Erwägungen (42 Absätze)
E. 2 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter D._____ bleibt für die Dauer des Aufenthaltes von A._____ im Schulheim G._____ aufgehoben.
E. 2.1 Die Beschwerden richten sich gegen die angeordnete Platzierung im Schul- heim.
E. 2.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Krite- rium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kin- des, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebe- dürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach the- rapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung
- 9 - zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kin- desschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mil- deste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern er- gänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom
17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hin- weisen).
E. 2.3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 beantragte die Beiständin die Durch- führung einer Anhörung der Betroffenen sowie ihrer Mutter und der Grosseltern (act. 55 in KEMN.2024.242).
E. 2.3.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angeordneten Platzierung im Schulheim vor, dass sie sich seit April 2024 mit der familiären Situation der Betroffenen befasse, nachdem diese den Wunsch geäussert habe, künftig bei ihrer Mutter zu leben. Den Akten sei ein massiver, seit längerem andau- ernder Konflikt zwischen den Grosseltern und der Mutter zu entnehmen, der sich in zahlreichen Eingaben und gegenseitigen Schuldzuweisungen manifestiere und die Betroffene in einen schwerwiegenden Loyalitätskon- flikt bringe. Die Konfliktparteien schienen wenig Bewusstsein dafür zu ha- ben, welche schwerwiegenden negativen Einfluss dieser anhaltende Loya- litätskonflikt auf das psychische Wohlbefinden und die längerfristige Ent- wicklung für die Betroffene hätten. Beide Konfliktparteien instrumentalisier- ten die Betroffene und zeigten trotz Einsetzung einer Beiständin und wie- derholter Aufforderungen des Familiengerichts keine Bereitschaft, ihre Konfliktstrategien zu ändern oder mit den Fachpersonen kooperativ zusam- menzuarbeiten. Das Kindeswohl sei durch die starke Involvierung der Be- troffenen in diese Auseinandersetzungen und die Versuche, sie zu beein- flussen, erheblich gefährdet. Der geäusserte Wille der inzwischen 14½-jäh- rigen Betroffenen, in ihrem bisherigen Umfeld zu verbleiben – namentlich wegen der Tiere –, sei zwar nachvollziehbar, jedoch nicht mit dem Kindes- wohl gleichzusetzen und mit Zurückhaltung zu würdigen. Ihre Aussagen seien im Verlauf der Verfahren wechselhaft (zunächst Wunsch, bei der Mut- ter zu leben, anschliessend grundsätzliche Offenheit für ein Schulinternat, später Ablehnung desselben), wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch die Konfliktparteien beeinflusst werde. Die Betroffene habe gelernt, sich ihrem jeweiligen Gegenüber anzupassen und das zu sa- gen, was erwartet werde. Sie verfüge derzeit über kein schützendes, Halt gebendes Umfeld. Die Beziehung zur Mutter sei zusätzlich belastet. In der aktuellen Lebensphase der Betroffenen sei es äusserst wichtig, dass sie sich körperlich wie emotional gesund entwickeln könne und auch der
- 10 - Kontakt zu ihrer Mutter nicht ganz verloren gehe. Unter diesen Umständen sei eine Platzierung der Betroffenen in einem Kinderheim geeignet, ihr an einem neutralen Ort eine stabile Umgebung zu bieten, ihre Beziehung zu Mutter und Grosseltern eigenständig zu gestalten, das Familiensystem zu entlasten und ihre emotionale Entwicklung zu fördern. Mildere Massnah- men als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzie- rung würden sich als ungenügend erweisen. Trotz professioneller Unter- stützung sei das Familiensystem nicht in der Lage, sich zu verändern, und es fehle den Parteien gegenüber den Fachpersonen an Kooperationsbe- reitschaft. Weder eine sozialpädagogische Familienbegleitung noch eine Rückplatzierung zur Mutter erschienen aktuell realistisch oder kindeswohl- konform. Angesichts der festgefahrenen Konfliktsituation und der fortbeste- henden Kindeswohlgefährdung sei der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts mit Platzierung der Betroffenen in einem Kinderheim notwen- dig und verhältnismässig.
E. 2.3.2 Die Betroffene bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie werde bald 15-jährig und befinde sich mitten in der Pubertät. Während sie im April 2024 (6. Primarklasse, Leistungsabfall, fehlende Freunde, Druck bei Haus- aufgaben) noch zu ihrer Mutter habe ziehen wollen, habe sie sich seit dem Eintritt in die Oberstufe im August 2024 deutlich stabilisiert. Sie habe den Übertritt gut gemeistert, gute Noten, Freundinnen und Freunde gefunden und erstmals ein tragfähiges soziales Netzwerk aufgebaut. Der Klassenleh- rer bestätige einen Wachstumsschub, was einen positiven Effekt auf ihre Selbstwahrnehmung und ihr Selbstwertgefühl gehabt habe. Zudem be- schreibe der Klassenlehrer sie als zielstrebig und engagiert im Berufswahl- prozess. Sie fühle sich in der Klasse und im Freundeskreis wohl, pflege ein aktives soziales Leben (Freunde, Badi, Jugendtreff) und mache konkrete Pläne zur Berufswahl. Seit der Anhörung vom 22. April 2024 habe sie eine pubertätsbedingte Entwicklung durchgemacht, ihre eigene Persönlichkeit entwickelt und sie habe begonnen, sich von den erwachsenen Bezugsper- sonen zu lösen. Sie gewichte das Risiko, aus diesem Umfeld herausgeris- sen zu werden, höher als den Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Gros- seltern. Der drohende Heimeintritt führe bei ihr zu psychischer Dekompen- sation und dem Gefühl, fremdbestimmt zu sein. Sie habe sich wiederholt und konsistent gegen eine Heimplatzierung und für einen Verbleib in R._____ ausgesprochen. Die Zustimmung zu einer Schnupperwoche im Internat sei erfolgt, weil sie sich nicht getraut habe, nein zu sagen. Als fast 15-jährige Schülerin der 2. Oberstufe im Berufswahlprozess seien ihre Wil- lensäusserungen klar, konstant und mit sachlichen, kindeswohlorientierten Argumenten (Schule, Freunde, Tiere, berufliche Perspektive) unterlegt. Ihr Wunsch, in R._____ zu bleiben, sei deshalb höher zu gewichten, als das Vorhaben der Vorinstanz, sie im Loyalitätskonflikt zu entlasten. Sie habe mit ihrer pubertätsbedingten Entwicklung dafür gesorgt, ein soziales Um- feld zu schaffen, das ihr Halt gebe und ihre emotionale Entwicklung
- 11 - unterstütze. Die Vorinstanz berücksichtige die positive Entwicklung seit dem Eintritt in die Oberstufe unzureichend. Eine Platzierung würde sie aus dem selbst aufgebauten Umfeld reissen und ihre Persönlichkeits- und Be- rufsfindungsentwicklung gefährden, statt sie zu fördern. Es würden mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, so eine sozialpädagogische Familien- begleitung bei den Grosseltern und für sie selbst eine ambulante psycho- logische/therapeutische Begleitung. Sie sei bereit, eine Therapie in An- spruch zu nehmen. Die Grosseltern könnten in zeitgemässer Erziehung und in der aktiven Förderung des Kontakts zur Mutter angeleitet werden. Damit sei zwar der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter verhältnismässig, nicht aber eine Heimplatzierung. Die Unterbringung habe
– mit den genannten flankierenden Massnahmen – bei den Grosseltern als langjährigen Pflegeeltern zu erfolgen. Ihrem klaren, konstanten und mit dem Kindeswohl vereinbaren Wunsch, in R._____ zu bleiben, sei ein hohes Gewicht beizumessen und er sei gegenüber der von der Vorinstanz ver- folgten Heimplatzierung vorrangig zu berücksichtigen. Würde sie entgegen ihrem erklärten Willen in einem Heim platziert, wöge für sie diese Entwur- zelung aus ihrem sozialen Umfeld (Freundeskreis, Schule, Tiere) schwerer als ein Verbleiben im Loyalitätskonflikt.
E. 2.3.3 Die Grosseltern begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz sich mit Beschluss vom 10. März 2025 faktisch frühzeitig auf eine Heimplatzierung festgelegt habe, indem sie die Beiständin angewie- sen habe, baldmöglichst einen Platz in einem Schulheim/Internat zu su- chen. Diese habe sich einseitig auf dieses Ziel fokussiert, eine ambulante kinderpsychologische Behandlung abgelehnt, Gespräche zwischen der Mutter und der Betroffenen verzögert und angekündigte runde Tische nicht umgesetzt. Positive Entwicklungen – insbesondere die im Frühjahr/Som- mer 2025 gelebte flexible Besuchsrechtsregelung sowie die positive Stel- lungnahme der Klassenlehrpersonen vom 28. Juni 2025 – seien ungenü- gend berücksichtigt worden. Ein aktueller Lehrerbericht sei trotz ihrem An- trag nicht eingeholt worden. Die Sachverhaltsermittlung sei damit unvoll- ständig. Die Vorinstanz habe die aktuellen Verhältnisse der Betroffenen im Urteilszeitpunkt zu wenig in die Entscheidfindung einbezogen. Zudem wür- den sie den Vorwurf mangelnder Erreichbarkeit oder fehlender Kooperation unter Hinweis auf umfangreiche E-Mail-Korrespondenz, zuverlässige Koor- dination aller Heim-Schnuppertage und termingerechte Begleitung bestrei- ten. Die Spannungen zwischen ihnen und der Mutter beruhten auf dem Wunsch der Mutter nach Rückübernahme der Betreuung, ungeklärten finanziellen Fragen, Erziehungsdifferenzen (v.a. Handynutzung, Polizeieinsatz Januar
2025) und der Ausgestaltung des Besuchsrechts. Gestützt auf die Anwei- sungen der Vorinstanz gemäss Beschluss vom 10. März 2025 habe sich die Situation im Frühjahr 2025 unter Umsetzung des Betreuungsplans vom
- 12 -
20. Dezember 2024, klar geregelter Handy- und Übergabemodalitäten so- wie Einbezug der Beiständin deutlich beruhigt. Das Besuchsrecht sei regel- mässig und einvernehmlich umgesetzt worden. Eine „zugespitzte“ Konflikt- lage im Zeitpunkt des Entscheids sei aktenwidrig. Die Spannungen zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter beruhten im wesentlich auf dem Verhalten der Mutter (wiederholte Zurückweisungen, angedrohter Liebesentzug, fehlende Prioritätensetzung fürs Kind). Die Be- troffene habe deshalb einzelne Besuchswochenenden abgelehnt. Sie hät- ten die Betroffene dennoch zum Kontakt motiviert. Die Beziehung sei un- abhängig vom Verhältnis Mutter-Grosseltern schwer belastet. Eine Heim- platzierung könne die Probleme zwischen der Mutter und der Betroffenen nicht beheben und deren Verhältnis nicht verbessern. Erforderlich wären eine Reflexion der Mutterrolle und geeignete Kommunikationsstrategien, mithilfe derer die Mutter ihre Erwartungen und Bedürfnisse gegenüber der Betroffenen wohlwollend und altersadäquat zu vermitteln vermöge. Dass die Mutter sich gegen die Anträge der Betroffenen gestellt habe, treibe ei- nen grossen Keil in die Mutter-Kind-Beziehung. Seit dem erstinstanzlichen Entscheid sei es ihnen trotz wiederholter Bemühungen leider nicht mehr gelungen, die Betroffene zu Besuchen bei ihrer Mutter zu überzeugen. Für die Stärkung der Beziehung Mutter-Kind sei von zentraler Bedeutung, dass die Mutter den eigenständigen Willen der Betroffenen als solchen erkenne und akzeptiere. Eine Umplatzierung gegen den Willen der Betroffenen sei einer positiven Mutter-Kind-Beziehung abträglich, wie der aktuelle Kontaktunterbruch zeige. Die Betroffene habe sich schulisch und sozial sehr positiv entwickelt, zeige Interesse an der Berufswahl und erhalte durchwegs positive Rückmeldun- gen. Die Betroffene habe per Sommer 2027 eine Zusage für eine Lehre als […] erhalten. Eine Heimplatzierung würde sie aus ihrem Lebensumfeld, der täglichen Betreuung, Klasse, Freundeskreis, Chor und dem Umfeld mit ih- ren Tieren herausreissen. Angesichts ihres Alters und ihrer Persönlichkeit sei nicht zu erwarten, dass sie in einem Heim mit Kindern, welche aufgrund ihres eigenen Verhaltens platziert worden seien, beispielsweise, weil sie in der Regelschule nicht mehr beschulbar seien, rasch Anschluss fände. All dies würde die Betroffene in einem Kinderheim zur Aussenseiterin machen. Die Risiken seien soziale Isolation, schulische Demotivation und Gefähr- dung der Berufsperspektiven. Bereits die angekündigte Heimeinweisung habe zu ärztlich dokumentierten Panikattacken geführt. Hausarzt, Klassen- lehrperson und die Sozialpädagogin der Sozialen Dienste der Gemeinde R._____ würden eine Umplatzierung nicht für kindeswohlgerecht halten und empfählen die Fortführung der Pflegesituation. Auch sie würden sich vor den Auswirkungen fürchten, welche eine Heimplatzierung gegen den erklärten Willen der diesbezüglich urteilsfähigen Betroffenen für deren Psy- che und soziale Entwicklung zeitigen würde.
- 13 - Die Betroffene habe wiederholt und konsistent, mündlich wie schriftlich und gegenüber verschiedenen Fachpersonen geäussert, bei den Grosseltern in R._____ bleiben zu wollen. Sie fühle sich dort sehr wohl, frei, gut integriert und emotional an Tiere und Hobbies gebunden. Die Behauptung, sie sage nur, was das Gegenüber hören wolle, sei mit Blick auf ihre konsequente Ablehnung der Heimplatzierung unhaltbar. Gestützt auf Alter, attestierte Reife, aktive Berufswahlorientierung und eigenständige Eingaben gelte sie als urteilsfähig hinsichtlich der Umplatzierung. Ihr klarer, konstant begrün- deter Wille, bei den Grosseltern zu bleiben, sei mit sehr hohem Gewicht zu berücksichtigen. Eine Missachtung ihres Willens und eine Umplatzierung in ein Kinderheim hätte eine Kindeswohlgefährdung zur Folge und würde sich aus Sicht der Betroffenen wie eine Strafe anfühlen. Sie akzeptierten als Grosseltern die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Mutter, beantragten aber, die Betroffene weiterhin bei ihnen als bewilligten Pflegeeltern zu platzieren. Sie verfügten über eine gültige Pfle- geplatzbewilligung. Statt einer Heimplatzierung seien ambulante Massnah- men wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine ambulante psychologische Betreuung der Betroffenen zu verstärken. Sie hätten eine sozialpädagogische Familienbegleitung selbst beantragt und ihre Koopera- tionsbereitschaft mehrfach bewiesen. Sie seien bestrebt, den Kontakt zur Mutter zu fördern und hofften, dass diesbezüglich auch die Konsultation der Kinderpsychologin Früchte tragen würde. Im Lichte der Verhältnismässig- keit seien diese ambulanten Massnahmen geeignet und deutlich weniger einschneidend als eine Heimplatzierung, die das Kindeswohl erheblich ge- fährden würde.
E. 2.3.4 Die Mutter erachtete sich im Beschwerdeverfahren mit der Platzierung der Betroffenen bei den Grosseltern nicht einverstanden, weil sie deren Ver- bleib dort als massive Gefährdung des Kindeswohls erachte. Sie sei bereit, die Betroffene selbst aufzunehmen (mit Unterstützung, z.B. Familienbeglei- tung) oder eine andere Fremdplatzierung zu akzeptieren – mit Ausnahme einer Platzierung bei den Grosseltern. Es sei nicht richtig, dass sie wolle, dass die Betroffene in ein Heim gehe. Sie habe sich zum Wohl der Betroffe- nen lediglich mit dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen Vorgehen ein- verstanden erklärt. Nach übereinstimmenden Angaben der Beiständin stünden die Grosseltern unter anderem wegen Druck und Beeinflussung in starkem Konflikt zu ihr als Mutter. Die Betroffene könne in R._____ nicht frei sprechen, Eingaben seien nicht altersgerecht und teils von den Gros- seltern mitverfasst, die Betroffene verhalte sich ihnen gegenüber zwangs- weise loyal. Ein gefestigter Wille des Kindes, bei den Grosseltern zu blei- ben, sei nicht erkennbar. Er betreffe höchstens das soziale und schulische Umfeld, welches auch anders gesichert werden könnte (z.B. andere Pfle- gefamilie am Ort). Die Erziehungsmethoden der Grosseltern (u.a. kalte Du- sche mit Kleidern) würden von Kindsmutter, Beiständin und Kinderanwältin als unangemessen beurteilt. Die Grosseltern seien nach Feststellungen der
- 14 - Beiständin kaum kooperationsbereit, verweigerten Termine und reagierten nicht mehr auf Kontaktaufnahmen. Flankierende Massnahmen wie eine so- zialpädagogische Familienbegleitung erschienen daher nicht ausreichend. Es bestünde zudem nach den Berichten der Beiständin praktisch keine Bin- dungstoleranz bei den Grosseltern. Sie hätten sich vor der Betroffenen ab- wertend über sie geäussert, erschwerten oder verhinderten den Kontakt und hätten Besuchsregelungen missachtet. Die Betroffene gerate dadurch in einen massiven Loyalitätskonflikt. Die Grosseltern mobilisierten ihrer An- sicht nach ihr Umfeld (Klassenlehrer, Hausarzt, soziale Dienste) gegen sie und die Behörden, was sich in unsachlichen und ehrrührigen Äusserungen der Lehrperson und des Hausarztes der Betroffenen zeige. Seit dem ge- scheiterten Heimeintritt sei der Kontakt zwischen Mutter und Tochter na- hezu vollständig abgebrochen. Es sei nicht ersichtlich, dass nur mit flankie- renden Massnahmen dieser Situation angemessen begegnet werden könnte. Die Beiständin habe nämlich sogar – auf Wunsch der Betroffenen
– aufgehört, sie zu kontaktieren, um sie nicht "in eine unangenehme Lage (zu bringen)". Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Beiständin ihre Aufga- ben mit anderen flankierenden Massnahmen doch noch wahrnehmen könnte, wenn die Betroffene auch zukünftig bei den Grosseltern verbleiben sollte. Um die Betroffene aus diesem massivsten Loyalitätskonflikt zu be- freien, müsse sie von den Grosseltern weg. Die Fachrichterin, die Beistän- din und die Vertrauensperson der Betroffenen sähen diese bei den Gros- seltern akut gefährdet und beschrieben sie als schwer belastet durch die Konflikte. Aus ihrer Sicht seien sich alle Fachpersonen einig, dass ein Ver- bleib bei den Grosseltern keine Option sei. Es sei dringend erforderlich, die Betroffene anderweitig zu platzieren (bei der Mutter, im Heim oder an ei- nem anderen geeigneten Ort).
E. 2.4 Nach der am 10. März 2025 durchgeführten Anhörung der Betroffenen (act. 95 in KEMN.2024.242) sowie der Anhörung der Mutter, der Grossel- tern und der Beiständin (act. 96 ff. in KEMN.2024.242) beschloss das Fa- miliengericht Laufenburg am selben Tag unter anderem, dass die Be- troffene vorsorglich bis auf Weiteres bei den Grosseltern untergebracht bleibt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter bis auf Weiteres vorsorglich aufgehoben wird. Die Beiständin wurde damit beauftragt, bald- möglichst einen Antrag betreffend Platzierung der Betroffenen in einem ge- eigneten Schulheim oder einem geeigneten Internat zu stellen (act. 118 ff. in KEMN.2024.242).
E. 2.4.1 Unbestritten besteht zwischen der Mutter und den Grosseltern der Betroffe- nen ein erheblicher Konflikt, der die Betroffene belastet. Strittig ist, ob die- ser Konflikt eine Platzierung in einem Schulheim erforderlich macht oder ob das Kindeswohl mit angepassten, milderen Massnahmen auch bei einem Verbleib der Betroffenen bei den Grosseltern gewahrt werden kann.
E. 2.4.2 Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung im Wesentlichen auf die Lage im Frühjahr 2024 und Frühjahr 2025. Seither hat sich die Situation der Be- troffenen jedoch massgeblich verändert. Unbestritten ist, dass sie den Übertritt in die Oberstufe im August 2024 gut bewältigt hat, sich schulisch stabilisiert und gute Leistungen erzielt. Lehrpersonen und weitere Fachper- sonen (Hausarzt, Schulsozialarbeiterin, Sozialpädagogin der Sozialen Dienste) bescheinigen ihr eine positive Entwicklung, ein tragfähiges sozia- les Netzwerk, aktives Freizeitverhalten sowie zielstrebiges Engagement im Berufswahlprozess (act. 367, act. 193 und act. 129 in KEMN.2024.242;
- 15 - act. 32 in KEMN.2024.112; Beilage 5 zur Beschwerde der Grosseltern). Für Sommer 2027 liegt eine Zusage für eine Lehrstelle am Wohnort der Gros- seltern vor (Beilage 2 zur Stellungnahme der Grosseltern vom 1. Dezember 2025). Aus den Akten ergibt sich, dass die Betroffene bei den Grosseltern im Wesentlichen gut versorgt ist. Hinweise auf Vernachlässigung in den Bereichen Unterkunft, Versorgung, Schule oder Gesundheit liegen nicht vor. Vielmehr zeigt die positive Entwicklung seit dem Eintritt der Betroffenen in die Oberstufe, dass sie bei den Grosseltern über eine im Grundsatz trag- fähige Alltagsstruktur verfügt und ihre schulische sowie berufliche Entwick- lung sichergestellt werden.
E. 2.4.3 Die Betroffene erklärte sowohl an den vorinstanzlichen persönlichen Anhö- rungen vom 10. März 2025 (act. 95 in KEMN.2024.242) und vom 3. Juli 2025 (act. 198 ff. in KEMN.2024.242) als auch wiederholt über ihre Kinds- vertreterin, dass sie bei ihren Grosseltern bleiben und nicht aus ihrem ver- trauten Umfeld herausgerissen werden möchte. Der gefestigte Wille der 15- jährigen Betroffenen, bei ihren Grosseltern zu verbleiben, ist angesichts ih- res Alters, ihrer positiven Entwicklung im vergangenen Jahr sowie der ab- sehbaren schulischen und beruflichen Perspektiven mit hohem Gewicht zu berücksichtigen. Sie hat diesen Willen auch gegenüber ihrer Kindsvertrete- rin und damit in einem geschützten Rahmen ohne erkennbare Einfluss- nahme der Grosseltern klar und konsistent geäussert. Konkrete und objek- tivierbare Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch die Grosseltern oder für eine fehlende Urteils- bzw. Willensbildungsfähigkeit der Betroffenen be- stehen nicht. Vor diesem Hintergrund genügen die unsubstantiierten Be- hauptungen der Mutter, die Betroffene könne in R._____ "nicht frei spre- chen" und stehe unter einer "zwangsweisen Loyalität" gegenüber den Grosseltern, nicht. Die inzwischen dokumentierte positive Entwicklung der Betroffenen spricht vielmehr dafür, dass ihr Wunsch, bei den Grosseltern zu verbleiben, nicht bloss situativ oder fremdbestimmt ist, sondern auf er- lebter Stabilität sowie realistischen Perspektiven für ihre weitere schulische und berufliche Entwicklung beruht.
E. 2.5 Mit Beschluss vom 2. April 2025 wurde Rechtsanwältin Meichssner als Kindsvertreterin der Betroffenen eingesetzt (act. 149 f. in KEMN.2024.242).
E. 2.5.1 Die Mutter hält die Erziehungsmethoden der Grosseltern für unangemes- sen und sieht deren fehlende Bindungstoleranz als sehr hinderlich für die Kontaktpflege zur Betroffenen.
E. 2.5.2 In Bezug auf die Bindungstoleranz ist festzuhalten, dass zwischen der Mut- ter und den Grosseltern ein Konflikt besteht, welcher in gewissem Masse auch den Kontakt der Mutter und der Betroffenen beeinträchtigt. Die Be- troffene hat jedoch das Recht, eine eigene und möglichst unbelastete Be- ziehung zu ihrer Mutter zu pflegen. Die Grosseltern machen geltend, dass
- 16 - sie die Betroffene zum Kontakt mit ihrer Mutter motivieren würden, es ihnen aber nicht gelungen sei, sie zu Besuchen bei ihrer Mutter zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Hauptgrund für die derzeitige Kontakt- verweigerung weniger im Konflikt zwischen den Grosseltern und der Mutter liegt, sondern vielmehr auch im persönlichen Empfinden der Betroffenen, dass ihr eigenständiger Wille von der Mutter nicht in angemessener Weise wahrgenommen wird. Aus ihrer Perspektive ist es nachvollziehbarerweise schwer verständlich, weshalb die Mutter einerseits erklärt, sie wünsche keine Platzierung im Schulheim, den angefochtenen Entscheid, der eben eine solche Platzierung vorsieht, andererseits aber gleichwohl begrüsst. Diese widersprüchlich wirkende Haltung der Mutter stellt für die Betroffene eine zusätzliche Belastung für die bereits fragile Mutter-Kind-Beziehung dar. Die Beeinträchtigung des Kontakts kann daher nicht allein dem Ver- halten der Grosseltern angelastet werden. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren beantragen die Grosseltern die Anordnung einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung, mit welcher die Kontakte zwischen der Mutter und der Betroffenen gefördert werden könnten. Die Mutter erachtet eine solche Massnahme wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Grosseltern als nicht geeignet und stützt sich auf die Ausführungen der Bei- ständin. Die Beiständin hielt im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 23. Juni 2025 fest, seit der Anhörung vom 10. März 2025 habe kein wesentlicher Austausch mit den Grosseltern hinsichtlich einer zielführen- den Zusammenarbeit stattgefunden (act. 172 in KEMN.2024.242). Gestützt darauf schloss auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf eine Weige- rungshaltung, sich auf eine Kooperation mit den Fachpersonen einzulas- sen. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass sich die Grossel- tern zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens geweigert haben, für Ge- spräche in die Räumlichkeiten der Beratungsstelle zu fahren und anschlies- send mitgeteilt haben, für ein Gespräch am 4. November 2024 nicht zur Verfügung zu stehen. Die Differenzen zwischen den Grosseltern und der Beiständin bezogen sich aber in erster Linie auf Ort und Zeit der Bespre- chung (act. 2 f. und act. 14 f. in KEMN.2024.242). Allerdings ist aus den vorinstanzlichen Unterlagen ersichtlich, dass die Grosseltern nach der An- hörung vom 10. März 2025 sehr wohl mit der Beiständin in Kontakt standen und im Zusammenhang mit der Koordination und der Durchführung sämtli- cher Schnuppertage in den Heimen erreichbar waren. Die von der Beistän- din mit E-Mail vom 7. April 2025 in Aussicht gestellte Einladung zu einem Gespräch mit den Parteien ist nie erfolgt, was jedoch nicht als Weigerung der Grosseltern aufgefasst werden kann (vgl. act. 253-265 in KEMN.2024.242). Eine fehlende Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist un- ter diesen Umständen nicht auszumachen. Es kann daher festgestellt wer- den, dass die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung geeignet erscheint, die Kontakte zwischen der Mutter und der Betroffenen zu fördern, die Kommunikation zwischen den Parteien zu verbessern sowie
- 17 - die Bindungstoleranz der Parteien zu erhöhen. Gründe, die gegen eine sol- che Massnahme sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 2.5.3 Mit angefochtenem Entscheid wurde die Beiständin beauftragt, für die Be- troffene notwendige (therapeutische) Unterstützungsmassnahmen zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Diese psychologi- sche Begleitung für die Betroffene erscheint sinnvoll. Dadurch wird gewähr- leistet, dass die Betroffene in einem geschützten und professionell beglei- teten Rahmen die Möglichkeit erhält, ihrer Erlebnisse und Emotionen zu verarbeiten, um bestehende Belastungen zu reduzieren und zugleich auf die Aufnahme eines Besuchskontakts zur Mutter hinzuarbeiten. In ihrer Be- schwerde erklärte sich die Betroffene zudem ausdrücklich bereit, sich im Rahmen einer psychologischen therapeutischen Begleitung mit der Kon- taktgestaltung zu ihrer Mutter, mit dem Umgang mit ihren Grosseltern und generell mit Themen ihrer Persönlichkeitsentwicklung auseinanderzuset- zen.
E. 2.5.4 In Bezug auf die von der Mutter vorgebrachten fragwürdigen Erziehungs- methoden der Grosseltern erübrigen sich weitere Ausführungen. Zum ei- nen erscheint der Vorfall, bei welchem die Grosseltern die Betroffene an- scheinend zur Bestrafung mit Kleidern unter eine kalte Dusche gestellt ha- ben sollen, als einmaliges Ereignis und nicht als regelmässig angewandte Erziehungspraxis. Zum anderen kann einer allfälligen diesbezüglichen Kin- deswohlgefährdung infolge allfällig angewandten fragwürdigen Erzie- hungsmethoden im Rahmen der ohnehin bereits anzuordnenden sozialpä- dagogischen Familienbegleitung wirksam begegnet werden.
E. 2.6 Zusammengefasst besteht zwar eine relevante Belastung der Betroffenen durch den Konflikt zwischen ihrer Mutter und ihren Grosseltern, jedoch er- reicht diese Belastung nicht das Mass einer derart gravierenden Kindes- wohlgefährdung, welche die Herausnahme aus dem vertrauten und im All- tag grundsätzlich funktionierenden Umfeld zwingend erforderlich machte. Die von der Vorinstanz angeordnete (Um-) Platzierung der Betroffenen in ein Schulheim erweist sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ver- hältnismässigkeit, Subsidiarität und des Vorrangs des Kindeswohls als zu weitgehend. Vielmehr kann der Kindeswohlgefährdung mit milderen Mass- nahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung und psychotherapeuti- sche Unterstützung der Betroffenen) begegnet werden. Damit sollte die Be- lastung der Betroffenen durch die familiären Konflikte reduziert werden kön- nen, ohne ihre aktuell stabile Situation unnötig zu destabilisieren.
- 18 -
E. 2.7 Die Beschwerden sind gutzuheissen. In Abänderung der Dispositivziffern 1, 2 und 3.2 des vorinstanzlichen Entscheids ist die Betroffene für die Dauer des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter bei den Grosseltern unterzubringen und die Aufgaben der Beistandschaft sind ent- sprechend anzupassen. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids ist ersatzlos aufzuheben. Zudem ist eine sozialpädagogische Fa- milienbegleitung anzuordnen. Zur Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.
E. 2.8 Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 erkannte das Familiengericht Laufenburg was folgt (KEMN.2024.242): " 1. In Abänderung der vorsorglichen Massnahme vom 10. März 2025 wird A._____, geb. tt.mm.2010, per 10. August 2025 bis auf Weiteres im Schul- heim G._____, […], untergebracht.
E. 2.9 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog das Familien- gericht Laufenburg mit Beschluss vom 28. Juli 2025 die aufschiebende Wir- kung.
E. 2.10 Die gegen diesen Beschluss vom 28. Juli 2025 erhobene Beschwerde der Grosseltern wurde mit Entscheid des Obergerichts vom 28. September 2025 gutgeheissen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 im Verfahren KEMN.2024.242 die aufschiebende Wirkung wiedererteilt. 3.
E. 3.1 […]
E. 3.2 Die Beistandschaft umfasst neu soweit nötig folgenden Auftrag:
a) Ansprechperson für A._____ zu sein;
b) die persönliche und schulische Entwicklung von A._____ zu begleiten;
c) die notwendigen (therapeutischen) Unterstützungsmassnahmen zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
d) die Mutter und die Gross-/Pflegeeltern im Finden von konstrukti- ven Lösungen rund um A._____ zu begleiten und zu beraten;
e) für die Finanzierung der Unterbringung von A._____ bei ihren Grosseltern besorgt zu sein;
f) Ansprechperson für die involvierten (Fach-)Stellen zu sein und das Case-Management zu übernehmen;
g) unter Einbezug von A._____ für einen angemessenen Kontakt zwi- schen der Mutter und A._____ besorgt zu sein;
h) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 2. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 4 und 6 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 aufgehoben und die Sache wird zur Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung und zur Ernennung einer neuen Beistandsperson an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'719.25, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 3'919.25, werden zu drei Vierteln, d.h. in der Höhe von Fr. 3'539.45 der Mutter auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin der Betroffe- nen, Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 3'919.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 22 - 5. Die Mutter wird verpflichtet, den Grosseltern für das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'505.20 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'878.90 (inkl. Aus- lagen und MwSt.), zu vergüten. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Grosseltern für das oberge- richtliche Verfahren ein Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'505.20 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 626.30 (inkl. Ausla- gen und MwSt.), zu vergüten.
E. 3.3 Die Grosseltern bestätigen in der Beschwerde das fehlende Vertrauen der Betroffenen in ihre Beiständin. Ein Neustart bzw. ein Mandatsträgerwech- sel dränge sich auf, da die Beiständin eine Heimplatzierung klar befürworte, von einer solchen aber abzusehen sei.
E. 3.4 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entlässt die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn ein anderer (als die weggefallene Eignung für das Amt gemäss Ziff. 1) wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Wie die Betroffene und die Grosseltern zu Recht vorbringen, kann auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwind- bar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung für die Entlassung des Beistands sein (BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6).
- 19 -
E. 3.5 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass kein Verhalten der Beiständin ak- tenkundig ist, das für sich allein einen Mandatsentzug zwingend erforder- lich erscheinen liesse. Indessen erweist sich das Vertrauensverhältnis der Betroffenen zur Beiständin als erheblich gestört. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz im Nachgang zum angefochtenen Ent- scheid mit Schreiben an die Beteiligten vom 13. August 2025 festhielt, Frau F._____ sei zwar (noch) als Beiständin der Betroffenen eingesetzt. Nach Absprache mit der Beratungsstelle werde jedoch eine andere Person die Betroffene bei ihrem Eintritt ins Schulheim begleiten. Das Familiengericht könne sich aufgrund der ablehnenden Haltung der Betroffenen gegenüber ihrer Beiständin vorstellen, eine neue bzw. diese neue Person als Bei- standsperson einzusetzen (act. 370 in KEMN.2024.242). Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorgeschichte, die zum Ver- trauensverlust der Betroffenen gegenüber der Beiständin geführt hat, er- scheint ein Beistandswechsel geeignet, eine positive Dynamik zu ermögli- chen und das Familiensystem zu beruhigen. Nachdem selbst die Vor- instanz nach Erlass des angefochtenen Entscheids einen Wechsel der Bei- standsperson in Erwägung zog, ist ein wichtiger Entlassungsgrund in Form eines erheblichen Vertrauensverlusts zu bejahen. Damit ist der beantragte Mandatsträgerwechsel gutzuheissen und das Mandat ist folglich auf eine neue Beistandsperson zu übertragen. Für deren Ernennung ist die Vorinstanz zuständig. 4.
E. 3.6 Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 beantragte die Mutter: " 1. Die Beschwerden der Betroffenen vom 18.09.2025 und der Grosseltern vom 19.09.2025 seien abzuweisen, soweit die Platzierung der Betroffenen bei den Grosseltern beantragt wird. 2. Im Übrigen unterzieht sich die Kindsmutter dem obergerichtlichen Ent- scheid. 3. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) hin- sichtlich der beantragten Platzierung der Betroffenen bei den Grosseltern zu Lasten der Beschwerdeführer 2 und 3."
E. 3.7 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichten die Grosseltern eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort der Mutter ein.
E. 3.8 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 reichte die Kindsvertreterin ihre Kos- tennote ein.
E. 3.9 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte die Mutter eine Stellung- nahme zur Eingabe der Grosseltern vom 1. Dezember 2025 ein.
E. 3.10 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 reichte die Kindsvertreterin eine aktualisierte Kostennote ein.
E. 3.11 Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe: 7. Januar 2026) reichten die Grosseltern eine Stellungnahme ein.
E. 3.12 Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte die Kindsvertreterin einen von der Betroffenen verfassten Brief ein.
- 8 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Sowohl die Betroffene als auch die Grosseltern sind gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2.
E. 4 Der Antrag von A._____ auf Mandatsträgerwechsel wird abgelehnt und F._____, […], als Beiständin bestätigt.
E. 4.1 Hinsichtlich der Platzierungsfrage (einschliesslich der Anordnung der sozi- alpädagogischen Familienbegleitung) sowie der Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft gilt die Mutter als unterliegende Partei. Soweit es den Wechsel des Mandatsträgers betrifft, unterzieht sich die Mutter dem ober- gerichtlichen Entscheid und hat sich insoweit nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, zu welchen gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung zählen, zu drei Vierteln der Mutter aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Die Aufwendungen der Kindsvertreterin sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 153 E. 2.5) nach Stundenaufwand zu ent- schädigen. Die Kindsvertreterin der Betroffenen beantragt für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'919.25 (inkl. Auslagen von Fr. 105.60 und MwSt. von Fr. 293.65). Das beantragte Ho- norar erscheint für ihre Aufwendungen im vorliegenden
- 20 - Beschwerdeverfahren als angemessen und ist richterlich zu genehmigen. Das beantragte Honorar ist der Kindsvertreterin aus der Obergerichtskasse auszurichten. Der Antrag der Betroffenen auf unentgeltliche Rechtspflege zielt ins Leere, da die Kosten für die Kindesvertretung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Gerichtskosten sind (vgl. auch E. 4.1 oben).
E. 4.3 Die Mutter ist gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, den Grosseltern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Honorar des Rechtsvertreters der Grosseltern ist nach dem Anwalts- tarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vor- liegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingaben vom 1. Dezember 2025 und 5. Januar 2026 sind mit einem Zuschlag von insgesamt 30 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während die Eingabe vom 14. Oktober 2025 als blosse Korrespondenz nicht zuschlagsberechtigt ist. Im Weiteren ist gestützt auf § 8 AnwT im Rechtsmittelverfahren ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben gemäss Kostennote von Fr. 90.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 187.70) ergibt sich eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 2'505.20. Die nach Stunden- aufwand berechnete Honorarnote vom 1. Dezember 2025 ist nicht tarifkon- form und der Rechtsvertreter der Grosseltern hat überdies keine substanti- ierte Begründung seines Honoraranspruchs erbracht. Die blosse Auflistung der Aufwandspositionen in der Honorarnote reicht nicht aus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch der veranschlagte Stundenauf- wand von Fr. 300.00 zu hoch. Die Mutter ist zu verpflichten, den Grosseltern drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'505.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, so- mit Fr. 1'878.90 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. Ein Viertel der Parteikosten in der Höhe von Fr. 626.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist den Grosseltern aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 1, 2 und 3.2 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 wie folgt neu gefasst und die Dispositivziffer 7 wird ersatzlos aufgehoben: 1.
- 21 - In Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 10. März 2025 wird A._____, geb. tt.mm.2010, bis auf Weiteres bei ihren Grosseltern C._____ und B._____, […], untergebracht. 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter D._____ bleibt für die Dauer des Aufenthaltes von A._____ bei ihren Grosseltern aufgehoben. 3.
E. 5 Die mit Beschluss vom 10. März 2025 erlassenen vorläufigen Regelungen inkl. Weisungen (Ziff. 3 bis 6 der vorsorglichen Massnahme vom 10. März
2025) sind mit vorliegendem Entscheid obsolet geworden.
E. 6 Es sei ein Beistandswechsel vorzunehmen.
E. 7 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und es sei ihr die Unterzeichnende als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.84 (KEMN.2024.242) Entscheid vom 29. März 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin 1 / […] Betroffene vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, […] B eschwerde- B ._____, führer 2 und 3 / […] Grosseltern C._____, […] 2 und 3 vertreten durch MLaw Martino Locher, Rechtsanwalt, […] Mutter D._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, […] Vater E._____, […] Beiständin F._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme
- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2010, ist die Tochter von D._____ (nachfolgend: Mutter) und E._____ (nachfolgend: Vater). Seit dem 1. Januar 2014 lebt die Betroffene bei ihren Grosseltern, C._____ und B._____ (nachfolgend: Grosseltern), im Pflegeverhältnis. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge über die Betroffene. 1.2. Am 28. März 2023 erstattete die Mutter eine Gefährdungsmeldung beim Familiengericht Laufenburg bezüglich der Betroffenen. Am 29. März 2024 kündigte sie den bestehenden Pflegevertrag mit den Grosseltern, damit die Betroffene zu ihr ziehen könne (KE.2024.79). Mit Eingabe vom 8. April 2024 wandten sich die Grosseltern ebenfalls an das Familiengericht Lau- fenburg (act. 3 ff. in KEMN.2024.95). Nach einer persönlichen Anhörung der Betroffenen, ihrer Mutter und der Grosseltern am 22. April 2024 (act. 45 ff. in KEMN.2024.95), errichtete das Familiengericht Laufenburg mit Entscheid vom 7. Mai 2024 für die Betroffene eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 75 ff. in KEMN.2024.95). In der Folge holte das Familiengericht Laufenburg bei der Beratungsstelle einen Sozial- bericht vom 19. Juli 2024 ein (act. 28 ff. in KEMN.2024.112). Aus diesem geht hervor, dass die Betroffene in Absprache mit der Mutter und den Gros- seltern bis zur Aufsetzung eines neuen Pflegevertrags bei den Grosseltern wohnen bleibt. Mit Entscheid vom 2. September 2024 wurde die für die Be- troffene errichtete Beistandschaft unverändert weitergeführt (act. 40 ff. in KEMN.2024.112). 2. 2.1. Mit Schreiben an das Familiengericht Laufenburg vom 22. Oktober 2024 beanstandeten die Grosseltern die Mandatsführung der Beiständin (act. 2 f. in KEMN.2024.242). Das Familiengericht Laufenburg eröffnete in der Folge das Verfahren KEMN.2024.242 und holte eine Stellungnahme der Beistän- din vom 13. November 2024 ein (act. 12 ff. in KEMN.2024.242). 2.2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 brachte die Mutter vor, die Betroffene wolle bei ihr leben (act. 42 ff. in KEMN.2024.242).
- 3 - 2.3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 beantragte die Beiständin die Durch- führung einer Anhörung der Betroffenen sowie ihrer Mutter und der Grosseltern (act. 55 in KEMN.2024.242). 2.4. Nach der am 10. März 2025 durchgeführten Anhörung der Betroffenen (act. 95 in KEMN.2024.242) sowie der Anhörung der Mutter, der Grossel- tern und der Beiständin (act. 96 ff. in KEMN.2024.242) beschloss das Fa- miliengericht Laufenburg am selben Tag unter anderem, dass die Be- troffene vorsorglich bis auf Weiteres bei den Grosseltern untergebracht bleibt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter bis auf Weiteres vorsorglich aufgehoben wird. Die Beiständin wurde damit beauftragt, bald- möglichst einen Antrag betreffend Platzierung der Betroffenen in einem ge- eigneten Schulheim oder einem geeigneten Internat zu stellen (act. 118 ff. in KEMN.2024.242). 2.5. Mit Beschluss vom 2. April 2025 wurde Rechtsanwältin Meichssner als Kindsvertreterin der Betroffenen eingesetzt (act. 149 f. in KEMN.2024.242). 2.6. Die Beiständin beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2025 die Platzierung der Betroffenen im Schulheim G._____ (nachfolgend: Schulheim) in Q._____ per Anfang Schuljahr 2025/2026 (act. 170 ff. in KEMN.2024.242). 2.7. Nach einer erneuten Anhörung der Betroffenen durch das Familiengericht Laufenburg am 3. Juli 2025 (act. 198 ff. in KEMN.2024.242) wurde den Grosseltern und der Mutter am selben Tag mitgeteilt, dass eine Platzierung der Betroffenen spätestens per 10. August 2025 vorgesehen sei. Ihnen wurde das rechtliche Gehör gewährt (act. 214 f. in KEMN.2024.242). 2.8. Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 erkannte das Familiengericht Laufenburg was folgt (KEMN.2024.242): " 1. In Abänderung der vorsorglichen Massnahme vom 10. März 2025 wird A._____, geb. tt.mm.2010, per 10. August 2025 bis auf Weiteres im Schul- heim G._____, […], untergebracht. 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter D._____ bleibt für die Dauer des Aufenthaltes von A._____ im Schulheim G._____ aufgehoben. 3. 3.1.
- 4 - Die für A._____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird den Verhältnissen angepasst. 3.2. Die Beistandschaft umfasst neu soweit nötig folgenden Auftrag:
a) Ansprechperson für A._____ zu sein;
b) die persönliche und schulische Entwicklung von A._____ zu begleiten;
c) die notwendigen (therapeutischen) Unterstützungsmassnahmen zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
d) die Platzierung von A._____ im Schulheim G._____ vorzubereiten, zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein;
e) Ansprechperson für die involvierten (Fach-)Stellen zu sein und das Case-Management zu übernehmen;
f) unter Einbezug von A._____ um einen angemessenen Kontakt zwi- schen der Mutter und A._____ sowie den Grosseltern und A._____ be- sorgt zu sein;
g) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4. Der Antrag von A._____ auf Mandatsträgerwechsel wird abgelehnt und F._____, […], als Beiständin bestätigt. 5. Die mit Beschluss vom 10. März 2025 erlassenen vorläufigen Regelungen inkl. Weisungen (Ziff. 3 bis 6 der vorsorglichen Massnahme vom 10. März
2025) sind mit vorliegendem Entscheid obsolet geworden. 6. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden An- träge abgewiesen. […]" 2.9. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog das Familien- gericht Laufenburg mit Beschluss vom 28. Juli 2025 die aufschiebende Wir- kung. 2.10. Die gegen diesen Beschluss vom 28. Juli 2025 erhobene Beschwerde der Grosseltern wurde mit Entscheid des Obergerichts vom 28. September 2025 gutgeheissen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 im Verfahren KEMN.2024.242 die aufschiebende Wirkung wiedererteilt. 3. 3.1. Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 20. August 2025 zugestell- ten Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 erhob die Betroffene mit Eingabe vom 18. September 2025 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und beantragte:
- 5 - " 1. Der Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 1. Mai 2024 und bis auf weite- res bei ihren Grosseltern C._____ und B._____ als Pflegefamilie zu plat- zieren. 3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter D._____ sei für die Dauer des Aufenthalts der Betroffenen bei ihren Grosseltern aufzuheben. 4. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei den Grosseltern als Pflegefamilie anzuordnen mit dem Ziel, den Kontakt zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrer Mutter aufzubauen und zu unterstützen. 5. Die bestehende Beistandschaft sei gemäss den Anträgen Ziffer 2 und 4 anzupassen, insbesondere sei eine therapeutische Begleitung der Be- schwerdeführerin zu organisieren, die persönliche und schulische Entwick- lung der Beschwerdeführerin zu begleiten und unter Einbezug der Be- schwerdeführerin ein angemessener Kontakt zur Kindsmutter aufzubauen. 6. Es sei ein Beistandswechsel vorzunehmen. 7. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und es sei ihr die Unterzeichnende als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 3.2. Auch die Grosseltern erhoben gegen den ihnen in begründeter Ausferti- gung am 20. August 2025 zugestellten Entscheid des Familiengerichts Lau- fenburg vom 28. Juli 2025 mit Eingabe vom 19. September 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Ziff. 1. des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: «A._____, geb. tt.mm.2010, bleibt bei ihren Grosseltern C._____ und B._____, […], untergebracht.» 2. Ziff. 2. des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei wie folgt anzupassen: «Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter D._____ bleibt für die Dauer des Aufenthalts von A._____ bei ihren Grosseltern aufgehoben.»
- 6 - 3. Ziff. 3. des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei wie folgt anzupassen: «Die für A._____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird fortgeführt und umfasst folgenden Auftrag:
a) Ansprechperson für A._____ zu sein;
b) die persönliche und schulische Entwicklung von A._____ zu begleiten;
c) die Mutter und die Gross-/Pflegeeltern in Bezug auf Anliegen betref- fend A._____ zu begleiten und zu beraten;
d) die notwendigen (therapeutischen) Unterstützungsmassnahmen zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
e) für die Finanzierung der Unterbringung von A._____ bei ihren Gros- seltern besorgt zu sein;
f) Ansprechperson für die involvierten (Fach-)Stellen zu sein und das Case-Management zu übernehmen;
g) unter Einbezug von A._____ für einen angemessenen Kontakt zwi- schen der Mutter und A._____ besorgt zu sein;
h) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.» 4. «Ziff. 4. des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Der Antrag von A._____ auf Mandatsträgerwechsel wird gutgeheissen und das Familiengericht Laufenburg angewiesen, zugunsten der Betroffenen einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin zu ernennen.» 5. «Ziff. 6. des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: Zugunsten von A._____ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet mit dem Ziel, den Kontakt zwischen A._____ und ihrer Mutter zu fördern und zu unterstützen.» 6. Ziff. 7. des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 sei ersatzlos aufzuheben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse, eventualiter der Kindsmutter." 3.3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 verzichteten die Grosseltern auf eine Beschwerdeantwort zur Beschwerde der Betroffenen.
- 7 - 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 beantragte die Betroffene die Gutheissung der Beschwerde der Grosseltern, soweit deren Anträge mit ihren übereinstimmen. 3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 beantragte die Mutter: " 1. Die Beschwerden der Betroffenen vom 18.09.2025 und der Grosseltern vom 19.09.2025 seien abzuweisen, soweit die Platzierung der Betroffenen bei den Grosseltern beantragt wird. 2. Im Übrigen unterzieht sich die Kindsmutter dem obergerichtlichen Ent- scheid. 3. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) hin- sichtlich der beantragten Platzierung der Betroffenen bei den Grosseltern zu Lasten der Beschwerdeführer 2 und 3." 3.7. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichten die Grosseltern eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort der Mutter ein. 3.8. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 reichte die Kindsvertreterin ihre Kos- tennote ein. 3.9. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte die Mutter eine Stellung- nahme zur Eingabe der Grosseltern vom 1. Dezember 2025 ein. 3.10. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 reichte die Kindsvertreterin eine aktualisierte Kostennote ein. 3.11. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe: 7. Januar 2026) reichten die Grosseltern eine Stellungnahme ein. 3.12. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte die Kindsvertreterin einen von der Betroffenen verfassten Brief ein.
- 8 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Sowohl die Betroffene als auch die Grosseltern sind gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerden richten sich gegen die angeordnete Platzierung im Schul- heim. 2.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Krite- rium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kin- des, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebe- dürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach the- rapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung
- 9 - zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kin- desschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mil- deste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern er- gänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom
17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hin- weisen). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angeordneten Platzierung im Schulheim vor, dass sie sich seit April 2024 mit der familiären Situation der Betroffenen befasse, nachdem diese den Wunsch geäussert habe, künftig bei ihrer Mutter zu leben. Den Akten sei ein massiver, seit längerem andau- ernder Konflikt zwischen den Grosseltern und der Mutter zu entnehmen, der sich in zahlreichen Eingaben und gegenseitigen Schuldzuweisungen manifestiere und die Betroffene in einen schwerwiegenden Loyalitätskon- flikt bringe. Die Konfliktparteien schienen wenig Bewusstsein dafür zu ha- ben, welche schwerwiegenden negativen Einfluss dieser anhaltende Loya- litätskonflikt auf das psychische Wohlbefinden und die längerfristige Ent- wicklung für die Betroffene hätten. Beide Konfliktparteien instrumentalisier- ten die Betroffene und zeigten trotz Einsetzung einer Beiständin und wie- derholter Aufforderungen des Familiengerichts keine Bereitschaft, ihre Konfliktstrategien zu ändern oder mit den Fachpersonen kooperativ zusam- menzuarbeiten. Das Kindeswohl sei durch die starke Involvierung der Be- troffenen in diese Auseinandersetzungen und die Versuche, sie zu beein- flussen, erheblich gefährdet. Der geäusserte Wille der inzwischen 14½-jäh- rigen Betroffenen, in ihrem bisherigen Umfeld zu verbleiben – namentlich wegen der Tiere –, sei zwar nachvollziehbar, jedoch nicht mit dem Kindes- wohl gleichzusetzen und mit Zurückhaltung zu würdigen. Ihre Aussagen seien im Verlauf der Verfahren wechselhaft (zunächst Wunsch, bei der Mut- ter zu leben, anschliessend grundsätzliche Offenheit für ein Schulinternat, später Ablehnung desselben), wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch die Konfliktparteien beeinflusst werde. Die Betroffene habe gelernt, sich ihrem jeweiligen Gegenüber anzupassen und das zu sa- gen, was erwartet werde. Sie verfüge derzeit über kein schützendes, Halt gebendes Umfeld. Die Beziehung zur Mutter sei zusätzlich belastet. In der aktuellen Lebensphase der Betroffenen sei es äusserst wichtig, dass sie sich körperlich wie emotional gesund entwickeln könne und auch der
- 10 - Kontakt zu ihrer Mutter nicht ganz verloren gehe. Unter diesen Umständen sei eine Platzierung der Betroffenen in einem Kinderheim geeignet, ihr an einem neutralen Ort eine stabile Umgebung zu bieten, ihre Beziehung zu Mutter und Grosseltern eigenständig zu gestalten, das Familiensystem zu entlasten und ihre emotionale Entwicklung zu fördern. Mildere Massnah- men als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzie- rung würden sich als ungenügend erweisen. Trotz professioneller Unter- stützung sei das Familiensystem nicht in der Lage, sich zu verändern, und es fehle den Parteien gegenüber den Fachpersonen an Kooperationsbe- reitschaft. Weder eine sozialpädagogische Familienbegleitung noch eine Rückplatzierung zur Mutter erschienen aktuell realistisch oder kindeswohl- konform. Angesichts der festgefahrenen Konfliktsituation und der fortbeste- henden Kindeswohlgefährdung sei der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts mit Platzierung der Betroffenen in einem Kinderheim notwen- dig und verhältnismässig. 2.3.2. Die Betroffene bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie werde bald 15-jährig und befinde sich mitten in der Pubertät. Während sie im April 2024 (6. Primarklasse, Leistungsabfall, fehlende Freunde, Druck bei Haus- aufgaben) noch zu ihrer Mutter habe ziehen wollen, habe sie sich seit dem Eintritt in die Oberstufe im August 2024 deutlich stabilisiert. Sie habe den Übertritt gut gemeistert, gute Noten, Freundinnen und Freunde gefunden und erstmals ein tragfähiges soziales Netzwerk aufgebaut. Der Klassenleh- rer bestätige einen Wachstumsschub, was einen positiven Effekt auf ihre Selbstwahrnehmung und ihr Selbstwertgefühl gehabt habe. Zudem be- schreibe der Klassenlehrer sie als zielstrebig und engagiert im Berufswahl- prozess. Sie fühle sich in der Klasse und im Freundeskreis wohl, pflege ein aktives soziales Leben (Freunde, Badi, Jugendtreff) und mache konkrete Pläne zur Berufswahl. Seit der Anhörung vom 22. April 2024 habe sie eine pubertätsbedingte Entwicklung durchgemacht, ihre eigene Persönlichkeit entwickelt und sie habe begonnen, sich von den erwachsenen Bezugsper- sonen zu lösen. Sie gewichte das Risiko, aus diesem Umfeld herausgeris- sen zu werden, höher als den Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und Gros- seltern. Der drohende Heimeintritt führe bei ihr zu psychischer Dekompen- sation und dem Gefühl, fremdbestimmt zu sein. Sie habe sich wiederholt und konsistent gegen eine Heimplatzierung und für einen Verbleib in R._____ ausgesprochen. Die Zustimmung zu einer Schnupperwoche im Internat sei erfolgt, weil sie sich nicht getraut habe, nein zu sagen. Als fast 15-jährige Schülerin der 2. Oberstufe im Berufswahlprozess seien ihre Wil- lensäusserungen klar, konstant und mit sachlichen, kindeswohlorientierten Argumenten (Schule, Freunde, Tiere, berufliche Perspektive) unterlegt. Ihr Wunsch, in R._____ zu bleiben, sei deshalb höher zu gewichten, als das Vorhaben der Vorinstanz, sie im Loyalitätskonflikt zu entlasten. Sie habe mit ihrer pubertätsbedingten Entwicklung dafür gesorgt, ein soziales Um- feld zu schaffen, das ihr Halt gebe und ihre emotionale Entwicklung
- 11 - unterstütze. Die Vorinstanz berücksichtige die positive Entwicklung seit dem Eintritt in die Oberstufe unzureichend. Eine Platzierung würde sie aus dem selbst aufgebauten Umfeld reissen und ihre Persönlichkeits- und Be- rufsfindungsentwicklung gefährden, statt sie zu fördern. Es würden mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, so eine sozialpädagogische Familien- begleitung bei den Grosseltern und für sie selbst eine ambulante psycho- logische/therapeutische Begleitung. Sie sei bereit, eine Therapie in An- spruch zu nehmen. Die Grosseltern könnten in zeitgemässer Erziehung und in der aktiven Förderung des Kontakts zur Mutter angeleitet werden. Damit sei zwar der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter verhältnismässig, nicht aber eine Heimplatzierung. Die Unterbringung habe
– mit den genannten flankierenden Massnahmen – bei den Grosseltern als langjährigen Pflegeeltern zu erfolgen. Ihrem klaren, konstanten und mit dem Kindeswohl vereinbaren Wunsch, in R._____ zu bleiben, sei ein hohes Gewicht beizumessen und er sei gegenüber der von der Vorinstanz ver- folgten Heimplatzierung vorrangig zu berücksichtigen. Würde sie entgegen ihrem erklärten Willen in einem Heim platziert, wöge für sie diese Entwur- zelung aus ihrem sozialen Umfeld (Freundeskreis, Schule, Tiere) schwerer als ein Verbleiben im Loyalitätskonflikt. 2.3.3. Die Grosseltern begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz sich mit Beschluss vom 10. März 2025 faktisch frühzeitig auf eine Heimplatzierung festgelegt habe, indem sie die Beiständin angewie- sen habe, baldmöglichst einen Platz in einem Schulheim/Internat zu su- chen. Diese habe sich einseitig auf dieses Ziel fokussiert, eine ambulante kinderpsychologische Behandlung abgelehnt, Gespräche zwischen der Mutter und der Betroffenen verzögert und angekündigte runde Tische nicht umgesetzt. Positive Entwicklungen – insbesondere die im Frühjahr/Som- mer 2025 gelebte flexible Besuchsrechtsregelung sowie die positive Stel- lungnahme der Klassenlehrpersonen vom 28. Juni 2025 – seien ungenü- gend berücksichtigt worden. Ein aktueller Lehrerbericht sei trotz ihrem An- trag nicht eingeholt worden. Die Sachverhaltsermittlung sei damit unvoll- ständig. Die Vorinstanz habe die aktuellen Verhältnisse der Betroffenen im Urteilszeitpunkt zu wenig in die Entscheidfindung einbezogen. Zudem wür- den sie den Vorwurf mangelnder Erreichbarkeit oder fehlender Kooperation unter Hinweis auf umfangreiche E-Mail-Korrespondenz, zuverlässige Koor- dination aller Heim-Schnuppertage und termingerechte Begleitung bestrei- ten. Die Spannungen zwischen ihnen und der Mutter beruhten auf dem Wunsch der Mutter nach Rückübernahme der Betreuung, ungeklärten finanziellen Fragen, Erziehungsdifferenzen (v.a. Handynutzung, Polizeieinsatz Januar
2025) und der Ausgestaltung des Besuchsrechts. Gestützt auf die Anwei- sungen der Vorinstanz gemäss Beschluss vom 10. März 2025 habe sich die Situation im Frühjahr 2025 unter Umsetzung des Betreuungsplans vom
- 12 -
20. Dezember 2024, klar geregelter Handy- und Übergabemodalitäten so- wie Einbezug der Beiständin deutlich beruhigt. Das Besuchsrecht sei regel- mässig und einvernehmlich umgesetzt worden. Eine „zugespitzte“ Konflikt- lage im Zeitpunkt des Entscheids sei aktenwidrig. Die Spannungen zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter beruhten im wesentlich auf dem Verhalten der Mutter (wiederholte Zurückweisungen, angedrohter Liebesentzug, fehlende Prioritätensetzung fürs Kind). Die Be- troffene habe deshalb einzelne Besuchswochenenden abgelehnt. Sie hät- ten die Betroffene dennoch zum Kontakt motiviert. Die Beziehung sei un- abhängig vom Verhältnis Mutter-Grosseltern schwer belastet. Eine Heim- platzierung könne die Probleme zwischen der Mutter und der Betroffenen nicht beheben und deren Verhältnis nicht verbessern. Erforderlich wären eine Reflexion der Mutterrolle und geeignete Kommunikationsstrategien, mithilfe derer die Mutter ihre Erwartungen und Bedürfnisse gegenüber der Betroffenen wohlwollend und altersadäquat zu vermitteln vermöge. Dass die Mutter sich gegen die Anträge der Betroffenen gestellt habe, treibe ei- nen grossen Keil in die Mutter-Kind-Beziehung. Seit dem erstinstanzlichen Entscheid sei es ihnen trotz wiederholter Bemühungen leider nicht mehr gelungen, die Betroffene zu Besuchen bei ihrer Mutter zu überzeugen. Für die Stärkung der Beziehung Mutter-Kind sei von zentraler Bedeutung, dass die Mutter den eigenständigen Willen der Betroffenen als solchen erkenne und akzeptiere. Eine Umplatzierung gegen den Willen der Betroffenen sei einer positiven Mutter-Kind-Beziehung abträglich, wie der aktuelle Kontaktunterbruch zeige. Die Betroffene habe sich schulisch und sozial sehr positiv entwickelt, zeige Interesse an der Berufswahl und erhalte durchwegs positive Rückmeldun- gen. Die Betroffene habe per Sommer 2027 eine Zusage für eine Lehre als […] erhalten. Eine Heimplatzierung würde sie aus ihrem Lebensumfeld, der täglichen Betreuung, Klasse, Freundeskreis, Chor und dem Umfeld mit ih- ren Tieren herausreissen. Angesichts ihres Alters und ihrer Persönlichkeit sei nicht zu erwarten, dass sie in einem Heim mit Kindern, welche aufgrund ihres eigenen Verhaltens platziert worden seien, beispielsweise, weil sie in der Regelschule nicht mehr beschulbar seien, rasch Anschluss fände. All dies würde die Betroffene in einem Kinderheim zur Aussenseiterin machen. Die Risiken seien soziale Isolation, schulische Demotivation und Gefähr- dung der Berufsperspektiven. Bereits die angekündigte Heimeinweisung habe zu ärztlich dokumentierten Panikattacken geführt. Hausarzt, Klassen- lehrperson und die Sozialpädagogin der Sozialen Dienste der Gemeinde R._____ würden eine Umplatzierung nicht für kindeswohlgerecht halten und empfählen die Fortführung der Pflegesituation. Auch sie würden sich vor den Auswirkungen fürchten, welche eine Heimplatzierung gegen den erklärten Willen der diesbezüglich urteilsfähigen Betroffenen für deren Psy- che und soziale Entwicklung zeitigen würde.
- 13 - Die Betroffene habe wiederholt und konsistent, mündlich wie schriftlich und gegenüber verschiedenen Fachpersonen geäussert, bei den Grosseltern in R._____ bleiben zu wollen. Sie fühle sich dort sehr wohl, frei, gut integriert und emotional an Tiere und Hobbies gebunden. Die Behauptung, sie sage nur, was das Gegenüber hören wolle, sei mit Blick auf ihre konsequente Ablehnung der Heimplatzierung unhaltbar. Gestützt auf Alter, attestierte Reife, aktive Berufswahlorientierung und eigenständige Eingaben gelte sie als urteilsfähig hinsichtlich der Umplatzierung. Ihr klarer, konstant begrün- deter Wille, bei den Grosseltern zu bleiben, sei mit sehr hohem Gewicht zu berücksichtigen. Eine Missachtung ihres Willens und eine Umplatzierung in ein Kinderheim hätte eine Kindeswohlgefährdung zur Folge und würde sich aus Sicht der Betroffenen wie eine Strafe anfühlen. Sie akzeptierten als Grosseltern die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Mutter, beantragten aber, die Betroffene weiterhin bei ihnen als bewilligten Pflegeeltern zu platzieren. Sie verfügten über eine gültige Pfle- geplatzbewilligung. Statt einer Heimplatzierung seien ambulante Massnah- men wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung und eine ambulante psychologische Betreuung der Betroffenen zu verstärken. Sie hätten eine sozialpädagogische Familienbegleitung selbst beantragt und ihre Koopera- tionsbereitschaft mehrfach bewiesen. Sie seien bestrebt, den Kontakt zur Mutter zu fördern und hofften, dass diesbezüglich auch die Konsultation der Kinderpsychologin Früchte tragen würde. Im Lichte der Verhältnismässig- keit seien diese ambulanten Massnahmen geeignet und deutlich weniger einschneidend als eine Heimplatzierung, die das Kindeswohl erheblich ge- fährden würde. 2.3.4. Die Mutter erachtete sich im Beschwerdeverfahren mit der Platzierung der Betroffenen bei den Grosseltern nicht einverstanden, weil sie deren Ver- bleib dort als massive Gefährdung des Kindeswohls erachte. Sie sei bereit, die Betroffene selbst aufzunehmen (mit Unterstützung, z.B. Familienbeglei- tung) oder eine andere Fremdplatzierung zu akzeptieren – mit Ausnahme einer Platzierung bei den Grosseltern. Es sei nicht richtig, dass sie wolle, dass die Betroffene in ein Heim gehe. Sie habe sich zum Wohl der Betroffe- nen lediglich mit dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen Vorgehen ein- verstanden erklärt. Nach übereinstimmenden Angaben der Beiständin stünden die Grosseltern unter anderem wegen Druck und Beeinflussung in starkem Konflikt zu ihr als Mutter. Die Betroffene könne in R._____ nicht frei sprechen, Eingaben seien nicht altersgerecht und teils von den Gros- seltern mitverfasst, die Betroffene verhalte sich ihnen gegenüber zwangs- weise loyal. Ein gefestigter Wille des Kindes, bei den Grosseltern zu blei- ben, sei nicht erkennbar. Er betreffe höchstens das soziale und schulische Umfeld, welches auch anders gesichert werden könnte (z.B. andere Pfle- gefamilie am Ort). Die Erziehungsmethoden der Grosseltern (u.a. kalte Du- sche mit Kleidern) würden von Kindsmutter, Beiständin und Kinderanwältin als unangemessen beurteilt. Die Grosseltern seien nach Feststellungen der
- 14 - Beiständin kaum kooperationsbereit, verweigerten Termine und reagierten nicht mehr auf Kontaktaufnahmen. Flankierende Massnahmen wie eine so- zialpädagogische Familienbegleitung erschienen daher nicht ausreichend. Es bestünde zudem nach den Berichten der Beiständin praktisch keine Bin- dungstoleranz bei den Grosseltern. Sie hätten sich vor der Betroffenen ab- wertend über sie geäussert, erschwerten oder verhinderten den Kontakt und hätten Besuchsregelungen missachtet. Die Betroffene gerate dadurch in einen massiven Loyalitätskonflikt. Die Grosseltern mobilisierten ihrer An- sicht nach ihr Umfeld (Klassenlehrer, Hausarzt, soziale Dienste) gegen sie und die Behörden, was sich in unsachlichen und ehrrührigen Äusserungen der Lehrperson und des Hausarztes der Betroffenen zeige. Seit dem ge- scheiterten Heimeintritt sei der Kontakt zwischen Mutter und Tochter na- hezu vollständig abgebrochen. Es sei nicht ersichtlich, dass nur mit flankie- renden Massnahmen dieser Situation angemessen begegnet werden könnte. Die Beiständin habe nämlich sogar – auf Wunsch der Betroffenen
– aufgehört, sie zu kontaktieren, um sie nicht "in eine unangenehme Lage (zu bringen)". Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Beiständin ihre Aufga- ben mit anderen flankierenden Massnahmen doch noch wahrnehmen könnte, wenn die Betroffene auch zukünftig bei den Grosseltern verbleiben sollte. Um die Betroffene aus diesem massivsten Loyalitätskonflikt zu be- freien, müsse sie von den Grosseltern weg. Die Fachrichterin, die Beistän- din und die Vertrauensperson der Betroffenen sähen diese bei den Gros- seltern akut gefährdet und beschrieben sie als schwer belastet durch die Konflikte. Aus ihrer Sicht seien sich alle Fachpersonen einig, dass ein Ver- bleib bei den Grosseltern keine Option sei. Es sei dringend erforderlich, die Betroffene anderweitig zu platzieren (bei der Mutter, im Heim oder an ei- nem anderen geeigneten Ort). 2.4. 2.4.1. Unbestritten besteht zwischen der Mutter und den Grosseltern der Betroffe- nen ein erheblicher Konflikt, der die Betroffene belastet. Strittig ist, ob die- ser Konflikt eine Platzierung in einem Schulheim erforderlich macht oder ob das Kindeswohl mit angepassten, milderen Massnahmen auch bei einem Verbleib der Betroffenen bei den Grosseltern gewahrt werden kann. 2.4.2. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung im Wesentlichen auf die Lage im Frühjahr 2024 und Frühjahr 2025. Seither hat sich die Situation der Be- troffenen jedoch massgeblich verändert. Unbestritten ist, dass sie den Übertritt in die Oberstufe im August 2024 gut bewältigt hat, sich schulisch stabilisiert und gute Leistungen erzielt. Lehrpersonen und weitere Fachper- sonen (Hausarzt, Schulsozialarbeiterin, Sozialpädagogin der Sozialen Dienste) bescheinigen ihr eine positive Entwicklung, ein tragfähiges sozia- les Netzwerk, aktives Freizeitverhalten sowie zielstrebiges Engagement im Berufswahlprozess (act. 367, act. 193 und act. 129 in KEMN.2024.242;
- 15 - act. 32 in KEMN.2024.112; Beilage 5 zur Beschwerde der Grosseltern). Für Sommer 2027 liegt eine Zusage für eine Lehrstelle am Wohnort der Gros- seltern vor (Beilage 2 zur Stellungnahme der Grosseltern vom 1. Dezember 2025). Aus den Akten ergibt sich, dass die Betroffene bei den Grosseltern im Wesentlichen gut versorgt ist. Hinweise auf Vernachlässigung in den Bereichen Unterkunft, Versorgung, Schule oder Gesundheit liegen nicht vor. Vielmehr zeigt die positive Entwicklung seit dem Eintritt der Betroffenen in die Oberstufe, dass sie bei den Grosseltern über eine im Grundsatz trag- fähige Alltagsstruktur verfügt und ihre schulische sowie berufliche Entwick- lung sichergestellt werden. 2.4.3. Die Betroffene erklärte sowohl an den vorinstanzlichen persönlichen Anhö- rungen vom 10. März 2025 (act. 95 in KEMN.2024.242) und vom 3. Juli 2025 (act. 198 ff. in KEMN.2024.242) als auch wiederholt über ihre Kinds- vertreterin, dass sie bei ihren Grosseltern bleiben und nicht aus ihrem ver- trauten Umfeld herausgerissen werden möchte. Der gefestigte Wille der 15- jährigen Betroffenen, bei ihren Grosseltern zu verbleiben, ist angesichts ih- res Alters, ihrer positiven Entwicklung im vergangenen Jahr sowie der ab- sehbaren schulischen und beruflichen Perspektiven mit hohem Gewicht zu berücksichtigen. Sie hat diesen Willen auch gegenüber ihrer Kindsvertrete- rin und damit in einem geschützten Rahmen ohne erkennbare Einfluss- nahme der Grosseltern klar und konsistent geäussert. Konkrete und objek- tivierbare Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch die Grosseltern oder für eine fehlende Urteils- bzw. Willensbildungsfähigkeit der Betroffenen be- stehen nicht. Vor diesem Hintergrund genügen die unsubstantiierten Be- hauptungen der Mutter, die Betroffene könne in R._____ "nicht frei spre- chen" und stehe unter einer "zwangsweisen Loyalität" gegenüber den Grosseltern, nicht. Die inzwischen dokumentierte positive Entwicklung der Betroffenen spricht vielmehr dafür, dass ihr Wunsch, bei den Grosseltern zu verbleiben, nicht bloss situativ oder fremdbestimmt ist, sondern auf er- lebter Stabilität sowie realistischen Perspektiven für ihre weitere schulische und berufliche Entwicklung beruht. 2.5. 2.5.1. Die Mutter hält die Erziehungsmethoden der Grosseltern für unangemes- sen und sieht deren fehlende Bindungstoleranz als sehr hinderlich für die Kontaktpflege zur Betroffenen. 2.5.2. In Bezug auf die Bindungstoleranz ist festzuhalten, dass zwischen der Mut- ter und den Grosseltern ein Konflikt besteht, welcher in gewissem Masse auch den Kontakt der Mutter und der Betroffenen beeinträchtigt. Die Be- troffene hat jedoch das Recht, eine eigene und möglichst unbelastete Be- ziehung zu ihrer Mutter zu pflegen. Die Grosseltern machen geltend, dass
- 16 - sie die Betroffene zum Kontakt mit ihrer Mutter motivieren würden, es ihnen aber nicht gelungen sei, sie zu Besuchen bei ihrer Mutter zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Hauptgrund für die derzeitige Kontakt- verweigerung weniger im Konflikt zwischen den Grosseltern und der Mutter liegt, sondern vielmehr auch im persönlichen Empfinden der Betroffenen, dass ihr eigenständiger Wille von der Mutter nicht in angemessener Weise wahrgenommen wird. Aus ihrer Perspektive ist es nachvollziehbarerweise schwer verständlich, weshalb die Mutter einerseits erklärt, sie wünsche keine Platzierung im Schulheim, den angefochtenen Entscheid, der eben eine solche Platzierung vorsieht, andererseits aber gleichwohl begrüsst. Diese widersprüchlich wirkende Haltung der Mutter stellt für die Betroffene eine zusätzliche Belastung für die bereits fragile Mutter-Kind-Beziehung dar. Die Beeinträchtigung des Kontakts kann daher nicht allein dem Ver- halten der Grosseltern angelastet werden. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren beantragen die Grosseltern die Anordnung einer sozialpädago- gischen Familienbegleitung, mit welcher die Kontakte zwischen der Mutter und der Betroffenen gefördert werden könnten. Die Mutter erachtet eine solche Massnahme wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Grosseltern als nicht geeignet und stützt sich auf die Ausführungen der Bei- ständin. Die Beiständin hielt im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 23. Juni 2025 fest, seit der Anhörung vom 10. März 2025 habe kein wesentlicher Austausch mit den Grosseltern hinsichtlich einer zielführen- den Zusammenarbeit stattgefunden (act. 172 in KEMN.2024.242). Gestützt darauf schloss auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf eine Weige- rungshaltung, sich auf eine Kooperation mit den Fachpersonen einzulas- sen. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass sich die Grossel- tern zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens geweigert haben, für Ge- spräche in die Räumlichkeiten der Beratungsstelle zu fahren und anschlies- send mitgeteilt haben, für ein Gespräch am 4. November 2024 nicht zur Verfügung zu stehen. Die Differenzen zwischen den Grosseltern und der Beiständin bezogen sich aber in erster Linie auf Ort und Zeit der Bespre- chung (act. 2 f. und act. 14 f. in KEMN.2024.242). Allerdings ist aus den vorinstanzlichen Unterlagen ersichtlich, dass die Grosseltern nach der An- hörung vom 10. März 2025 sehr wohl mit der Beiständin in Kontakt standen und im Zusammenhang mit der Koordination und der Durchführung sämtli- cher Schnuppertage in den Heimen erreichbar waren. Die von der Beistän- din mit E-Mail vom 7. April 2025 in Aussicht gestellte Einladung zu einem Gespräch mit den Parteien ist nie erfolgt, was jedoch nicht als Weigerung der Grosseltern aufgefasst werden kann (vgl. act. 253-265 in KEMN.2024.242). Eine fehlende Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist un- ter diesen Umständen nicht auszumachen. Es kann daher festgestellt wer- den, dass die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung geeignet erscheint, die Kontakte zwischen der Mutter und der Betroffenen zu fördern, die Kommunikation zwischen den Parteien zu verbessern sowie
- 17 - die Bindungstoleranz der Parteien zu erhöhen. Gründe, die gegen eine sol- che Massnahme sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 2.5.3. Mit angefochtenem Entscheid wurde die Beiständin beauftragt, für die Be- troffene notwendige (therapeutische) Unterstützungsmassnahmen zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Diese psychologi- sche Begleitung für die Betroffene erscheint sinnvoll. Dadurch wird gewähr- leistet, dass die Betroffene in einem geschützten und professionell beglei- teten Rahmen die Möglichkeit erhält, ihrer Erlebnisse und Emotionen zu verarbeiten, um bestehende Belastungen zu reduzieren und zugleich auf die Aufnahme eines Besuchskontakts zur Mutter hinzuarbeiten. In ihrer Be- schwerde erklärte sich die Betroffene zudem ausdrücklich bereit, sich im Rahmen einer psychologischen therapeutischen Begleitung mit der Kon- taktgestaltung zu ihrer Mutter, mit dem Umgang mit ihren Grosseltern und generell mit Themen ihrer Persönlichkeitsentwicklung auseinanderzuset- zen. 2.5.4. In Bezug auf die von der Mutter vorgebrachten fragwürdigen Erziehungs- methoden der Grosseltern erübrigen sich weitere Ausführungen. Zum ei- nen erscheint der Vorfall, bei welchem die Grosseltern die Betroffene an- scheinend zur Bestrafung mit Kleidern unter eine kalte Dusche gestellt ha- ben sollen, als einmaliges Ereignis und nicht als regelmässig angewandte Erziehungspraxis. Zum anderen kann einer allfälligen diesbezüglichen Kin- deswohlgefährdung infolge allfällig angewandten fragwürdigen Erzie- hungsmethoden im Rahmen der ohnehin bereits anzuordnenden sozialpä- dagogischen Familienbegleitung wirksam begegnet werden. 2.6. Zusammengefasst besteht zwar eine relevante Belastung der Betroffenen durch den Konflikt zwischen ihrer Mutter und ihren Grosseltern, jedoch er- reicht diese Belastung nicht das Mass einer derart gravierenden Kindes- wohlgefährdung, welche die Herausnahme aus dem vertrauten und im All- tag grundsätzlich funktionierenden Umfeld zwingend erforderlich machte. Die von der Vorinstanz angeordnete (Um-) Platzierung der Betroffenen in ein Schulheim erweist sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ver- hältnismässigkeit, Subsidiarität und des Vorrangs des Kindeswohls als zu weitgehend. Vielmehr kann der Kindeswohlgefährdung mit milderen Mass- nahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung und psychotherapeuti- sche Unterstützung der Betroffenen) begegnet werden. Damit sollte die Be- lastung der Betroffenen durch die familiären Konflikte reduziert werden kön- nen, ohne ihre aktuell stabile Situation unnötig zu destabilisieren.
- 18 - 2.7. Die Beschwerden sind gutzuheissen. In Abänderung der Dispositivziffern 1, 2 und 3.2 des vorinstanzlichen Entscheids ist die Betroffene für die Dauer des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter bei den Grosseltern unterzubringen und die Aufgaben der Beistandschaft sind ent- sprechend anzupassen. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids ist ersatzlos aufzuheben. Zudem ist eine sozialpädagogische Fa- milienbegleitung anzuordnen. Zur Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1. Den Antrag auf einen Wechsel der Beiständin hat das Familiengericht Lau- fenburg im angefochtenen Entscheid abgelehnt mit der Begründung, es liege kein Verhalten der Beiständin vor, welche zu einem Entzug des Man- dats führen müsste. Ein fehlendes Vertrauensverhältnis sei ebenfalls nicht ersichtlich, da sich eine nachhaltige Zusammenarbeit aufgrund der fehlen- den Kooperationsbereitschaft gar nicht habe etablieren können (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). 3.2. Die Betroffene bringt im Rahmen der Beschwerde vor, sie fühle sich von der Beiständin nicht ernst genommen. Es sei ihr bisher verwehrt gewesen, aktiv über ihr Leben und die sie betreffenden Entscheide mitzubestimmen. Die Beiständin habe zudem in der Fehde zwischen der Mutter und den Grosseltern Partei für die Mutter und gegen die Grosseltern bezogen. Sie wünsche sich eine Person als Beiständin, die allen Erwachsenen in ihrem Umfeld neutral begegne. 3.3. Die Grosseltern bestätigen in der Beschwerde das fehlende Vertrauen der Betroffenen in ihre Beiständin. Ein Neustart bzw. ein Mandatsträgerwech- sel dränge sich auf, da die Beiständin eine Heimplatzierung klar befürworte, von einer solchen aber abzusehen sei. 3.4. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entlässt die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn ein anderer (als die weggefallene Eignung für das Amt gemäss Ziff. 1) wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Wie die Betroffene und die Grosseltern zu Recht vorbringen, kann auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwind- bar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung für die Entlassung des Beistands sein (BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6).
- 19 - 3.5. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass kein Verhalten der Beiständin ak- tenkundig ist, das für sich allein einen Mandatsentzug zwingend erforder- lich erscheinen liesse. Indessen erweist sich das Vertrauensverhältnis der Betroffenen zur Beiständin als erheblich gestört. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Vorinstanz im Nachgang zum angefochtenen Ent- scheid mit Schreiben an die Beteiligten vom 13. August 2025 festhielt, Frau F._____ sei zwar (noch) als Beiständin der Betroffenen eingesetzt. Nach Absprache mit der Beratungsstelle werde jedoch eine andere Person die Betroffene bei ihrem Eintritt ins Schulheim begleiten. Das Familiengericht könne sich aufgrund der ablehnenden Haltung der Betroffenen gegenüber ihrer Beiständin vorstellen, eine neue bzw. diese neue Person als Bei- standsperson einzusetzen (act. 370 in KEMN.2024.242). Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorgeschichte, die zum Ver- trauensverlust der Betroffenen gegenüber der Beiständin geführt hat, er- scheint ein Beistandswechsel geeignet, eine positive Dynamik zu ermögli- chen und das Familiensystem zu beruhigen. Nachdem selbst die Vor- instanz nach Erlass des angefochtenen Entscheids einen Wechsel der Bei- standsperson in Erwägung zog, ist ein wichtiger Entlassungsgrund in Form eines erheblichen Vertrauensverlusts zu bejahen. Damit ist der beantragte Mandatsträgerwechsel gutzuheissen und das Mandat ist folglich auf eine neue Beistandsperson zu übertragen. Für deren Ernennung ist die Vorinstanz zuständig. 4. 4.1. Hinsichtlich der Platzierungsfrage (einschliesslich der Anordnung der sozi- alpädagogischen Familienbegleitung) sowie der Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft gilt die Mutter als unterliegende Partei. Soweit es den Wechsel des Mandatsträgers betrifft, unterzieht sich die Mutter dem ober- gerichtlichen Entscheid und hat sich insoweit nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, zu welchen gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO auch die Kosten für die Kindesvertretung zählen, zu drei Vierteln der Mutter aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Aufwendungen der Kindsvertreterin sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 153 E. 2.5) nach Stundenaufwand zu ent- schädigen. Die Kindsvertreterin der Betroffenen beantragt für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'919.25 (inkl. Auslagen von Fr. 105.60 und MwSt. von Fr. 293.65). Das beantragte Ho- norar erscheint für ihre Aufwendungen im vorliegenden
- 20 - Beschwerdeverfahren als angemessen und ist richterlich zu genehmigen. Das beantragte Honorar ist der Kindsvertreterin aus der Obergerichtskasse auszurichten. Der Antrag der Betroffenen auf unentgeltliche Rechtspflege zielt ins Leere, da die Kosten für die Kindesvertretung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Gerichtskosten sind (vgl. auch E. 4.1 oben). 4.3. Die Mutter ist gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, den Grosseltern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Honorar des Rechtsvertreters der Grosseltern ist nach dem Anwalts- tarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vor- liegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingaben vom 1. Dezember 2025 und 5. Januar 2026 sind mit einem Zuschlag von insgesamt 30 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während die Eingabe vom 14. Oktober 2025 als blosse Korrespondenz nicht zuschlagsberechtigt ist. Im Weiteren ist gestützt auf § 8 AnwT im Rechtsmittelverfahren ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben gemäss Kostennote von Fr. 90.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 187.70) ergibt sich eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 2'505.20. Die nach Stunden- aufwand berechnete Honorarnote vom 1. Dezember 2025 ist nicht tarifkon- form und der Rechtsvertreter der Grosseltern hat überdies keine substanti- ierte Begründung seines Honoraranspruchs erbracht. Die blosse Auflistung der Aufwandspositionen in der Honorarnote reicht nicht aus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auch der veranschlagte Stundenauf- wand von Fr. 300.00 zu hoch. Die Mutter ist zu verpflichten, den Grosseltern drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'505.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, so- mit Fr. 1'878.90 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. Ein Viertel der Parteikosten in der Höhe von Fr. 626.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist den Grosseltern aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 1, 2 und 3.2 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 wie folgt neu gefasst und die Dispositivziffer 7 wird ersatzlos aufgehoben: 1.
- 21 - In Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 10. März 2025 wird A._____, geb. tt.mm.2010, bis auf Weiteres bei ihren Grosseltern C._____ und B._____, […], untergebracht. 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter D._____ bleibt für die Dauer des Aufenthaltes von A._____ bei ihren Grosseltern aufgehoben. 3. 3.1. […] 3.2. Die Beistandschaft umfasst neu soweit nötig folgenden Auftrag:
a) Ansprechperson für A._____ zu sein;
b) die persönliche und schulische Entwicklung von A._____ zu begleiten;
c) die notwendigen (therapeutischen) Unterstützungsmassnahmen zu in- stallieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein;
d) die Mutter und die Gross-/Pflegeeltern im Finden von konstrukti- ven Lösungen rund um A._____ zu begleiten und zu beraten;
e) für die Finanzierung der Unterbringung von A._____ bei ihren Grosseltern besorgt zu sein;
f) Ansprechperson für die involvierten (Fach-)Stellen zu sein und das Case-Management zu übernehmen;
g) unter Einbezug von A._____ für einen angemessenen Kontakt zwi- schen der Mutter und A._____ besorgt zu sein;
h) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 2. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositivziffern 4 und 6 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 28. Juli 2025 aufgehoben und die Sache wird zur Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung und zur Ernennung einer neuen Beistandsperson an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'719.25, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 3'919.25, werden zu drei Vierteln, d.h. in der Höhe von Fr. 3'539.45 der Mutter auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin der Betroffe- nen, Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 3'919.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
- 22 - 5. Die Mutter wird verpflichtet, den Grosseltern für das obergerichtliche Be- schwerdeverfahren drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'505.20 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'878.90 (inkl. Aus- lagen und MwSt.), zu vergüten. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Grosseltern für das oberge- richtliche Verfahren ein Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'505.20 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 626.30 (inkl. Ausla- gen und MwSt.), zu vergüten.