Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau betreffend die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 118 II 108 E. 1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2024 vom 11. Sep- tember 2025 E. 1.1).
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E. 1.2 Nach Art. 559 Abs. 1 ZGB kann eine Erbin von der "Behörde" die Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung, worin sie unter dem Vorbehalt der Ungül- tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erbin anerkannt sei, verlangen. Wo das ZGB von einer "Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht an- zuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsi- dium am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Be- stimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind.
E. 1.3.1 Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivil- prozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 2024, § 8 Rz. 5).
E. 1.3.2 Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Ent- scheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Beru- fung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2024 vom
11. September 2025 E. 1.1 m.w.H.). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Ein- gabe der Berufungsklägerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeich- net hat und von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Beschwerde berechtige, ist die Eingabe der Be- rufungsklägerin vom 23. März 2026 entsprechend ihrer Bezeichnung als Berufung entgegenzunehmen.
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E. 1.4 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Berufungsklägerin sei im Testament der Erblasserin vom November 2022 nicht als gesetzliche Erbin berücksichtigt worden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die von ihr erhobene Ungültigkeitsklage des Testaments, sei sie höchstens virtuelle Erbin. Aufgrund der bisweilen fehlenden Erben- stellung habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheini- gung im vorliegenden Nachlass. Ferner sei die Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung nicht auf Antrag der Erben, sondern von Amtes wegen anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 554 Abs. 1 ZGB vorlägen. Vorliegend bestünden keine Hinweise darauf, dass ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend sei (Ziff. 1), der einzige Erbe sei zudem klar bestimmt und bekannt (Ziff. 2 und 3), was sich aus dem Testa- ment der Erblasserin ergäbe, und die Anordnung einer Erbschaftsverwal- tung könne sich auch nicht auf gesetzlich vorgesehene Fälle i.S.v. Ziff. 4 abstützen. Mangels entsprechendem Anwendungsfall sei keine Erb- schaftsverwaltung anzuordnen. Auch dem Begehren um Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters könne nicht stattgegeben werden, da es der Be- rufungsklägerin an der Erbenstellung fehle und für die Ernennung eines amtlichen Erbenvertreters ein Begehren von mindestens einem Erben vor- ausgesetzt werde.
E. 2.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Erblasserin habe ein bloss mit Schreibmaschine verfasstes und nicht korrekt datiertes Testament hin- terlassen, in welchem sie die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausge- schlossen und ihren Lebenspartner D._____ offenbar als Erben eingesetzt habe. Aufgrund des qualifizierten Formmangels des Testaments habe sie die Ungültigkeitsklage eingereicht, welche derzeit beim Bezirksgericht Aarau hängig sei. Ihre Erbenberechtigung hänge vom Ausgang dieses Ver- fahrens ab, jedoch sei die Erbschaft aufgrund des hängigen Verfahrens be- treffend die Ungültigkeit des Testaments blockiert. Für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft würden fortlaufend Hypothekar- und Baurechts- zinsen von zehntausenden Franken anfallen. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Erbenberechtigung sei unklar, wer für diese Kosten aufzukommen habe. Aus diesem Grund beantrage sie die Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung, eventualiter die Anordnung der
- 6 - Erbschaftsverwaltung und subeventualiter die Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters. Nur durch den Erlass von Sicherungsmassregeln liesse sich der Wert des Nachlasses erhalten. Hinsichtlich der Erbenbescheini- gung verkenne die Vorinstanz, dass das Testament der Erblasserin an ei- nem gravierenden Formmangel leide, welches die Nichtigkeit oder zumin- dest die Ungültigkeit zur Folge haben müsse. Davon gehe auch der durch das Testament begünstigte Lebenspartner der Erblasserin aus, da er aus der Liegenschaft ausgezogen sei und ausgeführt habe, es sei Aufgabe der gesetzlichen Erben, sich um diese zu kümmern. Zudem hätten die anderen Geschwister die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb sie – ungeachtet des- sen, dass der Entscheid im Verfahren betreffend die Ungültigkeit des Tes- taments noch ausstehe – als einzige berechtigte Erbin erscheine und ihr eine Erbenbescheinigung über ihre Erbenstellung auszustellen sei. Hinsichtlich der Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung verkenne die Vor- instanz, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nichtig- bzw. Un- gültigkeit des Testaments der Erblasserin nicht feststehe, wer Erbe sei. Ob- wohl die Vorinstanz davon ausgehe, dass D._____ Erbe sei, weigere sich dieser, die anfallenden Kosten für die zum Nachlass gehörende Liegen- schaft zu tragen. Indem die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung verwei- gert werde, werde deren Zweck in unzulässiger Weise unterlaufen. Gerade in solch einem Fall müsse eine Erbschaftsverwaltung zur Erhaltung des Nachlasses eingesetzt werden. Ferner dürfe, solange über die Nichtig- bzw. Ungültigkeit des Testaments nicht rechtskräftig entschieden worden sei, nicht angenommen werden, die Berufungsklägerin habe keine Erbenstellung und sei daher nicht berechtigt, einen Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters zu stellen. Die Berufungsklägerin sei die einzige gesetzliche Erbin, welche die Erb- schaft nicht ausgeschlagen habe und der Lebenspartner der Erblasserin sei im Testament zwar begünstigt worden, dieses sei jedoch offensichtlich nichtig bzw. ungültig. Neben der Erbenstellung der Berufungsklägerin seien auch die übrigen Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Er- benvertreters gegeben, da die Erhaltung des Nachlasses durch die derzei- tige Unsicherheit über die Erbenberechtigung verhindert sei. Die Einset- zung eines amtlichen Erbenvertreters sei zwingend erforderlich, um die in absehbarer Zeit drohende Zwangsverwertung der Liegenschaft zu verhin- dern.
