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XBE.2026.60

Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2026.60

AG Zivilgericht ·Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz · 2026-07-13 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 B._____, geboren am tt.mm.2017, und C._____, geboren am tt.mm.2019 (nachfolgend: Betroffene), sind die Kinder der verheirateten, getrennt le- benden D._____ (nachfolgend: Vater) und A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin).

E. 1.1 Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt.

E. 1.2 Nach dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 soll das Familiengericht Baden unver- züglich über die mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Be- schwerdeführerin betreffend die Aufhebung des Entzugs ihres Aufenthalts- bestimmungsrechts, die Umplatzierung der Betroffenen zur Beschwerde- führerin, die Wiederherstellung des persönlichen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen sowie die psychiatrische Abklä- rung des Vaters entscheiden. Die Sistierung des Kontaktrechts gegenüber der Beschwerdeführerin hat der Gerichtspräsident bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) aufgehoben. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. Juni 2026 (KEMN.2026.925/926) wurde sodann auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Be- schwerdeführerin aufgehoben und die Umplatzierung der Betroffenen spä- testens bis Mitte Juli 2026 zu ihr angeordnet (vgl. Dispositivziff. 3.2). Der beantragte Entscheid über die psychiatrische Abklärung des Vaters wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Jedoch befand sich der Vater ge- mäss E. 4.2 der Verfügung vom 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) seit dem 6. Mai 2026 in […], womit sichergestellt erscheint, dass in der Zwi- schenzeit eine psychiatrische Abklärung stattgefunden hat. Sodann wurde der Vater mit Entscheid vom 25. Juni 2026 (KEMN.2026.925/926)

- 6 - verpflichtet, seine bei […] begonnene therapeutische Behandlung fortzu- setzen (vgl. Dispositivziff. 7.2). Aufgrund des Dargelegten ist der beantragte Entscheid über die mit Ein- gabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerdeantrag Ziff. 2) sowie die eventualiter beantragte Anhörung sämt- licher Parteien und Verfahrensbeteiligten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3) gegenstandslos geworden. Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich dazu äussert, welche Massnahmen das Familiengericht Baden treffen sollte, ist darauf nicht einzutreten: Dies kann nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Auf die übrigen Beschwerdeanträge ist einzutreten. 2.

E. 2.1 Am 19. Dezember 2025 erstattete die Schule Q._____ und am 30. Dezem- ber 2025 die Beschwerdeführerin je eine Gefährdungsmeldung zu den Be- troffenen.

E. 2.1.1 Die Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfah- ren beteiligten Personen erlassen (sogenannte superprovisorische Mass- nahmen). Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; an- schliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Die Begriffe "gleich- zeitig" und "anschliessend" sind bei schweren Eingriffen in Persönlichkeits- rechte mit dem Begriff "unverzüglich" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Gegen eine superproviso- rische Verfügung kann keine Beschwerde erhoben werden (BGE 140 III 289 E. 2). Mittels einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs- beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann jedoch bewirkt werden, dass die Dauer des Superprovisoriums beschränkt und dieses durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird, gegen die nach Art. 445 Abs. 3 ZGB wiederum Beschwerde erhoben werden kann (BGE 140 III 289 E. 2.6.2).

E. 2.1.2 Um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur superproviso- rischen Massnahme (SPRECHER, in: Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 265 ZPO). Gemäss SPRECHER (a.a.O., N. 40 zu Art. 265 ZPO) dürften fünf bis zehn Tage üblich sein. Nach ZÜRCHER (in: Brunner / Schwander / Vischer, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 265 ZPO) sollte die Anhörung nach Erlass der superprovisorischen Massnahme innert spätestens 20 Ta- gen stattfinden. Danach sollte der Entscheid, mit welchem die superprovi- sorische Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird, gemäss ZÜRCHER (a.a.O., N. 12 zu Art. 265 ZPO) innert zehn Tagen erfolgen. Nach SPRECHER (a.a.O., N. 43 zu Art. 265 ZPO) sollte eine derart lange Frist die Ausnahme sein. Gemäss Bundesgericht muss es insgesamt eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein, bis die superprovisorische

- 7 - Massnahme durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Beim Entscheid, welcher die superprovisorische Verfügung ersetzt, kann es sich um eine vorsorgliche Massnahme oder – wenn die Sach- und Rechtslage liquid ist – um einen Endentscheid handeln (MARA- NTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 445 ZGB; KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 5.19).

