Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, dass sich nicht erstellen lasse, dass dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzqua- lität i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zukomme, womit die damit zusam- menhängenden Kosten nicht im Existenzminimum des Schuldners anzu- rechnen seien.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass Auslagen für ein Pri- vatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zu- schlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen seien, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig sei. Andernfalls sei der Auslagen- ersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen. Ein Fahrzeug gelte dabei als unpfändbar, wenn der Schuldner entweder ver- pflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen oder aber wenn
- 5 - er wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe. Eine Pfändung könne gar als nichtig aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine An- stellung und damit sein Einkommen ohne Wagen verlieren würde. Kompe- tenzcharakter werde einem Fahrzeug auch dann zugesprochen, wenn der Schuldner bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspare. Die Zeitersparnis be- trage vorliegend lediglich 1 Stunde und 18 Minuten täglich und dürfte noch nicht genügen, um die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel generell als unzumutbar zu erachten. Die Frage könne indes offenbleiben. Mit Schreiben der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 be- stätige diese, dass dem Schuldner für seinen Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsort kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stehe und er für die Benützung des Fahrzeugs weder Spesen noch Vergütungen oder Rück- vergütungen erhalte. Ebenfalls seien Fahrten, welche auf dem Arbeitsweg liegen würden, wie beispielsweise, um Fahrzeug-Ersatzteile zu holen oder Geschäfte in Strassenverkehrsämtern zu erledigen, mit dem eigenen Fahr- zeug auf dem Arbeitsweg zu vereinen und zu gewährleisten. Die arbeits- rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens bilde nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens und könne nicht überprüft werden. Es sei erstellt, dass der Schuldner zwecks Erledigung verschiedener Aufgaben auf seinem Weg vom Wohn- zum Arbeitsort auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei, nachdem die Arbeitgeberin denn auch explizit bestätige, ihm für diesen Ar- beitsweg kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, aber gleichzei- tig eine Gewährleistung solcher Fahrten verlange. Der Schuldner würde mit Blick auf die Ausführungen der Arbeitgeberin Gefahr laufen, die Arbeits- stelle und damit sein Einkommen zu verlieren, was gar die Nichtigkeit einer unterlassenen Einrechnung zur Folge hätte. Die ermessensweise Einrech- nung des Fahrzeugs im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners sei damit nicht zu beanstanden. Die Einrechnung von Fr. 0.50 pro Kilometer entspreche dem praxisgemässen Vorgehen und sei ebenfalls nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 3.3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Zeitersparnis, welche der Schuldner im Vergleich zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erzielen könne, liege klar unter der Grenze von zwei Stunden pro Tag und es sei dem Schuldner ohne Weiteres zumutbar, seinen Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen (Beschwerde Rz. 21 ff.). Weiter handle es sich bei der Arbeitgeberin des Schuldners um eine Autogarage in R._____ (C._____ AG). Im Widerspruch zum Schreiben der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 räume diese im gleichen Schreiben ein, dass dem Schuldner für geschäftliche Fahrten während der Arbeitszeit je nach Verfügbarkeit ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Der Schuldner habe sodann eine eigene Garagennummer (Beschwerde Rz. 26 ff.). Die C._____ AG habe nie ausdrücklich behauptet, sie würde den Schuldner entlassen, hätte dieser kein Privatfahrzeug. Wenn die
