Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer beanstande die Weigerung des Betreibungsamts, seine schriftliche Daueranweisung zum Rechtsvor- schlag für alle künftigen Betreibungen entgegenzunehmen, beziehungs-
- 4 - weise die Mitteilung, dass eine solche Hinterlegung unzulässig sei. Dabei handle es sich lediglich um eine allgemeine Auskunft des Betreibungsamts ohne Bezug zu einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst von einer "grundsätzlichen Anfrage" gesprochen habe und seine Anweisung auf "sämtliche zukünftige Betreibungen" gerichtet gewesen sei. Die angefoch- tene Handlung stelle daher keine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, weshalb mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liege ebenfalls nicht vor, da das Gesetz einen dauer- haften und präventiven Rechtsvorschlag nicht vorsehe.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit dagegen erhobener Beschwerde, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz das von ihm mehrfach ausdrücklich angerufene Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2010 vom 7. September 2010 mit keinem Wort behandelt und damit sein zentrales Argument übergangen habe. Weiter habe die Vorinstanz die Mitteilung des Betreibungsamts zu Unrecht als blosse Auskunft qualifiziert. Tatsächlich habe das Betreibungsamt die beantragte Daueranweisung endgültig verweigert und jede weitere Korres- pondenz ausgeschlossen, was eine Aussenwirkung zeitige. Die Vorinstanz verkenne ausserdem den Sachzusammenhang. Seine als "grundsätzliche Anfrage" bezeichnete Eingabe vom 2. Juni 2026 habe in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der laufenden Betreibung Nr. xxx ge- standen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung zu Unrecht verneint, indem sie ohne materielle Prüfung vorausgesetzt habe, das Gesetz sehe einen dauerhaften und prä- ventiven Rechtsvorschlag nicht vor. Damit habe sie die eigentliche Streit- frage, ob Art. 74 SchKG in Verbindung mit dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts eine solche Daueranweisung zulasse, unzulässigerweise vorweggenommen. Weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz hätten eine gesetzliche Grundlage für das Verbot einer vorgängigen schriftlichen Daueranweisung zum Rechtsvorschlag benannt. Art. 74 SchKG sei viel- mehr nach seinem Schutzzweck so auszulegen, dass eine vorgängige, ak- tenkundige Willenserklärung genügen könne.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
E. 2.3.1 Zwar setzte sich die Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer angerufe- nen Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2010 vom 7. September 2010 nicht
- 5 - ausdrücklich auseinander. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich befasst. Es genügt, wenn sie die wesentlichen Überlegungen nennt, auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies ist hier der Fall: Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, dass die Vorinstanz die Eingabe mangels tauglichen Anfech- tungsobjekts und mangels Rechtsverweigerung als unzulässig erachtete.
E. 2.3.2 Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch
die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen recht-
lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und
dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO-
METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Beschwerde-
objekt gemäss Art. 17 SchKG kann – mit Ausnahme der Fälle der Rechts-
verzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein ge-
setzwidriges Nichthandeln gerügt wird – nur eine Verfügung sein. Darunter
ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvoll-
streckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher
Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen
erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und
Aussenwirkungen auf das konkrete Betreibungsverfahren zeitigen (CO-
METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mitteilung des Betrei-
bungsamts Region Q._____ nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 SchKG qualifizierte. Die Mitteilung bezog sich – auch wenn
der Beschwerdeführer vorliegend einen "Bezug" zu einem Betreibungsver-
fahren behauptet – offenkundig nicht auf eine konkrete Betreibung, sondern
auf die abstrakte Frage, ob eine Daueranweisung für künftige Zwangsvoll-
streckungsverfahren hinterlegt werden könne. Dass das Betreibungsamt
dies verneinte, weitere Korrespondenz ablehnte und auf den Beschwerde-
weg verwies, vermag den fehlenden Bezug zu einem konkreten Vollstre-
ckungsverfahren nicht zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der Be-
schwerdeführer unmittelbar vor dem vorliegend relevanten Mailverkehr in
der Betreibung Nr. xxx Rechtsvorschlag erhoben hat. Die nachfolgende
"grundsätzliche Anfrage" steht mit der genannten, bereits eingeleiteten Be-
treibung in keinem Zusammenhang. Mangels tauglichen Anfechtungsob-
jekts trat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Beschwerde nicht ein.
E. 2.3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Rechtsverweigerung verneinte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SchKG enthalte kein ausdrückliches Verbot einer Daueran-
- 6 - weisung und die gegenteilige Auffassung schaffe eine Rechtsschutzlücke, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Dass das Gesetz ein bestimmtes Vorgehen nicht ausdrücklich verbietet, bedeutet nicht, dass die Vollstre- ckungsbehörden verpflichtet wären, dieses ausserhalb des gesetzlich vor- gesehenen Verfahrens zuzulassen. Das Bundesgericht hat in E. 3.1 des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils 5A_442/2010 vom 7. September 2010 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass ein Rechtsvorschlag unzu- lässig ist, wenn er bloss "auf Vorrat" oder "zum Voraus" für künftige, noch nicht konkret eingeleitete Betreibungen erklärt wird. Zulässig ist der Rechts- vorschlag nur, wenn er sich auf eine bereits eingeleitete, durch eine be- stimmte Betreibungsnummer konkretisierte Betreibung bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Rechtsschutzlücke liegt damit ebenso wenig vor wie eine Rechtsverweigerung. Die Ablehnung der Entgegennahme der verlangten Daueranweisung erfolgte zu Recht und stellt daher keine pflicht- widrige Verweigerung einer Amtshandlung dar.
E. 3 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]
- 7 - R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber
Dispositiv
- Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
- 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer beanstande die Weigerung des Betreibungsamts, seine schriftliche Daueranweisung zum Rechtsvor- schlag für alle künftigen Betreibungen entgegenzunehmen, beziehungs- - 4 - weise die Mitteilung, dass eine solche Hinterlegung unzulässig sei. Dabei handle es sich lediglich um eine allgemeine Auskunft des Betreibungsamts ohne Bezug zu einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst von einer "grundsätzlichen Anfrage" gesprochen habe und seine Anweisung auf "sämtliche zukünftige Betreibungen" gerichtet gewesen sei. Die angefoch- tene Handlung stelle daher keine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, weshalb mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liege ebenfalls nicht vor, da das Gesetz einen dauer- haften und präventiven Rechtsvorschlag nicht vorsehe. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit dagegen erhobener Beschwerde, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz das von ihm mehrfach ausdrücklich angerufene Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2010 vom 7. September 2010 mit keinem Wort behandelt und damit sein zentrales Argument übergangen habe. Weiter habe die Vorinstanz die Mitteilung des Betreibungsamts zu Unrecht als blosse Auskunft qualifiziert. Tatsächlich habe das Betreibungsamt die beantragte Daueranweisung endgültig verweigert und jede weitere Korres- pondenz ausgeschlossen, was eine Aussenwirkung zeitige. Die Vorinstanz verkenne ausserdem den Sachzusammenhang. Seine als "grundsätzliche Anfrage" bezeichnete Eingabe vom 2. Juni 2026 habe in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der laufenden Betreibung Nr. xxx ge- standen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung zu Unrecht verneint, indem sie ohne materielle Prüfung vorausgesetzt habe, das Gesetz sehe einen dauerhaften und prä- ventiven Rechtsvorschlag nicht vor. Damit habe sie die eigentliche Streit- frage, ob Art. 74 SchKG in Verbindung mit dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts eine solche Daueranweisung zulasse, unzulässigerweise vorweggenommen. Weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz hätten eine gesetzliche Grundlage für das Verbot einer vorgängigen schriftlichen Daueranweisung zum Rechtsvorschlag benannt. Art. 74 SchKG sei viel- mehr nach seinem Schutzzweck so auszulegen, dass eine vorgängige, ak- tenkundige Willenserklärung genügen könne. 2.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 2.3.1. Zwar setzte sich die Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer angerufe- nen Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2010 vom 7. September 2010 nicht - 5 - ausdrücklich auseinander. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich befasst. Es genügt, wenn sie die wesentlichen Überlegungen nennt, auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies ist hier der Fall: Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, dass die Vorinstanz die Eingabe mangels tauglichen Anfech- tungsobjekts und mangels Rechtsverweigerung als unzulässig erachtete. 2.3.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Beschwerde- objekt gemäss Art. 17 SchKG kann – mit Ausnahme der Fälle der Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein ge- setzwidriges Nichthandeln gerügt wird – nur eine Verfügung sein. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvoll- streckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen auf das konkrete Betreibungsverfahren zeitigen (CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mitteilung des Betrei- bungsamts Region Q._____ nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG qualifizierte. Die Mitteilung bezog sich – auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend einen "Bezug" zu einem Betreibungsver- fahren behauptet – offenkundig nicht auf eine konkrete Betreibung, sondern auf die abstrakte Frage, ob eine Daueranweisung für künftige Zwangsvoll- streckungsverfahren hinterlegt werden könne. Dass das Betreibungsamt dies verneinte, weitere Korrespondenz ablehnte und auf den Beschwerde- weg verwies, vermag den fehlenden Bezug zu einem konkreten Vollstre- ckungsverfahren nicht zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer unmittelbar vor dem vorliegend relevanten Mailverkehr in der Betreibung Nr. xxx Rechtsvorschlag erhoben hat. Die nachfolgende "grundsätzliche Anfrage" steht mit der genannten, bereits eingeleiteten Be- treibung in keinem Zusammenhang. Mangels tauglichen Anfechtungsob- jekts trat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. 2.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Rechtsverweigerung verneinte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SchKG enthalte kein ausdrückliches Verbot einer Daueran- - 6 - weisung und die gegenteilige Auffassung schaffe eine Rechtsschutzlücke, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Dass das Gesetz ein bestimmtes Vorgehen nicht ausdrücklich verbietet, bedeutet nicht, dass die Vollstre- ckungsbehörden verpflichtet wären, dieses ausserhalb des gesetzlich vor- gesehenen Verfahrens zuzulassen. Das Bundesgericht hat in E. 3.1 des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils 5A_442/2010 vom 7. September 2010 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass ein Rechtsvorschlag unzu- lässig ist, wenn er bloss "auf Vorrat" oder "zum Voraus" für künftige, noch nicht konkret eingeleitete Betreibungen erklärt wird. Zulässig ist der Rechts- vorschlag nur, wenn er sich auf eine bereits eingeleitete, durch eine be- stimmte Betreibungsnummer konkretisierte Betreibung bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Rechtsschutzlücke liegt damit ebenso wenig vor wie eine Rechtsverweigerung. Die Ablehnung der Entgegennahme der verlangten Daueranweisung erfolgte zu Recht und stellt daher keine pflicht- widrige Verweigerung einer Amtshandlung dar.
- Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 7 - R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.51 (BE.2026.3) Entscheid vom 25. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 16. Juli 2026 gegenstand in Sachen Betreibungsamt Region Q._____ Betreff Rechtsvorschlag, Daueranweisung
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit E-Mail vom 2. Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Betrei- bungsamt Region Q._____ folgendes, als grundsätzliche Anfrage bezeich- netes Begehren: "Da das SchKG nicht explizit vorschreibt, dass der Rechtsvorschlag bei jeder Betreibung persönlich und neu erklärt werden muss, stellt sich die Frage, ob Sie eine schriftliche Daueranweisung von mir entgegennehmen können, wonach bei sämtlichen künftigen Betreibun- gen gegen meine Person automatisch Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung gemäss Art. 74 SchKG vermerkt und erhoben wird." 1.2. Dem Beschwerdeführer wurde im nachfolgenden Mailverkehr am 2. Juni 2026, am 3. Juni 2026 und am 4. Juni 2026 beschieden, dass die von ihm begehrte Daueranweisung nicht zulässig sei. 2. 2.1. Am 5. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Rheinfelden Beschwerde gegen die Ablehnung der begehrten Daueranweisung. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 16. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht ein. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2026 (Postaufgabe: 28. Juli 2026) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 16. Juli 2026 (BE.2026.3 / cp) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Beschwerde vom 5. Juni 2026 einzutreten und diese gutzu- heissen. 3. Das Betreibungsamt Region Q._____ sei anzuweisen, den erklärten Willen des Beschwerdeführers zur dauerhaften Erhebung des Rechtsvorschla-
- 3 - ges aktenkundig in der Akte zu hinterlegen und diesen bei jeder neu ein- geleiteten Betreibung gegen die Person des Beschwerdeführers gemäss BGer 5A_442/2010 zu verarbeiten, namentlich den Beschwerdeführer per E-Mail über den Eingang eines neuen Zahlungsbefehls zu benachrichtigen und den Rechtsvorschlag entsprechend zu vermerken. Eventualantrag: 4. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung unter verbindlichen Weisungen an das Bezirksgericht Rheinfelden zurückzuweisen. Subeventualantrag: 5. Es sei festzustellen, dass die bisherige Ablehnung des Betreibungsamtes den Entscheid BGer 5A_442/2010 missachtet und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellt." 3.2. Mit Amtsbericht vom 31. Juli 2026 beantragte der Präsident des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Rheinfelden die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 14. August 2026 (Postaufgabe: 16. August 2026) nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht Stellung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer beanstande die Weigerung des Betreibungsamts, seine schriftliche Daueranweisung zum Rechtsvor- schlag für alle künftigen Betreibungen entgegenzunehmen, beziehungs-
- 4 - weise die Mitteilung, dass eine solche Hinterlegung unzulässig sei. Dabei handle es sich lediglich um eine allgemeine Auskunft des Betreibungsamts ohne Bezug zu einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst von einer "grundsätzlichen Anfrage" gesprochen habe und seine Anweisung auf "sämtliche zukünftige Betreibungen" gerichtet gewesen sei. Die angefoch- tene Handlung stelle daher keine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, weshalb mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liege ebenfalls nicht vor, da das Gesetz einen dauer- haften und präventiven Rechtsvorschlag nicht vorsehe. 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit dagegen erhobener Beschwerde, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz das von ihm mehrfach ausdrücklich angerufene Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2010 vom 7. September 2010 mit keinem Wort behandelt und damit sein zentrales Argument übergangen habe. Weiter habe die Vorinstanz die Mitteilung des Betreibungsamts zu Unrecht als blosse Auskunft qualifiziert. Tatsächlich habe das Betreibungsamt die beantragte Daueranweisung endgültig verweigert und jede weitere Korres- pondenz ausgeschlossen, was eine Aussenwirkung zeitige. Die Vorinstanz verkenne ausserdem den Sachzusammenhang. Seine als "grundsätzliche Anfrage" bezeichnete Eingabe vom 2. Juni 2026 habe in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der laufenden Betreibung Nr. xxx ge- standen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung zu Unrecht verneint, indem sie ohne materielle Prüfung vorausgesetzt habe, das Gesetz sehe einen dauerhaften und prä- ventiven Rechtsvorschlag nicht vor. Damit habe sie die eigentliche Streit- frage, ob Art. 74 SchKG in Verbindung mit dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts eine solche Daueranweisung zulasse, unzulässigerweise vorweggenommen. Weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz hätten eine gesetzliche Grundlage für das Verbot einer vorgängigen schriftlichen Daueranweisung zum Rechtsvorschlag benannt. Art. 74 SchKG sei viel- mehr nach seinem Schutzzweck so auszulegen, dass eine vorgängige, ak- tenkundige Willenserklärung genügen könne. 2.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 2.3.1. Zwar setzte sich die Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer angerufe- nen Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2010 vom 7. September 2010 nicht
- 5 - ausdrücklich auseinander. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich befasst. Es genügt, wenn sie die wesentlichen Überlegungen nennt, auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies ist hier der Fall: Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, dass die Vorinstanz die Eingabe mangels tauglichen Anfech- tungsobjekts und mangels Rechtsverweigerung als unzulässig erachtete. 2.3.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Beschwerde- objekt gemäss Art. 17 SchKG kann – mit Ausnahme der Fälle der Rechts- verzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein ge- setzwidriges Nichthandeln gerügt wird – nur eine Verfügung sein. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvoll- streckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen auf das konkrete Betreibungsverfahren zeitigen (CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mitteilung des Betrei- bungsamts Region Q._____ nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG qualifizierte. Die Mitteilung bezog sich – auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend einen "Bezug" zu einem Betreibungsver- fahren behauptet – offenkundig nicht auf eine konkrete Betreibung, sondern auf die abstrakte Frage, ob eine Daueranweisung für künftige Zwangsvoll- streckungsverfahren hinterlegt werden könne. Dass das Betreibungsamt dies verneinte, weitere Korrespondenz ablehnte und auf den Beschwerde- weg verwies, vermag den fehlenden Bezug zu einem konkreten Vollstre- ckungsverfahren nicht zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer unmittelbar vor dem vorliegend relevanten Mailverkehr in der Betreibung Nr. xxx Rechtsvorschlag erhoben hat. Die nachfolgende "grundsätzliche Anfrage" steht mit der genannten, bereits eingeleiteten Be- treibung in keinem Zusammenhang. Mangels tauglichen Anfechtungsob- jekts trat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. 2.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Rechtsverweigerung verneinte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SchKG enthalte kein ausdrückliches Verbot einer Daueran-
- 6 - weisung und die gegenteilige Auffassung schaffe eine Rechtsschutzlücke, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Dass das Gesetz ein bestimmtes Vorgehen nicht ausdrücklich verbietet, bedeutet nicht, dass die Vollstre- ckungsbehörden verpflichtet wären, dieses ausserhalb des gesetzlich vor- gesehenen Verfahrens zuzulassen. Das Bundesgericht hat in E. 3.1 des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils 5A_442/2010 vom 7. September 2010 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass ein Rechtsvorschlag unzu- lässig ist, wenn er bloss "auf Vorrat" oder "zum Voraus" für künftige, noch nicht konkret eingeleitete Betreibungen erklärt wird. Zulässig ist der Rechts- vorschlag nur, wenn er sich auf eine bereits eingeleitete, durch eine be- stimmte Betreibungsnummer konkretisierte Betreibung bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Rechtsschutzlücke liegt damit ebenso wenig vor wie eine Rechtsverweigerung. Die Ablehnung der Entgegennahme der verlangten Daueranweisung erfolgte zu Recht und stellt daher keine pflicht- widrige Verweigerung einer Amtshandlung dar. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]
- 7 - R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber