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XBE.2025.76

Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2025.76

Ag Zivilgericht · 2026-02-23 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A._____, geboren am tt.mm.1970, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung gemäss Art. 394 f. ZGB. Ihre Handlungsfähigkeit ist teil- weise eingeschränkt.

E. 1.1 Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

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E. 2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

E. 2.2 Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. In der verfahrenseinlei- tenden Eingabe vom 10. Oktober 2024 bezeichnete die Beschwerdeführe- rin die Beiständin zwar als überfordert. Als Begründung gab sie sinnge- mäss an, dass die Beiständin einem finanziellen Wunsch von ihr nicht ent- sprochen habe (act. 2). Die Beiständin hat jedoch in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. 8 ff.) schlüssig ausgeführt, dass 2024 ein kostenintensives Jahr für die Beschwerdeführerin gewesen sei (u.a. Um- zug, Auslandreise) und sie mit der Beschwerdeführerin daher besprochen habe, die Anschaffung eines Laptops aufzuschieben. Die Beschwerdefüh- rerin beschaffte sich daraufhin trotzdem einen Laptop und schloss zusätz- lich (trotz bereits bestehendem Abonnement bzw. Mitbenutzungsmöglich- keit über den Partner) ein Telekommunikations-Abonnement ab. Letzteres musste die Beiständin wieder rückgängig machen (wurde von der Be- schwerdeführerin an ihrer Anhörung bestätigt, act. 27). An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zusätzlich sinngemäss an, die Beiständin habe ihre Schweigepflicht gegenüber der Schwester ihres Partners verletzt (act. 27). Die Beiständin konnte den Austausch mit dieser jedoch schlüssig damit erklären, dass die Schwester des Partners gleichzeitig die Vermiete- rin der Beschwerdeführerin (und ihres Partners) ist und der Kontakt mit die- ser für die Amtsausübung erforderlich gewesen ist. Weitere Gründe für eine Entlassung der bisherigen Beiständin sind nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat.

E. 2.3 Am 12. Februar 2025 hörte eine Fachrichterin die Beschwerdeführerin und die Beiständin an. Die von der Beschwerdeführerin als neue Beiständin ge- wünschte Person erschien unentschuldigt nicht zur Anhörung.

E. 2.4 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 informierte die Beiständin das Famili- engericht Lenzburg über den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und beantragte, ihren Aufgabenbereich mit Blick auf die Nachlassregelung zu erweitern.

E. 2.5 Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Mandatsträgerwechsel fest.

E. 2.6 Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 lehnte das Familiengericht Lenzburg den Antrag auf Beistandswechsel ab und passte den Aufgabenbereich der Beiständin (bezüglich der Vertretung in Nachlassangelegenheiten) an.

E. 2.7 Nach Fällung dieses Entscheids folgten weitere Eingaben der Beschwer- deführerin am 28. Februar 2025, 5. April 2025 und 10. Juli 2025.

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E. 2.8 Gegen den ihr am 31. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 10. August 2025 (Postaufgabe: 12. August 2025) an das Famili- engericht Lenzburg Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der Beistandschaft. Die Beschwerde wurde am 14. August 2025 zu- ständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet.

E. 2.9 Mit Eingabe vom 21. August 2025 verzichtete die Vorinstanz sowohl auf eine Vernehmlassung als auch auf eine Wiedererwägung des Entscheids.

E. 2.10 Mit der von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingabe vom 13. Februar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Einsetzung einer privaten Beistandsperson. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.

E. 3.1 Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Gemäss Art. 399 Abs. 1 ZGB hebt die Er- wachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fort- dauer kein Grund mehr besteht.

E. 3.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auf die Beistandschaft angewiesen, insbesondere neu auch auf die Vertre- tung und Interessenwahrung im Rahmen der Nachlassregelung ihres An- fang 2025 verstorbenen Vaters. Die Betroffene wäre zur Wahrnehmung ih- rer Interessen in der Erbteilung nicht in der Lage und auch aus ihrem Um- feld bestehe keine Unterstützungsmöglichkeit (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.3).

