Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 C._____, geboren am tt.mm.2025, (nachfolgend: Betroffene 2), ist die Tochter von B._____, geboren am tt.mm.2002 (nachfolgend: Betroffene 1). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist der Lebenspartner von D._____, der Mutter der Betroffenen 1.
E. 2 ein Verbot jeglicher Druckausübung, Fristsetzung oder Entscheidungsauf- forderung durch involvierte Beistandspersonen gegenüber der Mutter, ins- besondere in Bezug auf die Wohnsituation;
E. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 erhebt mit seiner dem Obergericht durch das Fa- miliengericht Rheinfelden weitergeleiteten Eingabe vom 30. Januar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.
E. 2.2 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 zur Er- hebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert ist. Verfahrensle- gitimiert ist eine Person, die gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB selbst am Verfahren beteiligt ist, wenn sie nahestehende Person ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).
E. 2.2.1 Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist zur Beschwerde befugt, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat. In diesem Sinne am Verfahren beteiligt ist damit zunächst die von der angefochtenen Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Als Verfahrensbeteiligte mögen allerdings auch weitere Personen erscheinen, die in das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert sind. Hier ist zu differenzieren: Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme
- 9 - eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet worden ist, begründet keine Parteistellung i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB. Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss somit stets die Voraus- setzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittper- son erfüllen (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB- I], 7. Aufl. 2022, N. 29 f. zu Art. 450 ZGB).
E. 2.2.2.1 Als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gilt ein Drittbe- schwerdeführer, wenn dieser die Wahrung von Interessen des Schutzbe- dürftigen geltend macht (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Per- son zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu die- ser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbe- ziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Ver- bundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verant- wortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (DROESE, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 31d ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person einge- schränkt. Zur Bejahung einer bestimmten Nähe zur betroffenen Person bedarf es nebst der unmittelbaren Kenntnis ihrer Persönlichkeit eines Nachweises dieser Beziehung. Vorausgesetzt ist ferner stets, dass das Wohlergehen der betroffenen Person im Zentrum steht. Sämtliche Voraussetzungen sind rechtsprechungsgemäss glaubhaft darzulegen. Bei der Frage der Verfah- rensbeteiligung ist der Wille des Betroffenen nicht zu vernachlässigen. Lehnt dieser die Einmischung ab, kann eine Einflussnahme auf das Ver- fahren nicht als in seinem Interesse stehend betrachtet werden (FRANKHAU- SER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, FamPra.ch 4/2019, 1085). Aus der Nähe zur Be- troffenen muss sich eine Eignung des Beschwerdeführers zur Wahrung ih- rer Interessen ergeben und er muss mit der Beschwerde auch tatsächlich eine solche Interessenwahrung bezwecken (Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 1 die Interessen der Betroffenen 1 wahrnimmt. Die Betroffenen pflegen mit dem Beschwerdeführer 1 keine vertrauensvolle Beziehung. Gegen den Beschwerdeführer 1 stand
- 10 - wiederholt der Vorwurf von häuslicher Gewalt im Raum (act. 27 ff. in: KEMN.2025.140). Selbst die ursprüngliche Gefährdungsmeldung, die den Anlass zum Erwachsenenschutzverfahren der Betroffenen 1 gab, geht auf eine Meldung hinsichtlich häuslicher Gewalt durch den Beschwerdefüh- rer 1 zurück (vgl. act. 2 ff. in: KEMN.2023.394). Somit ist aufgrund ihrer Hausgenossenschaft von einem Spannungsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer 1 und der Betroffenen 1 auszugehen, welches einer Inte- ressenwahrung für die Betroffene 1 aufgrund des Konfliktrisikos abträglich ist. Zudem hielt die Betroffene 1 fest, dass sie ihre Eingaben ans Gericht nicht allein schreibe (act. 118 in: KEMN.2025.140), weshalb zumindest möglich ist, dass eine gewisse Beeinflussung durch den Beschwerdefüh- rer 1 auf die Betroffene 1 und auf deren Eingaben an das Familiengericht Rheinfelden erfolgt. Als Untermieterin des Beschwerdeführers 1 steht die Betroffene 1 zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Diese mögli- che Interessenkollision ist ausreichend, um die Eignung des Beschwerde- führers 1 zur Wahrung der Interessen der Betroffenen 1 auszuschliessen. Der Beschwerdeführer 1 ist daher nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren.
E. 2.2.2.2 Wird die Qualifikation zur nahestehenden Person abgelehnt, wird die be- schwerdeführende Person wie eine gewöhnliche Drittpersonen behandelt. Drittpersonen sind zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Inte- resse genügt nicht. Die Geltendmachung eines eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Mass- nahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbe- hörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; DROESE, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 450 ZGB). Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse ist weder durch den Beschwer- deführer 1 substantiiert begründet worden, noch ersichtlich. Neben der gel- tend gemachten Sorge um die Betroffene 1 ist der Beschwerdeführer 1 an seiner eigenen Reputation interessiert, macht er doch immer wieder gel- tend, er wolle wissen, von wem die gegen ihn gerichteten Gefährdungsmel- dungen ausgegangen sind. Damit ist das vom Beschwerdeführer 1 ver- folgte eigene Interesse sachlicher Natur, also kein schützenswertes im Sinne des Erwachsenenschutzes. Mangels eines eigenen rechtlich ge- schützten Interesses, welches mit einer Massnahme geschützt werden soll, kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf die Legitimation als Drittperson gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen.
- 11 -
E. 2.3 Nach dem Vorstehenden ist der Beschwerdeführer 1 zur Führung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb auf seine Ein- gabe vom 30. Januar 2026 nicht einzutreten ist. 3.
E. 2.4 Gestützt auf den Antrag der Beiständin der Betroffenen 1 vom 25. März 2025 (act. 58 ff. in: KEMN.2025.54) und das Anhörungsprotokoll der Anhö- rung der Betroffenen 1 vom 28. März 2025 wurde mit vorsorglichem Be- schluss vom 10. April 2025 für das ungeborene Kind der Betroffenen 1 per
14. April 2025 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und H._____ als Beiständin eingesetzt (act. 2 ff. in: KEMN.2025.140). Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- die Interessen des Nasciturus zu wahren und die Mutter in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere sie nach der Geburt zu begleiten und wenn nötig Unterstützung zu organisieren,
- der Mutter und den involvierten Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und für die erforderliche Vernetzung zu sorgen,
- die Vaterschaft festzustellen und den Unterhalt zu regeln.
E. 2.5 Am 8. Mai 2025 kam die Betroffene 2 zur Welt. Darauf erkannte I._____ die Betroffene 2 am 26. August 2025 als sein Kind an (act. 16 ff. in: KEMN.2025.140). Gemäss der Beiständin H._____ gab es am 18. Septem- ber 2025 eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Mutter der Betroffenen 1 psychische und physische Gewalt ausgeübt ha- ben soll. Am 13. Oktober 2025 habe darauf ein Gespräch zwischen der Betroffenen 1, deren Mutter D._____, sowie den beiden Beiständinnen der Betroffenen stattgefunden. Darauf hätten die Beiständinnen unmittelbar nach Beendigung des Gesprächs am 13. Oktober 2025 eine Wohnmöglich- keit für beide Betroffenen mit einem Pflegeverhältnis für die Betroffene 2 in S._____ organisiert. Im Rahmen dieses Pflegeverhältnisses hätten die bei- den Betroffenen fortan bei J._____ gewohnt und sie habe als Tagesmutter für die Betroffene 2 gesorgt (vgl. act. 27 ff. in: KEMN.2025.140; act. 112 ff. in: KEMN.2025.140). Dieses Pflegeverhältnis wurde per Ende November 2025 aber wieder aufgelöst (act. 3 in: KE.2025.104), worauf die Betroffenen zur Mutter der Betroffenen 1 und zum Beschwerdeführer 1 nach T._____ zurückgekehrt seien (vgl. act. 41 in: KEMN.2025.590). Am 15. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Eingabe beim Familiengericht Rheinfelden mit dem Betreff "Anhörung, Akteneinsicht und Überprüfung der Rechtmässigkeit der Fremdplatzierung betreffend B._____ und C._____" ein (act. 22 ff. in: KEMN.2025.140). Die Beiständin H._____ reichte am
31. Oktober 2025 einen Kurzbericht über die Mandatsführung für den Zeit- raum vom 14. April 2025 bis zum 31. Oktober 2025 zur Betroffenen 2 ein (act. 27 ff. in: KEMN.2025.140). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 ein Widererwägungsgesuch mit mehreren Beilagen ein (act. 89 ff. in: KEMN.2025.54).
- 5 -
E. 2.6 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 stellte Beiständin H._____ die An- träge, es sei die Betroffene 2 in einer geeigneten Institution oder Pflegefa- milie unterzubringen, es sei der Mutter (den Eltern) das Aufenthaltsbestim- mungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen, es sei der Beistän- din den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Platz zu finden, die Platzie- rung aufzugleisen, bei Bedarf die Finanzierung sicherzustellen, die Platzie- rung zu begleiten und wenn nötig die Anschlusslösung zu erarbeiten (act. 39 ff. in: KEMN.2025.590). Mit superprovisorischer Verfügung vom
22. Dezember 2025 wurde für die Betroffene 2 eine Kindesvertretung ge- stützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet. Als Kindsvertreterin wurde Rechts- anwältin L._____ eingesetzt (act. 45 f. in: KEMN.2025.590). Die Betroffene 1 reichte darauf am 3. Januar 2026 (Posteingang: 7. Januar 2026) vertreten durch den Beschwerdeführer 1 eine weitere Eingabe ein (act. 53 ff. in: KEMN.2025.590). Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichte die Beiständin das von den Eltern der Betroffenen 2 ausgefüllte und unterzeichnete For- mular zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein (act. 47 ff. in: KEMN.2025.590).
E. 2.7 Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 103 ff. in: KEMN.2025.590) ge- langte der Beschwerdeführer 1 an das Familiengericht Rheinfelden und stellte folgende superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Anträge: " 1. die sofortige Sistierung aller Massnahmen, welche auf eine Trennung von Mutter und Kind oder eine Fremdplatzierung abzielen oder diese vorberei- ten;
E. 2.8 Am 20. Januar 2026 folgte eine weitere Eingabe der Beiständin (act. 99 ff. in: KEMN.2025.590).
E. 2.9 Am 23. Januar 2026 hörte das Familiengericht Rheinfelden die Be- troffene 1, die Vertreterin der Betroffenen 2, die Beiständin der Betroffe- nen 2, die Beiständin der Betroffenen 1 und den Vater der Betroffenen 2 an (act. 112 ff. in: KEMN.2025.140).
E. 2.10 Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut an das Familiengericht Rheinfelden (vgl. act. 122 f. in KEMN.2025.590). 3.
E. 3 die Untersagung der weiteren Verwendung unbelegter Risikonarrative (insb. angebliche häusliche Gewalt) als Entscheidungsgrundlage bis zur Durchführung rechtskonformer Abklärungen;
E. 3.1 Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer 1 mit einer "Rechtsverzögerungsrüge" an das Familiengericht Rheinfelden und beantragte, es sei: " 1. festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Rechtsverzögerung vorliegt; 2. das hängige superprovisorische Gesuch unverzüglich zu behandeln, eventualiter 3. mindestens eine formelle, anfechtbare Verfügung zu erlassen."
E. 3.1.1 Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 erhebt auch die Betroffene 1 vertreten durch den Beschwerdeführer 1 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wel- che sich allerdings ebenfalls auf die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom
19. Januar 2026 an das Familiengericht Rheinfelden bezieht.
E. 3.1.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede Person durch eine beliebige gewillkürte Parteivertretung in einem Prozess vertreten lassen. Als nicht berufsmässige Vertretung kann somit jede prozess- und postualationsfä- hige, natürliche Person für sämtliche Prozessakte auftreten, die das Ver- trauen der vertretenen Person geniesst. Das Gericht kann bei Vorliegen von verbotenen Interessenkollisionen i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA im Rahmen seiner gerichtspolizeilichen Aufgaben zum Schutz der vertretenen Partei selbst oder zum Schutz einer anderen am Verfahren beteiligten Person Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern erlassen, womit der Rechtsvertretung die Postulationsfähigkeit aberkannt wird (TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 68 ZPO).
E. 3.1.3 Nach den vorgenannten Ausführungen (E. 2.2.2.1) ist eine Interessenkolli- sion zwischen den Interessen, die der Beschwerdeführer 1 verfolgt und je- nen der Betroffenen 1 ausgewiesen. Eine Vertretung der Betroffenen 1 durch den Beschwerdeführer 1 ist somit für das vorliegende Verfahren aus- geschlossen.
E. 3.2 Aber auch für den Fall, dass die Betroffene selbst Beschwerde führt, kann folgendes festgehalten werden: Gestützt auf den in den vorinstanzlichen Akten dokumentierten Ablauf des Verfahrens (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hiervor) erhellt, dass das Familienge- richt Rheinfelden nicht untätig geblieben ist, sondern seit Eröffnung des Er- wachsenenschutzverfahrens Anfang Dezember 2023 der Betroffenen 1 die bisherigen Verfahrensschritte den gesamten Umständen entsprechend in gebührenden Zeitabständen vorgenommen hat. Im Zeitpunkt der Einrei- chung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2026, hatte das Familiengericht mit Vorladung vom 9. Dezember 2025 (act. 37 in:
- 12 - KEMN.2025.140) bereits zu einer Anhörung vor dem Familiengericht Rheinfelden am 23. Januar 2026 vorgeladen. Diese Anhörung fand sodann an diesem Datum auch statt, wobei die beiden Betroffenen, deren Beistän- dinnen, die Kindsvertreterin der Betroffenen 2 sowie der Vater der Betroffe- nen 2 teilnahmen (vgl. act. 112 ff. in: KEMN.2025.140). Das kinds- resp. erwachsenenschutzrechtliche Verfahren der beiden Betroffenen wurde da- mit im Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers 1 am 19. Januar 2026 vorangetrieben. Eine zu rügende Rechtsverzögerung ist nicht ersichtlich.
E. 3.3 Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mit mehreren Eingaben ab 1. Februar 2025 beim Familiengericht Rheinfelden ein Verfah- ren zur Änderung der Massnahme der Betroffenen 1 angestrengt hatte (vgl. im Einzelnen Sachverhalt Ziff. 2.3 hiervor). Das Familiengericht Rheinfel- den hat darauf mit Entscheid vom 10. April 2025 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft der Betroffenen 1 sowie das Begehren auf Mandatsträ- gerwechsel und Einsetzung des Beschwerdeführers 1 als Beistand abge- wiesen (act. 69 ff. in: KEMN.2025.54). In diesem Verfahren wurde insbe- sondere auch die Eignung des Beschwerdeführers 1 als Beistand der Be- troffenen 1 gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geprüft und festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Werdegangs der Betroffenen 1, den Er- eignissen in der Vergangenheit sowie seinem eigenen Vorgehen als Bei- stand für die Betroffene 1 nicht geeignet sei. Er könne die Betroffene 1 nicht angemessen unterstützen und ihre Interessen wahren. Zudem stehe die Betroffene 1 als Untermieterin des Beschwerdeführers 1 auch in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, was auch gegen seine Eignung als Beistand spreche (vgl. Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom
10. April 2025 E. 4.2 ff., act. 85 f. in: KEMN.2025.54). Dieser Entscheid ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies erhellt, dass das Familiengericht Rheinfelden zumindest anfänglich jeweils auf die Ein- gaben des Beschwerdeführers 1 reagiert und ihn zudem am 28. März 2025 auch angehört hat (vgl. act. 50 ff. in: KEMN.2025.54). Somit ist das Famili- engericht Rheinfelden gegenüber den Eingaben des Beschwerdeführers 1 zumindest anfänglich nicht untätig geblieben. Gegen den Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 10. April 2025 hinsichtlich seiner Eig- nung als Beistand der Betroffenen 1 wäre dem Beschwerdeführer 1 zudem das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 450 ZGB offen gestanden. Art. 132 Abs. 3 ZPO regelt der Umgang mit querulatorischen oder rechts- missbräuchlichen Eingaben. Darunter fallen namentlich haltlose Gefähr- dungsmeldungen, die offensichtlich keine ernstgemeinten oder schutzwür- digen Anliegen verfolgen oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei beruhen oder ausschliesslich der Schikane einer Gegenpartei oder der Be- hörden dienen. Solche Eingaben lösen keine Handlungspflicht aus und können nach vorgehender Ankündigung kommentarlos abgelegt werden (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PQ210096 vom 9. Februar 2022
- 13 - E. 5 mit Verweis auf WEBER, in: Kurzkommentar ZPO Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 130-132 ZPO). Es ist zudem an sich fragwürdig, ob die Vielzahl der Eingaben des Beschwerdeführers 1 nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren gewesen wäre und diese von der Vorinstanz nach entsprechender Ankündigung ge- stützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres hätten zurückgeschickt wer- den können.
E. 3.4 Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 verzichtete das Familiengericht Rhein- felden auf eine Vernehmlassung.
- 8 -
E. 3.4.1 Ohnehin ist fraglich ob der Beschwerdeführer 1 legitimiert wäre im Verfah- ren der Betroffenen 1 superprovisorische Anträge zu stellen.
E. 3.4.2 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren betei- ligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens not- wendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Nicht per se am Verfahren beteiligt ist eine Person, welche eine Meldung an die KESB erstattet (MA- RANTA, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 14 zu vor Art. 443 – 450g ZGB). Auch der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellung- nahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur «am Verfahren beteiligten Person» (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 zumindest teilweise an den Verfahren der Betroffenen vor dem Familiengericht Rheinfelden beteiligt war, hat er weder ein schutzwürdiges Interesse, noch handelt es sich bei ihm um eine nahestehende Person (vgl. oben E. 2.2). Insofern war der Beschwerdefüh- rer 1 nicht legitimiert, in den Verfahren der Betroffenen superprovisorische Anträge zu stellen.
E. 3.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Februar 2026 ist demnach abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4.
E. 3.6 Am 30. März 2026 folgte eine weitere Eingabe der Betroffenen 1. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 2.
E. 4 die vorläufige Suspendierung der Mandatsausübung durch Frau G._____ und Herrn M._____ im aktuellen Fall, eventualiter deren sofortiger Ersatz durch unbelastete Drittpersonen;
E. 4.1 Sämtliche vorliegend relevanten Eingaben wurden vom Beschwerdefüh- rer 1 verfasst, lediglich für die Eingabe vom 12. Februar 2026 liess er sich eine Vollmacht von der Betroffenen 1 unterzeichnen. Der Beschwerdefüh- rer 1 war demnach die treibende Kraft hinter dem vorliegend angestrengten Verfahren. Es rechtfertigt sich deshalb bei diesem Ausgang des Verfah- rens, die auf Fr. 800.00 festzusetzenden obergerichtlichen Prozesskosten, vollumfänglich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
- 14 -
E. 4.2 Die Betroffene 1 hat mit Eingabe vom 1. März 2026 ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da der Beschwerdefüh- rer 1 die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ist das Gesuch der Betroffenen 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer 1 als Vertreter der Be- troffenen 1 die Postulationsfähigkeit aberkannt wird und er als Vertreter der Betroffenen nicht zugelassen ist. 3. Das Gesuch der Betroffenen 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer 1 auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Eventualiter sei der Vorinstanz eine sehr kurze Frist (z.B. 5 Arbeitstage) zur vollständigen Verfügungseröffnung (inkl. Rechtsmittelbelehrung) anzu- setzen.
E. 6 Subeventualiter, falls die KEKA die Eingabe dennoch dem aufsichtsrecht- lichen Verfahren XAU.2025.6 zuordnen oder anders nicht rechtsschutz- weise behandeln sollte:
a) Es sei darüber eine formelle, anfechtbare Verfügung (inkl. Rechtsmittel- belehrung) zu erlassen, welche die Zuordnung/Qualifikation ausdrücklich festhält und es sei klar festzuhalten, ob die Eingabe als Beschwerdever- fahren nach Art. 450 ff. ZGB eröffnet wird oder ob ein Nichteintretensent- scheid ergeht;
b) eventualiter sei ausdrücklich festzustellen, dass eine blosse Akten- nahme/administrative Zuordnung keine genügende Behandlung darstellt und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
E. 6a Es sei darüber eine formelle, anfechtbare Verfügung (inkl. Rechtsmittel- belehrung) zu erlassen, welche die Zuordnung/Qualifikation ausdrücklich festhält und es sei klar festzuhalten, ob die Eingabe als Beschwerdever- fahren nach Art. 450 ff. ZGB eröffnet wird oder ob ein Nichteintretensent- scheid ergeht;
E. 6b eventualiter sei ausdrücklich festzustellen, dass eine blosse Akten- nahme/administrative Zuordnung keine genügende Behandlung darstellt und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
E. 7 Es sei mir die Geschäftsnummer (oder – falls bereits zugeteilt – die kor- rekte Zuordnung) des eröffneten Beschwerdeverfahrens schriftlich mitzu- teilen sowie kurz schriftlich zu bestätigen, ob ein Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB eröffnet wurde bzw. ob ein Nichteintretensentscheid ergeht.
E. 8 Unter Kostenfolgen nach richterlichem Ermessen."
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.12 (KEMN.2025.590) Entscheid vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 / […] Betroffene vertreten durch A._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C._____, geboren am tt.mm.2025, (nachfolgend: Betroffene 2), ist die Tochter von B._____, geboren am tt.mm.2002 (nachfolgend: Betroffene 1). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist der Lebenspartner von D._____, der Mutter der Betroffenen 1. 2. 2.1. Am 15. November 2023 erstattete E._____ (damalige Bezugsperson der Betroffenen 1 im Jugendwohnhaus F._____ in Q._____) beim Familienge- richt Rheinfelden eine Gefährdungsmeldung, da der Partner (Beschwerde- führer 1) der Mutter der Betroffenen 1 ein bedrohliches Verhalten an den Tag lege (act. 2 f. in: KEMN.2023.394). Darauf eröffnete das Familienge- richt Rheinfelden für die Betroffene 1 ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren (act. 5 ff. in: KEMN.2023.394). Nach diversen Abklärungen so- wie einer persönlichen Anhörung der Betroffenen 1 am 9. Februar 2024 er- richtete das Familiengericht Rheinfelden für die Betroffene 1 mit Entscheid vom 15. Februar 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Die Handlungsfähigkeit der Betroffenen 1 wurde in Bezug auf den Abschluss von Kauf-, Kredit- und Abzahlungsverträgen, Versicherungsver- trägen, Darlehen, anderen Verträgen mit wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen und Auftragserteilungen an Dienstleister für Beträge ab Fr. 100.00 eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Das Familiengericht Rheinfelden setzte G._____ als Beiständin ein (act. 18 ff. in: KEMN.2023.394). Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und Tages- struktur besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, insbesondere auch den Unterstüt- zungsbedarf der betroffenen Person in Bezug auf ein selbständiges Wohnen zu ermitteln sowie eine allfällige Wohnbegleitung zu prüfen, zu koordinieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen,
- für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreu- ung zu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist,
- ihr soziales Wohl zu fördern sowie für ihre berufliche Integration besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rung zu vertreten,
- die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegen- heiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit
- 3 - Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonsti- gen Institutionen,
- die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen mit Aus- nahme des Taschengeldes sorgfältig zu verwalten, den Rechnungsver- kehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen,
- zu prüfen, ob gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB allenfalls ein neues auf den Namen von B._____ lautendes Konto zu eröffnen ist, auf welches zukünftig das Einkommen und die Renten überwiesen werden und wel- chen von der Beiständin verwaltet wird,
- die zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten. 2.2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte Beiständin G._____ das Besitz- standsinventar per 1. April 2024 für die Betroffene 1 beim Familiengericht Rheinfelden ein, welches vom Familiengericht Rheinfelden mit Entscheid vom 5. August 2024 zur Kenntnis genommen und bestätigt wurde (act. 2 ff. in KEBK.2024.279). 2.3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 beim Familiengericht Rheinfelden einen "dringenden Antrag" betreffend Über- prüfung der Beistandschaft für die Betroffene 1 und ein Angebot zur Über- nahme ihrer Beistandschaft ein (act. 29 ff. in: KEMN.2025.54). Am 10.,
12. und 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 dem Familienge- richt Rheinfelden drei weitere Eingaben ein, wobei er mit der Eingabe vom
17. März 2025 einen Antrag auf sofortige Ablösung der Beiständin der Be- troffenen 1 stellte (act. 34 ff. in: KEMN.2025.54). Am 18. März 2025 er- schien der Beschwerdeführer 1 ohne Anmeldung am Schalter des Famili- engerichts Rheinfelden (act. 44 in: KEMN.2025.54). Mit Eingabe vom
19. März 2025 stellte die Betroffene 1 beim Familiengericht Rheinfelden ei- nen Antrag auf Aufhebung ihrer Vertretungsbeistandschaft (act. 45 ff. in: KEMN.2025.54). Nach einer persönlichen Anhörung der Betroffenen 1 am
28. März 2025, an der auch der Beschwerdeführer 1 sowie die Mutter der Betroffenen 1 teilnahm (act. 50 ff. in: KEMN.2025.54), dem Eingang eines Zwischenberichts der Beiständin der Betroffenen 1 vom 25. März 2025, in dem die Beiständin die Anträge stellte, es sei die Errichtung einer Kindes- schutzmassnahme für das ungeborene Kind der Betroffenen 1 zu prüfen und es sei der Aufhebungsantrag der Betroffenen 1 bezüglich der Erwach- senenschutzmassnahme zu prüfen (act. 58 ff. in: KEMN.2025.54) und wei- teren Abklärungen wies das Familiengericht Rheinfelden mit Entscheid vom 10. April 2025 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sowie das Begehren auf Mandatsträgerwechsel ab (act. 69 ff. in: KEMN.2025.54).
- 4 - 2.4. Gestützt auf den Antrag der Beiständin der Betroffenen 1 vom 25. März 2025 (act. 58 ff. in: KEMN.2025.54) und das Anhörungsprotokoll der Anhö- rung der Betroffenen 1 vom 28. März 2025 wurde mit vorsorglichem Be- schluss vom 10. April 2025 für das ungeborene Kind der Betroffenen 1 per
14. April 2025 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und H._____ als Beiständin eingesetzt (act. 2 ff. in: KEMN.2025.140). Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- die Interessen des Nasciturus zu wahren und die Mutter in ihrer Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere sie nach der Geburt zu begleiten und wenn nötig Unterstützung zu organisieren,
- der Mutter und den involvierten Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und für die erforderliche Vernetzung zu sorgen,
- die Vaterschaft festzustellen und den Unterhalt zu regeln. 2.5. Am 8. Mai 2025 kam die Betroffene 2 zur Welt. Darauf erkannte I._____ die Betroffene 2 am 26. August 2025 als sein Kind an (act. 16 ff. in: KEMN.2025.140). Gemäss der Beiständin H._____ gab es am 18. Septem- ber 2025 eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Mutter der Betroffenen 1 psychische und physische Gewalt ausgeübt ha- ben soll. Am 13. Oktober 2025 habe darauf ein Gespräch zwischen der Betroffenen 1, deren Mutter D._____, sowie den beiden Beiständinnen der Betroffenen stattgefunden. Darauf hätten die Beiständinnen unmittelbar nach Beendigung des Gesprächs am 13. Oktober 2025 eine Wohnmöglich- keit für beide Betroffenen mit einem Pflegeverhältnis für die Betroffene 2 in S._____ organisiert. Im Rahmen dieses Pflegeverhältnisses hätten die bei- den Betroffenen fortan bei J._____ gewohnt und sie habe als Tagesmutter für die Betroffene 2 gesorgt (vgl. act. 27 ff. in: KEMN.2025.140; act. 112 ff. in: KEMN.2025.140). Dieses Pflegeverhältnis wurde per Ende November 2025 aber wieder aufgelöst (act. 3 in: KE.2025.104), worauf die Betroffenen zur Mutter der Betroffenen 1 und zum Beschwerdeführer 1 nach T._____ zurückgekehrt seien (vgl. act. 41 in: KEMN.2025.590). Am 15. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 eine Eingabe beim Familiengericht Rheinfelden mit dem Betreff "Anhörung, Akteneinsicht und Überprüfung der Rechtmässigkeit der Fremdplatzierung betreffend B._____ und C._____" ein (act. 22 ff. in: KEMN.2025.140). Die Beiständin H._____ reichte am
31. Oktober 2025 einen Kurzbericht über die Mandatsführung für den Zeit- raum vom 14. April 2025 bis zum 31. Oktober 2025 zur Betroffenen 2 ein (act. 27 ff. in: KEMN.2025.140). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer 1 ein Widererwägungsgesuch mit mehreren Beilagen ein (act. 89 ff. in: KEMN.2025.54).
- 5 - 2.6. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 stellte Beiständin H._____ die An- träge, es sei die Betroffene 2 in einer geeigneten Institution oder Pflegefa- milie unterzubringen, es sei der Mutter (den Eltern) das Aufenthaltsbestim- mungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen, es sei der Beistän- din den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Platz zu finden, die Platzie- rung aufzugleisen, bei Bedarf die Finanzierung sicherzustellen, die Platzie- rung zu begleiten und wenn nötig die Anschlusslösung zu erarbeiten (act. 39 ff. in: KEMN.2025.590). Mit superprovisorischer Verfügung vom
22. Dezember 2025 wurde für die Betroffene 2 eine Kindesvertretung ge- stützt auf Art. 314abis ZGB angeordnet. Als Kindsvertreterin wurde Rechts- anwältin L._____ eingesetzt (act. 45 f. in: KEMN.2025.590). Die Betroffene 1 reichte darauf am 3. Januar 2026 (Posteingang: 7. Januar 2026) vertreten durch den Beschwerdeführer 1 eine weitere Eingabe ein (act. 53 ff. in: KEMN.2025.590). Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 reichte die Beiständin das von den Eltern der Betroffenen 2 ausgefüllte und unterzeichnete For- mular zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein (act. 47 ff. in: KEMN.2025.590). 2.7. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 103 ff. in: KEMN.2025.590) ge- langte der Beschwerdeführer 1 an das Familiengericht Rheinfelden und stellte folgende superprovisorische, eventualiter vorsorgliche Anträge: " 1. die sofortige Sistierung aller Massnahmen, welche auf eine Trennung von Mutter und Kind oder eine Fremdplatzierung abzielen oder diese vorberei- ten; 2. ein Verbot jeglicher Druckausübung, Fristsetzung oder Entscheidungsauf- forderung durch involvierte Beistandspersonen gegenüber der Mutter, ins- besondere in Bezug auf die Wohnsituation; 3. die Untersagung der weiteren Verwendung unbelegter Risikonarrative (insb. angebliche häusliche Gewalt) als Entscheidungsgrundlage bis zur Durchführung rechtskonformer Abklärungen; 4. die vorläufige Suspendierung der Mandatsausübung durch Frau G._____ und Herrn M._____ im aktuellen Fall, eventualiter deren sofortiger Ersatz durch unbelastete Drittpersonen; 5. eventualiter jede weitere geeignete Massnahme zur Sicherung des Status quo, namentlich zur Verhinderung irreversibler Grundrechtseingriffe, bis zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung in der Sache."
- 6 - 2.8. Am 20. Januar 2026 folgte eine weitere Eingabe der Beiständin (act. 99 ff. in: KEMN.2025.590). 2.9. Am 23. Januar 2026 hörte das Familiengericht Rheinfelden die Be- troffene 1, die Vertreterin der Betroffenen 2, die Beiständin der Betroffe- nen 2, die Beiständin der Betroffenen 1 und den Vater der Betroffenen 2 an (act. 112 ff. in: KEMN.2025.140). 2.10. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer 1 erneut an das Familiengericht Rheinfelden (vgl. act. 122 f. in KEMN.2025.590). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer 1 mit einer "Rechtsverzögerungsrüge" an das Familiengericht Rheinfelden und beantragte, es sei: " 1. festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Rechtsverzögerung vorliegt; 2. das hängige superprovisorische Gesuch unverzüglich zu behandeln, eventualiter 3. mindestens eine formelle, anfechtbare Verfügung zu erlassen." 3.2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 leitete der Gerichtspräsident des Fami- liengerichts Rheinfelden die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 30. Ja- nuar 2026 an das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz weiter. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 gelangte die Betroffene 1 vertreten durch den Beschwerdeführer 1 an die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die weitergeleitete Eingabe (Rechtsverzögerungsrüge vom 30.01.2026) als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweige- rung zu registrieren und als separates Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB zu eröffnen (eigene Geschäftsnummer).
- 7 - 2. Es sei festzustellen, dass durch das Unterlassen einer Verfügung/Behand- lung im Zusammenhang mit dem superprovisorischen Gesuch vom 19.01.2026 eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt. 3. Die Vorinstanz (Familiengericht Rheinfelden) sei anzuweisen, unverzüg- lich, spätestens innert 48 Stunden, mindestens mittels Zwischenverfügung (anfechtbar, mit Rechtsmittelbelehrung) über das superprovisorische Ge- such zu entscheiden; eventualiter sei hierfür eine Frist von 5 Arbeitstagen anzusetzen. 4. Eventualiter seien durch die KEKA vorsorgliche verfahrensleitende Mass- nahmen zur Status-quo-Sicherung anzuordnen, namentlich die Unterlas- sung Irreversibler Vollzugsschritte mit Drittwirkung bis zum Erlass einer anfechtbaren (Zwischen-)Verfügung der Vorinstanz. 5. Eventualiter sei der Vorinstanz eine sehr kurze Frist (z.B. 5 Arbeitstage) zur vollständigen Verfügungseröffnung (inkl. Rechtsmittelbelehrung) anzu- setzen. 6. Subeventualiter, falls die KEKA die Eingabe dennoch dem aufsichtsrecht- lichen Verfahren XAU.2025.6 zuordnen oder anders nicht rechtsschutz- weise behandeln sollte:
a) Es sei darüber eine formelle, anfechtbare Verfügung (inkl. Rechtsmittel- belehrung) zu erlassen, welche die Zuordnung/Qualifikation ausdrücklich festhält und es sei klar festzuhalten, ob die Eingabe als Beschwerdever- fahren nach Art. 450 ff. ZGB eröffnet wird oder ob ein Nichteintretensent- scheid ergeht;
b) eventualiter sei ausdrücklich festzustellen, dass eine blosse Akten- nahme/administrative Zuordnung keine genügende Behandlung darstellt und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 7. Es sei mir die Geschäftsnummer (oder – falls bereits zugeteilt – die kor- rekte Zuordnung) des eröffneten Beschwerdeverfahrens schriftlich mitzu- teilen sowie kurz schriftlich zu bestätigen, ob ein Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB eröffnet wurde bzw. ob ein Nichteintretensentscheid ergeht. 8. Unter Kostenfolgen nach richterlichem Ermessen." 3.4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 verzichtete das Familiengericht Rhein- felden auf eine Vernehmlassung.
- 8 - 3.5. Mit Eingabe vom 1. März 2026 stellte die Betroffene 1 ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege. 3.6. Am 30. März 2026 folgte eine weitere Eingabe der Betroffenen 1. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwer- deverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer 1 erhebt mit seiner dem Obergericht durch das Fa- miliengericht Rheinfelden weitergeleiteten Eingabe vom 30. Januar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. 2.2. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 zur Er- hebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert ist. Verfahrensle- gitimiert ist eine Person, die gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB selbst am Verfahren beteiligt ist, wenn sie nahestehende Person ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). 2.2.1. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist zur Beschwerde befugt, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat. In diesem Sinne am Verfahren beteiligt ist damit zunächst die von der angefochtenen Anordnung der KESB direkt betroffene Person. Als Verfahrensbeteiligte mögen allerdings auch weitere Personen erscheinen, die in das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert sind. Hier ist zu differenzieren: Der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme
- 9 - eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet worden ist, begründet keine Parteistellung i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB. Wer nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss somit stets die Voraus- setzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittper- son erfüllen (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB- I], 7. Aufl. 2022, N. 29 f. zu Art. 450 ZGB). 2.2.2. 2.2.2.1. Als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gilt ein Drittbe- schwerdeführer, wenn dieser die Wahrung von Interessen des Schutzbe- dürftigen geltend macht (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Per- son zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu die- ser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbe- ziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Ver- bundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verant- wortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (DROESE, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 31d ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person einge- schränkt. Zur Bejahung einer bestimmten Nähe zur betroffenen Person bedarf es nebst der unmittelbaren Kenntnis ihrer Persönlichkeit eines Nachweises dieser Beziehung. Vorausgesetzt ist ferner stets, dass das Wohlergehen der betroffenen Person im Zentrum steht. Sämtliche Voraussetzungen sind rechtsprechungsgemäss glaubhaft darzulegen. Bei der Frage der Verfah- rensbeteiligung ist der Wille des Betroffenen nicht zu vernachlässigen. Lehnt dieser die Einmischung ab, kann eine Einflussnahme auf das Ver- fahren nicht als in seinem Interesse stehend betrachtet werden (FRANKHAU- SER/FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, FamPra.ch 4/2019, 1085). Aus der Nähe zur Be- troffenen muss sich eine Eignung des Beschwerdeführers zur Wahrung ih- rer Interessen ergeben und er muss mit der Beschwerde auch tatsächlich eine solche Interessenwahrung bezwecken (Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 1 die Interessen der Betroffenen 1 wahrnimmt. Die Betroffenen pflegen mit dem Beschwerdeführer 1 keine vertrauensvolle Beziehung. Gegen den Beschwerdeführer 1 stand
- 10 - wiederholt der Vorwurf von häuslicher Gewalt im Raum (act. 27 ff. in: KEMN.2025.140). Selbst die ursprüngliche Gefährdungsmeldung, die den Anlass zum Erwachsenenschutzverfahren der Betroffenen 1 gab, geht auf eine Meldung hinsichtlich häuslicher Gewalt durch den Beschwerdefüh- rer 1 zurück (vgl. act. 2 ff. in: KEMN.2023.394). Somit ist aufgrund ihrer Hausgenossenschaft von einem Spannungsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer 1 und der Betroffenen 1 auszugehen, welches einer Inte- ressenwahrung für die Betroffene 1 aufgrund des Konfliktrisikos abträglich ist. Zudem hielt die Betroffene 1 fest, dass sie ihre Eingaben ans Gericht nicht allein schreibe (act. 118 in: KEMN.2025.140), weshalb zumindest möglich ist, dass eine gewisse Beeinflussung durch den Beschwerdefüh- rer 1 auf die Betroffene 1 und auf deren Eingaben an das Familiengericht Rheinfelden erfolgt. Als Untermieterin des Beschwerdeführers 1 steht die Betroffene 1 zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Diese mögli- che Interessenkollision ist ausreichend, um die Eignung des Beschwerde- führers 1 zur Wahrung der Interessen der Betroffenen 1 auszuschliessen. Der Beschwerdeführer 1 ist daher nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. 2.2.2.2. Wird die Qualifikation zur nahestehenden Person abgelehnt, wird die be- schwerdeführende Person wie eine gewöhnliche Drittpersonen behandelt. Drittpersonen sind zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Inte- resse genügt nicht. Die Geltendmachung eines eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Mass- nahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbe- hörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; DROESE, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 450 ZGB). Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse ist weder durch den Beschwer- deführer 1 substantiiert begründet worden, noch ersichtlich. Neben der gel- tend gemachten Sorge um die Betroffene 1 ist der Beschwerdeführer 1 an seiner eigenen Reputation interessiert, macht er doch immer wieder gel- tend, er wolle wissen, von wem die gegen ihn gerichteten Gefährdungsmel- dungen ausgegangen sind. Damit ist das vom Beschwerdeführer 1 ver- folgte eigene Interesse sachlicher Natur, also kein schützenswertes im Sinne des Erwachsenenschutzes. Mangels eines eigenen rechtlich ge- schützten Interesses, welches mit einer Massnahme geschützt werden soll, kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf die Legitimation als Drittperson gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen.
- 11 - 2.3. Nach dem Vorstehenden ist der Beschwerdeführer 1 zur Führung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb auf seine Ein- gabe vom 30. Januar 2026 nicht einzutreten ist. 3. 3.1. 3.1.1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 erhebt auch die Betroffene 1 vertreten durch den Beschwerdeführer 1 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wel- che sich allerdings ebenfalls auf die Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom
19. Januar 2026 an das Familiengericht Rheinfelden bezieht. 3.1.2. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede Person durch eine beliebige gewillkürte Parteivertretung in einem Prozess vertreten lassen. Als nicht berufsmässige Vertretung kann somit jede prozess- und postualationsfä- hige, natürliche Person für sämtliche Prozessakte auftreten, die das Ver- trauen der vertretenen Person geniesst. Das Gericht kann bei Vorliegen von verbotenen Interessenkollisionen i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA im Rahmen seiner gerichtspolizeilichen Aufgaben zum Schutz der vertretenen Partei selbst oder zum Schutz einer anderen am Verfahren beteiligten Person Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern erlassen, womit der Rechtsvertretung die Postulationsfähigkeit aberkannt wird (TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 68 ZPO). 3.1.3. Nach den vorgenannten Ausführungen (E. 2.2.2.1) ist eine Interessenkolli- sion zwischen den Interessen, die der Beschwerdeführer 1 verfolgt und je- nen der Betroffenen 1 ausgewiesen. Eine Vertretung der Betroffenen 1 durch den Beschwerdeführer 1 ist somit für das vorliegende Verfahren aus- geschlossen. 3.2. Aber auch für den Fall, dass die Betroffene selbst Beschwerde führt, kann folgendes festgehalten werden: Gestützt auf den in den vorinstanzlichen Akten dokumentierten Ablauf des Verfahrens (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hiervor) erhellt, dass das Familienge- richt Rheinfelden nicht untätig geblieben ist, sondern seit Eröffnung des Er- wachsenenschutzverfahrens Anfang Dezember 2023 der Betroffenen 1 die bisherigen Verfahrensschritte den gesamten Umständen entsprechend in gebührenden Zeitabständen vorgenommen hat. Im Zeitpunkt der Einrei- chung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2026, hatte das Familiengericht mit Vorladung vom 9. Dezember 2025 (act. 37 in:
- 12 - KEMN.2025.140) bereits zu einer Anhörung vor dem Familiengericht Rheinfelden am 23. Januar 2026 vorgeladen. Diese Anhörung fand sodann an diesem Datum auch statt, wobei die beiden Betroffenen, deren Beistän- dinnen, die Kindsvertreterin der Betroffenen 2 sowie der Vater der Betroffe- nen 2 teilnahmen (vgl. act. 112 ff. in: KEMN.2025.140). Das kinds- resp. erwachsenenschutzrechtliche Verfahren der beiden Betroffenen wurde da- mit im Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers 1 am 19. Januar 2026 vorangetrieben. Eine zu rügende Rechtsverzögerung ist nicht ersichtlich. 3.3. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mit mehreren Eingaben ab 1. Februar 2025 beim Familiengericht Rheinfelden ein Verfah- ren zur Änderung der Massnahme der Betroffenen 1 angestrengt hatte (vgl. im Einzelnen Sachverhalt Ziff. 2.3 hiervor). Das Familiengericht Rheinfel- den hat darauf mit Entscheid vom 10. April 2025 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft der Betroffenen 1 sowie das Begehren auf Mandatsträ- gerwechsel und Einsetzung des Beschwerdeführers 1 als Beistand abge- wiesen (act. 69 ff. in: KEMN.2025.54). In diesem Verfahren wurde insbe- sondere auch die Eignung des Beschwerdeführers 1 als Beistand der Be- troffenen 1 gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geprüft und festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des Werdegangs der Betroffenen 1, den Er- eignissen in der Vergangenheit sowie seinem eigenen Vorgehen als Bei- stand für die Betroffene 1 nicht geeignet sei. Er könne die Betroffene 1 nicht angemessen unterstützen und ihre Interessen wahren. Zudem stehe die Betroffene 1 als Untermieterin des Beschwerdeführers 1 auch in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, was auch gegen seine Eignung als Beistand spreche (vgl. Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom
10. April 2025 E. 4.2 ff., act. 85 f. in: KEMN.2025.54). Dieser Entscheid ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies erhellt, dass das Familiengericht Rheinfelden zumindest anfänglich jeweils auf die Ein- gaben des Beschwerdeführers 1 reagiert und ihn zudem am 28. März 2025 auch angehört hat (vgl. act. 50 ff. in: KEMN.2025.54). Somit ist das Famili- engericht Rheinfelden gegenüber den Eingaben des Beschwerdeführers 1 zumindest anfänglich nicht untätig geblieben. Gegen den Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 10. April 2025 hinsichtlich seiner Eig- nung als Beistand der Betroffenen 1 wäre dem Beschwerdeführer 1 zudem das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 450 ZGB offen gestanden. Art. 132 Abs. 3 ZPO regelt der Umgang mit querulatorischen oder rechts- missbräuchlichen Eingaben. Darunter fallen namentlich haltlose Gefähr- dungsmeldungen, die offensichtlich keine ernstgemeinten oder schutzwür- digen Anliegen verfolgen oder auf blosser Rechthaberei oder Zwängerei beruhen oder ausschliesslich der Schikane einer Gegenpartei oder der Be- hörden dienen. Solche Eingaben lösen keine Handlungspflicht aus und können nach vorgehender Ankündigung kommentarlos abgelegt werden (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PQ210096 vom 9. Februar 2022
- 13 - E. 5 mit Verweis auf WEBER, in: Kurzkommentar ZPO Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 130-132 ZPO). Es ist zudem an sich fragwürdig, ob die Vielzahl der Eingaben des Beschwerdeführers 1 nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren gewesen wäre und diese von der Vorinstanz nach entsprechender Ankündigung ge- stützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres hätten zurückgeschickt wer- den können. 3.4. 3.4.1. Ohnehin ist fraglich ob der Beschwerdeführer 1 legitimiert wäre im Verfah- ren der Betroffenen 1 superprovisorische Anträge zu stellen. 3.4.2. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren betei- ligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens not- wendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Nicht per se am Verfahren beteiligt ist eine Person, welche eine Meldung an die KESB erstattet (MA- RANTA, in: BSK ZGB-I, a.a.O., N. 14 zu vor Art. 443 – 450g ZGB). Auch der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellung- nahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur «am Verfahren beteiligten Person» (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 zumindest teilweise an den Verfahren der Betroffenen vor dem Familiengericht Rheinfelden beteiligt war, hat er weder ein schutzwürdiges Interesse, noch handelt es sich bei ihm um eine nahestehende Person (vgl. oben E. 2.2). Insofern war der Beschwerdefüh- rer 1 nicht legitimiert, in den Verfahren der Betroffenen superprovisorische Anträge zu stellen. 3.5. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Februar 2026 ist demnach abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4. 4.1. Sämtliche vorliegend relevanten Eingaben wurden vom Beschwerdefüh- rer 1 verfasst, lediglich für die Eingabe vom 12. Februar 2026 liess er sich eine Vollmacht von der Betroffenen 1 unterzeichnen. Der Beschwerdefüh- rer 1 war demnach die treibende Kraft hinter dem vorliegend angestrengten Verfahren. Es rechtfertigt sich deshalb bei diesem Ausgang des Verfah- rens, die auf Fr. 800.00 festzusetzenden obergerichtlichen Prozesskosten, vollumfänglich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
- 14 - 4.2. Die Betroffene 1 hat mit Eingabe vom 1. März 2026 ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da der Beschwerdefüh- rer 1 die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ist das Gesuch der Betroffenen 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer 1 als Vertreter der Be- troffenen 1 die Postulationsfähigkeit aberkannt wird und er als Vertreter der Betroffenen nicht zugelassen ist. 3. Das Gesuch der Betroffenen 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer 1 auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.