E. 3.1 Mit ihrem Hauptbegehren verlangt die Berufungsklägerin, ihr sei im Nach- lass der Erblasserin eine Erbenbescheinigung auszustellen.
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E. 3.1.1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer frühe- ren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erb- schaftsklage als Erben anerkannt seien (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Wortlaut ist insoweit zu eng, als die Erbenbescheinigung nicht nur von eingesetzten Erben, sondern von allen interessierten Personen und damit auch (bzw. erst recht) von den gesetzlichen Erben verlangt werden kann (EMMEL/AM- MANN, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 559 ZGB m.H.; LEU/GABRIELI: in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II [BSK ZGB II], 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 559 ZGB). Die Erbenbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das die da- rin aufgeführten Personen als Erben des betreffenden Erblassers ausweist. Sie verschafft den ausgewiesenen Personen das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (Urteil des Bun- desgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.1.2 Die Kognition der zuständigen Behörde darüber, wer Anspruch auf Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung und Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstel- lung der Erbenbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, wel- che die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese auf- grund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Der Ausstellung der Erbenbescheinigung geht keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Mit der abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erben- stellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Be- hörde, welche die Erbenbescheinigung ausstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch die Anmerkung in der Fussnote 17 im Kreisschreiben der Justizleitung des Kantons Aargau über die Ausstellung von Erbenbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA 155.200.1.215]; EMMEL/AM- MANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 559 ZGB).
E. 3.2.1 Die Berufungsklägerin ist die Schwester der Erblasserin und gehört, nach- dem diese keine eigenen Kinder hatte und deren Eltern vorverstorben sind,
- 8 - zu deren gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes (Art. 458 Abs. 3 ZGB), wenn auch nicht zu den pflichtteilgeschützten (vgl. Art. 470 f. ZGB).
E. 3.2.2 Die Berufungsklägerin wurde als gesetzliche Erbin der Erblasserin in deren Testament vom November 2022 nicht berücksichtigt und überdies aus- drücklich von der Erbfolge ausgeschlossen ("Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass meine Geschwister und deren Nachkommen nichts erben."). Die Berufungsklägerin verkennt mit ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund des qualifizierten Formmangels des Testaments gesetzliche Erbin und da- her Anspruch auf eine Erbenbescheinigung habe, dass die Ungewissheit, ob das Testament der Erblasserin Bestand hat, nicht von Bedeutung ist. Die Vorinstanz hatte in ihrer Funktion als zuständige Behörde für Siche- rungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB keine Befugnis, über die Erbenqua- lität der Berufungsklägerin oder die Gültigkeit des Testaments der Erblas- serin zu entscheiden. Der Entscheid über die materielle Rechtslage obliegt einzig dem ordentlichen Gericht (E. 3.1.2). (Zumindest) bis zur Rechtskraft des Urteils über die Ungültigkeitsklage entfaltet das Testament der Erblas- serin vom November 2022, sollte es auch mängelbehaftet sein, volle Wir- kung (BGE 143 III 369 E. 3.4; PIATTI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 29 zu Art. 519/520 ZGB). Wegen der aktuellen Wirksamkeit des Testaments der Erblasserin vom November 2022 kommt der Berufungsklägerin derzeit keine Erbenstellung zu, womit ihr auch keine Erbenbescheinigung auszu- stellen ist. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin, im Nachlass der Erblasserin sei eine Erbschaftsverwaltung einzusetzen.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehört unter anderem die Anordnung der Erb- schaftsverwaltung. Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Anspre- cher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhanden- sein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), oder wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4).
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E. 4.2.2.1 Nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, sofern nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind, womit die teilweise Ungewissheit der Behörde über die Erbfolge gemeint ist. Die Ungewissheit bezieht sich darauf, ob der Behörde bereits bekannte Erben noch leben sowie ob neben den der Behörde bekannten noch andere Erben existieren. Dieser tatsächlichen Ungewissheit ist die rechtliche gleichgestellt. Die Erb- schaftsverwaltung ist somit auch bei der Unsicherheit über die Erbenquali- tät bekannter Personen anzuordnen (Entscheid des Kantonsgerichts Grau- bünden PF 8/89 vom 1. November 1989 E. 1; LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 13 zu Art. 554 ZGB; EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 4 und 7 zu Art. 554 ZGB).
E. 4.2.2.2 Ferner wird die Erbschaftsverwaltung auch dann angeordnet, wo das Ge- setz sie für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die zuständige Behörde nach Einlieferung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Diese Erbschafts- verwaltung gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und un- terliegt nicht den Voraussetzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O, N. 28 zu Art. 556 ZGB m.H.; EMMEL/AM- MAN, a.a.O., N. 14 zu Art. 556 ZGB). Die Behörde hat ein Ermessen, welche von beiden in Art. 556 Abs. 3 ZGB genannten Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine andere Variante zu wählen (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 25 zu Art. 556 ZGB). Insbesondere darf die Behörde den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übertragen, auch wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten. Die Überlassung der Erbschaft i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB bedeutet lediglich, dass die Behörde die gesetzlichen Erben die tatsächliche Gewalt über den Nachlass, welche diesen durch den Tod des Erblassers automatisch zu- steht, weiter ausüben lässt. Trifft die Behörde keinen förmlichen Entscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art. 560 ZGB, d.h. beim Fortdauern der tatsächlichen Gewalt der gesetzlichen Erben über die Erb- schaftssachen (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 27 zu Art. 556 ZGB). Ob eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, orientiert sich am Siche- rungsbedürfnis der eingesetzten Erben. Dabei kann eine Erbschaftsverwal- tung insbesondere eingesetzt werden, wenn die Verwaltung durch die Er- ben oder den Willensvollstrecker ein besonderes Risiko beinhaltet, insbe- sondere mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die besser berechtigten Erben, oder, wenn gesetzliche Erben fehlen, denen die Ver- mögensverwaltung anvertraut werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2013 vom 18. Februar 2013 E. 4.1 m.w.H.; EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 15 zu Art. 556 ZGB). Liegt ein potentieller Interessenkonflikt zwischen
- 10 - den gesetzlichen und eingesetzten Erben vor […], so sollte im Zweifelsfall die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Die von der Behörde ge- wählte Massnahme hat provisorischen Charakter; sie ist demnach jederzeit abänderbar und nicht auf das zeitliche Stadium von Art. 556 Abs. 3 ZGB beschränkt, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden, sofern die Umstände dies erfordern (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 556 ZGB und N. 51 zu Art. 559 ZGB).
E. 4.2.3 Vorliegend hat die Erblasserin die gesetzlichen Erben, einschliesslich der Berufungsklägerin, vom Erbe ausgeschlossen und ihren Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt (E. 3.2.2). Die Berufungsklägerin hat die Ungültig- keitsklage gegen das Testament der Erblasserin erhoben. Dieses Verfah- ren ist derzeit beim Bezirksgericht Aarau hängig, wodurch die Erbfolge und damit die Erbenstellung der Berufungsklägerin ungewiss sind. Wird die Un- gültigkeitsklage abgewiesen, bleibt der Lebenspartner der Erblasserin Al- leinerbe. Wird das Testament der Erblasserin hingegen für ungültig erklärt, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Bis zum rechtskräftigen Urteil über die Ungültigkeitsklage besteht somit eine Ungewissheit hinsicht- lich der Erbfolge. Diese Unsicherheit stellt nach dem Gesagten einen An- wendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dar (E. 4.2.2.1). Die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sind folglich, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, erfüllt. Die Erbschaftsverwaltung wäre vorliegend wohl auch gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen gewesen. So bean- tragte bereits der eingesetzte Alleinerbe am 27. Oktober 2023 die Errich- tung einer Erbschaftsverwaltung weil die Rechtslage "diffus" sei. Es ist zu- dem nicht bekannt, dass dem eingesetzten Erben eine Erbenbescheini- gung ausgestellt worden wäre, womit sich derzeit offenbar niemand um den Nachlass zu kümmern scheint (vgl. dazu die Ausführungen der Berufungs- klägerin in ihrem Gesuch vom 17. Februar 2026, wonach der Alleinerbe aus der Liegenschaft ausgezogen sei und die Rechnungen nicht mehr bezahlt würden). Die Ausführung im angefochtenen Entscheid, wonach der einzige Erbe klar bestimmt sei, greift daher zu kurz. Ebenso hat die Vorinstanz aus- ser Acht gelassen, dass das Testament vom November 2022 von der Be- rufungsklägerin angefochten wurde. Damit liegt nicht nur ein potentieller, sondern ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen der gesetzlichen Erbin und dem eingesetzten Erben vor (E. 4.2.2.2), was die Errichtung einer Erbschaftsverwaltung ebenfalls rechtfertigt.
E. 4.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung erfüllt. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt gutzu- heissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
- 11 - Die Sache ist somit zwecks Einsetzung eines Erbschaftsverwalters an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.4 Die Kosten der Sicherungsmassregeln über den Nachlass stellen mit Aus- nahme der Ausstellung einer Erbenbescheinigung Erbgangsschulden dar und sind daher vom Nachlass zu tragen (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 551 - 559 ZGB; WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 603 ZGB m.H.). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten vollständig der Berufungsklä- gerin auferlegt, was mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beru- fungsverfahrens nicht korrekt ist. Dispositiv-Ziffer 4 ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz wird die Kostenverlegung neu zu beurteilen haben. An- spruch auf Parteientschädigung besteht im Rahmen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit, wo eine Gegenpartei fehlt, erstinstanzlich nicht, weshalb Dis- positiv-Ziffer 5 Bestand hat.
E. 5.1 Bleibt es vor zweiter Instanz in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Einparteienverfahren und obsiegt die Rechtsmittelführerin, so er- scheint es angebracht, wenn der Kanton sich an den Kosten des Verfah- rens beteiligt (BGE 142 III 110 E. 3.3). Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nur teilweise durch; insbesondere unterliegt sie mit ihrem Hauptbegehren. Ermessens- weise sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher der Berufungsklä- gerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 ist folglich im Umfang von (gerundet) Fr. 333.00 der Berufungsklägerin aufzu- erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 5.2 Die Berufungsklägerin hat sich nicht zum Streitwert geäussert. Nachdem vorliegend aber die Vorinstanz wie die Berufungsklägerin von der Zulässig- keit der Berufung ausgehen, erscheint es gerechtfertigt, ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 10'000.00 auszugehen. Die Grundentschädi- gung beträgt somit Fr. 1'130.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 [35 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 678.00 bzw. unter Berück- sichtigung der Auslagen von ermessensweise 3 % sowie der Mehrwert- steuer von 8.1 % eine solche von (aufgerundet) Fr. 755.00. Entsprechend ihrem Obsiegen von einem Drittel sind ihr davon Fr. 252.00 auszurichten.
- 12 - Das Obergericht erkennt:
Dispositiv
- 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 10. März 2026 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt ersetzt:
- Über den Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, ver- storben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen in Q._____, wird die Erb- schaftsverwaltung angeordnet. 1.2. Die Sache wird zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters und zum Entscheid über die Verlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Berufungsklägerin zu zwei Dritteln bzw. mit Fr. 333.00 auferlegt und im Üb- rigen auf die Staatskasse genommen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Berufungsklägerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 252.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Kopie z.K. an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen - 13 - Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 2. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2026.1 (SE.2026.169) Art. 48 Entscheid vom 2. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Berufungs- A._____, klägerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, […] Gegenstand Erbenbescheinigung / Erbschaftsverwaltung / Erbenvertreter
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm. 2023 verstarb B._____ (Erblasserin), wohnhaft gewesen in Q._____. […] Die Berufungsklägerin ist eine Schwester der Erblasserin. 1.2. Am 4. April 2023 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 28. August 2018 sowie das vom November 2022 datierte Testament der Erblasserin (Verfahren SE.2023.273). 2. 2.1. Mit Gesuch vom 17. Februar 2026 stellte die Berufungsklägerin beim Prä- sidium des Bezirksgerichts Aarau die folgenden Begehren: " 1. Der Gesuchstellerin sei im Nachlass der am tt.mm. 2023 verstorbenen B._____ geb. C._____, geb. am tt.mm.jjjj, von R._____, wohnhaft gewe- sen an der U-Strasse, Q._____ die Erbbescheinigung auszustellen. 2. Eventualier sei im Nachlass der am tt.mm. 2023 verstobenen B._____ geb. C._____, geb. am tt.mm.jjjj, von R._____, wohnhaft gewesen an der U- Strasse, Q._____, eine Erbschaftsverwaltung einzusetzen. 3. Subeventualiter sei im Nachlass der am tt.mm. 2023 verstorbenen B._____ geb. C._____, geb. am tt.mm.jjjj, von R._____, wohnhaft gewe- sen an der U-Strasse, Q._____ ein amtlicher Erbenvertreter i.S.v. Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Entscheid vom 10. März 2026 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Aarau: " 1. Das Gesuch von A._____ um Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, verstorben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen in Q._____, wird abgewiesen. 2. Das eventualiter gestellte Gesuch von A._____ um Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, verstorben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen in Q._____, wird abgewiesen.
- 3 - 3. Das subeventualiter gestellte Gesuch von A._____ um Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, verstorben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen in Q._____, wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhob die Berufungsklägerin gegen diesen ihr am 16. März 2026 zugestellten Entscheid beim Obergericht des Kan- tons Aargau Berufung und beantragte: " 1. Der Entscheid vom 10. März 2026 des Präsidenten des Zivilgerichts Aarau sei aufzuheben. 2. Es sei der Berufungsklägerin im Nachlass der am tt.mm. 2023 verstorbe- nen B._____ geb. C._____, geb. am tt.mm.jjjj, von R._____, wohnhaft ge- wesen an der U-Strasse, Q._____ eine Erbbescheinigung auszustellen. 3. Eventualiter sei im Nachlass der am tt.mm. 2023 verstorbenen B._____ geb. C._____, geb. am tt.mm.jjjj, von R._____, wohnhaft gewesen an der U-Strasse, Q._____, eine Erbschaftsverwaltung einzusetzen. 4. Subeventualiter sei im Nachlass der am tt.mm. 2023 verstorbenen B._____ geb. C._____, geb. am tt.mm.jjjj, von R._____, wohnhaft gewe- sen an der U-Strasse, Q._____ ein amtlicher Erbenvertreter i.S.v. Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau betreffend die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (BGE 118 II 108 E. 1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2024 vom 11. Sep- tember 2025 E. 1.1).
- 4 - 1.2. Nach Art. 559 Abs. 1 ZGB kann eine Erbin von der "Behörde" die Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung, worin sie unter dem Vorbehalt der Ungül- tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erbin anerkannt sei, verlangen. Wo das ZGB von einer "Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Den Kantonen steht es sodann frei, kantonales Verfahrensrecht an- zuwenden, aber auch die ZPO als anwendbar zu erklären (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7257). Im Kanton Aargau ist nach § 66 Abs. 3 EG ZGB das Bezirksgerichtspräsi- dium am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen. § 66 Abs. 4 EG ZGB sieht vor, dass die Be- stimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO anwendbar sind. 1.3. 1.3.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivil- prozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 2024, § 8 Rz. 5). 1.3.2. Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Ent- scheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Beru- fung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angele- genheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_739/2024 vom
11. September 2025 E. 1.1 m.w.H.). Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Ein- gabe der Berufungsklägerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeich- net hat und von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Beschwerde berechtige, ist die Eingabe der Be- rufungsklägerin vom 23. März 2026 entsprechend ihrer Bezeichnung als Berufung entgegenzunehmen.
- 5 - 1.4. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Berufungsklägerin sei im Testament der Erblasserin vom November 2022 nicht als gesetzliche Erbin berücksichtigt worden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die von ihr erhobene Ungültigkeitsklage des Testaments, sei sie höchstens virtuelle Erbin. Aufgrund der bisweilen fehlenden Erben- stellung habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheini- gung im vorliegenden Nachlass. Ferner sei die Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung nicht auf Antrag der Erben, sondern von Amtes wegen anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 554 Abs. 1 ZGB vorlägen. Vorliegend bestünden keine Hinweise darauf, dass ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend sei (Ziff. 1), der einzige Erbe sei zudem klar bestimmt und bekannt (Ziff. 2 und 3), was sich aus dem Testa- ment der Erblasserin ergäbe, und die Anordnung einer Erbschaftsverwal- tung könne sich auch nicht auf gesetzlich vorgesehene Fälle i.S.v. Ziff. 4 abstützen. Mangels entsprechendem Anwendungsfall sei keine Erb- schaftsverwaltung anzuordnen. Auch dem Begehren um Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters könne nicht stattgegeben werden, da es der Be- rufungsklägerin an der Erbenstellung fehle und für die Ernennung eines amtlichen Erbenvertreters ein Begehren von mindestens einem Erben vor- ausgesetzt werde. 2.2. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Erblasserin habe ein bloss mit Schreibmaschine verfasstes und nicht korrekt datiertes Testament hin- terlassen, in welchem sie die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausge- schlossen und ihren Lebenspartner D._____ offenbar als Erben eingesetzt habe. Aufgrund des qualifizierten Formmangels des Testaments habe sie die Ungültigkeitsklage eingereicht, welche derzeit beim Bezirksgericht Aarau hängig sei. Ihre Erbenberechtigung hänge vom Ausgang dieses Ver- fahrens ab, jedoch sei die Erbschaft aufgrund des hängigen Verfahrens be- treffend die Ungültigkeit des Testaments blockiert. Für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft würden fortlaufend Hypothekar- und Baurechts- zinsen von zehntausenden Franken anfallen. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Erbenberechtigung sei unklar, wer für diese Kosten aufzukommen habe. Aus diesem Grund beantrage sie die Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung, eventualiter die Anordnung der
- 6 - Erbschaftsverwaltung und subeventualiter die Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters. Nur durch den Erlass von Sicherungsmassregeln liesse sich der Wert des Nachlasses erhalten. Hinsichtlich der Erbenbescheini- gung verkenne die Vorinstanz, dass das Testament der Erblasserin an ei- nem gravierenden Formmangel leide, welches die Nichtigkeit oder zumin- dest die Ungültigkeit zur Folge haben müsse. Davon gehe auch der durch das Testament begünstigte Lebenspartner der Erblasserin aus, da er aus der Liegenschaft ausgezogen sei und ausgeführt habe, es sei Aufgabe der gesetzlichen Erben, sich um diese zu kümmern. Zudem hätten die anderen Geschwister die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb sie – ungeachtet des- sen, dass der Entscheid im Verfahren betreffend die Ungültigkeit des Tes- taments noch ausstehe – als einzige berechtigte Erbin erscheine und ihr eine Erbenbescheinigung über ihre Erbenstellung auszustellen sei. Hinsichtlich der Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung verkenne die Vor- instanz, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nichtig- bzw. Un- gültigkeit des Testaments der Erblasserin nicht feststehe, wer Erbe sei. Ob- wohl die Vorinstanz davon ausgehe, dass D._____ Erbe sei, weigere sich dieser, die anfallenden Kosten für die zum Nachlass gehörende Liegen- schaft zu tragen. Indem die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung verwei- gert werde, werde deren Zweck in unzulässiger Weise unterlaufen. Gerade in solch einem Fall müsse eine Erbschaftsverwaltung zur Erhaltung des Nachlasses eingesetzt werden. Ferner dürfe, solange über die Nichtig- bzw. Ungültigkeit des Testaments nicht rechtskräftig entschieden worden sei, nicht angenommen werden, die Berufungsklägerin habe keine Erbenstellung und sei daher nicht berechtigt, einen Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters zu stellen. Die Berufungsklägerin sei die einzige gesetzliche Erbin, welche die Erb- schaft nicht ausgeschlagen habe und der Lebenspartner der Erblasserin sei im Testament zwar begünstigt worden, dieses sei jedoch offensichtlich nichtig bzw. ungültig. Neben der Erbenstellung der Berufungsklägerin seien auch die übrigen Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Er- benvertreters gegeben, da die Erhaltung des Nachlasses durch die derzei- tige Unsicherheit über die Erbenberechtigung verhindert sei. Die Einset- zung eines amtlichen Erbenvertreters sei zwingend erforderlich, um die in absehbarer Zeit drohende Zwangsverwertung der Liegenschaft zu verhin- dern. 3. 3.1. Mit ihrem Hauptbegehren verlangt die Berufungsklägerin, ihr sei im Nach- lass der Erblasserin eine Erbenbescheinigung auszustellen.
- 7 - 3.1.1. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer frühe- ren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erb- schaftsklage als Erben anerkannt seien (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Wortlaut ist insoweit zu eng, als die Erbenbescheinigung nicht nur von eingesetzten Erben, sondern von allen interessierten Personen und damit auch (bzw. erst recht) von den gesetzlichen Erben verlangt werden kann (EMMEL/AM- MANN, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 559 ZGB m.H.; LEU/GABRIELI: in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II [BSK ZGB II], 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 559 ZGB). Die Erbenbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das die da- rin aufgeführten Personen als Erben des betreffenden Erblassers ausweist. Sie verschafft den ausgewiesenen Personen das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen (Urteil des Bun- desgerichts 5D_305/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2 m.w.H.). 3.1.2. Die Kognition der zuständigen Behörde darüber, wer Anspruch auf Ausstel- lung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung und Funktion aufzuführen ist, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstel- lung der Erbenbescheinigung fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, wel- che die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese auf- grund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Der Ausstellung der Erbenbescheinigung geht keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage voraus. Mit der abschliessenden Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und mit der Frage, ob einer Person Erben- stellung zukommt, befasst sich das ordentliche Gericht und nicht die Be- hörde, welche die Erbenbescheinigung ausstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch die Anmerkung in der Fussnote 17 im Kreisschreiben der Justizleitung des Kantons Aargau über die Ausstellung von Erbenbescheinigungen und über die Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker [GKA 155.200.1.215]; EMMEL/AM- MANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 559 ZGB). 3.2. 3.2.1. Die Berufungsklägerin ist die Schwester der Erblasserin und gehört, nach- dem diese keine eigenen Kinder hatte und deren Eltern vorverstorben sind,
- 8 - zu deren gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes (Art. 458 Abs. 3 ZGB), wenn auch nicht zu den pflichtteilgeschützten (vgl. Art. 470 f. ZGB). 3.2.2. Die Berufungsklägerin wurde als gesetzliche Erbin der Erblasserin in deren Testament vom November 2022 nicht berücksichtigt und überdies aus- drücklich von der Erbfolge ausgeschlossen ("Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass meine Geschwister und deren Nachkommen nichts erben."). Die Berufungsklägerin verkennt mit ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund des qualifizierten Formmangels des Testaments gesetzliche Erbin und da- her Anspruch auf eine Erbenbescheinigung habe, dass die Ungewissheit, ob das Testament der Erblasserin Bestand hat, nicht von Bedeutung ist. Die Vorinstanz hatte in ihrer Funktion als zuständige Behörde für Siche- rungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB keine Befugnis, über die Erbenqua- lität der Berufungsklägerin oder die Gültigkeit des Testaments der Erblas- serin zu entscheiden. Der Entscheid über die materielle Rechtslage obliegt einzig dem ordentlichen Gericht (E. 3.1.2). (Zumindest) bis zur Rechtskraft des Urteils über die Ungültigkeitsklage entfaltet das Testament der Erblas- serin vom November 2022, sollte es auch mängelbehaftet sein, volle Wir- kung (BGE 143 III 369 E. 3.4; PIATTI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 29 zu Art. 519/520 ZGB). Wegen der aktuellen Wirksamkeit des Testaments der Erblasserin vom November 2022 kommt der Berufungsklägerin derzeit keine Erbenstellung zu, womit ihr auch keine Erbenbescheinigung auszu- stellen ist. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin, im Nachlass der Erblasserin sei eine Erbschaftsverwaltung einzusetzen. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehört unter anderem die Anordnung der Erb- schaftsverwaltung. Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Anspre- cher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhanden- sein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), oder wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4).
- 9 - 4.2.2. 4.2.2.1. Nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, sofern nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind, womit die teilweise Ungewissheit der Behörde über die Erbfolge gemeint ist. Die Ungewissheit bezieht sich darauf, ob der Behörde bereits bekannte Erben noch leben sowie ob neben den der Behörde bekannten noch andere Erben existieren. Dieser tatsächlichen Ungewissheit ist die rechtliche gleichgestellt. Die Erb- schaftsverwaltung ist somit auch bei der Unsicherheit über die Erbenquali- tät bekannter Personen anzuordnen (Entscheid des Kantonsgerichts Grau- bünden PF 8/89 vom 1. November 1989 E. 1; LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 13 zu Art. 554 ZGB; EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 4 und 7 zu Art. 554 ZGB). 4.2.2.2. Ferner wird die Erbschaftsverwaltung auch dann angeordnet, wo das Ge- setz sie für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die zuständige Behörde nach Einlieferung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Diese Erbschafts- verwaltung gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und un- terliegt nicht den Voraussetzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O, N. 28 zu Art. 556 ZGB m.H.; EMMEL/AM- MAN, a.a.O., N. 14 zu Art. 556 ZGB). Die Behörde hat ein Ermessen, welche von beiden in Art. 556 Abs. 3 ZGB genannten Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine andere Variante zu wählen (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 25 zu Art. 556 ZGB). Insbesondere darf die Behörde den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übertragen, auch wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten. Die Überlassung der Erbschaft i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB bedeutet lediglich, dass die Behörde die gesetzlichen Erben die tatsächliche Gewalt über den Nachlass, welche diesen durch den Tod des Erblassers automatisch zu- steht, weiter ausüben lässt. Trifft die Behörde keinen förmlichen Entscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art. 560 ZGB, d.h. beim Fortdauern der tatsächlichen Gewalt der gesetzlichen Erben über die Erb- schaftssachen (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 27 zu Art. 556 ZGB). Ob eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, orientiert sich am Siche- rungsbedürfnis der eingesetzten Erben. Dabei kann eine Erbschaftsverwal- tung insbesondere eingesetzt werden, wenn die Verwaltung durch die Er- ben oder den Willensvollstrecker ein besonderes Risiko beinhaltet, insbe- sondere mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die besser berechtigten Erben, oder, wenn gesetzliche Erben fehlen, denen die Ver- mögensverwaltung anvertraut werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2013 vom 18. Februar 2013 E. 4.1 m.w.H.; EMMEL/AMMAN, a.a.O., N. 15 zu Art. 556 ZGB). Liegt ein potentieller Interessenkonflikt zwischen
- 10 - den gesetzlichen und eingesetzten Erben vor […], so sollte im Zweifelsfall die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Die von der Behörde ge- wählte Massnahme hat provisorischen Charakter; sie ist demnach jederzeit abänderbar und nicht auf das zeitliche Stadium von Art. 556 Abs. 3 ZGB beschränkt, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden, sofern die Umstände dies erfordern (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 556 ZGB und N. 51 zu Art. 559 ZGB). 4.2.3. Vorliegend hat die Erblasserin die gesetzlichen Erben, einschliesslich der Berufungsklägerin, vom Erbe ausgeschlossen und ihren Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt (E. 3.2.2). Die Berufungsklägerin hat die Ungültig- keitsklage gegen das Testament der Erblasserin erhoben. Dieses Verfah- ren ist derzeit beim Bezirksgericht Aarau hängig, wodurch die Erbfolge und damit die Erbenstellung der Berufungsklägerin ungewiss sind. Wird die Un- gültigkeitsklage abgewiesen, bleibt der Lebenspartner der Erblasserin Al- leinerbe. Wird das Testament der Erblasserin hingegen für ungültig erklärt, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Bis zum rechtskräftigen Urteil über die Ungültigkeitsklage besteht somit eine Ungewissheit hinsicht- lich der Erbfolge. Diese Unsicherheit stellt nach dem Gesagten einen An- wendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dar (E. 4.2.2.1). Die Voraus- setzungen für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sind folglich, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, erfüllt. Die Erbschaftsverwaltung wäre vorliegend wohl auch gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen gewesen. So bean- tragte bereits der eingesetzte Alleinerbe am 27. Oktober 2023 die Errich- tung einer Erbschaftsverwaltung weil die Rechtslage "diffus" sei. Es ist zu- dem nicht bekannt, dass dem eingesetzten Erben eine Erbenbescheini- gung ausgestellt worden wäre, womit sich derzeit offenbar niemand um den Nachlass zu kümmern scheint (vgl. dazu die Ausführungen der Berufungs- klägerin in ihrem Gesuch vom 17. Februar 2026, wonach der Alleinerbe aus der Liegenschaft ausgezogen sei und die Rechnungen nicht mehr bezahlt würden). Die Ausführung im angefochtenen Entscheid, wonach der einzige Erbe klar bestimmt sei, greift daher zu kurz. Ebenso hat die Vorinstanz aus- ser Acht gelassen, dass das Testament vom November 2022 von der Be- rufungsklägerin angefochten wurde. Damit liegt nicht nur ein potentieller, sondern ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen der gesetzlichen Erbin und dem eingesetzten Erben vor (E. 4.2.2.2), was die Errichtung einer Erbschaftsverwaltung ebenfalls rechtfertigt. 4.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung erfüllt. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt gutzu- heissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
- 11 - Die Sache ist somit zwecks Einsetzung eines Erbschaftsverwalters an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4. Die Kosten der Sicherungsmassregeln über den Nachlass stellen mit Aus- nahme der Ausstellung einer Erbenbescheinigung Erbgangsschulden dar und sind daher vom Nachlass zu tragen (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 551 - 559 ZGB; WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 603 ZGB m.H.). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten vollständig der Berufungsklä- gerin auferlegt, was mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beru- fungsverfahrens nicht korrekt ist. Dispositiv-Ziffer 4 ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz wird die Kostenverlegung neu zu beurteilen haben. An- spruch auf Parteientschädigung besteht im Rahmen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit, wo eine Gegenpartei fehlt, erstinstanzlich nicht, weshalb Dis- positiv-Ziffer 5 Bestand hat. 5. 5.1. Bleibt es vor zweiter Instanz in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Einparteienverfahren und obsiegt die Rechtsmittelführerin, so er- scheint es angebracht, wenn der Kanton sich an den Kosten des Verfah- rens beteiligt (BGE 142 III 110 E. 3.3). Vorliegend dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nur teilweise durch; insbesondere unterliegt sie mit ihrem Hauptbegehren. Ermessens- weise sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher der Berufungsklä- gerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 ist folglich im Umfang von (gerundet) Fr. 333.00 der Berufungsklägerin aufzu- erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die Berufungsklägerin hat sich nicht zum Streitwert geäussert. Nachdem vorliegend aber die Vorinstanz wie die Berufungsklägerin von der Zulässig- keit der Berufung ausgehen, erscheint es gerechtfertigt, ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 10'000.00 auszugehen. Die Grundentschädi- gung beträgt somit Fr. 1'130.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 [35 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 678.00 bzw. unter Berück- sichtigung der Auslagen von ermessensweise 3 % sowie der Mehrwert- steuer von 8.1 % eine solche von (aufgerundet) Fr. 755.00. Entsprechend ihrem Obsiegen von einem Drittel sind ihr davon Fr. 252.00 auszurichten.
- 12 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 10. März 2026 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt ersetzt: 2. Über den Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, ver- storben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen in Q._____, wird die Erb- schaftsverwaltung angeordnet. 1.2. Die Sache wird zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters und zum Entscheid über die Verlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Berufungsklägerin zu zwei Dritteln bzw. mit Fr. 333.00 auferlegt und im Üb- rigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Berufungsklägerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 252.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Kopie z.K. an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
- 13 - Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 2. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett