Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur An- wendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betref- fend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltli- che Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungs- verfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB.
E. 1.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
E. 1.3 Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für
- 4 - Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 55.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 2.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Sie hielt in ihrer Be- gründung fest, dass im erstinstanzlichen Kindesschutzverfahren grund- sätzlich keine Kosten erhoben würden, weshalb sich ein Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten erüb- rige. Auch sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Im Rahmen der noch folgenden Prüfung des Verfahrens seien die tatsächli- chen Begebenheiten abzuklären und die Betroffene sei gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse in einer geeigneten Institution unterzubringen. Dabei seien vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Die Kindesschutzbehörde erforsche in diesen Angele- genheiten den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. Insbesondere entscheide die Kindesschutzbehörde von Amtes wegen, wel- che Massnahme am geeignetsten erscheine. Soweit sich die Beschwerde- führerin darauf berufe, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei, sei da- rauf hinzuweisen, dass ihr von Gesetzes wegen ein Dolmetscher zur Seite zu stellen sei. Eine Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentli- chen geltend, die gegebenenfalls mögliche Fremdplatzierung der Betroffe- nen stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar und
- 5 - betreffe ihre elterlichen Rechte in schwerwiegender Weise. Zudem weise das Verfahren und die Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung sowohl in tatsächlicher als auch in medizinischer Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten auf. Es bestünden psychiatrischen Diagnosen, es werde die Frage der geeigneten Schulform "sowie eine mögliche Institutionalisie- rung" geprüft, es lägen unterschiedliche fachliche Einschätzungen vor. All diese Aspekte würden eine rechtliche Einordnung erfordern und überstie- gen die Möglichkeiten einer rechtsunkundigen Person ohne juristische Aus- bildung. Zudem sei Deutsch nicht ihre Muttersprache. Ein Dolmetscher er- setze keine anwaltliche Vertretung. Die effektive Wahrung ihrer Partei- rechte in diesem komplexen Verfahren sei ohne juristische Unterstützung faktisch nicht gewährleistet. 3.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei- ner unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter- suchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrund- sätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Prüfung kindesschutz- rechtlicher Massnahmen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand am
10. März 2026 eine Anhörung vor der Fachrichterin des Familiengerichts Bremgarten statt, anlässlich welcher sich die Betroffene sowie die
- 6 - Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärten (act. 146 ff.). Eine Fremdplatzierung der Betroffenen war zwar nicht Gegenstand dieser Anhörung, steht jedoch aufgrund der bisherigen Abklärungen und der Empfehlung im Sozialbericht vom 30. Januar 2026 weiterhin zur Diskussion. Dem Sozialbericht ist zu entnehmen, dass fach- lich indizierte Massnahmen zugunsten der Betroffenen durch die Be- schwerdeführerin wiederholt abgelehnt, relativiert oder verzögert worden seien, wodurch sich sowohl die schulische als auch die psychische Proble- matik der Betroffenen zunehmend verfestigt hätten. Der Sozialbericht er- achtet zur Sicherstellung einer geeigneten Beschulung, zur Stabilisierung der psychischen Situation und zur Förderung der Entwicklung der Betroffe- nen eine stationäre oder sozialpädagogische Platzierung als notwendig. Die weiteren Abklärungen und Verfahrensschritte, insbesondere zur Frage, ob eine Fremdplatzierung erforderlich erscheint, tangieren die Interessen der Beschwerdeführerin als Obhutsinhaberin in schwerwiegender Weise. Der von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Wohles der Betroffenen gegebenenfalls zu treffende Entscheid kann erheblich in ihre persönliche und familiäre Situation eingreifen. Unter diesen Umständen ist es von er- heblicher Bedeutung, dass die nach der Rechtsprechung entscheidwesent- lichen Tatsachen vollständig vorgebracht, korrekt eingeordnet und pro- zessual sachgerecht geltend gemacht werden. Dies ist der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin ohne rechtskundige Vertretung nicht ohne Weiteres möglich. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da dies die sachliche Not- wendigkeit der anwaltlicher Verbeiständung nicht von vornherein entfallen lässt. Damit erweist sich die unentgeltliche Verbeiständung als notwendig. Die Vorinstanz hat folglich die sachliche Notwendigkeit der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Unrecht verneint.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bis anhin noch keine Rechtsvertretung beigezogen, sondern lediglich – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren – um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Die Beschwerdefüh- rerin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien beauftragt. Die Parteien haben, sofern sie anwaltliche Ver- tretung wünschen, selber eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die mandatierte Rechtsvertretung kann anschliessend na- mens der Partei beantragen, als unentgeltliche Vertretung eingesetzt zu werden.
E. 4 Zusammengefasst ist die rechtliche Verbeiständung zur Wahrung der Inte- ressen der Beschwerdeführerin notwendig. Die angefochtene Verfügung des Familiengerichts Bremgarten vom 11. Februar 2026 ist folglich
- 7 - aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin über das Vorgehen betreffend Mandatierung einer Rechtsvertretung orientiert, ihr hierzu eine angemessene Frist ansetzt, nach allfälliger Bezeichnung einer Rechtsvertretung die Bedürftigkeit sowie Nichtaussichtslosigkeit prüft und gestützt darauf neu entscheidet.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Partei- entschädigung gestellt oder entschädigungsfähige Aufwände i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung aus- zurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Prä- sidenten des Familiengerichts Bremgarten vom 11. Februar 2026 aufgeho- ben und die Sache im Sinne der Erwägung zur weiteren Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.19 (KEMN.2025.878) Entscheid vom 16. April 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Bremgarten vom 11. Februar 2026 gegenstand Betreff unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die Eltern von C._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2011. Die Beschwerdeführerin ist mit der Betroffenen im März 2022 von […] in die Schweiz geflüchtet. Der Vater lebt nach wie vor in […]. 1.2. Nachdem die Schule der Betroffenen am 5. November 2025 eine Gefähr- dungsmeldung für die Betroffene erstattete, eröffnete das Familiengericht Bremgarten ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung von allfälligen Kin- desschutzmassnahmen (KEMN.2025.878). Im eingeholten Sozialbericht der Abklärungsstelle D._____ vom 30. Januar 2026 wurde festgehalten, dass die Situation der Betroffenen durch einen seit Jahren bestehenden Schulabsentismus, eine unzureichende therapeutische Anbindung sowie eine hochsymbiotische Mutter-Tochter-Beziehung geprägt sei, die deren altersgerechte Entwicklung deutlich beeinträchtige. Die schulische, psychi- sche und soziale Gefährdung sei erheblich und dringlich, da die obligatori- sche Schulzeit unmittelbar ende und keine tragfähige Perspektive bestehe. Ohne verbindliche, behördlich gestützte Massnahme sei weder eine Stabi- lisierung noch die Wahrnehmung zentraler Entwicklungsaufgaben zu er- warten. Eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine geeignete stationäre oder sozialpädagogische Platzierung erschienen notwendig, um den Schutz der Betroffenen, ihre Bildung und ihre Entwicklung nachhaltig zu sichern (act. 49 ff.). 1.3. Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mailschreiben vom 4. Februar 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich die Mög- lichkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, stellte (act. 47), verfügte der Präsident des Familiengerichts Bremgarten am
11. Februar 2026 (KEMN.2025.878): " 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
- 3 - Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids bekanntzugeben, für welche Sprache eine Übersetzung benötigt wird." 2. 2.1. Gegen die ihr am 19. Februar 2026 zugestellte Verfügung vom 11. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. 2.2. Mit Schreiben vom 6. März 2026 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfü- gung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur An- wendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betref- fend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltli- che Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungs- verfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.3. Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für
- 4 - Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 55.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat mit angefochtener Verfügung das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Sie hielt in ihrer Be- gründung fest, dass im erstinstanzlichen Kindesschutzverfahren grund- sätzlich keine Kosten erhoben würden, weshalb sich ein Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten erüb- rige. Auch sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Im Rahmen der noch folgenden Prüfung des Verfahrens seien die tatsächli- chen Begebenheiten abzuklären und die Betroffene sei gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse in einer geeigneten Institution unterzubringen. Dabei seien vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Die Kindesschutzbehörde erforsche in diesen Angele- genheiten den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. Insbesondere entscheide die Kindesschutzbehörde von Amtes wegen, wel- che Massnahme am geeignetsten erscheine. Soweit sich die Beschwerde- führerin darauf berufe, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei, sei da- rauf hinzuweisen, dass ihr von Gesetzes wegen ein Dolmetscher zur Seite zu stellen sei. Eine Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentli- chen geltend, die gegebenenfalls mögliche Fremdplatzierung der Betroffe- nen stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar und
- 5 - betreffe ihre elterlichen Rechte in schwerwiegender Weise. Zudem weise das Verfahren und die Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung sowohl in tatsächlicher als auch in medizinischer Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten auf. Es bestünden psychiatrischen Diagnosen, es werde die Frage der geeigneten Schulform "sowie eine mögliche Institutionalisie- rung" geprüft, es lägen unterschiedliche fachliche Einschätzungen vor. All diese Aspekte würden eine rechtliche Einordnung erfordern und überstie- gen die Möglichkeiten einer rechtsunkundigen Person ohne juristische Aus- bildung. Zudem sei Deutsch nicht ihre Muttersprache. Ein Dolmetscher er- setze keine anwaltliche Vertretung. Die effektive Wahrung ihrer Partei- rechte in diesem komplexen Verfahren sei ohne juristische Unterstützung faktisch nicht gewährleistet. 3. 3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei- ner unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter- suchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrund- sätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Prüfung kindesschutz- rechtlicher Massnahmen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand am
10. März 2026 eine Anhörung vor der Fachrichterin des Familiengerichts Bremgarten statt, anlässlich welcher sich die Betroffene sowie die
- 6 - Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärten (act. 146 ff.). Eine Fremdplatzierung der Betroffenen war zwar nicht Gegenstand dieser Anhörung, steht jedoch aufgrund der bisherigen Abklärungen und der Empfehlung im Sozialbericht vom 30. Januar 2026 weiterhin zur Diskussion. Dem Sozialbericht ist zu entnehmen, dass fach- lich indizierte Massnahmen zugunsten der Betroffenen durch die Be- schwerdeführerin wiederholt abgelehnt, relativiert oder verzögert worden seien, wodurch sich sowohl die schulische als auch die psychische Proble- matik der Betroffenen zunehmend verfestigt hätten. Der Sozialbericht er- achtet zur Sicherstellung einer geeigneten Beschulung, zur Stabilisierung der psychischen Situation und zur Förderung der Entwicklung der Betroffe- nen eine stationäre oder sozialpädagogische Platzierung als notwendig. Die weiteren Abklärungen und Verfahrensschritte, insbesondere zur Frage, ob eine Fremdplatzierung erforderlich erscheint, tangieren die Interessen der Beschwerdeführerin als Obhutsinhaberin in schwerwiegender Weise. Der von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Wohles der Betroffenen gegebenenfalls zu treffende Entscheid kann erheblich in ihre persönliche und familiäre Situation eingreifen. Unter diesen Umständen ist es von er- heblicher Bedeutung, dass die nach der Rechtsprechung entscheidwesent- lichen Tatsachen vollständig vorgebracht, korrekt eingeordnet und pro- zessual sachgerecht geltend gemacht werden. Dies ist der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin ohne rechtskundige Vertretung nicht ohne Weiteres möglich. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da dies die sachliche Not- wendigkeit der anwaltlicher Verbeiständung nicht von vornherein entfallen lässt. Damit erweist sich die unentgeltliche Verbeiständung als notwendig. Die Vorinstanz hat folglich die sachliche Notwendigkeit der Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Unrecht verneint. 3.3. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bis anhin noch keine Rechtsvertretung beigezogen, sondern lediglich – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren – um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Die Beschwerdefüh- rerin ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien beauftragt. Die Parteien haben, sofern sie anwaltliche Ver- tretung wünschen, selber eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die mandatierte Rechtsvertretung kann anschliessend na- mens der Partei beantragen, als unentgeltliche Vertretung eingesetzt zu werden. 4. Zusammengefasst ist die rechtliche Verbeiständung zur Wahrung der Inte- ressen der Beschwerdeführerin notwendig. Die angefochtene Verfügung des Familiengerichts Bremgarten vom 11. Februar 2026 ist folglich
- 7 - aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin über das Vorgehen betreffend Mandatierung einer Rechtsvertretung orientiert, ihr hierzu eine angemessene Frist ansetzt, nach allfälliger Bezeichnung einer Rechtsvertretung die Bedürftigkeit sowie Nichtaussichtslosigkeit prüft und gestützt darauf neu entscheidet. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). 5.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Partei- entschädigung gestellt oder entschädigungsfähige Aufwände i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung aus- zurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Prä- sidenten des Familiengerichts Bremgarten vom 11. Februar 2026 aufgeho- ben und die Sache im Sinne der Erwägung zur weiteren Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird als ge- genstandslos abgeschrieben.