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XBE.2026.59/93

Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2026.59/93

AG Zivilgericht ·Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz · 2026-07-16 · Deutsch AG
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt.

E. 1.2 Die mit Eingaben vom 24. Januar 2026 und 16. Mai 2026 erhobenen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden mit den Ver- fahrensnummern XBE.2026.59 und XBE.2026.93 betreffen denselben Be- schwerdegegenstand. Sie sind daher zu vereinigen.

- 5 - 2.

E. 2.1 Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrach- tet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Be- hörden und Parteien abzustellen. Rechtsverzögerung ist nicht allein des- halb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gel- ten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interes- sen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Entscheid des Bundesge- richts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1).

E. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als be- sondere Form der formellen Rechtsverweigerung) dann, wenn eine Be- hörde ein Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,

E. 2.3 Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen des Familiengerichts erfol- gen in summarischen Verfahren i.S.v. Art. 248 ff. ZPO (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), wobei den Besonderheiten dieser Verfahren Rechnung zu tra- gen ist. Das Familiengericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Betroffenen grundsätzlich anzuhören (Art. 447 ZGB, § 34 Abs. 1 EG ZGB). 3.

E. 2.4 […]

E. 2.5 Gleichentags forderte der Beschwerdeführer das Familiengericht Baden auf, die von der Beiständin inzwischen offengelegten Informationen bei der Beurteilung der Mandatsführung zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine richterliche Klarstellung zu erlassen, welche die Beiständin dazu ver- pflichte, die finanzielle Verwaltung offen zu legen, das Existenzminimum künftig jederzeit sicherzustellen und die angesammelten Beträge umge- hend auszuzahlen (act. 93).

E. 2.6 Mit Eingabe vom 14. November 2025 führte der Beschwerdeführer aus, die Beiständin sei in "steuerrechtlichen Angelegenheiten" seit Errichtung der

- 3 - Beistandschaft untätig. Es sei in Bezug auf die Aufarbeitung der seit 2017 ausstehenden Steuererklärungen "kein einziger Bearbeitungsschritt er- folgt". Ihre Untätigkeit führe zu "realen, fortlaufenden Vermögensschäden". Dies sei in die Beurteilung der Mandatsführung miteinzubeziehen (act. 112 f.).

E. 2.7 Mit Eingabe vom 25. November 2025 nahmen die Beiständin sowie der Bereichsleiter […] ausführlich zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung und beantragten die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit der Begründung, ein massgeblicher Schwächezustand, welcher die Anord- nung einer Beistandschaft rechtfertige, bestehe nicht mehr (act. 131 ff.).

E. 2.8 Mit Eingabe vom 27. November 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde die Angelegenheit mit der Beiständin klären. […]

E. 2.9 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Posteingang) stellte der Beschwerde- führer beim Familiengericht Baden ein Gesuch um superprovisorische Aus- stellung einer Mietgarantie zur Wahrung seiner existenziellen Wohn- und Erwerbssituation, eventualiter um gerichtliche Bestätigung, wonach er zum Abschluss eines Mietvertrags "finanziell gesichert" sei und das Gemeinwe- sen für allfällige kurzfristige Sicherstellungen einstehe (act. 228 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 wies das Familiengericht Baden den superprovisorischen Antrag einschliesslich des Eventualan- trags ab (act. 221 ff.).

E. 2.10 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 nahm die Beiständin erneut ausführ- lich zum Sachverhalt und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stel- lung (act. 279 ff.).

E. 2.11 Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde die Gemeinde Q._____ gebeten zu einem allfälligen Wechsel der Mandatsperson und Einsetzung einer ge- eigneten Beistandsperson der C._____ GmbH Stellung zu nehmen (act. 1098). Die Gemeinde Q._____ nahm dazu mit Schreiben vom

26. März 2026 (Posteingang: 30. März 2026) Stellung (act. 1178).

E. 2.12 Am 27. April 2026 fand vor dem Fachrichter des Familiengerichts Baden eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt (act. 1285 ff.).

- 4 -

E. 3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe: 5. Juni 2026) stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es liege weder eine Rechts- verzögerung noch eine Rechtsverweigerung vor. Die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers hätten naturgemäss zu einem komplexeren und damit zeitaufwändigeren Verfahren geführt.

- 6 -

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe kein formelles Verfahren unter Vergabe einer Verfahrensnummer eröffnet und über seine Beschwerde betreffend die Mandatsführung seiner Beiständin nicht entschieden. […]

E. 3.3 Aus den beigezogenen Akten des Familiengerichts Baden ergibt sich, dass nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 sowie nach dem am 28. August 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fachrichter geführten Telefongespräch ein Verfahren betreffend Be- schwerde gegen die Mandatsführung eröffnet wurde (KEMF.2025.72, Be- treff: Mandatsführung; act. 1 ff. und act. 58). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers, es sei kein formelles Verfahren unter Vergabe einer Verfahrensnum- mer eröffnet worden, erweist sich damit als unbegründet.

E. 3.4 Das vorinstanzliche Verfahren KEMF.2025.72 betreffend die Beschwerde gegen die Mandatsführung i.S.v. Art. 419 ZGB gestaltete sich nach seiner Eröffnung aufgrund der zahlreichen eingereichten, sehr umfangreichen und weitschweifigen Rechtsschriften des Beschwerdeführers sowie aufgrund von deren teilweise unklaren und sachfremden Ausführungen als aufwen- dig und unübersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst den beför- derlichen Erlass eines Entscheids im Verfahren KEMF.2025.72 erschwert hat. Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2026 hätte er Gelegenheit ge- habt, seine bis dahin eingereichten schriftlichen Ausführungen zu präzisie- ren sowie seine Anträge zu klären und zu bereinigen (vgl. act. 1286, Rück- seite). Stattdessen verwies er wiederholt auf seine schriftlichen Eingaben, sodass ein konstruktiver Austausch zwischen ihm und dem Fachrichter des Familiengerichts Baden nicht stattfinden konnte (vgl. act. 1285 ff.).

E. 3.5.1 Die Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB vor- sorgliche Massnahmen treffen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vor- sorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen erlassen (sogenannte superprovisorische Massnahmen). Gleich- zeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend ent- scheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Um den Besonderheiten des Ein- zelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme zur superprovisorischen Massnahme (SPRE- CHER, in: Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 265 ZPO). Gemäss Bundesge- richt muss es insgesamt eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein, bis die superprovisorische Massnahme durch eine vorsorgliche Mass- nahme ersetzt wird (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Beim Entscheid, welcher die

- 7 - superprovisorische Verfügung ersetzt, kann es sich um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme oder – wenn die Sach- und Rechtslage liquid ist – um einen Endentscheid handeln (MARANTA, in: Basler Kommen- tar, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 445 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindes- schutzrecht, 2017, Rz. 5.19). Die Regel, wonach das Gericht bei erfolgter superprovisorischer Anord- nung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und da- nach ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (BGE 137 III 417 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheid des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). Gegen die Anordnung oder Ver- weigerung einer superprovisorischen Massnahme kann keine Beschwerde erhoben werden (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 bzw. BGE 137 III 417 E. 1.2). Mittels einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann jedoch bewirkt werden, dass die su- perprovisorische Verfügung durch einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen oder einen Endentscheid ersetzt wird, gegen den nach Art. 445 Abs. 3 ZGB wiederum Beschwerde erhoben werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2.6.2).

E. 3.5.2 Mit superprovisorischer Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der superprovisorische Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (Posteingang) einschliesslich des Eventualantrags abgewiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.9 hiervor). Zwar wurde ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör gewährt; den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die superprovisorische Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in der Folge mit einem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB bestätigt oder anders darüber entschieden worden wäre. Dies wird der gesetzlichen Vorgabe, wonach Entscheide über superprovisorische Verfügungen (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) "unverzüglich" durch einen Entscheid betreffend vorsorgliche Mas- snahmen oder (bei liquiden Verhältnissen) durch einen Endentscheid zu ersetzen sind, offensichtlich nicht gerecht, insbesondere auch vor dem Hin- tergrund, dass dem Beschwerdeführer gegen die superprovisorische Prä- sidialverfügung vom 3. Dezember 2025 kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat.

E. 3.6 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Mandatsführung ist seit dem 27. August 2025 bei der Vorinstanz anhängig und damit seit rund elf Monaten pendent. Dies stellt für ein derartiges Verfahren eine erhebliche Verfahrensdauer dar. Zwar ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die Verfahrensverzögerung in wesentlichem Umfang auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Nachdem indessen die

- 8 - notwendigen Verfahrensschritte, namentlich die Einholung der Stellung- nahmen der involvierten Personen sowie die Anhörung des Beschwerde- führers, erfolgt sind, erweist sich das Verfahren KEMF.2025.72 betreffend Beschwerde gegen die Mandatsführung i.S.v. Art. 419 ZGB aus Sicht des Obergerichts als spruchreif. […] Unter diesen Umständen erweist sich die Rechtsverzögerungs- bezie- hungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet und ist gutzu- heissen.

E. 3.7 Das Familiengericht Baden ist daher anzuweisen, innert angemessener Frist im Verfahren KEMF.2025.72 einen Entscheid über die vorinstanzliche Beschwerde gegen die Mandatsführung i.S.v. Art. 419 ZGB zu erlassen […] Sodann hat das Familiengericht Baden unverzüglich über die mit Prä- sidialverfügung vom 3. Dezember 2025 superprovisorisch abgewiesenen Anträge des Beschwerdeführers zu befinden, indem es die superprovisori- sche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 im Rahmen eines Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB oder in einem Endentscheid bestätigt oder an- ders darüber entscheidet.

E. 3.8 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Gewährung der Einsicht in die Beistandschafts- beziehungsweise Mandatsakten ver- langt, ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Mandatsführung eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu verantworten hat. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde dient grund- sätzlich nicht dazu, anstelle der Vorinstanz erstmals materiell über selb- ständige verfahrensleitende Begehren zu befinden. Soweit der Beschwer- deführer sinngemäss geltend macht, das Familiengericht Baden nehme seine Aufsichtspflicht gemäss Art. 419 ZGB im Zusammenhang mit der Weigerung der Beiständin, ihm Einsicht in die Mandatsakten zu gewähren, nicht wahr, ist dieser Gesichtspunkt jedoch im Rahmen der Prüfung der behaupteten Rechtsverzögerung mitzuberücksichtigen. Den Akten ist nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Familiengericht aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt beanstandeten Weigerung der Beiständin, ihm Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren (vgl. bspw. act. 164 oder act. 1286), ein Einschreiten nach Art. 419 ZGB geprüft hat. Sollte ein entsprechender Antrag, der weder an Form noch Frist gebunden ist und auch mündlich vorgebracht werden kann (vgl. ROSCH, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 419 ZGB), weiterhin hän- gig sein, wird die Vorinstanz darüber ebenfalls unverzüglich zu befinden haben.

- 9 - 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und ihm sind durch die- ses Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden, wes- halb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Sache im Sinne der Erwägungen zur beförderlichen Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 7 Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 450a ZGB). Es besteht kein Rechtsschutzinte- resse mehr, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 21 zu Art. 319 ZPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.59/93 (KEMF.2025.72) Entscheid vom 16. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgericht Baden Familiengericht, gegnerin […] Beiständin B._____, […] Betreff Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden

- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Familiengericht Baden errichtete mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf dessen eigenes Begeh- ren hin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (KEMN.2024.1129). 1.2. […] 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. August 2025 rügte der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende Unterstützung durch die Beistandsperson, worauf das Fami- liengericht Baden ein Verfahren zur Prüfung der Mandatsführung eröffnete (act. 1 ff. in KEMF.2025.72; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf dieses Verfahren). 2.2. Mit Eingabe vom 10. September 2025 nahm die Beiständin zur Be- schwerde gegen die Mandatsführung Stellung (act. 62 ff.). 2.3. Am 29. Oktober 2025 fand vor dem Fachrichter des Familiengerichts Baden eine Anhörung statt. […] 2.4. […] 2.5. Gleichentags forderte der Beschwerdeführer das Familiengericht Baden auf, die von der Beiständin inzwischen offengelegten Informationen bei der Beurteilung der Mandatsführung zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine richterliche Klarstellung zu erlassen, welche die Beiständin dazu ver- pflichte, die finanzielle Verwaltung offen zu legen, das Existenzminimum künftig jederzeit sicherzustellen und die angesammelten Beträge umge- hend auszuzahlen (act. 93). 2.6. Mit Eingabe vom 14. November 2025 führte der Beschwerdeführer aus, die Beiständin sei in "steuerrechtlichen Angelegenheiten" seit Errichtung der

- 3 - Beistandschaft untätig. Es sei in Bezug auf die Aufarbeitung der seit 2017 ausstehenden Steuererklärungen "kein einziger Bearbeitungsschritt er- folgt". Ihre Untätigkeit führe zu "realen, fortlaufenden Vermögensschäden". Dies sei in die Beurteilung der Mandatsführung miteinzubeziehen (act. 112 f.). 2.7. Mit Eingabe vom 25. November 2025 nahmen die Beiständin sowie der Bereichsleiter […] ausführlich zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung und beantragten die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit der Begründung, ein massgeblicher Schwächezustand, welcher die Anord- nung einer Beistandschaft rechtfertige, bestehe nicht mehr (act. 131 ff.). 2.8. Mit Eingabe vom 27. November 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde die Angelegenheit mit der Beiständin klären. […] 2.9. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Posteingang) stellte der Beschwerde- führer beim Familiengericht Baden ein Gesuch um superprovisorische Aus- stellung einer Mietgarantie zur Wahrung seiner existenziellen Wohn- und Erwerbssituation, eventualiter um gerichtliche Bestätigung, wonach er zum Abschluss eines Mietvertrags "finanziell gesichert" sei und das Gemeinwe- sen für allfällige kurzfristige Sicherstellungen einstehe (act. 228 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 wies das Familiengericht Baden den superprovisorischen Antrag einschliesslich des Eventualan- trags ab (act. 221 ff.). 2.10. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 nahm die Beiständin erneut ausführ- lich zum Sachverhalt und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stel- lung (act. 279 ff.). 2.11. Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde die Gemeinde Q._____ gebeten zu einem allfälligen Wechsel der Mandatsperson und Einsetzung einer ge- eigneten Beistandsperson der C._____ GmbH Stellung zu nehmen (act. 1098). Die Gemeinde Q._____ nahm dazu mit Schreiben vom

26. März 2026 (Posteingang: 30. März 2026) Stellung (act. 1178). 2.12. Am 27. April 2026 fand vor dem Fachrichter des Familiengerichts Baden eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt (act. 1285 ff.).

- 4 - 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Ober- gericht des Kantons Aargau Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. […] 3.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Oberge- richt des Kantons Aargau. Sinngemäss beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Anträge formell, materiell und begründet zu behandeln. Ferner sei festzustellen, dass weder eine formelle Verfahrenseröffnung noch die Mitteilung einer Verfahrensnummer noch ein Entscheid über die gestellten Anträge ausgewiesen sei. Sodann sei die Vorinstanz anzuwei- sen, ein Verfahren zu eröffnen, ihm die Verfahrensnummer mitzuteilen, über seine Anträge formell, inhaltlich und begründet zu entscheiden und ihm Einsicht in die Mandatsakten zu gewähren. 3.3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe: 5. Juni 2026) reichte das Familiengericht Baden eine Vernehmlassung ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. 1.2. Die mit Eingaben vom 24. Januar 2026 und 16. Mai 2026 erhobenen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden mit den Ver- fahrensnummern XBE.2026.59 und XBE.2026.93 betreffen denselben Be- schwerdegegenstand. Sie sind daher zu vereinigen.

- 5 - 2. 2.1. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrach- tet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Be- hörden und Parteien abzustellen. Rechtsverzögerung ist nicht allein des- halb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gel- ten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interes- sen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Entscheid des Bundesge- richts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1). 2.2. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als be- sondere Form der formellen Rechtsverweigerung) dann, wenn eine Be- hörde ein Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,

7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 450a ZGB). Es besteht kein Rechtsschutzinte- resse mehr, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 21 zu Art. 319 ZPO). 2.3. Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen des Familiengerichts erfol- gen in summarischen Verfahren i.S.v. Art. 248 ff. ZPO (§ 25 Abs. 1 EG ZGB), wobei den Besonderheiten dieser Verfahren Rechnung zu tra- gen ist. Das Familiengericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Betroffenen grundsätzlich anzuhören (Art. 447 ZGB, § 34 Abs. 1 EG ZGB). 3. 3.1. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe: 5. Juni 2026) stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es liege weder eine Rechts- verzögerung noch eine Rechtsverweigerung vor. Die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers hätten naturgemäss zu einem komplexeren und damit zeitaufwändigeren Verfahren geführt.

- 6 - 3.2. Der Beschwerdeführer rügt mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe kein formelles Verfahren unter Vergabe einer Verfahrensnummer eröffnet und über seine Beschwerde betreffend die Mandatsführung seiner Beiständin nicht entschieden. […] 3.3. Aus den beigezogenen Akten des Familiengerichts Baden ergibt sich, dass nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 sowie nach dem am 28. August 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fachrichter geführten Telefongespräch ein Verfahren betreffend Be- schwerde gegen die Mandatsführung eröffnet wurde (KEMF.2025.72, Be- treff: Mandatsführung; act. 1 ff. und act. 58). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers, es sei kein formelles Verfahren unter Vergabe einer Verfahrensnum- mer eröffnet worden, erweist sich damit als unbegründet. 3.4. Das vorinstanzliche Verfahren KEMF.2025.72 betreffend die Beschwerde gegen die Mandatsführung i.S.v. Art. 419 ZGB gestaltete sich nach seiner Eröffnung aufgrund der zahlreichen eingereichten, sehr umfangreichen und weitschweifigen Rechtsschriften des Beschwerdeführers sowie aufgrund von deren teilweise unklaren und sachfremden Ausführungen als aufwen- dig und unübersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst den beför- derlichen Erlass eines Entscheids im Verfahren KEMF.2025.72 erschwert hat. Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2026 hätte er Gelegenheit ge- habt, seine bis dahin eingereichten schriftlichen Ausführungen zu präzisie- ren sowie seine Anträge zu klären und zu bereinigen (vgl. act. 1286, Rück- seite). Stattdessen verwies er wiederholt auf seine schriftlichen Eingaben, sodass ein konstruktiver Austausch zwischen ihm und dem Fachrichter des Familiengerichts Baden nicht stattfinden konnte (vgl. act. 1285 ff.). 3.5. 3.5.1. Die Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB vor- sorgliche Massnahmen treffen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vor- sorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen erlassen (sogenannte superprovisorische Massnahmen). Gleich- zeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend ent- scheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Um den Besonderheiten des Ein- zelfalls Rechnung zu tragen, statuiert das Gesetz keine Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme zur superprovisorischen Massnahme (SPRE- CHER, in: Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 265 ZPO). Gemäss Bundesge- richt muss es insgesamt eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein, bis die superprovisorische Massnahme durch eine vorsorgliche Mass- nahme ersetzt wird (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Beim Entscheid, welcher die

- 7 - superprovisorische Verfügung ersetzt, kann es sich um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme oder – wenn die Sach- und Rechtslage liquid ist – um einen Endentscheid handeln (MARANTA, in: Basler Kommen- tar, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 445 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindes- schutzrecht, 2017, Rz. 5.19). Die Regel, wonach das Gericht bei erfolgter superprovisorischer Anord- nung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhören und da- nach ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (BGE 137 III 417 E. 1.2 mit Verweis auf Entscheid des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011 E. 1.4). Gegen die Anordnung oder Ver- weigerung einer superprovisorischen Massnahme kann keine Beschwerde erhoben werden (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 bzw. BGE 137 III 417 E. 1.2). Mittels einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann jedoch bewirkt werden, dass die su- perprovisorische Verfügung durch einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen oder einen Endentscheid ersetzt wird, gegen den nach Art. 445 Abs. 3 ZGB wiederum Beschwerde erhoben werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2.6.2). 3.5.2. Mit superprovisorischer Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der superprovisorische Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (Posteingang) einschliesslich des Eventualantrags abgewiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.9 hiervor). Zwar wurde ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör gewährt; den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die superprovisorische Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in der Folge mit einem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB bestätigt oder anders darüber entschieden worden wäre. Dies wird der gesetzlichen Vorgabe, wonach Entscheide über superprovisorische Verfügungen (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) "unverzüglich" durch einen Entscheid betreffend vorsorgliche Mas- snahmen oder (bei liquiden Verhältnissen) durch einen Endentscheid zu ersetzen sind, offensichtlich nicht gerecht, insbesondere auch vor dem Hin- tergrund, dass dem Beschwerdeführer gegen die superprovisorische Prä- sidialverfügung vom 3. Dezember 2025 kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat. 3.6. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Mandatsführung ist seit dem 27. August 2025 bei der Vorinstanz anhängig und damit seit rund elf Monaten pendent. Dies stellt für ein derartiges Verfahren eine erhebliche Verfahrensdauer dar. Zwar ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die Verfahrensverzögerung in wesentlichem Umfang auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Nachdem indessen die

- 8 - notwendigen Verfahrensschritte, namentlich die Einholung der Stellung- nahmen der involvierten Personen sowie die Anhörung des Beschwerde- führers, erfolgt sind, erweist sich das Verfahren KEMF.2025.72 betreffend Beschwerde gegen die Mandatsführung i.S.v. Art. 419 ZGB aus Sicht des Obergerichts als spruchreif. […] Unter diesen Umständen erweist sich die Rechtsverzögerungs- bezie- hungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet und ist gutzu- heissen. 3.7. Das Familiengericht Baden ist daher anzuweisen, innert angemessener Frist im Verfahren KEMF.2025.72 einen Entscheid über die vorinstanzliche Beschwerde gegen die Mandatsführung i.S.v. Art. 419 ZGB zu erlassen […] Sodann hat das Familiengericht Baden unverzüglich über die mit Prä- sidialverfügung vom 3. Dezember 2025 superprovisorisch abgewiesenen Anträge des Beschwerdeführers zu befinden, indem es die superprovisori- sche Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 im Rahmen eines Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB oder in einem Endentscheid bestätigt oder an- ders darüber entscheidet. 3.8. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Gewährung der Einsicht in die Beistandschafts- beziehungsweise Mandatsakten ver- langt, ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Mandatsführung eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu verantworten hat. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde dient grund- sätzlich nicht dazu, anstelle der Vorinstanz erstmals materiell über selb- ständige verfahrensleitende Begehren zu befinden. Soweit der Beschwer- deführer sinngemäss geltend macht, das Familiengericht Baden nehme seine Aufsichtspflicht gemäss Art. 419 ZGB im Zusammenhang mit der Weigerung der Beiständin, ihm Einsicht in die Mandatsakten zu gewähren, nicht wahr, ist dieser Gesichtspunkt jedoch im Rahmen der Prüfung der behaupteten Rechtsverzögerung mitzuberücksichtigen. Den Akten ist nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass das Familiengericht aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt beanstandeten Weigerung der Beiständin, ihm Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren (vgl. bspw. act. 164 oder act. 1286), ein Einschreiten nach Art. 419 ZGB geprüft hat. Sollte ein entsprechender Antrag, der weder an Form noch Frist gebunden ist und auch mündlich vorgebracht werden kann (vgl. ROSCH, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 419 ZGB), weiterhin hän- gig sein, wird die Vorinstanz darüber ebenfalls unverzüglich zu befinden haben.

- 9 - 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und ihm sind durch die- ses Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden, wes- halb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerden wird eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Sache im Sinne der Erwägungen zur beförderlichen Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.