- 6 - Arbeitgeberin des Schuldners während der Arbeitszeiten ein Auto zur Ver- fügung stellen könne, so sei nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage sein solle, dem Schuldner auch dann ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn dieser auf seinem Arbeitsweg geschäftliche Angelegen- heiten regeln solle. Es sei denn auch völlig unglaubhaft, dass die C._____ AG, eine Autogarage, tatsächlich nicht in der Lage sein solle, dem Schuld- ner auch für Arbeiten, welche sich gut mit seinem Arbeitsweg vereinbaren liessen, ein Auto zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der aufgezeigten Wi- dersprüche könne nicht einzig auf das Schreiben vom 5. November 2025 abgestellt werden. Vielmehr sei D._____ als Zeugin zu befragen. Dies hätte bereits vor Vorinstanz getan werden müssen. Zu berücksichtigen sei wei- ter, dass es sich beim Schuldner um einen langjährigen Mitarbeiter handle. Die C._____ AG sei sodann über die finanzielle Situation des Schuldners mindestens dahingehend informiert, als gegen diesen eine Lohnpfändung laufe. Es sei nicht abwegig, dass die C._____ AG dem Schuldner nur aus Gefälligkeit bestätigt habe, dieser müsse für gewisse geschäftliche Fahrten auf ein Privatfahrzeug zurückgreifen. Auch hierzu sei D._____ als Zeugin zu befragen. Dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dränge sich auch aufgrund der Tatsache auf, dass die darin erwähnten Aufgaben, welche der Schuldner auf dem Arbeitsweg für die Arbeitgeberin erledigen solle, nur generisch beschrieben seien und bei genauer Betrachtung gar keinen Sinn ergäben. So schreibe D._____ von "Geschäfte in Strassenver- kehrsämtern", gemeint sei offenbar nicht nur das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in Schafisheim, doch läge selbst dieses nicht auf dem Ar- beitsweg des Schuldners. Angesichts der arbeitsrechtswidrigen Geschäfts- praxis der C._____ AG (arbeitsbedingte Fahrten mit dem privaten Auto ohne Anrechnung der Spesen) dürfe erst recht nicht vorschnell und einzig auf die schriftliche Auskunft der Arbeitsgeberin abgestellt werden (Be- schwerde Rz. 31 ff.). Auch könne der Schuldner problemlos auf das Auto seiner Ehefrau zurück- greifen, denn gemäss Amtsbericht des Betreibungsamtes vom 6. Novem- ber 2025 bestreite der Schuldner seinen Arbeitsweg hauptsächlich mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerecht- fertigt, beim Schuldner für jede Fahrt zur Arbeit die Kosten der Benützung eines Privatfahrzeugs zu berücksichtigten. Sollte der Schuldner belegen können, dass die C._____ AG in Verletzung des Arbeitsrechts keine Erstat- tung ausrichte, so könnten die Auslagen einzelner Fahrten, nicht aber jede Fahrt zum Arbeitgeber, im Bedarf des Schuldners berücksichtigt werden (Eventualantrag). Denn die C._____ AG mache zu Recht nicht geltend, der Schuldner müsse jeden Tag auf dem Arbeitsweg Aufgaben für sie erledi- gen. Da der Schuldner bei Bedarf auf das Auto seiner Ehefrau zurückgrei- fen könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dieser würde seine An- stellung verlieren, wenn man in seinem Bedarf nicht sämtliche Fahrkosten
- 7 - eines Automobils zum Arbeitsplatz und zurück einrechne (Beschwerde Rz. 37 ff.).
E. 3 Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3.3 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2). Umstände, die einen Arbeitsweg von einer Stunde und zwölf Minuten bzw. einen um eine Stunde und 18 Minuten längeren Arbeitsweg pro Tag gegenüber der Verwendung eines Privatfahrzeugs im konkreten Fall unzumutbar machen würden, wurden vom Schuldner nicht geltend ge- macht und solche sind nach Ausgeführtem auch nicht ersichtlich.
E. 3.1 Auf die vorstehend widergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Kompetenzcharakter von Fahrzeugen kann grundsätzlich verwiesen wer- den (vgl. vorstehend E. 2.2). Es fragt sich, ob die Vorinstanz annehmen durfte, das Fahrzeug sei für den Schuldner für die Ausübung seiner Er- werbstätigkeit unbedingt notwendig.
