtigten Gläubigerforderungen in Höhe von ca. Fr. 5'000'000.00 zu decken, während der Überschuss in Höhe von ca. Fr. 13'000'000.00 an die Aktionäre, d.h. den Kläger geflossen wären (vgl. Klage Rz. 17 und 19, KB 19). Dieser Betrag bzw. der Liquidationsanteil in entsprechender Höhe sei ihm jedoch als Schaden entgangen, weil der Beklagte die Frist für die Einzahlung der Parteikostensicherstellung verpasst habe und das Gericht auf die Klagen folglich nicht eingetreten sei (vgl. Klage Rz. 43 ff.). Unabhängig davon, ob der Kläger – wie er behauptet und wovon die Vorinstanz ausgegangen ist – tatsächlich Alleinaktionär der D._____ AG war und zwischen ihm und dem Beklagten ein Auftragsverhältnis hinsichtlich der initiierten Kollokationsklagen bestand, handelt es sich beim eingeklagten Schaden nicht um einen solchen, der seine eigene Vermögenssphäre betrifft. Vielmehr hätte – wäre das Kantonsgericht auf die 288 Kollokationsklagen eingetreten und hätte es diese auch gutgeheissen – das Vermögen der konkursiten D._____ AG einen Zuwachs erfahren, das von jenem des Klägers zu unterscheiden ist. Sollte in diesem (hypothetischen) Fall tatsächlich ein Aktivenüberschuss verbleiben (zumal nach Deckung der Gläubigerforderungen auch deren nachträgliche Zinsforderungen zu decken wären, vgl. LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchKG 2013, S. 217-224, S. 219), erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem Kläger als Aktionär ein Liquidationsüberschuss zukommen würde. Diesfalls hätte er jedoch lediglich eine Forderung gegenüber der D._____ AG in Liquidation gehabt, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten. Entsprechend fehlt es auch bei der geltend gemachten Schadenersatz- forderung an der Aktivlegitimation des Klägers.

- 9 -

E. 2.5.3 Schliesslich beantragt der Kläger im Sinne eines Eventualbegehrens den Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen in Form der an den Beklagten sowie an weitere Beteiligte bezahlten Honorare in Höhe von gesamthaft Fr. 419'678.00. Allerdings wurde auch diese Summe nicht vom Kläger selbst, sondern durch angeblich von ihm beherrschte Unternehmen, darunter die «H._____» mit Sitz in Dubai, die «G._____» sowie durch F._____ an den Beklagten bezahlt (vgl. Replik Rz. 51 ff.), während der Beklagte einen Rückforderungsanspruch des Klägers bestreitet (vgl. Duplik Rz. 181 f). Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Auch diesbezüglich ist wiederum zwischen den Vermögenssphären zu unterscheiden, wobei unbestritten nicht der Kläger, sondern von ihm unabhängig Dritte für die eingeklagten Beträge aufgekommen sind. Entsprechend obläge es ihm, die Entstehung der entsprechenden Forderungen zwischen dem Beklagten und dem Dritten darzulegen, andernfalls auch eine ins Recht gelegte Abtretungserklärung (vgl. Replikbeilage 28) ihn nicht zur Rückforderung berechtigt.

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche berechtigt ist. Die Berufung ist deshalb im Ergebnis gutzuheissen und die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers vollumfänglich abzuweisen.

E. 3.1 Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 45'968.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 45'968.00 direkt zu ersetzen.

E. 3.2 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 84'660.00 zu bezahlen.

- 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'911'680.00. Aarau, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert

E. 7.7 % auf Fr. 183'435.00 festgesetzt und mit der vom Kläger geleisteten Parteikostensicherheit von Fr. 45'000.00 verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 138'435.00 hat der Kläger dem Beklagten direkt zu leisten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Klage des Klägers vom 26. Oktober 2020 vollumfänglich abgewiesen. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.48 (OZ.2020.11) Entscheid vom 20. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Meier Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Gehri, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber, […] Gegenstand Forderung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beklagte hat am 26. April 2010 als Vertreter von C._____ 288 einzelne Kollokationsklagen im Konkursverfahren gegen die D._____ AG beim Kantonsgericht Q._____ eingereicht, worauf das Kantonsgericht mit Abschreibungsbeschluss vom 9. Januar 2015 infolge verspäteter Leistung der Parteikostensicherstellung nicht eintrat. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob effektiv der Kläger den Beklagten mit der Initiierung dieser Klagen beauftragt hat und ob ihm gestützt darauf ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der dem Beklagten vom Kantonsgericht zurückerstatteten Gerichts- und Parteikosten- vorschüsse sowie Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen. 2. 2.1. Mit Klage vom 26. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Beträge von Fr. 429'000.00, Fr. 419'678.00 und – als Teilklage – Fr. 5'000'000.00, jeweils nebst Zins, zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 17. Mai 2021 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kostenfolge. 2.3. Der Kläger reichte am 25. Juni 2021 die Replik, der Beklagte am

10. September 2021 die Duplik ein. 2.4. Am 20. September 2021 reichte der Kläger in Ergänzung zur Replik eine Noveneingabe ein. Die Parteien bezogen dazu mit Eingaben vom

4. Oktober 2021, 13. Oktober 2021, 25. Oktober 2021, 5. November 2021 erneut Stellung. 2.5. Am 24. Mai 2022 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg eine Instruktions- und Einigungsverhandlung mit Vergleichsgesprächen statt, anlässlich derer jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.

- 3 - 2.6. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte der Kläger eine Klageänderung ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 429'000.00, zzgl. Verzugszins zu 5% seit dem 7. Februar 2019 zzgl. Betreibungskosten von CHF 203.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 20. November 2019, Betreibungsamt E._____) sei vollständig zu beseitigen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 5 Mio. in Teilklage, zzgl. Verzugszins zu 5% seit dem 7. November 2015 zu bezahlen, vorbehältlich des Nach- klagerechts. 4. Eventualiter zu Ziffer 3: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 419'678.00, zzgl. Verzugszins zu 5% seit dem 12. Mai 2020 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.7. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde das Verfahren auf die Aktivlegitimation des Kläger beschränkt. 2.8. Am 5. April 2023 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg die Haupt- verhandlung statt, in dessen Rahmen die Parteien einen umfassenden Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen. Mit Eingabe vom 20. April 2023 widerrief der Beklagte den Vergleich. 2.9. Mit Zwischenentscheid vom 31. August 2023 hat das Bezirksgericht Lenzburg die Aktivlegitimation des Klägers bejaht. 3. 3.1. Mit Berufung vom 6. Oktober 2023 beantragte der Beklagte, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben, die Aktivlegitimation des Klägers (Berufungsbeklagter) zu verneinen und die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Klägers. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 18. Dezember 2023 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger aufgrund der gescheiterten Kollokationsklagen gegen die D._____ AG Ansprüche gegen den Beklagten auf Herausgabe der dem Beklagten vom Kantonsgericht zurückerstatteter Gerichts- und Parteikostenvorschüsse sowie Schadenersatz geltend machen kann. Die Vorinstanz hat den Prozess auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers beschränkt und in Form eines Zwischenentscheides bejaht. Ein Zwischenentscheid ist zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Er ist selbständig mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 237 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Würde das Obergericht die Aktivlegitimation des Klägers entgegen der Vorinstanz verneinen, hätte dies die Abweisung der Klage und damit einen Endentscheid zur Folge, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO erfüllt und die Berufung deshalb zulässig ist, zumal die weiteren Berufungsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es trotz fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung oder eines schriftlichen Vertrages als erstellt erachtet, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden habe und der Kläger deshalb in Bezug auf die Einreichung der 288 Kollokationsklagen nicht lediglich als Prozessfinanzierer, sondern als Auftraggeber des Beklagten zu qualifizieren sei, während der formell in diesem Prozess als Kläger geführte C._____ einzig ein «Strohmann» gewesen sei. Sie stützte sich dazu im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen von C._____ sowie F._____, den E-Mailverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie den Umstand, dass in erster Linie der Kläger als Alleinaktionär der konkursiten Gesellschaft ein Interesse an der Durchführung eines Kollokationsprozesses gehabt habe. Gestützt darauf sei der Kläger hinsichtlich der eingeklagten Herausgabe- und Schadenersatzansprüche aktivlegitimiert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4). Der Beklagte beantragt mit Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei weder erstellt, dass zwischen dem Kläger und

- 5 - ihm ein Auftragsverhältnis bestanden habe, noch dass der Kläger Alleinaktionär der D._____ AG gewesen sei (vgl. Berufung Rz. 87). 2.2. Der Kläger macht – unter Vorbehalt des Nachklagerechts hinsichtlich des Erfüllungsinteresses – Schadenersatzansprüche aus dem gescheiterten Kollokationsprozess der D._____ AG sowie Herausgabeansprüche hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geleisteten und vom Kantonsgericht an den Beklagten rückerstatteter Gerichts- und Parteikostenvorschüsse gegen den Beklagten geltend. Rechtsgrund dieser Ansprüche sei ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger, da nicht C._____, sondern der Kläger den Beklagten mit der Anhebung der 288 Kollokationsklagen beauftragt habe. Entgegen der Vorinstanz erachtet das Obergericht ein vom Kläger behauptetes Auftragsverhältnis, welches ihn zur Rückforderung der geleisteten Kostenvorschüsse sowie zur Forderung von Schadenersatz berechtigten würde, weder hinreichend substanziert noch erwiesen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2.4 und 2.5), ist er bereits aus anderen Gründen nicht zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche aktivlegitimiert, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Frage der Aktivlegitimation nicht um eine eigentliche Prozessvoraussetzung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 213 E. 2.3). Als solche ist sie nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB vom Kläger zu beweisen. Im Kontext der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime hat der Kläger folglich zu behaupten sowie im Bestreitungsfalle zu substanzieren und zu beweisen, dass er der Träger des eingeklagten Anspruchs ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die eingereichten Urkunden erstellt, dass der Beklagte im Namen von C._____ am 26. April 2010 im Konkursverfahren der D._____ AG 288 Kollokationsklagen beim Kantonsgericht Q._____ anhängig gemacht hat (vgl. Klage Ziff. 20; Klagebeilage [KB] 15). Ebenfalls unbestritten bzw. gestützt auf die Parteibefragung des Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt ist, dass der Beklagte die vom Kantonsgericht einverlangten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse mit Geldern bezahlt hat, welche ihm zuvor auf Anweisung des Klägers von den nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate bzw. dem Recht der British Virgin Islands organisieren Firmen «G._____» und «H._____» überwiesen worden waren (vgl. Klage Rz. 22 ff.; Klageantwort Rz. 25 ff.; GA act. 302).

- 6 - Das Kantonsgericht ist jedoch in der Folge auf die Klagen aufgrund verspäteter Sicherstellung der Parteientschädigung mehrheitlich nicht eingetreten und hat die geleisteten Vorschüsse – ggf. abzüglich der Gerichtskosten – dem Beklagten zurückerstattet (vgl. Klage Rz. 25 und 30; Klageantwort Rz. 67; KB 20 und 26). 2.5. 2.5.1. Der Kläger beantragt zunächst, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 492'000.00 nebst Zins zu verpflichten. Grundlage dieser Forderung sei ein in einem Auftragsverhältnis begründeter Herausgabeanspruch. Der Kläger habe den Beklagten damit beauftragt, die besagten 288 Kollokationsklagen im Namen von C._____ beim Kantonsgericht Q._____ anhängig zu machen. Zur Zahlung der vom Kantonsgericht Q._____ einverlangten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse habe er dem Beklagten über die von ihm (Kläger) beherrschten Unternehmen «G._____» Fr. 110'000.00 im Juli 2012 bzw. über die «H._____» Fr. 200'000.00 sowie Fr. 182'000.00 am 9. bzw. 31. Oktober 2014 überwiesen (Klage Rz. 29 f. und 46). Nachdem das Kantonsgericht auf die Klagen nicht eingetreten sei und die Gelder dem Beklagten zurücküberwiesen habe (Klage Rz. 25), habe dieser ihm die Beträge gestützt auf das Auftragsverhältnis wieder herauszugeben. Entgegen der Vorinstanz ist der Kläger hinsichtlich der von den beiden Unternehmen («G._____» und «H._____» geleisteten Gelder nicht zur Rückforderung berechtigt. Der Kläger verkennt, dass bezüglich des eingeklagten Herausgabeanspruchs zwischen den Rechtssphären der Beteiligten zu unterscheiden ist. Die zurückgeforderten Gelder wurden unbestrittenermassen nicht vom Kläger, sondern von zwei angeblich von ihm beherrschten Unternehmen geleistet (vgl. KB 23-25). Dass beiden nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate bzw. der British Virgin Islands organisierten Gesellschaften eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ergibt sich indirekt aus den vom Kläger eingereichten Abtretungserklärungen (vgl. Replik Rz. 45; Replikbeilagen 25 und 26). Handelt es sich somit bei den Unternehmen um jeweils rechtlich eigenständige und vom Kläger zu unterscheidende Entitäten, betrifft ein allfälliger Herausgabeanspruch folglich nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern jenes zwischen Letzterem und der «G._____» bzw. der «H._____». Das behauptete Auftragsverhältnis vermag aus diesem Grund eine Rückzahlung an ihn selbst nicht zu rechtfertigen, und zwar unabhängig davon, ob er die beiden Firmen tatsächlich beherrscht (hat) oder diese zwischenzeitlich aufgelöst worden sind (vgl. Replik Rz. 50). Auch die beiden undatierten Abtretungserklärungen vermögen an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers nichts zu ändern. Dazu hätte er den Bestand einer Forderung zwischen dem Beklagten und den besagten Unternehmen, bzw. die einer

- 7 - solchen zugrunde liegenden Tatsachen behaupten müssen, was sich den Rechtsschriften des Klägers nicht ansatzweise entnehmen lässt. Entsprechend kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob die eingereichten Abtretungserklärungen gültig sind oder nicht (vgl. Duplik Rz. 47 ff.). 2.5.2. 2.5.2.1. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, der Beklagte sei – vorbehältlich des Nachklagerechts – zur Zahlung von Fr. 5'000'000.00 nebst Zins zu verpflichten, eventualiter zur Zahlung von Fr. 419'678.00 nebst Zins. Der Kläger verlangt damit Schadenersatz im Umfang des Erfüllungsinteresses, eventualiter Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen, wobei er sich wiederum auf ein zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenes Auftragsverhältnis stützt. Der Beklagte bestreitet demgegenüber, dass zwischen ihm und dem Kläger ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden habe, sondern ausschliesslich mit C._____ (vgl. Klageantwort Rz. 3 ff. und 83). 2.5.2.2. Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden, andernfalls der Beauftragte seinem Auftraggeber gegenüber haftbar wird (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR). Als Schaden im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR gilt jede unfreiwillige Verminderung des Nettovermögens des Auftraggebers, bestehend aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Erfüllungs- bzw. positives Interesse, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2019 vom

29. Mai 2020 E. 6.2). Die Haftung des Beauftragten setzt schliesslich voraus, dass der Schaden in rechtlicher Hinsicht als adäquate kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung erscheint (BGE 127 III 357 E. 5). Bei unterlassenen Tätigkeiten steht dabei ein bloss hypothetischer Kausalverlauf infrage, sodass der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn Letzterer bei Vornahme der unterlassenen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.44/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2). 2.5.2.3. Entgegen der Vorinstanz besteht auch keine Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung aus Auftrags- recht.

- 8 - Der Kläger behauptet zusammengefasst, ihm sei aus dem Auftrags- verhältnis mit dem Beklagten deshalb ein Schaden erwachsen, weil aufgrund des fehlgeschlagenen Kollokationsprozesses im Konkurs der D._____ AG zu Unrecht kollozierte Forderungen nicht hätten zurückgeführt werden können, welche letztlich ihm als Alleinaktionär auszuzahlen gewesen wären. Im Einzelnen behauptet er, den Beklagten damit beauftragt zu haben, 288 Wegweisungsklagen mit einem Streitwert von Fr. 27'431'129.88 beim Kantonsgericht Q._____ einzureichen, um dadurch unberechtigt kollozierte Forderungen zu neutralisieren und die entsprechenden Gelder an die konkursite Gesellschaft zurückzuführen (Klage Rz. 19 ff. und 43 ff.). Die Klagen habe man im Namen von C._____ eingereicht, weil der Kläger mangels Forderung gegenüber der D._____ AG nicht zum Kollokationsprozess legitimiert gewesen sei (Replik Rz. 33). Auftraggeber sei aber zu jeder Zeit er gewesen, während C._____ lediglich als «Vehikel» fingiert habe (vgl. Replik. Rz. 7). Endziel dieses Vorgehens sei gewesen, mit dem vorhandenen Barbestand der D._____ AG in Höhe von ca. Fr. 18'000'000.00 sämtliche berechtigten Gläubigerforderungen in Höhe von ca. Fr. 5'000'000.00 zu decken, während der Überschuss in Höhe von ca. Fr. 13'000'000.00 an die Aktionäre, d.h. den Kläger geflossen wären (vgl. Klage Rz. 17 und 19, KB 19). Dieser Betrag bzw. der Liquidationsanteil in entsprechender Höhe sei ihm jedoch als Schaden entgangen, weil der Beklagte die Frist für die Einzahlung der Parteikostensicherstellung verpasst habe und das Gericht auf die Klagen folglich nicht eingetreten sei (vgl. Klage Rz. 43 ff.). Unabhängig davon, ob der Kläger – wie er behauptet und wovon die Vorinstanz ausgegangen ist – tatsächlich Alleinaktionär der D._____ AG war und zwischen ihm und dem Beklagten ein Auftragsverhältnis hinsichtlich der initiierten Kollokationsklagen bestand, handelt es sich beim eingeklagten Schaden nicht um einen solchen, der seine eigene Vermögenssphäre betrifft. Vielmehr hätte – wäre das Kantonsgericht auf die 288 Kollokationsklagen eingetreten und hätte es diese auch gutgeheissen – das Vermögen der konkursiten D._____ AG einen Zuwachs erfahren, das von jenem des Klägers zu unterscheiden ist. Sollte in diesem (hypothetischen) Fall tatsächlich ein Aktivenüberschuss verbleiben (zumal nach Deckung der Gläubigerforderungen auch deren nachträgliche Zinsforderungen zu decken wären, vgl. LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchKG 2013, S. 217-224, S. 219), erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem Kläger als Aktionär ein Liquidationsüberschuss zukommen würde. Diesfalls hätte er jedoch lediglich eine Forderung gegenüber der D._____ AG in Liquidation gehabt, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten. Entsprechend fehlt es auch bei der geltend gemachten Schadenersatz- forderung an der Aktivlegitimation des Klägers.

