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XBE.2025.101

Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2025.101

AG Zivilgericht ·Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz · 2026-05-19 · Deutsch AG
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2024, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Sie steht unter der alleini- gen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter.

E. 1.1 Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

E. 1.2 Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine neutrale und fachkundige Begleitperson installiert, welche bei den begleiteten Besuchen anwesend sein wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt.

E. 1.3 Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2.

E. 1.4 Nach Abschluss der Kennenlernphase gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1.-1.3. wird der Vater berechtigt erklärt, die Betroffene jeden zweiten Mittwoch- morgen für ungefähr zwei Stunden in den Räumlichkeiten der Institution E._____ (ausnahmsweise […]) unter Begleitung der Bezugs- bzw. Vertrau- ensperson sowie in Anwesenheit der Begleitperson zu besuchen. Die Be- troffene wird von der Bezugs- bzw. Vertrauensperson zu den Besuchen gebracht. Die genauen Zeitpunkte, die Dauer der Besuche sowie die Räumlichkeiten werden von der Institution (E._____) festgelegt.

- 3 -

E. 1.5 Die Institution E._____ wird aufgefordert:

- monatlich Reflexionsgespräche mit dem Vater betreffend die durchge- führten begleiteten Besuche zu führen;

- der Beiständin monatlich schriftlich Bericht über die Besuche und Re- flexionsgespräche zu erstatten;

- dem Familiengericht Baden umgehend mitzuteilen, sollten die Besuche nicht wie geplant durchgeführt werden;

- dem Familiengericht Baden drei Monate nach Beginn der begleiteten Besuche schriftlich Bericht über deren Verlauf zu erstatten.

E. 1.6 Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, aus- serhalb der begleiteten Kontakte gemäss der vorstehenden Dispositiv-Zif- fer 1.4. keinen Kontakt zur Betroffenen aufzunehmen.

E. 2.1 Unbestritten ist die Notwendigkeit eines schrittweisen, kontrollierten und behutsamen Aufbaus des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen, welche im vorliegenden Fall mit dem begleiteten Besuchs- recht in einem sehr engen Setting angeordnet wurde. Strittig ist jedoch die angeordnete Weisung an den Beschwerdeführer, aufgrund seiner emotio- nalen Instabilität eine psychologische bzw. psychotherapeutische Therapie mit regelmässig stattfindenden Sitzungen in Anspruch zu nehmen.

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E. 2.2 […]

E. 2.3 […]

E. 2.4 […]

E. 2.5.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Um- stände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheb- lich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom

21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3).

E. 2.5.2 Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er- ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 festgehalten, die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei befugt, den Eltern auf Grund von Art. 307 ZGB die Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erteilen, wenn die Wahrung des Kindeswohls dies erfordert. Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesge- richt auch in einem späteren Entscheid bestätigt (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Anordnung von Beratungen, Mediationen und Therapien ist inzwischen auch feste Praxis der KESB. Noch nicht entschieden hat das Bundesge- richt, wie weit mit solchen Weisungen die persönliche Freiheit des betroffe- nen Elternteils (Art. 10 Abs. 2 BV) im Einzelnen eingeschränkt werden darf,

- 7 - namentlich welche Therapien zwangsweise angeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). Ein grosser Teil der Lehre geht davon aus, dass Weisungen an einen El- ternteil, die ein höchstpersönliches Recht des Elternteils selber betreffen, z.B. die Behandlung einer psychischen Störung, eine Suchttherapie oder einen anderen medizinischen Eingriff beim Elternteil zum Gegenstand ha- ben, unzulässig sind, wenn sie nicht direkt kausal zum Kindeswohl bezeich- net werden können. Dies gilt umso mehr, als eine Sucht oder eine andere psychische Störung zwar nicht zu vernachlässigende Risikofaktoren dar- stellen, alleine aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben (vgl. SIMONE GERBER, Kindesschutzmassnahmen in «nieder- schwelligen» Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, in: ZKE 4/2019 S. 283 f.). Es kann nicht Aufgabe des Kindesschutzes bzw. des Staates sein, Eltern in ihrer psychischen und physischen Disposition massgeblich zu verändern. Demgegenüber wird eine Weisung zu einer Beratung als zu- lässig betrachtet (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenen- schutz: Recht und Methodik für Fachleuchte, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034). Da- mit wird die Gratwanderung zwischen persönlichkeitsverletzender und er- laubter Weisung deutlich. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Bera- tungen, welche von Sozialarbeitenden vorgenommen werden, im Rahmen von Weisungen möglich sind. Weiter gehende, persönlichkeitsverändernde und ausschliesslich von Fachpersonen der Psychologie oder Psychiatrie durchgeführte Therapien sind im Einzelfall zu prüfen, in der Tendenz aber unzulässig (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz: Recht und Methodik für Fachleuchte, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034). Auch ge- mäss der KOKES müssen Weisungen zudem einen Bezug zur elterlichen Sorge aufweisen, somit die elterliche Erziehungsarbeit betreffen. Aus die- ser Relativierung ergibt sich, dass bspw. keine Weisung an die Eltern erteilt werden kann, sich selbst ärztlich behandeln zu lassen (KOKES-Praxisan- leitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 2.40).

E. 2.5.3 Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (AFFOL- TER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. Art. 307- 327c ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesge- richts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; BGE 140 III 241 E. 2.1).

- 8 -

E. 2.6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Anordnung der Wei- sung insbesondere den Grundsatz der Proportionalität einer Kindesschutz- massnahme eingehalten hat. Damit eine Massnahme den verfassungs- rechtlichen Grundsätzen entsprechend verhältnismässig ist, muss sie hin- sichtlich des verfolgten Zwecks geeignet und notwendig und zudem zumut- bar sein (vernünftiges Verhältnis zwischen verfolgtem Zweck und einge- setzten Mitteln; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gal- len 2017, Rz. 1.88).

E. 2.6.2 Im vorliegenden Fall wurde eine schrittweise Annäherung des Kontakts zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer angeordnet. Im Rah- men von fünf Kennenlernbesuchen wird die Betroffene von einer weiblichen Bezugs- bzw. Vertrauensperson begleitet und im Rahmen der begleiteten Besuche ist zusätzlich eine neutrale und fachkundige männliche Begleit- person anwesend. Nach Abschluss der Kennenlernphase wurde der Be- schwerdeführer berechtigt erklärt, die Betroffene jeden zweiten Mittwoch- morgen für ungefähr zwei Stunden in den Räumlichkeiten der Institution E._____ (ausnahmsweise […]) unter Begleitung der Bezugs- bzw. Vertrau- ensperson sowie in Anwesenheit der Begleitperson zu besuchen. Die Insti- tution E._____ hat mit dem Beschwerdeführer monatlich Reflexionsgesprä- che betreffend die durchgeführten begleiteten Besuche zu führen, die Bei- ständin muss monatlich schriftlich Bericht über die Besuche und Reflexi- onsgespräche erstatten und dem Familiengericht umgehend mitteilen, soll- ten die Besuche nicht wie geplant durchgeführt werden und drei Monate nach Beginn der begleiteten Besuche einen Verlaufsbericht erstatten. Die Vorinstanz führte aus, dass sie der Auffassung sei, dass dem Risiko einer Kindswohlgefährdung, welches sich aus den aktuellen Lebensum- ständen des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts ergeben könnte, mit dem eingeschränkten und begleiteten Besuchsrecht Rechnung getragen werden kann. Der Kontakt finde ausschliesslich in eng begleiteten und zeitlich beschränkten Besuchen statt. Durch die professionelle Beglei- tung der Institution E._____ werde sichergestellt, dass die Betroffene von etwaigen negativen Einflüssen geschützt sei. Des Weiteren werde der Be- schwerdeführer angewiesen, psychologische bzw. psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen, um seiner emotionalen Instabilität zu begegnen. Die Form von begleiteten Besuchen sowie die Weisung an den Beschwer- deführer ermöglichten eine schrittweise und streng kontrollierte Entwick- lung der Vater-Kind-Beziehung, ohne das Kindswohl zu gefährden (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).

- 9 -

E. 2.6.3 Wie die Vorinstanz selbst festhält, kann einem Risiko einer Kindeswohlge- fährdung, das sich aus den aktuellen Lebensumständen des Beschwerde- führers im Rahmen des Besuchsrechts ergeben könnte, mit dem angeord- neten eingeschränkten und begleiteten Besuchsrecht Rechnung getragen werden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Da der Kontaktaufbau in einem engen, strukturierten und begleiteten Rahmen erfolgt und bei den Kontakten jeweils sowohl eine Bezugs- bzw. Vertrauensperson als auch eine Begleitperson anwesend sind, wird das Risiko einer Eskalation durch den Beschwerdeführer sowie einer Überforderung der Betroffenen durch allfällige Grenzverletzungen wesentlich reduziert. Das angeordnete Setting ermöglicht zudem eine laufende Beobachtung der Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen. Allfällige Schwierigkeiten, ins- besondere im Zusammenhang mit der Emotionsregulation oder Impulsivi- tät, können sodann in den vorgesehenen monatlichen Reflexionsgesprä- chen der Institution E._____ mit dem Beschwerdeführer zeitnah themati- siert und mittels konkreter Handlungsanleitungen bearbeitet werden. Mit dem angeordneten engen und begleiteten Setting können allfällige Risiken in sachgerechter Weise reduziert und die Sicherheit der Betroffenen wäh- rend der Besuchszeiten gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund legt die Vorinstanz nicht dar, weshalb im konkret angeordneten Besuchsrechtssetting zusätzlich eine Weisung zur Inan- spruchnahme einer regelmässigen psychologischen bzw. psychotherapeu- tischen Therapie erforderlich sein soll. Sie begründet die Weisung im We- sentlichen mit der emotionalen Instabilität des Beschwerdeführers. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die bereits angeordne- ten, auf den Umgang bezogenen Schutzvorkehrungen nicht genügen sol- len und inwiefern eine solche Therapie unmittelbar die Vater-Kind-Bezie- hung bzw. die Ausübung des Besuchsrechts betrifft, statt primär der allge- meinen Stabilisierung des Beschwerdeführers als Person zu dienen. Damit erweist sich die Weisung als Massnahme, die das Kindeswohl höchstens mittelbar zu fördern vermag, ohne dass ihr kindesschutzrechtlicher Zweck- bezug hinreichend ausgewiesen wäre. Aus dem Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 geht her- vor, dass der erste Besuch besser verlaufen sei als geplant. Der Beschwer- deführer habe sich auf die Betroffene einlassen können und sei sehr liebe- voll, verunsichert, freudig und fürsorglich mit ihr umgegangen. Auch sei er adäquat auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen. In Bezug auf alters- entsprechende Inputs müsse er allerdings erst noch lernen, welche Bedürf- nisse die Betroffene äussere und versuchen, diese zu verstehen und um- zusetzen. Gleichzeitig hält die Besuchsbegleitung ausdrücklich fest, die Be- gleitung könne in diesem Setting weitergeführt werden.

- 10 - Demgegenüber erachtet die Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom

10. Februar 2026 eine psychotherapeutische Begleitung dringend indiziert, insbesondere aufgrund von Situationen, in denen der Beschwerdeführer ihr gegenüber sowie gegenüber der Vertrauensperson impulsiv und emotional reagiert habe, sich aber im weiteren Verlauf für sein Verhalten entschuldigt habe. Die Beiständin beurteilte die Emotionalität des Beschwerdeführers als schwankend und situativ schwer vorhersehbar. Die Bandbreite reiche von Verletzlichkeit und Unsicherheit bis hin zu respektlosem Verhalten ge- genüber Fachpersonen. Eigene Bedürfnisse schienen in einzelnen Situati- onen im Vordergrund zu stehen. Dies zeige sich auch in der Beschwerde- E-Mail an Familynetwork. Das Bewusstsein, dass der Termin vom 19. Ja- nuar 2026 auch dank der vertrauensvollen Beziehung zwischen der Be- troffenen und der Vertrauensperson positiv verlaufen sei, scheine beim Be- schwerdeführer nicht vorhanden zu sein und begründe die Notwendigkeit psychotherapeutischer Aufarbeitung. Aus dem Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 zeigt sich, dass die sehr eng ausgestalteten begleiteten Besuchskontakte derzeit we- der als unzureichend ausgewiesen noch als bereits erfolglos dokumentiert sind. Die von der Beiständin im Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 an- geführten Vorkommnisse betreffen primär das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber Fachpersonen im Kontext der Organisation und Durch- führung des Besuchsrechts. Inwiefern daraus ein therapiebedürftiges Ri- siko für die Betroffene im Rahmen des konkret angeordneten, eng über- wachten und begleiteten Besuchssettings folgt, lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als der erste Besuchskontakt unter den bestehenden Schutzvorkehrungen grundsätzlich positiv verlief und als weiterführbar beurteilt wurde.

E. 2.6.4 Damit ist der kindesschutzrechtliche Zweckbezug der Weisung in der kon- kreten Ausgestaltung nicht hinreichend ausgewiesen. Diese Massnahme vermag das Kindeswohl höchstens mittelbar zu fördern. Folglich ist die zu- sätzliche Weisung zur Inanspruchnahme einer psychologischen bzw. psy- chotherapeutischen Therapie nicht als erforderlich im Sinne des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu qualifizieren. Fehlt es an der Erforderlich- keit, erweist sich die Weisung als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Auch wenn beim Beschwerdeführer Defizite ersichtlich sind (insbesondere im Bereich der Impulskontrolle und der Emotionalität) und eine (psycho-)therapeutische Aufarbeitung und Begleitung wohl sehr zu empfehlen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die Weisung im Übrigen geeignet wäre, den kindswohlgerechten Aufbau des Besuchsrechts zu för- dern, und ob bzw. in welchem Ausmass sie in die persönliche Freiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreift.

- 11 -

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdeführers."

E. 3.1 Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 wurde in Dispositivziffer 1.2 festgehalten, dass für den persönlichen Kontakt zwi- schen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer eine neutrale und fach- kundige männliche Begleitperson installiert wird, welche bei den begleite- ten Besuchen anwesend sein wird.

E. 3.2 In ihrem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 beantragte die Beiständin, die Weisung anzupassen und männliche sowie weibliche Begleitpersonen zuzulassen, um die Besuchstermine sicherzustellen und keine Abhängig- keit vom Geschlecht der Begleitpersonen zu haben. Nach Rücksprache mit der Institution E._____ sei entscheidend, dass die Begleitperson gut aus- gebildet sei. Eine weibliche Fachperson sei aus fachlicher Sicht ebenso geeignet. Für den Fall herausfordernder Situationen stünden im Gebäude der Institution E._____ zudem ausreichend männliche Mitarbeitende zur Verfügung, die in Notfallsituationen hinzugezogen werden könnten.

E. 3.3 Der Zweck der Anordnung in Dispositivziffer 1.2, wonach eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson installiert werden soll, liegt insbeson- dere in der Gewährleistung eines kindswohlkonformen, sicheren und fach- lich begleiteten Besuchsrechts. Dieser Zweck wird nicht durch das Ge- schlecht der Begleitperson als solches erreicht, sondern durch deren Neut- ralität, Fachkunde sowie die organisatorische Einbettung in ein Setting, das Deeskalation und Intervention im Bedarfsfall sicherstellt. Eine Einschrän- kung auf eine männliche Begleitperson erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht erforderlich. Sie kann die praktische Durchführung der Besuchs- kontakte erschweren (Terminfindung, Verfügbarkeit) und damit dem über- geordneten Ziel eines verlässlichen, regelmässigen Kontaktaufbaus zwi- schen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer zuwiderlaufen. Dem Si- cherheitsbedürfnis kann weiterhin durch die Qualifikation der Begleitper- son, das eng begleitete Setting sowie die Möglichkeit, im Bedarfsfall zu- sätzliche (namentlich männliche) Fachpersonen beizuziehen, hinreichend Rechnung getragen werden. Eine Anpassung der Dispositivziffer 1.2 da- hingehend, dass eine neutrale und fachkundige männliche oder weibliche Begleitperson zu installieren ist, gewährleistet die Sicherstellung der Be- suchstermine, ohne den Schutzzweck der Anordnung zu schwächen. Die Dispositivziffer 1.2 ist daher von Amtes wegen anzupassen.

E. 3.4 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

E. 3.5 Mit Eingabe der Mutter vom 17. März 2026 leitete sie den Verlaufsbericht der Beiständin vom 10. Februar 2026 (samt Besuchsprotokoll der Besuchs- begleitung vom 19. Januar 2026 und der Beschwerde-E-Mail des Be- schwerdeführers vom 10. Februar 2026) ein und führte aus, im

- 5 - Verlaufsbericht der Beiständin werde festgehalten, dass die psychothera- peutische Therapie des Beschwerdeführers dringend indiziert sei.

E. 3.6 Mit Eingabe vom 30. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Mutter vom 17. März 2026 Stellung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1.

E. 4 Die Mutter hat dem Beschwerdeführer dessen richterlich auf Fr. 2'029.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerde- verfahren zu vergüten.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie- gende Partei und die Mutter als unterliegende Partei. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte

- 12 - Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheis- sung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 mit zahlrei- chen Hinweisen). Da sich die Mutter mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch einen begründeten Antrag gestellt hat, kann offen blei- ben, ob ein grober Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflich- tig.

E. 4.2 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.

E. 4.3 Das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vor- liegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ist für seine zusätzlichen Eingaben vom 8. Dezember 2025 und vom 30. März 2026 ein Zuschlag von insgesamt 10 % vorzunehmen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 54.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 152.05) sind die dem Beschwerdeführer entstandenen Parteikosten für das Beschwerde- verfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 2'029.25 festzusetzen.

E. 4.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit vorliegendem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos ge- worden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 ersatzlos aufgehoben.

- 13 - 2. Von Amtes wegen wird die Dispositivziffer 1.2 des Entscheids des Famili- engerichts Baden vom 26. August 2025 wie folgt angepasst:

E. 5 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.101 (KEKV.2024.73) Entscheid vom 19. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person […] Mutter C._____, […] vertreten durch MLaw Cécile Pelet, Rechtsanwältin, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 gegenstand Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / Weisung

- 2 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2024, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Sie steht unter der alleini- gen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. August 2024 (Postaufgabe: 13. August 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Unterstützung bei der Regelung des Besuchs- rechts. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden ein entsprechen- des Verfahren zur Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Nach durchgeführten Abklärungen und nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2025 (act. 140 ff.) sowie der Mutter am 1. April 2025 (act. 156 ff.) und nach Durch- führung einer gemeinsamen Verhandlung der Eltern mit deren Rechtsver- treterinnen sowie einer Vertrauensperson der Mutter am 25. August 2025 (act. 236 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom

26. August 2025 (KEKV.2024.73) wie folgt: " 1. 1.1 Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine weibliche Bezugs- bzw. Vertrauensperson installiert, von welcher die Betroffene zu den Besuchen mit dem Vater begleitet wird. Der Betroffenen stehen fünf Kennenlernbesuche mit der Bezugs- bzw. Vertrauensperson zu. Die Termine für die Kennenlernbesuche werden von der begleiteten Institution (E._____) festgelegt. 1.2. Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson installiert, welche bei den begleiteten Besuchen anwesend sein wird. 1.3. Der Vater wird verpflichtet, ein Kennenlerngespräch mit der Begleitperson wahrzunehmen, bevor die begleiteten Besuche starten. 1.4. Nach Abschluss der Kennenlernphase gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1.-1.3. wird der Vater berechtigt erklärt, die Betroffene jeden zweiten Mittwoch- morgen für ungefähr zwei Stunden in den Räumlichkeiten der Institution E._____ (ausnahmsweise […]) unter Begleitung der Bezugs- bzw. Vertrau- ensperson sowie in Anwesenheit der Begleitperson zu besuchen. Die Be- troffene wird von der Bezugs- bzw. Vertrauensperson zu den Besuchen gebracht. Die genauen Zeitpunkte, die Dauer der Besuche sowie die Räumlichkeiten werden von der Institution (E._____) festgelegt.

- 3 - 1.5. Die Institution E._____ wird aufgefordert:

- monatlich Reflexionsgespräche mit dem Vater betreffend die durchge- führten begleiteten Besuche zu führen;

- der Beiständin monatlich schriftlich Bericht über die Besuche und Re- flexionsgespräche zu erstatten;

- dem Familiengericht Baden umgehend mitzuteilen, sollten die Besuche nicht wie geplant durchgeführt werden;

- dem Familiengericht Baden drei Monate nach Beginn der begleiteten Besuche schriftlich Bericht über deren Verlauf zu erstatten. 1.6. Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, aus- serhalb der begleiteten Kontakte gemäss der vorstehenden Dispositiv-Zif- fer 1.4. keinen Kontakt zur Betroffenen aufzunehmen. 2. 2.1. Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, aufgrund seiner emotionalen Instabilität eine psychologische bzw. psychotherapeu- tische Therapie mit regelmässig stattfindenden Sitzungen in Anspruch zu nehmen, sich hierfür bis spätestens am 15. September 2025 anzumelden und sich monatlich über den Besuch bei einer entsprechenden Therapie bei der Beiständin auszuweisen. 2.2. Der Vater wird mit Bezug auf die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1. hiervor verpflichtet, dem Familiengericht Baden sowie der Beiständin bis spätestens am 15. September 2025 Name und Adresse der behandelnden Fachperson bekannt zu geben. 2.3. Die behandelnde Fachperson wird ersucht:

- dem Familiengericht Baden mitzuteilen, ob die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist;

- eine schriftliche Mitteilung an das Familiengericht Baden zu erstatten, wenn der Vater nicht zu den vereinbarten Terminen erscheint, die (Psycho-)Therapie vorzeitig abbricht oder diese nicht mehr notwendig erscheint;

- spätestens per 15. Oktober 2025 einen Zwischenbericht über den Ver- lauf der (Psycho-)Therapie beim Familiengericht Baden einzureichen. […]" 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 10. Oktober 2025 zuge- stellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Novem- ber 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziffern 2.1. bis 2.3. des Entscheids vom 26. August 2025 seien ersatz- los aufzuheben.

- 4 - 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als des- sen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2025 auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2025 beantragte die Mutter: 1. Ziffer 2.1 - 2.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden (Kindesschutz- behörde) vom 26. August 2025 (KEKV.2024.73) seien zu bestätigen. Ziffer 2.1 sei folgendermassen zu präzisieren / zu aktualisieren: «Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, auf- grund seiner emotionalen Instabilität eine psychologische bzw. psychothe- rapeutische Therapie bei einem Psychotherapeuten/ einer Psychothera- peutin oder einem Psychiater/ einer Psychiaterin mit regelmässig stattfin- denden Sitzungen in Anspruch zu nehmen, sich hierfür bis spätestens am

15. September 2025 anzumelden und sich monatlich über den Besuch bei einer entsprechenden Therapie bei der Beiständin auszuweisen.» 2. Ziffer 2 sei mit einer neuen Ziffer 2.4 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «Erst wenn die Weisungen gemäss Ziffer 2.1-2.3 durch den Kindsvater befolgt wurden, wird das begleitete Besuchsrecht gemäss Ziffer 1.4 hiervor durchgeführt.» 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdeführers." 3.4. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe der Mutter vom 17. März 2026 leitete sie den Verlaufsbericht der Beiständin vom 10. Februar 2026 (samt Besuchsprotokoll der Besuchs- begleitung vom 19. Januar 2026 und der Beschwerde-E-Mail des Be- schwerdeführers vom 10. Februar 2026) ein und führte aus, im

- 5 - Verlaufsbericht der Beiständin werde festgehalten, dass die psychothera- peutische Therapie des Beschwerdeführers dringend indiziert sei. 3.6. Mit Eingabe vom 30. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Mutter vom 17. März 2026 Stellung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Unbestritten ist die Notwendigkeit eines schrittweisen, kontrollierten und behutsamen Aufbaus des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen, welche im vorliegenden Fall mit dem begleiteten Besuchs- recht in einem sehr engen Setting angeordnet wurde. Strittig ist jedoch die angeordnete Weisung an den Beschwerdeführer, aufgrund seiner emotio- nalen Instabilität eine psychologische bzw. psychotherapeutische Therapie mit regelmässig stattfindenden Sitzungen in Anspruch zu nehmen.

- 6 - 2.2. […] 2.3. […] 2.4. […] 2.5. 2.5.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Um- stände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheb- lich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom

21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). 2.5.2. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er- ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 festgehalten, die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei befugt, den Eltern auf Grund von Art. 307 ZGB die Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erteilen, wenn die Wahrung des Kindeswohls dies erfordert. Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesge- richt auch in einem späteren Entscheid bestätigt (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Anordnung von Beratungen, Mediationen und Therapien ist inzwischen auch feste Praxis der KESB. Noch nicht entschieden hat das Bundesge- richt, wie weit mit solchen Weisungen die persönliche Freiheit des betroffe- nen Elternteils (Art. 10 Abs. 2 BV) im Einzelnen eingeschränkt werden darf,

- 7 - namentlich welche Therapien zwangsweise angeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). Ein grosser Teil der Lehre geht davon aus, dass Weisungen an einen El- ternteil, die ein höchstpersönliches Recht des Elternteils selber betreffen, z.B. die Behandlung einer psychischen Störung, eine Suchttherapie oder einen anderen medizinischen Eingriff beim Elternteil zum Gegenstand ha- ben, unzulässig sind, wenn sie nicht direkt kausal zum Kindeswohl bezeich- net werden können. Dies gilt umso mehr, als eine Sucht oder eine andere psychische Störung zwar nicht zu vernachlässigende Risikofaktoren dar- stellen, alleine aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben (vgl. SIMONE GERBER, Kindesschutzmassnahmen in «nieder- schwelligen» Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, in: ZKE 4/2019 S. 283 f.). Es kann nicht Aufgabe des Kindesschutzes bzw. des Staates sein, Eltern in ihrer psychischen und physischen Disposition massgeblich zu verändern. Demgegenüber wird eine Weisung zu einer Beratung als zu- lässig betrachtet (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenen- schutz: Recht und Methodik für Fachleuchte, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034). Da- mit wird die Gratwanderung zwischen persönlichkeitsverletzender und er- laubter Weisung deutlich. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Bera- tungen, welche von Sozialarbeitenden vorgenommen werden, im Rahmen von Weisungen möglich sind. Weiter gehende, persönlichkeitsverändernde und ausschliesslich von Fachpersonen der Psychologie oder Psychiatrie durchgeführte Therapien sind im Einzelfall zu prüfen, in der Tendenz aber unzulässig (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz: Recht und Methodik für Fachleuchte, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034). Auch ge- mäss der KOKES müssen Weisungen zudem einen Bezug zur elterlichen Sorge aufweisen, somit die elterliche Erziehungsarbeit betreffen. Aus die- ser Relativierung ergibt sich, dass bspw. keine Weisung an die Eltern erteilt werden kann, sich selbst ärztlich behandeln zu lassen (KOKES-Praxisan- leitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 2.40). 2.5.3. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (AFFOL- TER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. Art. 307- 327c ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesge- richts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; BGE 140 III 241 E. 2.1).

- 8 - 2.6. 2.6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Anordnung der Wei- sung insbesondere den Grundsatz der Proportionalität einer Kindesschutz- massnahme eingehalten hat. Damit eine Massnahme den verfassungs- rechtlichen Grundsätzen entsprechend verhältnismässig ist, muss sie hin- sichtlich des verfolgten Zwecks geeignet und notwendig und zudem zumut- bar sein (vernünftiges Verhältnis zwischen verfolgtem Zweck und einge- setzten Mitteln; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gal- len 2017, Rz. 1.88). 2.6.2. Im vorliegenden Fall wurde eine schrittweise Annäherung des Kontakts zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer angeordnet. Im Rah- men von fünf Kennenlernbesuchen wird die Betroffene von einer weiblichen Bezugs- bzw. Vertrauensperson begleitet und im Rahmen der begleiteten Besuche ist zusätzlich eine neutrale und fachkundige männliche Begleit- person anwesend. Nach Abschluss der Kennenlernphase wurde der Be- schwerdeführer berechtigt erklärt, die Betroffene jeden zweiten Mittwoch- morgen für ungefähr zwei Stunden in den Räumlichkeiten der Institution E._____ (ausnahmsweise […]) unter Begleitung der Bezugs- bzw. Vertrau- ensperson sowie in Anwesenheit der Begleitperson zu besuchen. Die Insti- tution E._____ hat mit dem Beschwerdeführer monatlich Reflexionsgesprä- che betreffend die durchgeführten begleiteten Besuche zu führen, die Bei- ständin muss monatlich schriftlich Bericht über die Besuche und Reflexi- onsgespräche erstatten und dem Familiengericht umgehend mitteilen, soll- ten die Besuche nicht wie geplant durchgeführt werden und drei Monate nach Beginn der begleiteten Besuche einen Verlaufsbericht erstatten. Die Vorinstanz führte aus, dass sie der Auffassung sei, dass dem Risiko einer Kindswohlgefährdung, welches sich aus den aktuellen Lebensum- ständen des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts ergeben könnte, mit dem eingeschränkten und begleiteten Besuchsrecht Rechnung getragen werden kann. Der Kontakt finde ausschliesslich in eng begleiteten und zeitlich beschränkten Besuchen statt. Durch die professionelle Beglei- tung der Institution E._____ werde sichergestellt, dass die Betroffene von etwaigen negativen Einflüssen geschützt sei. Des Weiteren werde der Be- schwerdeführer angewiesen, psychologische bzw. psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen, um seiner emotionalen Instabilität zu begegnen. Die Form von begleiteten Besuchen sowie die Weisung an den Beschwer- deführer ermöglichten eine schrittweise und streng kontrollierte Entwick- lung der Vater-Kind-Beziehung, ohne das Kindswohl zu gefährden (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).

- 9 - 2.6.3. Wie die Vorinstanz selbst festhält, kann einem Risiko einer Kindeswohlge- fährdung, das sich aus den aktuellen Lebensumständen des Beschwerde- führers im Rahmen des Besuchsrechts ergeben könnte, mit dem angeord- neten eingeschränkten und begleiteten Besuchsrecht Rechnung getragen werden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Da der Kontaktaufbau in einem engen, strukturierten und begleiteten Rahmen erfolgt und bei den Kontakten jeweils sowohl eine Bezugs- bzw. Vertrauensperson als auch eine Begleitperson anwesend sind, wird das Risiko einer Eskalation durch den Beschwerdeführer sowie einer Überforderung der Betroffenen durch allfällige Grenzverletzungen wesentlich reduziert. Das angeordnete Setting ermöglicht zudem eine laufende Beobachtung der Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen. Allfällige Schwierigkeiten, ins- besondere im Zusammenhang mit der Emotionsregulation oder Impulsivi- tät, können sodann in den vorgesehenen monatlichen Reflexionsgesprä- chen der Institution E._____ mit dem Beschwerdeführer zeitnah themati- siert und mittels konkreter Handlungsanleitungen bearbeitet werden. Mit dem angeordneten engen und begleiteten Setting können allfällige Risiken in sachgerechter Weise reduziert und die Sicherheit der Betroffenen wäh- rend der Besuchszeiten gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund legt die Vorinstanz nicht dar, weshalb im konkret angeordneten Besuchsrechtssetting zusätzlich eine Weisung zur Inan- spruchnahme einer regelmässigen psychologischen bzw. psychotherapeu- tischen Therapie erforderlich sein soll. Sie begründet die Weisung im We- sentlichen mit der emotionalen Instabilität des Beschwerdeführers. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die bereits angeordne- ten, auf den Umgang bezogenen Schutzvorkehrungen nicht genügen sol- len und inwiefern eine solche Therapie unmittelbar die Vater-Kind-Bezie- hung bzw. die Ausübung des Besuchsrechts betrifft, statt primär der allge- meinen Stabilisierung des Beschwerdeführers als Person zu dienen. Damit erweist sich die Weisung als Massnahme, die das Kindeswohl höchstens mittelbar zu fördern vermag, ohne dass ihr kindesschutzrechtlicher Zweck- bezug hinreichend ausgewiesen wäre. Aus dem Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 geht her- vor, dass der erste Besuch besser verlaufen sei als geplant. Der Beschwer- deführer habe sich auf die Betroffene einlassen können und sei sehr liebe- voll, verunsichert, freudig und fürsorglich mit ihr umgegangen. Auch sei er adäquat auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen. In Bezug auf alters- entsprechende Inputs müsse er allerdings erst noch lernen, welche Bedürf- nisse die Betroffene äussere und versuchen, diese zu verstehen und um- zusetzen. Gleichzeitig hält die Besuchsbegleitung ausdrücklich fest, die Be- gleitung könne in diesem Setting weitergeführt werden.

- 10 - Demgegenüber erachtet die Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom

10. Februar 2026 eine psychotherapeutische Begleitung dringend indiziert, insbesondere aufgrund von Situationen, in denen der Beschwerdeführer ihr gegenüber sowie gegenüber der Vertrauensperson impulsiv und emotional reagiert habe, sich aber im weiteren Verlauf für sein Verhalten entschuldigt habe. Die Beiständin beurteilte die Emotionalität des Beschwerdeführers als schwankend und situativ schwer vorhersehbar. Die Bandbreite reiche von Verletzlichkeit und Unsicherheit bis hin zu respektlosem Verhalten ge- genüber Fachpersonen. Eigene Bedürfnisse schienen in einzelnen Situati- onen im Vordergrund zu stehen. Dies zeige sich auch in der Beschwerde- E-Mail an Familynetwork. Das Bewusstsein, dass der Termin vom 19. Ja- nuar 2026 auch dank der vertrauensvollen Beziehung zwischen der Be- troffenen und der Vertrauensperson positiv verlaufen sei, scheine beim Be- schwerdeführer nicht vorhanden zu sein und begründe die Notwendigkeit psychotherapeutischer Aufarbeitung. Aus dem Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 zeigt sich, dass die sehr eng ausgestalteten begleiteten Besuchskontakte derzeit we- der als unzureichend ausgewiesen noch als bereits erfolglos dokumentiert sind. Die von der Beiständin im Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 an- geführten Vorkommnisse betreffen primär das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber Fachpersonen im Kontext der Organisation und Durch- führung des Besuchsrechts. Inwiefern daraus ein therapiebedürftiges Ri- siko für die Betroffene im Rahmen des konkret angeordneten, eng über- wachten und begleiteten Besuchssettings folgt, lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als der erste Besuchskontakt unter den bestehenden Schutzvorkehrungen grundsätzlich positiv verlief und als weiterführbar beurteilt wurde. 2.6.4. Damit ist der kindesschutzrechtliche Zweckbezug der Weisung in der kon- kreten Ausgestaltung nicht hinreichend ausgewiesen. Diese Massnahme vermag das Kindeswohl höchstens mittelbar zu fördern. Folglich ist die zu- sätzliche Weisung zur Inanspruchnahme einer psychologischen bzw. psy- chotherapeutischen Therapie nicht als erforderlich im Sinne des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu qualifizieren. Fehlt es an der Erforderlich- keit, erweist sich die Weisung als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Auch wenn beim Beschwerdeführer Defizite ersichtlich sind (insbesondere im Bereich der Impulskontrolle und der Emotionalität) und eine (psycho-)therapeutische Aufarbeitung und Begleitung wohl sehr zu empfehlen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die Weisung im Übrigen geeignet wäre, den kindswohlgerechten Aufbau des Besuchsrechts zu för- dern, und ob bzw. in welchem Ausmass sie in die persönliche Freiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreift.

- 11 - 3. 3.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 wurde in Dispositivziffer 1.2 festgehalten, dass für den persönlichen Kontakt zwi- schen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer eine neutrale und fach- kundige männliche Begleitperson installiert wird, welche bei den begleite- ten Besuchen anwesend sein wird. 3.2. In ihrem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 beantragte die Beiständin, die Weisung anzupassen und männliche sowie weibliche Begleitpersonen zuzulassen, um die Besuchstermine sicherzustellen und keine Abhängig- keit vom Geschlecht der Begleitpersonen zu haben. Nach Rücksprache mit der Institution E._____ sei entscheidend, dass die Begleitperson gut aus- gebildet sei. Eine weibliche Fachperson sei aus fachlicher Sicht ebenso geeignet. Für den Fall herausfordernder Situationen stünden im Gebäude der Institution E._____ zudem ausreichend männliche Mitarbeitende zur Verfügung, die in Notfallsituationen hinzugezogen werden könnten. 3.3. Der Zweck der Anordnung in Dispositivziffer 1.2, wonach eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson installiert werden soll, liegt insbeson- dere in der Gewährleistung eines kindswohlkonformen, sicheren und fach- lich begleiteten Besuchsrechts. Dieser Zweck wird nicht durch das Ge- schlecht der Begleitperson als solches erreicht, sondern durch deren Neut- ralität, Fachkunde sowie die organisatorische Einbettung in ein Setting, das Deeskalation und Intervention im Bedarfsfall sicherstellt. Eine Einschrän- kung auf eine männliche Begleitperson erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht erforderlich. Sie kann die praktische Durchführung der Besuchs- kontakte erschweren (Terminfindung, Verfügbarkeit) und damit dem über- geordneten Ziel eines verlässlichen, regelmässigen Kontaktaufbaus zwi- schen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer zuwiderlaufen. Dem Si- cherheitsbedürfnis kann weiterhin durch die Qualifikation der Begleitper- son, das eng begleitete Setting sowie die Möglichkeit, im Bedarfsfall zu- sätzliche (namentlich männliche) Fachpersonen beizuziehen, hinreichend Rechnung getragen werden. Eine Anpassung der Dispositivziffer 1.2 da- hingehend, dass eine neutrale und fachkundige männliche oder weibliche Begleitperson zu installieren ist, gewährleistet die Sicherstellung der Be- suchstermine, ohne den Schutzzweck der Anordnung zu schwächen. Die Dispositivziffer 1.2 ist daher von Amtes wegen anzupassen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie- gende Partei und die Mutter als unterliegende Partei. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte

- 12 - Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheis- sung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 mit zahlrei- chen Hinweisen). Da sich die Mutter mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch einen begründeten Antrag gestellt hat, kann offen blei- ben, ob ein grober Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflich- tig. 4.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. 4.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vor- liegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ist für seine zusätzlichen Eingaben vom 8. Dezember 2025 und vom 30. März 2026 ein Zuschlag von insgesamt 10 % vorzunehmen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 54.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 152.05) sind die dem Beschwerdeführer entstandenen Parteikosten für das Beschwerde- verfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 2'029.25 festzusetzen. 4.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit vorliegendem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos ge- worden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 ersatzlos aufgehoben.

- 13 - 2. Von Amtes wegen wird die Dispositivziffer 1.2 des Entscheids des Famili- engerichts Baden vom 26. August 2025 wie folgt angepasst: 1.2 Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine neutrale und fachkundige Begleitperson installiert, welche bei den begleiteten Besuchen anwesend sein wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt. 4. Die Mutter hat dem Beschwerdeführer dessen richterlich auf Fr. 2'029.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerde- verfahren zu vergüten. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.