E. 2.2 Gleichzeitig mit dem Erlass der superprovisorischen Verfügungen vom

29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) räumte der Gerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit ihrer Eingabe vom 6. Mai 2026 (Beschwerdebeilage 2) zur super- provisorischen Verfügung vom 29. April 2026 geäussert. Zu diesen Ausfüh- rungen äusserte sich der Gerichtspräsident zwar (mindestens teilweise) in seiner Verfügung vom 11. Mai 2026 (Beschwerdebeilage 3). Dies war für den Rechtsschutz aber nicht weiter von Nutzen: Einerseits bestätigte der Gerichtspräsident mit dem Dispositiv dieser Verfügung die superprovisori- schen Massnahmen vom 29. April 2026 nicht formell. Andererseits hätte er dies als Einzelrichter auch gar nicht tun können: Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGE 148 I 251) darf über vorsorgliche Massnah- men, mit denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Fremdplatzierung angeordnet worden ist, nicht in Einzelrichterzuständig- keit entschieden werden. Erst mit Entscheid vom 25. Juni 2026 wurden die in den Verfahren KEMN.2026.925/926 superprovisorisch verfügten Mass- nahmen schliesslich aufgehoben, angepasst bzw. bestätigt. Dieser Ablauf wird der gesetzlichen Vorgabe, wonach superprovisorische Massnahmen "unverzüglich" durch vorsorgliche Massnahmen oder (bei liquiden Verhält- nissen) durch einen Endentscheid zu ersetzen sind, offensichtlich nicht ge- recht, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die superprovisori- sche Massnahmen stark in die Persönlichkeitsrechte der Parteien eingrif- fen und ihnen dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat.

E. 2.3 Die Vorinstanz macht mit der Vernehmlassung geltend, die Terminsuche habe sich als schwierig gestaltet und der erste vom Gericht vorgeschlagene Termin sei der 8. Juni 2026 gewesen. Die Anwesenheit aller Verfahrens- parteien inkl. deren Rechtsvertretungen, des Prozessbeistands der Be- troffenen, der Beiständin sowie der Sachverständigen sei angesichts der verdeckten Platzierung, der Hochstrittigkeit der Auseinandersetzung sowie der Tragweite der sich stellenden Fragen unerlässlich gewesen. Vor der Anhörung seien die Betroffenen zu stabilisieren gewesen, es seien gesund- heitliche Abklärungen vorzunehmen gewesen, der Begutachtungsprozess habe wiederaufgenommen werden müssen und es seien die Betroffenen angehört worden.

- 8 -

E. 2.4 Angesichts der vorliegenden komplexen familiären Situation ist die Verfah-

rensführung mit zahlreichen Beteiligten einerseits und einer Vielzahl von

erforderlichen Abklärungs- sowie vorsorglichen Regelungsmassnahmen

andererseits anspruchsvoll. Die Vorinstanz ist im Allgemeinen in diesen

Verfahren nicht untätig geblieben, sondern führte diese im Gegenteil mit

erkennbar hoher Priorisierung. Dies ändert aber nichts daran, dass mit der

deutlich zu langen Zeit zwischen den superprovisorischen Verfügungen

und dem Erlass des Entscheides vom 25. Juni 2026 die Rechtsmittelmög-

lichkeit der Parteien in nicht mehr zumutbarer Weise beschnitten worden

ist. Selbst wenn wie ursprünglich geplant die Anhörung am 8. Juni 2026

stattgefunden hätte und im Anschluss daran ein anfechtbarer Entscheid er-

gangen wäre, wäre die Zeit bis dahin seit den superprovisorischen Verfü-

gungen mit mehr als einem Monat deutlich zu lang gewesen.