- 9 - 2.5.3. Schliesslich beantragt der Kläger im Sinne eines Eventualbegehrens den Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen in Form der an den Beklagten sowie an weitere Beteiligte bezahlten Honorare in Höhe von gesamthaft Fr. 419'678.00. Allerdings wurde auch diese Summe nicht vom Kläger selbst, sondern durch angeblich von ihm beherrschte Unternehmen, darunter die «H._____» mit Sitz in Dubai, die «G._____» sowie durch F._____ an den Beklagten bezahlt (vgl. Replik Rz. 51 ff.), während der Beklagte einen Rückforderungsanspruch des Klägers bestreitet (vgl. Duplik Rz. 181 f). Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Auch diesbezüglich ist wiederum zwischen den Vermögenssphären zu unterscheiden, wobei unbestritten nicht der Kläger, sondern von ihm unabhängig Dritte für die eingeklagten Beträge aufgekommen sind. Entsprechend obläge es ihm, die Entstehung der entsprechenden Forderungen zwischen dem Beklagten und dem Dritten darzulegen, andernfalls auch eine ins Recht gelegte Abtretungserklärung (vgl. Replikbeilage 28) ihn nicht zur Rückforderung berechtigt. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche berechtigt ist. Die Berufung ist deshalb im Ergebnis gutzuheissen und die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers vollumfänglich abzuweisen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'911'680.00 – auf gerundet Fr. 45'968.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Kläger ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 45'968.00 direkt zu ersetzen. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom ob- genannten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 127'200.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem für vor dem

- 10 -

1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 84'660.00 festgesetzt. 3.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Nachdem die Berufung des Beklagten gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, wird der Kläger vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem vorinstanzlichen Streitwert von ebenfalls Fr. 5'911'680.00 ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 45'968.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD). Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 46'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz ist dem Kläger zurückzuerstatten. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten seine erstinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 127'200.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Zuschlag von 30 % für die zusätzliche Verhandlung und Eingaben (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem für vor dem

1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf Fr. 183'435.00 festgesetzt und mit der vom Kläger geleisteten Parteikostensicherheit von Fr. 45'000.00 verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 138'435.00 hat der Kläger dem Beklagten direkt zu leisten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Klage des Klägers vom 26. Oktober 2020 vollumfänglich abgewiesen. 2. 2.1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 45'968.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 46'000.00 verrechnet. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger die Differenz zurückzubezahlen. 2.2. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 183'435.00 zu bezahlen. Die erstinstanzlicher Gerichtskasse wird angewiesen, die vom Kläger geleistete Parteikostensicherheit von Fr. 45'000.00 dem Beklagten

- 11 - auszubezahlen. Der Kläger hat dem Beklagten den Restbetrag von Fr. 138'435.00 direkt zu ersetzen. 3. 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 45'968.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 45'968.00 direkt zu ersetzen. 3.2. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 84'660.00 zu bezahlen.

- 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'911'680.00. Aarau, 20. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert