Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 B._____, geboren am tt.mm.2014, (nachfolgend: Betroffener) ist der Sohn von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und des am […] verstor- benen Vaters. Bis zu dessen Tod stand der Betroffene unter der Obhut des Vaters, seither steht er unter der Obhut der Beschwerdeführerin.
E. 1.1 Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.
E. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;
- 7 - Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes sind die Beschwerde- verfahren XBE.2025.112 und XBE.2026.8 zu vereinigen. 3. Die Vorinstanz hat eine ADHS-Abklärung für den Betroffenen angeordnet und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lehnt eine solche Abklärung ab und wehrt sich mit der Beschwerde gegen die Einschränkung ihrer el- terlichen Sorge sowie eine entsprechende Anpassung des Aufgabenkata- logs der Beistandsperson. 4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die aktuelle Situ- ation des Betroffenen nach dem Tod des Vaters und dem darauffolgenden Obhuts- und Schulwechsel ungenügend abgeklärt, kann ein solcher allfäl- liger Mangel unter Anwendung der im Beschwerdeverfahren geltenden Un- tersuchungsmaxime behoben werden und eine allenfalls diesbezüglich gel- tend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin konnte sich mit der Beschwerde ausführlich zur aktuellen Situation äussern, hat selber ei- nen Bericht der aktuellen Lehrerin eingebracht (Beilage 4 der Beschwerde vom 21. Januar 2026) und es wurde zusätzlich ein weiterer Bericht einge- holt, zu dem die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte (Bericht der Schule R._____ vom 6. Februar 2026). Auf die nur eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden. 5.
E. 2 Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufga- benbereiche:
- die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen;
- die schulische Entwicklung des Betroffenen zu begleiten und zu überwachen;
- 4 -
- die Abklärung hinsichtlich einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu organisieren, deren Finanzie- rung sicherzustellen sowie diesbezüglich die erforderlichen Ent- scheide zu treffen;
- als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen (Institutionen, Schule, Abklärungsstelle etc.) zur Verfügung zu stehen und für ei- nen regelmässigen Austausch besorgt zu sein.
E. 2.1 Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufga- benbereiche:
- die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen;
- die schulische Entwicklung des Betroffenen zu begleiten und zu überwachen;
- 14 -
- als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen (Institutionen, Schule, Coach etc.) zur Verfügung zu stehen und für einen regel- mässigen Austausch besorgt zu sein.
E. 2.2 Die Beiständin hat dem Familiengericht Baden spätestens am 9. Okto- ber 2026 über den weiteren Verlauf zu berichten und nötigenfalls An- trag auf Abänderung der Kindsschutzmassnahmen zu stellen." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für die obergerichtlichen Verfahren XBE.2025.112 und XBE.2026.8 ihre richterlich auf Fr. 3'810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.
E. 2.3 Am 22. Juli 2025 nahm die Beiständin zur Gefährdungsmeldung Stellung (act. 39 ff.).
E. 2.4 Am 26. August 2025 ging beim Familiengericht Baden eine Gefährdungs- meldung der Schule ein (act. 47 ff.).
E. 2.5 Am 25. August 2025 informierte der Vater das Familiengericht Baden über die aktuelle Entwicklung des Betroffenen (act. 57).
E. 2.6 Am 1. September 2025 erstattete die Schule einen Bericht, indem sie unter anderem auch über die Versetzung des Betroffenen an einen anderen Schulstandort per 8. September 2025 berichtete (act. 58 ff.).
E. 2.7 Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein (act. 63 ff.).
- 3 -
E. 2.8 Am 10. September 2025 hörte ein Fachrichter die Beschwerdeführerin, den Vater und die Beiständin an (act. 71 ff.).
E. 2.9 Am 24. September 2025 hörte ein Fachrichter den Betroffenen an (act. 94 ff.).
E. 2.10 Am […] verstarb der Vater. Die Beschwerdeführerin informierte das Fami- liengericht Baden mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 darüber und beantragte die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen (act. 101). Die Beschwerde- führerin übernahm in der Folge die Obhut über den Betroffenen und mel- dete ihn per 27. Oktober 2025 bei der Schule an ihrem Wohnort an (act. 110).
E. 2.11 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 nahm die Beiständin zum Antrag der Beschwerdeführerin Stellung (Art. 107).
E. 2.12 Mit E-Mails vom 17. Oktober 2025 und 10. November 2025 erfolgten Ge- fährdungsmeldungen der Patin des Betroffenen und der Partnerin des Va- ters (act. 111 ff. und 135 ff.).
E. 2.13 Am 20. November 2025 erfolgte eine Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 145 ff.).
E. 2.14 Mit Entscheid vom 25. November 2025 (KEMN.2025.1227) erkannte das Familiengericht Baden: " 1. Es wird die Abklärung des Betroffenen hinsichtlich einer möglichen Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) angeordnet. Die elterliche Sorge der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf sämtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit die- ser Abklärung stehen, eingeschränkt.
E. 3 Die bisherige Beiständin D._____, […], wird beibehalten. Ihre bisheri- gen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen, bleiben unverändert be- stehen.
E. 3.1 Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte die Beschwerdeführerin: " 1. Es sei unter Aufhebung von Ziff. 6 des Entscheides der KESB BG Ba- den vom 25. November 2025 die aufschiebende Wirkung (wieder-)her- zustellen. 2. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 (Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Partei- kosten) zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als un- entgeltlicher Vertreter beizugeben. 3. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers sei zu ver- zichten. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge."
E. 3.2 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erklärte die Vorinstanz, auf eine Ver- nehmlassung zu verzichten.
- 5 - 4.
E. 4 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
E. 4.1 Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2025 zuge- stellten Entscheid vom 25. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des Entscheides der KESB BG Baden vom
25. November 2025 aufzuheben. 2. Es sei Ziff. 6 des Entscheides der KESB BG Baden vom 25. Novem- ber 2025 aufzuheben (bereits im Verfahren XBE.2025.112, OGer Kt. AG rechtshängig). 3. Prozessual: Es sei von F._____ (Lehrperson von B._____ an der Schule R._____ nach dem Obhutswechsel seit Mitte Oktober 2025) ein aktueller Bericht über B._____ einzuholen, welche[r] sich insbe- sondere über dessen Leistungen, dessen allgemeines und insbeson- dere dessen Sozialverhalten und dessen emotionales Gleichgewicht ausspricht. 4. Eventuell: Es sei der Entscheid der KESB BG Baden vom 25. Novem- ber 2025 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 (Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Partei- kosten) zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizugeben.
E. 4.2 Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 ersuchte der Instruktionsrichter die Schule bzw. die zuständige Lehrerin des Betroffenen um einen ergänzen- den Schulbericht, welchen diese am 6. Februar 2026 erstattete.
- 6 -
E. 4.3 Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erklärte die Vorinstanz, auf eine Ver- nehmlassung unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid zu verzichten.
E. 4.4 Am 18. Februar 2026 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin zwei Honorarnoten ein.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 9. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Schul- bericht vom 6. Februar 2026 Stellung.
E. 4.6 Mit Verfügung vom 26. März 2026 leitete die Vorinstanz den Zwischenbe- richt der Beiständin vom 23. März 2026 an das Obergericht weiter.
E. 4.7 Am 29. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kos- tennote ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.
E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwen- dung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere
- 8 - nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumut- barkeit: Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in ei- nem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihm das Dulden dieses Eingriffs abverlangt wer- den kann. Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die elterlichen Be- mühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (BGE 150 III 49 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihrer Anordnung einer ADHS-Ab- klärung insbesondere vor, der Betroffene weise Schwierigkeiten bei der Konzentration, im sozialen Gefüge und bei der Emotionsregulation auf. Es bestehe eine Hyperaktivität und es gelinge ihm nicht, sich den Regeln der Schule anzupassen. Er könne soziale Interaktionen mit anderen Personen nicht in den richtigen Kontext setzen und nicht zwischen Kindern und Er- wachsenen unterscheiden. Trotz unterstützendem Umfeld und der von Sei- ten der Schule getroffenen Massnahmen sei es nicht gelungen, eine Bes- serung zu ermöglichen. Mit dem Verhalten des Betroffenen, welches sich dieses Jahr stark akzentuiert habe, sei er für die Schule nicht mehr tragbar. Eine zusätzliche Herausforderung stelle der bevorstehende Übertritt in die Oberstufe dar. Gelinge es dem Betroffenen nicht, sein Verhalten ins Posi- tive zu verändern, seine Emotionsregulation zu stärken und zu lernen, sich in einem sozialen Kontext, wie ihn die Schule darstelle, orientiert an den gesellschaftlichen Normen einzufügen, sei seine schulische, persönliche und psychische Entwicklung massiv belastet (angefochtener Entscheid E. 18.1.3). Durch die Abklärung könne eruiert werden, woran es zu arbeiten gelte und welche der vielen Unterstützungsmöglichkeiten die richtigen seien. Die Beschwerdeführerin als Alleinsorgeberechtigte verweigere die Zustimmung zur dringend angezeigten Abklärung entgegen den fachlichen Empfehlungen. Sie verwehre dem Betroffenen damit den Zugang zu hilfrei- chen Unterstützungsmassnahmen sowie den Weg zu einer positiven sozi- alkompetenten Entwicklung und einem reibungslosen Übertritt in die wich- tige Oberstufe (angefochtener Entscheid E. 18.2.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als die Fragen der Kindswohlgefährdung und der Notwendigkeit einer ADHS-Abklärung ge- stützt auf die aktuellen Lebensverhältnisse des Betroffenen zu beurteilen sind. Relevant ist, ob das Verhalten des Betroffenen im jetzigen Zeitpunkt, in dem er unter der Obhut der Beschwerdeführerin steht und an seinem neuen Wohnort die Schule besucht, auf eine Kindswohlgefährdung schlies- sen lässt. Der Rückmeldung der aktuellen Schule bzw. Lehrperson kommt damit besondere Bedeutung zu; deren Glaubhaftigkeit wird aber noch ver- stärkt, insofern sie sich mit den Beobachtungen aus der früheren Schule
- 9 - decken. Nicht relevant sind demgegenüber die Zweifel der Beschwerdefüh- rerin an der Erziehungsfähigkeit des verstorbenen Kindsvaters (vgl. Be- schwerde vom 21. Januar 2026 Ziff. 2.3.2), soweit sich problematische Ver- haltensweisen des Betroffenen auch unter ihrer Obhut zeigen.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin entnimmt dem (ersten) Bericht der aktuellen Leh- rerin (Mail vom 1. Dezember 2025; Beilage 4/2 zur Beschwerde vom
21. Januar 2026) die Botschaft, dass der Betroffene in seinem Verhalten Mängel habe, welche anzugehen und zu beheben seien, welche die Leh- rerin aber im Griff habe (Beschwerde vom 21. Januar 2026 Ziff. 3.1.2). Da- mit verharmlost sie die offenkundigen Probleme des Betroffenen. Die Leh- rerin berichtet zwar davon, dass der Betroffene sich schnell zurecht gefun- den und Kontakte zu vielen Kindern gehabt habe, er habe aber bereits nach kurzer Zeit oftmals angeeckt und sei in viele Streitereien verwickelt gewe- sen (häufig verbal, Beleidigungen, rassistische Bemerkungen). Der Be- troffene zeige wenig Motivation fürs Lernen, arbeite minimalistisch und sei schnell "fertig" und zufrieden mit seiner eigenen Arbeit. Er habe auch Mühe, sich für eine längere Zeit zu konzentrieren und anderen Kindern Aufmerk- samkeit und Interesse zu zeigen. Rückmeldungen von Lehrpersonen oder Regeln schienen für ihn "nicht sehr wichtig" zu sein. Hausaufgaben mache er kaum; es seien noch wenig Fortschritte ersichtlich trotz Unterstützung der Beschwerdeführerin, Kontrolle des Hausaufgabenhefts, Nachsitzen und mehreren Gesprächen. Es gebe einige Anzeichen im Unterricht, die für ADHS sprechen würden, was die Lehrerin jedoch nicht beurteilen könne. Leider zeigten das Verhalten und die Lernbereitschaft des Betroffenen noch nicht, dass er entsprechend seinem Wunsch den Übertritt in die Se- kundarschule schaffen wolle. Nach Einschätzung der Lehrerin wäre er da- für jedoch genug intelligent und hätte sehr viel Potenzial, dass er aber auch zeigen müsse. Die Lehrerin bemühte sich in ihrer Einschätzung sichtlich um Wohlwollen ("Ich hoffe, das tönt nicht alles zu negativ") und zeigte Verständnis für die schwierige Situation des Betroffenen (Tod des Vaters, neue Hauptbetreu- ungsperson, neue Schule, "Er hat ja auch ganz viel durchmachen müssen in letzter Zeit"). Gemäss ihren damaligen Angaben verpufften ihre pädago- gischen Anstrengungen gegenüber dem Betroffenen aber weitgehend (Lehrpersonen oder Regeln sind ihm nicht wichtig, Sanktionen infolge nicht gemachter Hausaufgaben bewirken wenig). Insgesamt gibt dieser erste Be- richt der aktuellen Lehrerin vom Dezember 2025 in verschiedener Hinsicht zu Besorgnis Anlass: Der Betroffene respektierte Regeln und die Lehrerin ungenügend, schöpfte aufgrund seiner mangelhaften Arbeitshaltung sein Leistungspotenzial bei weitem nicht aus und brachte sich durch viele Strei- tereien mit den Mitschülern in prekäre soziale Situationen.
- 10 -
E. 5.4.2 Diese Feststellungen stimmen im Wesentlichen überein mit den Beobach- tungen, welche die Schule S._____ mit ihrer Gefährdungsmeldung vom 6. Juli 2025 (act. 47 ff.) mitteilte. Sie beschrieb die Verhaltensweisen des Be- troffenen stichwortartig mit "Reinschwatzen im Unterricht", "rücksichtloses und respektloses Verhalten gegenüber Mitmenschen (inkl. Lehrpersonen)", "Verweigerung von Anweisungen", "Nicht Erledigen von Hausaufgaben" und "unangemessene Verhaltensweisen". Sein vorhandenes Potenzial könne er in keiner Weise zeigen und sozial werde es zunehmend schwierig.
E. 5.4.3 Insgesamt positiver fiel der Bericht der Lehrperson aus, welche den Be- troffenen nach dem (durch sein Verhalten notwendig gewordenen) Schul- standortwechsel im September 2025 für drei Wochen unterrichtete (Bei- lage 3 zur Beschwerde vom 21. Januar 2026). Diese führte aus, der Be- troffene habe sich in ihrem Unterricht überwiegend ruhig und anständig ver- halten, sobald Erwartungen an Arbeits- und Sozialverhalten klar kommuni- ziert und eingefordert worden seien. Dieser eher positive Eindruck wird in- sofern relativiert, als der Beobachtungszeitraum in jener Klasse mit drei Wochen kurz gewesen ist, der Betroffene auch gemäss diesem Bericht überdurchschnittlich intensiver Begleitung und Führung durch die Lehrerin bedurfte und die Lehrerin darauf hinweist, gemäss Rückmeldungen aus der Klasse bzw. von Fachlehrpersonen habe der Betroffene im Fachunterricht gelegentlich störendes Verhalten gezeigt und den Unterrichtsablauf teil- weise beeinträchtigt.
E. 5.4.4 In ihrem zweiten Bericht vom 6. Februar 2026 führte die aktuelle Lehrerin aus, ihr erster Bericht stimme grösstenteils noch mit der aktuellen Lage überein. Es hätten sich aber dennoch einige Punkte positiv entwickelt. In Bezug auf seine Hausaufgaben bemühe sich der Betroffene deutlich mehr und sie gingen seltener vergessen. Nach wie vor ecke er bei manchen Kin- dern an, da er gerne provoziere und es dabei häufig zu Beleidigungen komme. Im Unterricht bei ihr selber trete dieses Verhalten mittlerweile sel- tener auf, sie erfahre aber weiterhin von Vorfällen, die vor oder nach dem Unterricht, in Pausen- oder Garderobensituationen oder auf dem Schulweg stattfänden (z.B. andere Kinder mit dem Velo verfolgen, sie anrempeln oder Verstösse gegen Schneeballregeln). Es seien Abmachungen im Hinblick auf die Übertrittsentscheidung getroffen worden und der Betroffene habe in den wenigen Tagen vor den Ferien zeigen können, dass er diese ernst nehme. Beispielsweise sei er aktiv auf sie zugekommen und habe sie ge- fragt, ob sein Schriftbild verbessert sei. Deutlicher gezeigt habe sich in letz- ter Zeit jedoch die fehlende Impulskontrolle. Vor den Weihnachtsferien sei es zu einer Situation gekommen, in welcher der Betroffene ausgerastet sei, Gegenstände im Schulzimmer herumgeworfen habe und anschliessend nach Hause weggelaufen sei. Zusammenfassend sei der Betroffene
- 11 - zuverlässiger geworden, arbeite inzwischen recht konzentriert in Einzelar- beit und bleibe besser an einer Aufgabe dran. In den Bereichen Impulskon- trolle und respektvoller Umgang mit anderen Kindern sehe sie Entwick- lungspotenzial und möglicherweise Unterstützungsbedarf.
E. 5.4.5 Aus Beilagen 5 und 6 zur Eingabe vom 9. März 2026 ergibt sich, dass die Lehrerin nunmehr den (vom Betroffenen angestrebten) Übertritt in die Se- kundarschule empfiehlt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als Beilage 8 zur erwähnten Eingabe eine Bestätigung eines Kinder- und Jugend- coachs eingereicht: Demgemäss arbeite dieser mit dem Betroffenen an dessen Sozialkompetenz, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Der Betroffene arbeite im Coaching aktiv mit. Er sei bereit, nach neuen sozial- verträglichen Lösungen und Möglichkeiten im Umgang mit seinen Mitschü- lerinnen und -schülern zu suchen und diese umzusetzen.
E. 5.5 Insgesamt zeigt der Betroffene noch bis vor Kurzem ein Verhalten, welches sowohl seine soziale als auch seine schulische Entwicklung gefährdete. Aus dem jüngsten Bericht seiner Lehrerin ergibt sich jedoch, dass sich sein Lern- und Unterrichtsverhalten wesentlich verbessert hat. Dementspre- chend hat er auch das Ziel des Übertritts in die Sekundarschule anschei- nend erreicht, was zuvor fraglich gewesen war. In Bezug auf sein Sozialverhalten gibt auch der zweite Bericht der Lehrerin des Betroffenen unverändert zu Besorgnis Anlass. In diesem Bereich ist das Kindeswohl offensichtlich gefährdet. Immerhin erkennt dies mittlerweile auch die Beschwerdeführerin: Sie hat diesbezüglich selbständig ein Kinder- und Jugendcoaching eingeleitet, welches grundsätzlich als geeignet er- scheint, um der entsprechenden Kindswohlgefährdung zu begegnen. Auch die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete ADHS-Abklärung wäre zu diesem Zweck ein sinnvolles Mittel gewesen. Sie hätte (auch im Ver- gleich zur darin noch nicht enthaltenen Therapie) auch nur einen relativ leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bzw. das Sor- gerecht der Beschwerdeführerin dargestellt. Die Wahl des geeigneten Mittels fällt jedoch in die Kompetenz des sorge- berechtigen Elternteils, solange das Vorgehen mit Blick auf das Kindeswohl vertretbar erscheint. Dies trifft nach dem derzeitigen Wissensstand auf das in Angriff genommene Coaching zu. Zudem ist es für den Erfolg jeder Ab- klärungs-, Unterstützungs- oder Therapiemassnahme im Allgemeinen för- derlich, wenn sie von den sorgeberechtigten Eltern aktiv unterstützt wird, was derzeit für das genannte Coaching im Gegensatz zur angeordneten ADHS-Abklärung der Fall ist (vgl. auch den Bericht der Beiständin vom
23. März 2026, wonach die angefragte Stelle ohne die Mitwirkung der
- 12 - Beschwerdeführerin gar nicht zur Durchführung der ADHS-Abklärung be- reit sei). Demnach erscheint der mit der Anordnung der ADHS-Abklärung verbun- dene Eingriff in das Sorgerecht der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr erforderlich und verhältnismässig und es ist in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde davon abzusehen.
E. 5.6 Mit dem anstehenden Schulstufenwechsel kommt auf den Betroffenen eine bedeutende Herausforderung zu, deren Bewältigung für seine weitere schulische und soziale Entwicklung wegweisend sein kann. Es ist daher wichtig, dass der Betroffene darauf (in Bezug auf seine sozialen Kompe- tenzen) zuerst gut vorbereitet und danach dabei begleitet wird. Es gilt daher weiter zu beobachten, ob sich das in Angriff genommene Coaching bewährt und wie der Betroffene diese neuerliche Veränderung bewältigt. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist in diesem Sinne anzu- passen. Bei einer problematischen Entwicklung kommt der Beiständin ins- besondere auch die Aufgabe zu, allfällig erforderliche weitere Kindes- schutzmassnahmen zu beantragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass sie dem Familiengericht spätestens einige Wochen nach Beginn des neuen Schuljahrs einen Bericht über den weiteren Verlauf er- stattet. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde insofern im Wesentlichen gutzuheissen, als derzeit auf die Anordnung einer ADHS-Abklärung gegen den Willen der Beschwerdeführerin verzichtet wird.
E. 6 Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin sei zu verzichten.
E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde betreffend die auf- schiebende Wirkung gegenstandslos und das Verfahren XBE.2025.112 ist abzuschreiben.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO) und der Kanton hat der Be- schwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Der An- trag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit ge- genstandslos geworden.
E. 8.2 Die Parteientschädigung ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Die Be- schwerdeführerin hat mit Kostennoten vom 18. Februar 2026 (Verfahren
- 13 - XBE.2025.112) und 29. April 2026 (Verfahren XBE.2026.8) eine nach Stun- denaufwand berechnete Entschädigung von Fr. 3'810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 1'690.70 + Fr. 2'120.05) geltend gemacht. Gemäss Anwalts- tarif ist die Entschädigung an sich nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer pauschalen Grundentschädigung zu berechnen (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Im Ergebnis erscheint die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Entschädigung jedoch tarifkonform.
E. 8.3 Im angefochtenen Entscheid verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie das Zusprechen einer Parteientschädigung. Diese Kostenregelung ist nicht anzupassen: Die Beschwerdeführerin war erst ganz am Ende des vorinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten, der anwaltliche Aufwand beschränkte sich auf die dreiseitige Eingabe vom
20. November 2025 (act. 145 ff.) und es wurde keine Parteientschädigung beantragt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Das Verfahren XBE.2025.112 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abge- schrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Verfahren XBE.2026.8) wird der Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. November 2025 in Dis- positiv-Ziffer 1 ersatzlos aufgehoben und in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv): " 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.112 XBE.2026.8 (KEMN.2025.1227) Entscheid vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Vater C._____, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. November 2025 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme
- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____, geboren am tt.mm.2014, (nachfolgend: Betroffener) ist der Sohn von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und des am […] verstor- benen Vaters. Bis zu dessen Tod stand der Betroffene unter der Obhut des Vaters, seither steht er unter der Obhut der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Mit Gefährdungsmeldung vom 4. Juni 2025 an das Familiengericht Baden berichtete der Vater zusammengefasst, die psychische und schulische Ent- wicklung des Betroffenen sei gefährdet, wenn nicht kurzfristig eine fachli- che Abklärung und gezielte Unterstützung erfolgten, wobei die Mutter diese Massnahmen ablehne (act. 5 in KEMN.2025.1227; die nachfolgenden Ak- torenstellen beziehen sich jeweils auf dieses Verfahren). 2.2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Familien- gericht Baden mit, dass sie und ihr Partner ein gemeinsames Kind erwar- teten und ein Umzug in eine grosse, familienfreundliche Wohnung anstehe (act. 38). 2.3. Am 22. Juli 2025 nahm die Beiständin zur Gefährdungsmeldung Stellung (act. 39 ff.). 2.4. Am 26. August 2025 ging beim Familiengericht Baden eine Gefährdungs- meldung der Schule ein (act. 47 ff.). 2.5. Am 25. August 2025 informierte der Vater das Familiengericht Baden über die aktuelle Entwicklung des Betroffenen (act. 57). 2.6. Am 1. September 2025 erstattete die Schule einen Bericht, indem sie unter anderem auch über die Versetzung des Betroffenen an einen anderen Schulstandort per 8. September 2025 berichtete (act. 58 ff.). 2.7. Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein (act. 63 ff.).
- 3 - 2.8. Am 10. September 2025 hörte ein Fachrichter die Beschwerdeführerin, den Vater und die Beiständin an (act. 71 ff.). 2.9. Am 24. September 2025 hörte ein Fachrichter den Betroffenen an (act. 94 ff.). 2.10. Am […] verstarb der Vater. Die Beschwerdeführerin informierte das Fami- liengericht Baden mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 darüber und beantragte die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen (act. 101). Die Beschwerde- führerin übernahm in der Folge die Obhut über den Betroffenen und mel- dete ihn per 27. Oktober 2025 bei der Schule an ihrem Wohnort an (act. 110). 2.11. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 nahm die Beiständin zum Antrag der Beschwerdeführerin Stellung (Art. 107). 2.12. Mit E-Mails vom 17. Oktober 2025 und 10. November 2025 erfolgten Ge- fährdungsmeldungen der Patin des Betroffenen und der Partnerin des Va- ters (act. 111 ff. und 135 ff.). 2.13. Am 20. November 2025 erfolgte eine Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 145 ff.). 2.14. Mit Entscheid vom 25. November 2025 (KEMN.2025.1227) erkannte das Familiengericht Baden: " 1. Es wird die Abklärung des Betroffenen hinsichtlich einer möglichen Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) angeordnet. Die elterliche Sorge der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf sämtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit die- ser Abklärung stehen, eingeschränkt. 2. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufga- benbereiche:
- die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen;
- die schulische Entwicklung des Betroffenen zu begleiten und zu überwachen;
- 4 -
- die Abklärung hinsichtlich einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu organisieren, deren Finanzie- rung sicherzustellen sowie diesbezüglich die erforderlichen Ent- scheide zu treffen;
- als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen (Institutionen, Schule, Abklärungsstelle etc.) zur Verfügung zu stehen und für ei- nen regelmässigen Austausch besorgt zu sein. 3. Die bisherige Beiständin D._____, […], wird beibehalten. Ihre bisheri- gen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen, bleiben unverändert be- stehen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte die Beschwerdeführerin: " 1. Es sei unter Aufhebung von Ziff. 6 des Entscheides der KESB BG Ba- den vom 25. November 2025 die aufschiebende Wirkung (wieder-)her- zustellen. 2. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 (Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Partei- kosten) zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als un- entgeltlicher Vertreter beizugeben. 3. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers sei zu ver- zichten. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erklärte die Vorinstanz, auf eine Ver- nehmlassung zu verzichten.
- 5 - 4. 4.1. Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2025 zuge- stellten Entscheid vom 25. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des Entscheides der KESB BG Baden vom
25. November 2025 aufzuheben. 2. Es sei Ziff. 6 des Entscheides der KESB BG Baden vom 25. Novem- ber 2025 aufzuheben (bereits im Verfahren XBE.2025.112, OGer Kt. AG rechtshängig). 3. Prozessual: Es sei von F._____ (Lehrperson von B._____ an der Schule R._____ nach dem Obhutswechsel seit Mitte Oktober 2025) ein aktueller Bericht über B._____ einzuholen, welche[r] sich insbe- sondere über dessen Leistungen, dessen allgemeines und insbeson- dere dessen Sozialverhalten und dessen emotionales Gleichgewicht ausspricht. 4. Eventuell: Es sei der Entscheid der KESB BG Baden vom 25. Novem- ber 2025 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 (Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Partei- kosten) zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizugeben. 6. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin sei zu verzichten. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 4.2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 ersuchte der Instruktionsrichter die Schule bzw. die zuständige Lehrerin des Betroffenen um einen ergänzen- den Schulbericht, welchen diese am 6. Februar 2026 erstattete.
- 6 - 4.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erklärte die Vorinstanz, auf eine Ver- nehmlassung unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid zu verzichten. 4.4. Am 18. Februar 2026 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin zwei Honorarnoten ein. 4.5. Mit Eingabe vom 9. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Schul- bericht vom 6. Februar 2026 Stellung. 4.6. Mit Verfügung vom 26. März 2026 leitete die Vorinstanz den Zwischenbe- richt der Beiständin vom 23. März 2026 an das Obergericht weiter. 4.7. Am 29. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kos- tennote ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;
- 7 - Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes sind die Beschwerde- verfahren XBE.2025.112 und XBE.2026.8 zu vereinigen. 3. Die Vorinstanz hat eine ADHS-Abklärung für den Betroffenen angeordnet und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lehnt eine solche Abklärung ab und wehrt sich mit der Beschwerde gegen die Einschränkung ihrer el- terlichen Sorge sowie eine entsprechende Anpassung des Aufgabenkata- logs der Beistandsperson. 4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die aktuelle Situ- ation des Betroffenen nach dem Tod des Vaters und dem darauffolgenden Obhuts- und Schulwechsel ungenügend abgeklärt, kann ein solcher allfäl- liger Mangel unter Anwendung der im Beschwerdeverfahren geltenden Un- tersuchungsmaxime behoben werden und eine allenfalls diesbezüglich gel- tend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin konnte sich mit der Beschwerde ausführlich zur aktuellen Situation äussern, hat selber ei- nen Bericht der aktuellen Lehrerin eingebracht (Beilage 4 der Beschwerde vom 21. Januar 2026) und es wurde zusätzlich ein weiterer Bericht einge- holt, zu dem die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte (Bericht der Schule R._____ vom 6. Februar 2026). Auf die nur eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden. 5. 5.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwen- dung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere
- 8 - nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumut- barkeit: Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in ei- nem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihm das Dulden dieses Eingriffs abverlangt wer- den kann. Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die elterlichen Be- mühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (BGE 150 III 49 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihrer Anordnung einer ADHS-Ab- klärung insbesondere vor, der Betroffene weise Schwierigkeiten bei der Konzentration, im sozialen Gefüge und bei der Emotionsregulation auf. Es bestehe eine Hyperaktivität und es gelinge ihm nicht, sich den Regeln der Schule anzupassen. Er könne soziale Interaktionen mit anderen Personen nicht in den richtigen Kontext setzen und nicht zwischen Kindern und Er- wachsenen unterscheiden. Trotz unterstützendem Umfeld und der von Sei- ten der Schule getroffenen Massnahmen sei es nicht gelungen, eine Bes- serung zu ermöglichen. Mit dem Verhalten des Betroffenen, welches sich dieses Jahr stark akzentuiert habe, sei er für die Schule nicht mehr tragbar. Eine zusätzliche Herausforderung stelle der bevorstehende Übertritt in die Oberstufe dar. Gelinge es dem Betroffenen nicht, sein Verhalten ins Posi- tive zu verändern, seine Emotionsregulation zu stärken und zu lernen, sich in einem sozialen Kontext, wie ihn die Schule darstelle, orientiert an den gesellschaftlichen Normen einzufügen, sei seine schulische, persönliche und psychische Entwicklung massiv belastet (angefochtener Entscheid E. 18.1.3). Durch die Abklärung könne eruiert werden, woran es zu arbeiten gelte und welche der vielen Unterstützungsmöglichkeiten die richtigen seien. Die Beschwerdeführerin als Alleinsorgeberechtigte verweigere die Zustimmung zur dringend angezeigten Abklärung entgegen den fachlichen Empfehlungen. Sie verwehre dem Betroffenen damit den Zugang zu hilfrei- chen Unterstützungsmassnahmen sowie den Weg zu einer positiven sozi- alkompetenten Entwicklung und einem reibungslosen Übertritt in die wich- tige Oberstufe (angefochtener Entscheid E. 18.2.2). 5.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als die Fragen der Kindswohlgefährdung und der Notwendigkeit einer ADHS-Abklärung ge- stützt auf die aktuellen Lebensverhältnisse des Betroffenen zu beurteilen sind. Relevant ist, ob das Verhalten des Betroffenen im jetzigen Zeitpunkt, in dem er unter der Obhut der Beschwerdeführerin steht und an seinem neuen Wohnort die Schule besucht, auf eine Kindswohlgefährdung schlies- sen lässt. Der Rückmeldung der aktuellen Schule bzw. Lehrperson kommt damit besondere Bedeutung zu; deren Glaubhaftigkeit wird aber noch ver- stärkt, insofern sie sich mit den Beobachtungen aus der früheren Schule
- 9 - decken. Nicht relevant sind demgegenüber die Zweifel der Beschwerdefüh- rerin an der Erziehungsfähigkeit des verstorbenen Kindsvaters (vgl. Be- schwerde vom 21. Januar 2026 Ziff. 2.3.2), soweit sich problematische Ver- haltensweisen des Betroffenen auch unter ihrer Obhut zeigen. 5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin entnimmt dem (ersten) Bericht der aktuellen Leh- rerin (Mail vom 1. Dezember 2025; Beilage 4/2 zur Beschwerde vom
21. Januar 2026) die Botschaft, dass der Betroffene in seinem Verhalten Mängel habe, welche anzugehen und zu beheben seien, welche die Leh- rerin aber im Griff habe (Beschwerde vom 21. Januar 2026 Ziff. 3.1.2). Da- mit verharmlost sie die offenkundigen Probleme des Betroffenen. Die Leh- rerin berichtet zwar davon, dass der Betroffene sich schnell zurecht gefun- den und Kontakte zu vielen Kindern gehabt habe, er habe aber bereits nach kurzer Zeit oftmals angeeckt und sei in viele Streitereien verwickelt gewe- sen (häufig verbal, Beleidigungen, rassistische Bemerkungen). Der Be- troffene zeige wenig Motivation fürs Lernen, arbeite minimalistisch und sei schnell "fertig" und zufrieden mit seiner eigenen Arbeit. Er habe auch Mühe, sich für eine längere Zeit zu konzentrieren und anderen Kindern Aufmerk- samkeit und Interesse zu zeigen. Rückmeldungen von Lehrpersonen oder Regeln schienen für ihn "nicht sehr wichtig" zu sein. Hausaufgaben mache er kaum; es seien noch wenig Fortschritte ersichtlich trotz Unterstützung der Beschwerdeführerin, Kontrolle des Hausaufgabenhefts, Nachsitzen und mehreren Gesprächen. Es gebe einige Anzeichen im Unterricht, die für ADHS sprechen würden, was die Lehrerin jedoch nicht beurteilen könne. Leider zeigten das Verhalten und die Lernbereitschaft des Betroffenen noch nicht, dass er entsprechend seinem Wunsch den Übertritt in die Se- kundarschule schaffen wolle. Nach Einschätzung der Lehrerin wäre er da- für jedoch genug intelligent und hätte sehr viel Potenzial, dass er aber auch zeigen müsse. Die Lehrerin bemühte sich in ihrer Einschätzung sichtlich um Wohlwollen ("Ich hoffe, das tönt nicht alles zu negativ") und zeigte Verständnis für die schwierige Situation des Betroffenen (Tod des Vaters, neue Hauptbetreu- ungsperson, neue Schule, "Er hat ja auch ganz viel durchmachen müssen in letzter Zeit"). Gemäss ihren damaligen Angaben verpufften ihre pädago- gischen Anstrengungen gegenüber dem Betroffenen aber weitgehend (Lehrpersonen oder Regeln sind ihm nicht wichtig, Sanktionen infolge nicht gemachter Hausaufgaben bewirken wenig). Insgesamt gibt dieser erste Be- richt der aktuellen Lehrerin vom Dezember 2025 in verschiedener Hinsicht zu Besorgnis Anlass: Der Betroffene respektierte Regeln und die Lehrerin ungenügend, schöpfte aufgrund seiner mangelhaften Arbeitshaltung sein Leistungspotenzial bei weitem nicht aus und brachte sich durch viele Strei- tereien mit den Mitschülern in prekäre soziale Situationen.
- 10 - 5.4.2. Diese Feststellungen stimmen im Wesentlichen überein mit den Beobach- tungen, welche die Schule S._____ mit ihrer Gefährdungsmeldung vom 6. Juli 2025 (act. 47 ff.) mitteilte. Sie beschrieb die Verhaltensweisen des Be- troffenen stichwortartig mit "Reinschwatzen im Unterricht", "rücksichtloses und respektloses Verhalten gegenüber Mitmenschen (inkl. Lehrpersonen)", "Verweigerung von Anweisungen", "Nicht Erledigen von Hausaufgaben" und "unangemessene Verhaltensweisen". Sein vorhandenes Potenzial könne er in keiner Weise zeigen und sozial werde es zunehmend schwierig. 5.4.3. Insgesamt positiver fiel der Bericht der Lehrperson aus, welche den Be- troffenen nach dem (durch sein Verhalten notwendig gewordenen) Schul- standortwechsel im September 2025 für drei Wochen unterrichtete (Bei- lage 3 zur Beschwerde vom 21. Januar 2026). Diese führte aus, der Be- troffene habe sich in ihrem Unterricht überwiegend ruhig und anständig ver- halten, sobald Erwartungen an Arbeits- und Sozialverhalten klar kommuni- ziert und eingefordert worden seien. Dieser eher positive Eindruck wird in- sofern relativiert, als der Beobachtungszeitraum in jener Klasse mit drei Wochen kurz gewesen ist, der Betroffene auch gemäss diesem Bericht überdurchschnittlich intensiver Begleitung und Führung durch die Lehrerin bedurfte und die Lehrerin darauf hinweist, gemäss Rückmeldungen aus der Klasse bzw. von Fachlehrpersonen habe der Betroffene im Fachunterricht gelegentlich störendes Verhalten gezeigt und den Unterrichtsablauf teil- weise beeinträchtigt. 5.4.4. In ihrem zweiten Bericht vom 6. Februar 2026 führte die aktuelle Lehrerin aus, ihr erster Bericht stimme grösstenteils noch mit der aktuellen Lage überein. Es hätten sich aber dennoch einige Punkte positiv entwickelt. In Bezug auf seine Hausaufgaben bemühe sich der Betroffene deutlich mehr und sie gingen seltener vergessen. Nach wie vor ecke er bei manchen Kin- dern an, da er gerne provoziere und es dabei häufig zu Beleidigungen komme. Im Unterricht bei ihr selber trete dieses Verhalten mittlerweile sel- tener auf, sie erfahre aber weiterhin von Vorfällen, die vor oder nach dem Unterricht, in Pausen- oder Garderobensituationen oder auf dem Schulweg stattfänden (z.B. andere Kinder mit dem Velo verfolgen, sie anrempeln oder Verstösse gegen Schneeballregeln). Es seien Abmachungen im Hinblick auf die Übertrittsentscheidung getroffen worden und der Betroffene habe in den wenigen Tagen vor den Ferien zeigen können, dass er diese ernst nehme. Beispielsweise sei er aktiv auf sie zugekommen und habe sie ge- fragt, ob sein Schriftbild verbessert sei. Deutlicher gezeigt habe sich in letz- ter Zeit jedoch die fehlende Impulskontrolle. Vor den Weihnachtsferien sei es zu einer Situation gekommen, in welcher der Betroffene ausgerastet sei, Gegenstände im Schulzimmer herumgeworfen habe und anschliessend nach Hause weggelaufen sei. Zusammenfassend sei der Betroffene
- 11 - zuverlässiger geworden, arbeite inzwischen recht konzentriert in Einzelar- beit und bleibe besser an einer Aufgabe dran. In den Bereichen Impulskon- trolle und respektvoller Umgang mit anderen Kindern sehe sie Entwick- lungspotenzial und möglicherweise Unterstützungsbedarf. 5.4.5. Aus Beilagen 5 und 6 zur Eingabe vom 9. März 2026 ergibt sich, dass die Lehrerin nunmehr den (vom Betroffenen angestrebten) Übertritt in die Se- kundarschule empfiehlt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als Beilage 8 zur erwähnten Eingabe eine Bestätigung eines Kinder- und Jugend- coachs eingereicht: Demgemäss arbeite dieser mit dem Betroffenen an dessen Sozialkompetenz, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Der Betroffene arbeite im Coaching aktiv mit. Er sei bereit, nach neuen sozial- verträglichen Lösungen und Möglichkeiten im Umgang mit seinen Mitschü- lerinnen und -schülern zu suchen und diese umzusetzen. 5.5. Insgesamt zeigt der Betroffene noch bis vor Kurzem ein Verhalten, welches sowohl seine soziale als auch seine schulische Entwicklung gefährdete. Aus dem jüngsten Bericht seiner Lehrerin ergibt sich jedoch, dass sich sein Lern- und Unterrichtsverhalten wesentlich verbessert hat. Dementspre- chend hat er auch das Ziel des Übertritts in die Sekundarschule anschei- nend erreicht, was zuvor fraglich gewesen war. In Bezug auf sein Sozialverhalten gibt auch der zweite Bericht der Lehrerin des Betroffenen unverändert zu Besorgnis Anlass. In diesem Bereich ist das Kindeswohl offensichtlich gefährdet. Immerhin erkennt dies mittlerweile auch die Beschwerdeführerin: Sie hat diesbezüglich selbständig ein Kinder- und Jugendcoaching eingeleitet, welches grundsätzlich als geeignet er- scheint, um der entsprechenden Kindswohlgefährdung zu begegnen. Auch die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete ADHS-Abklärung wäre zu diesem Zweck ein sinnvolles Mittel gewesen. Sie hätte (auch im Ver- gleich zur darin noch nicht enthaltenen Therapie) auch nur einen relativ leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bzw. das Sor- gerecht der Beschwerdeführerin dargestellt. Die Wahl des geeigneten Mittels fällt jedoch in die Kompetenz des sorge- berechtigen Elternteils, solange das Vorgehen mit Blick auf das Kindeswohl vertretbar erscheint. Dies trifft nach dem derzeitigen Wissensstand auf das in Angriff genommene Coaching zu. Zudem ist es für den Erfolg jeder Ab- klärungs-, Unterstützungs- oder Therapiemassnahme im Allgemeinen för- derlich, wenn sie von den sorgeberechtigten Eltern aktiv unterstützt wird, was derzeit für das genannte Coaching im Gegensatz zur angeordneten ADHS-Abklärung der Fall ist (vgl. auch den Bericht der Beiständin vom
23. März 2026, wonach die angefragte Stelle ohne die Mitwirkung der
- 12 - Beschwerdeführerin gar nicht zur Durchführung der ADHS-Abklärung be- reit sei). Demnach erscheint der mit der Anordnung der ADHS-Abklärung verbun- dene Eingriff in das Sorgerecht der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr erforderlich und verhältnismässig und es ist in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde davon abzusehen. 5.6. Mit dem anstehenden Schulstufenwechsel kommt auf den Betroffenen eine bedeutende Herausforderung zu, deren Bewältigung für seine weitere schulische und soziale Entwicklung wegweisend sein kann. Es ist daher wichtig, dass der Betroffene darauf (in Bezug auf seine sozialen Kompe- tenzen) zuerst gut vorbereitet und danach dabei begleitet wird. Es gilt daher weiter zu beobachten, ob sich das in Angriff genommene Coaching bewährt und wie der Betroffene diese neuerliche Veränderung bewältigt. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist in diesem Sinne anzu- passen. Bei einer problematischen Entwicklung kommt der Beiständin ins- besondere auch die Aufgabe zu, allfällig erforderliche weitere Kindes- schutzmassnahmen zu beantragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass sie dem Familiengericht spätestens einige Wochen nach Beginn des neuen Schuljahrs einen Bericht über den weiteren Verlauf er- stattet. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde insofern im Wesentlichen gutzuheissen, als derzeit auf die Anordnung einer ADHS-Abklärung gegen den Willen der Beschwerdeführerin verzichtet wird. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde betreffend die auf- schiebende Wirkung gegenstandslos und das Verfahren XBE.2025.112 ist abzuschreiben. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO) und der Kanton hat der Be- schwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Der An- trag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit ge- genstandslos geworden. 8.2. Die Parteientschädigung ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Die Be- schwerdeführerin hat mit Kostennoten vom 18. Februar 2026 (Verfahren
- 13 - XBE.2025.112) und 29. April 2026 (Verfahren XBE.2026.8) eine nach Stun- denaufwand berechnete Entschädigung von Fr. 3'810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 1'690.70 + Fr. 2'120.05) geltend gemacht. Gemäss Anwalts- tarif ist die Entschädigung an sich nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer pauschalen Grundentschädigung zu berechnen (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Im Ergebnis erscheint die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Entschädigung jedoch tarifkonform. 8.3. Im angefochtenen Entscheid verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie das Zusprechen einer Parteientschädigung. Diese Kostenregelung ist nicht anzupassen: Die Beschwerdeführerin war erst ganz am Ende des vorinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten, der anwaltliche Aufwand beschränkte sich auf die dreiseitige Eingabe vom
20. November 2025 (act. 145 ff.) und es wurde keine Parteientschädigung beantragt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Das Verfahren XBE.2025.112 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abge- schrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Verfahren XBE.2026.8) wird der Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. November 2025 in Dis- positiv-Ziffer 1 ersatzlos aufgehoben und in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv): " 2. 2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufga- benbereiche:
- die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen;
- die schulische Entwicklung des Betroffenen zu begleiten und zu überwachen;
- 14 -
- als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen (Institutionen, Schule, Coach etc.) zur Verfügung zu stehen und für einen regel- mässigen Austausch besorgt zu sein. 2.2. Die Beiständin hat dem Familiengericht Baden spätestens am 9. Okto- ber 2026 über den weiteren Verlauf zu berichten und nötigenfalls An- trag auf Abänderung der Kindsschutzmassnahmen zu stellen." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für die obergerichtlichen Verfahren XBE.2025.112 und XBE.2026.8 ihre richterlich auf Fr. 3'810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.