Es mag sein, dass eine Anhörung mit allen Verfahrensbeteiligten aus orga-

nisatorischen Gründen nicht früher möglich gewesen ist. Der Ablauf mit der

schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026 und

der Verfügung vom 11. Mai 2026 (mit relativ ausführlichen Erwägungen)

zeigt immerhin auf, dass es auch in diesem komplexen Fall möglich gewe-

sen wäre, die superprovisorische Verfügung vom 29. April 2026 innert rund

zwei Wochen zu bestätigen, was einer üblichen Zeitspanne entsprochen

hätte. Daran ändert nichts, dass in diesem Zeitpunkt noch viele Abklärun-

gen und Verfahrensschritte (Stabilisierung der Kinder, Fortsetzung der Be-

gutachtung, medizinische Abklärung, Kinderanhörung) offen waren. Die Er-

setzung von superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Mass-

nahmen setzt (im Gegensatz zu einem Endentscheid) keine liquiden Ver-

hältnisse voraus und die vorsorglichen Massnahmen können bei Verände-

rungen der Sachlage oder neuen Erkenntnissen jederzeit angepasst wer-

den. Der Umstand, dass noch Abklärungen hängig sind, entbindet die Be-

hörde damit nicht davon, die superprovisorischen Massnahmen durch vor-

sorgliche Massnahmen zu ersetzen. Zwar wurden die in den Verfahren

KEMN.2026.925/926 superprovisorisch angeordneten Massnahmen zwi-

schenzeitlich durch den Entscheid vom 25. Juni 2026 ersetzt und die

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insofern gegenstandslos geworden,

doch hat die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 ihrer Beschwerdeanträge dies-

bezüglich zu Recht eine Rechtsverzögerung beanstandet, was mit dem

vorliegenden Entscheid festzustellen ist.

E. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Anhörung am 25. Juni 2026 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine unverzüglich statt- findende Anhörung bzw. an einen unverzüglichen Entscheid nach Anhö- rung nicht (Beschwerdeantrag Ziff. 4), gilt es festzuhalten, dass den Par- teien auch eine Frist von fünf bis 10 Tagen für eine schriftliche Stellung- nahme zu einer superprovisorischen Verfügung angesetzt werden kann.

- 9 - Dies ist insbesondere ohne weiteres möglich, wenn die Parteien dazu fähig sind, sich schriftlich gewandt auszudrücken, was bei anwaltlich vertretenen Parteien vorausgesetzt werden kann. Vorliegend waren vor dem Familien- gericht beide Eltern wie auch die Betroffenen anwaltlich vertreten, weshalb die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie sie mit den super- provisorischen Verfügungen vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 durch den Gerichtspräsidenten angeordnet wurde, ohne weiteres zulässig ist. Somit stellt nicht der Umstand, dass die Anhörung erst am 25. Juni 2026 stattfand, sondern die Tatsache, dass erst nach der Anhörung ein anfecht- barer Entscheid erging, eine Rechtsverzögerung dar.

E. 2.6 Die Beschwerdeführerin hat mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde ver- langt, dass das Familiengericht Baden innert 48 Stunden eine fachärztliche medizinische Untersuchung der Betroffenen zu veranlassen habe und eine regelmässige psychologische Betreuung der Betroffenen sicherzustellen sei (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Gemäss Aktennotiz des Familiengerichts Baden berichtete die Beiständin am 21. Mai 2026 per E-Mail darüber, dass die Betroffenen am 20. Mai 2026 kinderärztlich untersucht worden sind, und dass sie sich um ein Erstgespräch mit den Kindern bei […] bemühte. Inso- fern ist dem Familiengericht Baden in dieser Hinsicht keine Rechtsverzö- gerung vorzuwerfen, soweit die Anträge nicht gegenstandslos geworden sind.

E. 2.7 Im Ergebnis ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten werden kann und das Verfahren nicht ge- genstandslos geworden ist. 3.

E. 2.8 Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) wies der Gerichts- präsident die Anträge der Beschwerdeführerin auf den Erlass superprovi- sorischer Massnahmen ab und merkte vor, dass die Anhörung am 25. Juni 2026 stattfindet.

E. 3 Eventualiter sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, unverzüglich eine Anhörung sämtlicher Parteien und Verfahrensbeteiligten durchzu- führen, spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des obergerichtli- chen Entscheids.

E. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung aus der Staats- kasse zu bezahlen.

E. 3.2 Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Er- wachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist we- gen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teil- nahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von

E. 3.3 Am 9. Juni 2026 hörte eine Fachrichterin die Betroffenen an.

E. 3.4 Am 15. Juni 2026 liess sich der Gerichtspräsident zur Rechtsverzögerungs- beschwerde vernehmen.

E. 3.5 Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 liess der Gerichtspräsident dem Oberge- richt die von den Eltern und der Beiständin unterzeichnete Vereinbarung vom selben Tag zukommen. Gleichentags erhob das Familiengericht Ba- den die Vereinbarung zum Urteil und hob unter anderem den mit superpro- visorischer Verfügung vom 29. April 2026 angeordneten Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin vereinbarungsge- mäss frühestens ab der Woche vom 6. Juli 2026 bzw. spätestens per Mitte Juli 2026 auf, bestätigte den mit superprovisorischer Verfügung vom

- 5 -

29. April 2026 angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und hob den mit superprovisorischer Verfügung vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 angeordneten Entzug der elterlichen Sorge auf. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.

E. 4 Es sei festzustellen, dass eine Anhörung erst am 25. Juni 2026 den gesetzlichen Anforderungen an eine unverzüglich stattfindende Anhö- rung beziehungsweise an einen unverzüglichen Entscheid nach Anhö- rung nicht genügt.

E. 5 Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens in- nert 48 Stunden seit Zustellung des obergerichtlichen Entscheids, eine fachärztliche medizinische Untersuchung von C._____ und B._____ zu veranlassen sowie während der Dauer der verdeckten Platzierung eine regelmässige psychologische Betreuung der Kinder im Umfang von mindestens drei Sitzungen pro Woche sicherzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der superprovisorischen Fremdplatzierung, der superprovisorischen Sistierung des Besuchs- und Kontaktrechts der Mutter ohne anfechtbaren Entscheid nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs verletzt. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz."

E. 8.1 % beträgt die Parteientschädigung im Ergebnis Fr. 1'336.10.

- 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Prozessführung des Familiengerichts Baden als Kindesschutzbehörde eine Rechtsverzögerung im Sinne der Erwägun- gen dargestellt hat. 2. Im Übrigen ist das Verfahren gegenstandslos geworden, soweit auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'336.10 zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.60 (KEMN.2026.925 / 926) Entscheid vom 13. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, […] führerin und vertreten durch Mirjam Holdener, Rechtsanwältin, […] Mutter Beschwerde- Bezirksgericht Baden Familiengericht, gegnerin […] Betroffene B._____, […] Person 1 Prozessbeistand: lic. iur. Giuseppe Dell'Ollivo-Wyss, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, […] Person 2 Prozessbeistand: lic. iur. Giuseppe Dell'Ollivo-Wyss, Rechtsanwalt, […] Vater D._____, […] vertreten durch lic. iur. Beda Meyer Lohrer, Rechtsanwalt, […] Beiständin E._____, […] Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde

- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____, geboren am tt.mm.2017, und C._____, geboren am tt.mm.2019 (nachfolgend: Betroffene), sind die Kinder der verheirateten, getrennt le- benden D._____ (nachfolgend: Vater) und A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). 2. 2.1. Am 19. Dezember 2025 erstattete die Schule Q._____ und am 30. Dezem- ber 2025 die Beschwerdeführerin je eine Gefährdungsmeldung zu den Be- troffenen. 2.2. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden zwei separate Kindes- schutzverfahren (KEMN.2026.31/32) und nahm diverse prozessleitende und abklärende Massnahmen vor. Unter anderem setzte es einen Kinder- anwalt ein (vgl. superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 9. Januar 2026 in KEMN.2026.31/32) und ordnete die Erstellung eines Gutachtens an (vgl. Entscheid vom 1. April 2026 in Bestätigung der super- provisorischen Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 20. Januar 2026 in KEMN.2026.31/32). 2.3. Mit Eingabe vom 22. April 2026 beantragte der Kinderanwalt die sofortige superprovisorische Umplatzierung der Betroffenen unter die Obhut der Be- schwerdeführerin. Das Familiengericht Baden eröffnete daraufhin zwei neue Kindesschutzverfahren (KEMN.2026.925/926) und verpflichtete den Vater, die Betroffenen umgehend der Beschwerdeführerin zu übergeben, die Schweiz mit den Betroffenen nicht zu verlassen und keine entspre- chende Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen vorzunehmen (vgl. superprovisorische Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. April 2026 in KEMN.2026.925/926). 2.4. Mit Eingabe vom 23. April 2026 beantragte die Beiständin die Umplatzie- rung der Betroffenen zur Beschwerdeführerin, die Sistierung des Besuchs- rechts des Vaters sowie die Einschränkung der elterlichen Sorge des Va- ters im Bereich Gesundheit/medizinische Belange. 2.5. Am 29. April 2026 erliess der Gerichtspräsident eine superprovisorische Verfügung (KEMN.2026.925/926), mit welcher er unter anderem der Be- schwerdeführerin und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

- 3 - die Betroffenen entzog, diese an einem den Parteien nicht bekanntgege- benen Ort (d.h. verdeckt) platzierte und das Besuchs- und Kontaktrecht der Eltern sistierte. 2.6. Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) entzog der Gerichtspräsident den Eltern die elterliche Sorge im Bereich Ge- sundheit. 2.7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin unter an- derem, die geplante Verhandlung sei innert zehn Tagen durchzuführen, eventualiter sei innert dieser Frist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die Sachverständige und der Kinderanwalt und die Beiständin seien innert fünf Tagen anzuhören. Es sei superprovisorisch das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über die Betroffenen ihr zurückzugeben, es seien die Betroffe- nen zu ihr zu platzieren und der persönliche Verkehr zwischen ihr und den Betroffenen sei wiederherzustellen. 2.8. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) wies der Gerichts- präsident die Anträge der Beschwerdeführerin auf den Erlass superprovi- sorischer Massnahmen ab und merkte vor, dass die Anhörung am 25. Juni 2026 stattfindet. 3. 3.1. Am 19. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbe- schwerde mit den Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Baden, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Verfahren rechtsverzö- gernd, eventualiter rechtsverweigernd führt, indem es nach Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 29. April 2026 und nach Eingang der Stellungnahme der Kindsmutter vom 6. Mai 2026 keinen unverzüg- lichen anfechtbaren Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen ge- fällt hat. 2. Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens in- nert fünf Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Entscheids, einen anfechtbaren Entscheid über die mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gestell- ten Anträge der Kindsmutter betreffend Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Kindsmutter, Umplatzie- rung der Kinder zur Kindsmutter, Wiederherstellung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und den Kindern sowie psychiatri- sche Abklärung des Kindsvaters zu fällen.

- 4 - 3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, unverzüglich eine Anhörung sämtlicher Parteien und Verfahrensbeteiligten durchzu- führen, spätestens innert fünf Tagen seit Zustellung des obergerichtli- chen Entscheids. 4. Es sei festzustellen, dass eine Anhörung erst am 25. Juni 2026 den gesetzlichen Anforderungen an eine unverzüglich stattfindende Anhö- rung beziehungsweise an einen unverzüglichen Entscheid nach Anhö- rung nicht genügt. 5. Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens in- nert 48 Stunden seit Zustellung des obergerichtlichen Entscheids, eine fachärztliche medizinische Untersuchung von C._____ und B._____ zu veranlassen sowie während der Dauer der verdeckten Platzierung eine regelmässige psychologische Betreuung der Kinder im Umfang von mindestens drei Sitzungen pro Woche sicherzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der superprovisorischen Fremdplatzierung, der superprovisorischen Sistierung des Besuchs- und Kontaktrechts der Mutter ohne anfechtbaren Entscheid nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs verletzt. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Vorinstanz." 3.2. Am 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) verfügte der Gerichtspräsident un- ter anderem, dass die Sistierung des Besuchs- und Kontaktrechts gegen- über der Beschwerdeführerin per sofort aufgehoben und sie für berechtigt erklärt werde, die Betroffenen in Absprache mit der Beiständin und im Rah- men der Besuchs- und Kontaktmodalitäten des Aufenthaltsorts der Be- troffenen zu kontaktieren und zu besuchen. 3.3. Am 9. Juni 2026 hörte eine Fachrichterin die Betroffenen an. 3.4. Am 15. Juni 2026 liess sich der Gerichtspräsident zur Rechtsverzögerungs- beschwerde vernehmen. 3.5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 liess der Gerichtspräsident dem Oberge- richt die von den Eltern und der Beiständin unterzeichnete Vereinbarung vom selben Tag zukommen. Gleichentags erhob das Familiengericht Ba- den die Vereinbarung zum Urteil und hob unter anderem den mit superpro- visorischer Verfügung vom 29. April 2026 angeordneten Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin vereinbarungsge- mäss frühestens ab der Woche vom 6. Juli 2026 bzw. spätestens per Mitte Juli 2026 auf, bestätigte den mit superprovisorischer Verfügung vom

