opencaselaw.ch

XBE.2026.86

Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2026.86

AG Zivilgericht ·Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz · 2026-08-18 · Deutsch AG
Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 A._____, geboren am tt.mm.2012, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Tochter der verheirateten B._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater) und die Schwester von E._____, geboren am tt.mm.2014, und F._____, geboren am tt.mm.2022.

E. 1.1 Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde ge- gen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht einge- reicht. 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschie- bende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Be- schwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Ein- zelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzu- nehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prü- fung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: a.a.O., BSK ZGB I, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beur- teilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). 3. Die 14-jährige Beschwerdeführerin lebte bis im März 2026 zusammen mit ihren beiden jüngeren Geschwistern bei ihren Eltern. Im Zusammenhang mit der Mietausweisung aus der Familienwohnung (mit nachfolgendem Umzug der Eltern in den Haushalt der Grosseltern väterlicherseits) gaben die Eltern die Beschwerdeführerin und ihren Bruder scheinbar vorüberge- hend in die Obhut der Grosseltern mütterlicherseits. In der Folge wollte die

- 10 - Beschwerdeführerin (anders als ihr Bruder) bei den Grosseltern mütterli- cherseits bleiben. Sie kehrte noch kurzzeitig in den Haushalt der Eltern (bei den Grosseltern väterlicherseits) zurück, bevor sie nach einem Konflikt mit den Eltern (vgl. Polizeirapport zum Einsatz vom tt.mm.2026) wieder zu den Grosseltern mütterlicherseits zog. Seit dem Beschluss des Familienge- richts Zofingen vom 21. April 2026 ist sie auch formell bei den Grosseltern mütterlicherseits platziert. 4. Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll die Beschwerdeführerin spä- testens am 28. August 2026 zu ihren Eltern zurückkehren (Dispositiv-Zif- fern 3.3 und 3.4). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz verschie- dene unterstützende Begleitmassnahmen angeordnet (Familienmediation, Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung, stufenweiser Kontaktaufbau zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, Weiter- führung der Beistandschaft). Sollte die Rückkehr zu den Eltern scheitern, wird zwar mit dem angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar die Platzie- rung in einer Institution angeordnet, jedoch wird mit Dispositiv-Ziffer 10.1 die Beiständin für den Fall, dass die Rückplatzierung nicht umgesetzt wer- den kann, um einen Bericht ersucht, in welche Institution die Beschwerde- führerin platziert werden könne. Zur Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung führte die Vo- rinstanz aus, es seien dringlich Schritte zu unternehmen, um den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern wiederherzustellen und deren bestehende Konflikte zu bearbeiten, um auf die angestrebte Rück- platzierung hinzuwirken. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss eines allfälligen Beschwerde- verfahrens bei den Grosseltern mütterlicherseits verbleiben, was aufgrund des erheblichen Loyalitätskonflikts und der drohenden weiteren Entfrem- dung von den Eltern nicht im Sinne des Kindeswohls wäre (vgl. angefoch- tener Entscheid, Begründung Entzug der aufschiebenden Wirkung). 5. Mit dem Beschwerdeantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung strebt die Beschwerdeführerin in erster Linie die Weiterführung der Platzie- rung bei den Grosseltern mütterlicherseits an. Bereits mit Beschluss des Familiengerichts Zofingen vom 21. April 2026 wurde den Eltern der Be- schwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 310 Abs. 2 ZGB über die Beschwerdeführerin entzogen und die Beschwerde- führerin bei ihren Grosseltern mütterlicherseits platziert. Mit angefochte- nem Entscheid wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich bestätigt. Gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern das Kind auf Begehren der Eltern oder des Kin- des wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im

- 11 - gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umstän- den nicht anders geholfen werden kann. Davon werden alle Fälle erfasst, in welchen das gestörte Verhältnis zwischen Eltern und Kind eine gedeihli- che Erziehung nicht mehr gestattet, sondern die Entwicklung des meist schon herangewachsenen Unmündigen zu gefährden droht. Die Mass- nahme bedeutet dann praktisch eine Bewilligung des Getrenntlebens von den Eltern. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist nicht, dass die Eltern ein Verschulden treffe oder dass sie erzieherisch versagt hätten, sondern lediglich, dass dem Kind das Zusammenleben mit den Eltern ob- jektiv nicht mehr zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1). Die Ablehnung des Kontakts zu ihren Eltern durch die Beschwerdeführerin steht vor dem Hintergrund der engen Beziehung zu ihren Grosseltern müt- terlicherseits einerseits und dem konfliktbehafteten Verhältnis zwischen je- nen Grosseltern und den Eltern der Beschwerdeführerin andererseits. We- sentlich häufiger als diese Konstellation ist die Situation, dass ein Kind von getrennten Eltern, die in einem Konflikt stehen, bei einem Elternteil wohnt und den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt. Dazu hat das Bundesge- richt die Rechtsprechung entwickelt, dass es zwar nicht im freien Belieben des Kindes steht, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stär- ker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist un- gefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begrün- det liegt und ob die Ausführung des Besuchsrechts den Interessen des Kin- des tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Nur wo das urteilsfähige Kind den Um- gang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönli- chen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand er- zwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allge- meinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kin- des (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Auch wenn diese Rechtsprechung nicht eins zu eins auf eine Fremdplatzierung bei den Grosseltern im Sinne von Art. 310 Abs. 2 ZGB bzw. die Verweigerung des Kontakts zu den gemeinsam lebenden El- tern übertragen werden kann, fliessen daraus wichtige Grundsätze, die auch diesbezüglich zu beachten sind: Erstens ist der Kontakt des Kindes zu den Eltern grundsätzlich für das Kind objektiv wichtig. Zweitens ist die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern von vorneherein nur massge- blich, wenn sie kategorischer Natur ist und das Kind urteilsfähig ist. Drittens ist umgekehrt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des urteilsfähigen

- 12 - Kindes aber erheblich, wenn sein klarer, auf eigenen Erfahrungen beruhen- der Wille übergangen wird. 6.

E. 2 Anja Schmid, […] wird als Kindsvertreterin mit Prozessvollmacht und Substitutionsrecht bestätigt.

E. 2.1 Am 1. April 2026 erstatteten die Grosseltern mütterlicherseits der Be- schwerdeführerin, G._____ und H._____, beim Familiengericht Kulm eine Gefährdungsmeldung. Die Beschwerdeführerin halte sich nach einer Zwangsräumung der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin derzeit bei ihnen auf und habe ihnen verschiedene belastende Vorfälle geschildert. Das Familiengericht Kulm leitete die Gefährdungsmeldung zuständigkeits- halber an das Familiengericht Zofingen weiter.

E. 2.2 Der zuständige Fachrichter des Familiengerichts Zofingen hörte am 2. April 2026 die Mutter an.

E. 2.3 Am tt.mm.2026 meldeten sich die Grosseltern mütterlicherseits beim Fami- liengericht Zofingen und schildeten einen weiteren "Hilferuf" der Beschwer- deführerin und berichteten von Polizeieinsätzen am 2. April sowie tt.mm.2026. Die entsprechenden Polizeirapporte und polizeilichen Einver- nahmen gingen ebenfalls beim Familiengericht Zofingen ein.

E. 2.4 Am 6. April 2026 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Gefähr- dungsmeldung ein. Sie schilderte ein problematisches Verhältnis zu ihren Eltern, welches insbesondere durch psychische und physische Gewalt aus- gehend von den Grosseltern mütterlicherseits geprägt sei. Am 9. und

14. April 2026 erfolgten weitere Eingaben.

E. 2.5 Am 17. April 2026 hörte der Fachrichter des Familiengerichts Zofingen die Beschwerdeführerin und ihren Bruder E._____ an.

E. 2.6 Mit Beschluss vom 21. April 2026 entzog das Familiengericht Zofingen den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Be- schwerdeführerin und platzierte sie bei den Grosseltern mütterlicherseits.

- 3 - Es erteilte der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und ihren Grosseltern müt- terlicherseits die Weisung, eine Familienmediation zu besuchen. Es ord- nete eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und errichtete eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin.

E. 2.7 Am 27. Mai 2026 reichten die Grosseltern mütterlicherseits eine Eingabe ein.

E. 2.8 Am 28. Mai 2026 reichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein, dem sie den Verlaufsbericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 zur sozialpä- dagogischen Familienbegleitung beifügte.

E. 2.9 Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2026 setzte die Gerichts- präsidentin des Familiengerichts Zofingen mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eine Kindsvertreterin ein.

E. 2.10 Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 beantragten die Eltern unter anderem, es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin wie- der zu erteilen, eventuell sei die Beschwerdeführerin in einem neutralen professionellen und ausserfamiliären Setting zu platzieren, den Eltern und der Beschwerdeführerin sei die Weisung zu erteilen, weiterhin die Famili- enmediation zu besuchen, die sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiterzuführen und die Beistandschaft zu bestätigen.

E. 2.11 Am 4. Juni 2026 reichte die Mediatorin I._____ eine Stellungnahme ein.

E. 2.12 Mit Eingabe vom 6. Juni 2026 beantragte die Kindsvertreterin unter ande- rem, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufrecht zu erhal- ten, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei den Grosseltern sei fortzu- führen, es sei sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin das achte und neunte Schuljahr an der Bezirksschule Q._____ absolvieren könne, die Be- schwerdeführerin sei vorläufig von der Pflicht zur Teilnahme an der Famili- enmediation zu befreien und den Eltern sei es vorübergehend gerichtlich zu untersagen, sich dem Wohnort der Grosseltern, dem Schulweg sowie der Bezirksschule in Q._____ zu nähern oder in irgendwelcher Form Kon- takt zur Beschwerdeführerin aufzunehmen.

- 4 -

E. 2.13 An der Verhandlung vom 8. Juni 2026 wurde die Beschwerdeführerin, die Eltern, die Grosseltern mütterlicherseits und die Beiständin befragt und es erfolgten die abschliessenden Stellungnahmen.

E. 2.14 Mit Entscheid vom 11. Juni 2026 erkannte das Familiengericht Zofingen: " 1. Die mit Verfügung vom 3. Juni 2026 angeordnete Vertretung von A._____, geboren am tt.mm.2012, im kindesschutzrechtlichen Verfah- ren (KEMN.2026.294) des Familiengerichts Zofingen gemäss Art. 314abis ZGB wird bestätigt.

E. 3.1 Gegen diesen, der Kindsvertreterin vorerst im Dispositiv am 15. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob die Kindsvertreterin im Namen der Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen: " 1. Ziffer 13 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 11.06.2026 sei aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

- 8 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Eventualantrag: Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Eltern."

E. 3.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erklärte die Vorinstanz, auf eine Stellung- nahme zu verzichten.

E. 3.3 Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2026 beantragte die Beiständin, die Rück- führungsanordnung gemäss dem angefochtenen Entscheid aufzuheben beziehungsweise vorläufig auszusetzen, die bestehende Platzierung der Beschwerdeführerin bei den Grosseltern mütterlicherseits mindestens bis zum Abschluss des Schuljahres 2026/2027 zu bestätigen, einen begleite- ten und kindeswohlorientierten Kontaktaufbau zwischen der Beschwerde- führerin und ihren Eltern anzuordnen und von einer institutionellen Fremdplatzierung abzusehen.

E. 3.4 Am 8. Juli 2026 reichten die Grosseltern mütterlicherseits eine Stellung- nahme ein.

E. 3.5 Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beantragten die Eltern: " 1. Ziffer 13 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 11.06.2026 (KEMN.2026.294, KEMN.2026.295, KEKV.2026.54) sei zu bestätigen. 2. Es sei keine aufschiebende Wirkung anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse."

E. 3.6 Mit Eingabe vom 7. August 2026 reichte die Kindsvertreterin ihre Kosten- note vom selben Datum ein.

- 9 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.

E. 4.1 Den Eltern und A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung erteilt, zusammen alle zwei Wochen eine Familienmediation zu besuchen, zur Bearbeitung der zwischen ihnen bestehenden Konflikte sowie zur Förderung ihrer Kommunikation.

E. 4.2 Die den Grosseltern mütterlicherseits mit Beschluss vom 21. April 2026 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilte Weisung, zusammen mit den Eltern und A._____ eine Familienmediation zu besuchen, wird nicht be- stätigt.

E. 4.3 Mit der Durchführung der Mediation wird neu die Stiftung M._____, […], beauftragt.

- 5 -

E. 4.4 Die mit Beschluss vom 21. April 2026 angeordnete Mediation bei der Mediatorin I._____, […], wird aufgehoben.

E. 4.5 Die freiwillige Stellungnahme der Mediatorin I._____ vom 4. Juni 2026 wird als Schlussbericht entgegengenommen und zur Kenntnis genom- men.

E. 4.6 I._____, […], wird für ihre geleisteten Dienste bestens verdankt.

E. 5.1 Die zur Vermeidung einer ausserfamiliären Platzierung mit Beschluss vom 21. April 2026 angeordnete sozialpädagogische Familienbeglei- tung (SPF) wird bestätigt. Sie umfasst insbesondere die Vorbereitung der Rückplatzierung und die Begleitung nach der Rückplatzierung so- wie die Begleitung des Aufbaus des Besuchsrechts. Die Regelung der Kadenz erfolgt weiterhin in Absprache zwischen der SPF, der Beiständin und den Eltern.

E. 5.2 Die den Eltern mit Beschluss vom 21. April 2026 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilte Weisung, mit der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung zusammenzuarbeiten, wird bestätigt.

E. 5.3 A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogische Familienbegleitung zusammenzuarbeiten.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist 14-jährig und besucht die Bezirksschule. An ih- rer Urteilsfähigkeit bestehen keine Zweifel. Sie äusserte seit dem 2. April 2026 gegenüber allen involvierten Fachpersonen klar und konsequent, dass sie momentan bei den Grosseltern mütterlicherseits wohnen wolle (vgl. Polizeibericht vom 2. April 2026 S. 2; Polizeibericht vom 7. April 2026 zum Vorfall vom tt.mm.2026 S. 4 ff.; Protokoll der polizeilichen Befragung vom 9. April 2026 insb. Frage 71; Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 6; Bericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 S. 4 und 6; Be- richt der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 5 f.; Stellungnahme der Mediatorin vom 4. Juni 2026; Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026; vgl. auch Be- schwerde Ziff. 4.1; Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 1).

E. 6.2 Die Fachpersonen stellten jeweils fest, dass die Situation und insbesondere die Angst vor Kontakten mit ihren Eltern die Beschwerdeführerin emotional stark belasteten (vgl. Polizeibericht vom 7. April 2026 zum Vorfall vom tt.mm.2026 S. 4 ff.; Protokoll der polizeilichen Befragung vom 9. April 2026 Frage 10; Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 6; Bericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 S. 5 f.; Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 3; Stellungnahme der Mediatorin vom 4. Juni 2026 S. 2; Pro- tokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026; Stellungnahme der Beiständin vom

7. Juli 2026 S. 2).

E. 6.3 Das Verhältnis zu den Grosseltern beschreibt die Beschwerdeführerin als eng und der Aufenthalt bei ihnen für sie entlastend, was auch von den in- volvierten Polizeibeamten und der Beiständin so eingeschätzt worden ist (vgl. Polizeibericht vom 7. April 2026 zum Vorfall vom tt.mm.2026 S. 5 f.: vgl. Aussage der Beschwerdeführerin, sie fühle sich bei den Grosseltern sicher und ernst genommen. Beim Eintreffen bei den Grosseltern sei un- mittelbar eine sichtbare emotionale Entlastung und ein stabileres Umfeld erkennbar gewesen; Protokoll der polizeilichen Befragung vom 9. April 2026 Fragen 3, 71; Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 5; Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026; Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 2: "Die Beziehung zwischen A._____ und ihren Gros- seltern mütterlicherseits wird als eng tragend und vertrauensvoll wahrge- nommen", vgl. auch die aktenkundigen Notizen der Beschwerdeführerin auf ihrem Mobiltelefon: "Ich ha be mine grosseltere die ganzi ziit so en rueh gha und ha mi chöne erhole und mer esch so en schweri last vo de schul- tere gheit", in den vorinstanzlichen Akten, vgl. letzte Seite vor dem Be- schluss vom 21. April 2026). Ihr Wunsch, derzeit bei den Grosseltern zu

- 13 - leben, kann daher nicht als pubertäre Laune abgetan werden, sondern ent- spricht subjektiv einem konstanten und tief empfundenen Bedürfnis der Be- schwerdeführerin.

E. 6.4 Das ausserfamiliäre, insbesondere auch das schulische Umfeld der Be- schwerdeführerin erscheint als unproblematisch bzw. gar als Ressource für die Beschwerdeführerin. Gemäss Auskunft der Klassenlehrperson gegen- über der Beiständin vom 21. Mai 2026 ist die Beschwerdeführerin eine fleis- sige Schülerin, welche sich tadellos im Unterricht benimmt und gut inte- griert ist. Sie wirke im Schulalltag emotional stabil (Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 5; vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben im Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 4 und im Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026 S. 2 f.). Die Mutter beurteilte das Befinden der Beschwerdeführerin (abgesehen vom verfahrensgegen- ständlichen familiären Konflikt) in den Bereichen "Schule, Freizeit, Freun- dinnen" auf einer Skala von 1-10 mit "9-10" (Protokoll der Anhörung vom

8. Juni 2026 S. 9). Die Beiständin sieht den Schulalltag als stabilisierenden Faktor, welcher der Beschwerdeführerin Sicherheit und Normalität biete (Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 3; Protokoll der Anhö- rung vom 8. Juni 2026 S. 9).

E. 6.5 Der Konflikt zwischen den Eltern und den Grosseltern mütterlicherseits ist langjährig und ausgeprägt und konnte auch durch zwei Mediationssitzun- gen kaum gemildert werden (vgl. die Stellungnahme der Mediatorin vom

4. Juni 2026 S. 2; Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 4 f., Bericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 S. 5 f.). Hoffnung für eine Besse- rung der Konfliktdynamik gibt immerhin die Angabe der Mutter gegenüber der Beiständin, wonach es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Kon- taktabbrüchen zwischen den Grosseltern mütterlicherseits und den Eltern gekommen sei (Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 5), was impli- ziert, dass es nach diesen Kontaktabbrüchen auch regelmässig wieder zu Annäherungen gekommen ist. Im Übrigen bringen die Grosseltern mütter- licherseits in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 8. Juli 2026 (S. 2 und 5) deutlich zum Ausdruck, dass sie keine dauerhafte Tren- nung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern anstreben und eine sorgfäl- tig vorbereitete Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern grundsätzlich unterstützen. Die erwachsenen Beteiligten sind sich demnach grundsätzlich einig, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern wieder aufgebaut werden soll. Günstig könnte sich auch aus- wirken, dass die Eltern per 1. August 2026 in eine eigene 4.5-Zimmerwoh- nung in Q._____ gezogen sind (Stellungnahme der Eltern vom 14. Juli 2026 Rz. 7), denn die Beschwerdeführerin fühlte sich einerseits im Mehr- generationenhaushalt bei den Grosseltern väterlicherseits offensichtlich

- 14 - nicht wohl und die neue Wohnung liegt andererseits an ihrem Schulort (und damit auch am Zentrum ihrer ausserfamiliären sozialen Beziehungen). 7.

E. 7.1 Der angefochtene Entscheid setzt die Beschwerdeführerin unter einen grossen Druck, indem er eine Rückkehr zu den Eltern bis spätestens

28. August 2026 fest vorgibt. Als einzige Alternative wird (mindestens im- plizit) die Platzierung in einer Institution in Aussicht gestellt. Dadurch würde die Beschwerdeführerin aus ihrem funktionierenden schulischen und aus- serfamiliären sozialen Umfeld gerissen, was für die Beschwerdeführerin eine weitere grosse Belastung darstellen würde (vgl. auch die Stellung- nahme der Eltern vom 14. Juli 2026 Rz. 20). Auch die Eltern haben an ihrer Anhörung ausgesagt, dass eine solche Fremdplatzierung nicht ideal wäre und sie nicht wollten, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Umfeld ge- rissen werde. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die dabei geäusserte Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin den Eltern für eine solche Fremdplatzierung die Schuld zuweisen könnte, was das Verhältnis zu ihnen weiter zerrütten würde (vgl. Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026 S. 11 f.).

E. 7.2 Die urteilsfähige Beschwerdeführerin hat konstant ihren Willen zum Aus- druck gebracht, momentan bei den Grosseltern mütterlicherseits zu woh- nen. Die Fixierung eines Rückkehrtermins setzt sich über diesen Willen hin- weg, was einen relativ schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin bedeutet. Die Stiftung M._____, welche als Anbieterin der sozialpädagogischen Familienbegleitung und (gemäss dem angefoch- tenen Entscheid) neu auch der Mediation involviert ist, hat empfohlen, ak- tuell von einer Rückplatzierung der Beschwerdeführerin zu den Eltern ab- zusehen. Sie schlägt als Alternative zum Verbleib bei den Grosseltern eine Notfallplatzierung in einer Institution vor, gibt allerdings als Nachteil dieser Lösung zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin dadurch abrupt aus ih- rem Umfeld herausgelöst werde, was kurzfristig eine zusätzliche emotio- nale Belastung darstellen könnte (Bericht der Stiftung M._____ vom

26. Mai 2026 S. 6). Auch die Beiständin rät von einer zwangsweisen Wie- derherstellung des Kontakts zu den Eltern ab. Stattdessen empfiehlt sie einen sorgfältigen und begleiteten Annäherungsprozess mit einem beglei- teten Kontaktaufbau durch die Stiftung M._____, therapeutische Unterstüt- zung für die Beschwerdeführerin, die Wiederaufnahme familiärer Bezie- hungen in kleinen kindsgerechten Schritten und die Sicherstellung schuli- scher Kontinuität und Stabilität. Von einer institutionellen Fremdplatzierung sei abzusehen (Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 3 f.). Die bisherige Mediatorin spricht keine explizite Empfehlung aus, hält aber im- merhin fest, dass es den Grosseltern aus ihrer Sicht gelinge, die Bedürf- nisse und das Wohl der Beschwerdeführerin zu erkennen. Sie betont im

- 15 - Übrigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, nicht in das bisherige häusliche Umfeld zurückzukehren, mehrfach und mit grosser Deutlichkeit geäussert habe, und sich die Beschwerdeführerin auf die Schule konzent- rieren möchte (Stellungnahme der Mediatorin vom 4. Juni 2026 S. 3).

E. 7.3 Insgesamt ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin – vom Konflikt mit den Eltern abgesehen – bei den Grosseltern mütterlicherseits gut geht, auch bezüglich ihres schulischen und ausserfamiliären sozialen Umfelds. Sie hat ihren Willen konstant geäussert, nicht zu den Eltern zurückkehren zu wollen und diese Perspektive belastet sie derzeit stark; ob die baldige Rückkehr zu den Eltern bis zum 28. August 2026 (wie im angefochtenen Entscheid vorgesehen) gelingt, ist unter diesen Umständen ungewiss. Ob das im angefochtenen Entscheid für diesen Fall vorgezeichnete Vorgehen mit der Fremdplatzierung in einer Institution verhältnismässig ist, scheint angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Umfeld wohl fühlt und dieses auch im belastenden Konflikt mit den Eltern für sie offensichtlich eine wichtige Ressource darstellt, zweifelhaft. Daher, wegen dem klaren Willen der urteilsfähigen Beschwerdeführerin und we- gen der abweichenden Empfehlungen der Beiständin und der Stiftung M._____ ist es fraglich, ob der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren standhalten würde. Es sprechen gewichtige Inte- ressen der Beschwerdeführerin wie auch die (fragliche) Hauptsachenprog- nose für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dies gilt insofern, als die Rückplatzierung zu den Eltern mit einem fixen (spätestens bis zum

28. August 2026) Datum festgelegt und die Beiständin mit der Suche nach einer Institution für eine Fremdplatzierung beauftragt wird. Einer allfälligen Beschwerde ist daher in Bezug auf Dispositiv-Ziffern 3.3, 3.4 (Rückplatzie- rung zu den Eltern) und 10.1 (wobei lediglich hinsichtlich der Berichterstat- tung über mögliche Institutionen für eine Fremdplatzierung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wird, hinsichtlich der üb- rigen Berichterstattung jedoch nicht, sodass die Beiständin dem Familien- gericht Zofingen nach wie vor bis spätestens 21. August 2026 [Postauf- gabe] ein Zwischenbericht [ohne Berichterstattung über mögliche Instituti- onen für eine Fremdplatzierung] einzureichen hat) des angefochtenen Ent- scheids die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

E. 7.4 Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Wiederherstellung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, die Bearbei- tung ihrer Konflikte und die Vorbereitung der Rückkehr zu den Eltern dring- lich ist, damit sich die Situation nicht weiter verhärtet. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen die Rückkehr zu den Eltern möglich und zumut- bar ist, muss sich allerdings erst aus den entsprechenden Konfliktbearbei- tungsprozessen (Mediation, sozialpädagogische Familienbegleitung, Zu- sammenarbeit mit der Beiständin) ergeben. Wie auch die Eltern ausführen,

- 16 - kann die Rückplatzierung nicht von heute auf morgen umgesetzt werden, ohne dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Eltern eine Wieder- annäherung und ein Vertrauensaufbau stattgefunden hat (Stellungnahme der Eltern vom 14. Juli 2026 Rz. 23). Es erscheint zweifelhaft, ob der rich- tige Zeitpunkt für die Rückplatzierung bereits bestimmt werden kann, ohne den Verlauf der Wiederannäherungs- und Vertrauensaufbaumassnahmen abzuwarten und zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage, wann und inwiefern in der Phase vor der Rückkehr zu den Eltern das Besuchsrecht aufgebaut und gesteigert werden soll. Daher ist auch einer allfälligen Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids, welche ein rasch sich steigerndes Besuchsrecht (derzeit bereits mit Übernachtun- gen) vorsieht, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der dadurch abgemilderte Druck, dass der (späteste) Termin für die Rück- kehr zu den Eltern nicht bereits fixiert ist, die Fremdplatzierung in einer In- stitution nicht droht und ihr Wille berücksichtigt wird, dürfte der Beschwer- deführerin helfen, sich auf diese Prozesse einzulassen, statt dass sie durch die innerfamiliären Spannungen und durch ihre Ängste gegenüber ihren El- tern blockiert wird. Bei den oben nicht anderweitig erwähnten Dispositiv- Ziffern (insbesondere Ziff. 4 betreffend Familienmediation, Ziff. 5 betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung, und Ziff. 7 betreffend Beistand- schaft) bleibt es beim Entzug der aufschiebenden Wirkung; diese Wieder- annäherungsmassnahmen dulden keinen Aufschub, damit ein langfristiger Kontoaktabbruch vermieden werden kann. 8. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren damit mit ihrem hauptsächlichen Anliegen, dass einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf die Rückplatzierung zu den Eltern und den allfälligen Vorkehrungen für eine Platzierung in einer Institution die aufschiebende Wirkung gewährt wird. Bereits aus diesem Grund, aber auch, weil Prozesskosten für das Kind Kin- derunterhaltskosten nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB darstellen, sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus den Gerichtsge- bühren von Fr. 800.00 und dem Honorar der Kindsvertreterin von Fr. 1'831.80 (vgl. die tarifkonforme Kostennote der Kindsvertreterin vom

7. August 2026), von den (unterhaltspflichtigen) Eltern zu tragen und sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Grosseltern haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung.

- 17 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 13 des Ent- scheids des Familiengerichts Zofingen vom 11. Juni 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 13. Einer allfälligen Beschwerde kommt in Bezug auf die Dispositiv-Zif- fern 3.3, 3.4, 6 und 10.1 (wobei hinsichtlich der Berichterstattung der Beiständin über mögliche Institutionen für eine Fremdplatzierung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wird, hin- sichtlich der übrigen Berichterstattung jedoch nicht) des vorliegenden Entscheids die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wird einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'631.80, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und dem Honorar der Kindsvertreterin von Fr. 1'831.80, werden den Eltern in solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin lic. iur. Anja Schmid, […], ihre gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'831.80 zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 8.1 Die mit Beschluss vom 21. April 2026 für E._____, geboren am tt.mm.2014, superprovisorisch errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt.

E. 8.2 Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche und die entsprechenden Befugnisse:

- die Eltern in ihrer Sorge um E._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen;

- als Ansprechperson für E._____ zur Verfügung zu stehen und ihn bei der Wahrung seiner Bedürfnisse zu unterstützen;

- E._____ in seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von seinem Wohlbefinden persönlich zu über- zeugen;

- E._____ und seine Eltern im Bereich Schule und Ausbildung zu begleiten und unterstützen, insbesondere bezüglich des allen- falls anstehenden Schulwechsels;

- die Finanzierung der im Haushalt der Eltern installierten sozial- pädagogische Familienbegleitung sicherzustellen;

- 7 -

- den Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts zwischen E._____ und A._____ zu begleiten und sicherzustellen.

E. 9.1 Die mit Beschluss vom 21. April 2026 als Beistand eingesetzte D._____, […], wird in ihrem Amt bestätigt.

E. 9.2 Die Beiständin wird beauftragt, den ersten ordentlichen Bericht per

31. März 2028 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am

30. Juni 2028 einzureichen.

E. 10.1 Die Beiständin hat dem Gericht bis spätestens 21. August 2026 (Post- aufgabe) einen Zwischenbericht einzureichen, ob die Rückplatzierung zu den Eltern per 28. August 2026 umgesetzt wird und falls nicht, in welche Institution per wann A._____ platziert werden kann.

E. 10.2 Die Beiständin wird eingeladen, Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen auf- drängen.

E. 11 Die Gemeinde bevorschusst die Kosten der Kindesschutzmassnah- men. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.

E. 12 Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

E. 13 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen.

E. 14 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.86 (KEMN.2026.294 / 295) Entscheid vom 18. August 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Anja Schmid, Kindsvertreterin, […] Mutter B._____, […] Vater C._____, […] 1 und 2 vertreten durch MLaw Cécile Pelet, Rechtsanwältin, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. Juni 2026 genstand Betreff Prüfung einer Massnahme / aufschiebende Wirkung

- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A._____, geboren am tt.mm.2012, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Tochter der verheirateten B._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater) und die Schwester von E._____, geboren am tt.mm.2014, und F._____, geboren am tt.mm.2022. 2. 2.1. Am 1. April 2026 erstatteten die Grosseltern mütterlicherseits der Be- schwerdeführerin, G._____ und H._____, beim Familiengericht Kulm eine Gefährdungsmeldung. Die Beschwerdeführerin halte sich nach einer Zwangsräumung der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin derzeit bei ihnen auf und habe ihnen verschiedene belastende Vorfälle geschildert. Das Familiengericht Kulm leitete die Gefährdungsmeldung zuständigkeits- halber an das Familiengericht Zofingen weiter. 2.2. Der zuständige Fachrichter des Familiengerichts Zofingen hörte am 2. April 2026 die Mutter an. 2.3. Am tt.mm.2026 meldeten sich die Grosseltern mütterlicherseits beim Fami- liengericht Zofingen und schildeten einen weiteren "Hilferuf" der Beschwer- deführerin und berichteten von Polizeieinsätzen am 2. April sowie tt.mm.2026. Die entsprechenden Polizeirapporte und polizeilichen Einver- nahmen gingen ebenfalls beim Familiengericht Zofingen ein. 2.4. Am 6. April 2026 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Gefähr- dungsmeldung ein. Sie schilderte ein problematisches Verhältnis zu ihren Eltern, welches insbesondere durch psychische und physische Gewalt aus- gehend von den Grosseltern mütterlicherseits geprägt sei. Am 9. und

14. April 2026 erfolgten weitere Eingaben. 2.5. Am 17. April 2026 hörte der Fachrichter des Familiengerichts Zofingen die Beschwerdeführerin und ihren Bruder E._____ an. 2.6. Mit Beschluss vom 21. April 2026 entzog das Familiengericht Zofingen den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Be- schwerdeführerin und platzierte sie bei den Grosseltern mütterlicherseits.

- 3 - Es erteilte der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und ihren Grosseltern müt- terlicherseits die Weisung, eine Familienmediation zu besuchen. Es ord- nete eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und errichtete eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin. 2.7. Am 27. Mai 2026 reichten die Grosseltern mütterlicherseits eine Eingabe ein. 2.8. Am 28. Mai 2026 reichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein, dem sie den Verlaufsbericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 zur sozialpä- dagogischen Familienbegleitung beifügte. 2.9. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2026 setzte die Gerichts- präsidentin des Familiengerichts Zofingen mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eine Kindsvertreterin ein. 2.10. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 beantragten die Eltern unter anderem, es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin wie- der zu erteilen, eventuell sei die Beschwerdeführerin in einem neutralen professionellen und ausserfamiliären Setting zu platzieren, den Eltern und der Beschwerdeführerin sei die Weisung zu erteilen, weiterhin die Famili- enmediation zu besuchen, die sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiterzuführen und die Beistandschaft zu bestätigen. 2.11. Am 4. Juni 2026 reichte die Mediatorin I._____ eine Stellungnahme ein. 2.12. Mit Eingabe vom 6. Juni 2026 beantragte die Kindsvertreterin unter ande- rem, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufrecht zu erhal- ten, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei den Grosseltern sei fortzu- führen, es sei sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin das achte und neunte Schuljahr an der Bezirksschule Q._____ absolvieren könne, die Be- schwerdeführerin sei vorläufig von der Pflicht zur Teilnahme an der Famili- enmediation zu befreien und den Eltern sei es vorübergehend gerichtlich zu untersagen, sich dem Wohnort der Grosseltern, dem Schulweg sowie der Bezirksschule in Q._____ zu nähern oder in irgendwelcher Form Kon- takt zur Beschwerdeführerin aufzunehmen.

- 4 - 2.13. An der Verhandlung vom 8. Juni 2026 wurde die Beschwerdeführerin, die Eltern, die Grosseltern mütterlicherseits und die Beiständin befragt und es erfolgten die abschliessenden Stellungnahmen. 2.14. Mit Entscheid vom 11. Juni 2026 erkannte das Familiengericht Zofingen: " 1. Die mit Verfügung vom 3. Juni 2026 angeordnete Vertretung von A._____, geboren am tt.mm.2012, im kindesschutzrechtlichen Verfah- ren (KEMN.2026.294) des Familiengerichts Zofingen gemäss Art. 314abis ZGB wird bestätigt. 2. Anja Schmid, […] wird als Kindsvertreterin mit Prozessvollmacht und Substitutionsrecht bestätigt. 3. 3.1. Den Eltern bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____, ge- boren am tt.mm.2012, entzogen. 3.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ liegt weiterhin beim Bezirksgericht Zofingen, Abteilung Familiengericht, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, als Kindesschutzbehörde. 3.3. A._____ wird bis längstens 28. August 2026 bei ihren Grosseltern müt- terlicherseits platziert. 3.4. A._____ wird spätestens per 28. August 2026 zu den Eltern zurückplat- ziert. 4. 4.1. Den Eltern und A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung erteilt, zusammen alle zwei Wochen eine Familienmediation zu besuchen, zur Bearbeitung der zwischen ihnen bestehenden Konflikte sowie zur Förderung ihrer Kommunikation. 4.2. Die den Grosseltern mütterlicherseits mit Beschluss vom 21. April 2026 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilte Weisung, zusammen mit den Eltern und A._____ eine Familienmediation zu besuchen, wird nicht be- stätigt. 4.3. Mit der Durchführung der Mediation wird neu die Stiftung M._____, […], beauftragt.

- 5 - 4.4. Die mit Beschluss vom 21. April 2026 angeordnete Mediation bei der Mediatorin I._____, […], wird aufgehoben. 4.5. Die freiwillige Stellungnahme der Mediatorin I._____ vom 4. Juni 2026 wird als Schlussbericht entgegengenommen und zur Kenntnis genom- men. 4.6. I._____, […], wird für ihre geleisteten Dienste bestens verdankt. 5. 5.1. Die zur Vermeidung einer ausserfamiliären Platzierung mit Beschluss vom 21. April 2026 angeordnete sozialpädagogische Familienbeglei- tung (SPF) wird bestätigt. Sie umfasst insbesondere die Vorbereitung der Rückplatzierung und die Begleitung nach der Rückplatzierung so- wie die Begleitung des Aufbaus des Besuchsrechts. Die Regelung der Kadenz erfolgt weiterhin in Absprache zwischen der SPF, der Beiständin und den Eltern. 5.2. Die den Eltern mit Beschluss vom 21. April 2026 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilte Weisung, mit der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung zusammenzuarbeiten, wird bestätigt. 5.3. A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogische Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. 6. 6.1. Das Besuchsrecht zwischen A._____ und ihren Eltern ist wie folgt auf- zubauen:

- Bis zu den Schulferien findet in den Wochen ohne Mediationssit- zung mindestens einmal pro Woche ein mindestens einstündiges begleitetes Treffen zwischen A._____ und ihren Eltern statt.

- In den ersten zwei Schulferienwochen finden mindestens zweimal wöchentlich halbtägige Besuche zwischen A._____ und ihren El- tern statt.

- In der dritten und vierten Schulferienwoche finden mindestens zweimal wöchentlich ganztägige Besuche zwischen A._____ und ihren Eltern statt.

- In der letzten Schulferienwoche und in der ersten Woche nach den Sommerferien besucht A._____ ihre Eltern von Samstag bis Sonn- tag (inklusive Übernachtung).

- In der zweiten und dritten Woche nach den Sommerferien besucht A._____ ihre Eltern von Freitag bis Sonntag (inklusive Übernach- tungen). 6.2. Den Eltern und A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung erteilt, das Besuchsrecht wahrzunehmen.

- 6 - 7. 7.1. Die mit Beschluss vom 21. April 2026 für A._____, geboren am tt.mm.2012, superprovisorisch errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. 7.2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche und die entsprechenden Befugnisse:

- die Eltern in ihrer Sorge um A._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen;

- als Ansprechperson für A._____ zur Verfügung zu stehen und sie bei der Wahrung ihrer Bedürfnisse zu unterstützen;

- A._____ in ihrer persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu über- zeugen;

- A._____ und ihre Eltern im Bereich Schule und Ausbildung zu begleiten und unterstützen, insbesondere bezüglich des allen- falls anstehenden Schulwechsels;

- die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung von A._____ in Zusammenarbeit mit den Eltern si- cherzustellen;

- die Rückplatzierung von A._____ zu ihren Eltern zu organisie- ren und ihre Rückkehr eng zu begleiten;

- die Finanzierung der im Haushalt der Eltern installierten sozial- pädagogische Familienbegleitung sicherzustellen;

- bei Bedarf weitergehende Unterstützungsmassnahmen, nöti- genfalls unter Beizug von weiteren Fachstellen, einzuleiten, diese zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen;

- dem Familiengericht Zofingen eine Verletzung der Weisungen betreffend Mediation und/oder sozialpädagogische Familienbe- gleitung umgehend zu melden;

- den Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts zwischen A._____ und ihren Eltern sowie zwischen A._____ und ihren Geschwistern zu begleiten und sicherzustellen. 8. 8.1. Die mit Beschluss vom 21. April 2026 für E._____, geboren am tt.mm.2014, superprovisorisch errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. 8.2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche und die entsprechenden Befugnisse:

- die Eltern in ihrer Sorge um E._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen;

- als Ansprechperson für E._____ zur Verfügung zu stehen und ihn bei der Wahrung seiner Bedürfnisse zu unterstützen;

- E._____ in seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von seinem Wohlbefinden persönlich zu über- zeugen;

- E._____ und seine Eltern im Bereich Schule und Ausbildung zu begleiten und unterstützen, insbesondere bezüglich des allen- falls anstehenden Schulwechsels;

- die Finanzierung der im Haushalt der Eltern installierten sozial- pädagogische Familienbegleitung sicherzustellen;

- 7 -

- den Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts zwischen E._____ und A._____ zu begleiten und sicherzustellen. 9. 9.1. Die mit Beschluss vom 21. April 2026 als Beistand eingesetzte D._____, […], wird in ihrem Amt bestätigt. 9.2. Die Beiständin wird beauftragt, den ersten ordentlichen Bericht per

31. März 2028 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am

30. Juni 2028 einzureichen. 10. 10.1. Die Beiständin hat dem Gericht bis spätestens 21. August 2026 (Post- aufgabe) einen Zwischenbericht einzureichen, ob die Rückplatzierung zu den Eltern per 28. August 2026 umgesetzt wird und falls nicht, in welche Institution per wann A._____ platziert werden kann. 10.2. Die Beiständin wird eingeladen, Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen auf- drängen. 11. Die Gemeinde bevorschusst die Kosten der Kindesschutzmassnah- men. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern. 12. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 13. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. 14. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 3. 3.1. Gegen diesen, der Kindsvertreterin vorerst im Dispositiv am 15. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob die Kindsvertreterin im Namen der Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen: " 1. Ziffer 13 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 11.06.2026 sei aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

- 8 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Eventualantrag: Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Eltern." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erklärte die Vorinstanz, auf eine Stellung- nahme zu verzichten. 3.3. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2026 beantragte die Beiständin, die Rück- führungsanordnung gemäss dem angefochtenen Entscheid aufzuheben beziehungsweise vorläufig auszusetzen, die bestehende Platzierung der Beschwerdeführerin bei den Grosseltern mütterlicherseits mindestens bis zum Abschluss des Schuljahres 2026/2027 zu bestätigen, einen begleite- ten und kindeswohlorientierten Kontaktaufbau zwischen der Beschwerde- führerin und ihren Eltern anzuordnen und von einer institutionellen Fremdplatzierung abzusehen. 3.4. Am 8. Juli 2026 reichten die Grosseltern mütterlicherseits eine Stellung- nahme ein. 3.5. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2026 beantragten die Eltern: " 1. Ziffer 13 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 11.06.2026 (KEMN.2026.294, KEMN.2026.295, KEKV.2026.54) sei zu bestätigen. 2. Es sei keine aufschiebende Wirkung anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse." 3.6. Mit Eingabe vom 7. August 2026 reichte die Kindsvertreterin ihre Kosten- note vom selben Datum ein.

- 9 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde ge- gen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht einge- reicht. 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschie- bende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Be- schwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Kindes- schutzmassnahme voraus. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Ein- zelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzu- nehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prü- fung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: a.a.O., BSK ZGB I, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beur- teilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). 3. Die 14-jährige Beschwerdeführerin lebte bis im März 2026 zusammen mit ihren beiden jüngeren Geschwistern bei ihren Eltern. Im Zusammenhang mit der Mietausweisung aus der Familienwohnung (mit nachfolgendem Umzug der Eltern in den Haushalt der Grosseltern väterlicherseits) gaben die Eltern die Beschwerdeführerin und ihren Bruder scheinbar vorüberge- hend in die Obhut der Grosseltern mütterlicherseits. In der Folge wollte die

- 10 - Beschwerdeführerin (anders als ihr Bruder) bei den Grosseltern mütterli- cherseits bleiben. Sie kehrte noch kurzzeitig in den Haushalt der Eltern (bei den Grosseltern väterlicherseits) zurück, bevor sie nach einem Konflikt mit den Eltern (vgl. Polizeirapport zum Einsatz vom tt.mm.2026) wieder zu den Grosseltern mütterlicherseits zog. Seit dem Beschluss des Familienge- richts Zofingen vom 21. April 2026 ist sie auch formell bei den Grosseltern mütterlicherseits platziert. 4. Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll die Beschwerdeführerin spä- testens am 28. August 2026 zu ihren Eltern zurückkehren (Dispositiv-Zif- fern 3.3 und 3.4). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz verschie- dene unterstützende Begleitmassnahmen angeordnet (Familienmediation, Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung, stufenweiser Kontaktaufbau zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, Weiter- führung der Beistandschaft). Sollte die Rückkehr zu den Eltern scheitern, wird zwar mit dem angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar die Platzie- rung in einer Institution angeordnet, jedoch wird mit Dispositiv-Ziffer 10.1 die Beiständin für den Fall, dass die Rückplatzierung nicht umgesetzt wer- den kann, um einen Bericht ersucht, in welche Institution die Beschwerde- führerin platziert werden könne. Zur Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung führte die Vo- rinstanz aus, es seien dringlich Schritte zu unternehmen, um den Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern wiederherzustellen und deren bestehende Konflikte zu bearbeiten, um auf die angestrebte Rück- platzierung hinzuwirken. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss eines allfälligen Beschwerde- verfahrens bei den Grosseltern mütterlicherseits verbleiben, was aufgrund des erheblichen Loyalitätskonflikts und der drohenden weiteren Entfrem- dung von den Eltern nicht im Sinne des Kindeswohls wäre (vgl. angefoch- tener Entscheid, Begründung Entzug der aufschiebenden Wirkung). 5. Mit dem Beschwerdeantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung strebt die Beschwerdeführerin in erster Linie die Weiterführung der Platzie- rung bei den Grosseltern mütterlicherseits an. Bereits mit Beschluss des Familiengerichts Zofingen vom 21. April 2026 wurde den Eltern der Be- schwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 310 Abs. 2 ZGB über die Beschwerdeführerin entzogen und die Beschwerde- führerin bei ihren Grosseltern mütterlicherseits platziert. Mit angefochte- nem Entscheid wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich bestätigt. Gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern das Kind auf Begehren der Eltern oder des Kin- des wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im

- 11 - gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umstän- den nicht anders geholfen werden kann. Davon werden alle Fälle erfasst, in welchen das gestörte Verhältnis zwischen Eltern und Kind eine gedeihli- che Erziehung nicht mehr gestattet, sondern die Entwicklung des meist schon herangewachsenen Unmündigen zu gefährden droht. Die Mass- nahme bedeutet dann praktisch eine Bewilligung des Getrenntlebens von den Eltern. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist nicht, dass die Eltern ein Verschulden treffe oder dass sie erzieherisch versagt hätten, sondern lediglich, dass dem Kind das Zusammenleben mit den Eltern ob- jektiv nicht mehr zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1). Die Ablehnung des Kontakts zu ihren Eltern durch die Beschwerdeführerin steht vor dem Hintergrund der engen Beziehung zu ihren Grosseltern müt- terlicherseits einerseits und dem konfliktbehafteten Verhältnis zwischen je- nen Grosseltern und den Eltern der Beschwerdeführerin andererseits. We- sentlich häufiger als diese Konstellation ist die Situation, dass ein Kind von getrennten Eltern, die in einem Konflikt stehen, bei einem Elternteil wohnt und den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt. Dazu hat das Bundesge- richt die Rechtsprechung entwickelt, dass es zwar nicht im freien Belieben des Kindes steht, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stär- ker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist un- gefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begrün- det liegt und ob die Ausführung des Besuchsrechts den Interessen des Kin- des tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Nur wo das urteilsfähige Kind den Um- gang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönli- chen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand er- zwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allge- meinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kin- des (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Auch wenn diese Rechtsprechung nicht eins zu eins auf eine Fremdplatzierung bei den Grosseltern im Sinne von Art. 310 Abs. 2 ZGB bzw. die Verweigerung des Kontakts zu den gemeinsam lebenden El- tern übertragen werden kann, fliessen daraus wichtige Grundsätze, die auch diesbezüglich zu beachten sind: Erstens ist der Kontakt des Kindes zu den Eltern grundsätzlich für das Kind objektiv wichtig. Zweitens ist die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern von vorneherein nur massge- blich, wenn sie kategorischer Natur ist und das Kind urteilsfähig ist. Drittens ist umgekehrt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des urteilsfähigen

- 12 - Kindes aber erheblich, wenn sein klarer, auf eigenen Erfahrungen beruhen- der Wille übergangen wird. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ist 14-jährig und besucht die Bezirksschule. An ih- rer Urteilsfähigkeit bestehen keine Zweifel. Sie äusserte seit dem 2. April 2026 gegenüber allen involvierten Fachpersonen klar und konsequent, dass sie momentan bei den Grosseltern mütterlicherseits wohnen wolle (vgl. Polizeibericht vom 2. April 2026 S. 2; Polizeibericht vom 7. April 2026 zum Vorfall vom tt.mm.2026 S. 4 ff.; Protokoll der polizeilichen Befragung vom 9. April 2026 insb. Frage 71; Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 6; Bericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 S. 4 und 6; Be- richt der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 5 f.; Stellungnahme der Mediatorin vom 4. Juni 2026; Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026; vgl. auch Be- schwerde Ziff. 4.1; Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 1). 6.2. Die Fachpersonen stellten jeweils fest, dass die Situation und insbesondere die Angst vor Kontakten mit ihren Eltern die Beschwerdeführerin emotional stark belasteten (vgl. Polizeibericht vom 7. April 2026 zum Vorfall vom tt.mm.2026 S. 4 ff.; Protokoll der polizeilichen Befragung vom 9. April 2026 Frage 10; Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 6; Bericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 S. 5 f.; Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 3; Stellungnahme der Mediatorin vom 4. Juni 2026 S. 2; Pro- tokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026; Stellungnahme der Beiständin vom

7. Juli 2026 S. 2). 6.3. Das Verhältnis zu den Grosseltern beschreibt die Beschwerdeführerin als eng und der Aufenthalt bei ihnen für sie entlastend, was auch von den in- volvierten Polizeibeamten und der Beiständin so eingeschätzt worden ist (vgl. Polizeibericht vom 7. April 2026 zum Vorfall vom tt.mm.2026 S. 5 f.: vgl. Aussage der Beschwerdeführerin, sie fühle sich bei den Grosseltern sicher und ernst genommen. Beim Eintreffen bei den Grosseltern sei un- mittelbar eine sichtbare emotionale Entlastung und ein stabileres Umfeld erkennbar gewesen; Protokoll der polizeilichen Befragung vom 9. April 2026 Fragen 3, 71; Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 5; Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026; Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 2: "Die Beziehung zwischen A._____ und ihren Gros- seltern mütterlicherseits wird als eng tragend und vertrauensvoll wahrge- nommen", vgl. auch die aktenkundigen Notizen der Beschwerdeführerin auf ihrem Mobiltelefon: "Ich ha be mine grosseltere die ganzi ziit so en rueh gha und ha mi chöne erhole und mer esch so en schweri last vo de schul- tere gheit", in den vorinstanzlichen Akten, vgl. letzte Seite vor dem Be- schluss vom 21. April 2026). Ihr Wunsch, derzeit bei den Grosseltern zu

- 13 - leben, kann daher nicht als pubertäre Laune abgetan werden, sondern ent- spricht subjektiv einem konstanten und tief empfundenen Bedürfnis der Be- schwerdeführerin. 6.4. Das ausserfamiliäre, insbesondere auch das schulische Umfeld der Be- schwerdeführerin erscheint als unproblematisch bzw. gar als Ressource für die Beschwerdeführerin. Gemäss Auskunft der Klassenlehrperson gegen- über der Beiständin vom 21. Mai 2026 ist die Beschwerdeführerin eine fleis- sige Schülerin, welche sich tadellos im Unterricht benimmt und gut inte- griert ist. Sie wirke im Schulalltag emotional stabil (Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 5; vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben im Bericht zur Kinderanhörung vom 17. April 2026 S. 4 und im Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026 S. 2 f.). Die Mutter beurteilte das Befinden der Beschwerdeführerin (abgesehen vom verfahrensgegen- ständlichen familiären Konflikt) in den Bereichen "Schule, Freizeit, Freun- dinnen" auf einer Skala von 1-10 mit "9-10" (Protokoll der Anhörung vom

8. Juni 2026 S. 9). Die Beiständin sieht den Schulalltag als stabilisierenden Faktor, welcher der Beschwerdeführerin Sicherheit und Normalität biete (Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 3; Protokoll der Anhö- rung vom 8. Juni 2026 S. 9). 6.5. Der Konflikt zwischen den Eltern und den Grosseltern mütterlicherseits ist langjährig und ausgeprägt und konnte auch durch zwei Mediationssitzun- gen kaum gemildert werden (vgl. die Stellungnahme der Mediatorin vom

4. Juni 2026 S. 2; Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 4 f., Bericht der Stiftung M._____ vom 26. Mai 2026 S. 5 f.). Hoffnung für eine Besse- rung der Konfliktdynamik gibt immerhin die Angabe der Mutter gegenüber der Beiständin, wonach es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Kon- taktabbrüchen zwischen den Grosseltern mütterlicherseits und den Eltern gekommen sei (Bericht der Beiständin vom 28. Mai 2026 S. 5), was impli- ziert, dass es nach diesen Kontaktabbrüchen auch regelmässig wieder zu Annäherungen gekommen ist. Im Übrigen bringen die Grosseltern mütter- licherseits in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 8. Juli 2026 (S. 2 und 5) deutlich zum Ausdruck, dass sie keine dauerhafte Tren- nung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern anstreben und eine sorgfäl- tig vorbereitete Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern grundsätzlich unterstützen. Die erwachsenen Beteiligten sind sich demnach grundsätzlich einig, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern wieder aufgebaut werden soll. Günstig könnte sich auch aus- wirken, dass die Eltern per 1. August 2026 in eine eigene 4.5-Zimmerwoh- nung in Q._____ gezogen sind (Stellungnahme der Eltern vom 14. Juli 2026 Rz. 7), denn die Beschwerdeführerin fühlte sich einerseits im Mehr- generationenhaushalt bei den Grosseltern väterlicherseits offensichtlich

- 14 - nicht wohl und die neue Wohnung liegt andererseits an ihrem Schulort (und damit auch am Zentrum ihrer ausserfamiliären sozialen Beziehungen). 7. 7.1. Der angefochtene Entscheid setzt die Beschwerdeführerin unter einen grossen Druck, indem er eine Rückkehr zu den Eltern bis spätestens

28. August 2026 fest vorgibt. Als einzige Alternative wird (mindestens im- plizit) die Platzierung in einer Institution in Aussicht gestellt. Dadurch würde die Beschwerdeführerin aus ihrem funktionierenden schulischen und aus- serfamiliären sozialen Umfeld gerissen, was für die Beschwerdeführerin eine weitere grosse Belastung darstellen würde (vgl. auch die Stellung- nahme der Eltern vom 14. Juli 2026 Rz. 20). Auch die Eltern haben an ihrer Anhörung ausgesagt, dass eine solche Fremdplatzierung nicht ideal wäre und sie nicht wollten, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Umfeld ge- rissen werde. Nicht von der Hand zu weisen ist auch die dabei geäusserte Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin den Eltern für eine solche Fremdplatzierung die Schuld zuweisen könnte, was das Verhältnis zu ihnen weiter zerrütten würde (vgl. Protokoll der Anhörung vom 8. Juni 2026 S. 11 f.). 7.2. Die urteilsfähige Beschwerdeführerin hat konstant ihren Willen zum Aus- druck gebracht, momentan bei den Grosseltern mütterlicherseits zu woh- nen. Die Fixierung eines Rückkehrtermins setzt sich über diesen Willen hin- weg, was einen relativ schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin bedeutet. Die Stiftung M._____, welche als Anbieterin der sozialpädagogischen Familienbegleitung und (gemäss dem angefoch- tenen Entscheid) neu auch der Mediation involviert ist, hat empfohlen, ak- tuell von einer Rückplatzierung der Beschwerdeführerin zu den Eltern ab- zusehen. Sie schlägt als Alternative zum Verbleib bei den Grosseltern eine Notfallplatzierung in einer Institution vor, gibt allerdings als Nachteil dieser Lösung zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin dadurch abrupt aus ih- rem Umfeld herausgelöst werde, was kurzfristig eine zusätzliche emotio- nale Belastung darstellen könnte (Bericht der Stiftung M._____ vom

26. Mai 2026 S. 6). Auch die Beiständin rät von einer zwangsweisen Wie- derherstellung des Kontakts zu den Eltern ab. Stattdessen empfiehlt sie einen sorgfältigen und begleiteten Annäherungsprozess mit einem beglei- teten Kontaktaufbau durch die Stiftung M._____, therapeutische Unterstüt- zung für die Beschwerdeführerin, die Wiederaufnahme familiärer Bezie- hungen in kleinen kindsgerechten Schritten und die Sicherstellung schuli- scher Kontinuität und Stabilität. Von einer institutionellen Fremdplatzierung sei abzusehen (Stellungnahme der Beiständin vom 7. Juli 2026 S. 3 f.). Die bisherige Mediatorin spricht keine explizite Empfehlung aus, hält aber im- merhin fest, dass es den Grosseltern aus ihrer Sicht gelinge, die Bedürf- nisse und das Wohl der Beschwerdeführerin zu erkennen. Sie betont im

- 15 - Übrigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, nicht in das bisherige häusliche Umfeld zurückzukehren, mehrfach und mit grosser Deutlichkeit geäussert habe, und sich die Beschwerdeführerin auf die Schule konzent- rieren möchte (Stellungnahme der Mediatorin vom 4. Juni 2026 S. 3). 7.3. Insgesamt ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin – vom Konflikt mit den Eltern abgesehen – bei den Grosseltern mütterlicherseits gut geht, auch bezüglich ihres schulischen und ausserfamiliären sozialen Umfelds. Sie hat ihren Willen konstant geäussert, nicht zu den Eltern zurückkehren zu wollen und diese Perspektive belastet sie derzeit stark; ob die baldige Rückkehr zu den Eltern bis zum 28. August 2026 (wie im angefochtenen Entscheid vorgesehen) gelingt, ist unter diesen Umständen ungewiss. Ob das im angefochtenen Entscheid für diesen Fall vorgezeichnete Vorgehen mit der Fremdplatzierung in einer Institution verhältnismässig ist, scheint angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Umfeld wohl fühlt und dieses auch im belastenden Konflikt mit den Eltern für sie offensichtlich eine wichtige Ressource darstellt, zweifelhaft. Daher, wegen dem klaren Willen der urteilsfähigen Beschwerdeführerin und we- gen der abweichenden Empfehlungen der Beiständin und der Stiftung M._____ ist es fraglich, ob der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren standhalten würde. Es sprechen gewichtige Inte- ressen der Beschwerdeführerin wie auch die (fragliche) Hauptsachenprog- nose für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dies gilt insofern, als die Rückplatzierung zu den Eltern mit einem fixen (spätestens bis zum

28. August 2026) Datum festgelegt und die Beiständin mit der Suche nach einer Institution für eine Fremdplatzierung beauftragt wird. Einer allfälligen Beschwerde ist daher in Bezug auf Dispositiv-Ziffern 3.3, 3.4 (Rückplatzie- rung zu den Eltern) und 10.1 (wobei lediglich hinsichtlich der Berichterstat- tung über mögliche Institutionen für eine Fremdplatzierung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wird, hinsichtlich der üb- rigen Berichterstattung jedoch nicht, sodass die Beiständin dem Familien- gericht Zofingen nach wie vor bis spätestens 21. August 2026 [Postauf- gabe] ein Zwischenbericht [ohne Berichterstattung über mögliche Instituti- onen für eine Fremdplatzierung] einzureichen hat) des angefochtenen Ent- scheids die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 7.4. Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Wiederherstellung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, die Bearbei- tung ihrer Konflikte und die Vorbereitung der Rückkehr zu den Eltern dring- lich ist, damit sich die Situation nicht weiter verhärtet. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen die Rückkehr zu den Eltern möglich und zumut- bar ist, muss sich allerdings erst aus den entsprechenden Konfliktbearbei- tungsprozessen (Mediation, sozialpädagogische Familienbegleitung, Zu- sammenarbeit mit der Beiständin) ergeben. Wie auch die Eltern ausführen,

- 16 - kann die Rückplatzierung nicht von heute auf morgen umgesetzt werden, ohne dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Eltern eine Wieder- annäherung und ein Vertrauensaufbau stattgefunden hat (Stellungnahme der Eltern vom 14. Juli 2026 Rz. 23). Es erscheint zweifelhaft, ob der rich- tige Zeitpunkt für die Rückplatzierung bereits bestimmt werden kann, ohne den Verlauf der Wiederannäherungs- und Vertrauensaufbaumassnahmen abzuwarten und zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage, wann und inwiefern in der Phase vor der Rückkehr zu den Eltern das Besuchsrecht aufgebaut und gesteigert werden soll. Daher ist auch einer allfälligen Be- schwerde gegen Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids, welche ein rasch sich steigerndes Besuchsrecht (derzeit bereits mit Übernachtun- gen) vorsieht, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der dadurch abgemilderte Druck, dass der (späteste) Termin für die Rück- kehr zu den Eltern nicht bereits fixiert ist, die Fremdplatzierung in einer In- stitution nicht droht und ihr Wille berücksichtigt wird, dürfte der Beschwer- deführerin helfen, sich auf diese Prozesse einzulassen, statt dass sie durch die innerfamiliären Spannungen und durch ihre Ängste gegenüber ihren El- tern blockiert wird. Bei den oben nicht anderweitig erwähnten Dispositiv- Ziffern (insbesondere Ziff. 4 betreffend Familienmediation, Ziff. 5 betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung, und Ziff. 7 betreffend Beistand- schaft) bleibt es beim Entzug der aufschiebenden Wirkung; diese Wieder- annäherungsmassnahmen dulden keinen Aufschub, damit ein langfristiger Kontoaktabbruch vermieden werden kann. 8. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren damit mit ihrem hauptsächlichen Anliegen, dass einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf die Rückplatzierung zu den Eltern und den allfälligen Vorkehrungen für eine Platzierung in einer Institution die aufschiebende Wirkung gewährt wird. Bereits aus diesem Grund, aber auch, weil Prozesskosten für das Kind Kin- derunterhaltskosten nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB darstellen, sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus den Gerichtsge- bühren von Fr. 800.00 und dem Honorar der Kindsvertreterin von Fr. 1'831.80 (vgl. die tarifkonforme Kostennote der Kindsvertreterin vom

7. August 2026), von den (unterhaltspflichtigen) Eltern zu tragen und sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die nicht anwaltlich vertretenen Grosseltern haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung.

- 17 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 13 des Ent- scheids des Familiengerichts Zofingen vom 11. Juni 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 13. Einer allfälligen Beschwerde kommt in Bezug auf die Dispositiv-Zif- fern 3.3, 3.4, 6 und 10.1 (wobei hinsichtlich der Berichterstattung der Beiständin über mögliche Institutionen für eine Fremdplatzierung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wird, hin- sichtlich der übrigen Berichterstattung jedoch nicht) des vorliegenden Entscheids die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wird einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'631.80, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00 und dem Honorar der Kindsvertreterin von Fr. 1'831.80, werden den Eltern in solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin lic. iur. Anja Schmid, […], ihre gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'831.80 zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.