Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesschutzbehörden entscheidet ge- mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Be- schwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zustän- digkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aar- gau.
E. 1.2 Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Ver- hältnis zur Gesuchsgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, wes- halb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB). 2.
E. 2.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen grund- sätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeord- net. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Be- hörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
E. 2.2 Unbestritten ist, dass für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben wurde und die Betroffene seit 2010 dauerhaft fremdplat- ziert ist. Den in den vergangenen Jahren ergangenen Entscheiden ist so- dann zu entnehmen, dass trotz entsprechender Bemühungen der Bei- standsperson über längere Zeit kein Kontakt zwischen der Betroffenen und ihrem Vater aufgebaut werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurde die
- 5 - Beistandschaftsaufgabe zur Regelung des Kontakts zwischen der Betroffe- nen und ihrem Vater mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom
24. Juni 2020 aufgehoben. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 31. Mai 2024 wurde die elterliche Sorge über die Betroffene der Mutter allein zugeteilt. Zur Begrün- dung wurde insbesondere ausgeführt, der Vater habe die elterliche Sorge seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt und wiederholt erklärt, keinen Kontakt mehr zur Betroffenen haben zu wollen. Auf Wunsch und im Einver- ständnis aller Beteiligten sei die elterliche Sorge daher allein der Mutter zu übertragen. Seit diesem Entscheid ist die Mutter alleinige Inhaberin der el- terlichen Sorge. Damit hat die Betroffene gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB seit dem 31. Mai 2024 ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, somit in Aarau. Das Familiengericht Aarau ist daher als zuständige Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde anzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]).
E. 2.3 Mit Schreiben vom 11. August 2025 hielt die Fachrichterin des Familienge- richts Zofingen am Übernahmebegehren fest. Sie führte aus, es sei kein Verfahren rechtshängig und der Übertragung der Massnahme stünden auch keine wichtigen Gründe entgegen. Sodann sei nicht davon auszuge- hen, dass die Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Wohnsitz begründen werde. Schliesslich sei angesichts der bisherigen Le- bensgeschichte der Betroffenen die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme als hoch einzuschätzen.
E. 2.4 Mit Schreiben vom 15. September 2025 hielt der Gerichtspräsident des Fa- miliengerichts Aarau daran fest, dass eine Übertragung einer Kindes- schutzmassnahme rund 9 Monate vor der Erreichung des Mündigkeitsal- ters keinen Sinn mache, weshalb das Familiengericht Aarau eine Über- nahme der Massnahme ablehne.
E. 3.1 Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Ver- zug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin lie- gen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Sta- bilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertra- gung der Massnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 / 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). Eine Übertra- gung der Massnahme an eine andere Kindesschutzbehörde geht meist nicht synchron mit dem Wohnsitzwechsel, weil feststehen muss, dass ein Wohnsitzwechsel zivilrechtlich überhaupt zustande kam (Absicht des dau- ernden Verbleibens mit Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes) und aus verfahrensrechtlichen wie organisatorischen Gründen immer eine gewisse Zeit benötigt wird. Mithin hat der Wohnsitzwechsel keine unmittel- bare Auswirkung auf die Führung einer Massnahme. Solange eine ange- ordnete Kindesschutzmassnahme nicht übertragen und durch rechtskräfti- gen Entscheid der übernehmenden Behörde in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzes übergegangen ist, bleibt die bisherige Wohnsitzbehörde zur Führung der Massnahme zuständig (BGE 126 III 415 E. 2a.bb), nicht aber für die Anordnung von neuen Massnahmen. Dafür ist die Behörde am neuen zivilrechtlichen Wohnsitz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der bisherigen KESB lässt sich ausserdem aus pragmatischen Gründen recht- fertigen, wenn es um die Aufhebung einer geführten Massnahme geht (KO- KES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193, N. 6.19).
- 6 -
E. 3.2 Das Familiengericht Aarau bringt vor, eine Übertragung der Kindesschutz- massnahme kurz vor Erreichung der Volljährigkeit der Betroffenen am
29. Juni 2026 mache keinen Sinn. Demgegenüber macht das Familienge- richt Zofingen geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass die Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Wohnsitz begründen werde. Schliesslich sei angesichts der bisherigen Lebensgeschichte der Betroffenen die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Erwachsenen- schutzmassnahme als hoch einzuschätzen.
E. 3.3 Kindesschutzmassnahmen enden von Gesetzes wegen, wenn das Kind volljährig wird (Art. 14 ZGB i.V.m. Art 296 Abs. 2 ZGB), unabhängig davon, ob aufgrund eines Schwächezustands (z.B. geistige Behinderung, qualifi- zierte Unerfahrenheit etc.) eine Schutzbedürftigkeit besteht. Ist eine weiter- gehende Vertretung und Begleitung der nunmehr volljährigen Person not- wendig, sind rechtzeitig durch die betroffene Jugendliche selber, die Eltern oder den Mandatsträger bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Erwachsenenschutzmassnahmen zu beantragen, wenn die Unterstützung nicht durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreichend sichergestellt werden kann (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 151, N. 4.81). Wird das Kind unter elterlicher Sorge volljährig, so bleibt der bisherige abgeleitete Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen beste- hen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
E. 3.4 Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes bedarf es der Volljährigkeit und der Urteilsfähigkeit. Bei der Festlegung der behördlichen Zuständigkeit für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sind die Interessen der be- troffenen Person miteinzubeziehen, um so die Massnahmeführung mög- lichst mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu verbinden und den lokalen Gegebenheiten insbesondere den subsidiären Hilfesystemen optimal Rechnung zu tragen (vgl. VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Das Bundesgericht propa- giert zum Schutz der massnahmebedürftigen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregelung (BGE 141 III 84 E. 4.6).
E. 3.5 Die Betroffene erreicht am tt.mm.2026 und damit in rund 2,5 Monaten die Volljährigkeit. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die Kindesschutzmass- nahme von Gesetzes wegen. Da die Urteilsfähigkeit der Betroffenen ge- mäss den Akten als gegeben erscheint, ist davon auszugehen, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit zeitnah einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen wird. Der bis dahin abgeleitete Wohnsitz in Aarau fällt
- 7 -
– sofern sie nicht im Bezirk Aarau Wohnsitz nimmt – nach Eintritt der Voll- jährigkeit entsprechend weg. Eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme vom Familiengericht Zo- fingen an das Familiengericht Aarau kurz vor Eintritt der Volljährigkeit er- scheint angesichts der sehr kurzen verbleibenden Restdauer als nicht zweckmässig. Sie würde die Kontinuität der laufenden Kindesschutzmass- nahme beeinträchtigen, könnte auf die Betroffene destabilisierend wirken und verursachte zudem einen erheblichen administrativen und organisato- rischen Aufwand (insbesondere Aktenübernahme, Einarbeitung sowie Neuorganisation der Mandatsführung). Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Familiengerichts Zofingen voraussichtlich die Not- wendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen besteht und die Bei- standsperson diesbezüglich rechtzeitig die Anordnung entsprechender Massnahmen zu beantragen hat, erweist sich eine Übertragung der Kin- desschutzmassnahme für die verbleibende Zeitspanne bis zur Volljährig- keit auch aus diesem Grund als nicht angezeigt. Die bisherige Beistands- person kennt die Betroffene und deren Vorgeschichte und kann die erfor- derlichen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf allfällige Erwachsenen- schutzmassnahmen ohne Verzögerung sicherstellen. Dies entspricht den Interessen und Bedürfnissen der Betroffenen eher als eine Übertragung der Massnahme für die kurze Restdauer mit einem allfälligen Wechsel der Mandatsführung und der damit verbundenen Einarbeitung, zumal dadurch das Risiko von Verzögerungen bei notwendigen Abklärungen sowie der rechtzeitigen Antragsstellung entsprechender Massnahmen erhöht würde. Solche Verzögerungen könnten sich im vorliegenden Fall nachteilig aus- wirken, da in der Übergangsphase zur Volljährigkeit von einem erhöhten Koordinationsbedarf auszugehen ist. Obwohl mit dem Wohnsitzwechsel grundsätzlich ein Zuständigkeitswech- sel eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Übertragung der Kindesschutz- massnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Aus Gründen der Zweckmässig- keit und der Verfahrensökonomie ist die Kindesschutzmassnahme der Be- troffenen bis zum Eintritt der Volljährigkeit durch das bisher zuständige Fa- miliengericht Zofingen weiterzuführen. Nicht zuständig ist das Familiengericht Zofingen hingegen für die Anord- nung allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen, sofern die Betroffene nach Eintritt der Volljährigkeit nicht im Bezirk Zofingen Wohnsitz nimmt. Zu- ständig ist diesfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivil- rechtlichen Wohnsitz der Betroffenen nach Eintritt der Volljährigkeit. Abschliessend ist noch anzumerken, dass sich die Zuständigkeit für die Fi- nanzierung einer Kindesschutzmassnahme weder nach der aktuell die Massnahme führenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet noch vom zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person abgeleitet wird.
- 8 - Die Prüfung, wer für die (Rest-)Kosten der behördlich angeordneten Mass- nahme am Ende aufkommt, richtet sich allein nach dem Unterstützungs- wohnsitz und somit nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; bei Minderjährigen gem. § 6 Abs. 3 SPG und Art. 7 ZUG).
E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Zofingen gemäss den Erwä- gungen dieses Entscheids zur Weiterführung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zuständig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.96 (KEZW.2025.21) Entscheid vom 13. April 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht Zofingen Familiengericht, […] Gesuchs- Bezirksgericht Aarau Familiengericht, gegnerin […] Betroffene A._____, Person […] Betreff Klärung der Zuständigkeit
- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2008, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater). 1.2. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde […] vom 26. Januar 2010 wurde für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde den Eltern die Obhut gemäss Art. 310 ZGB entzogen und die Betroffene in einer Pflegefamilie platziert. Per 1. Juli 2012 erfolgte die Umplatzierung zu den Grosseltern väterlicherseits (vgl. Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 24. Juni 2020, Ziff. 1.1). Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 24. Juni 2020 wurde die Be- troffene in der Institution D._____ platziert. Mit Entscheid des Familienge- richts Zofingen vom 23. April 2024 wurde für die Betroffene die fürsorgeri- sche Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB angeordnet. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 31. Mai 2024 wurde die elterliche Sorge über die Betroffene der Mutter allein zugeteilt. Mit Entscheid des Familien- gerichts Zofingen vom 29. Oktober 2024 wurde die Betroffene in Bestäti- gung der superprovisorischen Verfügung vom 8. Oktober 2024 per 14. Ok- tober 2024 in der Institution E._____ platziert. Mit Entscheid vom 10. De- zember 2024 wurde die Betroffene in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 29. November 2024 per 2. Dezember 2024 in der Institution F._____ platziert. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 10. Juli 2025 wurde die bestehende Beistandschaft angepasst und der Mutter ge- stützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB die Verwaltung des Kindesvermögens der Betroffenen entzogen. 2. 2.1. Gestützt auf den Antrag des Beistands vom 29. April 2025 ersuchte das Familiengericht Zofingen mit Schreiben vom 1. Mai 2025 beim Familienge- richt Aarau um Übernahme der Massnahme für die Betroffene (KEZW.2025.21). 2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 erkundigte sich der Gerichtspräsident des Familiengerichts Aarau, ob am Übernahmebegehren festgehalten werde, zumal die Betroffene in 11 Monaten volljährig werde. Mit Eintritt der Voll- jährigkeit entfalle der abgeleitete Wohnsitz in Aarau, wodurch es erneut zu einer Zuständigkeitsübertragung sowie zu einem Beistandswechsel
- 3 - kommen werde, weshalb eine Übernahme der Massnahme aus ihrer Sicht kaum Sinn mache. 2.3. Mit Schreiben vom 11. August 2025 hielt die Fachrichterin des Familienge- richts Zofingen am Übernahmebegehren fest. Sie führte aus, es sei kein Verfahren rechtshängig und der Übertragung der Massnahme stünden auch keine wichtigen Gründe entgegen. Sodann sei nicht davon auszuge- hen, dass die Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Wohnsitz begründen werde. Schliesslich sei angesichts der bisherigen Le- bensgeschichte der Betroffenen die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme als hoch einzuschätzen. 2.4. Mit Schreiben vom 15. September 2025 hielt der Gerichtspräsident des Fa- miliengerichts Aarau daran fest, dass eine Übertragung einer Kindes- schutzmassnahme rund 9 Monate vor der Erreichung des Mündigkeitsal- ters keinen Sinn mache, weshalb das Familiengericht Aarau eine Über- nahme der Massnahme ablehne. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 an die Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte das Fami- liengericht Zofingen die Übertragung der Massnahme für die Betroffene in die Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau. 3.2. Mit Stellungnahme vom 12. November 2025 verwies das Familiengericht Aarau auf sein Schreiben an das Familiengericht Zofingen vom 15. Sep- tember 2025 und beantragte die Abweisung des Übertragungsgesuchs des Familiengerichts Zofingen. Ergänzend hielt es unter anderem fest, das Fa- miliengericht Zofingen habe mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter eine Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau "kon- struiert", was nicht zu schützen sei. 3.3. Das Familiengericht Zofingen verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2025 auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründung des An- trags vom 28. Oktober 2025. Ergänzend hielt es fest, es verstehe sich von selbst, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter nicht erfolgt sei, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau zu be- gründen.
- 4 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesschutzbehörden entscheidet ge- mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Be- schwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zustän- digkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aar- gau. 1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Ver- hältnis zur Gesuchsgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, wes- halb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB). 2. 2.1. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen grund- sätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeord- net. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Be- hörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). 2.2. Unbestritten ist, dass für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben wurde und die Betroffene seit 2010 dauerhaft fremdplat- ziert ist. Den in den vergangenen Jahren ergangenen Entscheiden ist so- dann zu entnehmen, dass trotz entsprechender Bemühungen der Bei- standsperson über längere Zeit kein Kontakt zwischen der Betroffenen und ihrem Vater aufgebaut werden konnte. Vor diesem Hintergrund wurde die
- 5 - Beistandschaftsaufgabe zur Regelung des Kontakts zwischen der Betroffe- nen und ihrem Vater mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom
24. Juni 2020 aufgehoben. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 31. Mai 2024 wurde die elterliche Sorge über die Betroffene der Mutter allein zugeteilt. Zur Begrün- dung wurde insbesondere ausgeführt, der Vater habe die elterliche Sorge seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt und wiederholt erklärt, keinen Kontakt mehr zur Betroffenen haben zu wollen. Auf Wunsch und im Einver- ständnis aller Beteiligten sei die elterliche Sorge daher allein der Mutter zu übertragen. Seit diesem Entscheid ist die Mutter alleinige Inhaberin der el- terlichen Sorge. Damit hat die Betroffene gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB seit dem 31. Mai 2024 ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, somit in Aarau. Das Familiengericht Aarau ist daher als zuständige Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde anzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]). 3. 3.1. Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Ver- zug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin lie- gen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Sta- bilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertra- gung der Massnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 / 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). Eine Übertra- gung der Massnahme an eine andere Kindesschutzbehörde geht meist nicht synchron mit dem Wohnsitzwechsel, weil feststehen muss, dass ein Wohnsitzwechsel zivilrechtlich überhaupt zustande kam (Absicht des dau- ernden Verbleibens mit Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes) und aus verfahrensrechtlichen wie organisatorischen Gründen immer eine gewisse Zeit benötigt wird. Mithin hat der Wohnsitzwechsel keine unmittel- bare Auswirkung auf die Führung einer Massnahme. Solange eine ange- ordnete Kindesschutzmassnahme nicht übertragen und durch rechtskräfti- gen Entscheid der übernehmenden Behörde in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzes übergegangen ist, bleibt die bisherige Wohnsitzbehörde zur Führung der Massnahme zuständig (BGE 126 III 415 E. 2a.bb), nicht aber für die Anordnung von neuen Massnahmen. Dafür ist die Behörde am neuen zivilrechtlichen Wohnsitz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der bisherigen KESB lässt sich ausserdem aus pragmatischen Gründen recht- fertigen, wenn es um die Aufhebung einer geführten Massnahme geht (KO- KES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193, N. 6.19).
- 6 - 3.2. Das Familiengericht Aarau bringt vor, eine Übertragung der Kindesschutz- massnahme kurz vor Erreichung der Volljährigkeit der Betroffenen am
29. Juni 2026 mache keinen Sinn. Demgegenüber macht das Familienge- richt Zofingen geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass die Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit sogleich einen neuen Wohnsitz begründen werde. Schliesslich sei angesichts der bisherigen Lebensgeschichte der Betroffenen die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Erwachsenen- schutzmassnahme als hoch einzuschätzen. 3.3. Kindesschutzmassnahmen enden von Gesetzes wegen, wenn das Kind volljährig wird (Art. 14 ZGB i.V.m. Art 296 Abs. 2 ZGB), unabhängig davon, ob aufgrund eines Schwächezustands (z.B. geistige Behinderung, qualifi- zierte Unerfahrenheit etc.) eine Schutzbedürftigkeit besteht. Ist eine weiter- gehende Vertretung und Begleitung der nunmehr volljährigen Person not- wendig, sind rechtzeitig durch die betroffene Jugendliche selber, die Eltern oder den Mandatsträger bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Erwachsenenschutzmassnahmen zu beantragen, wenn die Unterstützung nicht durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreichend sichergestellt werden kann (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 151, N. 4.81). Wird das Kind unter elterlicher Sorge volljährig, so bleibt der bisherige abgeleitete Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen beste- hen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 3.4. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes bedarf es der Volljährigkeit und der Urteilsfähigkeit. Bei der Festlegung der behördlichen Zuständigkeit für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sind die Interessen der be- troffenen Person miteinzubeziehen, um so die Massnahmeführung mög- lichst mit dem Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu verbinden und den lokalen Gegebenheiten insbesondere den subsidiären Hilfesystemen optimal Rechnung zu tragen (vgl. VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Das Bundesgericht propa- giert zum Schutz der massnahmebedürftigen Person eine unformalistische Auslegung der Wohnsitzregelung (BGE 141 III 84 E. 4.6). 3.5. Die Betroffene erreicht am tt.mm.2026 und damit in rund 2,5 Monaten die Volljährigkeit. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die Kindesschutzmass- nahme von Gesetzes wegen. Da die Urteilsfähigkeit der Betroffenen ge- mäss den Akten als gegeben erscheint, ist davon auszugehen, dass sie nach Erreichen der Volljährigkeit zeitnah einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen wird. Der bis dahin abgeleitete Wohnsitz in Aarau fällt
- 7 -
– sofern sie nicht im Bezirk Aarau Wohnsitz nimmt – nach Eintritt der Voll- jährigkeit entsprechend weg. Eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme vom Familiengericht Zo- fingen an das Familiengericht Aarau kurz vor Eintritt der Volljährigkeit er- scheint angesichts der sehr kurzen verbleibenden Restdauer als nicht zweckmässig. Sie würde die Kontinuität der laufenden Kindesschutzmass- nahme beeinträchtigen, könnte auf die Betroffene destabilisierend wirken und verursachte zudem einen erheblichen administrativen und organisato- rischen Aufwand (insbesondere Aktenübernahme, Einarbeitung sowie Neuorganisation der Mandatsführung). Vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen des Familiengerichts Zofingen voraussichtlich die Not- wendigkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen besteht und die Bei- standsperson diesbezüglich rechtzeitig die Anordnung entsprechender Massnahmen zu beantragen hat, erweist sich eine Übertragung der Kin- desschutzmassnahme für die verbleibende Zeitspanne bis zur Volljährig- keit auch aus diesem Grund als nicht angezeigt. Die bisherige Beistands- person kennt die Betroffene und deren Vorgeschichte und kann die erfor- derlichen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf allfällige Erwachsenen- schutzmassnahmen ohne Verzögerung sicherstellen. Dies entspricht den Interessen und Bedürfnissen der Betroffenen eher als eine Übertragung der Massnahme für die kurze Restdauer mit einem allfälligen Wechsel der Mandatsführung und der damit verbundenen Einarbeitung, zumal dadurch das Risiko von Verzögerungen bei notwendigen Abklärungen sowie der rechtzeitigen Antragsstellung entsprechender Massnahmen erhöht würde. Solche Verzögerungen könnten sich im vorliegenden Fall nachteilig aus- wirken, da in der Übergangsphase zur Volljährigkeit von einem erhöhten Koordinationsbedarf auszugehen ist. Obwohl mit dem Wohnsitzwechsel grundsätzlich ein Zuständigkeitswech- sel eingetreten ist, rechtfertigt sich eine Übertragung der Kindesschutz- massnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Aus Gründen der Zweckmässig- keit und der Verfahrensökonomie ist die Kindesschutzmassnahme der Be- troffenen bis zum Eintritt der Volljährigkeit durch das bisher zuständige Fa- miliengericht Zofingen weiterzuführen. Nicht zuständig ist das Familiengericht Zofingen hingegen für die Anord- nung allfälliger Erwachsenenschutzmassnahmen, sofern die Betroffene nach Eintritt der Volljährigkeit nicht im Bezirk Zofingen Wohnsitz nimmt. Zu- ständig ist diesfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivil- rechtlichen Wohnsitz der Betroffenen nach Eintritt der Volljährigkeit. Abschliessend ist noch anzumerken, dass sich die Zuständigkeit für die Fi- nanzierung einer Kindesschutzmassnahme weder nach der aktuell die Massnahme führenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde richtet noch vom zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person abgeleitet wird.
- 8 - Die Prüfung, wer für die (Rest-)Kosten der behördlich angeordneten Mass- nahme am Ende aufkommt, richtet sich allein nach dem Unterstützungs- wohnsitz und somit nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; bei Minderjährigen gem. § 6 Abs. 3 SPG und Art. 7 ZUG). 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Zofingen gemäss den Erwä- gungen dieses Entscheids zur Weiterführung der kindesschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zuständig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.