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E. 3.3 Wie sich aus der Stellungnahme der Beiständin vom 11. Dezember 2024 (act. 8 ff.) schlüssig ergibt, wäre die Beschwerdeführerin mit dem Umgang mit ihren Finanzen ohne die Unterstützung der Beiständin überfordert. So musste die Beiständin ihr helfen, ihre Wünsche betreffend Ausgaben zu priorisieren (Kauf einer Nähmaschine, aber Zuwarten mit dem Kauf eines Laptops, wobei die Beschwerdeführerin den Laptop trotzdem kaufte und sich dafür bei ihrem Partner verschuldete). Gleichzeitig schloss die Be- schwerdeführerin ein überflüssiges Telekommunikations-Abonnement ab, was die Beiständin zur Abwendung einer entsprechenden finanziellen Schädigung der Beschwerdeführerin wieder rückgängig machen musste. Bereits im Beistandschaftsbericht des vormaligen Beistands vom 17. April 2023 für die Periode vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2023 (in den Akten KEZW.2024.5) wurde ausgeführt, es handle sich um ein teilweise herausforderndes und aufwändiges Mandat, welches möglicherweise die Qualifikation eines privaten Mandatsträgers übersteige (Bericht S. 4). Dass sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert hätten, ist nicht ersicht- lich. Auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ergibt sich eine gewisse Unbeholfenheit in administrativen Belangen: So schreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von einer Vormundschaft, ob- wohl lediglich eine Beistandschaft besteht, sie führt aus, die eigene Bei- standschaft selber führen zu wollen und als Begründung für ihre notwendi- gen Fähigkeiten gibt sie an, einen Laptop zu haben. Überdies sandte sie die Beschwerde entgegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung an die Vorinstanz anstatt an das Obergericht. Schliesslich wies bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bezüg- lich ihrer Wünsche zur Beistandschaft ambivalent äussere: Zuerst habe sie einen Mandatsträgerwechsel beantragt, dann habe sie sich im Rahmen der Anhörung nach einem Gespräch und der Klärung der Missverständnisse mit der bisherigen Beiständin einverstanden erklärt. Mit den Eingaben vom

17. bzw. 28. Februar 2025 habe sie aber wieder einen Mandatsträgerwech- sel bzw. die Aufhebung der Massnahme gefordert. Mit Eingabe vom

10. April 2025 habe sie sich wieder mit einer Berufsbeiständin einverstan- den erklärt, aber einen Mandatsträgerwechsel gefordert (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Schliesslich beantragte sie mit der Beschwerde wieder die Aufhebung der Beistandschaft und verlangte im Verlauf des Beschwer- deverfahrens erneut einen Mandatsträgerwechsel (vgl. Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. Februar 2026). Insgesamt erscheint die beste- hende Beistandschaft (einschliesslich der mit dem angefochtenen Ent- scheid angeordneten und in der Beschwerde nicht thematisierten Erweite- rung zur Vertretung der Beschwerdeführerin in der Erbschaftsangelegen- heit) zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nach wie vor als angemessen und notwendig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 4 Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.76 (KEMN.2024.834) Entscheid vom 23. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Beiständin B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Februar 2025 gegenstand Betreff Antrag auf Mandatsträgerwechsel; Änderung einer Massnahme

- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A._____, geboren am tt.mm.1970, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung gemäss Art. 394 f. ZGB. Ihre Handlungsfähigkeit ist teil- weise eingeschränkt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht Lenzburg sinngemäss einen Mandatsträgerwechsel mit der Einsetzung einer bestimmten privaten Mandatsträgerin. In der Folge wurde das Verfahren KEMN.2024.834 eröffnet. 2.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 nahm die Beiständin zum Gesuch Stellung. 2.3. Am 12. Februar 2025 hörte eine Fachrichterin die Beschwerdeführerin und die Beiständin an. Die von der Beschwerdeführerin als neue Beiständin ge- wünschte Person erschien unentschuldigt nicht zur Anhörung. 2.4. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 informierte die Beiständin das Famili- engericht Lenzburg über den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und beantragte, ihren Aufgabenbereich mit Blick auf die Nachlassregelung zu erweitern. 2.5. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Mandatsträgerwechsel fest. 2.6. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 lehnte das Familiengericht Lenzburg den Antrag auf Beistandswechsel ab und passte den Aufgabenbereich der Beiständin (bezüglich der Vertretung in Nachlassangelegenheiten) an. 2.7. Nach Fällung dieses Entscheids folgten weitere Eingaben der Beschwer- deführerin am 28. Februar 2025, 5. April 2025 und 10. Juli 2025.

- 3 - 2.8. Gegen den ihr am 31. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 10. August 2025 (Postaufgabe: 12. August 2025) an das Famili- engericht Lenzburg Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der Beistandschaft. Die Beschwerde wurde am 14. August 2025 zu- ständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet. 2.9. Mit Eingabe vom 21. August 2025 verzichtete die Vorinstanz sowohl auf eine Vernehmlassung als auch auf eine Wiedererwägung des Entscheids. 2.10. Mit der von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingabe vom 13. Februar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Einsetzung einer privaten Beistandsperson. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

- 4 - 2. 2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. 2.2. Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. In der verfahrenseinlei- tenden Eingabe vom 10. Oktober 2024 bezeichnete die Beschwerdeführe- rin die Beiständin zwar als überfordert. Als Begründung gab sie sinnge- mäss an, dass die Beiständin einem finanziellen Wunsch von ihr nicht ent- sprochen habe (act. 2). Die Beiständin hat jedoch in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. 8 ff.) schlüssig ausgeführt, dass 2024 ein kostenintensives Jahr für die Beschwerdeführerin gewesen sei (u.a. Um- zug, Auslandreise) und sie mit der Beschwerdeführerin daher besprochen habe, die Anschaffung eines Laptops aufzuschieben. Die Beschwerdefüh- rerin beschaffte sich daraufhin trotzdem einen Laptop und schloss zusätz- lich (trotz bereits bestehendem Abonnement bzw. Mitbenutzungsmöglich- keit über den Partner) ein Telekommunikations-Abonnement ab. Letzteres musste die Beiständin wieder rückgängig machen (wurde von der Be- schwerdeführerin an ihrer Anhörung bestätigt, act. 27). An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zusätzlich sinngemäss an, die Beiständin habe ihre Schweigepflicht gegenüber der Schwester ihres Partners verletzt (act. 27). Die Beiständin konnte den Austausch mit dieser jedoch schlüssig damit erklären, dass die Schwester des Partners gleichzeitig die Vermiete- rin der Beschwerdeführerin (und ihres Partners) ist und der Kontakt mit die- ser für die Amtsausübung erforderlich gewesen ist. Weitere Gründe für eine Entlassung der bisherigen Beiständin sind nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat. 3. 3.1. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Gemäss Art. 399 Abs. 1 ZGB hebt die Er- wachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf, sobald für die Fort- dauer kein Grund mehr besteht. 3.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auf die Beistandschaft angewiesen, insbesondere neu auch auf die Vertre- tung und Interessenwahrung im Rahmen der Nachlassregelung ihres An- fang 2025 verstorbenen Vaters. Die Betroffene wäre zur Wahrnehmung ih- rer Interessen in der Erbteilung nicht in der Lage und auch aus ihrem Um- feld bestehe keine Unterstützungsmöglichkeit (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.3).

- 5 - 3.3. Wie sich aus der Stellungnahme der Beiständin vom 11. Dezember 2024 (act. 8 ff.) schlüssig ergibt, wäre die Beschwerdeführerin mit dem Umgang mit ihren Finanzen ohne die Unterstützung der Beiständin überfordert. So musste die Beiständin ihr helfen, ihre Wünsche betreffend Ausgaben zu priorisieren (Kauf einer Nähmaschine, aber Zuwarten mit dem Kauf eines Laptops, wobei die Beschwerdeführerin den Laptop trotzdem kaufte und sich dafür bei ihrem Partner verschuldete). Gleichzeitig schloss die Be- schwerdeführerin ein überflüssiges Telekommunikations-Abonnement ab, was die Beiständin zur Abwendung einer entsprechenden finanziellen Schädigung der Beschwerdeführerin wieder rückgängig machen musste. Bereits im Beistandschaftsbericht des vormaligen Beistands vom 17. April 2023 für die Periode vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2023 (in den Akten KEZW.2024.5) wurde ausgeführt, es handle sich um ein teilweise herausforderndes und aufwändiges Mandat, welches möglicherweise die Qualifikation eines privaten Mandatsträgers übersteige (Bericht S. 4). Dass sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert hätten, ist nicht ersicht- lich. Auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ergibt sich eine gewisse Unbeholfenheit in administrativen Belangen: So schreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von einer Vormundschaft, ob- wohl lediglich eine Beistandschaft besteht, sie führt aus, die eigene Bei- standschaft selber führen zu wollen und als Begründung für ihre notwendi- gen Fähigkeiten gibt sie an, einen Laptop zu haben. Überdies sandte sie die Beschwerde entgegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung an die Vorinstanz anstatt an das Obergericht. Schliesslich wies bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bezüg- lich ihrer Wünsche zur Beistandschaft ambivalent äussere: Zuerst habe sie einen Mandatsträgerwechsel beantragt, dann habe sie sich im Rahmen der Anhörung nach einem Gespräch und der Klärung der Missverständnisse mit der bisherigen Beiständin einverstanden erklärt. Mit den Eingaben vom

17. bzw. 28. Februar 2025 habe sie aber wieder einen Mandatsträgerwech- sel bzw. die Aufhebung der Massnahme gefordert. Mit Eingabe vom

10. April 2025 habe sie sich wieder mit einer Berufsbeiständin einverstan- den erklärt, aber einen Mandatsträgerwechsel gefordert (angefochtener Entscheid E. 3.3.4). Schliesslich beantragte sie mit der Beschwerde wieder die Aufhebung der Beistandschaft und verlangte im Verlauf des Beschwer- deverfahrens erneut einen Mandatsträgerwechsel (vgl. Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. Februar 2026). Insgesamt erscheint die beste- hende Beistandschaft (einschliesslich der mit dem angefochtenen Ent- scheid angeordneten und in der Beschwerde nicht thematisierten Erweite- rung zur Vertretung der Beschwerdeführerin in der Erbschaftsangelegen- heit) zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nach wie vor als angemessen und notwendig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 6 - 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.