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XBE.2025.93

Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2025.93

Ag Zivilgericht · 2026-06-08 · Deutsch AG
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2016, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Beschwerdefüh- rerin.

E. 1.1 Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2.

E. 2 Gestützt auf den Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 30. August 2024 (KEMN.2024.178), mit welchem der Beschwerdeführerin verschie- dene Weisungen auferlegt wurden (namentlich die Vorlage des Ergebnis- ses der Haaranalyse betreffend Alkohol- und Drogenkonsum, die Wahrneh- mung der Termine bei der Suchtberatung sowie die Teilnahme an Bera- tungsgesprächen bei der Beratungsstelle D._____ bis mindestens 31. De- zember 2024), erstattete die Beratungsstelle D._____ dem Familiengericht Lenzburg mit Eingabe vom 28. März 2025 Bericht. Darin beantragte sie eine Anpassung der Weisungen, insbesondere die Fortführung der Bera- tungsgespräche bei der Beratungsstelle D._____ bis mindestens Ende 2025 und die Verpflichtung zur Vorlage des Ergebnisses der Haaranalyse (act. 1 ff. in KEMN.2025.223).

E. 2.1 Strittig sind die mit angefochtenem Entscheid angeordneten Weisungen an die Beschwerdeführerin, das Ergebnis ihrer Haaranalyse und/oder das Er- gebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung bezüglich Drogen und allenfalls Alkohol nach Erhalt unverzüglich vorzulegen und bis mindestens Ende 2025 regelmässige Beratungstermine bei der Beratungsstelle D._____ bezüglich Erziehung, Freizeitgestaltung und schulische Situation der Betroffenen wahrzunehmen.

E. 2.2 Die Beratungsstelle D._____ wird beauftragt, dem Familiengericht Lenz- burg bis am 31. Januar 2026 einen Bericht zur aktuellen Situation (inkl. Schulbericht) sowie allfälligen Empfehlungen für das weitere Vorgehen, einzureichen.

E. 2.2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller

- 6 - Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist un- erheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Ver- schulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3).

E. 2.2.2 Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er- ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Dazu kann unter anderem auch die Durchführung ei- ner Therapie oder eine psychologische Begleitung gehören (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 307 ZGB). Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kin- des und sind in die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vo- rausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühest- möglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindswohlgefährdung abzuwenden.

E. 2.2.3 Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (AFFOL- TER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. Art. 307- 327c ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesge- richts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; BGE 140 III 241 E. 2.1).

E. 2.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 sprach sich die Beschwerdeführerin erneut gegen eine Haaranalyse aus, welche sie nie angeboten oder akzeptiert habe (act. 39 f. in KEMN.2025.223).

E. 2.3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angeordneten Weisungen aus, die Weisung zur Einreichung des Ergebnisses der Haaranalyse sei bereits mit den rechtskräftigen Entscheiden vom 10. Oktober 2023 und 30. August 2024 angeordnet worden. Mit dem Verweis auf den seit Jahren im Raum stehenden Betäubungsmittelmissbrauch der Beschwerdeführerin seien die Weisungen denn auch stets als mildere und damit verhältnismässige Kin- desschutzmassnahme erachtet worden, zumal die Beschwerdeführerin im- mer wieder beteuert habe, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ruhe könnte relativ einfach herbeigeführt werden, nämlich durch Einhalten der Weisungen. Auffallend

- 7 - sei auch die erneute nicht verlässliche Wahrnehmung behördlicher Ter- mine. Dies sei bereits im Zusammenhang mit Beratungsterminen bei der Suchtberatung als auch bei Schulgesprächen ein Thema gewesen. Die schulische Situation der Betroffenen habe sich verbessert und ihre emotionale Entwicklung etwas stabilisiert. Unter Berücksichtigung der jah- relangen Unruhe im Familiensystem, dem regelmässigen Verpassen von Terminen durch die Beschwerdeführerin, was eine gewisse Nachlässigkeit zum Ausdruck bringe, sowie den seit Jahren im Raum stehenden Betäu- bungsmittelmissbrauch könne nicht von einer restlos stabilen Familiensitu- ation gesprochen werden. Vielmehr bestünden angesichts der teilweisen Nichterfüllung der bisherigen Weisungen, insbesondere dem Nicht-Einrei- chen des von der Beschwerdeführerin selbst in Aussicht gestellten Ergeb- nisses der Haaranalyse, weiterhin Zweifel bzgl. Fortdauer der elterlichen Stabilität, womit eine Aufhebung der erteilten Weisungen ausser Betracht falle. Die Weisungen seien dahingehend anzupassen, als die Beschwerde- führerin neuerdings angewiesen werde, das Ergebnis der Haaranalyse und / oder das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung der Bera- tungsstelle D._____ vorzulegen und bis Ende Dezember 2025 regelmäs- sige Beratungstermine wahrzunehmen. Antragsgemäss aufzuheben sei hingegen die Weisung bezgl. Wahrnehmung von Beratungsterminen bei der Suchtberatung, nachdem sowohl die Suchtberatungsstelle als auch die Beschwerdeführerin von keinem Nutzen ausgegangen seien und es im Jahr 2025 zu keinerlei Beratungsgesprächen mehr gekommen sei (vgl. E.

E. 2.3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege keine Kin- deswohlgefährdung vor und der angefochtene Entscheid sei ersatzlos auf- zuheben und auf die Anordnung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen sei gänzlich zu verzichten. Die Betroffene wachse in einem stabilen und liebevollen Umfeld auf. Sie entwickle sich altersgerecht und positiv, sei glücklich und gehe gerne zur Schule. Es bestünden keine Anzeichen, dass sich diese Entwicklung zukünftig negativ ändern würde. Die Schule gehe von keiner Entwicklungsverzögerung bei der Betroffenen aus und es sei eine positive Entwicklung der Betroffenen im schulischen Bereich feststell- bar. Die Vorinstanz lege eine Kindswohlgefährdung nicht konkret dar. Die im Bericht der Beratungsstelle D._____ erwähnten Unsicherheiten würden sich im Normalbereich bewegen und gehörten zur gesunden Entwicklung eines Kindes sogar dazu. Eine lediglich "nicht restlos stabile" Familiensitu- ation genüge für Kindesschutzmassnahmen nicht. Die Kommunikation zwi- schen den Eltern verlaufe vorbildlich und die wechselnde Betreuung der Betroffenen mitsamt Übergabe funktioniere problemlos. Allfällige frühere fi- nanzielle und gesundheitliche Schwierigkeiten seien überwunden und auch die Wohnsituation habe sich normalisiert. Sie erhalte von der Stiftung […] bis zum 18. Lebensjahr der Betroffenen eine finanzielle Unterstützung.

- 8 - Wegen ihren schweren Erkrankungen sei sie im Zeitraum vom Frühjahr 2022 bis Juni 2023 längere Zeit hospitalisiert gewesen und diverse Male operiert worden. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Juni 2023 in- dessen wieder normalisiert. Heute sei sie vollumfänglich genesen und in bester Gesundheit. Nach einem Umzug in eine neue, kindsgerechte Woh- nung habe sich auch die Wohnsituation normalisiert. Aus finanzieller, wohntechnischer und gesundheitlicher Hinsicht ergäben sich daher keiner- lei Anzeichen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Zudem erscheine unklar, inwiefern die teilweise Nichtwahrnehmung bzw. Verschiebung von Terminen im Zusammenhang mit der Haaranalyse bzw. der verkehrspsychologischen Untersuchung eine Kindeswohlgefährdung darstellen solle. Die Beschwerdeführerin nehme sonstige Termine – insbe- sondere im Zusammenhang mit der Betroffenen – zuverlässig und pünkt- lich wahr. Das letzte Versäumnis datiere vom Oktober 2024, als sie einen Termin für ein Schulgespräch vergessen habe. Selbst diesen Termin habe sie noch vor Weihnachten 2024 nachgeholt. Sie sei abstinent und weise keinen problematischen Umgang mit Betäu- bungsmittel auf. Dies ergebe sich auch aus den Auskünften der Suchtbe- ratungsstelle. Im Übrigen könne das Familiengericht ohnehin in keiner Weise darlegen, inwiefern die behauptete Betäubungsmittelsucht eine Kin- deswohlgefährdung darstellen solle. Es seien zu keinem Zeitpunkt negative Auswirkungen des angeblichen Betäubungsmittelkonsums auf das Kindes- wohl der Betroffenen behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht wor- den. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass sie während den Be- treuungszeiten der Betroffenen jemals unter dem Einfluss von Betäubungs- mittel gestanden wäre.

E. 2.3.3 Der Vater bringt im Beschwerdeverfahren vor, es habe aus seiner Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Er habe regel- mässigen Kontakt zu der Betroffenen und sehe, dass sie bei der Beschwer- deführerin in einem stabilen, liebevollen und sicheren Umfeld lebe. Die Be- troffene wirke in ihrer Entwicklung gesund, gut begleitet und emotional ge- tragen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihm gegenüber stets als verant- wortungsvolle, fürsorgliche und sehr bemühte Mutter gezeigt, die das Wohl der Betroffenen konsequent an erster Stelle stelle. Er habe keinerlei Hin- weise auf nachteilige Situationen oder Risiken, die auf eine Gefährdung hindeuten würden. Auch in herausfordernden Situationen hätten sie als El- tern gut zusammengearbeitet, sich abgesprochen und gemeinsam gemeis- tert, dass es der Betroffenen jederzeit gut gehe und sie sich sicher fühle. Die fortdauernden Abklärungen würden wiederholt Unruhe in den Alltag bringen. Die Betroffene habe klar geäussert, dass sie keine weiteren Ge- spräche oder Befragungen mehr möchte. Diese Situation verunsichere und belaste sie. Es liege im Interesse des Kindeswohls, dass Ruhe, Stabilität

- 9 - und Normalität wieder einkehren können. Aus seiner Sicht bestehe kein Anlass, zusätzliche Massnahmen oder Einschränkungen zu treffen.

E. 2.4 Zu prüfen ist, ob eine hinreichend konkrete Kindswohlgefährdung vorliegt, welche die Weisung zur Einreichung des Ergebnisses einer Haaranalyse oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Weisung zu fortgesetzter Beratung bei der Beratungsstelle D._____ als geeignet, erfor- derlich und verhältnismässig erscheinen lässt.

E. 2.5 Die Beratungsstelle D._____ erstattete am 17. September 2025 einen Ver- laufsbericht und führte aus, dass die Beratungsstelle D._____ seit Ende August 2025 erfolglos versucht habe, die Beschwerdeführerin telefonisch sowie per WhatsApp zu erreichen. Ein auf den 15. September 2025 fest- gesetzter Beratungstermin sei von ihr abgesagt worden. Ohne die Bereit- schaft der Beschwerdeführerin seien Beratungsgespräche zu den Themen Erziehung, Freizeitgestaltung und schulische Situation der Betroffenen nicht möglich. Die Weisungen des Familiengerichts hätten somit bis zum

- 4 - heutigen Zeitpunkt nicht bearbeitet werden können (act. 74 f. in KEMN.2025.223). 3.

E. 2.5.1 Die Schule hielt gemäss dem Verlaufsbericht der Beratungsstelle D._____ vom 28. März 2025 in einem Austauschgespräch mit der Beratungsstelle D._____ im Januar 2025 fest, dass bei der Betroffenen keine Entwicklungs- verzögerungen bestehen würden. Es laufe momentan gut in der Schule, doch man spüre unterschwellig, dass eine Belastung vorhanden sei. Die Betroffene scheine gemäss dem Vater einiges für sich und die Beschwer- deführerin übernehmen zu wollen. Die Betroffene reagiere manchmal heftig und emotional (act. 2 in KEMN.2025.223). In einem weiteren Bericht von März 2025 habe die Schule festgehalten, dass die Betroffene den Unter- richt regelmässig besuche und pünktlich und gepflegt erscheine. Seit Ja- nuar 2025 sei es nicht mehr vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin verschlafen habe. Auch der Vater habe sich nicht mehr wegen hohem Ver- kehrsaufkommen verspätet. Die Lebenssituation der Betroffenen sei nach wie vor herausfordernd. Nach dem Umzug stünden der Betroffenen noch nicht alle Sachen zur Verfügung, was bei ihr zu Frust und Unbehagen führe. Diese Situation sei absehbar und sollte sich bald bessern. Die Betroffene habe sich in der Klasse gut eingelebt, wobei sie jedoch keine feste Freundin oder Freund in der Klasse habe. Dies führe bei der Betroffenen zu einer gewissen Resignation, eventuell auch Enttäuschung. Die Betroffene ver- halte sich teilweise immer noch unsicher in Beziehungen vor allem in Bezug auf ihre Mitschülerinnen. Gegenüber den Lehrpersonen seien erste Anzei- chen von Vertrauen erkennbar. Auffällig sei, dass sie nie etwas Persönli- ches von zuhause erzähle, weder vom Vater noch von der Beschwerdefüh- rerin. Die emotionale Entwicklung habe sich etwas stabilisiert. Es sei eher selten zu grösseren emotionalen Ausbrüchen gekommen, wie es noch Ende letzten Jahres häufig vorgekommen sei. Teilweise komme bei der Betroffenen noch Frust hoch, wenn etwas nicht klappe, wie sie es gerne möchte. Insgesamt wirke die Betroffene jedoch ausgeglichener und inner- lich ruhiger. Sie erreiche grösstenteils die Lernziele. Die Betroffene lasse sich nach wie vor sehr schnell ablenken und ihr Sitzplatz oder Sitznachbar sei entscheidend, ob sie ins konzentrierte Arbeiten finden könne oder eher träume oder schwatze. Die Schule werde die Situation im Auge behalten und den Verlauf beobachten (act. 3 in KEMN.2025.223).

- 10 -

E. 2.5.2 Gestützt auf die Ausführungen der Schule ist unbestritten und hat die Vorinstanz zu Recht ausdrücklich festgehalten, dass sich die schulische Situation der Betroffenen verbessert hat und sich ihre emotionale Entwick- lung etwas stabilisiert hat. Aus den Ausführungen der Schule lassen sich keine Anzeichen einer anhaltenden Vernachlässigung der schulischen Be- dürfnisse der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin erkennen. Auch die Beobachtungen der Schule in Bezug auf eine Unsicherheit in Beziehun- gen zu Mitschüler lassen keinen Schluss auf eine Gefährdung zu, zumal die Schule auch eine Entwicklung hin zu mehr Stabilität und erste Anzei- chen von Vertrauen beschreibt. Die weiterhin bestehende Ablenkbarkeit und Abhängigkeit von Sitzplatz bzw. Sitznachbar betreffen primär die Lern- und Arbeitsorganisation im Unterricht und sind durch pädagogische Mass- nahmen innerhalb des Schulsettings beeinflussbar. Sie begründen keine Kindeswohlgefährdung. Dass die Betroffene im schulischen Kontext keine persönlichen Angaben zum häuslichen Umfeld macht, vermag ohne wei- tere konkrete Hinweise weder eine Gefährdung zu belegen noch den Schluss auf eine solche zu tragen. Insgesamt liegen aus schulischer Sicht keine konkreten, aktuellen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor.

E. 2.6.1 In Bezug auf die Betreuung und Erziehung der Betroffenen ausserhalb des Schulalltags wurde im Bericht der Beratungsstelle D._____ vom 20. Mai 2025 festgehalten, dass es auf Rückfragen der Schule, des Vaters wie auch der Beschwerdeführerin momentan nichts Besorgniserregendes gebe und alles darauf hindeute, dass es der Betroffenen soweit gut gehe und sie sich gut entwickle (act. 25 f. in KEMN.2025.223). Auch im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens werden seitens des Vaters als regelmässige Betreu- ungsperson der Betroffenen keine belastenden Beobachtungen geltend gemacht. Vielmehr berichtet auch der Vater von einer positiven Entwick- lung der Betroffenen und hält fest, dass keinerlei Hinweise auf nachteilige Situationen oder Risiken bestünden, die auf eine Gefährdung der Betroffe- nen bei der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Des Weiteren führt er aus, dass sich die gesundheitliche sowie finanzielle Situation der Be- schwerdeführerin klar und nachhaltig stabilisiert hätten und längerfristig ge- sichert seien.

E. 2.6.2 Die Vorinstanz zweifelt jedoch an der Fortdauer der elterlichen Stabilität und hält fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer "restlos stabilen Familiensituation" gesprochen werden könne. Zur Begründung verweist die Vorinstanz insbesondere auf die jahrelangen Unruhen im Familiensystem, das regelmässige Verpassen von Terminen durch die Beschwerdeführerin

- 11 - sowie den seit Jahren im Raum stehenden Betäubungsmittelmissbrauch (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids).

E. 2.6.3 Es ist festzuhalten, dass sich das Familiensystem entgegen der vorinstanz- lichen Annahme seit Anfang 2025 beruhigt hat. Weder die Beratungsstelle D._____ noch der Vater berichten von einer Kindswohlgefährdung. Die ge- sundheitlichen und finanziellen Belastungen der Beschwerdeführerin ha- ben sich aktenkundig stabilisiert. Ebenso hat sich die Wohnsituation zwi- schenzeitlich geklärt. Es liegen keine konkreten Hinweise auf Vernachläs- sigung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin oder Überforderung der Beschwerdeführerin in der Erziehung und Betreuung der Betroffenen vor. Ebenso sind nach Einschätzung sowohl des Vaters als auch der Bera- tungsstelle D._____ keine aktuellen substanzbedingten Beeinträchtigun- gen der Betreuung der Betroffenen ersichtlich. Selbst bei Annahme eines früheren Konsums von Betäubungsmitteln darf eine kindesschutzrechtlich relevante Gefährdung nicht bloss abstrakt vermutet werden. Erforderlich wären konkrete relevante Hinweise, dass ein (aktueller oder rückfallgefähr- deter) Konsum sich in einer Weise auf die Erziehungs- und Betreuungsfä- higkeit auswirkt oder auszuwirken droht, dass das Kindeswohl ernstlich ge- fährdet erscheint (z.B. Betreuungsausfälle, Verwahrlosungstendenzen, Entwicklungsbeeinträchtigungen etc.). Solche Hinweise sind im vorliegen- den Fall weder substantiiert behauptet noch aktenmässig belegt. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Haaranalyse bzw. der verkehrs- medizinischen Untersuchung ausführt, die Beschwerdeführerin könne rela- tiv einfach Ruhe herbeiführen, indem sie die entsprechende Weisung be- folge, ist festzuhalten, dass Kindesschutzmassnahmen weder primär der Durchsetzung behördlicher Abklärungsinteressen noch der Sanktionierung mangelnder Kooperation dienen. Sie dürfen vielmehr nur angeordnet bzw. aufrechterhalten werden, soweit sie zur Abwehr einer konkreten Kindes- wohlgefährdung erforderlich sind. An einer solchen konkreten Gefährdung fehlt es im vorliegenden Fall. Die letzte Terminversäumnis der Beschwerdeführerin datiert aus dem Ok- tober 2024, als sie ein Schulgespräch nicht wahrnahm. Dieses konnte je- doch kurz vor Weihnachten 2024 nachgeholt werden. Im Übrigen hielt die Beratungsstelle D._____ fest, dass sich die Terminfindung und die Kon- taktaufnahme mit der Beschwerdeführerin zwar teilweise als herausfor- dernd erwiesen hätten, die Beschwerdeführerin sich jedoch seit Februar 2024 auf Anrufe und Nachrichten zuverlässiger melde und ihre Termine mit der Beratungsstelle D._____ einhalte (act. 2 in KEMN.2025.223 und Be- schwerdebeilage 4). Die Entwicklung, namentlich seit dem Jahr 2025, be- legt damit eine zuverlässige Terminwahrnehmung, so dass der Beschwer- deführerin keine Nachlässigkeit angelastet werden kann. Eine allfällige Ter- minverweigerung gegenüber der Beratungsstelle D._____ seit Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Verlaufsbericht der Beratungsstelle

- 12 - D._____ vom 17. September 2025, act. 74 f. in KEMN.2025.223) bleibt so- dann ausser Betracht, da der angefochtene Entscheid mangels Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich war.

E. 2.7 Die Aktenlage zeigt, dass sich die Situation rund um die Betroffene verbes- sert und stabilisiert hat. Konkrete Defizite in Erziehung, Betreuung oder schulischer Begleitung, die eine weitere Beratung bei der Beratungsstelle D._____ als auch die Abgabe des Ergebnisses der Haaranalyse bzw. Un- tersuchung notwendig erscheinen lassen, sind nicht dargetan. Mangels hin- reichend konkreter und aktueller Kindswohlgefährdung sind die angeord- neten Weisungen nicht (mehr) erforderlich und unverhältnismässig. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 1 ist insofern neu zu fas- sen, als die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom

30. August 2024 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie der Auftrag an die Beratungsstelle D._____ aufzuheben sind. Dispo- sitivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist ersatzlos aufzuheben. Wesentlich ist zudem, dass sowohl der Vater als auch die Schule weiterhin über das Wohlbefinden der Betroffenen informiert bleiben. Dadurch können sie eine allfällige Verschlechterung ihrer Lebensumstände sowie eine mög- liche Gefährdung des Kindswohls rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls eine Gefährdungsmeldung einreichen. 3.

E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sind die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung zu ersetzen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kin- des- und Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an ei- ner Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 25 % vorgenommen. Die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 29. Dezember 2025 gibt lediglich auf einer A4-Seite zusam- mengefasst das Gesagte der Eingabe des Vaters vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe) wieder und ist daher nicht zusätzlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) sind die

- 13 - der Beschwerdeführerin entstandenen Parteikosten für das Beschwerde- verfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'803.75 festzusetzen.

E. 3.3 Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wes- halb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 7. August 2025 wie folgt neu gefasst und die Dispositivziffer 2 wird ersatzlos aufgehoben: 1. Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Au- gust 2024 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie der Auftrag an die Beratungsstelle D._____ werden aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre gerichtlich auf Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein.

- 5 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.93 (KEMN.2025.223) Entscheid vom 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Daniele Fornara, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Vater C._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 7. August 2025 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme / Weisungen

- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2016, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Beschwerdefüh- rerin. 2. Gestützt auf den Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 30. August 2024 (KEMN.2024.178), mit welchem der Beschwerdeführerin verschie- dene Weisungen auferlegt wurden (namentlich die Vorlage des Ergebnis- ses der Haaranalyse betreffend Alkohol- und Drogenkonsum, die Wahrneh- mung der Termine bei der Suchtberatung sowie die Teilnahme an Bera- tungsgesprächen bei der Beratungsstelle D._____ bis mindestens 31. De- zember 2024), erstattete die Beratungsstelle D._____ dem Familiengericht Lenzburg mit Eingabe vom 28. März 2025 Bericht. Darin beantragte sie eine Anpassung der Weisungen, insbesondere die Fortführung der Bera- tungsgespräche bei der Beratungsstelle D._____ bis mindestens Ende 2025 und die Verpflichtung zur Vorlage des Ergebnisses der Haaranalyse (act. 1 ff. in KEMN.2025.223). 2.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 eine Stel- lungnahme ein und sprach sich gegen die Weisung zur Vorlage der Ergeb- nisse der Haaranalyse aus, da eine konkrete Haaranalyse nie ausdrücklich richterlich angeordnet worden sei. Ansonsten sei sie gerne weiterhin bereit, im Rahmen geeigneter Gesprächssettings mit Fachpersonen zusammen- zuarbeiten (act. 13 ff. in KEMN.2025.223). 2.2. Die Beraterin der Beratungsstelle D._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom

20. Mai 2025 fest, sie empfähle, dass die Beschwerdeführerin den ver- kehrsmedizinischen Untersuch durchführe und das Ergebnis der Haarana- lyse einreiche, damit dieses Thema abgeschlossen sei. Wie aus dem Ver- laufsbericht der Beratungsstelle D._____ vom 13. Mai 2025 zu entnehmen sei, gebe es auf Rückfragen der Schule, des Vaters wie auch der Be- schwerdeführerin momentan nichts Besorgniserregendes und alles deute darauf hin, dass es der Betroffenen gut gehe und sie sich gut entwickle (act. 25 f. in KEMN.2025.223).

- 3 - 2.3. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 sprach sich die Beschwerdeführerin erneut gegen eine Haaranalyse aus, welche sie nie angeboten oder akzeptiert habe (act. 39 f. in KEMN.2025.223). 2.4. Das Familiengericht Lenzburg erkannte mit Entscheid vom 7. August 2025 (KEMN.2025.223): " 1. Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Au- gust 2024 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB werden angepasst und lauten neu wie folgt:

- Die Mutter hat der Beratungsstelle D._____ das Ergebnis ihrer Haar- analyse und / oder das Ergebnis der verkehrspsychologischen Unter- suchung bezüglich Drogen und allenfalls Alkohol nach Erhalt unverzüg- lich vorzulegen (neu);

- die Mutter wird angewiesen, bis mindestens am 31. Dezember 2025 regelmässige Beratungstermine bei der Beratungsstelle D._____ be- züglich Erziehung, Freizeitgestaltung und schulische Situation der Be- troffenen wahrzunehmen (Terminvorgaben durch die Beratungsstelle D._____) (neu). 2. 2.1. Die Beratungsstelle D._____ wird beauftragt, die Mutter in der Umsetzung der Weisungen aktiv zu unterstützen, die Weisungen zu überwachen, so- wie dem Familiengericht Meldung zu erstatten, sollte die Mutter die Wei- sungen nicht umsetzen. 2.2. Die Beratungsstelle D._____ wird beauftragt, dem Familiengericht Lenz- burg bis am 31. Januar 2026 einen Bericht zur aktuellen Situation (inkl. Schulbericht) sowie allfälligen Empfehlungen für das weitere Vorgehen, einzureichen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.5. Die Beratungsstelle D._____ erstattete am 17. September 2025 einen Ver- laufsbericht und führte aus, dass die Beratungsstelle D._____ seit Ende August 2025 erfolglos versucht habe, die Beschwerdeführerin telefonisch sowie per WhatsApp zu erreichen. Ein auf den 15. September 2025 fest- gesetzter Beratungstermin sei von ihr abgesagt worden. Ohne die Bereit- schaft der Beschwerdeführerin seien Beratungsgespräche zu den Themen Erziehung, Freizeitgestaltung und schulische Situation der Betroffenen nicht möglich. Die Weisungen des Familiengerichts hätten somit bis zum

- 4 - heutigen Zeitpunkt nicht bearbeitet werden können (act. 74 f. in KEMN.2025.223). 3. 3.1. Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 24. September 2025 zuge- stellten Entscheid vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 7. August 2025 sei er- satzlos aufzuheben. 2. Es sei auf die Anordnung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. Prozessuale Gesuch: Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len bzw. zu belassen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. November 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Der Vater beantragt mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe) die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein.

- 5 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Strittig sind die mit angefochtenem Entscheid angeordneten Weisungen an die Beschwerdeführerin, das Ergebnis ihrer Haaranalyse und/oder das Er- gebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung bezüglich Drogen und allenfalls Alkohol nach Erhalt unverzüglich vorzulegen und bis mindestens Ende 2025 regelmässige Beratungstermine bei der Beratungsstelle D._____ bezüglich Erziehung, Freizeitgestaltung und schulische Situation der Betroffenen wahrzunehmen. 2.2. 2.2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller

- 6 - Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist un- erheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Ver- schulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). 2.2.2. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er- ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Dazu kann unter anderem auch die Durchführung ei- ner Therapie oder eine psychologische Begleitung gehören (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 307 ZGB). Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kin- des und sind in die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vo- rausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühest- möglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindswohlgefährdung abzuwenden. 2.2.3. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (AFFOL- TER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. Art. 307- 327c ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesge- richts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; BGE 140 III 241 E. 2.1). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der angeordneten Weisungen aus, die Weisung zur Einreichung des Ergebnisses der Haaranalyse sei bereits mit den rechtskräftigen Entscheiden vom 10. Oktober 2023 und 30. August 2024 angeordnet worden. Mit dem Verweis auf den seit Jahren im Raum stehenden Betäubungsmittelmissbrauch der Beschwerdeführerin seien die Weisungen denn auch stets als mildere und damit verhältnismässige Kin- desschutzmassnahme erachtet worden, zumal die Beschwerdeführerin im- mer wieder beteuert habe, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ruhe könnte relativ einfach herbeigeführt werden, nämlich durch Einhalten der Weisungen. Auffallend

- 7 - sei auch die erneute nicht verlässliche Wahrnehmung behördlicher Ter- mine. Dies sei bereits im Zusammenhang mit Beratungsterminen bei der Suchtberatung als auch bei Schulgesprächen ein Thema gewesen. Die schulische Situation der Betroffenen habe sich verbessert und ihre emotionale Entwicklung etwas stabilisiert. Unter Berücksichtigung der jah- relangen Unruhe im Familiensystem, dem regelmässigen Verpassen von Terminen durch die Beschwerdeführerin, was eine gewisse Nachlässigkeit zum Ausdruck bringe, sowie den seit Jahren im Raum stehenden Betäu- bungsmittelmissbrauch könne nicht von einer restlos stabilen Familiensitu- ation gesprochen werden. Vielmehr bestünden angesichts der teilweisen Nichterfüllung der bisherigen Weisungen, insbesondere dem Nicht-Einrei- chen des von der Beschwerdeführerin selbst in Aussicht gestellten Ergeb- nisses der Haaranalyse, weiterhin Zweifel bzgl. Fortdauer der elterlichen Stabilität, womit eine Aufhebung der erteilten Weisungen ausser Betracht falle. Die Weisungen seien dahingehend anzupassen, als die Beschwerde- führerin neuerdings angewiesen werde, das Ergebnis der Haaranalyse und / oder das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung der Bera- tungsstelle D._____ vorzulegen und bis Ende Dezember 2025 regelmäs- sige Beratungstermine wahrzunehmen. Antragsgemäss aufzuheben sei hingegen die Weisung bezgl. Wahrnehmung von Beratungsterminen bei der Suchtberatung, nachdem sowohl die Suchtberatungsstelle als auch die Beschwerdeführerin von keinem Nutzen ausgegangen seien und es im Jahr 2025 zu keinerlei Beratungsgesprächen mehr gekommen sei (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). 2.3.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege keine Kin- deswohlgefährdung vor und der angefochtene Entscheid sei ersatzlos auf- zuheben und auf die Anordnung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen sei gänzlich zu verzichten. Die Betroffene wachse in einem stabilen und liebevollen Umfeld auf. Sie entwickle sich altersgerecht und positiv, sei glücklich und gehe gerne zur Schule. Es bestünden keine Anzeichen, dass sich diese Entwicklung zukünftig negativ ändern würde. Die Schule gehe von keiner Entwicklungsverzögerung bei der Betroffenen aus und es sei eine positive Entwicklung der Betroffenen im schulischen Bereich feststell- bar. Die Vorinstanz lege eine Kindswohlgefährdung nicht konkret dar. Die im Bericht der Beratungsstelle D._____ erwähnten Unsicherheiten würden sich im Normalbereich bewegen und gehörten zur gesunden Entwicklung eines Kindes sogar dazu. Eine lediglich "nicht restlos stabile" Familiensitu- ation genüge für Kindesschutzmassnahmen nicht. Die Kommunikation zwi- schen den Eltern verlaufe vorbildlich und die wechselnde Betreuung der Betroffenen mitsamt Übergabe funktioniere problemlos. Allfällige frühere fi- nanzielle und gesundheitliche Schwierigkeiten seien überwunden und auch die Wohnsituation habe sich normalisiert. Sie erhalte von der Stiftung […] bis zum 18. Lebensjahr der Betroffenen eine finanzielle Unterstützung.

- 8 - Wegen ihren schweren Erkrankungen sei sie im Zeitraum vom Frühjahr 2022 bis Juni 2023 längere Zeit hospitalisiert gewesen und diverse Male operiert worden. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Juni 2023 in- dessen wieder normalisiert. Heute sei sie vollumfänglich genesen und in bester Gesundheit. Nach einem Umzug in eine neue, kindsgerechte Woh- nung habe sich auch die Wohnsituation normalisiert. Aus finanzieller, wohntechnischer und gesundheitlicher Hinsicht ergäben sich daher keiner- lei Anzeichen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Zudem erscheine unklar, inwiefern die teilweise Nichtwahrnehmung bzw. Verschiebung von Terminen im Zusammenhang mit der Haaranalyse bzw. der verkehrspsychologischen Untersuchung eine Kindeswohlgefährdung darstellen solle. Die Beschwerdeführerin nehme sonstige Termine – insbe- sondere im Zusammenhang mit der Betroffenen – zuverlässig und pünkt- lich wahr. Das letzte Versäumnis datiere vom Oktober 2024, als sie einen Termin für ein Schulgespräch vergessen habe. Selbst diesen Termin habe sie noch vor Weihnachten 2024 nachgeholt. Sie sei abstinent und weise keinen problematischen Umgang mit Betäu- bungsmittel auf. Dies ergebe sich auch aus den Auskünften der Suchtbe- ratungsstelle. Im Übrigen könne das Familiengericht ohnehin in keiner Weise darlegen, inwiefern die behauptete Betäubungsmittelsucht eine Kin- deswohlgefährdung darstellen solle. Es seien zu keinem Zeitpunkt negative Auswirkungen des angeblichen Betäubungsmittelkonsums auf das Kindes- wohl der Betroffenen behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht wor- den. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass sie während den Be- treuungszeiten der Betroffenen jemals unter dem Einfluss von Betäubungs- mittel gestanden wäre. 2.3.3. Der Vater bringt im Beschwerdeverfahren vor, es habe aus seiner Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Er habe regel- mässigen Kontakt zu der Betroffenen und sehe, dass sie bei der Beschwer- deführerin in einem stabilen, liebevollen und sicheren Umfeld lebe. Die Be- troffene wirke in ihrer Entwicklung gesund, gut begleitet und emotional ge- tragen. Die Beschwerdeführerin habe sich ihm gegenüber stets als verant- wortungsvolle, fürsorgliche und sehr bemühte Mutter gezeigt, die das Wohl der Betroffenen konsequent an erster Stelle stelle. Er habe keinerlei Hin- weise auf nachteilige Situationen oder Risiken, die auf eine Gefährdung hindeuten würden. Auch in herausfordernden Situationen hätten sie als El- tern gut zusammengearbeitet, sich abgesprochen und gemeinsam gemeis- tert, dass es der Betroffenen jederzeit gut gehe und sie sich sicher fühle. Die fortdauernden Abklärungen würden wiederholt Unruhe in den Alltag bringen. Die Betroffene habe klar geäussert, dass sie keine weiteren Ge- spräche oder Befragungen mehr möchte. Diese Situation verunsichere und belaste sie. Es liege im Interesse des Kindeswohls, dass Ruhe, Stabilität

- 9 - und Normalität wieder einkehren können. Aus seiner Sicht bestehe kein Anlass, zusätzliche Massnahmen oder Einschränkungen zu treffen. 2.4. Zu prüfen ist, ob eine hinreichend konkrete Kindswohlgefährdung vorliegt, welche die Weisung zur Einreichung des Ergebnisses einer Haaranalyse oder einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Weisung zu fortgesetzter Beratung bei der Beratungsstelle D._____ als geeignet, erfor- derlich und verhältnismässig erscheinen lässt. 2.5. 2.5.1. Die Schule hielt gemäss dem Verlaufsbericht der Beratungsstelle D._____ vom 28. März 2025 in einem Austauschgespräch mit der Beratungsstelle D._____ im Januar 2025 fest, dass bei der Betroffenen keine Entwicklungs- verzögerungen bestehen würden. Es laufe momentan gut in der Schule, doch man spüre unterschwellig, dass eine Belastung vorhanden sei. Die Betroffene scheine gemäss dem Vater einiges für sich und die Beschwer- deführerin übernehmen zu wollen. Die Betroffene reagiere manchmal heftig und emotional (act. 2 in KEMN.2025.223). In einem weiteren Bericht von März 2025 habe die Schule festgehalten, dass die Betroffene den Unter- richt regelmässig besuche und pünktlich und gepflegt erscheine. Seit Ja- nuar 2025 sei es nicht mehr vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin verschlafen habe. Auch der Vater habe sich nicht mehr wegen hohem Ver- kehrsaufkommen verspätet. Die Lebenssituation der Betroffenen sei nach wie vor herausfordernd. Nach dem Umzug stünden der Betroffenen noch nicht alle Sachen zur Verfügung, was bei ihr zu Frust und Unbehagen führe. Diese Situation sei absehbar und sollte sich bald bessern. Die Betroffene habe sich in der Klasse gut eingelebt, wobei sie jedoch keine feste Freundin oder Freund in der Klasse habe. Dies führe bei der Betroffenen zu einer gewissen Resignation, eventuell auch Enttäuschung. Die Betroffene ver- halte sich teilweise immer noch unsicher in Beziehungen vor allem in Bezug auf ihre Mitschülerinnen. Gegenüber den Lehrpersonen seien erste Anzei- chen von Vertrauen erkennbar. Auffällig sei, dass sie nie etwas Persönli- ches von zuhause erzähle, weder vom Vater noch von der Beschwerdefüh- rerin. Die emotionale Entwicklung habe sich etwas stabilisiert. Es sei eher selten zu grösseren emotionalen Ausbrüchen gekommen, wie es noch Ende letzten Jahres häufig vorgekommen sei. Teilweise komme bei der Betroffenen noch Frust hoch, wenn etwas nicht klappe, wie sie es gerne möchte. Insgesamt wirke die Betroffene jedoch ausgeglichener und inner- lich ruhiger. Sie erreiche grösstenteils die Lernziele. Die Betroffene lasse sich nach wie vor sehr schnell ablenken und ihr Sitzplatz oder Sitznachbar sei entscheidend, ob sie ins konzentrierte Arbeiten finden könne oder eher träume oder schwatze. Die Schule werde die Situation im Auge behalten und den Verlauf beobachten (act. 3 in KEMN.2025.223).

- 10 - 2.5.2. Gestützt auf die Ausführungen der Schule ist unbestritten und hat die Vorinstanz zu Recht ausdrücklich festgehalten, dass sich die schulische Situation der Betroffenen verbessert hat und sich ihre emotionale Entwick- lung etwas stabilisiert hat. Aus den Ausführungen der Schule lassen sich keine Anzeichen einer anhaltenden Vernachlässigung der schulischen Be- dürfnisse der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin erkennen. Auch die Beobachtungen der Schule in Bezug auf eine Unsicherheit in Beziehun- gen zu Mitschüler lassen keinen Schluss auf eine Gefährdung zu, zumal die Schule auch eine Entwicklung hin zu mehr Stabilität und erste Anzei- chen von Vertrauen beschreibt. Die weiterhin bestehende Ablenkbarkeit und Abhängigkeit von Sitzplatz bzw. Sitznachbar betreffen primär die Lern- und Arbeitsorganisation im Unterricht und sind durch pädagogische Mass- nahmen innerhalb des Schulsettings beeinflussbar. Sie begründen keine Kindeswohlgefährdung. Dass die Betroffene im schulischen Kontext keine persönlichen Angaben zum häuslichen Umfeld macht, vermag ohne wei- tere konkrete Hinweise weder eine Gefährdung zu belegen noch den Schluss auf eine solche zu tragen. Insgesamt liegen aus schulischer Sicht keine konkreten, aktuellen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor. 2.6. 2.6.1. In Bezug auf die Betreuung und Erziehung der Betroffenen ausserhalb des Schulalltags wurde im Bericht der Beratungsstelle D._____ vom 20. Mai 2025 festgehalten, dass es auf Rückfragen der Schule, des Vaters wie auch der Beschwerdeführerin momentan nichts Besorgniserregendes gebe und alles darauf hindeute, dass es der Betroffenen soweit gut gehe und sie sich gut entwickle (act. 25 f. in KEMN.2025.223). Auch im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens werden seitens des Vaters als regelmässige Betreu- ungsperson der Betroffenen keine belastenden Beobachtungen geltend gemacht. Vielmehr berichtet auch der Vater von einer positiven Entwick- lung der Betroffenen und hält fest, dass keinerlei Hinweise auf nachteilige Situationen oder Risiken bestünden, die auf eine Gefährdung der Betroffe- nen bei der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Des Weiteren führt er aus, dass sich die gesundheitliche sowie finanzielle Situation der Be- schwerdeführerin klar und nachhaltig stabilisiert hätten und längerfristig ge- sichert seien. 2.6.2. Die Vorinstanz zweifelt jedoch an der Fortdauer der elterlichen Stabilität und hält fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer "restlos stabilen Familiensituation" gesprochen werden könne. Zur Begründung verweist die Vorinstanz insbesondere auf die jahrelangen Unruhen im Familiensystem, das regelmässige Verpassen von Terminen durch die Beschwerdeführerin

- 11 - sowie den seit Jahren im Raum stehenden Betäubungsmittelmissbrauch (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids). 2.6.3. Es ist festzuhalten, dass sich das Familiensystem entgegen der vorinstanz- lichen Annahme seit Anfang 2025 beruhigt hat. Weder die Beratungsstelle D._____ noch der Vater berichten von einer Kindswohlgefährdung. Die ge- sundheitlichen und finanziellen Belastungen der Beschwerdeführerin ha- ben sich aktenkundig stabilisiert. Ebenso hat sich die Wohnsituation zwi- schenzeitlich geklärt. Es liegen keine konkreten Hinweise auf Vernachläs- sigung der Betroffenen durch die Beschwerdeführerin oder Überforderung der Beschwerdeführerin in der Erziehung und Betreuung der Betroffenen vor. Ebenso sind nach Einschätzung sowohl des Vaters als auch der Bera- tungsstelle D._____ keine aktuellen substanzbedingten Beeinträchtigun- gen der Betreuung der Betroffenen ersichtlich. Selbst bei Annahme eines früheren Konsums von Betäubungsmitteln darf eine kindesschutzrechtlich relevante Gefährdung nicht bloss abstrakt vermutet werden. Erforderlich wären konkrete relevante Hinweise, dass ein (aktueller oder rückfallgefähr- deter) Konsum sich in einer Weise auf die Erziehungs- und Betreuungsfä- higkeit auswirkt oder auszuwirken droht, dass das Kindeswohl ernstlich ge- fährdet erscheint (z.B. Betreuungsausfälle, Verwahrlosungstendenzen, Entwicklungsbeeinträchtigungen etc.). Solche Hinweise sind im vorliegen- den Fall weder substantiiert behauptet noch aktenmässig belegt. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Haaranalyse bzw. der verkehrs- medizinischen Untersuchung ausführt, die Beschwerdeführerin könne rela- tiv einfach Ruhe herbeiführen, indem sie die entsprechende Weisung be- folge, ist festzuhalten, dass Kindesschutzmassnahmen weder primär der Durchsetzung behördlicher Abklärungsinteressen noch der Sanktionierung mangelnder Kooperation dienen. Sie dürfen vielmehr nur angeordnet bzw. aufrechterhalten werden, soweit sie zur Abwehr einer konkreten Kindes- wohlgefährdung erforderlich sind. An einer solchen konkreten Gefährdung fehlt es im vorliegenden Fall. Die letzte Terminversäumnis der Beschwerdeführerin datiert aus dem Ok- tober 2024, als sie ein Schulgespräch nicht wahrnahm. Dieses konnte je- doch kurz vor Weihnachten 2024 nachgeholt werden. Im Übrigen hielt die Beratungsstelle D._____ fest, dass sich die Terminfindung und die Kon- taktaufnahme mit der Beschwerdeführerin zwar teilweise als herausfor- dernd erwiesen hätten, die Beschwerdeführerin sich jedoch seit Februar 2024 auf Anrufe und Nachrichten zuverlässiger melde und ihre Termine mit der Beratungsstelle D._____ einhalte (act. 2 in KEMN.2025.223 und Be- schwerdebeilage 4). Die Entwicklung, namentlich seit dem Jahr 2025, be- legt damit eine zuverlässige Terminwahrnehmung, so dass der Beschwer- deführerin keine Nachlässigkeit angelastet werden kann. Eine allfällige Ter- minverweigerung gegenüber der Beratungsstelle D._____ seit Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Verlaufsbericht der Beratungsstelle

- 12 - D._____ vom 17. September 2025, act. 74 f. in KEMN.2025.223) bleibt so- dann ausser Betracht, da der angefochtene Entscheid mangels Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich war. 2.7. Die Aktenlage zeigt, dass sich die Situation rund um die Betroffene verbes- sert und stabilisiert hat. Konkrete Defizite in Erziehung, Betreuung oder schulischer Begleitung, die eine weitere Beratung bei der Beratungsstelle D._____ als auch die Abgabe des Ergebnisses der Haaranalyse bzw. Un- tersuchung notwendig erscheinen lassen, sind nicht dargetan. Mangels hin- reichend konkreter und aktueller Kindswohlgefährdung sind die angeord- neten Weisungen nicht (mehr) erforderlich und unverhältnismässig. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen. Dispositivziffer 1 ist insofern neu zu fas- sen, als die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom

30. August 2024 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie der Auftrag an die Beratungsstelle D._____ aufzuheben sind. Dispo- sitivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist ersatzlos aufzuheben. Wesentlich ist zudem, dass sowohl der Vater als auch die Schule weiterhin über das Wohlbefinden der Betroffenen informiert bleiben. Dadurch können sie eine allfällige Verschlechterung ihrer Lebensumstände sowie eine mög- liche Gefährdung des Kindswohls rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls eine Gefährdungsmeldung einreichen. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sind die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung zu ersetzen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kin- des- und Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an ei- ner Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 25 % vorgenommen. Die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 29. Dezember 2025 gibt lediglich auf einer A4-Seite zusam- mengefasst das Gesagte der Eingabe des Vaters vom 19. Dezember 2025 (Postaufgabe) wieder und ist daher nicht zusätzlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) sind die

- 13 - der Beschwerdeführerin entstandenen Parteikosten für das Beschwerde- verfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'803.75 festzusetzen. 3.3. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wes- halb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 7. August 2025 wie folgt neu gefasst und die Dispositivziffer 2 wird ersatzlos aufgehoben: 1. Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Au- gust 2024 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie der Auftrag an die Beratungsstelle D._____ werden aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre gerichtlich auf Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.