- 5 -

29. April 2026 angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und hob den mit superprovisorischer Verfügung vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 angeordneten Entzug der elterlichen Sorge auf. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gestützt auf Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. 1.2. Nach dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 soll das Familiengericht Baden unver- züglich über die mit Eingabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Be- schwerdeführerin betreffend die Aufhebung des Entzugs ihres Aufenthalts- bestimmungsrechts, die Umplatzierung der Betroffenen zur Beschwerde- führerin, die Wiederherstellung des persönlichen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen sowie die psychiatrische Abklä- rung des Vaters entscheiden. Die Sistierung des Kontaktrechts gegenüber der Beschwerdeführerin hat der Gerichtspräsident bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) aufgehoben. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. Juni 2026 (KEMN.2026.925/926) wurde sodann auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Be- schwerdeführerin aufgehoben und die Umplatzierung der Betroffenen spä- testens bis Mitte Juli 2026 zu ihr angeordnet (vgl. Dispositivziff. 3.2). Der beantragte Entscheid über die psychiatrische Abklärung des Vaters wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Jedoch befand sich der Vater ge- mäss E. 4.2 der Verfügung vom 28. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) seit dem 6. Mai 2026 in […], womit sichergestellt erscheint, dass in der Zwi- schenzeit eine psychiatrische Abklärung stattgefunden hat. Sodann wurde der Vater mit Entscheid vom 25. Juni 2026 (KEMN.2026.925/926)

- 6 - verpflichtet, seine bei […] begonnene therapeutische Behandlung fortzu- setzen (vgl. Dispositivziff. 7.2). Aufgrund des Dargelegten ist der beantragte Entscheid über die mit Ein- gabe vom 6. Mai 2026 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerdeantrag Ziff. 2) sowie die eventualiter beantragte Anhörung sämt- licher Parteien und Verfahrensbeteiligten (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3) gegenstandslos geworden. Soweit sich die Beschwerdeführerin inhaltlich dazu äussert, welche Massnahmen das Familiengericht Baden treffen sollte, ist darauf nicht einzutreten: Dies kann nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Auf die übrigen Beschwerdeanträge ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfah- ren beteiligten Personen erlassen (sogenannte superprovisorische Mass- nahmen). Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; an- schliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Die Begriffe "gleich- zeitig" und "anschliessend" sind bei schweren Eingriffen in Persönlichkeits- rechte mit dem Begriff "unverzüglich" im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Gegen eine superproviso- rische Verfügung kann keine Beschwerde erhoben werden (BGE 140 III 289 E. 2). Mittels einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs- beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann jedoch bewirkt werden, dass die Dauer des Superprovisoriums beschränkt und dieses durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird, gegen die nach Art. 445 Abs. 3 ZGB wiederum Beschwerde erhoben werden kann (BGE 140 III 289 E. 2.6.2). 2.1.2. Um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur superproviso- rischen Massnahme (SPRECHER, in: Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 265 ZPO). Gemäss SPRECHER (a.a.O., N. 40 zu Art. 265 ZPO) dürften fünf bis zehn Tage üblich sein. Nach ZÜRCHER (in: Brunner / Schwander / Vischer, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 265 ZPO) sollte die Anhörung nach Erlass der superprovisorischen Massnahme innert spätestens 20 Ta- gen stattfinden. Danach sollte der Entscheid, mit welchem die superprovi- sorische Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird, gemäss ZÜRCHER (a.a.O., N. 12 zu Art. 265 ZPO) innert zehn Tagen erfolgen. Nach SPRECHER (a.a.O., N. 43 zu Art. 265 ZPO) sollte eine derart lange Frist die Ausnahme sein. Gemäss Bundesgericht muss es insgesamt eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein, bis die superprovisorische

- 7 - Massnahme durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt wird (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Beim Entscheid, welcher die superprovisorische Verfügung ersetzt, kann es sich um eine vorsorgliche Massnahme oder – wenn die Sach- und Rechtslage liquid ist – um einen Endentscheid handeln (MARA- NTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 445 ZGB; KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 5.19). 2.2. Gleichzeitig mit dem Erlass der superprovisorischen Verfügungen vom

29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 (KEMN.2026.925/926) räumte der Gerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit ihrer Eingabe vom 6. Mai 2026 (Beschwerdebeilage 2) zur super- provisorischen Verfügung vom 29. April 2026 geäussert. Zu diesen Ausfüh- rungen äusserte sich der Gerichtspräsident zwar (mindestens teilweise) in seiner Verfügung vom 11. Mai 2026 (Beschwerdebeilage 3). Dies war für den Rechtsschutz aber nicht weiter von Nutzen: Einerseits bestätigte der Gerichtspräsident mit dem Dispositiv dieser Verfügung die superprovisori- schen Massnahmen vom 29. April 2026 nicht formell. Andererseits hätte er dies als Einzelrichter auch gar nicht tun können: Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGE 148 I 251) darf über vorsorgliche Massnah- men, mit denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Fremdplatzierung angeordnet worden ist, nicht in Einzelrichterzuständig- keit entschieden werden. Erst mit Entscheid vom 25. Juni 2026 wurden die in den Verfahren KEMN.2026.925/926 superprovisorisch verfügten Mass- nahmen schliesslich aufgehoben, angepasst bzw. bestätigt. Dieser Ablauf wird der gesetzlichen Vorgabe, wonach superprovisorische Massnahmen "unverzüglich" durch vorsorgliche Massnahmen oder (bei liquiden Verhält- nissen) durch einen Endentscheid zu ersetzen sind, offensichtlich nicht ge- recht, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die superprovisori- sche Massnahmen stark in die Persönlichkeitsrechte der Parteien eingrif- fen und ihnen dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat. 2.3. Die Vorinstanz macht mit der Vernehmlassung geltend, die Terminsuche habe sich als schwierig gestaltet und der erste vom Gericht vorgeschlagene Termin sei der 8. Juni 2026 gewesen. Die Anwesenheit aller Verfahrens- parteien inkl. deren Rechtsvertretungen, des Prozessbeistands der Be- troffenen, der Beiständin sowie der Sachverständigen sei angesichts der verdeckten Platzierung, der Hochstrittigkeit der Auseinandersetzung sowie der Tragweite der sich stellenden Fragen unerlässlich gewesen. Vor der Anhörung seien die Betroffenen zu stabilisieren gewesen, es seien gesund- heitliche Abklärungen vorzunehmen gewesen, der Begutachtungsprozess habe wiederaufgenommen werden müssen und es seien die Betroffenen angehört worden.

- 8 - 2.4. Angesichts der vorliegenden komplexen familiären Situation ist die Verfah- rensführung mit zahlreichen Beteiligten einerseits und einer Vielzahl von erforderlichen Abklärungs- sowie vorsorglichen Regelungsmassnahmen andererseits anspruchsvoll. Die Vorinstanz ist im Allgemeinen in diesen Verfahren nicht untätig geblieben, sondern führte diese im Gegenteil mit erkennbar hoher Priorisierung. Dies ändert aber nichts daran, dass mit der deutlich zu langen Zeit zwischen den superprovisorischen Verfügungen und dem Erlass des Entscheides vom 25. Juni 2026 die Rechtsmittelmög- lichkeit der Parteien in nicht mehr zumutbarer Weise beschnitten worden ist. Selbst wenn wie ursprünglich geplant die Anhörung am 8. Juni 2026 stattgefunden hätte und im Anschluss daran ein anfechtbarer Entscheid er- gangen wäre, wäre die Zeit bis dahin seit den superprovisorischen Verfü- gungen mit mehr als einem Monat deutlich zu lang gewesen. Es mag sein, dass eine Anhörung mit allen Verfahrensbeteiligten aus orga- nisatorischen Gründen nicht früher möglich gewesen ist. Der Ablauf mit der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026 und der Verfügung vom 11. Mai 2026 (mit relativ ausführlichen Erwägungen) zeigt immerhin auf, dass es auch in diesem komplexen Fall möglich gewe- sen wäre, die superprovisorische Verfügung vom 29. April 2026 innert rund zwei Wochen zu bestätigen, was einer üblichen Zeitspanne entsprochen hätte. Daran ändert nichts, dass in diesem Zeitpunkt noch viele Abklärun- gen und Verfahrensschritte (Stabilisierung der Kinder, Fortsetzung der Be- gutachtung, medizinische Abklärung, Kinderanhörung) offen waren. Die Er- setzung von superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Mass- nahmen setzt (im Gegensatz zu einem Endentscheid) keine liquiden Ver- hältnisse voraus und die vorsorglichen Massnahmen können bei Verände- rungen der Sachlage oder neuen Erkenntnissen jederzeit angepasst wer- den. Der Umstand, dass noch Abklärungen hängig sind, entbindet die Be- hörde damit nicht davon, die superprovisorischen Massnahmen durch vor- sorgliche Massnahmen zu ersetzen. Zwar wurden die in den Verfahren KEMN.2026.925/926 superprovisorisch angeordneten Massnahmen zwi- schenzeitlich durch den Entscheid vom 25. Juni 2026 ersetzt und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist insofern gegenstandslos geworden, doch hat die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 ihrer Beschwerdeanträge dies- bezüglich zu Recht eine Rechtsverzögerung beanstandet, was mit dem vorliegenden Entscheid festzustellen ist. 2.5. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Anhörung am 25. Juni 2026 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine unverzüglich statt- findende Anhörung bzw. an einen unverzüglichen Entscheid nach Anhö- rung nicht (Beschwerdeantrag Ziff. 4), gilt es festzuhalten, dass den Par- teien auch eine Frist von fünf bis 10 Tagen für eine schriftliche Stellung- nahme zu einer superprovisorischen Verfügung angesetzt werden kann.

- 9 - Dies ist insbesondere ohne weiteres möglich, wenn die Parteien dazu fähig sind, sich schriftlich gewandt auszudrücken, was bei anwaltlich vertretenen Parteien vorausgesetzt werden kann. Vorliegend waren vor dem Familien- gericht beide Eltern wie auch die Betroffenen anwaltlich vertreten, weshalb die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, wie sie mit den super- provisorischen Verfügungen vom 29. April 2026 sowie vom 4. Mai 2026 durch den Gerichtspräsidenten angeordnet wurde, ohne weiteres zulässig ist. Somit stellt nicht der Umstand, dass die Anhörung erst am 25. Juni 2026 stattfand, sondern die Tatsache, dass erst nach der Anhörung ein anfecht- barer Entscheid erging, eine Rechtsverzögerung dar. 2.6. Die Beschwerdeführerin hat mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde ver- langt, dass das Familiengericht Baden innert 48 Stunden eine fachärztliche medizinische Untersuchung der Betroffenen zu veranlassen habe und eine regelmässige psychologische Betreuung der Betroffenen sicherzustellen sei (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Gemäss Aktennotiz des Familiengerichts Baden berichtete die Beiständin am 21. Mai 2026 per E-Mail darüber, dass die Betroffenen am 20. Mai 2026 kinderärztlich untersucht worden sind, und dass sie sich um ein Erstgespräch mit den Kindern bei […] bemühte. Inso- fern ist dem Familiengericht Baden in dieser Hinsicht keine Rechtsverzö- gerung vorzuwerfen, soweit die Anträge nicht gegenstandslos geworden sind. 2.7. Im Ergebnis ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten werden kann und das Verfahren nicht ge- genstandslos geworden ist. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung aus der Staats- kasse zu bezahlen. 3.2. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Er- wachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist we- gen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teil- nahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die Parteientschädigung im Ergebnis Fr. 1'336.10.

- 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Prozessführung des Familiengerichts Baden als Kindesschutzbehörde eine Rechtsverzögerung im Sinne der Erwägun- gen dargestellt hat. 2. Im Übrigen ist das Verfahren gegenstandslos geworden, soweit auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden kann. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'336.10 zu bezahlen.