Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 C._____, geboren am tt.mm.2009 (nachfolgend: Betroffener 1), D._____, geboren am tt.mm.2013 (nachfolgend: Betroffene 2) und E._____, geboren am tt.mm.2015 (nachfolgend: Betroffener 3), sind die gemeinsamen Kinder der Eltern A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende).
E. 1.1 Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige
- 4 - Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Eltern der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 2.
E. 2 Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche und die ent- sprechenden Befugnisse:
- die Eltern in ihrer Sorge um C._____, D._____ und E._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;
- geeignete Abklärungen (insbesondere ADHS bei E._____) und Unterstützungsmassnahmen zu organisieren und zu begleiten;
- mit involvierten Fachpersonen und der Schule zusammenzuarbei- ten;
- die aufsuchende Familienbegleitung (AFAB) zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen.
E. 2.1 Mit den Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 3 beantragen die Beschwerdefüh- renden, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Einholen eines Berichts des G._____ respektive der M._____ AG betreffend ADHS des Betroffenen 3 sowie eines Berichts eines Dr. N._____ betreffend der ADHS-Behandlung des Betroffenen 1.
E. 2.2 Das Gericht kann gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO einen Entscheid in unbegründeter Fassung durch Zustellung des Dispositivs eröffnen. In diesem Fall ist eine schriftliche Be- gründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Er- öffnung verlangt; wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden kann; erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 321 ZPO).
E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie das Einholen von weiteren Unterlagen verlangen, ist die Ein- gabe sinngemäss als Begründungsbegehren anzusehen und zuständig- keitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.
E. 2.4 Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.
E. 3 Es wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Fa- milienbegleitung angeordnet.
E. 3.1 Das Beschwerdebegehren Ziff. 2 richtet sich gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung in ihrer Kurzbegründung damit, dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Bei- standschaft dringend angezeigt sei, damit die aufsuchende
- 5 - Familienbegleitung zeitnah ihre Arbeit aufnehmen und auch die ADHS-Ab- klärung beim Betroffenen 3 ernsthaft angegangen werden könne. Unter diesen Umständen erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt und verhältnismässig.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Beschwerde sinngemäss gel- tend, dass eine negative Hauptsachenprognose vorliege (Beschwerde N. 6 f.). Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, dass kein Schulabsentismus mehr bestehe, sondern die Kinder jeweils krank gewesen seien und sich gegenseitig angesteckt hätten (Beschwerde N. 2 ff.). Weiter hätten die Be- schwerdeführenden selbst zusätzliche Massnahmen hinsichtlich ihrer Kin- der getroffen (Beschwerde N. 4c) und insbesondere die notwendige ADHS- Abklärung bereits durchgeführt (Beschwerde N. 4e). Letztlich seien die schulischen Leistungen genügend bzw. werde bereits Nachhilfe in An- spruch genommen (Beschwerde N. 4 f.).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Besonderhei- ten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, jedoch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Gleichzeitig versteht sich aber von selbst, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Dringlichkeit des Vollzuges voraussetzt. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4 mit Hinweisen). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaub- haft sein (MARANTA, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB).
E. 3.3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen
- 6 - Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Mass- nahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuord- nen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; Urteil des Bundesge- richts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1).
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen zahlreiche Argumente gegen die ange- ordneten Kindesschutzmassnahmen vor. Auf diese Vorbringen ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Einzelnen einzugehen. Vorliegend geht es lediglich um die Frage des Entzugs bzw. der Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen sind im Beschwerdeverfahren gegen den be- gründeten Entscheid zu beurteilen. Lediglich im Rahmen der Interessenab- wägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (inkl. Beurteilung der Hauptsachenprognose) sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.
E. 3.4.2 Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass die Betroffenen übermäs- sig viele Absenzen in der Schule haben. Zudem sind die schulischen Leis- tungen bei den Betroffenen 2 und 3 ungenügend. Die Beschwerdeführen- den lehnen weiter von Dritten angeordnete Massnahmen zu Handen der Betroffenen ab (vgl. Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591). Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass die Schulabsenzen im August und September 2025 jeweils bei allen Kindern gleichzeitig aufgrund von Krankheit vorlagen und sich die Kin- der offensichtlich gegenseitig angesteckt hätten. Weitere Absenzen habe es keine gegeben (Beschwerde N. 2 ff.). Die von den Beschwerdeführen- den erwähnten und mit Krankheit/Ansteckung begründeten Absenzen im August und September 2025 betreffen eine zweimonatige Periode, wäh- rend der der Betroffene 1 16 Halbtage, die Betroffenen 2 und 3 je rund 10 Halbtage von der Schule absent waren. Bereits dabei handelt es sich um eine beträchtliche Abwesenheit der Betroffenen vom Schulunterricht. Wenn man weiter berücksichtigt, dass es sich bei diesen Absenzen ledig- lich um diejenigen des Schuljahrs 2025/2026 bis Ende September 2025 handelt und gemäss Informationen der Lehrkräfte der Betroffenen seit
- 7 - Februar 2025 diverse weitere Absenzen angefallen sind (Beilagen zum Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591), dann ist durch- aus von einem nicht vernachlässigbaren Schulabsentismus der Betroffe- nen auszugehen. Auch wenn die Beschwerdeführenden selbst zusätzliche Massnahmen hinsichtlich ihrer Kinder getroffen haben (Beschwerde N. 4c) und die notwendige ADHS-Abklärung beim Betroffenen 3 angeblich bereits durchgeführt wurde (Beschwerde N. 4e und Eingabe der Beschwerdefüh- renden vom 29. Dezember 2025), scheinen diese nach einer summari- schen Prüfung nicht zu greifen. Die schulischen Leistungen der Betroffe- nen 2 und 3 sind gemäss Informationen ihrer Lehrkräfte nach wie vor un- terdurchschnittlich und lediglich die Leistungen des Betroffenen 1 sind ge- nügend (Beschwerde N. 4 f.; Beilagen zum Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591). Die Behauptungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich zusätzlich angestrebten Bemühungen zugunsten der Betroffe- nen erfolgten zudem unbelegt (Beschwerde N. 4 ff.). Bei Beilage 3 zur Be- schwerde handelt es sich lediglich um einen Ausdruck einer E-Mail-Nach- richt mit einer eigenen Zusammenstellung. All dies macht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden derzeit ohne fremde Unterstützung nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse der Kinder vollumfänglich wahrzunehmen.
E. 3.4.3 Aus der Kurzbegründung im angefochtenen Entscheid ist weiter ersichtlich (S. 4 des angefochtenen Entscheids), dass die Vorinstanz im Sinne der Subsidiarität korrekterweise zuerst versucht hat, den Beschwerdeführen- den eine gewisse Zeit einzuräumen, um der Ursache mit von ihnen ins Auge gefassten medizinischen Massnahmen zu begegnen. Allerdings ist es den Beschwerdeführenden in dieser ihnen eingeräumten Phase nicht gelungen, eine merkliche Beruhigung der Situation herbeizuführen. Die ge- sunde Entwicklung der Betroffenen erscheint offensichtlich gefährdet und es besteht Dringlichkeit, dieser Negativspirale zu begegnen, damit hoffent- lich zukünftig schwerwiegendere Massnahmen verhindert werden können.
E. 3.4.4 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient somit in Bezug auf die Er- richtung der Beistandschaft der Gewährleistung der sofort nötigen Unter- stützung der Eltern und der unmittelbaren Aufgleisung der aufsuchenden Familienbegleitung, die die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht ableh- nen (Beschwerde N. 7). Ein Zuwarten und der damit verbundene Zeitverlust wäre nicht opportun, da dies zu einer Chronifizierung des Schulabsentis- mus (S. 4 des angefochtenen Entscheids) und zu weiteren Verzögerungen in der Schullaufbahn der Betroffenen führen könnte. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass der Fall keinen Aufschub duldet.
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten kann das Rechtsmittelverfahren und die Rechts- kraft des Entscheids in der Hauptsache vorliegend nicht abgewartet
- 8 - werden, um das Wohl der Betroffenen zu schützen. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird ab- gewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Zofingen weitergeleitet. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Be- schwerdeführenden auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
E. 4 Als Beiständin wird F._____, […] ernannt.
E. 5 Der erste ordentliche Bericht ist per 30. November 2027 zu erstellen und dem Familiengericht Zofingen bis spätestens am 29. Februar 2028 einzureichen.
- 3 -
E. 6 Die Beiständin wird eingeladen, das Familiengericht Zofingen unver- züglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder deren Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB).
E. 7 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
E. 8 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv (mit einer Kurzbegründung sowie einer Begründung betreffend den Entzug der auf- schiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an die Beschwerde- führenden am 11. Dezember 2025 erfolgte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.115 (KEMN.2025.591-593) Entscheid vom 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Betroffene C._____, Person 1 […] Betroffene D._____, Person 2 […] Betroffene E._____, Person 3 […] Beiständin F._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Dezember 2025 genstand Betreff Entzug aufschiebende Wirkung
- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C._____, geboren am tt.mm.2009 (nachfolgend: Betroffener 1), D._____, geboren am tt.mm.2013 (nachfolgend: Betroffene 2) und E._____, geboren am tt.mm.2015 (nachfolgend: Betroffener 3), sind die gemeinsamen Kinder der Eltern A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende). 2. 2.1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Gesamtschulleiters der Ge- meinde Q._____ vom 11. Juni 2024 eröffnete das Familiengericht Zofingen (nachfolgend: Vorinstanz) für die Betroffenen ein Kindesschutzverfahren und leitete Abklärungen ein, verzichtete jedoch mit Entschied vom 6. Mai 2025 einstweilen auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (vgl. Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591; S. 4 f. des ange- fochtenen Entscheids). Nachdem am 2. Oktober 2025 der Verlaufsbericht des Abklärungsdienst H._____ eingegangen war, erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Dezember 2025: " 1. Für C._____, geboren am tt.mm.2009, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche und die ent- sprechenden Befugnisse:
- die Eltern in ihrer Sorge um C._____, D._____ und E._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;
- geeignete Abklärungen (insbesondere ADHS bei E._____) und Unterstützungsmassnahmen zu organisieren und zu begleiten;
- mit involvierten Fachpersonen und der Schule zusammenzuarbei- ten;
- die aufsuchende Familienbegleitung (AFAB) zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen. 3. Es wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Fa- milienbegleitung angeordnet. 4. Als Beiständin wird F._____, […] ernannt. 5. Der erste ordentliche Bericht ist per 30. November 2027 zu erstellen und dem Familiengericht Zofingen bis spätestens am 29. Februar 2028 einzureichen.
- 3 - 6. Die Beiständin wird eingeladen, das Familiengericht Zofingen unver- züglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder deren Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten im Dispositiv (mit einer Kurzbegründung sowie einer Begründung betreffend den Entzug der auf- schiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an die Beschwerde- führenden am 11. Dezember 2025 erfolgte. 2.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Es sei der Entscheid aufzuheben bezüglich Art. 308 Abs. 1/2 und Art. 307 Abs. 1 ZGB gem. nachstehenden substantiierten Punkten;
2. Es sei die entzogene aufschiebende Wirkung zu gewähren infolge Subsumtion durch falsche Sachverhaltsfeststellung/-Würdigung;
3. Es sei der Bericht des G._____- M._____ AG einzuholen betr. ADHS von E._____ sowie Bericht Dr. N._____ betr. ADHS-Behandlung von C._____, eventualiter weitere Akten einzuholen soweit notwendig." 2.3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine "Mitteilung zur Beschwerde" ein, mit der sie dem Obergericht eine Kor- rektur auf der 5. Seite ihrer Beschwerde mitteilten. 2.4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige
- 4 - Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Eltern der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1. Mit den Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 3 beantragen die Beschwerdefüh- renden, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Einholen eines Berichts des G._____ respektive der M._____ AG betreffend ADHS des Betroffenen 3 sowie eines Berichts eines Dr. N._____ betreffend der ADHS-Behandlung des Betroffenen 1. 2.2. Das Gericht kann gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO einen Entscheid in unbegründeter Fassung durch Zustellung des Dispositivs eröffnen. In diesem Fall ist eine schriftliche Be- gründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Er- öffnung verlangt; wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden kann; erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 321 ZPO). 2.3. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie das Einholen von weiteren Unterlagen verlangen, ist die Ein- gabe sinngemäss als Begründungsbegehren anzusehen und zuständig- keitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3. 3.1. Das Beschwerdebegehren Ziff. 2 richtet sich gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung in ihrer Kurzbegründung damit, dass im vorliegenden Fall die Errichtung einer Bei- standschaft dringend angezeigt sei, damit die aufsuchende
- 5 - Familienbegleitung zeitnah ihre Arbeit aufnehmen und auch die ADHS-Ab- klärung beim Betroffenen 3 ernsthaft angegangen werden könne. Unter diesen Umständen erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt und verhältnismässig. 3.2.2. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrer Beschwerde sinngemäss gel- tend, dass eine negative Hauptsachenprognose vorliege (Beschwerde N. 6 f.). Sie bringen dazu im Wesentlichen vor, dass kein Schulabsentismus mehr bestehe, sondern die Kinder jeweils krank gewesen seien und sich gegenseitig angesteckt hätten (Beschwerde N. 2 ff.). Weiter hätten die Be- schwerdeführenden selbst zusätzliche Massnahmen hinsichtlich ihrer Kin- der getroffen (Beschwerde N. 4c) und insbesondere die notwendige ADHS- Abklärung bereits durchgeführt (Beschwerde N. 4e). Letztlich seien die schulischen Leistungen genügend bzw. werde bereits Nachhilfe in An- spruch genommen (Beschwerde N. 4 f.). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Besonderhei- ten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, jedoch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Gleichzeitig versteht sich aber von selbst, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Dringlichkeit des Vollzuges voraussetzt. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4 mit Hinweisen). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaub- haft sein (MARANTA, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). 3.3.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen
- 6 - Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Mass- nahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuord- nen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; Urteil des Bundesge- richts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführenden bringen zahlreiche Argumente gegen die ange- ordneten Kindesschutzmassnahmen vor. Auf diese Vorbringen ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Einzelnen einzugehen. Vorliegend geht es lediglich um die Frage des Entzugs bzw. der Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen sind im Beschwerdeverfahren gegen den be- gründeten Entscheid zu beurteilen. Lediglich im Rahmen der Interessenab- wägung der auf dem Spiel stehenden Interessen (inkl. Beurteilung der Hauptsachenprognose) sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. 3.4.2. Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass die Betroffenen übermäs- sig viele Absenzen in der Schule haben. Zudem sind die schulischen Leis- tungen bei den Betroffenen 2 und 3 ungenügend. Die Beschwerdeführen- den lehnen weiter von Dritten angeordnete Massnahmen zu Handen der Betroffenen ab (vgl. Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591). Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass die Schulabsenzen im August und September 2025 jeweils bei allen Kindern gleichzeitig aufgrund von Krankheit vorlagen und sich die Kin- der offensichtlich gegenseitig angesteckt hätten. Weitere Absenzen habe es keine gegeben (Beschwerde N. 2 ff.). Die von den Beschwerdeführen- den erwähnten und mit Krankheit/Ansteckung begründeten Absenzen im August und September 2025 betreffen eine zweimonatige Periode, wäh- rend der der Betroffene 1 16 Halbtage, die Betroffenen 2 und 3 je rund 10 Halbtage von der Schule absent waren. Bereits dabei handelt es sich um eine beträchtliche Abwesenheit der Betroffenen vom Schulunterricht. Wenn man weiter berücksichtigt, dass es sich bei diesen Absenzen ledig- lich um diejenigen des Schuljahrs 2025/2026 bis Ende September 2025 handelt und gemäss Informationen der Lehrkräfte der Betroffenen seit
- 7 - Februar 2025 diverse weitere Absenzen angefallen sind (Beilagen zum Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591), dann ist durch- aus von einem nicht vernachlässigbaren Schulabsentismus der Betroffe- nen auszugehen. Auch wenn die Beschwerdeführenden selbst zusätzliche Massnahmen hinsichtlich ihrer Kinder getroffen haben (Beschwerde N. 4c) und die notwendige ADHS-Abklärung beim Betroffenen 3 angeblich bereits durchgeführt wurde (Beschwerde N. 4e und Eingabe der Beschwerdefüh- renden vom 29. Dezember 2025), scheinen diese nach einer summari- schen Prüfung nicht zu greifen. Die schulischen Leistungen der Betroffe- nen 2 und 3 sind gemäss Informationen ihrer Lehrkräfte nach wie vor un- terdurchschnittlich und lediglich die Leistungen des Betroffenen 1 sind ge- nügend (Beschwerde N. 4 f.; Beilagen zum Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2025 in: KEMN.2025.591). Die Behauptungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich zusätzlich angestrebten Bemühungen zugunsten der Betroffe- nen erfolgten zudem unbelegt (Beschwerde N. 4 ff.). Bei Beilage 3 zur Be- schwerde handelt es sich lediglich um einen Ausdruck einer E-Mail-Nach- richt mit einer eigenen Zusammenstellung. All dies macht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden derzeit ohne fremde Unterstützung nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse der Kinder vollumfänglich wahrzunehmen. 3.4.3. Aus der Kurzbegründung im angefochtenen Entscheid ist weiter ersichtlich (S. 4 des angefochtenen Entscheids), dass die Vorinstanz im Sinne der Subsidiarität korrekterweise zuerst versucht hat, den Beschwerdeführen- den eine gewisse Zeit einzuräumen, um der Ursache mit von ihnen ins Auge gefassten medizinischen Massnahmen zu begegnen. Allerdings ist es den Beschwerdeführenden in dieser ihnen eingeräumten Phase nicht gelungen, eine merkliche Beruhigung der Situation herbeizuführen. Die ge- sunde Entwicklung der Betroffenen erscheint offensichtlich gefährdet und es besteht Dringlichkeit, dieser Negativspirale zu begegnen, damit hoffent- lich zukünftig schwerwiegendere Massnahmen verhindert werden können. 3.4.4. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient somit in Bezug auf die Er- richtung der Beistandschaft der Gewährleistung der sofort nötigen Unter- stützung der Eltern und der unmittelbaren Aufgleisung der aufsuchenden Familienbegleitung, die die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht ableh- nen (Beschwerde N. 7). Ein Zuwarten und der damit verbundene Zeitverlust wäre nicht opportun, da dies zu einer Chronifizierung des Schulabsentis- mus (S. 4 des angefochtenen Entscheids) und zu weiteren Verzögerungen in der Schullaufbahn der Betroffenen führen könnte. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass der Fall keinen Aufschub duldet. 3.5. Aufgrund des Gesagten kann das Rechtsmittelverfahren und die Rechts- kraft des Entscheids in der Hauptsache vorliegend nicht abgewartet
- 8 - werden, um das Wohl der Betroffenen zu schützen. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird ab- gewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Zofingen weitergeleitet. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Be- schwerdeführenden auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.