E. 3.2 In der Tat ist, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, dass vom Schuldner erwartet werden soll, dass "Fahrten, welche auf dem Arbeitsweg liegen, wie zum Beispiel, Fahrzeug- Ersatzteile holen oder Geschäfte in Strassenverkehrsämtern erledigen, mit dem eigenen Fahrzeug auf dem Arbeitsweg zu vereinen und zu gewähr- leisten sind", diesem für die Benützung des privaten Fahrzeugs gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 5. November 2025 aber "keine Spesen, Vergünstigungen oder Rückvergütungen aus Treibstoffbezügen" ausbe- zahlt werden. Davon abgesehen wurde die Funktion des Schuldners bei der C._____ AG nicht näher erläutert und wurde der Arbeitsvertrag des Schuldners nicht ins Recht gelegt. Weshalb es gerade der Schuldner sein soll, der Verrichtungen wie Ersatzteile abholen oder Termine auf Strassen- verkehrsämtern wahrnehmen zu erledigen hätte, ist nicht nachvollziehbar, umso weniger, dass diese zwingend mit dem Arbeitsweg zu vereinbaren wären und nicht etwa während den normalen Arbeitszeiten mit einem Ge- schäftsauto der C._____ AG erledigt werden könnten (zumal Strassenver- kehrsämter ausserhalb der üblichen Öffnungs-/Arbeitszeiten einer Autoga- rage geschlossen sein dürften). Auf weitere Erhebungen diesbezüglich kann jedoch verzichtet werden, da ohnehin nicht plausibel ist, dass ein Mit- arbeiter einer Autogarage dauerhaft auf ein privates Fahrzeug angewiesen sein soll. Es wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan, dass die von der C._____ AG er- wähnten Besorgungen regelmässig anfallen würden. Weiter ist anzuneh- men, dass, sollten solche gelegentlich im Betrieb erforderlich sein, man mit der Arbeitgeberin eine Lösung findet. Sei dies, dass man die Benützung der offenkundig vorhandenen Geschäftsfahrzeuge (vgl. act. 9 und Beilage zum Amtsbericht vom 6. November 2025) unter den Mitarbeitern koordi- niert, dass der Schuldner punktuell das Auto seiner Ehefrau (vgl. act. 15) oder ausnahmsweise das Privatauto eines anderen Mitarbeiters benützt, dass die Abholung von Ersatzteilen oder die Wahrnehmung von Terminen auf dem Strassenverkehrsamt nötigenfalls durch einen anderen Mitarbeiter der Arbeitgeberin erfolgt, dass bedarfsweise eine Carsharing-Lösung o.ä. in Anspruch genommen wird, etc.
- 8 - Ein ansatzweise plausibler Grund, weshalb ein Fahrzeug für die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners unbedingt notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass erstellt sei, dass der Schuldner Besorgungen mit dem Privatfahrzeug auf dem Arbeitsweg zu gewährleisten habe, andernfalls er Gefahr laufe, seine Arbeitsstelle zu ver- lieren, stützt sich auf eine einseitige Würdigung der implausiblen Bestäti- gung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Schuldner gelegentlich Fahrten auf seinem Arbeitsweg für die Arbeitgeberin unternimmt, liesse dies überdies nicht den Schluss zu, dass es unbedingt notwendig wäre, dass der Schuldner stets über ein Privatfahrzeug verfügt. Die Vorinstanz ging insofern zu Unrecht von der Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Schuldners aus.
E. 3.3.1 Weiter stellte die Vorinstanz gestützt auf die ins Recht gelegten Ausdrucke von Google Maps fest, dass der Arbeitsweg des Schuldners mit dem Mo- torfahrzeug 33 Minuten dauere (Beilage 5 zur Beschwerde vom 30. Okto- ber 2025), während man mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und 12 Minuten für denselben Weg brauche (Beilage 6 zur Beschwerde vom
30. Oktober 2025). Dies entspreche einer Zeitersparnis von täglich einer Stunde und 18 Minuten. Die Vorinstanz erwog, diese Zeitersparnis dürfte für sich noch nicht genügen, um die Benützung der öffentlichen Verkehrs- mittel generell als unzumutbar zu erachten. Es liess die Frage, ob die Pra- xis des Betreibungsamts Q._____, wonach bei einer Zeitersparnis von ei- ner Stunde grundsätzlich Kompetenzqualität angenommen werde, zulässig sei, aber offen, da es aufgrund der Bestätigung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 von der Kompetenzqualität des Fahr- zeugs des Schuldners ausging. Da sie diesen Schluss wie gezeigt zu Un- recht zog, bleibt zu prüfen, ob die festgestellte Zeitersparnis dazu führt, dass dem Privatfahrzeug des Schuldners Kompetenzqualität zuzuspre- chen ist.
E. 3.3.2 Grundsätzlich führt eine blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Unannehmlichkeiten noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Massgebend ist vielmehr, ob der Ar- beitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (oder zu Fuss oder mit dem Fahrrad) in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (Ent- scheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.30 vom 14. April 2025 E. 2.4.2.4 und ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3). Ein zeitlicher Mehraufwand von täglich einer Stunde ist einem Betreibungs- schuldner grundsätzlich ohne weiteres zuzumuten, vorbehalten der konkre- ten Umstände im Einzelfall (BGE 110 III 17). Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung
- 9 - des Kompetenzcharakters eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag vorausgesetzt, die hier nicht erreicht wird (VONDER MÜHLL, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
E. 3.4.1 Nach dem Gesagten sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Schuldners zu Unrecht Kompetenzqualität zu und rechtfertigt es sich nicht, ihm die Fahrzeugkosten im Existenzminimum anzurechnen. Stattdessen ist ihm der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an- zurechnen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Ok- tober 2009; KKS.2005.7] Ziff. II.4).
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schuldner müsse für die Bewälti- gung des Arbeitswegs mit dem ÖV fünf Zonen des Tarifverbundes A-Welle durchqueren. Die Kosten für ein Monatsabo der A-Welle, 2. Klasse, betrage für fünf Zonen Fr. 200.00 (Beilagen 9 und 10 zur Beschwerde vom 30. Ok- tober 2025; Beschwerde Rz. 42). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den ÖV-Kosten sind zutref- fend. Entsprechend sind in der Existenzminimumberechnung des Schuld- ners statt Fahrzeugkosten in Höhe von Fr. 525.00 Kosten für die Benützung des ÖV in Höhe von monatlich Fr. 200.00 einzusetzen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Berichtigung der Existenzmini- mumberechnung des Betreibungsamts vom 14. Oktober 2025 (bzgl. Ar- beitsfahrtkosten und Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzmi- nimum; vgl. Beschwerde Rz. 43) und weiter, dass das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen sei, bei künftigen Berechnungen des Existenzmini- mums des Schuldners nur die Kosten der Benützung des ÖV zu berück- sichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 44). Sachgerecht ist, das Betreibungsamt Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, im betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners in der Pfändung Nr. aaa ab sofort die Arbeitsfahrten mit Fr. 200.00 einzusetzen und eine entsprechende Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich die weiteren
- 10 - Berechnungsfaktoren seit dem Pfändungsvollzug bzw. der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Q._____ verändert ha- ben und bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote nicht rückwirkend zulasten des Schuldners heraufgesetzt werden kann (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS210080 vom 22. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGE 81 III 14; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG). Darüber hinaus besteht kein Anlass, dem Betreibungsamt für die Zukunft verbindliche Anweisungen zu erteilen und ist auf die Beschwerde insofern mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
E. 5 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom
- Januar 2026 aufgehoben und mit folgender Bestimmung ersetzt:
- 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, im Rahmen der Einkommenspfändung (Pfändung Nr. aaa) das Existenzminimum des Schuldners unter Einsetzung von Aus- lagen für Arbeitsfahrten von Fr. 200.00 anzupassen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. - 11 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.8 (BE.2025.18) Entscheid vom 6. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Martino Locher, Rechtsanwalt, […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau gegenstand vom 15. Januar 2026 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändung in der Gruppe Nr. aaa (Pfändungsurkunde vom 23. Oktober
2025) / Berechnung des Existenzminimums Schuldner: B._____, […]
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 11. September 2025 in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Beschwerdeführerin den Schuldner für den Betrag von Fr. 273'727.05. 1.2. Am 22. September 2025 wurde in der Betreibung Nr. bbb (Pfändungs- gruppe aaa) gegen den Schuldner die Pfändung vollzogen. Vorgängig er- folgte eine Lohnpfändungsanzeige an die Arbeitgeberin des Schuldners. 1.3. Mit Verfügung datierend vom 14. Oktober 2025 setzte das Regionale Be- treibungsamt Q._____ das Existenzminimum des Schuldners fest. Die Aus- fertigung dieser Verfügung für den Gläubiger sowie die entsprechende Pfändungsurkunde datieren vom 23. Oktober 2025. 2. 2.1. Am 30. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, gegen die Verfügung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ datierend vom 14. Oktober 2025 be- treffend Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein und bean- tragte: " 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 be- treffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, sei in dem Sinne zu berichtigen, dass
- dem Schuldner für Arbeitsfahrten monatlich maximal CHF 200.00 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden;
- der unpfändbare Anteil des Schuldners an den Lebenshaltungskosten seiner Familie maximal auf CHF 4'009.05 festgelegt wird. 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, bei künftigen Berechnun- gen des Existenzminimums des Schuldners für Arbeitsfahrten nur die Kos- ten der Benützung des Öffentlichen Verkehrs hierzu zu berücksichtigen, aktuell maximal CHF 200.00. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuld- ners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, in dem Sinne zu
- 3 - berichtigen, dass nur die vom Schuldner konkret belegten Kosten eines Automobils berücksichtigt werden, maximal aber die pauschal berechne- ten CHF 525.00." 2.2. Am 6. November 2025 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau die Beschwerde ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2026 bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und bean- tragte: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufzuhe- ben und die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berechnung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, sei in dem Sinne zu berichtigen, dass
- dem Schuldner für Arbeitsfahrten monatlich maximal CHF 200.00 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden;
- der unpfändbare Anteil des Schuldners an den Lebenshaltungskosten seiner Familie maximal auf CHF 4'009.05 festgelegt wird. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufzuhe- ben und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, bei künftigen Be- rechnungen des Existenzminimums des Schuldners für Arbeitsfahrten nur die Kosten der Benützung des Öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen, aktuell maximal CHF 200.00. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Aarau vom 15. Januar 2026 aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Oktober 2025 betreffend Berech- nung des Existenz-Minimums des Schuldners B._____ in der Pfändung Nr. aaa, September 2025, sei in dem Sinne zu berichtigen, dass nur die
- 4 - vom Schuldner konkret belegten Kosten der Benützung eines Automobils im Zusammenhang mit der Erledigung dienstlicher Aufgaben berücksich- tigt werden, maximal aber die pauschal berechneten CHF 525.00." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner liessen sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, dass sich nicht erstellen lasse, dass dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzqua- lität i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zukomme, womit die damit zusam- menhängenden Kosten nicht im Existenzminimum des Schuldners anzu- rechnen seien. 2.2. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass Auslagen für ein Pri- vatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zu- schlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen seien, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig sei. Andernfalls sei der Auslagen- ersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen. Ein Fahrzeug gelte dabei als unpfändbar, wenn der Schuldner entweder ver- pflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen oder aber wenn
- 5 - er wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe. Eine Pfändung könne gar als nichtig aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine An- stellung und damit sein Einkommen ohne Wagen verlieren würde. Kompe- tenzcharakter werde einem Fahrzeug auch dann zugesprochen, wenn der Schuldner bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehr täglich zwei Stunden Arbeitsweg einspare. Die Zeitersparnis be- trage vorliegend lediglich 1 Stunde und 18 Minuten täglich und dürfte noch nicht genügen, um die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel generell als unzumutbar zu erachten. Die Frage könne indes offenbleiben. Mit Schreiben der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 be- stätige diese, dass dem Schuldner für seinen Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsort kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stehe und er für die Benützung des Fahrzeugs weder Spesen noch Vergütungen oder Rück- vergütungen erhalte. Ebenfalls seien Fahrten, welche auf dem Arbeitsweg liegen würden, wie beispielsweise, um Fahrzeug-Ersatzteile zu holen oder Geschäfte in Strassenverkehrsämtern zu erledigen, mit dem eigenen Fahr- zeug auf dem Arbeitsweg zu vereinen und zu gewährleisten. Die arbeits- rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens bilde nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens und könne nicht überprüft werden. Es sei erstellt, dass der Schuldner zwecks Erledigung verschiedener Aufgaben auf seinem Weg vom Wohn- zum Arbeitsort auf ein Privatfahrzeug angewiesen sei, nachdem die Arbeitgeberin denn auch explizit bestätige, ihm für diesen Ar- beitsweg kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, aber gleichzei- tig eine Gewährleistung solcher Fahrten verlange. Der Schuldner würde mit Blick auf die Ausführungen der Arbeitgeberin Gefahr laufen, die Arbeits- stelle und damit sein Einkommen zu verlieren, was gar die Nichtigkeit einer unterlassenen Einrechnung zur Folge hätte. Die ermessensweise Einrech- nung des Fahrzeugs im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners sei damit nicht zu beanstanden. Die Einrechnung von Fr. 0.50 pro Kilometer entspreche dem praxisgemässen Vorgehen und sei ebenfalls nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 3.3). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Zeitersparnis, welche der Schuldner im Vergleich zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erzielen könne, liege klar unter der Grenze von zwei Stunden pro Tag und es sei dem Schuldner ohne Weiteres zumutbar, seinen Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen (Beschwerde Rz. 21 ff.). Weiter handle es sich bei der Arbeitgeberin des Schuldners um eine Autogarage in R._____ (C._____ AG). Im Widerspruch zum Schreiben der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 räume diese im gleichen Schreiben ein, dass dem Schuldner für geschäftliche Fahrten während der Arbeitszeit je nach Verfügbarkeit ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Der Schuldner habe sodann eine eigene Garagennummer (Beschwerde Rz. 26 ff.). Die C._____ AG habe nie ausdrücklich behauptet, sie würde den Schuldner entlassen, hätte dieser kein Privatfahrzeug. Wenn die
- 6 - Arbeitgeberin des Schuldners während der Arbeitszeiten ein Auto zur Ver- fügung stellen könne, so sei nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage sein solle, dem Schuldner auch dann ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn dieser auf seinem Arbeitsweg geschäftliche Angelegen- heiten regeln solle. Es sei denn auch völlig unglaubhaft, dass die C._____ AG, eine Autogarage, tatsächlich nicht in der Lage sein solle, dem Schuld- ner auch für Arbeiten, welche sich gut mit seinem Arbeitsweg vereinbaren liessen, ein Auto zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der aufgezeigten Wi- dersprüche könne nicht einzig auf das Schreiben vom 5. November 2025 abgestellt werden. Vielmehr sei D._____ als Zeugin zu befragen. Dies hätte bereits vor Vorinstanz getan werden müssen. Zu berücksichtigen sei wei- ter, dass es sich beim Schuldner um einen langjährigen Mitarbeiter handle. Die C._____ AG sei sodann über die finanzielle Situation des Schuldners mindestens dahingehend informiert, als gegen diesen eine Lohnpfändung laufe. Es sei nicht abwegig, dass die C._____ AG dem Schuldner nur aus Gefälligkeit bestätigt habe, dieser müsse für gewisse geschäftliche Fahrten auf ein Privatfahrzeug zurückgreifen. Auch hierzu sei D._____ als Zeugin zu befragen. Dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dränge sich auch aufgrund der Tatsache auf, dass die darin erwähnten Aufgaben, welche der Schuldner auf dem Arbeitsweg für die Arbeitgeberin erledigen solle, nur generisch beschrieben seien und bei genauer Betrachtung gar keinen Sinn ergäben. So schreibe D._____ von "Geschäfte in Strassenver- kehrsämtern", gemeint sei offenbar nicht nur das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau in Schafisheim, doch läge selbst dieses nicht auf dem Ar- beitsweg des Schuldners. Angesichts der arbeitsrechtswidrigen Geschäfts- praxis der C._____ AG (arbeitsbedingte Fahrten mit dem privaten Auto ohne Anrechnung der Spesen) dürfe erst recht nicht vorschnell und einzig auf die schriftliche Auskunft der Arbeitsgeberin abgestellt werden (Be- schwerde Rz. 31 ff.). Auch könne der Schuldner problemlos auf das Auto seiner Ehefrau zurück- greifen, denn gemäss Amtsbericht des Betreibungsamtes vom 6. Novem- ber 2025 bestreite der Schuldner seinen Arbeitsweg hauptsächlich mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerecht- fertigt, beim Schuldner für jede Fahrt zur Arbeit die Kosten der Benützung eines Privatfahrzeugs zu berücksichtigten. Sollte der Schuldner belegen können, dass die C._____ AG in Verletzung des Arbeitsrechts keine Erstat- tung ausrichte, so könnten die Auslagen einzelner Fahrten, nicht aber jede Fahrt zum Arbeitgeber, im Bedarf des Schuldners berücksichtigt werden (Eventualantrag). Denn die C._____ AG mache zu Recht nicht geltend, der Schuldner müsse jeden Tag auf dem Arbeitsweg Aufgaben für sie erledi- gen. Da der Schuldner bei Bedarf auf das Auto seiner Ehefrau zurückgrei- fen könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dieser würde seine An- stellung verlieren, wenn man in seinem Bedarf nicht sämtliche Fahrkosten
- 7 - eines Automobils zum Arbeitsplatz und zurück einrechne (Beschwerde Rz. 37 ff.). 3. 3.1. Auf die vorstehend widergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Kompetenzcharakter von Fahrzeugen kann grundsätzlich verwiesen wer- den (vgl. vorstehend E. 2.2). Es fragt sich, ob die Vorinstanz annehmen durfte, das Fahrzeug sei für den Schuldner für die Ausübung seiner Er- werbstätigkeit unbedingt notwendig. 3.2. In der Tat ist, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, dass vom Schuldner erwartet werden soll, dass "Fahrten, welche auf dem Arbeitsweg liegen, wie zum Beispiel, Fahrzeug- Ersatzteile holen oder Geschäfte in Strassenverkehrsämtern erledigen, mit dem eigenen Fahrzeug auf dem Arbeitsweg zu vereinen und zu gewähr- leisten sind", diesem für die Benützung des privaten Fahrzeugs gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 5. November 2025 aber "keine Spesen, Vergünstigungen oder Rückvergütungen aus Treibstoffbezügen" ausbe- zahlt werden. Davon abgesehen wurde die Funktion des Schuldners bei der C._____ AG nicht näher erläutert und wurde der Arbeitsvertrag des Schuldners nicht ins Recht gelegt. Weshalb es gerade der Schuldner sein soll, der Verrichtungen wie Ersatzteile abholen oder Termine auf Strassen- verkehrsämtern wahrnehmen zu erledigen hätte, ist nicht nachvollziehbar, umso weniger, dass diese zwingend mit dem Arbeitsweg zu vereinbaren wären und nicht etwa während den normalen Arbeitszeiten mit einem Ge- schäftsauto der C._____ AG erledigt werden könnten (zumal Strassenver- kehrsämter ausserhalb der üblichen Öffnungs-/Arbeitszeiten einer Autoga- rage geschlossen sein dürften). Auf weitere Erhebungen diesbezüglich kann jedoch verzichtet werden, da ohnehin nicht plausibel ist, dass ein Mit- arbeiter einer Autogarage dauerhaft auf ein privates Fahrzeug angewiesen sein soll. Es wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, auch nicht ansatzweise substantiiert dargetan, dass die von der C._____ AG er- wähnten Besorgungen regelmässig anfallen würden. Weiter ist anzuneh- men, dass, sollten solche gelegentlich im Betrieb erforderlich sein, man mit der Arbeitgeberin eine Lösung findet. Sei dies, dass man die Benützung der offenkundig vorhandenen Geschäftsfahrzeuge (vgl. act. 9 und Beilage zum Amtsbericht vom 6. November 2025) unter den Mitarbeitern koordi- niert, dass der Schuldner punktuell das Auto seiner Ehefrau (vgl. act. 15) oder ausnahmsweise das Privatauto eines anderen Mitarbeiters benützt, dass die Abholung von Ersatzteilen oder die Wahrnehmung von Terminen auf dem Strassenverkehrsamt nötigenfalls durch einen anderen Mitarbeiter der Arbeitgeberin erfolgt, dass bedarfsweise eine Carsharing-Lösung o.ä. in Anspruch genommen wird, etc.
- 8 - Ein ansatzweise plausibler Grund, weshalb ein Fahrzeug für die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners unbedingt notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass erstellt sei, dass der Schuldner Besorgungen mit dem Privatfahrzeug auf dem Arbeitsweg zu gewährleisten habe, andernfalls er Gefahr laufe, seine Arbeitsstelle zu ver- lieren, stützt sich auf eine einseitige Würdigung der implausiblen Bestäti- gung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Schuldner gelegentlich Fahrten auf seinem Arbeitsweg für die Arbeitgeberin unternimmt, liesse dies überdies nicht den Schluss zu, dass es unbedingt notwendig wäre, dass der Schuldner stets über ein Privatfahrzeug verfügt. Die Vorinstanz ging insofern zu Unrecht von der Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Schuldners aus. 3.3. 3.3.1. Weiter stellte die Vorinstanz gestützt auf die ins Recht gelegten Ausdrucke von Google Maps fest, dass der Arbeitsweg des Schuldners mit dem Mo- torfahrzeug 33 Minuten dauere (Beilage 5 zur Beschwerde vom 30. Okto- ber 2025), während man mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde und 12 Minuten für denselben Weg brauche (Beilage 6 zur Beschwerde vom
30. Oktober 2025). Dies entspreche einer Zeitersparnis von täglich einer Stunde und 18 Minuten. Die Vorinstanz erwog, diese Zeitersparnis dürfte für sich noch nicht genügen, um die Benützung der öffentlichen Verkehrs- mittel generell als unzumutbar zu erachten. Es liess die Frage, ob die Pra- xis des Betreibungsamts Q._____, wonach bei einer Zeitersparnis von ei- ner Stunde grundsätzlich Kompetenzqualität angenommen werde, zulässig sei, aber offen, da es aufgrund der Bestätigung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 5. November 2025 von der Kompetenzqualität des Fahr- zeugs des Schuldners ausging. Da sie diesen Schluss wie gezeigt zu Un- recht zog, bleibt zu prüfen, ob die festgestellte Zeitersparnis dazu führt, dass dem Privatfahrzeug des Schuldners Kompetenzqualität zuzuspre- chen ist. 3.3.2. Grundsätzlich führt eine blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Unannehmlichkeiten noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Massgebend ist vielmehr, ob der Ar- beitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (oder zu Fuss oder mit dem Fahrrad) in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann (Ent- scheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.30 vom 14. April 2025 E. 2.4.2.4 und ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3). Ein zeitlicher Mehraufwand von täglich einer Stunde ist einem Betreibungs- schuldner grundsätzlich ohne weiteres zuzumuten, vorbehalten der konkre- ten Umstände im Einzelfall (BGE 110 III 17). Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung
- 9 - des Kompetenzcharakters eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag vorausgesetzt, die hier nicht erreicht wird (VONDER MÜHLL, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3.3 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.2). Umstände, die einen Arbeitsweg von einer Stunde und zwölf Minuten bzw. einen um eine Stunde und 18 Minuten längeren Arbeitsweg pro Tag gegenüber der Verwendung eines Privatfahrzeugs im konkreten Fall unzumutbar machen würden, wurden vom Schuldner nicht geltend ge- macht und solche sind nach Ausgeführtem auch nicht ersichtlich. 3.4. 3.4.1. Nach dem Gesagten sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Schuldners zu Unrecht Kompetenzqualität zu und rechtfertigt es sich nicht, ihm die Fahrzeugkosten im Existenzminimum anzurechnen. Stattdessen ist ihm der Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an- zurechnen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Ok- tober 2009; KKS.2005.7] Ziff. II.4). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Schuldner müsse für die Bewälti- gung des Arbeitswegs mit dem ÖV fünf Zonen des Tarifverbundes A-Welle durchqueren. Die Kosten für ein Monatsabo der A-Welle, 2. Klasse, betrage für fünf Zonen Fr. 200.00 (Beilagen 9 und 10 zur Beschwerde vom 30. Ok- tober 2025; Beschwerde Rz. 42). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den ÖV-Kosten sind zutref- fend. Entsprechend sind in der Existenzminimumberechnung des Schuld- ners statt Fahrzeugkosten in Höhe von Fr. 525.00 Kosten für die Benützung des ÖV in Höhe von monatlich Fr. 200.00 einzusetzen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Berichtigung der Existenzmini- mumberechnung des Betreibungsamts vom 14. Oktober 2025 (bzgl. Ar- beitsfahrtkosten und Anteil des Schuldners am gemeinsamen Existenzmi- nimum; vgl. Beschwerde Rz. 43) und weiter, dass das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen sei, bei künftigen Berechnungen des Existenzmini- mums des Schuldners nur die Kosten der Benützung des ÖV zu berück- sichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 44). Sachgerecht ist, das Betreibungsamt Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, im betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners in der Pfändung Nr. aaa ab sofort die Arbeitsfahrten mit Fr. 200.00 einzusetzen und eine entsprechende Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich die weiteren
- 10 - Berechnungsfaktoren seit dem Pfändungsvollzug bzw. der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Q._____ verändert ha- ben und bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote nicht rückwirkend zulasten des Schuldners heraufgesetzt werden kann (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS210080 vom 22. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGE 81 III 14; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG). Darüber hinaus besteht kein Anlass, dem Betreibungsamt für die Zukunft verbindliche Anweisungen zu erteilen und ist auf die Beschwerde insofern mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom
15. Januar 2026 aufgehoben und mit folgender Bestimmung ersetzt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, im Rahmen der Einkommenspfändung (Pfändung Nr. aaa) das Existenzminimum des Schuldners unter Einsetzung von Aus- lagen für Arbeitsfahrten von Fr. 200.00 anzupassen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- 11 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser